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Klienten INFO Nr. 5 - März 2002 SOZIAL- UND ARBEITSRECHT • Neue Wahlfreiheit im GSVG • SV-Beiträge 2002 in EURO KINDERBETREUUNGSGELD STEUERSPLITTER • Neuer Freibetrag für Forschung • Erhöhung des Bildungsfreibetrages • Säumniszuschlag STEUERERKLÄRUNG 2001 – WAS IST ZU TUN? • Anspruchsverzinsung • Vorsteuerabzug bei Kleinbussen und Kleinlastkraftwagen • Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen • Kfz-Leasing im Ausland Kurzübersicht 1 AKTUELLES AUS DEM SOZIAL- UND ARBEITSRECHT 5 1.1 Neue Wahlfreiheit im GSVG ...................................................................................5 1.2 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab 1.1.2002 ....................................................5 1.3 Sozialversicherungsbeiträge 2002 in EURO ..................................................................6 2 KINDERBETREUUNGSGELD AB 1.1. 2002 3 STEUERSPLITTER 9 11 3.1 Neuer 10%iger Freibetrag für Forschung und Entwicklung .............................................. 11 3.2 Erhöhung des Bildungsfreibetrages auf 20%............................................................... 11 3.3 Ab 1.1.2002 gibt es einen 2. und 3. Säumniszuschlag ................................................... 11 3.4 Termin 30.6.2002 ............................................................................................. 12 3.5 Kammerumlagen .............................................................................................. 12 4 S T E U E R E R K L Ä R U N G 2 0 0 1 – WA S I S T Z U T U N ? 13 4.1 Lohnsteuerpflichtige (Arbeitnehmerveranlagung) ....................................................... 13 4.2 Sonstige Steuerpflichtige..................................................................................... 13 4.3 Anspruchsverzinsung nun doch erst ab 1.10.2002........................................................ 14 4.4 Vorsteuerabzug bei Kleinbussen und Kleinlastkraftwagen („Fiskal-Lkw“) ................ 14 4.5 Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse ............ 15 4.5.1 Kastenwagen gem § 5 der VO ........................................................................ 15 4.5.2 Pritschenwagen gem § 7 der VO ..................................................................... 17 4.5.3 Klein-Autobusse gem § 10 Z 1 der VO ............................................................... 17 4.5.4 Klein-Autobusse gem § 10 Z 2 der VO ............................................................... 17 4.5.5 Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8.1.2002 ................................................ 18 4.6 Kfz-Leasing im Ausland ....................................................................................... 18 4.7 Neues vom deutschen Nachbarn ............................................................................ 19 4.7.1 „Reverse charge-System“ ........................................................................... 19 4.7.2 Deutsche Bauabzugssteuer .......................................................................... 19 4.8 Sonstiges........................................................................................................ 19 4.8.1 Aktueller Stand in Sachen Energieabgaberückvergütung ..................................... 19 4.8.2 Vorsteuerrückvergütung ............................................................................. 19 3 1 Aktuelles aus dem Sozial- und Arbeitsrecht 1 AKTUELLES AUS DEM SOZIAL- UND ARBEITSRECHT 1 . 1 N e u e Wa h l f r e i h e i t i m G S V G Mit der 26. GSVG-Novelle wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2002 für alle Pflichtversicherten in der Krankenversicherung ein neues Wahlrecht eingeführt. Bisher war nur der Sachleistungsberechtigte (das ist derjenige, der das Recht hat, sich auf Patientenschein behandeln zu lassen) berechtigt, sich auf Antrag und gegen Bezahlung eines monatlichen Zusatzbeitrages in Höhe von € 71,15 (= ATS 979,00, Werte für 2001) in die Gruppe der Geldleistungsberechtigten (das sind diejenigen, die keine Patientenscheine bekommen, dafür aber bei Spitalsaufenthalten in der Sonderklasse eine höhere Vergütung erhalten) einzugliedern. Mit 1.1.2002 wurde nunmehr auch den Geldleistungsberechtigten das Recht eingeräumt, sich (allerdings auch nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages) in die Gruppe der Sachleistungsberechtigten zurückstufen zu lassen. Die Höhe dieses Zusatzbeitrags ist allerdings noch nicht von der SVA festgesetzt worden. 