Honorierung ärztlicher Gutachten - Kassenärztliche Vereinigung

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Honorierung ärztlicher Gutachten - Kassenärztliche Vereinigung
Honorierung ärztlicher
Gutachten im Auftrag von Gerichten u.a.
Gesetzliche Neuregelung ab 1. Juli 2004
Aktualisierte Fassung, Stand Januar 2007
Vorwort
Vorwort
M
edizinische Gutachten für Gerichte, Finanzbehörden,
Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden nach
dem Gesetz für Ordnungswidrigkeiten und Gerichtsvollzieher werden ab 1. 7. 2004 anders als bisher honoriert.
Grundlage ist das JVEG1. Die Höhe des Honorars richtet
sich nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand
der Gutachtertätigkeit.
Zu unterscheiden sind Honorare nach drei Honorargruppen
(siehe Kapitel I). Für Befundberichte, einfache schriftliche
Auskünfte (s. II. Ziffer 2), aber auch für besonders aufwändige Gutachten sind besondere Honorare vorgesehen (vgl.
unten II. Ziffer 1, 3, 4, 5). Übergangsregelungen finden sich
unter III., steuerrechtliche Hinweise unter V.
Herausgeberin
Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe (KVWL)
Robert-Schimrigk-Straße 4-6
44141 Dortmund
Redaktion
Thomas Draws
Michael Vieth
1Am 12. 02. 2004 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts” (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) verabschiedet worden. Das Gesetz ist
am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Das „Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz” (ZSEG) und das „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter” wurden dadurch im „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz” (JVEG) zusammengefasst. Das ZSEG bleibt für sog. Altfälle (vgl. unter III)
in Kraft.
3
4
Inhalt
Honorargruppen
1. Drei Honorargruppen seit 1. Juli 2004
Inhalt
1.
Honorargruppen seit 1. Juli 2004
5
1.1
1.2
Zuordnung zu drei Honorargruppen
Analogiebeurteilung
7
9
Das JVEG sieht Honorargruppen (1) sowie Honorarsätze für
besondere Leistungen (II) vor. Dadurch sind gesonderte Zuschläge nicht mehr notwendig
•
2.
Honorare für besondere Leistungen
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Leichenschau und Obduktion
Befund(berichte
Untersuchungen, Blutentnahme
Abstammungsgutachten
Erbbiologische Abstammungsgutachten
9
10
11
13
16
3.
Für Altfälle gilt ZSEG weiterhin
18
für eine im Einzelfall erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre (§ 3 Abs. 3 S.
1 Buchstabe a ZSEG),
im Falle einer zeitintensiven oder häufigen Heranziehung
mit nicht zumutbaren Erwerbsverlusten (§ 3 Abs. 3 S. 1
Buchstab b erste Alternative ZSEG),
im Falle der Erzielung von mindestens 70 % der Berufseinkünfte aus der Tätigkeit als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger (§ 3 Abs. 3 S. 1 Buchstabe b
zweite Alternative ZSEG).
4.
Honorare für Gutachten im
Auftrag anderer Stellen
19
Diese (z. T. schwer zu ermittelnden) Entschädigungsvoraussetzungen sind jetzt in den höheren Stundensätzen enthalten.
5.
5.1
5.2
9
Umsatzsteuerpflicht und Befreiungsmöglichkeiten bei Honoraren für
medizinische Gutachten
20
Grundsätze
Beispiele
20
21
a) Umsatzsteuerpflicht
b) Umsatzsteuerbefreiung
21
22
•
•
Weggefallen ist weiter der Aufwendungsersatz für Abschriften
und Ablichtungen für die Handakten des Sachverständigen.
Die sogenannte Dokumentenpauschale wird nur noch für Ablichtungen gewährt, die zur sachgemäßen Vorbereitung oder
Bearbeitung der Angelegenheit geboten waren, oder für Ablichtungen, die nach Aufforderung der beauftragenden Stelle
angefertigt wurden.
Auch Schreibgebühren wurden neu geregelt
Neu geregelt wurde auch die Erstattung von Schreibgebühren bei schriftlichen Gutachten: Anstelle einer Abrechnung je
Seite tritt nun die Vergütung von 0,75 Euro je angefangenen
5
6
Honorargruppen
Honorargruppen M1 - M3
1.000 Anschlägen.
1.1 Zuordnung zu den Honorargruppen
Das Gesetz2 sieht drei Honorargruppen vor:
Mit modernen Textverarbeitungsprogrammen lässt sich die
Zahl der Anschläge leicht bestimmen. Alternativ lässt das
Gesetz jedoch auch eine Berechnung nach der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Seite“ zu, wenn „eine
Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden“ wäre.
