PraxisdienstEroeffnung, Layout 1
Transcription
PraxisdienstEroeffnung, Layout 1
Praxisdienst Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband Praxisgründung - Praxisführung Was ist zu tun? Es ist soweit! Praxisräume sollen gesucht und eine Praxis eröffnet werden. Worauf ist zu achten? Welche Schritte müssen eingeleitet werden? Welche Formalitäten müssen als erstes erledigt werden? Was ist im Rahmen der Praxisführung zu beachten? Da dieser Themenkomplex im Rahmen der Ausbildung leider zu wenig berücksichtigt oder nicht konkret und sachgemäß vorgetragen wird, da Literatur, in der diese Fragen zumindestens zum Teil abgehandelt werden, leider nicht durchgearbeitet wird oder auch Veröffentlichungen von uns nicht beachtet oder aufgehoben werden, hier an dieser Stelle kurz zusammengefaßt die wichtigsten Überlegungen. Wichtiger Hinweis Sämtliche Angaben erfolgen ohne Haftung und ohne Gewähr. Änderungen und Ergänzungen erfolgen kontinuierlich. Einzelne Angaben können durch Änderungen von Gesetzen, durch Gerichtsurteile, neue Kommentierungen usw. nach jeweiliger Drucklegung zwischenzeitlich geändert sein. Bedarfsweise nehmen Sie Kontakt zur Prüfung und Klärung auf. 1 ABI Ausbildungsinformation Wege zum Heilpraktiker Die "ABI, Aktion Bildungsinformation e.V.", Postfach 10 01 64, 70001 Stuttgart, gibt eine Informationsbroschüre "Wege zum Heilpraktiker" heraus. Diese zeichnet sich durch große Neutralität und Objektivität sowie der Fülle ihrer Informationen aus. Unter anderem heißt es im Kapitel "Das wichtigste in Kürze": "... Schon allein für die amtsärztliche Überprüfung müssen Sie ein Wissen besitzen, das mit dem eines Arztes vergleichbar ist. ... Daher muß unseres Erachtens Schwerpunkt der Ausbildung die Vorbereitung auf diese Kenntnisprüfung sein, die von den Anforderungen her eher eine Prüfung ist. ... ... Bevor Sie die Ausbildung zum Heilpraktiker beginnen, sollten Sie sich kritisch folgende Fragen stellen: Bin ich wirklich von meinem Wesen her fähig, die Heilkunde am Menschen auszuüben und zwar in eigener Verantwortung, mit allen Konsequenzen, auch zivil- und straftrechtlicher Art? Kann ich zum Beispiel zuhören? Besitze ich Einfühlungsvermögen, Menschenkenntnis, Ausstrahlung? Und vor allem Liebe zum Nächsten? Weiß ich, daß das "schnelle Geld" nicht zu verdienen ist? ..." 2 Die Praxiseröffnung, Wege zu einer erfolgreichen Heilpraktiker-Praxis, von Harald Schicke, Heilpraktiker, 9. Auflage, 170 Seiten, kartoniert, ISBN 3-89240-123-3, MZ-Verlag, Harald Schicke, Schoolbrink 12, 27383 Scheeßel-Hetzwege, e-post: [email protected] Nicht nur wer eine Praxis eröffnen will, sondern auch der Berufsanwärter findet in diesem Buch wichtige Anregungen für den zukünftigen Beruf und der Berufsanfänger findet wichtige Hinweise, die er vor der Eröffnung und bei der Eröffnung der Praxis beachten muß. Darüber hinaus finden sich aber auch Ratschläge, die für eine bestehende Praxis Bedeutung haben können. In leicht verständlicher und sachgerechter Weise schildert der Verfasser die wichtigen Kriterien über viele Bereiche, die zur Vorbereitung einer Praxiseröffnung und Praxisführung von Bedeutung sind. Berufsanwärter, die Ihre Erlaubnis erhalten haben und Mitglied im "Freie Heilpraktiker e.V." sind, erhalten dies als Geschenk mit der Gratulation. 3 Anmietung oder Kauf von Räumlichkeiten Größte Vorsicht ist geboten! Besteht eine behördliche Genehmigung, daß in den vorgesehenen Räumlichkeiten auch eine Praxis eröffnet werden darf bzw. liegt eine Nutzungsänd erungsgenehmigung seitens der örtlichen Behörde vor? Diese Frage muß vor Vertragsabschluß eindeutig geklärt werden, sonst kann es früher oder später eine böse Überraschung geben, in dem die Behörde ein Ordnungsverfahren einleitet und im schlimmsten Falle die Weiterführung der Praxis in den Räumlichkeiten nicht mehr gestattet. Grundsätzlich ist jede Umnutzung genehmigungspflichtig (Kann aber in einzelnen Städten, Kreisen oder Gemeinden aufgehoben sein. Die Parkplatztfrage wird aber hiervon nicht berührt). Dies gilt insbesondere dann, wenn vorher die Räumlichkeiten als Wohnraum genutzt wurden. Aber, Vorsicht, auch wenn vorher eine gewerbliche Nutzung erfolgte. Wenn sich vorher Büroräume zum Beispiel in den Räumlichkeiten befanden, kann nicht ohne weiteres die weitere Nutzung als Praxis erfolgen. Auch in diesem Falle ist ein Nutzungsänderungsantrag erforderlich. Jede Art von Umnutzung ist also genehmigungspflichtig. Wenn Sie Räumlichkeiten anmieten oder kaufen wollen, diese Frage nicht eindeutig vom Vermieter oder Verkäufer belegt werden kann, sollte ein Vertragsabschluß nur unter Vorbehalt erfolgen. Das heißt, im Kaufvertrag oder Mietvertrag sollte festgehalten werden, daß der Kaufvertrag oder Mietvertrag nur vorbehaltlich dessen erfolgt, daß die Nutzung als Praxisräume eindeutig gegeben ist bzw. ein eventuell erforderlich werdender Nutzungsänderungsantrag erfolgreich beschieden wird. Ansonsten der Miet- bzw. Kaufvertrag ohne rechtliche und finanzielle Konsequenzen für den Mieter bzw. Käufer ab Beginn aufgehoben wird. Gegebenenfalls sollte auch im Vertrag einbezogen werden, daß der Verkäufer oder Vermieter für eventuelle Kosten und Vermögensschäden haftet, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine Nutzungsgenehmigung für Praxiszwecke nicht gegeben ist. Siehe hierzu auch Seite 18/19 4 Einsicht in die Krankenunterlagen und Herausgabe von Kopien durch Patienten Es ist in der Praxis und in der Theorie anerkannt, daß der Patient grundsätzlich Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen verlangen kann, wenn und soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat. Dieses berechtigte Interesse reicht vom Übergang der Behandlung auf einen anderen Arzt bis zur Prüfung von Ansprüchen wegen möglicher Fehlbehandlung. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen besteht auch gegenüber Heilpraktikern (LG Köln MedR 1994, 408). Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Persönliche Eindrücke über den Patienten und dessen Angehörige, die in die Anamnese aufgenommen worden sind, und erste Verdachtsdiagnosen, Bemerkungen zu querulatorischem Verhalten des Patienten und/oder ähnlichem sollen nicht der Einsicht unterliegen. Verstirbt der Patient geht das Recht auf seine nahen Angehörigen bzw. Erben über. Der Patient hat das Recht auf Einsicht in die Originalakten. Es dürfen Ablichtungen auf Kosten des Patienten verlangt werden. Auch die Herausgabe von Röntgenaufnahmen, Computertomogrammen oder Kernspinaufnahmen zum Beispiel kann der Patient verlangen. Quelle: Medizinrecht von Erwin Deutsch/Andreas Spickhoff, 5. Aufl., Springer-Verlag 5 Kosten für Praxisräume und Investitionen Sind Sie vorsichtig bei Ihrer Gesamtkalkulation. Es ist nicht davon auszugehen, auch wenn dies manchmal so scheint und auch klappt, daß die Praxis sehr schnell Investitionen und Kosteneinsatz sowie laufende Kosten und Lebensunterhaltskosten einbringt. Lange Anlaufzeiten müssen einkalkuliert werden. Auch muß einkalkuliert werden, daß es einmal nicht klappt und Veränderungen notwendig werden. Das bedeutet, daß Sie vorsichtig kalkulieren und hohe Verschuldungen vermeiden sollten. Wenn die Aufnahme von Verbindlichkeiten unbedingt erforderlich ist, dann nur in dem Rahmen, als diese aus anderen Einkommen oder Reserven einigermaßen abgedeckt werden können. Auch hier hat es oft schon ein böses Erwachen gegeben. Eine erfolgreiche Praxis ist im Normalfall nicht davon abhängig, wie hoch investiert oder wie luxuriös eine solche ausgestattet wird. Der Erfolg hängt von anderen Grundlagen, und diese sind oft sehr einfach, ab. Neue - alte Abschreibungsregelungen für Investitionen (Anschaffungen) Peter Evertz, Heilpraktiker Rinn in de Kartoffel - raus aus de Kartoffel!! Einige können sich sicherlich erinnern, dass ab 2008 die so genannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (also Anschaffungen bis 150 €) sofort als Kosten geltend gemacht werden können. Anschaffungen von 151 € bis 1.000 € müssen zu einem Posten zusammengefasst werden und 5 Jahre lang zu je 20% pro Jahr abgeschrieben werden. Unsere Steuerbehörden haben sich nun etwas „Neues“ ausgedacht: Man muss sich nun ab 2010 zwischen 2 Varianten pro Rechnungsjahr entscheiden: Variante 1 Wie oben beschrieben seit 2008 Einzel-Investitionen bis 150 € werden im laufenden Rechnungsjahr sofort abgeschrieben, d.h. als Kosten geltend gemacht Investitionen von 151 € bis 1.000 € werden am Jahresende zu einem Betrag zusammengefasst (Pool) und 5 Jahre lang zu je 20% (also linear) abgeschrieben. Investitionen über 1.000 € werden nach den vom Finanzamt festgelegten Nutzungsdauern abgeschrieben. Variante 2 Alte Regelung wie vor 2008 Einzel-Investitionen bis 410 € werden im laufenden Rechnungsjahr sofort abgeschrieben, d.h. als Kosten geltend gemacht Investitionen über 410 € werden nach den vom Finanzamt festgelegten Nutzungsdauern abgeschrieben. Beide Varianten haben unterschiedliche Konsequenzen: Einen Computer für z.B. 800 € muss man nach Variante 1 5 Jahre abschreiben, nach Variante 2 3 Jahre. Büromöbel über 410 € je Stück werden nach Variante 2 zumeist 13 Jahre abgeschrieben, nach Variante 1 nur 5 Jahre. Es macht also Sinn, Anschaffungen nach steuerlichen Gesichtspunkten pro Jahr zu planen. Außerdem sollten Sie sich die gültigen Nutzungsdauern (Abschreibungslisten) besorgen - z.B. aus dem Internet. Ist das mal wieder eine der angekündigten Steuervereinfachungen?? 6 Praxisübernahme / Praxisabgabe Vorsicht bei Praxisübernahme bzw. Praxiskauf! Das Erwachen kann oft zu spät kommen! Nicht zu selten werden Praxen zum Verkauf oder zum Pachten angeboten. Versprechen wie "hohe Umsätze", "langjährig eingeführt", "beste Erweiterungsmöglichkeiten" usw. werden hierbei immer wieder herausgestellt. Die Übernahme einer Praxis sollte wohl überlegt werden. Dies gilt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer. Über den Kaufpreis herrschen oft unüberlegte und nicht dem Sachverhalt entsprechende Vorstellungen. In aller Regel ist die Heilpraktikerpraxis eine sehr individuelle Angelegenheit und der Käufer kann nicht davon ausgehen, daß die bisherigen Umsätze sich automatisch auch auf ihn übertragen oder besser gesagt, die bisherigen Patienten auch zum Nachfolger kommen. Doch Vorsicht ist geboten. Einige wichtige Hinweise sollen Ihnen helfen, die Angebote sachlich und objektiv zu prüfen: 1. Prüfen Sie genau, seit wann und mit welchen Praxiszeiten die Praxis existiert. Verlassen Sie sich nicht nur auf die Angaben des Anbieters. Holen Sie durchaus Informationen in sachlicher Form bei Außenstehenden, z. B. in Umgebung liegenden Apotheken, ein. 2. Besuchen Sie die Praxis zu den Praxiszeiten und beobachten Sie den Praxisbetrieb vom Wartezimmer aus. 3. Prüfen Sie, welche Praxen in der Umgebung noch tätig sind. Viele Praxen bedeuten aber noch lange nicht, daß für eine weitere Praxis keine Chance bestehen würde. 4. Prüfen Sie sehr genau, welchen Gebrauchtwert die angebotenen Praxiseinrichtungsgegenstände und medizinischen Geräte tatsächlich haben. Prüfen Sie das sonstige Gebrauchtwarenangebot in der Fachpresse und des medizinischen Handels. 5. Vereinbaren Sie, daß Sie in die Patientenkartei Einblick nehmen können. Die Vertraulichkeit für Sie als Heilpraktiker/in gilt selbstverständlich auch in diesem Falle. Geben Sie dem Anbieter gerne eine schriftliche Erklärung, daß Sie die Vertraulichkeit voll und ganz wahren. 6. Lassen Sie sich unbedingt Einblick in die detaillierten Steuererklärungen der letzten Jahre geben. Nur so können Sie abschätzen, welche Umsätze und welche Gewinne vorhanden sind. 7. Die Kaufpreise sind sehr häufig erheblich überhöht. Der kapitale Wert des bisherigen Patientenstammes wird oft erheblich überschätzt. Sie wissen ja, Patienten kommen nicht in die Praxis XY, sondern zum Heilpraktiker XY. Ob Patienten auch zu Ihnen weiter kommen werden, ist fraglich. Dies hängt von zu vielen Faktoren ab, die nicht abgeschätzt werden könne. Die Patientenk artei/der Patientenstamm darf grundsätzlich nicht verkauft werden. Nur mit Genehmigung des Patienten darf die Karteikarte an den Nachfolger übergeben werden. (Siehe auch Text Vorsicht bei Abgabe von Patientenkartei) Anders ist die Frage zu beurteilen, wenn Sie selbst über einen längeren Zeitraum in der Praxis selbständig mitgearbeitet haben, entsprechende Kontakte zu den Patienten vorhanden sind und Sie dann diese Patienten übernhemen. 8. Versuchen Sie zu ergründen, aus welchen Gründen die angebotene Praxis tatsächlich abgegeben wird. 9. Nehmen Sie vor Vertragsabschluß mit dem Vermieter der Praxisräume Rücksprache, prüfen Sie den Mietvertrag, prüfen Sie die Mietpreisangaben für die Zukunft. 10. Prüfen Sie, ob Personal und dessen vertragliche Verpflichtungen übernommen werden müssen oder nicht, und wenn ja, in welcher Form. 7 11. Prüfen Sie sehr genau, ob auf Praxisgegenständen oder medizinischen Geräten keine Ansprüche von Kreditinstituten, sonstigen Geldgebern oder Leasingfirmen mehr bestehen. 12. Prüfen Sie, ob die Praxisaufgabe möglicherweise nicht wegen der Räumlichkeiten selbst, z.B. Einwände von Gesundheits- und Ordnungsbehörden, bestehen. 13. Alle Vereinbarungen müssen Punkt für Punkt und präzise, rechtlich einwandfrei, schriftlich in einem ÜbernahmeKaufvertrag festgehalten werden. 14. Ein Kaufvertrag sollte immer abgeschlossen werden hinsichtlich aller getroffenen Vereinbarungen. Evtl. auch über Notar. Achtung, wenn in einem Verkaufsvertrag vereinbart wird, daß der Verkäufer der Praxis sich für einen bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Umkreis nicht niederlassen darf! Wichtig ist, daß eine örtliche und zeitliche Begrenzung angegeben wird. Weiter ist wichtig, daß sich aus dem Vertrag eine Gegenleistung hierfür ergibt. Dies zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit dem Kaufpreis. Hier sollte erwähnt sein, daß im Kaufpreis eine Karenzentschädigung in Höhe von ????? enthalten ist oder diese gesondert auswerfen. Zu berücksichtigen ist auch, daß die entfernungsmäßigen Begrenzungen (Umkreis) durchaus rechtlich umstritten dahingehend sind, welche Entfernung gewählt wird. Gegebenenfalls vor Vertragsabschluß rechtlich nochmals prüfen. 15. Lassen Sie die vertragliche Vereinbarung gegebenenfalls von einem Fachmann prüfen (Rechtsanwalt, Notar) Warnung Bei der Übernahme bzw. Kauf von bestehenden Praxen Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen bestehende Praxen zum Kauf angeboten werden, besonders dann, wenn hier hoher Kapitaleinsatz im Spiel ist. Nicht selten bereuen die Käufer, die gutgläubig ihr Geld gut angelegt meinen oder gar noch Verschuldungen auf sich genommen haben, sehr schnell ihren Entschluß. Meistens ist es dann allerdings zu spät. Die Kosten für einen Juristen bzw. Notar lohnen sich in jedem Falle. Aber darüber hinaus sollten Fachleute vorher befragt werden, denn nicht immer kennt sich der Jurist oder Notar in den Besonderheiten unseres Berufsstandes aus. Bestimmte besondere Vertragsvereinbarungen sollten immer getroffen werden. So kann es Ihnen durchaus passieren, daß ein "Kollege" Ihnen seine Praxis für gutes Geld verkauft, dann selbst in unmittelbarer Nähe oder nicht allzu weit eine neue Praxis eröffnet und selbstverständlich seinen alten Patientenstamm mitnimmt. Aber andere Kriterien sind noch zu berücksichtigen und vertraglich zu fixieren. Im Bedarfsfalle wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne und geben Ihnen entsprechende Hinweise. 8 Praxisverkauf Vorsicht bei Abgabe von Patientenkartei Eine Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung einer Arztpraxis, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei zu übergeben, verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht (Artikel 2 Abs. 1 GG, § 203 StGB); sie ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig (Abweichung von BGH, Urteil vom 7. November 1973 - IIX ZR 288/72 = NJW 1974, 602). BGH-Urteil vom 11. Dezember 1991 - IIX ZR 4/91 - OLG Frankfurt/LG Darmstadt In dem Urteil heißt es u.a.: "... Angesichts der großen Bedeutung, die das aus Art. 2 Abs. 1 GG sich ergebende Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und die daraus herzuleitende besondere Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten seit dem besonderes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewonnen haben (BVerfGE 65, 1 ff, insbesondere 41 ff = NJW 1984, 419, 421 f; zuletzt BVerfG Beschluß vom 11. Juni 1991 = NJW 1991, 2411 m.w.Nachw.), ist der Schutz der häufig über intime Einzelheiten Aufschluß gebenden ärztlichen Behandlungsunterlagen nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet, wenn die Rechtfertigung ihrer Weitergabe allein aus der objektiven Interessenlage der Betroffenen hergeleitet wird und die Beurteilung dieser Interessenlage an die Stelle einer freien Entscheidung des Patienten tritt. Es obliegt grundsätzlich dem Arzt, die Zustimmung des Patienten zu einer solchen Weitergabe in eindeutiger und unmißverständlicher Weise einzuholen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO unter II 2 b dd). Handelt es sich um elektronisch abgespeicherte Behandlungsunterlagen, ergibt sich sogar das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung des Patienten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BDSG), wenn die Übergabe an den Praxisnachfolger als "Übermittlung" im Sinne des § 3 Abs. 5 BDSG anzusehen wäre (so z.B. Roßnagel NJW 1989, 2303). Die Annahme eines stillschweigend oder schlüssig erklärten Einverständnisses des Patienten mit der Weitergabe seiner Unterlagen scheidet im Regelfall aus. Eine solche Einwilligung kann zunächst nicht damit begründet werden, daß die Weitergabe der kompletten Behandlungsunterlagen an einen Praxisübernehmer in einem solchen Maße üblich und geradezu selbstverständlich geworden wäre, daß die Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung vernünftigerweise mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur als Zustimmung zu einer Übergabe an den Nachfolger verstanden werden könnte, so daß sich der Patient an einer solchen, schlüssig erklärten Zustimmung festhalten lassen müßte. Daß Praxisübernahmen häufig vorkommen und ein solches Verhalten auch allgemein bekannt ist, bedeutet nicht, daß der Patient ohne weiteres davon ausgehen muß, der Arzt, den er aufsucht, werde später die Behandlungsunterlagen einem anderen Arzt ohne eine durchaus mögliche- Rückfrage überlassen. Ein Arzt, der seine Tätigkeit einstellt, wird nicht in jedem Fall seine Praxis veräußern können oder wollen; denkbar ist auch, daß es nicht zu einer Praxisübernahme kommt oder daß ein solcher Arzt seinen Patienten lediglich empfiehlt, einen anderen Kollegen im Einzugsbereich dieser Praxis aufzusuchen. Für Praxisübernahme gilt nichts anderes als für die Einschaltung ärztlicher Verrechnungsstellen, deren Existenz ebenfalls allgemein bekannt ist (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO unter II 2 b dd). Ein stillschweigendes Einverständnis kann auch dem Narr (aaO Rdnr. 761) und Laufs (MedR 1989 aaO) hervorgehobenen Umstand, daß Praxisübergaben üblicherweise durch Hinweise in den Wartezimmern und Behandlungsräumen sowie durch Anzeigen in der örtlichen Tagespresse gemacht werden, nicht entnommen werden. Obliegt es dem Arzt, die Zustimmung des Betroffenen zur Weitergabe seiner Unterlagen einzuholen, so ist es grundsätzlich nicht Sache des Patienten, dieser Weitergabe zu widersprechen, um den Eindruck stillschweigenden Einverständnisses zu vermeiden (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO unter II 2 b dd). Ohnehin bliebe ungewiß, welcher Teil der Patienten - insbesondere von denjenigen, die seit längerer Zeit nicht mehr in der Behandlung des übergebenden Arztes waren - diese Bekanntmachung überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Der Fall des Personalwechsels innerhalb einer Arztpraxis, der es mit sich bringt, daß neue Mitarbeiter ohne Einwilligung des Betroffenen Kenntnis vom Inhalt der Patientenkartei erhalten, liegt anders als der hier zu beurteilende Sachverhalt. Neue nichtärztliche Mitarbeiter unterliegen den Weisungen und der Aufsicht desjenigen Arztes, dem der Patient zu Beginn der Behandlung ... ... erklärte Zustimmung des Patienten erforderlich. 9 Darin liegt weder für die beteiligten Ärzte noch für die betroffenen Patienten eine unzumutbare Erschwerung der Praxisübernahme, die eine Rechtfertigung für ein abweichendes Verfahren darstellen könnte. Patienten in laufender Behandlung können mündlich, die übrigen schriftlich befragt werden. Bleibt eine zustimmende Antwort aus oder ist der Aufenthalt einzelner Patienten nicht mehr festzustellen, beeinträchtigt der Verbleib der solche Patienten betreffenden Unterlagen bei dem ausscheidenden Arzt die Interessen der Beteiligten nicht, denn es liegt nahe, daß diese Patienten ohnehin nicht die Absicht haben, den Praxisnachfolger aufzusuchen. Tun sie es gleichwohl, bereitet eine Beschaffung der Behandlungsdaten vom Praxisvorgänger keine größeren und unzumutbaren Schwierigkeiten als bei einem vom Patienten veranlaßten Arztwechsel. Sie können dadurch vermieden werden, daß der Praxisübergeber oder die ärztlichen Standesorganisationen Vorsorge für die leicht erreichbare Aufbewahrung solcher Unterlagen treffen (vgl. dazu shon BGH, Urteil vom 07. November 1973 aaO und die "Grundsätze zur Aufbewahrung von Praxisunterlagen bei Praxisaufgabe" des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 10. November 1984, abgedruckt in Detusches Ärzteblatt 1985, 644). Auch für Übergabeverhandlungen der beteiligten Ärzte ist ein Einblick in die Patientenunterlagen und deren Prüfung durch den Übernehmer nicht erforderlich, denn Auskünfte über den Umsatz können, wie die hier streitigen qualifizierten Kassenabrechnungen belegen, auch im einzelnen erteilt werden, ohne daß bestimmte Einzelleistungen oder deren Häufigkeit identifizierbaren Patienten zugeordnet werden müßten. Ohne ausdrückliche oder durch die Inanspruchnahme der Behandlung des Praxisnachfolgers schlüssig erteilte Zustimmung stellt die Weitergabe der Patientendaten mithin ein unbefugtes Offenbaren von Geheimnissen dar. Für die zivilrechtliche Folge des § 134 BGB ist unerheblich, ob auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit des betroffenen Arztes vorliegen oder ob dieser sich wegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auf einen vorsatz- oder schuldausschließenden Irrtum berufen könnte. Bereits der objektive Verstoß gegen den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO unter II 2 ff). Das gilt zunächst für die Übergabe der Kartei - das zivilrechtliche Erfüllungsgeschäft -, das die Tathandlung des § 203 Abs. 1 StGB darstellt ...". Soweit ausschnittsweise aus dem genannten Urteil. Ob bei einem Heilpraktiker genauso geurteilt würde, vermögen wir nicht zu sagen, es ist aber davon auszugehen. Zusammengefaßt ist festzustellen: 1. Ohne Genehmigung des Patienten ist die Weitergabe der Patientenkartei nicht statthaft und kann zu rechtlicher Verfolgung führen. 2. Entsprechende Vereinbarung in Kaufverträgen zwischen dem Verkäufer einer Praxis und dem Käufer einer Praxis sind nichtig. Unser Ratschlag: 1. Es steht im Ermessen des Verkäufers und des Käufers, außer durch Anzeigen, die Patienten mit einem Schreiben über die Praxisübergabe zu informieren. 2. Mit einem derartigen Informationsschreiben könnten die Patienten gebeten werden, ihre schriftliche Zustimmung zur Übergabe der Patientenkartei zu erteilen. Ob dies sinnvoll ist, muß dahingestellt beleiben. 3. Im Kaufvertrag sollte schriftlich vereinbart werden, daß der Verkäufer die Patientenkartei sachgemäß und sicher aufbewahrt und dieser sich dem Käufer gegenüber verpflichtet, bei entsprechendem Nachweis (siehe die obigen Ausführungen aus dem Urteil) des Einverständnisses des Patienten dem Käufer die Patientenunterlagen zu übergeben. 4. Wie den Ausführungen des Urteils zu entnehmen ist, liegt das stillschweigende Einverständnis des Patienten dann bereits vor, wenn dieser sich in die erneute Behandlung oder Fortführung einer Behandlung des Käufers begibt. Es bietet sich an, von diesem Patienten dann eine kurze schriftliche Erklärung unterschreiben zu lassen, daß er damit einverstanden ist, daß der Käufer (jetzige Behandler) von dem Verkäufer (ehemaliger Behandler) die gesamten Patientenunterlagen abfordern darf. Dies erleichtert dann auch die Beweisführung dem Verkäufer gegenüber. 10 Praxisveräußerung + Veräußerungsgewinn Der Gewinn, der bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis erzielt wird, muß versteuert werden. Der Veräußerungsgewinn ist aber steuerlich begünstigt. Zum einen kann vom Veräußerungsgewinn ein Freibetrag abgezogen werden, zum anderen unterliegt der Veräußerungsgewinn einem ermäßigtem Steuersatz. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, daß die wesentlichen Grundlagen der Praxis im ganzen verkauft werden, daß mit der Veräußerung auch die bisherige freiberufliche Tätigkeit beendet wird. Dazu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 07.11.1991 (IV R 14/90) festgestellt, daß die Fortführung einer freiberuflichen Nebentätigkeit der steuerbegünstigten Veräußerung einer Praxis nicht entgegensteht, wenn diese Nebentätigkeit nur in geringem Umfang ausgeübt wird. SIS 13.05.1992 Übergabe von Patientenunterlagen an einen Praxisnachfolger Die Patientenunterlagen dürfen an einen Nachfolger nur übergeben werden, wenn die Patienten zustimmen (BGH NJW 1992, 737) Quelle: Medizinrecht von Erwin Deutsch/Andreas Spickhoff, 5. Aufl., Springer-Verlag 11 Gemeinschaftspraxis Die Partner haften auch für Fehler der Anderen Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 25. März 1987 mit Aktenzeichen ZR 90/85 - NJW 1986, Seite 2346 f. - mit der Haftung in Gemeinschaftspraxen von Ärzten auseinandergesetzt. Bei dem vorliegenden Sachverhalt hatte sich eine Patientin in ein als Gemeinschaftpraxis betriebenes Röntgeninstitut begeben, um dort eine Phlebographie vornehmen zu lassen. Einer der Ärzte dieser Gemeinschaftspraxis nahm die Behandlung vor, ohne der Patientin eine ausreichende Aufklärung über die Risiken zu geben. Die bei der Behandlung punktierte Vene platzte und es kam in der Folge zu einer Nekrose, die zu einem Krankenhausaufenthalt führte. Die Haftung des Arztes, der die Behandlung vornahm, wurde in allen Gerichtsinstanzen gegenüber der Krankenkasse, die die Behandlungskosten im Krankenhaus übernahm, bejaht. Es ging jetzt noch darum, ob der zweite in der Gemeinschaftspraxis tätige Arzt, der mit der Patientin keinen Kontakt hatte, ebenfalls haftpflichtig sei. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt bejaht. Entsprechend dem Bundesgerichtshof-Urteil schließt der Patient nicht nur einen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem einzelnen Arzt, sondern mit den in der ärztlichen Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Ärzten. Danach schuldet dann jeder dieser Ärzte die ordentliche Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrages und haftet demgemäß auch bei einer Verletzung, auch wenn er nicht selbst handelnd ist. Diese Haftung kann gemäß BGH auch nicht dadurch ausgeräumt werden, daß der behandelnde Arzt durch einen besonderen Hinweis dem Patienten gegenüber den Partner der Praxis von einer Haftung entbindet. Allerdings führt der BGH auch weiter aus, daß es sich bei dieser Gemeinschaftspraxis auch tatsächlich um eine Einheit handelt. In dem vorliegenden Fall hat der BGH die Bezeichnung "Institut" als Einheit angesehen und darüber hinaus als Einheit angesehen, daß die beiden beklagten Ärzte im wesentlichen einzelne abgegrenzte diagnostische und therapeutische Aufgaben auf ihrem Fachgebiet übernehmen, die weitgehend untereinander austauschbar sind. Dieses Urteil einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ist sicher auch im Einzelfall eine Heilpraktiker-Gemeinschaftspraxis anwendbar. 12 Partnerschaftsgesellschaft Eine neue Rechtsform, auch für Heilpraktiker Dipl.-Kfm. Hubert Willms, Steuerberater, Düsseldorf Das Gesetz zur Schaffung von Partnergesellschaften vom 25. Juli 1994 trat zum 01. Juli 1995 in Kraft. Gemäß §1 dieses Gesetzes steht diese neue Rechtsform der Partnerschaft auch den Heilpraktikern zur Verfügung. Das Gesetz entspricht dem Bedürfnis vieler freien Berufe, einen gesellschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen mehreren freiberuflich tätigen Berufsangehörigen zu schaffen. Die Partnerschaft ist als rechtsfähige Personengesellschaft konzipiert. Die Partnerschaft ist damit voll namensrechtlich-, partei-, grundbuch-, insolvenz- und deliktfähig. Ohne juristische Person, wie z.B. die GmbH, zu sein, ist sie dieser doch weitgehend angenähert. Als rechtsfähige Gesellschaft wird die Partnerschaft unter ihrem Namen in ein noch zu schaffendes Partnerschaftregister eingetragen. Die Partnerschaft unterliegt nicht der Körperschaftssteuer und nicht kraft Rechtsform der Gewerbesteuer. Die Partnerschaft steht allen freien Berufen offen; sie soll auch einen Organisationsrahmen für interprofessionelle Zusammenschlüsse bieten und gibt keine Einschränkungen der Kombination verschiedener Berufe (z.B. Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Heilmasseure, Diplom-Psychologen) vor. Allerdings soll den einzelnen Berufsrechten die Entscheidung überlassen bleiben, ob ihre Angehörigen die neue Gesellschaftsform in Anspruch nehmen dürfen und mit welchen anderen Berufen sie sich zusammenschließen können. Partner können nur Angehörige eines freien Berufes und nur natürliche Personen sein, die grds. aktiv mitarbeiten müssen. Die Partnerschaft ist Berufsausübungsgesellschaft. Die Behandlungsverträge etc. werden mit ihr geschlossen, nicht mit dem einzelnen Partner. Die Partner haften für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Wichtig ist jedoch, daß die Partner die persönliche Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung vertraglich auf einen oder mehrere Partner beschränken können, die die berufliche Leistung selbst erbringen oder verantwortlich leiten. Dies kann auch unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen geschehen. Eine notarielle Beurkundung des Partnerschaftsvertrages ist nicht erforderlich, jedoch ist eine ausführliche Beratung gefordert, da die verschiedensten Aspekte, wie Ausscheiden, Kündigung, Abfindung, Haftung, zu berücksichtigen sind. 13 Existenzgründungsdarlehen - Fördermittel Zur Praxisgründung bzw. zum erstmaligen Beginn einer selbständigen Tätigkeit gibt es Darlehen zu Sonderkonditionen und auch Fördermittel. Dazu gibt es auch besondere Fördermittel für Existenzgründungen von Frauen. Wichtig ist hierbei, daß die Beantragung derartiger Mittel vor der Existenzgründung und -aufnahme erfolgen. Wenn die Existenz bereits begonnen wurde, stehen diese Mittel in aller Regel nicht mehr zur Verfügung. Informieren Sie sich bei Ihrer Hausbank über die verschiedenen Möglichkeiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) geben verschiedene Broschüren unter den Titeln "Wirtschaftliche Förderung", "ERP Programme", "Aufstiegsförderung" etc. heraus. Über die Ausgleichsbank gibt es vergünstigte Darlehen. Informieren Sie sich auch bei den regionalen und örtlichen öffentlichen Einrichtungen (Stadt, Landkreis, Regionalbereich), zum Beispiel unter dem Begriff "Beschäftigungs- und Qualifizierungsförderung". Infos zur Existenzgründung finden Sie auf nachfolgenden Internetseiten: www.bmwi.de www.existenzgruender.de www.foerderdatenbank.de www.gruenderinnenagentur.de www.kfw-mittelstandsbank.de Bei der Beantragung eines derartigen Darlehens ist eine fachliche Stellungnahme in der Regel erforderlich. Diese kann von uns erstellt werden. Dazu benötigen wir folgende Angaben,Informationen und Unterlagen: 1. Kopie der behördlichen Erlaubnis, soweit uns noch nicht vorliegt. 2. Kopien von Urkunden, Zertifikaten, Teilnahmebescheinigungen, Ausbildungsnachweisen etc. bezüglich Heilpraktikerberuf, der Diagnose- und Therapieformen, soweit vorhanden. 3. Wo soll die Praxis voraussichtlich eröffnet werden? 4. Kopien der Gelben Seiten (Branchenfernsprechbuch) der Region, in der die Praxis eröffnet werden soll. 5. Angabe darüber, welche Diagnose- und Therapieformen vorgesehen sind. 6. Sonstige schon bekannte Informationen für die künftige Praxis. 7. Eine vorausschauende Gewinn- und Verlustrechnung. Diese muß einerseits die voraussichtlichen monatlichen Kosten enthalten wie Miete, Nebenkosten, Telefon, Bürokosten, Abschreibungsbeträge, Investitionen, Versicherungen wie Berufshaftpflicht-, Einbruch-Diebstahl-Feuer-Versicherung, sonstige Versicherung für den Praxisbetrieb, Rentenversicherungszahlungen oder private Altersvorsorge, Krankenversicherungsbeiträge, Fahrzeugkosten, sonstige Nebenkosten, Praxisbedarfsartikel entsprechend den Diagnosen und Therapien, eigene erforderliche Lebenshaltungskosten, Zinsen etc. etc. Auf der anderen Seite dann eine realistische Vorausschätzung der möglichen Einnahmen für das erste Jahr monatlich und für das zweite und dritte Jahr eine Jahreszahl (Hier können nur Schätzungen helfen. Gegebenenfalls Rücksprache mit uns nehmen.) 14 Internet Erweiterung Tourenplaner Auf der Internet-Seite www.freieheilpraktiker.com des „Freie Heilpraktiker e.V.“ finden Sie jetzt auch einen Link direkt zu map24-Tourenplaner, um so Ihre Anreise zur Bundesgeschäftsstelle, Schulungszentrum und/ oder andere Veranstaltungsorte (Kongresse, Symposien, Kurse, regionale Veranstaltungen der Arbeitsgruppen usw.) mittels PKW gut vorbereiten zu können. 15 Formelles zur Praxiseröffnung Das örtliche Gesundheitsamt/Ordnungsamt ist schriftlich in formloser Form darüber zu informieren, daß ab Zeitpunkt X unter Anschrift Y eine Praxis als Heilpraktiker/in eröffnet wird. Weitere differenzierende Angaben sind nicht erforderlich. Der formlosen Nachricht ist eine Kopie der behördlichen Erlaubnis beizufügen. Bitte beachten Sie auch Seite 20 und Seite 28! ------------------------------------------------------------------------------------------Einige immer wieder auftretende Probleme im Rahmen von Nutzungsänderungsgenehmigungsanträgen oder bei Besichtigungen von Praxen in bezug auf die Räumlichkeiten seien nachfolgend kurz gesprochen. Toiletten-Frage Eine separate Toilette für unsere Patienten sollte nicht nur im Interesse der Patienten, sondern auch schon im eigenen Interesse selbstverständlich sein. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, daß auch eine große Anzahl von Arztpraxen mit einem erheblich großen Patientendurchlauf nur über eine Toilette verfügen. Gewünscht wird auch gerne, daß im WC ein Vorraum mit Waschbecken befindlich ist. Es ist festzustellen, daß die verschiedenen Gemeinden und ihre Behörden die Toilettenfrage sehr unterschiedlich sehen und mit mehr Großzügigkeit oder Kleinlichkeit vorgehen. Es wird also immer erforderlich sein, eine Klärung vorher sinnvollerweise herbeizuführen. Vor allen Dingen dann, wenn nachträglich im Praxisbereich keine Änderungen mehr, zumindestens einigermaßen kostengerecht, durchführbar sind. Daß innerhalb der Toiletten einwandfreie hygienische Verhältnisse vorhanden sein müssen, bedarf sicher keiner besonderen Erwähnung. Hierzu gehören unter anderem auch Seifenspender an der Wand, Einmalhandtücher bzw. Einmalpapiertücher etc. Höhe der Räumlichkeiten Es kommte immer wieder vor, daß eine Deckenhöhe von mindestens 2,50 m verlangt wird. Einen plausiblen Grund gibt es bei einer Heilpraktikerpraxis hierfür nicht. Bedarfsweise ist eine vorherige Klärung herbeizuführen. Auch hier bewerten unterschiedliche Behörden unterschiedlich. Parkplatzfrage Hierfür gibt es keine pauschale einheitliche Aussage. Auch wenn ein Nutzungsänderungsantrag nicht erforderlich ist, was bei einem Großteil von Gemeinden der Fall ist (hier örtliche Prüfung erforderlich), befreit dies noch nicht von der Stellung einer entsprechenden Anzahl Parkplätze. Dies orientiert sich unter anderem auch an der Größe der Praxis und dem zu eerwartenden Patientenaufkommen. Wenn Parkplätze verlangt werden, können dies nur eigene oder auf den eigenen Namen notariell eingetragene Parkplätze sein. Öffentliche Parkplätze oder nur gemietete Parkplätze in der Nachbargarage reichen im allgemeinen nicht aus. Können keine Parkplätze zur Verfügung gestellt werden, verlangen viele Gemeinden entsprechende nicht geringe Ausgleichsbeträge, die für einen einzelnen Parkplatz im Einzelfall über Euro 10.000,00 betragen können. Die jeweilige Situation muß in der betroffenen Gemeinde wiederum geprüft werden. 16 Anzeigepflicht Praxisniederlassung nicht überall erforderlich In aller Regel wird die Eröffnung einer Praxis bzw. die Aufnahme einer Heilpraktiker-Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde bzw. dem Gesundheitsamt angezeigt. Hierzu besteht aber nicht überall eine rechtliche Verpflichtung. Wir zitieren in diesem Zusammenhang aus dem Schreiben der Landeshauptstadt Stuttgart aufgrund unserer Anfrage: "Ein Heilpraktiker unterliegt in Ausübung seiner Tätigkeit der Überwachung durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Nach § 2 Dritte DVO-Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens führt das Gesundheitsamt eine gesonderte Liste über diejenigen Heilpraktiker, von denen es Kenntnis erlangt (z.B. Kenntnisüberprüfung wurde dort abgelegt, Mitteilung anderer Kommunen über erteilte HP-Erlaubnis). Eine Anzeigenplicht wie etwa in Art. 10 Abs 2 bayerisches Gesundheitsdienstgesetz ergibt sich in Baden-Württemberg daraus nicht, jedoch wird dies behördlicherseits empfohlen und gerne gesehen. Eine turnusmäßige generelle Überprüfung der hier ansässigen Heilpraktiker und ihrer Praxen erfolgt durch das Amt für öffentliche Ordnung i.V.m. dem Gesundheitsamt nicht. Dies geschieht nur dann, wenn Mitteilungen oder Anzeigen über Verstöße in Ausübung der Heilpraktikertätigkeit hier bekannt werden." 17 Barrierefreiheit Freier Zugang zur Praxis Wird eine Praxis neu geplant, sind eine Reihe baurechtlicher Vorschriften zu beachten. Maßgeblich sind die Landesbauordnungen sowie die gemeindespezifischen Regelungen. Zuständig ist jeweils das örtliche Bauamt. Aufgrund verschiedener Anfragen von Kolleginnen und Kollegen haben wir zur Frage des barrierefreien Erreichens der Praxisräume eine rechtliche Stellungnahme eingeholt, die wir hier im Weiteren in Teilen abdrucken: "Grundsätzlich müssen auch Heilpraktikerpraxen barrierefrei zugänglich sein, ohne daß man dieses Problem bereits allein mit dem Hinweis aus der Welt schaffen kann, man unterliege außer in Notfällen keiner Behandlungspflicht. Gesetzlich geregelte Ausnahmefälle knüpfen nicht an die Art der Nutzung, sondern an die baulichen Gegebenheiten des Objekts an. Danach können Abweichungen von dem Erfordernis des barrierefreien Zugangs zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstig vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Zum Thema "Unverhältnismäßigkeit" spielt sicherlich der Kreis der potentiellen Kunden/Patienten eine Rolle. Während Arztpraxen zumindest potentiell praktisch die gesamte Bevölkerung ansprechen oder jedenfalls ganze Bevölkerungsgruppen, ist dies bei Heilpraktikern nicht automatisch genauso. Allerdings muß die Unverhältnismäßigkeit primär mit baulichen, also letztlich technischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Barrierefreiheit begründet werden können. Es gibt also ganz gewiß keinen "Königsweg" im Sinne einer das Problem von vornherein ausschließenden Formulierungshilfe. In jedem Einzelfall, in dem es um die Erteilung einer Bau- und/oder baurechtlichen Nutzungsgenehmigung geht, muß gesondert geprüft werden. Im Zweifel unterliegen die baulichen Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Heilpraktikerpraxis den gleichen Anforderungen wie bei anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens. In den Landesbauordnungen der Bundesländer finden sich in aller Regel sinngemäß entsprechende Vorschriften zum barrierefreien Zugang, so daß - wenn auch im Einzelfall mit einigen Abweichungen - diese Erläuterungen letztlich in allen Bundesländern gelten dürften." 18 Nutzungsänderungsantrag Eine Heilpraktikerin schreibt: Holpersteine auf dem Weg zur (HP-)Selbständigkeit - oder Warum macht man es uns schwer? Ich wollte mich als Heilpraktikerin selbständig machen nach erfolgter amtsärztlicher Überprüfung und nach Absolvierung von diversen Seminaren (theoretisch und praktisch - Workshops und und und - sowie nach Therapierung sämtlicher Bekannten und Verwandten, dachte also, ich wäre soweit). Als gehorsamer Bürger dieses Staates wollte ich alles richtig machen (nicht hintenrum ein Kosmetik-Stübchen als Heilpraxis ausgeben) - außerdem dachte ich den Arbeitsmarkt zu entlasten (ein Arbeitnehmer weniger) und habe vor mehr als einem Jahr meine Wohnraumnutzungsänderung beim Bauamt beantragt. Ich beabsichtigte, das Erdgeschoß meines 2-geschossigen Einfamilienhauses (Eckhaus) von ca. 65 qm in eine Heilpraxis umzuwandeln. Der für mein Gebiet zuständige Sachbearbeiter sagte mir "kein Problem". Dann wartete ich - aber es tat sich nichts. Auf persönliche Anfrage (man kann nur an zwei Wochentagen vormittags beim Bauamt vorsprechen - an den anderen Tagen sind die Herren auswärts auf Baukontrolle oder "auf Fortbildung" - und telefonisch geht überhaupt nichts), sagte man mir, daß dieser Sachbearbeiter, der zunächst nach meiner Antragstellung 4 Wochen in Kur und dann 3 Wochen in Urlaub war, nicht mehr für mein Gebiet zuständig ist. Also jetzt ein anderer Mann. Dieser meinte, sein Kollege hätte Unsinn geredet, es gelten andere Bestimmungen, mein Haus stehe in einem reinen Wohngebiet und da müßte man Belästigungen durch "gewerbliche Betriebe" oder durch Praxen mit Publikumsverkehr vermeiden. Ich dürfte also höchstens, wenn überhaupt, einen Raum bis max. 31 qm als Praxis nutzen und dann auch nur immer max. einen Patienten auf telefonische Vereinbarung behandeln. Auf meine Einwände, daß meine Nachbarn mit halbwüchsigen Kindern mehr Besucher und lautere hätten als ich mit meinem max. einem Patienten, wurde nicht eingegangen. Es gäbe halt diese Bestimmungen. Außerdem kommen meine Patienten nicht mit Walkman im Ohr und auf frisierten Mofas etc. an. Nichts zu machen. Dessen ungeachtet sollte ich für meinen max. einen Patienten eine Autostellplatz einrichten, obwohl an dem mir gegenüberliegenden Sportplatz, der fast nie benutzt wird, ca. 50 freie Parkplätze liegen, die immer nur 10%ig besetzt sind. Dazu sagte man mir immer recht freundlich, man wolle mir ja nur helfen, aber so wären halt die Bauordnungsbestimmungen. Auch sagte mir dieser Herr klipp und klar, er hielte nichts von Heilpraktikern, die hätten ja kein jahrelanges Studium zu bewältigen wie ein Arzt. Im gleichen Atemzug sagte er mit etwas abfällig, daß seine Mutter zu einem Heilpraktiker ginge. Auf meine Frage, ob dieser denn seiner Mutter geholfen hätte, gab er lakonisch zur Antwort: Weiß ich nicht. Also Pläne ändern und neu einreichen. Außerdem mußte ich eine schriftliche Erklärung abgeben, daß ich immer nur einen Patienten auf tel. Vorbestellung behandeln würde. Meine Eingabe, mir den Stellplatz vor dem Haus zu genehmigen, wo er am umweltverträglichsten gewesen wäre, wurde auch verworfen. So kam ich dann auf die Idee, drei Alternativ-Vorschläge für Praxis und Stellplatz(-plätze) einzureichen, denn inzwischen hatte ich herausgefunden, daß mit der Genehmigung von einem Stellplatz auch die Größe meiner Üraxis zusammenhängt. Also stellte ich ihnen anheim, mir zwei Stellplätze, für die ich allerdings dann Bäume fällen mußte und auch natürlichen Grasbewuchs durch Pflaster ersetzen mußte, zu genehmigen in meinem Minigarten, womit ich dann Anrecht auf Praxisräume von ca. 60 qm haben würde. Dazu meinte man, ich müßte ja noch Wohnwert für mich in meinem Garten erhalten (!). Dann wurden die Gebiete im Bauamt wieder neu verteilt, so daß ich nunmehr den dritten Sachbearbeiter hatte. Inzwischen gingen die ja auch alle in Urlaub oder deren Stellvertreter, so daß sich wiederum nichts tat. Alle sagten mir, sie wollten ja nur helfen. Nur - wie diese Hilfe aussehen sollte, sagte mir keiner. Alle meine eingereichten Entwürfe wurden mehr oder weniger verworfen. Alle waren sehr freundlich - dessen ungeachtet hatte ich den unüberprüfbaren Verdacht, daß sie etwas verhindern wollten, nämlich meine Praxiseröffnung. Inzwischen hatte ich auch von allen Nachbarn eine Erklärung eingeholt, daß sie sich durch meine Praxis und deren Besucher nicth gestört fühlen würden. Dann verfiehlen die Herren vom Bauamt auf die Idee, daß ich ja nun nachweisen müßte, daß ich noch genug Wohnraum zum wohnen hätte, wenn ich einen Teil meines Hauses in eine Praxis umwandeln würde. Also nochmals Pläne und Wohnraumberechnung für den verbleibenden Rest. (Inzwischen hatte ich natürlich - auch ohne Genehmigung - schon angefangen, umzubauen etc. Denn ich war nun fest entschlossen, es darauf ankommen zu lassen. Auch einen Teil meines Minigartens hatte ich schon gepflastert für zwei Stellplätze - und fotografiert). 19 Dann erhielt ich die Nachricht, daß man mir die Wohnraumnutzungsänderung - wie nach meinem ersten Plan (!) wohl genehmigen würde, wenn ich die Räumlichkeiten wie von ihnen vorgegeben aufteilen (also nicht nach Zweckmäßigkeit nach meiner Vorstellung) und wenn ich noch soundso die Praxitüren als feuerhemmende Türen und in der Praxis einen Feuerlöscher von der Kapazität gegen das und das ausrüsten würde. Das war ein Hammer. In meinem Erdgeschoß gab es vor Einbau der feuerhemmenden Türen kein Problem, ins Freie zu kommen. 2 Türen, eine nach vorne, eine nach hinten und natürlich jede Menge Fenster. Aber nun: Ich habe der Auflage natürlich Genüge tun müssen: Zwei feuerhemmende Türen und ein Feuerlöscher. Nur, diese sind nun eher hemmend - um bei Feuer ins Freie zu komme - denn nützlich: Die genormten feuerhemmenden Türen paßten nicht in meine vorhandenen Türöffnungen (es gibt Normgrößen, die kleineren waren zu klein, die größeren zu groß) - Also mußte ich die kleineren nehmen, da es über den Türöffnungen ja Stürze gibt. Außerdem: mein Eingangsflur ist sehr klein, nur 90 cm breit. Die alten Türen gingen in Zimmerrichtung auf. Die feuerhemmenden Türen müssen aber nach außen aufgehen, und die sind 85 cm breit. Wenn man also gleichzeitig alle beiden feuerhemmenden Türen in dem Flur aufmacht, kommt keiner mehr vor oder zurück. Nur dem Gesetz ist Genüge getan! Ich wollte diese Tatsache den Herren in etwas humoristischer Weise klarmachen, um diese unsinnige Anordnung zu umgehen, die natürlich eine ziemlich hohe Summe verschlungen hat. Feuerhemmende Türen werden in den Boden eingelassen, damit die Türblätter nicht ausgehängt werden können und ich hatte die Teppichböden raus - die Fliesen legen lassen - wegen der Hygiene - und das mußte alles wieder aufgeschlagen werden und und und, daß ich weder eine Munitionsfirma im Keller beherberge, noch ein türkisches Fondueessen auf offener Flamme in meinem Praxisräumen beabsichtige - nun weiß ich genau: Beamte haben "offiziell" keinen Humor - oder dürfen ihn nicht haben. Nun hatte ich alles gemacht, was man von mir verlangt hatte und wartete auf die Herren zur Bauabnahme. Aber die waren in Urlaub. Dann hatte ich das "unwahrscheinliche " Glück, daß ein "Urlaubsvertreter" sich bereit fand, bei mir vorbeizuschauen. Ich hatte ja inzwischen mein Erdgeschoß so umgebaut, wie es mir zweckmäßig erschien, hatte mich zwar an die eingereichten Pläne gehalten, aber nicht an die Einteilung (da Garderobe, da Büro und da dies oder jenes (wie kommen diese Leute auch dazu, so etwas vorschreiben zu wollen?). Und dieser Mann war sehr verständig - noch von der alten Garde -, meinte jedoch, er könne das nicht entscheiden, da ich mich nicht an die Einteilung gehalten hätte. Er wolle aber ein gutes Wort für mich einlegen, wenn sein Kollege aus dem Urlaub zurück sei. Und das hat er dann wohl auch getan. Denn nun habe ich die Genehmigung, nach einem Jahr und drei Monaten. Sehr geehrter Herr Schmidt, ich glaube, ich bin kein Einzelfall - nur Ihnen kommt auch nicht alles zu Ohren. Auch ich habe lange überlegt, aus diesen und jenen Gründen - ob ich Ihnen das schreiben soll, denn verändern wird es nichts. Ich weiß zwar von mehreren Kollegen, die nichts angemeldet haben und auch nicht behelligt wurden. Es kann gutgehen - es muß aber nicht. Ich will daher meine Geschichte auch nicht als Ratschlag verstanden wissen, nicht anzumelden oder "einfach so" zu eröffnen. Ich wollte nur in einer - wie ich hoffe - nicht allzu ernsten (na "Glosse") die Widerwärtigkeiten aufzeigen, die einem passieren können, nicht müssen. Siehe hierzu auch Seite 4 20 Finanzamt Eine formlose schriftliche Benachrichtigung muß auch an das Finanzamt erfolgen. Auch hier lediglich der Hinweis, daß ab X unter Anschrift Y eine selbständige Tätigkeit als Heilpraktiker freiberuflich aufgenommen wurde/wird. Sie erhalten dann vom Finanzamt Ihre Steuernummer. Die Meldung muß auch dann erfolgen, wenn bereits eine andere selbständige Tätigkeit erfolgt. Eine getrennte Buchführung ist unbedingt erforderlich, wenn noch eine andere selbständige, gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Es kann sonst leicht passieren, daß auch die Praxiseinnahmen der Mehrwertsteuer unterworfen werden. 21 Formular EUR Gewinn- und Verlustrechnung Aus Mitgliederkreisen werden wir vermehrt auf das Formular der Finanzbehörde „EUR“ angesprochen. Wir haben uns mit unserer Steuerberatungsgesellschaft diesbezüglich in Verbindung gesetzt. Bei Einnahmen bis 15.000 Euro ist die Verwendung des Formulars nicht erforderlich. Darüber liegende Einnahmen unterliegen der Anwendung dieses Formulars. Zum derzeitigen Zeitpunkt ergeht jedoch die allgemeine Empfehlung aufgrund zahlreicher Kommentare und Literaturangaben dahingehend, dieses Formular nicht auszufüllen. Es soll die ganz normale, wie bisher durchgeführt, Einnahmenüberschußrechnung/Gewinn- und Verlustrechnung mit allen notwendigen Angaben und Belegen eingereicht werden. Sofern das genannte Formular zur Verfügung gestellt wurde, soll dieses dann der Steuererklärung beigefügt werden mit dem entsprechenden Vermerk auf derselben „Für mich nicht nachvollziehbar. Ich bitte, die Angaben aus meiner Einnahmen-/Überschußrechnung/Gewinn- und Verlustrechnung dort in das Formular zu übertragen." Neue Entwicklungen sind selbst zu überwachen. 22 Gewerbe? Gewerbesteuer? Mehrwertsteuer? Vortrags - und Seminartätigkeit Uns erreichen immer wieder Anfragen bezüglich Vortragstätigkeit und Seminartätigkeit von Heilpraktikern bezüglich Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer und Mehrwertsteuer. Nachfolgend geben wir die uns von unserem Steuerberater- und Wirtschaftsprüferbüro gegebenen Informationen in Kurzfassung weiter: 1. Die Vortragstätigkeit ist kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, eine Gewerbeanmeldungspflicht besteht daher nicht. Es wird jedoch empfohlen, Rücksprache mit der jeweiligen Gewerbemeldestelle der jeweils zuständigen Gemeinde zu nehmen. 2. Umsatzsteuerpflicht Da relevante Befreiungsvorschriften hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht in Betracht kommen, ist die Vortragstätigkeit des Heilpraktikers ein steuerbarer mit dem jeweils gültigen Satz der Bemessungsgrundlage zu besteuernder Umsatz (zur Zeit 19%). 3. Gewerbesteuerpflicht Die Vortragstätigkeit unterliegt nicht der Gewerbesteuerpflicht, wenn die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. 23 Bezugsquelleninformationen Medizintechnik Der Seibt Verlag GmbH, ein Hoppenstedt-Unternehmen, bietet einen Branchenführer „Medizintechnik" an. Zu den Branchengebieten Medizinische Instrumente, Geräte und Einrichtungen, physikalische Medizin (Untersuchungs-, Behandlungs- und Meßgeräte), Röntgendiagnostik und Strahlentherapie, Nuklearmedizin, PET, Laborausstattung und Laborbedarf, Einrichtung und Ausstattung von Operationssälen, Arztzimmern und medizinischen Behandlungsräumen - Einrichtung und Ausstattung von Dienstleistungen für Kranken- und Kurhäuser - Einrichtung und Bedarfsartikel für Apotheken - Artikel für Krankenpflege, Körperpflege und Krankenhygiene, Krankenversorgungs- und medizinische Bedarfsartikel - orthopädietechnische Erzeugnisse und Orthopädieartikel, Einrichtungen für Werkstätten - Zahnmedizin, Zahntechnik - Maschinen, Geräte und Dienstleistungen für die Pharmaindustrie, Pharmaforschung und Medizintechnik - Einrichtungen, Instrumente und Geräte für Veterinärmedizin und Tierzucht - Medizinische Lehrmittel Zertifizierung - Medizinischer Fachhandel ein umfangreiches Verzeichnis an. Dieses Verzeichnis ist naturgemäß nicht auf den Heilpraktikerberuf abgestellt, beinhaltet aber ohne Frage auch interessante Hinweise, die auch in dem einen oder anderen Bereich für die Heilpraktikerin/den Heilpraktiker von Interesse sind. Das umfangreiche Werk ist gegliedert in ein Stichwortverzeichnis, einen Bezugsquellenteil, ein Firmenverzeichnis. Zu beziehen ist das Buch zum Preis von Euro 50,-- und die CD zum Preis von Euro 45,00 jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, Versand und Verpackung im Hoppenstedt Publishing GmbH, Havelstr. 9, 64295 Darmstadt, Telefon: 06151/380-120. Wir informieren über diesen Sachverhalt, da bei uns immer wieder Anfragen zur Benennung von Bezugsquellenverzeichnissen erfolgen. 24 Vorsicht! Zusammenarbeit mit Labors Empfangnahme von Provisionen oder Zuschläge gegenüber Patienten. Soweit Laboruntersuchungen in Fremdlabors und/oder in Laborgemeinschaften durchgeführt werden, können in aller Regel dem Patienten auch nur die entstandenen Selbstkosten weiterberechnet werden. Zusätzlich können lediglich die Kosten für Porto, Verpackungsmaterial etc. zum Selbstkostenpreis weiterberechnet werden. Ein Aufschlag auf die vom Labor in Rechnung gestellten Beträge oder die Entgegennahme von "Provisionen" ist rechtlich äußerst bedenklich und kann zu manifesten Rechtsverfolgungen führen. Es ist in solchen Fällen nicht ausgeschlossen, daß wegen Betruges ermittelt werden kann. Unabhängig von dem rechtlichen Sachverhalt ist zu überlegen, ob die Entgegennahme von Provisionen oder das Weiterberechnen eines Zuschlages mit Ethik und Moral unseres Berufsstandes zu vereinbaren ist. Sofern der Praxisinhaber Gesellschafter mit Gesellschaftervertrag bei einem Labor ist, kommen die obigen Ausführungen nicht unbedingt zum Tragen. Klären Sie im Bedarfsfalle rechtlich ab. 25 Labor - Laborgemeinschaften. Vorsicht ist geboten! Laboruntersuchungen, Beurteilung von Laborbefunden gehören vielfach auch in das Diagnosespektrum der Heilpraktikerpraxen. Verständlich, daß zahlreiche Labore auch den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern ihre Dienste anbieten oder die Heilpraktiker Kontakt mit einem Labor zur Durchführung und auch Beurteilung suchen. Dies scheint auf den ersten Blick kein Problem zu sein. Es gibt zahlreiche Labore, mit denen fachlich und qualifiziert gut zusammengearbeitet wird. Auch Labore, die besonders heilpraktikerorientiert sind und naturheilkundliche Betrachtungen einbeziehen. Wenn da nun nicht wieder einmal die Abrechnungsfrage im Raum stehen würde. Hauptthema dabei: Ein Mitverdienst der Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen an der Laboruntersuchung. Da wird von Anbietern den Behandlern eine Verdienstquelle schmackhaft gemacht, da sehen Behandler eine zusätzliche Einnahmequelle. Und da liegt dann das Problem. Was darf sein, was darf nicht sein? Was ist rechtens und was ist steuerlich zu beachten? Eine nicht ganz leichte Problematik, wenn einmal davon abgesehen wird, daß leider des möglichen Verdienstes wegen im Einzelfall mehr Labor gemacht wird als erforderlich bzw. medizinisch notwendig ist. Hier zunächst der Ablauf, wie er ohne rechtliche und steuerliche Problemstellungen möglich ist und/oder auch sein sollte: Dem Patienten wird das Untersuchungsmaterial abgenommen und dem jeweiligen Labor übersandt (in einzelnen Städten oder Gemeinden wird es vom Labor u.U. auch am Tag der Abnahme in der Praxis abgeholt). Dem Labor wird aufgegeben, welche Untersuchungen entsprechend der Anamnese und Untersuchung, Symptomatik etc. vorzunehmen sind. Dem Labor wird aufgegeben, ob die Rechnung direkt an den Patienten oder an die Praxis erfolgen soll. Dabei kann vielfach auch vorgegeben werden, welcher GOÄ-Satz (bis zum höchstmöglichen Satz) anzusetzen ist. Dies sollte aber immer zu Gunsten des Patienten erfolgen. Dies schafft Vertrauen beim Patienten und dieser hat wieder etwas mehr Geld zur eigentlichen Behandlung zur Verfügung. Geht die Rechnung direkt an den Patienten, zahlt dieser an das Labor und rechnet, falls privatversichert oder beihilfeberechtigt, zusammen mit seiner Heilpraktikerrechnung mit dem Leistungsträger ab. Einfach und ohne Arbeit für die Praxis. In der Honorarechnung können dann noch die Kosten für Versandmaterial, Porto usw. zum Eigenbetrag berechnet werden. Die notwendige Beratung des Patienten erfolgt entsprechend der Honorarvereinbarung nach GebüH. Die zweite Möglichkeit besteht darin, daß die Rechnung an den Behandler geht. Dieser erfaßt diese in seiner Honorarrechnung mit "Laborkosten gemäß anliegender Laborrechnung" und setzt dann den Betrag der Laborrechnung ohne Aufschlag ein. Hinzu kommen, wie oben angeführt, die berechnungsfähigen Nebenkosten. Der Patient zahlt dann an Behandler und dieser wiederum an das Labor. Nun gibt es aber auch Labore, die den Behandlern anbieten, an den Laborkosten zu verdienen. Sei es, daß die Laborrechnung an den Patienten höher ausgestellt wird als vom Behandler dann an das Labor zu bezahlen ist. Sei es, daß das Labor dem Heilpraktiker eine Gutschrift gewährt oder die Differenz auszahlt. Mit anderen Worten, eine Provision in irgendeiner Form. Zu diesem Zweck gibt es u.a. Laborgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und Vertragsarten, über die das ganze läuft. Jetzt ist Vorsicht geboten! Nur einige wichtige Punkte sollen an dieser Stelle hervorgehoben werden: Zur Durchführung von zahlreichen Laborleistungen sind nur Personen berechtigt, die über die notwendigen fachlichen und medizinischen Kenntnisse verfügen. Dies bedeutet, daß auch bei der Beteiligung als Gesellschafter, sprich irgendwie als Mitinhaber, eine Laborausübung ohne diese nachweisbare Sachkenntnis nicht möglich ist. Und daraus ergibt sich schon die Fragestellung, ob eine Weiterberechnung mit Gewinn erlaubt ist. Ist ein Gewinn aus der Laboruntersuchung, egal in welcher Form auch immer, rechtlich möglich oder verstößt der Heilpraktiker/die Heilpraktikerin gegen Recht und Gesetz. Nach derzeitigem Rechtsstandpunkt, der aber noch weiter geprüft wird, ist dies so. Stellt der erzielte Gewinn aus der Laboruntersuchung, egal in welcher Form auch immer, eine gewerbliche Einnahme dar und unterliegt somit Umsatzsteuer? Nach derzeitigem Informationsstand ist das so. 26 Auch wenn die Freigrenzen nicht überschritten werden, könnte MwSt. für die gesamten Praxiseinnahmen anfallen, wenn die Einnahmen aus dem Labor nicht in einer gesonderten Buchführung, sondern im Rahmen der Praxisbuchführung erfaßt werden. Zu beachten ist, daß nicht nach der Schrotschußmethode umfangreiche Laboruntersuchungen veranlaßt werden ohne daß es hierfür gezielte diagnostische Grundlagen gibt. Dies kann zu Problemstellungen mit Leistungsträgern führen, die dann auf den Behandler zurückfallen. Nicht unbeachtet sollte aber auch unsere ethische Verpflichtung gegenüber den Patienten bleiben, wobei die "Berufsordnung für Heilpraktiker" und das "Berufsbild der Heilpraktiker" eine wichtige Grundlage bilden. So gerne wir allen Kolleginnen und Kollegen gut gehende Praxen und für deren verantwortungsvolle Aufgabenerfüllung und Leistungen auch sichere Einnahmen für eine finanzielle Absicherung wünschen, müssen wir auf derartige Problemstellungen aufmerksam machen. Wenn Sie Fragen zu diesem durchaus etwas kompliziertem Sachverhalt haben, melden Sie sich. Einige Labore stellen sich auf die geschilderte Situation ein. So hat sich jetzt das Labor "Bio-Diagnostik AG", Geschäftsführer Heilpraktiker Wolfgang Ebert, Iserlohn, dazu entschlossen, für die Kollegenschaft den ganz sicheren Weg zu gehen, um jegliches Risiko von den Kolleginnen und Kollegen fernzuhalten. Die bestehende Laborgemeinschaft wird aufgelöst und die Abrechnungen werden auf ganz normalem Weg, wie oben dargestellt, vorgenommen. Das Labor sichert auch zukünftig ihre Leistungsdienste in Untersuchung, Befundung und Beratung sowohl in klinischer als auch naturheilkundlicher Hinsicht in bisheriger Form zu. 27 Laborgemeinschaften Wir hatten bereits in der Vergangenheit auf Problemstellungen mit Laborgemeinschaften sowie dem Abrechnungsverhalten gegenüber den Patienten informiert. Wir hatten darauf hingewiesen, Vertragsverhältnisse dieser Art, die steuerliche Situation bei Überschuß zwischen Eigenkosten und Weiterberechnung an die Patienten sowie die rechtliche Möglichkeit über die Eigenkosten hinaus weiterzuberechnen genau zu prüfen. Wir hatten auch darüber berichtet, daß das Unternehmen „Bio-Diagnostik AG“, Iserlohn, ihre Laborgemeinschaft wegen der unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen und möglichen Risiken aufgelöst hat und ihre Laborleistungen neu strukturiert anbietet. In der Zwischenzeit hat sich auch die Firma „GANZIMMUN Diagnostics“, Mainz, die ebenfalls eine Laborgemeinschaft betreibt, gemeldet. „GANZIMMUN“ legt Wert auf die Feststellung, daß ihre Laborgemeinschaft alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, daß sowohl die vertragliche Seite zwischen Laborgemeinschaft und Heilpraktiker wie auch die Vorgehensweise der Abrechnungen allen steuerlichen und rechtlichen Prüfungen mit plausiblen Begründungen standhält. Sie sollten immer im Einzelfall und individuell für sich genau prüfen. Bei Einzelfragen stehen wir immer gerne zur Verfügung. Der "Verband der privaten Krankenversicherung e.V." stellt zum Thema fest, hier Auszüge aus einer an uns gerichteten Stellungnahme: "... dass nach unserem Verständnis Laborgemeinschaften nicht als reine Kostengemeinschaften anzusehen sind, sondern die Laboruntersuchungen vielmehr von dem jeweiligen Mitglied der Laborgemeinschaft im Sinne einer gemeinsamen Berufsausübung selbst erbracht werden müssen. Den Regelungen in der GOÄ, wonach der Arzt die in Abschnitt M II des Gebührenverzeichnisses unter dem Oberbegriff "Basislabor" aufgeführten Laborleistungen auch dann berechnen darf, wenn er diese nicht selbst erbracht, sondern aus einer Laborgemeinschaft bezogen hat, stehen wir aufgrund des beträchtlichen Missbrauchspotentials im Bereich Laborleistungen ablehnend gegenüber... ...Die vorstehenden Regelungen in der GOÄ zur Berechnungsfähigkeit ärztlicher, in Laborgemeinschaften erbrachter Leistungen des Abschnittes M II der GOÄ, sind für den Heilpraktiker nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Für den Heilpraktiker bestehen keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen,, in denen die Anforderungen hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Berechnungsfähigkeit von in Laborgemeinschaften der Heilpraktiker erbrachten Untersuchungsleistungen definiert werden. Auch aus dem GebüH, das zwar keine amtliche Gebührentaxe darstellt, aber in der Praxis auf Seiten der Leistungserbringer und der Kostenerstatter regelmäßig als Berechnungshilfe zugrunde gelegt wird, sind diesbezügliche Regelungen nicht zu entnehmen. Dort kommt der Begriff "Laborgemeinschaft" gar nicht vor. Das GebüH normiert stattdessen unter der Überschrift "Allgemeine Grundsätze", dass "Fremdleistungen sowie sonstige Materialien und Auslagen nur mit dem tatsächlichen Gestehungspreis zur Berechnung kommen (können). Der Leistungsträger kann den Kostennachweis durch Belege verlangen."