Haushaltsnahe Dienstleistungen

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Haushaltsnahe Dienstleistungen
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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Neuerungen
Die steuerliche Förderung der Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen ist durch den Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2009 deutlich verbessert
worden. Hinweise und Erläuterungen für die praktische Anwendung der neuen Gesetzesfassung ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 gibt das Bundesfinanzministerium in einem aktualisierten Anwendungsschreiben v.
15.2.2010[1].Eine Zusammenfassung der Aussagen des BMF finden Sie in unserem Beitrag "Haushaltsnahe
Beschäftigungen und Dienstleistungen: Ausführliches BMF-Schreiben"
Zusammenfassung
Seit 2003 werden haushaltsnahe Tätigkeiten in Privathaushalten durch § 35a EStG steuerlich gefördert.
Begünstigt sind haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen, die in einem inländischen oder innerhalb
der EU/EWR gelegenen Haushalt ausgeübt bzw. erbracht werden. Begünstigt ist danach z. B. auch die
tatsächlich eigengenutzte Ferienwohnung in Spanien. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 hat der Gesetzgeber
die steuerliche Förderung deutlich angehoben. Das Familienleistungsgesetz[1] beinhaltet die
Zusammenfassung von haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung und
einem einheitlichen Fördersatz von 20 %, der einen Steuerabzugsbetrag bis zu insgesamt 4.000 EUR
ermöglicht. Außerdem wird die Höchstförderung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen auf 1.200 EUR
verdoppelt [2].
Steuerrecht
1. Die Änderungen ab 2009 im Überblick
Die Vorschrift des § 35a EStG, die seit 2003 die steuerliche Förderung im Bereich der haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisse sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zum
Gegenstand hat, ist ab 2009 durch eine Anhebung der Förderbeträge verbessert sowie durch eine strukturelle
Änderung hinsichtlich des Aufbaus der einzelnen Fördertatbestände gleichzeitig übersichtlicher und einfacher
geworden[1]. Der Gesetzgeber fasst jetzt die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich der
Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Fördertatbeständen geregelt waren, zu einer einheitlichen
Steuerermäßigung zusammen (§ 35a Abs. 2 EStG). Daneben bleiben die gesonderten Vergünstigungen für
geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt - haushaltsnahe Mini-Jobs - (§ 35a Abs. 1 EStG) und für
haushaltsnahe Handwerkerleistungen mit unterschiedlichen Steuerabzugsbeträgen (§ 35a Abs. 3 EStG)
erhalten.
Durch die gesetzliche Neufassung sind damit ab dem Veranlagungszeitraum 2009 insgesamt nur noch 3
verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden, für die weiterhin unterschiedliche Abzugsbeträge mit
unterschiedlichen Höchstgrenzen gelten. Zur betragsmäßigen Vereinheitlichung der Steuerermäßigung ist für
alle 3 Fördertatbestände des § 35a EStG der Ermäßigungssatz auf 20 % angehoben worden. Von Bedeutung ist
dies vor allem für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, die bislang lediglich mit 10 % (Mini-Job) und 12
% (sozialversicherungspflichtige Tätigkeit) begünstigt waren. Im Ergebnis profitieren hiervon allerdings nicht die
sog. Mini-Jobs, da für sie der Maximalabzug mit 510 EUR bestehen bleibt. Bei den zuletzt genannten
Beschäftigungen ist dagegen auch die Obergrenze für die Steuerermäßigung auf 4.000 EUR angehoben worden.
Der neue Ermäßigungshöchstbetrag von 4.000 EUR gilt im Übrigen für die gesamte Fallgruppe der
haushaltsnahen Dienstleistungen. Bei einem einheitlichen Satz von 20 % ist damit die Förderung für
haushaltsnahe Dienstleistungen auf Aufwendungen bis zu 20.000 EUR angehoben worden. Für haushaltsnahe
Handwerkerleistungen ist schließlich die mögliche Steuervergünstigung auf 1.200 EUR verdoppelt worden. Bei
einem Fördersatz von 20 % wird der Maximalabzug bei begünstigten Handwerkerleistungen von 6.000 EUR
erreicht.
Die folgende Gegenüberstellung soll die durch die Neustrukturierung der Vorschrift des § 35a EStG ab 2009
bewirkte Vereinheitlichung und Vereinfachung der verschiedenen Ermäßigungstatbestände sowie den
verbesserten Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer verdeutlichen.
Steuerermäßigungstatbestände bis 2008
Steuerermäßigungstatbestände ab 2009
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Geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV
(sog. Mini-Jobs im Privathaushalt): 10 % der
Aufwendungen, höchstens 510 EUR pro Jahr (§ 35a
Abs. 1 Nr. 1 EStG); ggf. Zwölftelung
Geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV
(sog. Mini-Jobs im Privathaushalt): 20 % der
Aufwendungen, höchstens 510 EUR pro Jahr (§ 35a
Abs. 1 EStG); keine Zwölftelung
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im
Privathaushalt: 12 % der Aufwendungen, höchstens
2.400 EUR pro Jahr (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG); ggf.
Zwölftelung
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im
Privathaushalt: Wegfall der Zwölftelung
Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen: 20
% der gezahlten Aufwendungen, höchstens 600 EUR
(§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen:
Haushaltsnahe Pflege- oder Betreuungsleistung:
Haushaltsnahe Pflege- oder Betreuungsleistung:
20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR
(§ 35a Abs. 2 Satz 1EStG)
Insgesamt 20 % der Aufwendungen, höchstens
4.000 EUR (§ 35a Abs. 2 EStG)
Haushaltsnahe Handwerkerleistung: 20 % der
Aufwendungen, höchstens 600 EUR (§ 35a Abs. 2
Satz 2 EStG)
Haushaltsnahe Handwerkerleistung: 20 % der
Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR (§ 35a Abs. 3
EStG)
Durch die Zusammenfassung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, der allgemeinen Dienstleistungen
sowie der Pflege- und Betreuungsleistung im Privathaushalt zu einem Ermäßigungstatbestand (§ 35a Abs. 2
EStG) kommt für diese Fallgruppe eine maximale Steuerentlastung von 4.000 EUR in Betracht. Der
Höchstbetrag von 4.000 EUR kann nur erreicht werden, wenn der Steuerpflichtige hierzu insgesamt
begünstigte Aufwendungen i. H. v. mindestens 20.000 EUR in seiner Steuererklärung nachweist.
Unerheblich ist, ob die Aufwendungen bei einem oder ggf. bei allen 3 der in Abs. 2 der Vorschrift des § 35a
Abs. 2 EStG genannten Sachverhalte anfallen.
Achtung
Kumulative Förderung
Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Fördertatbestände von bisher 5 auf 3 Fallgruppen reduziert
worden: Mini-Jobs im Privathaushalt/sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen im
Privathaushalt/haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Die insgesamt 3 Ermäßigungstatbestände können für
verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen von demselben Steuerpflichtigen gleichzeitig
nebeneinander in Anspruch genommen, sofern die jeweils unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind. Durch die kumulative Förderung ergibt sich ein maximaler Steuerabzugsbetrag von 5.710 EUR
pro Jahr (510 EUR für Mini-Jobs, 1.200 EUR für Handwerkerleistungen und 4.000 EUR für die anderen
haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen). Der hierfür erforderliche Gesamtaufwand beläuft
sich auf 28.550 EUR.
Im Rahmen der Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Fördertatbestände ist schließlich die
Zwölftelungsregelung für haushaltsnahe Beschäftigungen entfallen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.).
Steuerabzugshöchstgrenzen sind ab 2009 als Jahresbeträge zu verstehen. Eine Kürzung hat anders als bis zum
Veranlagungszeitraum 2008 auch bei unterjähriger Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr zu erfolgen.
Als Folge der Erhöhung der Förderbeträge wurde außerdem die zusätzliche Abzugsmöglichkeit als
außergewöhnliche Belastung für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Alter oder bei Krankheit des
Steuerpflichtigen ab 2009 aufgehoben (§ 33a Abs. 3 EStG). Für die Tatbestände, die bisher unter diese
Regelung gefallen sind, kann ab 2009 die Steuerermäßigung nach Maßgabe der einheitlichen Förderung des
§ 35a Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden.
Die gesetzestechnisch gewählte Wirkungsweise der Steuervergünstigung bleibt unverändert. Wie bereits für die
bisherigen Ermäßigungstatbestände erhält der Steuerbürger einen unmittelbaren Steuerabzug von der
tariflichen Einkommensteuer, der seine persönliche Jahressteuerschuld gegenüber dem Finanzamt entsprechend
verringert. Ebenso sind die inhaltlichen Anforderungen für die Anwendung der bei haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen, Dienstverhältnissen und Handwerkerleistungen möglichen Steuerermäßigungen
mit denen des Vorjahres identisch. Lediglich bei haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen ist die
Unterscheidung in Pflegestufen nicht mehr erforderlich.
Wichtig
Anwendung der Neuregelungen
Die höheren Steuerermäßigungsbeträge sowie die übrigen Neuregelungen des § 35a EStG in der Fassung
des FamLeistG sind erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 geleistet und deren
zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Die höheren Förderbeträge sind
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daher z. B. nicht zu gewähren, wenn
haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bereits 2008 erbracht worden sind,
die Rechnung aber erst in 2009 vom Steuerpflichtigen bezahlt worden ist,
im Fall von Wohnungseigentümern und Mietern die Jahresabrechnung 2008 erst im Jahr 2009
durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, die zugrunde liegenden Leistungen aber
schon 2008 erbracht wurden.
In diesen Fällen richtet sich die Steuerermäßigung auch für den Veranlagungszeitraum 2009 noch nach den
Höchstbeträgen der bisherigen Gesetzesfassung. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Vorauflage
dieses Handbuchs für den VZ 2008 hingewiesen.
2. Anspruchsberechtigte
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er bei einem haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnis (vgl. Tz. 4.1) Arbeitgeber bzw. bei einer haushaltsnahen Dienst- oder
Handwerkerleistung (vgl. Tz. 4.2 und 4.3) Auftraggeber ist.
Begünstigter Arbeitgeber und Auftraggeber kann auch ein Heimbewohner sein. Heimbewohner, die einen
eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt in einem im Inland oder EU/EWR-Ausland gelegenen Heim
führen, dürfen nach Verwaltungsauffassung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
(§ 35a Abs. 1 EStG), für haushaltsnahe Dienstleistungen inkl. der haushaltsnahen Pflege- und
Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) sowie für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
in Anspruch nehmen. Ein eigener Haushalt ist bei Heimunterbringung nur zu bejahen, wenn die
Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad,
Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene
Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben
denjenigen in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen auch sämtliche
haushaltsnahen Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden [1]. Eine
Steuermäßigung kommt deshalb für die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere
Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der
Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume in Betracht. Dasselbe gilt für
Handwerkerleistungen, die auf die Gemeinschaftsflächen entfallen.
Nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen für die Bewohner eines Heims gehören z. B.
das Vorhalten von Nacht- und Bereitschaftsdiensten sowie hauseigener Betreuungseinrichtungen, das
Bewirtschaften der Außenanlagen, sog. Gemeinschafts- und Wirtschaftsräume, wie z. B. Aufenthaltsräume,
Gesellschaftsräume, Restaurants, Speisesäle, hauseigene Wäscherei, Musik- und Konzerträume,
Veranstaltungsräume, Pforte, Verwaltungsräume usw. Diese Bereiche sind Teil des Geschäftsbetriebs des
Betreibers des jeweiligen Heims, und zwar unabhängig von einem Zutritts- oder Benutzungsrecht des
Heimbewohners und seiner evtl. Gäste und Besucher.
Wichtig
Steuerermäßigung auch für Gemeinschaftsräume
Aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung sind bei Heimbewohnern nicht mehr nur die im Haushalt des
Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen begünstigt, etwa die Reinigung
des Appartements sowie Pflege- oder Handwerkerleistungen, die im Appartement anfallen. Eine
Steuerermäßigung kann ebenso für Dienst- und Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden, die
auf Gemeinschaftsräume entfallen. Entscheidend ist, dass die dort verrichteten Arbeiten in hinreichender
Nähe zur Haushaltsführung des Heimbewohners stehen und nicht Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
des Hausbetreibers sind[2].
Bei BGB-Gesellschaften kann nur der einzelne Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in
Anspruch nehmen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist indes regelmäßig nicht der einzelne
Eigentümer, sondern die Gemeinschaft lohnsteuerlicher Arbeit- bzw. Auftraggeber der haushaltsnahen
Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung, sofern die Reinigung, Pflege und Instandhaltung von
Gemeinschaftsräumen Vertragsgegenstand sind, also das Gemeinschaftseigentum betreffen. Damit diese in der
Praxis häufigen Sachverhalte entsprechend der gesetzlichen Zielsetzung von der steuerlichen Förderung nicht
ausgeschlossen sind, hat die Finanzverwaltung eigens für die Besitzer von Eigentumswohnungen eine
Sonderregelung. Mitglieder von (rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaften
sind danach unter folgenden Voraussetzungen anspruchsberechtigt:
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa zur Reinigung und
Pflege von Gemeinschaftsräumen, oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeberin der
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haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen
Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung
die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen[3] jeweils gesondert
aufgeführt sind,
der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde. Die Aufwendungen für
Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt
werden, sind entsprechend aufzuteilen (s. auch unter Tz. 4.3).
Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen
einen Verwalter bestellt hat. Ergeben sich die erforderlichen Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der
Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu
führen. Das Datum über die Beschlussfassung der Jahresabrechnung kann formlos bescheinigt werden, ggf.
auch an geeigneter Stelle auf der Bescheinigung.
Eine ähnliche Problematik wie für Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt sich auch für den
Mieter einer Wohnung hinsichtlich der an den Vermieter zu zahlenden Nebenkosten. Dieser kann nur die
Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienst- bzw.
Handwerkerleistungen beanspruchen, wenn er Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ist. Dem Mieter gleichgestellt ist
der unentgeltlich Nutzende einer Wohnung, wenn bspw. Eltern ihren Kindern eine Wohnung mietfrei zur
Verfügung stellen. Die Steuerermäßigung kann auch der unentgeltlich Nutzende in Anspruch nehmen, wenn
dieser die Aufwendungen trägt. Zahlt der Mieter lediglich die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten, die
auch Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten umfassen, etwa die vom Vermieter durch einen
Gärtnereibetrieb vorgenommene Gartenpflege, war dies nach bisheriger Verwaltungsauffassung bereits dem
Grundsatz nach nicht ausreichend.
Wichtig
Gesonderter Ausweis der begünstigten Nebenkosten bei Mietern
Um Wohnungsmieter mit Blick auf die für Eigentumswohnungen bestehende Ausnahmeregelung nicht
schlechter zu stellen, können diese die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ebenfalls beanspruchen, wenn
die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes
Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet
werden. Hierzu muss der begünstigte Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen
entweder aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines
Verwalters nachgewiesen werden. Auch der Vermieter kann das von der Verwaltung veröffentlichte
Bescheinigungsmuster verwenden. Entsprechend zu verfahren ist in Fällen der unentgeltlichen
Überlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die entsprechenden Nebenkosten zu tragen hat.
Wegen der zusätzlichen Nachweisanforderungen, die bei Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. bei
Wohnungsmietern hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung zu beachten sind, s. unter Tz. 3.2.
Zu den Anspruchsberechtigten rechnen auch Arbeitnehmer, die ihren Haushalt in einer von der Firma
überlassenen Dienst- oder Werkswohnung führen. Lässt der Arbeitgeber haushaltsnahe Dienstleistungen
oder Handwerkerleistungen von einem (fremden) Dritten durchführen, und trägt er hierfür die Aufwendungen,
kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er die
Aufwendungen - neben dem Mietwert der Wohnung - als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat und der
Arbeitgeber eine Bescheinigung erteilt hat, aus der eine Aufteilung der Aufwendungen nach haushaltsnahen
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten,
hervorgeht. Zusätzlich muss aus der Arbeitgeberbescheinigung hervorgehen, dass die Leistungen durch
(fremde) Dritte ausgeführt worden sind und zu welchem Wert sie zusätzlich zum Mietwert der Wohnung als
Arbeitslohn versteuert worden sind. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die
haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen durch eigenes Personal des Arbeitgebers
durchgeführt worden sind.
3. Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Die Höhe der Steuerermäßigung für Aufwendungen, die für Tätigkeiten in Privathaushalten gewährt werden, ist
gestaffelt. Je nach Art der Beschäftigung wird unterschieden in
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur
Rentenversicherung 5 % beträgt (§ 35a Abs. 1 EStG),
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem privaten Haushalt, sondern durch fremde Dienstleister
erbracht werden. Seit dem VZ 2009 fallen hierunter auch die Pflege- und Betreuungsleistungen in
einem privaten Haushalt. Den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt ist die Unterbringung in
einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die
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mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 EStG),
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem
inländischen Haushalt (§ 35a Abs. 3 EStG).
3.1 Höchstbeträge
Der Steuerpflichtige kann in seiner Einkommensteuererklärung auf Antrag Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sowie
Handwerkerleistungen bis zu bestimmten Beträgen unmittelbar von der Steuerschuld abziehen.
Dabei müssen die haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen wegen der unterschiedlichen
Fördermöglichkeiten in 3 Fallgruppen (bis 2008: 5 Fallgruppen) unterteilt werden.
Ab dem VZ 2009 sind die bisher gesondert geregelten Steuerermäßigungen für haushaltsnahe
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für
haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen zu einem gemeinsamen Fördertatbestand zusammengefasst
worden[1]. Erhalten bleiben eigenständige Steuerermäßigungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S.
d. § 8a SGB IV[2] und für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen[3].
Ab dem VZ 2009 berechnet sich der Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer nach der Neuregelung
mit
20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV (sog. Mini-Jobs
im Privathaushalt), höchstens 510 EUR pro Jahr,
20 % der Aufwendungen
für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,
die bei Inanspruchnahme einer allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung anfallen,
die bei Inanspruchnahme einer Pflege- oder Betreuungsleistung anfallen.
Die begünstigten Aufwendungen sind insgesamt auf 20.000 EUR begrenzt, da der Steuerabzugsbetrag
für die 3 Sachverhalte in der Summe höchstens 4.000 EUR pro Jahr betragen darf.
20 % der für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gezahlten Rechnungsbeträge, soweit diese auf
Arbeitskosten entfallen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr.
Die insgesamt 3 Ermäßigungstatbestände können für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und
Dienstleistungen von demselben Steuerpflichtigen gleichzeitig nebeneinander in Anspruch genommen
werden, sofern er hinsichtlich der hierfür angefallenen Aufwendungen den erforderlichen Nachweis führen kann.
Der maximale Steuerabzugsbetrag beläuft sich demzufolge für die haushaltsnahen Beschäftigungen,
haushaltsnahen Dienstleistungen und haushaltsnahen Handwerkerleistungen auf 5.710 EUR pro Jahr (vgl.
Tz. 3.4).
Für die Steuerermäßigung hat der Gesetzgeber die Form von Steuerabzugsbeträgen gewählt, die unmittelbar
von der ggf. ermäßigten tariflichen Einkommensteuerschuld abzuziehen sind. Durch den Steuerabzugsbetrag
mindert sich die jeweils zu zahlende Jahreseinkommensteuer des Abzugsberechtigten. Dadurch wird
einkommensunabhängig für alle Steuerbürger bei gleichem Aufwand der gleiche Steuervorteil gewährleistet. Die
Berücksichtigung der Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hätte je nach Höhe
des Einkommens zu unterschiedlich hohen Steuerermäßigungen geführt und damit die sog. Besserverdiener
bevorzugt.
Nachteilig kann die Steueranrechnung dann sein, wenn die für den Arbeitnehmer festzusetzende
Einkommensteuer unter dem Betrag der Steuerermäßigung nach § 35a EStG liegt. Entsteht bei einem
Steuerpflichtigen infolge des Steuerabzugs für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen ein sog.
Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in
Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung
beanspruchen[4].
Wichtig
Keine Abgabenlast für Mini-Jobs im Privathaushalt
Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV bewirkt die Steuerermäßigung im
Ergebnis eine völlige Entlastung des Arbeitgebers an Steuer und Sozialversicherung. Die Arbeitgeberbeiträge
von insgesamt 12 % des Arbeitsentgelts (5 % Rentenversicherung/5 % Krankenversicherung/2 %
Pauschsteuer) werden durch den jährlichen Steuerabzugsbetrag von bis zu 510 EUR nahezu wieder
ausgeglichen.
Die Höchstbeträge für die Steuerermäßigung der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen können nur
haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden[5]. Sind z. B. 2 in einem Haushalt lebende Alleinstehende
Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen,
Pflege- und Betreuungsleistungen oder Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen
grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann,
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wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung der Höchstbeträge wählen und dies gegenüber dem
Finanzamt anzeigen. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch Steuerpflichtige,
die mehrere Haushalte im Inland bzw. in der EU/EWR führen, etwa eine Zweitwohnung oder ein Ferien- oder
Wochenendhaus, dürfen die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.
