Ihre Rechte und Ansprüche nach SGB II / XII Hartz IV / Grundsicherung

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Ihre Rechte und Ansprüche nach SGB II / XII Hartz IV / Grundsicherung
Ihre Rechte und Ansprüche nach
SGB II / XII
Hartz IV / Grundsicherung
___________________________
in der Optionskommune Kreis Düren
ab 01.01.2015
06.03.2015
© V.R.Veithen
1
- Soziale Situation im Kreis Düren
- Unterschiede SGB II / SGB XII
- Regelsatz und ergänzende Leistungen
- Kosten der Unterkunft
- Einkommensfreibeträge SGB II
- Leistungen zur Bildung und Teilhabe
- Erbenhaftung
- Verhalten bei 100 % Sanktion
- Bedeutung des § 44 SGB X
- Unverletzbarkeit der Wohnung Art. 13 GG
- Termine Sprechstunde DIE LINKE
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- Soziale Situation im Kreis Düren
- Unterschiede SGB II / SGB XII
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Der Kreis Düren ist in einer sozialen Schieflage.
Die Verhältnisse im Kreis entsprechen den Zuständen in Ruhrgebietsstädten wie Gelsenkirchen und Recklinghausen.
Dez 14
Leistungsbezieher Leistungsbezieher
Leistungsbezieher
SGB II einschl.
SGB XII selbständig
SGB XII in Heimen
Kinder
wohnend
22.718
3.374
1.031
Summe
27.123
% der Einwohner
im Leistungsbezug
SGB II/XII
10,50%
Einwohner Kreis
Düren
258.385
Dringend erforderlich ist die Schaffung und Förderung neuer Arbeitsplätze.
Wir halten die Schaffung eines öffentlichen Beschäftigungssektors für unabdingbar.
Dem Kreis stehen jährlich ca. 12 Mio. Euro für die Finanzierung von Maßnahmen, u.a.
zur Korrektur der Arbeitslosenstatistik, zur Verfügung.
Wir würden es befürworten, wenn diese Gelder zur Finanzierung eines öffentlichen
Beschäftigungssektors verwendet würden, statt zur Existenzsicherung der Arbeitslosenindustrie.
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Wodurch zeichnet sich der Kreis Düren aus
• Sozialticket für 15,00 Euro im Monat
• Einen pensionierten Richter des Sozialgerichts als
Ombudsmann für die Rechtskreise SGB II/XII
• Eine kreiseigene Qualifizierungsgesellschaft mit
hervorragenden Ausbildungs- und Vermittlungsergebnissen. (DGA = Dürener Gesellschaft zur
Arbeitsförderung)
• Beitragsfreiheit für alle in den 1. 3 Kindergartenjahren.
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Was ist in beiden Rechtskreisen gleich
•
•
•
•
•
Die Regelsätze
Die Erstattung der Kosten der Unterkunft
Die Mehrbedarfszuschläge
Die Geltungsdauer eines Bescheids
Ein bürokratisches System das schwer zu begreifen
ist
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Wo sind die Unterschiede
SGB II (Hartz IV)
SGB XII (Grundsicherung)
Grundfreibetrag bei
Erwerbseinkommen
100,00 Euro pauschal oder
nachgewiesene
Werbungskosten
Auf Antrag 30,00 Euro
pauschal oder
nachgewiesene
Versicherungskosten.
Zusatzfreibetrag bei
Erwerbseinkommen bis
1200 Euro brutto
20 % von 900 Euro
10 % von 200 Euro
0,0 Euro
Grundfreibetrag für
Vermögen bis max.
Freibetrag pro Lebensjahr
3.100,00 Euro
Oder
150,00 Euro pro Lebensjahr
2.600,00 Euro
Gravierender Unterschied: Bei SGB XII Grundsicherung können die Eltern
und/oder die Kinder bei entsprechendem Vermögen oder Einkommen finanziell
belastet werden. Die Grundsicherung ist der Nachfolger der alten Sozialhilfe.
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Vermögensfreibeträge
SGB II /Hartz IV
Grundfreibetrag = 3100,00 € oder 150,00 € pro Lebensjahr oder bei früher
Selbständigen eine Lebensversicherung die als Rente im Alter ausgezahlt werden
sollte. (Vergleichbar Rente Bund)
Riester Verträge
1 PKW pro Mitglied (ab 18) der BG im Verkehrswert von max 7.500,00 €
1 Haus oder Wohnung in angemessener Größe
SGB XII / Grundsicherung
Grundfreibetrag = 2600,00 €.
