Haushaltsnahe Dienstleistungen
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Dokument 1062561 1 von 23 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Neuerungen Die steuerliche Förderung der Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist durch den Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2009 deutlich verbessert worden. Hinweise und Erläuterungen für die praktische Anwendung der neuen Gesetzesfassung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gibt das Bundesfinanzministerium in einem aktualisierten Anwendungsschreiben v. 15.2.2010[1].Eine Zusammenfassung der Aussagen des BMF finden Sie in unserem Beitrag "Haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen: Ausführliches BMF-Schreiben" Zusammenfassung Seit 2003 werden haushaltsnahe Tätigkeiten in Privathaushalten durch § 35a EStG steuerlich gefördert. Begünstigt sind haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen, die in einem inländischen oder innerhalb der EU/EWR gelegenen Haushalt ausgeübt bzw. erbracht werden. Begünstigt ist danach z. B. auch die tatsächlich eigengenutzte Ferienwohnung in Spanien. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 hat der Gesetzgeber die steuerliche Förderung deutlich angehoben. Das Familienleistungsgesetz[1] beinhaltet die Zusammenfassung von haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung und einem einheitlichen Fördersatz von 20 %, der einen Steuerabzugsbetrag bis zu insgesamt 4.000 EUR ermöglicht. Außerdem wird die Höchstförderung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen auf 1.200 EUR verdoppelt [2]. Steuerrecht 1. Die Änderungen ab 2009 im Überblick Die Vorschrift des § 35a EStG, die seit 2003 die steuerliche Förderung im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist ab 2009 durch eine Anhebung der Förderbeträge verbessert sowie durch eine strukturelle Änderung hinsichtlich des Aufbaus der einzelnen Fördertatbestände gleichzeitig übersichtlicher und einfacher geworden[1]. Der Gesetzgeber fasst jetzt die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich der Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Fördertatbeständen geregelt waren, zu einer einheitlichen Steuerermäßigung zusammen (§ 35a Abs. 2 EStG). Daneben bleiben die gesonderten Vergünstigungen für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt - haushaltsnahe Mini-Jobs - (§ 35a Abs. 1 EStG) und für haushaltsnahe Handwerkerleistungen mit unterschiedlichen Steuerabzugsbeträgen (§ 35a Abs. 3 EStG) erhalten. Durch die gesetzliche Neufassung sind damit ab dem Veranlagungszeitraum 2009 insgesamt nur noch 3 verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden, für die weiterhin unterschiedliche Abzugsbeträge mit unterschiedlichen Höchstgrenzen gelten. Zur betragsmäßigen Vereinheitlichung der Steuerermäßigung ist für alle 3 Fördertatbestände des § 35a EStG der Ermäßigungssatz auf 20 % angehoben worden. Von Bedeutung ist dies vor allem für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, die bislang lediglich mit 10 % (Mini-Job) und 12 % (sozialversicherungspflichtige Tätigkeit) begünstigt waren. Im Ergebnis profitieren hiervon allerdings nicht die sog. Mini-Jobs, da für sie der Maximalabzug mit 510 EUR bestehen bleibt. Bei den zuletzt genannten Beschäftigungen ist dagegen auch die Obergrenze für die Steuerermäßigung auf 4.000 EUR angehoben worden. Der neue Ermäßigungshöchstbetrag von 4.000 EUR gilt im Übrigen für die gesamte Fallgruppe der haushaltsnahen Dienstleistungen. Bei einem einheitlichen Satz von 20 % ist damit die Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Aufwendungen bis zu 20.000 EUR angehoben worden. Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen ist schließlich die mögliche Steuervergünstigung auf 1.200 EUR verdoppelt worden. Bei einem Fördersatz von 20 % wird der Maximalabzug bei begünstigten Handwerkerleistungen von 6.000 EUR erreicht. Die folgende Gegenüberstellung soll die durch die Neustrukturierung der Vorschrift des § 35a EStG ab 2009 bewirkte Vereinheitlichung und Vereinfachung der verschiedenen Ermäßigungstatbestände sowie den verbesserten Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer verdeutlichen. Steuerermäßigungstatbestände bis 2008 Steuerermäßigungstatbestände ab 2009 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 2 von 23 Geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV (sog. Mini-Jobs im Privathaushalt): 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR pro Jahr (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG); ggf. Zwölftelung Geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV (sog. Mini-Jobs im Privathaushalt): 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR pro Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG); keine Zwölftelung Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt: 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 EUR pro Jahr (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG); ggf. Zwölftelung Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt: Wegfall der Zwölftelung Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der gezahlten Aufwendungen, höchstens 600 EUR (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen: Haushaltsnahe Pflege- oder Betreuungsleistung: Haushaltsnahe Pflege- oder Betreuungsleistung: 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR (§ 35a Abs. 2 Satz 1EStG) Insgesamt 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR (§ 35a Abs. 2 EStG) Haushaltsnahe Handwerkerleistung: 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) Haushaltsnahe Handwerkerleistung: 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR (§ 35a Abs. 3 EStG) Durch die Zusammenfassung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, der allgemeinen Dienstleistungen sowie der Pflege- und Betreuungsleistung im Privathaushalt zu einem Ermäßigungstatbestand (§ 35a Abs. 2 EStG) kommt für diese Fallgruppe eine maximale Steuerentlastung von 4.000 EUR in Betracht. Der Höchstbetrag von 4.000 EUR kann nur erreicht werden, wenn der Steuerpflichtige hierzu insgesamt begünstigte Aufwendungen i. H. v. mindestens 20.000 EUR in seiner Steuererklärung nachweist. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen bei einem oder ggf. bei allen 3 der in Abs. 2 der Vorschrift des § 35a Abs. 2 EStG genannten Sachverhalte anfallen. Achtung Kumulative Förderung Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Fördertatbestände von bisher 5 auf 3 Fallgruppen reduziert worden: Mini-Jobs im Privathaushalt/sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen im Privathaushalt/haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Die insgesamt 3 Ermäßigungstatbestände können für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen von demselben Steuerpflichtigen gleichzeitig nebeneinander in Anspruch genommen, sofern die jeweils unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch die kumulative Förderung ergibt sich ein maximaler Steuerabzugsbetrag von 5.710 EUR pro Jahr (510 EUR für Mini-Jobs, 1.200 EUR für Handwerkerleistungen und 4.000 EUR für die anderen haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen). Der hierfür erforderliche Gesamtaufwand beläuft sich auf 28.550 EUR. Im Rahmen der Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Fördertatbestände ist schließlich die Zwölftelungsregelung für haushaltsnahe Beschäftigungen entfallen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.). Steuerabzugshöchstgrenzen sind ab 2009 als Jahresbeträge zu verstehen. Eine Kürzung hat anders als bis zum Veranlagungszeitraum 2008 auch bei unterjähriger Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr zu erfolgen. Als Folge der Erhöhung der Förderbeträge wurde außerdem die zusätzliche Abzugsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Alter oder bei Krankheit des Steuerpflichtigen ab 2009 aufgehoben (§ 33a Abs. 3 EStG). Für die Tatbestände, die bisher unter diese Regelung gefallen sind, kann ab 2009 die Steuerermäßigung nach Maßgabe der einheitlichen Förderung des § 35a Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Die gesetzestechnisch gewählte Wirkungsweise der Steuervergünstigung bleibt unverändert. Wie bereits für die bisherigen Ermäßigungstatbestände erhält der Steuerbürger einen unmittelbaren Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer, der seine persönliche Jahressteuerschuld gegenüber dem Finanzamt entsprechend verringert. Ebenso sind die inhaltlichen Anforderungen für die Anwendung der bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstverhältnissen und Handwerkerleistungen möglichen Steuerermäßigungen mit denen des Vorjahres identisch. Lediglich bei haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Unterscheidung in Pflegestufen nicht mehr erforderlich. Wichtig Anwendung der Neuregelungen Die höheren Steuerermäßigungsbeträge sowie die übrigen Neuregelungen des § 35a EStG in der Fassung des FamLeistG sind erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Die höheren Förderbeträge sind 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 3 von 23 daher z. B. nicht zu gewähren, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bereits 2008 erbracht worden sind, die Rechnung aber erst in 2009 vom Steuerpflichtigen bezahlt worden ist, im Fall von Wohnungseigentümern und Mietern die Jahresabrechnung 2008 erst im Jahr 2009 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, die zugrunde liegenden Leistungen aber schon 2008 erbracht wurden. In diesen Fällen richtet sich die Steuerermäßigung auch für den Veranlagungszeitraum 2009 noch nach den Höchstbeträgen der bisherigen Gesetzesfassung. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Vorauflage dieses Handbuchs für den VZ 2008 hingewiesen. 