A) Allgemeines 1. - Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln

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A) Allgemeines 1. - Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln
Kurzhinweise zu den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit
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A) Allgemeines
1.
Im Regelfall richten sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). (zu finden im Internet unter www.gesetze-iminternet.de)1
Die Höhe der anwaltlichen Gebühren ist dabei im Regelfall von mehreren Faktoren
abhängig, unter anderem:
–
Geht es um eine reine Beratung oder um eine außergerichtliche und/oder
gerichtliche Vertretung?
–
Was ist Gegenstand der Beratung?
–
Welches Rechtsgebiet ist betroffen?
–
Evtl. Höhe des Gegenstands-, bzw. Streitwertes?
Fragen Sie ruhig nach, wie sich die Gebühren in Ihrem Fall darstellen.
2.
Für die reine außergerichtliche Beratung ist inzwischen eine Gebührenvereinbarung
zwischen Anwalt und Mandant erforderlich.
3.
Allein mit der Kontaktaufnahme kommt der kostenpflichtige Beratungsvertrag mit
dem Anwalt im Regelfall noch nicht zustande (sofern nicht bereits dabei Fragen zum
konkreten Rechtsfall besprochen werden; vgl. unten).
Wird ausnahmsweise eine Beratung am Telefon gewünscht und erscheint diese aus
anwaltlicher Sicht sinnvoll, wird der Anwalt Sie vorher am Telefon darauf hinweisen, wenn
die danach folgende telefonische Beratung gebührenpflichtig wird.
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B) Rechtschutzversicherung
1.
Es kann keine Aussage darüber gemacht werden, ob Ihre
Rechtsschutzversicherung (RSV) für die Kosten der anwaltlichen Beratung oder
weiteren anwaltlichen Tätigkeit aufkommen wird. Dies hängt allein davon ab, welchen
Vertrag Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben (also welche
Risiken versichert und welche ausgeschlossen sind).
2.
Wenn Ihre RSV nicht für diese Kosten aufkommt (z.B. weil der Streitfall außerhalb des
versicherten Zeitraumes liegt, bzw. begonnen hat oder eine vertragliche Ausschlussklausel
eingreift) oder Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, müssten Sie für die
anwaltlichen Kosten ganz oder teilweise selbst aufkommen.
Nach unserer Erfahrung werden aber meistens zumindest die Kosten der anwaltlichen
Erstberatung von den Rechtsschutzversicherungen übernommen (und sei es aus Kulanz,
worauf Sie die Versicherung bei längerer Vertragsdauer dann durchaus mal ansprechen
sollten!).
3.
Um zu verhindern, dass unsere anwaltlichen Kosten bei Ihnen verbleiben, sollten
Sie vorher selbst bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachfragen und um
entsprechenden Deckungsschutz bitten. Lassen Sie sich diesen dann schriftlich
bestätigen und bringen Sie eine Kopie dieser Deckungsschutz-Bestätigung zum
Besprechungstermin mit! [Hinweis: Der Streit mit der Rechtsschutzversicherung
darüber, ob und wieweit Deckungsschutz gewährt werden kann, wäre ein eigener
-vergütungspflichtiger- Rechtsstreit!]
4.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall aufkommt, besteht kein Anspruch auf
Erhalt von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe!
5.
Anmerkung: Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, zahlt diese alle Gerichtskosten
und alle Anwaltskosten -also auch die gegnerischen Anwaltskosten-, sollten Sie den
Prozess verlieren. Demgegenüber werden im Falle des Unterliegens bei Gewährung von
Prozesskostenhilfe -PKH- "nur" die Gerichtskosten und "nur" die eigenen Anwaltskosten
gezahlt, während Sie jedoch die gegnerischen Anwaltskosen selbst bezahlen müssen!
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C) Beratungshilfe und/ oder Prozesskostenhilfe:
1.
Ob Sie Anspruch auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe haben, kann durch den
Anwalt nicht ohne Prüfung von umfangreichen Unterlagen geklärt werden. Informationen
zu diesen Rechten erhalten Sie z.B. bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
Eine Broschüre zur Beratungshilfe und zur Prozesskostenhilfe (PKH) (nebst
Antragsformularen) finden Sie u.a. auf folgender Internet-Seite:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/index.php
2.
In zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht prinzipiell die
Möglichkeit für Gewährung von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe.
In verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten besteht ebenso
prinzipiell die Möglichkeit für Gewährung von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe.
In Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen gibt es Beratungshilfe nur für die Beratung,
nicht jedoch für die außergerichtliche Verteidigung des Mandanten; für die gerichtliche
strafrechtliche Verteidigung wird Prozeßkostenhilfe keinesfalls gewährt! Sollte Ihnen kein
Pflichtverteidiger gestellt werden (was in der Praxis nur in Ausnahmefällen erfolgt),
müssen Sie Ihren Strafverteidiger im Regelfall selbst bezahlen. Für die Geltendmachung
von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Opfer einer Straftat kann
aber durchaus Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe gewährt werden.
3.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall aufkommt, besteht kein Anspruch auf
Erhalt von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe, da grundsätzlich die
Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist!
4.
Anmerkung: Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, zahlt diese alle Gerichtskosten
und alle Anwaltskosten -also auch die gegnerischen Anwaltskosten-, sollten Sie den
Prozess verlieren.
Demgegenüber werden im Falle des Unterliegens bei Gewährung von Beratungshilfe und/
oder Prozesskostenhilfe "nur" die Gerichtskosten und "nur" die eigenen Anwaltskosten
gezahlt, während Sie jedoch die gegnerischen Anwaltskosten selbst bezahlen müssen!
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Ergänzendes zur Beratungshilfe:
5.
Es wird empfohlen, vor der Beauftragung eines Anwaltes den Beratungshilfeschein
bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu beantragen!
(Anmerkung: das erspart Ihnen und Ihrem Anwalt das Problem, dass Sie ansonsten
vor der -kostenpflichtigen- Beratung nicht wissen, ob diese anwaltlichen Kosten
tatsächlich später von der Staatskasse übernommen werden. Sollte dies nämlich
nicht der Fall sein, haben Sie die Anwaltskosten in voller Höhe selbst zu zahlen!).
6.
Wenn Sie den Beratungshilfeschein noch nicht vom Gericht erhalten haben sollten:
Hier finden Sie das Antragsformular mit Ausfüllhinweisen:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/index.php 2
Dieses Formular benötigen wir ausgefüllt und unterschrieben nebst Kopien der aus dem
Formular weiter ergebenden Unterlagen. Zudem brauchen wir dann zusätzlich von allem
(Antrag und Kopien) noch einen kompletten Kopiensatz (Hinweis: machen Sie sich am
besten auch für Ihre eigenen Unterlagen einen kompletten Kopiensatz von Antrag und
Anlagen).
Mit dem im Internet auffindbaren Programm "PKH-fix“ können Sie vorab selbst
unverbindlich ausrechnen, ob Ihnen aufgrund zu geringen Einkommens überhaupt ein
Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe (PKH) zustehen könnte oder ob Sie
die anwaltlichen Gebühren nach dem normalen Tarif voraussichtlich selbst zahlen
müssten: http://www.pkh-fix.de/ 3
Es ist zu empfehlen, diese Prüfung erst vorzunehmen, bevor Sie sich die Mühe mit dem
Ausfüllen des Antrages machen.
7.
Wenn Sie dann den Beratungshilfeschein erhalten haben, können Sie mit diesem Schein
jeden Anwalt Ihrer Wahl -bitte mit vorheriger Anmeldung- aufsuchen und um Beratung
bitten (im Regelfall müssen Sie selbst noch eine Zuzahlung von 15 € brutto leisten).
2 Siehe die Hinweise oben in der Fußnote 1
3 Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass das Programm PKH-fix auf dem neuesten Stand ist und
Ihren Anspruch richtig berechnet. Rechtsanwalt Gerlach hat keinerlei Einfluss auf dieses Programm!
Siehe auch die weiteren Hinweise oben in der Fußnote 1.
