Dienstgeberbrief 01/2015 - Caritas

Transcription

Dienstgeberbrief 01/2015 - Caritas
Herausgegeben vom
Leitungsausschuss der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen
Kommission des DCV e. V.:
Norbert Altmann, Andreas Franken, HansJosef Haasbach, Ingo Morell, Werner
Negwer, Dr. Marcus Waselewski, Lioba
Ziegele
Dienstgeberbrief Nr. 1/2015
vom 30. März 2015
Redaktion und Kontakt:
Geschäftsstelle der Dienstgeberseite
der Arbeitsrechtlichen Kommission
Ludwigstraße 36, 79104 Freiburg
Telefon (07 61) 200-792
Alte Mainzer Gasse 10, 60311 Frankfurt
Telefon (069) 2982-541
Telefax (07 61) 200-790
E-Mail: [email protected]
Internet: www.caritas-dienstgeber.de
Inhalt
Aktuelles aus der Arbeit der AK
Bericht über die Sitzung der Bundeskommission
am 26. März 2015: Drei Beschlüsse und
Verabschiedung von Dr. Rainer Brockhoff
S. 2
Arbeitsrechtliche Kommission fasst Beschluss
über Ärzte-Vergütung
S. 2
1. Mitgliederversammlung der Dienstgeber 2015:
Leitungsausschuss stellt sich neu auf
S. 4
Fragen und Antworten zum Mindestlohn
Vergütung von Bereitschaftsdiensten
S. 4
Fragen & Antworten auf caritas-dienstgeber.de
S. 5
Pflegestatistik 2013: Trends und Entwicklungen S. 6
Aktuelles aus anderen Tarifbereichen
Tarifverhandlungen für den kommunalen
Sozial- und Erziehungsdienst
S. 7
Aktuelles aus der kirchlichen Rechtsprechung
Neues Kopftuchurteil des BVerfG
S. 7
Eingruppierung von Gemeindekrankenpflegerinnen S. 8
Anteilige Bezahlung von Kinderzulage bei Teilzeit S. 9
„Best Practice“
St. Josefshaus Herten ist „Bester Arbeitgeber
Gesundheit & Soziales 2015“
S. 9
1
Bericht über die Sitzung der Bundeskommission am 26. März in Mainz
Die Sitzung der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) am
26.03.2015 stand ganz im Zeichen des Aufbruchs in die zweite Hälfte der Amtsperiode.
Entsprechend wurden sechs Ausschüsse
neu benannt, die die Schwerpunkte der anstehenden Arbeit der AK widerspiegeln:
fentlichen Dienst und bei anderen Arbeitgebern noch der Fall ist – in der Regel im Bereich des Pflegedienstes eingruppiert und
wurden als Unterrichtsschwestern/-pfleger
vergütet.
Der dritte Beschluss der Bundeskommission
hat den Weg für Verhandlungen über die
Ärzte-Vergütung in den sechs Regionalkommissionen frei gemacht (siehe folgenden Beitrag). Die Dienstgeberseite begrüßt die
schnelle Einigung auf Bundesebene, geht
aber davon aus, dass bei den nun anstehenden Runden in den Regionalkommissionen
vor allem über den Zeitpunkt der einzelnen
Erhöhungsschritte weiter verhandelt wird.
 Weiterentwicklung der Anlage 33 zu den
AVR
 Demografiefestigkeit der AVR
 Urlaubsrecht (Überarbeitung der Anlage
14 zu den AVR)
 Arbeitszeit
 Angleichung der Anlagen und AVRStruktur (hier soll neben der Überführung
der bisherigen Anlage 2 zu den AVR auch
die Struktur der AVR insgesamt überprüft
werden).
Nach einer guten inhaltlichen Sitzung stand
am Ende die Stabübergabe der Verhandlungsführung auf Dienstgeberseite an. Dr.
Rainer Brockhoff, Vorstand im DiözesanCaritasverband der Diözese RottenburgStuttgart, nahm nach 23 Jahren prägender
Arbeit zum letzten Mal an der Sitzung der
Bundeskommission teil. Mit großem Bedauern hat die Dienstgeberseite seinen Rückzug
zur Kenntnis genommen.
Doch bevor neue Arbeitsfelder geöffnet werden, sollten bisherige zu einem Ende gebracht werden. Zunächst wurden die Regelungen zur Vergütung im Bereich Fahrdienste
in Anlage 23 zu den AVR an die aktuelle
Marktsituation angepasst.
