Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

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Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Allgemeine Vertragsbedingungen
(AVB)
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DATUM
31.08.2016
VERTRAGSBEDINGUNGEN VOL/VgV
1. Vertragsbestandteile
1.1. Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
a) das Auftragsschreiben
b) das Angebotsschreiben mit sämtlichen Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 1.1 des Angebotes, ggf. durch Angebotsaufklärung /
Verhandlungen konkretisiert
c) diese Vertragsbedingungen
d) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B, in der
jeweils gültigen Fassung)
1.2. Die VOL/B kann bei der Lotto Hamburg
GmbH zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten
eingesehen oder auf Anfrage elektronisch zur
Verfügung gestellt werden.
1.3. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder
Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers
werden nicht Bestandteil des Vertrags.
1.4. Die Vertragsbedingungen gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf und die Herstellung von
Waren. Sie gelten für andere Vertragsarten
(z.B. Miete, Leasing) entsprechend.
2. Preise
2.1 Die vereinbarten Preise sind feste Preise
ohne Umsatzsteuer. Diesen Festpreisen wird
die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugesetzt.
2.2 Durch die vereinbarten Preise sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Nebenleistungen wie die Erstellung
von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache, der
Transport inkl. Fracht, Verpackung, Versandkosten, Versicherung), die Aufstellung bzw.
Montage und sonstige Kosten und Lasten wie
Patentgebühren und Lizenzgebühren abgegolten.
Stand: Juni 2016
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3. Gütezusicherung, technische, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland
durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen) sowie
den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
4. Lieferung / Leistung / Transport
4.1. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im
Auftrag nichts anderes angegeben - der Geschäftssitz der Lotto Hamburg GmbH. Dieser
ist nur montags bis donnerstags in der Zeit
von 9 Uhr bis 15 Uhr und freitags in der Zeit
von 9 Uhr bis 13 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung
bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
4.2. Der Auftragnehmer hat zum sicheren
Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und
Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
4.3. Die Kosten für Packmittel und Transport
trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies
gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder
Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
4.4. Soweit die Lotto Hamburg GmbH die
Transportkosten übernimmt (z.B. beim Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB), hat der Auftragnehmer die Kosten bis zum Eingang beim
Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die
Auswahl des Transportmittels und der Art des
Transports nimmt der Auftragnehmer nach
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B.
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4.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bzw.
der beauftragte Frachtführer ist durch den Auftragnehmer zu verpflichten, Verpackungen
(i.S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln
findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet
werden.
des Folgejahres bei der Lotto Hamburg GmbH
eingegangen sein.
5. Abnahme
5.1. Abnahme ist die Erklärung der Lotto
Hamburg GmbH, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im
Übrigen unberührt.
5.2. Liegt ein wesentlicher Sach- oder
Rechtsmangel (z.B. §§ 434, 435, 633 BGB)
vor oder fehlt die Eignung für die nach dem
Vertrag vorgesetzte Verwendung, kann die
Lotto Hamburg GmbH oder von ihm beauftragte Dritte die Abnahme der Leistung verweigern.
8. Pflichtverletzungen und Schadensersatz
8.1. Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen
nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn
bei leicht fahrlässig verursachten Schäden
nicht zu ersetzen. Verzugsschäden sind insofern nicht zu ersetzen, als sie durch von der
Auftraggeberin vorgeschriebene Unterauftragnehmer verursacht wurden.
8.2. Führen von dem Auftragnehmer zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Nr. 10, hat dieser die
der Auftraggeberin hieraus entstehenden
Schäden zu ersetzen.
8.3. Die Auftraggeberin kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen zu beseitigen. Nach Ablauf
der Frist kann die Auftraggeberin die Mängel
an dieser Sache auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder duch einen Dritten
beseitigen lassen.
6. Rechnung
6.1. Die Rechnung ist unter Beachtung der
umsatzsteuerlichen Regelungen auf die Lotto
Hamburg GmbH auszustellen.
6.2. Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche
Mengen klar ersichtlich sein.
Die letzte Teilrechnung ist als solche und als
Schlussrechnung zu kennzeichnen.
