Berechnung von Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind

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Berechnung von Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind
Analogberechnung
Hinweise zur korrekten Analogberechnung
Tafeln mit Vorschlägen für mögliche
Analoggebühren
Analogberechnung nach GOZ 2012
Eine der wirklich bedeutsamen Änderungen in der GOZ 2012 ist die Änderung in § 6.
Der bisherige Absatz 2 des § 6 wird nun zum Absatz 1. Die Regelung hier ermöglicht
die Berechnung von selbständigen zahnärztlichen Leistungen, die nicht in das
Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind. Bislang war es eine
Voraussetzung für die Analogberechnung, dass diese Leistung erst nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife gelangt ist. In der GOZ 2012 ist nun lediglich gefordert,
dass es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, die nicht in der
GOZ 2012 bzw. in der GOÄ’96 enthalten ist. Es geht also nicht mehr darum, ob eine
Behandlungsmaßnahme „neu“ ist oder ob der Gesetzgeber sie bewusst oder
unbewusst nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen hat, sondern allein
darum, ob sie im Gebührenverzeichnis enthalten ist.
Hierzu sagt der Gesetzgeber in seiner Amtlichen Begründung:
„Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die
nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer
nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung).
Die bisher geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund
wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, hat sich nicht
bewährt. Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch – wie in
der vergleichbaren Regelung der GOÄ – nach wie vor, dass es sich um eine
selbständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln
muss.“
Darüber hinaus muss es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handeln,
d.h. sie darf nicht einen Arbeitsschritt einer bereits vorhandenen Leistung der
GOZ/GOÄ und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im
Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung darstellen.
Beispiel: Kavitätenpräparation mit Laser
Die Präparation der Kavität ist im Leistungsumfang der Füllungsgebühren 2050 bis
2120 enthalten. Die besondere Art der Kavitätenpräparation kann also allenfalls über
eine entsprechende Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden.
Die selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des
Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Regelung stellt damit auf die
Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat
demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen. Der Zahnarzt hat
somit in einer Gesamtbewertung, die er eigenverantwortlich durchzuführen hat, eine
Leistung für die Analogbewertung auszuwählen, die unter gleichmäßiger Berücksichtigung aller drei Kriterien mit der erbrachten Leistung noch am meisten vergleichbar
ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und
Zeitaufwand der Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen.
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©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015
1. Artvergleich
Dieses Kriterium stellt im Wesentlichen auf das Ziel der Leistung ab oder sie ist vom
Behandlungsablauf her der nicht beschriebenen Leistung verwandt. Dabei ist bei der
Wahl der Analoggebühr insbesondere darauf zu achten, eine Leistung auszuwählen,
die dem gleichen Behandlungsspektrum, also z.B. den konservierenden oder den
Leistungen zuzuordnen ist.
Beispiel: Wurzelkanalreparatur (Via falsa Verschluss)
Diese Leistung ist in der GOZ 2012 nicht enthalten, ebenso wenig in der GOÄ. Vom
Behandlungsziel her ist sie den konservierenden Leistungen zuzuordnen, so dass in
diesem Bereich die entsprechende Analoggebühr zu suchen ist. Denkbar wäre es für
diese Maßnahme eine Gebühr aus der Endodontie (z.B. Nr. 2410 oder 2440 analog)
anzusetzen.
2. Kostenvergleich
Die Analogleistung soll ferner nach dem Kostenaufwand vergleichbar sein. Der
Kostenaufwand vergleicht die Kosten der Leistungserbringung einschließlich der
hier notwendigen Materialien und ggf. den Einsatz besonders qualifizierten Personals. Dabei ist bei der Betrachtung der Materialkosten zunächst auf die üblichen
Praxiskosten abzustellen. Wird für die analog zu berechnende Leistung ein besonders teures Material verwandt, muss als Analoggebühr entweder eine auch in der
Honorarhöhe entsprechende Leistung gesucht werden oder – wenn dies sinnvoll
nicht möglich ist – muss das Material zusätzlich berechnet werden. Hier kann der
mögliche Einwand der Kostenerstatter, Zahnärzte könnten nur die Materialien
berechnen, die die GOZ auch anführt, nicht gelten, denn wenn eine Leistung in der
GOZ nicht enthalten ist, kann u.U. dass für die Leistungserbringung notwendige
Material nicht als berechnungsfähig ausgewiesen werden.
