Newsletter IT-Recht und Internet-Recht Mai 2015

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Newsletter IT-Recht und Internet-Recht Mai 2015
NEWSLETTER IT-RECHT UND INTERNET-RECHT
MAI 2015
Aktueller Stand der DatenschutzGrundverordnung
Die Datenschutz-Grundverordnung wurde im
März 2014 vom EU-Parlament in erster Lesung im
Entwurf beschlossen. Damit ist sie jedoch noch
nicht in Kraft getreten, sondern wird noch in der
EU-Kommission und dem Rat der Europäischen
Union verhandelt. Die Verordnung soll aber voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschiedet
werden.
Bei der geplanten Datenschutz-Grundverordnung
handelt es sich um einen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zum
Schutz personenbezogener Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung würde innerhalb der
Europäischen Union direkt anwendbar sein und
den Datenschutz in der Europäischen Union angleichen.
Der Verordnungsentwurf enthält diverse Neuerungen im Bereich Datenschutz, die insbesondere
für Unternehmen von Bedeutung sind, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten.
Zum Beispiel soll erstmals das Prinzip „Privacy by
Design“ in Art. 23 der Verordnung gesetzlich vorgeschrieben werden.Unter Privacy by Design (zu
Deutsch: Datenschutz durch Technik) versteht
man, dass bereits bei der Entwicklung oder Einführung neuer IT-Systeme Datenschutzanforderungen berücksichtigt werden, und nicht erst bei
der Erhebung personenbezogener Daten. Die
Technik, die bei Datenverarbeitungsprozessen
zum Einsatz kommt, soll so „designed“ werden,
dass diese bereits an sich datenschutzfreundlich
entwickelt ist und z. B. bestimmte Datenverarbeitungen gar nicht erst ermöglicht oder zumindest
sicher ausgestaltet.
Am 08. Januar 2015 hat die europäische Sicherheitsbehörde ENISA ihre Empfehlungen für die
Umsetzung der kommenden EU-DatenschutzGrundverordnung veröffentlicht und sich auch mit
Privacy-by-Design-Techniken
auseinandergesetzt. Ein Umsetzungsproblem sieht die Behörde
darin, dass viele Datenschutztechniken selbst
unter Entwicklern noch immer unbekannt sind.
Auch ist rechtlich nicht eindeutig geklärt, was genau unter dem erforderlichen Stand der Technik
bei Privacy by Design zu verstehen ist.
Bisher spielten datenschutzfreundliche Techniken
in der Praxis für Unternehmen, die datenverarbeitende Technik herstellen, keine große Rolle. Das
könnte sich durch die geplante Datenschutzgrundverordnung ändern, wenn diese Privacy-byDesign-Techniken gesetzlich einführt. Auch deswegen, weil der Verordnungsentwurf umfangreiche Sanktionen bei Datenschutzverstößen vorsieht, die sich auf bis zu 100 Mio. Euro bzw. 5 %
des Konzernumsatzes belaufen können, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
FAZIT
Die Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung wird für Unternehmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten, zu
weitreichenden Konsequenzen führen, auch wenn
die derzeit laufenden Verhandlungen an dem
konkreten Inhalt der Verordnung noch zu einigen
Änderungen führen dürften. Mit Blick auf Privacy
by Design ist festzustellen, dass die Technik für
datenverarbeitende Unternehmen eine Möglichkeit darstellt, datenschutzrechtliche Probleme erst
gar nicht entstehen zu lassen. Entscheidend dürfte jedoch sein, welcher Stand der Technik zu
Grunde gelegt werden muss.
Elektronische Bereitstellung des EUEnergielabels im Onlinehandel seit
01.01.2015 Pflicht
Am 06. Juni 2014 ist die neue EU-Verordnung
(EU 518/2014) europaweit in Kraft getreten. Danach müssen Händler, die energieverbrauchsrelevante Produkte über Fernabsatz anbieten, ab
01. Januar 2015 im Verkauf und bei der Werbung
für ein solches Produkt ein EU-Energielabel verwenden, und zwar inklusive Etikett und Datenblatt.
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen Unternehmer und Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, außer,
der Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems. Von der Regelung
betroffen sind damit insbesondere auch Betreiber
von Online-Shops.
Mit dem Energielabel sollen Verbraucher stromsparende von energielastigen Produkten einfach
unterscheiden können. Ein solches EU-Label war
bisher nur im stationären Handel erforderlich gewesen. Eine grafische Darstellung des EUEnergielabels im Online-Handel war bis 2015
nicht verpflichtend. Durch die neue Regelung soll
sichergestellt werden, dass Verbraucher in
Online-Shops die gleichen Informationen zum
Energieverbrauch eines Produkts erhalten wie vor
Ort im Geschäft. Ein nunmehr im Online-Handel
verpflichtendes EU-Label zeigt in verschiedenen
Farben und anhand der Klassen A+++ bis G, ob
Bundesregierung beschließt Entwurf
des IT-Sicherheitsgesetzes
Um die IT-Sicherheit im Internet zu verbessern,
hat die Bundesregierung am 17. Dezember 2014
einen Gesetzentwurf zur "Erhöhung der Sicherheit
informationstechnischer Systeme" (IT-Sicherheitsgesetz) beschlossen.
