Dienstgeberbrief 01/2015 - Caritas
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Dienstgeberbrief 01/2015 - Caritas
Herausgegeben vom Leitungsausschuss der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV e. V.: Norbert Altmann, Andreas Franken, HansJosef Haasbach, Ingo Morell, Werner Negwer, Dr. Marcus Waselewski, Lioba Ziegele Dienstgeberbrief Nr. 1/2015 vom 30. März 2015 Redaktion und Kontakt: Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission Ludwigstraße 36, 79104 Freiburg Telefon (07 61) 200-792 Alte Mainzer Gasse 10, 60311 Frankfurt Telefon (069) 2982-541 Telefax (07 61) 200-790 E-Mail: [email protected] Internet: www.caritas-dienstgeber.de Inhalt Aktuelles aus der Arbeit der AK Bericht über die Sitzung der Bundeskommission am 26. März 2015: Drei Beschlüsse und Verabschiedung von Dr. Rainer Brockhoff S. 2 Arbeitsrechtliche Kommission fasst Beschluss über Ärzte-Vergütung S. 2 1. Mitgliederversammlung der Dienstgeber 2015: Leitungsausschuss stellt sich neu auf S. 4 Fragen und Antworten zum Mindestlohn Vergütung von Bereitschaftsdiensten S. 4 Fragen & Antworten auf caritas-dienstgeber.de S. 5 Pflegestatistik 2013: Trends und Entwicklungen S. 6 Aktuelles aus anderen Tarifbereichen Tarifverhandlungen für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst S. 7 Aktuelles aus der kirchlichen Rechtsprechung Neues Kopftuchurteil des BVerfG S. 7 Eingruppierung von Gemeindekrankenpflegerinnen S. 8 Anteilige Bezahlung von Kinderzulage bei Teilzeit S. 9 „Best Practice“ St. Josefshaus Herten ist „Bester Arbeitgeber Gesundheit & Soziales 2015“ S. 9 1 Bericht über die Sitzung der Bundeskommission am 26. März in Mainz Die Sitzung der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) am 26.03.2015 stand ganz im Zeichen des Aufbruchs in die zweite Hälfte der Amtsperiode. Entsprechend wurden sechs Ausschüsse neu benannt, die die Schwerpunkte der anstehenden Arbeit der AK widerspiegeln: fentlichen Dienst und bei anderen Arbeitgebern noch der Fall ist – in der Regel im Bereich des Pflegedienstes eingruppiert und wurden als Unterrichtsschwestern/-pfleger vergütet. Der dritte Beschluss der Bundeskommission hat den Weg für Verhandlungen über die Ärzte-Vergütung in den sechs Regionalkommissionen frei gemacht (siehe folgenden Beitrag). Die Dienstgeberseite begrüßt die schnelle Einigung auf Bundesebene, geht aber davon aus, dass bei den nun anstehenden Runden in den Regionalkommissionen vor allem über den Zeitpunkt der einzelnen Erhöhungsschritte weiter verhandelt wird. Weiterentwicklung der Anlage 33 zu den AVR Demografiefestigkeit der AVR Urlaubsrecht (Überarbeitung der Anlage 14 zu den AVR) Arbeitszeit Angleichung der Anlagen und AVRStruktur (hier soll neben der Überführung der bisherigen Anlage 2 zu den AVR auch die Struktur der AVR insgesamt überprüft werden). Nach einer guten inhaltlichen Sitzung stand am Ende die Stabübergabe der Verhandlungsführung auf Dienstgeberseite an. Dr. Rainer Brockhoff, Vorstand im DiözesanCaritasverband der Diözese RottenburgStuttgart, nahm nach 23 Jahren prägender Arbeit zum letzten Mal an der Sitzung der Bundeskommission teil. Mit großem Bedauern hat die Dienstgeberseite seinen Rückzug zur Kenntnis genommen. Doch bevor neue Arbeitsfelder geöffnet werden, sollten bisherige zu einem Ende gebracht werden. Zunächst wurden die Regelungen zur Vergütung im Bereich Fahrdienste in Anlage 23 zu den AVR an die aktuelle Marktsituation angepasst. Als erster großer Arbeitgeber von Pflegelehrerinnen und -lehrern hat die AK die Vergütung von Lehrkräften in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen in einer neuen Anlage 21a zu den AVR tariflich von Grund