Beispiel: Lokalanästhesie mit Parodontalgel
Das Gel wird bei Erwachsenen zur Kontrolle der Schmerzen bei bestimmten
Zahnbehandlungen, wie Zahnsteinentfernung und/oder Wurzelglättung und Sondieren angewendet. Eine Packung Oraqix® kostet 171,97 € und enthält 20x 1,7g. Eine
Patrone kostet demnach 8,60 €. Für die Anästhesierung eines Quadranten benötigt
der Zahnarzt eine Patrone. Nun ist die vergleichbare Oberflächenanästhesie (GOZNr. 0080) mit 3,88 € je Quadrant bei Faktor 2,3 vergütet. Selbst eine Anhebung des
Faktor auf 3,5 (=5,91 €) kann die Ausgaben des Zahnarztes für das Medikament
nicht decken. Hier kann nun entweder eine andere Analogziffer gewählt werden, die
sowohl Honorar als auch Materialkosten abdeckt (z.B. GOZ-Nr. 2360 Exstirpation der
vitalen Pulpa, die mit 14,23 € vergütet wird) oder es wird die Ziffer 0080 (Oberflächenanästhesie) angesetzt und das Parodontalgel wird als Auslage zusätzlich in
Ansatz gebracht.
3. Zeitvergleich
Schließlich soll auch der Zeitaufwand vergleichbar sein. Der Zeitaufwand erfordert
einen Vergleich der individuell notwendigen Zeit der Leistungserbringung der nicht
erfassten Leistung mit dem Zeitaufwand des Zahnarztes für die analog herangezogene Leistung. In dem genannten Beispiel ist der Zeitaufwand bei der Verwendung
des Dentalgels möglicherweise eher mit dem der Oberflächenanästhesie als mit dem
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der Vitalexstirpation vergleichbar, so dass unter dieser Betrachtung der Wahl der Nr.
0080 GOZ der Vorzug zu geben wäre.
Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Da i.d.R. nicht eine bestimmte Analogleistung der
erbrachten Leistung in allen drei Kriterien im gleichen Maße vergleichbar sein wird,
hat der Zahnarzt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner Analogberechnung
die Leistung zu wählen, die der zu berechnenden Leistung insgesamt am ehesten
entspricht.
GOZ oder GOÄ?
§ 6 Abs. 1 Satz 2 lautet: „Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist,
kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kostenund Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“
Bei der Wahl der Analoggebühr ist zwar zunächst in der GOZ eine vergleichbare
Leistung zu suchen, allerdings wurde der bisherigen Rechtsprechung des OLG
Hamm, nach der Zahnärzte ausschließlich GOZ-Leistungen für die Wahl einer
Analogleistung heranziehen durften, eine Absage erteilt. Ausdrücklich darf der
Zahnarzt also auch in der GOÄ nach vergleichbaren Leistungen suchen. Dies allerdings nur in den für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs.2 GOZ geöffneten Bereichen. Auch
hierzu ein Auszug aus der Amtlichen Begründung zur GOZ: „Satz 2 stellt klar, dass
bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für
den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten
Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung
als Analogbewertung in Frage kommt.“
Hinweis zur Rechnungslegung
Bei der Berechnung analoger Leistungen ist § 10 Abs. 4 GOZ zu beachten:
„Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete
Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend” sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig
erachteten Leistung zu versehen.“
Das bedeutet, bei der Berechnung ist die tatsächlich erbrachte Leistung für den
Patienten so zu beschreiben, dass er es versteht und damit die Möglichkeit hat, die
Rechnungslegung zu prüfen. Außerdem ist transparent darzustellen, dass eine
Analogberechnung durchgeführt wurde.
Beispiel: die provisorische Stiftkrone ist nicht mehr in der GOZ enthalten und kann
damit nur analog berechnet werden. Die Rechnungsstellung sieht dann folgendermaßen aus:
Zahn
46
Anz.
1
Geb.-Nr.
2195
Leistung
Provisorische Krone mit
Stiftverankerung, gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Schraubenaufbau
Faktor
2,3
Betrag
38,81 €
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Die neue Regelung zur Berechnung nicht im Gebührenverzeichnis erfasster Leistungen weckt den Anschein, als wäre der Streit mit Kostenträgern endgültig um die
Berechtigung der Analogberechnung beendet. Es liegt jedoch nicht in der Natur
privater Kostenerstatter, künftig widerstandslos mehr für zahnärztliche Leistungen zu
bezahlen. Knackpunkte bei Auseinandersetzungen könnten die Frage der Selbständigkeit der Leistungen oder der medizinischen Notwendigkeit sein. Fragen hierzu
werden kommen und wir werden Sie dann entsprechend über mögliche Vorgehensweisen unterrichten.
