1 Arbeitsgemeinschaft bayerischer Hundeschulen Nettelkofen 30
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Arbeitsgemeinschaft bayerischer Hundeschulen Nettelkofen 30 85567 Grafing Email: [email protected] Grafing, 12.04.2015 Offener Brief zur Umsetzung des § 11, Abs. 1, Nr.8 fTierSchG Sehr geehrte Damen und Herren der Landesleitung CSU, Mit diesem offenen Brief würde ich gerne die Meinung der CSU zu der Umsetzung des § 11 Abs. 1 Ziffer 8f TSchG Sachkunde für Hundetrainer1 zu dem unten genannten Sachverhalten hören. Dieser offene Brief wird, ebenso wie die erwünschte Antwort, im Sinne eines „offenen Briefes“ unseren Mitgliedern über soziale Medien zur Verfügung gestellt. Mit der Umsetzung der Änderung des TSchG von 13.07.2013 zum 01.08.2014 bedarf der die Erlaubnis der zuständigen Behörde (Veterinäramt) der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet. Mit der Umsetzung in Bayern durch den ministeriellen Erlass wurde über Nacht dem größten Teil der Personen in Bayern die mit Hunden gewerbsmäßig arbeiten, die Sachkunde aberkannt. Anerkannt wurden in Bayern nur Personen, die über folgende Qualifikation verfügen. Zertifizierung Tierärztekammer Niedersachsen Zertifizierung Tierärztekammer Schleswig Holstein Zertifizierung der IHK Potsdam Approbation als Tierarzt 2 Öffentlich bestellte Hundesachverständige3 1 Wir verwenden hier und im weiteren Verlauf des Schreibens der Einfachheit halber den Begriff des Hundetrainers für alle mit der Hundeausbildung betroffenen Gruppen. 2 Addendum mit UMS vom 11.12.2014: sofern eine mehrjährige Beschäftigung mit dem Verhalten von Hunden belegt ist. In einigen offiziellen Schreiben wird selbst noch dieses Jahr nur der Tierarzt genannt. 3 Diese Personengruppe wurde auch erst später hinzugefügt. 1 Hierzu unsere Fragen. Wie steht die CSU-Leitung dazu, dass von Anfang an nicht genau klar war, wer überhaupt qualifiziert ist und mehrfach die Voraussetzungen der Qualifikationen geändert werden mussten und diese Informationen uns Hundetrainern nicht mitgeteilt wurden? Obwohl es strikte Vorgaben zu den Qualifikationen der Sachkunde durch das Staatsministerium gibt sind diese in offiziellen Schreiben der Behörden unterschiedlich. (z.B. stehen in einem Schreiben vom 26.01.2015 die Sachverständigen und die Tierärzte ohne den Zusatz der Fußnote, während in einem Schreiben vom 12.01.2015 die Sachverständigen fehlen, aber dafür sind die Tierärzte richtig angegeben.) Wie steht die CSU-Leitung dazu, dass die zuständigen Behörden den Prüflingen verschiedene Angaben zu den Qualifikationen mitteilen? Für die mündliche und praktische Prüfung wurde von der LMU tierärztliche Fakultät Veterinärwissenschaftliches Department ein Fragenkatalog erstellt. Laut unseren vorliegenden Informationen soll dieser den Prüflingen durch die Veterinärämter zur Verfügung gestellt werden. Wie steht die CSU-Leitung dazu, dass der o.g. Fragenkatalog von den zuständigen Behörden nicht allen Prüflingen zur Verfügung gestellt wurde und damit eine Ungleichbehandlung erfolgt ist? Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass den Personengruppen Prüfern/Ausbildern von Rettungshunden Anerkannte Ausbildern von Blindenhunden Jahrelang anstandslos arbeitende HundetrainerInnen Langjährigen Ausbildern von anerkannten Hundevereinen Tierheimleitern die mit Hunden arbeiten Therapiehundeausbildern (Auf eine weitere Aufzählung qualifizierter Personengruppen verzichten wir hier) über Nacht die Qualifikation abgesprochen und somit erstmal als sie ungeeignet empfunden werden Hunde auszubilden? In Bayern gibt es mehrere Ausbildungsinstitute für Hundetrainer die in der Fachwelt anerkannt sind und deren Absolventen einen guten Ruf haben. Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass diese Ausbildungsinstitute für Hundetrainer und ihre ausgebildeten Trainer nicht als qualifiziert anerkannt werden? 4 5 4 Gleiches gilt für die Ausbildungsinstitute in ganz Deutschland. In dem Beschluss vom 10.12.2014 (Az. 6 A 414/14) äußert das Verwaltungsgericht Lüneburg massive rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss privater Institute bei der Sachkundeprüfung 5 2 Mündlichen Überlieferungen nach sollen die Kosten der „Sachkundeprüfung“ bayernweit gleich hoch sein, jedoch unterscheiden sich die Kosten für die Prüfung, so wie sie uns schriftlich vorliegen, sehr. Wie steht die CSU-Landeleitung dazu, dass die Spanner der Kosten für den vorgeschalteten D.Q.G -pro © Test bei verschiedenen Behörden zwischen € 30,00 € 100,00 liegen? Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass die gesamten Kosten der Prüfung zwischen € 400,00 und € 600,00 liegen? 6 In anderen Bundesländern gehen immer mehr Behörden dazu über, die Sachkunde und den tierschutzgerechten Umgang mit dem Hund mit dem Besuch einer Trainingsstunde mit einem beamteten Tierarzt zu überprüfen. Diese beamteten Tierärzte sind ja auch später noch für den tierschutzgerechten Umgang zuständig. Hätte man die Möglichkeit genutzt, die beamteten Tierärzte anstatt der externen „Sachverständigen“, die zur Prüfung hinzugezogen werden, auch kostenlos zu schulen, wären diese leicht in der Lage eine Überprüfung der Hundetrainer kostenniedrig durchzuführen. Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass man die o.g. kostenschonende Möglichkeit bei der Überprüfung der Sachkunde der Hundetrainer heranzieht? Der vorgeschaltete D.Q.G-pro© Test steht in der Fachwelt aus mehreren Gründen in der Kritik. Ein Punkt dabei ist, dass man bei bestimmten Fragen Antworten geben muss, die nicht richtig sind, bzw. bei Fragen auch zwei Antworten richtig sein können, je nach dem welches Fachbuch man gelesen hat. Ein weiterer Punkt ist die Fragenstellung. Die verneinten Fragen und Antwortmöglichkeiten entsprechen nicht der Norm, die in einer Prüfung erfolgen soll 7 Weiter wird dieser Test von anwaltlicher Seite als rechtswidrig angesehen. 8 Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, da diese Kritikpunkte schon lange vorliegen und weiter an dem D.Q.G-pro© Test festgehalten wird? In der Antwort einer schriftlichen Anfrage einer Abgeordneten des bayerischen Landtages bezüglich der Erlaubniserfordernis für gewerbliche Hundetrainer antwortet die zuständige Staatsministerin, das Einzelfallprüfungen nicht vorgesehen sind, da Ausbildungsinhalte nicht überprüft werden können. Der Gesetzgeber schreibt aber gerade diese Einzelfallprüfung zwingend vor! Weiter schreibt die zuständige Staatsministerin im gleichen Satz aber, ich zitiere „In wenigen Fällen haben einzelne Kreisverwaltungsbehörden bei ihnen langjährig als geeigneten und zuverlässig bekannten Hundetrainern deren Qualifikation als gleichwertig mit dem Fachgespräch nach § 11 des Tierschutzgesetzes anerkannt. Dabei handelt es sich um 13 Hundetrainer. Das steht aber im Widerspruch zu dem ministerialen Schreiben in dem von grundsätzlich und strikt die Sachkundeprüfung durchzuführen ist. 6 Einem Mitglied unserer AGbHT wurde von der zuständigen Behörde mündlich mitgeteilt, dass sich die Kosten auf bis zu € 1000,00 belaufen können. 7 Leitfaden zur Erstellung von Multiple Choice Fragen für den Progress Test Medizin (siehe Anlagen) 8 Anwaltschaftliche Beurteilung (siehe Anlagen) 3 Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass einigen Hundetrainern von den Behörden, so wie es auch von den AVV 9 TSchG gedeckt ist, die Erlaubnis erteilt wurde, anderen aber langjährig und erfolgreich arbeitenden Hundetrainern verwehrt wird? Weiter wird in dieser Anfrage die Frage gestellt, aus welchen Gründen gibt es keine Regelung zum Bestandschutz. Die Antwort dazu lautet: „der Bundesgesetzgeber hat keinen Bestandschutz vorgesehen.“ Zu einem deckt sich diese Aussage nicht mit den o.g. Einzelfallprüfungen /entscheidungen, weiter wäre ein Bestandschutz mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes10 Ziffer 12.2.2.2 gedeckt. „Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person – eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder – auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. ……“ Die darunterliegenden Absätze sind „kann“-Bestimmungen, die nur angewendet werden müssen wenn die obere Bestimmung nicht ausreicht. Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass kein Bestandschutz gewährt wird? Wir würden uns freuen, wenn uns die CSU-Landesleitung die oben gestellten Fragen beantworten und uns ihre Meinung zu der Umsetzung der Überprüfung der Sachkunde der Hundetrainer mitteilen würde. Mit freundlichen Grüßen Thomas Fichte Arbeitsgemeinschaft bayerischer Hundetrainer Anlagen: Anwaltschaftliche Beurteilung D.Q.G.-pro© Test Flussdiagram zu AVV 12.2.2.2 Leitfaden zur Erstellung von Multiple Choice Fragen für den Progress Test Medizin Änderung der Umsetzung § 11 TierSchG mit Unterschriftenliste 9 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes 10 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm 4