Vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich

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Vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich
> Während Ihres Aufenthalts in Frankreich unterliegen
Sie französischen Regelungen, die Ihr Arbeitgeber
einhalten muss.
Mindesteinkommen
Es gibt ein berufsübergreifendes Mindesteinkommen
(SMIC). Dieser gesetzliche Mindeststundenlohn beträgt
seit dem 1. Juli 2005 8,03 Euro.
Er wird jedes Jahr angepasst. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen
nicht weniger als diesen Satz bezahlen.
Arbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden mit einem
Ruhetag, meist sonntags. Alle drüber hinausgehenden
Stunden werden mit einem erhöhten Satz vergolten.
Es gibt besondere Regeln zur wöchentlichen Arbeits- und
Freizeit je nach Berufszweig und Tarifvertrag.
Bezahlter Urlaub
Der bezahlte Jahresurlaub wird mit zweieinhalb
Urlaubstagen je Arbeitsmonat errechnet. Das Gesetz
lässt bestimmte Ausnahmen zu. So ist es beispielsweise
in der Baubranche möglich, eine Anwendung der
französischen Bestimmungen zu umgehen, wenn Sie in
Ihrem Herkunftsland über gleichwertige, gültige
Konditionen verfügen.
Arbeitsbedingungen
Bezüglich Hygiene, Sicherheit, Gesundheit, Schutz
gegenüber Berufsunfällen und -krankheiten müssen Sie
über dieselben Arbeitsbedingungen verfügen wie sie im
französischen Arbeitsrecht garantiert werden. Wenn Sie
in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind,
finden gesetzliche Bestimmungen zu Sauberkeit,
Komfort und Intimsphäre Anwendung. Wenn Sie
Landarbeiter sind, unterliegt Ihre Unterkunft besonderen
Regelungen. Dasselbe gilt für Räume, in denen
Mahlzeiten eingenommen werden.
Diese Regelungen stellen die gemeinsame
Grundlage für die Gesetzgebung der
Mitgliedsstaaten des europäischen
Wirtschaftsraums zur länderübergreifenden
Entsendung von Arbeitnehmern dar.
> Wenn Ihr Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen
nicht nachkommt, oder falls Sie weitere Details zu Ihren
Rechten während Ihrer Entsendung in Frankreich kennen
möchten, können Sie sich bei folgenden Ämtern
informieren.
Arbeitsrecht
In jedem Departement gibt es verschiedene
Arbeitsinspektionen. Sie können bei Ihrem Arbeitgeber oder
dem Empfänger der Leistung vorstellig werden:
- Arbeitsinspektion (Inspection du Travail - bei allen Tätigkeiten,
außer Landwirtschaft und Transport)
- Arbeitsinspektion für die Sozialgesetze in der Landwirtschaft
(Inspection du Travail des Lois Sociales Agricoles)
- Arbeitsinspektion für den Transport (Inspection du Travail des
Transports)
Vorübergehende
Entsendung von
Arbeitnehmern
nach Frankreich
Die Liste der Arbeitsinspektionen erhalten Sie über
folgende Ministerien-Websites:
http://www.travail.gouv.fr
http://www.emploi-solidarite.gouv.fr
http://www.agriculture.gouv.fr
http://www.transports.equipement.gouv.fr
ARBEITNEHMER
Recht
Sie können auch eine Klage beim Arbeitsgericht (Conseil des
Prud’hommes) einreichen, um beispielsweise die Zahlung Ihres
Gehalts zu erwirken. Das Arbeitsgericht hat die Aufgabe,
Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu
regeln.
