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FSG-Info-Reihe Kind & Beruf > Mutterschutz > Karenz > Kinderbetreuungsgeld > Wiedereinstieg 1 Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen Öffentlicher Dienst Inhalt Vorwort ................................................................................................................ 3 Wichtiges vor der Geburt ................................................................................. 4 > > > > > > Meldung der Schwangerschaft und Geburt Beschäftigungsverbote für werdende Mütter Untersuchungen während der Arbeitszeit (§ 3/8 MSchG) Was bedeutet Schutzfrist (Beschäftigungsverbot)? Was steht finanziell während der Schutzfrist zu? Kündigungsschutz und Entlassungsschutz Wichtiges nach der Geburt .............................................................................. 7 > Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt > Behördenwege nach der Geburt > Krankenstand Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und Kinderbetreuungsgeld ............................................................................. 8 > > > > > Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in den ersten Lebensjahren des Kindes Karenz Elternteilzeit Dienstrechtliche Karenzurlaubs- und Teilzeitregelungen Kinderbetreuungsgeld A) Allgemeines B) Die vier Pauschalvarianten C) Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (NEU) D) Zuverdienstgrenze E) „Härtefallreglung“ F) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ........................ 18 > > > > Kinderbetreuung Pädagogisch qualifizierte Person (Definition) Kinderbetreuungseinrichtungen Öffentliche Einrichtungen / private Einrichtungen Wichtige Infos zur GÖD-Mitgliedschaft............................................................ 20 <Stand. August 2013> 2 Vorwort Liebe Kollegin! Lieber Kollege! Rund um die Geburt eines Kindes stellt sich eine Vielzahl von Fragen. Die FSG-Broschüre soll helfen, Ihre Fragen in der Zeit vor und nach dem Geburtstermin umfassend zu beantworten. Wir wollen Eltern über die aktuellen gesetzlichen Regelungen informieren und ihnen wichtige Tipps geben. Für die FSG GÖD ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mütter und Väter ein wichtiges Anliegen. Für die FSG in der GÖD Korinna Schumann Richard Holzer FSG Frauenvorsitzende FSG-Vorsitzender 3 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Wichtiges vor der Geburt Meldung der Schwangerschaft und Geburt Die werdende Mutter hat, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber (im Dienstweg) unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins davon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Schutzfrist) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers hat sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Beschäftigungsverbote für werdende Mütter Schwangere Mütter dürfen für bestimmte Arbeiten, die ihre Gesundheit, die des Kindes oder das Bestehen der Schwangerschaft gefährden, nicht eingesetzt werden. Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten sind: > Heben und Tragen schwerer Lasten. > Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind, sowie > Arbeiten, die in ihrer statischen Belastung diesen gleichkommen (nach Ablauf der zwanzigsten Schwangerschaftswoche maximal vier Stunden pro Tag). > Arbeiten unter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen. > Arbeiten unter Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann. > Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht. > Arbeiten auf Beförderungsmitteln. > Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit gegeben ist. > Arbeiten mit häufigem übermäßigem Strecken, Beugen, Hocken und Bücken sowie übermäßigen Erschütterungen oder > Arbeiten, bei denen belästigende Gerüche oder besondere psychische Belastungen gegeben sind, wenn das Arbeitsinspektorat entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder des Kindes schädlich sind. > Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung. Verbot der Nachtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von wenigen zugelassenen Ausnahmen – von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Verbot der Leistung von Überstunden Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden (wöchentl. 40 Std.) überschreiten. 4 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Wichtiges vor der Geburt Untersuchungen während der Arbeitszeit (§ 3/8 MSchG) Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren. Derartige Untersuchungen sind jedenfalls solche, welche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgeschrieben sind, aber auch andere, sich im Zuge der Schwangerschaft ergebende notwendige Untersuchungen, sind durch diese Bestimmung geschützt. Was bedeutet Schutzfrist (Beschäftigungsverbot)? Unter Schutzfrist versteht man die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung. Während dieser Frist darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden (absolutes Beschäftigungsverbot). Die Frist des Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter kann verlängert werden, wenn Gesundheit/ Leben der werdenden Mutter oder ihres Kindes gefährdet sind und dies durch ein amtsärztliches Zeugnis bestätigt wird. In diesem Fall ist die werdende Mutter vom Dienst freizustellen (individuelles Beschäftigungsverbot). Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz nach MSchG und eine Dienstverhinderung gilt als Krankenstand. Was steht finanziell während der Schutzfrist zu? Für die Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes bekommen Beamtinnen weiterhin ihren Monatsbezug, das sind Gehalt und allfällige Zulagen, jedoch ruhen pauschalierte Nebengebühren. Beamtinnen, die am 31. 12. 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, erhalten die Monatsbezüge in der Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge. Vertragsbedienstete erhalten Wochengeld von ihrer zuständigen Krankenkasse, sie müssen es knapp vor oder nach Beginn der Schutzfrist bei der betreffenden Gebietskrankenkasse/BVA beantragen. Das Wochengeld entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist einschließlich der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren. Wenn das Wochengeld nicht die Höhe der vollen Bezüge erreicht, besteht für Vertragsbedienstete bei aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Ergänzungszahlung auf den vollen Betrag durch den Dienstgeber (ausgenommen Vertragsbedienstete, die am 31.12.2010 noch kein Dienstverhältnis zum Bund hatten – hier Durchschnitt der letzten drei Monate). Das Wochengeld gebührt auch im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis zwar vor Beginn der Schutzfrist endet, jedoch mindestens drei volle Kalendermonate gedauert hat und das Ende des Dienstverhältnisses von der Dienstnehmerin nicht selbst verschuldet wurde. Während des individuellen Beschäftigungsverbotes erhalten sowohl Beamtinnen als auch Vertragsbedienstete einen finanziellen Ausgleich gemäß § 14 MSchG in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Mo- nate (ausgenommen sind Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge). (Beachte: Sonderregelung für Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31.12.2010 noch kein Dienstverhältnis zum Bund hatten). Kündigungsschutz und Entlassungsschutz Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf die Dienstnehmerin nicht gekündigt werden. Bei Antrag auf Karenz beginnt der Kündigungsschutz desjenigen Elternteiles, der seine Karenz nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt, mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Karenz, frühestens aber 4 Monate vor Antritt seiner Karenz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet grundsätzlich 4 Wochen nach dem Ende der Karenz. 5 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Wichtiges vor der Geburt Achtung! Bei befristeten Dienstverhältnissen wirkt der Kündigungsschutz nicht, weil diese mit Ende der Befristung auslaufen (ist keine Kündigung!). Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses wird jedoch von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt, es sei denn, die Befristung erfolgt aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Vertretung). Kein Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz besteht während des Probemonats. 6 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Wichtiges nach der Geburt Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt Nach der Entbindung tritt wieder ein generelles (absolutes) Beschäftigungsverbot von acht Wochen in Kraft. Diese Frist verlängert sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen nach der Geburt bei Mehrlings- und Frühgeburten oder einem Kaiserschnitt. Wird das Baby vor dem errechneten Geburtstermin geboren, so verlängert sich die Schutzfrist in demselben Ausmaß, in dem die Achtwochenfrist vor der Entbindung verkürzt wurde. Diese Frist kann jedoch höchstens bis zu einer Dauer von 16 Wochen nach der Entbindung erstreckt werden. Im Übrigen gilt das oben Ausgeführte (siehe finanzielle Leistungen während des absoluten Beschäftigungsverbotes). Behördenwege nach der Geburt 1. Vertragsbedienstete: Antrag auf Wochengeld bei der zuständigen Krankenkasse (s. o.). 2. Ausstellung einer Geburtsurkunde/Geburtsbescheinigung durch das Standesamt des Geburtsbezirkes, d. h. des Bezirkes, wo die Mutter entbunden hat (besser sind mehrere Exemplare). Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Bestätigung eines akademischen Grades der Eltern des Kindes sowie gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Anerkenntnis der Vaterschaft sind bei der Antragstellung vorzulegen. 3. Eheste Meldung der Geburt an den Dienstgeber mittels Formblatt unter Beilegung einer Geburtsurkunde. Dabei sollte ausdrücklich auch die Kinderzuschuss beantragt werden! 