auf neu gestaltet. Entstanden ist ein neues System von Tätigkeitsmerkmalen für diesen Bereich, das nun auch akademische Bildungsabschlüsse berücksichtigt, die teilweise gesetzlich vorgeschrieben sind aber bislang nicht entsprechend in den Entgelten abgebildet wurden. Bisher waren die Pflegelehrkräfte in den AVR – wie es auch im öf- Wir danken Dr. Rainer Brockhoff ganz herzlich für all die Jahre der aktiven Arbeit in und mit der Arbeitsrechtlichen Kommission und hoffen, dass er uns als „Botschafter“ für die Arbeitsrechtliche Kommission weiterhin begleitet. Wir wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute und Gottes Segen! Elke Gundel Arbeitsrechtliche Kommission fasst Beschluss über Ärztevergütung Am 26.03.2015 hat sich die Bundeskommission auf einen Beschluss zur Erhöhung der Ärztevergütung nach dem Vorbild des TV Ärzte zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Gewerkschaft Marburger Bund (MB) geeinigt. i. V. m. Anhang A Anlage 30 zu den AVR und der Bereitschaftsdienstentgelte nach § 8 Anlage 30 zu den AVR mit Erhöhungsterminen zu folgenden Terminen vor: Januar 2015: lineare Steigerung der Tabellenentgelte um 2,2 % Die Einigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte nach § 13 Anlage 30 zu den AVR 2 Juni 2015: Erhöhung der Bereitschaftsdienstentgelte auf Grundlage neuer Struktur Dezember 2015: lineare Steigerung der Tabellenentgelte um 1,9 % Dezember 2015: Erhöhung der BDEntgelte um 1,9 % EG IV III II I Stufe 1 37,00 34,00 31,50 26,50 Stufe 2 37,00 34,00 31,50 26,50 Der bisherige pauschale Betrag pro Entgeltgruppe zur Vergütung der Bereitschaftsdienste wird ersetzt durch die Einführung einer neuen Struktur für Bereitschaftsentgelte mit Differenzierungen nach Entgeltgruppen und Stufen: Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 35,00 32,50 27,50 32,50 27,50 33,50 28,50 33,50 28,50 Im Vergleich zu den bisher gültigen pauschalierten Werten steigen die Bereitschaftsdienstentgelte damit zwischen 3 Prozent in den ersten beiden Entwicklungsstufen der Entgeltgruppe I (Assistenzärzte) und 12,3 Prozent in den Stufen 5 und 6 der Entgeltgruppe II (Fachärzte). Auch die Bereitschaftsdienstvergütung von Assistenzärzten in den Stufen 5 und 6 steigt um 10,8 Prozent. Daran wird deutlich, dass insbesondere die Vergütung der Bereitschaftsdienste in den oberen Entwicklungsstufen überproportional ansteigt. Die konkreten Kostensteigerungen, die durch die neue Regelung verursacht werden, hängen also stark davon ab, welche Ärztinnen und Ärzte in den einzelnen Krankenhäusern den Bereitschaftsdienst leisten. Nachdem die VKA und der MB sich am 5. Februar 2015 auf einen Tarifabschluss zur Ärztevergütung im Bereich des öffentlichen Dienstes geeinigt hatten, erfolgte der Beschluss zur Ärztevergütung der Bundeskommission am 26.03.2015 nach dem Vorbild des TV Ärzte VKA/MB. Bereits am 05.03.2015 hat auch die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland einen Abschluss auf Grundlage des TV-Ärzte/VKA beschlossen. Nach Festsetzung der mittleren Werte durch den Beschluss der Bundeskommission müssen die linearen Erhöhungen der Tabellenentgelte erst durch die jeweiligen Regionalkommissionen verhandelt und beschlossen werden. Der Bundeskommissionsbeschluss über die strukturellen Veränderungen der Bereitschaftsdienstentgelte entfaltet bereits durch seine Inkraftsetzung unmittelbare Wirkung für die Einrichtungen der Caritas. Die wechselseitigen Einflüsse von Tarifabschlüssen vergleichbarer oder identischer Branchen spielen für die Ärztevergütung eine wesentliche Rolle. Das hat sich auch im Rahmen der Vergütungsverhandlung der Bundeskommission zur Ärztevergütung für die Ärztinnen