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Satzung der Katholischen Schulstiftung im Bistum Erfurt
Edith-Stein-Schule Erfurt – Bergschule St. Elisabeth,
Katholisches Gymnasium
§1
Name und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Katholische Schulstiftung im Bistum Erfurt – EdithStein-Schule Erfurt – Bergschule St. Elisabeth, Katholisches Gymnasium".
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Erfurt.
§2
Rechtsform
(1) Die Stiftung wird nach kirchlichem Recht als selbständige Stiftung mit öffentlicher
Rechtspersönlichkeit gemäß cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 CIC
(1983) errichtet.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
§3
Stiftungszweck
(1) Zweck der kirchlichen Stiftung ist die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der
Grundlage des katholischen Glaubens. Dieses geschieht durch Förderung der katholischen allgemeinbildenden Schulen im Bistum Erfurt.
(2) Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Zwecks kann die Stiftung Mitteleinwerbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
(3) Die Stiftung kann die Trägerschaft von katholischen Schulen im Rahmen des
kirchlichen und staatlichen Rechts übernehmen.
(4) Die Stiftung kann die treuhänderische Verwaltung unselbständiger Stiftungen übernehmen, wenn diese – auch nur mittelbar – unter Berücksichtigung von § 4
dem Zweck nach Abs. 1 zu dienen bestimmt sind. Der Zweck solcher unselbständiger Stiftungen kann auf die Förderung einer bestimmten katholischen allgemeinbildenden Schule im Bistum Erfurt beschränkt sein. Ab einem gestifteten
Vermögen von zehntausend Euro kann eine unselbständige Stiftung auf Wunsch
des Stifters unter einem von diesem bestimmten Namen verwaltet werden, sofern
nicht das Selbstverständnis der Katholischen Kirche dem gewählten Namen entgegensteht. Die Verwaltung wird erst nach Abschluss eines vom Stiftungsrat bewilligten Stiftungstreuhandvertrags übernommen.
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§4
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch nicht dem Stiftungszweck dienende oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Anfangsvermögen in Höhe von
500.000,00 EURO. Das Stiftungsvermögen kann durch weitere Zuwendungen
des Stifters oder Dritter erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist stets von anderen Vermögensmassen so zu trennen,
dass es als selbständiges Vermögen erkennbar ist und nachgewiesen werden
kann.
(3) Das Stiftungsvermögen ist tunlichst in seinem Bestand und in seiner Zusammensetzung ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den
Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und
nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind. Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung
ist ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens nur zulässig, wenn der
Stifterwille nicht anders zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet ist.
(4) Der Bestand des Stiftungsvermögens ist in einem Verzeichnis aufzunehmen. Die
Zu- und Abgänge sind laufend ersichtlich zu machen.
(5) Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Soweit steuerrechtlich zulässig
können gebildete freie Rücklagen, Überschüsse und nicht ausdrücklich zeitnah zu
verwendende Zuwendungen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§6
Vertretung der Stiftung
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(1) Die Stiftung wird im Rechtsverkehr durch den Stiftungsdirektor und den Leiter
der Schulabteilung im Bischöflichen Ordinariat Erfurt gemeinsam vertreten.
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Soweit in dieser Satzung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – Geistliche ausgenommen – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden für
Frauen in der weiblichen Form geführt.
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(2) Ist der Stiftungsdirektor verhindert oder nicht ausdrücklich bestellt, so vertritt der
Leiter der Schulabteilung des Bischöflichen Ordinariates Erfurt die Stiftung allein.
§7
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
a) beschlussfassend der Stiftungsrat,
b) geschäftsführend der Stiftungsdirektor.
Für die Stiftung wird ein Beirat als beratendes Gremium eingerichtet.
