Tarifordnung 2015 - Kinderkrippe Storchennest
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Tarifordnung 2015 - Kinderkrippe Storchennest
Tarifordnung 2015 I. Tarife bei Wohnsitz ausserhalb Bubikon und Dürnten Familien mit Wohnsitz ausserhalb den Gemeinden Bubikon und Dürnten deren Wohngemeinde keinen Defizitbeitrag leistet, zahlen für ihre Kinder den folgenden kostendeckenden Beitrag: Tagestarif Halbtagestarif Fr. 135.00 Säuglinge bis 18 Monaten / Fr. 122.00 Kleinkinder Fr. 97.00 Säuglinge bis 18 Monaten / Fr. 88.00 Kleinkinder Der Tarif wird in Form eines Monatspauschalbetrages verrechnet, der sich wie folgt zusammensetzt: Anz. Tage pro Woche x Tages- oder Halbtagestarif x 4 Monatspauschale für Ganztages- und Halbtagesbetreuung 1 Tag / Woche 2 Tage / Woche bis 18 Mt. 540 1080 ab 18 Mt. 488 976 1 Halbtag / Woche 2 Halbtage / Woche bis 18 Mt. 388 776 ab 18 Mt. 352 704 3 Tage / Woche 1620 1464 3 Halbtage / Woche 1164 1056 4 Tage / Woche 2160 1952 4 Halbtage / Woche 1552 1408 5 Tage / Woche 2700 2440 5 Halbtage / Woche 1940 1760 II. Tarife bei Wohnsitz in Bubikon und Dürnten 1. Tarife Für Familien, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Bubikon und Dürnten haben, gelten ebenfalls die Tagestarife von Fr. 135.00 / Fr. 122.00 und die Halbtagestarife von Fr. 97.00/ Fr. 88.00. Die Aufteilung der Monatspauschale zwischen Eltern und der Gemeinde ergibt sich aus der separaten Tarifliste. 2. Einstufung in die Tarifordnung in der Gemeinde Bubikon: Die genauen Bestimmungen der Tarifordnung sind bei der Krippenleiterin erhältlich. 3. Einstufung in die Tarifordnung in der Gemeinde Dürnten: Zur Einstufung in die Tarifordnung wird die letzte Steuerrechnung oder ein aktueller Steuerausweis benötigt. Für unverheiratete, im gleichen Haushalt lebende Eltern ist das Einkommen und das Vermögen beider Partner maßgebend (beide Steuerrechnungen bzw. Steuerausweise erforderlich). Verein Kinderkrippe Storchennest, Sennweidstrasse 2, 8608 Bubikon, Tel. 055/ 243 46 57, Fax 055/ 243 46 58 Wird auf Abgabe der Steuerrechnung bzw. des Steuerausweises verzichtet, wird den Eltern den Höchsttarif verrechnet. Soweit die Gemeinde eine Kostenbeteiligung verweigert, schulden die Eltern den Höchsttarif. Für Familien mit Wohnsitz in Dürnten ist das steuerbare Einkommen und 10% des steuerbaren Vermögens beider Elternteile massgebend. Zudem muss anhand der Arbeitsverträge beider Elternteile nachgewiesen werden, dass beide erwerbstätig sind. Die Tarife werden jährlich, jeweils per Mitte Jahr neu festgelegt. Die Eltern sind verpflichtet, die Steuerrechnung des laufenden Jahres jeweils bis zum 30. Juni bei der Gemeinde abzugeben. Wird bis am 30. Juni kein Nachweis über das steuerbare Einkommen und Vermögen erbracht, wird den Eltern den Höchsttarif verrechnet. lll. Bestimmungen für alle Kinder, unabhängig vom Wohnsitz 1. Tarifhöhe Der Tages- bzw. Halbtagestarif ist vollumfänglich geschuldet. Als Halbtage gelten Vormittage von 6.30 Uhr bis 13.30 Uhr oder Nachmittage von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr (maximal 6 Stunden). Kinder, die nur den Vormittag in der Krippe verbringen, müssen bis spätestens 14 Uhr abgeholt werden. Für später abgeholte Kinder wird der Ganztagestarif verrechnet. 2. Verrechnungs- und Zahlungsregelung Der Pauschalbetrag für die vereinbarten Betreuungstage ist monatlich im Voraus via Dauerauftrag bis am letzten Tag des Vormonats zu begleichen. Eventuelle zusätzliche Tage, welche das Kind in der Kinderkrippe verbringt, werden Ende Monat separat in Rechnung gestellt, die innert 10 Tagen zu begleichen ist. Bei Zahlungsverzögerung von mehr als zwei Wochen ist die Krippenleitung nicht mehr verpflichtet, die betreffenden Kinder aufzunehmen. Es werden keine Ermässigungen gewährt, z.B. bei Feiertagen, Abwesenheit durch Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Ferien. Beginnt das Betreuungsverhältnis vor dem 15. Tag eines Monats, ist der ganze Monat zu bezahlen. Beginnt das Betreuungsverhältnis ab dem 15. Tag eines Monats, wird für diesen ein Rabatt von 50% gewährt. 3. Tarifreduktionen Wenn Geschwister am gleichen Wochentag in der Krippe aufgenommen werden, so erhält das zweite und jedes weitere Kind 10% Tarifreduktion auf den Tages- bzw. Halbtagestarif. 4. Eingewöhnung Die ersten drei Wochen in der Krippe gelten als Eingewöhnungszeit. Während dieser Zeit begleitet eine Bezugsperson das Kind in der Krippe. Diese Eingewöhnungszeit wird pauschal mit Fr. 400.00 verrechnet. Der volle Tarif ist ab dem vereinbarten Eintrittsdatum geschuldet, unabhängig davon ob die Eingewöhnung bis dann abgeschlossen ist. Verein Kinderkrippe Storchennest, Sennweidstrasse 2, 8608 Bubikon, Tel. 055/ 243 46 57, Fax 055/ 243 46 58