Zeugnis

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Zeugnis
Zeugnis
1. Sachinformation und praktische Hinweise
1.1. Allgemeines
1.2. Pflicht zur Ausstellung
1.3. Ausstellungstermin
1.4. Vorschlag des Ministeriums für die Zwischeninformation zum Leistungsstand
1.5. Zeugnisnoten
1.6. Nicht erbrachte Leistungen
1.7. Zurückbehaltungsrecht
1.8. Zeugniserstellung (formal)
1.9. Zeugniserstellung (inhaltlich)
1.10. Zeugnisbemerkung
1.11. Unterschrift des Erziehungsberechtigten
1.12. Vorrücken und Wiederholen
1.13. Anfechtung
2. Die Reform der Notengebung in der Grundschule (nach Änderung im Schuljahr 2008/09)
2.1.
2.2.
2.3.
Ausgangslage
Die neuen Zeugnisformulare
Zusammenfassende Schülerbeurteilung
1. Sachinformation und praktische Hinweise
1.1.
Allgemeines
Zeugnisse sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch und Leistungen des Schülers.
Eine Urkunde im Rechtssinn ist jedoch nur ein Schulzeugnis, soweit es mit Berechtigungen
(z. B. Aufsteigen in den nächsten Schülerjahrgang, Übertrittsberechtigung an eine weiterführende Schule) verknüpft ist (G. Friebe, 2. Auflage, Berlin - Köln 1958, S.102). Als Urkunden qualifizieren sich deshalb das Übertritts-, das Jahres-, das Entlassungs-, das Abschlussund das Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss. Das Zwischenzeugnis ist keine Urkunde, sondern seinem Rechtscharakter nach ein “Ausweispapier” und dient lediglich der
Mitteilung für den Schüler und seine Erziehungsberechtigten. Die Volksschulordnung regelt
in § 50 (VSO) Fragen der Zeugniserstellung und Zeugnisvergabe.
1.2.
Pflicht zur Ausstellung
Ein vorgeschriebenes Zeugnis ist stets termingemäß - soweit technisch überhaupt möglich von der Schule auszustellen, die der Schüler zum Zeitpunkt der festgesetzten Zeugnisaus-
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gabe besucht. Wenn der Schüler erst kurz vor dem Ausgabetermin in die Schule aufgenommen wurde, keine Notenvorschläge von einer anderen Schule vorliegen und auch keine
ausreichende Leistungsnachweise von der aufnehmenden Schule mehr erbracht werden
können, ist anstelle der Note(n) eine entsprechende Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen.
1.3. Ausstellungstermin
Das Zwischenzeugnis wird am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar
ausgestellt. Die Jahres-, Abschluss- und Entlassungszeugnisse werden - soweit nicht für die
Abschluss- und Entlassungszeugnisse ein anderer Tag bestimmt ist - am letzten Unterrichtstag ausgestellt.
Ausnahme Jahrgangsstufe 4: Die kurzfristige Aufeinanderfolge von Zwischen- und Übertrittszeugnis in der Jahrgangsstufe 4 wurde als großer Arbeitsaufwand empfunden. Beide
werden nun zu einem Übertrittszeugnis zusammengefasst, das am ersten Unterrichtstag des
Monats Mai ausgegeben wird. Es wird nicht mehr auf Antrag, sondern für alle Schülerinnen
und Schüler der Jahrgangsstufe 4 ausgestellt.
An die Stelle des Zwischenzeugnisses tritt eine schriftliche „Zwischeninformation zum Leistungsstand“. Diese wird am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des
Monats Januar ausgegeben. Die Ausgestaltung ist gemäß KMS vom 17.10.2008 jeder Schule selbst überlassen. Erforderliche Bestandteile dieses Schreibens sind:
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Noten in allen Fächern (§ 50 Abs. 1 Satz 4 VSO)
ggf. Vermerk nach § 50 Abs. 8 Satz 3 (Vorrückungshinweis)
Eine handschriftliche Unterzeichnung der Klassenlehrkraft ist nicht zwingend erforderlich.
Eine Kopie des Ausdrucks sowie die Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten sind zum Schülerakt zu nehmen.
