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ANZEIGE
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
§ 1
Geltungsbereich
5
§ 2
Betriebliche Regelungen
6
§ 3
Einstellung
6
§ 4
Arbeitszeit
6-8
§ 5
Ruhepausen - Teildienst – Ruhezeiten
8-9
§ 6
Ruhetage
9
§ 7
Feiertage
10
§ 8
Dienstplangestaltung
10
§ 9
Entlohnungsgrundsätze
10-11
§ 10
Regelung einer Umsatzbeteiligung
11-13
§ 11
Abgrenzungsfragen
13-14
§ 12
Mehrarbeit - Nachtarbeit – Zulagen
15-16
§ 13
Urlaub
16-17
§ 14
Urlaubsgeld
17-18
§ 15
Arbeitsversäumnis – Arbeitsunterbrechung
18-20
§ 16
Jahressonderzahlung
20-22
§ 17
Vermögenswirksame Leistung
22-24
§ 18
Kost und Wohnung
24
§ 19
Abzüge
25
§ 20
Kaution, Zechprellerei, Kreditgewährung
25
§ 21
Garderobe, Berufswäsche und -kleidung, ärztliche Untersuchungen,
Versicherung, Werkzeuge, Putzmaterial
25-26
§ 22
Kündigung, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeugnissen
26-28
§ 23
Saisonbetriebe
28-29
§ 24
Ausschlußfristen
§ 25
Schiedsgericht
29-30
§ 26
Vertragsdauer
30
§ 27
Schlußbestimmung
30
Anlage
Anlage
Anlage
Protokollnotiz
zu § 11 des MTV für das HOGA Gewerbe in Hessen
zu § 13 Ziff. 1 des MTV für das HOGA Gewerbe in Hessen
zu § 14 Ziff. 1 des MTV für das HOGA Gewerbe in Hessen
zu § 10 des MTV „Errechnung der Umsatzbeteiligung“
29
31-32
33
33-34
34
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ANZEIGE
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MANTELTARIFVERTRAG
für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen
Zwischen dem
Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e.V.,
Wiesbaden,
einerseits,
und der
Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten,
Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar,
Frankfurt/M.,
andererseits,
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§1
Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich
1. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das Land Hessen.
2. Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen
und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe
der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsgastronomie
und der Caterer.
Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die
branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen
Unternehmen übernehmen. Er umfaßt des weiteren Reservierungs- und
Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes, Restaurants der Handels-, System- und Fast
Food Gastronomie sowie gastgewerbliche Nebenbetriebe.
3. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer und
Auszubildenden der unter § 1 Abs. 2 fallenden Betriebe. Ausgenommen hiervon sind
leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Regelungen für
die Arbeitnehmer gelten auch dann für Auszubildende, wenn sie nicht ausdrücklich
genannt sind.
4. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Musiker, Artisten und darstellende Kräfte.
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§2
Betriebliche Regelungen
Soweit in diesem Tarifvertrag Bestimmungen über die Mitwirkung des Betriebsrats
enthalten sind, gelten diese nicht für Betriebe, die nicht betriebsratsfähig sind oder aus
anderen Gründen keinen Betriebsrat haben. In diesen Betrieben sind einzelvertragliche
Regelungen zulässig.
§3
Einstellung
1. Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm der Arbeitsvertrag in schriftlicher Form
ausgehändigt wird.
2. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich bei Arbeitsaufnahme seine
Lohnsteuerkarte und seinen Sozialversicherungsnachweis zu übergeben. Kommt der
Arbeitnehmer trotz Mahnung dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so kann dies ein
Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.
3. Die Originalzeugnisse aus früheren Beschäftigungsverhältnissen
Einsichtnahme bei der Einstellung dem Arbeitnehmer zurückzugeben.
sind
nach
4. Arbeitnehmern, die ordnungsgemäß von auswärts eingestellt worden sind, werden die
Zu- und Rückreisekosten (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet, falls sie sich
vor Ablauf von drei Monaten nach Dienstantritt aus Gründen, die der Arbeitnehmer
nicht zu vertreten hat, zum Verlassen ihrer Arbeitsstelle veranlaßt sehen. Tritt der
Arbeitnehmer am Platze eine andere Stellung an, so erhält er nur die Zureisekosten.
5.
Soweit es für tarifliche Ansprüche auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
ankommt, werden verschiedene Beschäftigungsverhältnisse im gleichen Betrieb
zusammengerechnet, es sei denn, die Unterbrechung hat länger als 1 Monat
gedauert.
§4
Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Sechsmonatszeitraum (168 x 6) 1.008
Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 7 Stunden und 45 Minuten.
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2. In Betrieben, in denen infolge ihrer Eigenart kein Schichtwechsel möglich ist, kann die
sechsmonatige Arbeitszeit auf (187 x 6) 1.122 Stunden verlängert werden. Die
Verlängerung ist als Mehrarbeit zuschlagspflichtig gem. § 12 dieses Tarifvertrages.
Die Anwendung dieser Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu dokumentieren. In
Betrieben, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits die verlängerte Arbeitszeit
für Ein-Schicht-Betriebe anwenden, ist diese Dokumentation auf Verlangen einer
Seite nachzuholen.
3. Ein Übergang von einer Arbeitszeit zur anderen ist grundsätzlich nur mit einer
Vorankündigung von 2 Wochen zulässig. Dies gilt auch für die Änderung der
normalen Arbeitszeit.
4. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung
auf 5 bis 10 Stunden pro Tag im Rahmen der 5-Tage-Woche verteilt werden.
Die monatliche Arbeitszeit liegt zwischen 138 und 200 Stunden. Sie ist im Dienstplan
auszuweisen. Es ist ein fortlaufendes individuelles Arbeitszeitkonto für jeden
Arbeitnehmer zu führen.
5. In Betrieben in denen durch Betriebsvereinbarung die Dokumentation der Arbeitszeit
auf elektronischen Weg sichergestellt ist, kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung
die regelmäßige Arbeitszeit unter Beachtung der Ziffer 1 - 2 auf einen
Zwölfmonatszeitraum festgelegt werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine solche
einzelvertraglicher Vereinbarungen getroffen werden.
Regelung
aufgrund
6. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
7. Die Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit. Beträgt die Berufsschulzeit weniger als 5
Zeitstunden am Tage, gilt die Wegezeit als Arbeitszeit, wenn und soweit sie länger als
eine Stunde beträgt.
Auch die für zusätzliche Fachschulungskurse benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit.
8. Für berufsschulpflichtige jugendliche Arbeitnehmer ist Arbeitsende vor einem
Berufsschultag spätestens um 20.00 Uhr. Für berufsschulpflichtige Arbeitnehmer, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, endet die Arbeitszeit am Vortage eines
Berufsschultages spätestens um 22.00 Uhr. Dies gilt in beiden Fällen, wenn die
Berufsschulzeit vor 10.00 Uhr beginnt.
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9. Für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Ausbildungszeit
identisch mit der betriebsüblichen Arbeitszeit der im jeweiligen Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer in den vorstehend festgelegten Grenzen.
10. Der Stichtag für die abgeleistete Normalarbeitszeit ist der letzte Tag des Monats des
Sechsmonatszeitraumes. Zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Mehrarbeit kann noch im
Folgemonat im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Wird die Mehrarbeit in dem
dadurch entstandenen 7-Monats-Zeitraum nicht ausgeglichen, ist die Restmehrarbeit
nach den Regeln des § 12 auszugleichen. Der Stichtag kann durch
Betriebsvereinbarung auch anders als auf den Monatsletzten festgelegt werden, der
Ausgleichszeitraum bleibt jedoch unverändert.