Schweregrad der Gutachten
M1
Einfache gutachterliche Beurteilungen
- insbesondere in Gebührenrechtsfragen,
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit
nach einer Monoverletzung,
M2
Vergütung
je Stunde Zeitaufwand
- zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit,
- zur Verlängerung einer Betreuung
oder nach § 35a KJHG.
Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema
- in Verfahren nach dem SGB IX,
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit
und zur Invalidität,
50,00 EUR
60,00 EUR
- zu einfachen Fragestellungen zur
Schuldfähigkeit ohne besondere
Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
- zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragen im Zusammenhang mit
der Feststellung einer Beeinträchtigung
der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
- zur Einrichtung einer Betreuung,
- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und
anderen Unfallfolgen),
- zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der
FeV,
2Abgedruckt in Anlage 1 zum JVEG
- zu Unterhaltsstreitigkeiten auf Grund
einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit,
7
8
Honorargruppen M1 - M3
Honorare für besondere Leistungen
1.2 Analogiebeurteilung
M3
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad
85,00 EUR
- zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
- zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
- in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17
und 105 JGG,
- in Unterbringungsverfahren,
- in Verfahren nach dem OEG,
- in Verfahren nach § 1905 BGB,
- in Verfahren nach dem HHG,
- in Verfahren nach dem TSG,
- zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
- in Verfahren zur Regelung von Sorgeoder Umgangsrechten,
- in Verfahren zur Anordnung einer
Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der
Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen)
- zur Kriminalprognose,
Der Gutachter prüft, ob, gemessen am Schwierigkeitsgrad, das
Gutachten einer der Honorargruppen M 1 - M 3 zugeordnet
werden kann. Dann ist nach dieser Honorargruppe abzurechnen.
Betrifft das Gutachten inhaltlich mehrere Gegenstände und
sind diese verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten Honorargruppe.
- zur Geschäfts-, Testier- oder
Prozessfähigkeit,
2. Honorare für besondere Leistungen
- zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,
- zur Aussagetüchtigkeit,
- zur Widerstandsfähigkeit.
Wird ein Gutachten auf einem Sachgebiet erbracht, das in keine der genannten Honorargruppen passt, ist es wie folgt zu
vergüten:
- zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden
Todesursachenklärung, ärztlichen
Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.
Die Stundensätze fallen für jede Stunde der erforderlichen Zeit an (einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten erforderlich war. Unter 30 Minuten beträgt das Honorar die Hälfte des nach den Honorargruppen M1 – M3 gewährten Honorars.
Für folgende besondere Sachverständigenleistungen fallen
grundsätzlich stundenunabhängige Honorare an3. Benötigt der
Sachverständige für eine Leistung nach dieser Anlage zusätzliche Zeit, kann ihm ein zusätzliches Honorar nach der Honorargruppe M1 in Höhe von 50 Euro gewährt werden.
2.1 Leichenschau und Obduktion
Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen
der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten.
3s. Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG
9
10
Honorare für besondere Leistungen
Nr.
Bezeichnung der Leistung
Honorare für besondere Leistungen
Honorar in €
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines
Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen
101
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich; das Honorar 200 beträgt
bis zu
44,00
38,00
bis zu
75,00
Leichenschau
49,00
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens
119,00
202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden
Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und
Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern.
Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder
nachträglich zur Niederschrift zu geben ist
25,00
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich
umfangreich
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens
84,00
2.3 Untersuchungen, Blutentnahme
102 Obduktion
195,00
Nr.
103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen
275,00
104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen
(Zustand der Leiche etc.)
396,00
300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstandes,
Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern
oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche
gutachtliche Äußerung:
105 Sektion von Teilen der Leiche oder Öffnung eines Embryos
oder nicht lebensfähigen Fetus
84,00
106 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen
119,00
301
Bezeichnung der Leistung
Honorar in €
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe
4,00 bis
51,00
Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist
außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
bis zu
1.000,00
2.2 Befundberichte
Nr.
Bezeichnung der Leistung
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer
schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung
Honorar in €
302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische,
bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das
Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt.
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit
21,00
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um
geringwertige Stoffe handelt und eine kurze gutachtliche Äußerung.
5,00
bis 51,00
11
12
Honorare für besondere Leistungen
303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist
außergewöhnlich umfangreich oder schwierig.
