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INFO
Nr. 5 - März 2002
SOZIAL- UND ARBEITSRECHT
• Neue Wahlfreiheit im GSVG
• SV-Beiträge 2002 in EURO
KINDERBETREUUNGSGELD
STEUERSPLITTER
• Neuer Freibetrag für Forschung
• Erhöhung des Bildungsfreibetrages
• Säumniszuschlag
STEUERERKLÄRUNG 2001
– WAS IST ZU TUN?
• Anspruchsverzinsung
• Vorsteuerabzug bei Kleinbussen
und Kleinlastkraftwagen
• Liste der steuerlich
anerkannten Kastenwagen
• Kfz-Leasing im Ausland
Kurzübersicht
1
AKTUELLES AUS DEM SOZIAL- UND ARBEITSRECHT
5
1.1
Neue Wahlfreiheit im GSVG ...................................................................................5
1.2
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab 1.1.2002 ....................................................5
1.3
Sozialversicherungsbeiträge 2002 in EURO ..................................................................6
2
KINDERBETREUUNGSGELD AB 1.1. 2002
3
STEUERSPLITTER
9
11
3.1
Neuer 10%iger Freibetrag für Forschung und Entwicklung .............................................. 11
3.2
Erhöhung des Bildungsfreibetrages auf 20%............................................................... 11
3.3
Ab 1.1.2002 gibt es einen 2. und 3. Säumniszuschlag ................................................... 11
3.4
Termin 30.6.2002 ............................................................................................. 12
3.5
Kammerumlagen .............................................................................................. 12
4
S T E U E R E R K L Ä R U N G 2 0 0 1 – WA S I S T Z U T U N ?
13
4.1
Lohnsteuerpflichtige (Arbeitnehmerveranlagung) ....................................................... 13
4.2
Sonstige Steuerpflichtige..................................................................................... 13
4.3
Anspruchsverzinsung nun doch erst ab 1.10.2002........................................................ 14
4.4
Vorsteuerabzug bei Kleinbussen und Kleinlastkraftwagen („Fiskal-Lkw“) ................ 14
4.5
Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse ............ 15
4.5.1 Kastenwagen gem § 5 der VO ........................................................................ 15
4.5.2 Pritschenwagen gem § 7 der VO ..................................................................... 17
4.5.3 Klein-Autobusse gem § 10 Z 1 der VO ............................................................... 17
4.5.4 Klein-Autobusse gem § 10 Z 2 der VO ............................................................... 17
4.5.5 Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse unter
Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8.1.2002 ................................................ 18
4.6
Kfz-Leasing im Ausland ....................................................................................... 18
4.7
Neues vom deutschen Nachbarn ............................................................................ 19
4.7.1 „Reverse charge-System“ ........................................................................... 19
4.7.2 Deutsche Bauabzugssteuer .......................................................................... 19
4.8
Sonstiges........................................................................................................ 19
4.8.1 Aktueller Stand in Sachen Energieabgaberückvergütung ..................................... 19
4.8.2 Vorsteuerrückvergütung ............................................................................. 19
3
1 Aktuelles aus dem Sozial- und Arbeitsrecht
1 AKTUELLES AUS DEM SOZIAL- UND
ARBEITSRECHT
1 . 1 N e u e Wa h l f r e i h e i t i m G S V G
Mit der 26. GSVG-Novelle wurde mit Wirkung ab
dem 1.1.2002 für alle Pflichtversicherten in der
Krankenversicherung ein neues Wahlrecht eingeführt. Bisher war nur der Sachleistungsberechtigte
(das ist derjenige, der das Recht hat, sich auf Patientenschein behandeln zu lassen) berechtigt, sich
auf Antrag und gegen Bezahlung eines monatlichen
Zusatzbeitrages in Höhe von € 71,15 (= ATS 979,00,
Werte für 2001) in die Gruppe der Geldleistungsberechtigten (das sind diejenigen, die keine Patientenscheine bekommen, dafür aber bei Spitalsaufenthalten in der Sonderklasse eine höhere Vergütung erhalten) einzugliedern. Mit 1.1.2002 wurde
nunmehr auch den Geldleistungsberechtigten das
Recht eingeräumt, sich (allerdings auch nur gegen
Zahlung eines Zusatzbeitrages) in die Gruppe der
Sachleistungsberechtigten zurückstufen zu lassen.
Die Höhe dieses Zusatzbeitrags ist allerdings noch
nicht von der SVA festgesetzt worden.
