advita Journal 4|2015 - advita Pflegedienst

Transcription

advita Journal 4|2015 - advita Pflegedienst
april 2015
Das Intensivpflegezentrum Leipzig
im advita Haus Klangwerk
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Termine
Interne Termine im April 2015
31.03./1.04. Audit Ambulante Pflege Chemnitz
09.04. Audit Tagespflege Weinböhla
13./14.04. Audit Tagespflege Zwickau
15.04.
Tagung der Qualitätsbeauftragten der Niederlassungen in Berlin, Zentrale
16.04.
Tagung der Pflegedienstleitungen der Tagespflegen
in Magdeburg, Hansapark 5
20.04.
»Neu bei advita« in Berlin, Zentrale
22.04.
Tagung der Niederlassungsleitungen in Berlin, Zentrale
28.04.
Tagung der Verantwortlichen Intensivpflegefachkräfte
in Leipzig, advita Haus Am Waldplatz, Jahnallee 12
Impressum
Herausgeber
advita Pflegedienst GmbH
Kantstraße 151
10623 Berlin
Tel 030 4372730
Fax 030 437273114
[email protected]
Redaktion
Dr. Matthias Faensen
Milada Tupová-Faensen
Peter Fischer
Uli Schuppach
[email protected]
Fotos
advita Pflegedienst GmbH
dorena-wm (Seite 10)
magic madzig (Seite 11)
Pavlo Boyko (Seite 11)
Gestaltung
Petra Bott
V. i. S. d. P.
Dr. Matthias Faensen
Seminare und Fortbildungen der advita Akademie
10.04.
»Fortbildungen erfolgreich gestalten« in Berlin *
13.04.
»Einführung in die ambulante Intensivpflege« in Weinböhla **
14.04.
»Expertenstandard Sturz- und Dekubitusprophylaxe«
in Dresden ***
15.04.
»Stress- und Burnout Prävention« in Leipzig ****
15./16.04. »Grundkurs Führung und Verantwortung bei advita«
Gruppe 3 in Berlin*
16.04.
»Notfallmanagement in der ambulanten Intensivpflege«
in Berlin *
16.04.
»Medizinproduktegesetz« in Leipzig ****
20.04.
»Beschäftigungsmöglichkeiten bei schwerer Demenz«
in Leipzig ****
20.04.
»Macht und Gewalt in der Pflege« in Berlin *
21.04.
»Tracheostomaversorgung« in Leipzig ****
21.04.
»Ernährung bei rheumatischen Erkrankungen« in Weinböhla **
27.04.
»Büroanwendungen – Office Word und Excel für Einsteiger«
in Berlin *
27.04.
»Ambulant betreute Wohnformen – ein Einblick« **
27.–29.04. »LG 1 Schulung« in Leipzig (MATERNUS Senioren- und
Pflegezentrum)
28.04.
(ehemals 11.03.2015) Nachholtermin Pflichtfortbildung
87b, 2. Tag, im advita Hof Zwickau, Stenner Straße 43
(09.00–17.00 Uhr)
* advita Akademie in Berlin, Kantstraße 151
** advita Haus Weinböhla, Dresdner Straße 93
*** advita Haus Striesen in Dresden, Schlüterstraße 38
**** wir informieren Sie eine Woche vor Veranstaltungsbeginn,
ob das Seminar im Klangwerk oder in der Jahnallee stattfindet
Editorial
Das Intensivpflegezentrum Leipzig
In Kürze wird es soweit sein. Das advita Intensivpflegezentrum (IPZ) Leipzig im advita Haus Klangwerk wird unser Leistungsportfolio voraussichtlich
ab 01.05.2015 sinnvoll ergänzen. Mit zweimal
12 Appartements auf zwei Ebenen können hier
zukünftig bis zu 35 intensiv- und beatmungspflichtige sowie schwerstpflegebedürftige Menschen
selbstbestimmt leben.
In dem 1912 erbauten Gebäudekomplex in der
Melscherstraße 7, der seinen Namen der früheren
Nutzung als Produktionsstätte für Körting Radios
verdankt, unweit der Niederlassung Leipzig und
umgeben von zahlreichen Parkanlagen, wird diese
außergewöhnliche Immobilie umfangreich saniert
und wiederbelebt. Auf einer Gesamtfläche von
14.115 Quadratmetern entsteht eine exklusive
Wohnanlage mit einem gemütlichen Innenhof von
parkähnlicher Größe, die neben zahlreichen Wohnungen für Jung und Alt das advita Haus Klangwerk
beheimaten wird.