§5
Ruhepausen - Teildienst - Ruhezeiten
1. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen sind zu gewähren. Die Ruhepausen
dürfen insgesamt 2 Stunden täglich nicht überschreiten.
2. Ruhepausen von weniger als 15 Minuten gelten als Arbeitszeit.
Als Ruhepausen im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nur solche Zeitabschnitte, über
welche die Arbeitnehmer frei verfügen und während derer sie den Betrieb verlassen
können.
3. Die in regelmäßiger
Pausenzeiten bezahlt.
Nachtarbeit
beschäftigten
Arbeitnehmer
erhalten
die
4. Die Arbeits- und Pausenzeiten müssen durch Aushang im Betrieb festgelegt und
bekannt gemacht werden.
5. Teildienst ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Unterbrechungszeit darf 3 Stunden
nicht überschreiten.
Ohne Berücksichtigung der Unterbrechungszeit und der Pausen darf die Arbeitszeit
im Rahmen des Teildienstes 6 Stunden täglich nicht unterschreiten und 9 Stunden
täglich nicht überschreiten.
Bei der Regelung des Teildienstes sind die Bestimmungen
des
Betriebsverfassungsgesetzes zu beachten. Durch Betriebsvereinbarung kann ein
Freizeitausgleich für Teildienst vereinbart werden.
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6. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß mindestens eine 10stündige ununterbrochene
Ruhezeit liegen. Bei Jugendlichen beträgt die Mindestruhezeit 12 Stunden.
Hat die Arbeitsschicht einschließlich Pausen länger als 10 Stunden gedauert, beträgt
die Mindestruhezeit 11 Stunden. Für Auszubildende gilt eine 11stündige
Mindestruhezeit.
In Ausnahmefällen (z.B. besondere Veranstaltungen), die nicht zum regelmäßigen
Betriebsablauf zählen, kann hiervon im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
abgewichen werden.
§6
Ruhetage
1. Es sind in jeder Woche 2 Ruhetage zu gewähren. Nach Möglichkeit sollten die
Ruhetage zusammenhängend gewährt werden.
2. Ein Ruhetag dauert 24 Stunden. Ruhetage sind im Anschluß an eine Mindestruhezeit
gemäß § 5 Ziff. 6 dieses Manteltarifvertrages zu gewähren.
3. Mindestens einmal im Monat sollten die Ruhetage möglichst auf ein Wochenende
fallen. Dies gilt nicht, soweit für den Betrieb feste Ruhetage bestehen.
4. Nicht genommene Ruhetage können bis zum Stichtag des § 4 Absatz 10 durch
Gewährung voller freier Tage abgegolten werden.
5. Nicht genommene Ruhetage, die nicht nach Ziff. 4 durch Freizeit abgegolten sind,
sind als Mehrarbeit zu behandeln, wenn dadurch eine Monatsarbeitszeit von 168
Stunden überschritten wird. Wird diese nicht überschritten, entsteht kein zusätzlicher
Entgelt- oder Freizeitanspruch.
Über genommene und nicht genommene Ruhetage sowie deren Ausgleich ist ein
gesonderter Nachweis zu führen.
6. In Saisonbetrieben und Autobahnraststätten kann 1 Ruhetag pro Woche
angesammelt und außerhalb der Saison vor- oder
nachgewährt werden.
Angesammelte Ruhetage, die bis zum Beginn der nächsten Saison nicht in Freizeit
gewährt werden, sind finanziell abzugelten (geleistete Stunden plus
Mehrarbeitszuschlag).
Bei Autobahnraststätten gelten als Saison die Zeiten vom 15. März bis 31. Oktober
und vom 15. Dezember bis 15. Januar.
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§7
Feiertage
1. Die Arbeitnehmer erhalten für jeden gesetzlichen Feiertag, sofern dieser nicht auf
einen Samstag oder Sonntag fällt, einen bezahlten freien Tag.
Wird der bezahlte freie Tag bis zum Ende des folgenden Quartals nicht gewährt, ist
hierfür ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 125% des Effektivverdienstes zuzüglich
zum regelmäßigen Entgelt zu zahlen.
Umsatzbeteiligte Arbeitnehmer erhalten das Entgelt für den bezahlten freien Tag aus
den Mitteln des Arbeitgebers in Höhe des Urlaubsentgeltes. Auch der zu gewährende
Zuschlag ist aus den Mitteln des Arbeitgebers zu zahlen.
2. Für Feiertagsarbeit an Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai sowie den beiden
Weihnachtsfeiertagen erhält der Arbeitnehmer unbeschadet der Regelung in Ziff. 1
einen Zuschlag auf den Tarifverdienst in Höhe von 25%. Umsatzbeteiligte
Arbeitnehmer erhalten diesen Zuschlag aus den Mitteln des Arbeitgebers.
3. Gesetzliche Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
4. Für Arbeit am 24. Dezember nach 15.00 Uhr wird ein Zuschlag von 100% auf das
Effektiventgelt gewährt. Anstelle des Zuschlages kann entsprechende bezahlte
Freizeit gewährt werden.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Tagesaushilfen.
§8
Dienstplangestaltung
1. Bei der Dienstplangestaltung sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
zu beachten.
2. Dienstpläne sind auszuhängen.
3. Die Ankündigungsfrist für Dienstpläne beträgt mindestens 1 Woche.
§9
Entlohnungsgrundsätze
1. Die Entlohnung erfolgt
Entgelttarifvertrages.
aufgrund
dieses
Manteltarifvertrages
und
des
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Auch im Rahmen flexibilisierter Arbeitszeit erfolgt die regelmäßige Vergütung in
monatlich gleichbleibenden Beträgen entsprechend dem Entgelttarifvertrag.
2. Bei Teilzeitbeschäftigten errechnet sich der Entgeltanspruch aus dem Verhältnis der
tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Diese Regelung gilt nicht für
Tagesaushilfen.
3. Die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe erhalten grundsätzlich
Festentgelt.
4. Das Entgelt ist spätestens am Monatsersten des Folgemonats auszuzahlen. Bei
umsatzbeteiligten Arbeitnehmern ist zum Monatsersten des Folgemonats der
Garantielohn und - soweit eine Abrechnung des Umsatzes (Troncanteile) bis dahin
nicht erfolgt ist- ein angemessener Abschlag auf die Umsatzbeteiligung zu zahlen.
5. Am 15. eines Monats ist auf Wunsch ein angemessener Vorschuß auf das bereits
verdiente Entgelt auszuzahlen.
6. Auf Verlangen des Arbeitgebers kann nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrates
- in Betrieben ohne Betriebsrat nach vorheriger einzelvertraglicher Regelung - anstelle
der Festentlohnung eine Entlohnung nach Umsatzbeteiligung gemäß §10 dieses
Tarifvertrages eingeführt werden.
7. Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer monatlich eine Entgeltabrechnung, aus
der sich die Brutto- und Nettobezüge sowie die gesetzlichen Abzüge ergeben. Hat der
Arbeitgeber es vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen, die Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, so haftet er alleine für Nachforderungen.
§ 10
Regelung einer Umsatzbeteiligung
1. Für das in der Anlage zu diesem Tarifvertrag genannte Personal kann die Entlohnung
durch Umsatzbeteiligung unter Zugrundelegung eines im Entgelttarifvertrag
vereinbarten Garantieentgelts erfolgen.
2. Umsatzbeteiligte Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 11,5% vom
monatlichen Umsatz (im Sinne des § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz Mehrwertsteuer) von allen verabfolgten Waren, wie Speisen und Getränke,
Tabakwaren usw., von Pensionspreisen sowie Beherbergung von Gästen (vgl.
Protokollnotiz).