2. Anspruchsberechtigte Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis (vgl. Tz. 4.1) Arbeitgeber bzw. bei einer haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistung (vgl. Tz. 4.2 und 4.3) Auftraggeber ist. Begünstigter Arbeitgeber und Auftraggeber kann auch ein Heimbewohner sein. Heimbewohner, die einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt in einem im Inland oder EU/EWR-Ausland gelegenen Heim führen, dürfen nach Verwaltungsauffassung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG), für haushaltsnahe Dienstleistungen inkl. der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) sowie für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) in Anspruch nehmen. Ein eigener Haushalt ist bei Heimunterbringung nur zu bejahen, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben denjenigen in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen auch sämtliche haushaltsnahen Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden [1]. Eine Steuermäßigung kommt deshalb für die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume in Betracht. Dasselbe gilt für Handwerkerleistungen, die auf die Gemeinschaftsflächen entfallen. Nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen für die Bewohner eines Heims gehören z. B. das Vorhalten von Nacht- und Bereitschaftsdiensten sowie hauseigener Betreuungseinrichtungen, das Bewirtschaften der Außenanlagen, sog. Gemeinschafts- und Wirtschaftsräume, wie z. B. Aufenthaltsräume, Gesellschaftsräume, Restaurants, Speisesäle, hauseigene Wäscherei, Musik- und Konzerträume, Veranstaltungsräume, Pforte, Verwaltungsräume usw. Diese Bereiche sind Teil des Geschäftsbetriebs des Betreibers des jeweiligen Heims, und zwar unabhängig von einem Zutritts- oder Benutzungsrecht des Heimbewohners und seiner evtl. Gäste und Besucher. Wichtig Steuerermäßigung auch für Gemeinschaftsräume Aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung sind bei Heimbewohnern nicht mehr nur die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen begünstigt, etwa die Reinigung des Appartements sowie Pflege- oder Handwerkerleistungen, die im Appartement anfallen. Eine Steuerermäßigung kann ebenso für Dienst- und Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden, die auf Gemeinschaftsräume entfallen. Entscheidend ist, dass die dort verrichteten Arbeiten in hinreichender Nähe zur Haushaltsführung des Heimbewohners stehen und nicht Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Hausbetreibers sind[2]. Bei BGB-Gesellschaften kann nur der einzelne Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist indes regelmäßig nicht der einzelne Eigentümer, sondern die Gemeinschaft lohnsteuerlicher Arbeit- bzw. Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung, sofern die Reinigung, Pflege und Instandhaltung von Gemeinschaftsräumen Vertragsgegenstand sind, also das Gemeinschaftseigentum betreffen. Damit diese in der Praxis häufigen Sachverhalte entsprechend der gesetzlichen Zielsetzung von der steuerlichen Förderung nicht ausgeschlossen sind, hat die Finanzverwaltung eigens für die Besitzer von Eigentumswohnungen eine Sonderregelung. Mitglieder von (rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaften sind danach unter folgenden Voraussetzungen anspruchsberechtigt: Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa zur Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen, oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeberin der 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 4 von 23 haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen[3] jeweils gesondert aufgeführt sind, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde. Die Aufwendungen für Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind entsprechend aufzuteilen (s. auch unter Tz. 4.3). Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. Ergeben sich die erforderlichen Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Das Datum über die Beschlussfassung der Jahresabrechnung kann formlos bescheinigt werden, ggf. auch an geeigneter Stelle auf der Bescheinigung. Eine ähnliche Problematik wie für Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt sich auch für den Mieter einer Wohnung hinsichtlich der an den Vermieter zu zahlenden Nebenkosten. Dieser kann nur die Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen beanspruchen, wenn er Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ist. Dem Mieter gleichgestellt ist der unentgeltlich Nutzende einer Wohnung, wenn bspw. Eltern ihren Kindern eine Wohnung mietfrei zur Verfügung stellen. Die Steuerermäßigung kann auch der unentgeltlich Nutzende in Anspruch nehmen, wenn dieser die Aufwendungen trägt. Zahlt der Mieter lediglich die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten, die auch Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten umfassen, etwa die vom Vermieter durch einen Gärtnereibetrieb vorgenommene Gartenpflege, war dies nach bisheriger Verwaltungsauffassung bereits dem Grundsatz nach nicht ausreichend. Wichtig Gesonderter Ausweis der begünstigten Nebenkosten bei Mietern Um Wohnungsmieter mit Blick auf die für Eigentumswohnungen bestehende Ausnahmeregelung nicht schlechter zu stellen, können diese die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ebenfalls beanspruchen, wenn die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden. Hierzu muss der begünstigte Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen werden. Auch der Vermieter kann das von der Verwaltung veröffentlichte Bescheinigungsmuster verwenden. Entsprechend zu verfahren ist in Fällen der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die entsprechenden Nebenkosten zu tragen hat. Wegen der zusätzlichen Nachweisanforderungen, die bei Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. bei Wohnungsmietern hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung zu beachten sind, s. unter Tz. 3.2. Zu den Anspruchsberechtigten rechnen auch Arbeitnehmer, die ihren Haushalt in einer von der Firma überlassenen Dienst- oder Werkswohnung führen. Lässt der Arbeitgeber haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von einem (fremden) Dritten durchführen, und trägt er hierfür die Aufwendungen, kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen - neben dem Mietwert der Wohnung - als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat und der Arbeitgeber eine Bescheinigung erteilt hat, aus der eine Aufteilung der Aufwendungen nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten, hervorgeht. Zusätzlich muss aus der Arbeitgeberbescheinigung hervorgehen, dass die Leistungen durch (fremde) Dritte ausgeführt worden sind und zu welchem Wert sie zusätzlich zum Mietwert der Wohnung als Arbeitslohn versteuert worden sind. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt worden sind. 3. Steuerermäßigung nach § 35a EStG Die Höhe der Steuerermäßigung für Aufwendungen, die für Tätigkeiten in Privathaushalten gewährt werden, ist gestaffelt. Je nach Art der Beschäftigung wird unterschieden in geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung 5 % beträgt (§ 35a Abs. 1 EStG), sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem privaten Haushalt, sondern durch fremde Dienstleister erbracht werden. Seit dem VZ 2009 fallen hierunter auch die Pflege- und Betreuungsleistungen in einem privaten Haushalt. Den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt ist die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 5 von 23 mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 EStG), Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt (§ 35a Abs. 3 EStG). 3.1 Höchstbeträge Der Steuerpflichtige kann in seiner Einkommensteuererklärung auf Antrag Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen bis zu bestimmten Beträgen unmittelbar von der Steuerschuld abziehen. Dabei müssen die haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen wegen der unterschiedlichen Fördermöglichkeiten in 3 Fallgruppen (bis 2008: 5 Fallgruppen) unterteilt werden. Ab dem VZ 2009 sind die bisher gesondert geregelten Steuerermäßigungen für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen zu einem gemeinsamen Fördertatbestand zusammengefasst worden[1]. Erhalten bleiben eigenständige Steuerermäßigungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8a SGB IV[2] und für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen[3]. Ab dem VZ 2009 berechnet sich der Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer nach der Neuregelung mit 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV (sog. Mini-Jobs im Privathaushalt), höchstens 510 EUR pro Jahr, 20 % der Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die bei Inanspruchnahme einer allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung anfallen, die bei Inanspruchnahme einer Pflege- oder Betreuungsleistung anfallen. Die begünstigten Aufwendungen sind insgesamt auf 20.000 EUR begrenzt, da der Steuerabzugsbetrag für die 3 Sachverhalte in der Summe höchstens 4.000 EUR pro Jahr betragen darf. 20 % der für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gezahlten Rechnungsbeträge, soweit diese auf Arbeitskosten entfallen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr. Die insgesamt 3 Ermäßigungstatbestände können für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen von demselben Steuerpflichtigen gleichzeitig nebeneinander in Anspruch genommen werden, sofern er hinsichtlich der hierfür angefallenen Aufwendungen den erforderlichen Nachweis führen kann. Der maximale Steuerabzugsbetrag beläuft sich demzufolge für die haushaltsnahen Beschäftigungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und haushaltsnahen Handwerkerleistungen auf 5.710 EUR pro Jahr (vgl. Tz. 3.4). Für die Steuerermäßigung hat der Gesetzgeber die Form von Steuerabzugsbeträgen gewählt, die unmittelbar von der ggf. ermäßigten tariflichen Einkommensteuerschuld abzuziehen sind. Durch den Steuerabzugsbetrag mindert sich die jeweils zu zahlende Jahreseinkommensteuer des Abzugsberechtigten. Dadurch wird einkommensunabhängig für alle Steuerbürger bei gleichem Aufwand der gleiche Steuervorteil gewährleistet. Die Berücksichtigung der Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hätte je nach Höhe des Einkommens zu unterschiedlich hohen Steuerermäßigungen geführt und damit die sog. Besserverdiener bevorzugt. Nachteilig kann die Steueranrechnung dann sein, wenn die für den Arbeitnehmer festzusetzende Einkommensteuer unter dem Betrag der Steuerermäßigung nach § 35a EStG liegt. Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge des Steuerabzugs für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen[4]. Wichtig Keine Abgabenlast für Mini-Jobs im Privathaushalt Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV bewirkt die Steuerermäßigung im Ergebnis eine völlige Entlastung des Arbeitgebers an Steuer und Sozialversicherung. Die Arbeitgeberbeiträge von insgesamt 12 % des Arbeitsentgelts (5 % Rentenversicherung/5 % Krankenversicherung/2 % Pauschsteuer) werden durch den jährlichen Steuerabzugsbetrag von bis zu 510 EUR nahezu wieder ausgeglichen. Die Höchstbeträge für die Steuerermäßigung der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden[5]. Sind z. B. 2 in einem Haushalt lebende Alleinstehende Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen oder Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 6 von 23 wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung der Höchstbeträge wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch Steuerpflichtige, die mehrere Haushalte im Inland bzw. in der EU/EWR führen, etwa eine Zweitwohnung oder ein Ferien- oder Wochenendhaus, dürfen die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Einzubeziehen sind aber sämtliche begünstigte Aufwendungen für sämtliche Haushalte. 3.2 Nachweisführung Zu den begünstigten Aufwendungen bei haushaltsnahen Beschäftigungen (vgl. Tz. 4.1) gehören der Bruttoarbeitslohn (Arbeitsentgelt), die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer, zzgl. des Solidaritätszuschlags, und die Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheit (U 1) und für Mutterschaft (U 2) sowie die Unfallversicherungsbeiträge, die ggf. pauschal durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhoben werden. Wichtig Nachweis beim Haushaltsscheckverfahren Die Nachweisführung im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann in Fällen der geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, durch die dem Arbeitgeber zum Jahresende von der Einzugsstelle der Mini-Job-Zentrale erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV erfolgen. Diese enthält neben dem Beschäftigungszeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Außerdem wird die Höhe der einbehaltenen Pauschalsteuer betragsmäßig ausgewiesen. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Privathaushalt, die unter das allgemeine Beitrags- und Nachweisverfahren zur Sozialversicherung fallen, sowie bei geringfügigen Beschäftigungen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten die allgemeinen Nachweisregeln. Der Steuerpflichtige hat die Aufwendungen ggf. durch Vorlage einer Mehrfachausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung, falls die Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte erfolgt, oder durch eine Kopie der für Zwecke der pauschalen Lohnsteuer vorgeschriebenen Aufzeichnungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV) zu belegen. Macht der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (vgl. Tz. 4.2) oder haushaltsnahe Handwerkerleistungen (vgl. Tz. 4.3) geltend, muss er die begünstigten Aufwendungen durch die entsprechenden Rechnungsbelege nachweisen. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören neben den Aufwendungen für die haushaltsnahe Tätigkeit selbst (Arbeitskosten) auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verbrauchsmittel. Seit dem VZ 2007 muss der Anteil der Arbeitskosten in der Rechnunggesondert ausgewiesen sein oder anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags wird von den Finanzämtern akzeptiert, indem der Rechnungsaussteller im Rechnungsbeleg angibt, welcher Anteil der Gesamtkosten auf die nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Aufwendungen entfällt. Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (vgl. Tz. 4.3), sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Nicht mehr zulässig ist die Aufteilung des Rechnungsbetrags im Wege der Schätzung. Auch Abschlagszahlungen müssen diese formellen Voraussetzungen erfüllen, können also nur berücksichtigt werden, wenn hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) ist die Steuerermäßigung an eine Rechnungserstellung und eine Zahlung durch Überweisungsträger geknüpft (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Name und Kontonummer des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts, bei Internet-Banking durch einen PC-Kontoauszug, nachgewiesen werden. Bis einschließlich VZ 2007 sind beide Belege dem Finanzamt im Original als Anlage zur Einkommensteuererklärung einzureichen. Wichtig Vorlage der Rechung und Überweisung nur bei Anforderung Ab VZ 2008 ist die Steuerermäßigung zwar weiterhin davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. Die uneingeschränkte Belegvorlagepflicht ist indes vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Abgabe der 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 7 von 23 Steuererklärung im Elster-Verfahren gestrichen worden[1]. Daraus folgt, dass es ab dem VZ 2008 ausreicht, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamts vorlegen kann. Die Steuerermäßigung ist nicht an die unmittelbare Überweisung des Rechnungsbetrags vom Konto des Steuerpflichtigen geknüpft. Das Nachweiserfordernis kann auch durch Überweisung eines Dritten erfüllt sein, wenn der Steuerpflichtige diesem die Zahlung ersetzt. Insbesondere bei nahen Angehörigen erfolgt die Überweisung aus praktischen Gründen bspw. zunächst häufig vom Konto der Eltern und das Kind hat den Betrag an die Eltern zurückzubezahlen. Bei Barzahlungen ist die Steuerermäßigung weiterhin ausgeschlossen. Auch Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden[2]. Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige von diesem einen Kontoauszug als Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat, oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird[3]. Den bei Wohnungseigentümern und Mietern bestehenden besonderen Verhältnissen wird durch ein besonderes Nachweisverfahren Rechnung getragen, da die ansonsten übliche Nachweisführung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. handwerkliche Leistungen, bei denen die Wohnungseigentümergemeinschaft Arbeit- bzw. Auftraggeber ist, ebenso für die Nebenkosten, die ein Wohnungsmieter anteilig für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten schuldet, kann der einzelne Wohnungseigentümer und Mieter die Steuerermäßigung nur erhalten, wenn die auf ihn entfallenden begünstigten Aufwendungen nach den verschiedenen Fördertatbeständen getrennt in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind oder durch die Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Wichtig Wahlrecht bzgl. des Abzugsjahres Wiederkehrende Dienstleistungen, wie z. B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Hausmeisterdienste, werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlung berücksichtigt. Einmalige Aufwendungen, wie z. B. Handwerkerrechnungen, können dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresendabrechnung zu einer Steuerermäßigung führen. Es ist aber auch zulässig, dass der Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend macht, in dem die Jahresendabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Auch bei einer Jahresabrechnung, die von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt wird, sind regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen im Kalenderjahr der Vorauszahlungen und Aufwendungen für einmalige Dienstleistungen im Kalenderjahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern ist entsprechend zu verfahren. Jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter muss im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung entscheiden, ob er die Steuerermäßigung für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch nimmt oder ob er für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung geltend macht. Zur Bescheinigung des Datums über die Beschlussfassung der Jahresabrechnung auf der Verwalter- bzw. Vermieterbescheinigung s. Tz. 2. Die verlangten Nachweise müssen zu diesem Zweck beim Steuerpflichtigen vorhanden sein und auf Verlangen des Finanzamts der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Hat sich der Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr dafür entschieden, die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, hat das zur Folge, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen die Aufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres maßgebend sind. Eine davon abweichende andere zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich. Auch wenn die Beschlussfassungen über die Jahresabrechnungen für 2 Kalenderjahre in einem Kalenderjahr getroffen werden, kann die Entscheidung, die Steuerermäßigung im Jahr der Vorauszahlung oder in dem der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, für alle in einem Jahr genehmigten Abrechnungen nur einheitlich getroffen werden. 3.3 Wegfall der zeitanteiligen Kürzung Die bis 2008 geltenden Höchstbeträge von 510 EUR bzw. 2.400 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungen 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 8 von 23 waren zu kürzen, wenn die Voraussetzungen nicht das gesamte Kalenderjahr vorgelegen haben. Die Kürzung war für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, mit einem Zwölftel vorzunehmen. Diese Zwölftelungsregelung ist im Rahmen der Vereinheitlichung und Zusammenfassung der Ermäßigungstatbestände des § 35a EStG i. d. F. des FamLeistG ab dem VZ 2009 weggefallen. Praxis-Beispiel Wegfall der Zwölftelung Ein alleinstehender Pensionärswitwer beschäftigt ab 30.8.2009 eine Haushälterin im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Gesamtaufwendungen (Arbeitslohn, Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeiträge) betragen im VZ 2009 insgesamt 11.500 EUR. Der Pensionärswitwer erhält die Steuerermäßigung für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse i. H. v. 20 % der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag von 4.000 EUR ist nicht mehr zu kürzen, auch wenn die Beschäftigung nicht das gesamte Kalenderjahr vorgelegen hat. Der Steuerabzugsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 berechnet sich für den Pensionär mit 20 % von 11.500 EUR = 2.300 EUR, da die Höchstgrenze von 4.000 EUR nicht überschritten ist. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind die Höchstbeträge von jetzt 4.000 EUR bzw. 1.200 EUR stets mit dem ungekürzten Jahresbetrag anzusetzen. Zeitlich kann die Steuerermäßigung sowohl für haushaltsnahe Beschäftigungen (s. Tz. 4.1) als auch für haushaltsnahe Dienstleistungen (s. Tz. 4.2) bzw. Handwerkerleistungen (s. Tz. 4.3) nur in dem Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem die Zahlung tatsächlich geleistet worden ist. Wurde die zugrunde liegende Leistung z. B. durch eine Haushaltshilfe oder einen Handwerksbetrieb noch in 2008 erbracht, der Lohn bzw. die Handwerksrechnung aber erst in 2009 bezahlt, sind die Aufwendungen auf die für 2009 geltenden Höchstbeträge anzurechnen und können erst bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 abgezogen werden (s. auch Tz. 5). Sind dem Arbeitnehmer in 2009 weitere nach § 35a EStG begünstigte Aufwendungen entstanden, bei denen sowohl die Durchführung als auch die Bezahlung der Leistung erst 2009 erfolgten, richtet sich die Bemessung der Steuerermäßigung für diese Aufwendungen nach der Neufassung der Vorschrift[1]. Eine Besonderheit ergibt sich aus der Anhebung der Steuerermäßigungsobergrenzen beim Aufeinandertreffen von alten und neuen Höchstbeträgen. Die für Maßnahmen aus dem Kalenderjahr 2008 geltenden niedrigeren Obergrenzen haben bei der Veranlagung 2009 weiterhin Gültigkeit, falls die Rechnungsbezahlung erst in 2009 erfolgt. Sind dem Arbeitnehmer im VZ 2009 weitere nach § 35a EStG begünstigte Aufwendungen entstanden, bei denen sowohl die Durchführung als auch die Bezahlung der Leistung erst 2009 erfolgten, richtet sich die Bemessung der Steuerermäßigung für diese Aufwendungen nach § 35a EStG i. d. F. des FamLeistG. Der nach alter Rechtslage geltend zu machende Steuerabzug ist zunächst auf die für 2008 geltenden Höchstbeträge zu begrenzen. Anschließend darf er zuzüglich einer etwaigen nach der Neuregelung für 2009 zu gewährenden Steuerermäßigung die neuen Höchstbeträge von 4.000 bzw. 1.200 EUR insgesamt nicht überschreiten. Wichtig Maßgeblicher Höchstbetrag in der Steuererklärung 2009 Macht ein Arbeitnehmer mit Blick auf den Abflusszeitpunkt (vgl. Tz. 5) in der Einkommensteuer-Erklärung 2009 Steuerermäßigungen für im Kalenderjahr 2008 und 2009 durchgeführte haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend, erhält er insgesamt maximal einen Steuerabzug von 1.200 EUR. Auf den für den VZ 2009 maßgebenden Höchstbetrag von 1.200 EUR werden die im Jahr 2009 in Anspruch genommenen Steuerermäßigungsbeträge für Handwerkerleistungen aus 2008 bis zu maximal 600 EUR angerechnet. Es ist nicht möglich, im Jahr 2009 beide Höchstbetragsregelungen für Handwerkerleistungen kumulativ in Anspruch zu nehmen. Bei Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gilt das Entsprechende. Wegen der Besonderheiten, die bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern zur zeitlichen Berücksichtigung der in der Jahresabrechnung bzw. Verwalter- oder Vermieterbescheinigung ausgewiesenen begünstigten Aufwendungen gelten, s. Tz. 3.2. 3.4 Mehrfachförderung Die Steuerermäßigungen für Mini-Jobs in Privathaushalten (§ 35a Abs. 1 EStG) und für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (§ 35a Abs. 2 EStG) in Privathaushalten sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können unter den gegebenen Voraussetzungen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt und haushaltsnahe Dienstleistungen ist durch die Zusammenfassung der beiden Fördertatbestände zu einer 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 9 von 23 Steuerermäßigung die Obergrenze von 4.000 EUR als gemeinsamer Höchstbetrag zu beachten. Insgesamt enthält die neu gefasste Vorschrift - wenn man die haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie allgemeinen und pflegerischen haushaltsnahen Dienstleistungen mit Blick auf den gemeinsamen Höchstbetrag zusammenfasst - 3 eigenständige Ermäßigungstatbestände, die gleichzeitig zur Anwendung kommen können. Allerdings ist die gleichzeitige und damit mehrfache Förderung ein und derselben Tätigkeit ausgeschlossen. Praxis-Beispiel Gleichzeitige Förderung der 3 Ermäßigungstatbestände A beschäftigt eine Putzhilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in seinem Privathaushalt. Seine Aufwendungen für den Mini-Job (§ 8a SGB IV) belaufen sich für den Zeitraum 1.4. 31.12.2009 auf insgesamt 4.000 EUR. Außerdem hat A im Jahr 2009 für die Gartenpflege einen selbstständigen Gärtner beauftragt. Die durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesenen Zahlungen in 2009 belaufen sich auf 1.160 EUR. Schließlich sind für die Wohnungsrenovierung an den örtlichen Malerbetrieb 8.000 EUR überwiesen worden. Die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen anteiligen Arbeitskosten haben brutto 6.500 EUR betragen. A kann für die Putzhilfe eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % von 4.000 EUR und zusätzlich für die Gartenpflege und für die Handwerkerleistung eine Steuerermäßigung von jeweils 20 % der Aufwendungen, jedoch höchstens jeweils 4.000 EUR bzw. 1.200 EUR erhalten. 20 % von 4.000 = 800 EUR, maximal 510 EUR (Wegfall der Zwölftelung, s. Tz. 3.3) zzgl. 20 % v. 1.160 EUR = zzgl. 20 % v. 6.500 EUR, maximal 1.200 EUR Gesamt-Steuerermäßigung 2009 510 EUR 232 EUR 1.200 EUR 1.942 EUR Der nicht ausgeschöpfte Betrag von 3.490 EUR (4.000 EUR abzgl. 510 EUR) für die Putzhilfe bleibt bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeschlossen (§ 35a Abs. 2 Satz 4 EStG); das Entsprechende gilt für die Aufwendungen der Handwerkerleistung i. H. v. 5.300 EUR, die sich wegen des Höchstbetrags von 1.200 EUR bei der Berechnung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht mehr haben auswirken können (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Bis einschließlich 2008 verdoppelt sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erfolgt für diese Aufwendungen keine gesonderte Förderung mehr. Die Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen werden vom Gesetzgeber als haushaltsnahe Dienstleistungen in den Fördertatbestand des § 35a Abs. 2 EStG mit einbezogen. Gleichzeitig entfällt die Unterscheidung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (vgl. Tz. 4.2.4). Wichtig Steuerermäßigung und Eigenheimzulage Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Baukindergeld im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorrangig vor der Steuerermäßigung für eine haushaltsnahe Beschäftigung zu gewähren[1]. Damit hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass beide Vergünstigungen nebeneinander in Anspruch genommen werden können. Eine Doppelförderung mit Eigenheimzulage und der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG dürfte demnach ebenfalls möglich sein. 4. Voraussetzungen Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Anforderungen zwischen den 3 Fallgruppen haushaltsnahe Mini-Jobs (§ 35a Abs. 1 EStG) und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die sozialversicherungspflichtig sind, bzw. haushaltsnahe allgemeine Dienstleistungen, unter die der Gesetzgeber ab 2009 auch die Pflege- und Betreuungsleistungen in einem privaten Haushalt bzw. in Alten- und Pflegeheimen fasst (§ 35a Abs. 2 EStG), und schließlich haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG). Für die 3 Fördergruppen sind jeweils unterschiedlich hohe Steuerabzugsbeträge geregelt. Die strukturelle Neugliederung der Vorschrift des § 35a EStG hat zu keinen inhaltlichen Änderungen hinsichtlich Anforderungen geführt, die für die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu erfüllen sind. 4.1 Haushaltsnahe Beschäftigungen Begünstigt nach dieser Vorschrift sind haushaltsnahe Tätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einem inländischen oder EU/EWR-Privathaushalt durchgeführt werden. Es muss sich um eine nichtselbstständige 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 10 von 23 Tätigkeit handeln, für die arbeitsrechtliche Grundsätze gelten. Bei einem nicht inländischen Haushalt, der in einem Staat liegt, der der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Mini-Jobs voraus (§ 35a Abs. 1 EStG), dass das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von dem Arbeitgeber zu entrichten sind und von ihm auch entrichtet werden. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Alt. 1 EStG Voraussetzung, dass aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums entrichtet werden. 4.1.1 Welche Tätigkeiten sind haushaltsnah? Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Unter dem Begriff "Haushalt" ist die Wirtschaftsführung mehrerer, ggf. in einer Familie lebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Haushaltsnahe Beschäftigungen umfassen daher Tätigkeiten, die für die Haushaltsführung oder Haushaltsmitglieder, also zur Versorgung der im Haushalt lebenden Personen, erbracht werden[1]. Dazu gehören der Einkauf von Verbrauchsgütern, die Wäschereinigung und -pflege. Außerdem gehören zu den haushaltsnahen Tätigkeiten u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen oder die Gartenpflege. Begünstigt sind aber auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, ebenso von alten, kranken oder pflegebedürftigen Personen. Aufwendungen für die Erteilung von Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen dürfen zu keiner Steuerermäßigung führen. Keine haushaltsnahen Tätigkeiten sind bspw. die Unterrichtung von Musikinstrumenten, die Erteilung von Nachhilfeunterricht oder von Tennis- und Reitstunden. Wichtig Keine Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen Ehegatten, die in intakter Ehe in einem gemeinsamen Haushalt leben, oder Eltern und Kinder mit gemeinsamem Haushalt können kein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis begründen. Die Tätigkeit im Privathaushalt erfolgt hier aufgrund der familienrechtlichen Verpflichtungen, die der steuerlichen Anerkennung des getroffenen Dienstvertrags entgegenstehen. Dasselbe gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Schließlich ist auch bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften eine nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigte Arbeitnehmertätigkeit im Privathaushalt zu verneinen. Jeder der beiden Partner ist gleichberechtigt an der Haushaltsführung beteiligt, sodass es an dem für ein lohnsteuerliches Beschäftigungsverhältnis erforderlichen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. 