6.3. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung beigefügt
sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
6.4 Rechnungen oder Teilleistungen zum Jahresende müssen bis spätestens 05. Januar
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7. Bezahlung / Abtretung
7.1. Die Bezahlung erfolgt innerhalb von 14
Tagen bei 2 % Skonto, im Übrigen 30 Tage
netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang
der prüfungsfähigen Rechnung bei der Lotto
Hamburg GmbH.
7.2. Die Forderung des Auftragnehmers kann
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Lotto Hamburg GmbH abgetreten werden.
9. Vertragsstrafen
9.1. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen
die aus §§ 3, 3a, 5 und 10 Abs. 2 HmbVgG
resultierenden Verpflichtungen ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß
1 v. H. der Nettoauftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe
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nach S. 1 auch dann verpflichtet, wenn der
Verstoß durch einen von ihm eingesetzten
Nachunternehmer zu vertreten ist.
9.2. Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe
für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
a) bei Überschreitung der Ausführungsfrist:
0,1 v. H. der Nettoauftragssumme
b) bei Überschreitung von Einzelfristen:
0,05 v. H. der Nettoauftragssumme der
Leistungen, die innerhalb der jeweiligen
Einzelfrist zu erbringen waren.
Die für die Überschreitung einer Einzelfrist
verwirkte Vertragsstrafe wird auf nachfolgend
verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Einzelfristen bzw. für die Überschreitung der Ausführungsfrist angerechnet.
9.3. Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 v. H. der
entsprechenden Nettoauftragssumme begrenzt. Die Vertragsstrafe aus der Überschreitung einer jeden Einzelfrist wird auf 5 v. H. der
betroffenen Leistungen (netto) begrenzt.
9.4. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe
bleibt unberührt, jedoch wird eine verwirkte
Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
9.5. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe kann die
Lotto Hamburg GmbH bis zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen.
10. Kündigung / Rücktritt
10.1. Außer in den in § 8 VOL/B genannten
Fällen kann die Lotto Hamburg GmbH auch
dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer selbst, oder vermittelt durch von ihm eingesetzte Nachunternehmer schuldhaft gegen ihm obliegende
Anforderungen oder Verpflichtungen nach
§§ 3, 3a, 5 oder 10 Abs. 2 HmbVgG verstößt.
b) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur
Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte
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Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem
erteilten Auftrag bekannt geworden sind,
verletzt.
c) wenn ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von dem
Auftragnehmer vorgestellt wird.
d) wenn ein vor der Serie gefertigtes Muster
von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere
Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen.
e) wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der
Begründung
oder
Durchführung
des
Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über
die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben)
sowie über die Festlegung der Empfehlung
von Preisen.
f) wenn Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123 und
124 GWB vorliegen und diese während der
Auftragsausführung der LOTTO Hamburg
GmbH zur Kenntnis gelangen. Ausschlussgründe sind u. a. die Vorteilsgewährung im
Sinne des § 333 StGB, die Bestechung
nach § 334 StGB sowie die Übermittlung
fährlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen, die die Vergabeentscheidung
der LOTTO Hamburg GmbH erheblich beeinflusst hat.
Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626
BGB bleiben unberührt.
10.2. Vor der Ausübung des Rechtes nach Nr.
10.1 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu
geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
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11. Wirkungen der Vertragsbeendigung aus
wichtigem Grund
11.1. Im Falle der Kündigung ist die bisherige
Leistung, soweit die Lotto Hamburg GmbH für
sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten
Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung
auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird
der Auftragnehmerin auf deren Kosten zurückgewährt.
11.2. Tritt die Lotto Hamburg GmbH nach Nr.
10 vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurückzugewähren.
11.3. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B; die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
12. Verschwiegenheit
12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des
Vertrages notwendig ist.
12.2. Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.
13. Anwendbares Recht, Schriftverkehr
und Unwirksamkeit
13.1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
13.2. Der Schriftverkehr mit der Lotto Hamburg GmbH muss in deutscher Sprache erfolgen.
13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln
oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.
14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Hamburg.
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