1.4. Vorschlag des Ministeriums für die Zwischeninformation zum Leistungsstand
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Anlage: Vorschlag
Information
über den Leistungsstand von ____________________________________
Stand __. Januar 20___
Der aktuelle Leistungsstand ergibt unter Einbeziehung der mündlichen, praktischen und
schriftlichen Leistungen zurzeit folgendes Bild:
Religionslehre / Ethik
Deutsch
Mathematik
Heimat- und Sachunterricht
Werken/ Textiles Gestalten
Kunsterziehung
Musikerziehung
Sporterziehung
Ggf. ergänzende Bemerkungen
Zu näheren Erläuterung stehe ich gerne für ein Gespräch zur Verfügung.
_____________________________
Ort, Datum
__________________________
Unterschrift der Klassenleitung
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Bitte abtrennen und der Klassenleitung geben.
Die Information zum Leistungsstand meines Kindes _______________________ habe ich
zur Kenntnis genommen.
Ich bitte um einen Gesprächstermin ………………………………………….
___________________________
Ort, Datum
______________________________
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
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1.5. Zeugnisnoten
Aus den Noten der einzelnen Leistungen in einem Fach werden Gesamtnoten
(=Zeugnisnoten) gebildet. Die Zahl der Einzelnoten obliegt dem pädagogischen Ermessen
des Lehrers und den Erfordernissen des Einzelfalles, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren ist (siehe Kommentar Amberg/ Falckenberg u.a.: Das Schulrecht in Bayern,
Nr. 11.52, RdNr. 13, S. 8f Es ist zulässig, einzelne Leistungen wegen ihres besonderen Umfangs bzw. ihrer besonderen Schwierigkeit stärker zu gewichten. Es ist zulässig, Stegreifarbeiten als mündliche Leistung einzustufen (Urteil des VG Würzburg vom 5.7.1972). Auch
dürfen z.B. Stegreifarbeiten im Rahmen der mündlichen Leistungen doppelt gewichtet werden (Urteil BayVGH vom 21.01.1985).
Unter Beachtung der Gewichtungsgrundsätze werden dann in jedem Fach Gesamtnoten
gebildet. In Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG wird dabei die pädagogische Verantwortung des
Lehrers betont. Das bedeutet, dass die Gesamtnote nicht allein aus der Anwendung des
arithmetischen Mittels gewonnen wird.
Die Noten werden vom Klasslehrer im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden
Lehrern festgesetzt. Einigen sich Klassenlehrer und Fachlehrer nicht, so soll der Schulleiter
ein Einigungsgespräch herbeiführen. Bleibt dieses ohne Erfolg entscheidet die Lehrerkonferenz.
1.6.
Nicht erbrachte Leistungsnachweise
Für die Erstellung eines Zeugnisses ist diejenige Schule zuständig, an der sich der Schüler
am Zeugnistag befindet. Fehlen Leistungsnachweise deshalb, weil z.B. der Schüler wenige
Tage vor dem Halbjahreszeugnis von der Real- in die Hauptschule wechselte, so kann auf
eine zeitweise Bewertung durch Noten verzichtet werden, nicht aber auf die Ausstellung eines Zeugnisses insgesamt. Hat der Schüler allerdings schuldhaft keine Leistungsnachweise
erbracht, weil er z.B. unentschuldigt fehlte, so erhält er hierfür auch im Zeugnis die Note 6
(durch die Verwaltungsrechtsprechung bestätigt). Eine nachträgliche Geltendmachung von
Erkrankungen ist nicht möglich.
1.7.
Zurückbehaltungsrecht
Das bisher in der VSO festgelegte Zurückbehaltungsrecht von Zeugnissen wurde in
der VSO-Fassung vom 1.9.2008 gestrichen. Demnach gibt es hierfür keine rechtliche
Grundlage mehr.
1.8. Zeugniserstellung (formal)
• Amtssprache
Die Amtssprache ist Deutsch (Art. 23 (1) BayVwVfG). Urkunden werden ausschließlich in
deutscher Sprache erstellt.
• Bezeichnung der Person
Die Person, für die eine Urkunde ausgestellt wird, soll so genau bezeichnet werden, dass
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Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Dies ist der Fall, wenn außer dem
Geburtsdatum neben dem Familiennamen ein Vorname aufgeführt wird.
Entwurf der Zeugnisse
Der Klassenleiter entwirft die Zeugnisse im Zusammenwirken mit den übrigen Lehrern der
Klasse (§ 6 (4) Lehrerdienstordnung LDO).