1 PKW pro Mitglied (ab 18) der BG im Verkehrswert von max. 7500,00 €
1 Haus oder Wohnung in angemessener Größe
Alle anderen Vermögenswerte oberhalb des Freibetrags verringern den
Leistungsanspruch.
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Regelsatz und ergänzende Leistungen
SGB II und SGB XII
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Regelbedarf und Warmwasserkosten ab
01.01.2014
Regelbedarfsstufe
Regelbedarf
WWZ
1 Erwachsener
399,00 €
9,18 €
2 Partner in einer BG
360,00 €
8,28 €
Erwerbsfähige über 18 in einer BG und
Erwerbsfähige unter 25 ohne Zustimmung bei den
Eltern ausgezogen
320,00 €
7,36 €
Erwerbsfähige unter 18 + Kind ab 14
302,00 €
4,23 €
Kind 6 – 13 Jahre
267,00 €
3,20 €
Kind bis 5 Jahre
234,00 €
1,87 €
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Die Zusammensetzung des Regelbedarfs
ab 01.01.2015
Ausgaben für
Erwachsene
Nahrungsmittel alkoholfreie Getränke
Kinder von Kinder von
6 bis 13
14 bis 18
141,65 €
86,96 €
107,27 €
136,88 €
Bekleidung, Schuhe
33,52 €
34,47 €
37,02 €
41,07 €
Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung
33,36 €
7,78 €
12,30 €
16,93 €
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und
Haushaltsgegenstände
30,24 €
15,08 €
13,08 €
16,25 €
Gesundheitspflege
17,16 €
6,73 €
5,50 €
7,24 €
Verkehr
25,14 €
13,03 €
15,55 €
13,93 €
Nachrichtenübermittlung
35,23 €
17,41 €
17,05 €
17,43 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur
44,07 €
39,72 €
45,92 €
34,67 €
Bildung
1,52 €
1,08 €
1,29 €
0,32 €
Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen
7,90 €
1,59 €
3,90 €
5,28 €
29,21 €
399,00 €
10,15 €
234,00 €
8,12 €
267,00 €
12,00 €
302,00 €
Andere Waren und Dienstleistungen
Summe:
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Kinder
bis 5
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Stromkosten und SGB II/XII Regelbedarf
• Die Stromsperren bei Beziehern von Hartz IV nehmen zu. Die gestiegenen
Kosten für Strom sind nicht im Regelbedarf komplett abgebildet.
• Regelbedarf:
• 1 Person
2 Erwachsene
2 Erwachsene 1 Kind (13 J)
• 399,00 €
720,00 €
987,00 € (einschl.
Kindergeld)
• Darin enthaltene Kosten für Strom, Reparaturen, Wohnungsrenovierung
• 33,36
€
60,18
€
72,48 €
• Der Durchschnittsverbrauch für diese Personengruppe liegt bei:
• 2256 kWh/a 3248 kWh/a
4246 kWh/a
• Quelle Energieagentur NRW
• Kosten pro Monat Stadtwerke Düren
• 58,96 €
81,49 €
104,15 €
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•
•
Wir fordern, die Stromkosten aus dem Regelsatz komplett rauszunehmen und sie
Systemgerecht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen. Wenn die Stromkosten den
Kosten der Unterkunft zugeschlagen werden, dann entfallen der Mehrbedarf für
Warmwasser und die Pumpenpauschale bei Gasetagenheizung. Der
Verwaltungsaufwand für diese beiden Zuschläge würde natürlich ebenfalls
entfallen.
Alternativ wäre eine Befreiung von der EEG Umlage bei Beziehern von
Sozialleistungen (Hartz IV und Grundsicherung) für uns denkbar.
