Landgericht Köln Beschluss
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Landgericht Köln Beschluss
Beglaubigte Abschrift ~4 T 20/14 137 e 201114 Amtsgericht Köln Landgericht Köln Beschluss ln Sachen -gegen hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 25.02.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht- die Richterin - und die Richterin am Landgericht beschlossen : Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln - 137 C 207/14 - vom 5. September 2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. November 2014, wodurch sein Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Mai 2014 in Verbindung mit der Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. Gründe: Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Re~ht hat das Amtsgericht die begehrte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verweigert(§ 114 ZPO). Soweit die Beklagten rügen, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, können sie-darauf die Beschwerde nicht stützen, § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO. lm übrigen hat das Amtsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer seine Zuständigkeit bejaht; auf die zutreffenden Gründe im Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss vom 5. September 2014 wird Bezug genommen .. -2Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation r der Klägerin gegeben ist. Die Klägerin hat in der Anlage K1 eine Ablichtung der DVJ;J und der DVD Hülle des streitgegenständlichen Filmwerks vorgelegt, auf dem sie als Rechteinhaber neben dem ©-Zeichen bezeichnet ist. Hierbei handelt ~s sich um ein derart starkes Indiz, dass die Klägerin auch tatsächlich der Inhaber der ausschließlichen Rechte (wenigstens) zur Verbreitung des Films über DVD ist, dass das einfache Bestreiten der Beklagten nicht erheblich ist. Um dieses Indiz zu entkräften, hätten die Beklagten vielmehr darlegen mussen, dass die Klägerin trotz bzw. entgegen dieser Vervielfåltigungsstücken des Bezeichnung als streitgegenständlichen Rechteinhaber Films nicht auf den die dafür erforderlichen Rechte besitzt. An derartigem Vortrag der Beklagten fehlt es indes. Auch der weitere, mit der Beschwerde nunmehr erstmals vorgebrachte Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu begründen. Verjährung ist nicht eingetreten, da die Rechtsverletzung unstreitig im Jahre erfolgte. Bereits am 20. Dezember 2013, der Beklagtenseite zugestellt am 31. Dezember 2013, ist der Mahnbescheid über die streitgegenständlichen Forderungen und damit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen. Dies hat die Hemmung der Verjährung ausgelöst, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Seit April 2014 läuft das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht. Das Bestreiten der Beklagten, dass über ihren Telekom-Anschluss der Film Dritten zum Download angeboten worden sei, ist in Anbetracht des Vortrages der Klägerin über die Ermittlungen unerheblich. Die Einzelheiten des Ermittlungsvorganges durch die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH greifen die Beklagten nicht an. Sie berufen sich vielmehr darauf, dass es erhebliche technische Probleme bei ihrem Anschluss gegeben habe. Dazu legen sie zunächst die Schreiben der Deutschen Telekom AG (Anlagen 1-3) vor. Aus diesen Schreiben ergibt sich jedoch nicht, dass es Schwierigkeiten bei der Bereitstellung des Internetanschlusses gegeben hätte, insbesondere die ,,permanenten technischen Störungen" finden in den Schreiben keine Erwähnung. Zu entnehmen ist den Schreiben lediglich, dass die Beklagten offenbar ihren Anschluss bei der Telekom gekündigt haben. Des Weiteren legen die Beklagten die Schreiben aus der Anlage 4 und der Anlage 5 vor. Daraus ergibt sich zunächst, dass im September .. offenbar neue Leistungen -4es einen Familienanschluss mit einem Rechner, der zunächst auch von dem . inzwischen verstorbenen Vater des Beklagten und von dem damals zehnjährigen Sohn mitbenutzt wurde. Der Beklagte zu 1) habe den Computer regelmäßig auf rechtmäßige Nutzung kontrolliert und dabei keine Unregelmäßigkeiten gefunden. Außerdem sei der Sohn der Beklagten altersentsprechend angewiesen gewesen, den Rechner nur für legale Zwecke zu nutzen, was ebenfalls überwacht worden sei, teilweise auch von dem Vater des Beklagten zu 1 ). Wie es ausgehend von dieser Sachlage geschehen konnte, dass der Familienrechner hinter ihrem Rücken für illegales Filesharing genutzt wurde, haben die Beklagten nicht plausibel dargelegt. Denn die Beklagten haben für sich selbst ausgeschlossen, dass sie die Filesharing-Software betrieben und das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich gemacht haben. Auch der damals zehnjährige Sohn scheidet jedoch als Täter aus, weil er nach dem Vorbringen der Beklagten in erster Linie schulische Belange auf dem Rechner erledigt habe und im Übrigen altersgemäße Computerspiele gespielt habe. Ist jedoch wie hier nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internet des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, hier also die Beklagten. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche zu dieser Wertung auch OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13). Bei den mithin den Beklagten anzulastenden Rechtsverletzungen handelten sie auch schuldhaft. Entschuldigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagten -die Höhe der vorgerichtlichen Abmahnkosten angreifen, besteht auch insofern keine Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung. § 97 a UrhG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Abmahnung bereits im Jahre 201 O erfolgte (vergleiche dazu etwa Reber in: Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 97 a, Rn. 1; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 6 U 93/13). Ferner handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten , Internet-Tauschbörsen wie im vorliegenden Fall und deren Durchsetzung der daraus -4es einen Familienanschluss mit einem Rechner, der zunächst auch von dem . inzwischen verstorbenen Vater des Beklagten und von dem damals zehnjährigen Sohn mitbenutzt wurde. Der Beklagte zu 1) habe den Computer regelmäßig auf rechtmäßige Nutzung kontrolliert und dabei keine Unregelmäßigkeiten gefunden. Außerdem sei der Sohn der Beklagten altersentsprechend angewiesen gewesen, den Rechner nur für legale Zwecke zu nutzen, was ebenfalls überwacht worden sei, teilweise auch von dem Vater des Beklagten zu 1 ). Wie es ausgehend von dieser Sachlage geschehen konnte, dass der Familienrechner hinter ihrem Rücken für illegales Filesharing genutzt wurde, haben die Beklagten nicht plausibel dargelegt. Denn die Beklagten haben für sich selbst ausgeschlossen, dass sie die Filesharing-Software betrieben und das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich gemacht haben. Auch der damals zehnjährige Sohn scheidet jedoch als Täter aus, weil er nach dem Vorbringen der Beklagten in erster Linie schulische Belange auf dem Rechner erledigt habe und im Übrigen altersgemäße Computerspiele gespielt habe. Ist jedoch wie hier nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internet des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, hier also die Beklagten. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche zu dieser Wertung auch OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13). Bei den mithin den Beklagten anzulastenden Rechtsverletzungen handelten sie auch schuldhaft. Entschuldigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagten -die Höhe der vorgerichtlichen Abmahnkosten angreifen, besteht auch insofern keine Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung. § 97 a UrhG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Abmahnung bereits im Jahre 201 O erfolgte (vergleiche dazu etwa Reber in: Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 97 a, Rn. 1; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 6 U 93/13). Ferner handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten , Internet-Tauschbörsen wie im vorliegenden Fall und deren Durchsetzung der daraus ( -5folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a l:.lrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer, diese bestätigend etwa OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 -6 W 152/13). Auch hinsichtlich des Ansatzes des Streitwertes von 10.000,00 EUR für den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestehen keine Bedenken. Betroffen ist ein Filmwerk, bei dem der auf die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet über so genannte Tauschbörsen gerichtete Anspruch nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln mit einem Streitwert (mindestens) in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen ist. Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen, auch nicht im Hinblick auf die von den Beklagten zitierte ' Rechtsprechung einiger Amtsgerichte. Anlass für eine Kostenentscheidung besteht nicht, außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet,§ 127 Abs. 4 ZPO. weil eine Erstattung