Informationen zur Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes
Transcription
Informationen zur Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes
Veterinäramt und Verbraucherschutz Schlossberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch Schillerplatz (127, 204, 205, 207) Telefon: 09193/20-506 Telefax: E-Mail: 09193/20-507 [email protected] Unser Zeichen: Az. 8.5683.1 Stand: 08.06.2015 M er k b l a t t Vollzug des Tierschutzrechts Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz 1. Welche Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig? Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren (z.B. Vieh- oder Zoohandlung) Gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren (z.B. Zirkus, Betteln mit Tieren) Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung entsprechender Einrichtungen Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte für alle Tiere (auch Insekten und Spinnen) das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztieren) bzw. die Vermittlung dieser Tiere Gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden („Hundeschule“, Hundetrainer etc.) Gewerbsmäßiger Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebes. Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte, Pferde gegen Entgelt bereithalten. Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere (s. Tabelle S. 2) Unter http://www.erlangen-hoechstadt.de/veterinaeramt-verbraucherschutz/alles-fuertierhalter.html finden Sie ein Antragformular. Allgemeine Öffnungszeiten Mo - Fr 08:00 - 12:00 Uhr zusätzl. Do 14:00 - 18:00 Uhr und nach Terminvereinbarung Kfz-Zulassung Mo, Mi 07:30 - 13:00 Uhr Di, Do, Fr 07:30 - 11:30 Uhr zusätzl. Di 14:00 - 16:00 Uhr zusätzl. Do 14:00 - 17:30 Uhr Ausländerwesen, Staatsangehörigkeit Mo - Mi, Fr 07:30 - 12:00 Uhr zusätzl. Do 14:00 - 17:30 Uhr Landratsamt Erlangen-Höchstadt Marktplatz 6, 91054 Erlangen Vermittlung 09131 / 803 - 0 Telefax 09131 / 803 - 101 Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch Vermittlung 09193 / 20 - 0 Telefax 09193 / 20 - 501 [email protected] E-Mail www.erlangen-hoechstadt.de Internet Gläubiger-ID DE90ZZZ00000040253 Bankverbindungen Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Konto-Nr. 18 229, BLZ 763 500 00 IBAN DE38 7635 0000 0000 0182 29, BIC BYLADEM1ERH Kreissparkasse Höchstadt a. d. Aisch Konto-Nr. 430 000 026, BLZ 763 515 60 IBAN DE43 7635 1560 0430 0000 26, BIC BYLADEM1HOS VR-Bank Erlangen-Höchstadt-Herzogenaurach eG Konto-Nr. 175, BLZ 763 600 33 IBAN DE86 7636 0033 0000 0001 75, BIC GENODEF1ER1 F:\AbteilungZ\PresseOeffentlichkeitsarbeit\Homepage\Homepage\Inhalte Homepage\Das_Amt\Veterinäramt_Verbraucherschutz\Alles_fuer_Tierhalter\Allgemeines\2015 06 08_Merkblatt §11.doc Welche Tätigkeiten sind nicht erlaubnispflichtig? Die stundenweise Betreuung von Tieren (Tiersitting) ist von der Erlaubnispflicht nicht erfasst. Da Pferde, unabhängig von Ihrer tatsächlichen Verwendung, als landwirtschaftliche Nutztiere gelten, ist für eine Pferdepension keine Erlaubnis erforderlich. Ab wann gilt eine Zucht in der Regel als gewerbsmäßig? Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht: Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr Mäuse, Hamster, mehr als 300 Jungtiere pro Jahr Ratten, Gerbils: Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr. Vögel mehr als 25 züchtende Paare bis einschließlich Nymphensittichgröße: Vögel mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare als Nymphensittiche: sonstige Heimtiere: erwarteter Verkaufserlös von mehr als 2000 € jährlich Tierpensionen fallen unter den Begriff der gewerbsmäßigen Haltung, ebenso wenn Tiere gegen Entgelt in Pflege genommen werden. Lamas, Alpakas, gelten nicht als landwirtschaftliche Nutztiere, auch Strauße usw. wenn Sie in ihren Heimatländern landwirtschaftlich genutzt werden. Werden solche Tiere vermarktet, ist somit eine Erlaubnis erforderlich. 2. Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11: Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person: die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) hat und die erforderliche Zuverlässigkeit hat und die erforderlichen Räume und Einrichtungen hat. Merkblatt Vollzug Tierschutzrecht_Erlaubnis nach § 11 TschG Seite 2 von 4 Sachkunde Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Das Veterinäramt kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird. Ein solches Gespräch ist insbesondere dann erforderlich, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt. Im Gespräch werden dann die Kenntnisse zur Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten, zu Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeiner Hygiene, den wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten und den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tieren geprüft. Ergibt das Gespräch, dass die verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so kann das Gespräch nach einer angemessenen Zeit (2- 3 Monate) wiederholt werden. Der Antragsteller hat die Kosten für das Fachgespräch zu tragen. Das Veterinäramt kann evtl. auch andere Fortbildungsnachweise als Nachweis der Sachkunde anerkennen, z.B. entsprechenden Fortbildungs-Veranstaltung in Triesdorf oder beim Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Hambrücken (www.bna-ev.de). Wir empfehlen vor Teilnahme mit dem Veterinäramt abzuklären, ob die jeweilige Veranstaltung als Nachweis der Sachkunde anerkannt werden kann. Dazu ist die Vorlage von schriftlichen Informationen über die Veranstaltung insbesondere bzgl. Lerninhalte, Referenten, etc. notwendig. Zuverlässigkeit Von der Zuverlässigkeit ist bei der für die Tätigkeit verantwortlichen Person auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind in der Regel ein „Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ sowie eine „Auskunft aus dem Gewerbezentralregister“ nötig. Räume und Einrichtungen Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Das Veterinäramt prüft nach Terminabsprache die Räume und Einrichtungen. Merkblatt Vollzug Tierschutzrecht_Erlaubnis nach § 11 TschG Seite 3 von 4 3. Verfahrensablauf: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz enthält detaillierte Regelungen zur Erlaubniserteilung. Nachfolgend wird der typische Ablauf eines Erlaubnisverfahrens dargestellt: 1. Nach Eingang eines Antrages prüft das Veterinäramt die Vollständigkeit und Plausibilität und fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an. 2. Sofern die verantwortliche Person keine einschlägige Berufsausbildung oder eine gleichwertige Verbandsprüfung nachweisen kann, schlägt das Veterinäramt Alternativen zum Nachweis der Sachkunde vor (z.B. Teilnahme an einer einschlägigen Verbandsprüfung oder Fachgespräch mit einem Amtstierarzt ggf. mit Hinzuziehung eines Sachverständigen). 3. Ein Amtstierarzt/-ärztin ggf. mit Hinzuziehung eines Sachverständigen nimmt nach Terminvereinbarung die Haltungseinrichtungen bzw. die Einrichtungen und Ausstattungen, die der Tätigkeit dienen, in Augenschein. Der Antragsteller hat die Kosten für den Vororttermin zu tragen. Falls die Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht in vollem Umfang erfüllt sind, werden diese Mängel benannt. Sobald der Antragssteller mitteilt, dass die Mängel behoben sind, findet erforderlichenfalls ein weiterer Abnahmetermin statt. 4. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich und gebührenpflichtig erteilt. Die Erlaubnis kann zum Schutz der Tiere erforderliche Auflagen oder Einschränkungen enthalten. Die erstmalige Erlaubniserteilung wird zunächst auf fünf Jahre befristet, danach kann dem Betrieb eine unbefristete Erlaubnis in Aussicht gestellt werden. Zusätzliche Hinweise: Für den Transport von Tieren über eine Strecke von mehr als 65 km, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht, wird eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) 1/2005 benötigt. Sofern sich nicht ausschließen lässt, dass die Tätigkeit mit artgeschützten Tieren ausgeübt wird, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden (Umweltamt des Landratsamts ERH) beteiligt. Ob eine bestimmte Tierart artengeschützt ist, lässt sich auf der Seite "Wisia.de" des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren. Das Veterinäramt prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher, immissionsschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. So sind z.B. Tierheime sowie Tierpensionen mit mehr als „wenigen Tieren“ in Wohngebieten baurechtlich nicht zulässig. Das Veterinäramt empfiehlt daher vor Antragsstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen Fachbehörden zu erfragen. Merkblatt Vollzug Tierschutzrecht_Erlaubnis nach § 11 TschG Seite 4 von 4