Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
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Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) SEITE 1/4 DATUM 31.08.2016 VERTRAGSBEDINGUNGEN VOL/VgV 1. Vertragsbestandteile 1.1. Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile: a) das Auftragsschreiben b) das Angebotsschreiben mit sämtlichen Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 1.1 des Angebotes, ggf. durch Angebotsaufklärung / Verhandlungen konkretisiert c) diese Vertragsbedingungen d) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B, in der jeweils gültigen Fassung) 1.2. Die VOL/B kann bei der Lotto Hamburg GmbH zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen oder auf Anfrage elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 1.3. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 1.4. Die Vertragsbedingungen gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf und die Herstellung von Waren. Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete, Leasing) entsprechend. 2. Preise 2.1 Die vereinbarten Preise sind feste Preise ohne Umsatzsteuer. Diesen Festpreisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugesetzt. 2.2 Durch die vereinbarten Preise sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Nebenleistungen wie die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache, der Transport inkl. Fracht, Verpackung, Versandkosten, Versicherung), die Aufstellung bzw. Montage und sonstige Kosten und Lasten wie Patentgebühren und Lizenzgebühren abgegolten. Stand: Juni 2016 VORHABEN Druckerzeugnisse Los 1 VERGABENUMMER VL-160246 3. Gütezusicherung, technische, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Anforderungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen) sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 4. Lieferung / Leistung / Transport 4.1. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im Auftrag nichts anderes angegeben - der Geschäftssitz der Lotto Hamburg GmbH. Dieser ist nur montags bis donnerstags in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr und freitags in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 4.2. Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. 4.3. Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung. 4.4. Soweit die Lotto Hamburg GmbH die Transportkosten übernimmt (z.B. beim Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB), hat der Auftragnehmer die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt der Auftragnehmer nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) SEITE 2/4 DATUM 31.08.2016 VORHABEN Druckerzeugnisse Los 1 VERGABENUMMER VL-160246 4.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch den Auftragnehmer zu verpflichten, Verpackungen (i.S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden. des Folgejahres bei der Lotto Hamburg GmbH eingegangen sein. 5. Abnahme 5.1. Abnahme ist die Erklärung der Lotto Hamburg GmbH, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt. 5.2. Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel (z.B. §§ 434, 435, 633 BGB) vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorgesetzte Verwendung, kann die Lotto Hamburg GmbH oder von ihm beauftragte Dritte die Abnahme der Leistung verweigern. 8. Pflichtverletzungen und Schadensersatz 8.1. Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen. Verzugsschäden sind insofern nicht zu ersetzen, als sie durch von der Auftraggeberin vorgeschriebene Unterauftragnehmer verursacht wurden. 8.2. Führen von dem Auftragnehmer zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Nr. 10, hat dieser die der Auftraggeberin hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. 8.3. Die Auftraggeberin kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Auftraggeberin die Mängel an dieser Sache auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder duch einen Dritten beseitigen lassen. 6. Rechnung 6.1. Die Rechnung ist unter Beachtung der umsatzsteuerlichen Regelungen auf die Lotto Hamburg GmbH auszustellen. 6.2. Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 6.3. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. 6.4 Rechnungen oder Teilleistungen zum Jahresende müssen bis spätestens 05. Januar Stand: Juni 2016 7. Bezahlung / Abtretung 7.1. Die Bezahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen bei 2 % Skonto, im Übrigen 30 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der Lotto Hamburg GmbH. 7.2. Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lotto Hamburg GmbH abgetreten werden. 9. Vertragsstrafen 9.1. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die aus §§ 3, 3a, 5 und 10 Abs. 2 HmbVgG resultierenden Verpflichtungen ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß 1 v. H. der Nettoauftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) SEITE 3/4 DATUM 31.08.2016 nach S. 1 auch dann verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer zu vertreten ist. 9.2. Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: a) bei Überschreitung der Ausführungsfrist: 0,1 v. H. der Nettoauftragssumme b) bei Überschreitung von Einzelfristen: 0,05 v. H. der Nettoauftragssumme der Leistungen, die innerhalb der jeweiligen Einzelfrist zu erbringen waren. Die für die Überschreitung einer Einzelfrist verwirkte Vertragsstrafe wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Einzelfristen bzw. für die Überschreitung der Ausführungsfrist angerechnet. 9.3. Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 v. H. der entsprechenden Nettoauftragssumme begrenzt. Die Vertragsstrafe aus der Überschreitung einer jeden Einzelfrist wird auf 5 v. H. der betroffenen Leistungen (netto) begrenzt. 9.4. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt, jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. 9.5. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe kann die Lotto Hamburg GmbH bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. 10. Kündigung / Rücktritt 10.1. Außer in den in § 8 VOL/B genannten Fällen kann die Lotto Hamburg GmbH auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, a) wenn der Auftragnehmer selbst, oder vermittelt durch von ihm eingesetzte Nachunternehmer schuldhaft gegen ihm obliegende Anforderungen oder Verpflichtungen nach §§ 3, 3a, 5 oder 10 Abs. 2 HmbVgG verstößt. b) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Stand: Juni 2016 VORHABEN Druckerzeugnisse Los 1 VERGABENUMMER VL-160246 Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt. c) wenn ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von dem Auftragnehmer vorgestellt wird. d) wenn ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen. e) wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. f) wenn Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123 und 124 GWB vorliegen und diese während der Auftragsausführung der LOTTO Hamburg GmbH zur Kenntnis gelangen. Ausschlussgründe sind u. a. die Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB, die Bestechung nach § 334 StGB sowie die Übermittlung fährlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen, die die Vergabeentscheidung der LOTTO Hamburg GmbH erheblich beeinflusst hat. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleiben unberührt. 10.2. Vor der Ausübung des Rechtes nach Nr. 10.1 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) SEITE 4/4 DATUM 31.08.2016 11. Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund 11.1. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die Lotto Hamburg GmbH für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin auf deren Kosten zurückgewährt. 11.2. Tritt die Lotto Hamburg GmbH nach Nr. 10 vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurückzugewähren. 11.3. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B; die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt. 12. Verschwiegenheit 12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. 12.2. Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt. 13. Anwendbares Recht, Schriftverkehr und Unwirksamkeit 13.1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts. 13.2. Der Schriftverkehr mit der Lotto Hamburg GmbH muss in deutscher Sprache erfolgen. 13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann. 14. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Hamburg. Stand: Juni 2016 VORHABEN Druckerzeugnisse Los 1 VERGABENUMMER VL-160246