Berechnung von Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind
Transcription
Berechnung von Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind
Analogberechnung Hinweise zur korrekten Analogberechnung Tafeln mit Vorschlägen für mögliche Analoggebühren Analogberechnung nach GOZ 2012 Eine der wirklich bedeutsamen Änderungen in der GOZ 2012 ist die Änderung in § 6. Der bisherige Absatz 2 des § 6 wird nun zum Absatz 1. Die Regelung hier ermöglicht die Berechnung von selbständigen zahnärztlichen Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind. Bislang war es eine Voraussetzung für die Analogberechnung, dass diese Leistung erst nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife gelangt ist. In der GOZ 2012 ist nun lediglich gefordert, dass es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, die nicht in der GOZ 2012 bzw. in der GOÄ’96 enthalten ist. Es geht also nicht mehr darum, ob eine Behandlungsmaßnahme „neu“ ist oder ob der Gesetzgeber sie bewusst oder unbewusst nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen hat, sondern allein darum, ob sie im Gebührenverzeichnis enthalten ist. Hierzu sagt der Gesetzgeber in seiner Amtlichen Begründung: „Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die bisher geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, hat sich nicht bewährt. Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch – wie in der vergleichbaren Regelung der GOÄ – nach wie vor, dass es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss.“ Darüber hinaus muss es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handeln, d.h. sie darf nicht einen Arbeitsschritt einer bereits vorhandenen Leistung der GOZ/GOÄ und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung darstellen. Beispiel: Kavitätenpräparation mit Laser Die Präparation der Kavität ist im Leistungsumfang der Füllungsgebühren 2050 bis 2120 enthalten. Die besondere Art der Kavitätenpräparation kann also allenfalls über eine entsprechende Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden. Die selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Regelung stellt damit auf die Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen. Der Zahnarzt hat somit in einer Gesamtbewertung, die er eigenverantwortlich durchzuführen hat, eine Leistung für die Analogbewertung auszuwählen, die unter gleichmäßiger Berücksichtigung aller drei Kriterien mit der erbrachten Leistung noch am meisten vergleichbar ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und Zeitaufwand der Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen. 2 ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 1. Artvergleich Dieses Kriterium stellt im Wesentlichen auf das Ziel der Leistung ab oder sie ist vom Behandlungsablauf her der nicht beschriebenen Leistung verwandt. Dabei ist bei der Wahl der Analoggebühr insbesondere darauf zu achten, eine Leistung auszuwählen, die dem gleichen Behandlungsspektrum, also z.B. den konservierenden oder den Leistungen zuzuordnen ist. Beispiel: Wurzelkanalreparatur (Via falsa Verschluss) Diese Leistung ist in der GOZ 2012 nicht enthalten, ebenso wenig in der GOÄ. Vom Behandlungsziel her ist sie den konservierenden Leistungen zuzuordnen, so dass in diesem Bereich die entsprechende Analoggebühr zu suchen ist. Denkbar wäre es für diese Maßnahme eine Gebühr aus der Endodontie (z.B. Nr. 2410 oder 2440 analog) anzusetzen. 2. Kostenvergleich Die Analogleistung soll ferner nach dem Kostenaufwand vergleichbar sein. Der Kostenaufwand vergleicht die Kosten der Leistungserbringung einschließlich der hier notwendigen Materialien und ggf. den Einsatz besonders qualifizierten Personals. Dabei ist bei der Betrachtung der Materialkosten zunächst auf die üblichen Praxiskosten abzustellen. Wird für die analog zu berechnende Leistung ein besonders teures Material verwandt, muss als Analoggebühr entweder eine auch in der Honorarhöhe entsprechende Leistung gesucht werden oder – wenn dies sinnvoll nicht möglich ist – muss das Material zusätzlich berechnet werden. Hier kann der mögliche Einwand der Kostenerstatter, Zahnärzte könnten nur die Materialien berechnen, die die GOZ auch anführt, nicht gelten, denn wenn eine Leistung in der GOZ nicht enthalten ist, kann u.U. dass für die Leistungserbringung notwendige Material nicht als berechnungsfähig ausgewiesen werden. Beispiel: Lokalanästhesie mit Parodontalgel Das Gel wird bei Erwachsenen zur Kontrolle der Schmerzen bei bestimmten Zahnbehandlungen, wie Zahnsteinentfernung und/oder Wurzelglättung und Sondieren angewendet. Eine Packung Oraqix® kostet 171,97 € und enthält 20x 1,7g. Eine Patrone kostet demnach 8,60 €. Für die Anästhesierung eines Quadranten benötigt der Zahnarzt eine Patrone. Nun ist die vergleichbare Oberflächenanästhesie (GOZNr. 