4.1.2 Beschäftigung im Privathaushalt im Inland oder EU/EWR Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Arbeitsverhältnis in einem inländischen oder in der EU bzw. im EWR liegenden Privathaushalt ausgeübt wird (§ 35a Abs. 4 EStG). Bei Pflege- oder Betreuungsleistungen müssen die örtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erfüllt sein. Für die Inanspruchnahme von Pflege- oder Betreuungsleistungen bei Heimunterbringung ist es erforderlich, dass das Heim bzw. der Ort der dauernden Pflege in Inland bzw. in der EU oder dem EWR liegt. Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts werden daher regelmäßig - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der (Wohn-)Anlage, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. So gehört z. B. auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehende Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner, und zwar unabhängig davon, ob der Bewohner diese Gartenanlage als Miteigentümer kraft eigenen Rechts oder als Mieter kraft abgeleiteten Rechts bewirtschaften darf. Zu dem inländischen oder in der EU/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch die Wohnung, die er seinem Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlässt, für das er Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge erhält. Das Gleiche gilt für eine Zweit- oder eigengenutzte Ferien- oder Wochenendwohnung. Haushaltsnahe Beschäftigungen, aber auch haushaltsnahe Dienstleistungen (vgl. Tz. 4.2), die für diese Wohnungen erbracht werden, fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 35a EStG. Wegen der personenbezogenen Auslegung der Höchstbeträge können diese für sämtliche begünstigte Aufwendungen für alle Wohnungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (vgl. Tz. 3.1). Erfolgen die Tätigkeiten im Drittausland oder ausschließlich außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers, kann er für die hierfür ausgegebenen Personalkosten keinen Steuerabzug nach der Ermäßigungsvorschrift des § 35a EStG erhalten. Die 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 11 von 23 Tätigkeit einer Tagesmutter fällt deshalb nur dann unter die begünstigten Tätigkeiten i. S. d. § 35a EStG, wenn die Betreuung in einem im Inland oder in der EU/EWR gelegenen Privathaushalt des Arbeitgebers und nicht bei der Tagesmutter erfolgt. Problematisch sind Beschäftigungsverhältnisse, die Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Privathaushalts umfassen. Solche gemischten Tätigkeiten sind immer dann begünstigt, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt im Privathaushalt des Arbeitgebers liegt. Aufwendungen für die Begleitung von Kindern oder alten und kranken Menschen bei Einkäufen und Arztbesuchen dürfen deshalb in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden gehören. Im Zweifel ist eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen vorzunehmen. Der Begriff "im Privathaushalt" ist nicht in jedem Fall mit "tatsächlichem Bewohnen" gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen, und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung, z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters, noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Wichtig Wirtschaftliches Eigentum maßgebend für Haushalt Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, kommt es im Übrigen grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist deshalb der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, z. B. durch die Meldebestätigung der Gemeinde oder die Bestätigung des Vermieters. 4.1.3 Keine Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten sowie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung Das Gesetz schließt die Steuerermäßigung für im Übrigen begünstigte Aufwendungen aus, wenn diese Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen bzw. soweit sie als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Diese Vorschriften haben entsprechend der Systematik des Einkommensteuergesetzes Vorrang. Zum Wegfall der Vorschrift des § 33a Abs. 3 EStG ab 2009 siehe unter Tz. 4.2.1. Achtung Zumutbare Belastung fällt unter § 35a EStG Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Werden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, die dem Grunde nach auch unter die Steuerermäßigung des § 35a EStG fallen, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt. Nimmt die pflegebedürftige Person den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG bzw. ab VZ 2008 einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG (bis VZ 2007: den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus (s. auch Tz. 4.2.4). Gemischte Aufwendungen für eine Reinigungskraft, die auch das berufliche Arbeitszimmer oder die betrieblichen Praxisräume reinigt, können nur im Wege der Aufteilung berücksichtigt werden. Der zu Werbungskosten oder zu Betriebsausgaben führende zeitliche Anteil bleibt bei der Berechnung des Steuerabzugs nach § 35a EStG außer Ansatz. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht. Entsprechend ist bei Kinderbetreuungskosten zu verfahren, wenn diese aus einer haushaltsnahen Beschäftigung im Privathaushalt resultieren. Eine Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig nach den für Kinderbetreuungskosten getroffenen Neuregelungen wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben[1] bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig sind. Dies gilt auch für den Teil der Kinderbetreuungskosten, der weder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden kann, weil er 2/3 der Aufwendungen (sog. Selbstbehalt i. H. v. 1/3) oder den Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind überschreitet. 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 12 von 23 Wichtig Prozentuale Aufteilung bei Au-pair-Kräften Bei der Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen i. d. R. neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Au-pair-Beschäftigungen erfüllen ausnahmsweise die Voraussetzungen beider Steuervergünstigungen. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch als Sonderausgaben nachgewiesen, z. B. durch Festlegung und Aufteilung der Tätigkeiten im Vertrag, dürfen 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten und damit als Sonderausgaben berücksichtigt werden[2]. Dementsprechend kann die andere Hälfte der Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein, wenn insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs erfolgt. 4.1.4 Geringfügige Beschäftigung: Mini-Job im Privathaushalt Sind die zu Tz. 4.1.1-4.1.3 dargestellten Kriterien erfüllt, sind die Aufwendungen für die haushaltsnahe Beschäftigung im inländischen oder in der EU/EWR liegenden Privathaushalt dem Grunde nach begünstigt. Wegen der Höhe der Steuerermäßigung ist zusätzlich zwischen geringfügiger Beschäftigung im Rahmen eines Mini-Jobs (§ 35a Abs. 1 EStG) und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 35a Abs. 2 1, Alt. 1 EStG) zu unterscheiden. Die Abgrenzung bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Weist er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nach[1], berechnet sich die Steuerermäßigung entsprechend der gegenüber sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen geringeren Abgabenlast mit 20 % der Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 510 EUR (s. Tz. 3.1). Bei einem Privathaushalt, der in einem EU-/EWR-Staat liegt, kann das Haushaltsscheckverfahren nicht zur Abgrenzung zwischen Mini-Job und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung herangezogen werden. Bei Beschäftigung in EU/EWR-Staaten berechnet sich die Steuerermäßigung nach den für Mini-Jobs geltenden Regeln (§ 35a Abs. 1 EStG), wenn das monatliche Arbeitsentgelt die 400-EUR-Grenze nicht überschreitet und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, die ausschließlich der Arbeitgeber zu tragen hat (s. Tz. 4.1). Wichtig Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Wohnungseigentümern Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit am Haushaltsscheckverfahren nicht teilnehmen und deshalb nicht Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses sein. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden, sind den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Die Aufwendungen für solche Beschäftigungen sind aus diesem Grund bei den Wohnungseigentümern und Mietern als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung berechnet sich nach § 35a Abs. 2 Alt. 2 EStG. 4.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen 4.2.1 Drei gemeinsame Fördertatbestände Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden in Dienstleistungen allgemeiner Art und Dienstleistungen für Pflege und Betreuung unterteilt, die in einem inländischen bzw. EU/EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen bzw. der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden. Auch die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege fällt unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Bis einschließlich 2008 verdoppelte sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen mit den Pflegestufen I bis III. Ab dem VZ 2009 sind diese Aufwendungen im Zuge der Vereinfachung der Vorschrift zu einem gemeinsamen Fördertatbestand haushaltsnahe Dienstleistungen zusammengefasst worden (§ 35a Abs. 2 EStG i. d. F. des FamLeistG). Weiterhin eine getrennte Beurteilung erfahren die haushaltsnahen handwerklichen Tätigkeiten, etwa kleine Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungsarbeiten, die bei der Steuerermäßigung von haushaltsnahen Dienstleistungen ausdrücklich ausgenommen sind (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des FamLeistG). Für Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, sieht der Gesetzgeber auch nach der Neufassung der Vorschrift einen eigenen Ermäßigungstatbestand vor, der zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sowohl für den Eigentümer als auch Mieter einer Wohnung einen weiteren Steuerabzug bis zu 1.200 EUR ermöglicht. Dadurch erübrigt sich die komplizierte und streitanfällige Abgrenzung, welche handwerklichen Tätigkeiten den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung erfüllen. Einzelheiten zur neuen Förderung von Handwerkerleistungen, insbesondere welche Maßnahmen hierunter fallen, lesen Sie unter Tz. 4.3. 