1.2 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab 1.1.2002
Die Familienbeihilfe (FB) bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder und erhöht sich zusätzlich für jedes Kind monatlich um den Kinderabsetzbetrag (KAB) von einheitlich € 50,90 (2001: ATS 700). Ab
1.1.2002 werden als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag monatlich folgende Beträge gewährt:
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag pro Monat ab 1.1.2002 (Beträge in €)
Kinder
bis 10 Jahre
Anspruch für
Kinder
von 10 bis 19 Jahren
Kinder die das
19. Lj. vollendet haben
FB
KAB
Summe
FB
KAB
Summe
FB
KAB
Summe
das erste Kind
105,40
50,90
156,30
123,60
50,90
174,50
145,40
50,90
196,30
das zweite Kind
118,20
50,90
169,10
136,40
50,90
187,30
158,20
50,90
209,10
das dritte und
jedes weitere Kind
143,70
50,90
194,60
161,90
50,90
212,80
183,70
50,90
234,60
5
1 Aktuelles aus dem Sozial- und Arbeitsrecht
1.3 Sozialversicherungsbeiträge 2002 in EURO
Echte und freie Dienstnehmer (ASVG):
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich
täglich
Laufende Bezüge
Sonderzahlungen (Jahresbetrag)
3.270,00
6.540,00
109,00
---
301,54
23,16
Geringfügigkeitsgrenze
Beitragssätze je Beitragsgruppe
Arbeiter
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
Sonstige (AV, KU, WF, IE)
Gesamt
Angestellte
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
Sonstige (AV, KU, WF, IE)
Gesamt
Freie Dienstnehmer
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
Gesamt
gesamt in %
DienstgeberAnteil in %
DienstnehmerAnteil in %
1,40
7,60
22,80
8,20
1,40
3,65
12,55
4,20
3,95
10,25
4,00
40,00
21,80
18,20
1,40
6,90
22,80
8,20
1,40
3,50
12,55
4,20
3,40
10,25
4,00
39,30
21,65
17,65
1,40
6,50
22,80
1,40
3,25
12,55
3,25
10,25
30,70
Geringfügig Beschäftigte
17,20
13,50
bei Überschreiten der
1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze
bei Überschreiten der
Geringfügigkeitsgrenze
aus mehreren
Dienstverhältnissen
17,80*)
17,80*)
17,80*)
Arbeiter
Angestellte
Freie Dienstnehmer
14,20
13,65
14,20
Pauschalbetrag
Selbstversicherung (Opting In)
42,52
*) Der pauschale Beitragssatz von 16,4 % für Kranken- und Pensionsversicherung wurde vom VfGH mit
Erkenntnis vom 7.3.2002 aufgehoben (Wirkung ab 1.4.2002). 1,4 % betreffen die Unfallversicherung.
daher Höchstbeiträge
Arbeiter
Angestellter
Freie Dienstnehmer
6
monatlich
1.308,00
1.285,11
1.003,89
jährlich inkl. Sonderzahlungen
18.213,90
17.893,44
14.054,46
1 Aktuelles aus dem Sozial- und Arbeitsrecht
Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG bzw. FSVG):
Mindest- und
Höchstbeitragsgrundlagen,
Versicherungsgrenzen
Gewerbetreibende Neuzugänger und
sonstige Selbständige
ohne weitere Einkünfte
sonstige Selbständige
neben weiteren Einkünften
endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw. Versicherungsgrenze
vorläufige und endgültige
Höchstbeitragsgrundlage
jährlich
monatlich
jährlich
monatlich
1.045,63
12.547,56
3.815,00
537,78
6.453,36
3.815,00
45.780,00
301,54
3.618,48
3.815,00
45.780,00
Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid 1999
+ geltend gemachte Investitionsfreibeträge 1999
+ in 1999 vorgeschriebene GSVG-Beiträge
= Summe
x Aktualisierungsfaktor 1,064
+ 9,3 % Zuschlag
Berechnung der vorläufigen
Beitragsgrundlage (bis zum
Vorliegen des Steuerbescheides für 2002):
vorläufige Mindestbeitragsgrundlage ab 1.1.2002
monatlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger und sonstige Selbständige ohne weitere Einkünfte
sonstige Selbständige neben weiteren Einkünften
1.142,87
587,79
329,58
Beitragssätze für Pensionsund Krankenversicherung
Gewerbetreibende (auch
Jungunternehmer) in %
45.780,00
FSVG in %
jährlich
13.714,44
7.053,48
3.954,96
Sonstige
Selbständige in %
Pensionsversicherung
Krankenversicherung**)
15,00
8,90
20,00*)
15,00
8,90
Gesamt
23,90
20,00
23,90
*) Der Beitragssatz wird derzeit beim VfGH überprüft.
**) für Mehrfachversicherte (echter Dienstnehmer und Beamte) gilt ein Beitragsatz von 2,67 % der zusätzlichen Beitragsgrundlage.
Beitrag zur Unfallversicherung
unteilbarer Jahresbetrag (für alle Beitragsgruppen)
daher Beiträge
Gewerbetreibende Neuzugänger und
sonstige Selbständige
ohne weitere Einkünfte
sonstige Selbständige
neben weiteren Einkünften
79,31
vorläufige
Mindestbeiträge
vorläufige und endgültige
Höchstbeiträge
jährlich
monatlich
jährlich
monatlich
273,15
3.277,75
911,79
140,48
1.685,78
911,79
10.941,42
78,77
945,24
911,79
10.941,42
10.941,42
7
2 Kinderbetreuungsgeld ab 1.1.2002
2 KINDERBETREUUNGSGELD
AB 1.1.2002
Mit Einführung des Kinderbetreuungsgeldes erhalten alle Eltern für ein ab dem 1.1.2002 geborenes
Kind monatlich € 436 (ATS 6.000). Diesen Betrag
erhalten auch jene, die bisher keinen Anspruch auf
Karenzgeld hatten (wie zB Schülerinnen, Studentinnen, Hausfrauen, Bäuerinnen, Selbständige, geringfügig Beschäftigte). Die Anspruchsdauer verlängert
sich von 18 Monaten auf 30 Monate (bei Betreuung
durch den Partner von 24 auf 36 Monate). Für Kinder,
die zwischen dem 1.7.2001 und dem 31.12.2001
geboren wurden, gilt ab 1.1.2002 eine Übergangsregelung.