Im advita Haus Klangwerk wird neben dem IPZ betreutes Wohnen in eigenen Service-Wohnungen und
in einer betreuten Wohngemeinschaft angeboten;
eine angeschlossene Tagespflege sorgt dafür, dass
interne und externe Gäste auch tagsüber sinnvolle
Beschäftigung und Geselligkeit erleben können.
Mir wurde im Zuge der Vorbereitungen mehrmals
die Frage gestellt, ob die Eröffnung des IPZ gleichzeitig das Ende der »Wohngemeinschaften intensivund beatmungspflichtiger sowie schwerstpflegebedürftiger Menschen« generell und insbesondere bei
advita einläutet. Die Antwort ist klar: Nein!
Wir sind der Überzeugung, dass ambulant betreute
Demenz- und Intensivwohngemeinschaften ihren
festen Platz in der Versorgungslandschaft haben.
Die Möglichkeit der individuellen und wohnortnahen Gemeinschaftsversorgung hat für Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enorme Vorteile. So sieht es im
Übrigen der Bundesgesetzgeber auch: Die Regelungen zur Förderung von Wohngemeinschaften sind
mit dem Pflegestärkungsgesetz vom 01.01.2015 an
noch einmal ausgebaut worden. Darüber hinaus
geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass die
Größe einer Wohngemeinschaft 12 Bewohner nicht
überschreiten soll.
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Editorial
Eine abweichende Haltung wird durch den sächsischen Gesetzgeber und die Heimaufsicht eingenommen. Insbesondere im Hinblick auf die Intensivpflege-Wohngemeinschaften wird allein durch die
Notwendigkeit einer 24 stündigen Versorgung einer
oder mehrerer Bewohner unterstellt, eine solche
Wohngemeinschaft sei eine stationäre Einrichtung.
Dass das so nicht richtig ist, hat zumindest in
unserem Falle das Verwaltungsgericht Dresden im
Hinblick auf die Intensivpflege-Wohngemeinschaften in Dresden und Weinböhla entschieden. Demgemäß ist staatlicher Schutz entbehrlich und die
Vermutung erhärtet sich, dass das sächsische
Heimgesetz in diesem Punkt lediglich fiskalischen
Interessen von Kostenträgern dienen soll.
Der fortwährenden Diskussion liegt vor Allem ein
Missverständnis zum Thema »Selbstbestimmung«
zugrunde: Entgegen der Auffassung des sächsischen
Gesetzgebers handelt es sich insbesondere bei
pflegebedürftigen und beatmungspflichtigen
bzw. pflegebedürftigen und intensivpflichtigen
Menschen gerade nicht um sogenannte »Wachkoma-Patienten«.
Vielmehr verhält es sich so, dass nur ein kleiner
Teil von Patienten mit einem apallischem Syndrom,
gemeinhin als Wachkoma bezeichnet, auch
beatmungspflichtig ist.
Dagegen ist der überwältigende Teil der beatmeten
Pflegebedürftigen kognitiv gar nicht eingeschränkt,
da die Beatmung als solche lediglich auf eine
Funktionsstörung der Lunge bzw. der Atmung
zurückzuführen ist und nur in wenigen Fällen auf
eine Störung des Zentralnervensystems bzw.
genauer gesagt der Großhirnrinde, was eine Einschränkung der Hirnleistungsfunktionen nach sich
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ziehen würde. Wie bereits in unserem Widerspruchsschriftsatz angemerkt, erfolgte durch die
erlassende Behörde ebenso keine Prüfung des
Grades der Beatmungspflichtigkeit. Die einzelnen
Krankheitsbilder ermöglichen vor Allem pflegebedürftigen und beatmungspflichtigen bzw. pflegebedürftigen und intensivpflichtigen Menschen ein
selbstbestimmtes Leben, ohne den Rückgriff auf
Vorsorgebevollmächtigte und gesetzliche Betreuer
nehmen zu müssen. Selbst wenn, ist den derart
Betroffenen nicht entgegenzuhalten, ein selbstbestimmtes Lebens sei nicht mehr möglich.
