Informationen zur Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes

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Informationen zur Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes
Veterinäramt und Verbraucherschutz
Schlossberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch
Schillerplatz (127, 204, 205, 207)
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09193/20-506
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Unser Zeichen:
Az. 8.5683.1
Stand:
08.06.2015
M er k b l a t t
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Vollzug des Tierschutzrechts
Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
1. Welche Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig?
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Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren (z.B. Vieh- oder Zoohandlung)
Gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren (z.B. Zirkus, Betteln mit Tieren)
Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung
Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung
entsprechender Einrichtungen
Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von
Tieren durch Dritte für alle Tiere (auch Insekten und Spinnen)
das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztieren) bzw. die
Vermittlung dieser Tiere
Gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden („Hundeschule“, Hundetrainer etc.)
Gewerbsmäßiger Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebes.
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder
Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen
Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf
Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus
regelmäßig für Dritte, Pferde gegen Entgelt bereithalten.
Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, ausgenommen
landwirtschaftliche Nutztiere (s. Tabelle S. 2)
Unter
http://www.erlangen-hoechstadt.de/veterinaeramt-verbraucherschutz/alles-fuertierhalter.html finden Sie ein Antragformular.
Allgemeine Öffnungszeiten
Mo - Fr
08:00 - 12:00 Uhr
zusätzl. Do
14:00 - 18:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Kfz-Zulassung
Mo, Mi
07:30 - 13:00 Uhr
Di, Do, Fr
07:30 - 11:30 Uhr
zusätzl. Di
14:00 - 16:00 Uhr
zusätzl. Do
14:00 - 17:30 Uhr
Ausländerwesen, Staatsangehörigkeit
Mo - Mi, Fr
07:30 - 12:00 Uhr
zusätzl. Do
14:00 - 17:30 Uhr
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Marktplatz 6, 91054 Erlangen
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Telefax
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F:\AbteilungZ\PresseOeffentlichkeitsarbeit\Homepage\Homepage\Inhalte Homepage\Das_Amt\Veterinäramt_Verbraucherschutz\Alles_fuer_Tierhalter\Allgemeines\2015 06 08_Merkblatt §11.doc
Welche Tätigkeiten sind nicht erlaubnispflichtig?
 Die stundenweise Betreuung von Tieren (Tiersitting) ist von der Erlaubnispflicht
nicht erfasst.
 Da Pferde, unabhängig von Ihrer tatsächlichen Verwendung, als
landwirtschaftliche Nutztiere gelten, ist für eine Pferdepension keine Erlaubnis
erforderlich.
Ab wann gilt eine Zucht in der Regel als gewerbsmäßig?
Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel
erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende
Absatzmengen erreicht:
Hunde:
3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder
3 oder mehr Würfe pro Jahr
Katzen:
5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder
5 oder mehr Würfe pro Jahr
Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr
Meerschweinchen:
mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
Mäuse, Hamster,
mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
Ratten, Gerbils:
Reptilien:
mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
Vögel
mehr als 25 züchtende Paare
bis einschließlich
Nymphensittichgröße:
Vögel
mehr als 10 züchtende Paare
von Vogelarten größer Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare
als Nymphensittiche:
sonstige Heimtiere:
erwarteter Verkaufserlös von mehr als 2000 €
jährlich
Tierpensionen
fallen unter den Begriff der gewerbsmäßigen
Haltung, ebenso wenn Tiere gegen Entgelt in
Pflege genommen werden.
Lamas, Alpakas,
gelten nicht als landwirtschaftliche Nutztiere, auch
Strauße usw.
wenn Sie in ihren Heimatländern landwirtschaftlich
genutzt werden. Werden solche Tiere vermarktet,
ist somit eine Erlaubnis erforderlich.
2. Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11:
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person:
 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) hat und
 die erforderliche Zuverlässigkeit hat und
 die erforderlichen Räume und Einrichtungen hat.
Merkblatt Vollzug Tierschutzrecht_Erlaubnis nach § 11 TschG
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Sachkunde
Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der
Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich
anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit
den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.
Das Veterinäramt kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und
erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der
Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich
Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird. Ein solches
Gespräch ist insbesondere dann erforderlich, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche
Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder
Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten
befähigt. Im Gespräch werden dann die Kenntnisse zur Biologie der entsprechenden
Tierart/Tierarten, zu Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeiner Hygiene, den
wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten und den einschlägigen
tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den
betreffenden Tieren geprüft.