Die jährliche Zuverdienstgrenze beträgt € 14.600
(ATS 200.900). Maßgeblich ist der Gesamtbetrag
der Einkünfte. Dieser umfasst zB auch Vermietungseinkünfte und Kapitaleinkünfte, insbesondere auch endbesteuerte Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Bei Überschreitung muss das Kinderbetreuungsgeld für dieses Jahr zur Gänze zurückgezahlt werden. Als grober Richtwert gilt, dass
während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von
Jänner bis Dezember, im gleichen Zeitraum Angestellte bis zu € 1.136,49 und Arbeiter/innen bis zu
€ 1.144,12 monatlich dazuverdienen können.
Der Antrag ist spätestens 6 Monate nach der Geburt
des Kindes zu stellen, um den vollen Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld zu erhalten.
9
3 Steuersplitter
3 STEUERSPLITTER
3.1 Neuer 10%iger Freibetrag für
Forschung und Entwicklung
Durch den bereits bestehenden Forschungsfreibetrag können Unternehmen zusätzlich zu den
laufenden Forschungskosten einen jährlichen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 25% bzw 35% dieser Kosten
(allerdings ohne Investitionen und Verwaltungskosten) geltend machen. Dieser Forschungsfreibetrag
soll ab 2002 um einen neuen Forschungsfreibetrag
in Höhe von 10% ergänzt werden. Wer nach den
ersten Pressemeldungen geglaubt hat, der neue
10%ige Forschungsfreibetrag sei als Erhöhung des
bisherigen (25%igen bzw 35%igen) Forschungsfreibetrages zu verstehen, wird allerdings herb enttäuscht sein: Die geplante gesetzliche Neuregelung
sieht zwar vor, dass als Basis für den neuen (10%igen)
Forschungsfreibetrag ein gegenüber der derzeitigen
Rechtslage weiter gefasster Begriff von Forschungsaufwendungen gilt, der zB auch Forschungen im
Bereich von Dienstleistungen umfasst.
Im Endeffekt soll aber der neue 10%ige Forschungsfreibetrag nur von jenen Forschungskosten geltend
gemacht werden können, die nach der Neudefinition über die bisher begünstigten Forschungskosten
hinausgehen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme
beider Freibeträge für ein und dieselben Forschungskosten soll hingegen ausgeschlossen sein.
Betriebe, bei denen der Forschungsfreibetrag infolge
von Verlusten keine Steuerersparnis bringt, können
sich anstatt des neuen Forschungsfreibetrages vom
Fiskus wahlweise eine Forschungsprämie in Höhe
von 3% auszahlen lassen.
3.2 Erhöhung des
Bildungsfreibetrages auf 20%
Attraktiv ist hingegen die Anhebung des mit der
Steuerreform 2000 eingeführten Bildungsfreibetrages von 9% auf 20%. Unternehmer können damit
ab 2002 für die „Investitionen“ in die „Brainware“
ihrer Mitarbeiter zusätzlich zu den tatsächlichen
Aus- und Fortbildungskosten einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 20% dieser (externen) Bildungskosten geltend machen. Unternehmen mit Verlusten
können sich wiederum alternativ vom Fiskus eine
Bildungsprämie in Höhe von 6% der für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten
auszahlen lassen.
3.3 Ab 1.1.2002 gibt es
einen 2. und 3. Säumniszuschlag
Seit Jahresbeginn sind die Regelungen über den
2. und 3. Säumniszuschlag in Kraft. Der 2. und 3.
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des säumigen
Abgabenbetrages und ist 3 Monate nach Eintritt
der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld bzw drei
Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung
eines zweiten Säumniszuschlages fällig. Ebenso
wurde mit Jahresbeginn eine neue Bagatellgrenze
eingeführt. Demnach werden Säumniszuschläge ab
1.1.2002 nicht festgesetzt, wenn sie im Einzelfall
den Betrag von € 50 (= ATS 688,02) nicht erreichen
würden. Damit beträgt die Bagatellgrenze beim
1. Säumniszuschlag € 2.500 (= ATS 34.400,75)
Bemessungsgrundlage, beim 2. und 3. Säumniszuschlag hingegen € 5.000 (= ATS 68.801,50). Bisher
lag die Bagatellgrenze generell bei einer Bemessungsgrundlage von ATS 10.000,-.
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11
3 Steuersplitter
3 . 4 Te r m i n 3 0 . 6 . 2 0 0 2
Letzte Chance für steuerfreie
Sparbuch-Schenkung
Als Trost für die Abschaffung der Sparbuchanonymität im Jahr 2000 wurde die Schenkung
von Sparbüchern und Bankguthaben befristet
steuerfrei gestellt. Diese Frist
endet nun endgültig mit
30.6.2002.