Als erster großer Arbeitgeber von Pflegelehrerinnen und -lehrern hat die AK die Vergütung von Lehrkräften in der Altenpflege sowie
im Gesundheits- und Sozialwesen in einer
neuen Anlage 21a zu den AVR tariflich von
Grund auf neu gestaltet. Entstanden ist ein
neues System von Tätigkeitsmerkmalen für
diesen Bereich, das nun auch akademische
Bildungsabschlüsse berücksichtigt, die teilweise gesetzlich vorgeschrieben sind aber
bislang nicht entsprechend in den Entgelten
abgebildet wurden. Bisher waren die Pflegelehrkräfte in den AVR – wie es auch im öf-
Wir danken Dr. Rainer Brockhoff ganz herzlich für all die Jahre der aktiven Arbeit in und
mit der Arbeitsrechtlichen Kommission und
hoffen, dass er uns als „Botschafter“ für die
Arbeitsrechtliche Kommission weiterhin begleitet. Wir wünschen ihm für seinen weiteren
Lebensweg alles Gute und Gottes Segen!
Elke Gundel
Arbeitsrechtliche Kommission fasst Beschluss über Ärztevergütung
Am 26.03.2015 hat sich die Bundeskommission auf einen Beschluss zur Erhöhung der
Ärztevergütung nach dem Vorbild des TV
Ärzte zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der
Gewerkschaft Marburger Bund (MB) geeinigt.
i. V. m. Anhang A Anlage 30 zu den AVR und
der Bereitschaftsdienstentgelte nach § 8 Anlage 30 zu den AVR mit Erhöhungsterminen
zu folgenden Terminen vor:
 Januar 2015: lineare Steigerung der Tabellenentgelte um 2,2 %
Die Einigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte nach § 13 Anlage 30 zu den AVR
2
 Juni 2015: Erhöhung der Bereitschaftsdienstentgelte auf Grundlage neuer Struktur
 Dezember 2015: lineare Steigerung der
Tabellenentgelte um 1,9 %
 Dezember 2015: Erhöhung der BDEntgelte um 1,9 %
EG
IV
III
II
I
Stufe 1
37,00
34,00
31,50
26,50
Stufe 2
37,00
34,00
31,50
26,50
Der bisherige pauschale Betrag pro Entgeltgruppe zur Vergütung der Bereitschaftsdienste wird ersetzt durch die Einführung
einer neuen Struktur für Bereitschaftsentgelte
mit Differenzierungen nach Entgeltgruppen
und Stufen:
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
35,00
32,50
27,50
32,50
27,50
33,50
28,50
33,50
28,50
Im Vergleich zu den bisher gültigen pauschalierten Werten steigen die Bereitschaftsdienstentgelte damit zwischen 3 Prozent in den
ersten beiden Entwicklungsstufen der Entgeltgruppe
I
(Assistenzärzte)
und
12,3 Prozent in den Stufen 5 und 6 der Entgeltgruppe II (Fachärzte). Auch die Bereitschaftsdienstvergütung von Assistenzärzten
in den Stufen 5 und 6 steigt um 10,8 Prozent.
Daran wird deutlich, dass insbesondere die
Vergütung der Bereitschaftsdienste in den
oberen Entwicklungsstufen überproportional
ansteigt. Die konkreten Kostensteigerungen,
die durch die neue Regelung verursacht
werden, hängen also stark davon ab, welche
Ärztinnen und Ärzte in den einzelnen Krankenhäusern den Bereitschaftsdienst leisten.
Nachdem die VKA und der MB sich am 5.
Februar 2015 auf einen Tarifabschluss zur
Ärztevergütung im Bereich des öffentlichen
Dienstes geeinigt hatten, erfolgte der Beschluss zur Ärztevergütung der Bundeskommission am 26.03.2015 nach dem Vorbild des TV Ärzte VKA/MB. Bereits am
05.03.2015 hat auch die Arbeitsrechtliche
Kommission der Diakonie Deutschland einen
Abschluss auf Grundlage des TV-Ärzte/VKA
beschlossen.
