Gewässerordnung

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Gewässerordnung
Ordnung
zur Hege und Pflege
der Vereinsgewässer
(Gewässerordnung)
Stand: 01/2014
Bezirksfischerei-Verein e.V.
Ehingen/Donau
Vorwort
Es ist unsere Aufgabe, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und sie vor allen
Schädigungen zu schützen, damit sie als wichtiger Bestandteil der Landschaft auch
in Zukunft Erholung bieten können.
Der Lebensraum der Fische und vieler anderer Tierarten sowie der heimischen
Pflanzenwelt im und am Wasser darf nicht mehr als nötig beeinträchtigt werden. Der
artenreiche Fisch- und Pflanzenbestand soll nicht nur durch Hege erhalten, sondern,
wo es sich als nötig erweist, auch geschaffen werden.
Vereinsmitglieder haben sich mit den derzeit gültigen Gesetzen, Verordnungen und
ergänzenden Bestimmungen, welche die Fischerei, den Natur-, Tier- und
Umweltschutz betreffen, vertraut zu machen. Diese Regelungen einzuhalten,
insbesondere diese Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer
(Gewässerordnung), ist oberste Pflicht eines jeden Fischers.
Inhaltsverzeichnis:
Ziff.
1. Vereinsgewässer
2. Gewässerpflege
3. Uferbegehung
4. Gewässersperren und Fangverbote
5. Erlaubnisschein
6. Fischwaid
7. Schonzeiten / Mindestmaße
8. Fangzeiten
9. Fangstatistik
10. Fangweisen
11. Geräte
12. Köder
13. Behandlung gefangener Fische
14. Verkaufs- und Handelsverbot
15. Fischereiaufsicht
16. Folgen von Verstößen
17. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten
Anhang 1: Beschreibung der Angelgewässer
Anhang 2: Mindestmaße und Schonzeiten der Fische
Anhang 3: Kontaktadressen und Telefonnummern
1. Vereinsgewässer
1.1 Unsere Vereinsgewässer gliedern sich auf in
♦ Angelgewässer,
♦ Sondergewässer,
♦ Aufzuchtsgewässer.
Die Gewässer erhalten zur Unterscheidung eine Gewässernummer.
Gew.Nr.
Gewässerbezeichnung
1 - 18
19 - 40
41 - 60
61 - 80
ab 81
AngelgewässerKiesseen
Angelgewässer
Fließgewässer
Angelgewässer
Altgewässer
Sondergewässer
Aufzuchtsgewässer
Eine Übersichtskarte, aus der die Lage und Beschreibung
Angelgewässer hervorgehen, ist in Anhang 1 ersichtlich.
unserer
1.2 Die Bewirtschaftung unserer Vereinsgewässer erfolgt nach den Beschlüssen des
Gesamtvorstandes.
1.3 Zum Schutz vor Fischkrankheiten dürfen in unsere Gewässer ohne Zustimmung
des Gesamtvorstandes keine aus anderen Gewässern stammenden Fische
eingesetzt werden.
1.4 Das Aussetzen und Entnehmen anderer im Wasser lebenden Tiere, (Frösche,
Lurche, Aquarienlebewesen usw.), in die Vereinsgewässer ist untersagt.
2. Gewässerpflege
2.1 Die Fischerei darf nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende
Tier- und Pflanzenwelt aufs Schonendste behandelt wird.
2.2 Jedes Vereinsmitglied hat bei allen irgendwie auffallenden Erscheinungen, wie
Gewässerverunreinigung, Fischkrankheiten (Bandwurm, Bauchwassersucht,
Hechtpest, Furunkulose, Verpilzung u.a.), Fischsterben (siehe 2.3), Fischwilderei
und bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im besonderen,
unverzüglich einen Gewässerwart (siehe Anhang 3) zu unterrichten.
Angetriebene, kranke oder tote Fische sind durch geeignete Maßnahmen, z. B.
durch Vergraben, zu entsorgen.
2.3 Bei Fischsterben ist die nächste Polizeidienststelle und ein Gewässerwart (siehe
Anhang 3) zu verständigen. Von größter Wichtigkeit ist die sofortige Entnahme
einer Wasserprobe von mindestens je 2 Litern Wasser, oberhalb, unterhalb und
an der vermuteten Stelle, die das Fischsterben verursacht hat.