Durch das geplante Gesetz sollen das Gesetz
über das Bundesamt in der Informationstechnik
(BSI-Gesetz), das Telemediengesetz (TMG) und
das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert
werden.
ein Gerät mehr oder weniger Energie verbraucht.
Das Label muss gut sichtbar in der Nähe des
Produktpreises angezeigt werden, entweder als
direkt eingebundene Grafik oder in Form einer
Verlinkung. Die bloße Nennung von Basisinformationen zu dem Produkt reicht damit nicht mehr
aus.
Die neue Regelung gilt zunächst für Kühlgeräte,
Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Raumklimageräte, Fernsehgeräte, Staubsauger, elektrische Lampen und Leuchten, die ab
dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden. Für
Leuchten muss jedoch kein Datenblatt zur Verfügung gestellt werden.
Ausnahmen zur Verwendung eines EU-Labels
sieht die Verordnung für bestimmte Geräte wie
Raum- und Kombiheizgeräte oder Warmwasserbereiter vor, für die die elektronische Bereitstellung eines EU-Labels erst 2017 bzw. 2019 verpflichtend sein soll. Eine Nichtbeachtung der neuen Vorgaben kann eine Ordnungswidrigkeit oder
Abmahnung zur Folge haben.
FAZIT
Online-Händler, die energieverbrauchsrelevante
Produkte über Fernabsatz anbieten, sollten für
Produkte, die ab dem 01.01.2015 in den Verkehr
gebracht wurden, ein EU-Label verwenden, um
keine Ordnungswidrigkeit zu riskieren oder abgemahnt zu werden.
Es sollen unter anderem Mindeststandards an
technischer Sicherheit für „kritische Infrastrukturen“ gelten.
Betreiber kritischer Infrastrukturen sollen verpflichtet sein, angemessene organisatorische und
technische Vorkehrungen zur Vermeidung von
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer IT-Systeme, Komponenten und Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit maßgeblich sind. Diese Vorkehrungen sollen den Stand der Technik berücksichtigen. Wenn das Gesetz tatsächlich so verabschiedet wird, müssten Betreiber kritischer Infrastrukturen fortlaufend kontrollieren und sicherstellen,
dass die bestehenden Vorkehrungen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Als kritische Einrichtungen gelten Einrichtungen
aus den Bereichen Energie, Informationstechnik
und Telekommunikation, Transport und Verkehr,
Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie dem Finanz- und Versicherungswesen. Als kritisch sollen
die Einrichtungen eingestuft werden, wenn deren
Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe befürchten ließe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten
würde. Welche Einrichtungen konkret als kritische
Einrichtungen gelten sollen, soll erst noch in einer
Rechtsverordnung näher bestimmt werden.
Betreiber kritischer Infrastrukturen sollen außerdem verpflichtet sein, erhebliche Störungen an
ihren Systemen dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik (BSI) zu melden. Eine
erhebliche Störung soll vorliegen, wenn durch die
Störung die Funktionsfähigkeit der erbrachten
kritischen Dienstleistung bedroht ist, z.B. durch
gezielte Hackerangriffe von außen. Solange durch
eine erhebliche Störung jedoch noch kein konkreter Schaden eingetreten ist, soll die Meldung
durch die Betreiber auch anonym möglich sein.
Auch die Pflichten für geschäftsmäßige Anbieter
von Telemedien sollen erweitert werden. Hierunter fallen alle Betreiber von Websites und AccessProvider im geschäftlichen Verkehr. Ausgenommen wären lediglich private Anbieter von nichtkommerziellen Telemedien und nicht-wirtschaftliche Vereine. Durch das geplante Gesetz sollen
die bereits bestehenden Pflichten zur IT-Sicher-
Unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem
Urteil vom 19.03.2014 – Az.: I ZR 185/12 mit der
Frage beschäftigt, ob Werbung mit gesetzlichen
Rechten gesondert hervorgehoben werden muss,
um den Tatbestand einer unzulässigen geschäftlichen Handlung zu erfüllen. In dem Fall, der vom
BGH zu entscheiden war, hatte der Betreiber eines Online-Shops unter anderem damit geworben, dass Kunden eine "14-tägige Geld-ZurückGarantie" zustünde, der Versand auf Risiko des
Shop-Betreibers erfolge und für alle Produkte
selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung
von zwei Jahren gelte.
heit um technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubten Zugriffen auf
personenbezogene Daten und vor Störungen
ergänzt werden. Auch diese Schutzmaßnahmen
müssten dem Stand der Technik entsprechen und
daher fortlaufend vom Anbieter auf deren Aktualität hin kontrolliert werden. Erforderlich wären jedoch nur solche Vorkehrungen, die für den
Diensteanbieter technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Bei einer möglichen Vorkehrungsmaßnahme könnte es sich zum Beispiel um
die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens handeln.
