Gebührensatzung für die Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

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Gebührensatzung für die Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
Gebührensatzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Seedorf und Gollern der Stadt
Bevensen, Gr. Thondorf, der Gemeinde Himbergen, Tätendorf-Eppensen, der Gemeinde Barum und Testorf, der Gemeinde Weste, in den Gemeinden Emmendorf und
Jelmstorf sowie für die Friedhofskapelle Römstedt i.d.F. der 9. Änderungssatzung
vom 10. März 2011
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Aufgrund der §§ 6, 8 und 72 (1) Ziff. 6 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) sowie § 5 des
Nieders. Kommunalabgabengesetzes vom 8. Februar 1973 (Nds. GVBI. S. 41) und § 26 der
Anstalts-Satzung der Samtgemeinde Bevensen vom 28. Oktober 1975 hat der Rat der amtgemeinde Bevensen in seiner Sitzung am 28. Oktober 1975 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
1. Für die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde Bevensen und der für die Beisetzung bestimmten Einrichtungen, für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmälern und
sonstigen baulichen Anlagen sowie für sonstige Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Gebühren werden nur für die im Belegungsplan eingezeichneten Grabstätten erhoben.
2. Für Leistungen, die nicht in dem Gebührentarif enthalten sind, wird die zu entrichtende
Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
§2
1. Die Samtgemeinde erhebt die Gebühren durch Bescheid.
2. Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte.
3. Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen.
Sie wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
4. Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§3
Die Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet,
ganz oder teilweise erlassen werden.
§4
Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten alle bi sher rechtsgültig gewesenen Gebührenordnungen außer Kraft.
Bevensen, den 28. Oktober 1975
SAMTGEMEINDE BEVENSEN
gez. R ä t z m a n n
Samtgemeindebürgermeister
(Siegel)
gez. S c h u l z
Samtgemeindedirektor
9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Seedorf
und Gollern der Stadt Bad Bevensen, Gr. Thondorf der Gemeinde Himbergen, TätendorfEppensen der Gemeinde Barum und Testorf der Gemeinde Weste, den Gemeinden Emmendorf und Jelmstorf sowie für die Friedhofskapelle in Römstedt
Aufgrund der § 6, 8, 40 und 72 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) sowie § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils geltenden Fassung und § 26 Anstaltsatzung der Samtgemeinde Bevensen vom 28. Oktober 1975 i.d.F. der 1. Änd erungssatzung vom 14.12.2000 hat der Rat der Samtgemeinde Bevensen in seiner Sitzung am
10.03.2011 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe in den
Ortsteilen Seedorf und Gollern der Stadt Bad Bevensen, Gr. Thondorf der Gemeinde H imbergen, Tätendorf-Eppensen der Gemeinde Barum und Testorf der Gemeinde Weste, den
Gemeinden Emmendorf und Jelmstorf sowie für die Friedhofskapelle in Römstedt beschlo ssen:
I.
Der Gebührentarif zu § 1 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält die in der Anlage beigefügte Fassung. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
II.
Diese Satzung tritt am 01.04.2011 in Kraft.
Bad Bevensen, den 10.03.2011
Samtgemeinde Bevensen
Markuszewski
Samtgemeindebürgermeister
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
I.
Gebühren für den Erwerb von Grabstätten:
1.
II.
III.
IV.
V.
Reihengrab
a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre
b) für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres für 30 Jahre
260,-- €
130,-- €
1.800,-- €
2.
Rasenreihengrab für 30 Jahre je Grabstelle
3.
Wahlgrab
a) für 30 Jahre je Grabstelle
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle
520,-- €
17,-- €
4.
Urnenreihengrab für 30 Jahre je Grabstelle
260,-- €
5.
Urnenrasenreihengrab für 30 Jahre je Grabstelle
6.
Urnenwahlgrab
a) für 30 Jahre je Grabstelle
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle
7.
Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13
Abs. 3 und § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung eine Gebühr gemäß Nr. 3a bzw. 6a und, soweit
erforderlich, die Gebühr zur Ausgleichung der Nutzungszeit an die Ruhezeit gem. § 14 Abs.
5 der Friedhofssatzung.
8.
Gebühren für die Rasenpflege bei vorzeitiger Beendigung der Grabpflege
(nach vorheriger Genehmigung durch die Samtgemeinde)
je Grabstelle und Jahr der Restnutzungsdauer
1.700,-- €
520,-- €
17,-- €
60,-- €
Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle und der Friedhofseinrichtungen:
1.
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall
150,-- €
2.
Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Wasserversorgung, Unratbeseitigung, Wegeunterhaltung sowie gärtnerische Unterhaltung der Anlagen) je Bestattungsfall
140,-- €
Gebühren für die Beisetzung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
für eine Erdbestattung (Personen über 5 Jahre)
250,-- €
2.
für eine Erdbestattung (Kinder bis zu 5 Jahren)
120,-- €
3.
für eine Urnenbestattung
90,-- €
Gebühren für die Umbettung:
1.
für die Ausgrabung einer Leiche
740,-- €
2.
für die Ausgrabung einer Urne
360,-- €
Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:
120,-- €
1.
für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung
2.
für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale)
65,-- €
für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende
Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten
für jedes Jahr der Verlängerung
2,20 €
3.