2.4 Bei baulichen Veränderungen am Gewässer, ganz gleich, ob es sich um
Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen handelt, ist der Vereinsvorsitzende
sofort zu informieren, damit er evtl. notwendige Gegenmaßnahmen einleiten
kann.
2.5 Bisam und andere Tiere, deren Auftreten zu einer Schädigung der Ufer führen
kann, sind dem Vereinsvorsitzenden zu melden. Er gibt die Meldung an die
zuständige Behörde weiter.
2.6 Seerosen, Schilf, Binsen, Rohrkolben und Wasserpflanzen einschließlich
Unterwasserpflanzen dürfen nicht geschnitten oder entnommen werden.
2.7 Während der Zeit vom 01.03. - 30.09. ist es verboten, Hecken, lebende Zäune,
Bäume, Gebüsch, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere
Weise zu zerstören.
2.8 Die Ufer sind sauber zu halten und auch sauber zu verlassen. Autowaschen,
Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen an unseren Gewässern ist nicht
gestattet.
3. Uferbegehung
3.1 Der Angler soll sein Uferbetretungsrecht (Zugang zum Gewässer) stets auf das
Schonendste ausüben. Innerhalb von gewerblichen Anlagen und eingefriedeten
Grundstücken ist das Fischen nicht erlaubt; innerhalb eingezäunter Viehweiden
darf jedoch geangelt werden.
3.2 Das Betreten von Grundstücken zu Zeiten, in welchen den Eigentümern
vermeidbarer Schaden erwachsen würde, ist verboten.
Das Fahren und Parken von Fahrzeugen außerhalb der hierfür üblichen Wege
und Plätze ist nicht erlaubt. Jeder Angler haftet persönlich für den von ihm
angerichteten Schaden.
4. Gewässersperren und Fangverbote
4.1 Jeglicher Fang oder der Fang bestimmter Fischarten in allen oder einzelnen
Wasserstrecken kann untersagt werden.
4.2 Schongebiete werden durch den Gesamtvorstand festgelegt.
4.3 Besondere Bestimmungen werden mit Bekanntgabe durch Rundschreiben
wirksam.
4.4 Das Angeln während der Dauer von Vereinsveranstaltungen ist grundsätzlich
untersagt. Auf das Angelverbot wird durch Rundschreiben hingewiesen.
4.5 Kein Fischer hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz.
5. Erlaubnisschein
5.1 Folgende Erlaubnisscheine werden durch unseren Verein erteilt:
♦
♦
♦
♦
der Erlaubnisschein für aktive und jugendliche Mitglieder
der Sondererlaubnisschein für Sondergewässer
der Schnupperpass für Nichtmitglieder
der Gasterlaubnisschein zur Pflege von Fischerkameradschaften.
Diese Erlaubnisscheine werden nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes
erteilt.
5.2 Der Erlaubnisschein für den Fischfang in unseren Vereinsgewässern wird aktiven
und jugendlichen Mitgliedern unseres Vereins auf Antrag für die Dauer eines
Kalenderjahres erteilt. Die Erlaubnis ist nicht auf andere Personen übertragbar.
5.3 Voraussetzungen für die Erteilung des Erlaubnisscheines, ergänzend zu den
weiteren Bestimmungen, sind:
♦ der Besuch des Sportfischerlehrgangs unseres Landesfischereiverbandes
oder einer vergleichbaren Ausbildung
♦ das Ablegen der staatlichen Sportfischer- oder einer vergleichbaren Prüfung
♦ der Besitz eines gültigen amtlichen Fischereischeines.
5.4 Die Erlaubnisscheinerteilung
Jugendordnung.
an
Jugendliche
regelt
ergänzend
die
5.5 Den Sportfischerpass erhält jedes Mitglied als Nachweis, dass er über den BFV
(Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau) Mitglied im VDSF (Verband
Deutscher Sportfischer e.V.) ist.
6. Fischwaid
6.1 Nicht das Gerät ist waid- und fischgerecht, sondern der Fischer und die Art, wie
er sein Gerät einsetzt.
6.2 Durch die Wahl der Angelmethode muss sichergestellt sein, dass gefangene
Fische ohne gefährliche Verletzungen gegebenenfalls zurückgesetzt werden
können.