1.2 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab 1.1.2002 Die Familienbeihilfe (FB) bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder und erhöht sich zusätzlich für jedes Kind monatlich um den Kinderabsetzbetrag (KAB) von einheitlich € 50,90 (2001: ATS 700). Ab 1.1.2002 werden als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag monatlich folgende Beträge gewährt: Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag pro Monat ab 1.1.2002 (Beträge in €) Kinder bis 10 Jahre Anspruch für Kinder von 10 bis 19 Jahren Kinder die das 19. Lj. vollendet haben FB KAB Summe FB KAB Summe FB KAB Summe das erste Kind 105,40 50,90 156,30 123,60 50,90 174,50 145,40 50,90 196,30 das zweite Kind 118,20 50,90 169,10 136,40 50,90 187,30 158,20 50,90 209,10 das dritte und jedes weitere Kind 143,70 50,90 194,60 161,90 50,90 212,80 183,70 50,90 234,60 5 1 Aktuelles aus dem Sozial- und Arbeitsrecht 1.3 Sozialversicherungsbeiträge 2002 in EURO Echte und freie Dienstnehmer (ASVG): Höchstbeitragsgrundlage monatlich täglich Laufende Bezüge Sonderzahlungen (Jahresbetrag) 3.270,00 6.540,00 109,00 --- 301,54 23,16 Geringfügigkeitsgrenze Beitragssätze je Beitragsgruppe Arbeiter Unfallversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung Sonstige (AV, KU, WF, IE) Gesamt Angestellte Unfallversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung Sonstige (AV, KU, WF, IE) Gesamt Freie Dienstnehmer Unfallversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung Gesamt gesamt in % DienstgeberAnteil in % DienstnehmerAnteil in % 1,40 7,60 22,80 8,20 1,40 3,65 12,55 4,20 3,95 10,25 4,00 40,00 21,80 18,20 1,40 6,90 22,80 8,20 1,40 3,50 12,55 4,20 3,40 10,25 4,00 39,30 21,65 17,65 1,40 6,50 22,80 1,40 3,25 12,55 3,25 10,25 30,70 Geringfügig Beschäftigte 17,20 13,50 bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 17,80*) 17,80*) 17,80*) Arbeiter Angestellte Freie Dienstnehmer 14,20 13,65 14,20 Pauschalbetrag Selbstversicherung (Opting In) 42,52 *) Der pauschale Beitragssatz von 16,4 % für Kranken- und Pensionsversicherung wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 7.3.2002 aufgehoben (Wirkung ab 1.4.2002). 1,4 % betreffen die Unfallversicherung. daher Höchstbeiträge Arbeiter Angestellter Freie Dienstnehmer 6 monatlich 1.308,00 1.285,11 1.003,89 jährlich inkl. Sonderzahlungen 18.213,90 17.893,44 14.054,46 1 Aktuelles aus dem Sozial- und Arbeitsrecht Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG bzw. FSVG): Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen, Versicherungsgrenzen Gewerbetreibende Neuzugänger und sonstige Selbständige ohne weitere Einkünfte sonstige Selbständige neben weiteren Einkünften endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw. Versicherungsgrenze vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage jährlich monatlich jährlich monatlich 1.045,63 12.547,56 3.815,00 537,78 6.453,36 3.815,00 45.780,00 301,54 3.618,48 3.815,00 45.780,00 Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid 1999 + geltend gemachte Investitionsfreibeträge 1999 + in 1999 vorgeschriebene GSVG-Beiträge = Summe x Aktualisierungsfaktor 1,064 + 9,3 % Zuschlag Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage (bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2002): vorläufige Mindestbeitragsgrundlage ab 1.1.2002 monatlich Gewerbetreibende Neuzugänger und sonstige Selbständige ohne weitere Einkünfte sonstige Selbständige neben weiteren Einkünften 1.142,87 587,79 329,58 Beitragssätze für Pensionsund Krankenversicherung Gewerbetreibende (auch Jungunternehmer) in % 45.780,00 FSVG in % jährlich 13.714,44 7.053,48 3.954,96 Sonstige Selbständige in % Pensionsversicherung Krankenversicherung**) 15,00 8,90 20,00*) 15,00 8,90 Gesamt 23,90 20,00 23,90 *) Der Beitragssatz wird derzeit beim VfGH überprüft. **) für Mehrfachversicherte (echter Dienstnehmer und Beamte) gilt ein Beitragsatz von 2,67 % der zusätzlichen Beitragsgrundlage. Beitrag zur Unfallversicherung unteilbarer Jahresbetrag (für alle Beitragsgruppen) daher Beiträge Gewerbetreibende Neuzugänger und sonstige Selbständige ohne weitere Einkünfte sonstige Selbständige neben weiteren Einkünften 79,31 vorläufige Mindestbeiträge vorläufige und endgültige Höchstbeiträge jährlich monatlich jährlich monatlich 273,15 3.277,75 911,79 140,48 1.685,78 911,79 10.941,42 78,77 945,24 911,79 10.941,42 10.941,42 7 2 Kinderbetreuungsgeld ab 1.1.2002 2 KINDERBETREUUNGSGELD AB 1.1.2002 Mit Einführung des Kinderbetreuungsgeldes erhalten alle Eltern für ein ab dem 1.1.2002 geborenes Kind monatlich € 436 (ATS 6.000). Diesen Betrag erhalten auch jene, die bisher keinen Anspruch auf Karenzgeld hatten (wie zB Schülerinnen, Studentinnen, Hausfrauen, Bäuerinnen, Selbständige, geringfügig Beschäftigte). Die Anspruchsdauer verlängert sich von 18 Monaten auf 30 Monate (bei Betreuung durch den Partner von 24 auf 36 Monate). Für Kinder, die zwischen dem 1.7.2001 und dem 31.12.2001 geboren wurden, gilt ab 1.1.2002 eine Übergangsregelung. Die jährliche Zuverdienstgrenze beträgt € 14.600 (ATS 200.900). Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser umfasst zB auch Vermietungseinkünfte und Kapitaleinkünfte, insbesondere auch endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei Überschreitung muss das Kinderbetreuungsgeld für dieses Jahr zur Gänze zurückgezahlt werden. Als grober Richtwert gilt, dass während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von Jänner bis Dezember, im gleichen Zeitraum Angestellte bis zu € 1.136,49 und Arbeiter/innen bis zu € 1.144,12 monatlich dazuverdienen können. Der Antrag ist spätestens 6 Monate nach der Geburt des Kindes zu stellen, um den vollen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu erhalten. 9 3 Steuersplitter 3 STEUERSPLITTER 3.1 Neuer 10%iger Freibetrag für Forschung und Entwicklung Durch den bereits bestehenden Forschungsfreibetrag können Unternehmen zusätzlich zu den laufenden Forschungskosten einen jährlichen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 25% bzw 35% dieser Kosten (allerdings ohne Investitionen und Verwaltungskosten) geltend machen. Dieser Forschungsfreibetrag soll ab 2002 um einen neuen Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% ergänzt werden. Wer nach den ersten Pressemeldungen geglaubt hat, der neue 10%ige Forschungsfreibetrag sei als Erhöhung des bisherigen (25%igen bzw 35%igen) Forschungsfreibetrages zu verstehen, wird allerdings herb enttäuscht sein: Die geplante gesetzliche Neuregelung sieht zwar vor, dass als Basis für den neuen (10%igen) Forschungsfreibetrag ein gegenüber der derzeitigen Rechtslage weiter gefasster Begriff von Forschungsaufwendungen gilt, der zB auch Forschungen im Bereich von Dienstleistungen umfasst. Im Endeffekt soll aber der neue 10%ige Forschungsfreibetrag nur von jenen Forschungskosten geltend gemacht werden können, die nach der Neudefinition über die bisher begünstigten Forschungskosten hinausgehen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Freibeträge für ein und dieselben Forschungskosten soll hingegen ausgeschlossen sein. Betriebe, bei denen der Forschungsfreibetrag infolge von Verlusten keine Steuerersparnis bringt, können sich anstatt des neuen Forschungsfreibetrages vom Fiskus wahlweise eine Forschungsprämie in Höhe von 3% auszahlen lassen. 3.2 Erhöhung des Bildungsfreibetrages auf 20% Attraktiv ist hingegen die Anhebung des mit der Steuerreform 2000 eingeführten Bildungsfreibetrages von 9% auf 20%. Unternehmer können damit ab 2002 für die „Investitionen“ in die „Brainware“ ihrer Mitarbeiter zusätzlich zu den tatsächlichen Aus- und Fortbildungskosten einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 20% dieser (externen) Bildungskosten geltend machen. Unternehmen mit Verlusten können sich wiederum alternativ vom Fiskus eine Bildungsprämie in Höhe von 6% der für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten auszahlen lassen. 3.3 Ab 1.1.2002 gibt es einen 2. und 3. Säumniszuschlag Seit Jahresbeginn sind die Regelungen über den 2. und 3. Säumniszuschlag in Kraft. Der 2. und 3. Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des säumigen Abgabenbetrages und ist 3 Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld bzw drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung eines zweiten Säumniszuschlages fällig. Ebenso wurde mit Jahresbeginn eine neue Bagatellgrenze eingeführt. Demnach werden Säumniszuschläge ab 1.1.2002 nicht festgesetzt, wenn sie im Einzelfall den Betrag von € 50 (= ATS 688,02) nicht erreichen würden. Damit beträgt die Bagatellgrenze beim 1. Säumniszuschlag € 2.500 (= ATS 34.400,75) Bemessungsgrundlage, beim 2. und 3. Säumniszuschlag hingegen € 5.000 (= ATS 68.801,50). Bisher lag die Bagatellgrenze generell bei einer Bemessungsgrundlage von ATS 10.000,-. IMPRESSUM Medieninhaber & Herausgeber: L&M Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3 Alle Angaben wurden sorgfältigst recherchiert, sind aber ohne Gewähr. Konzeption & Gestaltung NIC Werbeagentur GmbH 3300 Amstetten, Graben 40 Druck H+S Druck - 4921 Hohenzell, Gadering 30 11 3 Steuersplitter 3 . 