und Ärzte in katholischen Krankenhäusern widergespiegelt. Im Vorfeld der Verhandlungen der Bundeskommission hatte die Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission bereits Forderungen in Höhe der Ausgangsforderungen des MB gestellt. Damit hat die Bundeskommission durch Beschluss vom 26.03.2015 zur Ärztevergütung unter Berücksichtigung des Finanzierungsrahmens der Krankenhäuser den Grundstein für eine marktgerechte Vergütung der Ärztinnen und Ärzte in ihren Einrichtungen gelegt. Petra Gieffers 3 Leitungsausschuss der AK Dienstgeberseite neu aufgestellt Die aktuellen Tarifrunden, wichtige Zukunftsthemen von der betrieblichen Altersvorsorge über den demografischen Wandel bis zum Sozialtarif und die anstehenden Nachwahlen neuer Köpfe in die Bundeskommission und ins Führungs-Team bewegten die Dienstgeberseite der AK bei ihrer ersten Mitgliederversammlung 2015 am 20.02.2015 in Frankfurt am Main. das Erzbistum Paderborn, ist Vorsitzender der Dienstgeberseite der RK NRW und seit 2004 an der Tarifarbeit für die Caritas beteiligt. Lioba Ziegele, Mitglied der RK Bayern und der Bundeskommission, bleibt als politische Sprecherin das Gesicht der Dienstgeberseite in Richtung Politik. Dem Leitungsausschuss wird künftig als siebtes Mitglied Ingo Morell angehören. Der Geschäftsführer der Franziskanerinnen zu Olpe war bisher Mitglied der Bundeskommission. Den Stab als Verhandlungsführer übernimmt Norbert Altmann vom scheidenden Dr. Rainer Brockhoff. Norbert Altmann, Leiter Personal und Tarifpolitik beim Caritasverband für Neues Sprecher-Team: Lioba Ziegele bleibt politische Sprecherin für die Dienstgeberseite, Norbert Altmann hat die Rolle des Verhandlungsführers von Dr. Rainer Brockhoff übernommen Christiane Moser-Eggs Leitungsausschuss der Dienstgeberseite: Norbert Altmann, Ingo Morell, Lioba Ziegele, Andreas Franken, Dr. Markus Waselewski, Werner Negwer und Hans-Josef Hasbach (v.l.n.r.) Bereitschaftsdienst und Mindestlohn – wie ist zu vergüten? Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12 entschieden, dass das Mindestentgelt in der Pflege auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist und damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2012 – 4 Sa 48/12 bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) nicht nach der Art oder Intensität der Tätigkeit differenziere. Der Pflegemindestlohn sei nach dem Wortlaut der Verordnung „je Stunde“ zu zahlen und knüpfe damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Da es sich bei Bereitschaftsdienst um vergü- tungspflichtige Arbeitszeit handle, sei der gesamte Bereitschaftsdienst mit dem Pflegemindestlohn zu vergüten. Auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) spricht davon, dass der Mindestlohn 8,50 Euro „je Zeitstunde“ beträgt. Eine Differenzierung nach der Art oder Intensität der Tätigkeit kennt das MiLoG nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur PflegeArbbV auf das MiLoG zu übertragen ist und eine Mindestlohnpflicht für den gesamten Bereitschaftsdienst besteht. Geht man von einer Mindestlohnpflicht für Bereitschaftsdienstzeiten aus, stellt sich die Frage, wie die gesetzeskonforme Vergütung 4 des Bereitschaftsdienstes zu erfolgen hat. In der Praxis bestehen hier große Rechtsunsicherheiten. Es gibt einige Stimmen, die zur Ermittlung der Vergütungshöhe für den Bereitschaftsdienst allein auf die konkrete Bereitschaftsdienstvergütung abstellen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Mindestlohn von 8,50 Euro muss im Durchschnitt für jede geleistete Arbeitsstunde erreicht werden. Dies ergibt sich aus einem Blick in die Urteilsgründe des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das