7. Schonzeiten/Mindestmaße
7.1 Aus besonderen Gründen oder bei besonderen Anlässen können, soweit
hierdurch gesetzliche Bestimmungen nicht berührt werden, Mindestmaße
herabgesetzt oder erhöht werden.
7.2 Die im BFV allgemein gültigen Mindestmaße und Schonzeiten gemäß Anhang 2
sind zu beachten.
7.3 Für gefangene Welse (Waller) besteht eine Entnahmepflicht.
8. Fangzeiten
8.1 Allgemeine Fangzeiten
Das Angeln ist erlaubt von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde
nach Sonnenuntergang.
8.2 Aalfangzeiten
Von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr, während der Sommerzeit bis 1.00 Uhr, darf
vorbehaltlich der gesetzlichen Genehmigung in allen Gewässern mit zwei Angeln
auf Aal gefischt werden.
9. Fangstatistik
9.1 Die Fangstatistik hat nicht den Zweck, den Fischer zu kontrollieren. Sie bildet die
unentbehrliche Grundlage für die Fischhege sowie der Gewässerbewirtschaftung
und dient als Unterlage für Schadenersatzforderungen nach Fischsterben,
Gewässerausbau usw. Sie ist deshalb ganz besonders gewissenhaft nach den
Richtlinien des Erlaubnisscheines auszufüllen.
9.2 Die Fangstatistik muss laufend und lückenlos geführt werden.
Gefangene Fische sind unmittelbar nach dem Fang einzutragen. (Tag ,
Gewässer, Fischart und Länge sind sofort einzutragen, das Gewicht kann später
nachgetragen werden)
9.3 Die Fangstatistik ist zusammen mit dem Arbeitseinsatznachweis bis spätestens
durch den mit Rundschreiben bekannt gegebenen Termin abzugeben - auch
ohne Fangergebnis. Fische, die nach diesem Termin gefangen werden, sind in
die Fangstatistik des Folgejahres einzutragen.
10. Fangweisen
10.1 Das Fischen ist nur dort erlaubt, wo ein waidgerechtes Anlanden eines
gefangenen Fisches gewährleistet ist.
10.2 Jeder Fischer darf nur mit Handangeln fischen, die ständig von ihm
beaufsichtigt sein müssen, um bei einem Biss sofort eingreifen zu können. Alle
nicht beaufsichtigten, fängigen Angeln gelten als verbotene Fangmethoden.
Das Ausbringen von Ködern ist nur mit der Handangel (ohne Hilfsmittel)
erlaubt.
10.3 Werden mehrere Male nacheinander untermassige oder geschonte Fische an
ein und derselben Stelle gefangen, dann sind Köderart oder Ködergröße so zu
verändern, dass ein weiteres Verangeln untermassiger oder geschonter Fische vermieden wird.
Notfalls muss die Angelstelle gewechselt werden.
10.4 Fische sind möglichst mit dem Kescher oder, wenn es erforderlich ist, mit dem
Gaff zu landen.
10.5 Wird angefüttert oder sollen scheue Fische an Fangstellen gelockt werden, hat
das Füttern so mäßig zu erfolgen, dassdas gesamte Futter aufgenommen
wird, damit keine zusätzliche Gewässerbelastung entsteht.
10.6 Das Fischen von Brücken ist nur dann erlaubt, wenn durch eine weitere
Person ein waidgerechtes Anlanden vom Ufer aus gewährleistet ist.
10.7 Das Fischen vom Boot aus ist nur in den Gewässern 1 (Hüttensee), Gewässer
2 (Kässee) und Gewässer 3 (Sonntagssee) mit Sonderbestimmungen erlaubt.
10.8 Jeder Watfischer und Eisangler handelt auf eigene Gefahr.
Beim Eisangeln dürfen Löcher nur mit Bohrer bis zu einem Durchmesser von
20 cm erstellt werden.
10.9 Das Anreißen von Fischen, die Benutzung von Reusen, Netzen, elektronischer
Hilfsmittel wie Echolot oder gesetzlich verbotener Mittel (z.B. Sprengstoff,
elektrischer Strom, chemische Mittel usw.), zum Fischfang ist nicht erlaubt.