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 13 von 23 Wichtig Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Heimunterbringung - Neuregelung ab 2009 Im Rahmen der Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Fördertatbestände des § 35a EStG hat der Gesetzgeber die Abzugsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung für Aufwendungen bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Heimunterbringung im Alter bzw. wegen Krankheit ab 2009 aufgehoben (§ 33a Abs. 3 EStG). Für die Tatbestände, die bisher unter diese Regelung gefallen sind, kann ab 2009 die Steuerermäßigung nach Maßgabe der einheitlichen Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG i. d. F. des FamLeistG). 4.2.2 Gemeinsame Voraussetzungen Die Anforderungen an die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art und für haushaltsnahe Dienstleistungen in Form von Pflege und Betreuung unterscheiden sich nur dort, wo aufgrund ihrer artspezifischen Unterschiede abweichende Regelungen erforderlich sind. Die nachfolgend dargestellten Grundvoraussetzungen der Steuerermäßigung sind dagegen für sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen identisch, unabhängig davon, ob es sich um Dienstleistungen allgemeiner Art oder um Pflege- bzw. Betreuungleistungen handelt, die in einem begünstigten Haushalt im Inland oder EU/EWR-Ausland erbracht werden. Die Steuerermäßigung soll im Unterschied zu haushaltsnahen Beschäftigungen für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt werden, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern von einem selbstständigen Dienstleistungsunternehmen erbracht werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Ausdrücklich ausgeschlossen von der Steuerermäßigung sind deshalb geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die nur teilweise den Privathaushalt des Steuerpflichtigen betreffen und deshalb nicht unter die Regelung des § 35a Abs. 1 EStG fallen, weil es sich insgesamt um eine gewerbliche geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV handelt. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt weitgehend identisch mit den bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu beachtenden Anforderungen. Die Ausführungen zu Tz. 4.1.1-4.1.3 gelten in gleicher Weise. 4.2.3 Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistungen ist im Gesetz nicht näher erläutert. Da nur Dienstleistungen begünstigt sind, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, muss auch ein enger Bezug zur Haushaltsführung bestehen. Nach Verwaltungsauffassung, die zwischenzeitlich höchstrichterlich bestätigt worden ist[1], sind hierunter Tätigkeiten zu verstehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Hierzu gehören zunächst alle Tätigkeiten, die Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können (s. Tz. 4.1.1). Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung, und nicht etwa wie bei einem Partyservice die Lieferung von Waren, im Vordergrund steht. Ebenso ist die Abfuhr oder Entsorgung von Hausrat oder Abfall keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung, wenn dabei die Entsorgung im Vordergrund steht. Dazu gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden (s. unter Tz. 4.1.4). Keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist. Wichtig Beispielhafte Aufzählung Eine beispielhafte Zusammenstellung am Ende des Stichworts unterscheidet die bislang von der Finanzverwaltung entschiedenen Sachverhalte in begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. haushaltsnahe Handwerkerleistungen (vgl. Tz. 8). Für handwerkliche Tätigkeiten ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bis 2006 ausgeschlossen, auch wenn diese üblicherweise von Familienmitgliedern als Nicht-Fachleute ausgeübt werden. Der sog. Fachkräftevorbehalt, der bis zum 31.12.2005 für die Frage von Bedeutung war, ob die Handwerkerleistung als haushaltsnahe Dienstleistung zu einer Steuerermäßigung führen kann, hat damit auch für Veranlagungszeiträume ab 2009 keine rechtliche Bedeutung mehr. Wichtig Bedeutung des Fachkräftevorbehalt für sog. Altfälle 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 14 von 23 Nach der bis 2005 geltenden Gesetzesfassung sind solche Handwerkerleistungen nicht begünstigt, die nur von Fachkräften durchgeführt werden. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ist diese Unterscheidung jetzt unerheblich (s. gesonderte Ermäßigungsvorschrift für Handwerkerleistungen unter Tz. 4.3). Die zahlreichen Revisionsverfahren, die sich mit der Frage beschäftigen, ob die Reparatur oder Ausbesserungsarbeit für gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts erledigt wird oder ob sie nach objektiven Maßstäben normalerweise von einem Fachmann erledigt wird, haben für Veranlagungszeiträume ab 2006 keine praktische Bedeutung mehr. 4.2.4 Haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen Diese zweite Untergruppe der haushaltsnahen Dienstleistungen sieht für bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen ab 2009 dieselbe steuerliche Förderung wie für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen vor. Für beide Sachverhalte kommt eine gemeinsame Steuerermäßigung zum Abzug, die sich mit 20 % der begünstigten Gesamtaufwendungen und einer Obergrenze von 4.000 EUR berechnet. Der Höchstbetrag ist haushaltsbezogen. Werden z. B. 2 pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal bis zur Obergrenze von 4.000 EUR in Anspruch genommen werden. Neben den bereits genannten Voraussetzungen (vgl. Tz. 4.2.2) fallen nur solche Pflege- und Betreuungsleistungen unter die steuerliche Förderung, die für pflegebedürftige Personen erbracht werden, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt worden istoder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Wichtig Wegfall der Nachweisvoraussetzung Pflegestufen Ab 2009 ist die Unterscheidung nach Pflegestufen nicht mehr erforderlich, weil alle Pflege- und Betreuungsleistungen begünstigt sind. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung, z. B. Leistungsbescheid oder Leistungsmitteilung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches Attest oder durch einen Schwerbehindertenausweis nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Nimmt die pflegebedürftige Person den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag[1] in Anspruch, schließt dies eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen bei ihr aus. Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen EU- bzw. EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag durch Übertragung bei seiner Einkommensteuer in Anspruch (§ 33b Abs. 6 EStG), schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus. Die Leistungen der Pflegeversicherung sowie die Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets sind anzurechnen, d. h. es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die bestimmungsgemäße Verwendung der Leistungen von dritter Seite finanziert werden können. Bei der Anrechnung sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Jahren zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen. Praxis-Beispiel Pflege- und Betreuungsleistung Ein alleinstehender pflegebedürftiger Steuerpflichtiger hat in 2009 insgesamt 16.600 EUR für seine häusliche Pflege und Betreuung an einen ambulanten Pflegedienst bezahlt. Aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hat er insgesamt Leistungen i. H. v. 8.400 EUR bezogen. Die erforderlichen Nachweise über die Pflegebedürftigkeit, die Rechnungsbelege des Pflegedienstes sowie die Überweisungsträger liegen vor. Für die Pflege- und Betreuungsleistungen kann der Steuerpflichtige folgende Steuerermäßigung erhalten: 20 % von 8.200 EUR(16.600 EUR abzgl. 8.400 EURErstattung von der Pflegeversicherung) = 1.640 EUR Der Höchstbetrag von 4.000 EUR wird nicht überschritten. 4.3 Haushaltsnahe Handwerkerleistungen Für handwerkliche Tätigkeiten gilt seit 2006 eine eigenständige Steuerermäßigung, deren Höchstbetrag im Rahmen des Konjunkturpakets I ab dem VZ 2009 von bisher 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt worden ist 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 15 von 23 (§ 35a Abs. 3 EStG i. d. F. des FamLeistG). Die Steuervergünstigung umfasst alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder EU/EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Unerheblich ist, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. In gleichem Maße sind im Rahmen der Neuregelung Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die nur von Fachkräften durchgeführt werden (zum Wegfall des sog. Fachkräftevorbehalts s. Tz. 4.2.3). Wichtig Keine Steuerermäßigung für CO2-Gebäudesanierungsmaßnahmen Durch das JStG 2007 sind solche Handwerksleistungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ausgenommen worden, für die bereits eine Förderung nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm durch die KfW-Förderbank erfolgt. Eine abschließende Aufzählung über die förderfähigen Investitionskosten enthält der von der KfW im Internet veröffentlichte Maßnahmenkatalog. Zu den begünstigten handwerklichen Tätigkeiten, für die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 ein zusätzlicher Steuerabzug bis zu 1.200 EUR beantragt werden kann, finden Sie eine beispielhafte Aufzählung der von der Finanzverwaltung bisher anerkannten Sachverhalte am Ende dieses Stichworts (vgl. Tz. 8). Anders als bei der bis zum 31.12.2005 bestehenden Rechtslage, die nur solche Handwerkerleistungen begünstigte, die Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten zum Gegenstand hatten, ist die neue Steuerermäßigung unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungsoder Herstellungsaufwand darstellen. Auch für umfangreichere Modernisierungsmaßnahmen ist der Steuerabzug bis zu 1.200 EUR pro Jahr zulässig. Lediglich handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenbeschaffung bzw. -erweiterung stehen. Dabei ist die Neubaumaßnahme erst dann als abgeschlossen anzusehen, wenn das Einfamilienhaus nach der Verkehrsanschauung als fertiggestellt zu beurteilen ist. Dementsprechend kann für nach dem Einzug noch vorgenommene Fertigstellungsarbeiten keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden. Nicht begünstigt sind insbesondere Fertigstellungsarbeiten wie das Verputzen von Wänden, die Wegeanlagen oder der erstmalige Einbau einer Einbauküche. Da auch Handwerkerleistungen, wie alle anderen unter die Steuerermäßigung des § 35a EStG fallenden Sachverhalte, in einem begünstigten Haushalt erbracht werden müssen, sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen oder Ableitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, nicht begünstigt. Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind vom Rechnungssteller entsprechend aufzuteilen. Zur Aufteilung solcher Aufwendungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Schließlich ist bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen auch der vorrangige Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen zu beachten. Die Ausführungen unter Tz. 4.1.3 gelten sinngemäß. Nicht erforderlich ist, dass für die Handwerkerleistungen ein Unternehmen beauftragt wird, das in die Handwerksrolle eingetragen ist. Um die Steuerermäßigung zu erhalten, können auch Kleinunternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes mit der Leistung beauftragt werden (§ 19 Abs. 1 UStG). Wichtig Nachweis der Arbeits- und Materialkosten Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht dagegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden dürfen. Der Rechnungsanteil, der z. B. auf Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine entfällt, bleibt außer Ansatz. Allerdings sind nach Verwaltungsauffassung auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die bei der Handwerkerleistung anfallenden Verbrauchsmittel begünstigt. Zum erforderlichen gesonderten Ausweis dieser Aufwendungen in der Rechnung wird auf die Ausführungen unter Tz. 3.2 hingewiesen; zum Nachweis der Arbeits- und Materialkosten bei Dienst- oder Werkswohnungen s. unter Tz. 2. 5. Abflussprinzip Für die zeitliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist der Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen ohne 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 16 von 23 Bedeutung. In welchem Veranlagungszeitraum die Steuerermäßigung abgezogen werden kann, bestimmt sich nach dem Kalenderjahr der jeweiligen Zahlung. Es gilt das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG). Praxis-Beispiel Steuerabzug bei Ratenzahlung A hat im November und Dezember 2009 in seinem Gartengrundstück begünstigte Pflegemaßnahmen durch ein Gartenbauunternehmen durchführen lassen. Die Rechnung vom 19.12.2009 über 6.400 EUR begleicht er in 2 gleichen Raten zum 21.12.2009 und 22.1.2010. Die Steuerermäßigung für die haushaltsnahe Dienstleistung verteilt sich auf 2 Jahre. 2009: 20 % von 3.200 EUR = 640 EUR 2010: 20 % von 3.200 EUR = 640 EUR Die Anwendung des Abflussprinzips eröffnet bei Rechnungsbeträgen am Jahresende Gestaltungsmöglichkeiten. Ohne die Verteilung des Betrags von 6.400 EUR wäre ein Teil der Aufwendungen aufgrund der Jahreshöchstgrenze von 1.200 EUR (§ 35a Abs. 2 EStG) ohne Auswirkung geblieben. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres geleistet worden sind, werden die Ausgaben abweichend vom Abflusszeitpunkt dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören[1]. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres. Wegen der Besonderheiten, die für die zeitliche Berücksichtigung bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern hinsichtlich der laut Jahresabrechnung bzw. Verwalteroder Vermieterbescheinigung begünstigten Aufwendungen gelten, s. Tz. 3.2. 6. Lohnsteuerermäßigungsverfahren Damit sich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen bei Arbeitnehmern nicht erst nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuerveranlagung auswirken kann, können die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und haushaltsnahe Dienstleistungen auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Freibetrag berechnet sich mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG). Für haushaltsnahe Dienstleistungen inkl. Pflege- und Betreuungsleistungen können also max. 16.000 EUR und für Handwerkerleistungen max. 4.800 EUR auf der Steuerkarte 2010 eingetragen werden. Praxis-Beispiel Umrechnung in Lohnsteuer-Freibetrag Ein älteres Rentner-Ehepaar beschäftigt eine Putzhilfe für monatlich 400 EUR, für die es pauschale Arbeitgeberabgaben von insgesamt 12 % an die Mini-Job-Zentrale abführt (§ 8a SGB IV). Die Gesamtaufwendungen für die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt belaufen sich auf 5.376 EUR (= 12 x 448 EUR) im Jahr. Außerdem hat das Ehepaar vierteljährlich eine Gärtnerei-GmbH beauftragt, die Pflege des hauseigenen Gartengrundstücks durchzuführen. Die durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesenen Kosten haben insgesamt 560 EUR betragen. Die mögliche Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerveranlagung berechnet sich mit 20 % von 5.376 EUR für die Putzhilfe = max. plus 20 % von 560 EUR für die Gartenpflege = insgesamt 510 EUR 112 EUR 622 EUR Im Fall eines Lohnsteuerermäßigungsantrags errechnet sich ein vom Finanzamt auf der Steuerkarte einzutragender Freibetrag von 2.488 EUR. Wichtig Keine Nachweispflicht für Freibetragseintragung Da im Lohnsteuerermäßigungsverfahren die verlangte Nachweisführung regelmäßig noch nicht möglich sein 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 17 von 23 dürfte, da die Aufwendungen häufig im Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht gezahlt worden sind, steht dies der Gewährung des Freibetrags nicht entgegen. Das Finanzamt wird den Arbeitnehmer allerdings darauf hinweisen, dass der Nachweis spätestens im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensteuerveranlagung nachzuholen ist. Weitere Einzelheiten zur Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte 2010 finden Sie unter Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010. 7. Arbeitgeberpflichten Durch Art. 13 des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes[1] wurde die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine erweitert [2]. Lohnsteuerhilfevereine dürfen danach seit 16.12.2004 (=Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung) auch die mit einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 EStG) zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben erledigen. Damit können Arbeitnehmer auch dann auf die Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen zurückgreifen, wenn sie die Möglichkeit einer haushaltsnahen Beschäftigung in Anspruch genommen haben. Die Arbeitgeberpflichten umfassen die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, Meldung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, die Entrichtung der Umlagen 1 (U 1 für Krankheit und Kur) und 2 (U 2 für Leistungen nach dem Mutterschutz) an die Lohnausgleichskasse, Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung[3]. Entsprechend der unterschiedlichen Höhe der Steuerermäßigung, die die haushaltsnahen Beschäftigungen im Privathaushalt in geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Rahmen sog. Mini-Jobs (§ 8a SGB IV) und in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen unterteilt, ist zwischen diesen beiden Fallgruppen auch hinsichtlich der Arbeitgeberpflichten zu unterscheiden. Dabei gelten für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG) dieselben Grundsätze wie für alle anderen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten: Meldung zur Sozialversicherung über die Krankenkasse der Haushaltshilfe als zuständige Einzugsstelle (Personengruppenschlüssel 101/Beitragsgruppenschlüssel 1111) und Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer und der übrigen Steuerabzugsbeträge an das für den Arbeitgeber der haushaltsnahen Beschäftigung zuständige Finanzamt. Für die Fallgruppe Mini-Jobs im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 8a SGB IV) ist dagegen auf folgende Besonderheiten hinzuweisen, die sich im Unterschied zu einer gewerblichen geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ergeben. Für geringfügig Beschäftigte im privaten Haushalt muss das Haushaltsscheckverfahren mit den im Melderecht geregelten Vereinfachungen zwingend angewendet werden[4]. Der Arbeitgeber kann nicht zwischen dem allgemeinen Meldeverfahren nach der DEÜV wählen. Zuständig für das Haushaltsscheckverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See in 45115 Essen (sog. Mini-Job-Zentrale). Sie ist nicht nur für die pauschalen Arbeitgeberbeiträge von jeweils 5 % zur Rentenversicherung und Krankenversicherung bzw. in Fällen des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit für den Einzug der Aufstockungsbeiträge des Arbeitnehmers zuständig, auch die Pauschalsteuer von 2 % ist an die Bundesknappschaft abzuführen. Zusätzlich zu den genannten Pauschalabgaben erhebt die Bundesknappschaft auch die Umlagen U1 und 2 nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. In Fällen der Lohnfortzahlung bei Krankheit ist deshalb der Erstattungsantrag an die Bundesknappschaft zu richten. Die Mini-Job-Zentrale teilt auch die Betriebsnummer mit. Die Beantragung bei der zuständigen Agentur für Arbeit entfällt bei diesem Verfahren. Wichtig Anmeldung der Unfallversicherung beim Haushaltsscheckverfahren Eine besondere Anmeldung an die Unfallversicherung ist bei Verwendung des Haushaltsschecks nicht erforderlich. Die zuständige Unfallversicherung wird im Rahmen des Datenabgleichs über Beginn und Ende der Beschäftigung unterrichtet und erlässt die entsprechenden Bescheide. Die eigentliche Erleichterung des Haushaltsscheckverfahrens liegt in der vereinfachten Berechnung und Abführung der Beiträge. Der Arbeitgeber "Privathaushalt" muss der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See keinen besonderen Beitragsnachweis einreichen. Vielmehr berechnet die Einzugsstelle die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und ggf. die Pauschalsteuer von 2 % auf der Grundlage des eingereichten Haushaltsschecks[5]. Mit der erstmaligen Teilnahme an diesem Verfahren ist deshalb dem Haushaltsscheck eine Einzugsermächtigung beizufügen. Der Beitragseinzug erfolgt halbjährlich im Lastschriftverfahren für die Monate Januar bis Juni zum 15. Juli und für die Monate Juli bis Dezember zum 15. Januar des Folgejahres. Wichtig 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 18 von 23 Kein Lohnkonto bei Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Aufzeichnungen zu führen. Von der Verpflichtung ausgenommen sind private Haushalte. Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren bewirkt für den privaten Arbeitgeber, dass er keine Lohnunterlagen zu führen und aufzubewahren hat, wenn die haushaltsnahe Beschäftigung als Mini-Job erfolgt[6]. 8. Übersicht über begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstund Handwerkerleistungen Maßnahme Abfallmanagement begünstigt innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks innerhalb des Grundstücks außerhalb des Grundstücks ("Vorsortierung") Abflussrohrreinigung nicht begünstigt Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung usw.) X Abriss eines baufälligen Gebäudes mit anschließendem Neubau X Abwasserentsorgung Wartung und Reinigung innerhalb des Grundstücks Anliegerbeitrag Haushaltsnahe Handwerke Dienstleistung X alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks X Arbeiten ▪ am Dach X ▪ an Bodenbelägen X ▪ an der Fassade X ▪ an Garagen X ▪ an Innen- und Außenwänden X ▪ an Zu- und Ableitungen soweit innerhalb des Grundstücks Architektenleistung Asbestsanierung Aufstellen eines Baugerüstes alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks X X Arbeitskosten Aufzugnotruf Miete, Material X Austausch oder Modernisierung ▪ der Einbauküche X ▪ von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) X ▪ von Fenstern und Türen X Bereitschaft der Erbringung einer ansonsten begünstigten Leistung im Bedarfsfall als Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung Bewirtschaften der Außenanlagen eines Altenheims nur Bereitschaft Abgrenzung im Einzelfall Abgrenzung Einzelfall X Brandschadensanierung soweit nicht Versicherungsleistung soweit Versicherungsleistung Breitbandkabelnetz Installation, Wartung und Reparatur innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 19 von 23 Carport, Terrassenüberdachung Arbeitskosten auf dem Grundstück für die Überdachung eines bereits vorhandenen Pkw-Stellplatzes oder einer bereits vorhandenen Terrasse Materialkosten Neuerrichtung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Terrasse einschließlich Überdachung Chauffeur X Dachrinnenreinigung Datenverbindungen X s. Hausanschlüsse Deichabgaben Elektroanlagen s. Hausanschlüsse X Wartung und Reparatur Energiepass X Entsorgungsleistung als Nebenleistung, z. B. Bauschutt, Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege als Hauptleistung Erhaltungsmaßnahmen innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks Erstellung oder Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärung X Fäkalienabfuhr X Fahrstuhlkosten Wartung und Reparatur Fertiggaragen Feuerlöscher Betriebskosten Wartung X Friseurleistungen X bis einschließlich VZ 2008: nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird) Fußbodenheizung Wartung, Spülung, Reparatur sowie nachträglicher Einbau Gärtner innerhalb des Grundstücks Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden) Abgrenzung Einzelfall Neuerrichtung, wenn neue Fläche vorher nicht als Pkw-Stellplatz genutzt wurde Fitnesstrainer Gartengestaltung Abgrenzung im Einzelfall X bis einschließlich VZ 2008: alle anderen Friseurleistungen alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks Abgrenzung im Einzelfall alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks X Abgrenzung Einzelfall X innerhalb des Grundstücks einschl. Grünschnittentsorgung als 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 20 von 23 Nebenleistung Gemeinschaftsmaschinen bei Mietern (z. B. Waschmaschine, Trockner) Reparatur und Wartung Miete Gewerbeabfallentsorgung Graffitibeseitigung X X Gutachtertätigkeiten X Hand- und Fußpflege X bis einschließlich VZ 2008: nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird) Hausanschlüsse Hausarbeiten, wie reinigen, Fenster putzen, bügeln usw. X bis einschließlich VZ 2008: alle anderen z. B. für den Anschluss von alle Maßnahmen Stromkabeln, für das außerhalb des Fernsehen, für Internet Grundstücks über Kabelfernsehen, Glasfaser oder per Satellitenempfangsanlagen sowie Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Grundstücks X X Haushaltsauflösung X Hauslehrer X Hausmeister, Hauswart X X Hausreinigung X X Hausschwammbeseitigung X Hausverwalterkosten oder -gebühren X Heizkosten: ▪ Verbrauch X ▪ Gerätemiete für Zähler X ▪ Garantiewartungsgebühren X ▪ Heizungswartung und Reparatur X ▪ Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz X ▪ Schornsteinfeger X ▪ Kosten des Ablesedienstes X ▪ Kosten der Abrechnung an sich X Insektenschutzgitter Kaminkehrer Kellerschachtabdeckungen Montage und Reparatur X Montage und Reparatur Kfz. - s. Reparatur Kinderbetreuungskosten Material Material X soweit sie nicht unter § 9c EStG (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG a. F.) fallen und für eine Leistung im i. S. v. § 9c EStG (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG a. F.) X 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 21 von 23 Haushalt des Stpfl. anfallen Klavierstimmer Kleidungs- und Wäschepflege und -reinigung X im Haushalt des Stpfl. X Kontrollaufwendungen des TÜV, z. B. für den Fahrstuhl oder den Treppenlift X Kosmetikerleistungen X Laubentfernung bis einschließlich VZ 2008: nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird) bis einschließlich VZ 2008: alle anderen auf privatem Grundstück auf öffentlichem Grundstück Leibwächter X X Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Badezimmer, Küche) innerhalb des Grundstücks Montageleistung z. B. beim Erwerb neuer Möbel X alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks Müllabfuhr X Müllentsorgungsanlage (Müllschlucker) Wartung und Reparatur Müllschränke Anlieferung und Aufstellen Material X X Notbereitschaft/Notfalldienste soweit es sich um eine nicht gesondert berechnete Nebenleistung z. B. im Rahmen eines Wartungsvertrags handelt alle anderen reinen Bereitschaftsdienste Pflasterarbeiten innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks Pflegebett Abgrenzung Einzelfall Bsp.: Farbe, Fliesen, Pflastersteine, Mörtel, Sand, Tapeten, Teppichboden und andere Fußbodenbeläge, Waren, Stützstrümpfe usw. Miete von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung usw.) Nebenpflichten der Haushaltshilfe, wie kleine Botengänge oder Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder zum Arztbesuch Abgrenzung im Einzelfall X Material und sonstige im Zusammenhang mit der Leistung gelieferte Waren einschl. darauf entfallende USt Mauerwerksanierung X X X 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 22 von 23 Pflege der Außenanlagen Pilzbekämpfung innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks X Prüfdienste/Prüfleistung (z. B. bei Aufzügen) X Rechtsberatung X Reinigung X der Wohnung, des Treppenhauses und der Zubehörräume X Reparatur, Wartung und Pflege ▪ von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) X Pflege Reparatur u Wartung ▪ von Fenstern und Türen (innen und außen) X Pflege Reparatur u Wartung Pflege im Haushalt bzw. auf dem Grundstück des Stpfl. Reparatur u Wartung im bzw. auf dem Grundstück Stpfl. Abgrenzung im Einzelfall Abgrenzung Einzelfall ▪ von Gegenständen im Haushalt des Stpfl. (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere) soweit es sich um Arbeiten außerhalb des Gegenstände handelt, die Grundstücks des Stpfl. in der Hausratversicherung mitversichert werden können ▪ von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation auf dem Grundstück des Stpfl. ▪ von Kraftfahrzeugen ▪ von Wandschränken außerhalb des Grundstücks des Stpfl. X X Schadensfeststellung, Ursachenfeststellung (z. B. bei Wasserschaden, Rohrbruch usw.) (einschl. TÜVGebühren) X Schadstoffsanierung X Schädlings- und Ungezieferbekämpfung X Schornsteinfeger X Sekretär X Sperrmüllabfuhr X Statikerleistung X Straßenreinigung auf privatem Grundstück auf öffentlichem Grundstück Tagesmutter bei Betreuung im Haushalt des Stpfl. soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Kinderbetreuungskosten handelt Kinderbetreuungskosten Taubenabwehr X Technische Prüfdienste (z. B. bei Aufzügen) Trockeneisreinigung Trockenlegung von Mauerwerk Abgrenzung im Einzelfall Abgrenzung Einzelfall X X Arbeiten mit Maschinen vor Ort TÜV-Gebühren X Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) X Umzugsdienstleistungen X für Privatpersonen ausschließlich Maschinenanmietung TÜV-Gebühren soweit durch Dritte erstattet X 22.10.2010 09:22 Dokument 1062561 23 von 23 Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt des Stpfl. X Verbrauchsmittel, wie z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut X Verwaltergebühr Wachdienst X als Nebenleistung - Abgrenzung im Einzelfall als Nebenlei Abgrenzung Einzelfall X innerhalb des Grundstücks Wärmedämmmaßnahmen außerhalb des Grundstücks X X Wartung: ▪ Aufzug X ▪ Heizung und Öltankanlagen (einschl. Tankreinigung) X ▪ Feuerlöscher X ▪ CO2-Warngeräte X ▪ Pumpen X ▪ Abwasser-Rückstau-Sicherungen X Wasserschadensanierung X Wasserversorgung Wartung und Reparatur Winterdienst innerhalb des Grundstücks Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt des Stpfl. X soweit Versicherungsleistung alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks X X Autor/in R. Hartmann, Dipl.-Finanzwirt (FH) 22.10.2010 09:22