Nach Festsetzung der mittleren Werte durch
den Beschluss der Bundeskommission müssen die linearen Erhöhungen der Tabellenentgelte erst durch die jeweiligen Regionalkommissionen verhandelt und beschlossen
werden. Der Bundeskommissionsbeschluss
über die strukturellen Veränderungen der
Bereitschaftsdienstentgelte entfaltet bereits
durch seine Inkraftsetzung unmittelbare Wirkung für die Einrichtungen der Caritas.
Die wechselseitigen Einflüsse von Tarifabschlüssen vergleichbarer oder identischer
Branchen spielen für die Ärztevergütung eine
wesentliche Rolle. Das hat sich auch im
Rahmen der Vergütungsverhandlung der
Bundeskommission zur Ärztevergütung für
die Ärztinnen und Ärzte in katholischen
Krankenhäusern widergespiegelt. Im Vorfeld
der Verhandlungen der Bundeskommission
hatte die Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission bereits Forderungen in
Höhe der Ausgangsforderungen des MB gestellt.
Damit hat die Bundeskommission durch Beschluss vom 26.03.2015 zur Ärztevergütung
unter Berücksichtigung des Finanzierungsrahmens der Krankenhäuser den Grundstein
für eine marktgerechte Vergütung der Ärztinnen und Ärzte in ihren Einrichtungen gelegt.
Petra Gieffers
3
Leitungsausschuss der AK Dienstgeberseite neu aufgestellt
Die aktuellen Tarifrunden, wichtige Zukunftsthemen von der betrieblichen Altersvorsorge
über den demografischen Wandel bis zum
Sozialtarif und die anstehenden Nachwahlen
neuer Köpfe in die Bundeskommission und
ins Führungs-Team bewegten die Dienstgeberseite der AK bei ihrer ersten Mitgliederversammlung 2015 am 20.02.2015 in Frankfurt am Main.
das Erzbistum Paderborn, ist Vorsitzender
der Dienstgeberseite der RK NRW und seit
2004 an der Tarifarbeit für die Caritas beteiligt. Lioba Ziegele, Mitglied der RK Bayern
und der Bundeskommission, bleibt als politische Sprecherin das Gesicht der Dienstgeberseite in Richtung Politik. Dem Leitungsausschuss wird künftig als siebtes Mitglied
Ingo Morell angehören. Der Geschäftsführer
der Franziskanerinnen zu Olpe war bisher
Mitglied der Bundeskommission.
Den Stab als Verhandlungsführer übernimmt
Norbert Altmann vom scheidenden Dr. Rainer Brockhoff. Norbert Altmann, Leiter Personal und Tarifpolitik beim Caritasverband für
Neues Sprecher-Team: Lioba Ziegele bleibt politische Sprecherin für die Dienstgeberseite, Norbert
Altmann hat die Rolle des Verhandlungsführers
von Dr. Rainer Brockhoff übernommen
Christiane Moser-Eggs
Leitungsausschuss
der
Dienstgeberseite:
Norbert
Altmann, Ingo Morell, Lioba Ziegele, Andreas Franken, Dr.
Markus Waselewski, Werner Negwer und Hans-Josef
Hasbach (v.l.n.r.)
Bereitschaftsdienst und Mindestlohn – wie ist zu vergüten?
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
19.11.2014 – 5 AZR 1101/12 entschieden,
dass das Mindestentgelt in der Pflege auch
für Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist und damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg
vom
28.11.2012 – 4 Sa 48/12 bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die
Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) nicht nach der Art oder Intensität
der Tätigkeit differenziere. Der Pflegemindestlohn sei nach dem Wortlaut der Verordnung „je Stunde“ zu zahlen und knüpfe damit
an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Da
es sich bei Bereitschaftsdienst um vergü-
tungspflichtige Arbeitszeit handle, sei der
gesamte Bereitschaftsdienst mit dem Pflegemindestlohn zu vergüten. Auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) spricht davon, dass
der Mindestlohn 8,50 Euro „je Zeitstunde“
beträgt. Eine Differenzierung nach der Art
oder Intensität der Tätigkeit kennt das MiLoG
nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass
die Rechtsprechung zur PflegeArbbV auf das
MiLoG zu übertragen ist und eine Mindestlohnpflicht für den gesamten Bereitschaftsdienst besteht.