Leistungen, die über das notwendige Maß hinausgehen
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann der Zahnarzt abweichend von Satz 1 Leistungen
auch dann berechnen, wenn sie über das Maß des Notwendigen hinausgehen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient dies wünscht. In diesem Fall ist vor
Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ eine entsprechende
Vereinbarung zu treffen. Da in diesem Heil- und Kostenplan sowohl die Leistungen
als auch deren Vergütung grundsätzlich frei vereinbart werden können und insbesondere die diesbezüglichen Beschränkungen in § 2 Abs. 1 nicht gelten, kann in
einem derartigen Heil- und Kostenplan die Vergütung pauschal vereinbart werden.
Für Leistungen, die weder in der zahnärztlichen noch in der ärztlichen Gebührenordnung enthalten sind, ist § 6 Abs. 1 GOZ die einschlägige Regelung. Hier heißt es:
„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht
aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet
werden.“ Dabei ist es nach der Formulierung unerheblich, ob es sich bei den
zahnärztlichen Leistungen um notwendige oder um Verlangensleistungen handelt.
Soweit eine zahnärztliche Leistung nicht beschrieben ist, ist die Analogberechnung
gem. § 6 Abs. 1 GOZ anzuwenden. Die Zahnärztekammer Niedersachsen empfiehlt
die folgende Vorgehensweise:
Leistungen auf Verlangen
1. Im Gebührenverzeichnis der GOZ beschriebene Leistungen und Leistungen
der GOÄ, für die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ der Zugriff eröffnet ist, sind mit den
entsprechenden Gebührennummern zu berechnen.
2. In den Gebührenverzeichnissen nicht beschriebene Leistungen sind im Wege
der Analogie vorzugsweise gemäß § 6 Abs. 1 GOZ mit Gebührennummern
der GOZ, und erst wenn dort keine Gebührennummer nach Art-, Kosten- und
Zeitaufwand geeignet erscheint, mit durch die Verweisung in § 6Abs. 1 GOZ
erfassten Gebührennummern der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zu berechnen.
3. Vereinbarungen über Verlangensleistungen sind, formularmäßig getrennt,
auch in Verbindung mit Vereinbarungen über abweichende Gebührenhöhen
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ/§ 2 GOÄ möglich.
4. Leistungen auf Verlangen sind in der Rechnung aufgrund § 10 Abs. 3 GOZ/§
12 Abs. 3 GOÄ als solche zu bezeichnen.
Die Kombination der gebührenrechtlichen Bestimmungen über Leistungen auf
Verlangen, abweichende Gebührenhöhen und analoge Bewertungen in Bezug auf
die GOÄ bestätigt der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 223/05 vom 23.03.2006).
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Berechnung von Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten
sind
Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
Teil A. Allgemeine Leistungen
Anwendung von Hypnose
8000a
Extraorale Leitungsanästhesie
0050a
Intraorale Bürstenbiopsie
zur zytologischen Frühdiagnostik
Elektroanalgesie/-anästhesie mit Schwachstrom
Hypnoseanwendung gem. § 6 Abs.
1 GOZ; entsprechend Klinische
Funktionsanalyse
Extraorale Leitungsanästhesie gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Abformung eines Kiefers
Ä297
Ä555a
Computergesteuerte
Anästhesie („The Wand“)
Ä555a
Anästhesie der
Zahnfleischtasche
(z.B.Oraquix), je Zahn
Analgesie durch Akupunktur
0090a
Ä269a
Intraorale Fotografie zur
Diagnostik, je Aufnahme
0065a
Fluoreszenz-Kariesdiagnostik mit Laser, je Zahn
0070a
Lachgas-Analgesie
Ä427a
Dentale Volumentomographie (DVT)
Ä5370a
Messung des Foetor ex ore
mittels Halimeter
2400a
Kinesiologie*
8000a
Elektroanästhesie gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend gezielte
Niederfrequenzbehandlung bei
Lähmungen
Elektroanästhesie gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend gezielte
Niederfrequenzbehandlung bei
Lähmungen
Anästhesie der Zahnfleischtasche
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Analgesie durch Akupunktur gem. §
6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Akupunktur zur Behandlung von
Schmerzen
Intraorale Fotografie zur Diagnostik
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
optisch-elektronische Abformung
Fluoreszenz-Kariesdiagnostik gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Vitalitätsprüfung
Lachgas-Analgesie gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Assistierte/kontrollierte apparative
Beatmung, bis 12 Stunden
Dentale Volumentomographie gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Computergesteuerte Tomographie
im Kopfbereich
Messung des Foetor ex ore mittels
Halimeter gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Wurzelkanallängenbestimmung
Kinesiologische Untersuchung gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend klinische Funktionsanalyse
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Galvanische MundstromMundstrommessung
Ä393a
Materialtestung, je Test
Ä383a
Nikotin-Entwöhnung, je
Sitzung
Ä15a
Text bei Analogberechnung
Galvanische Mundstrommessung
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
nasaler Provokationstest
Materialtestung gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Kutane Testung
Nikotin-Entwöhnung gem. § 6 Abs.