0080) mit 3,88 € je Quadrant bei Faktor 2,3 vergütet. Selbst eine Anhebung des Faktor auf 3,5 (=5,91 €) kann die Ausgaben des Zahnarztes für das Medikament nicht decken. Hier kann nun entweder eine andere Analogziffer gewählt werden, die sowohl Honorar als auch Materialkosten abdeckt (z.B. GOZ-Nr. 2360 Exstirpation der vitalen Pulpa, die mit 14,23 € vergütet wird) oder es wird die Ziffer 0080 (Oberflächenanästhesie) angesetzt und das Parodontalgel wird als Auslage zusätzlich in Ansatz gebracht. 3. Zeitvergleich Schließlich soll auch der Zeitaufwand vergleichbar sein. Der Zeitaufwand erfordert einen Vergleich der individuell notwendigen Zeit der Leistungserbringung der nicht erfassten Leistung mit dem Zeitaufwand des Zahnarztes für die analog herangezogene Leistung. In dem genannten Beispiel ist der Zeitaufwand bei der Verwendung des Dentalgels möglicherweise eher mit dem der Oberflächenanästhesie als mit dem 3 ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 der Vitalexstirpation vergleichbar, so dass unter dieser Betrachtung der Wahl der Nr. 0080 GOZ der Vorzug zu geben wäre. Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Da i.d.R. nicht eine bestimmte Analogleistung der erbrachten Leistung in allen drei Kriterien im gleichen Maße vergleichbar sein wird, hat der Zahnarzt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner Analogberechnung die Leistung zu wählen, die der zu berechnenden Leistung insgesamt am ehesten entspricht. GOZ oder GOÄ? § 6 Abs. 1 Satz 2 lautet: „Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kostenund Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“ Bei der Wahl der Analoggebühr ist zwar zunächst in der GOZ eine vergleichbare Leistung zu suchen, allerdings wurde der bisherigen Rechtsprechung des OLG Hamm, nach der Zahnärzte ausschließlich GOZ-Leistungen für die Wahl einer Analogleistung heranziehen durften, eine Absage erteilt. Ausdrücklich darf der Zahnarzt also auch in der GOÄ nach vergleichbaren Leistungen suchen. Dies allerdings nur in den für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs.2 GOZ geöffneten Bereichen. Auch hierzu ein Auszug aus der Amtlichen Begründung zur GOZ: „Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung in Frage kommt.“ Hinweis zur Rechnungslegung Bei der Berechnung analoger Leistungen ist § 10 Abs. 4 GOZ zu beachten: „Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend” sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“ Das bedeutet, bei der Berechnung ist die tatsächlich erbrachte Leistung für den Patienten so zu beschreiben, dass er es versteht und damit die Möglichkeit hat, die Rechnungslegung zu prüfen. Außerdem ist transparent darzustellen, dass eine Analogberechnung durchgeführt wurde. Beispiel: die provisorische Stiftkrone ist nicht mehr in der GOZ enthalten und kann damit nur analog berechnet werden. Die Rechnungsstellung sieht dann folgendermaßen aus: Zahn 46 Anz. 1 Geb.-Nr. 2195 Leistung Provisorische Krone mit Stiftverankerung, gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Schraubenaufbau Faktor 2,3 Betrag 38,81 € 4 ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 Die neue Regelung zur Berechnung nicht im Gebührenverzeichnis erfasster Leistungen weckt den Anschein, als wäre der Streit mit Kostenträgern endgültig um die Berechtigung der Analogberechnung beendet. Es liegt jedoch nicht in der Natur privater Kostenerstatter, künftig widerstandslos mehr für zahnärztliche Leistungen zu bezahlen. Knackpunkte bei Auseinandersetzungen könnten die Frage der Selbständigkeit der Leistungen oder der medizinischen Notwendigkeit sein. Fragen hierzu werden kommen und wir werden Sie dann entsprechend über mögliche Vorgehensweisen unterrichten. Leistungen, die über das notwendige Maß hinausgehen Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann der Zahnarzt abweichend von Satz 1 Leistungen auch dann berechnen, wenn sie über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient dies wünscht. In diesem Fall ist vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Da in diesem Heil- und Kostenplan sowohl die Leistungen als auch deren Vergütung grundsätzlich frei vereinbart werden können und insbesondere die diesbezüglichen Beschränkungen in § 2 Abs. 1 nicht gelten, kann in einem derartigen Heil- und Kostenplan die Vergütung pauschal vereinbart werden. Für Leistungen, die weder in der zahnärztlichen noch in der ärztlichen Gebührenordnung enthalten sind, ist § 6 Abs. 1 GOZ die einschlägige Regelung. Hier heißt es: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.