Der Gesetzesentwurf wurde von der Bundesregierung an den Bundesrat und Bundestag zur Diskussion weitergeleitet und soll voraussichtlich
noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Es ist
wahrscheinlich, dass im Rahmen der Diskussionen noch Änderungen an dem Gesetzentwurf
vorgenommen werden. Es kann jedoch davon
ausgegangen werden, dass das Gesetz für Unternehmen zu höheren Kosten, weitreichenderen
Pflichten und einem Ausbau der staatlichen Kontrolle im Internet führen wird.
FAZIT
Das geplante IT-Sicherheitsgesetz wird für Anbieter von kritischen Infrastrukturen, Betreibern von
geschäftsmäßigen
Websites
und
AccessProvidern zum Teil zu weitreichenden Vorgaben
mit fortlaufenden Kontrollpflichten führen.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die
"14-tägige Geld-Zurück-Garantie" deswegen unzulässig sei, da die Regelung nicht über die ohnehin bestehenden gesetzlichen Vorschriften zum
Widerrufsrecht oder Rückgaberecht für Verbraucher hinausginge, die bei Fernabsatzverträgen
gelten. Auch die Aussage über die Risikotragung
beim Versand der Ware entspreche der zwingenden gesetzlichen Regelung, wonach die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung erst dann auf den Verbraucher
übergeht, wenn dieser den Besitz an der Sache
erlangt hat oder in Annahmeverzug geraten ist.
Für eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei bereits ausreichend, dass beim
Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird,
der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot
dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem
Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Das
könne durch eine blickfangmäßige Herausstellung
geschehen. Zwingend sei ein solcher Blickfang
aber nicht.
ständlich bestehenden Gewährleistungsansprüchen bei Leistungsstörungen vor, denn die dann
bestehenden Ansprüche würden nicht als etwas
Besonderes dargestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet.
FAZIT
In der beanstandeten Werbung würde bei Verbrauchern der Eindruck hervorgerufen, die "GeldZurück-Garantie" und die Regelung über die Risikotragung beim Versand seien freiwillige Leistungen des Shop-Betreibers und stellten deshalb
Besonderheiten seines Angebots und freiwillige
Leistungen dar. Dieser Eindruck werde noch
dadurch verstärkt, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Angaben die Gewährleistung
von zwei Jahren ausdrücklich als ein gesetzliches
Recht bezeichnet wurde, das selbstverständlich
gelte.
Die Werbeaussage "Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren" sei jedoch zulässig. Mit
dieser Formulierung werde für den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er von dem
Shop-Betreiber keine Rechte eingeräumt bekomme, die ihm nicht gesetzlich zustehen. Es liege
auch keine irreführende Werbung mit selbstver-
Haftung von Bewertungsportalen für
unwahre Tatsachenbehauptungen in
Bewertungen
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom
19.03.2015 – Az.: I ZR 94/13 mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Betreiber eines Bewertungsportals wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines
Nutzers auf seinem Portal haftet.
Bei der Klägerin handelt es sich um die Inhaberin
eines Hotels. Die Beklagte betreibt im Internet ein
Online-Reisebüro und damit verknüpft ein Hotelbewertungsportal. Die Klägerin verlangte von der
Beklagten Unterlassung einer unwahren, von der
Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften
Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift "Für
37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" erschien im Hotelbewertungsportal der
Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin, die ein Nutzer des Bewertungsportals erstellt
hatte. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die
daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem
Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann
bereits für sich alleine eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellen, die abgemahnt werden
kann. Bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann durch Relativierungen wie „selbstverständlich“ und klarer Bezeichnung von Rechten
als gesetzlich bestehend gegebenenfalls vermieden werden, dass eine solche Werbung als unzulässig bewertet wird. Letztendlich handelt es sich
bei der Frage, ob eine geschäftliche Handlung als
unzulässig einzustufen ist, um eine Frage des
Einzelfalls. Betreiber von Online-Shops sollten
darüber hinaus auch darauf achten, keine falschen Angaben bei Ihren Angeboten zu machen
und von unzulässiger Werbung abzusehen, wenn
keine entsprechende Einwilligung von Verbrauchern vorliegt.
Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgab.
Der BGH verneinte eine Haftung des Portalbetreibers für die Nutzerbewertung.