Gericht ermittelte die geleisteten Arbeitsstunden pro Monat (Vollarbeit + Bereitschaftsdienst) und multiplizierte diese mit dem Mindestlohn. Anschließend wurde die Differenz zu dem vertraglich vereinbarten und gezahlten monatlichen Festgehalt gebildet. Die Berechnung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes für die Berechnung und Vergütung nicht anders behandelt werden als Vollarbeitszeiten. Für die Berechnung der Durchschnittsvergütung des Bereitschaftsdienstes darf selbstverständlich neben der separaten Bereitschaftsdienstvergütung auch die vereinbarte Monatsvergütung herangezogen werden. Eine pauschalierte Vergütung von Bereitschaftsdiensten bleibt daher auch unter der Geltung des Mindestlohngesetzes weiterhin möglich, sofern die an den Mitarbeiter gezahlte Monatsvergütung im Durchschnitt zu einer Vergütung in Höhe des Mindestlohns führt. Vanessa Falkenstein Beispiel Ein Mitarbeiter in der Entgeltgruppe S 8 Stufe 3 leistet im Kalendermonat einen Bereitschaftsdienst von 22 bis 6 Uhr (8 Stunden). Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt 39 Stunden pro Woche (~170 Stunden pro Monat), so dass der Mitarbeiter im Kalendermonat insgesamt auf 178 Arbeitsstunden kommt. Vergütung nach dem MiLoG: 178 Stunden x 8,50 Euro = 1513,00 Euro Vergütung S 8 Stufe 3: 2879,57 Euro : 178 Stunden = 16,18 Euro Bereits das monatliche Tabellenentgelt des Mitarbeiters liegt mit einem Stundenlohn von 16,18 Euro deutlich über dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Auf die zusätzliche Bereitschaftsdienstvergütung nach § 7 der Anlage 33 zu den AVR kommt es für die Einhaltung des Mindestlohns nicht mehr an. Antworten auf Ihre Fragen zum neuen Mindestlohngesetz MiLoG Haben hospitierende Ärzte aus dem Ausland künftig Anspruch auf Mindestlohn? Welche Arbeitgeberleistungen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden, und wie sieht es mit den Bereitschaftsdiensten aus? festellung im Umgang mit dem neuen Gesetz steht Ihnen ein von der Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission aufbereiteter Fragen-AntwortenKatalog zur Verfügung, der fortlaufend erweitert und aktualisiert wird. Seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 01.01.2015 sind in den Einrichtungen und Diensten der Caritas viele Fragen zur praktischen Umsetzung aufgetreten. Als Hil- Die jeweils aktuelle Version finden Sie auf der Homepage www.caritas-dienstgeber.de 5 Pflegestatistik 2013: Deutschlandweite Entwicklung und Trends Das statistische Bundesamt hat die Deutschlandergebnisse der Pflegestatistik für das Jahr 2013 vorgelegt. Sie zeigen erste grundsätzliche Entwicklungstrends im Bereich der ambulanten und stationären Pflege. Auswertungen auf Länderebene liegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. der Pflegeheime stieg im selben Zeitraum um 5,5 Prozent oder 676 Heime auf insgesamt 13.030 Einrichtungen. Private Träger steigern Marktanteil auf 63,9 Prozent Jeder der von der Statistik erfassten einzelnen Träger konnte zwischen 2011 und 2013 Wachstum verzeichnen. Absolut betrachtet war die Zunahme bei den privaten Trägern am höchsten, mit insgesamt 368 neuen Diensten. Die restlichen 28 neuen Einrichtungen entfallen auf die freigemeinnützigen und öffentlichen Träger mit 16 bzw. zwölf neuen Diensten. Der Marktanteil der privaten Dienste ist damit von 63 auf 63,9 Prozent gestiegen. Der Marktanteil der freigemeinnützigen Träger sank dagegen von 35,7 Prozent im Jahr 2011 auf 34,7 Prozent im Jahr 2013. Die öffentlichen Träger konnten ihren Marktanteil leicht von 1,3 Prozent auf 1,4 Prozent steigern. Fünf Prozent mehr pflegebedürftige Menschen als 2011 Im Jahr 2013 gab es deutschlandweit etwa 2,6 Millionen Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Das sind insgesamt 125.000 oder fünf Prozent mehr als 2011. 