Einzubeziehen sind aber sämtliche begünstigte Aufwendungen für sämtliche Haushalte.
3.2 Nachweisführung
Zu den begünstigten Aufwendungen bei haushaltsnahen Beschäftigungen (vgl. Tz. 4.1) gehören
der Bruttoarbeitslohn (Arbeitsentgelt),
die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge,
die Lohnsteuer, zzgl. des Solidaritätszuschlags, und die Kirchensteuer,
die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheit (U 1) und für Mutterschaft (U 2)
sowie
die Unfallversicherungsbeiträge, die ggf. pauschal durch die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See erhoben werden.
Wichtig
Nachweis beim Haushaltsscheckverfahren
Die Nachweisführung im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann in Fällen der geringfügigen
Beschäftigung im Privathaushalt, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, durch die dem Arbeitgeber
zum Jahresende von der Einzugsstelle der Mini-Job-Zentrale erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4
SGB IV erfolgen. Diese enthält neben dem Beschäftigungszeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die
vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Außerdem wird die Höhe der
einbehaltenen Pauschalsteuer betragsmäßig ausgewiesen.
Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Privathaushalt, die unter das allgemeine
Beitrags- und Nachweisverfahren zur Sozialversicherung fallen, sowie bei geringfügigen Beschäftigungen ohne
Haushaltsscheckverfahren gelten die allgemeinen Nachweisregeln. Der Steuerpflichtige hat die Aufwendungen
ggf. durch Vorlage einer Mehrfachausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung, falls die Besteuerung nach der
Lohnsteuerkarte erfolgt, oder durch eine Kopie der für Zwecke der pauschalen Lohnsteuer vorgeschriebenen
Aufzeichnungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV) zu belegen.
Macht der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (vgl. Tz. 4.2) oder
haushaltsnahe Handwerkerleistungen (vgl. Tz. 4.3) geltend, muss er die begünstigten Aufwendungen durch die
entsprechenden Rechnungsbelege nachweisen. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören neben den
Aufwendungen für die haushaltsnahe Tätigkeit selbst (Arbeitskosten) auch die in Rechnung gestellten
Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte
Waren bleiben außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verbrauchsmittel.
Seit dem VZ 2007 muss der Anteil der Arbeitskosten in der Rechnunggesondert ausgewiesen sein oder
anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des
Rechnungsbetrags wird von den Finanzämtern akzeptiert, indem der Rechnungsaussteller im Rechnungsbeleg
angibt, welcher Anteil der Gesamtkosten auf die nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Aufwendungen entfällt.
Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (vgl.
Tz. 4.3), sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Ein gesonderter Ausweis der auf die
Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Nicht mehr zulässig ist die Aufteilung des
Rechnungsbetrags im Wege der Schätzung. Auch Abschlagszahlungen müssen diese formellen
Voraussetzungen erfüllen, können also nur berücksichtigt werden, wenn hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung
vorliegt.
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder
Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) ist die Steuerermäßigung an eine Rechnungserstellung
und eine Zahlung durch Überweisungsträger geknüpft (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG). Dadurch soll sichergestellt
werden, dass Name und Kontonummer des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des
Kreditinstituts, bei Internet-Banking durch einen PC-Kontoauszug, nachgewiesen werden. Bis einschließlich VZ
2007 sind beide Belege dem Finanzamt im Original als Anlage zur Einkommensteuererklärung einzureichen.
Wichtig
Vorlage der Rechung und Überweisung nur bei Anforderung
Ab VZ 2008 ist die Steuerermäßigung zwar weiterhin davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die
Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist.
Die uneingeschränkte Belegvorlagepflicht ist indes vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Abgabe der
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Steuererklärung im Elster-Verfahren gestrichen worden[1]. Daraus folgt, dass es ab dem VZ 2008 ausreicht,
wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamts vorlegen kann.
Die Steuerermäßigung ist nicht an die unmittelbare Überweisung des Rechnungsbetrags vom Konto des
Steuerpflichtigen geknüpft. Das Nachweiserfordernis kann auch durch Überweisung eines Dritten erfüllt sein,
wenn der Steuerpflichtige diesem die Zahlung ersetzt. Insbesondere bei nahen Angehörigen erfolgt die
Überweisung aus praktischen Gründen bspw. zunächst häufig vom Konto der Eltern und das Kind hat den Betrag
an die Eltern zurückzubezahlen.
Bei Barzahlungen ist die Steuerermäßigung weiterhin ausgeschlossen. Auch Baranzahlungen oder
Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden[2]. Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem
Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung
tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige von diesem einen Kontoauszug als
Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat, oder wenn eine Barzahlung durch eine später
veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird[3].
Den bei Wohnungseigentümern und Mietern bestehenden besonderen Verhältnissen wird durch ein
besonderes Nachweisverfahren Rechnung getragen, da die ansonsten übliche Nachweisführung aus tatsächlichen
Gründen nicht möglich ist. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen
bzw. handwerkliche Leistungen, bei denen die Wohnungseigentümergemeinschaft Arbeit- bzw. Auftraggeber ist,
ebenso für die Nebenkosten, die ein Wohnungsmieter anteilig für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis,
für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten schuldet, kann der einzelne
Wohnungseigentümer und Mieter die Steuerermäßigung nur erhalten, wenn die auf ihn entfallenden
begünstigten Aufwendungen nach den verschiedenen Fördertatbeständen getrennt in der Jahresabrechnung
gesondert aufgeführt sind oder durch die Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind.
Wichtig
Wahlrecht bzgl. des Abzugsjahres
Wiederkehrende Dienstleistungen, wie z. B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder
Hausmeisterdienste, werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der
Vorauszahlung berücksichtigt. Einmalige Aufwendungen, wie z. B. Handwerkerrechnungen, können
dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresendabrechnung zu einer Steuerermäßigung führen. Es ist
aber auch zulässig, dass der Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend
macht, in dem die Jahresendabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
Auch bei einer Jahresabrechnung, die von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem
Wirtschaftsjahr erstellt wird, sind regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen im Kalenderjahr der
Vorauszahlungen und Aufwendungen für einmalige Dienstleistungen im Kalenderjahr der Genehmigung der
Jahresabrechnung zu berücksichtigen.
Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern ist entsprechend zu verfahren.
Jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter muss im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung entscheiden,
ob er die Steuerermäßigung für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der
Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch nimmt
oder
ob er für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung
geltend macht.
Zur Bescheinigung des Datums über die Beschlussfassung der Jahresabrechnung auf der Verwalter- bzw.
Vermieterbescheinigung s. Tz. 2. Die verlangten Nachweise müssen zu diesem Zweck beim Steuerpflichtigen
vorhanden sein und auf Verlangen des Finanzamts der Einkommensteuererklärung beigefügt werden.
Hat sich der Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr dafür
entschieden, die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung im
Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, hat das zur Folge, dass bei regelmäßig
wiederkehrenden Dienstleistungen die Aufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres maßgebend sind.
Eine davon abweichende andere zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich. Auch wenn die
Beschlussfassungen über die Jahresabrechnungen für 2 Kalenderjahre in einem Kalenderjahr getroffen
werden, kann die Entscheidung, die Steuerermäßigung im Jahr der Vorauszahlung oder in dem der
Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, für alle in einem Jahr genehmigten Abrechnungen nur einheitlich
getroffen werden.
3.3 Wegfall der zeitanteiligen Kürzung
Die bis 2008 geltenden Höchstbeträge von 510 EUR bzw. 2.400 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungen
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waren zu kürzen, wenn die Voraussetzungen nicht das gesamte Kalenderjahr vorgelegen haben. Die Kürzung
war für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, mit einem Zwölftel
vorzunehmen. Diese Zwölftelungsregelung ist im Rahmen der Vereinheitlichung und Zusammenfassung der
Ermäßigungstatbestände des § 35a EStG i. d. F. des FamLeistG ab dem VZ 2009 weggefallen.
Praxis-Beispiel
Wegfall der Zwölftelung
Ein alleinstehender Pensionärswitwer beschäftigt ab 30.8.2009 eine Haushälterin im Rahmen einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Gesamtaufwendungen (Arbeitslohn, Steuerabzugsbeträge und
Sozialversicherungsbeiträge) betragen im VZ 2009 insgesamt 11.500 EUR.
Der Pensionärswitwer erhält die Steuerermäßigung für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse i. H. v. 20 % der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag von
4.000 EUR ist nicht mehr zu kürzen, auch wenn die Beschäftigung nicht das gesamte Kalenderjahr
vorgelegen hat. Der Steuerabzugsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 berechnet sich für den
Pensionär mit 20 % von 11.500 EUR = 2.300 EUR, da die Höchstgrenze von 4.000 EUR nicht überschritten
ist.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind die Höchstbeträge von jetzt 4.000 EUR
bzw. 1.200 EUR stets mit dem ungekürzten Jahresbetrag anzusetzen.
Zeitlich kann die Steuerermäßigung sowohl für haushaltsnahe Beschäftigungen (s. Tz. 4.1) als auch für
haushaltsnahe Dienstleistungen (s. Tz. 4.2) bzw. Handwerkerleistungen (s. Tz. 4.3) nur in dem Kalenderjahr
berücksichtigt werden, in dem die Zahlung tatsächlich geleistet worden ist. Wurde die zugrunde liegende
Leistung z. B. durch eine Haushaltshilfe oder einen Handwerksbetrieb noch in 2008 erbracht, der Lohn bzw. die
Handwerksrechnung aber erst in 2009 bezahlt, sind die Aufwendungen auf die für 2009 geltenden
Höchstbeträge anzurechnen und können erst bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 abgezogen werden (s.
auch Tz. 5). Sind dem Arbeitnehmer in 2009 weitere nach § 35a EStG begünstigte Aufwendungen entstanden,
bei denen sowohl die Durchführung als auch die Bezahlung der Leistung erst 2009 erfolgten, richtet sich die
Bemessung der Steuerermäßigung für diese Aufwendungen nach der Neufassung der Vorschrift[1].
