1.1 Projektkurzbeschreibung

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1.1 Projektkurzbeschreibung
Windenergienutzung in Simmerath
Projektkurzbeschreibung
Errichtung und Betrieb von 7 Windenergieanlagen des
Typs Vestas V-112 mit 140 m Nabenhöhe
1.
Kurze Erläuterung des Antrags
(Ist-Zustand und Umfang der beantragten Genehmigung)
1.1 Ist-Zustand
Geplant ist die Errichtung und Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V-112 mit je
140 m Nabenhöhe und 3.300 kW Nennleistung.
Das Projekt wird gemeinschaftliche von der STAWAG Energie GmbH, der enwor GmbH sowie der
juwi Energieprojekte GmbH geplant und umgesetzt werden. Der Betrieb der Anlagen soll in einer
gemeinsamen Gesellschaft, der STAWAG Solar GmbH, mit Sitz in Aachen erfolgen. Die
Antragsstellung erfolgt daher im Rahmen der gemeinsamen Kooperation durch die juwi
Energieprojekte GmbH.
Der Standort der geplanten Windenergieanlagen befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde
Simmerath, innerhalb der Windenergiekonzentrationszone „Simmerather Wald“.
Das Vorhabengebiet wird derzeit forstwirtschaftlich genutzt. Die dominierende Baumart ist die Fichte.
Daneben existieren in einigen Bereichen Windwurfflächen und Feuchtheiden. Das Gebiet ist durch ein
ausgedehntes Gewässernetz aus künstlich angelegten Entwässerungsgräben und Quellbächen, die in
den Saarscheider Bach münden geprägt.
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Abb. 1: Übersichtkarte mit WEA-Standorten und Angrenzung der Konzentrationszone
Die Windenergieanlagen sind auf folgendem Flurstücken und Koordinaten geplant.
Gemarkung: Simmerath
Park-ID
Flur
Flurstück WEA-
Anlagentyp
Hersteller
Zone_ETRS 32
X_ETRS89
Y_ETRS89
WEA 01
1
47
Vestas
V-112
308400
5615579
WEA 02
1
47
Vestas
V-112
308505
5615257
WEA 03
1
47
Vestas
V-112
308974
5615668
WEA 04
1
47
Vestas
V-112
309088
5615325
WEA 05
1
49
Vestas
V-112
309673
5615540
WEA 06
1
49
Vestas
V-112
309891
5615251
WEA 07
1
47
Vestas
V-112
309674
5614793
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1.2 Umfang der Genehmigung
Das förmliche BImSch-Verfahren soll mit einer integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
durchgeführt werden.
Der
Antrag
nach
BImSchG
beinhaltet
daher
in
Register
15
„Sonstiges“
eine
Umweltverträglichkeitsstudie (UVS).
2.
Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten WEA
2.1 Landschaftsbild
Für den geplanten Windpark wurde eine detaillierte Landschaftsbildanalyse durchgeführt (s. Register
15 „Sonstiges“).
Die Beurteilung des Eingriffs in das Landschaftsbild erfolgt für ein Untersuchungsgebiet mit 10 km
Radius um die Anlagenstandorte, so dass auch Teile des Gemeindegebietes von Hürtgenwald und
Teile des Grenzgebietes von Belgien berücksichtigt sind. Zur Ermittlung des Eingriffes und des
erforderlichen Kompensationsbedarfes für das Landschaftsbild wird das Verfahren nach Nohl in der
Langfassung für Windparks angewendet.
Die Zusammenfassung der Landschaftsbildanalyse ergibt Folgendes:
„Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Landschaft eine hohe Eigenart und einen hohen
Naturschutzwert hat. Die Eingriffserheblichkeit durch den Bau der Windenergieanlagen wird als mittel
bis hoch eingestuft. Durch die starke Bewaldung sind viele Sichtverschattungen gegeben.“ (vgl.
Landschaftsbildanalyse)
Die Ergebnisse der Landschaftsbildanalyse werden zudem im Landespflegerischen Begleitplan unter
Kapitel 5.7 dargestellt (s. Register 15 „Sonstiges“).
