advita Journal 4|2015 - advita Pflegedienst
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advita Journal 4|2015 - advita Pflegedienst
april 2015 Das Intensivpflegezentrum Leipzig im advita Haus Klangwerk 2 Termine Interne Termine im April 2015 31.03./1.04. Audit Ambulante Pflege Chemnitz 09.04. Audit Tagespflege Weinböhla 13./14.04. Audit Tagespflege Zwickau 15.04. Tagung der Qualitätsbeauftragten der Niederlassungen in Berlin, Zentrale 16.04. Tagung der Pflegedienstleitungen der Tagespflegen in Magdeburg, Hansapark 5 20.04. »Neu bei advita« in Berlin, Zentrale 22.04. Tagung der Niederlassungsleitungen in Berlin, Zentrale 28.04. Tagung der Verantwortlichen Intensivpflegefachkräfte in Leipzig, advita Haus Am Waldplatz, Jahnallee 12 Impressum Herausgeber advita Pflegedienst GmbH Kantstraße 151 10623 Berlin Tel 030 4372730 Fax 030 437273114 [email protected] Redaktion Dr. Matthias Faensen Milada Tupová-Faensen Peter Fischer Uli Schuppach [email protected] Fotos advita Pflegedienst GmbH dorena-wm (Seite 10) magic madzig (Seite 11) Pavlo Boyko (Seite 11) Gestaltung Petra Bott V. i. S. d. P. Dr. Matthias Faensen Seminare und Fortbildungen der advita Akademie 10.04. »Fortbildungen erfolgreich gestalten« in Berlin * 13.04. »Einführung in die ambulante Intensivpflege« in Weinböhla ** 14.04. »Expertenstandard Sturz- und Dekubitusprophylaxe« in Dresden *** 15.04. »Stress- und Burnout Prävention« in Leipzig **** 15./16.04. »Grundkurs Führung und Verantwortung bei advita« Gruppe 3 in Berlin* 16.04. »Notfallmanagement in der ambulanten Intensivpflege« in Berlin * 16.04. »Medizinproduktegesetz« in Leipzig **** 20.04. »Beschäftigungsmöglichkeiten bei schwerer Demenz« in Leipzig **** 20.04. »Macht und Gewalt in der Pflege« in Berlin * 21.04. »Tracheostomaversorgung« in Leipzig **** 21.04. »Ernährung bei rheumatischen Erkrankungen« in Weinböhla ** 27.04. »Büroanwendungen – Office Word und Excel für Einsteiger« in Berlin * 27.04. »Ambulant betreute Wohnformen – ein Einblick« ** 27.–29.04. »LG 1 Schulung« in Leipzig (MATERNUS Senioren- und Pflegezentrum) 28.04. (ehemals 11.03.2015) Nachholtermin Pflichtfortbildung 87b, 2. Tag, im advita Hof Zwickau, Stenner Straße 43 (09.00–17.00 Uhr) * advita Akademie in Berlin, Kantstraße 151 ** advita Haus Weinböhla, Dresdner Straße 93 *** advita Haus Striesen in Dresden, Schlüterstraße 38 **** wir informieren Sie eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, ob das Seminar im Klangwerk oder in der Jahnallee stattfindet Editorial Das Intensivpflegezentrum Leipzig In Kürze wird es soweit sein. Das advita Intensivpflegezentrum (IPZ) Leipzig im advita Haus Klangwerk wird unser Leistungsportfolio voraussichtlich ab 01.05.2015 sinnvoll ergänzen. Mit zweimal 12 Appartements auf zwei Ebenen können hier zukünftig bis zu 35 intensiv- und beatmungspflichtige sowie schwerstpflegebedürftige Menschen selbstbestimmt leben. In dem 1912 erbauten Gebäudekomplex in der Melscherstraße 7, der seinen Namen der früheren Nutzung als Produktionsstätte für Körting Radios verdankt, unweit der Niederlassung Leipzig und umgeben von zahlreichen Parkanlagen, wird diese außergewöhnliche Immobilie umfangreich saniert und wiederbelebt. Auf einer Gesamtfläche von 14.115 Quadratmetern entsteht eine exklusive Wohnanlage mit einem gemütlichen Innenhof von parkähnlicher Größe, die neben zahlreichen Wohnungen für Jung und Alt das advita Haus Klangwerk beheimaten wird. Im advita Haus Klangwerk wird neben dem IPZ betreutes Wohnen in eigenen Service-Wohnungen und in einer betreuten Wohngemeinschaft angeboten; eine angeschlossene Tagespflege sorgt dafür, dass interne und externe Gäste auch tagsüber sinnvolle Beschäftigung und Geselligkeit erleben können. Mir wurde im Zuge der Vorbereitungen mehrmals die Frage gestellt, ob die Eröffnung des IPZ gleichzeitig das Ende der »Wohngemeinschaften intensivund beatmungspflichtiger sowie schwerstpflegebedürftiger Menschen« generell und insbesondere bei advita einläutet. Die Antwort ist klar: Nein! Wir