•
EEG Umlage = 6,17 ct kWh+ 19 % MwSt = 7,34 ct kWh
•
Da die Umstellung auf Erneuerbare Energien eine Volkswirtschaftliche
Pflichtaufgabe ist, ist für uns auch statt der EEG Abgabe ein EEG Solidarzuschlag
auf Einkommens- und Körperschaftssteuer vorstellbar. Vergleichbar dem
Solidaritätszuschlag für den Wiederaufbau Ost. Das hätte auch den Vorteil, dass
die, die von dieser Umstellung profitieren auch am meisten für die Umstellung
zahlen. Die Diskussion über die Befreiung von großen Energieverbrauchern wäre
damit erledigt, die Energiekosten für Krankenhäuser, gemeinnützigen sozialen
Einrichtungen, Schulen und Kindergärten würden sinken, und damit auch der
Zuschuss Bedarf. Es wäre gleichzeitig eine Entlastung der kommunalen Haushalte..
Es würde auch zu einer Entlastung der Mehrzahl der Rentnerinnen und Rentner
führen und aller Beschäftigten mit geringem Einkommen.
•
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Anspruch und Höhe der Gutscheine bei Sanktionen
Höhe der Sanktion
Gutschein Betrag
Stand 2014
30 %
0,00 €
40 %
20,00 €
50 %
39,00 €
60 %
59,00 €
70 %
90,00 €
80 %
125,00 €
90 %
161,00 €
100 %
196,00 €
Beantragung von
Gutschein ist bei 100 %
Sanktion besonders
wichtig. Denn nur wenn
Leistungen von der
Behörde erbracht werden
ist man auch
krankenversichert.
Auf jeden Fall gegen jede
Sanktion Widerspruch
einlegen.
Gutscheine werden nur auf Antrag gewährt.
Sind eine theoretische Ermessensentscheidung.
Bei Ablehnung Widerspruch und Klage.
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Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II
Für folgende Gruppen der Leistungsbezieher wird ein Mehrbedarf anerkannt und es
werden Mehrbedarfszuschläge auf Antrag gezahlt.
Fallgruppen
In % vom Regelbedarf
Erwerbsfähige Schwangere nach 12.
Schwangerschaftswoche
+ 17 %
Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
+ 12 – 60 % je nach Anzahl
und Alter der Kinder
Nicht erwerbsfähige Gehbehinderte
+ 17 %
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen
Gründen eine kostenintensive Ernährung benötigen
+ tatsächlich abgrenzbarer
Mehraufwand, mindestens
Krankenkostzulagen nach
Empfehlungen Deutscher
Verein
Summe der nebeneinander möglichen Zuschläge darf 100 % der Regelleistung nicht
überschreiten.
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Mehrbedarf
Mehrbedarf für
%
Betrag in Euro
Allein Erziehende mit einem Kind unter 7 Jahre
36 %
143,64
Allein Erziehende mit einem Kind über 7 Jahre
12 %
47,88
Allein Erziehende mit zwei Kinder unter 16 Jahre
36 %
143,64
Allein Erziehende mit zwei Kinder über 16 Jahre
24 %
95,76
Allein Erziehende mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre
36 %
143,64
Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre
48 %
191,52
Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr
60 %
239,40
Schwangere alleinstehend/mit Partner in einer BG
17 %
67,83/61,20
Behinderte, wenn sie an Eingliederungsmaßnahmen
teilnehmen alleinstehend/mit Partner in einer BG
35 %
139,65 /126,00
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Unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6
SGB II
Besonderer Mehrbedarf im Einzelfall, besteht wenn
•Laufender Bedarf (nicht nur einmal im Bewilligungszeitraum)
•Unabweisbarer Bedarf (keine Ansparung durch Mittelverschiebung)
•Keine Eigen-/Partnerhilfe (aus Einkommen)
•Keine Hilfe Dritter (vorrangige Ansprüche nach dem SGB oder gegen Verursacher
des Mehrbedarfs)
•Erheblicher Mehrbedarf (Einzelfallprüfung)
Anwendungsfälle
•Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts
•Fahrtkosten, wenn Partner/Kind wegen Haft, Krankheit anderen Orts untergebracht
ist
•Kosten zur Gesundheitspflege, die nicht von der Krankenkasse übernommen
werden
•Haushaltshilfe bei Pflegestufe 0
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Zusatzbedarfe nach § 24 Abs. 1, Abs. 3 SGB II
Einmalsonderleistungen
•Erstausstattung für Wohnung inkl. Haushaltsgeräte
•Erstausstattung für Bekleidung inkl. Baby Erstausstattung bei Schwangerschaft und
Geburt
•Eigenanteil an und Reparaturen von orthopädischen Schuhen
•Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, soweit kein
vorrangiger Anspruch gegen die Krankenkasse besteht.