2.2 Abstand zur Wohnbebauung
Die zu einem geplanten Anlagenstandort nächstgelegene Wohnbebauung, Langschoß, befindet sich
in einer Entfernung von ca. 620 m. Weitere Wohnbebauung, wie Einzelgehöfte an der der
Jägerhausstraße, Forsthaus Jägerhaus, Waldsiedlung in Lammersdorf, Deffersfeld oder Raffelsbrand
in Hürtgenwald, befinden sich in einem Abstand von mindestens 1.200 m zum nächstgelegenen
Standort einer WEA (vgl. nachfolgende Abbildung, gem. Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie
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unter Register 15 „Sonstiges“ und z.T. analog zu den Immissionspunkten im Schallgutachten unter
Register 9 „Immissionen“).
Abb. 2: Übersichtkarte zu den Abständen zwischen den WEA-Standorten und den nächstgelegenen Wohnbereichen
2.3 Naturschutzbelange
Zur Beurteilung von Auswirkungen auf Avifauna und Fledermäusen wurden in den Jahren 2011 und
2012 Erfassungen von Brut-, Rast- und Zugvögeln sowie Fledermäusen durchgeführt.
Ergänzend zu den avifaunistischen Untersuchungen wurde im Jahr 2014 eine Raumnutzungsanalyse
für die windkraftsensiblen Arten Rotmilan und Schwarzstorch durchgeführt.
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Die Auswirkungen auf die Wildkatzen im Bereich Simmerather Wald wurden im Rahmen eines
separaten Gutachtens untersucht.
Die Zusammenfassungen der Gutachten ergeben Folgendes:
Avifaunistisches Fachgutachten
(vgl. Ornithologisches Fachgutachten, Freilandökologie Gutschker - Dongus (2014) in Register 15)
„Somit stehen der Planung unter Berücksichtigung der Empfehlungen für Turteltaube, Baumpiper,
Neuntöter und Schwarszstorch sowie der Einhaltung einer Schlecht-Wetter-Abschaltung bei
Kranichzug aufgrund der Ergebnisse der ornithologischen Erfassungen im Untersuchungsgebiet
Simmerath keine artenschutzrechtlichen Gründe nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG entgegen.“
Raumnutzungsanalyse
(vgl. Raumnutzungsanalyse für die windkraftsensiblen Arten Rotmilan und Schwarzstorch, Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung Hartmut Fehr (2014) in Register 15)
„Die Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan und den Schwarszstroch, ferner den Schwarzmilan,
zeigt in eindeutiger Weise, dass keine dieser windkraftsensiblen Arten regelmäßig den Luftraum im
Bereich des geplanten Windparks Lammersdorf überfliegt.“
Rotmilan: „Der am nächsten zu einer WEA positionierte, bebrütete Horst liegt mit 1,25 km
außerhalb des primären Untersuchungsgebiets gemäß Leitfaden und ebenso außerhalb des
Abstandsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Zusammen mit der
dokumentierten Raumnutzung deutlich außerhalb des schlaggefährdeten Bereichs kann für den
Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände nach § 44 Abst. 1 Nr. 2 (Störung) und 3
(Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind durch Planung ohnehin nicht zu sehen.“
Schwarzstorch: „Überflüge über die Fläche des geplanten Windparks gelangen kein einziges Mal.