Unterschrift
Der Klassleiter hat Zeugnisse eigenhändig zu unterzeichnen, weil es sich u. a. um eine
Reinschrift eines dienstlichen Schreibens handelt, dessen Inhalt für den Bestand von
Rechtsverhältnissen erheblich ist (§ 24 (1ff.) Allgemeine Geschäftsordnung/AGO). Der
Schulleiter hat Zeugnisse eigenhändig zu unterzeichnen, weil er die Schule nach außen
vertritt (Art. 57 (3) BayEUG). Da das Beurkundungsgesetz nur die Unterschrift kennt (und
nicht den Namenszug), ist eine Unterzeichnung mit dem Familiennamen ausreichend. Die
Wiederholung des Namens in Druckschrift unter der Unterschrift ist ein nützlicher Brauch,
doch nicht verpflichtend. Ohne Zusatz unterschreibt nur der Schulleiter als Behördenleiter. Der Stellvertreter unterschreibt ggf. mit “i.V.” (= in Vertretung).
Amtsbezeichnung
Unter die Unterschrift ist die Amtsbezeichnung des Unterzeichnenden zu setzen (III/ Nr. 4
FMBek vom 2.4.1997). Diese Bestimmung für Ernennungsurkunden kann man mangels
fehlender Regelung ohne weiteres auch auf Zeugnisse im Volks- und Förderschulbereich
übertragen werden, wobei anstelle der Amtsbezeichnung “Klassleiter/in” und “Schulleiter/in” stehen.
Siegelung
Zeugnisse sind, soweit dies in den Schulordnungen vorgesehen ist, mit dem Dienstsiegel
von Hand zu versehen (§ 33 (3) Lehrerdienstordnung LDO). Auf die Siegelung von Zwischenzeugnissen kann verzichtet werden (KMS vom 27.6.1989). Die Verwendung digitalisierter Dienstsiegel auf Zeugnissen öffentlicher Schulen ist rechtlich zulässig. Mit einem
digitalisierten Siegel versehene Zeugnisse können allerdings amtlich nicht beglaubigt
werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus rät daher den öffentlichen Schulen davon ab, beim Bayerischen Hauptmünzamt ein solches Dienstsiegel zu erwerben
(KMS vom 16.03.2006).
Nach KMS vom 24.06.2008 rät das Staatsministerium aufgrund aktueller Erkenntnisse
hinsichtlich der Fälschungsgefahr digitalisierter Dienstsiegel davon ab, bei bestimmten Arten von Zeugnissen ein digitalisiertes Dienstsiegel zu verwenden. Aus Sicherheitsgründen
sind daher folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel zu
versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist: Abschluss- und Übertrittszeugnisse sowie
Zeugnisse von besonderer Relevanz (z.B. Zeugnisse, die einen mittleren Schulabschluss
verleihen – Zeugnisse für die Aufnahme in den Mittlere-Reife-Zug – Zeugnisse, mit denen
sich eine Schülerin/ein Schüler bewirbt, also in der Regel in den letzten beiden Schuljahren) (KMS vom 24.06.2008)
• Abkürzungen
Sie sind nur gestattet, wenn sie allgemein bekannt sind.
• Schrift
Zeugnisse können handschriftlich gut lesbar, mit Schreibmaschine oder als Computerdruck hergestellt werden.
• Computererstellung
Computererstellte Doppelausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen, z. B. mit dem
Stempelaufdruck “Zweitschrift”.
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• Vordrucke
Es sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen (§ 50 Abs. 10 VSO).
• Leerzeilen
Leerbleibende Zeilen können durch Striche ungültig gemacht werden. Das Ende eines
amtlich eingetragenen Textes kann aber auch durch ein Schlusszeichen ( z. B. -.- ) kenntlich gemacht werden.
• Radierungen; Verbesserungen
Radierungen am Namen, dem Geburtsdatum und einzelnen Notenziffern sind unstatthaft.
Kleine Verbesserungen einzelner Buchstaben können unbeanstandet bleiben.
• Eindeutschungen von Vor- und Familiennamen
Namensänderungen oder Namensanpassungen sind nicht erlaubt. Es sind die nach den
amtlichen Urkunden feststehenden Namensbezeichnungen zu verwenden (KWMS vom
13.5.1993).