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Auch die über 11,5% hinausgehende Umsatzbeteiligung ist in jedem Falle restlos und
ausschließlich an die Umsatzbeteiligten auszuschütten. Nicht zum Umsatz zählt die
Getränkesteuer in denjenigen Gemeinden und Kreisen, in denen diese Steuer
erhoben wird.
Wird keine Umsatzbeteiligung erhoben, sind die Umsatzbeteiligten so zu stellen, wie
sie im Falle einer Umsatzbeteiligung stehen würden.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können Einzelheiten der Entlohnung nach dem
Umsatzbeteiligungssystem geregelt werden.
3. Die Auszahlung der Umsatzbeteiligung kann in einer der folgenden Formen erfolgen:
a) In Hotels, Hotelrestaurants und Restaurants mit Oberkellner fließen mindestens
11,5% des Umsatzes in eine Umsatzbeteiligungskasse (Tronc), welche vom
Arbeitgeber verwaltet wird.
Der Umsatzbetrag des Hotelrestaurants kann jedoch von demjenigen des Hotels
getrennt werden, wenn das Restaurant nicht überwiegend der Versorgung von
Hotelgästen dient.
b) Bei Nebenbetrieben (Cafés, Restaurants, Schankwirtschaften, Bars usw.), welche
einem Beherbergungsbetrieb als selbständige und getrennt zugängliche
Betriebsteile angeschlossen sind, kann bei vorheriger Vereinbarung mit den
Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat das unter c) vorgesehene Entlohnungssystem
getrennt von dem allgemeinen Tronc eingeführt werden.
c) In allen anderen Betrieben kann die Umsatzbeteiligung an die Umsatzbeteiligten in
der Weise verteilt werden, daß jeder Kellner und jede Serviererin einen Anspruch
auf die jeweils kassierte Umsatzbeteiligung hat. In diesem Falle erfolgt die
Auszahlung entweder durch Einbehaltung der Umsatzbeteiligung abzüglich 2 bis
3% des Umsatzes zur Deckung der Steuern und der Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung oder im Falle der Ablieferung durch Auszahlung der
Umsatzbeteiligung am Ende des Monats.
d) Erscheint eine Änderung in dem Entlohnungssystem für dauernd erforderlich, so
entscheidet hierüber der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Die
Änderung des Entlohnungssystems kann nur mit einer Vorankündigung von
mindestens einem Monat erfolgen.
4. Die Auszahlung der Umsatzbeteiligung aus einer Umsatzbeteiligungskasse (Tronc)
erfolgt nach dem Verhältnis der Tarifgarantieentgelte.
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Es ist zulässig, durch Einzelvertrag oder freiwillige Betriebsvereinbarung die
Auszahlung der Umsatzbeteiligung zu pauschalieren. Auf Verlangen ist eine
Abrechnung über die nach Ziff. 2 ff zu zahlende Umsatzbeteiligung vorzulegen.
5. Der Betriebsrat hat das Recht, den Tronc und seine Verteilung zu überprüfen, bei
Nichtvorhandensein eines Betriebsrates können die Arbeitnehmer mit Mehrheit eine
Vertrauensperson wählen, die die gleichen Befugnisse erhält. Außerdem haben die
beauftragten Vertreter der tarifbeteiligten Organisationen gemeinsam das Recht, sich
über die Einhaltung der betreffenden Vorschriften bei der Verteilung des Troncs zu
informieren.
Stimmt eine Partei der Überprüfung des Troncs nicht zu, so muß das Schiedsgericht
gemäß § 25 dieses Tarifvertrages eine Vertrauensperson zur Überprüfung des Troncs
benennen.
6. Auf Verlangen des Arbeitgebers kann nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrates
- in Betrieben ohne Betriebsrat nach vorheriger einzelvertraglicher Regelung Festentlohnung gemäß § 9 Ziff. 3 dieses Tarifvertrages eingeführt werden.
7. Es ist zulässig, daß in Betrieben mit Festentlohnung gem. § 9 dieses Tarifvertrages
Arbeitnehmer nach dem Umsatzbeteiligungssystem entlohnt werden. Für diese
Arbeitnehmer erfolgt die Entlohnung nach der Tarifstaffel für Betriebe mit
Umsatzbeteiligungssystem.
§ 11
Abgrenzungsfragen
1. Wird ein Minderentlohnter für die Dauer einer Entgeltperiode mit der ausschließlichen
Vertretung eines Besserentlohnten beauftragt, so erhält er das Tarifentgelt des
Letzteren. Setzt sich die Tätigkeit eines Festentlohnten aus mehreren
Beschäftigungsarten zusammen, so ist bei der Entlohnung unter Berücksichtigung des
Umfanges dieser einzelnen Tätigkeiten der Durchschnitt der verschiedenen Entgelte
nach dem Mischentgeltprinzip zugrunde zu legen.
2. Bestehen diese verschiedenen Beschäftigungsarten aus Tätigkeiten, für die zum Teil
ein Festentgelt und zum Teil Umsatzbeteiligung zu vergüten ist, so gilt folgendes:
In Betrieben mit nicht mehr als 2 Arbeitnehmern und in Fremdenheimen mit nicht
mehr als 3 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit Belegung durch
Sozialversicherungsträger haben die Arbeitnehmer, die neben ihrer Tätigkeit als
Festentlohnte Gäste bedienen, ohne daß eine Umsatzbeteiligung erhoben wird,
keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Umsatz, wenn die Serviertätigkeit nicht
mehr als 40% der Arbeitszeit beträgt. Diesen Arbeitnehmern ist ein Zuschlag von 25%
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auf das Tarifentgelt ihrer Haupttätigkeit zu gewähren. Soweit Umsatzbeteiligung
erhoben wird, gilt § 10 Ziff. 2.
3. Die Beschäftigung von Oberkellnern ohne Revier (ausgenommen der Oberkellner im
Hotel) und deren rechtmäßige Beteiligung an der Umsatzbeteiligungskasse (Tronc)
setzt voraus, daß es sich nur um erstrangige Betriebe handelt, die einer
Serviceführung zwingend bedürfen und in diesen Betrieben im Chef-Commis-System
gearbeitet wird.
Als Oberkellner ohne Revier können nur solche Arbeitnehmer gelten, welche den
Kellnerberuf erlernt haben; Arbeitnehmer, die ausschließlich platzanweisende,
aufsichts- oder geschäftsführende Tätigkeiten ausüben, gelten als festentlohntes
Personal.
4. Als Hoteldiener, auch Etagendiener in Pensionen und Fremdenheimen, gelten nur
solche Arbeitnehmer, welche überwiegend mit der Bedienung der Gäste (z.B.
Schuheputzen, Gepäckbeförderung) und Etagendienst betraut sind.
Gelernte Hotel- und Gaststättengehilfen/-innen erhalten das Entgelt der Position, in
der sie eingesetzt sind.
Besteht die Tätigkeit von Hotel- und Gaststättengehilfen/-innen darin, daß sie
vorwiegend in stetem Wechsel auf verschiedenen Posten tätig sind, sind sie in jedem
Fall festentlohnt. Dasselbe gilt auch für Fachgehilfen/-innen im Gastgewerbe.
5. Als Zimmermädchen können nicht solche Arbeitnehmerinnen angesehen werden,
deren Tätigkeit überwiegend aus Reinigungs- und Putzarbeiten der Korridore,
Treppen und öffentlichen Räume besteht.
6. Bei der Beförderung von Gepäck, Musterkoffern und dergleichen außerhalb des
Hauses steht den vom Betrieb hierzu vorgesehenen Arbeitnehmern ein Anspruch auf
eine zusätzliche Vergütung seitens der Gäste nach den Sätzen des jeweils
ortsüblichen Gebührentarifs zu.
