01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahme von Forderungen ins
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01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahme von Forderungen ins
Weltweit engagiert Durchsetzung von Forderungen bei Insolvenz in Russland: Beteiligungen von deutschen Firmen und Insolvenzverwaltern; Anerkennung der deutschen Insolvenzbeschlüsse Irina Ermakowa | Moskau | 16. April 2015 © Rödl & Partner 16.04.2015 1 Inhalt 01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahme von Forderungen ins Gläubigerregister 03 Aufnahme von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister 04 Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des Schuldners 05 Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers 06 Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen Föderation 07 Unsere Empfehlungen © Rödl & Partner 16.04.2015 2 Inhalt 01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister 03 Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister 04 Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des Schuldners 05 Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers 06 Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen Föderation 07 Unsere Empfehlungen © Rödl & Partner 16.04.2015 3 Aktualität des Themas / Vorteile der Insolvenz Furcht des Schuldners, die Kontrolle über sein Unternehmen zu verlieren Begleichung der Schuld Furcht des Schuldners, für den Entzug von Vermögen und die entstandenen Verluste belangt zu werden (unter anderem subsidiär) Begleichung der Schuld Kontrolle der Gläubiger über das Unternehmen / Möglichkeit, das Vermögen des Schuldners festzustellen / Möglichkeit, die Rechtsgeschäfte des letzten Jahres zu überprüfen Recht des Insolvenzverwalters, die Rechtsgeschäfte anzufechten Zurückerhalten des Vermögens und der Geldmittel des Schuldners Furcht vor einer strafrechtlichen Belangung des Geschäftsführers (Artikel 195 – 197 des Strafgesetzbuchs RF) Begleichung der Schuld Anstieg der Zahl der Insolvenzen in Russland im ersten Quartal 2015 um 22 Prozent (im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum) (Quelle: http://bankrot.fedresurs.ru/NewsCard.aspx?ID=694) © Rödl & Partner 16.04.2015 4 Einleitung der Insolvenz Voraussetzungen (Artikel 3, 6 des Insolvenzgesetzes RF) : der Schuldner erfüllt eine Forderung für drei Monate nicht der Forderungsbetrag beläuft sich: -für Schuldner, die juristische Personen sind: mindestens 300.000 Rubel (ca. 5.000 Euro) -für Schuldner, die Einzelunternehmer sind: mindestens 10.000 Rubel (ca. 185 Euro) falls ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss über die Beitreibung der Forderung vom Schuldner vorliegt. ! Ab dem 1. Juli 2015 können auch Insolvenzanträge in Bezug auf natürliche Personen eingereicht werden, die keine Einzelunternehmer sind. © Rödl & Partner 16.04.2015 5 Einleitung der Insolvenz Notwendige Unterlagen: Antrag auf Insolvenz mit Umständen und Höhe der Forderung (einschl. Zinsen) Wichtig: Zinsen auf Schulden werden zum Zinssatz am Sitz des Gläubigers berechnen (Artikel 395 des Zivilgesetzbuchs RF). Im Falle eines deutschen Gläubigers ist ein Schreiben einer deutschen Bank erforderlich (apostilliert und ins Russische übersetzt). Nachweise der Forderung Beweise für den Besitz von Vermögen oder Geldmitteln, die für die Finanzierung des Insolvenzverfahrens ausreichend sind In der Praxis: das Gericht schlägt dem Antragssteller vor, eine Kaution zu hinterlegen (in der Praxis beläuft sich dieser Betrag auf ca. 400.000 Rubel, also ca. 6.000 Euro). Sonstige Unterlagen (Artikel 39, 40 des Insolvenzgesetzes RF, Artikel 126 der Arbitrageprozessordnung RF) Wichtig: Wenn ein Antragsteller eine Kommanditgesellschaft ist, sind Unterlagen zu allen dazugehörigen Unternehmen notwendig (Beispiel aus der Praxis: Klaus Steilmann GmbH & Co. KG). Antrag auf Insolvenz muss