sind der Überzeugung, dass ambulant betreute Demenz- und Intensivwohngemeinschaften ihren festen Platz in der Versorgungslandschaft haben. Die Möglichkeit der individuellen und wohnortnahen Gemeinschaftsversorgung hat für Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enorme Vorteile. So sieht es im Übrigen der Bundesgesetzgeber auch: Die Regelungen zur Förderung von Wohngemeinschaften sind mit dem Pflegestärkungsgesetz vom 01.01.2015 an noch einmal ausgebaut worden. Darüber hinaus geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass die Größe einer Wohngemeinschaft 12 Bewohner nicht überschreiten soll. 3 4 Editorial Eine abweichende Haltung wird durch den sächsischen Gesetzgeber und die Heimaufsicht eingenommen. Insbesondere im Hinblick auf die Intensivpflege-Wohngemeinschaften wird allein durch die Notwendigkeit einer 24 stündigen Versorgung einer oder mehrerer Bewohner unterstellt, eine solche Wohngemeinschaft sei eine stationäre Einrichtung. Dass das so nicht richtig ist, hat zumindest in unserem Falle das Verwaltungsgericht Dresden im Hinblick auf die Intensivpflege-Wohngemeinschaften in Dresden und Weinböhla entschieden. Demgemäß ist staatlicher Schutz entbehrlich und die Vermutung erhärtet sich, dass das sächsische Heimgesetz in diesem Punkt lediglich fiskalischen Interessen von Kostenträgern dienen soll. Der fortwährenden Diskussion liegt vor Allem ein Missverständnis zum Thema »Selbstbestimmung« zugrunde: Entgegen der Auffassung des sächsischen Gesetzgebers handelt es sich insbesondere bei pflegebedürftigen und beatmungspflichtigen bzw. pflegebedürftigen und intensivpflichtigen Menschen gerade nicht um sogenannte »Wachkoma-Patienten«. Vielmehr verhält es sich so, dass nur ein kleiner Teil von Patienten mit einem apallischem Syndrom, gemeinhin als Wachkoma bezeichnet, auch beatmungspflichtig ist. Dagegen ist der überwältigende Teil der beatmeten Pflegebedürftigen kognitiv gar nicht eingeschränkt, da die Beatmung als solche lediglich auf eine Funktionsstörung der Lunge bzw. der Atmung zurückzuführen ist und nur in wenigen Fällen auf eine Störung des Zentralnervensystems bzw. genauer gesagt der Großhirnrinde, was eine Einschränkung der Hirnleistungsfunktionen nach sich 5 ziehen würde. Wie bereits in unserem Widerspruchsschriftsatz angemerkt, erfolgte durch die erlassende Behörde ebenso keine Prüfung des Grades der Beatmungspflichtigkeit. Die einzelnen Krankheitsbilder ermöglichen vor Allem pflegebedürftigen und beatmungspflichtigen bzw. pflegebedürftigen und intensivpflichtigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben, ohne den Rückgriff auf Vorsorgebevollmächtigte und gesetzliche Betreuer nehmen zu müssen. Selbst wenn, ist den derart Betroffenen nicht entgegenzuhalten, ein selbstbestimmtes Lebens sei nicht mehr möglich. Intensivpflichtige und beatmungspflichtige Menschen haben nach den bisherigen rechtlichen Vorgaben des SGB V einen hohen Bedarf an körperbezogenen Pflegeleistungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Der Klientel hingegen das Selbstbestimmungsrecht abzuspre- chen, widerspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes und ist daher abzulehnen. Teil der Menschenwürde ist auch, sich in schwierigen körperlichen Lagen einen Rest an Selbstbestimmung zu bewahren. Das Einschalten von Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuern, das Errichten von Vollmachten und der Bezug auf Patientenverfügungen sind die rechtlich vorgesehenen Mittel der Wahl und bedeuten eben gerade nicht, dass die Selbstbestimmung nicht mehr möglich ist. Eben deshalb halten wir an der leistungsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Möglichkeit fest, die Betreuung und Pflege von Bewohnerinnen und Bewohnern in Wohngemeinschaften weiterhin sicherzustellen. Und dennoch: Das IPZ wäre in seiner Gestalt und Struktur sowieso gekommen, weil allein aufgrund der Größe nicht mehr von einer Wohngemeinschaft im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann. Mit der Eröffnung des