“ Dabei ist es nach der Formulierung unerheblich, ob es sich bei den zahnärztlichen Leistungen um notwendige oder um Verlangensleistungen handelt. Soweit eine zahnärztliche Leistung nicht beschrieben ist, ist die Analogberechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ anzuwenden. Die Zahnärztekammer Niedersachsen empfiehlt die folgende Vorgehensweise: Leistungen auf Verlangen 1. Im Gebührenverzeichnis der GOZ beschriebene Leistungen und Leistungen der GOÄ, für die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ der Zugriff eröffnet ist, sind mit den entsprechenden Gebührennummern zu berechnen. 2. In den Gebührenverzeichnissen nicht beschriebene Leistungen sind im Wege der Analogie vorzugsweise gemäß § 6 Abs. 1 GOZ mit Gebührennummern der GOZ, und erst wenn dort keine Gebührennummer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand geeignet erscheint, mit durch die Verweisung in § 6Abs. 1 GOZ erfassten Gebührennummern der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zu berechnen. 3. Vereinbarungen über Verlangensleistungen sind, formularmäßig getrennt, auch in Verbindung mit Vereinbarungen über abweichende Gebührenhöhen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ/§ 2 GOÄ möglich. 4. Leistungen auf Verlangen sind in der Rechnung aufgrund § 10 Abs. 3 GOZ/§ 12 Abs. 3 GOÄ als solche zu bezeichnen. Die Kombination der gebührenrechtlichen Bestimmungen über Leistungen auf Verlangen, abweichende Gebührenhöhen und analoge Bewertungen in Bezug auf die GOÄ bestätigt der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 223/05 vom 23.03.2006). 5 ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 Berechnung von Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung Teil A. Allgemeine Leistungen Anwendung von Hypnose 8000a Extraorale Leitungsanästhesie 0050a Intraorale Bürstenbiopsie zur zytologischen Frühdiagnostik Elektroanalgesie/-anästhesie mit Schwachstrom Hypnoseanwendung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Klinische Funktionsanalyse Extraorale Leitungsanästhesie gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Abformung eines Kiefers Ä297 Ä555a Computergesteuerte Anästhesie („The Wand“) Ä555a Anästhesie der Zahnfleischtasche (z.B.Oraquix), je Zahn Analgesie durch Akupunktur 0090a Ä269a Intraorale Fotografie zur Diagnostik, je Aufnahme 0065a Fluoreszenz-Kariesdiagnostik mit Laser, je Zahn 0070a Lachgas-Analgesie Ä427a Dentale Volumentomographie (DVT) Ä5370a Messung des Foetor ex ore mittels Halimeter 2400a Kinesiologie* 8000a Elektroanästhesie gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend gezielte Niederfrequenzbehandlung bei Lähmungen Elektroanästhesie gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend gezielte Niederfrequenzbehandlung bei Lähmungen Anästhesie der Zahnfleischtasche gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Analgesie durch Akupunktur gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen Intraorale Fotografie zur Diagnostik gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend optisch-elektronische Abformung Fluoreszenz-Kariesdiagnostik gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vitalitätsprüfung Lachgas-Analgesie gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Assistierte/kontrollierte apparative Beatmung, bis 12 Stunden Dentale Volumentomographie gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich Messung des Foetor ex ore mittels Halimeter gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wurzelkanallängenbestimmung Kinesiologische Untersuchung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend klinische Funktionsanalyse * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 6 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Galvanische MundstromMundstrommessung Ä393a Materialtestung, je Test Ä383a Nikotin-Entwöhnung, je Sitzung Ä15a Text bei Analogberechnung Galvanische Mundstrommessung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend nasaler Provokationstest Materialtestung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kutane Testung Nikotin-Entwöhnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 7 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung Teil B. Prophylaxe Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung 1000a Professionelle