Gewässerordnung
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Gewässerordnung
Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) Stand: 01/2014 Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau Vorwort Es ist unsere Aufgabe, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und sie vor allen Schädigungen zu schützen, damit sie als wichtiger Bestandteil der Landschaft auch in Zukunft Erholung bieten können. Der Lebensraum der Fische und vieler anderer Tierarten sowie der heimischen Pflanzenwelt im und am Wasser darf nicht mehr als nötig beeinträchtigt werden. Der artenreiche Fisch- und Pflanzenbestand soll nicht nur durch Hege erhalten, sondern, wo es sich als nötig erweist, auch geschaffen werden. Vereinsmitglieder haben sich mit den derzeit gültigen Gesetzen, Verordnungen und ergänzenden Bestimmungen, welche die Fischerei, den Natur-, Tier- und Umweltschutz betreffen, vertraut zu machen. Diese Regelungen einzuhalten, insbesondere diese Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung), ist oberste Pflicht eines jeden Fischers. Inhaltsverzeichnis: Ziff. 1. Vereinsgewässer 2. Gewässerpflege 3. Uferbegehung 4. Gewässersperren und Fangverbote 5. Erlaubnisschein 6. Fischwaid 7. Schonzeiten / Mindestmaße 8. Fangzeiten 9. Fangstatistik 10. Fangweisen 11. Geräte 12. Köder 13. Behandlung gefangener Fische 14. Verkaufs- und Handelsverbot 15. Fischereiaufsicht 16. Folgen von Verstößen 17. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten Anhang 1: Beschreibung der Angelgewässer Anhang 2: Mindestmaße und Schonzeiten der Fische Anhang 3: Kontaktadressen und Telefonnummern 1. Vereinsgewässer 1.1 Unsere Vereinsgewässer gliedern sich auf in ♦ Angelgewässer, ♦ Sondergewässer, ♦ Aufzuchtsgewässer. Die Gewässer erhalten zur Unterscheidung eine Gewässernummer. Gew.Nr. Gewässerbezeichnung 1 - 18 19 - 40 41 - 60 61 - 80 ab 81 AngelgewässerKiesseen Angelgewässer Fließgewässer Angelgewässer Altgewässer Sondergewässer Aufzuchtsgewässer Eine Übersichtskarte, aus der die Lage und Beschreibung Angelgewässer hervorgehen, ist in Anhang 1 ersichtlich. unserer 1.2 Die Bewirtschaftung unserer Vereinsgewässer erfolgt nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes. 1.3 Zum Schutz vor Fischkrankheiten dürfen in unsere Gewässer ohne Zustimmung des Gesamtvorstandes keine aus anderen Gewässern stammenden Fische eingesetzt werden. 1.4 Das Aussetzen und Entnehmen anderer im Wasser lebenden Tiere, (Frösche, Lurche, Aquarienlebewesen usw.), in die Vereinsgewässer ist untersagt. 2. Gewässerpflege 2.1 Die Fischerei darf nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt aufs Schonendste behandelt wird. 2.2 Jedes Vereinsmitglied hat bei allen irgendwie auffallenden Erscheinungen, wie Gewässerverunreinigung, Fischkrankheiten (Bandwurm, Bauchwassersucht, Hechtpest, Furunkulose, Verpilzung u.a.), Fischsterben (siehe 2.3), Fischwilderei und bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im besonderen, unverzüglich einen Gewässerwart (siehe Anhang 3) zu unterrichten. Angetriebene, kranke oder tote Fische sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch Vergraben, zu entsorgen. 