ACHTUNG:
Vorsicht ist auch bei
Nicht steuerbefreit ist die
mittelbaren Schenkungen
Schenkung von festverzinsgeboten: Wird zB ein
lichen Wertpapieren, von
Sparbuch mit der Auflage
Aktien oder Investmentgeschenkt, dass damit vom
fondsanteilen sowie die
Beschenkten
ein
Schenkung von Bargeld und
bestimmter Gegenstand
von Geld durch Überwei(zB eine Eigentumswohsung oder Einzahlung auf
nung oder ein Auto)
ein Sparbuch bzw ein Bankerworben werden soll,
konto des Beschenkten.
liegt nach Ansicht der
Finanz eine steuerpflichtige Schenkung des betreffenden Gegenstandes vor. Zur Vermeidung von
Nachweisproblemen sollte die Schenkung durch
Abschluss eines schriftlichen Schenkungsvertrages
12
sowie durch Umschreibung des Sparbuches auf den
Namen des Beschenkten noch vor dem 30.6.2002
dokumentiert werden.
3.5 Kammerumlagen
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 gesenkt
und beträgt nunmehr:
Niederösterreich/Salzburg: 0,47% (bisher 0,51%)
Steiermark/Burgenland:
0,46%
(bisher 0,50%/0,51%)
Tirol:
0,45% (bisher 0,51%)
Wien:
0,44% (bisher 0,51%)
Kärnten:
0,42% (bisher 0,46%)
Oberösterreich/Vorarlberg: 0,39% (bisher 0,43%)
Die von Mitgliedern der Wirtschaftskammer –
in Abhängigkeit von den in Rechnung gestellten Vorsteuer-, Einfuhrumsatzsteuer- bzw Erwerbsteuerbeträgen - zu entrichtende Kammerumlage I
wurde ebenfalls auf 0,3% (bisher 0,39%) gesenkt.
Die Kammerumlage I entfällt, wenn der Umsatz
€ 150.000 (bisher ATS 2.000.000) nicht übersteigt.
4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun?
4 STEUERERKLÄRUNG 2001 –
WA S I S T Z U T U N ?
4.1 Lohnsteuerpflichtige
(Arbeitnehmerveranlagung)
Lohnsteuerpflichtige müssen für 2001 eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn
• sie (nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte
von mehr als ATS 10.000 bezogen haben oder
• Bezüge von zwei oder mehreren Arbeitgebern
bezogen haben oder
• beim Lohnsteuerabzug zu Unrecht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist
und in all diesen Fällen das steuerpflichtige Einkommen mehr als ATS 120.000 beträgt.
Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2001 läuft zwar mit 31.3.2002
(bzw – weil dieser Tag der Ostersonntag ist
– mit 2.4.2002) ab, man kann sich dennoch
noch etwas Zeit lassen: Im erstgenannten Fall
(Nebeneinkünfte von mehr als ATS 10.000 –
Formular E 1) gewährt die Finanz generell eine
Fristverlängerung bis 15.5.2002, in den anderen
Fällen (Formular L 1) sogar bis 30.9.2002.
In folgenden Fällen muss das Finanzamt von sich aus
tätig werden und eine Steuerveranlagung durchführen:
• Im Jahr 2001 wurden pauschal versteuerte
Krankengelder oder Entschädigungen für Truppenübungen bezogen oder es wurden Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage) zurückbezahlt.
• Die Lohnsteuer wurde unter Berücksichtigung
eines Freibetragsbescheides (zB für Werbungskosten oder Sonderausgaben) berechnet, die
tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser
Höhe angefallen.
Liegt keiner der genannten Fälle einer Pflichtveranlagung vor, so kann man eine Steuerveranlagung
beantragen, wenn man – wie zB in den folgenden
Fällen – eine Steuergutschrift erwartet:
• Durch schwankende Gehaltsbezüge wurde in
einzelnen Monaten zuviel an Lohnsteuer abgezogen.
• Es wurden Steuerabsetzposten (zB Werbungskosten,
Sonderausgaben,
außergewöhnliche
Belastungen) oder der Alleinverdiener- bzw
Alleinerzieherabsetzbetrag bisher nicht geltend
gemacht.
• Aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften
(zB aus einer Nebentätigkeit als Schriftsteller)
ist ein Verlust entstanden, der steuermindernd
von den Gehaltsbezügen abgesetzt werden soll.
• Die Einkünfte sind so gering, dass der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer, also einer Gutschrift
führt.
Für eine derartige „Antragsveranlagung“ hat
man 5 Jahre Zeit, sie kann daher für 2001 noch
bis 31.12.2006 beantragt werden. Ergibt sich aus
der Antragsveranlagung wider Erwarten statt der
erhofften Gutschrift eine Nachzahlung, so kann
der Antrag mittels Berufung wieder zurückgezogen
werden.
4.2 Sonstige Steuerpflichtige
Wer im Jahr 2001 keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung dann abgegeben, wenn
• er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
• das Einkommen zumindest teilweise aus betrieblichen Einkünften besteht und der Gewinn durch
Bilanzierung ermittelt wird oder
• das steuerpflichtige Einkommen (zB als
Selbständiger oder als Vermieter) mehr als
ATS 96.000 beträgt.
13
4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun?
In diesen Fällen muss die Steuererklärung 2001 bis
31.3.2002 (bzw wegen Ostern bis 2.4.2002) abgegeben werden, falls nicht eine individuelle Fristverlängerung beantragt wurde oder man – dank der
Vertretung durch einen Wirtschaftstreuhänder – in
den Genuss einer speziellen Fristverlängerung bis
30.4.2003 (!) kommt.