Eine Besonderheit ergibt sich aus der Anhebung der Steuerermäßigungsobergrenzen beim Aufeinandertreffen
von alten und neuen Höchstbeträgen. Die für Maßnahmen aus dem Kalenderjahr 2008 geltenden
niedrigeren Obergrenzen haben bei der Veranlagung 2009 weiterhin Gültigkeit, falls die Rechnungsbezahlung
erst in 2009 erfolgt. Sind dem Arbeitnehmer im VZ 2009 weitere nach § 35a EStG begünstigte Aufwendungen
entstanden, bei denen sowohl die Durchführung als auch die Bezahlung der Leistung erst 2009 erfolgten, richtet
sich die Bemessung der Steuerermäßigung für diese Aufwendungen nach § 35a EStG i. d. F. des FamLeistG. Der
nach alter Rechtslage geltend zu machende Steuerabzug ist zunächst auf die für 2008 geltenden Höchstbeträge
zu begrenzen. Anschließend darf er zuzüglich einer etwaigen nach der Neuregelung für 2009 zu gewährenden
Steuerermäßigung die neuen Höchstbeträge von 4.000 bzw. 1.200 EUR insgesamt nicht überschreiten.
Wichtig
Maßgeblicher Höchstbetrag in der Steuererklärung 2009
Macht ein Arbeitnehmer mit Blick auf den Abflusszeitpunkt (vgl. Tz. 5) in der Einkommensteuer-Erklärung
2009 Steuerermäßigungen für im Kalenderjahr 2008 und 2009 durchgeführte haushaltsnahe
Handwerkerleistungen geltend, erhält er insgesamt maximal einen Steuerabzug von 1.200 EUR. Auf den für
den VZ 2009 maßgebenden Höchstbetrag von 1.200 EUR werden die im Jahr 2009 in Anspruch
genommenen Steuerermäßigungsbeträge für Handwerkerleistungen aus 2008 bis zu maximal 600 EUR
angerechnet. Es ist nicht möglich, im Jahr 2009 beide Höchstbetragsregelungen für Handwerkerleistungen
kumulativ in Anspruch zu nehmen. Bei Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder
für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gilt das Entsprechende.
Wegen der Besonderheiten, die bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern zur zeitlichen
Berücksichtigung der in der Jahresabrechnung bzw. Verwalter- oder Vermieterbescheinigung ausgewiesenen
begünstigten Aufwendungen gelten, s. Tz. 3.2.
3.4 Mehrfachförderung
Die Steuerermäßigungen für Mini-Jobs in Privathaushalten (§ 35a Abs. 1 EStG) und für
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (§ 35a Abs. 2 EStG) in Privathaushalten sowie für haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können unter den gegebenen Voraussetzungen nebeneinander in
Anspruch genommen werden. Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt und
haushaltsnahe Dienstleistungen ist durch die Zusammenfassung der beiden Fördertatbestände zu einer
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Steuerermäßigung die Obergrenze von 4.000 EUR als gemeinsamer Höchstbetrag zu beachten. Insgesamt
enthält die neu gefasste Vorschrift - wenn man die haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungen sowie allgemeinen und pflegerischen haushaltsnahen Dienstleistungen mit Blick auf den
gemeinsamen Höchstbetrag zusammenfasst - 3 eigenständige Ermäßigungstatbestände, die gleichzeitig zur
Anwendung kommen können. Allerdings ist die gleichzeitige und damit mehrfache Förderung ein und
derselben Tätigkeit ausgeschlossen.
Praxis-Beispiel
Gleichzeitige Förderung der 3 Ermäßigungstatbestände
A beschäftigt eine Putzhilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in seinem
Privathaushalt. Seine Aufwendungen für den Mini-Job (§ 8a SGB IV) belaufen sich für den Zeitraum 1.4. 31.12.2009 auf insgesamt 4.000 EUR. Außerdem hat A im Jahr 2009 für die Gartenpflege einen
selbstständigen Gärtner beauftragt. Die durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesenen Zahlungen in
2009 belaufen sich auf 1.160 EUR. Schließlich sind für die Wohnungsrenovierung an den örtlichen
Malerbetrieb 8.000 EUR überwiesen worden. Die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen anteiligen
Arbeitskosten haben brutto 6.500 EUR betragen.
A kann für die Putzhilfe eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % von 4.000 EUR und zusätzlich für die
Gartenpflege und für die Handwerkerleistung eine Steuerermäßigung von jeweils 20 % der Aufwendungen,
jedoch höchstens jeweils 4.000 EUR bzw. 1.200 EUR erhalten.
20 % von 4.000 = 800 EUR,
maximal 510 EUR (Wegfall der Zwölftelung, s. Tz. 3.3)
zzgl. 20 % v. 1.160 EUR =
zzgl. 20 % v. 6.500 EUR, maximal 1.200 EUR
Gesamt-Steuerermäßigung 2009
510 EUR
232 EUR
1.200 EUR
1.942 EUR
Der nicht ausgeschöpfte Betrag von 3.490 EUR (4.000 EUR abzgl. 510 EUR) für die Putzhilfe bleibt bei der
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeschlossen (§ 35a Abs. 2 Satz 4 EStG); das
Entsprechende gilt für die Aufwendungen der Handwerkerleistung i. H. v. 5.300 EUR, die sich wegen des
Höchstbetrags von 1.200 EUR bei der Berechnung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Handwerkerleistungen nicht mehr haben auswirken können (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG).
Bis einschließlich 2008 verdoppelt sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Pflege- und
Betreuungsleistungen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erfolgt für diese Aufwendungen keine gesonderte
Förderung mehr. Die Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen werden vom Gesetzgeber als
haushaltsnahe Dienstleistungen in den Fördertatbestand des § 35a Abs. 2 EStG mit einbezogen. Gleichzeitig
entfällt die Unterscheidung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (vgl. Tz. 4.2.4).
Wichtig
Steuerermäßigung und Eigenheimzulage
Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Baukindergeld im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorrangig
vor der Steuerermäßigung für eine haushaltsnahe Beschäftigung zu gewähren[1]. Damit hat der BFH zum
Ausdruck gebracht, dass beide Vergünstigungen nebeneinander in Anspruch genommen werden können.
Eine Doppelförderung mit Eigenheimzulage und der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG dürfte
demnach ebenfalls möglich sein.
4. Voraussetzungen
Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Anforderungen zwischen den 3 Fallgruppen haushaltsnahe Mini-Jobs
(§ 35a Abs. 1 EStG) und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die sozialversicherungspflichtig sind, bzw.
haushaltsnahe allgemeine Dienstleistungen, unter die der Gesetzgeber ab 2009 auch die Pflege- und
Betreuungsleistungen in einem privaten Haushalt bzw. in Alten- und Pflegeheimen fasst (§ 35a Abs. 2 EStG),
und schließlich haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG). Für die 3 Fördergruppen sind jeweils
unterschiedlich hohe Steuerabzugsbeträge geregelt. Die strukturelle Neugliederung der Vorschrift des § 35a
EStG hat zu keinen inhaltlichen Änderungen hinsichtlich Anforderungen geführt, die für die Inanspruchnahme
einer Steuerermäßigung zu erfüllen sind.
4.1 Haushaltsnahe Beschäftigungen
Begünstigt nach dieser Vorschrift sind haushaltsnahe Tätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in
einem inländischen oder EU/EWR-Privathaushalt durchgeführt werden. Es muss sich um eine nichtselbstständige
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Tätigkeit handeln, für die arbeitsrechtliche Grundsätze gelten. Bei einem nicht inländischen Haushalt, der in
einem Staat liegt, der der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, setzt die
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Mini-Jobs voraus (§ 35a Abs. 1 EStG), dass das monatliche
Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von dem Arbeitgeber zu
entrichten sind und von ihm auch entrichtet werden. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
ist für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Alt. 1 EStG Voraussetzung, dass aufgrund des
Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen
Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums entrichtet werden.
4.1.1 Welche Tätigkeiten sind haushaltsnah?
Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat.
Unter dem Begriff "Haushalt" ist die Wirtschaftsführung mehrerer, ggf. in einer Familie lebender Personen oder
einer einzelnen Person zu verstehen. Haushaltsnahe Beschäftigungen umfassen daher Tätigkeiten, die für die
Haushaltsführung oder Haushaltsmitglieder, also zur Versorgung der im Haushalt lebenden Personen, erbracht
werden[1]. Dazu gehören der Einkauf von Verbrauchsgütern, die Wäschereinigung und -pflege. Außerdem
gehören zu den haushaltsnahen Tätigkeiten u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung
des Steuerpflichtigen oder die Gartenpflege. Begünstigt sind aber auch die Pflege, Versorgung und Betreuung
von Kindern, ebenso von alten, kranken oder pflegebedürftigen Personen. Aufwendungen für die Erteilung von
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen dürfen zu
keiner Steuerermäßigung führen. Keine haushaltsnahen Tätigkeiten sind bspw. die Unterrichtung von
Musikinstrumenten, die Erteilung von Nachhilfeunterricht oder von Tennis- und Reitstunden.
Wichtig
Keine Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen
Ehegatten, die in intakter Ehe in einem gemeinsamen Haushalt leben, oder Eltern und Kinder mit
gemeinsamem Haushalt können kein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis begründen. Die Tätigkeit im
Privathaushalt erfolgt hier aufgrund der familienrechtlichen Verpflichtungen, die der steuerlichen
Anerkennung des getroffenen Dienstvertrags entgegenstehen. Dasselbe gilt auch für Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft. Schließlich ist auch bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften eine nach
§ 35a Abs. 1 EStG begünstigte Arbeitnehmertätigkeit im Privathaushalt zu verneinen. Jeder der beiden
Partner ist gleichberechtigt an der Haushaltsführung beteiligt, sodass es an dem für ein lohnsteuerliches
Beschäftigungsverhältnis erforderlichen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben
(z. B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die
Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen
entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden.
4.1.2 Beschäftigung im Privathaushalt im Inland oder EU/EWR
Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Arbeitsverhältnis in einem
inländischen oder in der EU bzw. im EWR liegenden Privathaushalt ausgeübt wird (§ 35a Abs. 4 EStG). Bei
Pflege- oder Betreuungsleistungen müssen die örtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Haushalt der
gepflegten oder betreuten Person erfüllt sein. Für die Inanspruchnahme von Pflege- oder Betreuungsleistungen
bei Heimunterbringung ist es erforderlich, dass das Heim bzw. der Ort der dauernden Pflege in Inland bzw. in
der EU oder dem EWR liegt.
Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des
Haushalts werden daher regelmäßig - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die
Grundstücksgrenzen abgesteckt. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz
über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der (Wohn-)Anlage, in
der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. So gehört z. B. auch eine an ein
Mietwohngrundstück angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehende
Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner, und zwar unabhängig davon, ob der Bewohner diese Gartenanlage
als Miteigentümer kraft eigenen Rechts oder als Mieter kraft abgeleiteten Rechts bewirtschaften darf.
Zu dem inländischen oder in der EU/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch die Wohnung,
die er seinem Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlässt, für das er Kindergeld oder die steuerlichen
Kinderfreibeträge erhält. Das Gleiche gilt für eine Zweit- oder eigengenutzte Ferien- oder Wochenendwohnung.
Haushaltsnahe Beschäftigungen, aber auch haushaltsnahe Dienstleistungen (vgl. Tz. 4.2), die für diese
Wohnungen erbracht werden, fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 35a EStG. Wegen der
personenbezogenen Auslegung der Höchstbeträge können diese für sämtliche begünstigte Aufwendungen für
alle Wohnungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (vgl. Tz. 3.1). Erfolgen die Tätigkeiten im
Drittausland oder ausschließlich außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers, kann er für die hierfür
ausgegebenen Personalkosten keinen Steuerabzug nach der Ermäßigungsvorschrift des § 35a EStG erhalten. Die
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Tätigkeit einer Tagesmutter fällt deshalb nur dann unter die begünstigten Tätigkeiten i. S. d. § 35a EStG, wenn
die Betreuung in einem im Inland oder in der EU/EWR gelegenen Privathaushalt des Arbeitgebers und nicht bei
der Tagesmutter erfolgt. Problematisch sind Beschäftigungsverhältnisse, die Tätigkeiten innerhalb und
außerhalb des Privathaushalts umfassen. Solche gemischten Tätigkeiten sind immer dann begünstigt, wenn
der Tätigkeitsschwerpunkt im Privathaushalt des Arbeitgebers liegt. Aufwendungen für die Begleitung von
Kindern oder alten und kranken Menschen bei Einkäufen und Arztbesuchen dürfen deshalb in die Berechnung
der Steuerermäßigung einbezogen werden, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden
oder Betreuenden gehören. Im Zweifel ist eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen vorzunehmen.
Der Begriff "im Privathaushalt" ist nicht in jedem Fall mit "tatsächlichem Bewohnen" gleichzusetzen. Beabsichtigt
der Steuerpflichtige umzuziehen, und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet
oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin
umzieht. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus
verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung,
z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters, noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist,
dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen.
Wichtig
Wirtschaftliches Eigentum maßgebend für Haushalt
Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, kommt es im
Übrigen grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist deshalb der im
Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist
und bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt
für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, z. B. durch die Meldebestätigung der
Gemeinde oder die Bestätigung des Vermieters.
4.1.3 Keine Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten sowie
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung
Das Gesetz schließt die Steuerermäßigung für im Übrigen begünstigte Aufwendungen aus, wenn diese
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen bzw. soweit sie als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden sind. Diese Vorschriften haben entsprechend der Systematik des
Einkommensteuergesetzes Vorrang. Zum Wegfall der Vorschrift des § 33a Abs. 3 EStG ab 2009 siehe unter
Tz. 4.2.1.
Achtung
Zumutbare Belastung fällt unter § 35a EStG
Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG
nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung
nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Werden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht, die dem Grunde nach auch unter die Steuerermäßigung des § 35a EStG fallen, ist davon
auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen
entfällt.
Nimmt die pflegebedürftige Person den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG
bzw. ab VZ 2008 einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG
(bis VZ 2007: den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) in Anspruch, schließt
dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus (s. auch Tz. 4.2.4).
Gemischte Aufwendungen für eine Reinigungskraft, die auch das berufliche Arbeitszimmer oder die
betrieblichen Praxisräume reinigt, können nur im Wege der Aufteilung berücksichtigt werden. Der zu
Werbungskosten oder zu Betriebsausgaben führende zeitliche Anteil bleibt bei der Berechnung des Steuerabzugs
nach § 35a EStG außer Ansatz. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.
Entsprechend ist bei Kinderbetreuungskosten zu verfahren, wenn diese aus einer haushaltsnahen
Beschäftigung im Privathaushalt resultieren. Eine Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, soweit die
Aufwendungen nicht vorrangig nach den für Kinderbetreuungskosten getroffenen Neuregelungen wie
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben[1] bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens abzugsfähig sind. Dies gilt auch für den Teil der Kinderbetreuungskosten, der weder wie
Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden kann, weil er 2/3 der
Aufwendungen (sog. Selbstbehalt i. H. v. 1/3) oder den Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind überschreitet.
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Wichtig
Prozentuale Aufteilung bei Au-pair-Kräften
Bei der Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen i. d. R. neben den Aufwendungen für die Betreuung
der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Au-pair-Beschäftigungen erfüllen
ausnahmsweise die Voraussetzungen beider Steuervergünstigungen. Wird der Umfang der
Kinderbetreuungskosten weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch als Sonderausgaben
nachgewiesen, z. B. durch Festlegung und Aufteilung der Tätigkeiten im Vertrag, dürfen 50 % der
Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten und damit als Sonderausgaben berücksichtigt werden[2].
Dementsprechend kann die andere Hälfte der Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein, wenn insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs
erfolgt.
4.1.4 Geringfügige Beschäftigung: Mini-Job im Privathaushalt
Sind die zu Tz. 4.1.1-4.1.3 dargestellten Kriterien erfüllt, sind die Aufwendungen für die haushaltsnahe
Beschäftigung im inländischen oder in der EU/EWR liegenden Privathaushalt dem Grunde nach begünstigt.
Wegen der Höhe der Steuerermäßigung ist zusätzlich zwischen geringfügiger Beschäftigung im Rahmen eines
Mini-Jobs (§ 35a Abs. 1 EStG) und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 35a Abs. 2 1, Alt. 1 EStG) zu
unterscheiden. Die Abgrenzung bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren
teilnimmt. Weist er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung das Vorliegen einer geringfügigen
Beschäftigung nach[1], berechnet sich die Steuerermäßigung entsprechend der gegenüber
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen geringeren Abgabenlast mit 20 % der Aufwendungen nur bis
zum Höchstbetrag von 510 EUR (s. Tz. 3.1). Bei einem Privathaushalt, der in einem EU-/EWR-Staat liegt, kann
das Haushaltsscheckverfahren nicht zur Abgrenzung zwischen Mini-Job und sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigung herangezogen werden. Bei Beschäftigung in EU/EWR-Staaten berechnet sich die
Steuerermäßigung nach den für Mini-Jobs geltenden Regeln (§ 35a Abs. 1 EStG), wenn das monatliche
Arbeitsentgelt die 400-EUR-Grenze nicht überschreitet und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, die
ausschließlich der Arbeitgeber zu tragen hat (s. Tz. 4.1).
Wichtig
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Wohnungseigentümern
Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit am
Haushaltsscheckverfahren nicht teilnehmen und deshalb nicht Arbeitgeber eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses sein. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch
Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen
werden, sind den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Die Aufwendungen für solche
Beschäftigungen sind aus diesem Grund bei den Wohnungseigentümern und Mietern als Aufwendungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung berechnet sich nach § 35a Abs. 2
Alt. 2 EStG.
4.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen
4.2.1 Drei gemeinsame Fördertatbestände
Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden in Dienstleistungen allgemeiner Art und Dienstleistungen für
Pflege und Betreuung unterteilt, die in einem inländischen bzw. EU/EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen bzw.
der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden. Auch die Unterbringung in einem Heim oder zur
dauernden Pflege fällt unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit darin Kosten für
Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2
EStG). Bis einschließlich 2008 verdoppelte sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Pflege- und
Betreuungsleistungen für Personen mit den Pflegestufen I bis III. Ab dem VZ 2009 sind diese Aufwendungen im
Zuge der Vereinfachung der Vorschrift zu einem gemeinsamen Fördertatbestand haushaltsnahe Dienstleistungen
zusammengefasst worden (§ 35a Abs. 2 EStG i. d. F. des FamLeistG). Weiterhin eine getrennte Beurteilung
erfahren die haushaltsnahen handwerklichen Tätigkeiten, etwa kleine Schönheitsreparaturen oder
Ausbesserungsarbeiten, die bei der Steuerermäßigung von haushaltsnahen Dienstleistungen ausdrücklich
ausgenommen sind (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des FamLeistG). Für Handwerkerleistungen, die in einem
inländischen Haushalt erbracht werden, sieht der Gesetzgeber auch nach der Neufassung der Vorschrift einen
eigenen Ermäßigungstatbestand vor, der zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sowohl für den
Eigentümer als auch Mieter einer Wohnung einen weiteren Steuerabzug bis zu 1.200 EUR ermöglicht. Dadurch
erübrigt sich die komplizierte und streitanfällige Abgrenzung, welche handwerklichen Tätigkeiten den Begriff der
haushaltsnahen Dienstleistung erfüllen. Einzelheiten zur neuen Förderung von Handwerkerleistungen,
insbesondere welche Maßnahmen hierunter fallen, lesen Sie unter Tz. 4.3.
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Wichtig
Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Heimunterbringung - Neuregelung ab 2009
Im Rahmen der Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Fördertatbestände des § 35a EStG hat der
Gesetzgeber die Abzugsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung für Aufwendungen bei Beschäftigung
einer Haushaltshilfe oder Heimunterbringung im Alter bzw. wegen Krankheit ab 2009 aufgehoben (§ 33a
Abs. 3 EStG). Für die Tatbestände, die bisher unter diese Regelung gefallen sind, kann ab 2009 die
Steuerermäßigung nach Maßgabe der einheitlichen Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen in
Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG i. d. F. des FamLeistG).
4.2.2 Gemeinsame Voraussetzungen
Die Anforderungen an die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art und für
haushaltsnahe Dienstleistungen in Form von Pflege und Betreuung unterscheiden sich nur dort, wo aufgrund
ihrer artspezifischen Unterschiede abweichende Regelungen erforderlich sind. Die nachfolgend dargestellten
Grundvoraussetzungen der Steuerermäßigung sind dagegen für sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen
identisch, unabhängig davon, ob es sich um Dienstleistungen allgemeiner Art oder um Pflege- bzw.
Betreuungleistungen handelt, die in einem begünstigten Haushalt im Inland oder EU/EWR-Ausland erbracht
werden.