Eine erhebliche Störung, etwa durch Unterbrechung essenzieller Nahrungsflugbeziehungen, kann
auf Basis der gemachten Beobachtungen sicher ausgeschlossen werden. Hinweise auf ein
Brutgeschehen im Simmerather Wald gibt es nicht, so dass auch ein solches sicher
auszuschließen ist. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) können somit
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nicht festgestellt werden. Tötungen von Tieren oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten gibt es ebenso wenig.“
Schwarzmilan: „Die Nahrungssuche erfolgte durchweg im Offenland und konnte an zwei Tagen
nördlich von Lammersdorf dokumentiert werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko kann aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung auch für diese Art
ausgeschlossen werden.“
Fledermauskundliches Fachgutachten
(vgl. Fledermauskundliches Fachgutachten, Freilandökologie Gutschker - Dongus (2014) in Register 15)
„Innerhalb der USR „Simmerath“ sind keine eintretenden Verbotstatbestände nach §44 Abs. Nr. 2
und Nr. 3 BNatSchG zu nennen, da sich im USR anhand der Quartieranalyse bis auf den
Wasserbunker keine real belegten Quartiere nachweisen ließen. Der Wasserbunker ist nicht von
einem Störungs- bzw. Zerstörungsverbot nach §44 Abs. Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG betroffen. Über
die Recherche sind in der Umgebung „Simmerath“, „Hürtgenwald“ und „Roettgen/Zweifall“
bekannte Winter- und Sommerquartiere (ohne genaue Ortsangabe) mehrerer Arten ersichtlich
geworden. Es sollte vor Rodung potenzieller Quartierbäume eine Kontrolle mit gezielter Suche
nach Fledermaus–Quartieren durchgeführt werden.
Hinsichtlich des Betriebs von WEA und der Raumnutzung der Zwergfledermaus im USR sind dem
Leitfaden folgend („Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in NRW“) keine Konflikte zu nennen, allerdings wird fachlich erwartet,
dass es Konflikte gibt. Darüber hinaus kann ohne geeignete Vermeidungsmaßnahme ein Konflikt
hinsichtlich der Rauhautfledermaus in den Zugzeiten nicht ausgeschlossen werden. Aus Vorsorge
und um einen Eintritt des Verbotstatbestands nach §44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, wird
als Vermeidungsmaßnahme eine vorgezogene Abschaltung aller geplanten Anlagen nach obigem
Muster vorgeschlagen. Durch ein zusätzlich durchzuführendes Höhenmonitoring (ab erstem
Kalenderjahr der Errichtung) können die Betriebszeiteinschränkungen an die jeweiligen
Aktivitätsmuster der Arten angepasst werden (Leistungskontrolle durch eine Höhenmonitoring im
zweiten Jahr nach Errichtung). Bei Errichtung der Anlagen sollte zudem, wenn möglich eine
Kranstellfläche und/ oder eine Zuwegung generiert werden, die wenn möglich einen geringen
Einfluss auf Altholzbestände hat.“
Zur Vermeidungsmaßnahme bzw. zum im vorherigen Abschnitt genannte Muster zur Abschaltung
steht im Gutachten:
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„Zusammenfassend wird als Vermeidungsmaßnahme ein Abschaltalgorithmus für die geplanten
WEA 01 bis WEA 07 nach der bundesweiten Studie „Entwicklung von Methoden zur Untersuchung
und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“
(Brinkmann et al. 2011) im Zeitraum April bis Ende Oktober, von abendlicher bis morgendlicher
Dämmerung, bei Temperaturen über 10°C, Windgeschwindigkeiten unter 6ms-1 und bei nicht
vorhandenem Niederschlag angeraten.“
Fachgutachten zur Wildkatze
Gemäß der Konfliktanalyse zur Wildkatze können besonders die bau- und anlagebedingten
Eingriffe durch Rodungen, Wegeausbau, Baulärm und erhöhtes Verkehrsaufkommen im Wald
Störungen der Wildkatze zur Folge haben. Mögliche Auswirkungen sind Lebensraumverluste,
Zerschneidungseffekte und eine Qualitätsminderung von Habitaten. Der eigentliche Flächenverlust
im Bereich der Anlagen ist zwar in Relation zu der Reviergröße gering, in der Summationswirkung
kann jedoch eine Beeinträchtigung der Wildkatze nicht ausgeschlossen werden. Da keine
konkreten Daten zur Verbreitung und Raumnutzung vorliegen, lassen sich die Auswirkungen der
Störung auf die Population nicht genau beziffern.