1 GOZ; entsprechend Einleitung
und Koordinierung flankierender
therapeutischer und sozialer
Maßnahmen
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
Teil B. Prophylaxe
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung
1000a
Professionelle Ernährungsanamnese und -beratung
Ä34a
Kariesrisiko-Bestimmung
1010a
Kariesmonitoring
1010a
Biochemischer Speicheltest
4005a
Zungenreinigung, Reinigung
der Wangenschleimhaut
1010a
Fissurensterilisation eines
Zahnes mittels Laser
2010a
Fissurensterilisation eines
Zahnes mittels mit Ozon
2010a
Anwendung Bakterien
reduzierender Lacke als
Therapiekonzept (z.B.
Cervitec)
Keimreduktion / Sterilisation
der Zahnfleischtasche und
Wurzelkonditionierung
mittels Ozon, je Zahn
Keimreduktion im Rahmen
der Periimplantitisbehandlung mittels Laser, je
Implantat
2000a
Vorbereitende Maßnahmen
zur Herstellung einer
Medikamentenschiene, je
Kiefer (Abformung,
Einprobe, Ersteingliederung)
Anwendung individuelle
6220a
4080a
4070a
1030a
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Mundhygienestatus
Professionelle Ernährungsanamnese und -beratung gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Erörterung der
Auswirkungen einer Krankheit auf
die Lebensgestaltung
Kariesrisikobestimmung gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Kontrolle
des Übungserfolgs
Kariesmonitoring gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Kontrolle des
Übungserfolgs
Biochemischer Speicheltest gem. §
6 Abs. 1 GOZ; entsprechend PSI/Gingivalindex
Zungenreinigung, Reinigung der
Wangenschleimhaut gem. § 6 Abs.
1 GOZ; entsprechend Kontrolle des
Übungserfolgs
Fissurensterilisation eines Zahnes
mittels Laser gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Behandlung
überempfindlicher Zahnflächen
Fissurensterilisation eines Zahnes
mittels mit Ozon gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Behandlung
überempfindlicher Zahnflächen
Anwendung Bakterien reduzierender Lacke als Therapiekonzept gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Glattflächenversiegelung
Sterilisation der Zahnfleischtasche
und Wurzelkonditionierung mittels
Ozon gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Gingivektomie
Keimreduktion im Rahmen der
Periimplantitisbehandlung mittels
Laser gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend subgingivale Konkremententfernung
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Vorbereitende Maßnahmen zur
Herstellung von KFO-Behandlungsmitteln
Anwendung individuelle Medika-
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Medikamentenschiene zur
Parodontalbehandlung
Pufferkapazität-Bestimmung
0070a
Bestimmung der Speichelfließrate
0070a
aMMP-8 Schnelltest
4000a
parodontale antibakterielle
photodynamische Therapie
(aPDT/ PACT), je Parodont
2420a
Antimykotische Prothesenlackierung
5260a
PZR an Verbindungselementen, Stegen, Geschieben etc., je Zahneinheit
4080a
Professionelle Prothesenreinigung
5250a
Text bei Analogberechnung
mentenschiene zur Parodontalbehandlung gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Anwendung individuelle Medikamentenschiene zur
Kariesbehandlung
Pufferkapazität-Bestimmung gem. §
6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vitalitätsprüfung
Bestimmung der Speichelfließrate
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Vitalitätsprüfung
aMMP-8 Schnelltest gem. § 6 Abs.