1.9. Zeugniserstellung (inhaltlich)
• Bemerkungen *(Änderungen ab 04/05 hierzu siehe unter Nr. 2)
Es sollen Bemerkungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten des Schülers aufgenommen werden (Art. 52 (3) BayEUG). Im Übrigen wird die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt (§ 50 Abs. 1 Satz 3 VSO).
Die Würdigung von ehrenamtlicher Tätigkeit soll in einem Beiblatt zum Zeugnis erfolgen.
Für einen Würdigung kommen in Frage: Ehrenamtlicher Einsatz
- im sozialen und karitativen Bereich
- im kulturellen Bereich
- im Natur-, Landschaft- und Umweltschutz,
- in der freien Jugendarbeit
- im Sport
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder –bei Volljährigkeit –auf eigenen Antrag
erhalten Schüler, die eine Bestätigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit wünschen, von der
Schule eine Formblatt (Maiß-Verlag Nr. 4292), das von der jeweiligen Organisation in eigener Verantwortung auszufüllen und der Schule bis spätestens zum 1.Juli zuzuleiten ist.
Die Bescheinigung wird nach Entscheidung des Schulleiters Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen als Beiblatt beigelegt (KMBek vom 21.11.2002 – KWMBl I 2000
S.525).
In Jahres- und Abschlusszeugnissen soll die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung
und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden.
Ordnungsmaßnahmen werden in Abschluss- und Entlassungszeugnissen nicht, in Jahres- und Übertrittszeugnissen nur aus besonderen Anlässen aufgeführt (§ 50 Abs. 9
VSO). In das Abschlusszeugnis dürfen keine Bemerkungen aufgenommen werden, die
einem späteren Fortkommen des Schülers hinderlich sind (Beschluss des Bayerischen
Landtages).
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• Noten *(Änderungen ab dem Schuljahr 2008/09 hierzu siehe unter Nr. 2)
Sie werden vom Klassleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrern festgesetzt (§ 50 Abs. 11 VSO).
In der Jahrgangsstufe 1 und im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 2 werden keine
Notenstufen* angegeben, sondern ein Bericht zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten
sowie zum Leistungsstand und zu den individuellen Lernfortschritten erstellt.
Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sowie die Zwischenzeugnisse in der
Jahrgangsstufe 3 enthalten Noten in den Pflichtfächern, zusätzliche Erläuterungen zu den
Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik, eine Bewertung des Sozialverhaltens
sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens nach den Stufen
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sehr gut,
gut,
befriedigend,
nicht befriedigend.
In der Grundschule werden im Fach Englisch keine Noten erteilt (§ 50 Abs. 1 VSO).
Die Zwischen- und Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 enthalten Noten in
den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (§ 50 Abs. 2 VSO) sowie Bemerkungen gemäß
Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG.
Schülerinnen und Schüler, die an Stelle des Unterrichts im Fach Deutsch ausschließlich
auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet
werden, erhalten eine Note für das Fach Deutsch als Zweitsprache. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten erhalten Schülerinnen und Schüler, die neben einem Unterricht auf
der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache den Deutschunterricht zumindest teilweise besuchen, eine Note im Fach Deutsch; die Leistungen aus dem
Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache werden in pädagogischer Verantwortung
einbezogen. Wird kein Antrag nach Satz 2 gestellt, wird eine Note im Fach Deutsch als
Zweitsprache erteilt (§ 50 Abs. 7).
Nach § 44 Abs. 2 VSO kann die Lehrerkonferenz entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten
zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören. Dies gilt
auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn
eines Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Hier werden
Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bemerkung versehen (§ 44 Abs. 3 VSO).
Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen nach § 44 Abs. 3 VSO von einer Benotung der
Leistungen abgesehen wurde, sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine
Bewertungen zu ersetzen. Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden (§ 50 Abs. 13 VSO). Dies gilt auch für
den zeitweiligen Verzicht der Bewertung der Leistungen nach § 44 Abs. 2 VSO. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.
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Hat ein Schüler in einem Fach keine Leistungsnachweise erbracht, so erhält er anstelle
einer Zeugnisnote eine Bemerkung (§ 50 Abs. 11 Satz 2 VSO).