4. Meldung des Kindes innerhalb von 3 Tagen beim Gemeindeamt/Bezirksamt, dabei sind Geburtsurkunde und der ausgefüllte Meldezettel mitzubringen. 5. Wohnsitzfinanzamt: Familienbeihilfe beantragen. 6. Meldung an den Dienstgeber innerhalb der Schutzfrist (8 Wochen nach Geburt) über Inanspruchnahme einer Mutterschafts-/Väterkarenz bzw. Teilzeitbeschäftigung. 7. Beantragen des Kinderbetreuungsgeldes (gegebenenfalls auch Zuschuss): Antragsformular an den zuständigen Krankenversicherungsträger schicken (GKK bzw. BVA), der das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Musterbriefe finden Sie auf der Homepage der GÖD Frauen: www.goed.at Krankenstand Wenn unmittelbar an die Schutzfrist eine Krankheit anschließt, erhalten pragmatisierte Beamtinnen und Vertragsbedienstete ihr volles Gehalt während des Krankenstandes weiter (beachte aber dienstrechtliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung während eines längeren Krankenstandes). 7 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG Arbeitrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in den ersten Lebensjahren des Kindes Die Eltern können nach Geburt des Kindes Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen und hier mittlerweile zwischen 5 Varianten wählen (4 Pauschalvarianten und 1 einkommensabhängige Variante – siehe weiter unten). Um die jeweilige Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld nicht zu überschreiten, können sie gleichzeitig von den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Karenz, Teilzeit) Gebrauch machen. Aber auch unabhängig vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann Teilzeit oder Karenz beantragt werden. Karenz nach Mutterschutzgesetz (MSchG) oder Väterkarenzgesetz (VKG) Unter Karenz versteht man den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts. Dauer der Karenz: bis zum 2. Geburtstag des Kindes (es sei denn, es wird aufgeschobene Karenz beansprucht). Im Anschluss an die Schutzfrist (8 Wochen) kann eine Karenz unter Entfall der Bezüge beantragt werden. Dem Vater steht Karenz zu, wenn die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt oder keinen Anspruch hat. Während dieser Karenz genießt der Vater ebenfalls Kündigungsschutz, der vier Wochen nach Ende seiner Karenz endet. Nehmen beide Elternteile Karenz in Anspruch, kann diese nur zweimal geteilt werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Beim erstmaligen Wechsel kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. Meldefristen Nimmt ausschließlich die Mutter Karenz in Anspruch, muss sie dessen Ausmaß, Zeitpunkt und Dauer innerhalb der Schutzfrist ihrem Dienstgeber melden. Väter, die unmittelbar nach der Schutzfrist Karenz nehmen wollen, müssen dies spätestens 8 Wochen nach der Geburt melden. Der Vater muss eine Bestätigung der Mutter vorlegen, dass sie nicht gleichzeitig Karenz beansprucht. Bei Verlängerung der Karenz bzw. bei einem Wechsel zwischen den Elternteilen ist die weitere Inanspruchnahme spätestens 3 Monate (dauert die Karenz weniger als zwei Monate, dann 2 Monate) vor deren Beginn zu melden. Recht auf Information für KarenzurlauberInnen Den KarenzurlauberInnen wird ein Recht auf Information eingeräumt, um ihnen den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern. Dieses Recht umfasst die Informationspflicht des Dienstgebers über wichtige Betriebsgeschehnisse (z. B. betriebliche Umstrukturierungen, Wahlen zu den Organen der ArbeitnehmerInnenschaft, Konkurs) sowie Weiterbildungsmaßnahmen. www.bka.gv.at Achtung! Kinderzuschuss Während der Karenz steht kein Kinderzuschuss zu, da auch keine Bezüge ausbezahlt werden und die Kinderzu- lage einen Gehaltsbestandteil darstellt. Wenn auch der andere Elternteil des Kindes im Öffentlichen Dienst beschäftigt ist, kann der Bezug auf diesen umgemeldet werden. Krankenversicherung Während der Karenz besteht keine Krankenversicherung (Ausnahme: BVA bei Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes) – während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind Vertragsbedienstete und BeamtInnen jedoch weiterhin krankenversichert. 8 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG Besteht Anspruch auf Karenz und Kinderbetreuungsgeld bei einer Adoption? Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben Anspruch auf Karenz und Kinderbetreuungsgeld. Die Karenz beginnt bei diesen frühestens mit der Adoption bzw. Übernahme in unentgeltliche Pflege. Elternteilzeit nach Mutterschutzgesetz (MSchG) oder Väterkarenzgesetz (VKG) Die Bestimmungen über die Elternteilzeit traten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Im öffentlichen Dienst gelten seit diesem Zeitpunkt sowohl die Regelungen über die Elternteilzeit (MSchG und VKG) als auch wie bisher die dienstrechtlichen Teilzeitregelungen (§ 50 b BDG und § 20 VBG). Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7. Geburtstag des Kindes. Anspruch haben Vertragsbedienstete und BeamtInnen, die: > in einem Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind und > deren Dienstverhältnis bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und > die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (bzw. die Obsorge für das Kind haben). Weitere Voraussetzung ist, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet (beide Elternteile können aber gleichzeitig in Elternteilzeit sein). Adoptiv- und Pflegeeltern sind den leiblichen Eltern gleichgestellt. Bis wann muss die Elternteilzeit beantragt werden? Grundsätzlich ist drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit ein schriftlicher Antrag zu stellen. Ausnahmen: > Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat die schriftliche Mitteilung bis Ende der Schutzfrist (Mutter) bzw. spätestens 8 Wochen nach der Geburt (Vater) zu erfolgen. > Dauert die Karenz der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur zwei Monate, muss der Vater die Elternteilzeit im Anschluss an die Karenz der Mutter frühestens nach der Geburt des Kindes, spätestens jedoch bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter dem Arbeitgeber melden. Die schriftliche Mitteilung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Achtung: Mindestdauer der Elternteilzeit beträgt 2 Monate. Sie kann einmal abgeändert werden (d. h. Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) bzw. vorzeitig beendet werden. Die Abänderung muss grundsätzlich drei Monate vor Beginn der Änderung beantragt werden. Für Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG bzw § 1 LLDG) und Klassenlehrerinnen gilt, dass Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der Vollbeschäftigung möglich ist. Während das Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, kann das Ausmaß der Teilzeit auch unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegen. 9 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetzes, der 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes endet. Dienstrechtliche Karenzurlaubs- und Teilzeitregelungen Dienstrechtlicher Karenzurlaub Im Anschluss an die Karenz nach Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz kann den Eltern auf Antrag Urlaub gegen Entfall der Bezüge zur Betreuung ihrer Kinder gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Urlaubes besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Bei einer Inanspruchnahme des Karenzurlaubes von mehr als 6 Monaten ist damit die Abberufung vom Arbeitsplatz verbunden. Dieser Karenzurlaub ist außerdem für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen (Vorrückung, Jubiläumszuwendung …). Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes Auf Ansuchen der/des Bediensteten (BeamtIn, Vertragsbedienstete) kann Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden, wenn sie/er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmet und ihre/seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird. Dieser Karenzurlaub wird längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes gewährt. Die Antragstellung auf Gewährung des Karenzurlaubes muss spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn erfolgen. Dieser Karenzurlaub gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit bzw. als Ersatzzeit in der ASVG-Pensionsversicherung. Für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, ist die Zeit des Karenzurlaubes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Mit Wiederantritt des Dienstes wird der Zeitraum des Karenzurlaubes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Teilzeitarbeit) Auf Antrag des Bediensteten (BeamtIn/Vertragsbedienstete), der sein/ihr Kind betreuen möchte, ist die Wochendienstzeit auf ein Stundenmaß von mindestens 20 (während des KBG-Bezuges auch in geringerem Stundenausmaß!), maximal jedoch 39 Stunden herabzusetzen. Der Antrag auf Herabsetzung muss spätesten zwei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Auf diese Herabsetzung besteht ein Rechtsanspruch. Voraussetzung für die Gewährung dieser Herabsetzung ist, dass ein Kind (eigenes, Wahl- oder Pflegekind bzw. ein Kind für dessen Unterhalt die/der Bedienstete aufkommt), das im gemeinsamen Haushalt mit dem der/die Bedienstete lebt, von diesem/dieser überwiegend selbst betreut wird. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit kann für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres maximal bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Sie kann also jedes Jahr neu beantragt werden (Antragsfrist: 2 Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn). Von dieser dienstrechtlichen Regelung (nach BDG oder VBG) unberührt bleibt die Möglichkeit, eine Eltrenteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz in Anspruch zu nehmen. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird sogar vorzeitig beendet, wenn die/der Beamtin/Beamte eine Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz in Anspruch nimmt. 