Geht man von einer Mindestlohnpflicht für
Bereitschaftsdienstzeiten aus, stellt sich die
Frage, wie die gesetzeskonforme Vergütung
4
des Bereitschaftsdienstes zu erfolgen hat. In
der Praxis bestehen hier große Rechtsunsicherheiten. Es gibt einige Stimmen, die zur
Ermittlung der Vergütungshöhe für den Bereitschaftsdienst allein auf die konkrete Bereitschaftsdienstvergütung abstellen. Dieser
Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.
Der Mindestlohn von 8,50 Euro muss im
Durchschnitt für jede geleistete Arbeitsstunde
erreicht werden. Dies ergibt sich aus einem
Blick in die Urteilsgründe des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das Gericht
ermittelte die geleisteten Arbeitsstunden pro
Monat (Vollarbeit + Bereitschaftsdienst) und
multiplizierte diese mit dem Mindestlohn.
Anschließend wurde die Differenz zu dem
vertraglich vereinbarten und gezahlten monatlichen Festgehalt gebildet.
Die Berechnung des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg zeigt, dass Zeiten des
Bereitschaftsdienstes für die Berechnung
und Vergütung nicht anders behandelt werden als Vollarbeitszeiten. Für die Berechnung der Durchschnittsvergütung des Bereitschaftsdienstes darf selbstverständlich neben der separaten Bereitschaftsdienstvergütung auch die vereinbarte Monatsvergütung
herangezogen werden. Eine pauschalierte
Vergütung von Bereitschaftsdiensten bleibt
daher auch unter der Geltung des Mindestlohngesetzes weiterhin möglich, sofern die
an den Mitarbeiter gezahlte Monatsvergütung
im Durchschnitt zu einer Vergütung in Höhe
des Mindestlohns führt.
Vanessa Falkenstein
Beispiel
Ein Mitarbeiter in der Entgeltgruppe S 8 Stufe 3 leistet im Kalendermonat einen Bereitschaftsdienst von 22 bis 6 Uhr (8 Stunden). Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt 39 Stunden
pro Woche (~170 Stunden pro Monat), so dass der Mitarbeiter im Kalendermonat insgesamt auf
178 Arbeitsstunden kommt.
Vergütung nach dem MiLoG:
178 Stunden x 8,50 Euro = 1513,00 Euro
Vergütung S 8 Stufe 3:
2879,57 Euro : 178 Stunden = 16,18 Euro
Bereits das monatliche Tabellenentgelt des Mitarbeiters liegt mit einem Stundenlohn von 16,18
Euro deutlich über dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Auf die zusätzliche Bereitschaftsdienstvergütung nach § 7 der Anlage 33 zu den AVR kommt es für die Einhaltung des Mindestlohns nicht mehr an.
Antworten auf Ihre Fragen zum neuen Mindestlohngesetz MiLoG
Haben hospitierende Ärzte aus dem Ausland
künftig Anspruch auf Mindestlohn? Welche
Arbeitgeberleistungen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden, und wie sieht
es mit den Bereitschaftsdiensten aus?
festellung im Umgang mit dem neuen Gesetz
steht Ihnen ein von der Geschäftsstelle der
Dienstgeberseite
der
Arbeitsrechtlichen
Kommission aufbereiteter Fragen-AntwortenKatalog zur Verfügung, der fortlaufend erweitert und aktualisiert wird.
Seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 01.01.2015 sind in den Einrichtungen
und Diensten der Caritas viele Fragen zur
praktischen Umsetzung aufgetreten. Als Hil-
Die jeweils aktuelle Version finden Sie auf
der Homepage www.caritas-dienstgeber.de
5
Pflegestatistik 2013: Deutschlandweite Entwicklung und Trends
Das statistische Bundesamt hat die Deutschlandergebnisse der Pflegestatistik für das
Jahr 2013 vorgelegt. Sie zeigen erste grundsätzliche Entwicklungstrends im Bereich der
ambulanten und stationären Pflege. Auswertungen auf Länderebene liegen zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vor.
der Pflegeheime stieg im selben Zeitraum um
5,5 Prozent oder 676 Heime auf insgesamt
13.030 Einrichtungen.
Private Träger steigern Marktanteil auf
63,9 Prozent
Jeder der von der Statistik erfassten einzelnen Träger konnte zwischen 2011 und 2013
Wachstum verzeichnen. Absolut betrachtet
war die Zunahme bei den privaten Trägern
am höchsten, mit insgesamt 368 neuen
Diensten. Die restlichen 28 neuen Einrichtungen entfallen auf die freigemeinnützigen
und öffentlichen Träger mit 16 bzw. zwölf
neuen Diensten. Der Marktanteil der privaten
Dienste ist damit von 63 auf 63,9 Prozent
gestiegen. Der Marktanteil der freigemeinnützigen Träger sank dagegen von 35,7 Prozent im Jahr 2011 auf 34,7 Prozent im Jahr
2013. Die öffentlichen Träger konnten ihren
Marktanteil leicht von 1,3 Prozent auf 1,4
Prozent steigern.