Intensivpflichtige und beatmungspflichtige Menschen haben nach den bisherigen rechtlichen
Vorgaben des SGB V einen hohen Bedarf an körperbezogenen Pflegeleistungen aus den Bereichen der
Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Der Klientel
hingegen das Selbstbestimmungsrecht abzuspre-
chen, widerspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes und ist daher abzulehnen. Teil der
Menschenwürde ist auch, sich in schwierigen
körperlichen Lagen einen Rest an Selbstbestimmung
zu bewahren. Das Einschalten von Bevollmächtigten
oder gesetzlichen Betreuern, das Errichten von
Vollmachten und der Bezug auf Patientenverfügungen sind die rechtlich vorgesehenen Mittel der
Wahl und bedeuten eben gerade nicht, dass die
Selbstbestimmung nicht mehr möglich ist. Eben
deshalb halten wir an der leistungsrechtlichen und
ordnungsrechtlichen Möglichkeit fest, die Betreuung und Pflege von Bewohnerinnen und Bewohnern
in Wohngemeinschaften weiterhin sicherzustellen.
Und dennoch: Das IPZ wäre in seiner Gestalt und
Struktur sowieso gekommen, weil allein aufgrund
der Größe nicht mehr von einer Wohngemeinschaft
im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann.
Mit der Eröffnung des IPZ wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Bedarf außerklinischer
Intensivpflege in den letzten Jahren deutlich angestiegen ist. Der Anstieg der Fallzahlen steht in
direkter Verbindung mit den Möglichkeiten der
modernen Intensivmedizin. Einher geht der Anstieg
der Kosten im Bereich der häuslichen Krankenpflege. Deutschlandweit werden Mengenausweitung und Kostendruck zu einem Großteil dem
Zuwachs im Bereich spezialisierter Pflegeangebote
wie der außerklinischen Intensivpflege zugeschrieben. Das darf bestritten werden, weil durch die
Übernahme von Krankenhauspflegen ein hohes
Einsparpotential im entsprechenden Ressort
erscheint. Nichts desto trotz ist die Versorgung
der Bewohnerinnen und Bewohner im IPZ kostengünstiger darstellbar als in kleineren Versorgungseinheiten.
Last but not least: Konzeptionell werden wir uns
auch im IPZ an den langjährigen Erfahrungen bei
der Betreuung und Pflege intensiv- und beatmungspflichtiger Menschen in Wohngemeinschaften
orientieren. Die Selbstgestaltung des Alltages durch
die Bewohnerinnen und Bewohner, die Einbindung
der Angehörigen, die Individualität des Wohnens
und der Gaststatus von advita sind dabei nur einige
wenige Beispiele.
Peter Fischer, Geschäftsführer
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Urteilsanalyse
Eine Wohngemeinschaft für intensivund beatmungspflichtige Menschen ist keine
stationäre Einrichtung.
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil v. 11.10.2014, Az.: 1 K 1114/ 13
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und
Verbraucherschutz (SMS) bat die Landesdirektion
Dresden im September 2011 um Prüfung, ob es
sich bei der streitgegenständlichen Wohngemeinschaft um eine Einrichtung i.S.d. § 1 Heimgesetzes
handele.
Am 30. August 2012 fand eine Besichtigung der
Wohngemeinschaft statt. Die Landesdirektion
stellte bei der Begehung fest, dass eine 24-StundenBetreuung durch die Klägerin gewährleistet wurde.
Eine Bewohnervereinbarung war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Die Landesdirektion
Sachsen stellte mit Bescheid vom 10. Dezember
2012 auf der Grundlage von § 9 Abs. 6 SächsBeWoG
fest, dass die Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige in Weinböhla, die von der Klägerin
betreut und versorgt wird, eine stationäre Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 SächsBeWoG sei und unter die
Anwendung dieses Gesetzes falle. Die Klägerin
wurde darüber hinaus verpflichtet, nach Bestandskraft dieses Bescheides die stationäre Einrichtung
gegenüber der zuständigen Behörde gemäß § 4
SächsBeWoG nachträglich anzuzeigen.
Hiergegen erhob advita am 23. August 2013 Klage
beim Verwaltungsgericht Dresden. Das Verwaltungsgericht Dresden urteilte: Der Bescheid vom
10. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2013 wird aufgehoben. Nach
der Auffassung des Gerichts war die zulässige Klage
auch begründet. Der Feststellungsbescheid vom
10. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid
vom 26. Juli 2013 sind rechtswidrig und verletzen
advita daher in ihren Rechten, § 113 Abs., 1 Satz 1
VwGO. Es fehlt bereits an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung, dass die
Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige in
Weinböhla, die von Beschäftigten der Klägerin
betreut und versorgt wird, eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist und
unter die Anwendung des SächsBeWoG fällt. Eine
solche Ermächtigungsgrundlage ist entsprechend
dem nach Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den
Grundrechten für hoheitliche Eingriffe geltenden
Vorbehalt des Gesetzes erforderlich, weil sich die
förmliche Feststellung des Beklagten als belastender
Verwaltungsakt darstellt. Der angefochtene
Bescheid trifft hier eine Feststellung hinsichtlich des
Status der Klägerin, eine stationäre Einrichtung im
Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBeWoG zu sein. Eine
demnach erforderliche Ermächtigungsgrundlage für
den Beklagten zum Erlass der angefochtenen
Feststellung ist nicht vorhanden und ergibt sich
auch nicht durch Auslegung, wie das Gericht weiter
ausführt.