IPZ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bedarf außerklinischer Intensivpflege in den letzten Jahren deutlich angestiegen ist. Der Anstieg der Fallzahlen steht in direkter Verbindung mit den Möglichkeiten der modernen Intensivmedizin. Einher geht der Anstieg der Kosten im Bereich der häuslichen Krankenpflege. Deutschlandweit werden Mengenausweitung und Kostendruck zu einem Großteil dem Zuwachs im Bereich spezialisierter Pflegeangebote wie der außerklinischen Intensivpflege zugeschrieben. Das darf bestritten werden, weil durch die Übernahme von Krankenhauspflegen ein hohes Einsparpotential im entsprechenden Ressort erscheint. Nichts desto trotz ist die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner im IPZ kostengünstiger darstellbar als in kleineren Versorgungseinheiten. Last but not least: Konzeptionell werden wir uns auch im IPZ an den langjährigen Erfahrungen bei der Betreuung und Pflege intensiv- und beatmungspflichtiger Menschen in Wohngemeinschaften orientieren. Die Selbstgestaltung des Alltages durch die Bewohnerinnen und Bewohner, die Einbindung der Angehörigen, die Individualität des Wohnens und der Gaststatus von advita sind dabei nur einige wenige Beispiele. Peter Fischer, Geschäftsführer 6 Urteilsanalyse Eine Wohngemeinschaft für intensivund beatmungspflichtige Menschen ist keine stationäre Einrichtung. Verwaltungsgericht Dresden, Urteil v. 11.10.2014, Az.: 1 K 1114/ 13 Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) bat die Landesdirektion Dresden im September 2011 um Prüfung, ob es sich bei der streitgegenständlichen Wohngemeinschaft um eine Einrichtung i.S.d. § 1 Heimgesetzes handele. Am 30. August 2012 fand eine Besichtigung der Wohngemeinschaft statt. Die Landesdirektion stellte bei der Begehung fest, dass eine 24-StundenBetreuung durch die Klägerin gewährleistet wurde. Eine Bewohnervereinbarung war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Die Landesdirektion Sachsen stellte mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 auf der Grundlage von § 9 Abs. 6 SächsBeWoG fest, dass die Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige in Weinböhla, die von der Klägerin betreut und versorgt wird, eine stationäre Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 SächsBeWoG sei und unter die Anwendung dieses Gesetzes falle. Die Klägerin wurde darüber hinaus verpflichtet, nach Bestandskraft dieses Bescheides die stationäre Einrichtung gegenüber der zuständigen Behörde gemäß § 4 SächsBeWoG nachträglich anzuzeigen. Hiergegen erhob advita am 23. August 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Dresden. Das Verwaltungsgericht Dresden urteilte: Der Bescheid vom 10. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2013 wird aufgehoben. Nach der Auffassung des Gerichts war die zulässige Klage auch begründet. Der Feststellungsbescheid vom 10. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2013 sind rechtswidrig und verletzen advita daher in ihren Rechten, § 113 Abs., 1 Satz 1 VwGO. Es fehlt bereits an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung, dass die Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige in Weinböhla, die von Beschäftigten der Klägerin betreut und versorgt wird, eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist und unter die Anwendung des SächsBeWoG fällt. Eine solche Ermächtigungsgrundlage ist entsprechend dem nach Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten für hoheitliche Eingriffe geltenden Vorbehalt des Gesetzes erforderlich, weil sich die förmliche Feststellung des Beklagten als belastender Verwaltungsakt darstellt. Der angefochtene Bescheid trifft hier eine Feststellung hinsichtlich des Status der Klägerin, eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBeWoG zu sein. Eine demnach erforderliche Ermächtigungsgrundlage für den Beklagten zum Erlass der angefochtenen Feststellung ist nicht vorhanden und ergibt sich auch nicht durch Auslegung, wie das Gericht weiter ausführt. Ergänzend weist die