Synopse KfL-Empfehlungen
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Synopse KfL-Empfehlungen
Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015 Bezug zum Entwurf der Neufassung / Änderung der Satzung für Studienangelegenheiten Inhaltsverzeichnis: Präambel §1 Geltungsbereich, Allgemeines § 2 Rechte und Pflichten § 3 Zulassung und Immatrikulation § 4 Verfahren der Zulassung und Immatrikulation § 5 Zulassung und Immatrikulation in Bachelor- und Masterstudiengängen sowie Registrierung in Bachelor- und Lehramtsmasterstudiengängen § 6 Vereinbarungen über Module § 7 Zulassung und Immatrikulation ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung § 8 Vorläufige Immatrikulation § 9 Teilzeitstudium § 10 Studierende zur Promotion § 11 Beschränkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen in nichtmodularisierten Studiengängen § 12 Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen in modularisierten Studiengängen § 13 Rückmeldung § 14 Beurlaubung § 15 Wechsel von Studiengängen und Modulangeboten § 16 Hochschulwechsel und Studienplatztausch § 17 Exmatrikulation § 18 Nebenhörerinnen und Nebenhörer § 19 Gasthörerinnen und Gasthörer § 20 Bekanntmachung von Fristen § 21 Inkrafttreten, Übergangsregelungen 1 Empfehlungen und Vorschläge der KfL bis einschließlich § 18 (4) Stand 27.01.2015 Redaktioneller Hinweis: Bitte einheitlich gendern. Modus Vorschlag aus der KfL 1: durchgängig Gender_Gap oder Sternchen verwenden nicht aufgenommen ist gem. Standard erfolgt. Vorschlag aus der KfL wird verwendet, wenn keine Beschlussfassung über eine Empfehlung erfolgt ist. 1 Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015 Im Einzelnen: Präambel § 4 Verfahren der Zulassung und Immatrikulation § 5 Zulassung und Immatrikulation in Bachelor- und Masterstudiengängen sowie Registrierung in Bachelor- und Lehramtsmasterstudiengängen Abs 1 Abs. 2 Abs. 6 § 6 Vereinbarungen über Module Abs. 1 Es wird keine „erste Satzung zur Änderung“ oder „Neufassung“ verabschiedet, sondern eine Gesamtfassung, daher Formulierung „folgende Satzung“ Die KfL empfiehlt in Abs. 7 S. 2 auf die Formulierung „im begründeten Ausnahmefall“ einen Hinweis auf die entsprechende Satzung des Studienkollegs folgen zu lassen. Bitte hinsichtlich Monobachelorstudiengängen klarer formulieren. Redaktioneller Hinweis: Der Absatz soll ergänzt werden um das Verfahren für die 30-LP-Modulangebote Redaktioneller Hinweis: Es soll zur Klarstellung aufgenommen werden, dass es sich um Lehramtsmasterstudiengänge handelt. Redaktioneller Hinweis: Begriff Modulangebote wird von anderen Universitäten in Berlin und Brandenburg nicht verwendet. Es soll dem Akademischen Senat ein begrifflicher Hinweis gegeben werden. Vorschlag: Entsprechend der Nomenklatur in sonstigen Satzungen verfahren aufgenommen Die KfL bittet einstimmig um die Ergänzung einer klarstellenden Formulierung zur Unterscheidung in Bezug auf Module, die in Studienordnungen verpflichtend vorgesehen werden und Module, die in einem Wahlpflichtbereich bzw. Freiem Wahlbereich gewählt werden können. (15.07.2014) nicht aufgenommen Redaktioneller Hinweis. Letzter Satz könnte weniger Punkte enthalten, da abgesehen von den Teilnehmerzahlen alle notwendigen Informationen in der Modulbeschreibung enthalten sind. aufgenommen Die KfL empfiehlt mit 9:2:0 Stimmen folgende Formulierung: „Dem Erlass von Satzungen für Studiengänge, Beschränkung auf Pflichtmodule nicht aufgenommen. nicht aufgenommen aufgenommen aufgenommen aufgenommen Aufgenommen Hinweis: § 5 Abs. 6 ist nunmehr § 5 Abs. 8 2 Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015 § 7 Zulassung und Immatrikulation ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung Abs. 1 § 9 Teilzeitstudium Abs. 1 die das Studium von anderen Lehreinheiten zugeordneten Modulen vorsehen, die für den Studienabschluss verpflichtend sind, müssen Vereinbarungen in Form von übereinstimmenden Beschlüssen der zuständigen Stellen vorausgehen Die Kommission spricht dem Akademischen Senat mit 6:4:0 Stimmen eine Empfehlung aus, unter § 7 folgenden Satzteil zu streichen „…müssen sich für eine Zulassung zu einem Studiengang der Freien Universität Berlin über die Arbeits- und Servicestelle e. V. (uni-assist) bewerben“. (24.06.2014) nicht aufgenommen Vorschlag aus der KfL zur Aufnahme einer Antidiskriminierungsklausel: „Beim Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zu Studiengängen der Freien Universität gemäß § 4 (1) Satz 1 wird keine Unterscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen. Die Freie Universität wirkt Verfahrenshürden entgegen.“ nicht aufgenommen Empfehlung gendergerechte Formulierung: „sich Bewerbende“ nicht aufgenommen Die KfL empfiehlt mit 9:2:0 Stimmen die Aufnahme folgender Formulierung: „Die Freie Universität Berlin wirkt Verfahrenshürden bei Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zum Studium entgegen.