Ergänzend weist die Kammer noch auf Folgendes
hin: Der Beklagte hat festgestellt, dass es sich bei
der Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige
um eine stationäre Einrichtung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 SächsBeWoG handelt. Das Verhältnis von
§ 2 Abs. 1 SächsBeWoG zu § 2 Abs. 5 SächsBeWoG
sieht die Kammer jedoch anders. Die Kammer hat
Zweifel, dass mit der Feststellung, eine Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige unterfalle gemäß
§ 2 Abs. 5 SächsBeWoG den Ordnungsvorschriften
dieses Gesetzes, gleichzeitig feststeht, dass es sich
um eine stationäre Einrichtung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 SächsBeWoG handelt. Die deutliche Kritik
am SächsBeWoG wird durch das Verwaltungsgericht Dresden bestätigt. Das Gesetz hat mehr zur
Rechtsunsicherheit als zur Rechtsklarheit beigetragen. In der mündlichen Verhandlung stand bei der
Diskussion neben den zentralen und formalen
Problemen auch die Frage im Raum: »Wieviel Staat
wird benötigt?«
In der Entscheidung nehmen die Dresdner Richter
zunächst zur Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage zur Feststellung einer stationären Einrichtung
im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG Stellung. Das
Urteil beendet freilich noch nicht die Diskussion,
wann eine Wohngemeinschaft für intensivpflege-
Personal
bedürftige Menschen eine stationäre Einrichtung im
Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist. Erfreulicherweise beleuchtet das Verwaltungsgericht Dresden
aber das Verhältnis von § 2 Abs. 1 SächsBeWoG,
sowie § 2 Abs. 5 SächsBeWoG. Zu Recht wird dabei
darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des
SächsBeWoG eben gerade eine Unterscheidung
zwischen stationären Einrichtungen nach § 2 Abs. 1
SächsBeWoG und Wohngemeinschaften nach
§ 2 Abs. 5 SächsBeWoG vornimmt.
Das Gericht führt aus:
»…Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass
unter das SächsBeWoG neben den Heimen, die
nunmehr als stationäre Einrichtung bezeichnet
werden, unter bestimmten Umständen auch Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige fallen.
§ 2 Abs. 5 SächsBeWoG legt die Abgrenzungskriterien fest, wann auf Wohngemeinschaften für
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen
Ordnungsrecht anzuwenden ist (so die Begründung
zum Gesetzentwurf, DrS 5/6427, S. 5). Das SächsBeWoG gilt somit für stationäre Einrichtungen und
sonstige Einrichtungen. § 2 Abs. 5 SächsBeWoG
enthält eine Negativdefinition, indem bestimmt
wird, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz
für Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige nicht
gilt. Im Umkehrschluss gilt das Gesetz für alle
Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige, deren
Mitglieder ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln
und deren Wahlfreiheit hinsichtlich der Betreuungsleistungen beschränkt ist…«
Im Ergebnis hält das Verwaltungsgericht Dresden
damit fest, dass eine schlichte Feststellung, eine
Wohngemeinschaft für intensivpflegebedürftige
Menschen sei eine stationäre Einrichtung im Sinne
des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG, keine Wirksamkeit zum
Schutz der Bewohner entfaltet und damit der
gesetzgeberischen Intention widerspricht. Die
Frage, wann eine Wohngemeinschaft für intensivpflegebedürftige Menschen eine stationäre Einrichtung ist, wird offen gelassen. Allerdings wird
ebenso klargestellt, dass alleine der Umstand der
Pflege und Betreuung intensivpflegebedürftiger
Menschen nicht zu dem Ergebnis führt, der
Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG
sei eröffnet.
Peter Fischer, Geschäftsführer
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Machen Sie mit –
Ihre Meinung zählt!