Ernährungsanamnese und -beratung Ä34a Kariesrisiko-Bestimmung 1010a Kariesmonitoring 1010a Biochemischer Speicheltest 4005a Zungenreinigung, Reinigung der Wangenschleimhaut 1010a Fissurensterilisation eines Zahnes mittels Laser 2010a Fissurensterilisation eines Zahnes mittels mit Ozon 2010a Anwendung Bakterien reduzierender Lacke als Therapiekonzept (z.B. Cervitec) Keimreduktion / Sterilisation der Zahnfleischtasche und Wurzelkonditionierung mittels Ozon, je Zahn Keimreduktion im Rahmen der Periimplantitisbehandlung mittels Laser, je Implantat 2000a Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung einer Medikamentenschiene, je Kiefer (Abformung, Einprobe, Ersteingliederung) Anwendung individuelle 6220a 4080a 4070a 1030a Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Mundhygienestatus Professionelle Ernährungsanamnese und -beratung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung Kariesrisikobestimmung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kontrolle des Übungserfolgs Kariesmonitoring gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kontrolle des Übungserfolgs Biochemischer Speicheltest gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend PSI/Gingivalindex Zungenreinigung, Reinigung der Wangenschleimhaut gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kontrolle des Übungserfolgs Fissurensterilisation eines Zahnes mittels Laser gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Behandlung überempfindlicher Zahnflächen Fissurensterilisation eines Zahnes mittels mit Ozon gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Behandlung überempfindlicher Zahnflächen Anwendung Bakterien reduzierender Lacke als Therapiekonzept gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Glattflächenversiegelung Sterilisation der Zahnfleischtasche und Wurzelkonditionierung mittels Ozon gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Gingivektomie Keimreduktion im Rahmen der Periimplantitisbehandlung mittels Laser gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend subgingivale Konkremententfernung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von KFO-Behandlungsmitteln Anwendung individuelle Medika- * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 8 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Medikamentenschiene zur Parodontalbehandlung Pufferkapazität-Bestimmung 0070a Bestimmung der Speichelfließrate 0070a aMMP-8 Schnelltest 4000a parodontale antibakterielle photodynamische Therapie (aPDT/ PACT), je Parodont 2420a Antimykotische Prothesenlackierung 5260a PZR an Verbindungselementen, Stegen, Geschieben etc., je Zahneinheit 4080a Professionelle Prothesenreinigung 5250a Text bei Analogberechnung mentenschiene zur Parodontalbehandlung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung individuelle Medikamentenschiene zur Kariesbehandlung Pufferkapazität-Bestimmung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vitalitätsprüfung Bestimmung der Speichelfließrate gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vitalitätsprüfung aMMP-8 Schnelltest gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Parodontalstatus parodontale antibakterielle photodynamische Therapie gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung elektrophysikalischchemischer Methoden Antimykotische Prothesenlackierung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiederherstellung einer Prothese mit Abformung PZR an Verbindungselementen, Stegen, Geschieben etc., gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Gingivektomie Professionelle Prothesenreinigung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiederherstellung einer Prothese * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 9 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung C. Konservierende Leistungen Desensibilisierung überempfindlicher Zahnflächen mittels Laser Laserinduzierter Verschluss offener Dentintubuli 2010 Keine Analogleistung 2000a Dentinflächenentkeimung und - Konditionierung mit Laser 2000a Externes Bleichen, je Kiefer* 7010a Internes Bleichen eines Zahnes, je Sitzung 2430a Gingivaretraktion mit Paste (z.B. Expasyl®) Gingivaprotektoren zur absoluten Trockenlegung 2030 2040a Amalgamausleitung 6190a Kinetische Kavitätenpräparation 20502120 Kavitätenpräparation mittels Erbium-YAG-Laser 20502120 Kavitätendekontamination mittels Laser Anfärben Dentin (Kariesdetektor) Karies-Infiltrationsbehandlung („Icon“-Behandlung) 2340a 2030 2080a Präendodontischer Zahnaufbau 2100a Parapulpärer Stift; 2195a Laserinduzierter