7. Außer der üblichen Servierarbeit einschließlich der dazu notwendigen Vor- und
Nacharbeit hat das Servierpersonal neben dem Polieren der Weingläser, der
Bestecke und des Porzellans die ständig auf den Tischen befindlichen Gegenstände
(Menagen, Aschenbecher usw.) sauber zu halten. Der Transport von Tischen und
Stühlen außerhalb der Gasträume ist nicht unter „üblichen Bedienungsarbeiten" zu
verstehen.
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§ 12
Mehrarbeit - Nachtarbeit - Zulagen
1. Ist Mehrarbeit nicht gemäß § 4 Ziff. 10 ausgeglichen worden, so ist sie gesondert zu
vergüten.
a) Bei Festentlohnten beträgt die Mehrarbeitsvergütung bei Mehrarbeit über die in
§ 4 Ziff. 1 vorgesehene Arbeitszeit (1.008 Stunden in 6 Monaten) hinaus 125%
eines Stundenlohnes pro Mehrarbeitsstunde. Bei Überschreitung der gem. § 4
Ziff. 2 zulässigen Arbeitszeit (1.122 Stunden in 6 Monaten) beträgt die
Mehrarbeitsvergütung 150% eines Stundenlohnes pro Mehrarbeitsstunde.
b) Bei Umsatzbeteiligten ist der Mehrarbeitszuschlag aus Mitteln des Arbeitgebers zu
zahlen. Bei Mehrarbeit über 1.122 Stunden in 6 Monaten hinaus erhöht sich das
Garantieentgelt um 100% eines Stundenlohnes. Daneben zahlt der Arbeitgeber
aus eigenen Mitteln einen Zuschlag von 50% auf den Stundenlohn pro
Mehrarbeitsstunde.
c) Stundenlohn im Sinne der vorhergehenden Vorschriften ist
der 168ste Teil
des für die regelmäßige monatliche Arbeitszeit festgelegten monatlichen
Entgeltes.
2. Überstunden dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers bzw. dessen
Stellvertreters geleistet werden und müssen bis zum Ablauf des in § 4 Ziff. 10
genannten Zeitraumes abgerechnet werden. Ergibt sich die betriebliche Notwendigkeit
zur Leistung von Überstunden während der Abwesenheit des Arbeitgebers bzw.
dessen Stellvertreters, so sind diese innerhalb von drei Tagen anzumelden.
3. Für Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 20 % auf den Tariflohn gezahlt. Nachtarbeit ist
die Arbeit zwischen 1.00 Uhr und 6.00.
Für Night-Auditoren dauert die zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit von 22.00 Uhr bis
06.00 Uhr. Night-Auditoren im Sinne dieser Vorschrift sind Beschäftigte der BG 5 bis
7, die in der Nacht im Empfangsbereich eines Hotels arbeiten und deren Tätigkeit mit
erhöhter Verantwortung verbunden ist, die sich z. B. in der Durchführung des
Tagesabschlusses zeigen kann.
Voraussetzung ist, dass der Night-Auditor nach seinem Arbeitsvertrag oder seiner
Stellenbeschreibung überwiegend zur regelmäßigen Nachtarbeit verpflichtet ist.
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4. Handwerker erhalten für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 50%.
5. Die Abgeltung von Mehrarbeit sowie der Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Sonn- und
Feiertagsarbeit kann nur durch Betriebsvereinbarung durch Gewährung
entsprechender Freizeit erfolgen. (Arbeitszeit plus Zuschlag).
Jeder Arbeitnehmer kann unabhängig hiervon im gegenseitigen Einvernehmen mit
dem Arbeitgeber statt der Bezahlung der Mehrarbeit plus der Zuschläge eine
Abgeltung in Freizeit vereinbaren.
§ 13
Urlaub
Es gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Die Höhe des Jahresurlaubs ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Als
Urlaubstage zählen nur Arbeitstage, wobei von der 5-Tage-Woche auszugehen ist
Die Urlaubsdauer beträgt ab 01.01.2008:
1. und 2.
im 3.
4. und 5.
ab dem 6.
Beschäftigungsjahr
Beschäftigungsjahr
Beschäftigungsjahr
Beschäftigungsjahr
25 Tage
27 Tage
28 Tage
30 Tage
Beschäftigungsjahr ist das Kalenderjahr. Als erstes Beschäftigungsjahr gilt das
Kalenderjahr des Eintritts.
Durch die Einführung der Urlaubsregelung darf der bestehende Urlaubsanspruch
(Stichtag 31.12.2007) im bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht abgesenkt
werden (alte Urlaubsregelung s. Anlage).
Die Vorschriften des § 11 Bundesurlaubsgesetz (Urlaubsentgelt) gelten mit der
Maßgabe, daß anstelle der letzten 13 Wochen die letzten 12 abgerechneten
Kalendermonate vor Antritt des Urlaubs treten. Pro Urlaubstag sind 7,75/168stel des
durchschnittlichen Monatsentgeltes zu zahlen.
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub wird jeweils für ein volles
Kalenderjahr gewährt.
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Im Jahr des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer so viele Zwölftel seines
Jahresurlaubs, als sein Arbeitsverhältnis volle Monate während des Urlaubsjahres
bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist. Mit mehr als 14 Tagen
angebrochene Monate gelten als volle Monate. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird
hiervon nicht berührt.
3. Ein Urlaubsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
innerhalb der ersten drei Monate durch eigene Kündigung beendet oder den Dienst
ohne förmliche Kündigung endgültig niederlegt.
4. Bis spätestens zum 1. März ist ein Urlaubsplan für das laufende Urlaubsjahr zu
erstellen. Bei Gewährung des Jahresurlaubs sind die im Urlaubsplan festgelegten
Urlaubszeiten vorrangig zu gewähren.
§ 14
Urlaubsgeld
1. Jeder Arbeitnehmer erhält für jeden Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld
entsprechend nachfolgender Tabelle:
a)
im 1. und 2.
im 3.
im 4. und 5.
ab dem 6.
Beschäftigungsjahr
Beschäftigungsjahr
Beschäftigungsjahr
Beschäftigungsjahr
7,17 EURO
8,71 EURO
9,08 EURO
9,39 EURO
Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung nachfolgender
Regeln die Anschubfinanzierung gemäß § 2 des „Tarifvertrags über eine
tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen“. Die
tatsächlichen geleistete Anschubfinanzierung wird jährlich unter der
Dezemberabrechnung ausgewiesen.
b)
Auszubildende jährlich
115,04 EURO
Durch die Einführung der Urlaubsgeldregelung darf der bestehende
Urlaubsgeldanspruch (Stichtag 31.12.2007) im bestehenden Beschäftigungsverhältnis
nicht abgesenkt werden (alte Urlaubsgeldregelung s. Anlage).
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2. Soweit für das laufende Kalenderjahr wegen nicht erfüllter Wartezeit gemäß § 3, Abs.
1 des „Tarifvertrags über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und
Gaststättengewerbe in Hessen“ oder aus anderen Gründen eine Anschubfinanzierung
nicht oder nicht in voller Höhe zu leisten ist, wird Urlaubsgeld in folgender Höhe
geleistet:
für alle
Arbeitnehmer
Euro 13,80
Jugendliche
unter 18 Jahren
Euro 12,27
Eine zu leistende anteilige Anschubfinanzierung wird auf diesen Anspruch verrechnet.
3. Über–/ oder Unterzahlung werden mit dem Dezemberentgelt ausgeglichen, im Fall
des Ausscheidens mit der letzten Abrechnung.
