Vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich
Transcription
Vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich
> Während Ihres Aufenthalts in Frankreich unterliegen Sie französischen Regelungen, die Ihr Arbeitgeber einhalten muss. Mindesteinkommen Es gibt ein berufsübergreifendes Mindesteinkommen (SMIC). Dieser gesetzliche Mindeststundenlohn beträgt seit dem 1. Juli 2005 8,03 Euro. Er wird jedes Jahr angepasst. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht weniger als diesen Satz bezahlen. Arbeitszeit Die Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden mit einem Ruhetag, meist sonntags. Alle drüber hinausgehenden Stunden werden mit einem erhöhten Satz vergolten. Es gibt besondere Regeln zur wöchentlichen Arbeits- und Freizeit je nach Berufszweig und Tarifvertrag. Bezahlter Urlaub Der bezahlte Jahresurlaub wird mit zweieinhalb Urlaubstagen je Arbeitsmonat errechnet. Das Gesetz lässt bestimmte Ausnahmen zu. So ist es beispielsweise in der Baubranche möglich, eine Anwendung der französischen Bestimmungen zu umgehen, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland über gleichwertige, gültige Konditionen verfügen. Arbeitsbedingungen Bezüglich Hygiene, Sicherheit, Gesundheit, Schutz gegenüber Berufsunfällen und -krankheiten müssen Sie über dieselben Arbeitsbedingungen verfügen wie sie im französischen Arbeitsrecht garantiert werden. Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, finden gesetzliche Bestimmungen zu Sauberkeit, Komfort und Intimsphäre Anwendung. Wenn Sie Landarbeiter sind, unterliegt Ihre Unterkunft besonderen Regelungen. Dasselbe gilt für Räume, in denen Mahlzeiten eingenommen werden. Diese Regelungen stellen die gemeinsame Grundlage für die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums zur länderübergreifenden Entsendung von Arbeitnehmern dar. > Wenn Ihr Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder falls Sie weitere Details zu Ihren Rechten während Ihrer Entsendung in Frankreich kennen möchten, können Sie sich bei folgenden Ämtern informieren. Arbeitsrecht In jedem Departement gibt es verschiedene Arbeitsinspektionen. Sie können bei Ihrem Arbeitgeber oder dem Empfänger der Leistung vorstellig werden: - Arbeitsinspektion (Inspection du Travail - bei allen Tätigkeiten, außer Landwirtschaft und Transport) - Arbeitsinspektion für die Sozialgesetze in der Landwirtschaft (Inspection du Travail des Lois Sociales Agricoles) - Arbeitsinspektion für den Transport (Inspection du Travail des Transports) Vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich Die Liste der Arbeitsinspektionen erhalten Sie über folgende Ministerien-Websites: http://www.travail.gouv.fr http://www.emploi-solidarite.gouv.fr http://www.agriculture.gouv.fr http://www.transports.equipement.gouv.fr ARBEITNEHMER Recht Sie können auch eine Klage beim Arbeitsgericht (Conseil des Prud’hommes) einreichen, um beispielsweise die Zahlung Ihres Gehalts zu erwirken. Das Arbeitsgericht hat die Aufgabe, Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu regeln. Die Liste dieser Gerichte erhalten Sie über die Website des Justizministeriums: http://www.justice.gouv.fr Soziale Absicherung Informationen über Ihr Recht auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Arbeitslosigkeit finden Sie auf folgenden Websites: http://www.cleiss.fr http://www.acoss.fr http://www.urssaf.fr r Délégation interministérielle à la lutte contre le travail illégal DAGEMO/DILTI/2005 - Art Design studiodesplantes Ihre Rechte während Ihres Aufenthalts in Frankreich Délégation interministérielle à la lutte contre le travail illégal Sie werden von Ihrem Unternehmen zur vorübergehenden Beschäftigung in Frankreich entsendet... Die Bedingungen für einen Auslandseinsatz finden Anwendung: Für die Bereitstellung von Arbeitnehmern ohne Gewinnabsicht in einem französischen Unternehmen derselben Gruppe. Beispiel: Entsendung von Beratern für eine Mission im Bereich HR- oder von Führungskräften für die Herstellung von Software. Eine Dienstleistung mit gewerblichem Charakter, die einem Transfer von Techniken, Kompetenzen oder spezifischem Know-how Ihres Unternehmens entspricht, das das wirtschaftliche Risiko tragen muss. Diese Dienstleistung wird im Rahmen eines Handelsvertrags ausgeführt, der von Ihrem Arbeitgeber mit einem französischem Kunden abgeschlossen wird. > Deutsche Staatsbürger müssen gegenüber den französischen Behörden mehrere Formalitäten erfüllen. Entsprechend den Grundsätzen der europäischen Gemeinschaft1 lässt das französische Recht die Entsendung on Arbeitnehmern nach Frankreich unter folgenden Bedingungen zu: Beispiel: Bauarbeiten an einem Industriegebäude oder einem Schiff, Ausführen von Forstarbeiten oder Durchführung einer musikalischen Veranstaltung mit einer Gruppe von Künstlern. Zeitarbeit Wenn die gewerbliche Dienstleistung nur darin besteht, einem in Frankreich tätigen Unternehmen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, finden die besonderen Regelungen zur “Zeitarbeit”2 Anwendung. • Ihr Arbeitgeber muss nachweislich in Deutschland tätig sein. • Ihr Arbeitseinsatz in Frankreich muss zeitlich auf die Dauer der Leistung begrenzt sein. • Während der gesamten Dauer der Entsendung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber unterstellt, unter seiner Autorität bleiben. 1 Direktive CE 96/71 des Parlaments und Europarats zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Dienstleistung. 2 Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website des Arbeitsministeriums (http://www.travail.gouv.fr) Erforderliche Formalitäten > Deutsche Staatsbürger müssen gegenüber den französischen Behörden mehrere Formalitäten erfüllen Arbeitserlaubnis Es ist nicht mehr erforderlich, im Vorhinein eine provisorische Arbeitserlaubnis einzuholen. Soziale Absicherung Entsprechend der europäischen Regelung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, bleiben Sie während Ihres Einsatzes in Frankreich weiter in Deutschland sozialversichert. Zu diesem Zweck müssen Sie je nach Fall im Besitz einer Entsendbescheinigung E101 oder E102 sein. Mit diesem Dokument sind Sie der Meldepflicht bei der französischen Sozialversicherung und der Beitragspflicht für URSSAF (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales) bzw. MSA (Mutualité Sociale Agricole) enthoben. Nach einem Zeitraum von 12 Monaten ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie bei der französischen Sozialversicherung anzumelden, es sei denn, durch die Organe der französischen Sozialversicherung wurde eine Befreiung gewährt. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Websites: http://www.interieur.gouv.fr http://www.travail.gouv.fr http://www.cleiss.fr