4.3 Anspruchsverzinsung
nun doch erst ab 1.10.2002
Trotz Fristverlängerungen für die Abgabe der
Steuererklärungen werden seit dem Vorjahr für
Nachzahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab einem bestimmten Stichtag sogenannte
„Anspruchszinsen“ vorgeschrieben (bzw im Falle
von Steuergutschriften gutgeschrieben). Der
Stichtag für den Beginn der Anspruchsverzinsung
war im Vorjahr (für die Steuer 2000) der 1.10.2001.
Für die Steuer 2001 und Folgejahre war ursprünglich eine Vorverlegung des Stichtages auf
den 1.7. vorgesehen (also für die Steuer 2001 der
1.7.2002). Dieser Stichtag soll nunmehr mit dem
derzeit noch im Parlament behandelten Abgabenänderungsgesetz 2002 ebenfalls auf den 1.10. verlegt werden (für die Steuer 2001 daher auf den
1.10.2002).
Die Anspruchszinsen betragen derzeit 4,75% pa.
Belastungszinsen für Steuernachzahlungen sind
steuerlich nicht absetzbar und sollten daher durch
eine rechtzeitige Entrichtung der voraussichtlichen
Nachzahlung für 2001 bis spätestens 30.9.2002 vermieden werden. Die Abgabe der Steuererklärung
kann dann innerhalb der bestehenden Fristverlängerungen auch später erfolgen. Guthabenszinsen
sind nach einem jüngst ergangenen BMF-Erlass steuerfrei.
4.4 Vorsteuerabzug bei Kleinbussen
und Kleinlastkraftwagen („Fiskal-Lkw“)
Das BMF hat zu den Auswirkungen des (eine
einschränkende Verordnung des BMF aus dem
14
Jahr 1996 aufhebenden) EuGH-Urteils in einem
Erlass klargestellt, dass für die Beurteilung des
Vorsteuerabzugs bei Kleinbussen und Kleinlastkraftwagen wieder auf die vor 1996 geltende
Regelung zurückzugreifen ist. In der kürzlich veröffentlichten Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse (siehe
Anlage) sind unter Punkt 4.5.5 daher auch jene
Kleinbusse enthalten, für die rückwirkend ab 1996
wieder ein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Nach der nunmehr wieder geltenden Rechtslage (Verordnung BGBl 1993/134) handelt es
sich dabei um Fahrzeuge, die vom Karosserieaufbau her zwar als PKW oder Kombi gefertigt
sind, aber bereits werkseitig über eine bestimmte
Ausstattung (Heckklappe, nur eine Sitzreihe,
Trennwand, Fensterverblechung, kraftfahrrechtliche
und zolltarifliche Einstufung als LKW) verfügen
müssen.
Dazu zählen zB der VW Golf Variant VAN, der
Nissan Micra-K11/LKW und der Opel Omega-B
4-türig. Der Vorsteuerabzug sollte für diese
Fahrzeuge in allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen umgehend geltend gemacht werden.
Ist der Umsatzsteuerbescheid bereits rechtskräftig, kann zwecks nachträglicher Geltendmachung
der Vorsteuern aus dem Kaufpreis innerhalb eines
Jahres (möglicherweise sogar innerhalb von
5 Jahren) beim Fiskus eine Bescheidaufhebung
angeregt werden.
Wenn die Vorsteuern für den Kaufpreis rückerstattet werden, ist ein späterer Verkauf oder die Entnahme ins Privatvermögen umsatzsteuerpflichtig.
Die laufende Abschreibung vermindert sich dann um
die rückerstattete Vorsteuer.
Die für PKW und Kombi geltenden ertragsteuerlichen Einschränkungen (wie acht-jährige Nutzungsdauer, Angemessenheitsgrenze von EUR 34.000,-)
bleiben für diese Kleinbusse und Kleinlastkraftwagen aber vorläufig bestehen.
Das BMF überlegt aber für die Zukunft eine Gleichstellung dieser KFZ bei Umsatzsteuer und Ertragsteuern.
4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun?
4.5 Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen
und Klein-Autobusse
Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die vom BMF bisher als Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse gemäß Verordnung
BGBl. Nr. 273/1996 eingestuft wurden. Ausgelaufene
Modelle sind kursiv gedruckt. Die Erweiterung aufgrund des EuGH-Urteils vom 8.1.2002, RS C-409/99
ist unter Punkt 5 zu finden. Diese Fahrzeuge berechtigen neben dem Vorsteuerabzug zur Abschreibung
auf unter 8 Jahren ohne Berücksichtigung einer
Luxustangente.