Verschluss offener Dentintubuli, gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Glattflächenversiegelung Dentinflächenentkeimung und Konditionierung mit Laser gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Glattflächenversiegelung Externes Bleichen gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche Internes Bleichen eines Zahnes gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend medikamentöse Einlage Keine Analogleistung Gingivaprotektoren zur absoluten Trockenlegung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anlegen eines Spanngummis Amalgamausleitung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Beratendes und belehrendes Gespräch Kavitätenpräparation ist Leistungsinhalt der Füllungspositionen; Faktor anpassen! Kavitätenpräparation ist Leistungsinhalt der Füllungspositionen; Faktor anpassen! Kavitätendekontamination mittels Laser bei starker Kariesinfektion, gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend direkte Überkappung Keine Analogleistung Karies-Infiltrationsbehandlung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Restauration in Adhäsivtechnik, zweiflächig Präendodontischer Zahnaufbau gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kompositfüllung, dreiflächig Stiftverankerung einer Füllung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Stift/Schraubenaufbau * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 10 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Intrakanaläre Stiftverankerung einer definitiven Restauration 2195a Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus 2190a Teilleistung der Nr. 2190 2230a Entfernen parapulpärer Stift 2300a Entfernung metallische Fremdkörper/ Fragmente aus dem Wurzelkanal, je Kanal MTA-Abdeckung der freiliegenden Pulpa – zzgl. Material 2300a Metallfolienfüllung/ Goldhämmerfüllung 2200a Zahnfragmentreposition und adhäsive Stabilisierung / Fixation nach dentalem Trauma Teilodontoplastik, je Zahn 2150a Zahnumformung* 2160a Diastemaschluss, je beteiligter Zahn* 2160a Interdentalraumreduzierung, je Zahn* 2150a Direktes Veneer (Laminierung), je Zahn* 2220a Selbständiger Perforationsverschluss im Wurzelkanal (MTA), zzgl. Material partielle Pulpektomie, Pulpitis-acuta-Notbehandlung, je Zahn 2440a 2340a 2150a 2380a Text bei Analogberechnung Intrakanaläre Stiftverankerung einer definitiven Restauration gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Stift/Schraubenaufbau Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend geg. Stiftaufbau Teilleistung der Nr. 2190 gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilleistung der Nr. 2200 (halbe Gebühr) Entfernen parapulpärer Stift gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines Wurzelstifts Entfernung metallische Fremdkörper/ Fragmente aus dem Wurzelkanal gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines Wurzelstifts MTA-Abdeckung der freiliegenden Pulpa gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend direkte Überkappung Goldhämmerfüllung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Krone, Tangentialpräparation Zahnfragmentreposition und adhäsive Stabilisierung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, einflächig Teilodontoplastik gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, einflächig Zahnumformung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, zweiflächig Diastemaschluss gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, zweiflächig Interdentalraumreduzierung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, einflächig Direktes Veneer gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend indirektes Veneer/Teilkrone Perforationsverschluss im Wurzelkanal (MTA)gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wurzelfüllung partielle Pulpektomie gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Amputation/ Versorgung avitale Milchzahnpulpa * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 11 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. intrakanaläre antibakterielle photodynamische Therapie (aPDT/ PACT) 2420a Ausräumung einer Wurzelkanalobturation/-füllung 2300a Devitalisieren der Pulpa 2430a Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon 2420a Hochfrequenz-Wurzelkanalsterilisation 2420a Anwendung endodontisches Spülprotokoll Ä271a Provisorische Stiftkrone (direkt, mit Abformung) 2195a Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone 2260a Text bei Analogberechnung intrakanaläre antibakterielle photodynamische Therapie gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung elektrophys.