Amtsblatt der Stadt Coesfeld

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Amtsblatt der Stadt Coesfeld
Amtsblatt
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf
Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette
sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich
Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,
kostenfrei im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html
Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,
Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04,
Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: [email protected]
Jahrgang 2011
Ausgegeben am 3. August 2011
Nummer 11
Inhalt dieser Ausgabe:
31/2011
32/2011
Offenes und transparentes Auswahlverfahren ohne Vergabeverpflichtung zur
Breitbandversorgung in der Stadt Coesfeld
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Bekanntgabe der Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamt
Coesfeld (Westf) vom 02.08.2011
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Seite 60
Offenes und transparentes Auswahlverfahren ohne Vergabeverpflichtung zur
Breitbandversorgung in der Stadt Coesfeld
Offenes und transparentes Auswahlverfahren ohne Vergabeverpflichtung zur
Breitbandversorgung in der Stadt Coesfeld
Schaffung einer Breitbandversorgung für das Gewerbegebiet „Industriepark
Nordrhein-Westfalen“ der Stadt Coesfeld
1. Name, Adresse, Kontaktstelle
Stadt Coesfeld
Herr Backes, Herr Sunderhaus
Markt 8
48638 Coesfeld
Tel.: 02541 939 1111 und 939 1008
Fax: 02541 939 4000
E-Mail: [email protected] und [email protected]
2. Verfahrensgegenstand
Die Stadt Coesfeld möchte die Voraussetzungen für eine zügige und nachhaltige
Verbesserung einer Versorgung mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten für bereits
ansässige und sich zukünftig ansiedelnde Unternehmen im neuen Gewerbegebiet
„Industriepark Nord.Westfalen“ schaffen. Eine vorab erstellte Analyse hat einen höheren
Bedarf an Breitbanddiensten bestätigt.
Im Januar 2011 wurde ein Masterplan erstellt, in dem mögliche Szenarien zum
Breitbandausbau in der Stadt Coesfeld mittels drahtloser oder drahtgebundener
Technologien mit Einbindung der vorhandenen Leerrohrinfrastruktur geprüft und bewertet
wurden. Durch die Stadt Coesfeld wird eine Leerrohrinfrastruktur zur Anbindung und
Verteilung im Gewerbegebiet „Industriepark Nord.Westfalen“ bereitgestellt. Zielstellung der
Stadt Coesfeld ist ein nachhaltiger Ausbau des LWL-Netzes in allen Gewerbegebieten
(FTTH). Vorrangig ist dabei eine kurzfristige Verbesserung der Breitbandversorgung (z. B.
mittels Funklösung, LWL) im Gewerbegebiet „Industriepark Nord.Westfalen“ anzustreben.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Errichtung und Betrieb einer leistungsfähigen
Breitbandinfrastruktur im neuen Gewerbegebiet „Industriepark Nord.Westfalen“ in Flamschen
süd-westlich der Stadt Coesfeld. Optional können die Errichtung und Betrieb einer
leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur in den angrenzenden Gewerbegebieten u. a.
„Otterkamp“ und „Rottkamp“ mit berücksichtigt und zusätzlich angeboten werden. Die
Anbindung des Gewerbegebiets „Industriepark Nord.Westfalen“ erfolgt über eine bestehende
Leerrohrtrasse zwischen Coesfeld und dem Gewerbegebiet. Das entstehende Breitbandnetz
soll an einen konzessionierten Telekommunikationsdienstleister verpachtet werden, der in
der Lage ist, einen Zugang an das überregionale LWL-Netz herzustellen, und sich darüber
hinaus bereit erklärt, dieses Netz zu wirtschaftlichen Konditionen zu betreiben. Darüber
hinaus sollte anderen Netz- und Dienstebetreibern auf Vorleistungsebene ein
diskriminierungsfreier Zugang („Open Access“) gewährleistet werden. Der offene Zugang
kann je nach eingesetzter Technologie z.B. durch Line-Sharing oder durch Bitstromzugang
bereitgestellt werden.
3. Verfahrensart/Gang des Verfahrens
Die Stadt Coesfeld führt ein offenes und transparentes Auswahlverfahren orientiert an den
Vorgaben der von der EU-Kommission am 12.07.2010 genehmigten Fassung der
Rahmenregelung der Bundesregierung zur Bereitstellung von Leerrohren durch die
öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung
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(„Bundesrahmenregelung Leerrohre“) durch. Vergaberechtliche Vorschriften (insbesondere
die §§ 97 ff. GWB) finden keine Anwendung.
4. Teilnahmeantrag
Interessierte Unternehmen können sich durch die Abgabe von Teilnahmeanträgen am
Auswahlverfahren beteiligen. Die Stadt Coesfeld überprüft anhand der nachfolgend
aufgeführten Angaben der Unternehmen zunächst deren Eignung (Fachkunde,
wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Mit ihrem
Teilnahmeantrag haben interessierte Unternehmen daher folgende Angaben zu machen:
-
Umsätze sowie Anzahl der Mitarbeiter der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
Referenzen von vergleichbaren Projekten in den letzten drei Jahre
Befähigungsnachweis gemäß § 6 TKG
Teilnahmeanträge sind schriftlich mit Angaben zu allen vorstehend geforderten Punkten in
einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk
Achtung!
Teilnahmeantrag Breitbandversorgung!