4 Te r m i n 3 0 . 6 . 2 0 0 2 Letzte Chance für steuerfreie Sparbuch-Schenkung Als Trost für die Abschaffung der Sparbuchanonymität im Jahr 2000 wurde die Schenkung von Sparbüchern und Bankguthaben befristet steuerfrei gestellt. Diese Frist endet nun endgültig mit 30.6.2002. ACHTUNG: Vorsicht ist auch bei Nicht steuerbefreit ist die mittelbaren Schenkungen Schenkung von festverzinsgeboten: Wird zB ein lichen Wertpapieren, von Sparbuch mit der Auflage Aktien oder Investmentgeschenkt, dass damit vom fondsanteilen sowie die Beschenkten ein Schenkung von Bargeld und bestimmter Gegenstand von Geld durch Überwei(zB eine Eigentumswohsung oder Einzahlung auf nung oder ein Auto) ein Sparbuch bzw ein Bankerworben werden soll, konto des Beschenkten. liegt nach Ansicht der Finanz eine steuerpflichtige Schenkung des betreffenden Gegenstandes vor. Zur Vermeidung von Nachweisproblemen sollte die Schenkung durch Abschluss eines schriftlichen Schenkungsvertrages 12 sowie durch Umschreibung des Sparbuches auf den Namen des Beschenkten noch vor dem 30.6.2002 dokumentiert werden. 3.5 Kammerumlagen Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 gesenkt und beträgt nunmehr: Niederösterreich/Salzburg: 0,47% (bisher 0,51%) Steiermark/Burgenland: 0,46% (bisher 0,50%/0,51%) Tirol: 0,45% (bisher 0,51%) Wien: 0,44% (bisher 0,51%) Kärnten: 0,42% (bisher 0,46%) Oberösterreich/Vorarlberg: 0,39% (bisher 0,43%) Die von Mitgliedern der Wirtschaftskammer – in Abhängigkeit von den in Rechnung gestellten Vorsteuer-, Einfuhrumsatzsteuer- bzw Erwerbsteuerbeträgen - zu entrichtende Kammerumlage I wurde ebenfalls auf 0,3% (bisher 0,39%) gesenkt. Die Kammerumlage I entfällt, wenn der Umsatz € 150.000 (bisher ATS 2.000.000) nicht übersteigt. 4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun? 4 STEUERERKLÄRUNG 2001 – WA S I S T Z U T U N ? 4.1 Lohnsteuerpflichtige (Arbeitnehmerveranlagung) Lohnsteuerpflichtige müssen für 2001 eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn • sie (nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte von mehr als ATS 10.000 bezogen haben oder • Bezüge von zwei oder mehreren Arbeitgebern bezogen haben oder • beim Lohnsteuerabzug zu Unrecht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist und in all diesen Fällen das steuerpflichtige Einkommen mehr als ATS 120.000 beträgt. Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2001 läuft zwar mit 31.3.2002 (bzw – weil dieser Tag der Ostersonntag ist – mit 2.4.2002) ab, man kann sich dennoch noch etwas Zeit lassen: Im erstgenannten Fall (Nebeneinkünfte von mehr als ATS 10.000 – Formular E 1) gewährt die Finanz generell eine Fristverlängerung bis 15.5.2002, in den anderen Fällen (Formular L 1) sogar bis 30.9.2002. In folgenden Fällen muss das Finanzamt von sich aus tätig werden und eine Steuerveranlagung durchführen: • Im Jahr 2001 wurden pauschal versteuerte Krankengelder oder Entschädigungen für Truppenübungen bezogen oder es wurden Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage) zurückbezahlt. • Die Lohnsteuer wurde unter Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides (zB für Werbungskosten oder Sonderausgaben) berechnet, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen. Liegt keiner der genannten Fälle einer Pflichtveranlagung vor, so kann man eine Steuerveranlagung beantragen, wenn man – wie zB in den folgenden Fällen – eine Steuergutschrift erwartet: • Durch schwankende Gehaltsbezüge wurde in einzelnen Monaten zuviel an Lohnsteuer abgezogen. • Es wurden Steuerabsetzposten (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) oder der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bisher nicht geltend gemacht. • Aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus einer Nebentätigkeit als Schriftsteller) ist ein Verlust entstanden, der steuermindernd von den Gehaltsbezügen abgesetzt werden soll. • Die Einkünfte sind so gering, dass der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer, also einer Gutschrift führt. Für eine derartige „Antragsveranlagung“ hat man 5 Jahre Zeit, sie kann daher für 2001 noch bis 31.12.2006 beantragt werden. Ergibt sich aus der Antragsveranlagung wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung, so kann der Antrag mittels Berufung wieder zurückgezogen werden. 