... ...Sollte der Heilpraktiker (Anm. d.Red.: gemeint ist die Erbringung in einer Laborgemeinschaft) nicht persönlich tätig werden, sondern die Leistungen durch Mitarbeiter des Labors erbringen lassen, dann ist das so zu bewerten, als wenn ein Fremdlabor beauftragt wäre. In diesem Fall müssen gemäss dem GebüH die Leistungen als Fremdleistungen ausgewiesen und dem Patienten zum Gestehungspreis in Rechnung gestellt werden. Eine Mitgliedschaft bzw. der Gesellschafterstatus in einer Laborgemeinschaft kann sich nicht darin erschöpfen, dass der Heilpraktiker, der ihr angehört, seinen monatlichen Beitrag und die Analysegebühren entrichtet, die eigentliche Leistung aber nicht persönlich erbringt...." Soweit der PKV-Verband. Weiterer Rechtsklärungsbedarf dürfte noch gegeben sein. 28 Berufsgenossenschaft Die Aufnahme der selbständigen Praxistätigkeit ist auch der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege, Postfach 76 02 24, 22052 Hamburg, Telefon: 040/202070 zu melden. Wenn keine Mitarbeiter beschäftigt werden, dazu gehören auch Stundenkräfte mit oder ohne Bezahlung (auch wenn dies Verwandtschaft ist), ist in der Mitteilung bereits anzuführen, daß keine Mitarbeiter - auch keine Stundenkräfte - beschäftigt werden. In diesem Falle sind Sie von einer Beitragszahlung befreit. Wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt irgend jemand in der Praxis tätig wird, muß die Nachmeldung erfolgen. Zur Erinnerung: Jeder Beschäftigte ist zu melden Auch mithelfende Familienangehörige ohne Entgelt sind zu melden. Auf unsere Anfrage hin teilt uns die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg, folgendes mit: "Für den Berufsstand der Heilpraktiker ist die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gegeben. Die Heilpraktiker selbst sind gemäß § 541 Abs. 1, Nr. 4, der Reichsversicherungsordnung von der im allgemeinen für im Gesundheitswesen Tätige bestehenden Versicherungspflicht ausgenommen. Für sie besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Pflichtversichert und der Berufsgenossenschaft zur Beitragsberechnung zu melden sind dagegen alle Personen, die von einem Heilpraktiker beschäftigt werden, auch mithelfende Familienangehörige und Ehegatten. Dabei ist es gleichgültig, ob und in welcher Höhe für die gleistete Tätigkeit ein Entgelt gezahlt wird. Ausgenommen hiervon sind nur die sogenannten Schülerpraktikanten, d.h. Schüler allgemein bildender Schulen, die von den Schulen zu Zwecken der Berufsfindung in Betriebe entsandt werden. Sofern der Ausbildungsplan einer Beurfsfachschule für Heilrpaktiker ebenfalls eine praktische Ausbildung im Rahmen des Lehrplanes vorsieht, und diese in einer Heilpraxis abgeleistet wird, wäre der Praktikant über die Schule versichert. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, über wen - den Heilpraktiker oder die Schule - der Versicherungsschutz zu gewähren ist." Weitere Informationen erteilt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35-37, 22089 Hamburg, Tel.: 040/202070. 29 Betriebsärztliche Betreuung und arbeitssicherheitstechnische Betreuung Wenn sofort oder später irgendeine Kraft stundenweise, als Teilzeitkraft, als Angestellte/r beschäftigt wird, ist ein Vertrag mit einer Institution für die betriebsärztliche und arbeitssicherheitstechnische Betreuung abzuschließen. Dies kann von Ihnen in eigener Regie erfolgen oder über einen Gruppenvertrag des Verbandes. (Siehe Sonder-Information B.A.S.) 30 Feuerlöscher Gemäß den uns gegebenen Informationen ist laut Arbeitsstättenverordnung jede Praxis verpflichtet, einen Feuerlöscher installiert zu haben. Wir empfehlen, diesbezüglich mit einer Fachfirma Kontakt aufzunehmen, um einen sachgemäßen Feuerlöscher installieren zu lassen und einer solchen Fachfirma auch die regelmäßige Prüfung zu übertragen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrt hat eine Richtlinie (BGR 133) mit dem Titel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" herausgegeben. Die Brandgefährdung und die Größe der Praxis entscheiden darüber, wieviel Feuerlöscher unter Umständen zur Verwendung kommen müssen. 31 Prüfung und Überwachung von elektrischen Geräten Wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Im Interesse des Arbeitnehmerschutzes müssen elektrische Geräte und elektrische Anschlüsse einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden. Wir empfehlen den Abschluß eines Betreuungsvertrages durch unseren Kooperationspartner "BAS". Bei der Prüfung elektrischer Anlagen wird zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen Anlagen unterschieden. Die ortsfesten elektrischen Anlagen sind alle zwei Jahre, die ortsveränderlichen jedes Jahr von einer Elektrofachkraft oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (zum Beispiel Hausmeister oder Gerätewart) zu überprüfen. Der Prüfumfang hängt vom jeweiligen Gerätetyp ab. Fehlerstrom-Schutzschalter (FI-Schalter) sind grundsätzlich vorgeschrieben und können keinesfalls elektrotechnische Prüfungen ersetzen. Für die Installation von FI-Schaltern ist der Vermieter bzw. der Hauseigentümer verantwortlich. Stand dieser Information: 15.03.2010 32 GEMA Wenn Sie in Ihrer Praxis, zum Beispiel Wartezimmer, Radio, Video, Fernsehen, Schallplatten, Tonbänder, Sprache oder Musik zum Einsatz bringen, ist zum einen an die Rundfunk- und Fernsehgebühren, d.h. Anmeldung, zu denken und zum anderen ist eine Meldung an die GEMA mit Zahlung von GEMA-Gebühren zu denken. Adressen: GEMA-Generaldirektion, Bayreuther Str. 37, 10787 Berlin, 030/21245-00 GEMA-Generaldirektion, Rosenheimer Str. 11, 81667 München, 089/48003-00 Wer Musikdarbietungen ohne Einwilligung durchführt, ist nach dem Urheberrechtsgesetz zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet und setzt sich der Strafverfolgung aus (§ 97 und 106 des Urheberrechtsgesetzes). Auch hier gilt der Rechtsgrundsatz, daß Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Haftung oder Strafe schützt. Die Gebühren richten sich nach der Größe der Veranstaltungsräume. So beträgt die Jahresgebühr bei der Verwendung von Tonträgern und einer Raumgröße bis 100 qm Euro 81,12 Netto (7% MwSt.), zzgl. 20 % zu Gunsten der GVL, Gesellschaft zur Verwendung von Leistungsschutzrechten. Dies ist nur eine Beispielrechnung. Genaue Gebühren ergeben sich entsprechend der individuellen Situation. 33 Nachricht an den Verband Den Berufsverband benachrichtigen über die Tätigkeitsaufnahme mit Angabe der Diagnose- und Therapieformen. FRAGEBOGEN zur Patientenanfragen-Bearbeitung und Mitgliederverwaltung Name: ........................................................................... Vorname: ........................................... Praxisnanschrift: PLZ: ........................ Ort: ......................................................................................................... Straße: ................................................................................ Haus-Nr.: .................................... Fernsprech-Nr.: ................/.................................... Fax: ............../......................................... E-post: ..................................................... Praxis seit: ............................................................ Privatanschrift: PLZ: ........................ Ort: ......................................................................................................... Straße: ................................................................................ Haus-Nr.: .................................... Fernsprech-Nr.: ................/.................................... Fax: ............../......................................... E-post: ........................................................................................................................................ Meine Hauptdiagnoseformen sind: ................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................ Meine Haupttherapieformen sind: ................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................ ............................................................... Unterschrift 34 Patient-Info-Bogen - Patientenerklärung Patienten-Aufklärungspflicht Sie sind vor Behandlungsaufnahme zur Information über voraussichtliche Kosten und mögliche Nichterstattung durch Krankenversicherer und/oder Beihilfestellen verpflichtet. Kommen Sie dieser Informationspflicht nicht nach, kann der Patient die Zahlung der Differenzkosten verweigern oder sogar zurückverlangen. Im Zweifelsfalle sind Sie beweispflichtig. Als Beweis gilt praktisch jedoch nur die schriftliche Vereinbarung. Die nachfolgenden Formulare sind Vorschläge, diese Vereinbarung im Rahmen eines allgemeinen Patienten-Info-Bogen zu integrieren. Auf Wunsch aus Mitgliederkreisen haben wir unterschiedliche Erklärungen mit Hinweis für den Patienten und zur schriftlichen Kenntnisnahme durch den Patienten auf Risiken und Nebenwirkungen von Behandlungen sowie Honorar- und Versicherungsanfragen entwickelt bzw. uns hierbei auch an Vorlagen im Ärztebereich orientiert. Die Erklärungen zu Therapien gelten natürlich nicht für alle Diagnose- und Therapieverfahren. Er beinhaltet Beispiele und ist bedarfsweise abzuändern. Wir empfehlen, wenn Sie eine derartige Erklärung bei Ihren Patienten verwenden möchten, diese individuell auf Ihr Praxisgeschehen zu ergänzen, abzuändern. Wir weisen darauf hin, daß unsererseits keine Haftung und Gewähr gegeben ist. 35 Patienten-Informationsbogen Muster (Diesen Fragebogen bitte vor der Erstbehandlung ausfüllen) Name: .............................................. Vorname: ......................................... Geb.-Datum: ................................ Telefon: ....................... / ............................................ PLZ: ....................... Straße: Haus-Nr.: ....................... ..................................................................... Wohnort: ..................................... Bei mir wurden ärztlicherseits folgende mir bekanntgegebene Diagnosen/Erkrankungen festgestellt: ................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. Zur Zeit nehme ich folgende von Ärzten verordnete Mittel ein: ................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. Mein letzter Arzt-/Heilpraktikerbesuch war am: ............................... wegen: ................................................ ................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. Ich komme jetzt wegen folgender Erkrankungen und/oder Beschwerden: ................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. Ich wurde von Frau Heilpraktikerin / Herrn Heilpraktiker .......................................................................................... über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung wie folgt informiert: Erstuntersuchung und Erstbehandlung Jede weitere Folgebehandlung .............................. ca. Euro .............................. ca. zwischen Euro .............................. und Euro Ich bin privat krankenversichert / beihilfeberechtigt bei ............................................................................................. Ich bin ausdrücklich darüber informiert worden, daß die gesamten Kosten von einer gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden und daß die Kosten von einer evtl. bestehenden privaten Krankenversicherung, rivaten Zusatzversicherung und/oder Beihilfestelle möglicherweise teilweise oder ganz nicht übernommen werden. Ich wurde darüber informiert, daß aufgrund der rein naturheilkundlichen Diagnostik und Therapie in der Rechnungsstellung unter Umständen keine klinisch-wissenschaftlichen Diagnosen angegeben werden und dadurch bedingt möglicherweise Leistungen von einer bestehenden Privatversicherung oder Beihilfestelle nicht erstattet werden, was keinen Einfluß auf meine Erstattungspflicht zum Ausgleich der Honorarrechnung hat. Ich wurde darüber informiert, daß die Behandlungskosten unabhängig von geleisteten oder nicht geleisteten Erstattungen durch Beihilfestellen oder private Krankenversicherungen an die Heilpraktikerin / den Heilpraktiker zu zahlen sind. ......................................................... ........................................................., den ................................ 200 Unterschrift 36 Mustererklärung bei chiropraktischen Maßnahmen Komplette Anschrift Sehr geehrte/r Frau/Herr ............................................................................................. eine absolute Risikofreiheit bei jeglicherArzt- und Heilpraktikertätigkeit, je nach Therapieart, gibt es leider nicht. So ist es auch möglich, daß durch eine unglückliche Verkettung von Umständen kleine Zwischenfälle zu bleibenden, zum Teil auch schweren Schäden mit Lebensgefahr führen können. Aufgrund der fortschreitenden Rechtsprechung in Haftpflichtfragen müssen Komplikationen bei chirotherapeutischen Maßnahmen auch dann aufgeklärt werden, wenn diese sehr selten auftreten. So wurde z.B. über die erstgenannte Komplikation von 1911 bis 1989 nur in 10 Fällen in der Weltliteratur berichtet und sie ist damit offensichtlich unwahrscheinlicher, als z.B. einen Unfall beim Überqueren einer Straße zu erleiden. Es handelt sich hierbei um: - Cauda-Equina-Syndrom (Darm- oder Blasenfuktionsstörungen, Schwäche in den Beinen) - Sensibilitätsverlust im Genitalbereich, evtl. kombiniert mit Potenzproblemen - radikuläre Symptomatik (Kraftverlust bis zur Lähmung) - Sensibilitätsverlust der von einer oder mehreren Nervenwurzeln versorgten Strukturen (Muskeln, Haut, Gelenke, ...) - Knochenbrüche - Band- bzw. Gewebszerreißungen (am häufigsten sind Rippenbrüche, die im allgemeinen ohne weitere Therapie innerhalb weniger Wochen heilen) - Blutergüsse - vegetative Fehlregulierungen (Schwitzen, Frieren, Herzrasen, Schwindel, Blutdruckanfall, krisenhafte Erhöhung des Blutdruckes, innere Unruhe, ...) - Gefäßverletzungen, Bildung von Blutgerinnseln (hier sind insbesondere die das Gehirn und Stammhirn versorgenden Gefäße zu nennen; Symptome sind dann die Unfähigkeit, Bewegungen gezielt oder gerichtet auszuführen, Ausbildung eines teilweisen oder kompletten Querschnittsyndroms, Bewußtseinsverlust, Lebensgefahr, Herabhängen des Augenlides, Unfähigkeit die Augen "scharfzustellen", Doppelbilder, Störung der Schmerz- und Temperaturempfindung, Schwindel, Schluck- u. Sprachstörungen, Sensibilitätsstörungen, Riechstörungen) Neben diesen seltenen Komplikationen können folgende Reizerscheinungen auftreten: - Allgemeines Zerschlagenheitsgefühl - muskelkaterartiges Gefühl - Verstärkung von Schmerzen Diese Effekte treten typisch einen halben Tag nach der Behandlung auf und halten im allgemeinen 1 bis 2 Tage an. Auch kann es unmittelbar nach einer Behandlung zu Gangunsicherheit, "weichem Gefühl" in den Beinen und Schwindel kommen, die normalerweise nur wenige Minuten anhalten. Diese Erscheinungen beruhen auf einer starken Verminderung der Muskelspannung, so daß sich die Haltemuskulatur darauf neu einstellen muß. Für Fragen stehen ich/wir gerne zur Verfügung. Von dem zusätzlichen Aufklärungsangebot habe ich O Gebrauch gemacht O keinen Gebrauch gemacht .............................................................., den ............................................................................. (Unterschrift des Patienten) 37 Patientenerklärung Anmeldebogen Muster Name ________________________________ Vorname: ______________________ Geb.-Dat.: ___________ Anschrift: __________________________________________________________________________________ Tel.: ____________________________________ Krankenversicherung: ____________________________________ Hausarzt: __________________________________________________________________________________ Wichtig!! Auch wenn ernste Komplikationen sehr selten sind, bin ich rechtlich gehalten, Ihnen die seltenen Ausnahmefälle darzulegen. So kann es bei Spritzenbehandlungen in den Weichteilen oder an den Nervenwurzeln zu Abszeßbildungen, Blutergüssen, allergischen Reaktionen bis zum allergischen Schock oder sekundärer Nervenschädigungen kommen. Bei Spritzen ins Gelenk kann es zu einer Gelenkentzündung (Empyem) mit Schwellung, Rötung, Schmerz und ggf. Fieber kommen. Folgen könnte die Steife des Gelenkes, notwendige Teilresektion einer Extremität oder einer Blutvergiftung sein. Wichtig ist, daß besonders bei Spritzen ins Gelenk an den ersten Tagen mehrfach gekühlt werden muß. Sollte es zu den oben genannten oder anderen Symptomen kommen, sollten Sie unverzüglich meine Praxis oder bei Nichterreichbarkeit (z.B. Wochenenden) das nächst gelegene Krankenhaus aufsuchen oder den Notarzt rufen. Bei der Infusionstherapie sind allergische Reaktionen mit Juckreiz und Hautausschlag möglich. Bei der chiropraktisch/chirotherapeutischen Behandlung der Halswirbelsäule ist eine Verletzung der hirnversorgenden Blutgefäße möglich. Es könnte ein asymptomatischer Bandscheibenvorfall aktiviert werden. Dies gilt auch für Eingriffe an der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Gefahr solcher Zwischenfälle ist als sehr gering einzustufen, aber möglich. Ich muß darauf hinweisen, daß für andere evtl. spezielle Eingriffe wie schmerztherapeutische Behandlungen oder Behandlungen mit Risiken erneut eine gesonderte Einverständniserklärung zu unterschreiben ist. Dies gilt auch für andere Vorgänge wie z.B. chirotherapeutische Maßnahmen an der Halswirbelsäule. Dies führt zu vermehrter Bürokratie, ich kann Ihnen aber leider diese notwendige versicherungstechnische Absicherung nicht ersparen. Bei der Verabreichung von homöopathischen Einzelmitteln in höheren Potenzen (höhere Verdünnungsstufen) kann es zu Erstreaktionen kommen. Hierbei handelt es sich um positive Reaktionen des Organismus auf die Verabreichung des Medikamentes. Sollten Sie irgendwelche Symptome bemerken, melden Sie sich bitte sofort. Nur der Fachmann/die Fachfrau und der Verordner/die Verordnerin des Mittels kann dann feststellen und entscheiden, ob es sich um eine derartige positive Erstreaktion handelt mit möglichen Hinweisen, weiteren Mittelgaben oder ob zufällig eine andere Symptomatik, die nichts mit der Behandlung zu tun hat, eingetreten ist. ___________________________________________________________________________________________ Ich habe den obigen Text gelesen und verstanden: Ort, Datum: ______________________________________ Unterschrift: ___________________________________ Ich verweigere meine Zustimmung zu folgenden Therapiemaßnahmen: _______________________________________________________________________________________________ Eigene Angaben: Vorerkrankungen/Voroperationen: ___________________________________________________________________ Bekannte Allergien: ______________________________________________________________________________ Derzeitige Medikamente: __________________________________________________________________________ Muster Je nach Praxissituation und Einzelfall kann/sollte/muß dies individuell von jeder Behandler/jedem Behandler differenziert entschieden werden. Nachfolgend deshalb eine Musterklärung: Erklärung über Behandlungskosten und Kostenerstattungen Ich, ................................................................................................................................, möchte bei Frau/Herrn Heilpraktiker(in ......................................................................... behandelt werden. Ich wurde eindeutig darüber aufgeklärt, - daß die gesamten Kosten von einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden - wie hoch die voraussichtlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten sein werden (hier den Betrag oder die Honorarsätze eintragen, z.B. je Behandlung zwischen Euro ... und Euro ..., keine zu hohen Differenzen. Möglichst genau.) - daß von einer bestehende privaten Krankenversicherung, privaten Zusatzversicherung oder Beihilfe die entstehenden Kosten möglicherweise/voraussichtlich je nach bestehendem Vertragsverhältnis nicht oder nur teilweise übernommen werden und ich für eine entsprechende Klärung selbst Sorge tragen muß. - die entstehenden Kosten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe von mir zu begleichen sind. _____________________________________, den _______________________ ______________________________________ Unterschrift 39 Muster Erklärung Über die Wahlentscheidung zur Heilpraktiker-Privatbehandlung Ich wünsche, durch meine behandelnde Heilpraktikerin/meinen behandelnden Heilpraktiker die folgenden Leistungen auf rein privater Basis in Anspruch zu nehmen: ................................................................................................................................... ................................................................................................................................... ................................................................................................................................... Dieser Wunsch ist auf meine eigene Initiative zustande gekommen. Ausschlaggebend für meine Entscheidung war dabei folgender Sachverhalt (Zutreffendes bitte ankreuzen) ( ) Die von mir gewünschte Behandlung ist nicht Bestandteil einer Krankenabsicherung durch gesetzliche Krankenkassen, private Krankenversicherungen oder sonstige Leistungsträger wie Beihilfe ( ) Die von mir gewünschten Leistungen sind zwar Bestandteil einer privaten Krankenversicherung/Beihilfe, ich wünsche jedoch aus persönlichen Gründen eine absolut private Behandlung und Liquidation unabhängig von bestehenden Versicherungen oder Absicherungen. Ich erkläre ausdrücklich den Verzicht auf medizinisch/wissenschaftliche Diagnosestellungen, Abgabe von Befundberichten an Versicherungen oder/und sonstiges Tätigwerden im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen. 40 ( ) Meine behandelnde Heilpraktikerin/mein behandelnder Heilpraktiker hat mich über folgendes aufgeklärt: Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit meiner Krankenkasse/ Krankenversicherung/Beihilfe abgerechnet werden. Ich habe gegenüber meiner Krankenkasse/Krankenversicherung/Beihilfe auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weder ganz noch teilweise. Meine behandelnde Heilpraktikerin/mein behandelnder Heilpraktiker wird diese Leistung unabhängig von Gebühren oder Leistungsverzeichnissen rein privat liquidieren. Diese ist von mir zu bezahlen. Für die Rechnungen bin ich unabhängig von den Erstattungen irgendwelcher Krankenversicherungen oder sonstigen Leistungsträgern in voller Höhe zahlungspflichtig. Mir ist auch bekannt, daß die Erstattungsleistungen meiner Versicherung oder Beihilfe in der Regel den Betrag der Privatrechnung nicht erreichen. Meine Entscheidung gilt für ( ) sämtliche Behandlungsmaßnahmen ( ) sämtliche Verordnungen ( ) sämtliche Behandlungen und Verordnungen ...................................................., den ..................................................... ......................................................................... Unterschrift des Patienten ........................................................................ Unterschrift des Heilpraktikers 41 Gerätemangel Die Überwachung der Geräte auf jegliche Mängel, z. B. Einhaltung der vorgeschriebenen Eichfristen, Sporenprobe bei Sterilisatoren, sollte für einen Heilpraktiker schon eine Selbstverständlichkeit sein. Um so unverständlicher ist, daß Presseberichten zufolge bei Sicherheitsprüfungen in Rheinland-Pfalz sogar 19 Anlagen wegen schwerer Mängel sofort stillgelegt werden mußten und bei 63 Prozent leichtere Mängel festgestellt wurden. Informieren Sie sich gegebenenfalls über erforderliche Maßnahmen, Eichfristen usw. bei dem entsprechenden Hersteller oder bei Ihrem Verband. 42 Eichvorschriften Die Eichvorschriften für medizinische Meßgeräte werden durch das Medizinproduktegesetz (MPG) abgelöst. Ihre Blutdruckmeßgeräte zum Beispiel müssen jedoch innerhalb der vom Hersteller angegebenen Frist (normalerweise ist dies alle zwei Jahre) einer meßtechnischen Kontrolle (MTK) unterzogen werden. Auch die Eichbehörde führt weiterhin diesbezügliche Kontrollen durch und garantiert Ihnen, daß Sie hinsichtlich des meßtechnischen Anschlusses Ihrer medizinischen Meßgeräte kompetent betreut werden. Die Fristen sind genau einzuhalten. Zur meßtechnischen Kontrolle sollte bei CE-gekennzeichneten Geräten die Bedienungsanleitung vorgelegt werden. Weitere Informationen holen Sie sich bei Ihrem zuständigen Eichamt ein. Der medizinische Fachhandel kann Sie ebenso beraten und die Prüfungen veranlassen. In der Regel allerdings teurer. 43 Heissluftsterilisatoren - Sporenprobe Sterilisations- und Desinfektionsgeräte müssen regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden. Hier die einfachste und sicherste Möglichkeit: Setzen Sie sich mit dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz Institut für Hygiene und Infektionsschutz Bodelschwinghstraße 19 76829 Landau Telefon 06341 / 8 63 80 - 43 31 00 Fax 06341 / 8 53 99 in Verbindung und fordern Sie die entsprechenden Unterlagen an. Sie können dann auch einen Abo-Auftrag vereinbaren und erhalten dann immer automatisch den Test mit entsprechendem Begleitschein fristgerecht übersandt. Die Kosten sind als geringfügig anzusetzen. 44 Einsatz von Heissluftsterilisatoren in Praxen Eine Problemstellung Der Einsatz von Heissluftsterilisatoren ist offensichtlich zu einer Problemstellung in den Praxen geworden. Wir wollten der Sache auf den Grund gehen und haben uns mit zwei Bundesländern in Verbindung gesetzt, Rheinland-Pfalz und NRW. Unterschiedliche Aussagen erreichten uns in schriftlicher und telefonischer Form. Darunter auch telefonische Aussagen, die man jedoch nicht schriftlich bestätigen wollte. Nachfolgend eine Stellungnahme des Ministerium für Gesundheit NRW. „...vielen Dank für Ihre Anfrage zu den Voraussetzungen der Verwendung von Heißluftsterilisatoren in Heilpraktikerpraxen. Gestatten Sie mir dazu folgende Hinweise: Alle Einzelschritte der hygienischen Aufbereitung müssen auf das Medizinprodukt sowie die vorausgegangene und die beabsichtigte nachfolgende Anwendung des Medizinproduktes abgestimmt sein und den Erfolg stets nachvollziehbar und reproduzierbar gewährleisten. Dies ist unabhängig davon, ob die Medizinprodukte in einem Krankenhaus, einer Arzt-, Zahnarzt- oder Heilpraktikerpraxis oder durch einen externen Dritten aufbereitet werden. Medizinprodukte mit Ausnahme der „kritisch B“ - und „kritisch C“ - Produkte dürfen grundsätzlich mit Heißluftsterilisatoren sterilisiert werden. Dies muss gemäß § 4 Abs. 2 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren geschehen. Geeignete validierte Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 MPBetreibV sind Verfahren, welche nach dem Stand der Technik oder nach der RKI-BfArM-Empfehlung ein definiertes Ergebnis (hier: Sterilität und Funktionstüchtigkeit) reproduzierbar und nachweisbar ständig erbringen. Aufgrund der Besonderheiten der Temperaturverteilung innerhalb der Sterilisationskammer und dem unterschiedlichen Aufheizverhalten der einzelnen Instrumente sind Beladungsmuster für die Prozessvalidierung zwingend vorgeschrieben. Stand der Technik ist es, für die Validierung die einzelnen Instrumente definiert zu beimpfen und nach der Sterilisation auf keimbildende Einheiten zu untersuchen oder mit physikalischen Methoden (thermoelektrische Messung) auf der Instrumentenoberfläche nachzuweisen, dass auf der Oberfläche das für die Sterilisation erforderliche Temperatur-Zeitintervall eingehalten wird. Dies sind sehr aufwendige und teure Verfahren. Vom Beladungsmuster im Rahmen der Prozessvalidierung darf im Routinebetrieb nicht abgewichen werden. Die periodische Kontrolle mit Bioindikatoren entspricht nicht dem Stand der Technik und kann eine Prozessvalidierung nicht ersetzen. Bestimmungsgemäß steril zur Anwendung kommende Medizinprodukte, die mit Heißluftsterilisatoren sterilisiert werden, mit denen eine Prozessvalidierung nicht möglich ist, dürfen gemäß § 14 Satz 2 Medizinproduktegesetz (MPG) nicht angewendet werden...“ Anmerkung: Unterschiedlichen Reaktionen und Aussagen zufolge könnte die Heißluftsterilisation in Heilpraktikerpraxen noch denkbar sein, sofern keine kritischen Produkte zur Sterilisation anstehen. Schreiben Rheinland-Pfalz, Landesuntersuchungsamt, Institut für Hygiene und Infektionsschutz, Landau: „... Einsatz von Sterilisatoren in Praxen ... ... vielen Dank für Ihre o.a. Anfrage. Uns ist nichts darüber bekannt, daß ,Sterilisatoren in Praxen keine Verwendung mehr finden dürftenʼ. Vielleicht liegen solchen Aussagen Mißverständnisse im Zusammenhang mit der Medizinproduktegesetzgebung zugrunde. Diese fordert für die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten den Einsatz validierter Verfahren. Ein alleiniges periodisches Überprüfen der Sterilisationsgeräte in z.B. halbjährlichen Abständen ist demnach nicht mehr ausreichend. Beim Einsatz nicht validierungsfähiger Sterilisatoren wird in Rheinland-Pfalz meines Wissens ein chargenbezogener Einsatz von Prozeßindikatoren zusätzlich zur periodischen Prüfung mittels Bioindikatoren akzeptiert. Die zuständige Behörde für die kompetente Beratung zur und Überwachung der hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten ist in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit den beiden Dienstsitzen in Koblenz und in Mainz (www.lsjv.de). Die zuständigen Behörden in den anderen Bundesländern können sicher über die jeweiligen Landesgesundheitsministerien erfragt werden. ...“ 45 Schreiben Rheinland-Pfalz, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Koblenz: „... die rechtlichen Grundlagen für die Aufbereitung von Medizinprodukten sind a) die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, siehe § 4 (2): ,Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, daß der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder sterilisiert werden. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.ʼ sowie die RKI/BfArM Empfehlung (Bundesgesundheitsblatt 2001 44: S. 1115-1126). Sie gelten für alle Bundesländer. Für die Aufbereitung von Medizinprodukten sind grundsätzlich validierte Verfahrensprozesse erforderlich. Insoweit kann die Angabe des Landesuntersuchungsamtes bestätigt werden. Manuelle Reinigungs- und Desinfektionsverfahren (nicht validierbar) müssen stets nach dokumentierten Standardarbeitsanweisungen und mit auf Wirksamkeit geprüften, auf das Medizinprodukt abgestimmten Mitteln und Verfahren durchgeführt werden. Zunächst ist zwischen Heißluft- und Dampfsterilisation zu unterscheiden. Hinsichtlich der Anforderungen für Sterilisationsprozesse mit trockener Hitze wird auf die ,Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachungʼ der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. Sektion Sterilisation hingewiesen. (e-mail [email protected]) Diese Empfehlung beinhaltet Angaben zur Leistungsbeurteilung, Routineüberwachung und Einsatz von Bioindikatoren. Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand könnte für Medizinprodukte bis ,Kritisch Aʼ Heißluftsterilisation in Rheinland-Pfalz (ggf.) akzeptiert werden unter den nachfolgenden Voraussetzungen - Sicherstellung eines Temperatur/Zeitintervalls von 180°C, 30 min - nachgewiesene regelmäßige Wartung des Heißluftsterilisators - sorgfältige Reinigung der Instrumente - nachgewiesene Sachkenntnis des aufbereitenden Personals - Aufbereitung nach dokumentierten Standardarbeitsanweisungen. Gemäß RKI/BfArM Empfehlung sind thermischen Sterilisationsverfahren mit Sattdampf der Vorzug zu geben. ...“ E-Mail Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Koblenz: „... ergänzend zu dem Telefongespräch vom 21.02.2008 mit Herrn Siewertsen sende ich Ihnen anbei Informationen der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene über die Validierung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze. Leider ist Herr Dr. Kober, dessen e-mail-Adresse ich Ihnen in meinem Schreiben vom 28.01.2008 angab, unerwartet verstorben. Auf Seite 5 Abschnitt 3 der Anlage geht hervor, daß der Einsatz von Bioindikatoren nur ergänzend zur physikalischen Messung in Grenzfällen sinnvoll ist (wie auch telefonisch erwähnt): Empfehlungen für die Validierung von Heißluftsterilisationsprozessen der DGKH (Stand: Juli 2006): Einsatz von Bioindikatoren nach ISO/CD 11138-6 vom 08.11.2002 - Testkeim z.B. Bacillus atrophaeus var. niger - Population nicht weniger als 1,0 x 106 - D-Wert bei 160 °C nicht weniger als 2,5 min., wenn nach ISO/CD 11138-6 bzw. Pkt. 8.2 getestet (auf 180 °C umrechnen!, Formeln in E DIN 48947-3 und Empfehlung der DGKH), z-Wert nicht größer als 20 °C - Abtötungsfenster zwischen 10 min bis 25 min - 160 °C mit 2 h Haltezeit, aber Bioindikatoren sind nach 30 min ,kaputtʼ, z.B. auf die schwerste Stelle am Gut aufkleben bzw. als Suspension aufbringen - Bewertung: kein Wachstum 46 - Derzeitig gibt es keinen vernünftigen Bioindikator zum Nachweis des FH-Wertes für die Heißluftsterilisation, daher sind Bioindikatoren kein Meßmittel bei einer Haltezeit >30 min. - Besteht die thermoelektrische Meßmöglichkeit, kann auf Bioindikatoren verzichtet werden. - Der Einsatz von Bioindikatoren kann ergänzend zur physikalischen Messung in Grenzfällen erfolgen. ...“ Die Firma MELAG (Hersteller von HeißluftSterilisatoren) schreibt auf ihrer Internet-Seite www.melag.com: Die Zulässigkeit der Heißluft-Sterilisation im medizinischen Bereich wird in letzter Zeit zunehmend kritisch hinterfragt. Einerseits ist es ein anerkanntes Sterilisationsverfahren, wenn die Geräte eine mechanische Luftbewegung besitzen. Andererseits erfüllt es nicht alle Anforderungen, die an ein Verfahren für die Sterilisation von „kritischen“ Medizinprodukten gestellt werden. Zur Orientierungshilfe im Folgenden einige Fakten. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibVO) weist in § 4 auf die Beachtung der Empfehlung: „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ des Robert-Koch-Institutes (RKI) hin. Darin steht in Punkt 2.2.4: „Der Anwendung von thermischen Sterilisationsverfahren mit Sattdampf (bei 121°C oder 134°C) ist aufgrund ihrer zuverlässigeren Wirksamkeit der Vorzug zu geben.“ Daraus folgt, dass die Heißluft-Sterilisation nicht verboten ist. Arztpraxen, die Heißluft-Sterilisatoren einsetzen wollen, sollten sich aber grundsätzlich darüber bewußt sein, daß genannte Forderungen der RKI-Empfehlung, z.B. zu Dokumentation und Freigabe, mit Heißluft-Sterilisatoren nicht oder nur bedingt erfüllt werden können. Denn mit der in Punkt 2.2.6. (Freigabe) und Punkt 2.2.7. geforderten Chargendokumentation kann eine Aufzeichnung der prozessrelevan- ten Parameter (Temperatur und Zeit) gemeint sein, die vom Gerät automatisch vorgenommen wird. Dies ist bei den hier angebotenen Heißluft-Sterilisatoren nicht möglich. Der in § 1.3 und § 4 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung geforderte Einsatz eines „validierten Verfahrens“ setzt nach Meinung einiger Experten voraus, daß eine automatische Dokumentation erfüllt werden muss. Die Konformität der MELAG Heißluft-Sterilisatoren zum Anhang 1 der Richtlinie über Medizinprodukte 93/42/EWG wurde Ende 2005 von einem unabhängigen Zertifizierungsinstitut (einer sog. „benannten Stelle“) geprüft und bestätigt. Darüber hinaus sind alle im aktuellen MELAG-Programm angebotenen Heißluft-Sterilisatoren bakteriologisch überprüft. Nach der RKI-Empfehlung ist vom Praxisbetreiber eine Risikobewertung durchzuführen. Wenn „kritische“ Medizinprodukte (siehe RKI) aufbereitet werden, muss davon ausgegangen werden, daß laut RKI-Tabelle „Risikobewertung“ Dampfsterilisatoren (Autoklaven) verwendet werden müssen. Das Verfahren der Heißluft-Sterilisation kann daher in Zukunft nicht mehr grundsätzlich als Universalverfahren zur Sterilisation von allen in Frage kommenden Instrumenten angesehen werden. (Anm.: Hervorhebung durch FH) 47 Formulare Verschiedene Formulare, wie zum Beispiel Rezeptformulare, werden günstig angeboten von CEDIP Verlagsgesellschaft mbH Postfach 40 01 23 50831 Köln Tel.:02234/7011-555 - Fax: 02234/7011-556 E-mail: [email protected] Internet: www.cedip.de Dieser Verlag liefert auch Rezeptformulare mit Verbandslogo in schwarz-weiß und farbig.. Hier ausnahmswe ise, aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, als Sondergenehmigung, auch in Schwarz-Weiß und nicht farbig. Sonstige Darstellungen unseres Verbandslogos in Schwarz-Weiß sind nicht statthaft. Ansonsten verweisen wir auf die Ihnen vorliegenden Unterlagen "Nutzung Verbandsemblem". 48 Heilpraktikertätigkeit in Form von Hausbesuchen Der Neubeginn einer Praxis ist durchaus als schwer einzustufen und in vielen Fällen fehlen die finanziellen Mittel für die ersten Jahre. Insbesondere stellt sich die Frage nach Praxisräumen, die mit manchen Schwierigkeiten verbunden ist wie Nutzungsänderungsgenehmigung, Parkplatzabfindungen, hohe Mieten, die Schwierigkeit, entsprechende Räume überhaupt zu finden. Ein Ausweg wird darin gesehen, daß die Tätigkeit zunächst nur in Form von Hausbesuchen ausgeübt wird. Die Rechtslage hierzu scheint wohl behördlicherseits als auch auf seitens der Heilpraktiker nicht eindeutig. Gesetzliche Grundlagen oder Richtersprüche hierzu gibt es unserem Kenntnisstand nach bis heute nicht. Aus unserer Sicht stellt sich die Situation so dar: Vom Grunde genommen her gibt es zunächst einmal keine Bedenken dagegen, die Praxis in der vorhandenen Wohnung auszuüben, sofern Wohnungsinhaber bzw. Vermieter hiergegen keine Einwände haben und zum Beispiel bei einer Eigentumswohnung nichts Gegenteiliges aus dem Eigentümervertrag hervorgeht. Voraussetzung sind selbstverständlich die hygienischen Bestimmungen, die sich in aller Regel auch überall erfüllen lassen. Gegen die Ausübung der Heilpraktikerpraxis in der eigenen Wohnung oder überhaupt im Wohnraum oder auch in bisher anders beruflich bzw. gewerblich genutzten Räumlichkeiten steht eventuell die Nutzungsänderungsgenehmigung und die Parkplatzfrage. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung ist nicht überall erforderlich. Hierzu müssen entsprechende Informationen in der jeweiligen Gemeinde (Bauamt) eingeholt werden und daß diese Auskünfte bedarfsweise auch schriftlich seitens der Behörde bestätigt werden. Wenn keine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich ist, bleibt unabhängig davon aber noch die Parkplatzfrage offen. Sind eigene Parkplätze zu stellen oder nicht? Oder müssen bedarfsweise entsprechende Abfindungen an die Gemeinde/Stadt gezahlt werden? In vielen Fällen wird auch behördlicherseits auf eine Nutzungsänderungsgenehmigung, sofern diese in der jeweiligen Gemeinde grundsätzlich erforderlich ist, verzichtet, wenn nur ein Bruchteil der gesamten genutzten Fläche als Praxisräumlichkeiten im Sinne von Arbeitsraum genutzt werden. Auch dies wäre örtlich abzuklären. Nun zur Frage Tätigkeit nur im Rahmen von Hausbesuchen, wenn Räumlichkeiten nicht oder noch nicht zur Verfügung stehen. Es gibt unseres Wissens keine Vorschrift die besagt, daß die Tätigkeit nur am Standort der eigenen Praxis ausgeübt werden darf und daß eine Ausübung nur durch Hausbesuche nicht erlaubt sei. Aus unserer Sicht hat die Patientin/der Patient jederzeit das Recht, sich in Form eines Hausbesuches in der eigenen Wohnung des Patienten untersuchen und behandeln zu lassen, d.h. in Form eines Hausbesuches. Dazu gehört es selbstverständlich, daß in den Bundesländern, in denen die Praxisausübung angezeigt werden muß, von dieser Anzeigepflicht auch Gebrauch gemacht wird. Dazu gehört es selbstverständlich, daß eine Niederlassungsanschrift gegeben ist. Dazu gehört selbstverständlich, daß die Tätigkeitsausübung nur auf Einzelanforderung des Patienten zum Hausbesuch erfolgen darf. Keinesfalls ist es statthaft, im Rahmen dieses angeforderten Hausbesuches gleichzeitig einer zufälligen Anforderung einer anderen Person, zum Beispiel in der Nachbarwohnung des Besuchten, gleichzeitig Folge zu leisten. Dies könnte durchaus als Heilkunde im Umherziehen ausgelegt werden. Selbstverständlich auch, daß keine Sammelbestellungen, wo auch immer, erfolgen können und dürfen. 49 Wir empfehlen folgendes Vorgehen, wobei selbstverständlich auch für diese Angaben, wie für alle anderen Informationen, dieselben ohne Haftung und Gewähr erfolgen können: Sofern im jeweiligen Bundesland vorgegeben, die Aufnahme der Praxistätigkeit bei der zuständigen Unteren Verwaltungsbehörde, dem zuständigen Gesundheitsamt, anzeigen in formloser Form: "Ich zeige hiermit an, daß ich mit Wirkung ab ............................., mit Niederlassungsanschrift ................................, die Tätigkeit als Heilpraktiker/Heilpraktikerin selbständig ausübe." Einrichten eines gesonderten Telefonanschlusses für die Praxistätigkeit. (Heute über ISDN mit den zur Verfügung stehenden drei Rufnummern kein Problem.) Kennzeichnung der Berufsausübung mindestens an der Klingel durch Angabe Heilpraktiker/Heilpraktikerin. (Es kann erwartet werden und muß erreicht werden, daß im Bedarfsfalle ein Patient Sie auch im Notfall, wenn er dies möchte, finden und auch anrufen kann.) Wenn eben möglich, in einem dafür geeigneten Raum der Wohnung eine Liege (z.B. Klappliege) bereithalten und in diesem Raum Händedesinfektionsmittel (am besten als Wandgerät) und Einmalhandtücher bzw. Papiertücher zur Verfügung halten. Dies, damit im Bedarfsfalle, wenn einmal ein Patient im "Notfall" Sie aufsucht, Notfallmaßnahmen durchgeführt werden können mit den entsprechenden hygienischen Voraussetzungen. Auf der Toilette Seifenspender (an der Wand) anbringen und auch Einmalhandtücher bzw. Papiertücher im Wandhalter zur Verfügung stellen. Dies ebenfalls aus den vorgenannten Gründen. Nochmals: Den Hausbesuch nur auf Einzelanforderung auf Wunsch des Patienten durchführen. Selbstverständlich können im Rahmen des Hausbesuches nur diagnostische und therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden, die ohne Risiko für den Patienten und mit den notwendigen hygienischen Maßnahmen durchgeführt werden können. Hausbesuchspraxis Stellungnahme des Referats für Gesundheit und Umwelt, Abteilung Hygiene und Umweltmedizin (RGU-HU) der Landeshauptstadt München nach Bewertung der Hausbesuchs-Frage durch die Regierung von Oberbayern und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) vom 5.10.2010: Die ausschließliche Vornahme von Hausbesuchen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ohne funktionsfähige Praxisräume (d.h. von der Privatwohnung aus) stellt keine unzulässige Ausübung der Heilkunde im Umherziehen (§ 3 HeilprG) dar. Die Angabe der Privatwohnung einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers als deren/dessen Praxissitz (Niederlassung) ist nicht zu beanstanden. An Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker können behördlicherseits keine Mindestanforderungen an eine Praxisausstattung oder den Auftritt nach außen (Praxisschild) gestellt werden. Eine berufsrechtliche Pflicht zum Betrieb von (funktionsfähigen) Praxisräumen besteht für Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker nicht. Es ist ausschließlich eine Frage der Haftung, wenn Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker in ihren - möglicherweise unzureichend ausgestatteten - Räumen Patienten behandeln sollten und diese einen Gesundheitsschaden etwa durch mangelnde Hygiene oder ähnliches erlitten. 50 Hausbesuchspraxis Um den Start in die selbständige Heilpraktikertätigkeit zu finden, beginnen zahlreiche Kolleginnen und Kollegen ihre Tätigkeit im Rahmen einer sog. Hausbesuchspraxis. Dies geschieht häufig vor allen Dingen aufgrund der Kostensituation. Bekanntlich kann die Anlaufzeit einer Praxis mehrere Jahre betragen und nicht immer sind die finanziellen Mittel da, um über Monate und Jahre den Kostenaufwand zu betreiben. Behördlicherseits kommt es immer wieder vor, daß diese Art der Tätigkeit untersagt werden soll oder Behörden auch nicht über die Gesetzeslage und die tatsächlichen Möglichkeiten hinreichend informiert sind. So kam es auch in Oberbayern zu diesbezüglichen Problemstellungen. Der „Freie Heilpraktiker e.V." nahm sich dieser Sache an und setzte sich mit der Regierung von Oberbayern sowie dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München in Verbindung. Nach eingehender Prüfung teilt die Landeshauptstadt München mit: "... Die Regierung von Oberbayern hatte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) wegen der grundsätzlichen und überregionalen Bedeutung der Fragestellung im Hinblick auf die Fest?legung eines einheitlichen behördlichen Vorgehens mit eingebunden. Nachfolgend die aktuelle rechtliche Bewertung der Problematik durch die Regierung von Oberbayern: - Die ausschließliche Vornahme von Hausbesuchen durch Heil?praktikerinnen und Heilpraktiker ohne funktionsfähige Praxisräume (d.h. von der Privatwohnung aus) stellt keine unzulässige Ausübung der Heilkunde im Umherziehen (§ 3 HeilprG) dar. - Die Angabe der Privatwohnung einer Heilpraktikerin/eines Heil?praktikers als deren/dessen Praxissitz (Niederlassung) ist nicht zu beanstanden. - An Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker können behördlicherseits keine Mindestanforderungen an eine Praxisausstattung oder den Auftritt nach außen (Praxisschild) gestellt werden. - Eine berufsrechtliche Pflicht zum Betrieb von (funktionsfähigen) Praxisräumen besteht für Heilpraktike?rinnen/Heilpraktiker nicht. - Es ist ausschließlich eine Frage der Haftung, wenn Heilpraktikerin?nen/Heilpraktiker in ihren - möglicherweise unzureichend ausgestatteten - Räumen Patienten behandeln sollten und diese einen Gesundheitsschaden etwa durch mangelnde Hygiene oder ähnliches erlitten. Das Referat für Gesundheit und Umwelt hat o.a. rechtliche Bewertung der Regierung von Oberbayern zur Kenntnis genommen und wird diese im Rahmen seines Vollzugs des Heilpraktikergesetzes entsprechend beachten. ..." 51 Schweigepflicht Auch der Heilpraktiker unterliegt der Schweigepflicht. Dies gilt auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es ist auch zu beachten, daß bei der Raumpflege Zugang von Personal gegeben ist, sowohl eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, als aber auch in diesem Falle beauftragte Firmen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen. Im Mitarbeitervertrag sollte dies festgehalten werden. Vor Fremdpersonal ist der Zugang zu den Karteikarten zu schützen. Schweigepflichtentbindung - keine pauschale Regelung Es ist bekannt, daß durch die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf dem Antrag zur Krankenversicherung der Versicherungsnehmer die Versicherung ermächtigt, bei Ärzten, Krankenhäusern, Versicherungsträgern wie aber auch Heilpraktikern Anfragen über seinen Gesundheitszustand und andere risikoerhebliche Umstände zu halten. Gleichzeitig entbindet der Versicherungsnehmer damit auch den Angefragten von seiner berufsständischen Schweigepflicht. Diese seit jeher angewandte Regelung ist durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvR 2027/02) in einer Lebensversicherungsangelegenheit als verfassungswidrig erklärt worden. Danach muß die versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung eine Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz bieten. Dies bedeutet, daß der Versicherungsnehmer auf jeden Einzelfall bezogen gegenüber der Versicherung eine Schweigepflichtentbindung gewährt. In der Praxis wird von Versicherungsgesellschaften, wie Anfragen ergaben, jedoch nach wie vor in der geübten Praxis verfahren. Wenn allerdings der Patient sich mit dieser Klausel nicht einverstanden erklärt, respektieren die Versicherungen dies. Allerdings wird dann der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, daß er dann in jedem Einzelfall eine Schweigepflichtentbindung vollziehen muß, die Versicherung sich direkt an den Versicherten wendet und nicht mehr an den Behandler und der Versicherte dann aufgefordert ist, dies zu vollziehen oder nicht. Kommt er dieser Schweigepflichtentbindung dann nicht nach, wird die Versicherung Leistungen mangels Prüfungsmöglichkeit des Sachverhaltes verweigern. In der Zwischenzeit wurde das Versicherungsvertragsrecht durch Änderung der Gesetzgebung neu geregelt. Inwieweit aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sich neue Versicherungsbedingungen ergeben bzw. die Frage der Schweigepflichtentbindung von den Versicherungen zukünftig neu geregelt wird, muß noch abgewartet werden. Hierüber gab es noch keine klaren Informationen. 52 Dokumentationsnachweise Es empfiehlt sich auf jeden Fall, eine genaue Dokumentation in den Patientenkarteikarten bzw. Patientenunterlagen vorzunehmen. Dies kann im Zweifelsfalle zu Ihrem eigenen Schutz wichtig sein, wenn es einmal doch zu Auseinandersetzungen kommen sollte und Sie Beweis für Informationen, Handlungen etc. führen müssen. Aufbewarungspflicht Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Ärzte ist 30 Jahre. Bei Heilpraktikern wird angenommen, daß 10 Jahre ausreichend seien. Dokumentation über Behandlungen und Krankheitsverlauf Wir zitieren aus „Medizinrecht" von Erwin Deutsch/Andreas Spickhoff, 5. Aufl., Springer Verlag:„Nach anfänglichem Zögern ist es mittlerweile allgemeine Meinung, daß die Niederlegung der Krankendaten Pflicht des Arztes ist. Die Dokumentation ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, aber auch aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, welche die Dokumentation im Interesse der weiteren Behandlung des Kranken, aber auch für den Nachvollzug der medizinischen Maßnahmen in späterer Zeit verlangt. ..." Es muß davon ausgegangen werden, daß sich im Einzelfall auch bei Heilpraktikern hierauf berufen wird. 53 Heilpraktiker und "krank schreiben" Aufgrund immer wieder auftauchender Fragestellungen zu diesem Thema eine kurze Darstellung: Grundsätzlich ist es der Heilpraktikerin und dem Heilpraktiker erlaubt, einen Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Dies kann auf einem Briefbogen oder einem Rezept erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit muß den Namen des Patienten und zweckmäßigerweise auch das Geburtsdatum enthalten und den Hinweis, daß der Patient/die Patientin ab dann und dann für voraussichtlich soundsoviel Tage arbeitsunfähig erkrankt ist. Es empfiehlt sich zusätzlich die Angabe darüber, ob der Patient ausgefähig oder bettlägerig erkrankt ist. Die Angabe von Diagnosen hat in einer derartigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts zu suchen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf selbstverständlich nicht auf amtlichen Formularen wie zum Beispiel den Formularen der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen. Wichtig: Zu beachten ist, daß sich durchaus private Arbeitgeber und in der Regel Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes weigern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuerkennen. Bei Beamten und Behördenbediensteten gelten hier die jeweiligen Verfügungen der übergeordneten Dienststellen. In der Regel heißt es hier "auf ärztliche Verordnung" und hierauf wird sich dann bei einer Ablehnung bezogen. Der Patient muß auf diese Umstände hingewiesen werden. Dies ist ohne Frage eine Obliegenheitsverpflichtung des Heilpraktikers. Ansonsten könnte sich dies sehr nachteilig auswirken. Der Betroffene würde dann vom Lohn die Ausfallzeit abgezogen bekommen, da er ja nachträglich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beibringen kann. Bei privaten Arbeitgebern ist der Sachverhalt, soweit wir informiert sind, rechtlich nicht eindeutig geklärt. Gemäß unserem Kenntnisstand ist in der Mehrheit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anerkannt worden. Aber auch hier sollte sich der Patient zunächst bei seinem Arbeitgeber schlau machen. Ein Problem kann dann auftreten, wenn bei einem gesetzlich Krankenversicherten die Arbeitsunfähigkeit länger als die Lohnfortzahlung besteht und dann der Verischerungsträger das Krankengeld zahlen muß. Alles in allem ist also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durchaus mit Problemen behaftet, die in jedem Einzelfall berücksichtigt werden müssen. 54 Fremdenverkehrsabgabe in Kurorten Kurorte erheben von den selbständig Tätigen eine sogenannte Fremdenverkehrsabgabe. So auch die Stadt Westerland. Diese forderte Fremdenverkehrsabgabe auch von einem Heilpraktiker. Dieser wehrte sich erfolgreich hiergegen: Gemäß Oberverwaltungsgericht Schleswig (Aktenzeichen 9K/11/89 vom 13.11.1990) sind zur Fremdenverkehrsabgabe nur diejenigen verpflichtet, die unmittelbar durch den Fremdenverkehr einen Nutzen ziehen. Dies trifft nicht zu für Werbebüros, Steuerberater, Architekten, Rechtsanwälte/Notare, Makler usw. Die Kurverwaltung ist verpflichtet, dies in die Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen. Der Nachweis des unmittelbaren Vorteils ist durch die Kurverwaltung zweifelsfrei zu erbringen. Für die Naturheilpraxis des Heilpraktikers konnte die Kurverwaltung diesen Nachweis nicht erbringen und verzichtete somit auf einen Abgabenbescheid. 55 „Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker“ Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß es ein sogenanntes „Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker" nicht gibt. Natürlich geben die verschiedenen Institutionen, Weiterbildungsstätten, Berufsverbände etc. für durchgeführte Kurse, Seminare, Vorträge, Weiterbildungsveranstaltungen der verschiedensten Art Teilnahmebescheinigungen, Urkunden, Zertifikate usw. aus, mit den unterschiedlichsten Kriterien und Qualifikationsmerkmalen. Hierbei handelt es sich jeweils um ganz normale und übliche Bestätigungen und Zertifizierungen des einzelnen Anbieters. Von einem „Fortbildungszertifikat für Heilpraktiker" schlechthin kann nicht gesprochen werden. Qualität orientiert sich im übrigen an der persönlichen Leistung und der individuellen Verantwortung, so wie sie für uns Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker eine Selbstverständlichkeit ist oder sein muß. Dies auch ganz im Sinne der uns gestellten Aufgaben sowie aber auch der Rechtsprechung. Bei uns werden alle Kursus-, Seminar-, Kongreß-, Arbeitskreis-, Vortragsteilnahmen genau erfaßt und können für notwendige Bestätigungen/Nachweis immer abgerufen werden. Für unser Kursusangebot bestehen spezifische Qualitätskriterien. Ein Punktesystem lehnen wir aus wichtigen berufspolitischen Erwägungen und aus Qualitätsgründen ab. 56 Nicht eingehaltener Termin Bezahlung? Ausfall? Es kommt immer wieder vor, daß Patienten einen vereinbarten Termin nicht einhalten und sich auch nicht rechtzeitig abmelden. Was ist, wenn es sich um eine Bestellpraxis handelt und oftmals kein Ersatztermin mit einem anderen Patienten vereinbart werden kann? In aller Regel gelten folgende Überlegungen: Allgemein gilt, daß erstens bewiesen werden muß, daß der Termin vereinbart war. Zweitens bewiesen werden muß, daß vor der Terminvereinbarung vereinbart wurde, daß ein bestimmter Betrag zu zahlen ist, wenn der Termin nicht rechtzeitig abgesagt wird. Drittens bewiesen werden muß, daß der Termin nicht anderweitig besetzt werden konnte. Viertens ein Abzug vom vereinbarten Betrag hingenommen werden muß, weil zum einen Arbeitsleistung eingespart wurde und zum anderen in dieser Zeit andere Arbeiten erledigt werden können. Die Beweise werden in aller Regel als handfest verlangt, so zum Beispiel durch schriftliche Vereinbarungen. Es gibt aber auch andere Entscheidungen, wie der nachfolgende Fall zeigt: Ein Patient, selbständiger Geschäftsmann, hatte um einen Termin vor der üblichen Praxiszeit gebeten. Dieser wurde auch vereinbart und mehrfach in Anspruch genommen. Dann jedoch erschien er zu einem weiteren vereinbarten Termin nicht, ohne irgendeine Nachricht zu geben. Die ausgefallene Behandlung wurde in Rechnung gestellt. Eine Zahlung erfolgte nicht und auch keinerlei sonstige Reaktion, auch auf Mahnungen hin nicht. Es wurde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Der Patient behauptete, keinen Termin vereinbart und auch keine Terminkarte erhalten zu haben. Der erste Termin brachte kein Ergebnis. Der Patient blieb bei seiner Begründung. Das Gericht verlangte vom Heilpraktiker Beweis über die Vereinbarung des Termins. Vorgelegt wurden Auszug aus dem Bestellbuch, Ausdruck der Patientendatei (die medizinisch relevanten Daten wurden geschwärzt), in die jede Wiederbestellung eingetragen wird. Das Gericht erkannte diese Unterlagen als Beweisstücke an und verurteilte den Patienten. Aus dem Urteil (AG Stendal, Geschäfts-Nr. 3 C 782/03 (3.3)): „... Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger .... nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 03.05.2002 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Entscheidungsgründe: ... Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Zahlungsanspruch aus zuerkannter Höhe aus den §§ 241, 280 Abs. 1 BGB. Im Ergebnis des durchgeführten Verfahrens steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, daß der Beklagte mit dem Kläger einen Behandlungsvertrag zu einem Behandlungstermin geschlossen hat, der am ... um ... Uhr stattfinden sollte. Dieses geht zur Überzeugung des Gerichts eindeutig aus den von dem Kläger vorgelegten Dokumenten hervor. Der Beklagte nahm diesen Behandlungstermin nicht in Anspruch und hat somit als Schuldner dieses Vertrages seine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da dieser Behandlungstermin durch den Kläger nicht mit anderweitigen Patienten besetzt werden konnte, ist das Erfüllungsinteresse des Klägers (Kosten für eine Behandlungsstunde) als Schadensersatz maßgeblich. Die Höhe des Stundensatzes in Höhe von ... ist ortsüblich und angemessen. ...“ 57 Ein anderes Urteil zu Lasten der Heilpraktikerin Urteil des Amtsgerichts Burgwedel (74 C 244/96), welches einen Anspruch einer Heilpraktikerin ablehnte. Aus dem Urteil: "Die Klägerin, die eine Naturheilpraxis betreibt, macht mit der Klage Gebührenansprüche aus Terminversäumung geltend. ... Die Klägerin stellte der Beklagten hierfür einen Betrag in Höhe von DM 90,00 für 'Psychotherapie von 50 bis 90 Minuten' in Rechnung, den die Beklagte auch auf zweifache Mahnung hin nicht zahlte. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei durch ihr Nichterscheinen zu dem Termin in Annahmeverzug geraten, sie seit daher gemäß § 615 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. ... Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ihr Lebensgefährte habe den Behandlungstermin rechtzeitig abgesagt. Sie ist der Ansicht, ein Vergütungsanspruch der Klägerin wäre auch bei nicht erfolgter Absage des Termins nicht entstanden, da der Klägerin auch im Fall einer Kündigung des Behandlungsvertrages, zu der sie gemäß § 621 Nr. 5 BGB jederzeit berechtigt gewesen wäre, keinerlei Schadensersatzansprüche zugestanden hätten. ... Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Vergütungsanspruch aus §§ 611, 615 BGB. Die Klägerin hat die in Rechnung gestellte Leistung nicht erbracht. Der Behandlungstermin am 30.11.1995 hat unstreitig nicht stattgefunden. Eine Vereinbarung des Inhalts, daß eine Vergütung auch dann zu entrichten ist, wenn ein Termin nicht wahrgenommen wird, ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden, das Aushängen von Hinweisschildern in der Praxis der Klägerin reicht insoweit nicht aus. Die Beklagte wäre gemäß § 621 Nr. 5 BGB jederzeit berechtigt gewesen, den Behandlungsvertrag zu kündigen, ohne daß ein Vergütungsanspruch der Klägerin entstanden wäre. Auf die Frage, ob der Termin von der Beklagten bzw. deren Lebensgefährten abgesagt wurde, kommt es deshalb nicht an. Schadensersatzansprüche ebenso wie das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Geltendmachung hat die Klägerin nicht dargelegt. ..." Schlußfolgerung aus einem solchen Urteil ist, daß auf jeden Fall Beweis erbracht werden muß, daß eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ebenfalls abschlägig beschieden hat das Amtsgericht Düsseldorf (37 C 3267/89) mit folgender Begründung: Die Klage ist nicht gerechtfertigt, §§ 675 BGB i.V.m. positiver Vertragsverletzung. Es kann dahinstehen, inwieweit der Kläger durch das Vorlegen seines Terminkalenders nachgewiesen hat, daß die Beklagte auch am ... einen Termin bei ihm reserviert bekommen hat. Einen Anspruch auf Bezahlung dieser reservierten Zeit hat der Kläger nicht. Zwar gilt für einen Kaufmann der Grundsatz "Zeit ist Geld". Ein Heilpraktiker ist insofern auch einem Kaufmann gleichzusetzen. Ein Honoraranspruch oder ein entsprechender Schadensersatzanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Kläger während der reservierten Zeit anderweitig Einkünfte gehabt hätte. Dazu ist nicht nur erforderlich, daß der Terminplan für den ... vorgelegt worden ist. Hieraus allein ist nämlich nicht erkennbar, daß der Kläger mit seinen Terminen so ausgelastet ist, daß er einen anderen Patienten nicht mehr unterbringen konnte. Nur wenn dies nämlich der Fall gewesen wäre, daß er einem anderen Patienten hätte absagen müssen, ist ihm Geld entgangen. Diesen Nachweis hat der Kläger mit der Vorlage des Terminkalenders für den ... nicht geführt. Dem Kläger ist daher der Nachweis nicht gelungen, daß er durch die Absage der Klägerin finanzielle Einbußen hatte. Hinzu kommt, daß allein mit dem Aushang, daß versäumte Termine bezahlt werden müssen, eine vertragliche Regelung nicht zustande gekommen ist. Diese entsteht nicht allein durch Schweigen. Der Kläger geht aber davon aus, daß durch das Aushängen eines solchen Angebotes vorliegt, daß auch schweigend angenommen wird. Dies ist nicht der Fall. Zwar können auch durch konkludente Handlungen Verträge zustande kommen. Dies setzt aber besondere Indizien voraus, die hier nicht nachgewiesen sind. Allein das Angebot des Klägers reicht nicht aus, um einen solchen Vertrag zustande kommen zu lassen. Jeder Patient geht davon aus, daß der Arzt oder Heilpraktiker für eine längere Beratung Zeit braucht. Er geht aber nicht davon aus, daß bei einer Ausfallzeit überhaupt keine Möglichkeit zur Kompensation besteht. Diese Kompensation kann dadurch geschehen, daß unangemeldete Patienten die Lücke füllen oder daß die Ausfallzeit durch Verwaltungs- und Büroarbeit aufgefüllt wird, die so an anderen Tagen frei macht, die durch finanzkräftige Arbeit belegt werden kann. Von daher geht ein Patient allenfalls davon aus, daß eine Regreßpflicht für nicht in Anspruch genommene Termine nur im Ausnahmefall auf ihn zukommt, allenfalls unter diesen Voraussetzungen ließe sich ein Vertrag durch konkludentes Handeln konstruieren. 58 Dann käme aber zur Höhe des Entgelts noch die Überlegung hinzu, daß der Kläger eigene Leistungen erspart hat, die er anderweitig einsetzen konnte. Von daher dürften Regelsätze nicht Gegenstand des eingeklagten Honorars sein. Einseitige Vertragsangebote reichen daher nicht aus, einen Vertrag nachzuweisen, wie ihn der Kläger annimmt. Ein weiters diesbezügliches Urteil zu einer Zahnarztrechnung In einer Auseinandersetzung verurteilte das Amtsgericht Bad Homburg (Geschäftsnummer: 2 C 3838/9315) einen Patienten, an den klagenden Zahnarzt DM 74,- nebst 10% Zinsen zu zahlen. Das Gericht begründete, wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben: "Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von DM 50,- gemäß § 615 BGB. Zwischen den Parteien ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 I BGB zustande gekommen, da der Beklagte mit dem Kläger einen festen Termin zur Zahnbehandlung vereinbart hat. Der Beklagte geriet mit der Annahme der von dem Kläger geschuldeten Zahnarztleistungen in Verzug, als er zu dem für Dienstag, den ... vereinbarten Termin ohne vorherige Ankündigung nicht erschien. Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung besteht jedenfalls in Höhe der vom Kläger geforderten DM 50,-, da die geschuldeten Behandlungsleistungen unter Abzug des durch den Verzug Ersparten diesen Wert erreichen und der Kläger seine Dienste nicht anderweitig verwenden konnte. Für den Termin waren indirekte Nervenüberkappung, zwei einflächige plastische Füllungen sowie eine Zahnröntgenaufnahme geplant. Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte hätte der Kläger dafür einen Betrag von insgesamt DM 121,35 abrechnen können. Von dem Betrag sind lediglich DM 3,09 für erspartes Material abzuziehen, ... Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Kläger während des vereinbarten Termins keinen anderen Patienten behandeln und anderweitig Einnahmen erzielen konnte. Die Zeuginnen ... und ..., beide bei dem Kläger zur Zeit des Vorfalls anwesende Angestellte, bekunden übereinstimmend, daß während der in Frage stehenden Uhrzeit kein anderer Patient behandelt werden konnte. Die Zeuginnen legen überzeugend dar, daß zu dem Termin außer dem Beklagten kein zweiter Patient geladen war und auch sonst kein Patient erschien. Letzteres erscheint dem Gericht deshalb glaubhaft, da beide Zeuginnen versichern, daß in der Praxis des Klägers Termine grundsätzlich vorher vereinbart werden ..." 