Die Liste dieser Gerichte erhalten Sie über die Website des
Justizministeriums:
http://www.justice.gouv.fr
Soziale Absicherung
Informationen über Ihr Recht auf Leistungen bei
Krankheit, Arbeitsunfall oder Arbeitslosigkeit finden Sie
auf folgenden Websites:
http://www.cleiss.fr
http://www.acoss.fr
http://www.urssaf.fr
r
Délégation interministérielle
à la lutte contre le travail illégal
DAGEMO/DILTI/2005 - Art Design studiodesplantes
Ihre Rechte während
Ihres Aufenthalts
in Frankreich
Délégation
interministérielle
à la lutte contre
le travail illégal
Sie werden von Ihrem Unternehmen zur vorübergehenden
Beschäftigung in Frankreich entsendet...
Die Bedingungen für einen Auslandseinsatz finden
Anwendung:
Für die Bereitstellung von Arbeitnehmern ohne Gewinnabsicht
in einem französischen Unternehmen derselben Gruppe.
Beispiel: Entsendung von Beratern für eine Mission im
Bereich HR- oder von Führungskräften für die Herstellung
von Software.
Eine Dienstleistung mit gewerblichem Charakter, die einem
Transfer von Techniken, Kompetenzen oder spezifischem
Know-how Ihres Unternehmens entspricht, das das
wirtschaftliche Risiko tragen muss. Diese Dienstleistung wird
im Rahmen eines Handelsvertrags ausgeführt, der von Ihrem
Arbeitgeber mit einem französischem Kunden abgeschlossen
wird.
> Deutsche Staatsbürger müssen gegenüber den
französischen Behörden mehrere Formalitäten
erfüllen. Entsprechend den Grundsätzen der
europäischen Gemeinschaft1 lässt das französische
Recht die Entsendung on Arbeitnehmern nach
Frankreich unter folgenden Bedingungen zu:
Beispiel: Bauarbeiten an einem Industriegebäude oder
einem Schiff, Ausführen von Forstarbeiten oder
Durchführung einer musikalischen Veranstaltung mit einer
Gruppe von Künstlern.
Zeitarbeit
Wenn die gewerbliche Dienstleistung nur darin besteht, einem
in Frankreich tätigen Unternehmen Arbeitnehmer zur
Verfügung zu stellen, finden die besonderen Regelungen zur
“Zeitarbeit”2 Anwendung.
• Ihr Arbeitgeber muss nachweislich in Deutschland tätig
sein.
• Ihr Arbeitseinsatz in Frankreich muss zeitlich auf die
Dauer der Leistung begrenzt sein.
• Während der gesamten Dauer der Entsendung müssen
Sie Ihrem Arbeitgeber unterstellt, unter seiner Autorität
bleiben.
1
Direktive CE 96/71 des Parlaments und Europarats
zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen einer
Dienstleistung.
2
Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website
des Arbeitsministeriums (http://www.travail.gouv.fr)
Erforderliche Formalitäten
> Deutsche Staatsbürger müssen gegenüber den
französischen Behörden mehrere Formalitäten erfüllen
Arbeitserlaubnis
Es ist nicht mehr erforderlich, im Vorhinein eine
provisorische Arbeitserlaubnis einzuholen.
Soziale Absicherung
Entsprechend der europäischen Regelung Nr. 1408/71 vom
14. Juni 1971, bleiben Sie während Ihres Einsatzes in
Frankreich weiter in Deutschland sozialversichert. Zu
diesem Zweck müssen Sie je nach Fall im Besitz einer
Entsendbescheinigung E101 oder E102 sein. Mit diesem
Dokument sind Sie der Meldepflicht bei der französischen
Sozialversicherung und der Beitragspflicht für URSSAF
(Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité
Sociale et d’Allocations Familiales) bzw. MSA (Mutualité
Sociale Agricole) enthoben.
Nach einem Zeitraum von 12 Monaten ist Ihr
Arbeitgeber verpflichtet, Sie bei der französischen
Sozialversicherung anzumelden, es sei denn, durch die
Organe der französischen Sozialversicherung wurde
eine Befreiung gewährt.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden
Websites:
http://www.interieur.gouv.fr
http://www.travail.gouv.fr
http://www.cleiss.fr