Fünf Prozent mehr pflegebedürftige Menschen als 2011
Im Jahr 2013 gab es deutschlandweit etwa
2,6 Millionen Pflegebedürftige im Sinne des
Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Das
sind insgesamt 125.000 oder fünf Prozent
mehr als 2011. 1,86 Millionen oder 71 Prozent der pflegebedürftigen Menschen wurden
von Angehörigen oder ambulanten Pflegdiensten zu Hause versorgt. 764.000 Personen oder 29 Prozent wurden in Pflegeheimen
vollstationär versorgt.
Im Vergleich zu 2011 ist die Zahl der Menschen, die von ambulanten Pflegediensten
versorgt wurden, überproportional angestiegen, nämlich um 6,9 Prozent oder 40.000
Pflegebedürftige auf insgesamt 616.000. In
Heimen wurden 2013 insgesamt 2,9 Prozent
oder 21.000 mehr Bewohner als 2011 betreut. Die Zahl der Personen, die ausschließlich Pflegegeld empfangen haben, ist um 5,4
Prozent oder 64.000 gestiegen.
Im Bereich der stationären Versorgung ist die
Zahl der Heime bei den privaten und freigemeinnützigen Trägern um 351 bzw. 342 Einrichtungen gestiegen. Die Zahl der Heime in
öffentlicher Trägerschaft hat sich hingegen
um 17 Einrichtungen verringert. Mit einem
Marktanteil von 54,2 Prozent wird der Markt
hier aber noch von den freigemeinnützigen
Trägern dominiert. Der Anteil der privaten
Träger steigt aber kontinuierlich an und lag
2013 bereits bei 41,1 Prozent und damit rund
0,6 Prozentpunkte über dem Wert von 2011.
Der Marktanteil der öffentlichen Träger lag
2013 nur noch bei 4,7 Prozent.
Erstmals erhoben wurde mit der Pflegestatistik 2013, ob bei den versorgten Personen
eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI vorliegt. Diese liegt
bei 35 Prozent oder 919.000 der 2,6 Millionen Pflegebedürftigen vor.
Link zur Pflegestatistik beim statistischen
Bundesamt
676 zusätzliche Pflegeheime
Der Anstieg der versorgten Menschen führt
auch zu einem höheren Personalbedarf und
zu einer Ausweitung der Kapazitäten der
Dienste und Heime. So hat die Zahl der in
der Pflege Beschäftigten seit 2011 insgesamt
um 53.000 Personen zugenommen. Mit
29.000 zusätzlichen Beschäftigten im ambulanten und 24.000 im stationären Bereich lag
der Zuwachs bei 10,1 bzw. 3,7 Prozent.
Dr. Pascal Krimmer
Marktanteile ambulante Pflege
100%
75%
Öffentliche Pflegedienste
Die Zahl der ambulanten Pflegedienste ist im
betrachteten Zeitraum um 3,2 Prozent gestiegen, das sind 396 zusätzliche Dienste.
Insgesamt gibt es damit deutschlandweit
12.745 ambulante Pflegedienste. Die Zahl
50%
Private Pflegedienste
25%
Freigemeinnützige
Pflegedienste
0%
2001
6
2005
2009
2013
Tarifverhandlungen für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst
Die Eingruppierungsregelungen für den
kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst
wurden von den Gewerkschaften zum
31.12.2014 gekündigt. Betroffen von der
Kündigung sind die Sonderregelungen zum
Entgelt, zur Eingruppierung sowie die Eingruppierungsmerkmale. Die eigenständige
Entgelttabelle ist von der Kündigung nicht
umfasst; diese kann frühestens zum
29.02.2016 gekündigt werden.