59 Heilpraktiker muß beweisen Wendet der Patient gegenüber dem die "übliche Vergütung" fordernden Heilpraktiker einen lediglich eingeschränkten erteilten Behandlungsauftrag ein, ist es Sache des Heilpraktikers, den Behandlungsvertrag, für den er die Vergütung begehrt, zu beweisen. So urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart am 13.10.1998 (Aktenzeichen 14 U 14/88). Die Kläger haben die Behandlungskosten nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker vom 01.01.1977 abgerechnet; bei dem Gebührenverzeichnis handelt es sich um die "übliche Vergütung" i.S. von §612 Abs. 2 BGB. Gegenüber den Abrechnungen wendet der Beklagte ein, aufgrund einer mit dem Kläger bei Behandlungsbeginn getroffenen Vereinbarung seien die Kläger nur mit solchen Behandlungen beuaftragt worden, die wissenschaftlich allgemein anerkannt seien und deshalb von der privaten Krankanversicherung erstattet würden. Das Landgericht hat in diesem Fall die BGH-Rechtsprechung, wonach der den üblichen Werklohn fordernde Unternehmer die Behauptung des Bestellers widerlegen muß, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart (vgl. BGH NJW 83, 1782), entsprechend angewendet. Hiergegen wendet sich die Berufung zu Recht. Denn im vorliegenden Fall wendet der Patient gegenüber dem die "übliche Vergütung" fordernden Heilpraktiker nicht die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung, sondern einen lediglich eingeschränkt erteilten Behandlungsauftrag ein, d.h., er bestreitet den vom Heilpraktiker behaupteten Behandlungsumfang. In diesem Fall ist die erwähnte BGH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Hier müssen nicht die Kläger etwas Negatives beweisen, nämlich, daß die vom Beklagten behauptete Vereinbarung nicht zustandegekommen ist; es ist vielmehr Sache der Klägerin, den Behandlungsvertrag, für den sie Vergütung begehren, zu beweisen. Dafür haben sie jedoch den Beweis nicht angetreten. Insofern ist die Ansicht des Landgerichts, daß die Klägerinlediglich für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungen Honorar verlangen können, im Ergebnis richtig. So nochmals zur Information aus diesem schon älteren Urteil. Beweis kann der Heilpraktiker im Zweifelsfalle nur dann antreten, wenn er mit dem Patienten einen schriftlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat. 60 Praxisüberprüfungen - Ein Beispiel Das Gesundheitsamt Frankfurt hatte in seinem Einzugsbereich Begehungen von Heilpraktiker-Praxen gemäß § 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz vorgenommen. Nachfolgend eine Liste der Bereiche, auf die das Gesundheitsamt seinen Blick bei der Begehung besonders gelenkt hat. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder gleiche Gewichtung bei anderen Gesundheitsämtern. 1. Checkliste Bioresonanz Elektroden für jeden Patienten frisch gereinigt? Medikamente Wenn oral verabreicht, mit Anbruchsdatum versehen? Massage-Öle Wenn geöffnet, mit Anbruchsdatum versehen? Papierrollenauflagen Für jeden Patienten neu? oder Frotteetücher Für jeden Patienten frisch? Einmalhandschuhe Ohne Puder in Benutzung? Oberflächenbehandlung bei Holzmaterialien Mit Desinfektionsmittel möglich und durchgeführt? Haut- und Händedesinfektionsmittel dürfen nicht in der Praxis umgefüllt werden. Es müssen immer Originalgebinde (Originalflaschen) verwendet werden. Pumpflaschen für Desinfektionsmittel Sind erlaubt, wenn möglich, sind Wandspender vorzuziehen. Bei einem Pumpvorgang sollten 4 bis 5 ml Flüssigkeit mit den Händen in Berührung kommen – Sprays nicht aus. Einmalhandtücher Als Handtücher müssen Einmalhandtücher (Papierrolle geht auch) verwendet werden. Handtücher aus Stoff werden nicht akzeptiert! Herumstehende Flaschen In der Praxis stehende Flaschen müssen beschriftet sein, damit es nicht zu Verwechslungen mit anderen Flüssigkeiten kommen kann. Flächendesinfektion Auch hier steht die vorgeschriebene Einwirkzeit auf dem entsprechenden Mittel. Nach der Scheuer- und Wischdesinfektion bitte nicht nachwischen oder abtrocknen. Die Flüssigkeit trocknen lassen, damit die Einwirkzeit eingehalten werden kann. Sterilisieren und Aufbewahrung von sterilem Gut Bei Sterilisationen bitte wegen des genauen Vorganges und der Einhaltung an die Hersteller wenden. Sterilisiertes Gut bitte in Einmalbehältern aus Glas oder Edelstahlbehältern belassen. Alternativ läßt sich der Sterilisationsvorgang in einer 3fachen Alufolienverpackung durchführen. Die Alufolie muß mindestens 30 µm dick sein. Nach dem Sterilisieren wird das Gut weiterhin einzeln verpackt aufbewahrt (siehe oben: Einzelbehälter oder 3fache Alufolie) Beschriftung der Verpackung ist notwendig. Nach 1/2 Jahr muß das Gut neu sterilisiert werden. Besonderheiten Praxen, die nur sehr selten Sterilisiergut haben, können dies in benachbarten Praxen (Heilpraxen, Zahnarztpraxen, Arztpraxen) sterilisieren lassen. Lagerung von Spritzen und Kanülen 61 Sie müssen nicht nur steril, sondern auch staubsicher aufbewahrt werden. Nach Gebrauch gehören sie in einen Kanülenbehälter und in den normalen Hausmüll. Schröpfgläser Schröpfgläser sind nach jedem Kontakt zu sterilisieren. HOT Die Vorreinigung mit anschließender Desinfektion und Sterilisation. Das verbreitete Deconex wird vom Amt nicht akzeptiert, wenn der weitere Weg der Desinfektion fehlt. Es ist anzuraten, eine Lösung zu nehmen, mit der gleichzeitig desinfiziert werden kann. Zur Vermeidung von Gerinnsel bei der Rückführung des Blutes sind Filter erforderlich. Reinigungsplan Er ist in den Praxen auszuhängen zum Nachweis der regelmäßigen Reinigung. Colon-Hydro-Therapie Ein Kontaminieren des Frischwassers mit Fäkalien muß auf jeden Fall unterbleiben. 62 Aus dem Protokoll einer Praxisbegehung „Begehung Ihrer Praxis für Heilkunde am ... gemäß § 36 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Begehung Ihrer Praxis für Heilkunde durch das Gesundheitsamt ... sind Mängel aufgefallen. Die im Folgenden genannten Mängel sind kurzfristig abzustellen. Deren Erledigung ist dem Gesundheitsamt schriftlich mitzuteilen. Die oben aufgeführten Mängel beziehen sich ausschließlich auf die zum Inspektionszeitpunkt vorgefundene Situation. Aus der Tatsache, daß andere Abweichungen nicht aufgeführt werden, kann daher nicht geschlossen werden, daß keine weiteren Abweichungen vorliegen. 1) Grundsätzlich wird die Erstellung eines Hygieneplans empfohlen. Dort sollen alle hygienerelevanten Verfahren näher beschrieben werden, um eine Infektionsgefährdung des Kunden unter der Therapie zu verhindern. 2) Medizinische Abfälle wie Spritzen oder Colon-Hydrotherapiebestecke dürfen nach § 9 Abfallentsorgungs-satzung nur verschließbaren städtischen Sammelbehältern abgeworfen werden. Gleiches gilt für Ihre Kanülensammelbehälter. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die ... Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung ... . 3) Die Mitgabe von apothekenpflichtigen Medikamenten an Dritte (z.B. Patienten) ist nicht gestattet. Apothekenpflichtige Medikamente dürfen nur in der Praxis angewendet werden, wenn die Einnahme bzw. Anwendung des Präparates dort erfolgt. 4) Ein Umfüllen von Haut- und Händedesinfektionsmitteln ist nicht zulässig. 5) Materialien (im konkreten Fall Spritzen) deren Verwendbarkeitszeitraum überschritten ist, sind zu entfernen. Der Colon-Resonanz Hydromat und das Gerät zur Bioresonanztherapie der Firma BICOM fallen nach § 3 Medizinproduktegesetz unter die Überwachung der Bezirksregierung ... . Die vom Hersteller vorgegebenen Überprüfungsintervalle sind einzuhalten. Das gleiche gilt für die vom Hersteller festgelegten Desinfektionsverfahren bzw. Desinfektionsmittel (Colon-Resonanz-Hydromat). Die von Ihnen verwendeten Desinfektionsmittel sind wie folgt unter Beachtung und Anwendung der VAHDesinfektionsmittelliste zugelassen: Produkt Konzentration Einwirkzeit Verwendungszweck Softa-Man ViscuRub Fertiglösung 30 Sek. Händedesinfektion Kodan-Tinktur forte Fertiglösung 60 Sek.* Hautdesinfektion Helipur 3,0% 5 Min. Instrumentendesinfektion Hexaquart forte Meliseptol rapid 1,5% 15 Min. 2,0% 5 Min. 1,0% 30 Min. 0,5% 60 Min. 0,25% 240 Min. Fertiglösung 5 Min. Flächendesinfektion Flächendesinfektion *in talgdrüsenreichen Hautarealen ist eine längere Einwirkzeit (bis zu 10 Min.) zu beachten Nach dem erstmaligen Öffnen von alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln verkürzt sich der Verwendbarkeitszeitraum (siehe Herstellerangaben). Sollten Ihnen keine Herstellerangaben diesbezüglich vorliegen, empfehle ich Ihnen, den Hersteller der Desinfektionsmittel zu kontaktieren. Einen Gebührenbescheid über die erbrachten Leistungen in Höhe von 217 Euro erhalten Sie in getrennter Post. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“ Dr. ... Stadtarzt 63 Copyright Stadtplanausschnitte Wir machen darauf aufmerksam, daß die Verwendung von Stadtplanausschnitten auf der eigenen Homepage oder in anderen Veröffentlichungen zwecks Kennzeichnung Anfahrtswege zur Praxis etc. rechtliche und erhebliche Kostenforderungen nach sich ziehen können. Bereits in mehreren Fällen haben die Herausgeber Kolleginnen und Kollegen abgemahnt, diese mit den Kosten belastet und nachträglich Gebühren für die Veröffentlichung verlangt. 64 Delegation Ein wichtiges Thema mit Problemstellungen Delegation von Aufgaben an Assistentinnen/Assistenten, Hilfspersonal in der eigenen Praxis Ein wichtiges Thema mit Problemstellungen. Aus gegebenem Anlaß, staatsanwaltliche Ermittlungen in verschiedenen Fällen wegen Verstoß gegen Heilpraktikergesetz und Körperverletzung, wird nachfolgend zur Thematik, so wie sich diese zum derzeitigen Zeitpunkt darstellt, Stellung genommen. Aufgrund der offensichtlich nicht eindeutigen Rechtslage muß die Stellungnahme ohne Haftung und ohne Gewähr erfolgen. Vorab zusammengefaßt: Die Delegation von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Heilpraktikererlaubnis) scheint nicht statthaft zu sein. Es sei denn, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ist Heilpraktiker/Heilpraktikerin. Delegationsfähig sind auch Bereiche für die die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter gemäß Berufsausbildung berechtigt und befähigt ist, wie z.B. Arzthelferin, Krankenschwester etc. Bisher bestand die Auffassung, daß durchaus die Möglichkeit gegeben ist, bestimmte Aufgaben einer Assistentin/einem Assistenten, einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter übertragen, d.h. auch bestimmte therapeutische Maßnahmen gegenüber Patientinnen und Patienten. Hierzu gehört u.a. auch das Verabreichen von Injektionen. Selbstverständlich ist, daß bestimmte Voraussetzungen eindeutig erfüllt sein müssen wenn eine Delegation oder besser gesagt, die Übertragung bestimmter Aufgaben an Hilfskräfte unter Aufsicht möglich ist: - Die Aufgabenübertragung kann nur auf den Einzelfall bezogen erfolgen. - Die/Der verantwortliche Heilpraktikerin/Heilpraktiker trägt die gesamte Verantwortung. - Sie/Er hat jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob und welche Maßnahme durchzuführen ist und - ob diese Maßnahme im jeweiligen Einzelfall der Betroffenen/dem Betroffenen Assistentin/Assistenten (Mitarbeiter) übertragen werden kann, ohne daß sich hieraus ein Risiko für den Patienten ergibt. - Die/Der verantwortliche Heilpraktikerin/Heilpraktiker hat in den Praxisräumen während dieser Tätigkeitsausübung anwesend zu sein. - Die/Der Mitarbeiterin/Mitarbeiter muß über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der durchzuführenden Maßnahme verfügen. - Die/Der verantwortliche Heilpraktikerin/Heilpraktiker muß sich eindeutig darüber informieren und davon überzeugen, ob die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Theorie und Praxis der vorzunehmenden Maßnahme verfügt bzw. beherrscht. Nur wenn diese gesamten Voraussetzungen erfüllt sind, könnte eine Delegation im Einzelfall erwogen werden. Zur rechtlichen Beurteilung. Für den Heilpraktikerberuf werden auch immer wieder ärztliche Regelungen herangezogen. In Dünisch-Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztliche Heilkundeausübung, Kommentar 2.1 zu § 1 Heilpraktikergesetz, Rn. 6.3.5 heißt es: „Ausübung der Heilkunde liegt ferner nicht vor bei Vornahme medizinischer Hilfstätigkeiten. Ist die konkrete Verrichtung an sich ungefährlich, ergibt sich dies schon aus dem in Anmerkung 6.3.1 dargestellten allgemeinen Grundsatz. Ist sie dies jedoch nicht, liegt trotzdem eine erlaubnisfreie Hilfstätigkeit vor, wenn die Verrichtung unter mehr oder weniger intensiver Aufsicht und Verordnung einer befugten Heilperson (Arzt oder Heilpraktiker) erfolgt (BVerwG vom 25.06.1970, NJW 1970, 1987, 1998 = Rabe, S. 126/128; Gillhausen, S. 67, Krämer, S. 41). Kennzeichnend für derartige Hilfstätigkeiten ist ein Subordinationsverhältnis zwischen Heil- und Hilfsperson, letztere also der Heilperson gewissermaßen als Werkzeug zur Hand geht. Diese Bedingungen sind in der Regel nur erfüllt, wenn die Hilfstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt und die verantwortliche Heilperson das Tun der Hilfsperson auch fachlich zu beherrschen imstande ist (zur Zulässigkeit und zu den Grenzen der Delegierung ärztlicher Aufgaben: Hahn, NJW 1981, S. 1977 ff.). 65 Nachfolgend wird aus einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in Berlin vom 03.01.1990 - II A 5-5319 - (Quelle: Werner Schell, Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht, 3. Aufl., Brigitte Kunz Verlag) auszugsweise zitiert: „... Das Heilpraktikerrecht ist allerdings in Abgrenzungsfragen zwischen Arzt und Krankenpflegepersonal indifferent, da es bezüglich der Delegierung heilkundlicher Verrichtungen auf andere Personen keinen Hinweis enthält. ... ... Die Frage der Zulässigkeit, bestimmte heilkundliche Tätigkeiten auf andere Kräfte delegieren zu können, läßt sich deshalb allein aus berufsrechtlicher Sicht nicht beantworten. Ein Abgrenzungskriterium stellt dennoch aus haftungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht die Qualifikation des delegierten Adressen dar; d.h. die Beurteilung des zivilrechtlichen Verschuldens (§ 276 BGB) oder strafrechtlicher Schuld (§ 46 StGB). Gemäß § 831 BGB haftet der Geschäftsherr aus (vermuteten) eigenen Verschulden, wenn er bei der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht hat walten lassen. Damit gehört das Auswahlermessen des delegierenden Arztes bereits zu seiner Aufsichtspflicht. Der Arzt muß sich vergewissern, daß die potentielle Hilfsperson die Technik in dem für den beabsichtigten Eingriff erforderlichen Maß tatsächlich beherrscht; dies muß er kontrollieren. Neben die Verschuldungshaftung des delegierenden Arztes tritt die Haftung des Organisationsträgers, mit dem der Behandlungsvertrag zustande gekommen ist. Haftungsbefreiend wirkt der Nachweis, daß die injizierende Person mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt und hinsichtlich der Zuverlässigkeit überprüft, unter Anleitung und Aufsicht ausgebildet und die Punktion bzw. Injektionstechnik in erforderlichem Umfang sicher beherrscht. ... ... Die Delegation von Punktionen, Injektionen und Infusionen an nichtärztliches Krankenhauspersonal ist unter den vorgenannten Voraussetzungen zulässig und in den Krankenhäusern, aber auch vor allem in den ambulanten Pflegeeinrichtungen (z.B. von Insulinpatienten) gängige Praxis. ... ... Der Delegationsfähigkeit ärztlicher Verrichtungen sind nur dann Haftungs- und gegebenenfalls strafrechtliche Grenzen gesetzt, wenn die Tätigkeit einen Kenntnisstand oder eine Fertigkeit erfordert, wie dies nur bei einem Arzt vorausgesetzt werden kann: Zum Beispiel mit besonderen Risiken behaftete Injektionen (anästhesierende Medikamente, besonders wirkungsstarke Medikamente, deren Wirkung und Nebenwirkung besonders beobachtet werden muß sowie Injektionen/Punktionen bei schwieriger Gefäßsituation). ...“ Die Bundesärztekammer (BÄK) hat am 16.02.1974 eine Stellungnahme zur Vornahme von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen Assistenzberufe herausgegeben (Quelle: wie oben). Aus dieser Stellungnahme nachfolgend auszugsweise zitiert: „... Der Arzt kann mit der Durchführung dieser von ihm angeordneten Maßnahmen sein medizinisches Assistenzpersonal beauftragen, soweit nicht die Art des Eingriffs sein persönliches Handeln erfordert. ...“ Der Autor zitiert unter anderem: „... Allerdings soll der Arzt berechtigt sein, diese Tätigkeiten auf sein Assistenzpersonal zur Erledigung zu übertragen. Dies darf er nach Auffassung der BÄK dann, wenn sein persönliches Handeln nicht erforderlich ist und wenn er sich von der Eignung der zu beauftragenden Kraft selbst überzeugt hat. ... ... Die Grenzlinie muß jeder Arzt selbst ziehen: Er muß entscheiden, ob sein persönliches Handeln erforderlich ist. Verneint er diese Frage, läßt die Stellungnahme der BÄK eine Aufgabenübertragung dem Grunde nach zu.“ Diese zitierten Grundlagen gelten aus Sicht des „Freie Heilpraktiker e.V.“ in der Grundtendenz auch für die Heilpraktiker-Praxis. Auch unter dem Aspekt von Urteilen zur Frage, ob Kosmetikerinnen mittels Injektionen Falten unterspritzen dürfen läßt sich ableiten, daß Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker unter den genannten Voraussetzungen Injektionen auch Assistentinnen und Assistenten übertragen dürfen. Daß es zum Beispiel bei einer intramuskulären Injektion durchaus auch zu Folgeerscheinungen kommen kann, wie zum Beispiel ein Spritzenabszeß, ändert nichts an diesen Sachverhalten. Eine derartige Folgeerscheinung ist nicht abhängig davon, ob die Injektion von einer Assistentin/einem Assistenten oder der Heilpraktiker/dem Heilpraktiker bzw. der Ärztin/dem Arzt unter jeglicher Risikoabwägung durchgeführt wird. Eine eventuelle weitere Abklärung der Rechtssituation bleibt abzuwarten und gilt es zu beobachten und zu beachten. 66 Jede Heilpraktikerin und jeder Heilpraktiker muß aufgrund der undifferenzierten Rechtssituation sehr genau überlegen, ob dem Personal und wenn ja, welche Aufgaben übertragen werden sollen und können. Rechtliche Folgen sowohl für die verantwortliche Heilpraktikerin/den verantwortlichen Heilpraktiker wie auch für das jeweilige Personal sind genau zu bedenken. Im Zweifelsfall gilt: Die Aufgabe selbst unter Berücksichtigung aller Kautelen durchzuführen. Als Literatur empfehlen wir: Werner Schell, Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht, 3. Aufl., Brigitte Kunz Verlag, Hagen (sofern noch zu erhalten) Werner Schell, Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht, 5., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2001, Brigitte Kunz Verlag (ISBN 3-89495-176-1) Zitate aus der oben genannten Literatur „... Man kann sagen, je geringer die theoretische und praktische Gefährdungsmöglichkeit des Patienten ist, desto eher darf der Arzt die anstehende Verrichtung zur Durchführung dem Pflegepersonal übertragen. ...“ „... Kriterien der Aufgabenübertragung sind also: Ausreichendes Wissen und Können der Pflegeperson in Relation zur erforderlichen Tätigkeit. Ausschluß der Gefährdung des Patienten. Aufsicht und Kontrolle durch den Arzt. ...“ „... Der Arzt muß sorgfältig prüfen und danach entscheiden, welche Maßnahmen das Pflegepersonal durchführen soll. ...“ „... Für die Durchführung von intramuskulären und intravenösen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen muß die Qualifikation durch einen Arzt festgestellt sein. ...“ „... Der Arzt muß für jeden Patienten Anordnungen über die Durchführung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen treffen. ...“ „... Intramuskuläre Injektionen dürfen einer Krankenschwester nur überlassen werden, wenn der leitende Arzt sich vergewissert hat, daß sie dieser Aufgabe gewachsen ist, und wenn daneben für ihre Überwachung und Beaufsichtigung durch die vorhandenen Ärzte Sorge getragen wird. ...“ (BGH 30.06.1959, VI ZR 181/58) „... Die Verabreichung von intramuskulären Injektionen durch eine Krankenpflegehelferin ist nur bei entsprechender Qualifikation zulässig. ...“ (BGH 08. 05. 1979, VI ZR 58/78) „... Äußert ein Patient einen erheblichen, über den normalen Injektionsschmerz weit hinausgehenden Schmerz, dann ist die weitere Verabfolgung der Injektion an derselben Stelle fehlerhaft. ...“ (OLG Celle 28.05.1980, 1 U 32/79) „... Es liegt kein Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst darin, wenn intramuskuläre Injektionen durch entsprechend ausgebildetes Pflegepersonal durchgeführt werden. ...“ (LG Nürnberg-Fürth 10.02.1983, 3 O 8067/81) „... Es ist kein schuldhaftes Verhalten des Arztes, wenn er eine intramuskuläre Injektion unter seiner Aufsicht durch eine Arzthelferin durchführen läßt. ...“ (LG Hannover 03.05.1983, 19 O 221/82) „... Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, eine Krankenschwester oder auch eine ausgebildete Arzthelferin mit der Verabreichung einer intramuskulären Injektion zu beauftragen. ...“ (LG Osnabrück 22.12.1983, 8 O 314/83) 67 Delegationsverfahren strafbar? Anlaß war und ist, daß gegen zwei Berufsanwärter Strafverfahren eingeleitet wurden, weil sie im Auftrag des Praxisinhabers und unter dessen Aufsicht Injektionen verabreicht haben, hierfür aber auch den notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisstand hatten. Die Anzeigen lauteten auf Körperverletzung. Trotz eindringlichen Vorbringens seitens der Beklagten ließ sich die Staatsanwaltschaft nicht überzeugen. In einem Fall kam es dann insofern zu einer Einigung, daß das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Mandanten nach § 153a StPO mit einem Bußgeld eingestellt wurde und einem in anderen Fall wurde der Strafbescheid wirksam, nachdem der Betroffene unter Einwirkung des Gerichtes seinen Widerspruch zurückgenommen hatte. Damit ist der Sachverhalt nach wie vor noch nicht eindeutig geklärt. Eine wichtige Frage für die tägliche Praxis ist also immer noch in der Schwebe, wenn man diese zwei Verfahren sieht. Wir können uns allerdings nicht des Eindrucks erwehren, daß die anwaltliche Vertretung der beiden Betroffenen keinesfalls optimal war. Delegation von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen auf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Delegation von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen nur auf Personen möglich ist, die über eine Heilbefugnis verfügen bzw. die Kraft ihres Ausbildungsberufsbildes zu bestimmten Aufgaben befugt sind. So kann die Durchführung von Injektionen nicht auf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, auch nicht unter Aufsicht des Praxisinhabers, erfolgen, die nicht über eine Heilbefugnis (Heilpraktiker/Arzt) verfügt oder einen anderen Heilberuf, z.B. Krankenschwester, ausüben bzw. ausüben dürfen und entsprechend ihrem Berufsbild zur Durchführung derartiger Maßnahmen unter Überwachung des Praxisinhabers vollziehen dürfen. Selbstverständlich müssen die entsprechenden Fähigkeiten vorhanden sein und der Praxisinhaber hat sich hierüber zu informieren. 68 Heilpraktiker muß auf notwendige ärztliche Behandlung hinwirken Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluß vom 02.10.2008 (AZ: 9 S 1782/08) bestätigt, wonach einem Heilpraktiker die Heilpraktikererlaubnis entzogen wurde. Besagter Heilpraktiker hatte eine Patientin wegen einer Geschwulst in der Brust behandelt. Auf Grundlage einer bioelektrischen Funktionsdiagnose war er zu dem Schluß gekommen, daß es sich um eine gutartige Geschwulst handelte. An dieser Diagnose hielt er auch dann noch fest, nachdem das Geschwür auf eine Größe von zuletzt 24 cm Durchmesser angewachsen und aufgebrochen war und die Patientin stark an Gewicht verloren hatte. Als die Patientin sich schließlich in ärztliche Behandlung begab, wurde ein metastasierendes Mamma-Karzinom festgestellt, an deren Folgen sie schließlich verstarb. Ihm wurde aufgrund dieses Sachverhaltes die Heilpraktikererlaubnis entzogen mit der Schlußfolgerung, daß ihm die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit fehle und die Volksgesundheit gefährdet sei, wenn er die Heilkunde ausübe. Ein Heilpraktiker müsse nämlich die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben könnten, daß seine Patienten medizinisch gebotene Hilfen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf deswegen nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern. Hier zeige der Behandlungsverlauf, daß er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Dabei könne er sich auf ein bloß einmaliges Fehlverhalten nicht berufen. Denn die Behandlung habe sich über mehrere Jahre hingezogen; in dieser Zeit habe er die Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit nicht erkannt. Nach Auffassung des im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Gutachterausschusses habe er über Jahre hinweg offensichtliche Fehldiagnosen gestellt und seine Therapie auch dann in absolut unverantwortlicher Weise unbeirrt weiter verfolgt, nachdem die Geschwulst aufgebrochen sei; dies zeige einen Mangel an anatomisch-pathologischem Grundwissen. Er habe seine Patientin nicht mit hinreichender Dringlichkeit aufgefordert, die Erkrankung ärztlich abklären und behandeln zu lassen. Es habe nicht ausgereicht, wenn er der Patientin die Möglichkeit offen gelassen habe, einen Arzt aufzusuchen. Nach der Darstellung der Patientin habe er ihr stets den Eindruck vermittelt, er habe die Sache im Griff, er habe ihre Angst geschürt „in die Hände von Ärzten zu fallen“, die vorschnell von einer Krebserkrankung ausgingen. Im Widerspruchsverfahren des genannten Urteils heißt es unter anderem: „... Ergeben die bekannt gewordenen Umstände der Berufsausübung bei sachverständiger Bewertung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender Gefahren, kann die Heilpraktikererlaubnis daher widerrufen werden, ohne daß es eines förmlichen Überprüfungsverfahrens in der vom Antragsteller geforderten Weise bedürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221). ...“ „... Von einer derartigen Sachlage sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Behandlung von Frau ... in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Maßgebliche Anknüpfungspunkt sind dabei weniger die zutage getretenen Kenntnismängel in der Heilkunde als vielmehr die fehlende Zuverlässigkeit und Verantwortungsgebundenheit des Antragstellers, der das letztlich 24 cm große und blutig aufgebrochene Karzinom selbst weiterbehandelt hat, obwohl die Möglichkeit einer bösartigen Veränderung der Brust und die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung klar zutage getreten war. ...“ „... Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muß daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muß stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, daß seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161). ...“ „... Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGKR 234). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewußtes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, daß der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. ...“ 69 GEZ Anmeldung von Rundfunk- und Fernsehgeräten verpflichtend Wir machen darauf aufmerksam, daß GEZ-„Gebühren“ immer verpflichtend sind, wenn in der Praxis Radio- oder Fernsehgeräte Verwendung finden. Die GEZ-Gebühren sind auch für Autoradios fällig, wenn das Fahrzeug beruflich genutzt wird. Rundfunkgebühr für Computer und Handy Seit dem 01. Januar 2007 sind für sogenannte neuartige Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren zu bezahlen. Neuartige Rundfunkgeräte sind zum Beispiel PCs und Notebooks, die Radio und Fernsehprogramm ausschließlich über das Internet empfangen; PDAs und MDAs/Smartphones, die Rundfunk ausschließlich über das Internet oder UMTS empfangen; Server, wenn sie ohne besonderen technischen Aufwand an das Internet angeschlossen werden können; UMTS- und WLAN-Handys, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über UMTS oder das Internet empfangen. Unternehmer, Gewerbetreibende oder Selbständige (darunter fallen selbstverständlich auch die Heilpraktiker) sowie gemeinnützige Einrichtungen, die bereits ein (Auto-)Radio und/oder ein Fernsehgerät pro Standort angemeldet haben, sind von der Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte nicht betroffen. Die Gebühr beläuft sich auf EURO 5,52 (Stand 2007) monatlich. Rundfunkgebühren Praxis Rundfunkgebühr für Betriebscomputer verfassungswidrig? Verwaltungsgericht Koblenz läßt GEZ straucheln. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist nicht gerade ein Quell uneingeschränkten Frohsinns. Nicht selten versucht sie mit Polizeimethoden an die Nutzungsgebühren für Rundfunk und Fernsehen zu kommen. Zum weit verbreiteten Unmut an der sich als Behörde gebärdenden GEZ hat eine seit Anfang letzten Jahres geltende Gesetzesänderung erheblich beigetragen. Demnach sind auch in Praxen und Büros genutzte Computer gebührenpflichtig, wenn sie einen Internetzugang bieten. Gegner dieser Regelung können jetzt frohlocken. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat gerade entschieden, daß die Gebührenforderung nicht grundsätzlich rechtens ist. Ein Rechtsanwalt meldete im Januar 2007 seinen Kanzleicomputer bei der GEZ. Das mit einem DSL-Zugang ausgestattete Gerät nutzt der Advokat zu Schreib- und Recherchearbeiten. Der GEZ erklärte er, daß er die Gebührenvorschrift für Firmenrechner für nicht verfassungskonform hält. Für den Fall, daß die Gebühreneinzieher auf dem Obolus bestehen kündigte er Klage an. Die Kassierer von ARD und ZDF ließen sich davon nicht beeindrucken und forderten den streitbaren Juristen zur Zahlung auf. Dieser hielt sein Versprechen und die Kontrahenten landeten vor dem Koblenzer Gericht. Der Kläger habe kein Rundfunkgerät, deshalb könne man ihn auch nicht als Rundfunkteilnehmer betrachten und Gebühren von ihm fordern, befanden die Richter, selbst dann wenn er über einen Anschluß verfügt, der ihm das Radiohören theoretisch erlaube. Computer in betrieblichen Räumen, eben auch einer Kanzlei, werden üblicherweise nicht zum Rundfunkempfang genutzt. Zudem garantiere das Grundrecht auf Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ohne Einschränkung zu informieren. Mit der Rundfunkgebühr für internetfähige Computer werde eine staatliche Zugangshürde eingeführt, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche, rügte das Verwaltungsgericht den Gesetzgeber. Die Revision ließen die Richter zu. Falls die GEZ Berufung einlegt, ist das Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Zuge. Aus physio.de., Ausgabe Nr. 672 70 Rundfunkgebühr für dienstlich genutzte internetfähige PC’s unzulässig Laut Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in Sachen „Hotelverband Deutschland (IHA) gegen Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)“ vom 17. Dezember 2008 unterliegen internetfähige PCs nicht der Rundfunkgebührenpflicht, wenn diese nicht zum Zwecke des Empfangs von Radio- oder Fernsehprogrammen eingesetzt werden (Verwaltungsgericht Berlin Az.: VG 27 A 245.08). Sprungrevision zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung aber nicht zugelassen. Zur schnellen Herstellung von Rechtssicherheit im Bundesgebiet ermöglicht das VG Berlin aber eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht. Grundstücksbezogene Befreiung. Ferner sind laut dem von der IHA erstrittenen Grundsatzurteil des VG Berlin Rundfunkgebühren für sogenannte neuartige Empfangsgeräte im gewerblichen Bereich ohnehin nicht zu entrichten, wenn auf ein und demselben Grundstück bereits ein anderes Rundfunkgerät von einem Dritten angemeldet ist. Auszugsweise: Quelle: PM IHA Nr. 2008/39 vom 18.12.08 Rundfunkgebühren „... auf der Ministerpräsidentenkonferenz, die vom 20. bis 22.10.10 in Magdeburg stattgefunden hat, haben sich die Ministerpräsidenten der Länder unter anderem auch mit dem Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages befasst. Nachdem der BFB zusammen mit zahlreichen anderen Wirtschaftsverbänden immer wieder gegen die ursprüngliche Fassung des Staatsvertrages protestiert hatte, wurden durch die Politik Anpassungen im Vertrag vorgenommen. Dem BFB liegt der aktuelle Entwurf nunmehr vor. Die Neuregelungen entlasten vor allem Kleinbetriebe, wie in den Freien Berufen üblich. Zwar ist an dem Betriebsstättenansatz festgehalten worden (die Wirtschaft hatte einen unternehmensbezogenen Ansatz gefordert). Jedoch werden kleine Unternehmen nur noch in zwei statt in vier Kategorien eingeteilt. Hieß es vorher, dass Betriebsstätten mit bis zu vier Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages monatlich zahlen müssten, sind es jetzt Betriebsstätten mit bis zu acht Mitarbeitern. Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten müssen jetzt einen Rundfunkbeitrag zahlen. Vorher sollten Betriebsstätten mit fünf bis 14 Beschäftigten zur Zahlung eines Beitrages herangezogen werden. Auch wurde eine Entlastung hinsichtlich der nicht privaten Kfz in den Vertrag eingefügt. Zwar ist für diese gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages pro Fahrzeug immer noch ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Jedoch heißt es nun in einem neu eingefügten Unterabsatz, dass künftig ein PKW pro Betriebsstätte beitragsfrei sein soll. Der neue Entwurf wird nun an die Länderparlamente zur Abstimmung freigegeben. Wenn auch die Forderungen der Wirtschaft nicht vollständig umgesetzt wurden, so haben wir doch einen Teilerfolg erreicht. Wir möchten uns hierfür auch bei allen bedanken, die uns bei unserer Arbeit für ein gerechtes Rundfunkfinanzierungsmodell unterstützt haben...“ Aus Info „Bundesverband der Freien Berufe (BFB), Okt. 2010 (Anm. d. Red.: Der „Freie Heilpraktiker e.V.“ ist Mitglied im „BFB“) 71 Mobilfunksendemasten Standorte Für Sie in der Praxis wie auch für Ihre Patientinnen und Patienten ist es vielleicht in dem einen oder anderen Fall von Interesse zu wissen, ob in der Nähe des Wohn- bzw. Aufenthaltsbereiches ein Mobilfunksendemast vorhanden ist. Die Standorte sämtlicher Mobilfunksendemasten können Sie über Internet abfragen. Die Internet-Adresse ist: http://emf.bundesnetzagentur.de/ Sie erhalten über diese Internet-Adresse auch noch weitere Informationen. 72 Medizinprodukterecht Im Medizinprodukterecht ist der Umgang mit Medizingeräten und Medizinprodukten geregelt. Wer sich umfassend informieren will, dem ist das Buch MPG - Medizinproduktegesetz von Gert Schorn, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart ISBN 978-3-8047-2611-6 , Euro 42,00 , zu empfehlen. Auf 586 Seiten wird eine komplette Übersicht zu folgenden Themen geliefert: - Einführung in das europäische und deutsche Medizinprodukterecht und in angrenzende Rechtsbereiche - Rechtstexte des Medizinproduktegesetzes mit Anmerkungen zur Anwendung der Verordnungen und des Akkreditierungsstellengesetzes - EG-Richtlinien und EG-Verordnungen sowie weitere wichtige Informationensowie Anwendungs- und Entscheidungshilfen Das Buch kann über den Buchhandel bezogen werden. Einzelne Formular- und Meldesätze nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung können nach Absprache und auf direkte Anforderung hin bezogen werden beim Verlag MediVision GmbH, Berchtesgadener Str. 26, 10825 Berlin Tel. 030/78702813. Der Preis richtet sich nach Umfang und Menge und wird konkret abgesprochen. Zusätzliche Informationen und offizielle Meldeblätter sind erhältlich über: DIMDI - Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information Waisenhausgasse 36-38a 50676 Köln Tel.: +49 221 4724-1 Fax: +49 221 4724-444 http://www.dimdi.de/static/de/mpg/ismp/index.htm Das DIMDI gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). 73 Laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen / Qualitätssicherung nach den Regeln der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Auszug aus der AMK-Mitteilung zum Thema Laborgeräte Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) hat die "Richtlinie er Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiliBÄK)" übernommen, die bereits 2002 Maßnahmen zur Qualitätssicherung regelt. Ab 1. April 2010 ist die 4. RiliBÄK für alle Praxen (auch Heilpraktikerpraxen), Apotheken und Kliniken, die qualitative und quantitative Laboruntersuchungen durchführen, rechtsverbindlich. Welche Laboruntersuchungen verpflichten zur Qualitässicherung nach den Regeln der RiliBÄK? Entsprechend der politischen Vorgabe, die Qualitätskontrolle im Sinne eines weit gefassten Qualitätsmanagementsystems zu entwickeln, ist die RiliBÄK für die gesamte labormedizinische Diagnostik und damit auch für alle in der Praxis durchgeführten Laboruntersuchungen verpflichtend. Selbst der Einsatz von Streifentests (Uro-Stick etc.) verpflichtet zur Einhaltung der Richtlinie. Ebenso müssen alternative Untersuchungsverfahren wie der Spenglersan-Test, der Jörgensen-Test oder die Urinüberschichtung nach RiliBÄK gehandhabt werden. Allerdings gibt es Abstufungen hinsichtlich des Umfanges der Vorgaben. Details zum Aufbau der RiliBÄK siehe unter „Inhalte und Vorgaben der RiliBÄK“. Für das in vielen Naturheilpraxen eingesetzte Reflotron®-System der Firma Roche, mit dem 17 klinischchemische Parameter bestimmt werden können, muss bezüglich 14 dieser Parameter vollumfänglich Teil A und Teil B (Tabelle B 1) umgesetzt werden. Bei den Parametern Hämoglobin und Kalium kann es laut Hersteller zu Problemen mit den RiliBÄK-Messwert-Toleranzen kommen. Ausnahmeregelungen: die patientennahe Sofortdiagnostik Bei Untersuchungen im Sinne der „patientennahe Sofortdiagnostik“ (POCT = Point of care) wie BZMessungen etc. gelten eingeschränkte Anforderungen. Bei POCT-Untersuchungen handelt es sich um medizinische Laboruntersuchungen, die ohne Probenvorbereitung im Rahmen der Krankenversorgung unmittelbar als Einzelprobenmessungen durchgeführt werden. Die Handhabung der entsprechenden Tests setzt keine medizinisch-technische Qualifikation aus der Labormedizin voraus. Charakteristisch für POCT-Untersu chungen ist die direkte Ableitung medizinischer Konsequenzen aus dem Untersuchungsergebnis. Folgende Standards und Dokumentationen müssen jedoch befolgt werden: - Qualitätskontrolle nach Herstelleranweisung exakt dokumentieren - Wird am Gerät benutzungstäglich ein elektronischer oder physikalischer Standard oder eine anderweitige gerätespezifische Prüfung angewandt, reicht eine wöchentliche Kontrollprobeneinzelmessung − Bei Geräten ohne Standards bzw. gerätetypische Prüfungsvorgaben und Standards müssen an Tagen, an denen Patientenproben analysiert werden, mindestens 2 Kontrollprobeneinzelmessungen durchgeführt werden. Zusätzliche Kontrollmessungen sind bei Neustart des Gerätes, nach Kalibration durch den Anwender, nach Reparaturen und Wartungen sowie mit jeder neuen Reagenzcharge erforderlich - Eine Teilnahme an Ringversuchen ist bei diesen Tests nicht erforderlich Diese vereinfachten QS-Maßnahmen sind jedoch nur für POCT-Systeme mit einer integrierten Funktionsprüfung und der Verweigerung der Ausgabe von Untersuchungsergebnissen bei Störungen vorgesehen. Das nachfolgend abgebildete Formular muss bei POCT – Diagnostik für jeden Parameter vollständig ausgefüllt werden. Die umfassende AMK-Mitteilung sowie die Gesetze, Verordnungen und Richtlinien im Originalwortlaut können Sie über unsere Homepage abrufen. 74 Rückständige Honorarzahlung: Das Mahnverfahren In den meisten Heilpraktiker-Praxen werden die Honorare direkt bei jedem Besuch in bar beglichen. Aber nicht in allen Fällen ist dies so, insbesondere wenn die Patienten privatversichert sind. Es erfolgt irgendwann die Rechnungsstellung und es wird dann die Begleichung der Rechnung erwartet. Aber auch unter den Patientinnen und Patienten der Heilpraktiker gibt es säumige Zahler oder auch Patienten, die sich vor der Zahlung drücken möchten oder mangels Masse müssen. Üblicherweise erfolgt zunächst einmal die Erinnerung, die zweite und in der Regel auch die dritte Mahnung. Spätestens die dritte Mahnung sollte per Einschreiben mit Rückschein an den Gläubiger zum Versand kommen. Wenn der Gläubiger bestreitet, je eine Erinnerung oder Mahnung erhalten zu haben, ist die Empfangsbestätigung über Einschreiben mit Rückschein durch den Patienten einziger Beweis. Wird dann nicht gezahlt, steht die Überlegung eines gerichtlichen Mahnverfahrens an. Welche Möglichkeiten haben Sie und wie nehmen Sie diese wahr? Möglichkeit 1: Sie verzichten auf Ihr Geld, aus welchen Gründen auch immer. Möglichkeit 2: Sie beauftragen einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Dies hat den Vorteil, daß Sie sich mit dem gesamten rechtlichen Teil, der Arbeit, den Terminüberwachungen und den Laufereien nicht zu befassen haben. Der besondere Nachteil liegt darin, daß Sie, wenn der Patient nicht zahlen kann, weil nichts zu holen ist, nicht nur auf Ihr Honorar verzichten müssen, sondern auch noch die Kosten für Rechtsanwalt, Gericht, Gerichtsvollzieher usw. übernehmen müssen. Und diese sind nicht gering. Sie werden also genau prüfen müssen, ob das Verfahren über einen Rechtsanwalt sinnvoll oder nicht sinnvoll ist. Möglichkeit 3: Sie nehmen die gesamte Arbeit und Formularien auf sich und führen das gerichtliche Mahnverfahren selbst durch. Vorteil gegenüber der Möglichkeit 2, daß Sie, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Patienten, keine Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen haben. Sie erwirken in beiden Fällen auf jeden Fall einen rechtsgültigen Titel, der 30 Jahre Gültigkeit hat und damit im Durchschnitt alle drei Jahre erneut versucht werden kann, das Geld einschließlich Kosten einzutreiben. Wollen Sie das gerichtliche Mahnverfahren selbst durchführen, ist folgende Vorgehensweise erforderlich. Sie benötigen das Formular „Mahnbescheid", welches Sie im Bürohandel erwerben können. Diesem Formblatt liegt auch ein sogenanntes Entwurfsblatt bei, auf welchem Sie zunächst einmal alle Angaben vornotieren, bevor Sie dieselben dann auf dem eigentlichen Durchschreibe-Formblatt ins Reine schreiben. Sauberes und deutliches sowie genaues Ausfüllen ist selbstverständlich. Eine Beschreibung liegt jedem Formblatt ebenfalls bei. Wir wollen an dieser Stelle nicht jedes auszufüllende Feld besprechen, sondern einige Hinweise zusätzlich geben. Wenn Sie nicht das zuständige Amtsgericht des Wohnortes des betroffenen Patienten kennen, rufen Sie bei der Geschäftsstelle Ihres Amtsgerichts an und erfragen dort, welches Amtsgericht für den Wohnort zuständig ist. Im Feld für Ihre Anschrift tragen Sie nicht nur die komplette Anschrift, sondern auch Ihre genaue Bankverbindung ein, auf die der Schuldner zahlen kann. Im Anspruchsfeld schreiben Sie genau ein, um welche Rechnung es sich handelt wie Datum, eventuelle Rechnungsnummer usw. Unter Nebenforderung werden die genau errechneten Zinsen eingetragen, die im danebenstehenden Feld zu erläutern sind, z.B. 14 Tage nach der Rechnungsstellung bis zum Tag des Einreichens des Mahnbescheides. 75 Das Bürgerliche Gesetzbuch legt einen Zinssatz von 5% fest. An denselben sind Sie allerdings nicht gebunden. Wenn Sie Ihr Bankkonto zum Beispiel regelmäßig überziehen, können Sie den Zinssatz der Überziehung in Ansatz bringen. Im eventuellen Klageverfahren müssen Sie diesen dann durch eine Bankbescheinigung nachweisen. Sie schreiben zum Beispiel, 8,5% aus Euro ...... ab dem ....... In das Feld Kosten des Verfahrens tragen Sie die Gerichtskosten und Ihre eigenen Auslagen, z.B. das Mahnbescheidsformular und Portokosten für den Versand z.B. des Mahnbescheides an das Gericht, ein. Die Gerichtskosten betragen Euro 23,00 bei Forderungen bis zu Euro 900,–. (Können sich natürlich von Zeit zu Zeit ändern). Diese Gerichtskosten müssen Sie vorlegen. Entweder überbringen Sie den Mahnbescheid direkt dem Amtsgericht an Ihrem Ort und erwerben dort die Gebührenmarken oder Sie fügen dem Mahnbescheid einen Verrechnungsscheck in Höhe der Gerichtskosten bei, wenn Sie auf dem Postweg versenden. Ihre eigene Arbeitsleistung können Sie nicht geltend machen. Der Mahnbescheid wird auf dem Gerichtswege dem säumigen Zahler zugestellt, wobei wir jetzt einmal davon ausgehen, daß die Anschrift auch richtig ist. Nach Zustellung erhalten Sie eine der Ausfertigungen mit Bestätigungsvermerk vom Gericht übersandt. Sollten Sie diese Nachricht in einer angemessenen Frist nicht als Bestätigung erhalten, müssen Sie bei dem zuständigen Amtsgericht nachfragen bzw. erinnern. Nach Zustellung können sich mehrere Entwicklungen ergeben. Der Patient zahlt die gesamte Forderung. Damit ist die Angelegenheit erledigt. Der Patient zahlt nur einen Teil der Forderung. Damit ist die Angelegenheit nicht erledigt und das Verfahren geht weiter. Der Patient unternimmt gar nichts. Das weitere Verfahren ist einzuleiten. Der Patient widerspricht Ihrer Forderung insgesamt oder teilweise. Dann ist Klageverfahren gegeben. Zahlt der Patient nichts oder nur einen Teilbetrag der Forderung, geht das Verfahren auf formellem Wege durch Beantragung des Vollstreckungsbescheides weiter. Dem Ihnen vom Gericht übersandten Zustellungsbescheid liegt der sog. Vollstreckungsbescheid bei. Dieser enthält bereits alle Angaben aus dem Mahnbescheid. Sie ergänzen den Vollstreckungsbescheid in den dafür vorgesehenen Feldern. Hat der Patient einen Teilbetrag geleistet, tragen Sie diesen in der vorgesehenen Spalte ein und kreuzen entsprechend an. Auch hierfür entstehen wieder Kosten, für die Sie in Vorlage treten müssen. Die Kosten entnehmen Sie den Ausführungen auf der Rückseite der Formulare. Diesen Vollstreckungsbescheid mit den von Ihnen zu verauslagenden Kosten leiten Sie wieder an das Gericht weiter. Das Gericht verfügt dann wiederum die Zustellung dieses Vollstreckungsbescheides. Ihr Patient hat jetzt wieder mehrere Möglichkeiten. Er reagiert wieder überhaupt nicht. Er zahlt ganz oder teilweise. Er legt gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch ein. Legt Ihr Patient Widerspruch gegen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid ein, erhalten Sie hierüber vom Gericht Bescheid und werden aufgefordert, Ihre Forderung auf dem Klageweg zu begründen. In diesem Falle ist dann eine Klageschrift an das zuständige Amtsgericht erforderlich. Mit dieser Klage müssen Sie dann einen Klageantrag formulieren, den Betroffenen zu verurteilen, Ihre Honorarforderung zu zahlen, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen und dem Antragsgegner auch die Zinsen aufzuerlegen. 76 Alle drei Forderungen müssen Sie dann in dem Klageschriftsatz auch begründen, und zwar jede der einzelnen Positionen gesondert. Entsprechendes Beweismaterial ist beizufügen. Dieser Klageschriftsatz muß in dreifacher Ausfertigung dem Gericht übersandt werden. Es kommt zur Verhandlung und Entscheidung durch das Gericht. Reagiert der Patient dagegen nicht und zahlt er auch nicht, können Sie nach entsprechender Frist aufgrund des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung betreiben. In einem Schreiben an das Amtsgericht, Gerichtsvollzieherverteilerstelle, übersenden Sie den Vollstrekkungsbescheid mit der Bitte, den Zwangsvollstreckungsauftrag gegen den namentlich bezeichneten Patienten zu übernehmen. Sie listen eventuelle weitere Kosten auf wie z.B. Porto für diesen Zwangsvollstrekkungsauftrag, Briefbogen und Briefumschlag. Das Gericht beauftragt dann den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Wenn bei Ihrem Patienten etwas zu holen ist, wird der Gerichtsvollzieher die Forderung eintreiben und dann auf Ihr Konto überweisen. Kosten entstehen in diesem Falle nicht. Der Gerichtsvollzieher wird diese beim Schuldner sofort geltend machen. Ist Ihr Patient jedoch mittellos, ist kein Bargeld zu holen oder auch nichts zu pfänden, schickt Ihnen der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsbescheid mit seinen gemachten Erhebungen und unter Berechnung seiner Kosten zurück. Diese Übersendung erfolgt normalerweise durch den Gerichtsvollzieher per Nachnahme. Sie müssen also dann die Gerichtsvollzieherkosten übernehmen. Diese Unterlagen heben Sie auf, um zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Durchsetzung Ihrer Forderungen zu versuchen. Sollte bereits bekannt sein, daß Ihr Patient eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, d.h., daß er an Eides Statt versichert hat, über kein Vermögen zu verfügen, wird dies der Gerichtsvollzieher Ihnen direkt mitteilen. Liegt eine solche Feststellung noch nicht vor, können Sie selbst aufgrund der bisherigen erfolglosen Vollstreckung bei Gericht einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen. Hierfür gibt es wiederum entsprechende Formulare. Soweit die wesentlichen Fakten für die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. 77 Honorarforderungen Abtretung von Honorarforderungen an Inkassoinstitute oder sonstige Institutionen Auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker treten ihre Honoraransprüche gegenüber Patienten an Inkassofirmen ab oder in Einzelfällen auch an andere Institutionen, so auch schon mal an den Berufs- und Fachverband „Freie Heilpraktiker e.V.", um die Forderungen über diese Institution dann bei Nichtzahlung einklagen zu lassen. In einem diesbezüglichen Verfahren ergab sich jetzt die Rechtssituation, daß die Abtretung von Honoraransprüchen dann nichtig ist, wenn der Patient vorher nicht ausdrücklich seine Zustimmung gegeben hat, daß das Inkasso abgetreten wird, so das urteilende Amtsgericht. Es wird sich darauf berufen, daß die Abtretung von Honoraransprüchen, die auf einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit beruhen, bei Ärzten (BGH 115, 127, NJW 96, 775), bei Zahnärzten (OLG Karlsruhe, NJW 98, 831), bei Rechtsanwälten (BGH 122, 117), bei Rechtsbeiständen (LG München II, NJWRR 94, 437), bei Steuerberatern (BGH NJW 96, 2087) nichtig sei. Hinsichtlich Heilpraktikern gab es ein derartiges Urteil bisher nicht. Auch Heilpraktiker unterliegen der Schweigepflicht, allerdings einer eingeschränkten Schweigepflicht. Im vorliegenden Fall hat das Gericht auch darauf abgestellt, daß es sich um Berufe handelt, mit einer vorgeschriebenen staatlichen Ausbildung. Dies ist allerdings bei dem Heilpraktikerberuf nicht der Fall. Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich vor Behandlungsaufnahme eine entsprechende Erklärung vom Patienten geben zu lassen. Die Erklärung muß dann enthalten, daß dem Patienten bekannt ist, daß die Honoraransprüche weitergeleitet/abgetreten werden können. Geringerer Verzugszins für säumige Privatpatienten Wer 30 Tage überfällig ist, muss zahlen - seit Januar allerdings weniger Wenn Privatpatienten und Selbstzahler die Zahlung ihrer Rechnung gezielt hinauszögern, müssen sich Ärzte das nicht bieten lassen. Denn: Sie können säumigen Zahlern so genannte Verzugszinsen in Rechnung stellen. Diese sind zum 1. Januar neu festgelegt worden. In Verzug geraten Patienten, wenn sie eine Rechnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung nicht beglichen haben. Dies gilt aber nur, wenn sie in der Rechnung darauf hingewiesen wurden; ansonsten müssen sie zunächst gemahnt werden. Der Verzugszins selbst wird auf Grundlage des so genannten Basiszinssatzes berechnet. Dieser wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank angepasst. Seit dem 1. Januar 2009 beträgt er aufgrund der jüngsten Zinssenkungen nur 1,62 Prozent pro Jahr - im vorigen Halbjahr waren es noch 3,19 Prozent. Um die Verzugszinsen zu berechnen, werden bei Geschäften mit Verbrauchern auf den Basiszinssatz fünf Prozentpunkte aufgeschlagen. Das bedeutet: Gerät etwa ein IGeL-Patient in Verzug, kann ihm der betreffende Arzt für die Zeit des Verzugs einen Jahreszins von 6,62 Prozent berechnen. Eine bequeme Methode, um die konkrete Höhe der Verzugszinsen zu berechnen, bietet die Website www.basiszins.de. Dort können Niedergelassene mit einem kostenlosen Rechner den Rechnungsbetrag sowie die Dauer des Verzugs angeben. Unmittelbar darauf erhalten sie die angefallenen Verzugszinsen. Experten wie der Praxisberater Heinz Köttendrop raten Ärzten, auch peinlich genau auf die Begleichung ihrer eigenen Rechnungen zu achten. Denn: Geraten Unternehmer oder Freiberufler in Verzug, dann kann ihr Vertragspartner acht Prozentpunkte auf die Verzugszinsen aufschlagen - "und zwar ohne Mahnung automatisch 30 Tage nach Fälligkeitstermin", sagt Köttendrop. Das kann teuer werden: Wer etwa einer 5000-Euro-Zahlung beim Zinssatz von 9,62 Prozent nicht nachkommt und 90 Tage im Verzug war, zahlt 118,60 Euro an Strafzinsen. Aus Ärzte Zeitung www.aerztezeitung.de 78 Ein wichtiges Urteil zur Honorarabrechnung Behandler mußte Honorar zurückzahlen Gemäß einem Urteil des AG Hannover vom 23.07.1999 (Geschäftsnummer: 559 C 4198/99) mußte ein Behandler ein Honorar in Höhe von DM 4.850,-- nebst Zinsen zurückzahlen. Die Klägerinnen sind Erbinnen des verstorbenen Patienten. Dieser begab sich wegen eines Krebsleidens in die Naturheilpraxis und unterzeichnete eine Honorarvereinbarung, in der er sich verpflichtete, für die Erstellung eines Behandlungsplanes DM 5.000,-- zu zahlen. Nach Zahlung dieses Betrages erhielt er eine Auflistung verschiedener homöopathischer und phytotherapeutischer Präparate und Medikamente. Der Arzt des Verstorbenen lehnte eine Behandlung nach diesem Therapieplan ab. Die Klägerinnen behaupten, der vom Beklagten erstellte Behandlungsplan sei für die Durchführung einer Krebstherapie untauglich. Sie verlangen Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Betrages abzüglich des vereinbarten Honorars für ein Beratungsgespräch. Aus der Entscheidung: Die geschlossene Honorarvereinbarung ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Nach dieser Vorschrift ist nichtig insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Der Verstorbene befand sich in einer Zwangslage. Er litt an einer Krebserkrankung und war von der Schulmedizin austherapiert. In dieser Situation war er bereit, Verpflichtungen einzugehen, die ein Gesunder bei ruhiger Abwägung der Fakten nicht eingegangen wäre. Die Leistung des Beklagten, nämlich die Erstellung eines Behandlungsplanes, wäre bei einem Arzt nach den Ziffern 30 - Erhebung der homöopathischen Erstanamnese zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung - oder 78 - Behandlungsplan für die Chemotherapie für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt - der Gebührenordnung für Ärzte mit ca. 300,-- DM honoriert worden. Die vom Beklagten erstellte Auflistung von Präparaten und Medikamenten erfüllt jedenfalls keine höheren Anforderungen. Das Honorar von DM 5.000,-- steht deshalb zu der erbrachten Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis. Der Beklagte beutet die Zwangslage von krebskranken Patienten auch aus, wie sich schon daraus zeigt, daß er den Behandlungsplan nur nach Vorauszahlung des Honorars herausgibt. Er ist sich offenbar dessen bewußt, daß selbst todkranke Menschen bei vorheriger Prüfung des Behandlungsplanes das Mißverhältnis zwischen Leistung und Honorar erkennen würden. ... 79 Ein weiteres wichtiges Urteil: Honorarrückzahlung an Patienten Hinweispflichten des Heilpraktikers - Aufklärungspflicht OLG Köln, 06.10.1997, AZ: 5 U 45/97 Es erscheint auch unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung nicht angängig, dem Heilpraktiker, der ohne die langjährige Ausbildung der Ärzte und Zahnärzte zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist, eine beliebige Rechnungsstellung unter Nennung von Gebührenpositionen zu gestatten, ohne diesem wie einem Arzt - gleichzeitig die Pflicht aufzuerlegen, den Patienten auf die Unterschiede der Sätze im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker und den in Rechnung gestellten Beträgen hinzuweisen. Aus der Begründung auszugsweise: Zwar hat der Beklagte anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat - erstmals - behauptet, er habe dem Kläger einmal zu Beginn der Behandlung gesagt, daß seine Sätze höher lägen als die des Gebührenverzeichnisses. ... (Der Patient machte andere Aussagen. Die Redaktion) Im übrigen erscheint auch durchaus fraglich, ob ein solcher pauschaler einmaliger Hinweis zu Beginn der Behandlung ausgereicht hätte. ... Auch wenn die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker grundsätzlich unverbindlich sind, so ist gleichwohl der Heilpraktiker gerade auch im Hinblick auf diese Unverbindlichkeit gehalten, seinen Patienten ganz konkret darauf hinzuweisen, daß und in welchem Umfang er Beträge in Rechnung zu stellen pflegt, die über die Sätze des Gebührenverzeichnisses hinausgehen. ... Dem Kläger steht nach allem unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten dergestalt zu, daß dieser dem Kläger die Beträge zurückzuerstatten hat, die über die Sätze des Gebührenverzeichnisses, mit deren Einhaltung der Kläger berechtigterweise rechnen durfte, hinausgehen. Dabei geht der Senat von den nach dem Gebührenverzeichnis jeweils zulässigen Höchstsätzen aus. ... Anmerkung der Redaktion: Beweiskraft hat letztlich nur eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten über das vereinbarte Honorar und den möglichen Hinweisen, daß eine eventuell bestehende Privatverischerung oder Beihilfe die Kosten ganz oder teilweise nicht erstattet. Vorbehaltlich dessen, daß eine derartige Vereinbarung nicht unter Druck und unter Ausnutzung der jeweiligen Situation des Patienten erfolgt. Auch das Amtsgericht Hannover verurteilte einen Behandler am 23.07.1999, AZ: 559 C 198/99, ein Honorar zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es unter anderem: Die geschlossene Honoravereinbarung ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Nach dieser Vorschrift ist nichtig insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Der Verstorbene befand sich in einer Zwangslage. Der Beklagte beutete die Zwangslage von krebskranken Patienten auch aus, wie sich schon daraus zeigt, daß er den Behandlungsplan nur nach Vorauszahlung des Honorars herausgibt. 80 Honorarvereinbarungen Verweigerung Honorarzahlung Das LG Offenburg (3 O 354/90) und im Berufungsverfahren das OLG Karlsruhe (14 U 184/91) wiesen die Klage einer Heilpraktikerin auf Honorarforderungen ab, die über dem Erstattungssatz einer Versicherung lagen. Aus den Urteilen: Die Klägerin, die als Heilpraktikerin tätig ist, verlangt vom Beklagten die Bezahlung ihrer (restlichen) Heilpraktikervergütung und ihrer Aufwendungen für Medikamente im Behandlungszeitraum ... Der Beklagte zahlte auf die sich so ergebende Gesamtforderung der Klägerin von DM ... insgesamt DM ..., nach seiner substantiiert nicht bestrittenen Einlassung all das, was er von seiner privaten Krankenversicherung - unter Einschluß einer Kulanzzahlung in Höhe von DM 600,00 ... - erstattet erhielt. ... Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe wiederholt Zahlung versprochen. ... Ihre abgerechnete Behandlung sei vom Beklagten von Anfang an so in Auftrag gegeben worden; es treffe nicht zu, daß er nur für solche Behandlungen seine Einwilligung gegeben habe, deren Kosten auch von seiner privaten Krankenversicherung getragen würden. Die von ihr durchgeführte Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen und bewege sich in dem für einen Heilpraktiker vertretbaren Rahmen. ... Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Der bringt vor, sich vor Beginn der Behandlung über seinen Vater bei der Klägerin erkundigt zu haben, ob die von ihr angewandten Leistungen und Methoden auch medizinisch anerkannt seien; hierbei sei in Aussicht gestellt worden, er werde sich bei der Klägerin in Behandlung begeben, sofern sichergestellt sei, daß deren Leistungen auch von seiner privaten Krankenversicherung getragen würden; sollte dies nicht der Fall sein, komme eine Behandlung des Beklagten nicht in Betracht. Der Klägerin sei bekannt gewesen, bei welcher Gesellschaft der Beklagte privat krankenversichert sei. ... Als er die von der Klägerin übersandten Rechnungen seiner Versicherung zwecks Begleichung eingereicht habe, habe sich herausgestellt, daß - entgegen der anfänglichen Zusage der Klägerin - auch Leistungen erbracht und in einer Höhe abgerechnet wurden, die von der Versicherung nicht übernommen wurden. Bei der Versicherung hätten sich auch erhebliche Bedenken in bezug auf die Art und Menge der durchgeführten Behandlung ergeben, weswegen sie bei einem Gutachter im ... (Heilpraktiker ...) ein Gutachten in Auftrag gegeben habe und - im wesentlichen gestützt auf die Ausführungen dort - gegenüber dem Beklagten sodann Erstattungen vorgenommen habe. ... Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie hält die Frage der Erstattungsfähigkeit der von ihr geltend gemachten Kosten im Verhältnis Beklagter/privater Krankenversicherung für unbeachtlich. ... Aus den Entscheidungsgründen: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann vom Beklagten die nach ihrer Behauptung offen stehende restliche Vergütung und die noch offen stehenden Aufwendungen für Arzneimittel deshalb nicht bezahlt verlangen, weil ihr ein Verschulden bei Vertragsschluß zur Last fällt. Der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch des Beklagten, der sich hierbei kein Mitverschulden anrechnen lassen muß, geht dahin, so gestellt zu werden, wie er ohne das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin stehen würde (vgl. hierzu Palandt, BGB, 49. Auflage, § 276 Anm. 6 D). Im Ergebnis führt das aus den nachstehenden Erwägungen dazu, daß die Klägerin selbst dann, wenn ihr aus dem Behandlungsvertrag mit dem Beklagten noch Ansprüche zustünden, von diesem keine Zahlung verlangen kann: Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... steht fest, daß er im Auftrag des Beklagten die Klägerin ausdrücklich danach gefragt hat, "ob ihre Behandlung und ihre Abrechnung so sei, daß private Versicherungen die Kosten erstatten". Die Klägerin, die zu ihrem Patientenkreis privat versicherte Personen, privat versicherte und beihilfeberechtigte Personen sowie sogenannte "Privatzahler" zählt, hat auf diese Frage hin erklärt, sie habe "viele Patienten, die die Leistungen privat abrechnen, sie hätte da noch keinerlei Probleme gehabt". Aus dieser Frage des Vaters des Beklagten war der Klägerin erkennbar, daß beim Beklagten als potentiellem Patienten ein "Beratungsbedarf" bestand. Mit ihrer pauschalen ohne Einschränkung vorversehenen Erklärung hat sie beim Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, daß dieser mit einer problemlosen Erstattung der im Zuge der Behandlung durch die Klägerin anfallenden Kosten durch seine private Krankenversicherung rechnen könne. Für den Beklagten bestand kein Anlaß, sich nach dieser Erklärung oder während der Behandlung durch die Klägerin dann auch im einzelnen bei seiner privaten Krankenversicherung zu verlässigen, ob denn diese Erklärung der Klägerin auch für die an ihm durchgeführte Behandlung und für die Erstattungspraxis seiner Versicherung gelte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was dem Beklagten hätte Anlaß zu Mißtrauen gegenüber der Äußerung der Klägerin hätte geben sollen. ... Wenn die Klägerin meint, die Erstattungspraxis im Verhältnis Beklagter/Versicherung habe für ihre Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Behandlungsvertrag keine Bedeutung, so ist diese Ausgangspunkt im Grundsatz richtig. 81 Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht jedoch darin, daß es dem Beklagten - für die Klägerin eindeutig erkennbar - darauf ankam, von ihr in einer Art und Weise und mit solchen Aufwendungen therapiert zu werden, daß für ihn selbst keine finanzielle Belastung verbleibt, weil die Heilbehandlungskosten von der Versicherung getragen werden. ... Wäre dem Beklagten diese Mitteilung nicht gemacht worden, so wäre von ihm allerdings zu erwarten gewesen, daß er sich vorweg bei seiner privaten Krankenversicherung darüber erkundigt, mit welcher Maßgabe nach dem Versicherungsverhältnis Kosten erstattet werden. Er hätte sich dann - abhängig von der Erklärung der Versicherung - und nach Schilderung des Sachverhalts gegenüber der Klägerin darüber schlüssig werden können, ob er eine Behandlung mit Kostendeckung über sich ergehen lassen will, bei einer ablehnenden Haltung der Versicherung davon gänzlich Abstand nehmen oder aber sich von der Klägerin behandeln lassen zu können in dem Wissen, daß er für diese Behandlungskosten ganz oder teilweise keine Erstattung von seiner Versicherung bekomme und die Aufwendungen insoweit selbst zu tragen habe. ... Offen bleiben kann, ob die Klägerin aufgrund ihrer Erfahrung nicht verpflichtet gewesen wäre, auch ohne Rückfrage des Vaters des Beklagten einen Hinweis zu geben, daß die Erstattungsfähigkeit unter Umständen nicht problemlos sein könnte (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, VersR 1985, 458, 459). Denn sie hat nicht nur keinen Hinweis auf eventuelle Probleme gegeben, sondern auch den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... Probleme bei der Erstattung auf dessen Frage ausdrücklich verneint. Hierin ist ein Verschulden der Klägerin bei Vertragsschluß in Form der Verletzung einer Aufklärungspflicht zu sehen. ... 