2.3 Bei Fischsterben ist die nächste Polizeidienststelle und ein Gewässerwart (siehe Anhang 3) zu verständigen. Von größter Wichtigkeit ist die sofortige Entnahme einer Wasserprobe von mindestens je 2 Litern Wasser, oberhalb, unterhalb und an der vermuteten Stelle, die das Fischsterben verursacht hat. 2.4 Bei baulichen Veränderungen am Gewässer, ganz gleich, ob es sich um Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen handelt, ist der Vereinsvorsitzende sofort zu informieren, damit er evtl. notwendige Gegenmaßnahmen einleiten kann. 2.5 Bisam und andere Tiere, deren Auftreten zu einer Schädigung der Ufer führen kann, sind dem Vereinsvorsitzenden zu melden. Er gibt die Meldung an die zuständige Behörde weiter. 2.6 Seerosen, Schilf, Binsen, Rohrkolben und Wasserpflanzen einschließlich Unterwasserpflanzen dürfen nicht geschnitten oder entnommen werden. 2.7 Während der Zeit vom 01.03. - 30.09. ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsch, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. 2.8 Die Ufer sind sauber zu halten und auch sauber zu verlassen. Autowaschen, Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen an unseren Gewässern ist nicht gestattet. 3. Uferbegehung 3.1 Der Angler soll sein Uferbetretungsrecht (Zugang zum Gewässer) stets auf das Schonendste ausüben. Innerhalb von gewerblichen Anlagen und eingefriedeten Grundstücken ist das Fischen nicht erlaubt; innerhalb eingezäunter Viehweiden darf jedoch geangelt werden. 3.2 Das Betreten von Grundstücken zu Zeiten, in welchen den Eigentümern vermeidbarer Schaden erwachsen würde, ist verboten. Das Fahren und Parken von Fahrzeugen außerhalb der hierfür üblichen Wege und Plätze ist nicht erlaubt. Jeder Angler haftet persönlich für den von ihm angerichteten Schaden. 4. Gewässersperren und Fangverbote 4.1 Jeglicher Fang oder der Fang bestimmter Fischarten in allen oder einzelnen Wasserstrecken kann untersagt werden. 4.2 Schongebiete werden durch den Gesamtvorstand festgelegt. 4.3 Besondere Bestimmungen werden mit Bekanntgabe durch Rundschreiben wirksam. 4.4 Das Angeln während der Dauer von Vereinsveranstaltungen ist grundsätzlich untersagt. Auf das Angelverbot wird durch Rundschreiben hingewiesen. 4.5 Kein Fischer hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz. 5. Erlaubnisschein 5.1 Folgende Erlaubnisscheine werden durch unseren Verein erteilt: ♦ ♦ ♦ ♦ der Erlaubnisschein für aktive und jugendliche Mitglieder der Sondererlaubnisschein für Sondergewässer der Schnupperpass für Nichtmitglieder der Gasterlaubnisschein zur Pflege von Fischerkameradschaften. Diese Erlaubnisscheine werden nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes erteilt. 5.2 Der Erlaubnisschein für den Fischfang in unseren Vereinsgewässern wird aktiven und jugendlichen Mitgliedern unseres Vereins auf Antrag für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt. Die Erlaubnis ist nicht auf andere Personen übertragbar. 5.3 Voraussetzungen für die Erteilung des Erlaubnisscheines, ergänzend zu den weiteren Bestimmungen, sind: ♦ der Besuch des Sportfischerlehrgangs unseres Landesfischereiverbandes oder einer vergleichbaren Ausbildung ♦ das Ablegen der staatlichen Sportfischer- oder einer vergleichbaren Prüfung ♦ der Besitz eines gültigen amtlichen Fischereischeines. 5.4 Die Erlaubnisscheinerteilung Jugendordnung. an Jugendliche regelt ergänzend die 5.5 Den Sportfischerpass erhält jedes Mitglied als Nachweis, dass er über den BFV (Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau) Mitglied im VDSF (Verband Deutscher Sportfischer e.V.) ist. 6. Fischwaid 6.1 Nicht das Gerät ist waid- und fischgerecht, sondern der Fischer und die Art, wie er sein Gerät einsetzt. 