304 Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf
Geeignetheit (z.B. Hochmolekularität, humane Herkunft,
Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)
Honorare für besondere Leistungen
bis zu
1.000,00
bis zu
205,00
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich
um geringwertige Stoffe handelt und eine kurze gutachtliche
Äußerung.
305 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
13,00 bis
115,00
306 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer
Leiche, auch mit Analysenzusatz
13,00 bis
300,00
307 Blutentnahme
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung
der Identität.
9,00
2.4 Abstammungsgutachten
• Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für
jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.
• Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung honoriert.
• Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es
sich um geringwertige Stoffe handelt.
Nr.
Bezeichnung der Leistung
Honorar in €
400 Bestimmung der ABO-Blutgruppe
10,00
401 Bestimmung der Untergruppe
8,00
402 MN-Bestimmung
8,00
403 Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes
(C, CW, c, D, E, e und weitere) je Merkmal
10,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens
56,00
404 Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere,
falls direkt bestimmbar, je Merkmal
10,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens
56,00
405 Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale
(D", s, Fy und weitere) je Merkmal
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens
23,00
86,00
13
14
Honorare für besondere Leistungen
406 Gesamttypisierung des HLA-Antigene der Klasse I mittels
Lymphozytotoxizitätstests mit mindestens 180 Antiseren
Honorare für besondere Leistungen
357,00
Das Honorar umfasst das Material einschließlich
höherwertiger Stoffe und Testseren.
407 Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch
408 Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch
(Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts usw.)
409 Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase,
der Phosphoglucomutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Transaminase, der Esterase D,
der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer Enzymsysteme
410
411
412
413
414
Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System
25,00
insgesamt jedoch höchstens
23,00
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z.B. die
Isolierung, den Verdau, die PCR und die Trennung von humanen
Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.
415
23,00
Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des
Inv-Systems je Merkmal
23,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens
75,00
Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi,
Tf, C 3 und weitere) je Merkmal
23,00
Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot
nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII
und weitere) je Merkmal
39,00
Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar
effizienten Systems je verwendete Sonde
140,00
insgesamt jedoch höchstens
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials
(z.B. Isolierung, den Verdau und die Trennung von humanen
Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.
800,00
Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person
40,00
600,00
16,00
15
16
Honorare für besondere Leistungen
2.5 Erbbiologische Abstammungsgutachten
Honorare für besondere Leistungen
Nr.
Bezeichnung der Leistung
Honorar in €
Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa
notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und
Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die
Handakten des Sachverständigen.
Das Honorar umfasst nicht
1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,
2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte); s. dazu die Sonderregelung
in § 10 Abs. 2 JVEG.
Wichtig: Leistungen nach dem Abschnitt 0 werden künftig
nach dem 1,3fachen Gebührensatz vergütet (zuvor 1,1fach)
3. und die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer
Befunde durch Fachärzte.
Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält
er das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich
aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach
den Nummern 502 und 503.
500 Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten
erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei Personen
untersucht werden
713,00
501
175,00
Untersuchung jeder weiteren Person
502 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei
Personen untersucht werden
503 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens
für jede weitere Person
214,00
55,00
Achtung! Frist:
Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt nach der neuen
Gesetzesregelung (§ 2 Abs. 1 JVEG), wenn er nicht binnen drei Monaten bei der
Stelle, die den (Vergütungs-) Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird.
17
18
Behandlung von Altfällen
3. Für Altfälle gilt das ZSEG weiterhin
Medizinische Gutachten, die vor dem 1. 7. 2004 in Auftrag gegeben wurden, werden noch nach den Sätzen des ZSEG honoriert, auch wenn sie nach diesem Stichtag fertig gestellt
und dem Gericht übergeben werden.4
•
Für Befundberichte oder schriftliche Auskünfte ohne
gutachterliche Äußerung erhält der Arzt danach eine Gebühr zwischen 10,00 und 20,00 EUR (s. Anlage zu § 5
ZSEG).
•
Für kurze Gutachten erhält der Arzt eine Gebühr von
30,00 EUR (s. Anlage zu § 5 ZSEG).
Mit Sachverständigen kann die Behörde abweichend davon
eine Entschädigung (Vergütung) vereinbaren (§ 21 Abs. 3 S.
4, 2. Hs. SGB X).
Gutachten im Auftrag anderer Stellen
4. Honorare für Gutachten im Auftrag
anderer Stellen
Medizinische Gutachten für
• Rentenversicherungsträger
• Arbeitsämter
• Gesundheitsämter
• Versorgungsämter
wurden bisher wie Gutachten für Gerichte nach dem ZSEG
honoriert.