82 Gebührenverzeichnis, Abrechnung, Versicherungen Wenngleich zu diesen Themen umfangreiche Informationen vorliegen, wollen wir einzelne Fragestellungen immer wieder einmal zur Erinnerung ansprechen. Begriffe Gebührenordnung und Gebührenverzeichnis Viele Kolleginnen und Kollegen, wie aber auch Institutionen verwenden immer wieder den Begriff Gebührenordnung. Es handelt sich jedoch nicht um eine Gebührenordnung wie zum Beispiel bei Ärzten oder anderen „Freien Berufen“, sondern um ein Gebührenverzeichnis. Mit dem Begriff „Ordnung" wird bereits die Verbindlichkeit der Leistungsangaben dokumentiert. Bei dem Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker handelt es sich jedoch lediglich nur um die Zusammenfassung bestimmter Leistungsangebote mit statistisch erhobenen Durchschnittswerten. Dieses Verzeichnis wird seitens des Bundeskartellamts im Sinne des Verbraucherschutzes lediglich geduldet. An die darin enthaltenen, vor langer Zeit erhobenen, Durchschnittswerte ist niemand gebunden. Weder der Behandler noch die Leistungsträger. Richtig ist also immer die Verwendung Gebührenverzeichnis. Leistungsziffer(n) und Honorarvereinbarung Grundsätzlich kann und darf/dürfen in der Honorarrechnung nur die Leistungsziffer/-ziffern zur Abrechnung kommen, die auch tatsächlich erbracht wurde/n. Dies unabhängig davon, welches Honorar vereinbart wurde und ob der im Gebührenverzeichnis zu dieser/diesen Ziffer/n enthaltene Honorarsatz dem vereinbarten Honorar entspricht. Es ist natürlich nicht statthaft, zusätzlich andere Leistungsziffern abzurechnen, um so mit den im Verzeichnis genannten Honorarsätzen auf das mit dem Patienten vereinbarte Honorar zu kommen, wenn diese Leistungen nicht erbracht wurden. Dies fällt letztlich unter Unlauterkeit/betrügerische Handlung. Wenn z.B. die Leistungsziffer 20.5 Groß?massage erbracht und mit dem Patienten hierfür schon aufgrund des Zeitaufwandes ein Honorar in Höhe von z.B. EURO 30,00 vereinbart wurde, kommt in der Abrechnung die Ziffer 20.5 mit dem Honorarsatz in Höhe von EURO 30,00 zum Ausdruck, unabhängig davon, daß das Gebührenverzeichnis den statistischen Wert von EURO 10,50-20,50 ausweist. Wenn nur diese Leistung Großmassage erbracht wurde, dürfen auch keine weiteren Ziffern zugunsten bzw. im Interesse des Patienten zur Abrechnung kommen. Abrechnung nach GOÄ - Gebührenordnung der Ärzte möglich? Die nachfolgenden Ausführungen spiegeln das Grundsätzliche wider. Wenn es in Einzelfällen Abweichungen zum Beispiel im Abrechnungsverhalten von Leistungsträgern gibt, bleiben die Ausführungen hiervon unberührt. Grundsätzlich gilt für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wie auch die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit eingeschränkter Erlaubnis Psychotherapie das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Danach sind alle Rechnungen zu erstellen. Wenn für eine erbrachte Leistung das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker keine eindeutige Leistungsbeschreibung beinhaltet, ist zu prüfen, ob eine ähnliche, der erbrachten Leistung entsprechende Leistungsziffer gegeben ist, unter der die Abrechnung erfolgen kann. Hierzu zwei Beispiele: 1. Colon-Hydro-Therapie Soweit durchgeführt, 1 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung (Erstbesuch und Abschlußbehandlung) 20.1 Atemtherapeutische Behandlung 20.4 Teilmassage (Bauch) 38.4 Kneipp`sche Wickel ... 36.3 Spezial-Darmbad (subaquales Darmbad) (Allerdings kann die Ziffer nur 1x eingesetzt werden. Mehrfaches Einsetzen der Ziffer ist nicht möglich und bringt auch keinen Nutzen. Unabhängig von dem erforderlichen und vereinbarten Honorar.) 83 2. Dr. Bach Blüten-Therapie Soweit durchgeführt, 1 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung. (Erstbesuch, evtl. erforderliche Zwischenuntersuchung bei längerem Krankheitsfall, Abschlußuntersuchung.) 4 oder 5 Bei Folgebehandlung 4 oder 5 Alternativ: A 2 Eingehende und umfassende Erstanamnese als vollständiges Krankenscannen mit Repertorisation gemäß der klassischen Regeln der Bach-Blütentherapie (Ziffer 2 kann nur 2x je Jahr in Ansatz gebracht werden.) Ende der Beispiele Sind keine entsprechenden Ziffern zu finden, ist weiter zu prüfen, ob analoge Ziffern, d.h. in etwa ähnliche der erbrachten Leistung, vorhanden sind, die dann als analoge Leistungen gekennzeichnet werden unter Angabe der erbrachten Leistung. Ist auch dies nicht möglich, können andere Gebührenverzeichnisse oder Gebührenordnungen herangezogen werden, z.B. GOÄ. Siehe auch Erläuterungen im GebüH unter Allgemeine Grundsätze Finden sich in anderen Verzeichnissen und/oder Ordnungen keine entsprechenden Leistungsbeschreibungen, ist eine Leistungsbeschreibung ohne Ziffer vorzunehmen. Inwieweit Versicherungen und Beihilfestellen Leistungen grundsätzlich und im besonderen nicht im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker enthaltene Leistungen akzeptieren, hängt von der jeweiligen Vertragssituation und Kulanz ab. Polypragmasie Recht häufig weisen Honorarrechnungen sogenannte „Behandlungsketten" auf, d.h. zahlreiche therapeutische Maßnahmen an einem Behandlungstag nebeneinander und vielfach auch Therapien, die sich ähneln. Dies wird von den Versicherungen und auch von Gutachtern dann gerne als Polypragmasie und/oder medizinisch nicht angesehen. Ganz besonders dann, wenn dies nicht nur in einer oder wenigen Sitzungen vollzogen wird, sondern sich über einen längeren Zeitraum immer wiederholend. Es wird dann auch auf die Grundsätze einer Heilpraktikerbehandlung hingewiesen, mit möglichst geringem Aufwand, einer möglichst geringen Belastung für den Patienten und so kostengünstig wie möglich ganzheitlich zum Erfolg zu kommen. Aus Honorarrechnungen sind zum Beispiel folgende Behandlungsketten zu entnehmen: 20.6 - 20.7 - 21.1 - 21.2 - 25.1 - 27.5 Oder 20.4 - 20.5 - 20.2 - 20.3 - 20.6 - 21.2 - 34.2 Gegen derartige Kombinationen wird auch argumentiert, daß jede dieser Therapien intensiven Einfluß auf den Organismus nimmt und im Organismus etwas bewirkt und durch diese unterschiedlichen intensiven Einflußnahmen während einer Behandlung nicht gewünschte Abläufe und Reaktionen im Organismus erfolgen bzw. erfolgen können. Die Argumentationen gehen teilweise sogar so weit, daß die fachliche Qualifikation für Diagnostik und Therapie im Einzelfall angezweifelt wird. Wenn derartige komplexe Behandlungen im Einzelfall erforderlich sind, müssen diese auch mit den gestellten Diagnosen im Einklang stehen und vor allen Dingen muß jede Maßnahme im Bedarfsfalle fachlich, sachlich, medizinisch begründet werden können nach dem Warum, Wofür, Wogegen mit welchem Ziel. 84 Weitergabe von Unterlagen zur Abrechnung Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen lassen ihre Honorarabrechnungen durch Abrechnungsstellen/Verrechnungsstellen vornehmen. Hierzu muß der Patient ausdrücklich seine Zustimmung schriftlich erteilen. In aller Regel kann davon ausgegangen werden, daß die entsprechende Abrechnungsstelle Sie darauf hinweist und Ihnen auch Formulare zur Verfügung stellt. Es ist aber durchaus auch denkbar, wenn Sie Ihre Honorarrechnungen selbst vollziehen, daß Sie im Einzelfall Ihre Forderung an eine Inkassostelle oder sonstige Stelle abtreten möchten. Auch in diesem Fall muß eine Zustimmung seitens des Patienten vorliegen, da ansonsten daran die Durchsetzung der Forderungen scheitern kann. Folgende Formulierung mit einem Formular wäre eine Möglichkeit: Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, als Ihr/e behandelnde/r Heilpraktiker/in möchte ich mich und meine Zeit ganz Ihnen und Ihrer Gesundheit widmen. Daher beauftrage ich mit der Erstellung der Honorarabrechnung und den damit verbundenen Tätigkeiten die ............................. [hier die komplette Anschrift der beauftragten Verrechnungsstelle] Unabhängig hiervon ist auch eine Abtretung meiner Forderung an eine Inkassostelle oder meinen Berufsverband denkbar. Ich bitte daher höflich um Ihre Zu?stimmung durch Unterzeichnung der umseitigen Erklärung. Vielen Dank. ...................... [Hier die Praxisanschrift einsetzen] Patienten-Inkasso-Erklärung Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der 1. Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Patientenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Behandlungsdaten, Behandlungsverläufe) an die ............... [hier kommt dann die entsprechende Verrechnungsstelle zum Einsatz] 2. Abtretung der sich aus der Behandlung ergebenden Forderungen an die ............... [hier wiederum die Verrechnungsstelle einsetzen] 3. Abtretung der sich aus der Behandlung ergebenden Forderungen an eine Inkassostelle oder sonstige Institution (z.B. Berufsverband). Ich wurde darüber aufgeklärt, daß die ................ [hier wieder die Verrechnungsstelle einsetzen] oder eine andere Inkassostelle die Leistungen meines Heilpraktikers/meiner Heilpraktikerin mir gegenüber im eigenen Namen in Rechnung stellt und für eigene Rechnung einziehen wird. Ich entbinde meinen Heilpraktiker/meine Heilpraktikerin von seiner/ihrer Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Durchschrift dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten. Ich bin darüber informiert, daß meine Behandlung nicht von dieser Einverständniserklärung abhängig ist und ich diese jederzeit mit sofortiger Wir?kung widerrufen oder einzelne Be?handlungsfälle davon ausnehmen kann. Name und Anschrift Patient .......................................... ..................................... Ort/Datum ................................. Unterschrift 85 Honorarabrechnung Mac Heilpraxis Für Macintosh-Rechner gibt es eine Software „Mac Heilpraxis - Praxisverwaltung für Heilpraktiker“. Es handelt sich um eine überschaubare und leicht anzuwendende Software, die mit einem Preis von EURO 99,00 leicht erschwinglich ist. Insbesondere interessiert natürlich die Möglichkeit der Honorarabrechnung bzw. Erstellung von Honorarrechnungen. Auch dieser Bereich ist sehr übersichtlich und einfach nachvollziehbar gestaltet. Eine Einführung erleichtert das Zurechtfinden und den Aufbau sowie die Einstellung für die eigene Praxis. Vorgegeben werden mehrere Spalten, die individuell gewählt werden können: Der niedrigste Satz der GebüH, der höchste Satz der GebüH, der erstattungsfähige Höchstsatz der Beihilfe, der erstattungsfähige Höchstsatz der Postbeamtenkrankenkasse und eine Spalte zum Eingeben eigener individueller Honorare. Es können darüber hinaus verschiedene Möglichkeiten der Darlegungen individuell eingestellt werden. Nach erster Inaugenscheinnahme ist dieses Angebot im Hinblick auf Möglichkeiten und Preis empfehlenswert. Natürlich nur für diejenigen, die Software für Mac verwenden können. Weitere Informationen über www.onlymac.de oder E-Mail: [email protected] postalisch direkt an OnlyMac Hermannstraße 142, 66538 Neunkirchen. 86 Liebhabertätigkeit? Steuern Fehlende Gewinnerzielungsabsicht? Es kommt immer mehr vor, daß Finanzbehörden Steuernachzahlungen verlangen, wenn Verluste aus der Praxistätigkeit mit anderen Einkommen verrechnet und dadurch Steuerersparnisse erzielt werden. Nachfolgend eine Stellungnahme unseres Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters. Wir geben diese Informationen als allgemeinen pauschalen Überblick über dieses schwierige Thema. Im Einzelfall müssen Sie sich mit einem fachkundigen Steuerberater in Verbindung setzen. „... teilen wir Ihnen mit, daß die Finanzverwaltung das Thema der Liebhaberei im Steuerrecht aufgreifen, um damit den Ansatz steuerlicher Verluste zu verwehren. Die Liebhaberei ist im Steuerrecht gesetzlich nicht definiert. Aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzhofes (BFH) aus 1984 und zahlreicher BFH-Urteile gibt es mittlerweile eine nahezu gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema. Bei der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, ist allein auf die in Frage stehende Tätigkeit abzustellen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um eine neben- oder hauptberufliche Tätigkeit handelt oder ob der Ehepartner weitere Einkünfte bezieht oder nicht. Die beiden wesentlichen Merkmale, die eine Liebhaberei begründen und kumulativ vorliegen müssen sind: 1. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht Eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn die Tätigkeit des Heilpraktikers in der gesamten Unternehmensphase, also von der Gründung bis zur Aufgabe, Liquidation oder Veräußerung, aller Voraussicht nach ohne Totalgewinn betrieben wird. Kann der Heilpraktiker darstellen, daß der Betrieb, so wie er geführt wird, in der Lage ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen, liegt eine steuerlich relevante Tätigkeit auch dann vor, wenn er tatsächlich keinen Gewinn erwirtschaftet. Die Absicht der Vermögensmehrung kann dem Finanzamt z.B. in Form von Prognoserechnungen über die ersten drei bis vier Jahre geführt werden, wobei Anlaufverluste bei Existenzgründern steuerlich nicht schädlich sind. Vor Aufnahme der Tätigkeit hat der Heilpraktiker sicherlich eine Marktanalyse betrieben und eine Kalkulation durchgeführt, die als Grundlage der Prognoserechnungen dienen kann. Eine wesentliche Rolle spielen hier z.B. die Ausbildung, die Betriebsausstattung, die Ausstattung mit Eigenkapital und die Art der Geschäftsführung. Hält diese Darstellung einem Fremdvergleich stand und ergibt sich dadurch ein Totalgewinn, so ist die Absicht der Vermögensmehrung nachgewiesen und weitere Prüfschritte sind nicht anzustellen. Die Tätigkeit ist vom Finanzamt grundsätzlich mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Für den Fall, daß die Totalgewinnprognose jedoch negativ ausfällt, erfolgt der zweite Prüfschritt. 2. Persönliche Gründe für die Ausübung der Tätigkeit Bei negativer Totalgewinnprognose liegt eine nicht-steuerbare Liebhaberei vor, wenn die Tätigkeit als Heilpraktiker nur aus Gründen oder Neigungen ausgeübt wird, die im Bereich der privaten Lebensführung des Heilpraktikers liegen. Im Rahmen dieser „Privat-Prüfung“ kommt es insbesondere auf die private und damit außerbetriebliche Sphäre des Heilpraktikers an. Falls diese Tätigkeit seine einzige Erwerbsquelle darstellt, ist tendenziell von der Absicht, Einkünfte zu erzielen, auszugehen. Wird der Lebensunterhalt jedoch aus anderen Einkünften bestritten, spricht der erste Anschein für eine nicht-steuerbare Liebhaberei. In derartigen Fällen sind dem Finanzamt Gründe darzulegen, die nachweisen, daß die Tätigkeit eben nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Bei einer negativen Totalgewinnprognose ist Liebhaberei nur dann zu verneinen, wenn keine persönlichen Gründe für die Ausübung der Tätigkeit vorliegen. Im Ergebnis ist festzuhalten, daß steuerlich relevante Einkünfte vorliegen, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen wird. Und dies gilt auch dann, wenn tatsächlich negative Einkünfte vorliegen. Sollte dieser Nachweis gelingen, kann die Prüfung der persönlichen Gründe für die Ausübung der Tätigkeit entfallen. Falls die Totalgewinnprognose dennoch negativ ist, liegt Liebhaberei nur dann vor, wenn persönliche Gründe für die Ausübung der Tätigkeit vorliegen. 87 Im übrigen hat der BFH in 1998 positiv für den Steuerpflichtigen entschieden, daß die sog. Katalogberufe gem. § 18 Abs. 1 EStG, wozu auch der Heilpraktiker zählt, weder zur Befriedigung persönlicher Neigungen noch zur Erlangung von Vorteilen außerhalb der Einkommenssphäre ausgeübt wird. Der BFH hatte damals über eine verlustige Rechtsanwaltskanzlei zu urteilen.“ Entnommen aus Schriftsatz Stümpges & Partner GbR, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Düsseldorf . Eine Voraussetzung hierfür ist gemäß den uns vorliegenden Informationen, daß die Tätigkeit auch mit einem entsprechenden Zeitrahmen ausgeübt wird. Dies ist offensichtlich wohl dann nicht der Fall, wenn die Praxistätigkeit stundenweise neben einer anderen Tätigkeit ausgeübt wird. Hier kann dann der Vorwurf erhoben werden, daß nicht alles daran gesetzt wird, die Praxis zum Erfolg zu bringen und dies auch nicht möglich sei, weil nicht der genügende Zeitaufwand (Vollerwerbstätigkeit) erbracht wird. Sie sollten also immer genau überlegen und prüfen, ob Sie von Verlustabschreibungen aus der Praxistätigkeit Gebrauch machen, damit Sie nicht irgendwann mit entsprechenden Nachzahlungen, die recht hoch sein können, überrascht werden. Sprechen Sie im Bedarfsfalle mit einem tüchtigen Steuerberater Ihre individuelle Situation durch. Wir machen darauf aufmerksam, daß derartige Informationen als Allgemeininformationen zu verstehen sind und dieselben ohne Haftung und Gewähr erfolgen müssen und nur können. 88 Steuern Praxisausfallversicherung stellt keine Betriebsausgabe dar Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.05.2009 (AZ: VIII R 6/07) festgestellt, daß eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, zu dem Lebensfüh?rungsbereich gehört. Die Beiträge zu dieser Versicherung würden keine Betriebsausgaben darstellen, die Versicherungsleistung sei nicht steuerbar. Ohne Attest vom Amtsarzt keine Steuererstattung Für Sie gelesen! STUTTGART/DÜSSELDORF (mwo). Muß ein Kind wegen Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) behandelt werden, sollten Hausärzte die Familie zum Amtsarzt schicken. Denn nur mit einem vor Beginn der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attest können die Eltern ihre Ausgaben von der Steuer absetzen, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart. Bei Kurkosten kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf im Einzelfall ein nachträgliches amtsärztliches Attest ausreichen. Im Stuttgarter Fall war ein elfjähriges Mädchen auf Anraten der Ärzte wegen LRS behandelt worden. Die Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten, die Eltern machten aber zusätzlich insgesamt rund 2500 Euro für Fahrten und Gebühren als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Ausgaben nicht. Die Klage der Eltern blieb ohne Erfolg. Die Kosten seien nur abzugsfähig, wenn LRS einen "Krankheitswert" hat, heißt es in dem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil (Az.: 3 K 159/07). Bei Therapien, die der Behandlung einer Krankheit dienen, gleichermaßen aber auch bei nicht-krankhaften, noch normalen Problemen angewandt werden, verlange die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein amts- oder vertrauensärztliches Attest. Dies müsse in der Regel vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein. Hier hätten die Eltern aber gar kein amtsärztliches Attest, sondern nur eine Bescheinigung der Ärztin vorgelegt. Dies reiche nicht aus. Bei den Kosten einer Kur kann dagegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 17 K 3411/08) ausnahmsweise auch ein nachträgliches amtsärztliches Attest ausreichen. In ihm muß dann aber bescheinigt sein, daß die tatsächlich vorgenommmenen Maßnahmen medizinisch erforderlich waren. Allerdings muß sich das Attest zu den einzelnen Behandlungen äußern. Aus Ärzte Zeitung 14.12.2009 89 Rechnungserstellungen - Pflichtangaben Durch unsere Steuerberatungsgesellschaft, ganz kurz zusammengefaßt die wichtigsten Fakten: - Ab 01. Juli 2004 ist es verpflichtend, die Rechnungen mit fortlaufenden Rechnungsnummern zu versehen. - Die Rechnung muß auch die Angabe über Umsatzsteuerfreiheit enthalten. Befreit nach §4 Nr. 14 UStG. Diese Angabe gilt schon seit 01.01.2004. - Anzugeben ist auch die Steuernummer unabhängig davon, ob Umsatzsteuerbefreiung vorliegt oder nicht. In aller Regel ist die "allgemeine" Steuernummer identisch mit der Umsatzsteuernummer. In Einzelfällen kann die Umsatzsteuernummer abweichen, wenn zum Beispiel zwei verschiedene Orte für Veranlagung gegeben sind. - Zu beachten ist natürlich auch der Unterschied zur freiberuflichen Tätigkeit Heilpraktiker und einem eventuell zusätzlich geführten Gewerbebetrieb (zum Beispiel Verkauf). Bei differenzierenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. 90 Rechnungsstellung Aufklärungspflicht Aus Urteil OLG Köln vom 06.10.1997 - 5U 45/97 "... Entgegen der Ansicht des LG ist ein teilweiser Rückzahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der bezahlten Honorare des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu bejahen. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, und auch der Kläger hat insoweit keine Einwände vorgebracht, daß die dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker angesetzten Stunden bzw. TherapieeinheitsBetragssätze nicht bindend sind. Dies entspricht auch den ausdrücklichen Hinweisen in der Einleitung zu dem Gebührenverzeichnis, welches von den Heilpraktikerverbänden in der Bundesrepublik herausgegeben worden ist. Unstreitig haben auch die Parteien nach entsprechendem vorherigem Hinweis durch den Beklagten die von diesem in seinen Rechnungen angesetzten absoluten Beträge vereinbart; gleichwohl ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus positiver Vertragsverletzung gegenüber dem Beklagten aus folgenden Erwägungen: Durch die Bezugnahme auf die einzelnen Positionen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in seinen Rechnungen hat der Beklagte beim Kläger ersichtlich - und aus dessen subjektiver Sicht ohne weiteres nachvollziehbar - den Eindruck erweckt, daß er - der Beklagte - grundsätzlich nach diesem Gebührenverzeichnis abrechne. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger unstreitig vor Beginn der Behandlung und in späteren weiteren Behandlungsabschnitten jeweils konkrete Beträge genannt hat, die er für seine Leistungen berechne. Vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf das Gebührenverzeichnis und dortige Leistungspositionen konnte der Kläger auch bei Benennung konkreter Beträge nicht erkennen, daß der Beklagte grundsätzlich von den Sätzen des Gebührenverzeichnisses abweichen werde. Vielmehr konnte er bei vernünftiger Betrachtungsweise ohne weiteres davon ausgehen, daß die ihm vom Beklagten genannten Betragssätze denen des Gebührenverzeichnisses entsprachen bzw. sich jedenfalls in deren Rahmen hielten. Diese Vorstellung lag um so näher, weil die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte, mit denen Patienten regelmäßig im Gesundheitswesen zu tun haben, einen festen Gebührenrahmen vorgeben. Auch ein Patient eines Heilpraktikers wird deshalb, wenn er nicht ausdrücklich auf die Unterschiede zwischen den ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen einerseits und dem Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker andererseits aufgeklärt wird, davon ausgehen, daß letzteres ebenfalls einen verbindlichen Rahmen vorgibt oder daß dieser jedenfalls von dem Heilpraktiker, der ihm Gebührenziffern für seine Leistungen angibt, eingehalten wird. ... Im übrigen erscheint auch durchaus fraglich, ob ein solcher pauschaler einmaliger Hinweis zu Beginn der Behandlung ausgereicht hätte. Selbst wenn der Beklagte dem Kläger erklärt haben sollte, seine Sätze lägen höher als die des Gebührenverzeichnisses, so hätte hiermit der Kläger als Patient noch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, in welchem über die Sätze des Gebührenverzeichnisses hinausgehenden Rahmen sich die ihm genannten Beträge hielten. ... ... Auch wenn die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker grundsätzlich unverbindlich sind, so ist gleichwohl der Heilpraktiker gerade auch im Hinblick auf diese Unverbindlichkeit gehalten, seinen Patienten ganz konkret darauf hinzuweisen, daß und in welchem Umfang er Beträge in Rechnung zu stellen pflegt, die über die Sätze des Gebührenverzeichnisses hinausgehen. Eine solche Hinweispflicht für den Heilpraktiker ergibt sich einerseits aus der von der GOÄ und der GOZ geprägten Vorstellung von der Verbindlichkeit solcher Gebührenordnungen, wie auch aus der besonderen Natur des Behandlungsvertrages, die der Behandlung des Patienten durch einen Heilpraktiker ... zugrunde liegt. ... ... Dies gilt um so mehr angesichts der Tatsache, daß er durch die Benennung einzelner Positionen des Gebührenverzeichnisses im Patienten den naheliegenden, aber falschen Eindruck erwecken mußte, daß seine betragsmäßig genannten Sätze denen des Gebührenverzeichnisses entsprachen. Der Kläger als Patient war deshalb auch nicht gehalten, von sich aus nachzuprüfen, ob die vom Beklagten in Rechnung gestellten Beträge identisch waren mit denen der entsprechenden Positionen des Gebührenverzeichnisses. ... ... Es erscheint deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung nicht angängig, dem Heilpraktiker, der ohne die langjährige Ausbildung der Ärzte und Zahnärzte zur Ausübung der Heilkunde zugelassen wird, eine beliebige Rechnungsstellung unter Nennung von Gebührenpositionen zu gestatten, ohne diesem - wie einem Arzt - gleichzeitig die Pflicht aufzuerlegen, den Patienten auf die Unterschiede der Sätze im Gebührenverzeichnis und den in Rechnung gestellten Beträgen hinzuweisen. 91 Dem Kläger steht nach allem unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten dergestalt zu, daß dieser dem Kläger die Beträge zurückzuerstatten hat, die über die Sätze des Gebührenverzeichnisses, mit deren Einhaltung der Kläger berechtigterweise rechnen durfte, hinausgehen. Dabei geht der Senat von den nach dem Gebührenverzeichnis jeweils zulässigen Höchstsätzen aus. Hierbei hat er sich von der Überlegung leiten lassen, daß der Kläger angesichts der Dauer der Behandlung und auch nach dem persönlichen Eindruck bei seiner Anhörung ersichtlichen als schwierig einzuordnenden Patientenfall war, der es dem Beklagten grundsätzlich erlaubt hätte, für diese langjährige Behandlung jeweils die Höchstsätze nach dem Gebührenverzeichnis in Rechnung zu stellen. ..." 92 Werbemaßnahmen Interneteintragungen Angabe von Diagnose- und Therapieverfahren - Krankheitsbereiche Wir machen ausdrücklich auf das "Heilmittelwerbegesetz" und das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" aufmerksam. Dieses beinhaltet zahlreiche Bestimmungen, die bei jeglicher Werbung, wozu auch Briefbögen, Rezepte, Praxisschilder, Anzeigenschaltungen, Handzettel, "Patienteninformationen" gehören. Die Bestimmungen sind auch für die Veröffentlichungen im Internet zu beachten. Denn auch Internet stellt Werbung dar. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß eine Haftung und Gewähr unsererseits bei der Veröffentlichung Ihrer Angaben nicht übernommen wird. Gegebenenfalls fragen Sie uns. Zu beachten ist hierbei, daß die Diagnose- und Therapieverfahren entsprechend Ihren Angaben ins Internet übernommen werden. Gegebenenfalls müssen Sie uns darauf aufmerksam machen, welche Angaben nicht für das Internet in dieser Form Verwendung finden sollen. (Siehe auch kommentierte Ausführungen HWG) Veröffentlichung von Praxishonoraren und -preisen Preisangabenverordnung Gemäß § 5 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist davon auszugehen, daß Heilpraktiker eine Preistabelle mit den Preisen für die angebotenen Leistungen in der Praxis auszuhängen haben bzw. wenn das Aushängen dieser Liste wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist, entsprechend § 5 Abs. 2 PAngV zur Einsichtnahme bereitzuhalten haben. Bei der Werbung mit Werbeflyern oder im Internetauftritt gilt die Empfehlung, auch hier die Preise für die jeweils einzeln angebotenen Leistungen anzugeben. Dies gilt dann, wenn bestimmte Leistungen im Flyer bzw. im Internet angegeben werden. Werden keine Diagnose und/oder Therapieverfahren angegeben, sind auch keine Preisangaben erforderlich. 93 Vorsicht vor Abmahnfallen Der sogenannte „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“, Berlin, hat es immer wieder auf die Werbung und seit einiger Zeit auch auf die Internetseiten der Heilpraktikerinnen und Heilprakti?ker abgesehen. Vor allen Dingen hat sich dieser Verein unter anderem auch mit Angriffen gegen naturheilkundliche Verfahren und gegen die Heilpraktiker hervorgetan. U.a. werden Kolleginnen und Kollegen abgemahnt, die Anwendungsgebiete bei den verschiedenen Diagnose- und Therapieformen angeben, soweit diese wissenschaftlich nicht bewiesen sind. Und das ist ja die Mehrheit der von uns angewandten Therapien. Der „Freie Heilpraktiker e.V.“ war bereits in gerichtlichen Verfahren integriert, wie schon an anderer Stelle berichtet wurde. Sie sollten genau prüfen, welche Anwendungsgebiete Sie ohne Risiko angeben können. Wir empfehlen auf jeden Fall, wenn Sie trotzdem Anwendungsgebiete für bestimmte Therapieformen angeben wollen, folgenden Satz an hervorgehobener Stelle und deutlich hervorgehoben, für den Verbraucher deutlich sichtbar, einzubeziehen: Die ... wird in der Naturheilkunde mit positiven Erfahrungen angewandt, obgleich sie in der Schulmedizin umstritten ist oder abgelehnt wird und/oder als nicht wissenschaftlich bewiesen gilt. Mit einer ähnlichen Klausel wurde mit dem genannten Verein schon einmal ein gerichtlicher sowie ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen. Es muß aber darauf hingewiesen werden, daß es hierzu noch keine rechtskräftigen Urteile gibt und keine Sicherheit darstellt. Angabe von Diagnose- und Therapieverfahren in Suchmaschinen Internet Viele Kolleginnen und Kollegen lassen sich in den Internet-Suchmaschinen mit Diagnose- und Therapieverfahren eintragen. Mitglieder unseres Verbandes zum Beispiel in der Suchmaschine unseres Verbandes wie aber auch in fremden Suchmaschinen. Bei diesen Eintragungen werden auch Diagnose- und Therapiebegriffe verwandt, die nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind. Gemäß Heilmittelwerbegesetz dürfen in der Werbung Begriffe, die nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind und denen keine verdeutlichende Übersetzung beigefügt ist, nicht verwandt werden und können kostenpflichtig mit Verlangen Unterlassungserklärung abgemahnt werden. Es wird diskutiert, ob dies auch für die Suchmaschinen generell und spezifisch für die Suchmaschine eines eigenen Verbandes, in dem eine Mitgliedschaft besteht, Gültigkeit hat. Es gibt Rechtsmeinungen mit der Auffassung, daß die Veröffentlichung in der Suchmaschine auch des eigenen Verbandes Werbung ist und dem Heilmittelwerbegesetz entsprechend unterliegt. Eine eindeutige Rechtssprechung hierzu scheint es noch nicht zu geben. Wir machen auf diesen Sachverhalt und mögliche Risiken für eine Abmahnung aufmerksam. Die Eintragung in Suchmaschinen unterliegt der Verantwortung des jeweils Eingetragenen. Unser Verband befindet sich in einer weiteren Prüfung des Sachverhaltes. 94 Praxisschild Was soll und muß enthalten sein? Es wird immer insbesondere danach gefragt, wie die Praxis vielleicht zu bezeichnen sei und welche Diagnose und Therapieverfahren sowie Krankheiten benannt werden sollten/dürfen oder nicht. Auf dem Praxisschild muß auf jeden Fall die Berufsbezeichnung Heilpraktikerin/Heilpraktiker neben dem Namen (Vor- und Zuname) benannt werden. Die Sprechzeiten und die Telefonnummer sollten enthalten sein. In anderen Druckstücken wie Briefbögen, Rezepten, Informationsschriften müssen auf jeden Fall die komplette Anschrift und die Telefonnummer benannt werden. Stellt sich die Frage, ob Diagnose- und Therapieverfahren und/oder bestimmte Erkrankungsbereiche benannt werden sollten. Es bleibt selbstverständlich den individuellen Überlegungen vorbehalten, und es ist auch eine Geschmackssache, ob überhaupt Angaben diesbezüglich gemacht werden sollten und wenn ja, welche. Zu beachten ist selbstverständlich das Heilmittelwerbegesetz. Grundsätzlich sollte aber auch einmal überlegt werden, ob derartige Angaben in aller Regel überhaupt erforderlich sind und hiermit auch überhaupt Patienten gewonnen werden können. Bestimmte Angaben aus Diagnose, Therapie und Krankheiten können sogar eine Einschränkung darstellen. Wenn zum Beispiel Akupunktur ausgeübt und angeboten wird, könnte deshalb ein möglicher Patient abgehalten werden, da er schon einmal anderweitig erfolglos Akupunktur erhalten hat. Wer Rückenschmerzen hat, könnte abgehalten werden, weil auf dem Praxisschild Erkrankungsbereiche enthalten sind, die, entsprechend den Überlegungen des möglichen Patienten, nicht seine Beschwerden beinhalten. Sollte es letztlich nicht so sein, daß der Patient die Heilpraktikerin/den Heilpraktiker in dieser seiner Eigenschaft aufsuchen möchte und dies dann mit dem Vertrauen, daß individuell für ihn die richtige Therapie ausgewählt wird? Sollte denn der Patient nicht zum Heilpraktiker/zur Heilpraktikerin in dieser seiner Eigenschaft kommen, statt nur mit dem Ziel, vielleicht Akupunktur zu erhalten, weil er gerade hierüber zum Beispiel gelesen hat? Ausnahmen bestätigen natürlich immer die Regel. Wenn eine zusätzliche Aussage gemacht werden soll, bietet sich vielleicht noch eine Formulierung wie „Alte und neue Naturheilweisen“ an. Es dürfte an erster Stelle sinnvoll sein, die Berufsbezeichnung Heilpraktikerin/Heilpraktiker als den/die Ansprechpartner/Ansprechpartnerin in den Vordergrund zu stellen und nicht das, was ausgeübt wird und wogegen behandelt wird. 95 Werbung mit „kostenloser Beratung" nicht zulässig Die Werbung mit „kostenloser Beratung" in Zeitungsanzeigen, Prospekten und anderen Medien bezweckt das Anlocken von Kunden und ist im Einzelhandel und anderen Wirtschaftszweigen mit Einschränkungen nicht per se verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Wer?bung von Ärzten, Heilpraktikern und sonstigen Heilberufen. Diese dürfen eine kostenlose Beratung weder in der Werbung ankündigen, noch eine kostenlose Beratung gewähren. Grund für das Verbot ist der § 7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz), demzufolge es unzulässig ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Die durch einen Arzt oder Heilpraktiker im Einzelfall erbrachte Beratung ist keine Kleinigkeit, sondern eine geldwerte Leistung. Ein Patient wird das Angebot einer kostenlosen Beratung seitens eines Arztes oder Heilpraktikers nicht im Sinne einer allgemeinen Beschreibung des Leistungsspek?trums der Praxis verstehen, sondern als das Angebot einer Besprechung seiner Beschwerden und die Erläu?terung und Auswahl in Frage kommender Behandlungsmethoden. Eine derartige Beratung ist jedoch grund?sätzlich Teil der Hauptleistung und wird Patienten üblicherweise berechnet. Daher kann auch nicht die Ausnahme?regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG zur Anwendung kommen, wonach Zu?wendungen oder Werbegaben, die in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen, zulässig sind. Diese Ausnahmeregelung setzt nämlich voraus, daß die Auskünfte und Ratschläge als nebensächliche Bei?gabe zur Hauptleistung erfolgen. Dementsprechend stellt das OLG München in seinem Urteil vom 08.10.2009 (AZ: 6 U 1575/08) fest, daß die Werbung einer Klinik für schönheitschirurgische Eingriffe mit „kostenloser fachärztlicher Beratung" gegen § 7 Abs. 1 HWG verstößt und daher unzulässig ist. In einem ähnlichen Fall hatte eine Klinik in der Werbung für Schönheitsoperationen ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch angeboten, was ebenfalls gerichtlich aus den genannten Gründen untersagt wurde (OLG Hamburg, 3 W 28/08, Beschluß vom 03.03.2008). Angehörige der Heilberufe sollten in ihrer Werbung und Praxis im Umgang mit kostenlosen Leistungen und Produkten außerordentlich zurückhaltend sein. Die Ausnahmebestimmungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HWG bieten wenig Raum für Zuwendungen und Werbegaben, die erlaubt sind. Der Grad zwischen Erlaubtem und Verbotenem ist derart gering, daß im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist, ob eine Leistung oder Ware als Zugabe oder Werbegabe zulässig ist. (Entnommen aus Mittelstand & Wettbewerb Newsletter, Ausgabe 4/2010, AGW e.V., Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand, Düsseldorf) 96 ACHTUNG! WICHTIG! Das Heilmittelwerbegesetz wurde mit Gültigkeit ab 6. September 2005 geändert. Nachfolgend eine Kurzstellungnahme unserer externen Rechtsberatungsstelle. Besonders hervorzuheben ist die Änderung Anlage zu § 12, Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf. Gerade dies war in der Vergangenheit immer ein wesentlicher Schwierigkeitsgrad. „... mit Gültigkeit ab 6. September 2005 wurden Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorgenommen. Vollzogen wurden die Änderungen über das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29.08.2005. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Paragraphen 1, 7 und 12. In § 1 wird bestimmt, daß das HWG nunmehr auch Anwendung findet auf die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. Bisher waren sogenannte Schönheitsoperationen vom HWG nicht erfaßt. Der Gesetzgeber sah hier Handlungsbedarf, weil die Zahl derartiger operativer Eingriffe, wie z.B. Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung, rapide angestiegen ist und diese Eingriffe mit Risiken verbunden sind, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können (s. Bundestagsdrucksache 15/5316 v. 19.04.2005). Durch die Einbeziehung in das HWG werden betroffene Verbraucher vor suggestiven und irreführenden Werbemethoden geschützt, die eine sachgerechte Entscheidung behindern. U.a. sind die in der Werbung für Schönheitsoperationen häufig anzutreffenden Vorher-Nachher-Vergleiche nun nicht mehr zulässig, da derartige Vergleiche durch § 11 Abs. 1 Nr. 5b) untersagt werden. § 7 Absatz 1 verbietet auch weiterhin, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Allerdings sind als Ausnahme jetzt solche Zuwendungen oder Werbegaben zulässig, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Für Heilpraktiker bedeutet diese Änderung, daß sie künftig Rabatte bzw. Preisnachlässe auf ihre Leistungen anbieten, in der Werbung ankündigen und gewähren dürfen. Allerdings darf der Heilpraktiker ansonsten zulässige Werbegaben nur dann annehmen, wenn diese zur Verwendung in der Praxis bestimmt sind. Eine in ihren Auswirkungen schwerwiegende Änderung wurde in § 12 vorgenommen. § 12 verbietet die Werbung mit Bezug auf bestimmte Krankheiten, die in der Anlage A zu § 12 aufgelistet werden. Der in dieser Anlage bisher enthaltene umfangreiche Katalog einer Vielzahl unzulässiger Krankheitsangaben wurde drastisch auf folgende Krankheiten begrenzt. A. Krankheiten und Leiden beim Menschen 1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen, 2. bösartige Neubildungen, 3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit, 4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts. Auch für Krankheiten und Leiden beim Tier wurde die Liste unzulässiger Krankheitsangaben in der Anlage A gekürzt. Der Gesetzgeber hat mit den vorgenommenen Änderungen u.a. auch Vorgaben der EU umgesetzt (s. Richtlinie 2001/83/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG). Für den Heilpraktiker bedeutet die Änderung, daß er sich in seiner Werbung künftig auf eine Vielzahl schwerwiegender organischer Krankheiten beziehen darf, die er vorher nicht erwähnen durfte. Erlaubt ist somit bspw. die Nennung von Herzkrankheiten, Augenerkrankungen, Stoffwechselstörungen oder Nervenerkrankungen. Eine Ausweitung des Katalogs besteht darin, daß jetzt der Bezug auf sämtliche Suchtkrankheiten verboten ist, während vorher lediglich die Trunksucht vom Verbot betroffen war. Zulässig ist allerdings nach wie vor die Erwähnung von Nikotinabhängigkeit. ..." 97 Nachfolgend das komplette HWG: Anmerkung: Beachten Sie hierzu auch den ausführlichen Kommentar "Wettbewerbsrecht für Heilpraktiker" Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)1 Neugefasst durch Bekanntmachung vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3068); zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570). §1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, 1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, 2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. (2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. (3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden. (5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind. (6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind. 1 Die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2, mit der operative plastisch-chirurgische Eingriff, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwenigkeit bezieht (so genannte „Schönheitsoperationen“), in den Anwendungsbereich des HWG einbezogen werden, sowie § 4a Abs. 2 HWG treten zum 01. April 2006 in Kraft. §2 Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden. §3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, 2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird, 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden. 98 § 3a Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind. §4 (1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, 2. die Bezeichnung des Arzneimittels, 3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes, 4. die Anwendungsgebiete, 5. die Gegenanzeigen, 6. die Nebenwirkungen, 7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind, 7a. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Verschreibungspflichtig“, 8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: „Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei … [spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete] ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung. (1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muss der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: „Wirkstoff:“ folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist. (2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen. (3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe „die Packungsbeilage“ die Angabe „das Etikett“ und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle der Angabe „Ihren Arzt“ die Angabe „den Tierarzt“. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, dass in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind. (4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. (5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen. (6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: „Wirkstoff:“ geworben wird. 99 § 4a (1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben. (2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben. §5 Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden. §6 Unzulässig ist eine Werbung, wenn 1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten, 2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden, 3. aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden. §7 (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; 2. die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt dies nur, soweit die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines pharmazeutischen Unternehmers oder Großhändlers an die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrichtungen oder Behörden gewährt werden, 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf; 4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder 5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften). Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken. (3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben. 100 §8 Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen. §9 Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). § 10 (1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. (2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. § 11 (1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf, 2. mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird, 3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, 4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, 5. mit der bildlichen Darstellung a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen, 6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, 7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, 8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, 9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, 10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien, 11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten, 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, 14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür, 15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür. 101 Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend. (2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist. § 12 (1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A Nummer 2 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte. (2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten. § 13 Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach diesem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen. § 14 Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt, 2. eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt, 3. in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen wirbt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt, 4a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt, 5. entgegen § 8 eine dort genannte Werbung betreibt, 6. entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt, 7. entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt, 8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt, 9. entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu §12 aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht, 10. eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. 102 § 16 Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. § 17 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt. § 18 Werbematerial, das den Vorschriften des § 4 nicht entspricht, jedoch den Vorschriften des Gesetzes in der bis zum 10. September 1998 geltenden Fassung, darf noch bis zum 31. März 1999 verwendet werden. Anlage (zu § 12) Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf A. Krankheiten und Leiden beim Menschen 1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen, 2. bösartige Neubildungen, 3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit, 4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts. B. Krankheiten und Leiden beim Tier 1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten, 2. bösartige Neubildungen, 3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen, 4. Kolik bei Pferden und Rindern. Siehe weiter Kommentierung von Christel Bootz auf den nächsten Seiten. 103 Wettbewerbsrecht für Heilpraktiker Christel Bootz/Ass. jur. Irene Lemmens Anmerkung der Redaktion: Werbung ist ein häufiges, fast ständiges Thema, in vielen Praxen und täglich erreichen uns Anrufe und Schreiben mit vielen Fragen und Vorlagen zur Prüfung. Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen, UWG und HWG, sind als Anhang in der „BOH“, welche den Kolleginnen und Kollegen vorliegt, erfaßt. Trotzdem bleiben immer wieder viele Fragen wegen mancher Kompliziertheit offen. Mit freundlicher Genehmigung der „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V. – AGW –“ Düsseldorf veröffentlichen wir zum weiteren Verständnis der Materie eine Artikelserie, veröffentlicht in „Mittelstand & Wettbewerb“. Wir gehen in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, ob und in welchem Umfang Werbung seitens der Heilpraktiker sinnvoll ist oder nicht. Auch nicht darauf, ob Werbung dem Berufsstand gemäß ist. Auch nicht auf die Risiken, die sich aus einer verstärkten Werbetätigkeit für den Berufsstand ergeben können. Der vorliegende Beitrag wendet sich an Heilpraktiker, mit der Absicht, diesen eine Hilfestellung bei der Erarbeitung ihrer Werbemaßnahmen an die Hand zu geben. Aufbau und Fragestellungen orientieren sich daher nicht an juristischen Problemkreisen sondern an Anforderungen und Aufgaben, mit denen der Heilpraktiker in seiner Alltagspraxis konfrontiert wird. Hierbei wird versucht, die häufigsten Fragestellungen und wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zu behandeln. Vollständigkeit wird weder beansprucht, noch ist diese möglich. Eingangs sei darauf hingewiesen, daß die Verwendung lediglich der männlichen Form des Begriffes „Heilpraktiker" aus dem HeilprG folgert und nur aus Vereinfachungsgründen im Text beibehalten wird. Der verwendete Begriff „Heilmittel" umfaßt u.a. Arzneimittel, Behandlungen, Verfahren und Gegenstände. Ein generelles Werbeverbot bzw. umfangreiche Begrenzungen für Inhalt, Anlaß und Größe der Werbung, denen die Ärzteschaft durch die Vorschriften der Berufsordnung unterworfen ist, gelten für Heilpraktiker nicht. Wie jeder im geschäftlichen Verkehr und im Wettbewerb Tätige unterliegt der Heilpraktiker selbstverständlich dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Da Gegenstand der Berufsausübung der Heilpraktiker die Erkennung und Beseitigung von Krankheiten ist, unterliegt er des weiteren dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie auch dem Heilpraktikergesetz (HeilprG). Das HeilprG schreibt in § 1 vor, daß der Nicht-Arzt zur Ausübung der Heilkunde eine Erlaubnis benötigt, die u.a. durch behördliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wird. Weiterhin ergibt sich aus § 1 Abs. 3, daß der Heilpraktiker die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" führt. Die §§ 3 und 5 a verbieten die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. 104 Der vorliegende Beitrag geht auf Veröffentlichungen in früheren Ausgaben des Magazins „Mittelstand & Wettbewerb“ (Herausgeber: AGW e.V.) zurück. Der Beitrag wurde vollständig überarbeitet und an die 2004 erfolgte Neufassung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angepasst. Auch die zwischenzeitlich mehrfach vorgenommenen Änderungen des HWG (Heilmittelwerbegesetz) – zuletzt geändert im August 2005 – wurden berücksichtigt. Der Beitrag wendet sich an Heilpraktiker, mit der Absicht, diesen eine Hilfestellung bei der Erarbeitung ihrer Werbemaßnahmen an die Hand zu geben. Aufbau und Fragestellungen orientieren sich daher nicht an juristischen Problemkreisen, sondern an Anforderungen und Aufgaben, mit denen der Heilpraktiker in seiner Alltagspraxis konfrontiert wird. Hierbei wird versucht, die häufigsten Fragestellungen und wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zu behandeln. Vollständigkeit wird weder beansprucht, noch ist diese möglich. Eingangs sei darauf hingewiesen, dass die Verwendung lediglich der männlichen Form des Begriffes „Heilpraktiker“ aus dem HeilprG folgert und nur aus Vereinfachungsgründen im Text beibehalten wird. Der verwendete Begriff „Heilmittel“ umfasst u.a. Arzneimittel, Behandlungen, Verfahren und Gegenstände. Wie jeder im geschäftlichen Verkehr und im Wettbewerb Tätige unterliegt der Heilpraktiker dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Da Gegenstand der Berufsausübung der Heilpraktiker die Erkennung und Beseitigung von Krankheiten ist, unterliegt er des weiteren dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie auch dem Heilpraktikergesetz (HeilprG). Das HeilprG schreibt in § 1 vor, dass der NichtArzt zur Ausübung der Heilkunde eine Erlaubnis benötigt, die durch Ablegen der amtlichen Prüfung erworben wird. Weiterhin ergibt sich aus § 1 Abs. 3, dass der Heilpraktiker die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen soll. Die §§ 3 und 5 a verbieten die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Kein Werbeverbot für Heilpraktiker Nicht selten sind Heilpraktiker der Ansicht, es bestehe für sie ein generelles Werbeverbot, und zwar angelehnt an die Berufsordnungen für Ärzte. Die ärztliche Berufsordnung untersagte den Ärzten bis in die jüngste Vergangenheit jegliche Werbung und Anpreisung. Verstöße gegen das ärztliche Werbeverbot wurden als Zuwiderhandlung gegen die guten Sitten im Sinne des UWG betrachtet, und begründeten somit wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahr 1989 (BGH, GRUR 1989, S. 827 f.) ging man davon aus, dass der Heilpraktiker dem Arzt als Angehöriger der Heilberufe gleichgestellt sei, und daher das Werbeverbot für Ärzte auf den Heilpraktiker übertragen werden müsse. Entgegen der bis zu diesem Zeitpunkt ständigen Rechtsprechung der Gerichte betrachtete der BGH in seinem Urteil ein generelles Werbeverbot für Heilpraktiker als unzulässigen Eingriff in die durch die Verfassung garantierte freie Berufsausübung. Eine solcher Eingriff sei durch den Gesetzgeber zu regeln. Eine derartige Regelung liegt vor, wenn ein Werbeverbot von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft aufgrund gesetzlicher Ermächtigung getroffen wird, wie dies hinsichtlich der Berufsordnungen der Ärzte der Fall ist. Die Berufsordnungen der Heilpraktikerverbände hingegen beruhen nicht auf einer Regelung durch den Gesetzgeber, sondern haben den Charakter einer mehrheitlich beschlossenen Satzung, der nicht ohne weiteres eine einheitliche Standesauffassung entnommen werden kann. Insofern haben in den Berufsordnungen für Heilpraktiker niedergelegte Verbote und Einschränkungen der Werbung keinen verpflichtenden Charakter außerhalb der Berufsverbände. Verstöße können allerdings verbandsinterne Maßnahmen bis hin zum Ausschluss aus dem Verband nach sich ziehen. Unter Berücksichtigung verschiedener Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche das Werbeverbot für Ärzte als nicht verfassungskonform beurteilten, wurden die Berufsordnungen für Ärzte mittlerweile geändert und gestatten jetzt auch den Ärzten die Veröffentlichung berufsbezogener Informationen, allerdings unter Vermeidung einer berufswidrigen Werbung. Als solche gilt insbesondere anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung. Die Berufsordnung der Heilpraktiker (Die Deutschen Heilpraktikerverbände -DDH-) stellt in Artikel 8 ausdrücklich fest, dass der Heilpraktiker keinem gesetzlich normierten Werbeverbot unterliegt, jedoch die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und das HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens – Heilmittelwerbegesetz), zu beachten hat. Die Berufsordnung der Heilpraktikerverbände ist getragen von der ethischen Verantwortung des Heilpraktikers für die menschliche Gesundheit, der Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufes und der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes. Die Artikel 8 bis 13 der Berufsordnung enthalten diesem Berufsbild entsprechende Regeln für die Werbung, für Inhalt, Gestaltung und Größe des Praxisschildes, für Drucksachen und Stempel, für die Eintragung in Verzeichnisse und für zusätzliche Berufsbezeichnungen und für die Verwendung akademischer Grade. Wie bereits festgestellt, verpflichten diese Regeln den Heilpraktiker zwar gegenüber seinem Berufsverband, Dritten gegenüber ist der Heilpraktiker allerdings nicht zur Einhaltung dieser Regeln verpflichtet. 105 Was ist Werbung? Grundsätzlich verpflichtet hingegen ist der Heilpraktiker zur Einhaltung der Vorschriften des HWG (Heilmittelwerbegesetz). Wie sich bereits aus der Bezeichnung des Gesetzes ergibt, wird das Heilmittelwerbegesetz nicht auf jede Handlung des Heilpraktikers schlechthin angewendet, sondern auf seine Werbung. Der Begriff „Werbung“ ist hier weiter als in der Alltagssprache auszulegen und umfasst nicht nur „Reklame“ im landläufigen Sinne - also Werbeanzeigen, Prospekte etc. - sondern auch Praxisschilder, Visitenkarten, Briefbögen und ggf. auch öffentliche Vorträge und den Auftritt in öffentlichen Medien. Bei Vorträgen zu bestimmten heilkundlichen Themen oder Veröffentlichungen in den Medien ist die Grenzziehung zwischen sachorientierter Aufklärung der Öffentlichkeit und Werbung für die eigene Praxis oft nur schwer erkennbar. Grundsätzlich gilt, dass bspw. ein Zeitungsartikel nicht bereits deshalb keine Werbung ist, weil er nach seiner Erscheinungsform und Aufmachung den Eindruck eines redaktionellen Beitrages erweckt. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr alleine der Inhalt der Veröffentlichung. Auf die besondere Problematik der „redaktionellen Werbung“ soll nicht hier, sondern an anderer Stelle ausführlicher eingegangen werden. Bereits jetzt sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Heilpraktiker auch im Umgang mit den öffentlichen Medien in der Verantwortung steht, woraus sich seine Sorgfalts- und Prüfungspflicht ergibt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist weiter gefasst als der des HWG. Für den Heilpraktiker bedeutsam sind vor allem die §§ 3 (Verbot unlauteren Wettbewerbs), 4 (Beispiele unlauteren Wettbewerbs) und 5 UWG (irreführende Werbung), von denen nicht nur Werbung, sondern jede Wettbewerbshandlung erfasst wird. Wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommene Definition des Begriffs „Wettbewerbshandlung“ zeigt, kann jede Handlung einer Person, die das Ziel hat, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, durch das UWG erfasst werden. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die handelnde Person selbst gewerblich tätig ist, da auch die Förderung fremden Wettbewerbs durch das UWG erfasst wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung in Wettbewerbsförderungsabsicht erfolgt. Je weiter eine Handlung vom beruflichen Aufgabenkreis der handelnden Person entfernt ist, oder je mehr andere Absichten als eine Wettbewerbsförderungsabsicht in den Vordergrund treten, desto weniger kann eine Wettbewerbsförderungsabsicht angenommen werden. Allerdings kann durchaus eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG vorliegen, wenn der Heilpraktiker einem Patienten gegenüber herabsetzende Äußerungen über einen Mitwerber tätigt, oder wenn der Heilpraktiker Beschwerde über einen Mitbewerber bei einer Behörde führt. Auch kann eine Wettbewerbshandlung vorliegen, wenn Angestellte oder Patienten des Heilpraktikers sich Dritten gegenüber über die berufliche Tätigkeit des Heilpraktikers äußern oder die berufliche Tätigkeit oder das Ansehen von Mitbewerbern des Heilpraktikers herabsetzen. Soweit die Wettbewerbshandlung den Bestimmungen des UWG zuwiderläuft, können der Heilpraktiker oder andere Personen, die seinen Wettbewerb fördern oder behindern, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind grundsätzlich zugleich auch Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das HWG beinhaltet gesetzliche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und es dient insbesondere dem Schutz der Verbraucher. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des UWG, welche in den §§ 1 und 4 Nr. 11 UWG gesetzt werden, erfüllt. Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen allerdings nur dann unzulässig, wenn diese geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dies trifft in der Regel auf Verstöße gegen das HWG zu. Im Hinblick auf die strengen Vorschriften des HWG und die sich daraus ergebenden Werbebeschränkungen wirken sich die ansonsten im Wettbewerbsrecht vollzogenen Liberalisierungen im Heilkunde- und Heilmittelbereich kaum aus. Zugaben und Werbegeschenke beispielsweise, die von Unternehmen zu Werbe- und Absatzzwecken großzügig eingesetzt werden dürfen, sind im Heilkunde- und Heilmittelbereich aufgrund der Verbote des HWG nur mit umfangreichen Einschränkungen möglich. Auch Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz, die in der Regel in der unerlaubten Ausübung der Heilkunde (§ 1) sowie in der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen (§ 3) bestehen, können über das UWG, und zwar ebenfalls über § 4 Nr. 11 UWG, verfolgt werden. Verbot der Angabe bestimmter Krankheiten in der Werbung Auf bestimmte Krankheiten, welche in der Anlage zu § 12 HWG genannt werden, darf sich der Heilpraktiker in seiner Werbung nicht beziehen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Behandlung dieser Krankheiten, sondern auch hinsichtlich ihrer Diagnose. Jede Angabe in der Werbung, die von den Adressaten als Hinweis auf eine derartige Krankheit verstanden wird, stellt einen Verstoß gegen § 12 HWG dar. Die mit Werbeverbot belegten Krankheiten werden in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführt: 1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen, 2. bösartige Neubildungen, 106 3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit, 4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts. Grund für das Werbeverbot ist der Schutz vor unsachgemäßer Selbstbehandlung der in der Anlage genannten schwerwiegenden Erkrankungen, die nicht nur den Erkrankten selber, sondern auch Dritte gefährden kann (s. Bundestagsdrucksache 15/5316 v. 19.04.2005). Dies wird insbesondere auch deutlich bei den nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten, zu denen u.a. Masern, Diphterie und Typhus gehören. Eine durch Werbung beeinflusste Selbstbehandlung derartiger schwerwiegender Erkrankungen, insbesondere, wenn diese ohne fachkundige medizinische Behandlung stattfindet, gefährdet Leben und Gesundheit des Erkrankten und seiner Kontaktpersonen. Eine Werbung mit Bezug auf bösartige Neubildungen (Krebs) birgt ebenfalls die erhebliche Gefahr, dass durch die Werbung beeinflusste Erkrankte zu einer Selbstbehandlung greifen und dadurch wertvolle Zeit für die medizinisch notwendige Behandlung verlieren. Auch können die in der Selbstbehandlung verwendeten Mittel unerwünschte und gefährliche Wechselwirkungen mit medizinisch verordneten und durchgeführten Maßnahmen hervorrufen. Maßstab bei der Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Angabe dem Verbot des § 12 HWG unterliegt, ist alleine das Verständnis des Adressatenkreises der Werbung. Sofern eine Angabe nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums auch nur teilweise auf eine der Krankheiten hinweist, die in der Anlage zu § 12 HWG benannt werden, liegt ein Verstoß vor. Im Hinblick auf Anlage A Nr. 2 (bösartige Neubildungen) sind daher globale Indikationsangaben wie „Geschwülste“ oder „Tumore“ unzulässig. Auch der globale, uneingeschränkte Hinweis auf Prostataerkrankungen ist unzulässig, da ein derartiger Hinweis auch bösartige Prostata-Geschwülste umfasst, auf die sich eine Werbung aber nicht beziehen darf. Das Werbeverbot des § 12 HWG gilt nur für die Werbung außerhalb der Fachkreise. Fachkreise sind die Angehörigen der Heilberufe und des Heilgewerbes, Gesundheitseinrichtungen, sonstige Personen, die mit Heilmitteln erlaubterweise Handel betreiben oder diese in Ausübung ihres Berufes anwenden (§ 2 HWG). In der Werbung den Fachkreisen gegenüber ist also die Bezugnahme auf die in der Anlage zu § 12 HWG genannten Krankheiten gestattet. Keine Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Begriffen Außerhalb der Fachkreise (s.o.) darf mit fremd- oder fachsprachlichen Begriffen nicht geworben werden, es sei denn, sie sind in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (§ 11 Nr. 6 HWG). Aus der Rechtsprechung zu § 11 Nr. 6 HWG ergibt sich, dass fremd- und fachsprachliche Begriffe in der Werbung verwendet werden dürfen, wenn sie unmittelbar erklärt werden. Die Erklärung sollte direkt dem Begriff folgen und diesem eindeutig zugeordnet sein (Beispiel: Hyperthermie, in Klammern dahinter: Überwärmungsbehandlung). Auch die Bezeichnungen von Krankheiten und Behandlungsmethoden/Heilverfahren dürfen nicht fach- oder fremdsprachlich sein. Die Entscheidung, welcher Begriff als fremd- oder fachsprachlich im Sinne der gesetzlichen Vorschrift anzusehen ist, ist oft nicht leicht zu treffen. Orientierungsmaßstab sollte der medizinische Laie sein, der überdies nicht über einen höheren Bildungsgrad verfügt. Zur Reduzierung von Risiken sollte die in der Werbung verwendete Sprache anschaulich und allgemeinverständlich sein. Fremdwörter und Fachbegriffe sollten vermieden, oder, wo diese unvermeidlich sind, erklärt werden. Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift ist die Vermeidung einer unsachlichen Beeinflussung der angesprochenen Werbeadressaten. Von Fremdwörtern und Fachbegriffen geht oft eine emotional suggestive Wirkung aus, welche den Adressaten unbegründet für das beworbene Produkt einnimmt. Werbung mit Dankschreiben oder Presseberichten ist nicht erlaubt § 11 Nr. 11 HWG verbietet es, dass außerhalb der Fachkreise mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen darauf geworben wird. Naturgemäß handelt es sich bei Äußerungen Dritter, die in der Werbung verwendet werden, um positive, lobende, empfehlende Äußerungen. Welche Merkmale, Position oder berufliche Tätigkeit diejenigen Personen aufweisen, von denen die Äußerungen stammen, ist unerheblich. In der Regel stammen die Äußerungen von Patienten, Journalisten oder Fachleuten. In welcher Form die Äußerungen getätigt werden, ist ebenfalls unerheblich, sie können schriftlich oder mündlich erfolgt sein. Auch spielt es keine Rolle, ob die Äußerungen von einer einzelnen Person oder von einer Personengruppe stammen. Da nach dem Inhalt der gesetzlichen Vorschrift bereits der Hinweis auf derartige Äußerungen unzulässig ist, kommt es auch nicht darauf an, ob in der Werbung ein Zitat erfolgt oder indirekt auf eine Äußerung hingewiesen wird. Demzufolge ist die Angabe in der Werbung, dass jemand sich positiv über den Heilpraktiker oder ein von ihm angewendetes Verfahren geäußert habe, als Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift zu werten. Ob die Adressaten der Werbung eine Vorstellung haben, wer sich geäußert hat, und ob der sich äußernde Dritte tatsächlich existiert, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Beispiele für eine unzulässige Werbung mit Hinweisen auf Äußerungen Dritter (zitiert nach Doepner, Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 11 Nr. 11, Rdn 22): 107 - „Überall im In- und Ausland spricht man über die erstaunliche Wirkung des KupferArmbandes“ (LG Hamburg, Beschluss v. 1.9.1977, Az. 15 O 671/77) - „Von Journalisten wurde das System auf Herz und Nieren geprüft“ (LG Konstanz, Urteil vom 13.9.1968, Az. HO 250/68) Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift ist zu verhindern, dass Erkrankte sich von den Bewertungen Fachunkundiger unsachlich beeinflussen lassen. Die Wiedergabe von Äußerungen Dritter oder Hinweise darauf beinhalten die Gefahr der Irreführung. Die Irreführungsgefahr ergibt sich aus der mangelnden Nachprüfbarkeit, der Einseitigkeit der Darstellung, einer scheinbaren Objektivität und der Beurteilung der eigenen Krankheit über die Identifizierung mit Leidensgenossen. Werbung mit Bildern des Heilpraktikers in der Berufskleidung oder bei der Ausübung seines Berufes ist verboten Auch wenn der weiße Kittel eher die Berufskleidung des Arztes als die des Heilpraktikers ist, darf der Heilpraktiker in der Werbung nicht im weißen Kittel abgebildet werden. Auch die Bekleidung mit weißem Hemd und weißer Hose wird von den Werbeadressaten als Berufskleidung angesehen und ist daher in der Werbung unzulässig. Jede Abbildung des Heilpraktikers bei der Ausübung einer Tätigkeit, die vom Publikum als heilkundliche Tätigkeit angesehen wird, ist unzulässig. Die Abbildung eines Heilpraktikers in Alltagskleidung, der am Schreibtisch sitzend Notizen fertigt, ist zulässig, da die Anfertigung von Notizen keine heilkundliche Tätigkeit ist. Das gesetzliche Verbot gilt nicht nur für die Abbildung von Heilpraktikern sondern auch von sämtlichen Angehörigen der Heilberufe, wie z.B. Krankenschwestern, Masseure, Krankenpfleger, medizinische Bademeister, Krankengymnasten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die abgebildete Person tatsächlich ein Angehöriger der Heilberufe ist. Auch ein Schauspieler, der in der Werbung den Eindruck vermittelt, er sei Angehöriger eines Heilberufes unterliegt dem gesetzlichen Verbot. Auch diese gesetzliche Vorschrift (§ 11 Nr. 4 HWG) gilt nur für die Werbung außerhalb der Fachkreise. Die Abbildung eines Heilpraktikers in der Berufskleidung oder bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit findet vor allem in „Zeitungsartikeln" der Anzeigenblätter oder der Regionalpresse statt. Wie bereits eingangs erwähnt, ist hier Vorsicht geboten, weil derartige Artikel unter Umständen wegen ihres Inhalts wettbewerbsrechtlich nicht als redaktioneller Artikel sondern als Werbung bewertet werden. Zweck der Vorschrift des § 11 Nr. 4 ist es, der unsachlichen Beeinflussung und Irreführungsgefahr entgegenzuwirken, die dadurch entsteht, daß das Publikum den Eindruck hat, die beworbene Behandlung, das Verfahren oder das Mittel, sei fachlich empfohlen, geprüft oder angewendet und daher besonders wirksam und geeignet. Gutachten, wissenschaftliche Veröffentlichungen, fachliche Empfehlungen Aus § 11 Nr. 1 und Nr. 2 HWG ergibt sich, daß der Heilpraktiker außerhalb der Fachkreise für sich selber, von ihm durchgeführte Behandlungen und Verfahren, verwendete Gegenstände oder Mittel nicht mit Gutachten, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen oder mit Hinweisen darauf werben darf. Außerdem darf er auch nicht in der Werbung angeben, daß Behandlungen, Verfahren, Gegenstände oder Mittel ärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen, geprüft oder angewendet werden. Eine Werbung, die darauf hinweist, daß das beworbene Heilmittel in wissenschaftlichen Untersuchungen geprüft und seine Wirksamkeit erwiesen wurde, wird zurecht vom Werbenden als besonders überzeugend und wirksam betrachtet. Dies gilt auch für Hinweise darauf, daß das beworbene Heilmittel in der Fachliteratur empfohlen wird, oder daß Ärzte und Heilpraktiker es ständig anwenden. Nicht nur die Angabe, daß ein Heilmittel fachlich empfohlen, geprüft oder angewendet wird ist unzulässig, sondern bereits jede Erwähnung eines Gutachtens oder einer fachlichen Veröffentlichung ist verboten, unabhängig davon, ob das beworbene Heilmittel darin positiv oder negativ bewertet wird. Die Verbraucher neigen dazu, der ärztlichen Wissenschaft und Autorität ohne weitere Überprüfung zu vertrauen. Grund hierfür ist u.a. auch, daß fachliche Veröffentlichungen von medizinischen Laien einerseits oft nicht verstanden andererseits jedoch als in hohem Maße objektiv und neutral erachtet werden. Angesichts der Tatsache, daß nahezu jedes Heilmittel in der Wissenschaft kontrovers betrachtet wird und seine Einsetzbarkeit und Wirksamkeit von der individuellen Erkrankung des einzelnen Patienten abhängt, beinhaltet die Werbung mit fachlichen Empfehlungen und Veröffentlichungen eine hohe Irreführungsgefahr und verleitet zu einer unkritischen Beurteilung und Anwendung des beworbenen Heilmittels. Beispiele für unzulässige fachliche Empfehlungen: - „Viele Ärzte, die auf Naturheilverfahren schwören, versprechen: ..." (LG Hamburg, Beschluß vom 6.1.1975, Az. 15 O 17/75) 108 - „Ihr Arzt wird Ihnen das bestätigen" (LG Konstanz, Urteil vom 9.3.1970, Az. 1 HO 344/69) Beispiel für unzulässigen Hinweis auf fachliche Prüfung: - „In in- und ausländischen Studios geprüft" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.1969, Az. 2 U 42/69) Beispiele für unzulässigen Hinweise auf fachliche Anwendung: - „Von vielen Ärzten selbst getragen" „Schon in Krankenhäusern mit Erfolg angewendet" (Sämtliche vorstehend zitierten Beispiele aus: Doepner, Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, § 11 Nr. 2 Rdn 23 - 27) Die Wiedergabe von Krankengeschichten und Hinweise darauf Unzulässig ist es, in der Werbung außerhalb der Fachkreise Krankengeschichten wiederzugeben oder darauf hinzuweisen (§ 11 Nr. 3 Heilmittelwerbegesetz = HWG). Unter einer Krankengeschichte versteht man die Aufzeichnung des Krankheitsverlaufs eines Patienten, wie sie in Krankenhäusern und ärztlichen Praxen üblich ist. Darüber hinaus wird auch die Schilderung eines Krankheitsverlaufs durch Angehörige der Fachkreise (Ärzte, Wissenschaftler, Fachjournalisten etc.) z.B. in einem Zeitschriftenartikel oder medizinischem Fachbuch als Krankengeschichte bezeichnet. Innerhalb der gesetzlichen Vorschrift wird der Begriff „Krankengeschichte“ weit ausgelegt. Es muß sich nicht um den Bericht eines Arztes oder sonstigen Fachkundigen handeln. Auch wenn die Schilderung von einem Laien stammt und dies zu erkennen ist, weil sie in einfachen Worten erfolgt, ist die Wiedergabe unzulässig. Durch das gesetzliche Verbot soll verhindert werden, daß der Leser das geschilderte Krankheitsgeschehen mit seiner eigenen Krankheit vergleicht und Übereinstimmungen feststellt, die dann zu der unsachlichen und medizinisch nicht begründeten Ansicht führen, die beworbene Behandlung bzw. das beworbene Verfahren würden auch bei ihm erfolgreich sein. Wenn eine Krankengeschichte von einem Laien mit einfachen Worten wiedergegeben wird, kann der Verführungscharakter auf den Leser besonders groß sein, da er seinen Krankheitsverlauf um so mehr mit der berichteten Krankengeschichte identifiziert. Es besteht die Gefahr unsachlicher und fachlich unzutreffender Beurteilung der eigenen Krankheit, die dazu führen kann, daß für die eigene Krankheit ungeeignete Heilmittel angewandt werden. Ob die Krankengeschichte wahr oder erfunden ist, ist unerheblich. Unzulässig ist auch die Wiedergabe von Ausschnitten einer Krankengeschichte, d.h. es liegt nicht erst dann ein Verstoß vor, wenn die komplette Krankengeschichte berichtet wird. Nach dem Inhalt der gesetzlichen Vorschrift ist bereits der Hinweis auf eine Krankengeschichte nicht erlaubt. Wird in einer Heilmittel-Werbung z.B. angegeben: „Die Krankenakten einer Vielzahl von Patienten zeigen, daß nach Anwendung unseres Mittels eine deutliche Besserung der Beschwerden eintrat“ handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Hinweis auf Krankengeschichten. Die bildliche Darstellung von Veränderungen des Körpers durch Krankheiten und Wirkung von Heilmitteln § 11 Nr. 5 HWG verbietet es, Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden in der Werbung außerhalb der Fachkreise bildlich darzustellen. Grund des Verbots ist, daß durch derartige Darstellungen suggestive Wirkungen auf den Betrachter ausgeübt werden, die dazu führen, daß die dargestellten krankhaften Veränderungen auf die eigene Krankheit bezogen werden. Außerdem kann die Darstellung einer krankhaften Veränderung am Körper, wenn es sich um massive Veränderungen oder übertriebene Hervorhebung von krankhaften Merkmalen handelt, den Betrachter erschrecken und zu einer überzogenen Bewertung seiner eigenen Beschwerden führen, was wiederum eine medizinisch nicht begründete Anwendung des beworbenen Heilmittels ergeben kann. Der Tatbestand der gesetzlichen Vorschrift ist erfüllt, wenn in einer Werbung eine krankheitsbedingte Veränderung am Körper oder an einem Körperteil dargestellt wird, eine vergleichende Darstellung mit dem gesunden Zustand muß nicht erfolgen. Auch eine schematische Darstellung – bspw. durch eine Zeichnung – ist unzulässig. Erlaubt ist allerdings die Darstellung einer lediglich psychischen Reaktion auf eine Krankheit, also bspw. die Abbildung eines schmerzverzerrten Gesichtsausdrucks. Weiterhin wird durch § 11 Nr. 5 HWG untersagt, die Wirkung eines Heilmittels (außerhalb der Fachkreise) bildlich darzustellen, indem der Körperzustand oder das Aussehen vor und nach der Anwendung des Heilmittels dargestellt wird. Berüchtigt sind in diesem Zusammenhang die Vorher-/Nachher-Abbildungen in der Werbung für die Behandlung von Übergewicht. Insbesondere ernährungsbedingtes Übergewicht ist weit verbreitet. Eine Vielzahl mehr oder weniger seriöser Schlankheitsstudios und Produktanbieter werben mehr oder weniger heftig um Kunden. Daß hierbei über die Stränge geschlagen wird, ist eher die Regel denn die Ausnahme. 109 Nicht nur die Werbung für stoffwechselbedingtes Übergewicht, sondern auch die Werbung für ernährungsbedingtes Übergewicht unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz, da dieses nach herrschender Meinung als Krankheit anzusehen ist. Demzufolge ist die Gegenüberstellung einer übergewichtigen Person vor Anwendung des Heilmittels mit einer schlanken Person nach Anwendung des Mittels durch § 11 Nr. 5 HWG untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um ein und dieselbe Person handelt, oder ob die betreffende schlanke Person jemals übergewichtig war oder überhaupt das Mittel angewandt hat. Ob eventuell angegebene Namen, Wohnorte oder sonstige Daten der abgebildeten Personen zutreffend sind, ist ebenso ohne Belang. Unzulässig ist gemäß § 11 Nr. 5 (außerhalb der Fachkreise) auch die bildliche Darstellung des Wirkungsvorgangs eines Heilmittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen. Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung der Irreführung, die dadurch entsteht, daß die Darstellung der Wirkungsweise häufig in vereinfachter Weise durchgeführt wird, um dem Verbraucher verständlich zu sein. Eine Verletzung der Vorschrift liegt vor, wenn bildlich dargestellt wird, wie durch ein Mittel Veränderungen am Körper eintreten, also der Zusammenhang von Ursache und Wirkung dargestellt wird. Die bildliche Darstellung der Anwendung eines Mittels wird vom Verbot nicht erfaßt. Der Anwendungsvorgang ist nicht der Wirkungsvorgang, und die Darstellung der Anwendung ist bei manchen Mitteln unerläßlich, um den Anwender vor einer Falschanwendung zu schützen. Die Abbildung eines geheilten Körperteils wird vom Verbot nicht erfaßt, da nur die Darstellung des Vorgangs, nicht aber des Ergebnisses untersagt ist. Keine Werbung mit Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen Aussagen in der Werbung für Heilmittel, die dazu geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, sind außerhalb der Fachkreise nicht zulässig (§ 11 Nr. 7 HWG). Der Zweck dieses Verbots liegt auf der Hand. Kranke Menschen und deren Angehörige sind durch die vorhandene Krankheit ohnedies bereits verunsichert und geängstigt. Eine Werbung für Heilmittel, die an die Besorgnis und Angst um die eigene Gesundheit appelliert, also vorhandene Ängste ausnutzt oder neue Ängste hervorruft, führt dazu, daß der Erkrankte aus irrationalen Gründen das beworbene Mittel anwendet, auch wenn es in seinem Fall unter Umständen nicht geeignet ist oder gar schädliche Wirkungen hervorruft. Es entsteht ein Zuvielund Fehlgebrauch von Heilmitteln, den es im Interesse der Gesundheit erkrankter Menschen zu verhindern gilt. Darüber hinaus wird der durch Angstwerbung irrational beeinflußte Verbraucher es unter Umständen unterlassen, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen, weil er entweder glaubt, das verwendete Mittel werde die Krankheit heilen, oder weil er befürchtet, der Arzt/Heilpraktiker werde ihm ein anderes Mittel „verschreiben“. Für die Beurteilung, ob eine Werbeaussage bei den angesprochenen Personen Angstgefühle hervorrufen könnte, wird als Maßstab eine Vorstellung von der Empfindsamkeit des Verbrauchers benötigt. In der Rechtsprechung wird in der Regel von der Vorstellung einer mittleren Empfindsamkeit eines Verbrauchers ausgegangen, d.h. Maßstab ist weder ein besonders abgestumpfter noch ein besonders empfindsamer Verbraucher. Die Beurteilung einer Werbeaussage im Hinblick auf ihre Eignung zur Angsterzeugung ist naturgemäß immer eine Einzelfallentscheidung. Da die Angst um die eigene Gesundheit zur menschlichen Existenz gehört, können bereits Angaben über den Anwendungsbereich, die Eigenschaften und Wirkungsweise eines Mittels Ängste erzeugen, die jedoch im Interesse einer sachlichen Aufklärung und der Verhinderung der Folgen einer Falschanwendung hinzunehmen sind. Andererseits kann die bloße Abbildung etwa eines Krebsgeschwürs gegen die gesetzliche Vorschrift verstoßen, da für eine derartige Abbildung keine sachliche Notwendigkeit vorliegt. Bei der Beurteilung einer Werbung ist auch auf die Zielgruppe abzustellen. Die Bewertung einer Werbung für ein Mittel gegen Knochenschwund, die sich an alte Menschen richtet, muß berücksichtigen, daß ältere Menschen von dieser Erkrankung häufiger bedroht oder betroffen sind und daher sensibler auf diese Werbung reagieren als jüngere Menschen. Nicht jedes durch eine Werbung eventuell hervorgerufene Angstgefühl ist durch das gesetzliche Verbot erfaßt. Übliche Alltagsängste sowie die bei erkrankten Menschen leicht entstehende gesteigerte Besorgnis um die Gesundheit unterliegen nicht dem Verbot. Nur ernsthafte und erhebliche Angstgefühle (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 11 Nr. 7 Rdn. 9) sollen verhindert werden, d.h. Gefühle der existentiellen Bedrohung des eigenen Lebens und des Lebens von Angehörigen oder doch zumindest die Angst vor einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit. Beispiele aus der Rechtsprechung (zitiert nach Kleist, Albrecht, Hoffmann: Heilmittelwerbegesetz, § 11 Rdn. 33): - Werbung für Gelenksalbe: „Eingerostete Gelenke. Jede Bewegung in den Knien schmerzt. Treppensteigen, das Aufstehen und Laufen wird zur Qual“ (verboten durch KG Berlin, 29.05. 1990, 5 U 1104/90), - Hinweis auf eine höhere Sterblichkeit dicker Personen (verboten durch LG Hamburg, 29.04. 1960, 15 Q 161/60), 110 - „Erkältung und grippale Infekte überrollen Berlin“ als Werbung für ein allgemein bekanntes Haus- und Naturheilmittel (erlaubt durch BGH, 12.06.1986, I ZR 52/84). Ob bei den von der Werbung angesprochenen Personen tatsächlich Angstgefühle hervorgerufen oder ausgenutzt werden, wird nicht festgestellt. Es kommt alleine auf die Eignung der Werbung an, diese Wirkungen hervorzurufen. Kein Verkauf von Heilmitteln und keine Entgegennahme von Anschriften bei Werbevorträgen Gemäß § 11 Nr. 8 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Heilmittel nicht durch Werbevorträge geworben werden, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist. Von Werbevorträgen geht oft eine intensive Wirkung auf die Zuhörer aus, die durch die Redegewandtheit des Vortragenden und dessen persönlichen Kontakt zum angesprochenen Publikum entsteht. Der Vortragende kann sich auf sein Publikum einstellen, dieses und einzelne Teilnehmer gezielt ansprechen und auf diese Weise einen psychologischen Druck ausüben. Dadurch kommt es leicht zu sogenannten Impulskäufen, d.h. der Käufer würde das beworbene Mittel bei ruhiger Überlegung und sachlicher Abwägung nicht erworben haben. Des weiteren wird Werbevorträgen im gesundheitlichen Bereich gerne ein wissenschaftlicher Anstrich verliehen. Es wird versucht, den Eindruck neutraler an den Interessen der Zuhörer orientierter Aufklärung zu vermitteln und dadurch der eigentliche Zweck des Werbevortrags, nämlich die Absatzwerbung, ummantelt. Unter Umständen werden auch Eigenschaften und Wirkungen eines Mittels im Interesse der Verkaufsabsicht im Vortrag falsch und übertrieben dargestellt, da die nur mündlich vorgetragenen Inhalte nicht unmittelbar überprüfbar sind und im nachhinein vom Vortragenden leicht bestritten werden können. Es ergibt sich eine hohe Irreführungsgefahr für das Publikum und die Gefahr der Fehlanwendung von Heilmitteln. Diesen Gefahren tritt die gesetzliche Vorschrift entgegen. Die gesetzliche Vorschrift ist so zu verstehen, daß bei Werbevorträgen keine Waren (Heilmittel) zum unmittelbaren Verkauf angeboten werden dürfen, für die im Vortrag geworben wird. Außerdem dürfen bei Werbevorträgen keine Anschriften der Zuhörer entgegengenommen werden, z.B. um diesen weiteres Werbematerial zuzusenden. Ob der Verkauf oder die Entgegennahme von Anschriften während, unmittelbar vor oder nach dem Vortrag stattfindet, ist unerheblich. Ebenso ohne Belang ist, ob der Verkauf oder die Entgegennahme im Vortragsraum, in einem Nebenraum oder am Eingang/Ausgang stattfindet. Es ist auch verboten, die Zuhörer aufzufordern, an eine vorgegebene Anschrift Anfragen mit Bekanntgabe ihrer Anschrift zu senden. Auch Vorträge, die nicht persönlich sondern über Medien wie Tonträger und Film erfolgen, sind von der gesetzlichen Vorschrift erfaßt. Wenn ein Heilpraktiker einen Vortrag über von ihm angewendete Verfahren oder Behandlungen durchführt und hierbei auf sich und/oder seine Praxis hinweist, wird dieser Vortrag in der Regel als Werbung zu beurteilen sein. Eine derartige Beurteilung kann sich bereits alleine aus dem Umstand ergeben, daß der Vortrag in den eigenen Praxisräumen durchgeführt wird. Dem Heilpraktiker ist es bei derartigen Werbevorträgen nicht erlaubt, im Vortrag erwähnte Heilmittel, z.B. Gegenstände oder Geräte, zum Kauf anzubieten. Ebenso wenig wird es dem Heilpraktiker gestattet sein, Bücher über die im Vortrag besprochenen Verfahren/Behandlungen zum Verkauf bereitzuhalten. Auch darf er nicht bei solchen Vorträgen Namen und Anschriften von Zuhörern entgegennehmen, bspw. um diese späterhin zwecks Vereinbarung eines Beratungs- oder Behandlungstermins anzurufen. Getarnte Werbung für Heilmittel ist unzulässig Für Heilmittel darf außerhalb der Fachkreise nicht mit Veröffentlichungen geworben werden, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist (§ 11 Nr. 9 HWG). Veröffentlichungen sind Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter, Informationsschreiben, Bücher etc. Wegen der größeren Werbewirksamkeit ist die Tarnung von Werbemaßnahmen als sachliche, neutrale Information und Aufklärung ein gerne verwendetes Mittel. Derartige Veröffentlichungen erscheinen dem angesprochenen Publikum glaubhaft und vertrauenswürdig, da es davon ausgeht, die enthaltenen Informationen dienten ausschließlich dem Zweck der sachlichen Unterrichtung und Gesundheitsförderung im Interesse des erkrankten Menschen, nicht jedoch – was tatsächlich der Fall ist – der Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Werbenden. Da gerade kranke Menschen dazu neigen, scheinbar objektiven und neutralen Informationen ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit beizumessen, entsteht die Gefahr der unkritischen und falschen Anwendung von Heilmitteln. Die Tarnung von Veröffentlichungen mit Werbecharakter ist überdies auch irreführend und verstößt somit nicht nur gegen § 11 Nr. 9 HWG, sondern auch gegen § 3 Nr. 2 c) HWG. § 3 Nr. 2 c) HWG bestimmt, daß eine unzulässige Irreführung dann vorliegt, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird. 111 Diese Vorschrift geht insofern weiter als § 11 Nr. 9 HWG, als sie nicht nur Veröffentlichungen, sondern jegliche Form der Werbung umfaßt, also z.B. auch Fernseh- und Radiosendungen, Vorträge, Beratungsgespräche. Weiterhin wird bei getarnter Werbung in der Regel auch ein Verstoß gegen die §§ 1 (Unlauterkeit) und 3 (Irreführung) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Bei Veröffentlichungen und Vorträgen jedweder Art sollte der Heilpraktiker sich zunächst darüber Rechenschaft ablegen, ob die geplante Maßnahme der ausschließlichen, objektiven und neutralen Information des Publikums dient, oder ob eine Werbung für Verfahren, Behandlungen oder die eigene Praxis erfolgen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Maßnahme keineswegs auf die Vorstellungen und Absichten des Werbenden, sondern ausschließlich auf den tatsächlichen Inhalt und die tatsächliche Form der Maßnahme ankommt und darauf, wie diese vom angesprochenen Publikum verstanden wird. Gelegentlich werden in Zeitungen – insbesondere in regionalen Anzeigenblättern – redaktionell aufgemachte Beiträge veröffentlicht, in denen ein Heilpraktiker und seine berufliche Tätigkeit den Lesern vorgestellt werden. Grundsätzlich sind derartige Beiträge durchaus zulässig, wenngleich die Grenze zwischen sachlicher, neutraler Information und Werbung nicht selten überschritten wird. Die Beurteilung, ob ein derartiger Beitrag noch als Presseberichterstattung oder doch schon als Wirtschaftswerbung zu betrachten ist, hat in Einzelfällen immer wieder die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof beschäftigt. Zweifellos bestehen auch gegen eine redaktionell gestaltete Werbung keine rechtlichen Bedenken, sofern diese deutlich als Werbung gekennzeichnet ist, und die für die Werbung geltenden gesetzlichen Vorschriften – z.B. des Heilmittelwerbegesetzes – beachtet werden. Für die Einordnung eines redaktionell gestalteten Beitrags als Werbung sprechen folgende Kennzeichen: der vollständige Name, die Anschrift und die Sprechstundenzeiten des Heilpraktikers werden im Beitrag angegeben; vom Heilpraktiker angewendete Verfahren werden einseitig und unkritisch positiv bewertet; abweichende Auffassungen und alternative Verfahren werden nicht genannt; die Leistungen und Qualifikationen des Heilpraktikers werden lobend hervorgehoben. Für die Einordnung eines Beitrages als redaktionelle Berichterstattung spricht u.a. ein sachlicher Anlass, wie die Neueröffnung oder Erweiterung der Praxis, die Anwendung eines neuartigen heilkundlichen Verfahrens oder eine Artikelreihe über Art und Inhalt der Behandlung durch Heilpraktiker. Auch bei einem sachlich begründeten Anlass kommt es allerdings darauf an, dass die Berichterstattung mit der nötigen journalistischen Objektivität und Neutralität erfolgt. Kommt man nach Anwendung der genannten Kriterien zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem redaktionell gestalteten Beitrag um Werbung handelt, so sind sämtliche wettbewerbsrechtlichen Regeln und Einschränkungen zu beachten. Ein Verstoß liegt in einem derartigen Beitrag z.B. bereits dann vor, wenn der Heilpraktiker in der Berufskleidung oder bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeit abgebildet wird (§ 11 Nr. 4 HWG). In der Regel wird der Heilpraktiker an der Erstellung eines redaktionell gestalteten Beitrags beteiligt sein, z.B. dadurch, dass er sich für ein Foto zur Verfügung stellt, dass er Fragen beantwortet und Informationen über Krankheiten oder Behandlungsmethoden erteilt. Hieraus ergibt sich, dass der Heilpraktiker ebenso wie der Zeitungsverlag für den Inhalt des Beitrags wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dies resultiert aus der sogenannten Störerhaftung, derzufolge jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der an einem Wettbewerbsverstoß in irgendeiner Weise, wenn auch nur mittelbar, beteiligt ist. Unter diesen Voraussetzungen hat der Heilpraktiker eine Prüfungspflicht, d.h. er sollte den Beitrag vor der Veröffentlichung auf wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin prüfen. Keine Werbung mit Preisausschreiben und Verlosungen Der Heilpraktiker darf (außerhalb der Fachkreise) für Heilmittel nicht mit Preisausschreiben und Verlosungen oder anderen Verfahren werben, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist (§ 11 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz = HWG). Preisausschreiben und Verlosungen sind ein beliebtes und wirksames Instrument im Wettbewerb, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf ein Produkt oder eine Dienstleistung zu lenken. Grundsätzlich sind derartige Verfahren, die die menschliche Spiellust ausnutzen, nicht Bestandteil des Leistungswettbewerbs, jedoch als Werbemittel zulässig, sofern eine Kopplung mit dem Absatz der Waren oder Dienstleistung vermieden wird. Eine unzulässige Kopplung ergibt sich z.B. dadurch, daß die Teilnahme an einer Verlosung den Kauf einer Ware voraussetzt, oder daß Verbraucher mit der Aussicht auf den Erhalt von Verlosungsgewinnen in Geschäftsräume gelockt werden, um diese zur käuflichen Abnahme einer Ware oder Leistung zu bewegen. Der hohe Wert der menschlichen Gesundheit als zu schützendes Gut veranlaßte den Gesetzgeber, im Bereich der Heilmittelwerbung Preisausschreiben und Verlosungen gänzlich zu untersagen. Derartige Werbeverfahren sind geeignet, den Erkrankten von einer sachlichen Prüfung des angebotenen Heilmittels abzulenken und ihn zu veranlassen, ein gemäß heilkundlicher Erkenntnis für ihn ungeeignetes Heilmittel anzuwenden oder dieses übertrieben häufig zu benutzen. Hieraus ergeben sich Gefahren für die Gesundheit. 112 Muster, Proben und andere Werbegeschenke Die Werbung mit Mustern, Proben oder Reklamegegenständen ist auch außerhalb eines Preisausschreibens oder einer Verlosung nur im engsten Rahmen gestattet. Die Abgabe von Mustern und Proben von Arzneimitteln sowie Gutscheinen hierfür ist ausnahmslos verboten (§ 11 Nr. 14 HWG). Muster und Proben von anderen Mitteln (= kosmetische Mittel) oder Gegenständen und darauf bezogene Gutscheine dürfen auf Verlangen abgegeben werden (§ 11 Nr. 15 HWG). Gemeint sind hier kosmetische Mittel und Gegenstände, die als Heilmittel dienen. Bei den kosmetischen Mitteln ist u.a. an Salben, Cremes und Tinkturen zu denken. Gegenstände sind bspw. Magnetarmbänder, Blutdruckmeßgeräte, Massagegeräte, Heizkissen u.ä. Eine Abgabe an Verbraucher ist nur dann zulässig, wenn dieser nachfragt. Eine derartige Nachfrage, welche die Abgabe gestatten würde, liegt bereits vor, wenn der Verbraucher ungezielt und ohne Nennung bestimmter Produkte anfragt, ob er Proben oder Muster bekommen könne. Allerdings wird die Möglichkeit der Abgabe zusätzlich durch § 7 HWG auf ein Minimum herabgesetzt, da diese Vorschrift das Anbieten, die Ankündigung und die Gewährung von Zuwendungen und Werbegaben (Waren oder Leistungen) grundsätzlich untersagt. Erlaubt sind als Ausnahme geringfügige Kleinigkeiten, wobei Gegenstände einen deutlich sichtbaren und dauerhaften Aufdruck tragen müssen, der den Werbenden und/oder das beworbenen Produkt bezeichnet. Zu denken ist hier an typischeWerbegeschenke, wie Streichholzbriefe, einfache Kugelschreiber, Kalender etc. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Wert eines Gegenstandes, sondern der Wert, der ihm vom Durchschnittsverbraucher beigemessen wird. Als Geringwertigkeitsgrenze kann ein Verkehrswert von 0,50 Euro angenommen werden (s. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 7, Rdn. 36). Allerdings sollte der Heilpraktiker die Bewertung eines Werbegeschenks mit äußerster Umsicht vornehmen. Bspw. ein Kugelschreiber, welcher zu einem Einkaufspreis von 0,20 Euro bezogen wird, kann auf Grund des Eindrucks, den dieser durch das verwendete Material und seine Gestaltung auf den Patienten macht, die Geringwertigkeitsgrenze überschreiten und somit als Werbegabe unzulässig sein. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich daraus, daß § 7 auch die Abgabe geringwertiger Kleinigkeiten gestattet, die keinen Werbeaufdruck tragen. Gemäß herrschender Meinung sollte man davon ausgehen, daß geringwertige Kleinigkeiten einen geringeren Verkehrswert aufweisen als Gegenstände von geringem Wert. Geringwertige Kleinigkeiten sind Gegenstände, die ansonsten auf dem Markt nicht gehandelt werden. Als Beispiele seien genannt: Bonbons, Zündholzbriefchen, Luftballons. Weiterhin sind als Ausnahme solche Zuwendungen oder Werbegaben zulässig, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Für Heilpraktiker bedeutet dies, dass sie Rabatte bzw. Preisnachlässe auf ihre Leistungen anbieten, in der Werbung ankündigen und gewähren dürfen. § 7 HWG gestattet ausdrücklich die kostenlose Abgabe von sogenannten Kundenzeitschriften, die durch einen Aufdruck auf der Titelseite den Zweck als Werbemittel erkennbar machen und deren Herstellungskosten gering sind (Abs. 1 Nr. 5). Weiterhin erlaubt § 7 HWG die kostenlose Erteilung von Ratschlägen und Auskünften (Abs. 1 Nr. 4) sowie die Abgabe handelsüblichen Zubehörs zur Ware und handelsüblicher Nebenleistungen ohne Berechnung. Hierzu wird als Beispiel in Abs. 1 Nr. 3 ausdrücklich die teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Geschäftsbetrieb des Werbenden genannt, soweit dies im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessen ist. Die Verbote des § 7 HWG gelten auch für die Annahme von Zuwendungen und Werbegaben, die dem Heilpraktiker angeboten werden. Nach den Ausnahmebestimmungen des § 7 HWG zulässige Zuwendungen und Werbegaben darf der Heilpraktiker allerdings nur dann annehmen, wenn diese zur Verwendung in der Praxis bestimmt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Angesichts der nur schwerlich zu durchdringenden Kriterien und Einschränkungen der §§ 11 Nr. 14, Nr. 15 und § 7 HWG steht der Heilpraktiker als juristischer Laie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbegabe zulässig ist oder nicht, in der Regel vor einem von ihm kaum lösbaren Problem, das juristischen Rat erfordert. Verbot der Werbung für Fernbehandlung § 9 HWG untersagt die Werbung für Fernbehandlungen. Unter Fernbehandlung ist die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu verstehen, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht. Unzulässig ist demzufolge das Angebot eines Heilpraktikers auf seiner Internetseite, interessierte Personen könnten ihm vorliegende Beschwerden oder bereits diagnostizierte Krankheiten per E-mail mitteilen, woraufhin der Heilpraktiker eine geeignete Bachblüten-Mischung ermitteln werde, um diese dann dem Nachfragenden per E-mail bekannt zu geben. Ob der Heilpraktiker zugleich anbietet, den Nachfragenden nach der Auskunftserteilung in seiner Praxis zu behandeln, ist für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 9 HWG ohne Belang. 113 Eine unzulässige Werbung für Fernbehandlung liegt bereits dann vor, wenn der Heilpraktiker ankündigt, nach Mitteilung von Symptomen, Beschwerden, einer Diagnose oder Übersendung von Stoffproben werde er dem Nachfragenden einen Behandlungsvorschlag unterbreiten oder ein Arzneimittel empfehlen. Gleiches gilt, wenn er auf diese Informationen hin lediglich eine Diagnose stellen und übermitteln will. Von § 9 HWG erfaßt ist nämlich jede Art der Diagnose oder Behandlung die nicht auf der eigenen unmittelbaren Wahrnehmung des Patienten beruht, sei es daß diese schriftlich, telefonisch oder über Dritte erfolgt. Die allgemein anerkannten Grundsätze der Medizin erfordern zwingend die persönliche direkte Untersuchung des Erkrankten durch den Heilkundigen. Denn nur durch die heilkundlichen Methoden der direkten Betrachtung, des Betastens, des Abhorchens, Beklopfens, des Gesprächs sowie auch die Anwendung technischer Hilfsmittel am Patienten ist eine gezielte Diagnose und wirkungsvolle Behandlung möglich. Die Verwendung subjektiver Schilderungen und Schlußfolgerungen medizinischer Laien oder von Diagnosen, deren Quelle, Alter, Umstände und Grundlagen unbekannt oder zweifelhaft sind, ergeben das Risiko von Fehldiagnosen, falschen Behandlungsvorschlägen und somit eine Gefährdung der Gesundheit von Erkrankten. Fernbehandlungen, die von Presseorganen oder Arzneimittelunternehmen angeboten werden, sind für die angesprochenen Verbraucher außerordentlich attraktiv, da sie mit nur geringen Kosten verbunden oder kostenfrei sind und zudem bequem aus der eigenen Wohnung heraus in Anspruch genommen werden können. Die elektronischen Kommunikationsmittel ermöglichen neue und schnelle Möglichkeiten der Fernbehandlung, die geschäftstüchtigen Anbietern reizvolle und lohnende Umsatzquellen versprechen. Die Aufforderung, per E-Mail eine Schilderung von Beschwerden und Symptomen zu übersenden, welche dann gegen ein zu zahlendes Entgelt ausgewertet werde, gefolgt von der Übersendung einer Diagnose oder eines Behandlungsvorschlags, tritt vermehrt in Internetangeboten auf. Das Verbot des § 9 HWG gewinnt daher auch künftig zunehmend an Bedeutung. Ausübung der Heilkunde im Umherziehen § 3 Heilpraktikergesetz untersagt die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. § 5a HPrG bedroht die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße. Verstöße gegen § 3 HPrG können jedoch auch in Verbindung mit § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbsrechtlich abgemahnt und gerichtlich untersagt werden (s.u.). Der Begriff des Umherziehens stammt aus dem Gewerberecht. Das Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen wurde 1883 in die Gewerbeordnung eingefügt. Inhaltlich entspricht der Begriff des Umherziehens dem heute in der Gewerbeordnung verwendeten Begriff des Reisegewerbes. Aus § 55 Abs. 1 der GewO ergibt sich, daß ein Reisegewerbe betrieben wird, wenn das Gewerbe ausgeübt wird, ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben, oder wenn gewerbsmäßiges Handeln außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung stattfindet. Für den Heilpraktiker bedeutet dies, daß er für die Berufsausübung unbedingt über eine feste Praxisstelle verfügen muß und dort aufgrund einer Konsultation durch Patienten heilkundlich tätig wird. Hausbesuche sind dem Heilpraktiker gestattet, sofern er diese nach vorangegangener Bestellung durch einen Patienten ausführt. Anläßlich einer derartigen Bestellung ist es dem Heilpraktiker aber nicht gestattet, an anderen Personen, die ihn nicht bestellt haben, eine heilkundliche Tätigkeit auszuüben. Ein Eingreifen in Notfällen ist selbstverständlich auch ohne vorherige Bestellung nicht nur statthaft sondern auch geboten. Die Unterhaltung einer Zweigniederlassung ist zulässig, sofern diese nicht nur zum Schein errichtet wird, um das Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen zu umgehen. Es muß die Absicht vorliegen, die Zweigniederlassung regelmäßig in nicht zu großen Abständen zu benützen, wobei mehrmals im Monat als ausreichend erachtet wird, einige Male im Jahr allerdings nicht (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Mai 2002, Band II, H 54, § 3 Rdn. 1 und § 5 a Rdn. 2). Bedeutsam für den Heilpraktiker ist das Verbot des § 3 HPrG insbesondere auch im Hinblick auf sein Verhalten bei Vorträgen, Informations- und Werbeveranstaltungen. Vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 2 HPrG, der den Inhalt des Begriffes „Heilkunde" weit faßt, sollte der Heilpraktiker im Rahmen derartiger Veranstaltungen jede Handlung vermeiden, die den Eindruck einer heilkundlichen Tätigkeit vermittelt. § 1 Abs. 2 HPrG definiert als Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Die Rechtsprechung hat hierzu ausgeführt, daß Heilkunde im Sinne des HPrG stets dann vorliegt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es - im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit - für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf - wenn die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (s. Bachmann/Dünisch, Der Heilpraktiker, Kommentar 2.1, Rdn. 6.3). Auf dieser Grundlage sollte der Heilpraktiker es unterlassen, im Rahmen von Veranstaltungen Beschwerden und Symptome zu bewerten, die von einzelnen Personen mitgeteilt werden. Ebenso unterlassen sollte er eine auf eine einzelne Person abgestimmte Empfehlung einer Behandlung oder eines Verfahrens oder die Berührung oder Inaugenscheinnahme einer Person, zum Zwecke der Feststellung von Symptomen oder Erkrankungen. Bereits die kurze und oberflächliche Ausführung einer derartigen Tätigkeit kann als unzulässige Ausübung der Heilkunde im Umherziehen bewertet werden. 114 In diesem Sinne sollte der Heilpraktiker bei der öffentlichen Vorführung einer Behandlung oder eines Verfahrens zu Demonstrationszwecken mit größter Umsicht vorgehen. Zu empfehlen ist der Einsatz einer dem Heilpraktiker bekannten, beschwerdefreien Person, und es sollte zusätzlich dem Publikum mitgeteilt werden, daß die Vorführung keine Behandlung an einer erkrankten Person ist, sondern lediglich simuliert wird. Das Verbot des § 3 HPrG greift unabhängig davon ein, ob die heilkundliche Tätigkeit zu Werbezwecken ausgeübt wird oder nicht. In die Irre geführt? Irreführende Angaben sind im geschäftlichen Verkehr bereits durch § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten. Den Vorschriften des UWG unterliegt auch der Heilpraktiker. Da der menschlichen Gesundheit als Rechtsgut ein hoher Rang beigemessen wird, ergibt sich im Bereich des Heilwesens eine besondere Schutzwürdigkeit, welche Grundlage für die strengeren Irreführungsmaßstäbe des § 3 HWG sind. § 3 HWG untersagt die irreführende Werbung für Heilmittel grundsätzlich und benennt zusätzlich konkrete Irreführungstatbestände. So ist es irreführend und unzulässig, Heilmitteln (= Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände, andere Mittel) eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit und der Wirkungen ist der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Forschung. Im Hinblick darauf, daß naturheilkundliche und Außenseiterverfahren gerade die Domäne der Heilpraktiker sind, sei davor gewarnt, derartigen Verfahren Wirkungen beizulegen, die wissenschaftlich nicht nachgewiesen sind. Auch bei wissenschaftlich umstrittenen Ergebnissen ist Zurückhaltung erforderlich und Aussagen über die Wirkung sollten relativiert werden. Überhaupt tut der Heilpraktiker gut daran, zur Vermeidung einer Irreführung in der Werbung nicht bestimmte Wirkungen zu behaupten und nicht anzugeben, daß durch die beworbenen Behandlungen oder Verfahren Krankheiten geheilt oder gelindert werden, sondern das Ziel und die Anwendung der Behandlung/des Verfahrens im Hinblick auf eine Erkrankung zu erläutern. Hierbei ist wiederum darauf zu achten, daß einzelne Verfahren und Mittel nicht als Allheilmittel für eine Vielzahl von Erkrankungen propagiert werden. Auch wenn keine Wirkungsbehauptungen aufgestellt werden, wird es in der Regel irreführend sein, ein bestimmtes Verfahren oder Mittel als geeignet zur Anwendung gegen vielfältige unterschiedliche Krankheiten vorzustellen. Der von der Werbung angesprochene Erkrankte wird aufgrund der darin enthaltenen Indikationsangaben eine Wirkung auch in seinem Krankheitsfall zumindest für möglich halten. Da nach dem Kenntnisstand der wissenschaftlichen Forschung Allheil- und Wundermittel jedoch nicht existieren, werden Erkrankte durch die Werbung irregeführt. In der Tat sollte der Heilpraktiker jede Werbeaussage auf die Goldwaage legen. Nicht nur grobe Übertreibungen gelten als irreführende Angaben über die Wirksamkeit des Heilmittels sondern auch unrichtige Angaben über die Stärke, Schnelligkeit oder Dauer der Wirkung. Sollte es wegen einer solchen Werbeaussage zum Rechtsstreit kommen, gilt die Beweislastumkehr. Derjenige, der sich ungesicherter oder fachlich umstrittener Werbebehauptungen (unter Verschweigen der Gegenmeinung) bedient, hat im Gerichtsverfahren die Richtigkeit seiner Werbeangaben zu beweisen (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage, § 3 Rdn 34). Auf die Heilmittelwerbung anzuwendende Maßstäbe sind Sachlichkeit, Objektivität und Wahrheit. Marktschreierische Übertreibungen und grobe Verallgemeinerungen, die in anderen Werbebereichen üblich sein mögen, sollten unterlassen werden, da sie in der Regel irreführenden Charakter haben. Jede Krankheit ist ein individuelles Geschehen, abhängig von der jeweiligen Konstitution, den körperlichen und seelischen Merkmalen, den Lebensumständen und der Biographie des Erkrankten. Hieraus ergibt sich, daß ein Heilmittel bei vorliegender gleicher Krankheit je nach Einzelfall unterschiedliche Wirkungen und Behandlungserfolge ergibt. Es gehört zu den notwendigen Fähigkeiten des Heilbehandlers, das für die Beschwerden des einzelnen, konkreten Patienten angemessene Heilmittel auszuwählen. Aus den genannten Gründen untersagt § 3 Nr. 2 a) HWG, fälschlich den Eindruck zu erwecken, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Da grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, daß ein Heilmittel in allen Fällen der Anwendung erfolgreich sein wird, sind Angaben, die einen derartigen Eindruck erwecken, regelmäßig irreführend. Bei der Beurteilung von Werbeangaben ist darauf zu achten, daß der Maßstab nicht alleine deren Begriffsinhalt, sondern das Verständnis des angesprochenen Publikums ist. Dies gilt grundsätzlich für die Beurteilung von Werbeangaben im Bereich des UWG und HWG gilt. Die persönliche Ansprache des Publikums erweckt bei diesem häufig den Eindruck, daß jedem einzelnen Angesprochenen für seinen Fall ein Erfolg des beworbenen Heilmittels versprochen wird. Beispiele für derartige unzulässige Erfolgsversprechen durch persönliche Ansprache sind (zitiert nach Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 3 Rdn. 89): - Endlich können auch Sie Ihre überflüssigen Pfunde und Zentimeter loswerden ..." - Schon nach kurzer Zeit fühlen Sie sich erleichtert und befreit" - Waschen Sie Ihr Fett einfach weg !" - Lassen Sie sich beweisen, daß Sie wieder schlank werden" Auch direkte und indirekte Versprechen, daß für das beworbene Heilmittel eine Garantie gewährt wird, sind als unzulässige Erfolgszusagen zu werten. 115 Indirekte Garantieversprechen sind Ankündigungen, daß bei einem Nichterfolg des beworbenen Heilmittels das gezahlte Entgelt erstattet wird, oder daß das Entgelt erst nach erfolgreicher Anwendung des Heilmittels zu zahlen sei und bei Nichterfolg entfalle. Problematisch sind in diesem Zusammenhang bereits Angebote, das Heilmittel probeweise ohne Kosten anwenden zu können. Die Beurteilung, ob durch ein derartiges Angebot der Eindruck eines Erfolgsversprechens entsteht, ist allerdings vom Gesamteindruck der Werbung abhängig und deshalb im Einzelfall zu prüfen. Die Anpreisung eines Heilmittels als Allheiloder Wundermittel ist regelmäßig als irreführendes Erfolgsversprechen zu bewerten (s.o.). Ein Heilmittel, welches jedem Erkrankten Hilfe verschafft oder für eine Vielzahl unterschiedlicher Indikationen erfolgreich eingesetzt werden kann, muß nach wissenschaftlicher Erkenntnis und allgemeiner Lebenserfahrung als nicht existent erachtet werden. In diesem Sinne wurden folgende Werbeaussagen in der Rechtsprechung als unzulässig bewertet (zitiert nach Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 3 Rdn. 87): - Alle haben unglaubliche Erfolge erzielt ..." - „... von jedem anwendbar" - Jeder, der sich leicht erkältet, viel im Freien ist, wer wetterfühlig und empfindlich ist, an Durchblutungsstörungen und Kreislaufschwäche leidet, findet in unserem Programm das Richtige" - Gezielte Hilfe bei allen chronischen Krankheiten" Als weiterer Irreführungstatbestand wird in § 3 Nr. 2 b) die Irreführung über schädliche Wirkungen des Heilmittels genannt. Eine derartige Irreführung liegt vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß bei bestimmungsgemäßen oder längeren Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten. Unter „schädlichen Wirkungen" werden im Sinne der gesetzlichen Vorschrift sowohl Nebenwirkungen als auch Gegenanzeigen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln verstanden. Schädliche Wirkungen sind auch leichte vorrübergehende Beeinträchtigungen der Gesundheit, die nur selten und in einzelnen Fällen auftreten. Die Möglichkeit schädlicher Wirkungen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ist bei Arzneimitteln die Regel. Sowohl das Arzneimittelgesetz als auch das Heilmittelwerbegesetz beinhalten die Verpflichtung, das Arzneimittel betreffende Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Warnhinweise auf der Pakkungsbeilage bzw. in der Werbung anzugeben. Auch die vom Heilpraktiker angewendeten und beworbenen Behandlungen und Verfahren können Nebenwirkungen und Gegenanzeigen aufweisen. Zumindest lassen sich schädliche Wirkungen grundsätzlich nicht mit Sicherheit ausschließen. Es ist irreführend, wenn die Werbung ausdrücklich oder indirekt den Eindruck erweckt, schädliche Wirkungen lägen nicht vor, obwohl die Möglichkeit schädlicher Wirkungen besteht. Auch das Verschweigen schädlicher Wirkungen ergibt eine unzulässige Irreführung, ebenso wie die Verharmlosung und Verkleinerung schädlicher Wirkungen. Diese Gefahr besteht gerade bei den von Heilpraktikern angewendeten Naturheilverfahren. Wenn in der Werbung Begriffe wie natürlich, sanft, gut verträglich hervorgehoben werden, kann der Eindruck entstehen, das beworbene Verfahren, die Behandlung oder das Gerät würde grundsätzlich keine schädlichen Wirkungen hervor. Die Unkenntnis schädlicher Wirkungen schützt den Heilpraktiker nicht vor einem Verstoß gegen das Irreführungsgebot, wenn er sich bei Anwendung seiner Sorgfaltspflicht hätte Kenntnis über die schädlichen Wirkungen verschaffen können. Auch wenn der Hersteller eines medizinischen Gerätes angibt, schädliche Wirkungen würden nicht hervorgerufen, sollte der Heilpraktiker in der Werbung die Formulierung verwenden, schädliche Wirkungen seien nicht bekannt und diese Angabe in der Fachliteratur zusätzlich überprüfen. Bei vorliegender irreführender Werbeaussage kann der Heilpraktiker sich nicht mit dem Hinweis auf Herstellerangaben entlasten. Weitere Irreführungstatbestände werden in § 3 Nr. 3 HWG benannt. Unzulässig sind unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben - über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegen ständen oder anderen Mitteln oder - über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder - über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen. Diese Spezialtatbestände der Irreführung decken ein weites Feld der Werbeangaben für Heilmittel ab. Die Beschaffenheit eines Mittels sowie die Art und Weise der Verfahren und Behandlungen beinhalten sämtliche Merkmale, die aus der Sicht des Publikums für die Wertschätzung des Heilmittels, des Verfahrens oder der Behandlung von Bedeutung sind. Hierzu gehören die stoffliche Zusammensetzung, Herstellungsart, Echtheit, Alter und vieles mehr. Der nicht zutreffende Hinweis auf die Neuartigkeit eines medizinischen Gerätes bspw. stellt eine irreführende Angabe über die Beschaffenheit dar, da das Publikum von einem neuen Gerät erwartet, daß sich dieses auf dem neuesten Stand der Forschung und Technik befindet. Ebenso irreführend ist die Verwendung der Begriffe „Natur" und „natürlich", wenn der so bezeichnete Wirkstoff synthetisch hergestellt wurde oder wenn ein Mittel synthetische Wirkstoffe enthält. 116 Die unzutreffende Herkunftsangabe, ein Verfahren oder eine Behandlung entstamme dem „uralten heilkundlichen Wissen der chinesischen Medizin" ist eine irreführende Angabe über die Art des Verfahrens bzw. der Behandlung. Angaben über die Person im Sinne des § 3 Nr. 3 HWG sind u.a. Angaben über akademische Grade, Titel, Berufsbezeichnungen, Auszeichnungen. So kann der Hinweis auf einen Doktortitel in der Werbung für ein Heilmittel irreführend sein, wenn dieser aus einer fachfremden Fakultät stammt und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird. Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn diese auf der Grundlage der gesetzlichen oder standesrechtlichen Vorschriften erworben wurden. Die Verwendung nicht durch Gesetz oder rechtlich verbindliche Berufsordnung geregelter Berufsbezeichnungen kann irreführend sein, wenn durch Anlehnung an geregelte Berufsbezeichnungen ein gegenteiliger Eindruck entsteht. Durch die Rechtsprechung untersagt wurden u.a. die Berufsbezeichnungen „Akupunktur-Therapeut", „Praktischer Psychologe" und „Optometrist" (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 3 Rdn. 110). Gerade die Vorschriften des § 3 HWG fordern dem Heilpraktiker ein hohes Maß an Umsicht, Sorgfalt und Kenntnissen ab. Jede Werbung, die über die Minimalangaben zu seiner heilkundlichen Praxis hinausgeht, bedarf umfangreicher Überlegungen und Prüfungen. Bei der Erstellung von Werbematerial bedient der Heilpraktiker sich häufig der Angaben von Geräteherstellern oder verwendet Anleitungen der Erfinder bestimmter Verfahren oder Behandlungen. Der Heilpraktiker sollte sich im klaren darüber sein, daß er sich bei einem vorliegenden Verstoß mit dem Verweis auf Hersteller- und Erfinderangaben nicht entlasten kann. Er sollte von der Möglichkeit ausgehen, daß auch die Herstellerwerbung wettbewerbsrechtliche Verstöße enthält. Insbesondere ist der Adressatenkreis der Herstellerwerbung zu berücksichtigen. Wendet sich diese ausschließlich an die Fachkreise, also z.B. an Heilpraktiker und Ärzte, sollte die Werbung nicht ungeprüft an das Laienpublikum gerichtet werden, da in der Werbung für Fachkreise verschiedene Vorschriften des HWG (§§ 10,11 und 12) keine Anwendung finden. Die wettbewerbsrechtliche Überprüfung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Werbematerials durch den Rechtsberater ist sinnvoll und anzuraten. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, daß Rechtsberater zwar über juristische Kompetenz, in der Regel jedoch nicht über das erforderliche medizinische Wissen verfügen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der heilkundlichen Inhalte der Werbung verbleibt demzufolge beim Heilpraktiker. Irreführende Praxisbezeichnungen Gelegentlich versucht ein Heilpraktiker, seine Praxis gegenüber dem umworbenen Publikum aufzuwerten, indem er diese mit wohlklingenden Zusatzbezeichnungen belegt. „Zentrum für Naturheilkunde“, „Institut für Akupunktur“, „Hamburger Schmerzambulanz“ sind Beispiele für vermeintlich werbewirksame Auftritte, die meist jedoch als irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse gegen § 5 UWG n.F. und § 3 HWG verstoßen und die Aufmerksamkeit verärgerter Mitbewerber und Wettbewerbsschutzorganisationen auf sich ziehen. Für den Heilpraktiker, der eine Praxis üblicher Größe betreibt, ist die Verwendung derartiger Bezeichnungen unzulässig, da mit diesen über die Größe, Bedeutung und Art des Betriebes irregeführt wird. Darüber hinaus kommt auch eine Irreführung über die Eigenschaft als Heilpraktiker in Frage, da Teile des angesprochenen Publikums meinen, in den mit diesen Bezeichnungen belegten Einrichtungen seien Ärzte tätig. Als irreführend (Verstoß gegen § 3 UWG a. F., § 5 UWG n. F.) wurde von der Rechtsprechung der Auftritt von Heilpraktikern unter den Bezeichnungen „Naturheilpraxis“ und „Praxis für Naturheilverfahren“ beurteilt, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen wird, daß es sich um die Praxis eines Heilpraktikers handelt. Die Irreführung ergibt sich aus dem Umstand, daß Teile des angesprochenen Publikums fälschlicherweise annehmen, es handele sich um die Praxis eines Arztes (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.1995, Az. 7 III O 98/93 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.1998, Az. 20 U 101/98, in WRP 1999, S. 700). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist bereits die Verwendung der Bezeichnung „Praxis“ ohne Hinweis auf die Heilpraktikereigenschaft als irreführend zu bewerten. Berufsbezeichnungen Bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 3 Nr. 3 HWG wurde die Verwendung irreführender Berufsbezeichnungen in der Werbung behandelt. Die Verwendung zusätzlicher Berufsbezeichnungen neben der Bezeichnung „Heilpraktiker“ ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch ist hierbei zu beachten, daß die Verwendung vieler Berufsbezeichnungen und Titel durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist. Gesetzlich geschützt sind u.a. die Berufsbezeichnungen „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut“, „Krankenschwester“, „Masseur“, „Physiotherapeut“, „Psychotherapeut“. Verwendet der Heilpraktiker zusätzlich eine durch Gesetz oder Standesrecht geschützte Berufsbezeichnung, ohne daß er die rechtlichen Voraussetzungen zur Führung der Bezeichnung erfüllt, liegt eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG vor. 117 Ausländische akademische Titel und Grade (Doktor, Diplom-, Professor etc.) dürfen nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade nur mit Genehmigung der Kultusministerien der Länder geführt werden. Liegt die erforderliche Genehmigung nicht vor, und wird der Titel oder Grad im geschäftlichen Verkehr geführt, liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG n.F. vor. Darüber hinaus ist oft auch ein Verstoß gegen § 5 UWG (Irreführung) gegeben, wenn der verwendete Titel oder Grad im Ausland nicht unter vergleichbaren Voraussetzungen und Anforderungen erworben wurde wie der entsprechende deutsche Titel oder Grad. Eine derartige unzulässige Irreführung kann auch trotz vorhandener Erlaubnis des zuständigen Kultusministers zur Führung des Titels/Grades vorliegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Titel oder Grad aus einer fachfremden, d.h. nicht medizinischen Fakultät stammt, und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird. So mag der Heilpraktiker als Inhaber eines Doktortitels in Politologie diesen Titel im Rahmen seiner Praxis durch-aus als Namensbestandteil angeben, wenn er unmißverständlich auf den Fachbereich des Titels hinweist und somit das Publikum erkennen kann, daß der Titel keinen Bezug zur heilkundlichen Tätigkeit hat. Es versteht sich nahezu von selber, daß im Ausland gegen Bezahlung erworbene oder verliehene akademische Titel im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden dürfen. Zum einen wird für die Führung derartiger Titel regelmäßig die behördliche Erlaubnis nicht erteilt, zum anderen wird über die Qualifikation des Verwenders im Sinne des § 5 UWG n.F. irregeführt, da das angesprochene Publikum fälschlicherweise davon ausgeht, daß der Titel eine Qualifikation beinhaltet, die mit der Qualifikation eines im Inland erworbenen Titels vergleichbar ist. Eine Irreführung kann auch nicht dadurch vermieden werden, daß das Herkunftsland des Titels genannt wird. Die Verwendung des Begriffes „Diplom“ in einer Berufsbezeichnung ist nur statthaft, wenn der Berufsabschluß auf der Grundlage einer gesetzlichen oder behördlichen Reglementierung erworben wurde. Diplom-Berufsbezeichnungen verweisen in der Regel auf einen deutschen Hochschul-Abschluß (DiplomPsychologe/in, Diplom-Ingenieur, Diplom-Finanzwirt/in etc.), bzw. auf einen hochschulnahen Abschluss (z.B. Diplom-Betriebswirt/in BA – Immobilienwirtschaft). Wird die Bezeichnung ohne das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen verwendet, wird der angesprochene Verkehr über die Qualifikation des Verwenders irregeführt. Die Berufsbezeichnung „Diplom- (Fach)Kosmetikerin“ wurde als irreführend untersagt, da es eine staatliche Prüfung nicht gibt, und die Bezeichnung nur an privaten Einrichtungen erworben werden kann (KG Berlin, Az. JR 1964/68; OLG Köln, in Magazindienst, 2003, S. 91). Mitgefangen, mitgehangen: Haftung des Heilpraktikers für Verstöße Dritter An einigen Stellen wurde bereits auf die Haftung des Heilpraktikers als Störer für Verstöße Dritter hingewiesen. Störer im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist auch derjenige, der nur mittelbar an einer wettbewerbswidrigen Handlung anderer beteiligt ist, unter der Voraussetzung, daß er die Möglichkeit hat, den anderen an der wettbewerbswidrigen Handlung zu hindern. Die Mitwirkung an einer wettbewerbswidrigen Handlung eines Dritten kann in deren Veranlassung, Förderung oder Ausnutzung bestehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Störer in Wettbewerbsförderungsabsicht handelt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Einl UWG Rdn 327). In anderem Zusammenhang hatten wir bereits auf die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Heilpraktikers für die Presseberichterstattung über seine berufliche Tätigkeit hingewiesen. An der Erstellung eines redaktionell gestalteten Beitrags wird der Heilpraktiker in der Regel beteiligt sein. Z.B. dadurch, daß er sich für ein Foto zur Verfügung stellt, daß er Fragen beantwortet und Informationen über Krankheiten oder Behandlungsmethoden erteilt. Hieraus ergibt sich, daß der Heilpraktiker ebenso wie der Zeitungsverlag als Störer für den Inhalt des Beitrags wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. An anderer Stelle befaßten wir uns mit der Problematik der Abgrenzung zwischen redaktionell gestalteter Wirtschaftswerbung und journalistischer Berichterstattung. Während erstere den sämtlichen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterliegt, ist dies bei journalistischen Beiträgen in Zeitungen nicht der Fall. Äußerungen eines Heilpraktikers über Mitbewerber, Verfahren und Behandlungsmethoden u.ä., die in einem journalistischen Presseartikel erwähnt oder zitiert werden, können nichtsdestotrotz wettbewerbsrechtliche Bedeutung haben und somit zu Unterlassungsansprüchen Dritter gegenüber dem Heilpraktiker führen. Dies gilt deshalb, weil ein Heilpraktiker auch außerhalb der Werbung Äußerungen tätigen kann, die das Ziel haben, die eigene oder fremde Geschäftstätigkeit zu fördern. Wenn der Heilpraktiker in einem journalistischen Beitrag bestimmte Verfahren oder Heilmittel unbegründet und unsachlich lobend hervorhebt oder in gleicher Weise herabsetzt, so ist dies eine im Sinne des § 3 UWG n.F. unlautere Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer zu fördern. Die in journalistischen Beiträgen erfolgende Beurteilung von Produkten oder Dienstleistungen wird vom Publikum überwiegend als objektiv und neutral bewertet und hat daher für die Kauf- und Abnahmeentscheidung des Publikums eine höhere Bedeutung als die Wirtschaftswerbung. 118 Die Auswirkungen unbegründeter und unsachlicher Absatzförderung oder -behinderung in journalistischen Beiträgen können daher beträchtlich sein. Sofern der Heilpraktiker Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche von Mitbewerbern vermeiden will, sollten seine Äußerungen in den Medien über bestimmte Verfahren oder Heilmittel sachlich, objektiv und wahr sein. Insbesondere sollte er beachten, daß es gemäß § 4 Nr. 7 UWG n.F. unzulässig ist, die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Weiterhin ist es gemäß § 4 Nr. 8 UWG n.F. unzulässig, über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Von größter Bedeutung ist die wettbewerbsrechtliche Haftung des Heilpraktikers als Mitstörer für Wettbewerbshandlungen von Herstellern und Geschäftspartnern. So kann der Heilpraktiker für sämtliche wettbewerbswidrigen Inhalte eines Herstellerprospekts über ein von ihm verwendetes Gerät auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er den Prospekt in seiner Praxis zur Kenntnisnahme durch Patienten auslegt. Grund für die Haftung des Heilpraktikers ist, daß er die Herstellerwerbung und somit auch darin enthaltene Wettbewerbsverstöße zur Förderung des eigenen Geschäfts ausnutzt und auch, daß er durch die Verbreitung des Prospekts den Absatz und die Wettbewerbsverstöße des Herstellers fördert. Zwar kann in derartigen Fällen der Heilpraktiker nicht für die Herstellung und komplette Verbreitung des Prospekts zur Verantwortung gezogen werden, jedoch ist ihm die eigene Verbreitung und Verwendung des wettbewerbswidrigen Herstellerprospekts zu untersagen. Anders liegen die Dinge, wenn der Abdruck des Namens und der Praxis eines Heilpraktikers in einem wettbewerbswidrigen Herstellerprospekt erfolgt. Hier besteht die Möglichkeit, daß der Heilpraktiker ebenso wie der Hersteller umfassend auf Unterlassung der unzulässigen Angaben in Anspruch genommen wird. Vor diesem Hintergrund sollte der Heilpraktiker sorgfältig prüfen und abwägen, ob er Werbematerial von Dritten in seiner Praxis dem Publikum zugänglich macht, oder gar seinen Namen und seine Praxisadresse in fremden Werbeunterlagen abdrucken lässt. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem Geschäftspartner, daß dieser ihn von der Haftung für seine Werbeangaben freistellt, kann den Heilpraktiker nicht vor wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen seitens Mitbewerbern und Verbänden schützen. § 8 Abs. 2 UWG bestimmt, daß auch der Inhaber eines Unternehmens für Zuwiderhandlungen, die in einem Unternehmen von Mitarbeitern oder Beauftragten begangen werden, auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden kann. Die Haftung des Inhabers ist unbedingt gegeben, d.h. es besteht keine Entlastungsmöglichkeit des Inhabers, bspw. durch die Einrede, ihm sei die Zuwiderhandlung nicht bekannt gewesen, oder er könne sie nicht verhindern. Die Haftung umfaßt nicht nur Zuwiderhandlun-gen im räumlichen Unternehmen des Inhabers. Gemeint sind vielmehr Zuwiderhandlungen, die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens begangen werden. Mitarbeiter im Sinne der gesetzlichen Vorschrift sind bspw. Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Volontäre, freiberufliche Mitarbeiter. Beauftragte sind bspw. gesetzliche Vertreter des Unternehmensinhabers, Franchisenehmer, Handelsvertreter, Werbeagenturen (Hefermeh/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 8 Rdn 2.39). Ein Zeitungsverlag ist nicht Beauftragter, wenn diesem ein Gestaltungsspielraum bei der Ausführung des Anzeigen-auftrages nicht erteilt wurde. Dieser Sachverhalt trifft in der Regel auf sogenannte Fließsatzanzeigen sowie auch auf gestaltete Werbeanzeigen zu, welche dem Verlag zur unveränderten Veröffentlichung übergeben werden. Werden allerdings dem Verlag zusätzliche Entscheidungen bspw. über den Inhalt, die Gestaltung oder den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbeanzeige übertragen, gilt der Verlag als Beauftragter im Sinne der gesetzlichen Vorschrift (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 8 Rdn 2.41 ff.). Nur am Rande sei erwähnt, daß die Frage der Haftung für einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung anders zu beantworten ist. In einem derartigen Fall ist Anspruchsgrundlage nämlich nicht das UWG, sondern § 339 BGB. Grund hierfür ist, daß eine Unterlassungserklärung rechtlich als Vertrag eingeordnet wird, so daß deren Auslegung nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung gültigen Regeln auf der Grundlage des BGB erfolgt. Daher ist auf bestehende Unterlassungserklärungen auch § 278 BGB anzuwenden, welcher ergibt, daß der Unterlassungsschuldner für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen haftet. Wie der BGH festgestellt hat, ist ein Zeitungsverlag, dessen sich der Unterlassungsschuldner bei der Veröffentlichung seiner Werbung und somit zur Erfüllung der Unterlassungspflicht bedient, Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB. Dies hat zur Folge, daß der Unterlassungsschuldner auch bei einem alleinigen Verschulden des Zeitungsverlages an einem Verstoß dem Unterlassungsgläubiger die vereinbarte Vertragsstrafe schuldet (BGH, Urteil v. 22.01.1998, Az. I ZR 18/96). Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Unterlassungserklärung die Haftung für ein Verlagsverschulden ausdrücklich ausgeschlossen wurde. 119 Die Abmahnung Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) können von der zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 15 HWG). Zuwiderhandlungen gegen § 3 HWG (Irreführung) werden mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft (§ 14 HWG). Des weiteren können Verstöße gegen das HWG über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Unterlassungsklagengesetz (UKlagG) von den Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Ansprüche aus dem UWG können von Behörden nicht geahndet werden, sondern auf zivilrechtlichem Weg von den im UWG bezeichneten Anspruchsberechtigten. Ausnahmen sind in Kapitel 4 des UWG unter der Überschrift „Strafbare Werbung“ bestimmt. Strafbar sind: der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), die Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG), das Verleiten und Erbieten zum Verrat (§ 19 UWG) sowie irreführende unwahre Angaben, die in öffentlichen Bekanntmachungen (Werbung) mit der Absicht erfolgen, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 16 UWG ). In § 12 Abs. 1 UWG wird bestimmt, daß die Anspruchsberechtigten den Schuldner, d.h. den Wettbewerbsrechtsverletzer, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung, die mit einer angemessenen Vertragsstrafe gesichert ist, beizu- legen. Des weiteren, daß der Abmahner den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Hat ein Heilpraktiker gegen das UWG, das HWG oder eine andere wettbewerbsrechtlich relevante gesetzliche Vorschrift verstoßen, erhält er möglicherweise ein Abmahnschreiben, in welchem der erfolgte Verstoß beschrieben und dargelegt wird, welche gesetzliche Norm durch die gerügte Handlung verletzt wurde. Zugleich wird der Heilpraktiker aufgefordert, eine sogenannte Unterlassungserklärung abzugeben, welche die gerügte und zu unterlassende Handlung beschreibt, und die Vereinbarung einer Vertragsstrafe enthält, die der Unterlassungsschuldner im Falle einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht zu zahlen hat. Weiterhin wird dem abgemahnten Heilpraktiker eine Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt und für den Fall, daß die Unterlassungserklärung nicht fristgemäß eingeht, die gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs angekündigt. Darüber hinaus fordert der Abmahner bzw. ein beauftragter Rechtsanwalt in der Regel den Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Die für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzte Frist sollte ernst genommen werden. Bei Fristüberschreitung ist damit zu rechnen, daß der Abmahner umgehend gerichtliche Klage einreicht oder einen gerichtlichen Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung stellt. Fristen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die je nach Bedeutung und Schwere des Verstoßes zwischen 3 und 10 Tagen liegen, werden von der Rechtsprechung durchaus als angemessen und ausreichend betrachtet. Geht eine Unterlassungserklärung nach Ablauf der gesetzten Frist beim Abmahner ein, hat der Abgemahnte die durch die weitere Verfolgung des Anspruchs bereits entstandenen Kosten, z.B. durch eine anwaltliche Beauftragung und/oder einen bei Gericht eingereichten Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung, zu ersetzen. Die Anspruchsberechtigten In § 8 Abs. 3 UWG werden die Anspruchsberechtigten bezeichnet, d.h. diejenigen, die zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigt sind und denen die gerichtliche Klagebefugnis hinsichtlich Verstößen gegen das UWG zugestanden wird: - jeder Mitbewerber - rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wettbewerbsvereine, Berufsverbände) - qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, daß sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen sind (Verbraucherschutzverbände) - Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Wird ein Heilpraktiker von einem vorgeblichen „Mitbewerber“ abgemahnt, also auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist zu überprüfen, ob dieser in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten steht, da nur unter dieser Voraussetzung die Unterlassungsforderung berechtigt ist. In der Begründung zum Gesetz wird klargestellt, daß der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten stehende Mitbewerber als „unmittelbar Ver- letzter“ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu verstehen ist (s. Bundestagsdrucksache 15/1487, Begründung UWG, S. 22). Aus dem UWG anspruchsberechtigte Mitbewerber sind in der Regel Heilpraktiker und Ärzte, die den gleichen Patientenkreis ansprechen. Hierzu ist meist eine räumliche Nähe zwischen Abgemahntem und abmahnendem Mitbewerber erforderlich, wenn auch nicht zwingend. Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung ist, daß Abmahner und Abgemahnter sich an den gleichen Kundenkreis wenden, und daß der abgemahnte Verstoß geeignet ist, den Absatz des Abgemahnten zu fördern und dabei zugleich den Absatz des Abmahners zu behindern. 120 Dies kann auch bei Mitbewerbern der Fall sein, die sich in größerer räumlicher Entfernung zueinander befinden, wenn der Verstoß in überregional veröffentlichter Werbung erfolgt und durch spezielle Behandlungsmethoden oder einen hohen Bekanntheitsgrad des Verletzers auch Patienten angesprochen werden, die vom Praxisort weiter entfernt sind. Mitbewerber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift können auch Kliniken oder Arzneimittelhersteller sein. Sogar Fitness- bzw. Sportstudios können sich im Hinblick auf bestimmte Verfahren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem Heilpraktiker befinden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Sportstudio mit einem Trainingsprogramm zur Stärkung der Rückenmuskulatur ein unter Rückenschmerzen leidendes Publikum anspricht, welches vor der Wahl steht, ob es das angebotene Trainingsprogramm einem Besuch beim Heilpraktiker vorzieht. Es wird deutlich, daß die Anspruchsberechtigung weniger aus der Branchennähe oder der räumlichen Nähe folgert, sondern sich vielmehr aus der konkreten Wettbewerbshandlung, d.h. dem Verstoß als solchen, ergibt. Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, die berechtigt sind, Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen, sind in der Hauptsache: - im Vereinsregister eingetragene Vereine, - die Kammern der freien Berufe, wie bspw. die Ärzte- und Rechtsanwaltskammern, - die Handwerksinnungen. Nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine sind nicht rechtsfähig und daher auch nicht anspruchsberechtigt. Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung ist jedoch nicht nur die Rechtsfähigkeit. Weiterhin fordert das UWG in § 8 Abs. 3 Nr. 2, daß dem Verband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Bezugspunkte sind hier die Waren oder Dienstleistungen des Abgemahnten und der Markt, auf dem der Abgemahnte tätig ist. Weiterhin ist es für die Anspruchsberechtigung erforderlich, daß ein Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Außerdem muß die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder des Verbandes berühren. Zweifellos ist der Abgemahnte überfordert, wenn er im Fall der Abmahnung überprüfen möchte, ob der ihn abmahnende Verband die durch das Gesetz geforderten Kriterien erfüllt. Bei den Kammern und Handwerksinnungen dürfte die Anspruchsberechtigung in der Regel außer Frage stehen, sofern diese im Tätigkeitsbereich ihrer Mitglieder handeln. Auch die Anspruchsberechtigung allgemein anerkannter und bekannter Berufsverbände dürfte nicht schwer zu beurteilen sein. Sofern also ein Heilpraktiker durch eine Ärztekammer oder einen ihm bekannten Berufsverband der Heilpraktiker abgemahnt wird, kann die Anspruchsberechtigung in der Regel bejaht werden. Schwieriger ist die Beurteilung der Anspruchsberechtigung sonstiger Verbände, von denen der Heilpraktiker in Anspruch ge-nommen wird. Die im UWG bestimmten Kriterien der Anspruchsberechtigung sind von der Rechtsprechung in einer Vielzahl von Einzelfällen konkretisiert worden. Ebenso haben die zuständigen Gerichte die Anspruchsberechtigung einzelner Verbände in wettbewerbsrechtlichen Verfahren überprüft und deren Vorliegen bejaht oder verneint. Die Erörterung der einzelnen Kriterien, wie z.B. die Erheblichkeit der Mitgliederzahl oder der Ausstattung eines Verbandes auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung und Kommentierung würde allerdings den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen und muß deshalb unter- bleiben. Ein tatsächlich anspruchsberechtigter Verband wird in der Regel in seinem Abmahnschreiben in qualifizierter und nachprüfbarer Weise über seine Anspruchsberechtigung aufklären. Zu erwarten ist die Angabe seiner Anschrift, des Registergerichts und der Registernummer seines Eintrags, einer Telefon- und Faxnummer zur Kontaktaufnahme, die namentliche Benennung des Vorstands des Verbandes, Bezeichnung von Gerichtsurteilen zur Anspruchsberechtigung, Angaben zu Ausstattung und Mitgliederstruktur. Zur Anspruchsberechtigung befragt werden können die Industrie- und Handelskammern, die in der Regel umfangreiche Kenntnisse über wettbewerbsrechtlich tätige Verbände haben, sowie auch die großen Berufsverbände der Heilpraktiker. Hilfreich kann auch eine Suche über die Suchmaschinen des Internets sein. Hier trifft man ggf. auf Informationen über den abmahnenden Verband, Diskussionsforen von Abgemahnten oder Kontaktmöglichkeiten zu Organisationen und Verbänden im wettbewerbsrechtlichen Bereich. Sollte im Einzelfall eine Beurteilung der Anspruchsberechtigung nicht möglich sein, ist in der Tat die anwaltliche Beratung erforderlich. Wiederum problemloser ist die Beurteilung der Anspruchsberechtigung qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG, da das Gesetz die Anspruchsberechtigung vom Eintrag in die sogenannte Liste qualifizierter Einrichtungen abhängig macht. Unter qualifizierten Einrichtungen im Sinne des Gesetzes versteht man Verbraucherverbände. Die Liste qualifizierter Einrichtungen wird vom Bundesverwaltungsamt geführt und ist unter „www.bva.bund.de/aufgaben/qualifizierte_einrichtungen“ einsehbar. Die Liste wird regelmäßig der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeleitet. Die Kommission führt Ihrerseits ein Verzeichnis, welche die qualifizierten und damit anspruchsberechtigten Einrichtungen sämtlicher Mitgliedsstaaten enthält. Erfolgt eine Abmahnung seitens eines Verbraucherverbandes mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, kann im Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften überprüft werden, ob der abmahnende Verband eingetragen ist. Ist der abmahnende Verband in der Liste qualifizierter Einrichtungen oder im Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht eingetragen, 121 besteht keine Anspruchsberechtigung. Verstöße gegen das HWG können von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, Verbraucherverbänden, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern darüber hinaus auch über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) verfolgt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG kann derjenige im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der Verbraucherschutzvorschriften zuwiderhandelt. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 UKlaG wird das HWG ausdrücklich als Verbraucherschutzgesetz benannt. Die Unterlassungserklärung In der Regel übersendet der Abmahner zusammen mit dem Abmahnschreiben eine von ihm vorgefertigte Unterlassungserklärung. Grundsätzlich hat der Abmahner bei einem gegebenen Wettbewerbsverstoß lediglich Anspruch auf Unterlassung des tatsächlichen Verstoßes. Dennoch geht der durch den Abmahner vorformulierte Unterlassungstenor nicht selten über den tatsächlichen Verstoß hinaus. Als Unterlassungstenor bezeichnet man die Beschreibung der zu unterlassenden Wettbewerbshandlung in einer Unterlassungserklärung sowie in einer gerichtlichen Entscheidung. Die Frage, ob ein vorformulierter Unterlassungstenor den tatsächlichen Anspruch überschreitet, ist im Einzelfall zu klären und bedarf unter Umständen rechtlicher Beratung. Der Abgemahnte ist grundsätzlich nicht zur Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung verpflichtet. Erforderlich zur Erledigung des Unterlassungsanspruchs ist, daß die abgegebene Unterlassungserklärung die Gefahr der Wiederholung des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes beseitigt und den ernsthaften Unterlassungswillen des Abgemahnten erkennen läßt. Der Abgemahnte sollte daher die Änderung einer vorformulierten Unterlassungserklärung mit Sachkenntnis und Umsicht durchführen, da zu vermeiden ist, daß die vorgenommene Änderung Zweifel an der Ernsthaftigkeit ergibt, oder gar der geänderte Unterlassungstenor den Wettbewerbsverstoß nicht abdeckt. Ebenso risikohaft ist die Herabsetzung eines vom Abmahner vorgegebenen Vertragsstrafeversprechens, da die Herabsetzung ebenfalls Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung begründen kann. Ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 3.000,- Euro ist auch bei einem einzelnen minderschweren Verstoß üblich und angemessen. Im Einzelfall kann auch ein geringeres Vertragsstrafeversprechen ausreichend sein, z.B. wenn ein minderschwerer Verstoß vorliegt, der Abgemahnte seine Geschäfte nur im geringen Umfang und mit kleinen Umsätzen tätigt, und daher auch eine drohende geringere Vertragsstrafe geeignet sein kann, ihn von einem erneuten Verstoß abzuhalten. Denkbar sind selbst Vertragsstrafeversprechen von unbestimmter Höhe. Die Formulierung eines Unterlassungstenors und die Bestimmung einer angemessenen Vertragsstrafe sind allerdings rechtlich anspruchsvolle und heikle Aufgabenstellungen. Ohne Kenntnisse der Fachliteratur oder rechtliche Beratung geht der Abgemahnte das Risiko ein, daß eine von ihm formulierte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, oder ein zu niedriges Vertragsstrafeversprechen die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung in Frage stellt. Die Folge kann sein, daß der Abmahner den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, und der gerügte Wettbewerbsverstoß dann durch das Gericht untersagt wird. Sofern der Abmahner die Bereitschaft hat, über die Formulierung des Unterlassungstenors und die Höhe des Vertragsstrafeversprechens zu verhandeln, kann das Risiko des gerichtlichen Vorgehens seitens des Abmahners durch eine einvernehmlich getroffene Regelung ausgeschaltet werden. Wenn der Abgemahnte eine vertragsstrafengesicherte Unterlassungserklärung nicht abgibt, hat er grundsätzlich damit zu rechnen, daß der Abmahner den Unterlassungsanspruch im Wege der Klage oder mit einem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend macht. Trotz der hohen Streitwerte wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren und der damit verbundenen hohen Kosten, die im Fall des Unterliegens der Abgemahnte zu tragen hat, kann in bestimmten Fällen der gerichtliche Unterlassungstitel für den Abgemahnten perspektivisch vorteilhafter sein als eine vertragsstrafengesicherte Unterlassungserklä- rung. Grund hierfür ist u.a. die unterschiedliche Reichweite von gerichtlichem Unterlassungstitel und außergerichtlicher Unterlassungserklärung. Während der Schuldner der Unterlassungserklärung aus § 278 BGB auch für Verstöße haftet, die von Erfüllungsgehilfen begangen werden, werden Verstöße gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel nach § 890 ZPO verfolgt, demzufolge der Schuldner nur für eigenes Handeln haftet. Verallgemeinerungen sind jedoch nicht sinnvoll, und die Verweigerung einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung kann für den Abgemahnten zu erheblichen Kosten aus Gerichtsverfahren führen. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Teile 1 bis 3 dieses Beitrags unter der Internetdomain agw-ev.net für jeden Interessierten zugänglich sind. Auch wenn die Auseinandersetzung mit wettbewerbsrechtlichen Fragen für den Heilpraktiker eine zusätzliche nicht unerhebliche Belastung in seiner beruflichen Tätigkeit darstellt, sollte dennoch bedacht werden, daß auf diese Weise die finanziellen, zeitlichen und nervlichen Belastungen, die dem Heilpraktiker durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und ein möglicherweise sich anschließendes Gerichtsverfahren entstehen, oft vermieden werden können. 122 Der gewerbliche Internetauftritt Pflichtangaben, Datenschutz und vertragsrechtliche Besonderheiten Einleitung Das Internet ist alles andere als ein rechtsfreier Raum. Auch hier gelten für die kommerzielle Werbung die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts, des Vertragsrechts sowie des Strafrechts. Der Gesetzgeber hat zusätzlich, um den besonderen Problemen des Mediums gerecht zu werden, Regelwerke geschaffen, die insbesondere Haftungsfragen klären und Informationspflichten beinhalten. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um europarechtliche Normen, die in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden. Zweck dieser Gesetze, insbesondere des im folgenden behandelten Teledienstegesetzes, ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen sowie einen effektiven Datenschutz auch in den neuen Kommunikationsmedien durchzusetzen (Teledienstedatenschutzgesetz) und nicht zuletzt verbindliche Regeln für Vertragsabschlüsse zu schaffen (§§ 312b BGB ff, BGB-Informationspflichten-Verordnung u.a.). Die gesetzgeberische Zielrichtung ist somit sowohl die Regelung des Geschäftsverkehrs wie auch der Schutz des Verbrauchers und Internetnutzers vor undurchdringlichen Haftungsfragen und der unkontrollierbaren Verwertung seiner Daten. Die Ausdifferenzierung der neuen Rechtsnormen durch die deutschen Obergerichte ist ein langwieriger Prozess, der längst noch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden kann. Der Gewerbetreibende kann im Internet somit eine vollständige Rechtssicherheit für seinen Werbeauftritt nur schwer erzielen. Die wichtigsten Informationspflichten sollen im Folgenden dargestellt werden. 1. Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung in der Internetwerbung Der gewerbliche Betreiber einer Homepage ist dem Teledienstegesetz unterworfen, welches nahezu jede Art von Telediensten regelt, sofern diese nicht vorrangig der Meinungsbildung oder weiteren Ausschlusstatbeständen dienen. Teledienste sind insbesondere Angebote im Bereich der Individualkommunikation, Angebote zur Information oder Kommunikation, Angebote von Waren und Dienstleistungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend; auch in § 2 TDG ist lediglich ein Beispielkatalog aufgeführt. Die Rechtsprechung zu der Frage, wie weit der Begriff „Teledienst“ gefasst werden muss, wird in den nächsten Jahren aufmerksam beobachtet werden müssen. Im Zweifel ist daher für den Werbenden davon auszugehen, dass auch sein Internetauftritt ein Teledienst ist, da nahezu immer Informationen, Waren und Dienstleistungen angeboten werden und vielfach auch Interaktionsmöglichkeiten eröffnet werden. Der Betreiber einer gewerblichen Internetseite ist gemäß § 6 Teledienstegesetz verpflichtet, bestimmte Informationen für den Verbraucher offenzulegen. Die für die gebräuchliche gewerbliche Homepage relevanten Anforderungen werden im Folgenden wiedergegeben. Anzugeben sind insbesondere folgende Daten: a) der vollständige Name und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte (Name, Rechtsform, Geschäftsführer), b) Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (Telefonnummer, Mailadresse), c) soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (beispielsweise für Immobilienmakler: Erlaubnis gemäß § 34 c GewO, Amt für öffentliche Ordnung der Stadt der Geschäftsniederlassung), d) das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist und die entsprechende Registernummer (HRA bzw. HRB, falls vorhanden, Ort des Registergerichts), e) sofern dem Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz zugeteilt wurde, die Angabe dieser Nummer. f) Ausschließlich relevant für freie Berufe im Sinne von Artikel 1d Richtlinie 89/48/EWG. Zusätzliche Pflichtangaben für Angehörige dieser Berufe sind - die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, - die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wor den ist, und - die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind. Der Maklerberuf ist nicht zu den freien Berufen im Sinne dieser Norm zu zählen. Zur Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit, die sich aus der Transformation der Europäischen Rechtsnorm in innerstaatliches deutsches Recht ergeben kann, kann der Makler das auf seinen Beruf einzige passende Kriterium zusätzlich angeben. Es handelt sich hierbei um die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und 123 dazu, wie diese zugänglich sind. Als berufsrechtliche Regelungen kommen hier § 34c GewO, Makler- und Bauträgerverordnung sowie das Wohnungsvermittlungsgesetz in Betracht. Unter den folgenden Beispiellinks können diese Gesetze derzeit abgerufen werden: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/index.html (Gewerbeordnung) http://www.immopilot.de/Lexikon/Immobilien-gesetze/MaBV/mabv.html (MaBV) http://www.immopilot.de/Lexikon/Immobilien-gesetze/Wohnungsvermittlungsgesetz/wohnungsvermittlungsgesetz.html (Wohnungsvermittlungsgesetz) Die unter a) bis f) genannten Daten sind nach dem Wortlaut des § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung, dass diese Daten entweder direkt auf der Startseite angegeben werden sollten, oder über einen Link auf der Steuerungsleiste von jeder Seite aus anwählbar sind. Es hat sich in der Praxis der Link mit der Bezeichnung "Impressum" eingebürgert. Praktikabel ist auch eine Platzierung auf jeder Seite oder auf einem alle Seiten umgebenden Frame. Es genügt jedoch nicht, die Angaben an einer Stelle aufzuführen, die sich dem Internetnutzer nicht ohne weiteres aufdrängt, denn es ist nicht die Aufgabe des Nutzers, den gesamten Internetauftritt nach diesen Daten zu durchforsten. Es versteht sich von selbst, dass die Pflichtangaben wahrheitsgemäß erfolgen müssen, um eine Verschleierung von Rechtsform oder Verantwortlichkeit zu verhindern. So wird es bspw. nicht ausreichen, einen Ansprechpartner für die offerierten Angebote zu benennen, sondern der Geschäftsinhaber muss als solcher klar und eindeutig identifizierbar sein. 2. Pflichtangaben und Maßnahmen zum Datenschutz Wird eine gewerbliche Webseite lediglich genutzt, um den Gewerbebetrieb zu präsentieren und das Angebotsspektrum vorzustellen, bereitet der Datenschutz regelmäßig keine Probleme. Relevant wird der Datenschutz dann, wenn der Internetnutzer aufgefordert wird, eigene Daten einzugeben, etwa um einen Newsletter zu abonnieren oder um Werbematerial anzufordern, oder wenn sonstige Daten - oft automatisch und unbemerkt - während des Besuchs der Webseite gespeichert werden. In solchen Fällen findet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), bzw. als Spezialgesetz das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) Anwendung. a) BDSG und TDDSG Grundsätzlich schützt das deutsche Datenschutzrecht ausschließlich personenbezogene Daten natürlicher Personen, die unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet oder genutzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs.1 BDSG). Personenbezogene Daten sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 BDSG alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Hierzu gehören beispielsweise Name, Adresse, Konfession, Familienstand, Beschäftigungsverhältnis, Zugehörigkeit zu einer Partei, aber auch Konsumverhalten, Hobbies, Daten über Reisebuchungen, Einkäufe, Wohnsituation, Einkommen - schlichtweg also sämtliche sachlichen Informationen, die einer Person zuzuordnen sind. Grundsätzlich ist die Verwendung dieser geschützten Daten verboten, es sei denn, sie ist ausdrücklich gesetzlich gestattet oder der Betroffene willigt wirksam (meist schriftlich) in die Verwendung ein. Nicht geschützt sind Daten juristischer Personen sowie Daten, die nicht auf eine bestimmte Person zurückzuführen - mithin nicht individualisierbar - sind. Auch Daten über Personengruppen, deren Mitglieder nicht individualisierbar sind - also vor allem anonyme Statistiken - werden nicht vom BDSG geschützt. Während das BDSG die generelle Norm zum Schutz der Daten ist, wurde das TDDSG speziell auf den Schutz der Daten ausgerichtet, die bei der Nutzung eines Teledienstes ausgetauscht werden. Das TDDSG passt die Grundsätze, die im BDSG aufgestellt wurden, an die Besonderheiten des Mediums Internet an. Das TDDSG findet also im Internet meist vorrangig Anwendung. Das TDDSG ist anzuwenden, wenn Daten im Rahmen eines Teledienstes erhoben werden. Denkbar sind hier bspw. Daten über Verbindungsdauer, Konsumverhalten bei Internetshops etc. Jedoch ist nicht jeder Datenaustausch im Internet zwingend dem TDDSG unterworfen. Auch das BDSG findet hier Anwendung, nämlich sobald der Internetnutzer bspw. für eine Warenbestellung seinen Namen und die Lieferadresse eingibt. Der Grund für die Anwendung des generellen Datenschutzes aus dem BDSG liegt darin begründet, dass diese Daten unmittelbar die Vertragsgestaltung betreffen und es letztlich für den Datenschutz unerheblich ist, ob die Daten im Teledienst oder schriftlich oder mündlich angegeben werden. Die Unterscheidung, ob in einem bestimmten Fall das TDDSG oder das BDSG angewendet werden muss, ist notwendig, weil das BDSG für Vertragsverhältnisse eine generelle mutmaßliche Einwilligung des Vertragspartners in die Datennutzung annimmt. Dies ist praktikabel, denn ohne die Verwendung der Daten des Vertragspartners kann kein Vertrag erfüllt werden. Der Lieferant einer Ware bspw. muss für die Erfüllung eines Kaufvertrages die Lieferadresse speichern dürfen und die Anzahl der bestellten Waren sowie Namen des Kunden und ggf. dessen 124 Bankverbindung. Deshalb sieht § 28 Abs. 1 S. 1 BDSG vor, dass das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, wenn dies der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. In einem solchen Fall muss nicht noch zusätzlich eine explizite Einwilligung in die Datenerhebung gefordert werden. In allen anderen Fällen ist die Datenerhebung und -verwendung nur in sehr engen Grenzen zulässig. Weitreichende Informationspflichten sind zu beachten. Die Grundzüge der Informationspflichten im Internet werden im Folgenden dargestellt. Im Einzelfall empfiehlt sich eine dezidierte rechtliche Prüfung, sofern die Datenerhebung über das übliche Maß hinausgehen soll. b) Datennutzung unter Einwilligungsvorbehalt Der elementare Grundsatz des Datenschutzes ist, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht gestattet ist, es sei denn, der Betroffene willigt ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass möglichst wenig Daten abgefragt werden sollten und im Einzelfall für den Nutzer erkennbar ist, welche Daten Pflichtangaben sind, ohne die der Nutzer die angebotene Leistung nicht erhalten kann, und welche Angaben freiwillig erfolgen. So wird bei der Bestellung eines Newsletters die Angabe der Mailadresse Pflicht sein und übrige Angaben freiwillig. Bei der Übersendung von Werbematerial wird der Name sowie die Postadresse Pflichtangabe sein. Es empfiehlt sich, die Eingabefelder auf der Webseite dementsprechend zu markieren. Des weiteren sieht das Datenschutzrecht in jedem Fall vor, dass der Nutzer schon vor der Eingabe seiner Daten darüber informiert wird, zu welchem Zwecke seine Daten erhoben werden, ob und wie lange sie gespeichert werden, wie und von wem die Daten genutzt werden und wann sie gelöscht werden. Erfolgt diese Aufklärung nicht vollständig und wahrheitsgemäß, ist die Nutzung der Daten unzulässig, weil keine wirksame Einwilligung vorliegt. Werden Daten auf Dauer gespeichert, so ist dem Nutzer jederzeit die Möglichkeit zu geben, diese einzusehen, zu ändern und gegebenenfalls die Löschung zu verlangen, wenn er die Nutzung nicht mehr wünscht. Dezidiert hat der Gesetzgeber die Art der Aufklärung und Einwilligung im Rahmen der Teledienste in § 4 TDDSG geregelt. Nach dieser Norm muss der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn der Nutzung des Dienstes über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unterrichten. Den Inhalt der Unterrichtung muss der Nutzer auch später jederzeit abrufen können. Die Einwilligung in die Datenerhebung ist nur dann wirksam wenn: - sichergestellt ist, dass die Einwilligung nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann, - die Einwilligung protokolliert wird, - und der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann. - Der Anbieter muss den Nutzer vor der Einwilligung darauf hinweisen, dass er diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Nichtsdestotrotz ist die Einwilligung unwirksam, wenn der Anbieter die Nutzungsmöglichkeit seines Teledienstes davon abhängig macht, dass der Nutzer in eine sachfremde Verwertung seiner Daten einwilligt. Wenn der Nutzer einwilligen muss, um den Dienst nutzen zu können, obwohl diese Art der Datenverwertung nicht für die Nutzung erforderlich ist, wird ein inakzeptabler Druck auf den Nutzer ausgeübt. Auch muss der Anbieter die Nutzung des Dienstes anonym oder unter Pseudonym ermöglichen, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Diese Regelung folgt dem Grundsatz, dass so wenig personenbezogene Daten wie möglich erhoben werden sollen. c) Exkurs: Datenschutz bei Cookies Probleme bereitet immer wieder die ordnungsgemäße Aufklärung über Cookies. Ein Cookie ist ein von einem Web-Server erzeugter Datensatz, der an einen Web-Browser gesendet wird und bei diesem in einer Cookie-Datei des lokalen Rechners abgelegt wird. Umgekehrt werden aber auch die lokalen Cookie-Einträge an den Web-Server übermittelt. Je nach individuell gewählten Browser-Einstellungen geschieht dies auch, ohne dass der Benutzer etwas davon merkt. Mit Hilfe dieser Cookies können Nutzungsprofile erstellt werden. Nutzungsprofile dürfen nicht individualisierbar sein, sondern müssen anonym oder unter Verwendung eines Pseudonyms angelegt werden. Ist ein Rückschluss auf personenbezogene Daten möglich, so muss das Einverständnis des Betroffenen vorliegen. Ist dieser Rückschluss nicht möglich, fallen die Daten nicht unter datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es kann aber durch die unerwünschte Ablage von Dateien auf dem Rechner des Nutzers eine Besitzstörung gemäß § 826 BGB angenommen werden. Es empfiehlt sich also, in jedem Fall rechtzeitig über die Verwendung von Cookies aufzuklären und dem Internetnutzer die Wahl zu lassen, ob dieser hiermit einverstanden ist oder nicht. Werden individualisierbare personenbezogene Daten mittels der Cookies erhoben, soll ein Eingabefenster mit dezidier- 125 ten Informationen über die Art und Verwendung der Daten vorgeschaltet werden, in dem der Nutzer sein Einverständnis erklären kann. 3. Zusätzliche Pflichten beim Abschluss von Verträgen über das Internet Bezweckt der Gewerbetreibende mit seinem Internetauftritt unmittelbar die Vertragsanbahnung, d.h. kann der Kunde dort direkt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgeben, so sind die gesetzlichen Regelungen über Fernabsatzverträge zu beachten. § 312b BGB definiert Fernabsatzverträge als Verträge über (...) Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel sind gemäß § 312b Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, sowie Rundfunk-, Tele- und Mediendienste. a) Reichweite des Fernabsatzrechts Der Begriff des organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ist weit zu fassen. Darunter fällt nicht nur der typische Versandhandel, sondern es reicht aus, dass der Unternehmer planmäßig seinen Betrieb so organisiert, dass Kauf- oder Dienstleistungsverträge durch Fernkommunikationsmittel in den betrieblichen Ablauf einkalkuliert sind. Dieses Kriterium ist gerade bei der Interaktion durch das Internet schnell erfüllt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen trägt im Streitfall der Unternehmer. b) Pflichtangaben bei Fernabsatzverträgen Die Pflichtangaben für Fernabsatzverträge im elektronischen Datenverkehr sind in der BGB-Informationspflichten-Verordnung umfassend geregelt worden. Der im folgenden wiedergegebene Gesetzestext regelt nahezu alle Bereiche des Vertragswesens: § 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312 c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über: 1. seine Identität 2. seine ladungsfähige Anschrift, 3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, 4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, 10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und 11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312 c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312 c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen: 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufsoder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige 126 Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. (...) § 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren: 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, 3. darüber, wie er mit den gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und 5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. c) Maklervertrag als Beispiel Am Beispiel des Maklervertrages wird die Problematik ersichtlich: Wird auf der Internetseite dem Nutzer die Möglichkeit gegeben, online ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages zu machen, und reagiert der Makler auf dieses Angebot, indem er schon die Maklerleistung durch Übersendung eines detaillierten Exposés online oder per Briefpost erbringt, oder nimmt er das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages telefonisch oder per Mail oder Briefpost an, kurz: kommt der Maklervertrag zustande, ohne dass die Vertragsparteien sich persönlich gegenübergestanden haben, treffen den Makler schon auf der Homepage weitreichende Informationspflichten. Er muss bereits auf der Homepage klar und eindeutig gemäß der vorstehend aufgeführten Informationsverordnung die vollständigen Modalitäten des Maklervertrages offen legen. d) Widerrufsrecht Gemäß § 312 d BGB hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen auch ein Widerrufsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 BGB erst dann, wenn der Verbraucher hinreichend über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Folgende Kriterien müssen bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erfüllt sein: Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Die Belehrung muss auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten. Des weiteren ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss und in Textform innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Verbraucher muss auch mitgeteilt werden, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat. Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung gemäß § 312 d BGB, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. 4. Fazit Der Betreiber einer gewerblichen Internetseite muss sorgfältig abwägen, wie weit er seinen Internetauftritt ausbaut. Wenn er über das Internet die direkte Möglichkeit zum Vertragsschluss eröffnet, muss er umfangreiche Aufklärungspflichten erfüllen und die extensive Widerrufsmöglichkeit in Kauf nehmen, die viele seiner Geschäftsabschlüsse wieder zunichte machen kann. Die Hoffnung, dass ein Kunde über das Internet schneller oder sorgloser einen Vertrag abschließt als im Geschäftslokal, erfüllt sich bei ordnungsgemäßer Unterrichtung des Internetnutzers über den Vertragsinhalt regelmäßig nicht. Auch die Vorstellung, über die Internetseite eine Fülle nützlicher Daten erheben und diese für das weitere Geschäftsleben verwenden zu können, wird enttäuscht, wenn man bedenkt, wie restriktiv sich der Datenschutz gerade in diesem Medium niederschlägt. 127 Letztlich bleibt es dabei, dass das Internet eine schnelle, jederzeit aktuelle und preiswerte Informationsund Werbeplattform sein kann. In keinem anderen Medium hat der Gewerbetreibende so vielfältige und kostengünstige Möglichkeiten, seinen Betrieb und seine Angebotspalette vorzustellen und somit nachhaltig Werbung und Imagepflege zu betreiben. Hiervon sollte er unbedingt Gebrauch machen. Jedoch sind darüber hinausgehende Aktivitäten mit vorsichtiger Zurückhaltung zu behandeln. Nicht selten überwiegt nämlich der Aufwand der einzuhaltenden Pflichten bei der Einrichtung von Telediensten oder OnlineShops den tatsächlichen Nutzen für den Gewerbebetrieb. Internet Vorsicht, Abmahner sind am Werk! Bereits seit 22. Juli 1997 gibt es das "Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz TDG)" wurde in das Telemediengesetz (TMG) geändert. Dieses schreibt Sachverhalte vor, die auch von Heilpraktikern, welche eine Homepage betreiben, zu beachten und zu erfüllen sind. Nachfolgend die wichtigsten Passagen, die auch für Sie wichtig sind. Erfaßt wird natürlich nicht nur das Internet. Erfaßt werden zum Beispiel alle Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktiven Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. Dienstanbieter ist jede natürliche und juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Dies nur einige Beispiele. In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Dienstanbieter und ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. §6, Allgemeine Informationspflichten Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich der Adressen der elektronischen Post (Anmerkung: Also auch die email-Anschrift ist erkennbar einzubeziehen). Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Anmerkung: Das zuständige Gesundheitsamt für den Nierderlassungsort ist anzugeben). Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer (Anmerkung: Dies trifft zum Beispiel auf Praxen zu die als GmbH geführt werden). In Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a des Umsatzsteuergesetze besitzen, die Abgabe dieser Nummer (Anmerkung: Dies trifft auf die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu, die gegebenenfalls Waren verkaufen, Kurse anbieten etc. und dadurch der Umsatzsteuer unterliegen und diese Angebote in den Seiten integriert sind). §12 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Wir haben nur ausschnittweise Hinweise gegeben. Eine Haftung und Gewähr kann natürlich nicht wie bei allen rechtlichen Ausführungen übernommen werden. Anliegend das komplette Teledienstgesetz. 128 Telemediengesetz (TMG) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung. (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt. (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag). (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, 2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, 3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, 4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden, 5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden. Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. § 3 Herkunftslandprinzip (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt 1. die Freiheit der Rechtswahl, 2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, 3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund- 129 stücken und grundstücksgleichen Rechten, 4. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, 2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, 3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post, 4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten, 5. die Anforderungen an Verteildienste, 6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte, 7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind, 8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, 9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen. (5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz 1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, 2. der öffentlichen Gesundheit, 3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor. Abschnitt 2 Zulassungsfreiheit und Informationspflichten § 4 Zulassungsfreiheit Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. § 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 130 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/ 38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer. 5 (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopfund Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. Abschnitt 3 Verantwortlichkeit § 7 Allgemeine Grundsätze (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. § 8 Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. 131 § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Informationen nicht verändern, 2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, 3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, 4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und 5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 10 Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. 7 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Abschnitt 4 Datenschutz § 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste 1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder 2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt. (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5. § 12 Grundsätze (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden. 132 § 13 Pflichten des Diensteanbieters (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und 8 Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird, 3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass 1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann, 2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden, 3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann, 4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können, 5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszwecke zusammengeführt werden können und 6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können. An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen. (6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. (7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden. § 14 Bestandsdaten (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten). (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. § 15 Nutzungsdaten (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien. (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist. 133 (3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. (4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren. (5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis. (7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist. (8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist. Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften § 16 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, 2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht, 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt, 5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder 6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 134 Internet Werbung Verstöße gegen UWG/HWG Es muß nochmals ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen werden, daß auch die Internet-Seiten dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Heilmittelwerbegesetz unterliegen sowie selbstverständlich das Teledienstgesetz zu beachten ist. Es ist festzustellen, daß die meisten Internet-Seiten der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sehr viele und teilweise sehr schwerwiegende Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz beinhalten. Vermehrt ist festzustellen, daß die Internet-Auftritte ebenfalls abgemahnt werden und die kotenpflichtigen Unterlassungserklärungen verlangt werden. Wir können nur empfehlen, die eigene Homepage genau zu prüfen, mit den Gesetzen zu vergleichen und bei nicht eindeutigen Fragen bei einer entsprechenden Rechtsstelle Beratung einzuholen, im Bedarfsfalle auch Einzelfragen mit uns abzuklären. Wettbewerbsrecht Eine interessante Internetanschrift zur Information über Wettbewerbsrecht, wovon auch der Heilpraktiker betroffen ist, finden Sie unter www.wettbewerbszentrale.de. Dies ist dann auch noch eine hervorragende Ergänzung zu unseren Veröffentlichungen zum Wettbewerbsrecht wie Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Heilmittelwerbegesetz, Teledienstegesetz, Internetrecht, Kartellrecht usw. "Tierheilpraktiker" Urteil zur Werbung Im Rahmen der Werbung zur Ausbildung als "Tierheilpraktiker" wurde verboten, "mit dem Hinweis zu werben", "ggf. amtliche Prüfung oder ggf. Vorbereitung auf amtliche Prüfung nach HPG". (LG Düsseldorf zu 12 O 87/90). 135 Internet - Telemediengesetz Pflichtangaben bei eigener Homepage Wir haben das Telemediengesetz (TMG) hinsichtlich der erforderlichen Angaben bei Internet-Auftritt rechtlich nochmals prüfen lassen. Diese Prüfung hat ergeben, daß folgende Angaben entweder verpflichtend oder zum derzeitigen Zeitpunkt unbedingt empfehlenswert sind. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Bei der Erhebung von Daten über das Internet beispielsweise können weitere Angaben erforderlich sein. Überdies handelt es sich bei dem Online-Recht um eine noch sehr neue Rechtsprechung der Obergerichte in vielen Fragen erst noch bilden muß. Somit kann eine letztgültige Rechtssicherheit zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht erzielt werden. Erst die Zukunft wird aufzeigen, welche Angaben nun tatsächlich rechtlich verpflichtend sind oder nicht. Deshalb empfehlen wir, die Angaben zu vollziehen. Es handelt sich um Angaben gemäß §5 Telemediengesetz. Die Angaben müssen auf der Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Es empfiehlt sich, die Daten in einem - alle Seiten umgebenden - Frame aufzuführen. Alternativ kann man die Daten mit der Bezeichnung "Impressum" in dem Menübalken verlinken. Die Angabe unter dem Link "Kontakt" reicht nicht aus. - Vollständiger Name - Gesetzliche Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/-in" - Staat, in dem die Berufsbezeichnung erworben wurde (Anm.d.Red.: Ist natürlich nur Deutschland, da im Ausland nicht gegeben) - Vollständige Adresse der Praxis - Telefonnummer - E-Mail-Adresse - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz, sofern vorhanden bzw. Angabe "Befreit von der Umsatzsteuer gem. § 4 UStG. - Bezeichnung der Aufsichtsbehörde "Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt Stadt..." - Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, also: "Heilpraktikergesetz, zugänglich über (Link einfügen: http://www.frei eheilpraktiker.com/PatientenInfo/Heilpraktikergesetz)". 136 Verstoß gegen Impressumspflichten im Internet keine Bagatelle In einem Beschluß vom 13.03.2008 (Az. I-4 U 192/07) weist das OLG Hamm auf eine neue Rechtslage bei der Beurteilung von Verstößen gegen Impressumspflichten im Internet hin. § 5 TMG (Telemediengesetz) schreibt für Internetauftritte bestimmte Pflichtangaben vor, die der Anbieter in der Regel im Impressum seines Auftritts tätigt. Fehlende oder unvollständige Pflichtangaben im Internetimpressum waren und sind häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen. Etliche Gerichte (u.a. OLG Koblenz, OLG München und OLG Hamburg) hatten teilweise noch in 2007 festgestellt, daß „kleinere" Verstöße gegen die Impressumspflichten, wie die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer Bagatellen seien und daher als Wettbewerbsverstöße über das UWG nicht untersagt werden können. Mit dieser Rechtsauffassung räumt das OLG Hamm nun auf, indem es auf die europäische Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken verweist. Seit dem 12.12.2007 sind die gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten unter Anwendung der Richtlinie auszulegen, also auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie wird bestimmt, daß die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation als wesentlich gelten. Die Liste des Anhangs II der Richtlinie ergibt, daß die in § 5 TMG bestimmten Pflichtangaben für das Internetimpressum zu diesen wesentlichen Informationsanforderungen gehören. Wenn derartige Pflichtangaben unterlassen werden, könne demzufolge der daraus resultierende Verstoß gegen § 5 TMG nicht als Bagatelle angesehen werden. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbiete sich ohnehin. Das OLG Hamm hat daher im beurteilten Fall die Nichtangabe des Handelsregisters und der Registernummer seitens eines Onlinehändlers als im Sinne des § 3 UWG unzulässige unlautere Wettbewerbshandlung beurteilt. Die Rechtsauffassung des OLG Hamm entspricht offensichtlich der tatsächlichen Rechtslage. Es ist davon auszugehen, daß die Rechtsprechung sich grundsätzlich der Auffassung des OLG Hamm anschließen wird. Der Einwand des Bagatellverstoßes wird daher künftig nicht mehr greifen. Den Unternehmen ist dringend anzuraten, die Vorschriften des § 5 TMG in ihrem Internetimpressum akribisch umzusetzen. Jeder auch noch so kleine Fehler kann zu einer Abmahnung, Einstweiligen Verfügung, gerichtlichen Klage und den damit verbundenen hohen Kosten führen. Quelle: Mittelstand & Wettbewerb Newsletter, AGW - Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V. 137 Darstellung in Berufskleidung erlaubt oder nicht erlaubt? Zum Thema Darstellung in Berufskleidung im Rahmen der Werbung erging seitens des BGH am 01.03.2007 (Aktenzeichen I ZR 51/04) ein Urteil, wonach die Darstellung in Berufskleidung im Rahmen eines bestimmten Leistungsangebotes zulässig sei. Die Firma „ISO Arzneimittel“ hatte in ihren Informationen hierüber ebenfalls berichtet und angegeben, daß die Darstellung in der typischen Berufskleidung aufgrund dieses Urteils möglich sei. Der „Freie Heilpraktiker e.V.“ ging dieser Sache nach, da bisher nach wie vor davon ausgegangen wird, daß die Darstellung in Berufskleidung seitens der Heilpraktiker nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Ansicht vertraten auch entsprechende Wettbewerbs-organisationen. Nachfolgend geben wir die uns gegebene Information der „AGW - Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.“ wieder: „In vorbezeichneter Sache haben wir die Entscheidung des BGH geprüft. Gegenstand war eine Klinikwerbung mit Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe in der typischen weißen Berufskleidung, zum Teil bei beruflichen Tätigkeiten. Der BGH hat die Sache zur nochmaligen Entscheidung an das Instanzgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, daß bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG vorliegt, u.a. die folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden: Es muß eine produktbezogene Werbung vorliegen und keine Imagewerbung, welche lediglich der Steigerung des Ansehens des Unternehmens dienen soll. Die Werbung muß geeignet sein, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirken. Der BGH hat somit keine Entscheidung vorweggenommen, sondern lediglich für beide Punkte eine individuelle Prüfung gefordert. Es bleibt nun abzuwarten, in welchen Fällen der Klinik- und Arztwerbung die Gerichte eine unsachliche Beeinflussung bejahen oder verneinen werden. Eine generelle Erlaubnis von 'Kittel-Fotos' ist jedenfalls nicht ausgesprochen worden. Um die Entscheidung nun auf den Berufsstand der Heilpraktiker zu übertragen, ist eine weitere Hürde zu nehmen: Der BGH hat darauf abgestellt, daß § 11 HWG den Arzt in seiner Berufsausübungfreiheit gemäß § 12 GG beeinträchtigt, wenn ihm Abbildungen in Berufskleidung untersagt werden. Ob der BGH eine gleiche Beeinträchtigung hierdurch auch für den Heilpraktiker sieht, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Im Ergebnis müssen wir davon ausgehen, daß die Werbebeschränkungen gemäß § 11 HWG für den Heilpraktiker weiterhin unterschiedslos zu betrachten sind; bei der Arzt- und Klinikwerbung ist der jeweilige Einzelfall individuell abzuwägen.“ Die weitere Entwicklung muß also abgewartet werden. 138 Vorsicht vor Abmahnfalle Der sogenannte „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“, Berlin hat es immer wieder auf die Werbung und seit einiger Zeit auch auf die Internetseiten der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker abgesehen. Vor allen Dingen hat sich dieser Verein u.a. auch mit Angriffen gegen naturheilkundliche Verfahren und gegen die Heilpraktiker hervorgetan. U.a. werden Kolleginnen und Kollegen abgemahnt, die Anwendungsgebiete bei den verschiedenen Diagnose- und Therapieformen angeben, soweit diese wissenschaftlich nicht bewiesen sind. Und das ist ja die Mehrheit der von uns angewandten Therapien. Der „Freie Heilpraktiker e.V.“ war bereits in gerichtlichen Verfahren integriert, wie schon an anderer Stelle berichtet wurde. Sie sollten genau prüfen, welche Anwendungsgebiete Sie ohne Risiko angeben können. Wir empfehlen auf jeden Fall, wenn Sie trotzdem Anwendungsgebiete für bestimmte Therapieformen angeben wollen, folgenden Satz an hervorgehobener Stelle und deutlich hervorgehoben, für den Verbraucher deutlich sichtbar, einzubeziehen: Die … wird in der Naturheilkunde mit positiven Erfahrungen angewandt, obgleich sie in der Schulmedizin umstritten ist oder abgelehnt wird und/oder als nicht wissenschaftlich bewiesen gilt. Mit einer ähnlichen Klausel wurde mit dem genannten Verein schon einmal ein gerichtlicher sowie ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen. Es muß aber darauf hingewiesen werden, daß es hierzu noch keine rechtskräftigen Urteile gibt und keine Sicherheit darstellt. 139 Vorträge und Seminare in Praxen Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen bieten Vorträge und Seminare für interessierte Personen, Patientinnen und Patienten an und beabsichtigen, diese in den Praxisräumen durchzuführen oder führen dieselben in den Praxisräumen durch. Es ergibt sich hierbei die Fragestellung, ob dies statthaft ist. Die Frage ist rechtlich umstritten. In § 11, Abs. 8, heißt es, daß außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden darf durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist. Es wird hierzu argumentiert, daß mit dem Angebot keine Anschrift gesammelt werden soll und die teilnehmenden Personen anschließend auch nicht beworben werden sollen. Das rechtliche Gegenargument geht dahin, daß sich aber automatisch eine Werbung für die Praxis aus diesem Angebot ergibt. Dies gilt sowohl für Ankündigungen für diese Vorträge als auch für die Durchführung in den Räumlichkeiten überhaupt. Unser Verband hatte bereits in einem Verfahren seitens einer Behörde gegen einen Heilpraktiker die entsprechende Unterstützung gegeben, um in einem Rechtsverfahren Klarheit herbeizuführen. Dieses Verfahren wurde dann jedoch nicht weitergeführt, da sich die Behörde aufgrund eines Verwaltungsfehlers nicht mehr weiter durchsetzen konnte. Grundsätzlich darf für Vorträge und Seminare geworben werden, wenn diese nicht in der eigenen Praxis durchgeführt werden. Bei der Durchführung in der eigenen Praxis ist aber eben Vorsicht geboten, da es zu Abmahnungen oder entsprechenden Verwaltungsverfahren seitens der zuständigen Behörde kommen kann. 140 Dozenten- und Referententätigkeit rentenversicherungspflichtig? Nachfolgend zitieren wir aus einem Schreiben unseres Fachanwaltes aufgrund unserer Anfrage: "1. ... Unabhängig vom konkreten Beruf des Heilpraktikers ist bei Lehrern (im weiteren bzw. weitesten Sinne) / es wurde geäußert, daß die Referententätigkeit dem Lehrer gleichzustellen sei und deshalb Rentenversicherungspflicht daraus gegeben sei) zu differenzieren, ob die lehrende Person schwerpunktmäßig oder untergeordnet auch anderweitig tätig ist, beispielsweise durch den Betrieb einer eigenen Heilpraktikerpraxis. Um versicherungsrechtlich als "Lehrer" im Sinne des §2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI angesehen werden zu können, muß die Lehrtätigkeit (im weitesten Sinne) nicht nur einen rein untergeordneten Teil der selbständigen Tätigkeit ausmachen. Wer also nur manchmal irgendwelche Vorträge hält oder Seminare gibt, schwerpunktmäßig aber als selbständiger Heilpraktiker tätig ist, fällt nicht unter die Versicherungspflicht nach §2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI. Dies gilt im übrigen nach unserer Auffassung unabhängig von der Frage, in welchem Verhältnis die Einnahmen aus der selbständigen Praxistätigkeit einerseits und aus der Dozententätigkeit andererseits zueinander stehen. Wenn die tatsächlich ausgeführte Arbeit quantitativ schwerpunktmäßig im Bereich der Heilpraktikerpraxis anfällt, so gibt dieser Bereich der selbständigen Tätigkeit insgesamt ihr Gepräge und dominiert. Dies hat dann zur Folge, daß Versicherungspflicht nach der oben genannten Regelung nicht besteht. 2. Versicherungspflicht kann im Einzelfall aber nach § 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI dann bestehen, wenn ein selbstständig Tätiger (beispielsweise ein Heilpraktiker) ausschließlich oder ganz klar schwerpunktmäßig als Dozent tätig ist. Dann kommt es aber immer noch auf die weiteren Voraussetzungen der oben genannten Regelung an. Es muß sich um einen "Lehrer" handeln, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. 3. Die Auskunft der BfA, eine pauschale Betrachtungsweise verbiete sich, es komme statt dessen stets auf den konkreten Einzelfall an, ist richtig. Denn welche Beschäftigung einer selbständigen Tätigkeit ihr Gepräge gibt, ist immer Einzelfall- und Tatfrage. In der weit überwiegenden Mehrzahl der bei Heilpraktikern auftretenden Fälle dürfte es also dabei bleiben, daß das Gepräge durch die Tätigkeit als niedergelassener Heilpraktiker gegeben wird, daß umgekehrt also Versicherungspflicht nach der oben genannten Vorschrift nicht besteht, zumal häufig ohnehin durch den Heilpraktiker ja auch versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden dürften. 4. Da allerdings der Begriff des "Lehrers" aus der oben genannten Vorschrift weit zu verstehen ist, können auch als Dozenten tätige Heilpraktiker grundsätzlich begrifflich hiervon umfaßt werden. Dann allerdings ist Mindesvoraussetzung, daß die Wissensvermittlung nicht nur ein rein untergeordneter Teil der Selbständigen Tätigkeit sein darf. Hierzu verweisen wir auch auf die Merkblätter der BfA. ..." 141 Ausländische Arzneimittel Haftungsrisiko für Heilpraktiker Die AMK wurde über die Werbung von pharmazeutischen Herstellern, deren Produkte in Deutschland keine Zulassung bzw. Nachzulassung erhalten haben und ihre Produktion in das europäische Ausland verlegt haben, informiert. Grundsätzlich gilt für alle Arzneimittel, die in Deutschland vertrieben werden, das Arzneimittelgesetz (AMG). Danach müssen alle Arzneimittel zugelassen oder registriert sein. Sollte durch ein solches Arzneimittel ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit erheblich verletzt werden, so haftet der pharmazeutische Unternehmer gemäß § 84 AMG in Verbindung mit § 5 AMG für den eingetretenen Schaden. Diese Herstellerhaftung setzt allerdings voraus, dass das Arzneimittel entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eingesetzt wurde und dabei schädliche Wirkungen eingetreten sind, die über den Wissensstand hinausgehen und die Ursachen im Bereich der Entwicklung oder Herstellung liegen, daß der Schaden durch mangelhafte Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Gesetzlich sind die Unternehmen gezwungen eine versicherungstechnische Absicherung eines möglichen Schadens mit verbindlichen Höchstgrenzen vorzunehmen. Der pharmazeutische Unternehmer haftet somit für die pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit sowie für die ordentliche Kennzeichnung. Dies wird zudem von der Bundesoberbehörde sowie von den Landesaufsichtsbehörden überwacht. Im Schadensfall stehen Laboranalysen sowie Rückstellmuster zur Prüfung der Verantwortlichkeit zur Verfügung. Durch die Gebrauchsinformationen des Arzneimittels wird auch der Patient mit in die Verantwortung genommen. Es kann von ihm erwartet werden, dass er sich gewissenhaft an die dort angegebenen Vorschriften hält und in Zweifelsfällen medizinischen Rat einholt. Auch der Therapeut haftet, wobei sich seine Haftung jedoch weniger auf das Arzneimittel (Qualität und Unbedenklichkeit) richtet, sondern auf den richtigen Einsatz des Arzneimittels, auf die Beachtung von Kontraindikationen und Wechselwirkungen, sowie die ordnungsgemäße Applikation. In § 73 des AMG ist geregelt, wie Arzneimittel aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden können. Arzneimittel, die keine Zulassung in Deutschland besitzen, dürfen trotzdem in den Verkehr gebracht werden, allerdings nur über eine Apotheke. Dieses Inverkehrbringen ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass sie auch in ihrem Herkunftsland vertrieben werden dürfen. In diesen Fällen dürfen Apotheken derartige Arzneimittel in geringen Mengen, auf besondere Bestellung einzelner Personen und nur im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes von der Apotheke bestellt und abgegeben werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das Herkunftsland, aus dem die Arzneimittel stammen, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Bezug über eine Apotheke nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung erfolgen. Bei Bezug oder Verordnung derartiger, ausländischer Arzneimittel ist daher zu beachten, dass diese Arzneimittel hier keine Zulassung haben und damit auch kein pharmazeutischer Unternehmer nach den Regeln des AMG im Schadensfall haftet. Ob und inwieweit eine Rückgriffshaftung gegen einen im Ausland befindlichen Hersteller durchzusetzen ist, ist rechtlich fraglich, für den Heilpraktiker aber im Schadenfall eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Zusätzlich besteht ein Problem, dass die Anweisungen oder Gebrauchsinformationen häufig nicht in deutscher Sprache verfasst sind und damit für den Patienten nicht verständlich sind. Damit kommt auf den Heilpraktiker eine deutlich höhere Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten zu, die im Schadensfall auch dokumentiert sein muss. Somit liegt die unmittelbare und häufig alleinige Haftung bei Verordnung ausländischer Arzneimittel direkt beim Heilpraktiker oder Arzt. Vor einem Gericht, welches über einen evtl. Schadensfall zu entscheiden hat, wird sich dann erschwerend auswirken, wenn man bedenkt, dass häufig Arzneimittel aus dem Ausland Verwendung finden, die in Deutschland, z.B. aufgrund ihrer hohen Dosierung niemals eine Zulassung erhalten würden. Manche ausländische Arzneimittel trotz ausländischer Zertifikate mit extremen Mengen von Schwermetallen verunreinigt waren und für den von den deutschen Behörden verlangte Nachweis der pharmazeutischen Qualität und der toxikologischen Unbedenklichkeit oft keinerlei Unterlagen oder Analysenzertifikate zu erhalten sind. Der Heilpraktiker sollte sich also des Haftungsrisikos bei der Verordnung ausländischer Arzneimittel bewusst sein. Falls die Arzneimittel mit der gleichen Qualität wie zuvor in Deutschland hergestellt werden, wird sicher dass individuelle Risiko begrenzt sein, aber es ist rechtlich eben doch ein Unterschied ob ein Arzneimittel in Deutschland zugelassen oder registriert ist, oder nicht. 