6.2 Durch die Wahl der Angelmethode muss sichergestellt sein, dass gefangene Fische ohne gefährliche Verletzungen gegebenenfalls zurückgesetzt werden können. 7. Schonzeiten/Mindestmaße 7.1 Aus besonderen Gründen oder bei besonderen Anlässen können, soweit hierdurch gesetzliche Bestimmungen nicht berührt werden, Mindestmaße herabgesetzt oder erhöht werden. 7.2 Die im BFV allgemein gültigen Mindestmaße und Schonzeiten gemäß Anhang 2 sind zu beachten. 7.3 Für gefangene Welse (Waller) besteht eine Entnahmepflicht. 8. Fangzeiten 8.1 Allgemeine Fangzeiten Das Angeln ist erlaubt von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. 8.2 Aalfangzeiten Von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr, während der Sommerzeit bis 1.00 Uhr, darf vorbehaltlich der gesetzlichen Genehmigung in allen Gewässern mit zwei Angeln auf Aal gefischt werden. 9. Fangstatistik 9.1 Die Fangstatistik hat nicht den Zweck, den Fischer zu kontrollieren. Sie bildet die unentbehrliche Grundlage für die Fischhege sowie der Gewässerbewirtschaftung und dient als Unterlage für Schadenersatzforderungen nach Fischsterben, Gewässerausbau usw. Sie ist deshalb ganz besonders gewissenhaft nach den Richtlinien des Erlaubnisscheines auszufüllen. 9.2 Die Fangstatistik muss laufend und lückenlos geführt werden. Gefangene Fische sind unmittelbar nach dem Fang einzutragen. (Tag , Gewässer, Fischart und Länge sind sofort einzutragen, das Gewicht kann später nachgetragen werden) 9.3 Die Fangstatistik ist zusammen mit dem Arbeitseinsatznachweis bis spätestens durch den mit Rundschreiben bekannt gegebenen Termin abzugeben - auch ohne Fangergebnis. Fische, die nach diesem Termin gefangen werden, sind in die Fangstatistik des Folgejahres einzutragen. 10. Fangweisen 10.1 Das Fischen ist nur dort erlaubt, wo ein waidgerechtes Anlanden eines gefangenen Fisches gewährleistet ist. 10.2 Jeder Fischer darf nur mit Handangeln fischen, die ständig von ihm beaufsichtigt sein müssen, um bei einem Biss sofort eingreifen zu können. Alle nicht beaufsichtigten, fängigen Angeln gelten als verbotene Fangmethoden. Das Ausbringen von Ködern ist nur mit der Handangel (ohne Hilfsmittel) erlaubt. 10.3 Werden mehrere Male nacheinander untermassige oder geschonte Fische an ein und derselben Stelle gefangen, dann sind Köderart oder Ködergröße so zu verändern, dass ein weiteres Verangeln untermassiger oder geschonter Fische vermieden wird. Notfalls muss die Angelstelle gewechselt werden. 10.4 Fische sind möglichst mit dem Kescher oder, wenn es erforderlich ist, mit dem Gaff zu landen. 10.5 Wird angefüttert oder sollen scheue Fische an Fangstellen gelockt werden, hat das Füttern so mäßig zu erfolgen, dassdas gesamte Futter aufgenommen wird, damit keine zusätzliche Gewässerbelastung entsteht. 10.6 Das Fischen von Brücken ist nur dann erlaubt, wenn durch eine weitere Person ein waidgerechtes Anlanden vom Ufer aus gewährleistet ist. 10.7 Das Fischen vom Boot aus ist nur in den Gewässern 1 (Hüttensee), Gewässer 2 (Kässee) und Gewässer 3 (Sonntagssee) mit Sonderbestimmungen erlaubt. 10.8 Jeder Watfischer und Eisangler handelt auf eigene Gefahr. Beim Eisangeln dürfen Löcher nur mit Bohrer bis zu einem Durchmesser von 20 cm erstellt werden. 10.9 Das Anreißen von Fischen, die Benutzung von Reusen, Netzen, elektronischer Hilfsmittel wie Echolot oder gesetzlich verbotener Mittel (z.B. Sprengstoff, elektrischer Strom, chemische Mittel usw.), zum Fischfang ist nicht erlaubt. 