1 GOZ; entsprechend Parodontalstatus
parodontale antibakterielle photodynamische Therapie gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Anwendung
elektrophysikalischchemischer
Methoden
Antimykotische Prothesenlackierung
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Wiederherstellung einer Prothese
mit Abformung
PZR an Verbindungselementen,
Stegen, Geschieben etc., gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Gingivektomie
Professionelle Prothesenreinigung
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Wiederherstellung einer Prothese
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
C. Konservierende Leistungen
Desensibilisierung
überempfindlicher Zahnflächen mittels Laser
Laserinduzierter Verschluss
offener Dentintubuli
2010
Keine Analogleistung
2000a
Dentinflächenentkeimung
und - Konditionierung mit
Laser
2000a
Externes Bleichen, je
Kiefer*
7010a
Internes Bleichen eines
Zahnes, je Sitzung
2430a
Gingivaretraktion mit Paste
(z.B. Expasyl®)
Gingivaprotektoren zur
absoluten Trockenlegung
2030
2040a
Amalgamausleitung
6190a
Kinetische Kavitätenpräparation
20502120
Kavitätenpräparation mittels
Erbium-YAG-Laser
20502120
Kavitätendekontamination
mittels Laser
Anfärben Dentin (Kariesdetektor)
Karies-Infiltrationsbehandlung („Icon“-Behandlung)
2340a
2030
2080a
Präendodontischer
Zahnaufbau
2100a
Parapulpärer Stift;
2195a
Laserinduzierter Verschluss offener
Dentintubuli, gem. § 6 Abs. 1 GOZ,
entsprechend
Glattflächenversiegelung
Dentinflächenentkeimung und Konditionierung mit Laser gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Glattflächenversiegelung
Externes Bleichen gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Aufbissbehelf
mit adjustierter Oberfläche
Internes Bleichen eines Zahnes
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
medikamentöse Einlage
Keine Analogleistung
Gingivaprotektoren zur absoluten
Trockenlegung gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Anlegen eines
Spanngummis
Amalgamausleitung gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Beratendes und
belehrendes Gespräch
Kavitätenpräparation ist Leistungsinhalt der Füllungspositionen; Faktor
anpassen!
Kavitätenpräparation ist Leistungsinhalt der Füllungspositionen; Faktor
anpassen!
Kavitätendekontamination mittels
Laser bei starker Kariesinfektion,
gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend
direkte Überkappung
Keine Analogleistung
Karies-Infiltrationsbehandlung gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Restauration in Adhäsivtechnik,
zweiflächig
Präendodontischer Zahnaufbau
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Kompositfüllung, dreiflächig
Stiftverankerung einer Füllung gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Stift/Schraubenaufbau
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Intrakanaläre Stiftverankerung einer definitiven
Restauration
2195a
Wiederbefestigen eines
Stiftaufbaus
2190a
Teilleistung der Nr. 2190
2230a
Entfernen parapulpärer Stift
2300a
Entfernung metallische
Fremdkörper/ Fragmente
aus dem Wurzelkanal, je
Kanal
MTA-Abdeckung der freiliegenden Pulpa – zzgl.
Material
2300a
Metallfolienfüllung/
Goldhämmerfüllung
2200a
Zahnfragmentreposition und
adhäsive Stabilisierung /
Fixation nach dentalem
Trauma
Teilodontoplastik, je Zahn
2150a
Zahnumformung*
2160a
Diastemaschluss, je beteiligter Zahn*
2160a
Interdentalraumreduzierung,
je Zahn*
2150a
Direktes Veneer (Laminierung), je Zahn*
2220a
Selbständiger Perforationsverschluss im Wurzelkanal
(MTA), zzgl. Material
partielle Pulpektomie, Pulpitis-acuta-Notbehandlung, je
Zahn
2440a
2340a
2150a
2380a
Text bei Analogberechnung
Intrakanaläre Stiftverankerung einer
definitiven Restauration gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Stift/Schraubenaufbau
Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
geg. Stiftaufbau
Teilleistung der Nr. 2190 gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilleistung der Nr. 2200 (halbe Gebühr)
Entfernen parapulpärer Stift gem. §
6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Entfernung eines Wurzelstifts
Entfernung metallische Fremdkörper/ Fragmente aus dem Wurzelkanal gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines Wurzelstifts
MTA-Abdeckung der freiliegenden
Pulpa gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend direkte Überkappung
Goldhämmerfüllung gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Krone, Tangentialpräparation
Zahnfragmentreposition und
adhäsive Stabilisierung gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, einflächig
Teilodontoplastik gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Einlagefüllung,
einflächig
Zahnumformung gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Einlagefüllung,
zweiflächig
Diastemaschluss gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Einlagefüllung,
zweiflächig
Interdentalraumreduzierung gem. §
6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, einflächig
Direktes Veneer gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend indirektes
Veneer/Teilkrone
Perforationsverschluss im Wurzelkanal (MTA)gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Wurzelfüllung
partielle Pulpektomie gem. § 6 Abs.
1 GOZ; entsprechend Amputation/
Versorgung avitale Milchzahnpulpa
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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11
Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
intrakanaläre antibakterielle
photodynamische Therapie
(aPDT/ PACT)
2420a
Ausräumung einer Wurzelkanalobturation/-füllung
2300a
Devitalisieren der Pulpa
2430a
Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon
2420a
Hochfrequenz-Wurzelkanalsterilisation
2420a
Anwendung endodontisches
Spülprotokoll
Ä271a
Provisorische Stiftkrone
(direkt, mit Abformung)
2195a
Wiederbefestigung einer
alio loco angefertigten
provisorischen Krone
2260a
Text bei Analogberechnung
intrakanaläre antibakterielle photodynamische Therapie gem. § 6 Abs.