Das gilt auch im Jahre des Inkrafttretens des Tarifvertrages für den Fall, daß
Urlaubsgeld gemäß der bisherigen Regelung gezahlt wurde obwohl Anspruch auf
Anschubfinanzierung nach dem „Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das
Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen“ besteht.
4. Bei Teilzeitbeschäftigten errechnet sich die Höhe des Urlaubsgeldanspruchs aus dem
Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
5. Im Kalenderjahr des Eintritts besteht kein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld.
Urlaubsgeld wird nicht für Urlaubstage gezahlt, die aus dem Jahr des Eintritts in das
Folgejahr übertragen werden.
6. Auszubildende erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld im Jahr des Eintritts und des
Austritts anteilig.
7. Das Urlaubsgeld ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vor Urlaubsantritt, spätestens
aber mit dem Dezembergehalt auszuzahlen. Abweichende Regelungen der Fälligkeit
durch freiwillige Betriebsvereinbarung sind zulässig
§ 15
Arbeitsversäumnis - Arbeitsunterbrechung
1. Der Arbeitnehmer hat bei Erkrankung seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, das
heißt ohne schuldhaftes Zögern, dem Arbeitgeber mitzuteilen und die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen nach der Ausstellung zur
Einsicht vorzulegen. Weitergehende Bescheinigungen auch über 6 Wochen hinaus
sind auf Verlangen des Arbeitgebers und auf seine Kosten zu erbringen.
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2. Alle Arbeitnehmer erhalten unter Fortzahlung ihrer Bezüge - Umsatzbeteiligte in Höhe
des Urlaubsentgeltes aus Mitteln des Arbeitgebers - im zeitlichen Zusammenhang mit
dem jeweiligen Ereignis Freizeit gemäß nachfolgender Bestimmungen:
3. Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag wird gewährt:
a) bei Eheschließung der Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder;
b) bei eigenem Arbeitsjubiläum: 25, 40 oder 50 Jahre;
c) bei eigener silberner Hochzeit;
d) bei Wohnungswechsel, sofern der Arbeitnehmer einen eigenen Haushalt führt, für
einen Umzug pro Kalenderjahr.
e) nach erfolgter Kündigung zum Aufsuchen eines anderen Arbeitsplatzes.
4. Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage wird gewährt:
a) bei eigener Eheschließung;
b) bei Sterbefällen in der engeren Familie (Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Eltern,
Schwiegereltern, Geschwister und Großeltern);
c) bei Geburt eines eigenen Kindes;
d) bei schwerer Erkrankung von Angehörigen der engeren Familie, die ständig mit
dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt leben, sofern der Arzt bescheinigt,
daß die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege des Kranken
erforderlich ist - beschränkt auf maximal 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
5. Arbeitsbefreiung für drei Arbeitstage wird gewährt:
a) bei Tod des Ehegatten.
b) bei Tod des Lebensgefährten nach nachgewiesener 5jähriger Lebensgemeinschaft.
6. Arbeitsbefreiung für die jeweils erforderliche Zeit ist zu gewähren:
a) für den Besuch eines Arztes, sofern der Arzt die Notwendigkeit des Besuchs
während der Arbeitszeit bescheinigt,
b) für die Teilnahme an Tarifverhandlungen,
c) für die Tätigkeit als Prüfer in einer Prüfungskommission der Industrie- und
Handelskammer bzw. Handwerkskammer.
7. Ferner wird, soweit kein Anspruch auf eine andere Entschädigung besteht, Entgelt bis
zur Dauer von drei Tagen weitergezahlt, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte:
a) zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Ehrenämter, soweit diese
gesetzlich vorgeschrieben sind;
- 20 -
b) bei Vorladung durch ein Gericht als Beisitzer, Sachverständiger, Zeuge, Kläger
usw.;
8. Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung in den vorstehenden Fällen
nachzusuchen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er spätestens nach Ablauf von drei
Tagen nach dem ersten Arbeitsversäumnis den Grund der Arbeitsverhinderung
nachzuweisen.
9. Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Zahlung des Entgelts
entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, die am 30.9.1996 in Kraft waren, für
die Dauer von 6 Wochen. Die Berechnung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung ist auf
der Grundlage des Durchschnittsentgelts der letzten 12 abgerechneten
Kalendermonate - ohne Berücksichtigung der Mehrarbeitszuschläge - vorzunehmen.
Bei Neueintritten wird im Krankheitsfall ab dem 1. Tag der Beschäftigung
Entgeltfortzahlung in Höhe von 80% entsprechend den ab 1.10.1996 geltenden
gesetzlichen Bestimmungen gezahlt. Diese Regelung gilt für die ersten drei Monate
des Beschäftigungsverhältnisses. Soweit die Zahlungspflicht in den ersten drei
Monaten des Arbeitsverhältnisses über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus geht,
sollen die Folgen des § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht eintreten.
10. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Bezahlung der Arbeitszeit, die ausfällt aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat.
11. Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist nach mindestens einjähriger Beschäftigungsdauer die
Vergütung für die Dauer von 14 Tagen einschließlich der Sterbewoche, bei
mindestens dreijähriger Beschäftigungsdauer für die Dauer von einem Monat an den
hinterbliebenen Ehegatten oder an die versorgungsberechtigten Kinder
weiterzuzahlen.
Sind kein hinterbliebener Ehegatte und keine versorgungsberechtigten Kinder
vorhanden, erfolgt die Auszahlung an die Eltern, sofern der verstorbene Arbeitnehmer
zu ihrem Unterhalt wesentlich beigetragen hat.
§ 16
Jahressonderzahlung
1. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene
Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten haben und die an diesem Tage in
ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressonderzahlung.
- 21 -
Die Jahressonderzahlung beträgt:
Bis
7 Jahre
Über 7 Jahre
Über 14 Jahre
Betriebszugehörigkeit
Betriebszugehörigkeit
Betriebszugehörigkeit
50 %
75 %
100 %
des tariflichen Monatsentgeltes (bei Umsatzbeteiligten: des tariflichen Garantieentgeltes)
bzw. der Vergütung für Auszubildende als Mindestbetrag.
Im Jahre des Eintritts wird, sofern ein Anspruch auf Jahressonderzahlung besteht, dieser
anteilig gezahlt; für die Berechnung gilt § 13 Absatz 2, Satz 2 entsprechend.
Durch die Änderung der Jahressonderzahlungsstaffel bis 7 Jahre Betriebszugehörigkeit
darf der bereits erworbene Anspruch auf 65 % Jahressonderzahlung (Stichtag
31.12.2007) im bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht abgesenkt werden.
2.
Bei der Berechnung des tariflichen Monatsentgeltes sind die für jeden einzelnen
Berechtigten jeweils am 1. Dezember des Auszahlungsjahres geltenden tariflichen
Entgelte der entsprechenden Bewertungsgruppen des Entgelttarifvertrages bzw. die
Ausbildungsvergütungen zugrunde zu legen. Maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit am
1. Dezember.
Mehrarbeit und andere zuschlagspflichtige Arbeit, vermögenswirksame Leistungen,
Prämien und außertarifliche Zulagen bleiben unberücksichtigt.
3.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung in einer Höhe, die dem Verhältnis
der tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.
Arbeitnehmer in Saisonbetrieben erhalten die Jahressonderzahlung in einer Höhe, die
dem Verhältnis ihrer geleisteten Jahresarbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit
entspricht.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft
Gesetzes oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung.
Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr nur teilweise, so besteht nur Anspruch auf
anteilige Leistung.
4.
Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 6 Monate dauert, die
Jahressonderzahlung für jeden angefangenen Monat um 1/12tel gekürzt werden, es sei
denn, die Krankheit ist Folge eines Betriebsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Für Zeiten des Erziehungsurlaubs kann die Jahressonderzahlung ebenfalls um 1/12tel für
jeden angefangenen Monat des Erziehungsurlaubs gekürzt werden.
- 22 -
5. Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem 31. März eines folgenden Kalenderjahres aus
dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über Euro 204,52 hinausgehende
Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden. Sie gilt insoweit als Entgeltvorschuß.
Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt dem Arbeitnehmer jedenfalls der
Betrag von Euro 204,52, auch wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag
überschreitet.
Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze oder
infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber
aus betriebsbedingten Gründen bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in
gegenseitigem Einvernehmen, es sei denn, die Auflösungsvereinbarung erfolgt zur
Abwendung einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung.
6. Auf die Jahressonderzahlung können freiwillig oder einzelvertraglich vereinbarte
betriebliche Leistungen wie 13. Monatsentgelte, Gratifikationen, Weihnachtsgelder,
Jahresabschlußprämien, übertarifliches Urlaubsgeld u.ä. angerechnet werden.
7. Die Jahressonderzahlung ist, soweit im Einverständnis mit dem Betriebsrat nicht
anders vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen.
8. Die Jahressonderzahlung gilt als Einmalleistung im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen.
9. Soweit in den Betrieben für die Arbeitnehmer zu Weihnachten günstigere Leistungen
gewährt werden als vorstehend vereinbart, werden diese nicht verschlechtert.
§ 17
Vermögenswirksame Leistungen
1. Der Arbeitgeber erbringt nach Maßgabe dieses Tarifvertrages vermögenswirksame
Leistungen entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Gesetzes zur Förderung
der Vermögensbildung für Arbeitnehmer.
2. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Auszubildende.
Teilzeit- und Saisonbeschäftigte können aus diesem Tarifvertrag keinen Anspruch auf
Gewährung vermögenswirksamer Leistungen herleiten.
Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren monatliche Arbeitszeit unter der tariflich
festgelegten regelmäßigen Monatsarbeitzeit liegt.
- 23 -
Die Leistung wird auch an Arbeitnehmer erbracht, die nach § 13 des jeweiligen
Vermögensbildungsgesetzes wegen der Höhe des Einkommens von den gesetzlichen
Begünstigungen ausgeschlossen sind, solange und soweit sie die Leistungen der
Betriebe vermögenswirksam im Sinne des jeweiligen Vermögensbildungsgesetzes
anlegen.
3. Die vermögenswirksame Leistung beträgt für
Arbeitnehmer
Auszubildende
Euro 39,88
Euro 19,94
jeweils monatlich
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht erstmals nach einer
ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 12 vollen Kalendermonaten.
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in welcher der Arbeitnehmer für den
gleichen Zeitraum Anspruch auf Gewährung vermögenswirksamer Leistungen gegen
einen anderen Arbeitgeber hatte oder hat.
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, in welchen
dem Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt, dem Auszubildenden Anspruch auf
Ausbildungsvergütung zusteht. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate gelten
als volle Monate.
Dem Anspruch auf Arbeitsentgelt steht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gleich.
Kein Anspruch besteht für Zeiten der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub.
4. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen geltend
gemacht, kann dieser nicht abgedungen werden. Insbesondere ist ein Wahlrecht
zwischen
der
vermögenswirksamen
Leistung
und
einer
Barabgeltung
ausgeschlossen.
Die vermögenswirksame Leistung ist kein Teil der Berechnungsgrundlage für
Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Mehrarbeitszuschläge usw.
5. Der Anspruchsberechtigte kann zwischen den in § 2 des jeweiligen
Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage
frei wählen.
- 24 -
Sofern eine gesetzliche Regelung zur privaten Altersvorsorge ergeht, die dem
Arbeitnehmer die Wahl unter weiteren Anlageformen eröffnet, so kann der für die
Vermögenswirksamen Leistungen vorgesehene Betrag nach Wahl des Arbeitnehmers
auch für diese Anlageformen eingesetzt werden. Dies gilt nur wenn hierdurch keine
zusätzlíche Belastung für den Arbeitgeber entsteht oder wenn der Arbeitgeber der
zusätzlichen Belastung zustimmt.
Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im
Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame
Anlage gemäß § 4 des jeweiligen Vermögensbildungsgesetzes soll der Arbeitnehmer
möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.
6. Der Arbeitgeber soll die Arbeitnehmer und Auszubildenden beider Einstellung auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen hinweisen.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die die vermögenswirksame Leistung in
Anspruch nehmen wollen, unterrichten den Arbeitgeber unverzüglich und unter
Beifügung der Unterlagen schriftlich über die von ihnen gewählte Anlageart und das
von ihnen gewählte Anlageinstitut. Der Anspruch kann nur für den laufenden und die
folgenden Kalendermonate, jedoch nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
7. Soweit Arbeitgeber bereits vermögenswirksame Leistungen erbringen, können diese
auf die Leistungen aus diesem Tarifvertrag angerechnet werden.
Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung
vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus
diesem Tarifvertrag.
§ 18
Kost und Wohnung
1. Die Sätze des Entgelttarifvertrages verstehen sich ohne Gewährung von Kost und
Wohnung. Wird Kost und Wohnung gewährt, können hierfür die in der jeweiligen
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zugrunde gelegten Sachbezugswerte
angerechnet werden.
2. Bei Auszubildenden sind mindestens 25% der Bruttovergütung netto auszuzahlen.
3. Arbeitnehmer können nicht zur Annahme von Kost und Wohnung verpflichtet werden.
- 25 -
§ 19
Abzüge
Abzüge vom Entgelt für Geschirr-, Gläserbruch und dergleichen bzw. Abgaben
irgendwelcher Art dürfen in keiner Form erfolgen, ausgenommen die gesetzlichen
Abzüge. Die Arbeitnehmer sind jedoch für alle Bruchschäden, die durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit entstehen, zum Selbstkostenpreis persönlich haftbar.
§ 20
Kautionen, Zechprellerei, Kreditgewährung
1. Etwaige vom Arbeitnehmer zu stellende Kautionen dürfen nicht zu Betriebszwecken
verwendet werden, sondern müssen auf gemeinschaftlichem Konto des Arbeitgebers
und des beteiligten Arbeitnehmers zinstragend bei einer öffentlichen Kasse angelegt
werden. Die Rückgabe der Kaution hat spätestens mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, sofern nicht ein gesetzlich berechtigter Grund zur
Zurückhaltung nachweisbar vorliegt. Der Zinsgenuß fällt dem Kautionssteller zu.
2. Für Zechprellerei haftet der Arbeitnehmer nur dann, wenn er diese vorsätzlich oder
fahrlässig verschuldet hat. Er haftet nicht, wenn ihm das sofortige Kassieren untersagt
ist. Der Arbeitgeber hat genaue Anordnungen zu treffen, wann zu kassieren ist. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter von jeder
Zechprellerei sofort Mitteilung zu machen.
3. Eine Kreditgewährung an Gäste zu Lasten des Betriebes ist dem Arbeitnehmer nicht
gestattet.
4. Hotelportiers haften nicht für Ausfälle an von ihnen gemachten Auslagen, wenn ihnen
nicht gestattet ist, dieselben sofort zu kassieren. Auf Verlangen müssen Auslagen auf
die Rechnung gesetzt werden.
§ 21
Garderobe, Berufswäsche und –kleidung,
ärztliche Untersuchungen, Versicherung, Werkzeuge, Putzmaterial
1. Die übliche Berufskleidung ist vom Arbeitnehmer selbst zu stellen. Besondere
Ausrüstungsgegenstände, wie Livree, Litzen und Knöpfe, werden vom Arbeitgeber
gestellt.