11. Geräte 11.1 Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Gegenstände mitzuführen: ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ Kescher Hakenlöser Rachensperre Metermaß Betäubungsgerät Messer sowie Erlaubnisschein Fangstatistik die Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) und gültiger Fischereischein 11.2 Zum waidgerechten Fischen mit der Handangel darf nicht mehr als ein Vorfach mit einer Anbißstelle pro Angelgerät und möglichst nur der Einzelhaken verwendet werden. Beim Fliegenfischen ist ein künstlicher Köder (Trockenfliege, Nassfliege, Nymphe, Streamer) mit einem Haken zulässig. Für künstliche Köder, wie Blinker, Spinner, Systeme, Wobbler usw., sind maximal zwei Einzelhaken oder zwei Drillinge erlaubt. 11.3 Das Fischen auf Hecht ist nur mit Stahlvorfach oder einem gleichwertigen Vorfach erlaubt. 11.4 Zum Fang von Köderfischen darf nur in Kiesseen (Gewässer 1 - 18) anstelle der Angeln auch eine Senke mit einer maximalen Seitenlänge von einem Meter und einer Maschenweite von mindestens vierzehn Millimetern verwendet werden. Alle anderen gefangenen Fische müssen zurückgesetzt werden. 11.5 Fanggeräte, wie Reusen, Stell- und Treibnetze usw., wie sie vom Berufsfischer benutzt werden, dürfen weder verändert, zerstört noch die darin gefangenen Fische entfernt werden. Sie sind unverzüglich einem Gewässerwart zu melden. 12. Köder 12.1 Natürliche Köder bestehen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen oder niederen, wirbellosen Tieren bzw. Teile von ihnen. Tote Köderfische und Fischstücke gehören ebenfalls hierher. 12.2 Künstliche Köder sind Mittel zum Fischfang, die aus Metall, Holz, Kunststoff, Federn oder Tierhaaren bestehen und entweder ihrer Form oder/und Bewegung nach Beute- oder Fischnährtiere der jeweiligen Fischartnachahmen sollen. Hierzu gehören Blinker, Spinner, Wobbler, Kunststoffinsekten, Kunstfliegen, Nymphen, Streameru.ä. 12.3 Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten. 12.4 Alle Fischarten, die einer gesetzlichen Schonzeit unterliegen oder ein gesetzliches Schonmaß haben, dürfen nicht als Angelköder verwendet werden. 12.5 Köderfische und Fischstücke (Fetzenköder) aus vereinsfremden Gewässern dürfen nicht verwendet werden. 13. Behandlung gefangener Fische 13.1 Hälterung Das Hältern von lebenden Fischen ist grundsätzlich untersagt. 13.2 Massige Fische Nach der Landung ist der Fisch sofort durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf das Nachhirn zu betäuben und durch Herzstich oder Durchtrennen der Kiemenarterie, beim Aal durch die Trennung der Wirbelsäule, zu töten. Erst wenn der Fisch getötet ist, wird der Angelhaken entfernt. Fische dürfen am Gewässer nicht ausgenommen werden. Massige Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. 13.3 Geschonte und untermassige Fische 13.3.1 Geschonte und untermassige Fische sind besonders schonend zu behandeln. Sie dürfen nur mit nassen Händen angefasst werden, damit weder Schuppen noch die Schleimschicht beschädigt werden. Nach Möglichkeit sind sie im Wasser zu belassen. Der Angelhaken ist mit einem Lösegerät (Hakenlöser, Lösezange, Löseschere u.a.) vorsichtig zu entfernen und der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen. 13.3.2 Sitzt der Einfachhaken, der Drilling des Blinkers oder ein ähnlicher Kunstköder zwischen den Kiemenbögen, ist der betreffende Kiemendeckel anzuheben und der Haken mit dem Kunstköder nach hinten aus den Kiemen herauszuziehen. Das Vorfach wird entweder aus dem Wirbel ausgehängt und mit dem Haken nach hinten entfernt oder der Haken bzw. Kunstköder wird vom Vorfach getrennt und das Vorfach wird nach vorne aus dem Maul gezogen. Nur so können Kiemenverletzungen verhindert werden. 