11. Geräte
11.1 Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende
Gegenstände mitzuführen:
♦
♦
♦
♦
♦
♦
♦
♦
♦
♦
Kescher
Hakenlöser
Rachensperre
Metermaß
Betäubungsgerät
Messer
sowie
Erlaubnisschein
Fangstatistik
die Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung)
und gültiger Fischereischein
11.2 Zum waidgerechten Fischen mit der Handangel darf nicht mehr als ein Vorfach
mit einer Anbißstelle pro Angelgerät und möglichst nur der Einzelhaken
verwendet werden.
Beim Fliegenfischen ist ein künstlicher Köder (Trockenfliege, Nassfliege,
Nymphe, Streamer) mit einem Haken zulässig.
Für künstliche Köder, wie Blinker, Spinner, Systeme, Wobbler usw., sind
maximal zwei Einzelhaken oder zwei Drillinge erlaubt.
11.3 Das Fischen auf Hecht ist nur mit Stahlvorfach oder einem gleichwertigen
Vorfach erlaubt.
11.4 Zum Fang von Köderfischen darf nur in Kiesseen (Gewässer 1 - 18) anstelle
der Angeln auch eine Senke mit einer maximalen Seitenlänge von einem
Meter und einer Maschenweite von mindestens vierzehn Millimetern
verwendet werden. Alle anderen gefangenen Fische müssen zurückgesetzt
werden.
11.5 Fanggeräte, wie Reusen, Stell- und Treibnetze usw., wie sie vom
Berufsfischer benutzt werden, dürfen weder verändert, zerstört noch die darin
gefangenen Fische entfernt werden. Sie sind unverzüglich einem
Gewässerwart zu melden.
12. Köder
12.1 Natürliche Köder bestehen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen oder
niederen, wirbellosen Tieren bzw. Teile von ihnen. Tote Köderfische und
Fischstücke gehören ebenfalls hierher.
12.2 Künstliche Köder sind Mittel zum Fischfang, die aus Metall, Holz, Kunststoff,
Federn oder Tierhaaren bestehen und entweder ihrer Form oder/und
Bewegung nach Beute- oder Fischnährtiere der jeweiligen Fischartnachahmen
sollen. Hierzu gehören Blinker, Spinner, Wobbler, Kunststoffinsekten,
Kunstfliegen, Nymphen, Streameru.ä.
12.3 Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten.
12.4 Alle Fischarten, die einer gesetzlichen Schonzeit unterliegen oder ein
gesetzliches Schonmaß haben, dürfen nicht als Angelköder verwendet
werden.
12.5 Köderfische und Fischstücke (Fetzenköder) aus vereinsfremden Gewässern
dürfen nicht verwendet werden.
13. Behandlung gefangener Fische
13.1 Hälterung
Das Hältern von lebenden Fischen ist grundsätzlich untersagt.
13.2 Massige Fische
Nach der Landung ist der Fisch sofort durch einen oder mehrere kräftige
Schläge auf das Nachhirn zu betäuben und durch Herzstich oder
Durchtrennen der Kiemenarterie, beim Aal durch die Trennung der
Wirbelsäule, zu töten.
Erst wenn der Fisch getötet ist, wird der Angelhaken entfernt. Fische dürfen
am Gewässer nicht ausgenommen werden.
Massige Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.
13.3 Geschonte und untermassige Fische
13.3.1 Geschonte und untermassige Fische sind besonders schonend zu behandeln.
Sie dürfen nur mit nassen Händen angefasst werden, damit weder Schuppen
noch die Schleimschicht beschädigt werden. Nach Möglichkeit sind sie im
Wasser zu belassen. Der Angelhaken ist mit einem Lösegerät (Hakenlöser,
Lösezange, Löseschere u.a.) vorsichtig zu entfernen und der Fisch ist
sorgfältig zurückzusetzen.
13.3.2 Sitzt der Einfachhaken, der Drilling des Blinkers oder ein ähnlicher Kunstköder
zwischen den Kiemenbögen, ist der betreffende Kiemendeckel anzuheben und
der Haken mit dem Kunstköder nach hinten aus den Kiemen herauszuziehen.
Das Vorfach wird entweder aus dem Wirbel ausgehängt und mit dem Haken
nach hinten entfernt oder der Haken bzw. Kunstköder wird vom Vorfach
getrennt und das Vorfach wird nach vorne aus dem Maul gezogen. Nur so
können Kiemenverletzungen verhindert werden.