10 Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass Die regelmäßige Wochendienstzeit einer/eines BeamtIn/Vertragsbediensteten kann auf Antrag bis auf die Hälfte der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden. Auf eine derartige Herabsetzung besteht kein Rechtsanspruch. Dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit, der keine Begründung beinhalten muss, kann stattgegeben werden, wenn der Bewilligung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam und darf insgesamt 10 Jahre (bei Vertragsbediensteten 5 Jahre) nicht überschreiten. Kinderbetreuungsgeld (KBG) Variante 1 Einkommensabhängiges KBG Variante 2 12 + 2 Monate Variante 3 15 + 3 Monate Variante 4 20 + 4 Monate Variante 5 30 + 6 Monate rund € 1.000 rund € 800 rund € 624 rund € 436 Höhe des Kinderbetreuungsgeldes 80 % des letzten NettoEinkommens, mind. € 1.000, max. € 2.000 Bezugsdauer für einen Elternteil (Maximal) Bis zum vollendeten 12. Lebensmonats des Kindes Bis zum vollendeten 12. Lebensmonats des Kindes Bis zum vollendeten 15. Lebensmonats des Kindes Bis zum vollendeten 20. Lebensmonats des Kindes Bis zum vollendeten 30. Lebensmonats des Kindes € 6.400,-(entspricht ungefähr der Geringfügigkeit sgrenze von dzt monatlich ca € 380,-- € 16.200 jährlich (Steuerbemessungsgrundlage) € 16.200 jährlich (Steuerbemessungsgrundlage) € 16.200 jährlich (Steuerbemessungsgrundlage) € 16.200 jährlich (Steuerbemessungsgrundlage) oder maximal 60% des Bruttoeinkommens, das vor der Karenz bezogen wurde oder maximal 60% des Bruttoeinkommens, das vor der Karenz bezogen wurde oder maximal 60% des Bruttoeinkommens, das vor der Karenz bezogen wurde oder maximal 60% des Bruttoeinkommens, das vor der Karenz bezogen wurde Bis zum vollendeten 14. Lebensmonats des Kindes (maximal) Bis zum vollendeten 14. Lebensmonats des Kindes (maximal) Bis zum vollendeten 18. Lebensmonats des Kindes (maximal) Bis zum vollendeten 24. Lebensmonats des Kindes (maximal) Bis zum vollendeten 30. Lebensmonats des Kindes (maximal) Zuverdienstmöglichkeit Maximale Bezugsdauer, wenn beide Eltern KBG beziehen Wie oft die Eltern den Bezug untereinander wechseln können 2 Mal 2 Mal 2 Mal 2 Mal 2 Mal Mehrkindzuschlag pro Monat Keiner € 500 € 400 € 312 € 218 11 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG A) Allgemeines Für alle Geburten ab dem 1. 1. 2002 gebührt Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, da die Voraussetzungen allein durch die Geburt eines Kindes entstehen. Eine Erwerbstätigkeit vor Beginn des Bezuges von KBG ist grundsätzlich nicht notwendig. Die Eltern können seit 1. 1. 2010 wählen aus: > vier pauschalen KBG-Varianten und > einer einkommensabhängigen KBG-Variante Unabhängig von der gewählten Variante können sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens zwei Monate dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich – auch nicht bei Geschwisterkindern. Die gewählte KBG-Variante gilt für beide Elternteile, ein Wechsel der Variante ist nicht möglich. Ausnahme: Wenn das einkommensabhängige KBG gewählt wurde: Ergibt die Berechnung des Tagsatzes des einkommens- abhängigen KBG einen Betrag der unter € 33 täglich liegt oder erfüllt ein Elternteil die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht (z. B. mangels ausreichender Erwerbstätigkeit), besteht die Möglichkeit des Umstieges in die Pauschalvariante 12 plus 2 mit dem Tagesbetrag von € 33 (bzw. monatlich ca. € 990). Bei einem solchen Umstieg bleibt für den anderen Elternteil bei Teilung die Möglichkeit bestehen, das einkom- mensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, obwohl der andere Elternteil auf die Pauschalvariante 12 plus 2 umgestiegen ist. Ein Umstieg vom pauschalen Kinderbetreuungsgeld 12 plus 2 mit € 33 täglich auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist nicht möglich. Wann beginnt der Anspruch auf KBG? Wann ruht das KBG? Frühestens ab der Geburt des Kindes gebührt KBG. Während des Anspruches auf Wochengeld oder einer wochengeldähnlichen Leistung (= Gehalt der Beamtinnen während der Schutzfrist) ruht das KBG. Ist jedoch das Wochengeld niedriger als das KBG, dann wird auf die Höhe des KBG aufgezahlt. Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald sie Wochengeld bezieht. Ist aber das Wochengeld geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung. Ebenfalls ruht das Kinderbetreuungsgeld bei einem (längeren) Auslandsaufenthalt, wenn der Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich ist. Wo stelle ich den Antrag auf KBG? Bei der jeweils zuständigen Krankenversicherung (GKK, BVA etc.). Die Antragstellung ist erst nach der Geburt möglich. Eine Auszahlung ist bis zu sechs Monate rückwirkend möglich. 