Kammer noch auf Folgendes hin: Der Beklagte hat festgestellt, dass es sich bei der Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG handelt. Das Verhältnis von § 2 Abs. 1 SächsBeWoG zu § 2 Abs. 5 SächsBeWoG sieht die Kammer jedoch anders. Die Kammer hat Zweifel, dass mit der Feststellung, eine Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige unterfalle gemäß § 2 Abs. 5 SächsBeWoG den Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, gleichzeitig feststeht, dass es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBeWoG handelt. Die deutliche Kritik am SächsBeWoG wird durch das Verwaltungsgericht Dresden bestätigt. Das Gesetz hat mehr zur Rechtsunsicherheit als zur Rechtsklarheit beigetragen. In der mündlichen Verhandlung stand bei der Diskussion neben den zentralen und formalen Problemen auch die Frage im Raum: »Wieviel Staat wird benötigt?« In der Entscheidung nehmen die Dresdner Richter zunächst zur Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage zur Feststellung einer stationären Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG Stellung. Das Urteil beendet freilich noch nicht die Diskussion, wann eine Wohngemeinschaft für intensivpflege- Personal bedürftige Menschen eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist. Erfreulicherweise beleuchtet das Verwaltungsgericht Dresden aber das Verhältnis von § 2 Abs. 1 SächsBeWoG, sowie § 2 Abs. 5 SächsBeWoG. Zu Recht wird dabei darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des SächsBeWoG eben gerade eine Unterscheidung zwischen stationären Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 SächsBeWoG und Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 5 SächsBeWoG vornimmt. Das Gericht führt aus: »…Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass unter das SächsBeWoG neben den Heimen, die nunmehr als stationäre Einrichtung bezeichnet werden, unter bestimmten Umständen auch Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige fallen. § 2 Abs. 5 SächsBeWoG legt die Abgrenzungskriterien fest, wann auf Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen Ordnungsrecht anzuwenden ist (so die Begründung zum Gesetzentwurf, DrS 5/6427, S. 5). Das SächsBeWoG gilt somit für stationäre Einrichtungen und sonstige Einrichtungen. § 2 Abs. 5 SächsBeWoG enthält eine Negativdefinition, indem bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz für Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige nicht gilt. Im Umkehrschluss gilt das Gesetz für alle Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige, deren Mitglieder ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln und deren Wahlfreiheit hinsichtlich der Betreuungsleistungen beschränkt ist…« Im Ergebnis hält das Verwaltungsgericht Dresden damit fest, dass eine schlichte Feststellung, eine Wohngemeinschaft für intensivpflegebedürftige Menschen sei eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG, keine Wirksamkeit zum Schutz der Bewohner entfaltet und damit der gesetzgeberischen Intention widerspricht. Die Frage, wann eine Wohngemeinschaft für intensivpflegebedürftige Menschen eine stationäre Einrichtung ist, wird offen gelassen. Allerdings wird ebenso klargestellt, dass alleine der Umstand der Pflege und Betreuung intensivpflegebedürftiger Menschen nicht zu dem Ergebnis führt, der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG sei eröffnet. Peter Fischer, Geschäftsführer 7 Machen Sie mit – Ihre Meinung zählt! Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für uns ist wichtig zu erfahren, wie zufrieden Sie mit unserem Unternehmen sind und welche Stärken und Schwächen Sie sehen. Was macht für Sie einen guten Arbeitgeber aus? Wo sind wir schon gut und wo kann advita noch besser werden? Um diese und weitere Fragen zu beantworten, benötigen wir Ihre Einschätzung. Nur wenn wir wissen, in welchen Bereichen wir uns weiter entwickeln müssen, können wir gezielt daran arbeiten. Deshalb führen wir eine Mitarbeiterbefragung durch. Dazu haben Sie kürzlich ein persönliches Schreiben zur Teilnahme erhalten. Das Team Personalwesen hat in Zusammenarbeit mit der Marketingabteilung einen Fragebogen erstellt, in dem Sie advita bewerten sollen. Bei den Antworten gibt es kein »richtig« oder »falsch«. Hier zählt alleine Ihre offene und ehrliche Einschätzung. Daher bitten wir Sie, den Fragebogen nach bestem Wissen und Gewissen komplett auszufüllen. Die Beantwortung wird in etwa 5–10 Minuten Zeit beanspruchen. Unterstützen Sie uns dabei, ein besserer Arbeitgeber zu werden. Auf unserer Unternehmenshomepage www.advita.de wurde auf der Startseite ein Button hinterlegt: »Machen Sie mit – Ihre Meinung zählt! Hier geht’s zur Mitarbeiterumfrage«, der Sie direkt zum Fragebogen führt. An dieser Stelle ist es erforderlich, unser Kennwort, welches Sie Ihrem Schreiben entnehmen können, einzutragen. Selbstverständlich ist unser Fragebogen anonym und wir versichern Ihnen, dass ein Rückschluss auf Ihre Person ausgeschlossen ist. Ein umfassender Datenschutz ist gewährleistet. Eine Teilnahme an der Umfrage ist bis zum 12. April 2015 möglich. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Falls Sie bisher noch nicht teilgenommen haben, füllen Sie jetzt den Fragebogen aus und tragen Sie mit dazu bei, dass advita als Unternehmen und damit auch Ihr Arbeitsplatz immer attraktiver wird. Ihr advita Team Personalwesen 8 Reset der Pflegedokumentation – Fortsetzung Die strukturierte Informationssammlung In der März Ausgabe haben wir Ihnen das Projekt zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, bei advita, besser bekannt unter dem Namen soDoku, vorgestellt. Ein Element des Projektes ist die Erfassung des Pflege- und Betreuungsbedarfs bei der Neuaufnahme mit der sogenannten Strukturierten Informationssammlung (SIS). Diese dient im Rahmen der Anamnese der Erhebung pflegerelevanter Probleme und Ressourcen und ersetzt bei advita die bekannte Pflegeanamnese und Biografie (für die Biografieerhebung nutzen die teilnehmenden Einrichtungen des soDoku Projektes einen separaten Biografiebogen). Die SIS existiert in zwei Versionen: ambulant und stationär (teilstationär) und besteht nicht mehr aus den bekannten Aktivitäten des täglichen Lebens (AEDL), sondern aus den Kategorien: >Kognition und Kommunikation z. B. Sprechen können, Orientierung >Mobilität und Bewegung z. B. Gehen können, Dekubitusgefahr >Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen z. B. Medikamenteneinnahme >Selbstversorgung z. B. Körperpflege, Essen und Trinken >Leben in sozialen Beziehungen z. B. Kontakte zu Angehörigen, Beschäftigung >Haushaltsführung z. B. Reinigen der Wohnung Die SIS beginnt mit einer Eingangsfrage an den Pflegebedürftigen und soll klären, was der Patient bzw. Gast sich von advita wünscht (z. B. einen sinnvollen Tag in der Tagespflege). Generell sollte die SIS immer aus der Sicht des Pflegebedürftigen ausgefüllt werden und nur Probleme beinhalten die aus Sicht des Betroffenen relevant sind. Beachten Sie die Lebenswelt des Betroffenen. Häufig neigen wir in der Pflege dazu, den Pflegebedürftigen »hilfebedürftiger« zu machen als er ist. Nicht jeder Mensch mit einem Rollator ist automatisch sturzgefährdet (ein theoretischer Risikofaktor ergibt nicht immer ein praktisches Problem aus Sicht des Pflegebedürftigen). Stellen Sie sich die Frage, was braucht er von Ihnen, um seine Probleme bewältigen zu können oder trotz einer chronischen Wunde mobil zu sein? Und erfassen Sie auch Naheliegendes wie z. B. die Hörfähigkeit. Am Ende der Strukturierten Informationssammlung befindet sich eine sogenannte Risikomatrix. Dies ist das besondere an der neuen Form der Dokumentation. Einfach gesagt, nicht jeder Pflegebedürftige hat automatisch alle Assessments in seiner Dokumentation. Anhand der Ihnen bekannten Risikofaktoren für Stürze, Mangelernährung, Dekubitusgefahr, Kontrakturen oder Inkontinenz in Verbindung mit den erhobenen Pflegeproblemen in der SIS beurteilen Sie zukünftig erstmal ohne ein Assessment, ob möglichweise ein Risiko besteht (sogenanntes Screening): Beispiel: Herr Müller ist in der Kategorie »Mobilität und Bewegung« auf einen Rollator angewiesen, da er vor Jahren einen Schlaganfall hatte. Diesen nutzt er aber ohne Hilfe und geht sicher. Nun überlegen Sie aufgrund Ihrer Kenntnisse zum Expertenstandard Sturzprophylaxe und den übrigen Problemen und Ressourcen in der Kategorie, ob möglicherweise eine Sturzgefahr besteht. Im Fall von Herrn Müller entscheiden Sie sich dagegen und kreuzen in der Risikomatrix in der Zeile »Mobilität und Beweglichkeit«; Spalte »Sturz« ein NEIN an. Das bedeutet, dass eine tiefergehende Einschätzung anhand der Sturzrisikoerfassung, die Sie von advita kennen, nicht notwendig ist. Nun hat er Müller aber das Problem einer Inkontinenz aufgrund des Schlaganfalles und der Lähmung der Blase. In der Risikomatrix Zeile »Selbstversorgung«, Spalte »Inkontienz« machen Sie nun ein Kreuz bei JA. Das bedeutet: Sie möchten sich das Problem der Inkontinenz genauer ansehen und füllen das Assessment zur Kontinenzsituation an, um das Problem näher zu betrachten. Sie beraten ihn selbstverständlich auch zum Umgang mit Inkontinenz auf dem advita Beratungsbogen (und machen in der Risikomatrix ein Kreuz bei Beratung). Die Risikomatrix dient somit der Ersteinschätzung möglicher pflegerelevanter Probleme und fordert 9 Ihre Fachlichkeit heraus. Vergessen Sie aber nicht, dass es neben der Sturzgefahr auch andere Risiken, wie die Thrombosegefahr geben kann. Die Risikoeinschätzung und auch die Pflegeplanung wird, wie Sie es gewohnt sind, in regelmäßigen Abständen evaluiert. Sie bewerten fortlaufend die Probleme und die Wirkungen Ihrer pflegerischen Maßnahmen. Hierbei kann es passieren, dass Assessments aus der Akte entfernt werden können oder z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt ein neues Problem besteht und daher nach Ihrer Einschätzung ein Assessment neu hinzukommt. dokumentation auf das Wesentliche reduzieren und verschlanken und gleichzeitig die Pflegefachlichkeit in den Vordergrund stellen. Denn ein Assessment denkt nicht, denken müssen Sie. Wir werden auch in den kommenden Ausgaben über den Stand der Umsetzung des neuen Dokumentationsverfahrens berichten. Bis dahin – seien Sie mutig und probieren es aus! Marie-Luise Mangelsdorf, Leiterin advita Qualitätsmanagement, Leiterin advita Akademie Die Strukturierte Informationssammlung mit der dazugehörenden Risikomatrix soll also die Pflege- assung Kontrakturrisikoerf geb. am: Name/Vorname: altung/ Ruhigstellun Fraktur/ Schonh : Blatt Nr. Sedierendes zen mer Sch rose Multiple Skle Datum: : le) lung trolwel ung sk/onSch Entzünduf euzen): und Verla faktoren (bitte ankr ätzung bestehende Risiko Ersteinsch ECPA (zur ach ätzung nVerätzungen einschbren nung/ Schmerz Ver : e m Vorna Name/ am g geb. mun Läh : Parkinson Datum Datum: nein trakturen:HZ: gehenden vorh den _ erEs bestehen Kon ___ ___ ch zu HZ: rglei___ Ve___ ______ Punkte Sonstige:__________ ( * im Punkte Tagen) HZ: ja (bitte einzeichnen) Punkte r Pflege Pas rhalb de Aktiv gen auße er Kontrakturen Überprüfung der imik (du enke und vorhanden und enMGel ickdet gef Bl der n druck: ähr atio und ihrer nke And Lokalis ich Gele us egl ew sa unb lenk Ge esicht G k – uc t 1 dr mit n änk us geschr Funktio ITEM htsa ein ng Gesic Bew teregu entspann ick Einschätzung der 0 annter Bl assen hts, Grim rgter, gesp so sic be e egungsfähigkeit Ge enk Bew s de 1 Fingergel Verziehen .: cher Blick ab und zu gstlihts tt Nr Halswirbel/Kopf 2 . änrec a l /o u. s B r link te sdruck verkrampf 3 ultergelenk rechts Blick / Au r haltung) Sch/ hon fa ig starrer ch ngen g ge(S vollständ ltun rzswi ha 4 rbel erku Sch u heS Hal t Ru ultergelenk links m e ne e ta B : ng ell Spon t zur mltu aHa . ke ividu en ft ITEM 2 – n tung b d n, al if io e e r nh in sit t gen rechts ho g Po m c Sc n rgelen ulte mte erlei Sch ins our Ellenbo es ne bestim 0 sske zu trifft Ress erenbogen links hElle es 1A Patient vermeidet ei honhaltung ic t fttung zu s r if . r s e al t e i Sc (z.B zen) ie Schonh ng ein zfreft ählt eine renz h Schmer zu habu Handgelenk rechts Patient w ne schmer trif gelt durc Diffe 2 Hand mittels*) folglos ei trifft u festgena : fs nt sucht er obil ( wzie il e hts m tie rec H Pa im s m ig link Handgelenk links 3 tänd zuEllenbogen orna eibt volls obilität Patient bl e/ V 4 n und M n) Finger rechte Hand ge ge Nam un un eg eg Bew ohnt* isse Bew ITEM 3 – h wie gew aber gew sic t t de Finger linke Hand eg ei w t* rm ei ve Patient be ohnt*(Hüf ke Gewohnh tgelen 0 h wie gew entgegen Hüftgelenk rechts bewegt sic egungen w t. 