4.2 Sonstige Steuerpflichtige Wer im Jahr 2001 keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung dann abgegeben, wenn • er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder • das Einkommen zumindest teilweise aus betrieblichen Einkünften besteht und der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird oder • das steuerpflichtige Einkommen (zB als Selbständiger oder als Vermieter) mehr als ATS 96.000 beträgt. 13 4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun? In diesen Fällen muss die Steuererklärung 2001 bis 31.3.2002 (bzw wegen Ostern bis 2.4.2002) abgegeben werden, falls nicht eine individuelle Fristverlängerung beantragt wurde oder man – dank der Vertretung durch einen Wirtschaftstreuhänder – in den Genuss einer speziellen Fristverlängerung bis 30.4.2003 (!) kommt. 4.3 Anspruchsverzinsung nun doch erst ab 1.10.2002 Trotz Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen werden seit dem Vorjahr für Nachzahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab einem bestimmten Stichtag sogenannte „Anspruchszinsen“ vorgeschrieben (bzw im Falle von Steuergutschriften gutgeschrieben). Der Stichtag für den Beginn der Anspruchsverzinsung war im Vorjahr (für die Steuer 2000) der 1.10.2001. Für die Steuer 2001 und Folgejahre war ursprünglich eine Vorverlegung des Stichtages auf den 1.7. vorgesehen (also für die Steuer 2001 der 1.7.2002). Dieser Stichtag soll nunmehr mit dem derzeit noch im Parlament behandelten Abgabenänderungsgesetz 2002 ebenfalls auf den 1.10. verlegt werden (für die Steuer 2001 daher auf den 1.10.2002). Die Anspruchszinsen betragen derzeit 4,75% pa. Belastungszinsen für Steuernachzahlungen sind steuerlich nicht absetzbar und sollten daher durch eine rechtzeitige Entrichtung der voraussichtlichen Nachzahlung für 2001 bis spätestens 30.9.2002 vermieden werden. Die Abgabe der Steuererklärung kann dann innerhalb der bestehenden Fristverlängerungen auch später erfolgen. Guthabenszinsen sind nach einem jüngst ergangenen BMF-Erlass steuerfrei. 4.4 Vorsteuerabzug bei Kleinbussen und Kleinlastkraftwagen („Fiskal-Lkw“) Das BMF hat zu den Auswirkungen des (eine einschränkende Verordnung des BMF aus dem 14 Jahr 1996 aufhebenden) EuGH-Urteils in einem Erlass klargestellt, dass für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei Kleinbussen und Kleinlastkraftwagen wieder auf die vor 1996 geltende Regelung zurückzugreifen ist. In der kürzlich veröffentlichten Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse (siehe Anlage) sind unter Punkt 4.5.5 daher auch jene Kleinbusse enthalten, für die rückwirkend ab 1996 wieder ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Nach der nunmehr wieder geltenden Rechtslage (Verordnung BGBl 1993/134) handelt es sich dabei um Fahrzeuge, die vom Karosserieaufbau her zwar als PKW oder Kombi gefertigt sind, aber bereits werkseitig über eine bestimmte Ausstattung (Heckklappe, nur eine Sitzreihe, Trennwand, Fensterverblechung, kraftfahrrechtliche und zolltarifliche Einstufung als LKW) verfügen müssen. Dazu zählen zB der VW Golf Variant VAN, der Nissan Micra-K11/LKW und der Opel Omega-B 4-türig. Der Vorsteuerabzug sollte für diese Fahrzeuge in allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen umgehend geltend gemacht werden. Ist der Umsatzsteuerbescheid bereits rechtskräftig, kann zwecks nachträglicher Geltendmachung der Vorsteuern aus dem Kaufpreis innerhalb eines Jahres (möglicherweise sogar innerhalb von 5 Jahren) beim Fiskus eine Bescheidaufhebung angeregt werden. Wenn die Vorsteuern für den Kaufpreis rückerstattet werden, ist ein späterer Verkauf oder die Entnahme ins Privatvermögen umsatzsteuerpflichtig. Die laufende Abschreibung vermindert sich dann um die rückerstattete Vorsteuer. Die für PKW und Kombi geltenden ertragsteuerlichen Einschränkungen (wie acht-jährige Nutzungsdauer, Angemessenheitsgrenze von EUR 34.000,-) bleiben für diese Kleinbusse und Kleinlastkraftwagen aber vorläufig bestehen. Das BMF überlegt aber für die Zukunft eine Gleichstellung dieser KFZ bei Umsatzsteuer und Ertragsteuern. 4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun? 4.5 Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die vom BMF bisher als Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse gemäß Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 eingestuft wurden. Ausgelaufene Modelle sind kursiv gedruckt. Die Erweiterung aufgrund des EuGH-Urteils vom 8.1.2002, RS C-409/99 ist unter Punkt 5 zu finden. Diese Fahrzeuge berechtigen neben dem Vorsteuerabzug zur Abschreibung auf unter 8 Jahren ohne Berücksichtigung einer Luxustangente. 