Nach Auffassung des BGH ist die beanstandete
Nutzerbewertung keine eigene "Behauptung" der
Beklagten, weil sie sich diese weder durch die
Prüfung der Bewertungen noch durch eine statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht
hat. Nach Ansicht des Gerichts hat die Beklagte
die Behauptung auch nicht "verbreitet". Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des Telemediengesetzes (TMG), der eine neutrale Rolle
einnimmt, ist gesetzlich eingeschränkt. Ein
Diensteanbieter haftet nur dann für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls
richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Einem Diensteanbieter darf jedoch
keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein
Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder
seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die
Beklagte habe danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung
von Nutzerbewertungen sei ihr nicht zumutbar.
Eine Haftung auf Unterlassung bestehe in einem
solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie nicht beseitigt. Dieser Pflicht
habe die Beklagte genügt und deshalb auch keine
wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) verletzt. Im Streitfall bestünden auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das
besondere Prüfungspflichten auslöst.
Wettbewerbswidriger Hinweis auf
bevorstehende Mitteilung von
Schuldnerdaten an SCHUFA
FAZIT
Mit dem Urteil bleibt der BGH seiner bisherigen
Rechtsprechung zur Providerhaftung treu. Eine
Haftung eines Portalbetreibers für fremde Inhalte
von Nutzern besteht grundsätzlich erst dann,
wenn dieser Kenntnis von einer Rechtsverletzung
erhält und diese nicht umgehend beseitigt. Das
Urteil ist hinsichtlich der Begründung auch für
Online-Händler relevant, die lediglich eine Kommentarfunktion auf ihren Webseiten verwenden.
Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag
kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten,
z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht
mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch
nehmen."
Die Klägerin sah in dem Hinweis auf die Pflicht
zur Meldung der Forderung an die SCHUFA eine
unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne des Wettbewerbsrechts. Aus diesem Grund mahnte die
Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ab.
Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015 – Az.:
I ZR 157/13 darüber entschieden, unter welchen
Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen
in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die
SCHUFA unzulässig ist. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Geklagt hatte die
Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen ein
Mobilfunkunternehmen wegen einer Wettbewerbsverletzung.
Ein von der Beklagten beauftragtes Inkassounternehmen hatte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben versandt, in denen es unter anderem
hieß: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V.
GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung
der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch
durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem
Der BGH stimmte der Klägerin und dem vorinstanzlichen Gericht zu und ging ebenfalls von
einer unangemessenen Beeinträchtigung der
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch den
Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung
an die SCHUFA aus. Nach Ansicht des BGH habe
das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer
Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung
nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige.
Wegen der einschneidenden Folgen eines
SCHUFA-Eintrags bestehe die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten
auch dann nachkommen werden, wenn sie die
Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen
wollten. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer
nicht informationsgeleiteten Entscheidung der
Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor
der SCHUFA-Eintragung vornehmen.
Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung
der Daten an die SCHUFA sei auch nicht durch
eine gesetzliche Hinweispflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener
Daten gehöre, dass der von der Datenübermittlung Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung stehe nur dann im Einklang mit Datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch
Vorstellung neue Rechtsanwältin
im Referat IT- und Internetrecht
Stefanie Speth, LL.M.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen Frau Rechtsanwältin Stefanie Speth, LL.M. vorstellen, die seit
Nov. 2014 in unserem Referat IT- und Internetrecht tätig ist. Frau Speth hat zunächst an der
FAU Erlangen-Nürnberg Rechtswissenschaften
studiert. Nachdem Sie mehrere Jahre als Anwältin
im Raum Frankfurt beschäftigt war, hat Frau
den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.
FAZIT
Wenn ein Gläubiger einen Schuldner auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist,
muss der Gläubiger dabei deutlich machen, dass
ein SCHUFA-Eintrag durch bloßes Bestreiten der
Forderung abgewendet werden kann. Ansonsten
besteht für Gläubiger die Gefahr, wegen Verstoß
gegen Wettbewerbsvorschriften kostenpflichtig
abgemahnt zu werden.
Speth einen Masterstudiengang im IT-Recht und
Recht des geistigen Eigentums absolviert. Zudem
hat sie die theoretischen Kenntnisse für den Titel
Fachanwältin für IT-Recht erworben.
Rechtsanwältin Speth ist Ansprechpartnerin bei
allen rechtlichen Fragen in den Bereichen IT und
Internet, Software, Open Source Software, ITSecurity und Datenschutz, Erstellung und Überprüfung von IT-Verträgen sowie Compliance.
DIE AUTORINNEN
Sabine Sobola
Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin
Lehrbeauftragte für IT-Recht,
Urheber- und Medienrecht
Leitende Partnerin
Rechtsanwältin
Referat IT- und Internetrecht
Geistige Schutzrechte
Paluka Sobola Loibl & Partner
Rechtsanwälte
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