13.3.3 Stark erschöpfte Fische sind solange mit gegen die Strömung gerichtetem
Kopf in der Hand zu halten, bis sie wieder aufrecht schwimmen. Im stehenden
Wasser müssen benommene oder erschöpfte Fische evtl. hin und her bewegt
werden, damit auf diese Art und Weise die Atmung unterstützt wird. Mit der
normalen, aufrechten Schwimmlage stellt sich meistens auch der Fluchtreflex
ein und der Fisch kann in die Freiheit entlassen werden.
13.3.4 Rachensperrer
ausschließen.
müssen
eine
zusätzliche
Verletzung
des
Fisches
13.3.5 Kann ein untermassiger oder während der Schonzeit gefangener Fisch wegen
des zu tief sitzenden Hakens und der zu erwartenden schweren Verletzung
des Fisches nicht mehr vom Haken gelöst und in das Wasser zurückgesetzt
werden, so ist er waidgerecht zu töten (siehe 13.2) und nicht vom Haken zu
lösen. In diesem Fall verbleibt die Schnur bzw. das Vorfach im Fischmaul.
Wird es abgeschnitten, so hat dies so zu geschehen, dass die Schnur bzw.
das Vorfach mindestens fünf Zentimeter vor dem Fischmaul abzuschneiden
ist. Der unter den vorstehenden Umständen gefangene Fisch zählt zur
täglichen Fangmenge. Er ist in die Fangstatistik einzutragen.
14. Verkaufs- und Handelsverbot
14.1 Die entgeltliche Verwertung des Fanges oder die Hingabe im Tausch gegen
Gefälligkeiten ist verboten.
15. Fischereiaufsicht
15.1 Fischereiaufseher und jedes fischereiberechtigte Vereinsmitglied sind
berechtigt, den Fang sowie die Gültigkeit des BFV- Erlaubnisscheins und des
Jahresfischereischeines zu kontrollieren. Der Kontrollierende hat sich auf
Verlangen auszuweisen.
Fischereiaufseher dürfen darüber hinaus kontrollieren, ob gefangene Fische
sofort in die Fangstatistik eingetragen wurden. Fischereiaufseher sind
berechtigt, geeignete Maßnahmen (z. B. Kontrolle von Behältnissen und
Fahrzeugen u.a.) zur Feststellung von Verstößen zu treffen. Ihren Weisungen
ist Folge zu leisten.
15.2 Beobachtete Verstöße gegen geltende Bestimmungen sind schriftlich und
unverzüglich einem Mitglied des Gesamtvorstandes mitzuteilen.
16. Folgen von Verstößen
16.1 Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen der Ordnung zur Hege und
Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) bzw. deren Nichterfüllung
können durch den Gesamtvorstand mit dem entschädigungslosen Entzug der
Fischereierlaubnis und bei groben Verstößen oder im Wiederholungsfalle mit
dem Vereinsausschluss geahndet werden. Weitere Maßnahmen bei
Verstößen gegen diese Bestimmungen oder bei vereinsschädigendem
Verhalten bleiben dem Gesamtvorstand vorbehalten.
18. Schlussbestimmung / Inkrafttreten
17.1 Die vorstehende Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer
(Gewässerordnung) wurde vom Gesamtvorstand des Bezirksfischerei-Vereins
e.V. Ehingen/Donau am 20.11.2008 beschlossen. Die Ordnung zur Hege und
Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) tritt ab 01.01.2009 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt werden alle vorangegangenen Fassungen ungültig.
Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
ANHANG 1 Beschreibung der Angelgewässer
(Stand: 01/2014)
1 Hüttensee
Das bebaute Privatgrundstück gegenüber
der Fischerhütte darf nicht betreten werden
2 Kässee
Erster See, von Dintenhofen kommend,
links
3 Sonntagssee
Im Laich-/Schongebiet darf nicht gefischt
werden
4 Fritz-Lojewski-See
Im Auslaufgraben darf nicht gefischt werden
5 Kiessee Nasgenstadt
Kiessee befindet sich rechts der Donau am
Sportplatz Nasgenstadt
7 Tiergartensee
Darf nur vom Sonntagssee kommend
angefahren werden
8 Kiessee Volkersheim
von Rottenacker kommend zweiter See
rechts
19 Donau Rottenacker
Hinweis: die obere Grenze Richtung
Munderkingen verläuft stark diagonal (ca.