§8
Stiftungsrat – Zusammensetzung und Vorsitz
(1) Dem Stiftungsrat gehören stimmberechtigt an:
a) der Generalvikar des Bistums Erfurt als Vorsitzender,
b) der Leiter der Schulabteilung im Bischöflichen Ordinariat Erfurt als stellvertretender Vorsitzender,
c) der Leiter der Finanzabteilung im Bischöflichen Ordinariat Erfurt,
d) drei weitere zu berufende Mitglieder, von denen eines nicht aus der Bistumsverwaltung kommt,
e) der Vorsitzende des Beirats.
(2) Der Stiftungsdirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, soweit nicht der Stiftungsrat etwas anderes beschließt.
§9
Stiftungsrat - Berufung seiner Mitglieder
(1) Die Mitglieder nach § 8 Abs. 1 a) bis c) gehören kraft ihres Amtes dem Stiftungsrat an.
(2) Die Mitglieder nach § 8 Abs. 1 d) und e) werden vom Bischof für die Dauer von
fünf Jahren berufen.
(3) Als Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d) und e) sollen solche berufen werden, die mit
Fragen von Erziehung und Bildung und dem Anliegen katholischer Schulen im
besonderen vertraut und der Katholischen Kirche verbunden sind.
(4) Sofern Mitglieder nach § 8 Abs. 1 d) und e) berufen werden, werden bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsrat ihre Nachfolger für die Dauer
der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
(5) Für den Fall, dass sich berufene Mitglieder satzungsmäßigen Zielen entgegenstehend verhalten, kann der Bischof diese Mitglieder vorzeitig abberufen.
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(6) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist nicht übertragbar. Die Vertretung einzelner
Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 10
Stiftungsrat - Aufgaben
(1) Der Stiftungsrat ist das oberste beschlussfassende Organ der Stiftung. Er trifft
nach Maßgabe dieser Satzung die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung des Stiftungszwecks.
(2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten,
b) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Stiftung,
c) die Festlegung der Jahresrechnung der Stiftung,
d) die Entlastung des Stiftungsdirektors,
e) die Übereignung oder Verpfändung von Teilen des Stiftungsvermögens
und die Aufnahme von Darlehen im Wert von 5.000,00 EURO und höher,
f) die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften, Garantien
und ähnlichem im Wert von 5.000,00 EURO und höher,
g) die Erklärung eines Verzichts, der Abschluss eines Vergleichs und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bzw. eines Schuldversprechens im
Wert von 5.000,00 EURO und höher,
h) die Genehmigung von außer- und überplanmäßigen Ausgaben,
i) die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit
sie mit Belastungen oder Auflagen verbunden sind,
j) die Änderung der Stiftungssatzung,
k) die Zweckänderung und Aufhebung der Stiftung sowie die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen,
l) die weiteren Angelegenheiten, die in dieser Satzung ausdrücklich dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung zugewiesen sind.
§ 11
Stiftungsrat - Willensbildung
(1) Der Stiftungsrat wird durch Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung tätig. Er
fasst seine Beschlüsse, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung etwas anderes vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende aus besonderem oder dringendem Anlass den
Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen einberufen. Er hat den Stiftungsrat einzuberufen, wenn der Stiftungsdirektor oder ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates
dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
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(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Frist von drei Wochen schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Sitzungen werden vom Stiftungsdirektor vorbereitet.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen worden sind und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist er
vom Vorsitzenden erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist er in Bezug auf die
wegen Beschlussunfähigkeit unerledigten Beratungsgegenstände beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen.
(5) Eine Beschlussfassung des Stiftungsrates ist im Eilfall auch ohne Einberufung
einer Sitzung möglich, wenn alle Mitglieder informiert worden sind und sie
schriftlich ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist erklären. Eine solche Beschlussfassung ist in die Tagesordnung
der nächsten ordentlichen Stiftungsratsitzung aufzunehmen.
(6) Ein Mitglied des Stiftungsrates darf nicht entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verwandten oder Verschwägerten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen könnte. Ob ein
Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des
Betroffenen der Stiftungsrat. Wer an der Entscheidung nicht mitwirken darf, muss
die Sitzung vor der Beschlussfassung verlassen.