1,86 Millionen oder 71 Prozent der pflegebedürftigen Menschen wurden von Angehörigen oder ambulanten Pflegdiensten zu Hause versorgt. 764.000 Personen oder 29 Prozent wurden in Pflegeheimen vollstationär versorgt. Im Vergleich zu 2011 ist die Zahl der Menschen, die von ambulanten Pflegediensten versorgt wurden, überproportional angestiegen, nämlich um 6,9 Prozent oder 40.000 Pflegebedürftige auf insgesamt 616.000. In Heimen wurden 2013 insgesamt 2,9 Prozent oder 21.000 mehr Bewohner als 2011 betreut. Die Zahl der Personen, die ausschließlich Pflegegeld empfangen haben, ist um 5,4 Prozent oder 64.000 gestiegen. Im Bereich der stationären Versorgung ist die Zahl der Heime bei den privaten und freigemeinnützigen Trägern um 351 bzw. 342 Einrichtungen gestiegen. Die Zahl der Heime in öffentlicher Trägerschaft hat sich hingegen um 17 Einrichtungen verringert. Mit einem Marktanteil von 54,2 Prozent wird der Markt hier aber noch von den freigemeinnützigen Trägern dominiert. Der Anteil der privaten Träger steigt aber kontinuierlich an und lag 2013 bereits bei 41,1 Prozent und damit rund 0,6 Prozentpunkte über dem Wert von 2011. Der Marktanteil der öffentlichen Träger lag 2013 nur noch bei 4,7 Prozent. Erstmals erhoben wurde mit der Pflegestatistik 2013, ob bei den versorgten Personen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI vorliegt. Diese liegt bei 35 Prozent oder 919.000 der 2,6 Millionen Pflegebedürftigen vor. Link zur Pflegestatistik beim statistischen Bundesamt 676 zusätzliche Pflegeheime Der Anstieg der versorgten Menschen führt auch zu einem höheren Personalbedarf und zu einer Ausweitung der Kapazitäten der Dienste und Heime. So hat die Zahl der in der Pflege Beschäftigten seit 2011 insgesamt um 53.000 Personen zugenommen. Mit 29.000 zusätzlichen Beschäftigten im ambulanten und 24.000 im stationären Bereich lag der Zuwachs bei 10,1 bzw. 3,7 Prozent. Dr. Pascal Krimmer Marktanteile ambulante Pflege 100% 75% Öffentliche Pflegedienste Die Zahl der ambulanten Pflegedienste ist im betrachteten Zeitraum um 3,2 Prozent gestiegen, das sind 396 zusätzliche Dienste. Insgesamt gibt es damit deutschlandweit 12.745 ambulante Pflegedienste. Die Zahl 50% Private Pflegedienste 25% Freigemeinnützige Pflegedienste 0% 2001 6 2005 2009 2013 Tarifverhandlungen für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst Die Eingruppierungsregelungen für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst wurden von den Gewerkschaften zum 31.12.2014 gekündigt. Betroffen von der Kündigung sind die Sonderregelungen zum Entgelt, zur Eingruppierung sowie die Eingruppierungsmerkmale. Die eigenständige Entgelttabelle ist von der Kündigung nicht umfasst; diese kann frühestens zum 29.02.2016 gekündigt werden. Je nach Beschäftigtengruppe führen die Forderungen zu Gehaltszuwächsen von teilweise über 20 Prozent. Änderungen wollen die Gewerkschaften auch bei der Eingruppierung von Beschäftigten erreichen, die nicht über die im jeweiligen Tätigkeitsmerkmal genannte berufliche Qualifikation verfügen, aber die entsprechende Tätigkeit ausüben. Schließlich sollen bei der Stufenzuordnung zukünftig zwingend alle Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Die Gewerkschaften fordern eine geänderte Eingruppierung für Beschäftigte im Sozialund Erziehungsdienst, die im Ergebnis zu deutlichen Gehaltszuwächsen führen soll. Für Erzieher wird beispielsweise ein Sprung in der Entgelttabelle über vier Tarifgruppen gefordert. Sie sollen von der Entgeltgruppe S 6 in die S 10 aufsteigen. Für die Eingruppierung von Kita-Leitungen soll es künftig nicht mehr ausschließlich auf die belegbaren Plätze ankommen, sondern alternativ auf die Gruppen- und Beschäftigtenzahl. Für sie soll die Eingruppierung zudem ab Entgeltgruppe S 11 statt wie bisher ab S 7 beginnen. Für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen wird ein Zugewinn von vier Entgeltgruppen gefordert; das bedeutet ein Aufstieg von der Entgeltgruppe S 11 in die S 15. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst sollen statt in der Entgeltgruppe S 5 zukünftig in der S 10 beginnen. Nachdem die erste Verhandlungsrunde am 23.02.2015 ohne Ergebnis geblieben ist, fand am 23.03.2015 die zweite Verhandlungsrunde zwischen den Gewerkschaften und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) statt. Darin zeigte sich die VKA bereit, über konkrete Anforderungen der Tätigkeiten zu verhandeln. Eine pauschale Erhöhung lehnte sie aufgrund der letzten Tarifsteigerung ab. Verbesserungen hat die VKA allerdings im Bereich der Kita-Leitungen und deren Stellvertretungen zugesagt. Die Verhandlungen werden am 09.04.2015 in Düsseldorf fortgesetzt. Weitere Informationen zur Tarifrunde finden Sie auf der Homepage der VKA. Vanessa Falkenstein BVerfG: Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen ist verfassungswidrig Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (SchulG NRW). Die Karlsruher Richter stellten zunächst klar, dass das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch Lehrkräften in öffentlichen Schulen die Freiheit gewährleiste, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen. Ein Verbot sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität feststellbar sei. Allein das Tragen eines islamischen Kopftuches begründe aber in der Regel keine hinreichend konkrete Gefahr. Von ihm gehe für Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat den Verfassungsbeschwerden zweier Lehrerinnen stattgegeben, die in Nordrhein-Westfalen an öffentlichen Schulen angestellt sind und während des Unterrichts ein muslimisches Kopftuch tragen wollten. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen über Abmahnungen oder Kündigung, die der Arbeitgeber gegenüber den Beschwerdeführerinnen ausgesprochen hatte, sowie mittelbar gegen § 57 Abs. 4 des 7 sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Das Tragen eines islamischen Kopftuches sei in Deutschland nicht unüblich, die rein visuelle Wahrnehmbarkeit des Kopftuches sei in der Schule hinzunehmen. Darüber hinaus hat das BVerfG § 57 Abs. 4 S. 3 SchulG NRW, der eine Privilegierungsbestimmung zu Gunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen enthält, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 33 Abs. 3 GG für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Durch diese Regelung würden Angehörige anderer Religionen aus Gründen der Religion benachteiligt, was verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei. Ein Verbot äußerer religiöser Bekundungen für das pädagogische Personal in der Schule müsse grundsätzlich unterschiedslos gelten. Michael Heinig äußerte sich gegenüber der Zeitung „Die Welt“ kritisch zu der ergangenen Entscheidung. Der vollständige Artikel kann hier abgerufen werden. Fazit Trotz aller Kritik zeigt die Entscheidung, dass die Karlsruher Richter dazu tendieren, dem Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit einen weitreichenden Geltungsanspruch beizumessen - gerade angesichts wachsender kultureller und weltanschaulich-religiöser Vielfalt. Dies ist ein Umstand, auf den sich Kirche und Caritas berufen können. Link zur Entscheidung des BVerfG Dr. Elisabeth Hartmeyer