Bitte nicht öffnen!
bis spätestens zum:
22.08.2011, 12:00 Uhr
bei folgender Stelle einzureichen:
Stadt Coesfeld
Vergabestelle
Markt 8
48653 Coesfeld
Nicht rechtzeitig eingegangene Teilnahmeanträge werden nicht mehr berücksichtigt.
5. Angebotsphase (2. Stufe)
Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs (1. Stufe) werden geeignete Unternehmen zur
Abgabe eines Angebotes aufgefordert (2. Stufe).
Der Anbieter hat den benötigten Zuschussbedarf (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten
und Wirtschaftlichkeitsschwelle) im Rahmen seines Angebotes plausibel und nachvollziehbar
unter Berücksichtigung der Gesamtinvestition, der Betriebskosten und der Einnahmen
darzustellen.
Darüber hinaus hat der Bewerber zu folgenden Punkten Aussagen zu treffen:
- Angebotene Übertragungstechnologie und Zugangstopologie
- Downloadrate mind. 16 Mbit/s (Gewerbegebiet) (bei direkter Anbindung mit LWL
mind. 25 MBit)
- Uploadrate mind. 2 Mbit/s (Gewerbegebiet) (bei direkter Anbindung mit LWL mind. 25
MBit)
- Gewährleistung eines offenen Netzzugangs
- Zeitplan Netzausbau und Bereitstellung TK-Dienste
- Verfügbarkeitsgarantie (>95%)
- Ausfallsicherheit (<0,5%/Jahr)
- Einmalige Kosten für den Teilnehmer
- Gebühren pro Monat für den Teilnehmer
- Darstellung der angebotenen Dienste (z. B. Internetnutzung, VoIP, Flatrates etc.) und
der jeweiligen Vergütung
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-
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Symmetrische Übertragung (SDSL) möglich
Zusätzliche Angaben bei Funkverbindungen:
o Frequenzbereich
o Strahlungsleistung
o Schutzabstände nach gültiger BlmSchV
Zusätzliche Angaben bei Netzerweiterungen
o Vergrößerung Teilnehmerzahl und des Versorgungsgebietes
o Erhöhung der Übertragungsgeschwindigkeit
6. Auswahlkriterien für die Angebote
Die Bewertung der Angebote erfolgt nach folgenden gewichteten Kriterien:
- Höhe der geforderten Beihilfe
- Befähigung des Unternehmens, Referenzen, Sicherheitskonzept, TKG-Konformität
- Nachhaltigkeit der Lösung (Steigerung der Bandbreite)
- Marktkonforme Entgelte
- Offener Netzzugang
- Zeitplan für den Netzausbau
- Standardisierte Technologie
- Internet- und Telefondienste
7. Sonstige Informationen
Aufwendungsersatz für die Ausarbeitung der Angebote wird nicht gewährt.
8. Kontakt/Rückfragen
Rückfragen zum Auswahlverfahren sind schriftlich oder per E-Mail an Herrn Backes bzw.
Herrn Sunderhaus unter der in Ziffer 1. angegebenen Kontaktadresse zu richten.
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Anlage zur Ausschreibung eines Netzbetreibers
Die Gewerbegebiete und vorhandene Infrastruktur sind in der folgenden
Übersichtskarte dargestellt:
Im zukünftigen Gewerbegebiet „Industriepark Nord.Westfalen“ sind bereits 4
Unternehmen angesiedelt. 3 weitere werden sich kurzfristig dort ansiedeln. Zudem
sind weitere Unternehmen an einem Zuzug in das 20.000 m2 großen Areal
interessiert. Die Firmengrößen bewegen sich größtenteils zwischen 5-20 Mitarbeiter,
bis max. 60-70 Mitarbeiter. In einer DSL-Versorgungsabfrage ist eine derzeit
verfügbare Bandbreite von bis zu 2 Mbit/s festgestellt worden.
Die Gewerbegebiete „Otterkamp“ und „Rottkamp“ beherbergen zusammen 56
Unternehmen. Auch hier ist eine breitbandige Versorgung von bis zu 2 Mbit/s
vorhanden.
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Bekanntgabe der Gebührensatzung für
Standesamt Coesfeld (Westf) vom 02.08.2011
besondere
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Serviceleistungen
des
Gebührensatzung
für besondere Serviceleistungen des Standesamt Coesfeld (Westf) vom
02.08.2011
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August
1999 und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, den §§ 1
und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, dem § 72
des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007 sowie der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 in den jeweils geltenden
Fassungen hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 14.07.2011 folgende
Gebührensatzung beschlossen:
§1
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich umfasst Trauungen/Lebenspartnerschaftsbegründungen, die während der
allgemeinen Öffnungszeiten aber außerhalb des Rathauses durchgeführt werden.
§2
Gebühren
Für Eheschließungen /Lebenspartnerschaftsbegründungen, die im Rahmen der allgemeinen
Öffnungszeiten des Standesamtes aber außerhalb des Rathauses vorgenommen werden, ist über die
in § 72 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgesetzten Gebühren hinaus eine Gebühr von
50,00 € zu entrichten.
§3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Antragsteller. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.
§4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind bei der Anmeldung zur
Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft zu entrichten.
§5
Gebührenerstattung
Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt die Durchführung aus
Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§6
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamtes Coesfeld
(Westf)“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, den 02.08.2011
Heinz Öhmann
Bürgermeister