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
für uns ist wichtig zu erfahren, wie zufrieden Sie mit
unserem Unternehmen sind und welche Stärken
und Schwächen Sie sehen. Was macht für Sie einen
guten Arbeitgeber aus? Wo sind wir schon gut und
wo kann advita noch besser werden? Um diese und
weitere Fragen zu beantworten, benötigen wir Ihre
Einschätzung. Nur wenn wir wissen, in welchen
Bereichen wir uns weiter entwickeln müssen,
können wir gezielt daran arbeiten. Deshalb führen
wir eine Mitarbeiterbefragung durch. Dazu haben
Sie kürzlich ein persönliches Schreiben zur Teilnahme erhalten.
Das Team Personalwesen hat in Zusammenarbeit
mit der Marketingabteilung einen Fragebogen
erstellt, in dem Sie advita bewerten sollen. Bei den
Antworten gibt es kein »richtig« oder »falsch«. Hier
zählt alleine Ihre offene und ehrliche Einschätzung.
Daher bitten wir Sie, den Fragebogen nach bestem
Wissen und Gewissen komplett auszufüllen. Die
Beantwortung wird in etwa 5–10 Minuten Zeit
beanspruchen. Unterstützen Sie uns dabei, ein
besserer Arbeitgeber zu werden. Auf unserer
Unternehmenshomepage www.advita.de wurde auf
der Startseite ein Button hinterlegt: »Machen Sie
mit – Ihre Meinung zählt! Hier geht’s zur Mitarbeiterumfrage«, der Sie direkt zum Fragebogen führt.
An dieser Stelle ist es erforderlich, unser Kennwort,
welches Sie Ihrem Schreiben entnehmen können,
einzutragen. Selbstverständlich ist unser Fragebogen anonym und wir versichern Ihnen, dass ein
Rückschluss auf Ihre Person ausgeschlossen ist. Ein
umfassender Datenschutz ist gewährleistet. Eine
Teilnahme an der Umfrage ist bis zum 12. April 2015
möglich.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne
zur Verfügung. Falls Sie bisher noch nicht teilgenommen haben, füllen Sie jetzt den Fragebogen
aus und tragen Sie mit dazu bei, dass advita als
Unternehmen und damit auch Ihr Arbeitsplatz
immer attraktiver wird.
Ihr advita Team Personalwesen
8
Reset der Pflegedokumentation – Fortsetzung
Die strukturierte Informationssammlung
In der März Ausgabe haben wir Ihnen das Projekt
zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,
bei advita, besser bekannt unter dem Namen
soDoku, vorgestellt. Ein Element des Projektes ist
die Erfassung des Pflege- und Betreuungsbedarfs bei
der Neuaufnahme mit der sogenannten Strukturierten Informationssammlung (SIS). Diese dient im
Rahmen der Anamnese der Erhebung pflegerelevanter Probleme und Ressourcen und ersetzt bei
advita die bekannte Pflegeanamnese und Biografie
(für die Biografieerhebung nutzen die teilnehmenden Einrichtungen des soDoku Projektes einen
separaten Biografiebogen). Die SIS existiert in zwei
Versionen: ambulant und stationär (teilstationär)
und besteht nicht mehr aus den bekannten Aktivitäten des täglichen Lebens (AEDL), sondern aus den
Kategorien:
>Kognition und Kommunikation z. B. Sprechen
können, Orientierung
>Mobilität und Bewegung z. B. Gehen können,
Dekubitusgefahr
>Krankheitsbezogene Anforderungen und
Belastungen z. B. Medikamenteneinnahme
>Selbstversorgung z. B. Körperpflege, Essen
und Trinken
>Leben in sozialen Beziehungen z. B. Kontakte
zu Angehörigen, Beschäftigung
>Haushaltsführung z. B. Reinigen der Wohnung
Die SIS beginnt mit einer Eingangsfrage an den
Pflegebedürftigen und soll klären, was der Patient
bzw. Gast sich von advita wünscht (z. B. einen
sinnvollen Tag in der Tagespflege). Generell sollte
die SIS immer aus der Sicht des Pflegebedürftigen
ausgefüllt werden und nur Probleme beinhalten
die aus Sicht des Betroffenen relevant sind.
Beachten Sie die Lebenswelt des Betroffenen.
Häufig neigen wir in der Pflege dazu, den Pflegebedürftigen »hilfebedürftiger« zu machen als er ist.