4.5.1 Kastenwagen gem § 5 der VO • Chevrolet Astro Cargo • Chevrolet G Van Cargo • Chrysler Grand Voyager 4Cargo Doppelkabine (mit 2 Sitzreihen) • Chrysler Voyager Van (bis Modelljahr 1995) • Citroen Berlingo Kastenwagen • Citroen C 15 • Citroen Jumper Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Citroen Jumpy Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Citroen C 25 Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Daihatsu Hijet Van • Fiat Ducato Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Fiat Fiorino Kastenwagen • Fiat Scudo Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Ford Escort Kastenwagen (Lieferwagen) • Ford Fiesta Courier Kastenwagen • Ford Transit Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Hyundai H-1 Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Hyundai H-100 Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Iveco Daily Kastenwagen und Iveco TurboDaily Kastenwagen • KIA Pregio 3Van und 6Van (6Van mit 2 Sitzreihen) • Land Rover Defender 110 Hard Top (ohne Fenster) • Mazda E2200 Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Mercedes Sprinter Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Mercedes Vito Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) • Mitsubishi L300 Kastenwagen und Transporter (Transporter auch mit 2 Sitzreihen) • Mitsubishi L400 Kastenwagen und Transporter (Transporter mit 2 Sitzreihen) • Nissan Trade (auch mit 2 Sitzreihen) • Nissan Urvan (auch mit 2 Sitzreihen) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Nissan Vanette Cargo (auch mit 2 Sitzreihen) Nissan Sunny Van Hochdach Nissan Vanette (auch mit 2 Sitzreihen) Opel Astra Lieferwagen, 3türig Opel Combo Opel Kadett Combo, Modell 38 Opel Kadett Delivery Van, M 37 Opel Movano Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) Opel Rekord Delivery Van, M65 Opel Vivaro Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) Peugeot Boxer Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) Peugeot Expert Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) Peugeot J5/J9/J7 Kastenwagen (J5 auch mit 2 Sitzreihen) Peugeot Partner Kastenwagen Piaggio Porter Kastenwagen Puch G Kastenwagen (Muster 4) Renault Espace J66 DK (mit 2 Sitzreihen) Renault Express Kastenwagen Renault Kangoo FC Renault Kangoo Grande FC Renault Master FD Renault Master Kastenwagen Renault Master Kasten - JD (mit 2 Sitzreihen) Renault Trafic Kastenwagen Seat Inca Van Seat Terra LKW Skoda 795 Van Plus Skoda Foman Praktik 135 Ausf. 785L 136B-Hochdach Subaru Domingo Van Suzuki Carry Van Talbot City-Laster Toyota Hi Ace Kastenwagen Toyota Lite Ace Kastenwagen VW Caddy Kastenwagen VW LT Kasten- und Hochraum-Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) VW Transporter Kasten- und HochraumKastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen) VW Transporter Winner VW TransVan (mit 2 Sitzreihen) Anmerkung: Bei Fahrzeugen, die auch oder nur mit 2 Sitzreihen die Voraussetzungen für die Einstufung als Kastenwagen erfüllen (§ 5 iVm § 6 der VO; vielfach auch als „Doppelkabinen-Kastenwagen“ bezeichnet), ist dies bei der entsprechenden Wagentype in Klammer angeführt. Die übrigen Fahrzeuge (ohne diesbezüglichen Klammerausdruck) sind nur mit einer Sitzreihe als Kastenwagen anerkannt. 15 4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun? 4.5.2 Pritschenwagen gem § 7 der VO • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Chevrolet C/K Chevrolet S 10 Daewoo Pick Up Truck Daihatsu Hijet Pick Up und Kipper Dodge Dakota Dodge Ram Pick Up Fiat Fiorino Pick Up Ford F 150 Pick Up Ford Ranger Pick Up Ford Ranger Pick Up (USA) Land Rover Defender 90, 110 und 130 Pick Up Mazda B2200 Mazda B2500 Mazda UN Mitsubishi L200 Pick Up Nissan King Cab Opel Campo Peugeot 504 Pick Up Piaggio Porter Pick Up, Kipper und Muldenkipper Puch G Pick Up (Baumuster5) Renault Express Pick Up Skoda Pick Up 797 Pritsche oder mit Kastenaufbau Skoda Pick Up 135 Pritsche oder mit Kastenaufbau Suzuki Samurai Pick Up Toyota Hi Lux Toyota Landcruiser Pick Up • VW Caddy Anmerkung: Soweit die angeführten Pritschenwagen mit Doppelkabine erhältlich sind, erfüllen sie ebenfalls die Voraussetzungen des § 7 der VO. Pritschenwagen, die sich von einem Klein-Autobus im Sinne des § 10 der VO herleiten, sind generell als Lastkraftwagen einzustufen und sind daher in der Liste der Pritschenwagen nicht angeführt. 