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Aber kann diese spezielle überhaupt stimmen? Zu beachten ist, dass Ostern jedes Jahr auf ein anderes Datum fällt, es handelt sich also um bewegliche Feiertage. Ausgehend vom Frühjahrsvollmond, findet Ostern am darauf folgenden Sonntag statt. Dadurch kann Ostern irgendwann in der Zeit zwischen dem 22. März und 25. April eines Jahres liegen. Und wie wir alle wissen, ist an Ostern von Schnee bis +25°C inklusive Sonnenschein alles möglich. Da fragt man sich: wie kommt das? Und wieso feiern wir überhaupt Ostern? Die Osterfeiertage stellen mit die wichtigsten im christlichen Glauben dar. Das Neue Testament besagt, dass Jesus am Karfreitag gekreuzigt wurde und am Ostersonntag auferstanden sei. Zur Würdigung dieser Geschehnisse geht der Osterzeit eine 40-tägige Fastenzeit voraus, welche teilweise auch von Nicht-Christen durchgeführt wird. Die Fastenzeit soll den Leiden Jesu gedenken, deshalb ist besonders der Karfreitag als strenger Fastentag zu sehen. Inwiefern gefastet wird ist heutzutage recht individuell: vom Heil- bzw. Nullfasten über Verzicht auf Fleisch oder Alkohol bis hin zu Schokolade ist alles dabei. Viele sehen die Vorzüge dabei im persönlichen Verzicht (sich etwas beweisen) oder auch in den hoffentlich sichtbaren Effekten (abnehmen). Auch eine »Reinigung« oder »Entgiftung« des Körpers kann Grund zum Fasten sein. Aus welchen Gründen auch immer gefastet wird, einen klaren Vorteil kann man nicht leugnen: das Brechen mit eingefahrenen (Ess-) Verhaltensmustern birgt viele Möglichkeiten der Besserung. So kann ein »eingefleischter Fleischesser« durch einen längeren Verzicht merken, dass auch Gerichte auf Gemüsebasis lecker sein können. Naschkatzen können erkennen, dass der Schokoriegel nach einer deftigen Mahlzeit nicht unbedingt sein muss. Ostern geht in vielen Familien mit Traditionen einher. Diese können regional sehr unterschiedlich aussehen, eine Gemeinsamkeit werden aber wohl die meisten haben: das Essen am Ostersonntag. Hierbei gibt es allerdings wesentlich weniger Bräuche als an Weihnachten. Diese Freiheit gibt einem die Möglichkeit zu kochen, was das Herz begehrt. Vor allem wenn vorher gefastet wurde, steigt die Vorfreude auf ein üppiges Festtagsgericht. Das berühmte Osterlamm kommt bei manchen als deftiges Mittagessen auf den Tisch, bei anderen als süßer und verzierter Kuchen. Obwohl sowohl der Hase als auch Eier untrügliche Symbole der Osterzeit sind, kommen diese eher selten auf den Mittagstisch. Sie werden in der Regel lieber anders eingesetzt, zum Beispiel als Dekoration oder als Nascherei. Die zahlreichen Ostersymbole liefern eine hervorragende Vorlage für Bastelideen. Ob nun das Bemalen von Eiern oder das Basteln von Tischdeko- Freude am gesunden essen rationen wie Hasen, Küken oder Osterkörben, der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt! Basteln ist ein Spaß für Groß und Klein, deshalb sollte es nicht nur für Kinder vorbehalten werden. Auch Erwachsene können ihre Feinmotorik und ihren Einfallsreichtum beim Osterbasteln trainieren und unter Beweis stellen. Das klassische Ostereiersuchen gehört vor allem für Kinder zu Ostern dazu. Früher wurden noch oftmals gekochte und eingefärbte Hühnereier versteckt. Damit lassen sich die meisten Kinder heutzutage nicht mehr abspeisen: erwartungsgemäß werden Schokoladeneier und süße Osterhasen versteckt – und hoffentlich auch gefunden. Wie kommt es eigentlich, dass