Die Steuerermäßigung soll im Unterschied zu haushaltsnahen Beschäftigungen für haushaltsnahe Tätigkeiten
gewährt werden, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern von einem selbstständigen
Dienstleistungsunternehmen erbracht werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Ausdrücklich ausgeschlossen von der
Steuerermäßigung sind deshalb geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die nur teilweise den Privathaushalt
des Steuerpflichtigen betreffen und deshalb nicht unter die Regelung des § 35a Abs. 1 EStG fallen, weil es sich
insgesamt um eine gewerbliche geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV handelt. Im Übrigen sind die
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt weitgehend
identisch mit den bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu beachtenden Anforderungen. Die
Ausführungen zu Tz. 4.1.1-4.1.3 gelten in gleicher Weise.
4.2.3 Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistungen ist im Gesetz nicht näher erläutert. Da nur Dienstleistungen
begünstigt sind, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, muss auch ein enger Bezug zur
Haushaltsführung bestehen. Nach Verwaltungsauffassung, die zwischenzeitlich höchstrichterlich bestätigt
worden ist[1], sind hierunter Tätigkeiten zu verstehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts
erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch
genommen wird. Hierzu gehören zunächst alle Tätigkeiten, die Gegenstand eines haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisses sein können (s. Tz. 4.1.1). Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung, und nicht
etwa wie bei einem Partyservice die Lieferung von Waren, im Vordergrund steht. Ebenso ist die Abfuhr oder
Entsorgung von Hausrat oder Abfall keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung, wenn dabei die Entsorgung
im Vordergrund steht. Dazu gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch
Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden
(s. unter Tz. 4.1.4). Keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist die als eigenständige Leistung vergütete
Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist.
Wichtig
Beispielhafte Aufzählung
Eine beispielhafte Zusammenstellung am Ende des Stichworts unterscheidet die bislang von der
Finanzverwaltung entschiedenen Sachverhalte in begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe
Dienstleistungen bzw. haushaltsnahe Handwerkerleistungen (vgl. Tz. 8).
Für handwerkliche Tätigkeiten ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung bis 2006 ausgeschlossen, auch wenn diese üblicherweise von Familienmitgliedern als
Nicht-Fachleute ausgeübt werden. Der sog. Fachkräftevorbehalt, der bis zum 31.12.2005 für die Frage von
Bedeutung war, ob die Handwerkerleistung als haushaltsnahe Dienstleistung zu einer Steuerermäßigung führen
kann, hat damit auch für Veranlagungszeiträume ab 2009 keine rechtliche Bedeutung mehr.
Wichtig
Bedeutung des Fachkräftevorbehalt für sog. Altfälle
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Nach der bis 2005 geltenden Gesetzesfassung sind solche Handwerkerleistungen nicht begünstigt, die nur
von Fachkräften durchgeführt werden. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ist diese Unterscheidung jetzt
unerheblich (s. gesonderte Ermäßigungsvorschrift für Handwerkerleistungen unter Tz. 4.3). Die zahlreichen
Revisionsverfahren, die sich mit der Frage beschäftigen, ob die Reparatur oder Ausbesserungsarbeit für
gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts erledigt wird oder ob sie nach objektiven Maßstäben
normalerweise von einem Fachmann erledigt wird, haben für Veranlagungszeiträume ab 2006 keine
praktische Bedeutung mehr.
4.2.4 Haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen
Diese zweite Untergruppe der haushaltsnahen Dienstleistungen sieht für bestimmte Pflege- und
Betreuungsleistungen ab 2009 dieselbe steuerliche Förderung wie für allgemeine haushaltsnahe
Dienstleistungen vor. Für beide Sachverhalte kommt eine gemeinsame Steuerermäßigung zum Abzug, die sich
mit 20 % der begünstigten Gesamtaufwendungen und einer Obergrenze von 4.000 EUR berechnet. Der
Höchstbetrag ist haushaltsbezogen. Werden z. B. 2 pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt,
kann die Steuerermäßigung nur einmal bis zur Obergrenze von 4.000 EUR in Anspruch genommen werden.
Neben den bereits genannten Voraussetzungen (vgl. Tz. 4.2.2) fallen nur solche Pflege- und
Betreuungsleistungen unter die steuerliche Förderung, die für pflegebedürftige Personen erbracht werden,
bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt worden istoder
die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen.
Wichtig
Wegfall der Nachweisvoraussetzung Pflegestufen
Ab 2009 ist die Unterscheidung nach Pflegestufen nicht mehr erforderlich, weil alle Pflege- und
Betreuungsleistungen begünstigt sind. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung, z.
B. Leistungsbescheid oder Leistungsmitteilung der sozialen Pflegekasse oder des privaten
Versicherungsunternehmens, das die private Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches Attest
oder durch einen Schwerbehindertenausweis nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen.
Nimmt die pflegebedürftige Person den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag[1] in Anspruch, schließt dies eine
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen bei ihr aus.
Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu,
wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen EU- bzw. EWR-Haushalt des
Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Nimmt der
Angehörige den Pflege-Pauschbetrag durch Übertragung bei seiner Einkommensteuer in Anspruch (§ 33b
Abs. 6 EStG), schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sowie die Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets sind
anzurechnen, d. h. es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die
bestimmungsgemäße Verwendung der Leistungen von dritter Seite finanziert werden können. Bei der
Anrechnung sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Jahren zu erwartende Versicherungsleistungen
zu berücksichtigen.
Praxis-Beispiel
Pflege- und Betreuungsleistung
Ein alleinstehender pflegebedürftiger Steuerpflichtiger hat in 2009 insgesamt 16.600 EUR für seine häusliche
Pflege und Betreuung an einen ambulanten Pflegedienst bezahlt. Aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
hat er insgesamt Leistungen i. H. v. 8.400 EUR bezogen. Die erforderlichen Nachweise über die
Pflegebedürftigkeit, die Rechnungsbelege des Pflegedienstes sowie die Überweisungsträger liegen vor.
Für die Pflege- und Betreuungsleistungen kann der Steuerpflichtige folgende Steuerermäßigung erhalten:
20 % von 8.200 EUR(16.600 EUR abzgl. 8.400 EURErstattung von der Pflegeversicherung) = 1.640 EUR
Der Höchstbetrag von 4.000 EUR wird nicht überschritten.
4.3 Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Für handwerkliche Tätigkeiten gilt seit 2006 eine eigenständige Steuerermäßigung, deren Höchstbetrag im
Rahmen des Konjunkturpakets I ab dem VZ 2009 von bisher 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt worden ist
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(§ 35a Abs. 3 EStG i. d. F. des FamLeistG). Die Steuervergünstigung umfasst alle handwerklichen Tätigkeiten
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder
EU/EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Unerheblich ist, ob es sich um regelmäßig
vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. In gleichem Maße sind im Rahmen der Neuregelung
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die nur von Fachkräften durchgeführt werden (zum
Wegfall des sog. Fachkräftevorbehalts s. Tz. 4.2.3).
Wichtig
Keine Steuerermäßigung für CO2-Gebäudesanierungsmaßnahmen
Durch das JStG 2007 sind solche Handwerksleistungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG
ausgenommen worden, für die bereits eine Förderung nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm durch
die KfW-Förderbank erfolgt. Eine abschließende Aufzählung über die förderfähigen Investitionskosten enthält
der von der KfW im Internet veröffentlichte Maßnahmenkatalog.
Zu den begünstigten handwerklichen Tätigkeiten, für die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 ein zusätzlicher Steuerabzug bis zu
1.200 EUR beantragt werden kann, finden Sie eine beispielhafte Aufzählung der von der Finanzverwaltung
bisher anerkannten Sachverhalte am Ende dieses Stichworts (vgl. Tz. 8).
Anders als bei der bis zum 31.12.2005 bestehenden Rechtslage, die nur solche Handwerkerleistungen
begünstigte, die Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten zum Gegenstand hatten, ist die
neue Steuerermäßigung unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungsoder Herstellungsaufwand darstellen. Auch für umfangreichere Modernisierungsmaßnahmen ist der
Steuerabzug bis zu 1.200 EUR pro Jahr zulässig.
Lediglich handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als
Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder
Wohnflächenbeschaffung bzw. -erweiterung stehen. Dabei ist die Neubaumaßnahme erst dann als
abgeschlossen anzusehen, wenn das Einfamilienhaus nach der Verkehrsanschauung als fertiggestellt zu
beurteilen ist. Dementsprechend kann für nach dem Einzug noch vorgenommene Fertigstellungsarbeiten
keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden. Nicht begünstigt sind
insbesondere Fertigstellungsarbeiten wie das Verputzen von Wänden, die Wegeanlagen oder der erstmalige
Einbau einer Einbauküche.
Da auch Handwerkerleistungen, wie alle anderen unter die Steuerermäßigung des § 35a EStG fallenden
Sachverhalte, in einem begünstigten Haushalt erbracht werden müssen, sind Aufwendungen im
Zusammenhang mit Zuleitungen oder Ableitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, nicht
begünstigt. Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf
Privatgelände durchgeführt werden, sind vom Rechnungssteller entsprechend aufzuteilen. Zur Aufteilung
solcher Aufwendungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des
Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und
Privatgelände enthält. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Schließlich ist bei
haushaltsnahen Handwerkerleistungen auch der vorrangige Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
außergewöhnliche Belastungen zu beachten. Die Ausführungen unter Tz. 4.1.3 gelten sinngemäß.
Nicht erforderlich ist, dass für die Handwerkerleistungen ein Unternehmen beauftragt wird, das in die
Handwerksrolle eingetragen ist. Um die Steuerermäßigung zu erhalten, können auch Kleinunternehmer i. S. d.
Umsatzsteuergesetzes mit der Leistung beauftragt werden (§ 19 Abs. 1 UStG).
Wichtig
Nachweis der Arbeits- und Materialkosten
Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht dagegen der Materialaufwand in
die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden dürfen. Der Rechnungsanteil, der z. B. auf
Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine entfällt, bleibt außer Ansatz. Allerdings sind nach
Verwaltungsauffassung auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die bei der
Handwerkerleistung anfallenden Verbrauchsmittel begünstigt. Zum erforderlichen gesonderten Ausweis
dieser Aufwendungen in der Rechnung wird auf die Ausführungen unter Tz. 3.2 hingewiesen; zum Nachweis
der Arbeits- und Materialkosten bei Dienst- oder Werkswohnungen s. unter Tz. 2.
5. Abflussprinzip
Für die zeitliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist der Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen ohne
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Bedeutung. In welchem Veranlagungszeitraum die Steuerermäßigung abgezogen werden kann, bestimmt sich
nach dem Kalenderjahr der jeweiligen Zahlung. Es gilt das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG).