4.5.3 Klein-Autobusse gem § 10 Z 1 der VO • • • • • • • Citroen Jumpy Kombi Fiat Scudo Kombi Hyundai H-100 Bus Hyundai Starex Mitsubishi L300 Bus Mitsubishi L400 Bus Mitsubishi Space Gear 4.5.4 Klein-Autobusse gem § 10 Z 2 der VO • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Chevrolet Astro Van Chevrolet Sport Van Chevrolet Trans Sport Chrysler Grand Voyager Citroen Jumper Kombi Citroen C 25 Kombi Fiat Ducato Kombi Fiat Ducato Panorama Ford Tourneo Ford Transit Kombi und Busse GMC/Savanna Hyundai H-100 Bus (8-Sitzer, älteres Modell) Hyundai Starex (7-Sitzer) Hyundai Trajet Business Iveco Daily Combi und Iveco TurboDaily Combi KIA Carnival Super Station Mercedes Sprinter Kombi Mercedes Vito Kombi Mercedes V-Klasse Nissan Urvan Nissan Vanette Cargo Combi8 Nissan Vanette Opel Movano Combi Opel Vivaro Combi Peugeot Boxer Kombi und Luxusbus Peugeot J5/J9/J7 Bus Renault Grand Espace mit den Verankerungspunkten am Fahrzeugboden für die hinteren Sitze (nicht mit Gleitschienen) Renault Master JD - Kombi Renault Trafic Kombi Toyota Hi Ace Bus Toyota Previa Toyota Lite Ace Bus VW Caravelle, VW Caravelle GL, VW Caravelle Coach VW Combi CL VW FamilyVan VW LT Kombi VW Transporter Kombi VW Multivan • Peugeot Expert Kombi Anmerkung: Anmerkung: Voraussetzung ist die kraftfahrrechtliche Zulassung der Fahrzeuge für die Beförderung von 9 Personen. Voraussetzung ist die kraftfahrrechtliche Zulassung der Fahrzeuge für die Beförderung von 7, 8 oder 9 Personen. 17 4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun? 4.5.5 Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8.1.2002 Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des BMF unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8.1.2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 18 Chevrolet Astro Van Chevrolet Sport Van Chevrolet Trans Sport Chrysler Ram Van Chrysler Voyager Chrysler Grand Voyager Citroen C 25 Citroen Evasion Citroen Jumper Citroen Jumpy Fiat Ducato Fiat Scudo Fiat Ulysse Ford Aerostar Ford Galaxy Ford Mercury Villager Ford Tourneo Ford Transit GMC/Savanna Honda Shuttle Hyundai H-100 Hyundai Starex Hyundai Trajet Isuzu WFR, WFS 53 und Midi Iveco Daily KIA Carnival Super Station Lancia Z Mazda E2000 Mazda E2200 Mazda MPV Mercedes Sprinter Mercedes Vito Mercedes V-Klasse Mercedes 207, 208, 209, 210, 307, 309, 310 und MB 100 Mitsubishi L 300 Mitsubishi L 400 Mitsubishi Space Gear Nissan Serena C23 Nissan Urvan Nissan Vanette Nissan Vanette Cargo Opel Movano Opel Sintra • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Opel Vivaro Peugeot Boxer Peugeot Expert Peugeot J5/J9/J7 Peugeot 806 Pontiac TransSport Renault Espace Renault Grand Espace Renault Master Renault Trafic Seat Alhambra Toyota Hi Ace Toyota Lite Ace Toyota Previa VW Caravelle VW LT VW Sharan VW Transporter, TransVan, Combi CL VW Type 70 Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die mangelnde Kleinbus-Eigenschaft nach der VO 273/1996 hinsichtlich der Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, können die Veräußerung , die dauernde Entnahme sowie auch die Überlassung eines solchen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten als nicht steuerbare Vorgänge behandelt werden. Die Bemessungsgrundlage für einen laufenden Eigenverbrauch ist bei diesen Fahrzeugen ohne Afa-Tangente anzusetzen. 4.6 Kfz-Leasing im Ausland Österreichische Unternehmer, die im EU-Ausland einen in Österreich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten PKW oder Kombi leasen, können nach den Steuervorschriften des jeweiligen EU-Landes eine Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer beantragen. Derzeit sieht das österreichische UStG vor, dass der ausländische Vorsteuerabzug durch eine Besteuerung als Eigenverbrauch im Inland allerdings wieder rückgängig gemacht wird. Nach Ansicht vieler Experten ist diese Bestimmung allerdings EU-widrig. Auch der VwGH und die EU-Kommission haben diesbezüglich bereits Klagen beim EuGH eingebracht. Mit einer Entscheidung ist in Kürze zu rechnen. 