1 GOZ; entsprechend Anwendung
elektrophys.-chem. Methoden
Ausräumung einer Wurzelkanalobturation/-füllung gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Entfernung
eines Wurzelstifts
Devitalisieren der Pulpa gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend
medikamentöse Einlage
Sterilisation eines Wurzelkanals mit
Ozon gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Anwendung
elektrophys.-chem. Methoden
Hochfrequenz-Wurzelkanalsterilisation gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung elektrophys.chem. Methoden
Anwendung endodontisches
Spülprotokoll gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Infusion, intravenös,
bis zu 30 Minuten
Provisorische Stiftkrone gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Stift/Schraubenaufbau
Wiederbefestigung einer alio loco
angefertigten provisorischen Krone
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
prov. Krone ohne Abformung
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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12
Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
D. Chirurgische Leistungen
Entfernen eines Zahnfragments
9160a
Entfernung einer Wurzel
und Umarbeiten des
Brückenankers zum
Brückenglied (zzgl.
Zahntechnik gem. § 9 GOZ)
Entfernung eines tief frakturierten Implantats durch
umfangreiche Osteotomie
bei gefährdeten Nachbarstrukturen
3040a
Neurolyse
3240a
Neurolyse mit Nervverlagerung und Neueinbettung
9110a
Prämolarisierung eines
mehrwurzeligen Zahnes
3130a
Schröder`sche Lüftung
3060a
Wundflächenentkeimung
mit Laser
3300a
3045a
Entfernen eines Zahnfragments
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Entfernung unter der Schleimhaut
liegender Materialien
Entfernung einer Wurzel und Umarbeiten des Brückenankers zum
Brückenglied gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Entfernung eines
retinierten/impaktierten Zahnes
Entfernung eines tief frakturierten
Implantats durch umfangreiche
Osteotomie bei gefährdeten
Nachbarstrukturen gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Entfernung
extrem verlagerter/retinierter Zahn
Neurolyse gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Vestibulumplastik
Neurolyse mit Nervverlagerung und
Neueinbettung gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend geschlossene
Sinusbodenelevation
Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Hemisektion und
Teilextraktion
Trepanation des Kieferknochens
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Stillung einer Blutung durch Abbinden/Knochenbolzung
Wundflächenentkeimung mit Laser
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Nachbehandlung
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
Teil E. Parodontologische Leistungen
FMD = Full Mouth Desinfection
3310a
Keimreduktion / Sterilisation
der Zahnfleischtasche und
Wurzelkonditionierung
mittels Laser, je Zahn
Antimikrobielle Photodynamische Taschentherapie
4080a
Laserinduzierte
Dekontamination einer
Schleimhautinfektion
(Herpes, Aphthe etc.)
Entfernung von ActisiteFäden
Prothesenreinigung oder
Belagsentfernung an
abnehmbarem Zahnersatz
Odontoplastik
4070a
1040a
Ä2009
§9
GOZ
4090a
Lappenoperation am
Implantat zur Periimplantitisbehandlung
Papillenaufbauplastik
Einrollen zur submuköse
Bindegewebsverlagerung
mit Split Flap, je Interdentalraum
Apikale Verschiebeplastik,
je Parodontium
Full Mouth Desinfection gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend chirurgische Wundrevision
Sterilisation der Zahnfleischtasche
und Wurzelkonditionierung mittels
Laser gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Gingivektomie
Antimikrobielle Photodynamische
Taschentherapie gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend professionelle
Zahnreinigung
Laserinduzierte Dekontamination
einer Schleimhautinfektion, gem. § 6
Abs. 1 GOZ, entsprechend
Parodontalchirurgische Therapie
Keine Analogleistung
4090
4100
Odontoplastik gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Lappenoperation
Keine Analogleistung - Faktor
anpassen
Ä2381
Ä2382
Ä2382
Keine Analogleistung
Ä2381
Keine Analogleistung
Keine Analogleistung
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
Teil F. Prothetische Leistungen
Wiederbefestigung einer
alio loco angefertigten
provisorischen Brücke
5110a
Umarbeiten einer
vorhandenen Krone zum
Provisorium
2320a
Semipermanente Brückenspanne in Adhäsivtechnik
5150a
Demontage/ Remontage
bedingt lösbarer Sekundär/Tertiärstrukturen, je
Implantat
5090a
Primärteilerneuerung einer
Teleskop-/ Konuskrone
5060a
Obturator für Defekte im UK
5320a
Mock up
7010a
Mock up (2. Variante)
2250a
Wiederbefestigung einer alio loco
angefertigten provisorischen Brücke
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Wiedereingliederung einer Brücke
(Faktor anpassen)
Umarbeiten einer vorhandenen
Krone zum Provisorium gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend
Wiederherstellung einer Krone
Semipermanente Brückenspanne in
Adhäsivtechnik gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Adhäsivbrücke
Demontage/ Remontage bedingt
lösbarer Sekundär/Tertiärstrukturen, je Implantat gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Wiederherstellung eines Verbindungselements
Primärteilerneuerung einer
Teleskop-/ Konuskrone gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilleistung (3/4) der Nr. 5040
Obturator für Defekte im UK gem. §
6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Obturator im OK
Eingliederung eines Mock-ups zur
Überprüfung der
Schneidekantenlänge/der
Sprachfunktion; gem. § 6 Abs. 1
GOZ, entsprechend Eingliederung
eines Aufbissbehelfs.