Nicht jeder Mensch mit einem Rollator ist automatisch sturzgefährdet (ein theoretischer Risikofaktor ergibt nicht immer ein praktisches Problem
aus Sicht des Pflegebedürftigen). Stellen Sie sich
die Frage, was braucht er von Ihnen, um seine
Probleme bewältigen zu können oder trotz einer
chronischen Wunde mobil zu sein? Und erfassen Sie
auch Naheliegendes wie z. B. die Hörfähigkeit.
Am Ende der Strukturierten Informationssammlung
befindet sich eine sogenannte Risikomatrix. Dies
ist das besondere an der neuen Form der Dokumentation. Einfach gesagt, nicht jeder Pflegebedürftige hat automatisch alle Assessments in seiner
Dokumentation. Anhand der Ihnen bekannten
Risikofaktoren für Stürze, Mangelernährung,
Dekubitusgefahr, Kontrakturen oder Inkontinenz in
Verbindung mit den erhobenen Pflegeproblemen in
der SIS beurteilen Sie zukünftig erstmal ohne ein
Assessment, ob möglichweise ein Risiko besteht
(sogenanntes Screening):
Beispiel:
Herr Müller ist in der Kategorie »Mobilität und
Bewegung« auf einen Rollator angewiesen, da er vor
Jahren einen Schlaganfall hatte. Diesen nutzt er aber
ohne Hilfe und geht sicher. Nun überlegen Sie
aufgrund Ihrer Kenntnisse zum Expertenstandard
Sturzprophylaxe und den übrigen Problemen und
Ressourcen in der Kategorie, ob möglicherweise
eine Sturzgefahr besteht. Im Fall von Herrn Müller
entscheiden Sie sich dagegen und kreuzen in der
Risikomatrix in der Zeile »Mobilität und Beweglichkeit«; Spalte »Sturz« ein NEIN an. Das bedeutet,
dass eine tiefergehende Einschätzung anhand der
Sturzrisikoerfassung, die Sie von advita kennen,
nicht notwendig ist. Nun hat er Müller aber das
Problem einer Inkontinenz aufgrund des Schlaganfalles und der Lähmung der Blase. In der Risikomatrix Zeile »Selbstversorgung«, Spalte »Inkontienz«
machen Sie nun ein Kreuz bei JA. Das bedeutet: Sie
möchten sich das Problem der Inkontinenz genauer
ansehen und füllen das Assessment zur Kontinenzsituation an, um das Problem näher zu betrachten.
Sie beraten ihn selbstverständlich auch zum Umgang mit Inkontinenz auf dem advita Beratungsbogen (und machen in der Risikomatrix ein Kreuz
bei Beratung).
Die Risikomatrix dient somit der Ersteinschätzung
möglicher pflegerelevanter Probleme und fordert
9
Ihre Fachlichkeit heraus. Vergessen Sie aber nicht,
dass es neben der Sturzgefahr auch andere Risiken,
wie die Thrombosegefahr geben kann.
Die Risikoeinschätzung und auch die Pflegeplanung
wird, wie Sie es gewohnt sind, in regelmäßigen
Abständen evaluiert. Sie bewerten fortlaufend die
Probleme und die Wirkungen Ihrer pflegerischen
Maßnahmen. Hierbei kann es passieren, dass
Assessments aus der Akte entfernt werden können
oder z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt ein
neues Problem besteht und daher nach Ihrer
Einschätzung ein Assessment neu hinzukommt.
dokumentation auf das Wesentliche reduzieren und
verschlanken und gleichzeitig die Pflegefachlichkeit
in den Vordergrund stellen. Denn ein Assessment
denkt nicht, denken müssen Sie.
Wir werden auch in den kommenden Ausgaben
über den Stand der Umsetzung des neuen Dokumentationsverfahrens berichten. Bis dahin – seien
Sie mutig und probieren es aus!
Marie-Luise Mangelsdorf, Leiterin advita Qualitätsmanagement, Leiterin advita Akademie
Die Strukturierte Informationssammlung mit der
dazugehörenden Risikomatrix soll also die Pflege-
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10
Guten Appetit!
»Am Gründonnerstag und Karfreitag Regen,
gibt selten Erntesegen.«
Diese Bauernweisheit gesellt sich zu vielen anderen.
Aber kann diese spezielle überhaupt stimmen?
Zu beachten ist, dass Ostern jedes Jahr auf ein
anderes Datum fällt, es handelt sich also um bewegliche Feiertage. Ausgehend vom Frühjahrsvollmond,
findet Ostern am darauf folgenden Sonntag statt.