12 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG Achtung! Im Gegensatz zum KBG können Vater und Mutter arbeitsrechtlich je drei Monate Karenz bis zum 7. Geburtstag des Kindes aufschieben. Eine derartige Regelung gibt es für das KBG nicht, und es steht somit der aufgeschobenen Karenz nach Ende des KBG-Bezuges keine Geldleistung gegenüber. B) Die vier Pauschalvarianten Voraussetzungen für das pauschale KBG: > Bezug von österreichischer Familienbeihilfe für das Kind > Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind > Gesamteinkommen des Elternteils, der KBG bezieht, im Kalenderjahr nicht über Zuverdienstgrenze (€ 16.200,-) bzw. individueller Zuverdienstgrenze > Mittelpunkt der Lebensinteressen des Elternteils in Österreich > Antragstellung erforderlich! (max. bis zu sechs Monate rückwirkend) Wenn das Gesamteinkommen die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr übersteigt, muss der Überschreitungsbetrag an KBG zurückbezahlt werden (Einschleifregelung). Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (Pauschalvarianten) Variante 30 plus 6 Monate Pauschalbetrag von € 14,53 täglich bzw. monatlich € 436. Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 30. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für 6 Monate, kann es insgesamt bis zum vollendeten 36. Lebensmonat bezogen werden. Variante 20 plus 4 Monate Pauschalbetrag von € 20,80 täglich bzw. monatlich € 624. Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 20. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für 4 Monate, kann es bis zum vollendeten 24. Lebensmonat bezogen werden. Variante 15 plus 3 Monate Pauschalbetrag von € 26,60 täglich bzw. monatlich € 798. Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 15. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für 3 Monate, kann es bis zum vollendeten 18. Lebensmonat bezogen werden. Variante 12 plus 2 Monate (NEU) Pauschalbetrag von € 33 täglich bzw. € 990 monatlich. Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 12. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für 2 Monate, kann es bis zum vollendeten 14. Lebensmonat bezogen werden. 13 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG Mehrlingszuschlag – nur bei KBG-Pauschalvarianten! Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das KBG für das zweite und jedes weitere Kind um 50%. Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld – nur bei KBG-Pauschalvarianten! Folgende Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 6,06 Euro pro Tag beantragen: > Alleinerziehende, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben – und nicht mehr als € 6.400– im Kalenderjahr verdienen. > Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als € 6.400,– sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Partner/in nicht mehr als € 16.200,– Euro im Kalenderjahr verdienen darf. Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Pauschalvariante. Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt: > Alleinerziehende: Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. > Paare: Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. Achtung! Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur gegen den beziehenden Elternteil, sondern auch gegen den anderen Elternteil oder gegen den/die PartnerIn richten. C) Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (NEU) Seit 1. 1. 2010 kann einkommensabhängiges KBG bezogen werden. Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 12. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für 2 Monate, kann es bis zum vollendeten 14. Lebensmonat bezogen werden. Voraussetzungen für das einkommensabhängige KBG: > Voraussetzungen wie bei Pauschalvarianten (siehe oben) > Der Elternteil, der das KBG bezieht, muss in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein, wobei eine Unterbrechung von 14 Tagen nicht 14 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG schadet. Als Zeiten, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind, gelten: Erholungsurlaub und Krankenstand im aufrechten und sozialversicherungspflichtig versicherten Arbeitsverhältnis, Zeiten des Wochengeldbezugs oder des Beschäftigungsverbotes laut Mutterschutzgesetz, und Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes. > Außerdem ist die Zuverdienstgrenze geringer, sie beträgt nur € 6.400,- für das Kalenderjahr (entspricht monatlich etwa der Geringfügigkeitsgrenze) – keine individuelle Zuverdienstgrenze! Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, so wird jener Betrag zurückgefordert, der die Zuverdienstgrenze übersteigt (Einschleifregelung). Die Höhe des einkommensabhängigen Kindergeldes Das einkommensabhängige Kindergeld für die Mutter beträgt 80 Prozent des Wochengeldes, das anlässlich der Geburt des Kindes bezahlt wurde. Für die Errechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes f ü r d en V at e r wird ein fiktives Wochengeld aus seinem Entgelt errechnet. Als Bemessungszeitraum werden die letzten drei Kalendermonate bis zum absoluten Beschäftigungsverbot (acht Wochen vor der Geburt) der Mutter herangezogen. 