Die Form der Leistungen ist eine Ermessensentscheidung, es können sowohl
Geldleistungen, als auch Sachleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch
auf neue Gegenstände.
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Kosten der Unterkunft
SGB II und SGB XII
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Personen
Kosten der Unterkunft
Kaltmiete und kalte Nebenkosten
Größe in qm
Netto
Kaltmiete
Kalte
Nebenkosten
Brutto
Kaltmiete
1
50
235,00 €
84,00 €
319,00 €
2
65
298,50 €
109,20 €
407,70 €
3
80
351,00 €
134,40 €
485,40 €
4
95
388,00 €
159,60 €
547,60 €
5
110
449,00 €
184,80 €
633,80 €
+1
15
61,20 €
25,20 €
86,40 €
Achtung: Änderung der Angemessenheits Beurteilung.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit wird die Brutto Kaltmiete als Nichtprüfungsgrenze betrachtet, nicht mehr die Nettokaltmiete. Für die Angemessenheit
der Wohnung ist die Höhe der Bruttokaltmiete maßgebend und nicht die Größe.
Eine Person kann auch eine 65qm Wohnung beziehen, wenn die Brutto Kaltmiete
nicht höher als 319,00 € ist.
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Heizkosten nach Heizkostenspiegel
GAS/ÖL/Strom
Für Heizkosten gibt es entgegen der allgemeinen Auffassung ebenfalls eine Obergrenze.
Diese Obergrenze ist der Höchstwert des Heizkostenspiegels des Deutschen
Mietervereins. Das BSG hat in mehreren Urteilen diese Vorgehensweise bereits bestätigt.
Die Anerkennung höherer Heizkosten ist nur mit umfassender Begründung und Gutachten
möglich.
Der Heizkostenspiegel definiert den Höchstwert über den Verbrauch in kWh je qm und
Jahr. Je nach Objektgröße sind dies zwischen 205 und 217 kWh.
Daraus errechnet sich mit dem aktuellen Ölpreis/Gas/Strompreis der Höchstbetrag für die
Übernahme der Heizungskosten.
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Quelle Handlungsanweisung des Jobcenter Kreis Düren
zu Heizkostenabrechnung
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Kostenerstattung für Pumpenstrom bei
Gasetagenheizung und Einfamilienhaus
Im Einfamilienhaus und in vielen Mietwohnungen besteht Anspruch auf die
Übernahme von Stromkosten für die Elektrische Pumpe der Heizung.
Gasetagenheizungen haben genau wie normale Heizungen eine elektrisch
betriebene Pumpe die das Heizungswasser in die Heizkörper schickt. Der Strom
den diese Pumpe braucht muss lt. Entscheidung diverser Landessozialgerichte und
des Bundessozialgerichts als Kosten der Heizung vom Jobcenter bezahlt werden.
Das BSG hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im
Mietrecht als Pauschale 5 % der Kosten für das Heizmaterial (GAS/ÖL) festgesetzt.
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Einkommensfreibeträge
SGB II
Bei der Grundsicherung (SGB XII)
gibt es keine Einkommensfreibeträge
die sich an der Höhe des
Einkommens orientieren.
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Berechnung der Einkommensfreibeträge
Kindergeld
Bei Kindern unter 18 Jahren wird das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen
angerechnet.
Bei Kindern ab dem 18. Lebensjahr wird ein Versicherungsfreibetrag von
30,00 € in Anrechnung gebracht.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
450,00 Euro Job
Grundfreibetrag (Werbungskosten)
= 100,00 €
Für das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen wird ein Freibetrag von
20% angerechnet. So dass bei 450,00 € Lohn ein Freibetrag von
170,00 € Angesetzt wird und 280,00 € mit der Hartz IV Leistung verrechnet
werden.
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Berechnung der Einkommensfreibeträge
Einkommen über 450,00 Euro
Der Grundfreibetrag beträgt ebenfalls 100,00 €. Wenn die tatsächlichen Werbungskosten (Fahrtkosten) höher als 100,00 € sind müssen diese als Grundfreibetrag auf
Antrag eingesetzt werden.