1.10. Zeugnisbemerkung
Die Zeugnisbemerkung gibt eine kurze Charakterisierung über Anlagen, Mitarbeit im Unterricht und das Verhalten in der Schule. Eindeutig negative, abwertende oder verletzende
Bemerkungen sind unzulässig. Eine Zeugnisbemerkung soll eine pädagogisch motivierte
und begründete Beschreibung darstellen (VG Ansbach AN 2 K 96.00702). Ermahnungen
und Ermutigungen können ausgesprochen werden. Die Eltern haben keinen Anspruch darauf, für den Schüler nachteilige Bemerkungen streichen zu lassen.
In den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 darf ein Zeugnis keine Formulierung enthalten, die den
Übertritt in das Berufsleben erschwert (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VSO).
1.11. Unterschrift der Erziehungsberechtigten
Auf Zwischen- und Jahreszeugnissen bestätigen Eltern durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Die Zwischen- und Jahreszeugnisse sind nach Überprüfung der
Kenntnisnahme zurückzugeben (§ 50 Abs. 15 VSO). Dies gilt auch gemäß KMS vom
17.10.2008 für die „Zwischeninformation zum Leistungsstand“ in der 4. Jahrgangsstufe.
Verweigern z.B. Eltern ihre Unterschrift, weil sie mit der ein oder anderen Benotung nicht
einverstanden sind, so ändert sich dadurch an der Gültigkeit des Zeugnisses nichts, da es
sich hierbei nicht um eine Einverständniserklärung handelt, sondern lediglich um eine
Kenntnisnahme. Ein kurzer Vermerk im Schülerakt ist zu empfehlen.
1.12. Vorrücken – Wiederholen
Nicht vorrücken soll ein Schüler nur dann, wenn er in seiner Entwicklung oder in seinen Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand seiner Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass er am Unterricht der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann. Die Entscheidung trifft der Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse
unterrichtenden Lehrkräften.
Voraussetzungen zum Wiederholen:
> 1./2. Jahrgangsstufe: Beispiele: Wiederholung dann, wenn sich aus dem Bericht
des Klassenleiters Zweifel ergeben, ob der Schüler den Unterricht der nächsten
Jahrgangsstufe folgen kann. Hierüber entscheidet die Lehrerkonferenz (§ 46 Abs.
1 VSO). Evtl. Überlegung, ob sonderpädagogischern Förderbedarf vorliegt. Auch
die Reform der Notengebung ändert an dieser Regelung nichts.
>
3./4. Jahrgangsstufe:
a) Deutsch 5 und gleichzeitig Mathematik 6 (und umgekehrt)
b) Deutsch oder Mathematik 6 und gleichzeitig HSU 5
c) Deutsch und Mathematik jeweils 5 und gleichzeitig HSU 6
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>
>
5.-8. Jahrgangsstufe: Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern
(Pflicht- und Wahlpflichtfächer außer Sport) = schlechter als 4,00 oder: in mehr als
drei Fächern schlechter als die Note 4, die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note
5.
Das Wiederholen wird auf die Zeit der Schulpflicht angerechnet. So wird bei einmaliger Wiederholung der Schüler aus der 8. Jahrgangsstufe entlassen. Es kann in
einem solchen Fall aber Antrag auf freiwilligen Besuch der Hauptschule gestellt
werden.
Mehrfaches Wiederholen derselben oder der nächsthöheren Jahrgangsstufe ist in der
Volksschule erlaubt. Steht der Schüler aber zum zweiten Mal zur Wiederholung an, so ist
der sonderpädagogische Förderbedarf zu überprüfen. Nicht mehr wiederholen darf ein
Schüler, der bereits die neunjährige Schulpflicht erfüllt hat, es sei denn, es wurde ein Antrag auf freiwilligen Besuch der Hauptschule gestellt und genehmigt.
In den Jahrgangsstufen 3 mit 8 wird vermerkt, ob der Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrückt. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 wird ein Vermerk nur aufgenommen, wenn der Schüler nicht vorrückt. Eine Gefährdung des Vorrückens wird im Zwischenzeugnis angegeben. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Erziehungsberechtigten von der Gefährdung des Erwerbs des erfolgreichen Abschlusses durch ein gesondertes Schreiben benachrichtigt (§ 50 Abs. Abs. 8 VSO).
