Entscheidung - Landesverwaltungsgericht Salzburg
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Entscheidung - Landesverwaltungsgericht Salzburg
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: [email protected] DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 13.04.2015 Zahl: LVwG-9/146/5-2015 Betreff: A. B., geb. XY, L. Bedarfsorientierte Mindestsicherung Beschwerde gegen die Höhe der zuerkannten Geldleistung IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Theresia Kieleithner über die Beschwerde des B. A., geb. XY, L., gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.01.2015, Zahl 3/01-BMS/280172105/1-2015, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid für den Monat Jänner 2015 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer Geldleistung in der Höhe von € 319,17 zuerkannt. Bei der Bemessung dieses Betrages wurde Notstandshilfe in Höhe von € 146,48 als Eigeneinkommen berücksichtigt. Weiters ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnaufwand (keine Wohnkosten) zu tragen hat. LVwG-9/146/5-2015 2 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2015 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es nicht richtig sei, dass er im Jänner 2015 Notstandshilfe in Höhe von € 146,48 erhalten habe. Er habe sowohl für Dezember 2014 als auch für Jänner 2015 keinerlei Leistungen vom AMS erhalten. Zudem zahle er monatlich einen Mietanteil von € 150,00 an seine Eltern. Er beantragte daher, seiner Beschwerde Folge zu geben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen, den Bescheid aufzuheben und seine Leistung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung neu festzusetzen. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeschrift mitsamt dazugehörigem Verfahrensakt mit Schreiben vom 25.02.2015 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hat am 09.04.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in welcher die Akten verlesen wurden und ein Vertreter der belangten Behörde gehört wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung ohne Angabe von Gründen zu der Verhandlung nicht erschienen. Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt: Beschwerdeführer, geboren am XY, ist österreichischer Staatsbürger und wohnt seit April 2014 bei seinen Eltern in einer Mietwohnung in L.. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonat Jänner 2015 an seine Eltern einen Beitrag zu den Wohn- bzw Mietkosten bezahlt hat. Der Beschwerdeführer ist bzw war zumindest im verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonat Jänner 2015 beim AMS Salzburg als arbeitslos vorgemerkt und hat vom AMS Salzburg am 02.01.2015 rückwirkend für acht Tage im Monat Dezember 2014 an Notstandshilfe einen Betrag in Höhe von € 146,48 auf sein Konto bei der X-Bank AG überwiesen erhalten. Der Beschwerdeführer steht (mit teils längeren Unterbrechungen) seit April 2014 im Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Am 13.01.2015 beantragte er die Weitergewährung und begründete dies damit, dass er in den Monaten Jänner und Februar 2015 kein Geld vom AMS bekommen habe. In diesem Antrag hat er – wie auch in den vorangehenden Anträgen – nicht vorgebracht, dass er Mietzahlungen oder Wohnkosten zu tragen habe. In der Folge erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus den vorliegenden Akten, ergeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe im Jänner 2015 keine Notstandshilfe in Höhe von € 146,48 erhalten, ist durch die vorliegenden Akten widerlegt: Sowohl aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Auszug aus dem AMS-Behördenportal 3 LVwG-9/146/5-2015 vom 20.01.2015 als auch aus der ergänzend vom erkennenden Gericht eingeholten Stellungnahme des AMS (Email vom 09.03.2015) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 02.01.2015 ein Betrag in Höhe von € 146,48 an Notstandshilfe überwiesen worden ist. Die erstmals in der Beschwerdeschrift behaupteten Wohnkosten (Bezahlung eines Mietanteils in Höhe von € 150,00 an seine Eltern) hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgewiesen, sodass diesbezüglich die obige Feststellung zu treffen war. Sonstige entscheidungswesentliche Widersprüche sind im Verfahren nicht zu Tage getreten. In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 1 Abs 2 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (kurz: MSG) allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten hat. Österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Land Salzburg fallen bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen unter den anspruchsberechtigten Personenkreis des MSG. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind gemäß § 2 Abs 2 MSG jedoch subsidiär, sohin vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes, sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. Gemäß § 5 Abs 1 MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der hilfesuchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Hinsichtlich des Einsatzes des Einkommens normiert § 6 MSG, dass bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen des Hilfesuchenden nach Maßgabe der dort folgenden Absätze zu berücksichtigen ist. Zum Einkommen zählen gemäß § 6 MSG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach § 6 Abs 2 MSG zählen etwa Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht zum Einkommen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MSG in der Fassung Kundmachung LGBl 94/2014 beträgt der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs im Jahr 2015 für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 827,82. Dieser Betrag reduziert sich gemäß § 10 Abs 1 Z 2 MSG auf 75%, sohin auf € 620,87, wenn volljährige Personen mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben. Gemäß LVwG-9/146/5-2015 4 § 10 Abs 3 MSG ist in den genannten Beträgen jeweils ein 25%-iger Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs („Wohngrundbetrag“) enthalten. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß § 10 Abs 3 MSG um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25%. Wohnbedarf umfasst nach der Legaldefinition in § 3 Z 6 MSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Prämissen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in L. zum anspruchsberechtigten Personenkreis des MSG zählt. Bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, und soweit vom Beschwerdeführer auch unbestritten, von dem auf 75% reduzierten Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 2 MSG für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen (vgl VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Der sohin für den verfahrensgegenständlichen Monat Jänner 2015 relevante Ansatz in Höhe von € 620,87 ist jedoch gemäß § 10 Abs 3 MSG um den Wohngrundbetrag zu reduzieren, zumal sich nach den obigen Feststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnbedarf hat. Nach Abzug des 25%-igen Wohngrundbetrages ergibt sich daher ein Restbetrag von € 465,65, der gemäß § 6 MSG noch um das vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonat Jänner 2015 bezogene Eigeneinkommen in Höhe von € 146,48 (Notstandshilfebezug vom AMS) zu reduzieren war. Der Anspruch des Beschwerdeführers beläuft sich daher auf € 319,17, ist sohin von der belangten Behörde richtig ermittelt und bemessen worden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Landesverwaltungsgericht Salzburg Mag. Theresia Kieleithner