Dadurch kann Ostern irgendwann in der Zeit
zwischen dem 22. März und 25. April eines Jahres
liegen. Und wie wir alle wissen, ist an Ostern von
Schnee bis +25°C inklusive Sonnenschein alles
möglich. Da fragt man sich: wie kommt das? Und
wieso feiern wir überhaupt Ostern?
Die Osterfeiertage stellen mit die wichtigsten im
christlichen Glauben dar. Das Neue Testament
besagt, dass Jesus am Karfreitag gekreuzigt wurde
und am Ostersonntag auferstanden sei. Zur Würdigung dieser Geschehnisse geht der Osterzeit eine
40-tägige Fastenzeit voraus, welche teilweise auch
von Nicht-Christen durchgeführt wird. Die Fastenzeit soll den Leiden Jesu gedenken, deshalb ist
besonders der Karfreitag als strenger Fastentag zu
sehen. Inwiefern gefastet wird ist heutzutage recht
individuell: vom Heil- bzw. Nullfasten über Verzicht
auf Fleisch oder Alkohol bis hin zu Schokolade ist
alles dabei. Viele sehen die Vorzüge dabei im
persönlichen Verzicht (sich etwas beweisen) oder
auch in den hoffentlich sichtbaren Effekten (abnehmen). Auch eine »Reinigung« oder »Entgiftung« des
Körpers kann Grund zum Fasten sein. Aus welchen
Gründen auch immer gefastet wird, einen klaren
Vorteil kann man nicht leugnen: das Brechen mit
eingefahrenen (Ess-) Verhaltensmustern birgt viele
Möglichkeiten der Besserung. So kann ein »eingefleischter Fleischesser« durch einen längeren
Verzicht merken, dass auch Gerichte auf Gemüsebasis lecker sein können.
Naschkatzen können erkennen,
dass der Schokoriegel nach einer
deftigen Mahlzeit nicht unbedingt sein muss.
Ostern geht in vielen Familien
mit Traditionen einher. Diese
können regional sehr unterschiedlich aussehen, eine
Gemeinsamkeit werden aber
wohl die meisten haben: das
Essen am Ostersonntag. Hierbei
gibt es allerdings wesentlich
weniger Bräuche als an Weihnachten. Diese Freiheit gibt
einem die Möglichkeit zu
kochen, was das Herz begehrt.
Vor allem wenn vorher gefastet
wurde, steigt die Vorfreude auf
ein üppiges Festtagsgericht. Das
berühmte Osterlamm kommt
bei manchen als deftiges Mittagessen auf den Tisch,
bei anderen als süßer und verzierter Kuchen.
Obwohl sowohl der Hase als auch Eier untrügliche
Symbole der Osterzeit sind, kommen diese eher
selten auf den Mittagstisch. Sie werden in der Regel
lieber anders eingesetzt, zum Beispiel als Dekoration oder als Nascherei.
Die zahlreichen Ostersymbole liefern eine hervorragende Vorlage für Bastelideen. Ob nun das
Bemalen von Eiern oder das Basteln von Tischdeko-
Freude am gesunden essen
rationen wie Hasen, Küken oder
Osterkörben, der Kreativität sind
keine Grenzen gesetzt! Basteln ist
ein Spaß für Groß und Klein,
deshalb sollte es nicht nur für
Kinder vorbehalten werden.
Auch Erwachsene können ihre
Feinmotorik und ihren Einfallsreichtum beim Osterbasteln
trainieren und unter Beweis
stellen.
Das klassische Ostereiersuchen gehört vor allem für
Kinder zu Ostern dazu. Früher wurden noch oftmals
gekochte und eingefärbte Hühnereier versteckt.
Damit lassen sich die meisten Kinder heutzutage
nicht mehr abspeisen: erwartungsgemäß werden
Schokoladeneier und süße Osterhasen versteckt –
und hoffentlich auch gefunden.
Wie kommt es eigentlich, dass der Osterhase die
Eier versteckt? Und wieso gerade Eier?
Eier stellten schon bei den Pharaonen ein Fruchtbarkeitssymbol dar, sie versinnbildlichen neues
Leben und bei den Christen auch die Auferstehung
Jesu. Ihr Einsatz während der Osterzeit ist also eine
althergebrachte Tradition. Da sie früher als flüssiges
Fleisch angesehen wurden, durften sie in der
Fastenzeit nicht gegessen werden. Ihre Haltbarmachung durch hartkochen und den Verzehr am ersten
Tag des Fastenendes kann man demnach auch auf
christliche Bräuche zurückführen.