Es sind daher Maßnahmen vorzusehen, die die potentiellen Auswirkungen vermindern und die
Habitatqualität im Bereich des Untersuchungsgebietes verbessern. Diese sind im Fachbeitrag
Artenschutz dargestellt.
Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt der wasserabhängigen Biotope durch bau- und
betriebsbedingte Bodenveränderungen wurde im Rahmen eines Fachbeitrags Hydrologie /
Hydrogeologie - Heft 1: Bodenfunktion und Wasserhaushalt untersucht. Das Gutachten, welches
für 8 Windenergieanlagen beauftragt wurde, kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis (vgl.
Fachbeitrag Hydrologie / Hydrogeologie, Björnsen Beratende Ingenieure (2014) in Register 15):
„Die Eingriffe durch den Bau und Betrieb der geplanten WEA haben geringe Auswirkungen auf den
Gebietswasserhaushalt im Untersuchungsgebiet. Auf der Einzugsgebietsebene stellen die Errichtung
der WEA und die damit verbundenen Versiegelungen einen geringen Einfluss auf die
Wasserhaushaltsbilanzen dar. Der Gesamtabfluss erhöht sich um rd. 1% im Jahresmittel. Im Sinne
der Feuchtbiotope und der Naturnähe wäre der erhöhte Gesamtabfluss als positiv zu bewerten, wenn
dieser innerhalb des Gebietes zurückgehalten werden kann.
Neben den geringen Auswirkungen des geplanten WEA-Baus auf den Gebietswasserhaushalt kommt
allerdings den Standorteigenschaften sowie den lokalen Veränderungen gesteigerte Bedeutung zu.
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Die abgeschätzten Auswirkungen auf die hydrologisch-relevanten Bodenfunktionen an den geplanten
WEA-Standorten sind unterschiedlich zu bewerten und ziehen den Ausschluss bzw. die Verlegung
des geplanten Standorts WEA 3 nach sich. Im Bereich der geplanten WEA 3 würde mit der rezent
torfbildenden Vegetation und der wurzelechten Hochmoorfläche wichtiger Retentionsraum sowie ein
gesetzlich geschütztes Biotop zerstört. Zudem würde ein Bereich frei austretenden Bodenwassers mit
naturnaher Vernässung gestört.
Die Störung der hydrologisch sensiblen Standorte WEA 2 sowie WEA 5 und WEA 6 könnten durch
landschaftspflegerische Maßnahmen kompensiert werden.
Dabei ist insgesamt das hohe Potential der naturnahen Vernässung und Moor-Bildung im
Untersuchungsgebiet als positiv zu bewerten. Die an allen Standorten erbohrten Torfe und anmoorigen Schichten belegen dieses Potential. Zudem finden sich rezente Torbildungen trotz der
Vorbelastung durch Entwässerung und forstliche Nutzung bzw. der damit einhergehenden Zersetzung
des Torfs. Es ist darauf zu achten, dass die Eingriffe in den bestehenden Wasser-haushalt gering
ausfallen bzw. der Erhaltung und der Wiederherstellung des naturnahen Systems dienen. Dies kann
durch Maßnahmen wie unter Abschnitt 8 beschrieben erreicht wer-den.
Die konzentrierte Ableitung des Abflusses führt örtlich zum verstärkten Einschneiden der Gerinne und
zur Ufererosion. Die Erosion birgt zudem langfristig Risiken erhöhten Sedimenteintrags in die
Kalltalsperre. Die zu erwartende erhöhte Wasserverfügbarkeit auf den versiegelten Flächen der
geplanten WEA könnte bei Abflusskonzentration die Erosion lokal verstärken.“
Ergänzend zum Heft 1: Bodenfunktion und Wasserhaushalt wurde auf Grund der Lage des geplanten
Windparks im hydrologischen Einzugsgebiet der Trinkwassertalsperre Kalltalsperre der Fachbeitrag
Hydrologie / Hydrogeologie - Heft 2: Handlungskonzept zum Trinkwasserschutz erstellt. Das
Handlungskonzept unter Register 15 „Sonstiges“ beschreibt sowohl bauliche Maßnahmen zum
Trinkwasserschutz, die während der Bau- und Betriebsphase umzusetzen sind, als auch technische
Maßnahmen, die bei Betrieb und Wartung der WEA zu beachten sind.