Praxis-Beispiel
Steuerabzug bei Ratenzahlung
A hat im November und Dezember 2009 in seinem Gartengrundstück begünstigte Pflegemaßnahmen durch
ein Gartenbauunternehmen durchführen lassen. Die Rechnung vom 19.12.2009 über 6.400 EUR begleicht er
in 2 gleichen Raten zum 21.12.2009 und 22.1.2010.
Die Steuerermäßigung für die haushaltsnahe Dienstleistung verteilt sich auf 2 Jahre.
2009: 20 % von 3.200 EUR =
640 EUR
2010: 20 % von 3.200 EUR =
640 EUR
Die Anwendung des Abflussprinzips eröffnet bei Rechnungsbeträgen am Jahresende
Gestaltungsmöglichkeiten. Ohne die Verteilung des Betrags von 6.400 EUR wäre ein Teil der Aufwendungen
aufgrund der Jahreshöchstgrenze von 1.200 EUR (§ 35a Abs. 2 EStG) ohne Auswirkung geblieben.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche
Vorauszahlung einer Pflegeleistung, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Beendigung bzw.
vor Beginn eines Kalenderjahres geleistet worden sind, werden die Ausgaben abweichend vom Abflusszeitpunkt
dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören[1]. Bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte
Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen
des Vorjahres. Wegen der Besonderheiten, die für die zeitliche Berücksichtigung bei
Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern hinsichtlich der laut Jahresabrechnung bzw. Verwalteroder Vermieterbescheinigung begünstigten Aufwendungen gelten, s. Tz. 3.2.
6. Lohnsteuerermäßigungsverfahren
Damit sich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen bei Arbeitnehmern
nicht erst nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuerveranlagung auswirken kann, können die
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und haushaltsnahe Dienstleistungen auch als Freibetrag auf
der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Freibetrag berechnet sich mit dem Vierfachen der
Steuerermäßigung (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG). Für haushaltsnahe Dienstleistungen inkl. Pflege- und
Betreuungsleistungen können also max. 16.000 EUR und für Handwerkerleistungen max. 4.800 EUR auf der
Steuerkarte 2010 eingetragen werden.
Praxis-Beispiel
Umrechnung in Lohnsteuer-Freibetrag
Ein älteres Rentner-Ehepaar beschäftigt eine Putzhilfe für monatlich 400 EUR, für die es pauschale
Arbeitgeberabgaben von insgesamt 12 % an die Mini-Job-Zentrale abführt (§ 8a SGB IV). Die
Gesamtaufwendungen für die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt belaufen sich auf 5.376 EUR (=
12 x 448 EUR) im Jahr.
Außerdem hat das Ehepaar vierteljährlich eine Gärtnerei-GmbH beauftragt, die Pflege des hauseigenen
Gartengrundstücks durchzuführen. Die durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesenen Kosten haben
insgesamt 560 EUR betragen.
Die mögliche Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerveranlagung berechnet sich mit
20 % von 5.376 EUR für die Putzhilfe = max.
plus 20 % von 560 EUR für die Gartenpflege =
insgesamt
510 EUR
112 EUR
622 EUR
Im Fall eines Lohnsteuerermäßigungsantrags errechnet sich ein vom Finanzamt auf der Steuerkarte
einzutragender Freibetrag von 2.488 EUR.
Wichtig
Keine Nachweispflicht für Freibetragseintragung
Da im Lohnsteuerermäßigungsverfahren die verlangte Nachweisführung regelmäßig noch nicht möglich sein
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dürfte, da die Aufwendungen häufig im Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht gezahlt worden sind,
steht dies der Gewährung des Freibetrags nicht entgegen. Das Finanzamt wird den Arbeitnehmer allerdings
darauf hinweisen, dass der Nachweis spätestens im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Einkommensteuerveranlagung nachzuholen ist.
Weitere Einzelheiten zur Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte 2010 finden Sie unter
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010.
7. Arbeitgeberpflichten
Durch Art. 13 des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes[1] wurde die Beratungsbefugnis für
Lohnsteuerhilfevereine erweitert [2]. Lohnsteuerhilfevereine dürfen danach seit 16.12.2004 (=Tag des
Inkrafttretens der Gesetzesänderung) auch die mit einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis (§ 35a
Abs. 1 EStG) zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben erledigen. Damit können Arbeitnehmer auch dann auf
die Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen zurückgreifen, wenn sie die Möglichkeit einer haushaltsnahen
Beschäftigung in Anspruch genommen haben. Die Arbeitgeberpflichten umfassen
die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer,
Meldung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge,
die Entrichtung der Umlagen 1 (U 1 für Krankheit und Kur) und 2 (U 2 für Leistungen nach dem
Mutterschutz) an die Lohnausgleichskasse,
Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung[3].
Entsprechend der unterschiedlichen Höhe der Steuerermäßigung, die die haushaltsnahen Beschäftigungen im
Privathaushalt in geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Rahmen sog. Mini-Jobs (§ 8a SGB IV) und in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen unterteilt, ist zwischen diesen beiden Fallgruppen auch
hinsichtlich der Arbeitgeberpflichten zu unterscheiden. Dabei gelten für sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungen im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG) dieselben Grundsätze wie für alle anderen
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten: Meldung zur Sozialversicherung über die Krankenkasse der
Haushaltshilfe als zuständige Einzugsstelle (Personengruppenschlüssel 101/Beitragsgruppenschlüssel 1111) und
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer und der übrigen Steuerabzugsbeträge an das für den Arbeitgeber der
haushaltsnahen Beschäftigung zuständige Finanzamt.
Für die Fallgruppe Mini-Jobs im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 8a SGB IV) ist dagegen auf folgende
Besonderheiten hinzuweisen, die sich im Unterschied zu einer gewerblichen geringfügig entlohnten
Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ergeben. Für geringfügig Beschäftigte im privaten Haushalt muss
das Haushaltsscheckverfahren mit den im Melderecht geregelten Vereinfachungen zwingend angewendet
werden[4]. Der Arbeitgeber kann nicht zwischen dem allgemeinen Meldeverfahren nach der DEÜV wählen.
Zuständig für das Haushaltsscheckverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See in
45115 Essen (sog. Mini-Job-Zentrale). Sie ist nicht nur für die pauschalen Arbeitgeberbeiträge von jeweils 5 %
zur Rentenversicherung und Krankenversicherung bzw. in Fällen des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit für
den Einzug der Aufstockungsbeiträge des Arbeitnehmers zuständig, auch die Pauschalsteuer von 2 % ist an die
Bundesknappschaft abzuführen. Zusätzlich zu den genannten Pauschalabgaben erhebt die Bundesknappschaft
auch die Umlagen U1 und 2 nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. In Fällen der Lohnfortzahlung bei Krankheit ist
deshalb der Erstattungsantrag an die Bundesknappschaft zu richten. Die Mini-Job-Zentrale teilt auch die
Betriebsnummer mit. Die Beantragung bei der zuständigen Agentur für Arbeit entfällt bei diesem Verfahren.
Wichtig
Anmeldung der Unfallversicherung beim Haushaltsscheckverfahren
Eine besondere Anmeldung an die Unfallversicherung ist bei Verwendung des Haushaltsschecks nicht
erforderlich. Die zuständige Unfallversicherung wird im Rahmen des Datenabgleichs über Beginn und Ende
der Beschäftigung unterrichtet und erlässt die entsprechenden Bescheide.
Die eigentliche Erleichterung des Haushaltsscheckverfahrens liegt in der vereinfachten Berechnung und
Abführung der Beiträge. Der Arbeitgeber "Privathaushalt" muss der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
Bahn See keinen besonderen Beitragsnachweis einreichen. Vielmehr berechnet die Einzugsstelle die
Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und
ggf. die Pauschalsteuer von 2 % auf der Grundlage des eingereichten Haushaltsschecks[5]. Mit der erstmaligen
Teilnahme an diesem Verfahren ist deshalb dem Haushaltsscheck eine Einzugsermächtigung beizufügen. Der
Beitragseinzug erfolgt halbjährlich im Lastschriftverfahren für die Monate Januar bis Juni zum 15. Juli und für die
Monate Juli bis Dezember zum 15. Januar des Folgejahres.
Wichtig
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Kein Lohnkonto bei Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Aufzeichnungen zu führen.
Von der Verpflichtung ausgenommen sind private Haushalte. Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren
bewirkt für den privaten Arbeitgeber, dass er keine Lohnunterlagen zu führen und aufzubewahren hat, wenn
die haushaltsnahe Beschäftigung als Mini-Job erfolgt[6].
8. Übersicht über begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstund Handwerkerleistungen
Maßnahme
Abfallmanagement
begünstigt
innerhalb des Grundstücks
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
innerhalb des Grundstücks
außerhalb des
Grundstücks
("Vorsortierung")
Abflussrohrreinigung
nicht begünstigt
Ablesedienste und Abrechnung bei
Verbrauchszählern (Strom, Gas,
Wasser, Heizung usw.)
X
Abriss eines baufälligen Gebäudes
mit anschließendem Neubau
X
Abwasserentsorgung
Wartung und Reinigung
innerhalb des Grundstücks
Anliegerbeitrag
Haushaltsnahe
Handwerke
Dienstleistung
X
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
X
Arbeiten
▪ am Dach
X
▪ an Bodenbelägen
X
▪ an der Fassade
X
▪ an Garagen
X
▪ an Innen- und Außenwänden
X
▪ an Zu- und Ableitungen
soweit innerhalb des
Grundstücks
Architektenleistung
Asbestsanierung
Aufstellen eines Baugerüstes
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
X
X
Arbeitskosten
Aufzugnotruf
Miete, Material
X
Austausch oder Modernisierung
▪ der Einbauküche
X
▪ von Bodenbelägen (z. B.
Teppichboden, Parkett, Fliesen)
X
▪ von Fenstern und Türen
X
Bereitschaft der Erbringung einer
ansonsten begünstigten Leistung
im Bedarfsfall
als Nebenleistung einer
ansonsten begünstigten
Hauptleistung
Bewirtschaften der Außenanlagen
eines Altenheims
nur Bereitschaft
Abgrenzung im
Einzelfall
Abgrenzung
Einzelfall
X
Brandschadensanierung
soweit nicht
Versicherungsleistung
soweit
Versicherungsleistung
Breitbandkabelnetz
Installation, Wartung und
Reparatur innerhalb des
Grundstücks
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
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Carport, Terrassenüberdachung
Arbeitskosten auf dem
Grundstück für die
Überdachung eines bereits
vorhandenen
Pkw-Stellplatzes oder
einer bereits vorhandenen
Terrasse
Materialkosten
Neuerrichtung eines
Pkw-Stellplatzes oder
einer Terrasse
einschließlich
Überdachung
Chauffeur
X
Dachrinnenreinigung
Datenverbindungen
X
s. Hausanschlüsse
Deichabgaben
Elektroanlagen
s. Hausanschlüsse
X
Wartung und Reparatur
Energiepass
X
Entsorgungsleistung
als Nebenleistung, z. B.