Je nach Beschäftigtengruppe führen die Forderungen zu Gehaltszuwächsen von teilweise über 20 Prozent. Änderungen wollen die
Gewerkschaften auch bei der Eingruppierung
von Beschäftigten erreichen, die nicht über
die im jeweiligen Tätigkeitsmerkmal genannte berufliche Qualifikation verfügen, aber die
entsprechende Tätigkeit ausüben. Schließlich sollen bei der Stufenzuordnung zukünftig
zwingend alle Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden.
Die Gewerkschaften fordern eine geänderte
Eingruppierung für Beschäftigte im Sozialund Erziehungsdienst, die im Ergebnis zu
deutlichen Gehaltszuwächsen führen soll.
Für Erzieher wird beispielsweise ein Sprung
in der Entgelttabelle über vier Tarifgruppen
gefordert. Sie sollen von der Entgeltgruppe
S 6 in die S 10 aufsteigen. Für die Eingruppierung von Kita-Leitungen soll es künftig
nicht mehr ausschließlich auf die belegbaren
Plätze ankommen, sondern alternativ auf die
Gruppen- und Beschäftigtenzahl. Für sie soll
die Eingruppierung zudem ab Entgeltgruppe
S 11 statt wie bisher ab S 7 beginnen. Für
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen wird ein
Zugewinn von vier Entgeltgruppen gefordert;
das bedeutet ein Aufstieg von der Entgeltgruppe S 11 in die S 15. Beschäftigte im
handwerklichen Erziehungsdienst sollen statt
in der Entgeltgruppe S 5 zukünftig in der
S 10 beginnen.
Nachdem die erste Verhandlungsrunde am
23.02.2015 ohne Ergebnis geblieben ist, fand
am 23.03.2015 die zweite Verhandlungsrunde zwischen den Gewerkschaften und der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) statt. Darin zeigte sich die
VKA bereit, über konkrete Anforderungen der
Tätigkeiten zu verhandeln. Eine pauschale
Erhöhung lehnte sie aufgrund der letzten
Tarifsteigerung ab. Verbesserungen hat die
VKA allerdings im Bereich der Kita-Leitungen
und deren Stellvertretungen zugesagt.
Die Verhandlungen werden am 09.04.2015 in
Düsseldorf fortgesetzt.
Weitere Informationen zur Tarifrunde finden
Sie auf der Homepage der VKA.
Vanessa Falkenstein
BVerfG: Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen ist verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht,
Beschluss
vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR
1181/10
Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (SchulG NRW).
Die Karlsruher Richter stellten zunächst klar,
dass das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
auch Lehrkräften in öffentlichen Schulen die
Freiheit gewährleiste, einem aus religiösen
Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen. Ein Verbot sei
nur dann gerechtfertigt, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden
oder die staatliche Neutralität feststellbar sei.
Allein das Tragen eines islamischen Kopftuches begründe aber in der Regel keine hinreichend konkrete Gefahr. Von ihm gehe für
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat den Verfassungsbeschwerden zweier Lehrerinnen stattgegeben,
die in Nordrhein-Westfalen an öffentlichen
Schulen angestellt sind und während des
Unterrichts ein muslimisches Kopftuch tragen
wollten. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen über Abmahnungen oder Kündigung, die der Arbeitgeber gegenüber den
Beschwerdeführerinnen ausgesprochen hatte, sowie mittelbar gegen § 57 Abs. 4 des
7
sich genommen noch kein werbender oder
gar missionierender Effekt aus. Das Tragen
eines islamischen Kopftuches sei in Deutschland nicht unüblich, die rein visuelle Wahrnehmbarkeit des Kopftuches sei in der Schule hinzunehmen. Darüber hinaus hat das
BVerfG § 57 Abs. 4 S. 3 SchulG NRW, der
eine Privilegierungsbestimmung zu Gunsten
der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen enthält, wegen Verstoßes gegen Art. 3
Abs. 3 S. 1 GG, Art. 33 Abs. 3 GG für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Durch diese
Regelung würden Angehörige anderer Religionen aus Gründen der Religion benachteiligt, was verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei. Ein Verbot äußerer religiöser
Bekundungen für das pädagogische Personal in der Schule müsse grundsätzlich unterschiedslos gelten.
Michael Heinig äußerte sich gegenüber der
Zeitung „Die Welt“ kritisch zu der ergangenen
Entscheidung. Der vollständige Artikel kann
hier abgerufen werden.