4.5.1 Kastenwagen gem § 5 der VO
• Chevrolet Astro Cargo
• Chevrolet G Van Cargo
• Chrysler Grand Voyager 4Cargo Doppelkabine
(mit 2 Sitzreihen)
• Chrysler Voyager Van (bis Modelljahr 1995)
• Citroen Berlingo Kastenwagen
• Citroen C 15
• Citroen Jumper Kastenwagen
(auch mit 2 Sitzreihen)
• Citroen Jumpy Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
• Citroen C 25 Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
• Daihatsu Hijet Van
• Fiat Ducato Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
• Fiat Fiorino Kastenwagen
• Fiat Scudo Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
• Ford Escort Kastenwagen (Lieferwagen)
• Ford Fiesta Courier Kastenwagen
• Ford Transit Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
• Hyundai H-1 Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
• Hyundai H-100 Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
• Iveco Daily Kastenwagen und
Iveco TurboDaily Kastenwagen
• KIA Pregio 3Van und 6Van (6Van mit 2 Sitzreihen)
• Land Rover Defender 110 Hard Top (ohne Fenster)
• Mazda E2200 Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
• Mercedes Sprinter Kastenwagen
(auch mit 2 Sitzreihen)
• Mercedes Vito Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
• Mitsubishi L300 Kastenwagen und Transporter
(Transporter auch mit 2 Sitzreihen)
• Mitsubishi L400 Kastenwagen und Transporter
(Transporter mit 2 Sitzreihen)
• Nissan Trade (auch mit 2 Sitzreihen)
• Nissan Urvan (auch mit 2 Sitzreihen)
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Nissan Vanette Cargo (auch mit 2 Sitzreihen)
Nissan Sunny Van Hochdach
Nissan Vanette (auch mit 2 Sitzreihen)
Opel Astra Lieferwagen, 3türig
Opel Combo
Opel Kadett Combo, Modell 38
Opel Kadett Delivery Van, M 37
Opel Movano Kastenwagen
(auch mit 2 Sitzreihen)
Opel Rekord Delivery Van, M65
Opel Vivaro Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
Peugeot Boxer Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
Peugeot Expert Kastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
Peugeot J5/J9/J7 Kastenwagen
(J5 auch mit 2 Sitzreihen)
Peugeot Partner Kastenwagen
Piaggio Porter Kastenwagen
Puch G Kastenwagen (Muster 4)
Renault Espace J66 DK (mit 2 Sitzreihen)
Renault Express Kastenwagen
Renault Kangoo FC
Renault Kangoo Grande FC
Renault Master FD
Renault Master Kastenwagen
Renault Master Kasten - JD (mit 2 Sitzreihen)
Renault Trafic Kastenwagen
Seat Inca Van
Seat Terra LKW
Skoda 795 Van Plus
Skoda Foman Praktik 135 Ausf. 785L 136B-Hochdach
Subaru Domingo Van
Suzuki Carry Van
Talbot City-Laster
Toyota Hi Ace Kastenwagen
Toyota Lite Ace Kastenwagen
VW Caddy Kastenwagen
VW LT Kasten- und Hochraum-Kastenwagen
(auch mit 2 Sitzreihen)
VW Transporter Kasten- und HochraumKastenwagen (auch mit 2 Sitzreihen)
VW Transporter Winner
VW TransVan (mit 2 Sitzreihen)
Anmerkung:
Bei Fahrzeugen, die auch oder nur mit 2 Sitzreihen
die Voraussetzungen für die Einstufung als Kastenwagen erfüllen (§ 5 iVm § 6 der VO; vielfach auch
als „Doppelkabinen-Kastenwagen“ bezeichnet), ist
dies bei der entsprechenden Wagentype in Klammer
angeführt. Die übrigen Fahrzeuge (ohne diesbezüglichen Klammerausdruck) sind nur mit einer Sitzreihe als Kastenwagen anerkannt.
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4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun?
4.5.2 Pritschenwagen gem § 7 der VO
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Chevrolet C/K
Chevrolet S 10
Daewoo Pick Up Truck
Daihatsu Hijet Pick Up und Kipper
Dodge Dakota
Dodge Ram Pick Up
Fiat Fiorino Pick Up
Ford F 150 Pick Up
Ford Ranger Pick Up
Ford Ranger Pick Up (USA)
Land Rover Defender 90, 110 und 130 Pick Up
Mazda B2200
Mazda B2500
Mazda UN
Mitsubishi L200 Pick Up
Nissan King Cab
Opel Campo
Peugeot 504 Pick Up
Piaggio Porter Pick Up, Kipper und Muldenkipper
Puch G Pick Up (Baumuster5)
Renault Express Pick Up
Skoda Pick Up 797 Pritsche oder mit Kastenaufbau
Skoda Pick Up 135 Pritsche oder mit Kastenaufbau
Suzuki Samurai Pick Up
Toyota Hi Lux
Toyota Landcruiser Pick Up
• VW Caddy
Anmerkung:
Soweit die angeführten Pritschenwagen mit Doppelkabine erhältlich sind, erfüllen sie ebenfalls die
Voraussetzungen des § 7 der VO. Pritschenwagen,
die sich von einem Klein-Autobus im Sinne des §
10 der VO herleiten, sind generell als Lastkraftwagen einzustufen und sind daher in der Liste der Pritschenwagen nicht angeführt.