Der Grundfreibetrag von 100,00 € setzt sich wie folgt zusammen:
Versicherungspauschale
30,00 €
Werbungskosten
15,33 €
Fahrtkosten
54,67 €
54,67 entsprechen bei 20 Arbeitstagen einer einfachen Wegstrecke von 13,7 km.
1 km mehr erhöht den Freibetrag bereits um 4,00 €. (=0,20 €/km einfache Wegstrecke)
Der Freibetrag errechnet sich immer vom Bruttoeinkommen.
Siehe Beispielrechnung
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Berechnungsbeispiel: Bedarfsgemeinschaft Eltern + 1-jähriges Kind
1 Elternteil Vollbeschäftigung mit Mindestlohn von 8,50 €
Einfache Entfernung zur Arbeitsstätte 25 km
mit
Grundfreibetrag
Brutto einkommen
mit erhöhtem
Freibetrag
1.450,00 €
1.450,00 €
100,00 €
100,00 €
- €
50,33 €
20 % Freibetrag
180,00 €
180,00 €
10 % Freibetrag
20,00 €
20,00 €
300,00 €
350,33 €
Grundfreibetrag
erhöhte Fahrtkosten
Gesamt Freibetrag
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Netto Einkommen
1.153,00 €
1.153,00 €
Gesamt Freibetrag
300,00 €
350,33 €
anrechenbares Einkommen
853,00 €
802,67 €
Kindergeld
184,00 €
184,00 €
1.037,00 €
986,67 €
Gesamt anrechenbar
Berechnung SGB II
Leistungsanspruch
auf der Grundlage der Höchstwerte
der KdU
Miete
485,40 €
485,40 €
Heizung
122,00 €
122,00 €
Regelbedarf
954,00 €
954,00 €
Gesamt Anspruch
1.561,40 €
1.561,40 €
anrechenbares Einkommen
1.037,00 €
986,67 €
524,40 €
574,73 €
Auszahlung SGB II Leistung
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Leistungen zur Bildung und Teilhabe
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Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28, 29, 77 SGBII; § 5a Alg II-VO
Anspruch haben:
• Leistungsbezieher nach SGB II (Hartz IV)
• Leistungsbezieher nach SGB XII (Grundsicherung)
• Bezieher von Wohngeld
• Bezieher von Kinderzuschlag
Altersgrenzen:
Bis zum 25. Geburtstag Bedarfe zur Bildung für Kinder,
jugendliche und junge Erwachsene die eine allgemeinbildende
Schule besuchen.
Bis zum 18. Geburtstag Bedarfe zur Teilhabe am kulturellen
Leben für Kinder und jugendliche.
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Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28, 29, 77 SGBII; § 5a Alg II-VO
Folgende Kosten werden übernommen:
• Nachhilfeunterricht
• Schulbedarf von jährlich 100 € (70,00 € im August und 30,00 € im Februar)
Bezieher von Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag müssen das
Schulpaket beantragen. Bezieher von ALG II erhalten das Schulpaket
automatisch.
• Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, auch für KiTa und
Vorschule.
• Schulwegkosten wenn kein Anspruch auf Schülerbeförderung und
Schulweg ohne Transport zu weit/gefährlich ist.
• Mittagessen in KiTa Schule und Hort. Eigenbeteiligung von 1,00 € pro
Mittagessen.
• 10 € monatlich für Kultur und Freizeitaktivitäten.
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- Erbenhaftung
- Verhalten bei 100 % Sanktion
- Bedeutung des § 44 SGB X
- Unverletzbarkeit der Wohnung
- Termine Sprechstunde DIE LINKE
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§ 35 Erbenhaftung
(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum
Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor
dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch
umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner
der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war
und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen
hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles
eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen
empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
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33
Drohende Wohnungslosigkeit bei 100 % Sanktion
Wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einer 100
% Sanktion belegt wird, wird auch die Miete nicht gezahlt.
Das führt zu Mietrückständen, Verzugszinsen, evtl. zur
Wohnungskündigung.
Daher sofort einer 100 % Sanktion widersprechen und
zusätzlich die Fortzahlung der vollen Miete an die anderen
BG Mitglieder fordern.