-chem. Methoden Ausräumung einer Wurzelkanalobturation/-füllung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines Wurzelstifts Devitalisieren der Pulpa gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend medikamentöse Einlage Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung elektrophys.-chem. Methoden Hochfrequenz-Wurzelkanalsterilisation gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung elektrophys.chem. Methoden Anwendung endodontisches Spülprotokoll gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Provisorische Stiftkrone gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Stift/Schraubenaufbau Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend prov. Krone ohne Abformung * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 12 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung D. Chirurgische Leistungen Entfernen eines Zahnfragments 9160a Entfernung einer Wurzel und Umarbeiten des Brückenankers zum Brückenglied (zzgl. Zahntechnik gem. § 9 GOZ) Entfernung eines tief frakturierten Implantats durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten Nachbarstrukturen 3040a Neurolyse 3240a Neurolyse mit Nervverlagerung und Neueinbettung 9110a Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes 3130a Schröder`sche Lüftung 3060a Wundflächenentkeimung mit Laser 3300a 3045a Entfernen eines Zahnfragments gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien Entfernung einer Wurzel und Umarbeiten des Brückenankers zum Brückenglied gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines retinierten/impaktierten Zahnes Entfernung eines tief frakturierten Implantats durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten Nachbarstrukturen gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung extrem verlagerter/retinierter Zahn Neurolyse gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vestibulumplastik Neurolyse mit Nervverlagerung und Neueinbettung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend geschlossene Sinusbodenelevation Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Hemisektion und Teilextraktion Trepanation des Kieferknochens gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Stillung einer Blutung durch Abbinden/Knochenbolzung Wundflächenentkeimung mit Laser gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Nachbehandlung * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 13 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung Teil E. Parodontologische Leistungen FMD = Full Mouth Desinfection 3310a Keimreduktion / Sterilisation der Zahnfleischtasche und Wurzelkonditionierung mittels Laser, je Zahn Antimikrobielle Photodynamische Taschentherapie 4080a Laserinduzierte Dekontamination einer Schleimhautinfektion (Herpes, Aphthe etc.) Entfernung von ActisiteFäden Prothesenreinigung oder Belagsentfernung an abnehmbarem Zahnersatz Odontoplastik 4070a 1040a Ä2009 §9 GOZ 4090a Lappenoperation am Implantat zur Periimplantitisbehandlung Papillenaufbauplastik Einrollen zur submuköse Bindegewebsverlagerung mit Split Flap, je Interdentalraum Apikale Verschiebeplastik, je Parodontium Full Mouth Desinfection gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend chirurgische Wundrevision Sterilisation der Zahnfleischtasche und Wurzelkonditionierung mittels Laser gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Gingivektomie Antimikrobielle Photodynamische Taschentherapie gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend professionelle Zahnreinigung Laserinduzierte Dekontamination einer Schleimhautinfektion, gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Parodontalchirurgische Therapie Keine Analogleistung 4090 4100 Odontoplastik gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Lappenoperation Keine Analogleistung - Faktor anpassen Ä2381 Ä2382 Ä2382 Keine Analogleistung Ä2381 Keine Analogleistung Keine Analogleistung * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 14 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung Teil F. Prothetische Leistungen Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke 5110a Umarbeiten einer vorhandenen Krone zum Provisorium 2320a Semipermanente Brückenspanne in Adhäsivtechnik 5150a Demontage/ Remontage bedingt lösbarer Sekundär/Tertiärstrukturen, je Implantat 5090a Primärteilerneuerung einer Teleskop-/ Konuskrone 5060a Obturator für Defekte im UK 5320a Mock up 7010a Mock up (2. Variante) 2250a Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiedereingliederung einer Brücke (Faktor