Ab dem 1. 7. 2004 gelten für diese Einrichtungen ebenfalls die
Honorarsätze nach dem JVEG (oben unter I 1 Honorargruppen). Der erhöhte Honorarsatz (21 EUR, vgl. II. Ziffer 2) gilt
mithin auch für Befundberichte und (einfache) schriftliche
Auskünfte an diese Stellen.
Besonderheit bei Anfragen Berufsgenossenschaftlicher Unfallversicherungsträger: Die Vergütung des Vertragsarztes
für Gutachten und Befundberichte richtet sich hier nach dem
vereinbarten Leistungs- und Gebührenverzeichnis im Anhang
des Vertrages „Ärzte/Unfallversicherungsträger“.
19
20
Umsatzsteuerpflicht und -befreiung
5. Umsatzsteuerpflicht und Befreiungsmöglichkeiten bei Honoraren für
medizinische Gutachten
Umsatzsteuerpflicht und -befreiung
2. Beispiele
a) Umsatzsteuerpflicht
Seit 2001 unterliegen medizinische Gutachten und auch andere ärztliche Leistungen (z. B. Untersuchungen, Berichte) unter
bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht. Befreiungstatbestände sind eingeschränkt. Dies ist Folge der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. dazu
Nösser, in: DÄ vom 30. 03. 2001, S. A-850 ff, 16.07.2001, S. A1904 ff und Berner, in: DÄ vom 01. 02. 2002, S. A 307 ff).
Honorare für (Sachverständigen-) Gutachten sowie Berichte
für ärztliche Befunde etc. sind umsatzsteuerpflichtig, wenn
bei den Gutachten nicht ein therapeutisches Ziel, sondern folgende Fragen im Vordergrund stehen:
1. Grundsätze
•
•
•
•
•
•
•
•
Umsätze des Arztes aus seiner vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit (Ausübung der Heilkunde) sind
umsatzsteuerfrei.
Honorare für ärztliche Gutachten, Untersuchungen, Berichte etc. sind (nach wie vor) steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (§ 4 UStG).
(An sich) steuerpflichtige Honorare für Gutachten und andere ärztliche Tätigkeiten sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Umsätze des Arztes dafür jährlich unter
17.500,00 EUR liegen (sog. Kleinunternehmerprivileg; §
19 UStG). Liegen die Umsätze höher, unterliegen sämtliche
Einkünfte dieser Art der Umsatzsteuer.
•
•
•
•
•
•
•
Schadensersatzanspruch eines Geschädigten (z. B. Gutachten im Auftrag von Gerichten, Versicherungen, auch
bei Kunstfehlerprozessen)
Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse
Leistungspflicht der Krankenkasse
Leistungspflicht des Versorgungsamtes
Reisefähigkeit, Sporttauglichkeit etc.
Schuldfähigkeit oder erheblich geminderte Schuldfähigkeit (gerichtlicher Auftrag; Untersuchungen nach § 126 a
StPO)
voraussichtlicher Erfolg von Reha-Maßnahmen im Rahmen des Rentenverfahrens
Rückfallprognose bei Straftätern und Personen im Maßregelvollzug
Pflegebedürftigkeit (es sei denn, es werden gesetzliche
Leistungen i. S. von § 4 Nr. 15 a UStG erbracht)
Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen; auch Berufstauglichkeit
ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendschutzgesetz
Beurteilung des Gesundheitszustandes vor Vertragsabschluss mit einer Versicherung (z. B. Lebensversicherung)
21
22
Umsatzsteuerpflicht und -befreiung
•
•
Blutgruppenuntersuchung für Vaterschaftsfeststellungen,
bei Tötungsdelikten etc.
Alkoholuntersuchungen (es sei denn zum Zwecke der
Heilbehandlung).
Umsatzsteuerpflichtig sind auch medizinische Leistungen, die
für umsatzsteuerpflichtige Gutachten etc. erbracht werden
müssen (z. B. Röntgenaufnahmen, ohne die ein ärztliches
Gutachten nicht möglich ist und die nicht kurativen Zwecken
dienen).
b) Umsatzsteuerbefreiung
Honorare und Entgelte des Arztes für Untersuchungen, Berichte etc. sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im
Rahmen der Ausübung der Heilkunde anfallen. Dies ist immer der Fall, wenn die Maßnahme der Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
beim Menschen oder der vorbeugenden Gesundheitspflege
dienen. Auch Gutachten, Bescheinigungen, Berichte etc., die
Nebenleistungen zu umsatzsteuerbefreiten ärztlichen Hauptleistungen sind, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.