2.4 Flächen- / Waldinanspruchnahme
Das Plangebiet ist überwiegend durch Nadelwaldbestände geprägt, dominierende Baumart ist die
Fichte. In einigen Bereichen existieren Windwurfflächen und Schlagflächen.
Die sieben geplanten Windenergieanlagen befinden sich, bis auf WEA 02, in Fichtenaufforstungen.
Die WEA 02 ist auf einer Windwurffläche geplant.
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Bau, Betrieb und Erschließung der Windenergieanlagen sind mit temporären und dauerhaften
Flächeninanspruchnahmen verbunden.
Die Anlagenstandorte werden so gewählt, dass die Waldinanspruchnahme auf das notwendigste Maß
beschränkt wird.
Die dauerhafte Flächeninanspruchnahme umfasst die Fläche für Fundament, Kranstellfläche und
Kranausleger und beläuft sich auf eine Flächengröße von insgesamt ca.32.000 m².
Die während den Baumaßnahmen zusätzlich beanspruchte Fläche umfasst die Montage- und
Lagerfläche und die Arbeitsbereiche um die WEA-Standorte bzw. um die Arbeitsflächen mit einer
Gesamtgröße von ca. 32.500 m² bis ca. 40.000 m².
Insgesamt wird hierdurch für jede WEA eine Fläche von ca. 1 ha benötigt.
Für den Transport der Anlagenbauteile ist in einigen Bereichen ein Ausbau der vorhandenen
Forstwege, insbesondere im Bereich der Kurven, erforderlich. Diese Zuwegung bleiben ebenfalls
dauerhaft
bestehen.
Für
die
geschotterte
Zuwegung
ergibt
sich
insgesamt
eine
Flächeninanspruchnahme von rd. 20.000 m².
2.5 Schall- und Schattenwurf
Die
Schall-
und
Schatteneinwirkungen,
die
im
Zusammenhang
mit
dem
Betrieb
der
Windenergieanlagen entstehen können, wurden durch Schall- und Schattenwurfprognosen ermittelt.
Die Immissionsprognosen für die Schall- und Schattenuntersuchungen kommen zusammenfassend zu
folgenden Ergebnissen:
Schall
(vgl. Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von sieben geplanten Windenergieanlagen am
Standort Simmerath, IEL GmbH (2014) in Register 9)
„Die Berechnungsergebnisse für die Nachtzeit zeigen, dass alle schallimmissionsschutzrechtlichen
Vorgaben eingehalten werden können.
Während der Tageszeit (Sonntag) liegen die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung an allen
beurteilten Immissionspunkten um mehr als 15 dB unter dem jeweiligen Immissionsrichtwerte (vgl.
Berechnungsergebnisse Zusatzbelastung im Anhang)
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Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen unter den dargestellten Bedingungen keine
Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen während der
Tages- und Nachtzeit.“
Schatten
(vgl. Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von sieben Windenergieanlagen am Standort Simmerath, IEL
GmbH (2014) in Register 9)
„[.…] Die Genehmigung sollte mit der Maßgabe von Auflagen erteilt werden. Dabei sind für die
geplanten Windenergieanlagen entsprechende technische Einrichtungen zum Schutz der
Immissionspunkte IP 02 bis IP 16 sowie IP 18 und IP 19 vorzusehen. Zur Festsetzung der maximal
zulässigen Rotorschattenwurfdauer bieten die vom LAI empfohlenen Beurteilungskriterien einen
sinnvollen Rahmen. [….]“
Die Gutachten sind dem Register 9 „Immissionen“ zu entnehmen.
3.
Planungsrecht und Betriebszustände der geplanten Windenergieanlagen
Angaben
zum
Planungsrecht
sowie
zu
den
geplanten
Betriebszuständen
der
Windenergieanlagen können den nachfolgenden Seiten entnommen werden.
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