Fazit
Trotz aller Kritik zeigt die Entscheidung, dass
die Karlsruher Richter dazu tendieren, dem
Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit einen weitreichenden Geltungsanspruch
beizumessen - gerade angesichts wachsender kultureller und weltanschaulich-religiöser
Vielfalt. Dies ist ein Umstand, auf den sich
Kirche und Caritas berufen können.
Link zur Entscheidung des BVerfG
Dr. Elisabeth Hartmeyer
Der Staatskirchenrechtler und Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, Prof. Hans
Urteil zur Eingruppierung von Gemeindekrankenpflegerinnen und -pflegern
„Eigenständigkeit setzt auch die eigenständige Organisation und Strukturierung der Aufgaben voraus“
von der vorgesetzten Pflegedienstleitung
einer Sozialstation geplant (Tourenplanung,
Dienstplanung), und wird der Mitarbeiter auf
der Grundlage verbindlich vorgegebener
Pflegekonzepte und Pflegedokumentationsanweisungen tätig, kann eine Eigenständigkeit im Sinne der Hochziffer 8 nicht mehr
angenommen werden.
In der Frage der Eingruppierung von Gemeindekrankenpflegerinnen und -pflegern
hat sich mit der Entscheidung des LAG
Hamm, Urteil vom 25.09.2014 – 8 Sa 467/14,
die Rechtsprechung verfestigt. Das Urteil
bestätigt die Rechtsauffassung des LAG
München vom 05.11.2013, 9 Sa 273/13.
Das Urteil ist zu begrüßen, da es nochmals
klarstellt, dass eine Eigenständigkeit im Sinne der Hochziffer 8 auch die eigenständige
Organisation und Strukturierung der Aufgaben voraussetzt. Damit liegt das Urteil ganz
auf der Linie der Entscheidung des LAG
München (s.o.) und einer Entscheidung des
Arbeitsgerichts Arnsberg aus dem Jahr 2012
(Az. 2Ca 741/12 O)
Eine Eingruppierung als Gemeindekrankenpflegerin oder -pfleger nach AVR Caritas
setzt voraus, dass nicht nur die konkrete
Pflege vor Ort, sondern die Wahrnehmung
der Aufgaben insgesamt eigenverantwortlich
strukturiert und organisiert wird.
Da bereits zum Berufsbild der Krankenpflegerin und des Krankenpflegers die eigenständige Durchführung von Maßnahmen der
Grund-und Behandlungspflege gehört, muss
die Eigenständigkeit, die zu einer höheren
Eingruppierung führt, darüber hinausgehen
(beschrieben in Hochziffer 8 zu Kr 5 Nr. 2
des Anhanges E der Anlage 32 der AVR).
Wird der Einsatz, wie im vorliegenden Fall,
Quelle: Entscheidung des LAG Hamm, Urteil
vom 25.09.2014 – 8 Sa 467/14 in: öAT,
Heft 3, 2015, S. 55
Marc Riede
8
Anteilige Zahlung einer Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung verstößt nicht
gegen Europarecht
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. November 2014 – C-476/12
der Kinderzulage auch sozialpolitische Erwägungen stünden. Ausschlaggebend für die
Einordnung als „Entgelt“ sei lediglich, dass
der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf die Leistung habe. Da es sich
bei der Kinderzulage um eine teilbare Leistung handele, sei der Pro-rata-temporisGrundsatz uneingeschränkt anwendbar.
Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich zu entscheiden, in welchem es um die Rechtmäßigkeit
einer anteiligen Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung ging. Hintergrund des Verfahrens
ist die Auslegung der Richtlinie 97/81/EG
(Teilzeitrichtlinie). Danach dürfen Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden als
Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt. Wo dies gerechtfertigt ist, darf eine Leistung anteilig gekürzt
werden (Pro-rata-temporis-Grundsatz).
Fazit
Bei der Kinderzulage handelt es sich eindeutig um Entgelt, das wegen des bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird.
Folglich muss sie anteilig gemindert werden
können. Damit steht fest, dass die anteilige
Zahlung der Kinderzulage an teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa b) i.V.m.
Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR rechtmäßig ist.