Eingliederung eines Mock-ups zur
Überprüfung der
Schneidekantenlänge/der
Sprachfunktion; gem. § 6 Abs. 1
GOZ, entsprechend konfektionierte
Krone
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
Teil G. Kieferorthopädische Leistungen
Ausgliederung Adhäsivretainer
Ä2702a
Einstück-Adhäsivretainer
eingliedern, je Kiefer
Ä2698a
Adhäsiv-Disklusionsaufbiss
anbringen, je selbständiger
Aufbiss
8090a
Bracket-Positionierungsschablone anlegen, je
Kiefer
9005a
Diagnostisches Kfo-Set-up
für Lingualtechnik, Aligner,
Positioner, je Zahn
8080a
Dyskinesiediagnostik/ analyse/ -therapieplanung,
je Erkrankungsfall
Dyskinesietherapie-/ übungssitzung
8000a
Eingliedern Kfo-Element auf
orthodontisches Hilfsimplantat
5080a
Einordnen eines Zahnes mit
chirurgischen Mitteln
Ä2685a
Entfernen einer Glattflächenversiegelung
Fernröntgenseitenaufnahme
– FRS, je Projektion
Ä15a
4030a
Ä5090a
Herbstscharnier
6160a
Digitale Präkonstruktion des
Behandlungsergebnisses
8000a
Ausgliederung Adhäsivretainer gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Änderung eines Schienenverbands
Einstück-Adhäsivretainer eingliedern gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anlegen Schiene am Kiefer
Adhäsiv-Disklusionsaufbiss anbringen gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend diagnostischer Aufbau von
Funktionsflächen
Bracket-Positionierungsschablone
anlegen gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Verwenden dreidimensionale Navigations-/
Führungsschablone
Diagnostisches Kfo-Set-up für
Lingualtechnik gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend diagnostische
Maßnahmen an Modellen
Dyskinesiediagnostik/ -analyse/ therapieplanung gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Funktionsstatus
Dyskinesietherapie-/ -übungssitzung
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Einleitung/Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen
Eingliedern Kfo-Element auf orthodontisches Hilfsimplantat gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend
Verbindungselement
Einordnen eines Zahnes mit chirurgischen Mitteln gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Reposition
eines Zahnes
Entfernen einer Glattflächenversiegelung gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Beseitigen scharfer
Kanten
Fernröntgenseitenaufnahme gem. §
6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen
Herbstscharnier gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Intra-/extraorale
Verankerung
Digitale Präkonstruktion des
Behandlungsergebnisses
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
klinische Funktionsanalyse
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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16
Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Lückenhalter auf orthodontischem Implantat
5080a
Analyse eines opto-elektronischen Modells
6010a
virtuelle Modellanalyse (3D, metrisch, grafisch etc.),
je selbständige Auswertung
Separieren von Zähnen vor
Bebänderung
6010a
Ausgliederung Teilbogen
6110a
Ausgliederung intra-/ extraorale Verankerung, je
befestigtes Teil
6110a
Ausgliederung Vollbogen
6210a
2040a
Text bei Analogberechnung
Lückenhalter auf orthodontischem
Implantat gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Verbindungselement
Analyse eines opto-elektronischen
Modells gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Modellanalyse von
Kiefermodellen
virtuelle Modellanalyse gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Modellanalyse von Kiefermodellen
Separieren von Zähnen vor Bebänderung gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Anlegen von Spanngummi
Ausgliederung Teilbogen gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung Bracket
Ausgliederung intra-/ extraorale
Verankerung gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Entfernung Bracket
Ausgliederung Vollbogen
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Kontrolle des Behandlungsverlaufs
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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17
Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
Teil H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
Aqualizer (weicher Aufbiss)
7000a
Dauerschiene, abnehmbar
Ä2698a
Semipermanenter Funktionsflächenaufbau, je Zahn
(indirekt)
2180a
Therapeutischer Aufbau von
Funktionsflächen im
indirekten Verfahren
(Repositionsonlays,
Veneers)
definitive Table-Tops/
Prepless-Onlays bei Attritions-/Erosionsgebiss etc.