80 Prozent von diesem fiktiven Wochegeld ergeben das einkommensabhängige Kinder- betreuungsgeld für den Vater. Zusätzlich führt die Gebietskrankenkasse eine Vergleichsrechnung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten durch. Dazu werden die maßgeblichen Einkünfte des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (maximal jedoch das drittvorangegangene Kalenderjahr) herangezogen. Danach werden die ermittelten Beträge verglichen – der höhere Betrag wird als Tagsatz des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes herangezogen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt höchstens € 66,- täglich oder € 1980,- Euro in einem Monat mit 30 Tagen. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bei BeamtInnen Da Beamtinnen und natürlich auch Beamte kein Wochengeld beziehen, muss auch hier ein fiktives Wochengeld errechnet werden. Das einkommensabhängige KBG beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes inklusive aliquote Sonderzahlungen. Mit einer von der Krankenkasse durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (maximal jedoch das drittvorangegangene Kalenderjahr), kann sich der Tages- betrag erhöhen, nicht jedoch reduzieren (Steuerbescheid erforderlich). D) Zuverdienstgrenze Wie viel kann ich dazuverdienen? (Zuverdienstgrenze) Neben dem KBG-Bezug darf dazuverdient werden – es ist jedoch auf die Zuverdienstgrenze zu achten. Die allgemeine Zuverdienstgrenze für die pauschalierten Kindergeld-Bezugsmodelle beträgt € 16.200 im Jahr, für das einkommensabhängige KBG € 6.400,-- im Jahr. Alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommenssteuer unterliegen, werden in die Zuverdienstgrenze einbezogen. Das heißt, dass auch steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit miteinberechnet werden. Nicht unter die Zuverdienstgrenze fallen u. a. Familienbeihilfe, Alimente, Abfertigung ... Achtung! Seit 1. Jänner 2010 sind übrigens auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalerträgen und sonstige Einkünfte von der Zuverdienstgrenze ausgenommen. 15 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG Relevant sind jedoch: > Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, > Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, > Einkünfte aus Gewerbebetrieb und > Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die neue individuelle Zuverdienstgrenze (Tipp: Rechtzeitig beim Finanzamt den relevanten Einkommenssteuerbescheid beantragen.) Personen, die ein höheres Einkommen erhalten, überschreiten die betragsmäßig festgelegte Zuverdienstgrenze oft rasch. Deshalb gibt es ab Jänner 2010 auch die individuelle Zuverdienstgrenze, die mittels Einkommensteuerbescheid von der Gebietskrankenkasse ermittelt wird. Diese Grenze liegt bei 60 Prozent der maßgeblichen Einkünfte, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (maximal jedoch das drittvorangegangene Kalenderjahr), erzielt wurden. Falls die allgemeine und die individuelle Zuverdienstgrenze überschritten werden, muss der KBG-beziehende Elternteil jenen Teil des Kinderbetreuungsgeldes zurückzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (Einschleifregelung). Rückforderungen können bis zur Hälfte auf den laufenden Kindergeldbezug angerechnet werden. Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Kalenderjahr Relevant für die Berechnung ist der Anspruchszeitraum im jeweiligen Kalenderjahr. Anspruchszeitraum sind alle Monate mit KBG-Bezug in einem Kalenderjahr. Wird das ganze Kalendermonat KBG bezogen, so sind die Einkünfte dieses Monats bei der Überprüfung der Zuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Andernfalls wird dieser Monat nicht zum Anspruchszeitraum gerechnet. Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der KBG bezieht. Zur Berechnung der Einkünfte werden also bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit die Lohnsteuerbemes- sungsgrundlagen der Monate, in denen KBG bezogen wird, bezogen jeweils auf ein Kalenderjahr zusammen- gerechnet (auch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung; zusätzlich bezogenes Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.) Das Ergebnis wird dann allenfalls auf das Kalenderjahr hochgerechnet. Danach wird es um 30 Prozent erhöht (pauschaler Aufschlag für Sozialversicherung und Sonderzahlungen). Das Ergebnis muss unter der jeweiligen Zuverdienstgrenze liegen. Da mehrere Monate im Kalenderjahr gemeinsam berücksichtigt werden, kann daher in einzelnen Monaten mehr verdient werden, wenn in anderen Monaten weniger verdient wird. Der KBG-Online-Rechner des BMWFJ, NÖGKK-Kompetenzzentrum unterstützt Eltern, auf Grund ihrer individuellen Einkünfte den erlaubten Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld bzw. Zuschuss oder Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld zu ermitteln: https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/ Achtung: Überschreitet das Einkommen des Anspruchszeitraumes die Zuverdienstgrenze, so muss KBG nach der Einschleifregelung (s. oben) zurückgezahlt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in diesem Fall im Vorhinein auf das KBG zu verzichten. Die Einkünfte werden in diesem Verzichtszeitraum nicht für die Zuverdienstgrenze herangezogen, die Bezugsdauer für das KBG verkürzt sich aber dementsprechend. Ein Verzicht auf einzelne Monate ist daher nur bei unregelmäßigem Einkommen zu empfehlen. 