Der Ursprung des Mythos Osterhase ist dagegen
weniger klar. Man weiß, dass er seit dem 17. Jahrhundert in Schriften erwähnt wurde. Wieso allerdings gerade er die Eier bringt und versteckt, weiß
man nicht. Manche gehen davon aus, dass das
natürliche Verhalten der Hasen in der Frühlingszeit
die Geschichte des Osterhasen prägte: das Ausharren an einem Fleck wurde als beschützen der Eier
im Nest gewertet. Das Auftauchen der sonst sehr
menschenscheuen Tiere in den Gärten, konnte als
Bringen der Ostereier ausgelegt werden. Warum
auch immer sich der Urglaube an den Osterhasen
entwickelt hat, eines ist unbestreitbar: die Ostereiersuche machte und macht uns viel Spaß!
Wir wünschen allen Lesern fröhliche und ereignisreiche Osterfeiertage!
Ihr advita QM-Team Ernährung
Juliane Wonschik und Jens Luther
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Qualitätsmanagement
Qualitätsprüfungen
In den letzten Wochen wurden die Tagespflegen in
Hohenstein-Ernstthal, Berlin-Reinickendorf und in
Dresden Striesen durch den MDK überprüft.
Hierbei zeigte sich in einigen Fällen, dass der
Umgang mit Bedarfsmedikamenten nicht sachgerecht dokumentiert wurde. Bei allen Bedarfsmedikamenten ist es zwingend erforderlich, die
genaue Indikation bzw. den Grund für die Gabe
des Medikamentes im Medikamentenplan zu
dokumentieren; z. B. Schmerzen in den Beinen.
Zudem sollte in Pflegeberichten auf eine wertfreie
Dokumentation geachtet werden.
Am 24.02.2015 wurde der ambulante Pflegedienst in
Hohenstein-Ernstthal überprüft, alle Patienten
äußerten sich sehr zufrieden mit der Versorgung,
Hohenstein erreicht eine 1,0 im Transparenzbericht.
Einen Tag später erfolgte auch in Görlitz eine
Qualitätsprüfung. Eine Einsicht in Patientenakten
konnte aufgrund fehlender Zustimmung der Versicherten nicht erfolgen, die Qualitätsbereiche
»pflegerische Leistungen« und »Ärztlich verordnete
pflegerische Leistungen« konnten somit nicht
bewertet werden. Görlitz erhält insgesamt die
Note 1,0.
Revisionen der (Pflege-) Dokumente
Der Expertenstandard Förderung der Harnkontinenz wurde im Frühjahr 2014 durch das Deutsche
Netzwerk für Qualitätsentwicklung (DNQP) aktualisiert und in den Bereichen der Risikofaktoren für
einen unwillkürlichen Harnverlust erweitert. Aus
diesem Grund wurden auch der advita Expertenstandard und die dazugehörende Beratungsbroschüre angepasst. Auch das Assessment zur Erfassung
der Kontinenzsituation wurde überarbeitet und
vereinfacht. Um die Einarbeitung neuer Mitarbeiter
bei advita von Anfang an strukturiert durchführen
Dokument
zu können, wurden auch hier Veränderungen
vorgenommen. Ab sofort erhält jeder neue Mitarbeiter einen allgemeinen Mantelbogen und
zusätzlich eine der Funktion entsprechenden
Einarbeitungscheckliste. Auf dem Sever finden Sie
ab sofort den Mantelbogen und die Einarbeitungschecklisten für neue Mitarbeiter (QM-Handbuch\3.
Personal\3.2. Personalentwicklung\3.2.1. Einarbeitung neuer Mitarbeiter).
Marie-Luise Mangelsdorf, Leiterin advita Qualitätsmanagement, Leiterin advita Akademie
Revision/Datum
Einarbeitungschecklisten
Quelle
QM-Handbuch\3. Personal\3.2.
Personalentwicklung\3.2.1. Einarbeitung neuer Mitarbeiter
Erstkontakt
2/15.03.2015
QM-Handbuch\4Pflege\4.5.Erstkontakt
Expertenstandard Förderung der
Harnkontinenz
3/15.03.2015
QM\Pflegestandards\1.Expertenstandards\Förderung der Harnkontinenz
Assessment zur Erfassung der
Kontinenzsituation
2/15.03.2015
Mustermappen
Beratung zur Förderung der Harnkontinenz
1/15.03.2015
QM\Pflegestandards\6.Beratungen