2170a
Wiederbefestigen eines
andernorts hergestellten
und eingegliederten festsitzenden Langzeitprovisoriums, je
Krone/Brückenanker
Teilleistung der Nr. 7080
2260a
Schlafapnoe- bzw.
Schnarcherschienene, je
Kiefer
7010a
Sportschutzschiene
7000a
Mundstück für Taucher
7000a
2220a
2230a
Aqualizer gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Aufbissbehelf ohne
adjustierte Oberfläche
Abnehmbare Dauerschiene, gem. §
6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Anlegen einer Schiene im unverletzten Kiefer
Semipermanenter Funktionsflächenaufbau gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Vorbereitung eines
Zahnes zur Aufnahme einer Krone
Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Einlagefüllung,
dreiflächig
definitive Table-Tops/ PreplessOnlays bei Attritions/Erosionsgebiss etc. gem. § 6 Abs.
1 GOZ; entsprechend Teilkrone
2220 a
Wiederbefestigen eines andernorts
hergestellten und eingegliederten
festsitzenden Langzeitprovisoriums,
je Krone/Brückenanker gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Provisorium ohne Abformung
Teilleistung der Nr. 7080gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilleistung der Nr. 2200 (halbe Gebühr)
Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschienene gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Aufbissbehelf mit
adjustierter Oberfläche
Sportschutzschiene gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Aufbissbehelf
ohne adjustierte Oberfläche
Mundstück für Taucher gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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18
Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
PC-gestützte virtuelle
Modelldiagnostik
8080a
Übungssitzung bei orofazialer Dyskinesie/ kraniomandibulärer Dysfunktion,
mind. 10 Min.
Manuelle Strukturanalyse
(MSA), je Sitzung
1000a
Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren
8000a
Test zur Aufdeckung
psychosomatischer CoFaktoren
8000a
Umpräparieren der Kauflächen zur Einstellung des
Kiefers in den Regelbiss
(Zentrik)
6090a
8000a
PC-gestützte virtuelle Modelldiagnostik gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Modellanalyse
Übungssitzung bei orofazialer
Dyskinesie/ kranio-mandibulärer
Dysfunktion gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Mundhygienestatus
Manuelle Strukturanalyse gem. § 6
Abs. 1 GOZ; entsprechend Funktionsanalyse
Test zur Aufdeckung orthopädischer
Co-Faktoren gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Funktionsanalyse
Test zur Aufdeckung psychosomatischer Co-Faktoren gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Funktionsanalyse
Umpräparieren der Kauflächen zur
Einstellung des Kiefers in den
Regelbiss (Zentrik) gem. § 6 Abs. 1
GOZ; entsprechend Maßnahmen
zur Einstellung der Okklusion
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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19
Leistung
GOÄNr.
GOZNr.
AnalogNr.
Text bei Analogberechnung
K. Implantologische Leistungen
Justieren eines Distraktors
nach Einheilen, je Sitzung
Ä2702a
Einbringen Gewebeexpander
Ä2396a
Einbringen einer Kollagenmatrix zur Weichgewebsregeneration, je Zahnbreite
4136a
elektro-mechanische
Feststellung Primärstabilität
von Implantaten, je Kieferhälfte
7040a
Rekonstruktion Schneider`sche Membran, je
Kieferhälfte ("Patch")
Ä2073a
Justieren eines Distraktors nach
Einheilen, je Sitzung gem. § 6 Abs.
1 GOZ; entsprechend Wiederanbringen einer gelösten Apparatur
Einbringen Gewebeexpander gem.
§ 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Einbringen Hautexpander
Einbringen einer Kollagenmatrix zur
Weichgewebsregeneration, je
Zahnbreite gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Verwendung einer
Membran
elektro-mechanische Feststellung
Primärstabilität von Implantaten
gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend
Kontrolle eines Aufbissbehelfs
Rekonstruktion Schneider`sche
Membran gem. § 6 Abs. 1 GOZ;
entsprechend Sehnen-, Muskelund/ oder Fasziennaht
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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20
Notizen:
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung
vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu
vereinbaren.
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