400 m, rot-weiße Grenzpfosten beachten)
20 Donau Rottenacker
ab Eisenbahnbrücke (Bohnackerbrücke)
beim Wehr bis Markierung Gemarkung
Rottenacker
20s Donau Rottenacker
Wehr Rottenacker bis Eisenbahnbrücke
(Bohnackerbrücke) unterhalb Wehr
21 Donau Herbertshofen
Donau Herbertshofen bis Einlauf Zellstoff
22 Donau Nasgenstadt
Vom Einlauf Zellstoff bis Brücke
Gamerschwang
23 Donau Gamerschwang
Donau von Brücke Gamerschwang bis
Stausee
24 Alte Donau
Loch, Alte Donau, Viehsaumgraben, EWerk-Kanal bis Kuhtränke
42 Altwasser
Das Altwasser ist durch einen Weg in einen
Gamerschwang hinteren und einen
vorderen Teil getrennt
ANHANG 2:
Mindestmaße und Schonzeiten der Fische
(Stand: 04/2014)
Fischart
Bachforelle
Regenbogenforelle
Äsche
Huchen
Quappe, Trüsche
Hecht
Zander
Nase
Barbe
Schleie
Karpfen
Wels
Aal
Aland
Brachse
Döbel
Hasel
Barsch
Rotfeder, Rotauge
Schonzeit
Mindestmaß
tägl. Fangmenge
01.10.-31.03.
30
2 Salmoniden
01.10.-31.03.
30
pro Tag /
01.02.-30.04.
35
1 Äsche pro Tag
01.02.-31.05.
70
01.11.-28.02.
40
1
15.02.-15.05.
50
2 Raubfische
pro Tag
01.04.-15.05.
50
ganzjährig geschont
ganzjährig geschont
15.05.-30.06.
30
2
35
2
Entnahmepflicht
Entnahmepflicht
01.04.-31.05.
25
-
Zum Schutz bestandsbedrohter Fisch-, Krebs- und Muschelarten haben die
folgenden Tierarten ganzjährige Schonzeit:
Alle Neunaugen, Elritze, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zährte,
Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Gründling sowie alle
Muscheln und Krebse.
Für die hier nicht aufgeführten Fischarten gelten die gesetzlichen Schonmaße
und Schonzeiten.
ANHANG 3:
Kontaktadressen
(Stand 01/2014)
1. Vorsitzender
Peter Fischer, Heimstättenstraße 10, 89155 Erbach, 07305/179356
2. Vorsitzender
Günter Lamparter, Stockwiesen 17, 72531 Hohenstein, 07383/1008
Kassier
Karl Weber, Sonnenhalde 5, 89584 Ehingen, 07391/2831
Schriftführer
Klaus Fischer, Schlehenweg 2, 89604 Allmendingen, 07391/53135
Gewässerwart
Daniel Ochs, Tulpenweg 6, 89584 Ehingen, 07391/4715, 01721605082
Gewässerwart
Michael Krüger, Im Ährich 16, 89616 Rottenacker, 07393/917666
Jugendwart
Sven Rass, Mondweg 13, 89143 Blaubeuren, 07344/922769
Jugendwart
Tanja Ziegler, Ludwig-Beck-Str. 66, 89175 Ulm, 0731/37839338
Arbeitsdienstleiter
Axel Gromeier, Weilerstraße 57, 89143 Blaubeuren, 017625802468
Arbeitsdienstleiter
Tomislav Vlasic, Michel-Buck-Str. 14, 88524 Uttenweiler, 07374/914752
Naturschutzwart
Andreas Hornberger, Ortsstraße 36, 88433 Schemmerhofen,
01756212992
Pressewart
Hannes Schmid, Neue Str. 21, 89584 Ehingen, 07391/7775868
Homepage und Organisation
Volker Monien, Hauptstraße 47, 89614 Öpfingen, 07391/7713313
Beisitzer
Marius Thies, Im Ährich 16, 89616 Rottenacker, 07393/917666
Postanschrift
Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/ Do
Postfach 1340
89573 Ehingen
Polizeirevier Ehingen, Panoramastr. 6, 89584 Ehingen, 07391/588-0