(7) Über die Beratungen im Stiftungsrat ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind vom Vorsitzenden zu Beginn ihrer Amtszeit schriftlich
auf die Wahrung der Verschwiegenheit zu verpflichten.
(8) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Stiftungsdirektor
(1) Der Stiftungsdirektor wird vom Bischof nach Anhörung des Stiftungsrates berufen.
Er übt sein Amt ehrenamtlich aus.
(2) Der Stiftungsdirektor führt als geschäftsführendes Organ der Stiftung die Beschlüsse des Stiftungsrates aus, soweit in dem Beschluss und in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist. Er erledigt seine Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.
Er ist dem Stiftungsrat für die Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich.
(3) Der Stiftungsdirektor ist zuständig für alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht
dem Stiftungsrat oder dem Beirat zugewiesen sind.
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§ 13
Beirat der Stiftung
(1) Der Bischof beruft bis zu neun Personen aus verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens in den Beirat. Diese Berufung erfolgt für die Dauer von fünf
Jahren.
(2) Der Bischof beruft den Vorsitzenden des Beirats aus dem Kreis der Mitglieder auf
Vorschlag des Beirats.
(3) Aufgabe des Beirats als beratendes Organ der Stiftung ist es, die Stiftung in allen
grundsätzlichen Fragen zu beraten sowie den Gedanken der Stiftung in die verschiedenen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens einzubringen und um Unterstützung für die Stiftung zu werben.
(4) Der Beirat tritt wenigstens einmal jährlich zusammen Der Stiftungsdirektor beruft
den Beirat ein und nimmt an den Sitzungen teil. Die Mitglieder des Stiftungsrates
sollen an den Sitzungen beteiligt werden.
§ 14
Haushaltsplan und Rechnungslegung
(1) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind für ein Rechnungsjahr zu veranschlagen und in den Haushaltsplan der Stiftung einzusetzen. Er ist in Einnahmen
und Ausgaben auszugleichen.
(3) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres durch den Stiftungsrat zu
beschließen.
(4) Über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres ist bis zum 30. Juni
des nachfolgenden Kalenderjahres Rechnung zu legen.
§ 15
Rechnungsprüfung
Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch die
Finanzabteilung des Bischöflichen Ordinariats Erfurt.
§ 16
Satzungsänderungen, Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der
Stiftung
(1) Die Stiftungssatzung kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Sitzung durch
einen mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss des Stiftungsrates geändert werden.
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(2) Beschlüsse über die Zweckänderung, die Zusammenlegung und die Aufhebung
der Stiftung können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder gefasst werden. Die Aufhebung ist nur zulässig, wenn die Erreichung
des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
§ 17
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der allgemeinen und der vermögensrechtlichen Aufsicht
des Bischofs.
(2) Beschlüsse des Stiftungsrates bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, sofern dies in der Stiftungsordnung für das Bistum Erfurt in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.
(3) Für die Stiftungsaufsicht gelten im Übrigen die staatlichen und kirchlichen Vorschriften für Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 18
Vermögensbindung - Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Bistum Erfurt zu mit der Maßgabe, es zu Gunsten
kirchlicher schulischer Einrichtungen oder für ähnliche Zwecke zu verwenden.
§ 19
Übergangsbestimmungen
Der nach In-Kraft-Treten der Satzung erstmals zu bildende Stiftungsrat tritt innerhalb
einer Frist von 60 Tagen zusammen.
§ 20
Veröffentlichung
Das Dekret über die Errichtung der Katholischen Schulstiftung im Bistum Erfurt und
die Satzung der Katholischen Schulstiftung im Bistum Erfurt – Edith-Stein-Schule
Erfurt – Bergschule St. Elisabeth, Katholisches Gymnasium – werden im kirchlichen
Amtsblatt für das Bistum Erfurt veröffentlicht.
Erfurt, 3. September 2003
Dr. Joachim Wanke
Bischof von Erfurt