anpassen) Umarbeiten einer vorhandenen Krone zum Provisorium gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiederherstellung einer Krone Semipermanente Brückenspanne in Adhäsivtechnik gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Adhäsivbrücke Demontage/ Remontage bedingt lösbarer Sekundär/Tertiärstrukturen, je Implantat gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiederherstellung eines Verbindungselements Primärteilerneuerung einer Teleskop-/ Konuskrone gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilleistung (3/4) der Nr. 5040 Obturator für Defekte im UK gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Obturator im OK Eingliederung eines Mock-ups zur Überprüfung der Schneidekantenlänge/der Sprachfunktion; gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Eingliederung eines Aufbissbehelfs. Eingliederung eines Mock-ups zur Überprüfung der Schneidekantenlänge/der Sprachfunktion; gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend konfektionierte Krone * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 15 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung Teil G. Kieferorthopädische Leistungen Ausgliederung Adhäsivretainer Ä2702a Einstück-Adhäsivretainer eingliedern, je Kiefer Ä2698a Adhäsiv-Disklusionsaufbiss anbringen, je selbständiger Aufbiss 8090a Bracket-Positionierungsschablone anlegen, je Kiefer 9005a Diagnostisches Kfo-Set-up für Lingualtechnik, Aligner, Positioner, je Zahn 8080a Dyskinesiediagnostik/ analyse/ -therapieplanung, je Erkrankungsfall Dyskinesietherapie-/ übungssitzung 8000a Eingliedern Kfo-Element auf orthodontisches Hilfsimplantat 5080a Einordnen eines Zahnes mit chirurgischen Mitteln Ä2685a Entfernen einer Glattflächenversiegelung Fernröntgenseitenaufnahme – FRS, je Projektion Ä15a 4030a Ä5090a Herbstscharnier 6160a Digitale Präkonstruktion des Behandlungsergebnisses 8000a Ausgliederung Adhäsivretainer gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Änderung eines Schienenverbands Einstück-Adhäsivretainer eingliedern gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anlegen Schiene am Kiefer Adhäsiv-Disklusionsaufbiss anbringen gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen Bracket-Positionierungsschablone anlegen gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Verwenden dreidimensionale Navigations-/ Führungsschablone Diagnostisches Kfo-Set-up für Lingualtechnik gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend diagnostische Maßnahmen an Modellen Dyskinesiediagnostik/ -analyse/ therapieplanung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Funktionsstatus Dyskinesietherapie-/ -übungssitzung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einleitung/Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen Eingliedern Kfo-Element auf orthodontisches Hilfsimplantat gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Verbindungselement Einordnen eines Zahnes mit chirurgischen Mitteln gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Reposition eines Zahnes Entfernen einer Glattflächenversiegelung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Beseitigen scharfer Kanten Fernröntgenseitenaufnahme gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen Herbstscharnier gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Intra-/extraorale Verankerung Digitale Präkonstruktion des Behandlungsergebnisses gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend klinische Funktionsanalyse * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 16 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Lückenhalter auf orthodontischem Implantat 5080a Analyse eines opto-elektronischen Modells 6010a virtuelle Modellanalyse (3D, metrisch, grafisch etc.), je selbständige Auswertung Separieren von Zähnen vor Bebänderung 6010a Ausgliederung Teilbogen 6110a Ausgliederung intra-/ extraorale Verankerung, je befestigtes Teil 6110a Ausgliederung Vollbogen 6210a 2040a Text bei Analogberechnung Lückenhalter auf orthodontischem Implantat gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Verbindungselement Analyse eines opto-elektronischen Modells gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Modellanalyse von Kiefermodellen virtuelle Modellanalyse gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Modellanalyse von Kiefermodellen Separieren von Zähnen vor Bebänderung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anlegen von Spanngummi Ausgliederung Teilbogen gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung Bracket Ausgliederung intra-/ extraorale Verankerung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung Bracket Ausgliederung Vollbogen gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kontrolle des Behandlungsverlaufs * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 17 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung Teil H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen Aqualizer (weicher Aufbiss) 7000a Dauerschiene, abnehmbar Ä2698a Semipermanenter Funktionsflächenaufbau, je Zahn (indirekt) 2180a Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays, Veneers) definitive Table-Tops/ Prepless-Onlays bei Attritions-/Erosionsgebiss etc. 2170a Wiederbefestigen eines andernorts hergestellten und eingegliederten festsitzenden Langzeitprovisoriums, je Krone/Brückenanker Teilleistung der Nr. 7080 2260a Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschienene, je Kiefer 7010a Sportschutzschiene 7000a Mundstück für Taucher 7000a 2220a 2230a Aqualizer gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche Abnehmbare Dauerschiene, gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anlegen einer Schiene im unverletzten Kiefer Semipermanenter Funktionsflächenaufbau gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, dreiflächig definitive Table-Tops/ PreplessOnlays bei Attritions/Erosionsgebiss etc. gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilkrone 2220 a Wiederbefestigen eines andernorts hergestellten und eingegliederten festsitzenden Langzeitprovisoriums, je Krone/Brückenanker gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Provisorium ohne Abformung Teilleistung der Nr. 7080gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilleistung der Nr. 2200 (halbe Gebühr) Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschienene gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche Sportschutzschiene gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche Mundstück für Taucher gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 18 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen PC-gestützte virtuelle Modelldiagnostik 8080a Übungssitzung bei orofazialer Dyskinesie/ kraniomandibulärer Dysfunktion, mind. 10 Min. Manuelle Strukturanalyse (MSA), je Sitzung 1000a Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren 8000a Test zur Aufdeckung psychosomatischer CoFaktoren 8000a Umpräparieren der Kauflächen zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss (Zentrik) 6090a 8000a PC-gestützte virtuelle Modelldiagnostik gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Modellanalyse Übungssitzung bei orofazialer Dyskinesie/ kranio-mandibulärer Dysfunktion gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Mundhygienestatus Manuelle Strukturanalyse gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Funktionsanalyse Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Funktionsanalyse Test zur Aufdeckung psychosomatischer Co-Faktoren gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Funktionsanalyse Umpräparieren der Kauflächen zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss (Zentrik) gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 19 Leistung GOÄNr. GOZNr. AnalogNr. Text bei Analogberechnung K. Implantologische Leistungen Justieren eines Distraktors nach Einheilen, je Sitzung Ä2702a Einbringen Gewebeexpander Ä2396a Einbringen einer Kollagenmatrix zur Weichgewebsregeneration, je Zahnbreite 4136a elektro-mechanische Feststellung Primärstabilität von Implantaten, je Kieferhälfte 7040a Rekonstruktion Schneider`sche Membran, je Kieferhälfte ("Patch") Ä2073a Justieren eines Distraktors nach Einheilen, je Sitzung gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiederanbringen einer gelösten Apparatur Einbringen Gewebeexpander gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einbringen Hautexpander Einbringen einer Kollagenmatrix zur Weichgewebsregeneration, je Zahnbreite gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Verwendung einer Membran elektro-mechanische Feststellung Primärstabilität von Implantaten gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kontrolle eines Aufbissbehelfs Rekonstruktion Schneider`sche Membran gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Sehnen-, Muskelund/ oder Fasziennaht * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 20 Notizen: * Die mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind als Verlangensleistung vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 3 GOZ zu vereinbaren. ©Christine Baumeister-Henning, Februar 2015 21