1.13. Anfechtung
Ein Zeugnis, das im Rechtssinne eine Urkunde darstellt, ist gleichzeitig aber auch ein Verwaltungsakt (Art. 35 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz, BayerVwVfG). Verwaltungsakte
können mit Rechtsmitteln angefochten und gerichtlich nachgeprüft werden. (Siehe hierzu
Stichwort Zeugnis: Anfechtung)
Sobald Noten beispielsweise in Abschluss- oder Übertrittszeugnissen über die Rechtsstellung (Zuerkennung eines Abschlusses oder Versetzung in eine andere Schule) eines Schülers entscheiden, liegt bei einer Anfechtung - auch gegen eine einzelne Note- ein Verwaltungsakt, der gerichtlich überprüft werden kann, vor. Sobald also in die Rechtsstellung des
Schülers, also in seine Persönlichkeitsrechte, Individualrechte und/oder in die Rechte auf
Berufs- und Schulbildung eingegriffen wird, liegt ein solcher Verwaltungsakt vor.
2. Die Reform der Notengebung in der Grundschule (nach Änderung im Schuljahr 2008/09)
2.1.
Ausgangslage
Die so genannten überfachlichen Kompetenzen (Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten) gewinnen als Schlüsselqualifikationen für den Erfolg des Kindes in den weiterführenden Schulen
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und im späteren Berufsleben zunehmend an Bedeutung. Dies muss auch im Zeugnis berücksichtigt werden.
In den neuen Zeugnissen sollen der Lernstand des Kindes sowie der individuelle Lernfortschritt und Förderansätze deutlicher als bisher aufgezeigt werden. Dies geschieht zum einen
durch detaillierte Bemerkungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und
Sachunterricht und zum anderen durch die Darstellung individueller Lernfortschritte bzw.
Förderansätze.
2.2. Die neuen Zeugnisformulare
In den neuen Zeugnisformularen werden Aussagen zum Sozialverhalten sowie zum Lernund Arbeitsverhalten. Die bisherigen sieben Unterkategorien werden in den Zeugnissen
lediglich als Stichworte aufgeführt, sie helfen bei der Beschreibung des jeweiligen Bereichs.
Anstelle der bisherigen Bewertung mit A – D erfolgt die Bewertung in Form eines Satzes, der
den Fließtext abschließt und die jeweilige Bewertungsstufe enthält:
Sozialverhalten: Das Sozialverhalten ist (war) insgesamt sehr
gut/gut/befriedigend/nicht befriedigend.
Lern- und Arbeitsverhalten: Das Lern- und Arbeitsverhalten ist (war) insgesamt sehr gut/gut/befriedigend/nicht befriedigend.
Zwischen- und Jahreszeugnisse sollen den Leistungsstand dokumentieren sowie Aussagen
zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten machen, um die Erziehungsberechtigten zu informieren. Die vorgenommenen Wertungen müssen ihnen auf Nachfrage begründet dargelegt
werden können. Dazu dienen die Aufzeichnungen der Lehrkraft. Den Lehrkräften ist es freigestellt, in welcher Form sie ihre Beobachtungen zum Sozial- bzw. Lern- und Arbeitsverhalten notieren.
Die Zeugnisse der Jahrgangsstufe 1 sowie das Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 2 enthalten keine Noten. Hier werden in einem Fließtext Aussagen zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten sowie zu den Fächern Religionslehre/Ethik, Deutsch, Mathematik, Heimatund Sachunterricht, Werken/Textiles Gestalten und zu den musischen Fächern Kunst-, Musik- und Sporterziehung getroffen werden.
Ab dem Jahreszeugnis der 2. Jahrgangsstufe erfolgt neben den Kategorien im Sozial-, Lernund Arbeitsverhalten hierzu ein Fließtext.
Zu den Fächern Deutsch und Mathematik erfolgt eine Gesamtnote sowie in Stichwörtern
Ausführungen. Die Ausführungen beziehen sich
in Deutsch auf die Teilbereiche: Sprechen und Gespräche führen/Texte verfassen/Richtig schreiben/Sprache untersuchen/Lesen und mit Literatur umgehen
in Mathematik auf die Teilbereiche: Geometrie/Zahlen und Rechnen/Sachbezogene
Mathematik
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Die Kommentierung der Leistungen im Fach Heimat- und Sachunterricht entfällt im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 2 und allen Zeugnissen der Jahrgangsstufen 3 und 4; es wird
ausschließlich eine Note erteilt.