4.5.3 Klein-Autobusse gem § 10 Z 1 der VO
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Citroen Jumpy Kombi
Fiat Scudo Kombi
Hyundai H-100 Bus
Hyundai Starex
Mitsubishi L300 Bus
Mitsubishi L400 Bus
Mitsubishi Space Gear
4.5.4 Klein-Autobusse
gem § 10 Z 2 der VO
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Chevrolet Astro Van
Chevrolet Sport Van
Chevrolet Trans Sport
Chrysler Grand Voyager
Citroen Jumper Kombi
Citroen C 25 Kombi
Fiat Ducato Kombi
Fiat Ducato Panorama
Ford Tourneo
Ford Transit Kombi und Busse
GMC/Savanna
Hyundai H-100 Bus
(8-Sitzer, älteres Modell)
Hyundai Starex (7-Sitzer)
Hyundai Trajet Business
Iveco Daily Combi und
Iveco TurboDaily Combi
KIA Carnival Super Station
Mercedes Sprinter Kombi
Mercedes Vito Kombi
Mercedes V-Klasse
Nissan Urvan
Nissan Vanette Cargo Combi8
Nissan Vanette
Opel Movano Combi
Opel Vivaro Combi
Peugeot Boxer Kombi und Luxusbus
Peugeot J5/J9/J7 Bus
Renault Grand Espace mit den
Verankerungspunkten am Fahrzeugboden
für die hinteren Sitze
(nicht mit Gleitschienen)
Renault Master JD - Kombi
Renault Trafic Kombi
Toyota Hi Ace Bus
Toyota Previa
Toyota Lite Ace Bus
VW Caravelle, VW Caravelle GL,
VW Caravelle Coach
VW Combi CL
VW FamilyVan
VW LT Kombi
VW Transporter Kombi
VW Multivan
• Peugeot Expert Kombi
Anmerkung:
Anmerkung:
Voraussetzung ist die kraftfahrrechtliche Zulassung
der Fahrzeuge für die Beförderung von 9 Personen.
Voraussetzung ist die kraftfahrrechtliche Zulassung
der Fahrzeuge für die Beförderung von 7, 8 oder 9
Personen.
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4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun?
4.5.5 Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse unter
Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8.1.2002
Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt,
die nach Ansicht des BMF unter Bedachtnahme
auf die Entscheidung des EuGH vom 8.1.2002,
RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind.
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Chevrolet Astro Van
Chevrolet Sport Van
Chevrolet Trans Sport
Chrysler Ram Van
Chrysler Voyager
Chrysler Grand Voyager
Citroen C 25
Citroen Evasion
Citroen Jumper
Citroen Jumpy
Fiat Ducato
Fiat Scudo
Fiat Ulysse
Ford Aerostar
Ford Galaxy
Ford Mercury Villager
Ford Tourneo
Ford Transit
GMC/Savanna
Honda Shuttle
Hyundai H-100
Hyundai Starex
Hyundai Trajet
Isuzu WFR, WFS 53 und Midi
Iveco Daily
KIA Carnival Super Station
Lancia Z
Mazda E2000
Mazda E2200
Mazda MPV
Mercedes Sprinter
Mercedes Vito
Mercedes V-Klasse
Mercedes 207, 208, 209, 210, 307,
309, 310 und MB 100
Mitsubishi L 300
Mitsubishi L 400
Mitsubishi Space Gear
Nissan Serena C23
Nissan Urvan
Nissan Vanette
Nissan Vanette Cargo
Opel Movano
Opel Sintra
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Opel Vivaro
Peugeot Boxer
Peugeot Expert
Peugeot J5/J9/J7
Peugeot 806
Pontiac TransSport
Renault Espace
Renault Grand Espace
Renault Master
Renault Trafic
Seat Alhambra
Toyota Hi Ace
Toyota Lite Ace
Toyota Previa
VW Caravelle
VW LT
VW Sharan
VW Transporter, TransVan, Combi CL
VW Type 70
Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die mangelnde Kleinbus-Eigenschaft nach der VO 273/1996
hinsichtlich der Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, können die Veräußerung , die dauernde Entnahme sowie auch die
Überlassung eines solchen Fahrzeuges an einen
Arbeitnehmer für Privatfahrten als nicht steuerbare
Vorgänge behandelt werden. Die Bemessungsgrundlage für einen laufenden Eigenverbrauch ist bei
diesen Fahrzeugen ohne Afa-Tangente anzusetzen.
4.6 Kfz-Leasing im Ausland
Österreichische Unternehmer, die im EU-Ausland
einen in Österreich nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigten PKW oder Kombi leasen, können nach
den Steuervorschriften des jeweiligen EU-Landes
eine Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer beantragen. Derzeit sieht das österreichische UStG vor, dass der ausländische Vorsteuerabzug
durch eine Besteuerung als Eigenverbrauch im
Inland allerdings wieder rückgängig gemacht wird.
Nach Ansicht vieler Experten ist diese Bestimmung
allerdings EU-widrig.
Auch der VwGH und die EU-Kommission haben diesbezüglich bereits Klagen beim EuGH eingebracht.
Mit einer Entscheidung ist in Kürze zu rechnen.
4 Steuererklärung 2001 - was ist zu tun?
Im Lichte der von Experten erwarteten Aufhebung
dieser Bestimmung könnte KFZ-Leasing im EU-Ausland (etwa in Deutschland) durchaus attraktiv sein.