Ergibt das Gespräch, dass die verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse nicht
hat, so kann das Gespräch nach einer angemessenen Zeit (2- 3 Monate) wiederholt
werden. Der Antragsteller hat die Kosten für das Fachgespräch zu tragen.
Das Veterinäramt kann evtl. auch andere Fortbildungsnachweise als Nachweis der
Sachkunde anerkennen, z.B. entsprechenden Fortbildungs-Veranstaltung in Triesdorf
oder beim Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Hambrücken
(www.bna-ev.de).
Wir empfehlen vor Teilnahme mit dem Veterinäramt abzuklären, ob die jeweilige
Veranstaltung als Nachweis der Sachkunde anerkannt werden kann. Dazu ist die Vorlage
von schriftlichen Informationen über die Veranstaltung insbesondere bzgl. Lerninhalte,
Referenten, etc. notwendig.
Zuverlässigkeit
Von der Zuverlässigkeit ist bei der für die Tätigkeit verantwortlichen Person auszugehen,
wenn keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im
Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind in der
Regel ein „Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ sowie eine
„Auskunft aus dem Gewerbezentralregister“ nötig.
Räume und Einrichtungen
Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den Anforderungen
des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
ermöglichen.
Das Veterinäramt prüft nach Terminabsprache die Räume und Einrichtungen.
Merkblatt Vollzug Tierschutzrecht_Erlaubnis nach § 11 TschG
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3. Verfahrensablauf:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz enthält detaillierte
Regelungen zur Erlaubniserteilung. Nachfolgend wird der typische Ablauf eines
Erlaubnisverfahrens dargestellt:
1. Nach Eingang eines Antrages prüft das Veterinäramt die Vollständigkeit und
Plausibilität und fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an.
2. Sofern die verantwortliche Person keine einschlägige Berufsausbildung oder eine
gleichwertige Verbandsprüfung nachweisen kann, schlägt das Veterinäramt
Alternativen zum Nachweis der Sachkunde vor (z.B. Teilnahme an einer
einschlägigen Verbandsprüfung oder Fachgespräch mit einem Amtstierarzt ggf.
mit Hinzuziehung eines Sachverständigen).
3. Ein Amtstierarzt/-ärztin ggf. mit Hinzuziehung eines Sachverständigen nimmt nach
Terminvereinbarung die Haltungseinrichtungen bzw. die Einrichtungen und
Ausstattungen, die der Tätigkeit dienen, in Augenschein. Der Antragsteller hat die
Kosten für den Vororttermin zu tragen. Falls die Anforderungen des
Tierschutzgesetzes nicht in vollem Umfang erfüllt sind, werden diese Mängel
benannt. Sobald der Antragssteller mitteilt, dass die Mängel behoben sind, findet
erforderlichenfalls ein weiterer Abnahmetermin statt.
4. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich und gebührenpflichtig erteilt.
Die Erlaubnis kann zum Schutz der Tiere erforderliche Auflagen oder
Einschränkungen enthalten. Die erstmalige Erlaubniserteilung wird zunächst auf
fünf Jahre befristet, danach kann dem Betrieb eine unbefristete Erlaubnis in
Aussicht gestellt werden.
Zusätzliche Hinweise:
Für den Transport von Tieren über eine Strecke von mehr als 65 km, die im
Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht, wird eine Zulassung gemäß der
Verordnung (EG) 1/2005 benötigt.
Sofern sich nicht ausschließen lässt, dass die Tätigkeit mit artgeschützten Tieren
ausgeübt wird, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden (Umweltamt des
Landratsamts ERH) beteiligt. Ob eine bestimmte Tierart artengeschützt ist, lässt sich auf
der Seite "Wisia.de" des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren.
Das Veterinäramt prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher,
immissionsschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. So sind z.B. Tierheime sowie Tierpensionen mit mehr als „wenigen Tieren“ in
Wohngebieten baurechtlich nicht zulässig. Das Veterinäramt empfiehlt daher vor
Antragsstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen
Fachbehörden zu erfragen.
Merkblatt Vollzug Tierschutzrecht_Erlaubnis nach § 11 TschG
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