Der EuGH entschied, dass eine anteilige
Kürzung der Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung im Einklang mit der Teilzeitrichtlinie steht. Denn auch bei der Kinderzulage
handele es sich um „Entgelt“, welches der
Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhalte. Der Entgeltcharakter werde nicht dadurch
in Zweifel gezogen, dass hinter der Zahlung
Link zum Urteil
Vanessa Falkenstein
St. Josefshaus Herten ist „Bester Arbeitgeber Gesundheit & Soziales 2015“
Das St. Josefshaus Herten ist beim bundesweiten Great Place to Work® Wettbewerb
„Beste Arbeitgeber Gesundheit & Soziales
2015“ als einer der besten Arbeitgeber der
Branche ausgezeichnet worden und hat den
1. Platz in der Kategorie „Soziales“ erzielt.
Die Auszeichnung steht für herausragende
Arbeitsplatzqualität und Arbeitgeberattraktivität.
wird die Qualität der Personal- und Führungsarbeit beurteilt. In diesem Jahr stellten
sich 235 Einrichtungen der ambulanten Gesundheitsversorgung, Krankenhäuser sowie
Pflege- und Sozialeinrichtungen dieser unabhängigen Prüfung.
Bei der Befragung wurden bewusst alle Mitarbeitenden einbezogen, wodurch ein umfassendes Meinungsbild entstand. Das Ergebnis
ist eine Bestätigung und gleichzeitig ein weiterer Ansporn, mit entsprechenden Maßnahmen vertrauensvolle Arbeitsbeziehungen zu
entwickeln und auszubauen, attraktive Arbeitsbedingungen weiter umzusetzen und
dem Fachkräftemangel gestärkt entgegenzutreten.
Bei dem Wettbewerb werden Einrichtungen
ausgezeichnet, die aus Sicht ihrer Mitarbeitenden über eine besonders wertschätzende
und attraktive Arbeitsplatzkultur verfügen. Die
Bewertung basiert auf einer anonymen Befragung der Mitarbeitenden zu zentralen Arbeitsplatzthemen wie Vertrauen, Identifikation, Teamgeist, berufliche Entwicklung, Vergütung und Gesundheitsförderung. Zudem
Für 2015 hat das St. Josefshaus bereits neue
Projekte definiert, um die Attraktivität als Ar9
beitgeber weiterhin kontinuierlich zu stärken.
Es werden Konzepte entwickelt, die eine individuelle Begleitung der Mitarbeitenden in unterschiedlichen Lebenssituationen ermöglichen, z.B. neue Arbeitszeitmodelle. Die Biografien und Lebenspläne gestalten sich heute
anders als noch vor wenigen Jahren und bedürfen seitens der Arbeitgeber anderer Maßnahmen und Angebote. Auch die Führungsarbeit wird hin zu einer Beteiligungskultur
modernisiert, da sich das Selbstverständnis
der Mitarbeitenden und der Führungskräfte
verändert hat.
christlichen Menschenbild gemäß steht im St.
Josefshaus Herten der Mensch im Mittelpunkt. Derzeit betreuen rund 1500 Mitarbeitende in 15 Gemeinden und Städten 2319
Menschen mit Behinderungen und Menschen
im Alter in unterschiedlichen Angeboten.
Das St. Josefshaus Herten begleitet Menschen mit Behinderungen und Menschen im
Alter und hält dafür ein vielfältiges Angebot
der Assistenz, Förderung und Pflege bereit.
Das gemeinnützige Sozialunternehmen wurde vor über 135 Jahren gegründet. Dem
Vorsitzende MAV St. Josefshaus Herten und
der DiAG MAV B Freiburg
Mehr Informationen finden Sie unter
www.arbeiten-sankt-josefshaus.de
Andrea Grass
Mitglied der Regionalkommission BadenWürttemberg und der Bundeskommission der
Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV e. V.
Der Dienstgeberbrief wird von den Dienstgebervertreter(inne)n im Leitungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des DCV
weitergeführt, um insbesondere den Dienstgebern eine zeitnahe Information über aktuelle Geschehnisse in der AK zu geben. Aus diesem Anliegen resultiert, dass der Dienstgeberbrief kein zeitlich regelmäßiges Erscheinungsdatum hat, sondern nach Sitzungen der AK
erscheint sowie im Bedarfsfall auch zwischen diesen Sitzungen mit Berichten aus den Gremien der AK oder aktuellen Beiträgen.
Für Anregungen, Diskussionsbeiträge aber auch Kritik sind wir nicht nur offen, sondern wünschen uns dies, da wir den Dienstgeberbrief
als Kommunikationsmedium verstehen.
Die Redaktion
10