16 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG E) „Härtefallreglung“ In genau definierten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von max. zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen: 1. Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft). 2. Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mind. vier Monaten allein stehend, hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein max. monatliches Nettoeinkommen von 1.200,– Euro (inkl. Familienleistungen) in den letzten vier Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je 300,– Euro für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird). F) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Bei jeder der vier Pauschalvarianten sind immer fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe. Ansonsten wird ab dem > 25. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 30 + 6) > 17. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 20 + 4) > 13. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 15 + 3) > 10. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 12 + 2) das Kinderbetreuungsgeld halbiert. Einkommensabhängiges KBG: Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes müssen zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (davon fünf während der Schwangergschaft) gegenüber der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bestätigt, wird der Tagesbetrag ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um € 16,50 reduziert. Bei Mehrlingskindern sind Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für jedes Kind extra nachzuweisen. 17 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 1. Jänner 2009 bis höchstens € 2.300 pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten, die ab dem 1. Jänner 2009 anfallen. Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zum Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem der beiden Elternteile länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht oder ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das dem zur Alimentezahlung verpflichtenden Elternteil länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält, berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten. Kinderbetreuung Das Kind muss von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut werden. Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager, Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. Pädagogisch qualifizierte Person (Definition) Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Betreuungspersonen muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Erziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Weiters besteht die Möglichkeit mittels abgeschlossenen, einschlägigen Berufsausbildungen eine pädagogische Qualifizierung nachzuweisen. Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere: > Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben) > Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten) > Betriebskindergärten > Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte) > altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser) > elternverwaltete Kindergruppen > Spielgruppen > Kinderbetreuung an Universitäten 18 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe Steuerliche Absetzbarkeit Öffentliche Einrichtungen / private Einrichtungen Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden. Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen, schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht und Betreuung müssen klar getrennt werden, ohne Übernachtung) zu berücksichtigen. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. 19 Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe GÖD Mitgliedschaft Gewerkschaftsbeitrag Während des Karenzurlaubes (einschließlich der Schutzfrist) bis zu einem Höchstausmaß von 26 Monaten sind keine Gewerkschaftsbeiträge zu bezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass vor Beginn der Schutzfrist mindestens sechs Monatsbeiträge entrichtet worden sind. Während eines verlängerten (unbezahlten) Karenzurlaubes sind monatlich € 1,80 Anerkennungsbeitrag zu zahlen, um die Mitgliedschaft und damit zusammenhängend den vollen Leistungsanspruch der Gewerkschaft aufrechtzuerhalten. Die Meldung des Karenzurlaubes und der Schutzfrist an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst muss durch das Mitglied selbst in der Evidenzabteilung der GÖD erfolgen! 20