4.8 Sonstiges
4.7 Neues vom deutschen Nachbarn
Bereits an Produktionsunternehmen seit 1996
gewährte Energieabgabevergütungen müssen laut
einer Entscheidung des VfGH (vom 13.12.2001,
B 2251/97) – trotz EU-Widrigkeit der derzeitigen
Regelung – nicht zurückbezahlt werden. Aus diesem
Grund kann auch keine Rückstellung für eine allfällige Rückzahlung der Energieabgabevergütung
gebildet werden. Noch bis 15.1.2002 gestellte Rückvergütungsanträge für das Jahr 1996 von bisher
nicht begünstigten Dienstleistungsbetrieben werden
bis zur Klärung einer EU-konformen Neuregelung
nicht erledigt. Laut BMF wurde mittlerweile bei der
Kommission ein Antrag auf rückwirkende Genehmigung der bisherigen (wegen der Einschränkung
auf Produktionsbetriebe EU-widrigen) Energieabgabevergütung gestellt. Sollte der Antrag von
der Kommission abgewiesen werden, müsste auch
Dienstleistungsbetrieben rückwirkend eine Vergütung von Energieabgaben gewährt werden.
4.7.1 „Reverse charge-System“
Bestimmte Dienstleistungen (wie zB Werbung, rechtliche, kaufmännische oder technische Beratung,
Datenverarbeitung, Personalgestellung), die österreichische Unternehmer an deutsche Unternehmer
erbringen, unterliegen in Deutschland der Umsatzsteuer. In derartigen Rechnungen ist aber weder
österreichische noch deutsche Umsatzsteuer auszuweisen, da aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung
die Steuerschuld auf den deutschen Abnehmer
übergeht (Reverse charge-System). Auf Grund einer
Neuerung des deutschen Umsatzsteuerrechtes muss
in der Rechnung aber folgender Hinweis enthalten
sein: „Die Steuerschuld geht gemäß § 13b dUStG
auf den Leistungsempfänger über“.
4.7.2 Deutsche Bauabzugssteuer
Seit 1.1.2002 muss jeder deutsche Bauherr 15 %
Quellensteuer vom Bruttoentgelt, das er für Bauleistungen an in- oder ausländische Bauunternehmer
bezahlt, einbehalten und direkt an das Finanzamt
abführen. Andernfalls kann er diese Bauleistungen
nicht als Betriebsausgaben absetzen. Als Bauleistung
gilt jede Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dient. Während deutsche Bauunternehmer diese Abzugsteuer mit laufenden Steuern
verrechnen können, müssen ausländische Bauunternehmer den langwierigen Weg der Rückerstattung
beschreiten. Um den Steuerabzug von vornhinein
zu vermeiden, können österreichische Bauunternehmer beim Finanzamt München II aber eine Freistellungsbescheinigung beantragen.
In einem neuen Erlass wird der Umfang der zur Mitteilung verpflichteten Auftraggeber und betroffenen
Leistungen genauer umschrieben. So sind ua auch
nicht als Unternehmer tätige Vereine zur Meldung
der von ihnen bezahlten Honorare verpflichtet.
4.8.1 Aktueller Stand in Sachen
Energieabgaberückvergütung
4.8.2 Vorsteuerrückvergütung
Für österreichische Unternehmer, die auf Geschäftsreisen oder bei Messen im Ausland auch
ausländische Vorsteuern bezahlt haben, besteht in
vielen Ländern die Möglichkeit, sich diese Vorsteuern für 2001 bis spätestens 30.6.2002 rückerstatten zu lassen. Die Frist ist meist nicht
verlängerbar. Die Formulare für unser wichtigstes
Nachbarland Deutschland sowie Detailinformationen dazu können im Internet abgerufen werden
(www.bff-online.de/ust/ustv). Die ungarischen Formulare sind unter www.apeh.hu/aput.htm zu finden.
Für Zeiträume ab 1.7.2001 kann auch in Polen eine
Vorsteuerrückvergütung beantragt werden.
Ausländische Unternehmer können sich österreichische Vorsteuern für 2001 ebenfalls nur bis 30.6.2002
zurückholen, und zwar beim Finanzamt Graz-Stadt
(Antragsformular U5 unter www.bmf.gv.at/service/
_startframe. htm?Typ=formulare). Eine Vorlage der
Originalrechnungen ist erforderlich.
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L & M Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Ansprechpartner: StB Mag. Helmut Lechner, StB Otto Max
2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3
Tel. 02252/87433-0, Fax: 02252/87433-22, e-mail: [email protected]
Mag. Trauner Steuerberatungs GmbH
Ansprechpartner: StB Mag. Günter Trauner
3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2
Tel. 07472/62415, Fax: 07472/62415-79, e-mail: [email protected]
Staudinger & Partner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH
Ansprechpartner: StB Mag. Bernhard Staudinger, StB Mag. Horst Büssermayr
4020 Linz, Brucknerstraße 3-5
Tel. 0732/6694030, Fax: 0732/669403-33, e-mail: [email protected]
Mag. Dr. Willi Hofbauer
Beeideter Buchprüfer und Steuerberater
4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 43
Tel. 07673/3950, Fax: 07673/5131, e-mail: [email protected]
K O O P E R AT I O N S PA RT N E R
Fluch, Russold & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH
8600 Bruck a. d. Mur, Am Grazer Tor 1, Tel. 03862/57727
8700 Leoben, Hauptplatz 11/2, Tel. 03842/44300
8740 Zeltweg, Bahnhofstraße 36, Tel. 03577/23512
F & R Steuerberatungs GmbH
8605 Kapfenberg, Grazer Straße 21, Tel. 03862/23510