13.3.3 Stark erschöpfte Fische sind solange mit gegen die Strömung gerichtetem Kopf in der Hand zu halten, bis sie wieder aufrecht schwimmen. Im stehenden Wasser müssen benommene oder erschöpfte Fische evtl. hin und her bewegt werden, damit auf diese Art und Weise die Atmung unterstützt wird. Mit der normalen, aufrechten Schwimmlage stellt sich meistens auch der Fluchtreflex ein und der Fisch kann in die Freiheit entlassen werden. 13.3.4 Rachensperrer ausschließen. müssen eine zusätzliche Verletzung des Fisches 13.3.5 Kann ein untermassiger oder während der Schonzeit gefangener Fisch wegen des zu tief sitzenden Hakens und der zu erwartenden schweren Verletzung des Fisches nicht mehr vom Haken gelöst und in das Wasser zurückgesetzt werden, so ist er waidgerecht zu töten (siehe 13.2) und nicht vom Haken zu lösen. In diesem Fall verbleibt die Schnur bzw. das Vorfach im Fischmaul. Wird es abgeschnitten, so hat dies so zu geschehen, dass die Schnur bzw. das Vorfach mindestens fünf Zentimeter vor dem Fischmaul abzuschneiden ist. Der unter den vorstehenden Umständen gefangene Fisch zählt zur täglichen Fangmenge. Er ist in die Fangstatistik einzutragen. 14. Verkaufs- und Handelsverbot 14.1 Die entgeltliche Verwertung des Fanges oder die Hingabe im Tausch gegen Gefälligkeiten ist verboten. 15. Fischereiaufsicht 15.1 Fischereiaufseher und jedes fischereiberechtigte Vereinsmitglied sind berechtigt, den Fang sowie die Gültigkeit des BFV- Erlaubnisscheins und des Jahresfischereischeines zu kontrollieren. Der Kontrollierende hat sich auf Verlangen auszuweisen. Fischereiaufseher dürfen darüber hinaus kontrollieren, ob gefangene Fische sofort in die Fangstatistik eingetragen wurden. Fischereiaufseher sind berechtigt, geeignete Maßnahmen (z. B. Kontrolle von Behältnissen und Fahrzeugen u.a.) zur Feststellung von Verstößen zu treffen. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. 15.2 Beobachtete Verstöße gegen geltende Bestimmungen sind schriftlich und unverzüglich einem Mitglied des Gesamtvorstandes mitzuteilen. 16. Folgen von Verstößen 16.1 Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen der Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) bzw. deren Nichterfüllung können durch den Gesamtvorstand mit dem entschädigungslosen Entzug der Fischereierlaubnis und bei groben Verstößen oder im Wiederholungsfalle mit dem Vereinsausschluss geahndet werden. Weitere Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen oder bei vereinsschädigendem Verhalten bleiben dem Gesamtvorstand vorbehalten. 18. Schlussbestimmung / Inkrafttreten 17.1 Die vorstehende Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) wurde vom Gesamtvorstand des Bezirksfischerei-Vereins e.V. Ehingen/Donau am 20.11.2008 beschlossen. Die Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) tritt ab 01.01.2009 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden alle vorangegangenen Fassungen ungültig. Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender ANHANG 1 Beschreibung der Angelgewässer (Stand: 01/2014) 1 Hüttensee Das bebaute Privatgrundstück gegenüber der Fischerhütte darf nicht betreten werden 2 Kässee Erster See, von Dintenhofen kommend, links 3 Sonntagssee Im Laich-/Schongebiet darf nicht gefischt werden 4 Fritz-Lojewski-See Im Auslaufgraben darf nicht gefischt werden 5 Kiessee Nasgenstadt Kiessee befindet sich rechts der Donau am Sportplatz Nasgenstadt 7 Tiergartensee Darf nur vom Sonntagssee kommend angefahren werden 8 Kiessee Volkersheim von Rottenacker kommend zweiter See rechts 19 Donau Rottenacker Hinweis: die obere Grenze Richtung Munderkingen verläuft stark diagonal (ca. 400 m, rot-weiße Grenzpfosten beachten) 20 Donau Rottenacker ab Eisenbahnbrücke (Bohnackerbrücke) beim Wehr bis Markierung Gemarkung Rottenacker 20s Donau Rottenacker Wehr Rottenacker bis Eisenbahnbrücke (Bohnackerbrücke) unterhalb Wehr 21 Donau Herbertshofen Donau Herbertshofen bis Einlauf Zellstoff 22 Donau Nasgenstadt Vom Einlauf Zellstoff bis Brücke Gamerschwang 23 Donau Gamerschwang Donau von Brücke Gamerschwang bis Stausee 24 Alte Donau Loch, Alte Donau, Viehsaumgraben, EWerk-Kanal bis Kuhtränke 42 Altwasser Das Altwasser ist durch einen Weg in einen Gamerschwang hinteren und einen vorderen Teil getrennt ANHANG 2: Mindestmaße und Schonzeiten der Fische (Stand: 04/2014) Fischart Bachforelle Regenbogenforelle Äsche Huchen Quappe, Trüsche Hecht Zander Nase Barbe Schleie Karpfen Wels Aal Aland Brachse Döbel Hasel Barsch Rotfeder, Rotauge Schonzeit Mindestmaß tägl. Fangmenge 01.10.-31.03. 30 2 Salmoniden 01.10.-31.03. 30 pro Tag / 01.02.-30.04. 35 1 Äsche pro Tag 01.02.-31.05. 70 01.11.-28.02. 40 1 15.02.-15.05. 50 2 Raubfische pro Tag 01.04.-15.05. 50 ganzjährig geschont ganzjährig geschont 15.05.-30.06. 30 2 35 2 Entnahmepflicht Entnahmepflicht 01.04.-31.05. 25 - Zum Schutz bestandsbedrohter Fisch-, Krebs- und Muschelarten haben die folgenden Tierarten ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen, Elritze, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zährte, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Gründling sowie alle Muscheln und Krebse. Für die hier nicht aufgeführten Fischarten gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten. ANHANG 3: Kontaktadressen (Stand 01/2014) 1. Vorsitzender Peter Fischer, Heimstättenstraße 10, 89155 Erbach, 07305/179356 2. Vorsitzender Günter Lamparter, Stockwiesen 17, 72531 Hohenstein, 07383/1008 Kassier Karl Weber, Sonnenhalde 5, 89584 Ehingen, 07391/2831 Schriftführer Klaus Fischer, Schlehenweg 2, 89604 Allmendingen, 07391/53135 Gewässerwart Daniel Ochs, Tulpenweg 6, 89584 Ehingen, 07391/4715, 01721605082 Gewässerwart Michael Krüger, Im Ährich 16, 89616 Rottenacker, 07393/917666 Jugendwart Sven Rass, Mondweg 13, 89143 Blaubeuren, 07344/922769 Jugendwart Tanja Ziegler, Ludwig-Beck-Str. 66, 89175 Ulm, 0731/37839338 Arbeitsdienstleiter Axel Gromeier, Weilerstraße 57, 89143 Blaubeuren, 017625802468 Arbeitsdienstleiter Tomislav Vlasic, Michel-Buck-Str. 14, 88524 Uttenweiler, 07374/914752 Naturschutzwart Andreas Hornberger, Ortsstraße 36, 88433 Schemmerhofen, 01756212992 Pressewart Hannes Schmid, Neue Str. 21, 89584 Ehingen, 07391/7775868 Homepage und Organisation Volker Monien, Hauptstraße 47, 89614 Öpfingen, 07391/7713313 Beisitzer Marius Thies, Im Ährich 16, 89616 Rottenacker, 07393/917666 Postanschrift Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/ Do Postfach 1340 89573 Ehingen Polizeirevier Ehingen, Panoramastr. 6, 89584 Ehingen, 07391/588-0