- 26 -
2. In Betrieben, in welchen das Tragen besonderer Berufstracht verlangt wird, ist diese
vom Arbeitgeber zu stellen. Wird das Tragen der üblichen Berufskleidung verlangt und
diese vom Arbeitgeber gestellt, so kann ein Betrag von höchstens Euro 38,35, und
zwar in monatlichen Raten von Euro 2,56 in Abzug gebracht werden.
3. Wenn der Arbeitgeber von Büffetkräften, Verkäuferinnen, Zimmermädchen und
Garderobenfrauen das Tragen von Hauben verlangt, so hat er diese zu eigenen
Lasten zu stellen und auch reinigen zu lassen. Serviertücher und Kochschürzen,
Vorsteck- und Handtücher sowie das notwendige Putz- und Schuhputzmaterial der
Hoteldiener und Pensionshausdiener ist seitens des Arbeitgebers zu stellen.
4. Die Berufswäsche des Kochpersonals (Kochjacken usw.) sowie des Büffetpersonals
ist vom Arbeitgeber reinigen zu lassen bzw. das hierfür tatsächlich aufgewendete
Waschgeld monatlich zu ersetzen.
5. Für die Aufbewahrung der Garderobe hat der Arbeitgeber verschließbare Schränke
bzw. Räume zu stellen.
6. Die Garderobe, Wäsche und sonstiges Eigentum des Arbeitnehmers sind in einer
ihrem Zeitwert entsprechenden Höhe gegen .Feuer und Einbruchdiebstahl zu
versichern. Die Versicherungsprämie trägt der Arbeitgeber.
7. Arbeitnehmern ist bei Stellung eigener Werkzeuge für die Abnutzung ein Betrag von
monatlich Euro 10,23 bzw. jährlich Euro 122,71 zu gewähren (Konditoren, Schlächter,
Köche usw.). Der Betrag ist in der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen.
8. Die Kosten für gesetzlich bzw. behördlich angeordnete ärztliche Untersuchungen sind
vom Betrieb zu tragen, soweit sie nicht schon von einer anderen Seite übernommen
werden.
9. Für alle Verpflichtungen, welche dem Betrieb durch diesen Paragraphen zur Last
fallen, dürfen in keiner Weise Abzüge vom Arbeitsentgelt erfolgen.
§ 22
Kündigung, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeugnissen
1. Der erste Monat gilt als Probezeit. Die Probezeit kann durch Vereinbarung um die
gleiche Zeit, jedoch nicht darüber hinaus verlängert werden. Die Probezeit für
Ausbildungsverhältnisse beträgt ein bis drei Monate. Sie wird im Ausbildungsvertrag
festgelegt. Während der Probezeit gilt beiderseits eine dreitägige Kündigungsfrist.
2. Befristete Arbeitsverhältnisse können mit den allgemeinen Fristen gekündigt werden.
- 27 -
Ein auf höchstens einen Monat befristetes Aushilfsarbeitsverhältnis kann bis zu 14
Tagen täglich und danach mit dreitägiger Frist gekündigt werden. Dauert die
aushilfsweise Beschäftigung länger oder ist sie für längere Zeit vereinbart, gelten die
allgemeinen Kündigungsfristen.
3. Die Kündigungsfrist nach der Probezeit beträgt beiderseits 4 Wochen zum 15. oder
zum Ende eines Kalendermonats.
- Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen
Monat zum Ende des Kalendermonats.
- Hat es 5 Jahre bestanden, beträgt sie 2 Monate zum Ende des Kalendermonats.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich bei
8jähriger Beschäftigung
10jähriger Beschäftigung
12jähriger Beschäftigung
15jähriger Beschäftigung
20jähriger Beschäftigung
auf drei Monate
auf vier Monate
auf fünf Monate
auf sechs Monate
auf sieben Monate
jeweils zum Ende des Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung
des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Soweit für die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers einzelvertraglich Fristen vereinbart
werden, die die vorstehenden tariflichen Kündigungsfristen übersteigen, dürfen diese
nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist.
4. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats in
dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet oder mit Ablauf des Monates in
dem dem Arbeitnehmer der Bescheid über die Gewährung vorgezogenen
Altersruhegeldes oder einer unbefristeten Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente
zugeht. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer mit angemessenem Vorlauf auf die
bevorstehende Beendigung hin.
5. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere
auszuhändigen. Nach erfolgter Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein
vorläufiges Zeugnis auszustellen, das beim Austritt gegen ein endgültiges
umzutauschen ist. Die Ausstellung von Zeugnissen für eine andere als die
tatsächliche Beschäftigung ist unstatthaft.
- 28 -
6. Der Arbeitgeber haftet für jeden Schaden, der dem Arbeitnehmer nachweislich aus
der Nichtbeachtung obiger Verpflichtungen entsteht.
§ 23
Saisonbetriebe
1. Definition
Saisonbetriebe sind Betriebe, deren regelmäßiges Hauptgeschäft auf bestimmte
Jahreszeiten begrenzt ist und die in den Zwischenzeiten entweder vollständig
geschlossen sind oder mit einem verhältnismäßig kleinen Stammpersonal aufrecht
erhalten werden.
Saisonbeschäftigte sind Arbeitnehmer, die in Saisonbetrieben arbeiten, mit Ausnahme
des Stammpersonals.
2. Probezeit
Eine Einstellung auf Probe ist bei Saisonbetrieben nicht möglich.
3. Reisekosten
Arbeitnehmern, die ordnungsgemäß von auswärts eingestellt worden sind, werden die
Zu- und Rückreisekosten (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet, falls sie sich
vor Ablauf von einem Monat nach Dienstantritt aus Gründen, die der Arbeitnehmer
nicht zu vertreten hat, zum Verlassen ihrer Arbeitsstelle veranlaßt sehen.
Tritt der Arbeitnehmer am Platz eine andere Stellung an, so erhält er nur die
Zureisekosten.
4. Garantieentgelt
Wird das Garantieentgelt nicht erreicht, so kann in einem Saisonbetrieb in den ersten
6 Wochen ab Eröffnungstag und in den letzten 3 Wochen vor Schluß der Saison das
Garantieeentgelt um 15% herabgesetzt werden.
5. Arbeitsverträge - Kündigung
Arbeitsverträge in Saisonbetrieben sind keine Zeitverträge, es sei denn, daß sie als
solche ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurden. Im übrigen kann die
Kündigung täglich mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen.
- 29 -
6. Ruhetage
Hinsichtlich der in jeder Woche zu gewährenden Ruhetage wird auf § 6 Ziff. 6
verwiesen.
§ 24
Ausschlußfristen
1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens 3 Monate nach Abrechnung für
den Monat geltend zu machen, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.
Ist keine Abrechnung für den Monat erstellt worden, sind die Ansprüche spätestens 6
Monate nach Ablauf des Monats geltend zu machen, in dem sie fällig geworden sind.
2. Die Geltendmachung gemäß der vorstehenden Vorschriften muß schriftlich erfolgen.
Eine mündliche oder telefonische Geltendmachung reicht aus, wenn sie durch die
Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten fristgerecht beim Arbeitgeber erfolgt.
3. Ist der Vertragspartner, demgegenüber geltend zu machen ist, unbekannten
Aufenthaltes, ist die Geltendmachung als erfolgt anzusehen, wenn fristgerecht ein
Einschreibebrief an die letzte bekannte Adresse gesandt wurde.
4. Ansprüche, die nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht wurden, sind
verfallen.