Auf der Homepage des ISB www.isb.bayern.de befinden sich auf der Startseite unter „Aktuelles“ umfassende Formulierungshilfen und Textbausteine.
In der Fremdsprache erfolgen ausschließlich Stichwörter, während in den Fächern Religionslehre/Ethik, Werken/Textiles Gestalten, Kunst-, Musik- und Sporterziehung ausschließlich
Noten vergeben werden.
In allen Zeugnissen bleibt die Möglichkeit individuelle Lernfortschritte und Förderansätze
aufzuzeigen. Zu jedem Fach können hier Aussagen getroffen werden. Es sollen sowohl
positive Entwicklungen als auch Möglichkeiten der Förderung aufgezeigt werden. Bei Noten,
die schlechter als 3 sind, müssen Förderansätze aufzeigt werden.
Deutsch als Zweitsprache tritt bei Schülern, die einen Intensivkurs, eine Sprachlernklasse,
eine Übergangsklasse, eine Eingliederungsklasse oder eine zweisprachige Klasse besuchen
an die Stelle des Faches Deutsch. Bei Schülern, die den Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache besuchen, kann im Einzelfall entschieden werden.
2.3. Zusammenfassende Schülerbeurteilung
An Hauptschulen erstellt die Klassleiterin oder der Klassleiter im Benehmen mit den in der
Klasse unterrichtenden Lehrkräften und Förderlehrerinnen und –lehrern im Schülerbogen
eine zusammenfassende Schülerbeurteilung, wenn das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe versagt wird, und in der Jahrgangsstufe 8 im Hinblick auf die Berufsfindung.
2. Fundstellen
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Art. 52 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG)
§ 44, 46, 49 und 50 Volksschulordnung (VSO)
§ 23 (1), 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
§ 4, 33 Lehrerdienstordnung (LDO)
§ 24 Allgemeine Geschäftsordnung (AGO)
Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit von Schülerin in einem Beiblatt zum Zeugnis
(KMBek vom 21.11.2000)
§ 10, Absatz 2, Beurkundungsgesetz
Zeugnisse in der Grundschule (KMS vom 17.10.2008 – Nr. IV.1 – 5 S 7422 –
4.62508)
Änderung der Grundschulzeugnisse zum Schuljahr 2008/09 (KMS vom 08.05.2008 –
Nr. IV.1-5 S 7422-4. 14 148)
Neuakzentuierung der schulischen Fördermaßnahmen für Migranten an Volksschulen ab dem Schuljahr 2007/08 (KMS vom 27.03.2007 – Nr. IV.2 – 5 S 7400.0 –
12884)
Reform der Notengebung (mit Anhang) (KMS vom 21.7.04 – Nr. IV.1-5 S. 43024.31735)
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Jahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 1 und 2 (KMS vom 15.06.2005 – Nr. IV.1 – S
7422 – 4. 50508)
Neue Zeugnisse in der Grundschule (KMS vom 11.07.2005 – Nr. IV.1 5 S 7422 –
4.50510)
Siegelung von Zeugnissen (KMS vom 24.06.2008)
„Der Wille der Eltern geschehe..“ in „Bayerische Schule“, Zeitschrift des Bayerischen
Lehrer- und Lehrerinnenverbandes Nr. 9 vom 14.09.04, S. 252f zum VG Urteil Nr. M
3 K 04.2912)
„Der Verwaltungsgerichtshof gibt uns den Glauben an die Rechtssprechung zurück“,
in „Bayerische Schule“ Zeitschrift des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes, Nr. 10, zum Beschluss vom9.9.04 – Nr. 7 CE 04.2433)
Verwendung digitalisierter Dienstsiegel auf Zeugnissen (KMS vom 16.03.2006 – Nr.
II.1 – 5S5422-6.18840)
Schulleiter ABC – Baumann-Verlag
3. Verweisungen
Beobachtungsbogen
Gehorsamspflicht des Beamten
Notengebung
Weisungsrecht des Schulleiters
Zeugnis: Anfechtung
Weitere Fragen?
BLLV-Mitglieder können sich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer
stets an die BLLV-Experten wenden:
Kreisvorsitzende, Referenten für Dienstrecht und Besoldung, Rechtsschutzreferenten
15.01.09
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