“ nicht aufgenommen Die KfL spricht sich mit 0:2:6 Stimmen gegen eine Streichung des Absatzes aus Absatz beibehalten 3 Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015 Abs. 2 - 4 Die KfL empfiehlt mit 9:0:1 Stimmen die folgenden Änderungen: „ Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studentinnen und Studenten werden auf Antrag als Teilzeitstudentinnen und Teilzeitstudenten rückgemeldet bzw. immatrikuliert.Ein Antrag ist aus den folgenden Gründen zulässig: 1. Berufstätigkeit von Studentinnen und Studenten, 2. Pflege und Erziehung eines Kindes 3. Pflege Angehöriger 4. Behinderung oder chronische Krankheit 5. Schwangerschaft, 6. Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule oder der Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks Berlin oder 7. sonstige schwerwiegende Gründe” (15.07.2014) neu gefasst (nach § 22 Abs. 4 S. 2 BerlHG) Die KfL empfiehlt mit 7:0:4 Stimmen die drei Sätze nach der Aufzählung zu ersetzen durch die folgende Formulierung nach BerlHG § 22 (4): „Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der Studierende oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die vorstehenden Gründe vorliegen. Der Student oder die Studentin hat der Freien Universität mitzuteilen, wenn die Gründe für ein Teilzeitstudium weggefallen sind.“ (15.07.2014) neu gefasst Die KfL empfiehlt mit 5:0:5 Stimmen, dass § 9 (2) letzter Satz geändert wird in: „Ein Anspruch auf ein spezielles Teilzeitstudiencurriculum besteht nicht.“ (17.5.2014) aufgenommen 4 Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015 Abs. 2 - 4 Abs. 5 Vorschlag KfL: Streichung des bestehenden Absatzes und Einfügung des folgenden neuen Absatzes: „Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.“ nicht aufgenommen Vorschlag aus der KfL: Die Beschränkung auf 6 SWS sollte aufgehoben werden. „Quanteln“: Beantragung eines 1/3-, ½- oder 2/3- Teilzeitstudiums ermöglichen. nicht aufgenommen Die KfL empfiehlt mit 9:0:0 Stimmen in Abs. 2 S.1 „Studentinnen und Studenten werden als Teilzeitstudentinnen und Teilzeitstudenten rückgemeldet, wenn…“ das Wort „rückgemeldet“ gegen „immatrikuliert und rückgemeldet“ auszutauschen. inhaltlich aufgenommen Die KfL empfiehlt einstimmig in Abs. 3 Punkt 4 den Begriff „Behinderung“ zu ersetzen mit „Behinderung im Sinne von §2 (1) SGB IX oder eine länger andauernde oder ständige gesundheitliche Beeinträchtigung“ aufgenommen Die Kommission beschließt einstimmig zu empfehlen § 9 (4) Satz 2 zu streichen. aufgenommen Vorschlag aus der KfL: Die Freie Universität und die jeweiligen Studiengänge sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein Teilzeitstudium zu ermöglichen. Sofern in einem Studiengang Platzzahl-Beschränkungen oder Beschränkungen sonstiger Art bestehen, können in der jeweiligen Studienordnung Regelungen zum Umgang mit Teilzeit- Studierenden getroffen werden. Für den Zugang zu Modulen oder Lehrveranstaltungsentgelten im übrigen § 11 und § 12 dieser Satzung. nicht aufgenommen 5 Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015 § 10 Studierende zur Promotion Abs. 1 Abs. 3 § 11 Beschränkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen in nichtmodularisierten Studiengängen Abs. 1 § 12 Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen in modularisierten Studiengängen § 13 Rückmeldung Abs. 3 § 14 Beurlaubung Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 § 15 Wechsel von Studiengängen und Modulangeboten Abs. 1 § 18 Nebenhörerinnen und Nebenhörer Die KfL empfiehlt mit 5:1:5 Stimmen, Abs. 5 durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.“ nicht aufgenommen Ankündigung: Wird noch einmal redaktionell überarbeitet Redaktioneller Hinweis: ändern in: ...erlischt die Immatrikulation ist erfolgt Vorschlag aus der KfL: Im Konfliktfall entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss Ankündigung: Wird noch einmal redaktionell überarbeitet neu gefasst Redaktioneller Hinweis: ggf. bei Nr. 4 „Zeugnis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses“ anstelle von „Bachelor-Zeugnis“ neu gefasst ist erfolgt aufgenommen Vorschlag aus der KfL: : Änderung der Formulierung „...muss sich beurlauben lassen.“ zu „...kann sich beurlauben lassen“ aufgenommen Vorschlag aus der KfL: nur den zweiten Satz nach der Aufzählung („Dem Antrag auf Beurlaubung ist stattzugeben...“) stehen lassen und den Rest des Abschnittes streichen Vorschlag aus der KfL: Komplette Streichung des Absatzes Ankündigung: Der Absatz wurde bereits hinsichtlich einer flexibleren Regelung überarbeitet nicht aufgenommen Redaktioneller Hinweis: Bitte um Prüfung: Zugangsvoraussetzungen oder Zulassungsvoraussetzungen? ist erfolgt nicht aufgenommen ist erfolgt 6 Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015 Abs. 2 Abs. 4 Vorschlag aus der KfL: Die Beschränkung auf 6 SWS sollte aufgehoben werden. Vorschlag aus der KfL: Über die Teilnahme an studienbegleitenden Prüfungsleistungen entscheidet die Lehrkraft nicht aufgenommen Streichung von S. 2 nicht aufgenommen 7