beim Arbitragegericht am Sitz des Schuldners eingereicht werden Wichtig: keine Gültigkeit der im Vertrag vereinbarten Schiedsgerichtsklausel Keine Gerichtsgebühr © Rödl & Partner 16.04.2015 6 Inhalt 01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahme von Forderungen ins Gläubigerregister 03 Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister 04 Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des Schuldners 05 Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers 06 Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen Föderation 07 Unsere Empfehlungen © Rödl & Partner 16.04.2015 7 Aufnahme von Forderungen ins Gläubigerregister Notwendige Unterlagen: Antrag auf Aufnahme der Forderung in das Gläubigerregister Belegdokumente Wichtig: Falls eine Kommanditgesellschaft als Gläubiger eintritt, sind Unterlagen zu allen dazugehörigen Unternehmen notwendig (Beispiel aus der Praxis: Klaus Steilmann GmbH & Co. KG). keine Einschränkungen in Bezug auf die Höhe der Forderungen keine Verpflichtung zur Vorlage eines Gerichtsbeschlusses keine Gerichtsgebühr Frist der Einreichung des Antrags auf Aufnahme der Forderung ins Gläubigerregister: innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung des Beobachtungsverfahrens zwecks Teilnahme an der ersten Gläubigerversammlung (Punkt 1 Artikel 71 des Insolvenzgesetzes RF). Wichtig: diese Frist ist nicht obligatorisch. Der Antrag auf Aufnahme der Forderung ins Gläubigerregister kann auch später eingereicht werden; sogar nach Schließung des Gläubigerregisters (Punkt 4 Artikel 142 des Insolvenzgesetzes RF). © Rödl & Partner 16.04.2015 8 Inhalt 01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister 03 Aufnahme ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister 04 Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des Schuldners 05 Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers 06 Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen Föderation 07 Unsere Empfehlungen © Rödl & Partner 16.04.2015 9 Aufnahme ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils (Schiedsspruchs) muss im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingereicht werden. Notwendige Unterlagen: Artikel 242 der Arbitrageprozessordnung RF © Rödl & Partner 16.04.2015 10 Aufnahme ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister Die Gründe für die Ablehnung des Antrags (Artikel 248 der Arbitrageprozessordnung RF): keine Benachrichtigung des Schuldners über Zeit und Ort der Verhandlung der Sache vor dem ausländischen Gericht (Schiedsgericht) Ausschließliche Kompetenz Arbitrageprozessordnung RF) eines russischen Arbitragegerichts (Artikel 248 der Verstoß des ausländischen Gerichtsurteils (Schiedsurteils) gegen die öffentliche Ordnung in Russland Beispiel: Beitreibungssumme übersteigt erheblich den vertraglich vereinbarten Betrag Arbitragegerichts des Nordwestbezirks vom 2. Dezember 2008 zur Sache Nr. A21-8346/2007) (Erlass des Föderalen Keine Probleme mit der Anerkennung des ausländischen Schiedsurteile, da dies direkt durch das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 vorgesehen ist. Für die Anerkennung eines ausländischen staatlichen Gerichtsurteils muss Rechtshilfeabkommen vorliegen (Ausnahme: Erlass des Föderalen Arbitragegerichts des Gebiets Moskau vom 2. März 2006 zur Sache Nr. KG-A40/698-06-P) © Rödl & Partner 16.04.2015 11 Inhalt 01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister 03 Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister 04 Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des Schuldners 05 Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers 06 Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen Föderation 07 Unsere Empfehlungen © Rödl & Partner 16.04.2015 12 Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des Schuldners Strenge Rangordnung zur Befriedigung von Gläubigerforderungen (Artikel 134 des Insolvenzgesetztes RF): Zuerst: Forderungen zu laufenden Zahlungen (Insolvenzkosten, Vergütung des Insolvenzverwalters, Forderungen aus kommunalen Zahlungen usw.) Danach: übrige Forderungen in Reihenfolge: 1. Forderungen von natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Zufügung von Schaden an Leib und Leben 2. Forderungen in Bezug auf Löhne und Gehalt von auf Basis von Arbeitsverträgen beschäftigten Personen 3. Forderungen der übrigen Gläubiger © Rödl & Partner 16.04.2015 13 Inhalt 01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister 03 Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister 04 Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des Schuldners 05 Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers 06 Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen Föderation 07 Unsere Empfehlungen © Rödl & Partner 16.04.2015 14 Beitreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers Fall Spotigo GmbH vs. VimpelCom Sache Nr. A40171916/2012 © Rödl & Partner 16.04.2015 15 Inhalt 01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister 03 Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister 04 Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des Schuldners 05 Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers 06 Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen Föderation 07 Unsere Empfehlungen © Rödl & Partner 16.04.2015 16 Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen Föderation Punkt 6 Artikel 1 des Insolvenzgesetzes RF Ziel: Verfügung über das in Russland befindliche Vermögen des Schuldners durch seinen Insolvenzverwalter Kein Rechtshilfeabkommen notwendig, Grundsatz des Gegenseitigkeitsprinzips (muss durch ein entsprechendes Schreiben des ausländischen Gerichts bestätigt werden) Es ist notwendig, zu beweisen, dass das in Russland befindliche Vermögen des Schuldners in die Konkursmasse aufzunehmen ist Beispiel: Erlass des Föderalen Arbitragegerichts des Nordwestbezirks vom 28. August 2008, Entscheid des Arbitragegerichts der Stadt St. Petersburg vom 22. September 2010 zur Sache Nr. A56-22667/2007 © Rödl & Partner 16.04.2015 17 Inhalt 01 Einleitung der Insolvenz 02 Aufnahmen von Forderungen ins Gläubigerregister 03 Aufnahmen von ausländischer Gerichtsurteile (Schiedssprüche) ins Gläubigerregister 04 Verfahren der Befriedigung von Forderungen im Fall der Insolvenz des Schuldners 05 Betreibung von Forderungen von einer russischen Gesellschaft im Fall der Insolvenz eines ausländischen Gläubigers 06 Anerkennung von ausländischen Insolvenzurteilen in der Russischen Föderation 07 Unsere Empfehlungen © Rödl & Partner 16.04.2015 18 Unsere Empfehlung In der Praxis erhalten Gläubiger im Ergebnis einer Insolvenz meist nicht mehr als 10 Prozent der beantragten Forderungen. Daher ist eine Insolvenz dann sinnvoll, wenn der Schuldner über Vermögen verfügt. © Rödl & Partner 16.04.2015 19 Die Welt zu Gast … Programm und Anmeldung online unter www.roedl.de/forumgoingglobal » 26 Vorträge » 61 Referenten » 1 Paneldiskussion » Regionenmesse » Themenmesse » Keynote: Prof. Dr. Hans-Dieter Hermann Sportpsychologe der Deutschen Fußball-Nationalmannschaft © Rödl & Partner 16.04.2015 20 Wir und die Castellers de Barcelona Die Menschentürme sind wie wir: „Jeder Einzelne zählt“ – im Miteinander und bei der Beratung unserer Mandanten. © Rödl & Partner 16.04.2015 21 Ihr Ansprechpartner in Russland Irina Ermakowa Senior Jurist Bild Rödl & Partner Business Center LeFort Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude 2 107023 Moskau / Russland Telefon +7 (495) 933 51 20 Telefax +7 (495) 933 51 21 Rödl & Partner Linija 14, Gebäude 7 Wasiljewskij Ostrow 199034 St. Petersburg / Russland Telefon +7 (812) 320 66 93 Telefax +7 (812) 320 66 95 [email protected] „Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. © Rödl & Partner 16.04.2015 22