Der Staatskirchenrechtler und Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, Prof. Hans Urteil zur Eingruppierung von Gemeindekrankenpflegerinnen und -pflegern „Eigenständigkeit setzt auch die eigenständige Organisation und Strukturierung der Aufgaben voraus“ von der vorgesetzten Pflegedienstleitung einer Sozialstation geplant (Tourenplanung, Dienstplanung), und wird der Mitarbeiter auf der Grundlage verbindlich vorgegebener Pflegekonzepte und Pflegedokumentationsanweisungen tätig, kann eine Eigenständigkeit im Sinne der Hochziffer 8 nicht mehr angenommen werden. In der Frage der Eingruppierung von Gemeindekrankenpflegerinnen und -pflegern hat sich mit der Entscheidung des LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2014 – 8 Sa 467/14, die Rechtsprechung verfestigt. Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung des LAG München vom 05.11.2013, 9 Sa 273/13. Das Urteil ist zu begrüßen, da es nochmals klarstellt, dass eine Eigenständigkeit im Sinne der Hochziffer 8 auch die eigenständige Organisation und Strukturierung der Aufgaben voraussetzt. Damit liegt das Urteil ganz auf der Linie der Entscheidung des LAG München (s.o.) und einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Arnsberg aus dem Jahr 2012 (Az. 2Ca 741/12 O) Eine Eingruppierung als Gemeindekrankenpflegerin oder -pfleger nach AVR Caritas setzt voraus, dass nicht nur die konkrete Pflege vor Ort, sondern die Wahrnehmung der Aufgaben insgesamt eigenverantwortlich strukturiert und organisiert wird. Da bereits zum Berufsbild der Krankenpflegerin und des Krankenpflegers die eigenständige Durchführung von Maßnahmen der Grund-und Behandlungspflege gehört, muss die Eigenständigkeit, die zu einer höheren Eingruppierung führt, darüber hinausgehen (beschrieben in Hochziffer 8 zu Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR). Wird der Einsatz, wie im vorliegenden Fall, Quelle: Entscheidung des LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2014 – 8 Sa 467/14 in: öAT, Heft 3, 2015, S. 55 Marc Riede 8 Anteilige Zahlung einer Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung verstößt nicht gegen Europarecht Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. November 2014 – C-476/12 der Kinderzulage auch sozialpolitische Erwägungen stünden. Ausschlaggebend für die Einordnung als „Entgelt“ sei lediglich, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf die Leistung habe. Da es sich bei der Kinderzulage um eine teilbare Leistung handele, sei der Pro-rata-temporisGrundsatz uneingeschränkt anwendbar. Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich zu entscheiden, in welchem es um die Rechtmäßigkeit einer anteiligen Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung ging. Hintergrund des Verfahrens ist die Auslegung der Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitrichtlinie). Danach dürfen Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Wo dies gerechtfertigt ist, darf eine Leistung anteilig gekürzt werden (Pro-rata-temporis-Grundsatz). Fazit Bei der Kinderzulage handelt es sich eindeutig um Entgelt, das wegen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird. Folglich muss sie anteilig gemindert werden können. Damit steht fest, dass die anteilige Zahlung der Kinderzulage an teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa b) i.V.m. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR rechtmäßig ist. Der EuGH entschied, dass eine anteilige Kürzung der Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung im Einklang mit der Teilzeitrichtlinie steht. Denn auch bei der Kinderzulage handele es sich um „Entgelt“, welches der Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhalte. Der Entgeltcharakter werde nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass hinter der Zahlung Link zum Urteil Vanessa Falkenstein St. Josefshaus Herten ist „Bester Arbeitgeber Gesundheit & Soziales 2015“ Das St. Josefshaus Herten ist beim bundesweiten Great Place to Work® Wettbewerb „Beste Arbeitgeber Gesundheit & Soziales 2015“ als einer der besten Arbeitgeber der Branche ausgezeichnet worden und hat den 1. Platz in der Kategorie „Soziales“ erzielt. Die Auszeichnung steht für herausragende Arbeitsplatzqualität und Arbeitgeberattraktivität. wird die Qualität der Personal- und Führungsarbeit beurteilt. In diesem Jahr stellten sich 235 Einrichtungen der ambulanten Gesundheitsversorgung, Krankenhäuser sowie Pflege- und Sozialeinrichtungen dieser unabhängigen Prüfung. Bei der Befragung wurden bewusst alle Mitarbeitenden einbezogen, wodurch ein umfassendes Meinungsbild entstand. Das Ergebnis ist eine Bestätigung und gleichzeitig ein weiterer Ansporn, mit entsprechenden Maßnahmen vertrauensvolle Arbeitsbeziehungen zu entwickeln und auszubauen, attraktive Arbeitsbedingungen weiter umzusetzen und dem Fachkräftemangel gestärkt entgegenzutreten. Bei dem Wettbewerb werden Einrichtungen ausgezeichnet, die aus Sicht ihrer Mitarbeitenden über eine besonders wertschätzende und attraktive Arbeitsplatzkultur verfügen. Die Bewertung basiert auf einer anonymen Befragung der Mitarbeitenden zu zentralen Arbeitsplatzthemen wie Vertrauen, Identifikation, Teamgeist, berufliche Entwicklung, Vergütung und Gesundheitsförderung. Zudem Für 2015 hat das St. Josefshaus bereits neue Projekte definiert, um die Attraktivität als Ar9 beitgeber weiterhin kontinuierlich zu stärken. Es werden Konzepte entwickelt, die eine individuelle Begleitung der Mitarbeitenden in unterschiedlichen Lebenssituationen ermöglichen, z.B. neue Arbeitszeitmodelle. Die Biografien und Lebenspläne gestalten sich heute anders als noch vor wenigen Jahren und bedürfen seitens der Arbeitgeber anderer Maßnahmen und Angebote. Auch die Führungsarbeit wird hin zu einer Beteiligungskultur modernisiert, da sich das Selbstverständnis der Mitarbeitenden und der Führungskräfte verändert hat. christlichen Menschenbild gemäß steht im St. Josefshaus Herten der Mensch im Mittelpunkt. Derzeit betreuen rund 1500 Mitarbeitende in 15 Gemeinden und Städten 2319 Menschen mit Behinderungen und Menschen im Alter in unterschiedlichen Angeboten. Das St. Josefshaus Herten begleitet Menschen mit Behinderungen und Menschen im Alter und hält dafür ein vielfältiges Angebot der Assistenz, Förderung und Pflege bereit. Das gemeinnützige Sozialunternehmen wurde vor über 135 Jahren gegründet. Dem Vorsitzende MAV St. Josefshaus Herten und der DiAG MAV B Freiburg Mehr Informationen finden Sie unter www.arbeiten-sankt-josefshaus.de Andrea Grass Mitglied der Regionalkommission BadenWürttemberg und der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV e. V. Der Dienstgeberbrief wird von den Dienstgebervertreter(inne)n im Leitungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des DCV weitergeführt, um insbesondere den Dienstgebern eine zeitnahe Information über aktuelle Geschehnisse in der AK zu geben. Aus diesem Anliegen resultiert, dass der Dienstgeberbrief kein zeitlich regelmäßiges Erscheinungsdatum hat, sondern nach Sitzungen der AK erscheint sowie im Bedarfsfall auch zwischen diesen Sitzungen mit Berichten aus den Gremien der AK oder aktuellen Beiträgen. Für Anregungen, Diskussionsbeiträge aber auch Kritik sind wir nicht nur offen, sondern wünschen uns dies, da wir den Dienstgeberbrief als Kommunikationsmedium verstehen. Die Redaktion 10