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D) Wir erlauben uns an dieser Stelle auch mit ein paar weit verbreiteten Irrtümern
aufzuräumen:
1.
Grundsätzlich entsteht durch die Beratung und/oder Vertretung des Mandanten
durch den Anwalt ein gebührenpflichtiger Vertrag zwischen Mandant und Anwalt.
Dies bedeutet, dass der Mandant für die anwaltlichen Gebühren immer persönlich
haftet. Dies ist auch unabhängig davon, ob im konkreten Fall eventuell ein
Erstattungsanspruch gegen den Gegner, eine Rechtsschutzversicherung oder die
Staatskasse besteht. Wenn Sie z.B. zwar den zivilrechtlichen Fall vor Gericht zu 100 %
gewonnen haben (und der Gegner nach dem Urteil auch für Ihre Kosten voll
aufzukommen hat), vom Gegner aber kein Geld zu erlangen wäre, müssten Sie für die
Kosten Ihres Anwaltes dennoch aufkommen! Allerdings kann der Anwalt mit Ihnen auch
eine gesonderte Vereinbarung hierzu treffen; das müsste im Einzelfall besprochen werden.
Im Regelfall wird der Anwalt jedoch zunächst von Ihnen einen angemessenen -an Umfang
und Wert des Falles orientierten- Gebührenvorschuss verlangen, der Ihnen bei
vollständiger Kostenerstattung durch eine der oben genannten Gruppen wieder
zurückgezahlt werden wird.
2.
Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich in zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen
und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten -egal, ob diese außergerichtlich oder gerichtlich
anhängig sind- im Regelfall nach dem Gegenstands-, bzw. Streitwert. Dies bedeutet,
dass sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren dabei im Regelfall -unabhängig vom
tatsächlichen Aufwand des Anwaltes in dem konkreten Fall- nach der für diesen
Gegenstands-, bzw. Streitwert in den Gebührentabellen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vorgesehenen Vergütung richtet. Ob der
Anwalt in Ihrem Fall 3 Jahre arbeiten muss oder den Fall mit einem kurzen Telefonat
erledigen kann, ändert im Regelfall an der Höhe der anwaltlichen Vergütung nichts!
Das RVG geht also von einer Art Mischkalkulation aus: Im ersten Fall ist das Verhältnis
zwischen Aufwand und Vergütung zugunsten des Mandanten verschoben, im zweiten Fall
zugunsten des Anwaltes.
3.
Im Regelfall erhält der Anwalt die Gebühren für die ordnungsgemäße Beratung und/oder
Vertretung des Mandanten, nicht jedoch für einen "Erfolg" in dieser Rechtssache! Auch
wenn der Anwalt dem Mandanten davon abrät, bestimmte Handlungen (weiter)
vorzunehmen, entstehen die anwaltlichen Gebühren dennoch!
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4.
In Deutschland ist es nur unter engen Voraussetzungen möglich, ein Erfolgshonorar mit
dem Mandanten zu vereinbaren. Hierzu bedarf es einer ausgewogenen Abwägung
zwischen anwaltlichem Honorar und Interessenlage des Mandanten. Sprechen Sie mit uns
über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten. Eine entsprechende Vereinbarung bedarf
zwingend einer schriftlichen Form.
5.
Bei einer außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Vertretung und auch in einem Rechtsstreit
vor dem Arbeitsgericht (in erster Instanz) kann auch im Falle des Obsiegens (d.h.,
Mandant gewinnt den Fall) kein Kostenerstattungsanspruch gegen die andere
(Prozess-)Partei geltend gemacht werden. Die für die Tätigkeit des eigenen
Rechtsanwaltes entstehenden außergerichtlichen Gebühren und die Gebühren in der
ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt der Mandant also in jedem Falle selbst [so die
Entscheidung des Gesetzgebers in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)]!
(Anmerkung: außer der Mandant hat Anspruch auf Übernahme dieser Kosten gegen seine
Rechtsschutzversicherung oder auf Beratungs- und/oder Prozeßkostenhilfe)
Bei Rückfragen zu diesen Themen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Gerlach
Rechtsanwalt
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