4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun? Im Lichte der von Experten erwarteten Aufhebung dieser Bestimmung könnte KFZ-Leasing im EU-Ausland (etwa in Deutschland) durchaus attraktiv sein. 4.8 Sonstiges 4.7 Neues vom deutschen Nachbarn Bereits an Produktionsunternehmen seit 1996 gewährte Energieabgabevergütungen müssen laut einer Entscheidung des VfGH (vom 13.12.2001, B 2251/97) – trotz EU-Widrigkeit der derzeitigen Regelung – nicht zurückbezahlt werden. Aus diesem Grund kann auch keine Rückstellung für eine allfällige Rückzahlung der Energieabgabevergütung gebildet werden. Noch bis 15.1.2002 gestellte Rückvergütungsanträge für das Jahr 1996 von bisher nicht begünstigten Dienstleistungsbetrieben werden bis zur Klärung einer EU-konformen Neuregelung nicht erledigt. Laut BMF wurde mittlerweile bei der Kommission ein Antrag auf rückwirkende Genehmigung der bisherigen (wegen der Einschränkung auf Produktionsbetriebe EU-widrigen) Energieabgabevergütung gestellt. Sollte der Antrag von der Kommission abgewiesen werden, müsste auch Dienstleistungsbetrieben rückwirkend eine Vergütung von Energieabgaben gewährt werden. 4.7.1 „Reverse charge-System“ Bestimmte Dienstleistungen (wie zB Werbung, rechtliche, kaufmännische oder technische Beratung, Datenverarbeitung, Personalgestellung), die österreichische Unternehmer an deutsche Unternehmer erbringen, unterliegen in Deutschland der Umsatzsteuer. In derartigen Rechnungen ist aber weder österreichische noch deutsche Umsatzsteuer auszuweisen, da aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung die Steuerschuld auf den deutschen Abnehmer übergeht (Reverse charge-System). Auf Grund einer Neuerung des deutschen Umsatzsteuerrechtes muss in der Rechnung aber folgender Hinweis enthalten sein: „Die Steuerschuld geht gemäß § 13b dUStG auf den Leistungsempfänger über“. 4.7.2 Deutsche Bauabzugssteuer Seit 1.1.2002 muss jeder deutsche Bauherr 15 % Quellensteuer vom Bruttoentgelt, das er für Bauleistungen an in- oder ausländische Bauunternehmer bezahlt, einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen. Andernfalls kann er diese Bauleistungen nicht als Betriebsausgaben absetzen. Als Bauleistung gilt jede Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Während deutsche Bauunternehmer diese Abzugsteuer mit laufenden Steuern verrechnen können, müssen ausländische Bauunternehmer den langwierigen Weg der Rückerstattung beschreiten. Um den Steuerabzug von vornhinein zu vermeiden, können österreichische Bauunternehmer beim Finanzamt München II aber eine Freistellungsbescheinigung beantragen. In einem neuen Erlass wird der Umfang der zur Mitteilung verpflichteten Auftraggeber und betroffenen Leistungen genauer umschrieben. So sind ua auch nicht als Unternehmer tätige Vereine zur Meldung der von ihnen bezahlten Honorare verpflichtet. 4.8.1 Aktueller Stand in Sachen Energieabgaberückvergütung 4.8.2 Vorsteuerrückvergütung Für österreichische Unternehmer, die auf Geschäftsreisen oder bei Messen im Ausland auch ausländische Vorsteuern bezahlt haben, besteht in vielen Ländern die Möglichkeit, sich diese Vorsteuern für 2001 bis spätestens 30.6.2002 rückerstatten zu lassen. Die Frist ist meist nicht verlängerbar. Die Formulare für unser wichtigstes Nachbarland Deutschland sowie Detailinformationen dazu können im Internet abgerufen werden (www.bff-online.de/ust/ustv). Die ungarischen Formulare sind unter www.apeh.hu/aput.htm zu finden. Für Zeiträume ab 1.7.2001 kann auch in Polen eine Vorsteuerrückvergütung beantragt werden. Ausländische Unternehmer können sich österreichische Vorsteuern für 2001 ebenfalls nur bis 30.6.2002 zurückholen, und zwar beim Finanzamt Graz-Stadt (Antragsformular U5 unter www.bmf.gv.at/service/ _startframe. htm?Typ=formulare). Eine Vorlage der Originalrechnungen ist erforderlich. 19 L & M Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Ansprechpartner: StB Mag. Helmut Lechner, StB Otto Max 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3 Tel. 02252/87433-0, Fax: 02252/87433-22, e-mail: [email protected] Mag. Trauner Steuerberatungs GmbH Ansprechpartner: StB Mag. Günter Trauner 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2 Tel. 07472/62415, Fax: 07472/62415-79, e-mail: [email protected] Staudinger & Partner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH Ansprechpartner: StB Mag. Bernhard Staudinger, StB Mag. Horst Büssermayr 4020 Linz, Brucknerstraße 3-5 Tel. 0732/6694030, Fax: 0732/669403-33, e-mail: [email protected] Mag. Dr. Willi Hofbauer Beeideter Buchprüfer und Steuerberater 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 43 Tel. 07673/3950, Fax: 07673/5131, e-mail: [email protected] K O O P E R AT I O N S PA RT N E R Fluch, Russold & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH 8600 Bruck a. d. Mur, Am Grazer Tor 1, Tel. 03862/57727 8700 Leoben, Hauptplatz 11/2, Tel. 03842/44300 8740 Zeltweg, Bahnhofstraße 36, Tel. 03577/23512 F & R Steuerberatungs GmbH 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 21, Tel. 03862/23510