Bauschutt, Fliesenabfuhr
bei Neuverfliesung eines
Bades, Grünschnittabfuhr
bei Gartenpflege
als Hauptleistung
Erhaltungsmaßnahmen
innerhalb des Grundstücks
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
Erstellung oder Hilfe bei der
Erstellung der Steuererklärung
X
Fäkalienabfuhr
X
Fahrstuhlkosten
Wartung und Reparatur
Fertiggaragen
Feuerlöscher
Betriebskosten
Wartung
X
Friseurleistungen
X
bis einschließlich VZ 2008:
nur soweit sie zu den
Pflege- und
Betreuungsleistungen
gehören, wenn sie im
Leistungskatalog der
Pflegeversicherung
aufgeführt sind (und der
Behinderten-Pauschbetrag
nicht geltend gemacht
wird)
Fußbodenheizung
Wartung, Spülung,
Reparatur sowie
nachträglicher Einbau
Gärtner
innerhalb des Grundstücks
Gartenpflegearbeiten (z. B.
Rasenmähen, Heckenschneiden)
Abgrenzung
Einzelfall
Neuerrichtung, wenn
neue Fläche vorher
nicht als Pkw-Stellplatz
genutzt wurde
Fitnesstrainer
Gartengestaltung
Abgrenzung im
Einzelfall
X
bis einschließlich VZ
2008: alle anderen
Friseurleistungen
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
Abgrenzung im
Einzelfall
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
X
Abgrenzung
Einzelfall
X
innerhalb des Grundstücks
einschl.
Grünschnittentsorgung als
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Nebenleistung
Gemeinschaftsmaschinen bei
Mietern (z. B. Waschmaschine,
Trockner)
Reparatur und Wartung
Miete
Gewerbeabfallentsorgung
Graffitibeseitigung
X
X
Gutachtertätigkeiten
X
Hand- und Fußpflege
X
bis einschließlich VZ 2008:
nur soweit sie zu den
Pflege- und
Betreuungsleistungen
gehören, wenn sie im
Leistungskatalog der
Pflegeversicherung
aufgeführt sind (und der
Behinderten-Pauschbetrag
nicht geltend gemacht
wird)
Hausanschlüsse
Hausarbeiten, wie reinigen,
Fenster putzen, bügeln usw.
X
bis einschließlich VZ
2008: alle anderen
z. B. für den Anschluss von alle Maßnahmen
Stromkabeln, für das
außerhalb des
Fernsehen, für Internet
Grundstücks
über Kabelfernsehen,
Glasfaser oder per
Satellitenempfangsanlagen
sowie Weiterführung der
Anschlüsse, jeweils
innerhalb des Grundstücks
X
X
Haushaltsauflösung
X
Hauslehrer
X
Hausmeister, Hauswart
X
X
Hausreinigung
X
X
Hausschwammbeseitigung
X
Hausverwalterkosten oder
-gebühren
X
Heizkosten:
▪ Verbrauch
X
▪ Gerätemiete für Zähler
X
▪ Garantiewartungsgebühren
X
▪ Heizungswartung und Reparatur
X
▪ Austausch der Zähler nach dem
Eichgesetz
X
▪ Schornsteinfeger
X
▪ Kosten des Ablesedienstes
X
▪ Kosten der Abrechnung an sich
X
Insektenschutzgitter
Kaminkehrer
Kellerschachtabdeckungen
Montage und Reparatur
X
Montage und Reparatur
Kfz. - s. Reparatur
Kinderbetreuungskosten
Material
Material
X
soweit sie nicht unter § 9c
EStG (§ 4f, § 9 Abs. 5
Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5
oder 8 EStG a. F.) fallen
und für eine Leistung im
i. S. v. § 9c EStG (§ 4f,
§ 9 Abs. 5 Satz 1, § 10
Abs. 1 Nr. 5 oder 8
EStG a. F.)
X
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Haushalt des Stpfl.
anfallen
Klavierstimmer
Kleidungs- und Wäschepflege und
-reinigung
X
im Haushalt des Stpfl.
X
Kontrollaufwendungen des TÜV, z.
B. für den Fahrstuhl oder den
Treppenlift
X
Kosmetikerleistungen
X
Laubentfernung
bis einschließlich VZ 2008:
nur soweit sie zu den
Pflege- und
Betreuungsleistungen
gehören, wenn sie im
Leistungskatalog der
Pflegeversicherung
aufgeführt sind (und der
Behinderten-Pauschbetrag
nicht geltend gemacht
wird)
bis einschließlich VZ
2008: alle anderen
auf privatem Grundstück
auf öffentlichem
Grundstück
Leibwächter
X
X
Modernisierungsmaßnahmen (z. B.
Badezimmer, Küche)
innerhalb des Grundstücks
Montageleistung z. B. beim Erwerb
neuer Möbel
X
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
Müllabfuhr
X
Müllentsorgungsanlage
(Müllschlucker)
Wartung und Reparatur
Müllschränke
Anlieferung und Aufstellen
Material
X
X
Notbereitschaft/Notfalldienste
soweit es sich um eine
nicht gesondert
berechnete Nebenleistung
z. B. im Rahmen eines
Wartungsvertrags handelt
alle anderen reinen
Bereitschaftsdienste
Pflasterarbeiten
innerhalb des Grundstücks
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
Pflegebett
Abgrenzung
Einzelfall
Bsp.: Farbe, Fliesen,
Pflastersteine, Mörtel,
Sand, Tapeten,
Teppichboden und
andere
Fußbodenbeläge,
Waren, Stützstrümpfe
usw.
Miete von Verbrauchszählern
(Strom, Gas, Wasser, Heizung
usw.)
Nebenpflichten der Haushaltshilfe,
wie kleine Botengänge oder
Begleitung von Kindern, kranken,
alten oder pflegebedürftigen
Personen bei Einkäufen oder zum
Arztbesuch
Abgrenzung im
Einzelfall
X
Material und sonstige im
Zusammenhang mit der Leistung
gelieferte Waren einschl. darauf
entfallende USt
Mauerwerksanierung
X
X
X
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Pflege der Außenanlagen
Pilzbekämpfung
innerhalb des Grundstücks
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
X
Prüfdienste/Prüfleistung (z. B. bei
Aufzügen)
X
Rechtsberatung
X
Reinigung
X
der Wohnung, des
Treppenhauses und der
Zubehörräume
X
Reparatur, Wartung und Pflege
▪ von Bodenbelägen (z. B.
Teppichboden, Parkett, Fliesen)
X
Pflege
Reparatur u
Wartung
▪ von Fenstern und Türen (innen
und außen)
X
Pflege
Reparatur u
Wartung
Pflege im
Haushalt bzw.
auf dem
Grundstück
des Stpfl.
Reparatur u
Wartung im
bzw. auf dem
Grundstück
Stpfl.
Abgrenzung im
Einzelfall
Abgrenzung
Einzelfall
▪ von Gegenständen im Haushalt
des Stpfl. (z. B. Waschmaschine,
Geschirrspüler, Herd, Fernseher,
Personalcomputer und andere)
soweit es sich um
Arbeiten außerhalb des
Gegenstände handelt, die
Grundstücks des Stpfl.
in der Hausratversicherung
mitversichert werden
können
▪ von Heizungsanlagen, Elektro-,
Gas- und Wasserinstallation
auf dem Grundstück des
Stpfl.
▪ von Kraftfahrzeugen
▪ von Wandschränken
außerhalb des
Grundstücks des Stpfl.
X
X
Schadensfeststellung,
Ursachenfeststellung (z. B. bei
Wasserschaden, Rohrbruch usw.)
(einschl. TÜVGebühren)
X
Schadstoffsanierung
X
Schädlings- und
Ungezieferbekämpfung
X
Schornsteinfeger
X
Sekretär
X
Sperrmüllabfuhr
X
Statikerleistung
X
Straßenreinigung
auf privatem Grundstück
auf öffentlichem
Grundstück
Tagesmutter bei Betreuung im
Haushalt des Stpfl.
soweit es sich bei den
Aufwendungen nicht um
Kinderbetreuungskosten
handelt
Kinderbetreuungskosten
Taubenabwehr
X
Technische Prüfdienste (z. B. bei
Aufzügen)
Trockeneisreinigung
Trockenlegung von Mauerwerk
Abgrenzung im
Einzelfall
Abgrenzung
Einzelfall
X
X
Arbeiten mit Maschinen
vor Ort
TÜV-Gebühren
X
Überprüfung von Anlagen (z. B.
Gebühr für den Schornsteinfeger
oder für die Kontrolle von
Blitzschutzanlagen)
X
Umzugsdienstleistungen
X
für Privatpersonen
ausschließlich
Maschinenanmietung
TÜV-Gebühren
soweit durch Dritte
erstattet
X
22.10.2010 09:22
Dokument 1062561
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Verarbeitung von
Verbrauchsgütern im Haushalt des
Stpfl.
X
Verbrauchsmittel, wie z. B.
Schmier-, Reinigungs- oder
Spülmittel sowie Streugut
X
Verwaltergebühr
Wachdienst
X
als
Nebenleistung
- Abgrenzung
im Einzelfall
als Nebenlei
Abgrenzung
Einzelfall
X
innerhalb des Grundstücks
Wärmedämmmaßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
X
X
Wartung:
▪ Aufzug
X
▪ Heizung und Öltankanlagen
(einschl. Tankreinigung)
X
▪ Feuerlöscher
X
▪ CO2-Warngeräte
X
▪ Pumpen
X
▪ Abwasser-Rückstau-Sicherungen
X
Wasserschadensanierung
X
Wasserversorgung
Wartung und Reparatur
Winterdienst
innerhalb des Grundstücks
Zubereitung von Mahlzeiten im
Haushalt des Stpfl.
X
soweit
Versicherungsleistung
alle Maßnahmen
außerhalb des
Grundstücks
X
X
Autor/in
R. Hartmann, Dipl.-Finanzwirt (FH)
22.10.2010 09:22