Wenn dies abgelehnt wird, Klage über einen Anwalt beim
Sozialgericht einreichen.
Wir vermitteln gerne einen engagierten und kompetenten
Anwalt.
06.03.2015
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Bedeutung des § 44 SGB X
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht
unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die
der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat.
Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift können auch bestandskräftige
Bescheide angefochten werden und der komplette Rechtsweg (Widerspruch/Klage
beim Sozialgericht usw.) wird eröffnet.
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Vager Verdacht reicht nicht für Hausbesuch
Ein vager Verdacht auf falsche Angaben reicht für einen Hausbesuch bei
Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht aus. Die Verweigerung eines Besuchs ist
folglich kein Grund, Hartz IV-Leistungen zu streichen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Gut (Artikel 13 Grundgesetz).
Es ist nicht hinnehmbar, dass Mitarbeiter des JobCenter sich anmaßen, Schränke
von Leistungsempfängern zu durchwühlen und Lebensmittelvorräte bzw.
Getränkebestände zu kontrollieren.
Die Mitarbeiter des JobCenter können zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch
nur nach vorheriger Terminabsprache. Wenn das Amt einfach so kommt, sofort
ablehnen, um einen neuen Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände
hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und vom JobCenter geduldet
werden Muss.
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36
Auszug aus den Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit
zu Hausbesuchen
2.1 Hausbesuche
- Hausbesuche sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig (Beachtung der
Verhältnismäßigkeit)
- Die konkreten Gründe für einen Hausbesuch sind in der Akte zu vermerken.
- Hausbesuche sind grundsätzlich im Vorfeld anzukündigen, es sei denn, die
Ankündigung würde den Zweck des Hausbesuchs vereiteln.
- Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach § 13 Grundgesetz hat der
Betroffene das Recht, dem Außendienstmitarbeiter den Zutritt zu seiner
Wohnung zu verweigern; über dieses Recht und die Folgen der Verweigerung ist
er zu belehren. Der Betroffene darf nicht durch Vorspiegeln falscher Tatsachen
unter Druck gesetzt werden. Der Betroffene entscheidet selbständig ob er den
Mitarbeitern Zutritt gewährt oder nicht.
- Wegen der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als solcher ist es nicht
möglich, einen Leistungsanspruch nach § 66 SGB I zu versagen, da für
Hausbesuche keine Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 60 SGB I besteht.
06.03.2015
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37
Auszug aus den Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit
zu Hausbesuchen
2.1 Hausbesuche
- Der Betroffene hat das Recht während des Hausbesuchs Einsicht in das
Prüfprotokoll zu nehmen.
- Eine routinemäßige Durchsicht der Schränke ist nicht zulässig.
Wir weisen nochmals ausdrücklich auf § 13 SGB X hin. Wenn der Außendienst
unangemeldet bei Ihnen auftaucht, lehnen Sie den Zutritt zur Wohnung ab,
vereinbaren einen neuen Termin und sorgen dafür, dass bei diesem Termin ein
Zeuge anwesend ist.
Wahren Sie Ihre Rechte:
Verlangen Sie Einsicht in den Prüfauftrag und anschließend in das Prüfprotokoll.
Falls der Besucher mit der Drohung von Zahlungseinstellung oder anderen
Repressalien versucht den Besuch zu erzwingen, lassen Sie sich nicht
einschüchtern.
Erstatten Sie Strafanzeige wegen Nötigung.
Wenn der Außendienstmitarbeiter in Ihren Schränken wühlen will, lehnen Sie das
ab. Tut er es trotzdem, dann fordern Sie ihn auf die Wohnung zu verlassen. Geht er
nicht, erstatten Sie Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch.
06.03.2015
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Bürozeiten:
ohne Terminvereinbarung:
Dienstag und Donnerstag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
mit Terminvereibarung:
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag ab 14:30 Uhr
Telefon:
02421 813 76 99
02421 22 23 32
Mail:
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Büro: Kreisverwaltung Düren Haus A Zimmer 163
Stadtverwaltung Düren
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Wir sind für Sie da.
Nicht nur vor Wahlen, sondern das ganze Jahr.
Mit Informationen, Sprechstunden und
Beratung.
v.i.S.d.P.G.
Valentin Veithen
www.dielinke-dueren.de
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Kontakt
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