§ 25
Schiedsgericht
Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Tarifvertrages oder
anderer Tarifverträge zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien ergeben, werden
örtliche oder bezirkliche Schiedsgerichte, für allgemeine und grundsätzliche Fragen ein
Landesschiedsgericht gebildet.
Die örtlichen oder bezirklichen Schiedsgerichte bestehen aus je einem, das
Landesschiedsgericht aus je zwei Vertretern der Tarifvertragsparteien. Kommt vor dem
örtlichen oder bezirklichen Schiedsgericht keine Einigung zustande, so ist der Fall dem
Landesschiedsgericht zu überweisen, das durch einen unparteiischen Vorsitzenden
geleitet wird. Ein einstimmiger Schiedsspruch der Schiedsgerichte ist für die Parteien
bindend.
- 30 -
Gelingt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht oder kommt kein einstimmiger
Schiedsspruch zustande, so ist der Streitfall dem Arbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Schiedsgerichte haben spätestens 14 Tage nach Anruf tätig zu sein, andernfalls
entscheidet das Arbeitsgericht. Für Einzelfälle wegen Nichterfüllung von Ansprüchen
(Leistungsklagen) sind grundsätzlich nur Arbeitsgerichte zuständig. Etwa entstehende Kosten
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
§ 26
Vertragsdauer
1.
Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Er kann mit 6monatiger Frist
zum Jahresschluß, erstmals zum 31. Dezember 2010, gekündigt werden.
2.
Mit Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 06. Dezember
2000 außer Kraft.
§ 27
Schlußbestimmungen
1.
Bereits vereinbarte und gewährte bessere Entgelt- und Arbeitsbedingungen dürfen nicht
verschlechtert werden.
2.
Im übrigen sind alle Bestimmungen des Tarifvertrages unabdingbar; sie gelten bis zum
Abschluß eines neuen Tarifvertrages.
Darmstadt, den 13. Dezember 2007
Hotel- und Gaststättenverband
DEHOGA Hessen e.V.
Wiesbaden
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk
Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar
R. Schreek
Präsident
G. Herbst
LB.-Vors.
E. Werum
Vizepräsident
Harald Dotzel
Vorsitzender der Tarifkommission
P. Artzen
Geschäftsf.
- 31 -
Anlage zu § 11 des Manteltarifvertrages
für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen
1.
Das umsatzbeteiligte und festbesoldete Personal wird folgendermaßen abgegrenzt:
1.1
Für eine Umsatzbeteiligung
Arbeitnehmergruppen in Frage:
im
Servierpersonal
Oberkellner ohne Revier
Oberkellner mit Revier
Barchef
Chef de rang
Barmixer
Revierkellner
Demi-Chef
Kellner
Bardame
Kuchen- und Zigarettenverkäufer
Hallen- und Etagenpersonal
Hotelportier
Nachtportier
Portierassistent
Hoteldiener
Zimmermädchen
Wagenmeister
1.2 Ausschließlich Festentgelt erhalten:
Verschiedene Positionen
Direktor
Restaurantdirektor
Personalchef
Geschäftsführer
Bilanzbuchhalter
Kellermeister
Büfettier
Wäschemeister
Bühnenmeister
Garderobier
Toilettenwärter
Badeaufsicht
Praktikant
Sinne
des
§
10
kommen
folgende
- 32 -
Direktions- und Verwaltungspersonal
Hauptkassierer
Chefkontrolleur
Leiter der Lohnbuchhaltung
Kaufmännische Angestellte
Direktionssekretär
Magazin- und Lagerverwalter
Empfangspersonal
Empfangschef
Empfangsherr
Empfangssekretär
Telefonist
Koch- und Küchenpersonal
Küchenchef
Backstubenleiter
Chef-Saucier
Alleinkoch
Chef de partie
Diätassistent
Koch
Konditor
Metzger
Demi-Chef
Kaffeekoch
Küchenhilfspersonal
Büffet- und Kellereipersonal
Büffetkraft
Verkäufer
Technisches und Handwerkspersonal
Werkstattleiter
Hausdame
Handwerker
Hausmeister
Kraftfahrer
Büglerin
Näherin
Manglerin
Wäscherin
Personal- und Hilfspförtner
sonstiges Hilfspersonal
2.
Das Verkaufspersonal der Bahnhofsgaststätten, sofern es sich nicht um festentlohnte Verkäufer/innen handelt, zählt zum umsatzbeteiligten Personal.
- 33 -
Anlage zu § 13 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages
für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen
(alte Urlaubsregelung des MTV vom 06. Oktober 2000)
Es gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Die Höhe des Jahresurlaubs ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Als
Urlaubstage zählen nur Arbeitstage, wobei von der 5-Tage-Woche auszugehen ist
Die Urlaubsdauer beträgt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahres
bis zum vollendeten 29. Lebensjahres
ab dem 30. Lebensjahr
26 Tage
28 Tage
30 Tage
Stichtag für das Lebensalter ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres.
Die Vorschriften des § 11 Bundesurlaubsgesetz (Urlaubsentgelt) gelten mit der
Maßgabe, daß anstelle der letzten 13 Wochen die letzten 12 abgerechneten
Kalendermonate vor Antritt des Urlaubs treten. Pro Urlaubstag sind 7,75/168stel des
durchschnittlichen Monatsentgeltes zu zahlen.
Anlage zu § 14 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages
für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen
(alte Urlaubgeldregelung des MTV vom 06. Oktober 2000)
1. Jeder Arbeitnehmer erhält für jeden Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld
entsprechend nachfolgender Tabelle:
a)
Jugendliche unter 18 Jahre
bis zum vollendeten 25. Lebensjahres
bis zum vollendeten 29. Lebensjahres
ab dem 30. Lebensjahr
7,17 EURO
8,71 EURO
9,08 EURO
9,39 EURO
Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung nachfolgender
Regeln die Anschubfinanzierung gemäß § 2 des „Tarifvertrags über eine
tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen“. Die
tatsächlichen geleistete Anschubfinanzierung wird jährlich unter der
Dezemberabrechnung ausgewiesen.
- 34 -
b)
Auszubildende jährlich
115,04 EURO
c)
Stichtag für das Lebensalter ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres
PROTOKOLLNOTIZ
zu § 10 des Manteltarifvertrages
für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen
Die Umsatzbeteiligung errechnet
Mehrwertsteuersatz von 19 %:
sich
aus
dem
Inklusivpreis
wie
folgt,
11,5 %
Umsatzbeteiligung entsprechen
8,67 %
12 %
Umsatzbeteiligung entsprechen
9,00 %
12,5 %
Umsatzbeteiligung entsprechen
9,34 %
13 %
Umsatzbeteiligung entsprechen
9,67 %
14 %
Umsatzbeteiligung entsprechen
10,32 %
15 %
Umsatzbeteiligung entsprechen
10,96 %
16 %
Umsatzbeteiligung entsprechen
11,59 %
bei
einem
Inklusivpreis im Sinne dieser Regelung ist der Endpreis gemäß § 5 Abs. 5 der
Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 i. d. F. vom 08.07.2004.
In Betrieben, in denen aufgrund des Kassensystems für den einzelnen Umsatzbeteiligten der
Anteil des getränkesteuerpflichtigen Umsatzes nicht festgestellt werden kann, kann dieser auf der
Basis des durchschnittlich getränkesteuerpflichtigen Umsatzes im Betrieb pauschaliert werden.
Im Falle einer etwaigen Änderung des Mehrwertsteuersatzes ändern sich die
Umrechnungsfaktoren entsprechend. (Der ab 01.01.2007 geltende Mehrwertsteuersatz von 19 %
ist bei der o. g. Berechnung berücksichtig).