der Osterhase die Eier versteckt? Und wieso gerade Eier? Eier stellten schon bei den Pharaonen ein Fruchtbarkeitssymbol dar, sie versinnbildlichen neues Leben und bei den Christen auch die Auferstehung Jesu. Ihr Einsatz während der Osterzeit ist also eine althergebrachte Tradition. Da sie früher als flüssiges Fleisch angesehen wurden, durften sie in der Fastenzeit nicht gegessen werden. Ihre Haltbarmachung durch hartkochen und den Verzehr am ersten Tag des Fastenendes kann man demnach auch auf christliche Bräuche zurückführen. Der Ursprung des Mythos Osterhase ist dagegen weniger klar. Man weiß, dass er seit dem 17. Jahrhundert in Schriften erwähnt wurde. Wieso allerdings gerade er die Eier bringt und versteckt, weiß man nicht. Manche gehen davon aus, dass das natürliche Verhalten der Hasen in der Frühlingszeit die Geschichte des Osterhasen prägte: das Ausharren an einem Fleck wurde als beschützen der Eier im Nest gewertet. Das Auftauchen der sonst sehr menschenscheuen Tiere in den Gärten, konnte als Bringen der Ostereier ausgelegt werden. Warum auch immer sich der Urglaube an den Osterhasen entwickelt hat, eines ist unbestreitbar: die Ostereiersuche machte und macht uns viel Spaß! Wir wünschen allen Lesern fröhliche und ereignisreiche Osterfeiertage! Ihr advita QM-Team Ernährung Juliane Wonschik und Jens Luther 11 12 Qualitätsmanagement Qualitätsprüfungen In den letzten Wochen wurden die Tagespflegen in Hohenstein-Ernstthal, Berlin-Reinickendorf und in Dresden Striesen durch den MDK überprüft. Hierbei zeigte sich in einigen Fällen, dass der Umgang mit Bedarfsmedikamenten nicht sachgerecht dokumentiert wurde. Bei allen Bedarfsmedikamenten ist es zwingend erforderlich, die genaue Indikation bzw. den Grund für die Gabe des Medikamentes im Medikamentenplan zu dokumentieren; z. B. Schmerzen in den Beinen. Zudem sollte in Pflegeberichten auf eine wertfreie Dokumentation geachtet werden. Am 24.02.2015 wurde der ambulante Pflegedienst in Hohenstein-Ernstthal überprüft, alle Patienten äußerten sich sehr zufrieden mit der Versorgung, Hohenstein erreicht eine 1,0 im Transparenzbericht. Einen Tag später erfolgte auch in Görlitz eine Qualitätsprüfung. Eine Einsicht in Patientenakten konnte aufgrund fehlender Zustimmung der Versicherten nicht erfolgen, die Qualitätsbereiche »pflegerische Leistungen« und »Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen« konnten somit nicht bewertet werden. Görlitz erhält insgesamt die Note 1,0. Revisionen der (Pflege-) Dokumente Der Expertenstandard Förderung der Harnkontinenz wurde im Frühjahr 2014 durch das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung (DNQP) aktualisiert und in den Bereichen der Risikofaktoren für einen unwillkürlichen Harnverlust erweitert. Aus diesem Grund wurden auch der advita Expertenstandard und die dazugehörende Beratungsbroschüre angepasst. Auch das Assessment zur Erfassung der Kontinenzsituation wurde überarbeitet und vereinfacht. Um die Einarbeitung neuer Mitarbeiter bei advita von Anfang an strukturiert durchführen Dokument zu können, wurden auch hier Veränderungen vorgenommen. Ab sofort erhält jeder neue Mitarbeiter einen allgemeinen Mantelbogen und zusätzlich eine der Funktion entsprechenden Einarbeitungscheckliste. Auf dem Sever finden Sie ab sofort den Mantelbogen und die Einarbeitungschecklisten für neue Mitarbeiter (QM-Handbuch\3. Personal\3.2. Personalentwicklung\3.2.1. Einarbeitung neuer Mitarbeiter). Marie-Luise Mangelsdorf, Leiterin advita Qualitätsmanagement, Leiterin advita Akademie Revision/Datum Einarbeitungschecklisten Quelle QM-Handbuch\3. Personal\3.2. Personalentwicklung\3.2.1. Einarbeitung neuer Mitarbeiter Erstkontakt 2/15.03.2015 QM-Handbuch\4Pflege\4.5.Erstkontakt Expertenstandard Förderung der Harnkontinenz 3/15.03.2015 QM\Pflegestandards\1.Expertenstandards\Förderung der Harnkontinenz Assessment zur Erfassung der Kontinenzsituation 2/15.03.2015 Mustermappen Beratung zur Förderung der Harnkontinenz 1/15.03.2015 QM\Pflegestandards\6.Beratungen