142 Verkauf von nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegenden Arzneimitteln und/oder Nahrungsergänzungsmitteln oder/und anderes Es handelt sich nicht immer um eine Heilpraktikertätigkeit und um die Ausübung eines freien Berufes. Mit dem Verkauf, egal was verkauft wird, betreiben Sie ein Gewerbe. Dasselbe ist entsprechend anzumelden, eine getrennte Buchführung zu unterhalten und die steuerlichen Vorschriften wie Gewerbesteuer und Mehrwertsteuer u.a. sind entsprechend zu beachten. Es ist Ihrerseits genau zu prüfen, ob die "Warenkundeprüfung, d.h. der Warenkundennachweis" erforderlich ist. Informationen holen Sie bedarfsweise bei der Industrie- und Handelskammer ein, welche die Sachkundeprüfungen abhält. Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel Der Sachkundenachweis ist immer dann notwendig, wenn frei verkäufliche, nicht apothekenpflichtige Arzneimittel angeboten werden. Die Bandbreite kann von Teedrogen bis zu Vorbeugemittel (Vitamine, Stärkungsmittel) gehen. Ob solch ein Verkauf im Umfeld einer Praxis überhaupt gemacht werden sollte, ist letztlich die Entscheidung der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers. Werden aber solche Mittel angeboten, ist der Sachkundenachweis unerläßlich. Zuständig für die Erteilung ist die Industrie- und Handelskammer, es muß eine Prüfung abgelegt werden, für die Prüfung gibt es Vorbereitungskurse. In NRW z.B. ist zentral die IHK Essen zuständig, die Vorbereitungskurse werden von der Gesellschaft für Beratung und Weiterbildung im Handel, Am Offers 3, 42551 Velbert durchgeführt. Die nächsten Prüfungen sind im Juli und Oktober 2011. Weitere Informationen erhalten Sie über die Telefonnummer 02051/52920 und im Internet www.gbw-velbert.de 143 Nahrungsergänzungsmittel Zur Beachtung Über Nahrungsergänzungsmittel wird sehr viel gesprochen und geschrieben. Die Kollegenschaft wird auch aus dem In- und Ausland verstärkt mit Angeboten überhäuft. Einige Punkte sollten hierbei beachtet werden: Grundsätzlich gibt es nur Nahrungsmittel (nach dem LMBG) und Arzneimittel (nach dem AMG). Sogenannte Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich nicht definiert und liegen in einer Grauzone bezüglich Dosierung, Darreichungsform und Aussage. Nach einer Empfehlung des BgV in Berlin vom September 1998 sollten aber in diesen sogenannten Nahrungsergänzungsmitteln die Tagesdosen von Vitaminen nicht mehr als das Dreifache der jeweiligen Empfehlung der "Deutschen Gesellschaft für Ernährung", die Tagesdosis von Mineralstoffen nur die einfache Dosis der DGE-Empfehlung betragen. Zum Teil enthalten jedoch solche Präparate Dosierungen, für die man in Deutschland aufgrund von Stufenplanverfahren (z.B. Vitamin A) keine Zulassung erhalten würde. Pharmazeutische Hersteller, darunter die unserem Berufsstand nahe stehenden mittelständischen Unternehmen, betreiben einen großen Aufwand mit erheblichen Kosten für die Zulassung von therapeutisch gut und sinnvoll dosierten Arzneimitteln mit Vitaminen und mit Mineralstoffen. Dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, aus Verbraucherschutzgründen, zur Risikoabsicherung und im Interesse eines qualitativ hochwertigen Angebotes. Andere Anbieter dagegen unterlassen dies und bieten ihre Präparate ohne eine derartige Zulassung oder einen Wirksamkeitsnachweis bzw. Unbedenklichkeitsnachweis an. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß für eventuelle Zwischenfälle bei zum Beispiel kritischen Dosierungen einzelner Inhaltsstoffe diese, dann meist aus dem Ausland operierenden Firmen, keine Haftung übernehmen. Die Informationen wurden entnommen einer Information der "Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker" auf unsere Anfrage hin. 144 Nicht deklarierte Antidiabetika in chinesischen Arzneimitteln Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker informiert in einer Presseinformation: Wie wir einer Meldung der Arzneimittelkommission der Apotheker entnehmen (PZ 11/2000), erhielt diese über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Warnung der US-amerikanischen Arzneimittel-Überwachungsbehörde FDA für fünf chinesischen Arzneimitteln: Die angeblich rein pflanzlichen Diabetes-Mittel Diabetes Hypoglucose Capsules, Pearl Hypoglycemic Capsules, Tongyi Tang Diabetes Angel Pearl Hypoglycemic Capsules und Tongyi Tang Diabetes Angel Hypoglycemic Capsules und Zhen Qi Capsules enthalten die stark wirksamen Antidiabetika Phenformin und Glibenclamid. Phenformin wurde in Deutschland wegen erheblicher Risiken bereits 1978 vom Markt genommen. Die AMK hatte erst vor kurzem darauf hingewiesen, daß in chinesischen Kräutern und Arzneimitteln mehrfach nicht deklarierte, stark wirksame Arzneistoffe gefunden wurden (Presseinformation AMK vom 17.01.2000); z.T. waren aber auch Verunreinigungen, schwermetallhaltige Wirkstoffe und Verwechslungen bei den in Europa eher unbekannten Drogen nachgewiesen worden. Die Produkte werden über das Internet angeboten und könnten deshalb auch nach Deutschland gelangen und hier angewandt werden bzw. worden sein. Die Einnahme er Präparate muß sofort eingestellt werden. Es besteht das Risiko eines starken Blutzuckerabfalls und der Milchsäure-Überladung (Laktatazidose). Die Patienten sollten möglichst bald medizinischen Rat suchen. Die FDA hat angekündigt, den Vertrieb dieser riskanten Präparate zu stoppen. Für die Anwendung und Verordnung von chinesischen Kräutern/Drogen/Fertigarzneimitteln in Naturheilpraxen nochmals der dringende Hinweis der AMK: Da davon auszugehen ist, daß chinesische Arzneimittel und Drogen grundsätzlich apothekenpflichtige Arzneimittel sind, sollten sie in jedem Fall über eine Apotheke bezogen werden, in denen eine Prüfung auf Qualität (Schwermetalle, Pflanzenschutzmittelrückstände, mikrobielle Kontaminationen) und Identität sichergestellt ist. Ein Bezug über das Internet oder durch nicht näher bekannt ausländisch Quellen sollte unterbleiben. 145 Arzneimittel in der Praxis - Verfallfrist Auch homöopathische Einzelmittel Aus gegebenem Anlaß machen wir darauf aufmerksam, daß alle Arzneimittel mit Verfalldatum nur bis zu diesem Verfalldatum Verwendung finden dürfen und daß aber auch alle Arzneimittel, die kein Verfalldatum enthalten, keine Verwendung mehr finden dürfen. Hierzu gehören auch alle homöopathischen Einzelmittel in jeglicher Potenz. Sie kommen also nicht umhin, Ihre unter Umständen über Jahre hin erworbenen und in den Bestand aufgenommenen homöopathischen Arzneimittel zu entsorgen. Für den privaten Heimbereich hat dies natürlich keine Gültigkeit. Dort können Sie selbstverständlich im Hausgebrauch auch solche Arzneimittel noch verwenden. Blutegel sind Arzneimittel Wichtige Praxisinformation Mitglieder des „Freie Heilpraktiker e.V.“ mit gemeldeter E-Mail-Adresse erhielten diese Info bereits als EPost vorab. Nun hat es diese uralte Heilmethode er-wischt. Die Therapie wurde besonderen Kriterien unterstellt. Wir veröffentlichen nachfolgend die komplette vom „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte“ übermittelte Leitlinie. Die für die Praxis besonders relevanten Positionen haben wir farblich gekennzeichnet. Mitteilung zu Blutegeln in der Humanmedizin - Leitlinie zur Sicherung von Qualität und Unbedenklichkeit Einführung Rechtsstatus Blutegel zur Anwendung in der Humanmedizin (im Weiteren Blutegel genannt) sind Arzneimittel gemäß § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Sie fallen mit Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des AMG darüber hinaus auch unter den Begriff des Fertigarzneimittels nach § 4 Absatz 1 AMG und sind daher gemäß § 21 AMG zulassungspflichtig. Soweit sie unter die Übergangsvorschriften des § 141 Absatz 4 AMG fallen, dürfen sie ohne Zulassung weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn sie am 5. September 2005 im Verkehr waren und wenn für sie bis zum 1. September 2008 ein Antrag auf Zulassung gestellt wird. Infektionsrisiken Blutegel ernähren sich vom Blut, das sie in freier Wildbahn von anderen Tieren bzw. bei Kontaktmöglichkeit auch vom Menschen saugen (Wildegel) oder mit dem sie in Zuchtstationen (Zuchtegel) gefüttert werden. Das aufgenommene Blut wird im Darmtrakt des Egels monatelang gespeichert und verdaut (nach Literaturangaben dauert der Verdauungsvorgang bis zu 1,5 Jahre). Falls es sich um mit Erregern von Zoonosen (z.B. Borrelien, Toxoplasma, Malaria-Erreger), mit Viren oder Bakterien infiziertes Blut handelte, ist der Darminhalt der Blutegel infektiös. Es gibt Hinweise darauf, daß die Infektiosität von Viren, die über das Blut von Egeln aufgenommen werden, mehrere Monate erhalten bleibt. Aus gepooltem Blutegelblut wurde der Nachweis von 11 verschiedenen pathogenen Bakterien und Hepatitis B-Virus (Nehili M. et al., Parasitol Res 1994; 80: 277-290) erbracht. Blut von Wildegeln, die auf der Haut afrikanischer Fischer gesammelt worden waren, war positiv für HIV und Hepatitis B-Virus. Akute virale Hepatitiden von Menschen in Indien nach Kontakt mit Wildegeln sind beschrieben. Die Kenntnisse über Viren, die im Blut von Schweinen, welches zur Fütterung der Zuchtegel in Deutschland verwendet wird, vorhanden sein können, sind noch nicht umfassend, so daß insbesondere das Risiko einer Übertragung unbekannter (und beim Schwein asymptomatischer) Erreger auch über Fütterungsblut nicht ausgeschlossen werden kann. Ohne hinreichende experimentelle Daten muß auch für das neu aufgetretene hoch pathogene aviäre Influenzavirus (HPAIV) vom Typ H5N1 derzeit offen bleiben, welches Risiko von Blutegeln, wenn diese mit diesen Erregern infiziertes Blut als Nahrung aufgenommen haben, für eine Übertragung auf den Menschen ausgehen kann. 146 Nach den vorliegenden Kenntnissen trägt die sachgerechte Durchführung einer Blutegeltherapie wesentlich zu einer Minimierung des therapiebedingten Übertragungsrisikos von Infektionserregern bei. So besteht bereits bei Zuchtegeln ein Infektionsrisiko mit gramnegativen Pseudomonas-(Aeromonas-) Bakterien, wenn diese, z.B. durch mechanische Irritation oder Beträufeln mit Salzsäure-Lösung, in die Bißstelle erbrechen oder die Nachblutung zu früh gestillt wird. Über derartige Infektionen im chirurgischen Bereich wurde seit Mitte der 80er Jahre in der Literatur regelmäßig berichtet. Die Infektionsrate betrug bis zu 20%. Aeromonas hydrophilia ist ein Blutegel-Symbiont, der obligat im Darmtrakt der Egel lebt, aber auch auf der Oberfläche oder in Sekreten der Egel nachweisbar ist und für die Verdauung der Erythrozyten im Blutegel notwendig ist. Daneben kommen andere Erreger als Infektionsverursacher in Betracht. Insgesamt kann der Therapieerfolg durch Blutegel-assoziierte Infektionen erheblich beeinträchtigt sein. Als infektionsbedingte Nebenwirkung einer Blutegeltherapie sind z.B. Zellulitis, lokaler Abszeß, Erysipel, Phlegmone, Muskelnekrose, Sepsis, Osteomyelitis oder Meningitis aus der Literatur bekannt. Dem BfArM wurden bisher insgesamt fünf Verdachtsfälle über unerwünschte Arzneimittelwirkungen bei der Anwendung von Blutegeln gemeldet: 1. erythematöser Hautausschlag, Ödem an der Applikationsstelle; 2. Hauterythem; 3. Ödem an der Applikationsstelle, Paraesthesie; 4. Nachblutung länger als 12 Stunden, Wundrose mit Verdacht auf Streptokokkeninfektion, Schwellung, Rötung und 5. starke Entzündung der Applikationsstelle. Sollten Menschen durch die Anwendung eines Blutegels mit viralen Erregern infiziert werden, so würde ein Zusammenhang angesichts zeitlicher Latenz, teilweise unspezifischer Symptome oder inapparent verlaufender Erkrankungen sowie wegen anderer möglicher Infektionsquellen vermutlich selten offenbar. Das aktuelle Fehlen von Verdachtsmeldungen der Übertragung von Viruserkrankungen durch Egel beweist daher nicht, daß solche Infektionen nicht stattgefunden haben. Maßnahmen Zur Sicherung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Blutegeln hält das BfArM die Einhaltung folgender Maßnahmen für erforderlich. I. Maßnahmen zur Qualitätssicherung 1. Fütterungsblut Die Eignung des zur Fütterung der Blutegel verwendeten Blutes ist durch Angaben zur Virussicherheit zu belegen. Schweineblut zur Fütterung von Blutegeln soll nur von Spendertieren aus Zucht-/ Haltungsbetrieben stammen, die einer regelmäßigen tierärztlichen Überwachung unterliegen (schriftliche Bestätigung zur Herkunft des Fütterungsblutes). Anzeige- und meldepflichtige Schweinekrankheiten sind auszuschließen. Außerdem soll durch eine Bestandsbetreuung mittels tierärztlicher Kontrolle bzw. durch Testung der Spendertiere oder des Tierblutes eine mögliche Kontamination mit weiteren relevanten viralen Erregern weitestgehend ausgeschlossen werden. Hierbei werden als relevant erachtet: Hepatitis E-Virus, Influenzaviren, porcine Rotaviren, porcine Coronaviren (Porcine epidemic diarrhoea virus, Porcines Respiratory Coronavirus, Haemagglutinierndes Enzephalomyelitisvirus), Circoviren (Typ I, Typ II), porcines Parvovirus, Picornaviren (Genus Cardiovirus [Enzephalomyokarditisvirus], Genus Enterovirus [porcine Enteround Teschoviren]), porcine Herpesviren (Porcines Lymphotropes Herpesvirus 1,2 und 3, Porcines Cytomegalovirus), Adenoviren und Arterivirus (PRRSV). Auf Grund ihrer nachgewiesenermaßen humanpathogenen Eigenschaften sind die zur Blutgewinnung verwendeten Schweine bzw. das Fütterungsblut mindestens auf Hepatitis E-Virus, porcine Rotaviren und Enzephalomyokarditisvirus zu testen. Die Untersuchungen auf die weiteren Viren sollen möglichst zeitnah eingeführt werden. Die Haltung der Schweine in geschlossenen Ställen ist perspektivisch zu gewährleisten. Sofern in der Übergangszeit eine Haltung der Tiere mit Zugang zum Freiland erfolgt, ist sicherzustellen, daß dies nur in tollwutfreien Gebieten erfolgt. Die Tiere sollen aus kontrollierter Aufzucht und Haltung stammen. Ziel sollte es jedoch sein, Schweineblut von SPF (Spezifisch Pathogen Frei) -Tieren, die frei von definierten Erregern sind, zur Fütterung der Blutegel einzusetzen. Bei Anwendung eines validierten Virusinaktivierungsverfahrens beim Fütterungsblut kann in Abhängigkeit von Spezifität und Kapazität des jeweiligen Ver- fahrens und in Abstimmung mit dem BfArM von den o.g. Anforderungen an die Testung des Fütterungsblutes abgewichen werden. Bei der Verwendung von Rinderblut als Fütterungsblut ist festzustellen, daß ausgehend von den bestehenden Regelungen vorzugsweise Ausgangsstoffe von nicht-TSE-relevanten Tierarten zur Arzneimittelherstellung verwendet werden sollen. Sofern eine Verwendung von Materialien TSE-relevanter Tierarten 147 notwendig ist, soll im Falle von Rinderblut dieses vorsichtshalber aus Ländern mit dem geografischen BSE Risiko der Kategorie I (z.B. Argentinien, Australien oder Neuseeland) oder Kategorie II (z.B. Norwegen) (Klassifizierung der EFSA bzw. des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses der Europäischen Kommission) verwendet werden (vgl. Punkt 3.1 der Allgemeinen Erwägungen i.V. mit Punkt 6.3 ii der Leitlinien für die Minimierung des Risikos der Übertragung von Erregern der Spongiformen Enzephalopathie tierischen Ursprungs durch Human- und Tierarzneimittel (EMEA/ 410/01 Rev. 2 – Oktober 2003); http:// eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2004/c_024/c_02420040128de00060019.pdf). Ist dies nicht möglich und erscheint es deshalb notwendig, auf Rinderblut von Spendertieren aus Deutschland zurückgreifen zu müssen, so soll das Blut nur von Spendertieren stammen, die einer geschlossenen Rinderherde angehören. Die Einstufung als ein „Rinderbestand mit vernachlässigbarem BSE-Risiko (geschlossener Rinderbestand)“ erfolgt gemäß Punkt 3.2.2 der o.g. Leitlinie. Durch das BfArM wurden in der Vergangenheit einzelne geschlossene Rinderbestände in Deutschland - die hier in Betracht zu ziehen wären - auch anerkannt. Die Anforderungen, die darüber hinaus an den Nachweis der Virussicherheit des von solchen Tieren gewonnenen Rinderblutes als Fütterungsblut für Blutegel zu stellen sind, bedürfen einer gesonderten Festlegung. Ebenso sind die virologischen Anforderungen für Blut anderer Tierspezies (z.B. Pferd) gesondert festzulegen, wenn dieses als Fütterungsblut verwendet werden soll. Die Verfütterung von Blut an die Egel sollte mit Hilfe von Leinentüchern o.ä. Materialien anstelle von z.B. Blasen oder Därmen vom Tier erfolgen. Ist dies nicht möglich, sollen die Spendertiere der tierischen Materialien vergleichbare Anforderungen erfüllen wie die des Fütterungsblutes. 2. Verbot der Wiederverwendung Ein Blutegel darf nur einmal medizinisch angewendet werden. Auch eine Wiederverwendung am selben Patienten ist wegen einer nicht auszuschließenden Verwechslungsgefahr unzulässig. 3. Packungsbeilage und Hinweis auf mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen Im Vorgriff auf die Zulassung nach dem AMG sollen die Blutegel mit einer Packungsbeilage entsprechend den Anforderungen gemäß § 11 AMG in den Verkehr gebracht werden. In dieser ist u.a. auf die mit der Anwendung von Blutegeln verbundenen medizinischen Risiken hinzuweisen. Es soll auch ein Hinweis darauf enthalten sein, daß im Rahmen einer Behandlung mit Blutegeln, insbesondere mit Wildegeln, eine Übertragung von Erregern einer Infektionskrankheit auch unbekannter Natur nicht auszuschließen ist. 4. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit ist eine Einhaltung der Meldepflichten analog den Anforderungen des § 63 b AMG erforderlich. 5. Hinweis auf eine sachgerechte Anwendung der Blutegel In der Packungsbeilage sind die Anwender darüber zu informieren, - wie durch eine sachgerechte Anwendung der Blutegel Infektionsrisiken, insbesondere bedingt durch Aeromonas hydrophilia, minimiert werden können und - daß eine Fixation der Egel erforderlich ist, sofern die Gefahr besteht, daß Egel in Körperöffnungen abwandern können. 6. Antibiotikaprophylaxe In der Packungsbeilage ist darauf hinzuweisen, daß durch den Anwender über das Erfordernis einer antibiotischen Begleittherapie individuell zu entscheiden ist. Dabei sind die Antibiotika anzugeben, die sich für eine Behandlung von Wundinfektionen mit Aeromonas hydrophilia eignen (Cefalosporine der 3. Generation oder Gyrasehemmer). Heilpraktiker gewährleisten die Durchführung einer Antibiotika-Prophylaxe in Kooperation mit einem Arzt. Sollte eine Anwendung von Blutegeln bei immunsupprimierten Patienten als notwendig angesehen werden, ist ein speziell im Umgang mit diesen Patienten erfahrener Arzt in die Behandlung einzubeziehen. 7. Haltung der Blutegel in Apotheken oder bei den medizinischen Anwendern Es wird zur Vermeidung von Infektionen, insbesondere mit Aeromonas hydrophilia, ein regelmäßiger Wasserwechsel und ggf. die Desinfektion der Haltungsgefäße der Blutegel empfohlen. 148 8. Quarantänelagerung Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist die Einhaltung einer Quarantänedauer von mindestens 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Blutfütterung der Egel erforderlich (s. auch Punkt 18). Kann dies aus Gründen einer unzureichenden Versorgung mit Blutegeln anfänglich noch nicht durchgesetzt werden, darf die Dauer der Quarantäne übergangsweise um höchstens 3 Monate verkürzt werden. In jedem Fall sind Importegel vor ihrer medizinischen Anwendung für mindestens 6 Monate, gerechnet vom Datum des Importes, in Quarantäne zu halten. 9. Rückverfolgbarkeit Die Rückverfolgbarkeit der Blutegel ist chargenbezogen sowohl von Seiten des Herstellers als auch von Seiten des Anwenders (Dokumentation der Chargennummer durch die Anwender) zu gewährleisten. Ebenso ist die Rückverfolgbarkeit des an jede Blutegelcharge verfütterten Blutes sicher zu stellen. 10. Maßnahmen bei Personen mit direkter Kontaktmöglichkeit zu Blutegeln im Rahmen der Produktion Jährliche betriebsärztliche Kontrollen sowie infektionsserologische Untersuchungen auf Erkrankungen wie AIDS und Hepatitis in regelmäßigen Abständen sollen erfolgen. Insbesondere die Fänger von Wildegeln sollen Schutzkleidung tragen, die einen direkten Kontakt mit Blutegeln verhindert. 11. Mikrobiologische Untersuchungen der Blutegel - Häufigkeit: - bei jeder Importegel-Lieferung - für eine Fangfreigabe vor Versand - anlaßbezogen bei Verdacht auf mikrobiologische Wasserverunreinigungen in den Teichen bzw. Haltungsanlagen - regelmäßig alle 6 Monate (bei gleicher Teichbesetzung) * Die Vorgaben basieren auf den bisherigen Erfahrungen eines Herstellers von Blutegeln, welche unter naturnahen Bedingungen gezüchtet/gehalten werden. Andere Spezifikationen sind festzulegen, z.B. im Falle einer Zucht/Haltung der Blut- egel in Wasserbehältern. - Probenumfang: - Es werden sowohl die inneren Organe als auch die Haut eines Blutegels (z.B. Ausstrich- oder Abklatschpräparate) an einer reprä- sentativen Stichprobe von Blutegeln pro Teich bzw. Haltungsanlage untersucht. - Untersuchungen: - Bestimmung der Gesamtkeimzahl - Keimdifferenzierung nach humanpathogenen Keimen, z.B. Erreger der Gattungen Clostridium, Staphylococcus, Streptococcus, Listeria, Pseudomonas und Aeromonas sowie Enterobacteriaceae wie E. coli, Klebsiellla sp. Geforderte Spezifikation: - Es sollen nur Keime der Gattung Aeromonas, nicht jedoch Keime der o.g. humanpathogenen Gattungen an den inneren Organen nachweisbar sein. - Die Gesamtkeimzahl soll einen jeweils in Abhängigkeit vom Herstellungsverfahren festzulegenden Grenzwert nicht überschreiten. - Maßnahmen bei Nichteinhaltung der geforderten Spezifikation: - vorläufiger Fangstop für 3 Monate im betroffenen Teich/in der Haltungsanlage - Der Fangstop soll erst aufgehoben werden, wenn nach Durchführung spezieller Maßnahmen (z.B. Wasserwechsel) die geforderte Spezifikation an neuen Proben nachgewiesen worden ist. 149 12. Mikrobiologische Untersuchungen des Wassers in den Teichen zur Aufzucht und zur Haltung der Blutegel - Häufigkeit: - vor jeder Neubesetzung mit Egeln - für eine Fangfreigabe vor dem Versand - anlassbezogen bei Verdacht auf mikrobiologische Wasserverunreinigung - regelmäßig alle 6 Monate (bei gleicher Teichbesetzung) - Wasserprobe: - repräsentative Probenahme - Die geforderte Spezifikation soll sich an der Trinkwasserverordnung orientieren, wobei folgende Keime den Grenzwert von O KBE (Keimbildende Einheiten) pro ml nicht überschreiten sollen: Escherichia coli, Enterokokken, coliforme Keime (exclusive Aeromonas, Citrobacter), Legionella spezies, Pseudomonas aeruginosa und Salmonellen. - Maßnahmen bei Nichteinhaltung der geforderten Spezifikation: - vorläufiger Fangstop für 3 Monate im betroffenen Teich/Haltungsanlage - Der Fangstop soll erst aufgehoben werden, wenn nach Durchführung spezieller Maßnahmen (z.B. Wasserwechsel) die geforderte Spezifikation an neuen Proben nachgewiesen worden ist. 13. Schutz der Zucht- oder Haltungsteiche vor Schädlingen, anderen Tieren bzw. deren Exkremente o.ä. Die Teiche sind durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schädlingsbekämpfung und Abdeckung der Teiche in nicht überdachten Außenbereichen) vor einem Kontakt mit Schädlingen oder anderen Tieren und rein vorsorglich auch gegen Tierexkremente und anderes vom Tier stammende Gewebe (z.B. Federn) zu schützen. 14. Befall von Zucht- oder Haltungsteichen mit Schädlingen oder anderen Tieren Für den Fall, daß trotz Gegenmaßnahmen Kleinnager, z.B. Ratten oder Mäuse oder andere Tiere wie Katzen oder Geflügel die Zucht-/Haltungsteiche befallen haben oder Zugang hierzu hatten, ist die Auslieferung der Egel aus den betroffenen Teichen für mindestens 6 Monate zu stoppen. ** Aydin A. et al. BMJ Infectious Disease 2004; http://www.biomedcentral.com/1471-2334/4/28: External decontamination of wild leeches with hypochloric acid 15. Optische Begutachtung vor Versand Die Blutegel sind für die Freigabe zum Versand einer optischen Bewertung durch geschultes Personal zu unterziehen. Die Egel sollen eine geeignete Körperspannung, Oberflächenbeschaffenheit und Vitalität aufweisen. Blutegel mit atypischem Verhalten sowie Einschnürungen sind auszusortieren. 16. Rücknahme Beim Umgang mit Blutegeln in Krankenhäusern o.ä. Gesundheitseinrichtungen ist die Biostoffverordnung i.V. mit den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) zu beachten. Bei einer Rücksendung medizinisch angewendeter Blutegel an den Blutegelzüchter/-vertreiber über öffentliche Verkehrsmittel gilt das Gefahrgutrecht. Die Anwender sind durch die Blutegelzüchter/-vertreiber darauf hinzuweisen, daß es nicht erlaubt ist, Blutegel nach ihrer medizinischen Anwendung in der freien Natur auszusetzen. Die Betreibung von so genannten Rentnerteichen durch die Blutegelzüchter /-vertreiber ist nicht statthaft. 17. Entsorgung Es gelten die Regelungen des Bundes und der Länder bei der Abfallentsorgung, insbesondere die Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens. In der Packungsbeilage sind die Anwender darüber zu informieren, wie eine sachgerechte Entsorgung der Blutegel nach medizinischer Anwendung zu erfolgen hat. 150 18. Virologische Studie Möglichst zeitnah sind von den Blutegelherstellern/-vertreibern produktbezogene Studien durchzuführen bzw. zu veranlassen mit dem Ziel, den Einfluß der Quarantänedauer auf den Verlust der Infektiosität ausgewählter Modellviren im Nahrungsblut an Blutegeln experimentell zu untersuchen. Das Studiendesign soll jeweils mit dem BfArM abgestimmt sein. Ausgehend von den Ergebnissen dieser virologischen Studie werden die Quarantänezeiten überprüft und in Abstimmung mit dem BfArM ggf. neu festgelegt werden. 19. Untersuchungen zur Verminderung der Keimzahl Um das mit der Anwendung von Blutegeln verbundene Infektionsrisiko, insbesondere mit Aeromonas hydrophilia zu minimieren, wird eine Prüfung seitens der Blutegelzüchter/-vertreiber empfohlen, ob z.B. die in der Literatur beschriebene Methode einer Behandlung der Blutegel mittels Hypochlorsäurelösung** für die Anwendung in der Praxis geeignet ist und ihr Einsatz routinemäßig empfohlen werden kann. II. Maßnahmen bei der medizinischen Anwendung 1. Primäres Ziel in Deutschland ist es, Blutegeltherapien unter ausschließlicher Verwendung von Zuchtegeln durchzusetzen. Bis dahin sollen Importegel dann angewendet werden, wenn Zuchtegel nicht verfügbar sind. 2. Bis zum Nachweis von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Rahmen der Zulassungsverfahren nach dem AMG sind die Anwendungen der Blutegel schon jetzt auf das medizinisch notwendige Maß einzuschränken. Gegenwärtig sollen Blutegel nur in Indikationen eingesetzt werden, in denen entweder therapeutische Alternativen nicht zur Verfügung stehen (z.Z. Behandlung venöser Obstruktionen im chirurgischen und rekonstruk- tiven Bereich) oder in denen nach sorgfältiger Abwägung der bestehenden therapeutischen Alternativen ihre Anwendung durch den Behandler für erforder- lich gehalten wird (z.B. Behandlung von Arthrosen oder chronisch regionalen Schmerzsyndromen). 3. Bis zum Nachweis darüber, daß die angewendete Quarantänezeit geeignet ist, das Risiko einer Übertragung von Krankheitserregern hinreichend sicher auszuschließen (s. Punkt 18), ist der Behandler in der Packungsbeilage ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Abwägung der therapeutischen Alternativen gezielt vor dem Hintergrund einer nicht auszuschließenden Übertragung von Erregern einer Infektionskrankheit auch unbekannter Natur durch Blutegel, insbesondere Wildegel, vorzunehmen ist. Diese Leitlinie richtet sich an alle Blutegelzüchter/-vertreiber sowie Anwender von Blutegeln im Bereich des AMG. Die Blutegelzüchter/-vertreiber sind gebeten, dem BfArM Erfahrungsberichte zur Umsetzung der Leitlinie vorzulegen. Die zuständigen Behörden legen diese Leitlinie bei der Überwachung des Arzneimittelverkehrs zu Grunde. Definitionen: Blutegelcharge Eine Blutegelcharge umfaßt alle in einem Teich/Behälter gezüchteten und/oder gehaltenen Blutegel, die mit derselben Charge/denselben Chargen Blut gefüttert worden sind. Zuchtegel Zuchtegel sind Blutegel, die nach dem Schlüpfen aus Eiern in den Kokons unter kontrollierten Bedingungen gezüchtet und gehalten worden sind. Importegel Entsprechend der gegenwärtigen Praxis sind dies Blutegel, die in ihren natürlichen Lebensräumen wild aufgewachsen sind. 151 Arzneimittelgesetz Abgabe von Arzneimitteln Bevorratung von Ampullenpräparaten Herstellen von Eigenblutnosoden Dr. Bach Blüten-Mischungen - Abgabe von Bach Blüten-Mitteln In § 43 Arzneimittelgesetz heißt es wie folgt: (1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des Absatzes 4 und des § 47 Absatz 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden." Dazu die entsprechende Erläuterung: Durch die Änderung zu Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, daß die der Apothekenpflicht unterliegenden Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden dürfen, und auch eine unentgeltliche Abgabe über die Notfallversorgung hinaus unterbleiben muß. Diese Änderung erscheint zweckmäßig, weil in Gerichtsentscheidungen § 43 Absatz 1 aufgrund des Begriffs "Einzelhandel" dahingehend ausgelegt worden ist, daß die unentgeltliche Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte und Zahnärzte auch über die Notfallversorgung hinaus zulässig sei, eine Klärung durch die Rechtsprechung (vgl. AMG-Erfahrungsbericht 1993 der Bundesregierung, BT-Drs. 12/5226) ist bislang nicht eingetreten. Durch den dem Absatz 1 neu angefügten Satz 2 wird klargestellt, daß andere Personen, als die am Arzneimittelverkehr Beteiligten, apothekenpflichtige Arzneimittel auch dann nicht entgeltlich abgeben dürfen, wenn es nicht berufs- oder gewerbsmäßig geschieht.... Soweit die Ausführungen im Gesetz bzw. zum Gesetz. Wir zitieren nachfolgend aus Schriftwechsel des Oberkreisdirektors des Kreises Unna an Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie der Bezirksregierung Arnsberg an einen Heilpraktiker aufgrund dessen Anfrage. Heilpraktiker können Arzneimittel, von denen der Inhalt einer Einheit (z.B. Salbentuben, Sprydosen, Pflasterstreifen) bei mehreren Patienten verwendet wird, als Praxisbedarf vorrätig halten. Alle übrigen Arzneimittel sind individuell zu verordnen. Der Patient kann sie per Rezept in der Apotheke seiner Wahl beziehen und dort den Rat zum Arzneimittel einholen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, die angewendeten Arzneimittel durch den Heilpraktiker dem Patienten in Rechnung zu stellen. Der Apotheker verstößt gegen apothekenrechtliche Vorschriften im Sinne einer Absprache, wenn er außerhalb des Praxisbedarfs Anstaltspackungen zum Beispiel von Ampullen an Ärzte oder Heilpraktiker abgibt. Darüber hinaus vertrete ich die Auffassung, daß Heilpraktiker keinen Praxisbedarf bevorraten dürfen, der sogenannte "Notfallmedikamente" aus der Gruppe der verchreibungspflichtigen Arzneimittel (zum Beispiel Suprarenin, Diazepam, Urbason, Solubile) umfassen. Diese Arzneimittel dürfen ausschließlich nur von approbierten Ärzten, Tier- oder Zahnärzten im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit verordnet und auch therapeutisch am Patienten eingesetzt werden. Dem Heilpraktiker ist dieses vorenthalten. 3. Der Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (Ampullen, Globuli o.ä.) in der Heilpraktikerpraxis stellt einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) dar und kann als Straftat geahndet werden. Eine solche Abgabe an den Patienten gegen Entgelt stellt Einzelhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln dar. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Bringt darüber hinaus der Heilpraktiker Arzneimittel, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen, in seiner Praxis in den Verkehr, so bedarf er für diese Einzelhandelstätigkeit der Sachkunde nach § 50 AMG und muß zudem diese Tätigkeit dem Kreis .... anzeigen (§ 67 AMG). 4. Im Zusammenhang mit den unter Punkt 3 dargestellten Aspekten ist an dieser Stelle das eventuelle Herstellen von Arzneimitteln (zum Beispiel Salben, Teemischungen) durch Heilpraktiker oder Heilpraktikerinnen zu erläutern. 152 Unter Herstellen ist arzneimittelrechtlich das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und Kennzeichnen zu verstehen. Wer Arzneimittel herstellt, bedarf - von wenigen Ausnahmen abgesehen - der besonderen behördlichen Erlaubnis. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß Heilpraktikern und Heilpraktikerinnen eine solche Erlaubnis nicht erteilt wird. Somit entfällt für diesen Personenkreis die Möglichkeit der Arzneimittelherstellung. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden. 5. In der Vergangenheit bezogen Heilpraktiker verschiedene Präparate direkt aus dem außereuropäischen Ausland über den deutschen Zoll. Diese Produkte waren zur Abgabe in der jeweiligen Heilpraktikerpraxis bestimmt. Hierzu ist festzustellen, daß diese Präparate nach hiesigem Recht ausschließlich als Arzneimittel zu beurteilen und ausnahmslos aufgrund arzneimittelrechtlicher Bestimmungen (Zulassung, Kennzeichnung usw.) hier nicht verkehrsfähig waren. Die hierzu geltenden arzneimittelrechtlichen Einfuhrbestimmunen verlangen, daß solche Arzneimittel nur aufgrund ärztlicher, zahn- oder tierärztlicher Verordnung von einer Apotheke eingeführt werden dürfen. Die Einfuhr im Rahmen des apothekenüblichen Apothekenbetriebes ist zulässig. (Die weiteren Ausführungen unterlassen wir hier und verweisen auf das Arzneimittelgesetz. Anm.d. Red.) Nachfolgend zitiert aus dem erwähnten Schreiben Arnsberg: Auf eine Anfrage des Gesundheitsamtes der Stadt Hamm vom November 1997 und März 1998 an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Düsseldorf betreffend "Inverkehrbringen von Arzneimitteln durch Heilpraktiker", hat das Ministerium einen verbindlichen Erlaß herausgegeben, der trotz aller übrigen Stellungnahmen zu diesem Thema, für das Land Nordrhein-Westfalen eine einheitliche Regelung trifft. Es heißt dort wörtlich: Heilpraktiker können Arzneimittel, von denen der Inhalt einer Einheit, z.B. Salbentuben, Spraydosen, Pflasterstreifen, bei mehreren Patienten verwendet wird oder die für Notfälle zur Verfügung stehen müssen, als Praxisbedarf vorrätig halten. - Stechampullen oder Großpackungen fallen nicht unter den Sprechstundenbedarf in diesem Sinne.! Alle übrigen Arzneimittel sind individuell zu verordnen. Der Patient kann sie in der Apotheke seiner Wahl beziehen und dort den Rat zum Arzneimittel einholen. Damit entfällt die Möglichkeit, die angewendeten Arzneimittel durch den Heilpraktiker den Patienten in Rechnung zu stellen. Der Apotheker verstößt gegen § 11 Apothekengesetz, wenn er außerhalb des Praxisbedarfs Anstaltspakkungen von Spritzen an Ärzte oder Heilpraktiker abgibt. Diese Regelung kann durch andere Interpretationen nicht ausgehebelt werden. Wir zitieren aus einem Schreiben der Stadt Hamm an alle Heilpraktiker: Ergänzend zu meinem Informationsschreiben aus Dezember 1998 teile ich mit, daß Eigenblutzubereitungen, daher insbesondere auch Eigenblutnosoden, Blutzubereitungen im Sinne des § 4 i.V.m. § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sind. Gemäß " 13 Absatz 1 Satz 1 AMG bedarf unter anderem der Erlaubnis der zuständigen Behörde (hier Bezirksregierung), wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 AMG berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will. Einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 AMG bedarf aber nicht die Entnahme von Blut zum Zwecke der Herstellung von Eigenblutnosoden in Apotheken ..... Anmerkungen durch uns: Für die tägliche Praxis ergibt sich nunmehr die Frage, ob eine gewisse Ampullenbevorratung über die Notfallversorgung hinaus, d.h. für die Erstverschlimmerung des Patienten, wenn Injektionen erforderlich sind, noch möglich ist. Diese Frage scheint rechtlich noch nicht eindeutig geklärt. Im Gesetz und in den Erläuterungen wird natürlich nicht von Ampullenbevorratung gesprochen, sondern immer nur von der Abgabe der Arzneimittel. Obige Ausführungen zugrunde gelegt würde dies aber bedeuten, daß eine Bevorratung von Arzneimitteln sich nicht ergibt mit Ausnahme von für den Notfall erforderliche Arzneimittel und dies kann logischerweise nur in sehr begrenztem Rahmen der Fall sein. Dabei wäre dann immer noch zu klären, was als Notfallpräparate eingestuft werden kann. 153 In einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit, unterzeichnet von Dr. Pabel, heißt es: Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf wird mit dieser Änderung klargestellt, daß die der Apothekenpflicht unterliegenden Arzneimittel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden dürfen, und auch eine unentgeltliche Abgabe durch andere Stellen unterbleiben muß. Die Anwendung von Arzneimitteln am Patienten in der ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis sowie in der Praxis des Heilpraktikers ist durch diese Regelung nicht in Frage gestellt, weil sie nicht als Abgabe einzuordnen ist. Über die Bevorratung von Arzneimitteln in den Praxisräumen wird mit dieser Gesetzesänderung keine Aussage getroffen. Es heißt aber dann weiter, und dies ist genau zu lesen: Arzneimittel, von denen der Inhalt einer Einheit, zum Beispiel Salbentuben, Spraydosen, Pflasterstreifen, bei mehreren Patienten verwendet wird oder (Anm. d. Red.: Die Hervorhebung von oder wurde durch uns vorgenommen) die für eine Notfallversorgung zur Verfügung stehen müssen, können als Praxisbedarf vorrätig gehalten werden. Ganz sicher ist auf jeden Fall, daß Großbestände bzw. Bestände, die über das Maß für eine mögliche Erstversorgung entsprechend dem individuellen Gesamtpraxisaufkommen hinausgehen, keinesfalls statthaft sind und ein eindeutiger Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wäre. Ob die Bevorratung geringer bzw. geringster Mengen Ampullenpräparate (ordnungsgemäß aus der Apotheke bezogen), entsprechend den individuellen Praxisgegebenheiten und dem individuellen Praxisbedarf, im Rahmen der Sicherstellung des Praxisablaufes und der sachgerechten Patientenerstversorgung über die Notfallversorgung hinaus als ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz tatsächlich angesehen werden kann, wird sicher noch einer weitergehenden rechtlichen Prüfung bedürfen. Möglicherweise ist in dieser Frage ein erneutes Rechtsverfahren vorprogrammiert. Informieren Sie uns, wenn Ihnen behördlicherseits irgendwelche Informationen oder Aufforderungen zugehen. Im Falle eines äußerst ordnungsgemäßen, korrekten und bezüglich der Ampullenverwendung begrenzten Vorgehens würden wir als Verband den Rechtsschutz im Falle eines Verfahrens übernehmen, um auf diesem Wege gegebenenfalls eine eindeutige Rechtsentscheidung herbeizuführen. Wir verwiesen in diesem Zusammenhang nochmals ganz besonders auf die rechtliche Auswirkungen in Bezug auf Eigenblutnosodenherstellung, Abgabe von Bach Blütenessenzen bzw. Bach Blüten-Mischungen. 154 Nochmals: Vorrätighalten/Abgabe von Arzneimitteln Da es immer wieder Anfragen zur Vorratshaltung von Arzneimittel in Naturheilpraxen gegeben hat, hatte die Arzneimittelkommission berichtet. Durch das 8. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürften nach den Bestimmungen des §43 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel außer in den Fällen des §47 AMG berufs- oder gewerbsmäßig für den Endkunden nur in Apotheken in Verkehr gebracht werden. Aus der amtlichen Begründung ergebe sich, daß die der Apothekenpflicht unterliegenden Arzneimittel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden dürften, und daß auch eine unentgeltliche Abgabe durch andere Stellen unterbleiben müsse. Die Anwendung von Arzneimitteln am Patienten in der ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis sowie in der Praxis des Heilpraktiker sei durch diese Regelung nicht in Frage gestellt, weil sie nicht als Abgabe beizuordnen sei. Dies bedeutet, der Heilpraktiker darf den Inhalt von Ampullen durch eine Injektion anwenden, sofern das in der Ampulle befindliche Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig ist. Das gleiche gilt für die direkte Anwendung von Salben und Einreibungen oder die orale Verabreichung eines homöopathischen oder pflanzlichen Arzneimittels. Über die Bevorratung von Arzneimitteln in den Praxisräumen würden mit dieser Gesetzesänderung keine Aussage getroffen. Arzneimittel, von denen der Inhalt einer Einheit, z.B. Salbentuben, Spraydosen, Pflasterstreifen, bei mehreren Patienten verwendet werde oder die für eine Notfallversorgung zur Verfügung stehen müßten, könnten als Praxisbedarf vorrätig gehalten werden. Allgemein zählen zum Praxisbedarf Arzneimittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten Verwendung finden oder bei Notfällen sowie im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff bei mehr als einem Patienten zur Verfügung stehen müssen. Diese darf und sollte der Heilpraktiker vorrätig halten und kann sie auch der Patientin oder dem Patienten in Rechnung stellen. Hier würde man das homöopathische Arzneimittel finden, welches in der Praxis steht und aus dem der Patient jeweils einige Globuli direkt einnimmt. Eine Abgabe von Globuli etc. an den Patienten ist arzneimittelrechtlich nicht möglich. Auch eine Durchstechflasche für Injektionsarzneimittel ist hier zu finden, auch wenn die Verwendung von Durchstechflaschen und die Verwendung von Injektionslösungen bei mehreren Patienten aus hygienischen Gründen in einer Naturheilpraxis problematisch sind. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, zählen nicht zum Praxisbedarf. Für diese hat der Heilpraktiker Individualverordnungen auszustellen, die der Patient in einer Apotheke seiner Wahl einlöst. So erhält der Patient die Möglichkeit, sich in der Apotheke über das homöopathische Arzneimittel, seine Indikation, Wechselwirkungen usw. zu informieren. Brechampullen zur Injektion fallen unter diesen Bereich. Eine Ampulle gilt hier als Arzneimittel, welches nur bei einem Patienten angewendet wird und bedarf der Individualverordnung über die Apotheke. Eine Vorrätighaltung von Ampullenpräparaten ist nur für den Notfallvorrat möglich, dabei kann es sich durchaus um naturheilkundliche Notfälle handeln, also z.B. um ein Neuraltherapeutikum für den Notfall eines akuten Hexenschuss, oder ein homöopathisches Injektionspräparat für akute Gallenbeschwerden etc. Ob man davon allerdings mehr als z.B. 6 oder 10 Ampullen je Präparat in der Praxis vorrätig halten muß ist fraglich. 155 Mischung von Arzneimitteln Erlaubnisfreie aber meldepflichtige Herstellung neuer Arzneimittel nach § 13, 20 und 67 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Die Arzneimittelherstellung ist erlaubnispflichtig. Das Gesetz sieht im Zusammenführen von mindestens zwei zugelassenen Arzneien (Ampullen, Tinkturen, Triturationen, Globuli) die Herstellung eines neuen Mittels, daß normalerweise erlaubnispflichtig ist. Gleiches gilt für die Gewinnung und Nutzung von "Gewebe", z.B. Blut oder andere Körperflüssigkeiten für die Herstellung als Mittel und/oder als Teil von Mischungen. Das AMG sieht eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht vor, wenn das Mittel von einer befugten Person (z.B. Heilpraktiker oder Arzt) unmittelbar zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt und verabreicht wird (Injektion, Infusion, Einreibung, Mittelgabe ausschließlich in der Praxis). Es ist dann eine Anzeige (Meldung) erforderlich. Nach Ablauf des Fristtermins 1.2.2010 für eine erste Meldung von bis dahin vorgenommenen und weiterhin durchgeführten Herstellungen müssen jetzt für neue Anmischungen bzw. Herstellungen aktuelle Meldungen erfolgen. Werden Standard-Herstellungen/Mischungen vorgenommen, können diese als solche Standards gekennzeichnet werden und müssen dann nur einmal erfolgen. Ansonsten sind weitere neue Mischungen aktuell zu melden. Die Rechtsgrundlage hierfür sind die § 13 (2b) und § 20 d Arzneimittelgesetz in Verbindung mit dem Meldeparagrafen 67 AMG: §13 (2b) AMG Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden. § 20 d AMG Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer Homepage www.freieheilpraktiker.com im Mitgliederbereich. Wie muß die Meldung erfolgen? Diese kann formlos mittels Brief erfolgen. Sie muß Ihre komplette Praxisadresse mit allen Angaben wie Telefon, ePost-Adresse, Fax enthalten. Es ist anzugeben, wer Verantwortlicher (Heilpraktikerin/Heilpraktiker) ist. Die Bezeichnung und die Zusammensetzung der hergestellten Arzneimittel müssen angegeben werden. Allerdings handeln die einzelnen Behörden sehr unterschiedlich. Manche pedantisch genau nach den Buchstaben des Gesetzes, andere sehr großzügig. 156 Musterbrief An zuständige Behörde (siehe Liste im Mitgliederbereich auf unserer Homepage www.freieheilpraktiker.com) Erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln gemäß §§ 13, 20 und 67 Arzneimittelgesetz Hiermit zeige ich an, daß ich zum unmittelbaren Gebrauch am Patienten erlaubnisfreie Arzneimittel herstelle. Es handelt sich um folgende Arzneimittel: 1. Als regelmäßige Standardkombination zur Injektionstherapie: Hier die Mittel aufführen a) ...... b) ...... 2. Folgende Ampullenpräparate in unterschiedlicher Mischung individuell Hier das/die Mittel aufführen a) ..... b) ..... c) usw. 3. Ich verabreiche in meiner Praxis Eigenblutinjektionen in klassischer Form, d.h. Reinjektion des venös entnommenen Blutes. Ich mische dem Eigenblut folgende Präparate individuell hinzu: Hier das Mittel aufführen a) ..... b) .... usw. 4. Ich stelle in meiner Praxis Eigenblutnosoden in Potenzierungen bis C ..... her, die ich den Patienten in der Praxis oral verabreiche. 5. ....... usw. Verantwortlich für die Herstellung und Anwendung bin ich selbst/ist Heilpraktikerin/Heilpraktiker ............... Über die Zusammensetzung der einzelnen Mittel füge ich die jeweilige Beipack-Information bei. (Anmerkung: Dies, wenn es eine Vielzahl von Präparaten sind. Wenn nur ganz wenige Mittel, dann zum jeweiligen Mittel die Angaben, wie gefordert. Bußgeld Die für die Meldung zuständige Behörde ist berechtigt, bei Nichtbeachtung der Meldepflicht ein Bußgeld zu verhängen. 157 Die Anwendung von Arzneimitteln am Patienten ist kein Inverkehrbringen Lagerung von Ampullenpräparaten Ampullenbevorratung In der Vergangenheit wurde die Auffassung vertreten, was auch durch Gerichtsurteile und behördliche Erlasse und Verordnungen bestätigt war, daß außer Notfallpräparaten in Praxen keine Ampullenpräparate zur direkten Verabreichung an den Patienten vorhanden sein dürften. Es war einhellige Meinung, daß nur auf Einzelrezept an den Patienten durch Mitbringen der Präparate die Verabreichung erfolgen dürfe. Das Oberverwaltungsgericht NW hat diese bis dahin geltende Rechtsmeinung durch Urteil aufgehoben (Urteil vom 20.02.1997 mit Aktenzeichen 13 A 568/95 - I. Instanz: VG Arnsberg - 3 K 7177/93 -). Wir zitieren nachfolgend aus dem Urteil des OVG. Hervorhebungen wurden durch die Redaktion vorgenommen. Aus den Gründen: Die Ordnungsverfügung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Wie sich aus Satz 2 der genannten Vorschrift ergibt, haben sie dabei Ermessen. Ob sich die Behörden dessen bewußt waren - weder die angefochtene Ordnungsverfügung noch der Widerspruchsbescheid lassen dies erkennen oder erwähnen § 69 AMG auch nur - kann offenbleiben. Denn der festgestellte Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG liegt nicht vor. Arzneimittel iSd § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 47 Abs. 1 AMG erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Entgegen der in den angefochtenen Bescheiden und vom VG vertretenen Auffassung bringt der Kläger keine Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift in den Verkehr (vgl. hierzu die auch den Unterfall der Abgabe umfassende Legaldefinition des § 4 Abs. 17 AMG), wenn er sie den Patienten spritzt; deshalb bedarf es keiner Klärung, ob die Vorgehensweise des Klägers als Einzelhandel anzusehen ist. Die Behörden und das VG haben sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats - vgl. Beschluß vom 20.10.1997 - 13 B 2506/87 -, NJW 1989, 792 - gestützt, wonach das Inverkehrbringen eines Arzneimittels auch dann vorliege, wenn es vom Arzt am Patienten angewandt werde. Hieran hält der Senat nicht mehr fest. Abgesehen davon, daß die von ihm vertretene Auffassung diskussionswürdige Kritik erfahren hat - vgl. insbesondere Pabel, sind Verkehrsverbote nach dem Arzneimittel- gesetz auch Anwendungsverbote für den behandelnden Arzt?, NJW 1989, 759 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des RG, des BGH und von zweitinstanzlichen Gerichten -, hat inzwischen das BVerwG ebenfalls im Sinne der herrschenden Meinung entschieden, die bloße Anwendung des Arzneimittels - dort durch einen Tierarzt - sei, weder ein Inverkehrbringen des Arzneimittels (§ 4 Abs. 17 AMG) noch seine ,Abgabeʼ - das letztere nicht, weil der Tierhalter keine Verfügungsgewalt über das Arzneimittel erhalte - vgl. Urteil vom 2.12.1993 - 3 C 47.91 -, BVerwGE 94, 341 -. Dem schließt sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an, weist den Gesetzgeber aber darauf hin, daß bei dieser Auslegung des Begriffs ,Inverkehrbringen’ zumindest im Hinblick auf § 5 Abs. 1 AMG eine Regelungslücke entsteht, die so kaum hinnehmbar erscheint: Nach § 5 Abs. 1 AMG ist es verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. Wird die Anwendung eines als bedenklich erkannten Arzneimittels am Patienten nicht mehr als Inverkehrbringen in der Form der Abgabe (vgl. § 4 Abs. 17 AMG) gesehen, so könnte die Behörde hiergegen nicht mehr unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz einschreiten. Soweit Pabel (a.a.O., letzter Absatz) davon ausgeht, ein Anwendungsverbot bedenklicher Arzneimittel ergebe sich für Ärzte allein aus den Tatbeständen der Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch, so ist dies aus der Sicht der Gefahrenabwehr nicht zufriedenstellend, selbst wenn berufsrechtliche Bindungen hinzukommen.“ Anmerkung der Red.: Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil bundesweit Bestand haben wird oder ob möglicherweise weitere Urteile oder auch höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist bzw. wie der Gesetzgeber nunmehr die angesprochene Regelungslücke im AMG schließen wird. Die Heilpraktiker sind gehalten, die Entwicklung zu beobachten und sich zu informieren! 158 Überwachung durch Gesundheitsbehörden Verkauf von Produkten Bekanntlich verkaufen auch Heilpraktiker teilweise Produkte an Patienten, die unter die lebensmittelrechtlichen Vorschriften fallen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Nahrungsergänzungsmittel und auch Kräutertees mit Heilwirkungen. Kräutertees können unter Umständen eine Vielzahl von Rückständen, unter anderem Pflanzenschutzmittel, enthalten. Die zuständigen Behörden überprüfen deshalb auch sporadisch Heilpraktikerpraxen. Hierbei werden zum Beispiel die Tees auf Rückstände untersucht. Die hierzu notwendigen Proben werden durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden bei den Inverkehrbringern gezogen. 159 Berufshaftpflichtversicherung Denken Sie daran, daß ab dem ersten Tag irgendeiner Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung besteht. Dies hat absoluten Vorrang und ist wichtig, egal welche Diagnose- und Therapieformen durchgeführt werden. Bei Abschluß achten Sie darauf, ob die von Ihnen durchgeführten Diagnose- und Therapieformen im Versicherungsschutz auch in jedem Falle eingeschlossen sind. Berufshaftpflichtversicherung für Zweitpraxis Denken Sie bei Eröffnung einer Zweitpraxis daran, mit dem Versicherer Ihrer Berufshaftpflichtversicherung Rücksprache zu nehmen, ob die zweite Praxis mitversichert ist. In aller Regel ist es erforderlich, für die Zweitpraxis eine Ergänzung vorzunehmen. Dies bedeutet, daß die Versicherung den Beitragssatz etwas erhöhen wird. Klärung ist also auf jeden Fall mit der Versicherung erforderlich. Abklären, in welchem Umfang und in welcher Anzahl Mitarbeiter einbezogen sind. Achtung! Haben die Mitarbeiter, Assistentinnen, Raumpflegerin etc. einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag? Wenn nein, könnte es im Ernstfall Probleme geben. Der Personenkreis ohne Arbeitsvertrag ist unter Umständen nicht versichert. 160 Weitere Versicherungen Denken Sie an eine Einbruch-/Diebstahl-/Feuer-/Wasser-/Glasbruchversicherung. So wie Sie dies von Ihrer privaten Versicherung kennen, nur in diesem Falle auf den Geschäftsbetrieb bezogen. Andere differenzierte Versicherungen können sich nur an dem Einzelfall orientieren. Hier muß immer individuell geprüft werden, ob weiteres erforderlich ist. Krankenversicherung Sofern Sie nicht bereits freiwillig weiterversichert sind in Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder bereits über eine andere selbständige Tätigkeit die freiwillige Versicherung besteht, informieren Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse über Ihre selbständige Tätigkeit und klären Sie die Beitragssituation. Der Beitrag orientiert sich an Ihrem Einkommen. Zu überlegen ist, ob statt der gesetzlichen Krankenkasse eine private Versicherung sinnvoller ist. Dies orientiert sich an der persönlichen Situation, an dem Alter, daran, ob Familienangehörige mitversichert werden müssen usw. Eine Beratung über einen kompetenten und seriösen Versicherungsbetreuer ist sinnvoll. Als Verband stehen wir selbstverständlich auch zur Verfügung. Unser externer Versicherungsberater steht ebenfalls gerne zur Verfügung. 161 Rentenversicherung/Altersversorgung Zu klären ist, wenn Sie in eine selbständige Tätigkeit überwechseln, wie Sie mit Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung verfahren. Ist es sinnvoll, dieselbe in voller Höhe weiterzuführen und zu bezahlen? Sollte von der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin kein Gebrauch gemacht werden mit voller Beitragszahlung? Diese und andere Einzelfragen müssen auf die persönliche Situation abgestimmt, abgeklärt werden. Ein pauschaler Ratschlag ist auch hier nicht möglich Es sollte zunächst einmal eine Rentenberechnung aufgrund des bisher erreichten vorgenommen werden. Dies führen durchaus auch Versicherungen durch. Eventuell auch Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger nehmen. Ganz wichtig jedoch ist: Egal welche Lösung Sie für sich finden, der Mindestbeitragssatz sollte jedoch weiter gezahlt werden. Erfolgt dies nicht, wird im Falle des Eintritts, keine Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Um den Anspruch der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente wahrzunehmen, muß absolut jeder Monat der zurückliegenden Zeit vor dem Eintritt der Erwerbs-/Berufsunfähigkeit mit einem Mindestbeitragssatz belegt sein. Dies muß sofort ab der selbständigen Tätigkeit erfolgen. Eine Nachzahlung für frühere Jahre ist in der Regel nicht mehr möglich. Rentenversicherungspflicht Für Sie gelesen! Die Informationen sind dem Internetportal "Ihre-Vorsorge.de", einer Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, entnommen. Zitat "Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und die Angehörigen nichtärztlicher Heilberufe (wie z.B. Logopäden und Psychotherapeuten) sind nicht rentenversicherungspflichtig, weil sie aufgrund eigener Diagnose und eines eigenen Therapieplans arbeiten und nicht Weisungen befolgen müssen." Demgegenüber gilt: "Heil- und Pflegeberufe: Wer seine selbständige Tätigkeit überwiegend auf ärztliche Anordnung ausführt, ist versicherungspflichtig." Bezüglich einer Lehrtätigkeit gilt: "Lehrer sind versicherungspflichtig, die freiberuflich sowie an Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen unterrichten. Kriterium: Es muß um das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht gehen. Dabei ist der Lehrbegriff weit auszulegen: Nachhilfe gehört ebenso dazu wie der Unterricht von verschiedenen Sportarten." Anmerkung d. Redaktion: Auch Heilpraktiker können im Einzelfall versicherungspflichtig werden, wenn eine Dozententätigkeit z.B. überwiegt. Weitere Infos finden Sie hierzu unter www.freieheilpraktiker.com/Mitgliederinfo/Praxisdienst/Allgemeines/Dozenten--undReferententaetigkeit.html 162 Interessantes Urteil gegen Krankenversicherung Das LG München I hat gegen eine Krankenversicherung am 24.11.1999, AZ: 15 S 16342/97 - 231 C 1060/97 AG Mü, ein interessantes Urteil gefällt. Leitsätze: Es entspricht dem Selbstverständnis der Heilpraktiker, therapeutische Maßnahmen anzuwenden, die von der Schulmedizin nicht anerkannt sind. Bei der Eigenblut-Ozontherapie handelt es sich um eine typische Heilpraktiker-Behandlungsmethode. Wenn eine private Krankenversicherung typische Heilpraktiker-Therapien nicht erstatten will, muß sie ihre Versicherungsverträge entsprechend ändern. In der Begründung heißt es unter anderem: "Aus rechtlichen Gründen geht es hier nur um Vertretbarkeit, und diese ist wiederum vom Standpunkt der Heilpraktiker (und sei es auch nur bestimmter Schulrichtungen) zu beurteilen, deren Kostennoten grundsätzlich anerkannt werden. Wenn die Beklagte die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die auf diese Weise anfallen, ausschließen will, muß sie ihre Verträge entsprechend gestalten." 163 Wichtig! Berufshaftpflichtversicherung! Nachhaftung beachten! Mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker oder auch einer Unterbrechung der Tätigkeit endet die Berufshaftpflichtversicherung bzw. wird dieselbe vom Versicherungsnehmer gekündigt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß durchaus noch Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Für diese Schäden kommt dann nicht die ehemals bestehende Berufshaftpflichtversicherung auf. Es empfiehlt sich deshalb, bei Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit oder Beendigung derselben aus der Berufshaftpflicht heraus eine sogenannte Nachhaftungsversicherung abzuschließen. Diese ist zu einem recht niedrigen Beitragssatz möglich. Wenden Sie sich bei diesbezüglichen Fragen an unseren Versicherungsberater über uns. 164 Versicherungsangebote genau prüfen Auch Heilpraktiker werden regelmäßig mit Anzeigen, Angeboten von Versicherungen, Versicherungsvertretern, Maklern oder sogenannten Heilpraktikerversorgungs-Wirtschafts-Diensten bedacht oder gar überschwemmt. Oft wird der Eindruck erweckt oder der Eindruck ist gegeben, daß die Angebote besonders uneigennützig sind, daß sie besonders heilpraktikerfreundlich seien, daß sie besonders ausgewählt seien bzw. das Günstigste auf dem Markt befindliche ist. Es ist immer und in jedem Falle genau zu prüfen und zu vergleichen. Die Vergleiche sind aber nicht immer leicht zu führen, insbesondere dann, was der Normalfall ist, die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker nicht den erforderlichen Kenntnisstand, die notwendigen Informationsquellen zur Verfügung hat und feine Unterschiede mit unter Umständen großen Auswirkungen nicht erkennen kann. Auch wenn das Angebot sich noch so gut anhört und der Anbieter einen noch so schönen Namen präsentiert und trotz aller Seriosität, steht immer der Verkauf im Vordergrund und es darf nicht davon abhalten, genaue Vergleiche mit anderen Angeboten, auch zwischen den Zeilen, anzustellen. Wenn Sie Fragen haben oder Ratschläge wünschen, wenden Sie sich immer an uns, auch wenn es sich um Angebote von durch uns empfohlene Anbieter handelt. 165 Lebenslängliche Spezial-Unfall-Rente für Heilpraktiker Exklusiv-Beiträge für Mitglieder "Freie Heilpraktiker e.V." Zur Sicherung der selbständigen Existenz des Heilpraktikers zählt als Anschlußleistung zur Krankenversicherung (gesetzliche oder private Krankenversicherung) seit eh und je die private Unfallversicherung. Gerade für die Existenzgründer spielt hier eine qualifizierte und bezahlbare Grundversorgung eine große Rolle. Die Spezial-Unfall-Rente der "Continentale" füllt diese Lücke in idealer Weise. Sie schützt eine Leben lang. Diese lebenslange Rente wird bereits bei einem Invaliditätsgrad von 50% fällig. Einmal festgelegt, bleibt der Anspruch dauerhaft bestehen und zwar ohne Verrechnungsmöglichkeiten mit anderen Rentenansprüchen. Der "Freie Heilpraktiker e.V." konnte exklusiv für seine Mitglieder einen interessanten Tarif mit Exklusivbeiträgen mit der Continentale Sachversicherung abschließen. Beantragt wird hierbei eine lebenslange Unfall-Rente mit "Infektionsklausel" sowie mit Zuwachs von Leistung und Beitrag. Eine Rentenzahlung in Höhe von Euro 1500,00 ist bereits mit einem Monatsbeitrag von lediglich Euro 9,97 (zzgl. 19% MwSt.) zu erreichen. Bei Zahlung der Beiträge jährlich ergibt sich zusätzlich noch eine Ermäßigung. Der Jahresbeitrag beträgt lediglich Euro 107,73 (zzgl. 19% MwSt.). 166 Vorsicht bei 400,- Euro-Arbeit Vorsicht auch bei sogenannter freier Mitarbeit Auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker können davon betroffen sein oder sind davon betroffen. Die BfA und die zuständigen LVA's prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihren Meldepflichten und ihren sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, soweit diese im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, erfüllen. Die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen erfolgt in regelmäßigen Abständen. In der Vergangenheit wurden hohe Beträge an Sozialversicherungsbeiträgen bei der Prüfung in vielen Betrieben nachgefordert. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Beträge resultiert aus der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für sogenannte 400-Euro-Jobs. In diesem Zusammenhang müssen wir nochmals darauf hinweisen, daß JEDE arbeitnehmerähnliche Tätigkeit der Meldepflicht unterliegt und hierfür die entsprechenden Abgaben zu erfolgen haben. Immer dann, wenn in der Praxis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die Aufträge vom Praxisinhaber entgegennehmen, in der Verantwortung des Praxisinhabers arbeiten, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, daß es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelt und nicht mit dem Begriff „freie Mitarbeit" abgetan werden kann. Die lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen sind deshalb dringend zu beachten. Ansonsten handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die entsprechend geahndet werden und zu erheblichen Nachzahlungen führen können. Die Frage nach der sogenannten Scheinselbständigkeit ist ebenfalls entsprechend zu beachten. Für die Entstehung des Beitragsanspruchs reicht es aus, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und dieses Entgelt der Beitragspflicht unterliegt. Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte sogenannte „Entstehungsprinzip" im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung sieht das Entstehen des Anspruchs auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag als nicht davon abhängig an, ob das geschuldete Arbeitsentgelt auch tatsächlich gezahlt wurde. Entscheidend ist damit, welches Arbeitsentgelt dem geringfügig Beschäftigten tatsächlich geschuldet wird. Um festzustellen, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu beanspruchen hat, wird von den Betriebsprüfern geprüft, ob der Arbeitnehmer richtig tariflich eingruppiert worden ist und ob er Ansprüche auf tarifliche oder arbeitsvertragliche Sonderzahlungen hat. Dies kann sogar dazu führen, daß durch diese Berechnungsgrundlagen die 400-Euro-Grenze überschritten werden kann und damit eine komplette Versicherungspflicht entsteht. Im Bedarfsfalle klären Sie bei den zuständigen Stellen bzw. fragen Sie einen qualifizierten Steuerberater. Die wesentlichen Grundlagen für geringfügige Beschäftigungen (400-Euro-Minibeschäftigungen) ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung finden Sie ausführlich auf unserer Internetseite im Mitgliederbereich unter Praxisdienst/Allgemeines. (http://www.freieheilpraktiker.com/MitgliederInfo/Praxisdienst/Allgemeines/29052008-40000-EuroMinibeschaeftigungen.html) 167 400,00-Euro-Minibeschäftigungen Vorsicht ist geboten Auch bei sogenannter freier Mitarbeit Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind ebenfalls betroffen Die BfA und die zuständigen LVAs prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihren Meldepflichten und ihren sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, soweit diese im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, erfüllen. Die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen erfolgt in regelmäßigen Abständen. In der Vergangenheit wurden hohe Beträge an Sozialversicherungsbeiträgen bei der Prüfung in vielen Betrieben nachgefordert. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Beträge resultiert aus der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für sogenannte 400-Euro-Jobs. In diesem Zusammenhang müssen wir nochmals darauf hinweisen, daß JEDE arbeitnehmerähnliche Tätigkeit der Meldepflicht unterliegt und hierfür die entsprechenden Ab- gaben zu erfolgen haben. Immer dann, wenn in der Praxis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die Aufträge vom Praxisinhaber entgegennehmen, in der Verantwortung des Praxisinhabers arbeiten, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, daß es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelt und nicht mit dem Begriff „freie Mitarbeit" abgetan werden kann. Die lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen sind deshalb dringend zu beachten. Ansonsten handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die entsprechend geahndet werden und zu erheblichen Nachzahlungen führen können. Die Frage nach der sogenannten Scheinselbständigkeit ist ebenfalls entsprechend zu beachten. Für die Entstehung des Beitragsanspruchs reicht es aus, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und dieses Entgelt der Beitragspflicht unterliegt. Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte sogenannte „Entstehungsprinzip" im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung sieht das Entstehen des Anspruchs auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag als nicht davon abhängig an, ob das geschuldete Arbeitsentgelt auch tatsächlich gezahlt wurde. Entscheidend ist damit, welches Arbeitsentgelt dem geringfügig Beschäftigten tatsächlich geschuldet wird. Um festzustellen, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu beanspruchen hat, wird von den Betriebsprüfern geprüft, ob der Arbeitnehmer richtig tariflich eingruppiert worden ist und ob er Ansprüche auf tarifliche oder arbeitsvertragliche Sonderzahlungen hat. Dies kann sogar dazu führen, daß durch diese Berechnungsgrundlagen die 400-Euro-Grenze überschritten werden kann und damit eine komplette Versicherungspflicht entsteht. Im Bedarfsfalle klären Sie bei den zuständigen Stellen bzw. fragen Sie einen qualifizierten Steuerberater. 168 Hygienerichtlinien Urteil wegen Verstoß gegen Hygieneregeln Folgen bei Ozon-Sauerstoff-Therapi. Wichtig auch für andere Therapien! Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 300.000,00 zuzüglich 2,5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6% seit dem 31.12.1996 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin ab dem 01.07.1992 eine Schmerzensgeldrente von DM 1.000,00 monatlich ... zu zahlen“ (LG Frankfurt - 2/14 O 497/97 - 29.06.99). Wegen lang bestehender Kopfschmerzen (Migräne) wurde bei der klagenden Patientin eine Ozon-Sauerstoff-Therapie (großen Eigenbluttherapie) durchgeführt. Im späteren Verlauf wurde bei der Patientin eine Hepatitis C-Virusinfektion festgestellt und später eine HIV-Infektion. Gegen den Beklagten wurde ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Bei einer Begehung der Praxis wurden durch das Stadtgesundheitsamt Hygienemängel festgestellt. In einer gutachterlichen Stellungnahme für die Staatsanwaltschaft wurde von Prof. Dr. Scheiber, Institut für Hygiene und Umweltmedizin Frankfurt, die Infektionsübertragung durch die Glasspritze für möglich erachtet. Die Klägerin trug vor, daß ein schwerer Verstoß gegen die Grundregeln der Hygiene vorliegen würde, da die Glaskolbenspritze für mehrere Patienten ohne zwischenzeitliche Desinfektion verwendet wurde. Nachdem bei der Klägerin die HIV-Infektion erkannt worden sei, habe ihr der Beklagte von den positiven Erfahrungen erzählt, die er bei der Behandlung HIV-positiver Männer mit der Ozon-Therapie in seiner Praxis gemacht habe. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie behaupteten, daß die Klägerin sich keinesfalls durch die Ozon-Therapie mit HCV und HIV infiziert habe. Die mehrfache Verwendung der Glasspritze stelle kein Infektionsrisiko dar, da sie ja überhaupt nicht mit Patientenblut in Kontakt kommen könne. Es sei bei der Ozon-Therapie eine Kontaminierung der verwendeten Glasspritze und der verwendeten Kanüle mit Blut aus physikalischen Gründen ausgeschlossen, da das in der mit Patientenblut gefüllten Vakuumflasche befindliche Führungsröhrchen, in das Ozon hineingegeben wurde, während des gesamten Vorganges mehrere Zentimeter blutfrei geblieben sei. Insoweit stützen sich die Beklagten auf ein - undatiertes - Privatgutachten des Diplom-Physikers Dr. Thomae zu „Berechnungen zum Druck- und Strömungsverhalten während der Ozon-Therapie“. Auch seien die Behandlungen sorgfältig und in Ruhe durchgeführt worden. Aus den Entscheidungsgründen: „... Die Klägerin leidet an einer HCV- und HIV-Infektion. Diese wurde zur Überzeugung des Gerichts durch die von den Beklagten durchgeführt Ozontherapie verursacht. ... Die Art der Durchführung der Ozontherapie durch die Beklagten stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Die mehrfache Verwendung der Glasspritze, mit der Ozon eingeblasen wurde, bei unterschiedlichen Patienten stellt einen massiven Verstoß gegen die einfachsten Grundregeln der Hygiene dar. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Scheiber, denen sich das Gericht anschließt, gebietet schon die nur entfernte Möglichkeit einer Kontamination bei einer invasiven Methode, wie bei der Ozontherapie, die größtmöglichen hygienischen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um nicht nur die Patienten, sondern auch die Ärzte oder deren Mitarbeiter vor einer möglichen Infizierung zu schützen. Dazu gehört die Verwendung von Einmalartikeln oder von sterilisierten Artikeln. Diese Regel entspricht allgemeinem Kenntnisstand unter Ärzten. Diese Grundregeln der Hygiene galten auch schon zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin durch die Beklagten im Jahre 1992 und entsprachen damaligen Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes und heutigen Vorgaben des Robert-Koch-Instituts. Vorliegend kann - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, daß in jedem Fall eine Berührung der Kanüle, durch die das Ozon mit der Glasspritze eingeblasen wurde, mit dem blutbenetzten Führungsröhrchen vermieden werden kann. Unstreitig kann sowohl HIV als auch HCV durch Blut übertragen werden. Allein der Verstoß gegen die Grundregeln der Hygiene, die der Sachverständige in Übereinstimmung mit den (privat-)gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Daschner und Prof. Dr. Maier festgestellt hat, stellen einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dar, ohne daß es einer näheren Erörterung der von dem Sachverständigen durchgeführten Versuche bedarf. Als grob fehlerhaft gilt ein Verhalten, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler den behandelnden Ärzten schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH MedR 1992, 214, 116; NJW 1996, 2428). 169 Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, daß die Übertragung von HIV oder HCV auch durch Kontamination von (auch desinfizierten oder durch Handschuhe geschützten) Fingern mit Blut aus der am Patienten liegenden Kanüle oder vom Schlauchende nach Lösen der Verbindung mit der Kanüle oder beim Halten der Kanüle beim Zuführen des Ozons erfolgen kann. Auch bergen mögliche Verfahrensfehler, die bei der großen Anzahl der Einzelschritte niemals ausgeschlossen sind, wie das nicht oder nicht vollständige Öffnen der Rollklemme vor Einstich der gebogenen Kanüle, Kontaminationsrisiken. ... Die mehrfache Verwendung der Glasspritze ist als kausal für die Infizierung der Klägerin anzusehen. ...“ (Hervorhebungen durch die Redaktion) 170 Dies ist der aus unserem Musterplan „Anleitung zur Erstellung eines Hygieneplanes für Arztpraxen“ erarbeitete kurze Hygieneplan für die Belange einer Praxis für Allgemeinmedizin. Die als Basis verwendete Anleitung wurde durch die Bearbeitung von 58 Seiten auf 18 Seiten gekürzt. Hygieneplan Praxis Dr. XXXX Stand: Datum Einleitung Der vorliegende Hygieneplan ist eine Dienstanweisung und muss von allen in der Praxis beschäftigten Personen befolgt werden. Alle Mitarbeiter müssen dies auf der nachfolgenden Liste bestätigen. Dieser Hygieneplan Stand (Datum) tritt in Kraft am (Datum). Datum: ---------------------------------(Leiter der Einrichtung) 171 Ich habe von dem nachfolgenden Hygieneplan Kenntnis genommen und werde die Inhalte alsDienstanweisung befolgen: Datum Name, Vorname Ausbildung/Funktion 172 Unterschrift Händehygiene Die Hände des Personals sind das wichtigste Übertragungsvehikel von Krankheitserregern. Die unterschiedlichen Maßnahmen der Händehygiene dienen dem Schutz vor der Verbreitung von obligat oder potenziell pathogenen Erregern, der Entfernung und / oder Abtötung transienter Mikroorganismen, der Reduktion der residenten Flora und der Entfernung von Verschmutzungen. Fingernägel sollen kurz gehalten werden. Künstliche Fingernägel sowie Nagellack behindern die Händehygiene. Händewaschen Händewaschen, Händepflege: - wann Vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende genügt eine Händewaschung. Händewaschen - wie: - Hände unter fließendem Wasser unter Verwendung von Flüssigseife aus Wandspender (keine Stückseife) gründlich waschen, - anschließend Einmalhandtücher benutzen, - bei Bedarf Hände anschließend mit Pflegelotion einreiben, Entnahme aus Spendern oder Tuben sicherstellen. Vermeiden Sie zu häufiges Händewaschen, da es der Haut schadet. Führen Sie stattdessen eine hygienische Händedesinfektion ohne anschließendes Händewaschen durch. Hygienische Händedesinfektion Hygienische Händedesinfektion - wann: Bei tatsächlicher oder fraglicher mikrobieller Kontamination der Hände muss eine hygienische Händedesinfektion durchgeführt werden. Eine hygienische Händedesinfektion ist außerdem erforderlich: - vor invasiven Maßnahmen, auch wenn dabei Handschuhe (steril oder nicht sterilisiert) getragen werden (z. B. vor Injektionen, Punktionen), - vor Kontakt mit Patienten, die im besonderen Maße infektionsgefährdet sind, - vor Tätigkeiten mit Kontaminationsgefahr (z. B. Bereitstellung von Infusionen, Herstellung von Mischinfusionen, Aufziehen von Medikamenten), - vor und nach jeglichem Kontakt mit Wunden, - vor und nach Kontakt mit dem Bereich der Einstichstellen von Kathetern, Drainagen u. ä., - nach Kontakt mit potentiell oder definitiv infektiösem Material (Blut, Sekrete oder Exkremente) oder infizierten Körperregionen, - nach Kontakt mit potentiell kontaminierten Gegenständen, Flüssigkeiten oder Flächen (Urinsammelsysteme, Absauggeräte, Beatmungsmasken, Trachealtuben, Drainagen, Schmutzwäsche, Abfälle u. ä.), - nach Kontakt mit Patienten, von denen Infektionen ausgehen können oder die mit Erregern von besonderer krankenhaushygienischer Bedeutung besiedelt sind (z. B. MRSA), - nach Ablegen von Schutzhandschuhen bei stattgehabtem oder wahrscheinlichem Erregerkontakt oder massiver Verunreinigung. Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an den Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden. 173 Hygienische Händedesinfektion - wie Das alkoholische Präparat wird über sämtliche Bereiche der trockenen Hände unter besonderer Berücksichtigung der Innen- und Außenflächen einschließlich Handgelenke, Flächen zwischen den Fingern, Fingerspitzen, Nagelfalze und Daumen eingerieben und für die Dauer der Einwirkungszeit feucht gehalten. Hygienische Händedesinfektion gemäß DIN EN 1500 Wie wird eine hygienische Händedesinfektion durchgeführt? 3 ml eines alkoholischen Desinfektionsmittels (Wandspender 2 x betätigen) werden unverdünnt in die trockenen Hände eingerieben. Dabei wird folgendermaßen verfahren: 1. Schritt: Handfläche auf Handfläche 2. Schritt: Rechte Handfläche über linkem Handrücken und linke Handfläche über rechtem Handrücken 3. Schritt: Handfläche auf Handfläche mit verschränkten, gespreizten Fingern 4. Schritt: Außenseite der Finger auf gegenüberliegende Handflächen mit verschränkten Fingern 5. Schritt: Kreisendes Reiben des rechten Daumens in der geschlossenen linken Handfläche und umgekehrt 6. Schritt: Kreisendes Reiben hin und her mit geschlossenen Fingerkuppen der rechten Hand in der linken Handfläche und umgekehrt Die Bewegungen jedes Schrittes werden fünfmal durchgeführt, nach Beendigung des 6. Schrittes werden einzelne Schritte bis zur angegebenen Einreibedauer (im Allgemeinen 30 Sekunden, dennoch Herstellerangaben beachten) wiederholt. © Bode Chemie Es dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH-Liste) eingetragen sind. 174 Hygienische Händedesinfektion - Besonderheiten: Punktuelle Kontaminationen sind vor der Desinfektion - mit einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch zu entfernen, dann - Händedesinfektion wie oben angegeben, Großflächige Kontaminationen sind - vorsichtig abzuspülen, - dann Waschen, wobei darauf zu achten ist, dass Umgebung und Kleidung nicht kontaminiert werden (ggf. Kontaminationsbereich anschließend desinfizieren, Kittelwechsel), - dann desinfizieren. Hautantiseptik (Hautdesinfektion) Hautantiseptik - wann: Bei allen Eingriffen, bei denen die Haut verletzt werden muss, wie z. B. Blutentnahmen, Punktionen, Injektionen, Operationen. Hautantiseptik bei Injektionen, Kapillarblutentnahmen, Venenpunktionen, Akupunktur, (i.c., s.c., i.m.) – wie: - hygienische Händedesinfektion, - Verwendung von Schutzhandschuhen, - Hautdesinfektionsmittel aufsprühen und (oder) mit sterilisiertem Tupfer in einer Richtung abreiben, - Einwirkzeit mindestens 15 sec (ggf. bis 1 min, Herstellerangabe beachten), - Einstichstelle muss trocken sein, ggf. gesonderten Tupfer nach Ende der Einwirkzeit einsetzen. Flächenreinigung und -desinfektion Durchführung der Flächendesinfektion als Scheuer-Wisch-Desinfektion; Wiederbenutzung der Fläche nach Antrocknen der Desinfektionslösung; kein Trockenwischen! Sprühdesinfektionen sind nur zulässig, wo keine Scheuer-Wisch-Desinfektion möglich ist. Routinemäßige Flächendesinfektion (auch laufende Desinfektion oder prophylaktische Desinfektion): ist überall dort durchzuführen, wo mit einer Kontamination mit erregerhaltigem bzw. potentiell infektiösem Material zu rechnen ist. Gezielte Flächendesinfektion: - bei erkennbarer Kontamination (z. B. mit Blut, Eiter, Schleim, Speichel, Fäzes und anderen Körperausscheidungen), - beim Auftreten spezieller Erreger, Flächendesinfektion - wann/wo Siehe Reinigungs- und Desinfektionsplan Flächendesinfektion - wie: - Das in unserer Praxis verwendete Flächendesinfektionsmittel ist ein Fertigpräparat welches nicht mehr verdünnt werden darf. - Scheuer-Wischdesinfektion, d.h. Fläche muss mit einer ausreichenden Menge des Mittels unter leichtem Druck nass abgerieben werden. - Die Fläche kann nach Antrocknen wieder benutzt werden, d. h., die Einwirkzeit braucht nicht abgewartet zu werden. - Kontamination mit Blut, Stuhl, Eiter etc. erst mit desinfektionsmittelgetränktem Einwegtuch entfernen, dann normal desinfizieren. - Für die Desinfektionsarbeiten sind vorzugsweise Einmaltücher zu verwenden, Mehrwegtücher müssen vor erneuter Anwendung einem Waschgang von mind. 60° C. unterzogen werden. 175 Aufbereitung von Medizinprodukten (chir. Instrumente) Risikogruppeneinteilung gemäß RKI-Richtlinie Einteilung der zur mehrfachen Anwendung vorgesehenen Medizinprodukte in Risikogruppen 176 Reinigung/Desinfektion, Spülung und Trocknung Die gute Reinigung bei der Instrumentenaufbereitung dient auch wesentlich dem Werterhalt und ist Voraussetzung für die erfolgreiche Sterilisation. Manuelle Desinfektion/Reinigung (Chemische Eintauchmethode): - es ist die spezielle Desinfektionsmittelwanne mit Siebeinsatz und Deckel einzusetzen, - vollständiges Einlegen in korrekt dosierte Instrumentendesinfektionslösung (VAH-gelistet), - die Instrumente/Materialien sind zur Vermeidung einer Antrocknung sofort nach Gebrauch einzulegen, soweit möglich im zerlegten/geöffnetem Zustand - Einwirkzeit einhalten (die Einwirkzeit beginnt mit dem Einlegen des letzten Instrumentes), - in der Regel sind Desinfektionslösungen täglich zu wechseln, bei Angabe des Herstellers über eine längere Standzeit Verbrauchsfrist auf Wanne vermerken (Wechsel der Lösung bei sichtbarer Verunreinigung). Spülung/Trocknung/Kontrolle/Pflege: - nach Beendigung der Einwirkzeit Instrumente mit Siebeinsatz aus der Instrumentenwanne entnehmen und gründlich abspülen und ggf. mit weicher Bürste reinigen, mit flusenfreiem Tuch abtrocknen und auf Sauberkeit und Beschädigungen prüfen (Instrumente mit mangelhafter Funktion oder Oberflächenschäden wie z. B. Rost oder abblätternder Chromschicht sollen aussortiert und zur Reparatur/Entsorgung gegeben werden), - gezieltes Aufbringen von Spezialöl (Paraffin/Weißöl-Basis) auf Gelenke, Schlüsse, Gewinde und Gleitflächen. Das Öl soll durch Bewegen der Gelenke/Gleitflächen gleichmäßig verteilt werden. Überflüssiges Öl muss von der Oberfläche mit flusenfreiem Tuch entfernt werden. 177 Sterilisation Arbeitsanweisung für die Sterilisation mit dem Autoklav Melag 23 - Verpacken der Instrumente in die selbstsiegelfähigen Klarsichtsterilisationsverpackungen. Die Beutel müssen so groß gewählt werden, dass die jeweiligen Instrumente sie zu maximal 3/4 füllen, da sonst während des Sterilisationsvorganges eventuell die Nähte platzen können. In mindestens eine Verpackung muss ein Prozessindikator der Klasse 4 (Firma: XXXX, Bestell Nr. :XXX) mit eingepackt werden. Indikator so einlegen, dass nach erfolgter Sterilisation die Indikatorfarben durch die Klarsichtfolie abgelesen werden können. - Nach dem Versiegeln das Sterilisierdatum auf die Papierseite des „Peel-off-Verschlusses“ stempeln. Das Wundset wird in den Sterilisierbehälter der Fa. Melag Typ K verpackt. Versiegeln des Behälters mit Indikatorklebeband, beschriften des Bandes mit dem Sterilisierdatum. Die Vliestücher welche die Löcher in Deckel und Boden bedecken, müssen nach spätesten 30 Sterilisationszyklen erneuert werden um eine Rekontamination der Instrumente bei der Lagerung wirksam verhindern zu können. Die Buchführung über die Anzahl der Sterilisationszyklen erfolgt auf dem Sterilisationskontrollblatt. - Beim Beladen des Sterilisators darauf achten, dass die Beutel „karteikartenartig“ in das dafür vorgesehene Gestell gestellt werden. Müssen ausnahmsweise einmal Beutel liegend sterilisiert werden, muss die Papierseite des Beutels nach unten zeigen (der Sterilisator Melag 23 arbeitet nur nach dem Gravitationsverfahren). - Den roten Schleppzeiger des Manometers auf „0“ stellen. In unserer Praxis ist standardmäßig das 2 bar/30 Minuten Programm zu verwenden. Durchführung der Sterilisation und Trocknung gemäß Bedienungsanweisung der Firma Melag. - Nach Ablauf des Programms ist an dem roten Schleppzeiger zu kontrollieren, ob der eingestellte Druck von 2 bar erreicht wurde. Dies ist auf dem Sterilisationskontrollblatt zu dokumentieren. Falls der Druck nicht erreicht wurde, darf die Charge nicht freigegeben werden und es muss der Kundendienst der Firma Melag, Tel. xxxxxxxx bestellt werden. - Bei Entnahme der sterilisierten Verpackungen muß kontrolliert werden, ob der in einer Verpackung mitsterilisierte Prozessindikator den vorgeschriebenen Farbumschlag vollzogen hat und ob die Packung unversehrt ist. Falls dies nicht der Fall ist, muss neu verpackt und sterilisiert werden. - Dokumentation der Aufbereitung auf dem Sterilisationskontrollblatt und falls alles ordnungsgemäß abgelaufen ist, Freigabe der Charge per Unterschrift zur Verwendung. - Bei staubgeschützter Lagerung (Schublade) dürfen die Instrumente max. 6 Monate gelagert werden, danach muss neu verpackt und erneut sterilisiert werden. - Die in der Betriebsanweisung der Fa. Melag festgelegten Pflege-, Kontroll- und Wartungsintervalle bezüglich Kessel, Türdichtung, Türverschluss, aqua dest Vorratsbehälter u. a. sind unbedingt einzuhalten. - Alle 6 Monate (März und September) (bzw. ersatzweise bzw. nach 400 Chargen oder Reparaturen) mikrobiologische Überprüfung (Sporentest) durch Hygieneinstitut YX. - Einmal pro Jahr technische Wartung durch Werkskundendienst der Firma Melag,: Fa: XY 178 Lagerfristen von Sterilgut Art der Verpackung Lagerung ungeschützt (z. B. offen auf Arbeitsfläche, im Regal) Lagerung geschützt (z. B in Schrank oder Schublade) Primärpackung (versie- Dient zur Bereitstellung zum alsbaldi- 6 Monate, jedoch nicht längeltes oder verschlos- gen Gebrauch (Anwendung des Pro- ger als das Verfallsdatum. senes Verpackungssy- duktes innerhalb von maximal 48 stem) Stunden). Lagerpackung 5 Jahre, sofern keine andere Verfallsfrist vom Hersteller festgelegt ist. Diese Frist gilt nur, wenn die Packung nach Öffnung sofort wieder staubarm verschlossen wird. 179 Reinigung/Desinfektion von Medizinprodukten (medizinische Geräte) Aufbereitung des EKG-Gerätes / Belastungs-EKG / Fahrradergometer Die Aufbereitung der Geräteoberfläche, insbesondere patientennaher Flächen wie Sattel und Lenkergriffe, erfolgt mit dem in der Praxis verwendeten gelisteten Flächendesinfektionsmittel bei Bedarf und am Ende des Arbeitstages, sofern das Gerät zum Einsatz gelangte. Die empfindlichen Elektroden sind mit einem vom Hersteller empfohlenen Desinfektionsverfahren (Bacilliol AF) (s. Anlage) einer Wischdesinfektion zu unterziehen Lungenfunktionsgerät Hier ist die Aufbereitung nach Herstellervorgaben vorzunehmen. (s. Anlage) Da meist nicht bekannt ist, ob von dem Patienten eine Infektionsgefahr ausgeht ist in unserer Praxis die Messkammer mit allen innenliegenden Teilen nach jedem Patient einer Eintauchdesinfektion zu unterziehen (siehe Reinigungs- und Desinfektionsplan). Ozontherapie OZON-Gerät: XXXXXXXX von XXXXXXXX GmbH & Co.KG Es werden nur Einmalsysteme verwendet: Vakuumflasche 250 ml für hyperbare OZON-Therapie Art.Nr, XXXXX OZON-Filter (kleine OZON-Therapie): XXXXX OZON-Filter (große OZON-Therapie): XXXXX Micro-Flo-Butterfly 1,2x20 mm Neoject Einmalkanülen 0,9x40 Nr.1 Übertragungsleitung 150 cm, 3,0/4,1 mm Verabreichungs-Set für die Ozontherapie Akupunktur Es werden nur sterile Einmalnadeln verwendet. 180 Schutzmaßnahmen Berufskleidung: Es sind weiße Hosen und weiße T-shirts zu tragen, bei Verschmutzung oder Kontamination zu wechseln. Diese Kleidung wird mindestens einmal wöchentlich zuhause mit mindestens 60 Grad Celsius gewaschen. Tragen von Einmaluntersuchungshandschuhen – generell empfohlen, zwangsweise vorgeschriebenen bei den mit „CAVE“ in den Stammdaten gekennzeichneten Patienten. bei invasiven Maßnahmen (Injektionen, Punktionen, etc.), bei vorhersehbarem oder wahrscheinlichem Erregerkontakt, bei möglicher massiver Verunreinigung mit Sekreten und Exkreten, Körperausscheidungen. Es ist zu beachten, dass nach dem Ablegen der Schutzhandschuhe eine Händedesinfektion anzuschließen ist. Umgang mit Medikamenten: - Nicht konservierte Arzneimittel oder Lösungsmittel (z. B. Aqua dest., NaCl…) dürfen gemäß Europäischem Arzneibuch nur aus Einzeldosisbehältnissen entnommen werden1. - Injektionslösungen/Infusionslösungen mit Konservierungsmitteln müssen mit einem Anbruchdatum versehen und gemäß den Herstellervorgaben (Lagertemperatur, Lagerdauer nach Anbruch) verwendet werden. - Bei mehrfacher Entnahme aus Durchstichflaschen ab zehn ml Volumen ist die Verwendung einer Filterkanüle (Minispike) erforderlich (nie normale Kanüle stecken lassen). - Ist laut Gebrauchsinformation eine gekühlte Aufbewahrung erforderlich, ist ausschließlich der Medikamenten Kühlschrank im Labor zu verwenden. Es ist eine Lagertemperatur von 2°C – maximal 8°C sicherzustellen. (Gelegentlich die Temperatur an dem eingelegten Thermometer überprüfen und gegebenenfalls den Regler neu justieren). - Aufgezogene Spritzen sind unverzüglich zu applizieren. Müssen situationsabhängig mehrere Spritzen gleichzeitig vorbereitet werden, sollte die Lagerfrist bei offener Lagerung 15 Minuten nicht überschreiten. - Werden für eine Injektion Arzneimittelmischungen benötigt, so ist die Zumischung nur unmittelbar vor der Verwendung statthaft. - Für Zumischungen zu Infusionslösungen darf die Lagerfrist 1 Stunde nicht überschreiten. Kontaminationsfreie Entnahme von Salben / Cremes aus Töpfen sicherstellen (z. B. mit Einmalspatel). Abfallentsorgung Die größte Verletzungsgefahr geht vom Zurückstecken benutzter Kanülen in ihre Schutzhüllen (Recapping) aus, weshalb dies in jedem Fall unterbleiben muss. Die Entsorgung spitzer und scharfer Gegenstände soll direkt am Anfallort in bruchfeste und durchstichsichere Behälter erfolgen. Sollte dennoch eine Stichversetzung durch mit Blut kontaminierte Kanülen/Skalpelle o. ä. erfolgen, siehe Merkblatt Kanülenstichverletzungen Anlage 7. 181 182 183 184 185 Dokumentationsblatt Sterilisation: Praxis Dr. XXXXX Typ: Autoklav mit Gravitationsverfahren, Melag 23 186 Anlage 7: Verhalten bei Schnittverletzungen mit Blutkontamination Bei Kanülenstich- und Schnittverletzungen mit Blutkontamination besteht ein Infektionsrisiko hinsichtlich HIV, Hepatitis B und Hepatitis C. Ein Dienst- bzw. Arbeitsunfall, bei dem es hierdurch zu einer Infektion kommt, wird ggf. als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt. 1. Sofortmaßnahmen bei Exposition sind: - Sofortige Wunddesinfektion mit Kodan, Braunovidon, Betaseptic, Frekaderm oder einem ähnlichen Anti HIV, Anti-Hep.B u. Anti-Hep.C wirksamen Präparat mit einem Ethanolgehalt > 80 Vol.% Blutfluss fördern durch Druck auf das umliegende Gewebe >1 Min. - niedriges - mittleres - hohes Risiko Bei Kontamination von Schleimhäuten und Auge sofortige intensive Spülung mit nächstmöglich erreichbarem Wasser oder isoton. Kochsalzlösung, ggf. 5%iger PVP-Jodlösung 2. Klärung des Infektionsrisikos: Beispiele für ein niedriges Risiko: - Kontamination von intakter Haut (auch bei hoher Viruskonzentration) Haut- oder Schleimhautkontakt mit Körperflüssigkeiten wie Urin oder Speichel Beispiele für ein mittleres Risiko: - Kontakt von eigenen Hautläsionen (Ekzeme, Hautrisse) mit Flüssigkeiten des Patienten/ Donors mit hoher Viruskonzentration oberflächliche Verletzung z.B. mit einer chirurgischen Nadel Kanülenverletzung z.B. nach vorangegangener Insulininjektion Beispiele für ein hohes Risiko: - Der Patient/Donor gehört einer Risikogruppe (Drogengebrauch/Homosexualität) an - Beim Patienten/Donor ist bereits eine HIV Infektion bekannt, bzw. er hat bereits AIDS und trägt eine hohe Viruslast - Beim Patienten/Donor ist eine infektiöse Hepatitis B oder C bekannt - Beim Patienten/Donor wird eine antivirale Therapie durchgeführt - Zur Blutentnahme wurde eine Hohlraumnadel verwendet - Es erfolgte eine perkutane Verletzung mit einer Injektionsnadel oder anderer Hohlraumnadel nach Entnahme einer Körperflüssigkeit mit einer möglichen hohen Viruskonzentration wie Blut, Liquor, Punktate oder Viruskulturmaterial − Es besteht eine tiefe Hautverletzung - Das verletzende Instrument trägt Spuren der Blutkontamination 3. Prüfung der Postexpositionsprophylaxe (PEP): Niedriges Risiko: - Keine medizinische Intervention erforderlich; grundsätzlich ist die Impfung gegen Hepatitis A und B empfohlen, ggf. ist der Impftiter zu prüfen. Mittleres Risiko: - hier kann ggf. eine PEP angeboten werden in den sonstigen Fällen zum nächstmöglichen Termin Beratung und Blutentnahme in der Arbeitsmedizin mit Bestimmung von HIV, Anti HCV, Hep. B Antikörpern (Anti HBs und Anti HBc, falls Impfstatus nicht bekannt bzw. ungenügend) ggf. Nachuntersuchung nach 6 Wochen und 6 Monaten Hohes Risiko: - in diesen Fällen ist eine PEP zu empfehlen, - sofortige Vorstellung (d.h. innerhalb von 2 Stunden) in der D-Arzt Ambulanz oder tagsüber in der AIDS-Ambulanz der Uniklinik Frankfurt Main (Zentrale 069/6301-1) oder in der Inneren Ambulanz der Städt. Kliniken Frankfurt Höchst (Zentrale 069/3106-0), da eine Postexpositionsprophylaxe nur innerhalb der ersten zwei Stunden sinnvoll ist. Die Entscheidung, ob eine PEP durchgeführt werden soll, muss der Betroffene in Beratung durch einen in der HIV-Therapie erfahrenen Arzt treffen. 187 Anlage 9: Meldeformular 188 Gesetzliche Grundlagen Merkblätter/Empfehlungen - Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000, zuletzt geändert 31.12.2006. Erhältlich über das Bundesministerium der Justiz oder über 222.gesetze-im-internet.de - Richtlinien des Robert Koch-Institutes für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, hier besonders der Punkt 5.1 Anforderungen bei Injektionen und Punktionen (hier: „Händehygiene“, Bundesgesundheitsblatt 43/2000, 230-233); „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen“, Bundesgesundheitsblatt 43/2000, 644-648; Prävention der nosokomialen Pneumonie. Bundesgesundheitsblatt 43/2000, 302-309) Man kann dies als pdf über www.rki.de herunterladen. - Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, Merkblätter der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hier: BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“, Ausgabe Januar 1997; BGVA 1 Grundsätze der Prävention; BGR 206 „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst“, Juli 1999; Abfallentsorgung, Information zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst Bestellnr. EPAE Stand 1.1.2007; "Einsatz von Schutzkleidung" BGR 189; BGR 195 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“, aktualisierte Fassung Oktober 2004; BGR 197 „Benutzung von Hautschutz" Stand April 2001; TRGS 540 „Sensibilisierende Stoffe“, 3/05) Alles zu diesen Themen kann über www.bgw-online.de als pdf herunter geladen werden. - Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste Desinfektionsmittel), Zu bestellen über www.dghm.org/kommissionen - Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, BGBl. I 1994 Teil I.) Erhältlich über das Bundesministerium der Justiz, www.gesetze-im-internet.de - DIN 58953-7:2003-10 Sterilgutversorgung - DIN 58953-8:2003-10, Sterilgutversorgung - DIN 59953-9:2002-10 Sterilgutversorgung - „Instrumenten-Aufbereitung richtig gemacht“ - Arbeitskreis Instrumenten-Aufbereitung, 8. Ausgabe 2005(herunterzuladen über www.a-k-i.org) 189 Allgemeine Personalhygiene Definition von und Umgang mit Dienst- und Schutzkleidung Für Tätigkeiten, bei denen die Berufskleidung der Beschäftigten mit Krankheitskeimen verschmutzt werden kann, ist vom Unternehmer gem. §7 BGV-C8 Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, ebenfalls in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung nach §18 (Prüfung im Einzelfall). Zusätzlich sind dünnwandige und flüssigkeitsdichte Handschuhe zu stellen für Tätigkeiten, bei denen die Hände mit Körperausscheidungen/-flüssigkeiten in Berührung kommen können. Feste Handschuhe sind beim Umgang mit Desinfektionsmitteln (Ausnahme Händedesinfektionsmittel) zu verwenden, ggf. flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit dem Durchnässen der Schuhe zu rechnen ist. Durchführung der hygienischen Händedesinfektion (aus RKI-Richtlinie Händehygiene) Zur hygienischen Händedesinfektion sind Mittel auf Wirkstoffbasis von Alkoholen zu verwenden, die den Standardzulassungen gem. §36 des Arzneimittelgesetzes entsprechen, vorzugsweise sind Mittel aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) zu verwenden. Die Entnahme ist ohne Handkontakt zu gewährleisten. Nach tatsächlicher, wahrscheinlicher oder möglicher Kontamination der Hände gilt folgende Reihenfolge: - 3 bis 5 ml eines alkoholischen Händedesinfektionsmittels 30 sec in die trockenen Hände einreiben unter Berücksichtigung der Innen- und Außenflächen einschließlich Handgelenke, Fingerzwischenräumen, Fingerspitzen, Nagelfalze und Daumen - Hände für die Dauer der Einwirkungszeit feucht halten Punktuelle Kontaminatio nen sind vor der Desinfektion mit einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch zu entfernen, dann - Händedesinfektion wie angegebenanschließend unter fließendem Wasser unter Verwendung von Flüssigseife die Hände reinigen - Hände mit Einweghandtuch trocknen - ggf. (bei spezifischen Kontaminationen) nochmals desinfizieren Großflächige Kontaminationen sind vorsichtig abzuspülen - dann Waschen, wobei darauf zu achten ist, daß Umgebung und Kleidung nicht kontaminiert werden (ggf. Kontaminationsbereich anschließend desinfizieren, Kittelwechsel) - dann Desinfizieren Eine hygienische Händedesinfektion behandschuhter Hände wird nicht allgemein empfohlen, kann aber im Ausnahmefall erwogen werden. Das betrifft vor allem Situationen, die einen sehr häufigen Handschuhwechsel erfordern würden (z. B. i. v. Blutentnahmen). Da in Deutschland Hände- und Hautdesinfektionsmittel als echte Arzneimittel gelten, sind die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten. Entleerte Flaschen von Händedesinfektionsmitteln dürfen aufgrund des Arzneimittelgesetzes nur unter aseptischen Bedingungen in einer Apotheke nachgefüllt werden, daher empfiehlt sich die Verwendung von Originalgebinden. Händewaschen, Händepflege Vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende genügt eine Händewaschung. Die Flüssigseifen / Waschlotionen müssen frei sein von pathogenen Keimen. Empfehlenswert ist deshalb auch hier die Verwendung von Originalgebinden, da die Wiederaufbereitung und das Nachfüllen mit Kontaminationsrisiken verbunden sind (aus RKI-Richtlinie Händehygiene). Bei den Berufskrankheiten in den Gesundheitsberufen stehen Hauterkrankungen mit einem Anteil von über 50% an erster Stelle. Seit 1999 ist zwar ein Rückgang aufgrund der Interventionen zum Thema Latexallergie zu verzeichnen (siehe Abschnitt Schutzhandschuhe), Hautpflege an Händen und Unterarmen ist jedoch nach wie vor ein wichtiges Thema, da bereits kleinste Risse bzw. Mikrotraumen das Erregerwachstum begünstigen und sich eine nicht gepflegte Haut nicht sicher desinfizieren läßt. Eine Schädigung der Haut an den Händen wird oft durch das häufige Händewaschen und andere Reinigungstätigkeiten – Kontakt mit waschaktiven Substanzen (Tenside) – hervorgerufen. Die Tenside oder Seifen in den Wasch-Reinigungsprodukten entfetten die Haut, diese wird trocken, rissig oder spröde. 190 Deshalb sollte ein häufiges Waschen der Hände vermieden und besser durch eine hygienische Händedesinfektion ersetzt werden. Gem. ZH 1/708 „Regeln für den Einsatz von Hautschutz“ hat der Unternehmer einen nach Hautgefährdungen gegliederten Hautschutzplan zu erstellen sowie die Versicherten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen über die Hautgefährdungen und den regelmäßigen Hautschutz zu unterweisen. Vorgehensweise Händewaschen - Hände unter fließendem Wasser unter Verwendung von Flüssigseife aus Wandspender (keine Stückseife) gründlich waschen - anschließend Einmalhandtücher benutzen - bei Bedarf Hände anschließend mit Pflegelotion einreiben, Entnahme aus Spendern oder Tuben sicherstellen. Das Tragen von Schutzhandschuhen (aus RKI-Richtlinie Händehygiene, siehe auch Punkt Schutzkleidung) ist z. B. erforderlich: - bei invasiven Maßnahmen (Injektionen, Punktionen, Legen eines Venen- oder Blasenkatheters, Bronchoskopie, Endoskopie... ) - bei vorhersehbarem oder wahrscheinlichem Erregerkontakt - bei möglicher massiver Verunreinigung mit Se- und Exkreten, Körperausscheidungen. Es ist zu beachten, daß nach dem Ablegen der Schutzhandschuhe eine Händedesinfektion anzuschließen ist. Gem. der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 540 ist festgeschrieben, daß gepuderte Latexhandschuhe nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sondern durch puderfreie und allergenarme Latexhandschuhe oder andere geeignete Handschuhe zu ersetzen sind. Die TRGS hat den Charakter einer Durchführungsverordnung und ist verpflichtend einzuhalten. Allgemeiner Infektionsschutz, Sofortmaßnahmen bei Verletzungen mit kontaminierten bzw. infektiösen Materialien Das medizinische Personal in den ambulanten Arztpraxen ist durch die berufliche Exposition durch verschiedene Infektionsrisiken stark gefährdet. Dabei sollte unabhängig vom Krankheitsbild jeder Patient als potentiell infektiös betrachtet werden. So reichen z. B. schon kleinste, mit dem bloßen Auge nicht sichtbare Mengen Blut (0,00004 mg) aus, um sich eine Hepatitis B-Infektion, eine der häufigsten Berufskrankheiten im Gesundheitswesen, zuzuziehen. Deshalb sollten folgende Schutzmaßnahmen beachtet werden: - für das Personal sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 42 zu veranlassen sowie Nachuntersuchungen während der Beschäftigung - gemäß §4 BGV C8 hat der Unternehmer sicherzustellen, daß die Beschäftigten über die für sie in Frage kommenden Maßnahmen zur Immunisierung unterrichtet werden; die Immunisierung ist für die Beschäftigten kostenlos zu ermöglichen; Empfehlungen zu Schutzimpfungen werden von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) verfasst und im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht (der vollständige Text kann außerdem über das Deutsche Grüne Kreuz, von den Impfstoffherstellern sowie über das Internet bezogen werden) - gemäß §35 VBG A1 dürfen Schmuckstücke, Uhren oder ähnliche Gegenstände nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können - die größte Verletzungsgefahr geht vom Zurückstecken benutzter Kanülen in ihre Schutzhüllen aus, weshalb ein „Recapping“ in jedem Fall unterbleiben muß, auch bei Hausbesuchen (Entsorgung siehe Abschnitt E) - gemäß §8 BGV C8 dürfen Flüssigkeiten nicht mit dem Mund pipettiert werden - benutzte Instrumente und Laborgeräte zur Wiederverwendung müssen gemäß §11 BGV C8 vor der Reinigung desinfiziert werden, sofern bei der Reinigung eine Verletzungsgefahr besteht. 191 Sofortmaßnahmen Prophylaxe nach HIV-Exposition (aus RKI-Richtlinie E5 9/98 wörtlich übernommen): Nach jeder HIV-Exposition sollten zunächst die in der Abbildung dargestellten Sofortmaßnahmen unverzüglich (in Sekunden) in der angegebenen Reihenfolge eingeleitet werden (ggf. anschließend an die Sofortmaßnahmen telefonisch weiteren Rat einholen). Bei den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, daß zur Effizienz der chirurgischen Erstversorgung und antiseptischen Wundspülung in Hinblick auf die Verhütung von HIV-Infektionen weder aussagekräftige retrospektive noch prospektive Studien verfügbar sind. In Analogie zum Vorgehen bei vergleichbaren Situationen (z. B. Biss einer Giftschlange) erscheint es jedoch sinnvoll, bei Stich- oder Schnittverletzungen den Blutfluss zu verstärken, um einer möglichen Infektion entgegenzuwirken. Abbinden ist nicht indiziert. In jedem medizinischen Arbeitsbereich sind für die optimale Versorgung nach akzidenteller Exposition schnell erreichbar (Notfall!) neben einem sterilen Skalpell, sterilen Tupfern und Pflaster folgende Antiseptika vorzuhalten: - für die Haut: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt 80 Vol. % - für die Wunde: Betaseptic® und Freka®-Derm farblos - für die Mundhöhle: 100 ml unvergällter Ethanol 80 Vol. %, - für das Auge: sterile, 5 %ige PVP-Jod-Lösung als Apothekenzubereitung gemäß D Quelle: Stadtgesundheitsamt Frankfurt 192 Sterilgutversorgung und –lagerung Lagerdauer von Sterilgut Die Dauer der Lagerfähigkeit von sterilisiertem Gut ergibt sich aus der Verpackungs- und Lagerungsart. Grundsätzlich sollte Sterilgut staub- und lichtgeschützt gelagert werden. Einfach verpackte Materialien können bei geschützter Lagerung (Schrank, Schublade) in Containerverpackung bis 6 Wochen, in Klarsichtsterilisierverpackung bis zu 6 Monaten und in industriellen Sterilgutlagerverpackungen bis zu max. 5 Jahren aufbewahrt werden (siehe hierzu DIN 58 953). Eine ungeschützte Lagerung sollte nur zur Bereitstellung zum alsbaldigen Verbrauch (max. 24 h) erfolgen und ist als Lagerungsart zu vermeiden. In der Praxis verwendete Sterilisierverpackung konkret benennen mit Angabe des Aufbewahrungsortes (z. B. in den Schubladen und/oder Schränken im Materiallager)! Geschirr-, Instrumenten- und Wäscheversorgung einschließlich erforderlicher Entsorgungsmaßnahmen Geschirrentsorgung entfällt für Arztpraxen. Instrumentenentsorgung siehe Ausführungen oben. Wäschever- und Entsorgung: Besteht die Schutzkleidung nicht aus Einwegmaterial, hat der Unternehmer für die Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung zu sorgen (z. B. Fremdwäscherei mit zertifiziertem Desinfektionswaschverfahren, thermische Desinfektion durch Waschen bei mind. 90°C in der Praxis bzw. privat durch Mitarbeiter) sowie für eine getrennte Aufbewahrung getragener Schutzkleidung von der anderen Kleidung. Benutzte Wäsche ist gem. §25 BGV C 8 in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältern zu sammeln und so zu transportieren, dass Beschäftigte den Einwirkungen von Krankheitskeimen nicht ausgesetzt sind (z. B. Textilsäcke mit einer Kettdichte von mind. 220g/m2, Kunststoffsack von mind. 0,08mm Wandstärke). Wo, wie und durch wen erfolgt die Wäschever- und Entsorgung? Bei Fremdvergabe möglichst Wäscherei mit Zertifikat über Desinfektionswaschverfahren beauftragen. Spezielle und allgemeine Abfallentsorgung Alle Ärzte haben zu gewährleisten, dass krankenhausspezifische Abfälle (z. B. Abfall, der mit Krankheitserregern kontaminiert sein kann=Kategorie B) so in den Hausmüll gegeben und der Standort der Behälter so gewählt wird, dass durch den Abfall keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, d. h. spielende Kinder oder Unbefugte keinen Zugriff auf die Abfälle haben können, und damit die potentielle Infektionsgefahr möglichst gering gehalten wird. Der Unternehmer hat gem. ZH 1/176 dafür zu sorgen, dass Abfälle so eingesammelt und befördert werden, dass Personen vor Schnitt- und Stichverletzungen sowie Kontakt mit Krankheitserregern geschützt sind (z. B. flüssige Abfälle nicht in Abfallsäcken sammeln). Es sind geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, z. B. fahrbare Müllsackständer. Gemäß §27 UVV C8 ist Abfall aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen unmittelbar in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältnissen zu sammeln. Diese sind vor dem Transport zu schließen. Infektiöser Abfall (sog. Infektiöse, ansteckungsgefährliche Abfälle=Gruppe C) ist innerhalb der Praxen getrennt von anderen Abfällen in speziell gekennzeichneten Behältern zu sammeln und als infektiöser Sondermüll zu entsorgen (Sonderabfallverbrennung). Kanülen und andere scharfe Gegenstände sind gemäß §13 UVV C8 in geeignete, bruch- und durchstichsichere Behälter (z. B. spezielle Kanülenentsorgungsboxen oder leere Desinfektionsmittelbehälter) zu entsorgen. „Merkblatt 1 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“, RKI-Richtlinie 12/97. Bitte konkrete Art der Abfallsammlung/-entsorgung angeben, z. B. Kanülen etc. in speziellen Boxen (Name) bzw. leeren Desinfektionsmittelbehältern. (Anm. der Red.: Die Entsorgung des medizinischen Abfalls erfolgt in den Gemeinden unterschiedlich. Entsprechende Informationen sind in der jeweiligen Gemeinde einzuholen.) 193 194 Mikrobiologische Diagnostik Festlegung notwendiger mikrobiologischer Kontrollen (z. B. zur Prüfung von Waschmaschinen, Sterilisationsgeräten, Desinfektionsanlagen). Überwachung des Sterilisationsprozesses Medizinprodukte (z. B. Instrumente) dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend nach erlassenen Rechtsverordnungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben und angewendet werden. Im Falle von zivilrechtlichen Verfahren gegen den Betreiber ist ohne Dokumentation der Nachweis einer ordnungsgemäßen Sterilisation nicht möglich. Eine Überwachung des Sterilisationsprozesses ist deshalb erforderlich, die in Arztpraxen folgende Komponenten umfassen sollte: - Dokumentation jedes Sterilisationsvorganges in einem Tagebuch, wenn der Sterilisator keine automatische Registrierung hat - Durchführung der Chargenkontrollen durch Mitführen eines geeigneten chemischen Indikators - halbjährliche Prüfung mit Bioindikatoren. Entnahme, Verpackung und Transport von Probematerialien Hier sollten die „Empfehlungen des deutschsprachigen Arbeitskreises für Krankenhaushygiene“, veröffentlicht in Heft 11 Hygiene und Medizin, Jahrgang 1999, Anwendung finden. Sonstiges Umgang mit Medikamenten/ Salben - alle Arzneimittel in flüssiger Form (Lösungen, Säfte o. ä.) sind mit dem Datum der Erstentnahme zu versehen, bei Aufbrauchfristen von 3 Tagen und weniger ist zusätzlich die Uhrzeit anzugeben - Lösungen zur Injektion in Durchstichflaschen, unkonserviert (z. B. Natriumchloridlösung 0,9%, Wasser für Injektionszwecke, Lokalanästhetika) sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt, Reste sind zu verwerfen - bei Lösungen zur Injektion in Durchstichflaschen, konserviert (z. B. Insuline, Heparine, Lokalanästhetika) gelten die Aufbrauchfristen und Lagerbedingungen entsprechend den Angaben der Gebrauchsinformation - bei mehr als zweifacher Entnahme aus Durchstichflaschen ab zehn Milliliter Volumen ist die Verwendung einer Filterkanüle (Steri-Minispike) erforderlich (nie normale Kanüle stecken lassen) - Spüllösungen sind nach Anbruch nur 24 Stunden verwendbar - Injektionslösungen sind unmittelbar nach dem Aufziehen zu verabreichen, ansonsten muss die Spritze spätestens innerhalb von einer Stunde injiziert werden - ist laut Gebrauchsinformation eine gekühlte Aufbewahrung erforderlich, sollte ein separater Medikamentenkühlschrank zur Verfügung stehen mit Thermometer - bei der Entnahme von Salben / Cremes aus Töpfen ist eine aseptische Entnahme sicherzustellen, z. B. mit Einmalspatel Meldepflicht für übertragbare Krankheiten Gemäß §6 Infektionsschutzgesetz ist eine Meldung an das Stadtgesundheitsamt bei einigen übertragbaren Krankheiten, bei Verdacht, Erkrankung oder Tod (Meldeformular bei zuständigen Gesundheitsamt besorgen) erforderlich. Die namentliche Meldung hat durch den feststellenden Arzt unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Kenntnis, gegenüber dem für den Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (Nachmeldung, ggf. Korrektur nach deren Vorliegen). Ebenfalls zu melden sind der Verdacht oder die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn 195 - 2 oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten und der Vermutung eines epidemischen Zusammenhangs oder - eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des §42 Abs.1 ausübt (Lebensmittelbereich). Außerdem ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Ungezieferbefall Wir empfehlen bei entsprechendem Praxisklientel diesbezügliche Merkblätter, z. B. über Läuse- und Krätzebefall, als Anlage dem Hygieneplan beizufügen. Merkblätter können kostenlos beim Stadtgesundheitsamt, Abteilung Infektiologie, Tel.: 069/212-34304 oder –34305, angefordert werden. Unterweisung der Versicherten Gem. §7 UVV VBG A1 hat der Unternehmer die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen und die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zur Abwendung vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Sollten hygienische Fragestellungen auftreten bei der Erarbeitung Ihres Hygieneplanes bzw. Reinigungsund Desinfektionsplanes, stehen die medizinischen Einrichtungen der Städte und Gemeine beratend zur Verfügung. Quelle: Internet Stadtgemeindeamt Frankfurt. Stadtgesundheitsamt Frankfurt, Braubachstraße 18 – 22, 60311 Frankfurt, Abteilung Umweltmedizin und Hygiene, Sachgebiet Krankenhaushygiene, Tel.: 069/ 212-35109, Abteilungssekretariat: 069/ 212-38971 196 Hygiene und Aufklärung Zur Problematik „Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht“ und auch anderer Fragen zum Thema Injektionen empfehlen wir folgende Literatur: Werner Schell, Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht, 5., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2001, Brigitte Kunz Verlag, ISBN 3-89495-176-1. Einige Urteilszitate aus dieser Literatur: „... Es ist ein grober Behandlungsfehler, vor einer Injektion nicht die Hände zu reinigen und die Einstichstelle ordnungsgemäß zu desinfizieren. ...“ (Urteil BGH 14.07.1981 - VI ZR 35/79) „... Eine mangelhafte Händedesinfektion vor einer Injektion ist ein Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln. ...“ (OLG Düsseldorf 04.06.1987 - 8 U 113/85) „... Der Arzt muß den Patienten vor Durchführung einer Injektion über spezifische Infektionsrisiken (mit möglichen schweren Folgen) informieren. ...“ (Urteil BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88) „... Bei der Verabreichung einer Injektion besteht die Pflicht zur Einhaltung einer Einwirkzeit des Desinfektionsmittels. ...“ (Urteil OLG Stuttgart 20.07.1989 - 14 U 21/88) „... Der Arzt muß, um eine wirksame Patienteneinwilligung zu erhalten, vor einer Injektion über mögliche Nebenwirkungen des Arzneimittels aufklären. ...“ (Hanseatisches OLG 18.08.1985 - 1 U 64/91) 197 Hygiene - Gericht stellt höchste Anforderun?gen bei Desinfektion von Injektionen Das Landgericht Magdeburg (AZ: 9 O 420/06) verurteilte eine Notärztin wegen mangelnder Desinfektion und daraus entstandenen Folgen. Die Berufung vor dem OLG Naumburg (AZ: 1 U 86/08 - 20.08.2009) blieb ohne Erfolg. Die Notärztin führte eine Quaddel?behandlung im Schulter-Nacken-Bereich durch. Einige Tage später klagte der Patient über Benommenheit und weiter stark anhaltende Schmerzen. Eine an-schließende Krankenhauseinwei?sung erbrachte nach entsprechenden Untersuchungen die Diagnose einer Blutvergiftung, die bereits zu einer beatmungspflichtigen Störung führte mit Funktionsversagen von Leber und Niere. Als Auslöser der Blutvergiftung wurde das Bakterium Staphylococcus aureus identifiziert. Die Herkunft des Erregers - körpereigene Bakterien des Klägers oder der Beklagten oder aus dem häuslichen Umfeld des Klägers - sowie insbesondere der Weg seines Eindringens in den Körper des Klägers konnte im Prozeß nicht mehr aufgeklärt werden. Es ergab sich eine langwierige stationäre intensivmedizinische Behand?lung mit künstlichem Körperkoma. Die Blutvergiftung führte zu einem Abster?ben des Bindegewerbes an beiden Unterarmen, eine 10wöchige statio?näre Rehabilitationsbehandlung wurde erforderlich. Der Patient behauptete, daß die Injek?tionen ohne eine Desinfektion oder Reinigung der Hände der Notärztin und ohne eine Desinfektion der Ein?stichstellen vorgenommen worden seien. Hierdurch seien die Erreger der Blutvergiftung in den Körper gelangt. Die Notärztin bestritt dies und be?hauptete, sie habe die Einstichstellen mit einem mit Alkohol getränkten Pad abgetupft. Die Notärztin vertrat die Auffassung, daß eine Desinfektion der Hände des Arztes im Bereitschafts?dienst und jedenfalls beim sogenannten Quaddeln nicht erforderlich sei und verwies auch darauf, daß fehlende Einrichtungen für eine vollständige Desinfektion sowie auf eine fehlende Leitlinie über Hygieneanforderungen beim Quaddeln nicht gegeben seien. Zur Frage der Desinfektion nachfolgend auszugsweise aus dem Urteil. "... Die von den Injektionen betroffenen Hautstellen waren mit einer längeren Einwirkzeit zu desinfizieren. Beide gerichtliche Sachverständige haben übereinstimmend ausgeführt, daß im Rahmen einer notärztlichen Behandlung auch in einem häuslichen Umfeld, wie hier, eine Desinfektion der Hautstelle, in die eine Injektion gesetzt werden soll, erforderlich ist (vgl. Gutachten ...). Insbesondere aus den Ausführungen des medizinisch-mikrobiologischen Sachverständigen K. ergibt sich, daß insoweit eine Unter?scheidung zwischen ʻnormaler Injek?tionʼ und ʻQuaddelnʼ, wie sie hier von der Beklagten angeführt wird, nicht zu rechtfertigen ist, weil beide Arten der Injektionen jedenfalls Eindringstellen für Bakterien schaffen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß die Abwägung zwischen den erheblichen Gesundheitsgefahren durch mögliche Infektionen, dem verhältnismäßig geringeren Aufwand und den nahezu vernachlässigbaren Risiken einer prophylaktischen Des?infektion der betroffenen Hautstelle stets zur Entscheidung für die Durch?führung der Desinfektion führen muß. Hinsichtlich der gebotenen Art und Weise der Durchführung der Desinfek?tion haben die gerichtlichen Sachver?ständigen voneinander abweichende Angaben gemacht. Während der Sachverständige W. ein erstmaliges Abtupfen mit Alkoholpads, sodann eine Wartefrist von etwa 2 Minuten und dann ein zweites Abtupfen mit Alkoholpads für erforderlich erachtete, beschrieb der Sachverständige K. einen Wechsel von Sprühen eines Desinfektionsmittels, Wischen der Hautregion und nochmaliges Sprühen mit 30 Sekunden Einwirkzeit. Der Senat sieht hierin keinen Wider?spruch, weil die notwendige Dauer der Einwirkung bei Alkohol durchaus länger sein kann als bei einem speziellen Desinfektionsmittel. Eine weitere Auf?klärung dieser Abweichung ist nicht erforderlich, weil die Beklagte schon nach eigenem Bekunden keine der beiden beschriebenen Desinfektions?vorgänge vollzogen und selbst die kürzere Einwirkzeit nicht eingehalten hat. Die Desinfektion der Hände der Be?klagten war nach den geltenden Hygienestandards ebenfalls erforderlich. ... ... Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, daß die apparativen Vorausset?zungen für eine vollständige Des?infektion im häuslichen Umfeld regelmäßig nicht gegeben sind und wohl auch hier nicht vorgelegen haben. Gleichwohl ist der Anforde?rung, die eigenen Hände zumindestens zu reinigen und den Versuch einer Desinfektion zu unternehmen oder sterile Handschuhe zu tragen, zu genügen. Denn gerade beim ʻQuaddelnʼ kommen die Hände des behandelnden Arztes in einen sehr intensiven Kontakt mit den Einstich?stellen auf der Haut des Patienten, so daß die Gefahr der Übertragung etwaiger körpereigener Bakterien des Arztes bzw. solcher von ihm ʻmitgeschleppterʼ Bakterien besonders groß ist. Diesen Hygienestandard hat die Beklagte bei der Behandlung des Klägers am ... nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht eingehalten. ... ... Selbst wenn der Senat hilfsweise die Darstellung der Beklagten vom Abtupfen der späteren Einstichstellen auf der Haut des Klägers in ihrer informatorischen Parteianhörung zugrunde legte, wäre der o.g. Hygienestan?dard damit nicht erfüllt worden. Denn die von der Beklagten geschilderte Desinfektion durch kurzes Abtupfen mit einem alkoholgetränkten Pad war nicht ausreichend. Weder konnte der Alkohol nach so kurzer Einwirkzeit seine Wirkung entfalten, noch war durch das Tupfen ein nachhaltiges Entfernen anhaftender Bakterien zu erwarten. ... 198 ... Die Verletzung des gebotenen Hygienestandards hat das Land?gericht zu Recht als einen groben Behandlungsfehler bewertet. ... ... Die Einhaltung der Hygienestan?dards gehört überall, auch im notärztlichen Einsatz, zu den unverzichtbaren, fundamentalen Anforderungen ärztlichen Handelns. Ihr völliges Unterlassen ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. ... ... stellt selbst das von der Beklagten geschilderte Verhalten - keinerlei Hygienemaßnahme bezüglich der eigenen Hände, kurzes Abtupfen der Einstichstellen mit einem Alkoholpad - einen Fehler dar, der einem Notarzt auf keinen Fall unterlaufen darf. ... Angesichts der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers kommen dem Kläger (ist der Patient) hinsichtlich der Kausalität dieses Fehlers erhebliche Beweiserleichterungen zugute. Da die Unterlassung von Des?infektionsmaßnahmen bei Injektionen geeignet ist, das Eindringen von Bak?terien des Typs Staphylococcus aureus in den Körper des Klägers und damit die Verbreitung dieser Bakterien im Blut (sogenannte Bakteriämie) und die Streuung der von diesen Bakterien abgesonderten Toxine in verschiedene innere Organe und Körperregionen zu ermöglichen, obliegt der Beklagten (das ist die Notärztin) hier der Nachweis, daß sich dieses mögliche Szenario gerade nicht vollzogen hat. Diesen Beweis kann die Beklagte nach dem Inhalt des Gutachtens K. nicht führen. ..." 199 Hygiene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Sächsische Hygiene-Verordnung – SächsHygVO) vom 07.04.2004 Aufgrund von § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114), die durch Artikel 41 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, wird verordnet: §1 Geltungsbereich Wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, Heilkunde ausübt oder berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen im Bereich der Körper- oder Schönheitspflege durchführt, bei denen Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG, vor allem Erreger von AIDS und Virushepatitiden, auf Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen regelmäßig eine Durchtrennung der Haut und Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können. Neben Tätigkeiten der nichtärztlichen Heilkunde einschließlich der Akupunktur gilt dies insbesondere für Tätigkeiten am Menschen im Bereich des Frisörhandwerks, der Kosmetik, der Maniküre und Pediküre, des Ohrlochstechens, des Tätowierens und des Piercings. Tätigkeiten medizinischer Gesundheitsfachberufe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. §2 Qualifikation Wer Tätigkeiten nach § 1 berufsmäßig ausübt, muß über anatomische Grundkenntnisse der Körperregionen, in denen die Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie über Kenntnisse der Hygiene, insbesondere im Bereich Desinfektion, Sterilisation, steriles Arbeiten, und der Arbeitssicherheit, insbesondere im Umgang mit den vorhandenen Geräten, Werkzeugen und Materialien, verfügen. Der Erwerb der Kenntnisse ist dem Gesundheitsamt durch Vorlage der Urkunde über einen entsprechenden Berufsabschluß in Verbindung mit den vermittelten Lehrinhalten oder Teilnahmebestätigungen entsprechender Lehrgänge mit den vermittelten Inhalten nachzuweisen. §3 Allgemeine Hygienepflichten (1) Wer Tätigkeiten durchführt, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, muß unmittelbar vorher seine Hände waschen und diese sowie die zu behandelnde, zuvor gereinigte Haut oder Schleimhaut mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 desinfizieren. Bei diesen Tätigkeiten sind geeignete Einweghandschuhe zu tragen. Auch nach Beendigung der Tätigkeit und Ablegen der Einweghandschuhe sind die Hände mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren. (2) Haben die beschäftigten Personen Verletzungen oder blutende, eitrige oder nässende Hauterkrankungen an den Händen, sind Schutzverbände und Schutzhandschuhe zu tragen, die eine Übertragung von Körpersekreten auf den zu Behandelnden verhindern. (3) Für Tätigkeiten, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, dürfen nur sterile Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände sind nach jedem Gebrauch zunächst mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen, anschließend in verpacktem Zustand zu sterilisieren und bis zur nächsten Anwendung so zu lagern, daß die Sterilität erhalten bleibt. (4) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die nicht zur Durchtrennung der Haut oder Schleimhaut bestimmt sind, bei deren Anwendung es jedoch unbeabsichtigt zu einer Durchtrennung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren. Sie sind, wenn es zu einer Durchtrennung gekommen ist, zunächst zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen und zu sterilisieren. (5) Arbeitsflächen sind nach jeder Benutzung zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren. Arbeitsflächen für Tätigkeiten, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, sind für jeden Behandelten nach abgeschlossener Desinfektion mit einer frischen Auflage, möglichst aus Einwegmaterial, abzudecken. Bei Verunreinigungen mit Blut oder anderen Körpersekreten sind die Arbeitsflächen unverzüglich mit in Desinfektionsmittel nach § 4 getränktem Einwegmaterial zu reinigen. 200 Anschließend ist eine Wischdesinfektion mit einen Desinfektionsmittel nach § 4 durchzuführen. (6) Die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene wie Maßnahmen der Reinigung, Desinfektion sowie Sterilisation und deren Funktionsüberprüfung sind in einem Hygieneplan zu dokumentieren. Dieser muß für alle Beschäftigten jederzeit einsehbar sein und ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Über den Inhalt des Hygieneplans sind die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. §4 Desinfektion Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die in der jeweils aktuellen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie an der Universität Bonn, zu beziehen über mhpVerlag Wiesbaden, oder der jeweils aktuellen Liste des Robert-Koch-Instituts Berlin, veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt, enthalten sind und die gegen HIV und Virushepatitis B und C wirksam sind. §5 Sterilisation Die Sterilisation ist mit Dampf oder Heißluft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Inbetriebnahme eines Sterilisators ist dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Sterilisatoren sind vor Inbetriebnahme, nach Reparaturen sowie in halbjährigen Abständen Leistungsprüfungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterziehen. Des weiteren sind bei jedem Sterilisiervorgang Kontrollen des Sterilisationseffektes mittels Thermoindikatoren auf chemischer Basis, welche dem Sterilisiergut beizufügen sind, durchzuführen. Für jeden Sterilisiervorgang ist zu dokumentieren, was wann und durch wen sterilisiert wurde. Die Prüfberichte und Sterilisations-Dokumentationen sind 30 Jahre aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. §6 Abfallbeseitigung Alle Abfallmaterialien, die bei der Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 anfallen, sind entsprechend den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in für den jeweiligen Abfallschlüssel vorgeschriebenen verschließbaren Behältnissen zu sammeln und zu entsorgen. Dies gilt insbesondere für mit Blut, Sekreten oder Ausscheidungen kontaminierte Abfälle und für scharfe, spitze Gegenstände, die als medizinischer Abfall gemäß Europäischem Abfallverzeichnis (Abfallschlüssel 1801) einzustufen sind. §7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 07.04.2004 Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz • 201 Sterilisation und Desinfektion Mit freundlicher Genehmigung des Verlages als Auszug entnommen aus „Haftungskriterien für Injektionsschäden“ von Boris Meinecke, in der Reihe Rechtswissenschaft, Shaker Verlag, Aachen 1997 3. Die Sterilisation und Desinfektion Vor dem Setzen der Spritze sind die Regeln der Asepsis zu beachten. a) Standards der Sterilisation und Desinfektion Injektionen bedingen eine Verletzung der Haut und bringen daher das Risiko der Einschleppung von Hautkeimen mit sich.384 Die Kanüle der Spritze durchsticht nicht nur die Haut, sondern stanzt infolge des Kanülenlumens gleichermaßen ein Stück Haut aus und verschleppt dieses Stück - mit Infektionserregern beladen - in die Tiefe.385 Unter den bei Spritzenabszessen mikrobiologisch nachgewiesenen Bakterien dominieren die Staphylokokken und unter ihnen wieder eindeutig Staphylococcus aureus.386 Da diese Erreger massenhaft auf der Haut vorkommen, wird der zuvor aufgezeigte Stanzeffekt als maßgebend für Infektionen erachtet; eher selten wird es vorkommen, daß die Spritzenkanüle durch Manipulationsfehler oder durch Luftkeime kontaminiert wird.387 Demzufolge kommt der Hautdesinfektion vor jeder Injektion allgemein große Bedeutung zu. Hinsichtlich des Instrumentariums ist zu unterscheiden zwischen Einmalspritzen und Mehrfachspritzen. Hier gelten folgende Standards:388 Sterilisation des Materials * Einmalspritzen sind dem Mehrfachgebrauchsinstrumentarium vorzuziehen, * werden Mehrfachspritzen verwandt, so muß sichergestellt sein, daß diese durch hinreichende Maßnahmen desinfiziert und sterilisiert wurden.389 Die neuesten Hygieneanforderungen bei der Verabreichung von Injektionen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen, verabschiedet im Februar 1995 vom Deutschsprachigen Arbeitskreis für Krankenhaushygiene: Hygieneanforderungen bei der parenteralen Verabreichung von Arzneimitteln Der Deutschsprachige Arbeitskreis für Krankenhaushygiene hat am 11. Februar 1995 in Hannover die nachfolgende Empfehlung verabschiedet. H. RUDOLPH, Rotenburg (W) a. Hygieneanforderungen für Injektionen 1. Einleitung 1.1 Durch Punktionen und Injektionen kann es zur Infektion kommen. Ein besonderes Risiko stellen In jektionen durchblutungsmindernder oder immunsupressiver Substanzen dar, sowie Injektionen in wenig oder schlecht durchblutetes Gewebe. 1.2 Hautschäden, Hauterkrankungen und Infektionen an der Injektionsstelle sind grundsätzlich Kontra indikationen für eine Injektion an dieser Stelle. 1.3 Eine Injektion darf nur verabreicht werden, wenn der/dem jeweils Verantwortlichen die für das Me dikament spezifische Kontraindikationen hinsichtlich der Verabreichungsform und der pharmakologischen Wirkung bekannt sind. 2. Vorbereitung des Patienten 2.1 Das Injektionsfeld ist so weit freizulegen, da eine Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird. 2.2 Die Injektionsstelle und ihre Umgebung sind zu desinfizieren, nötigenfalls vorher zu reinigen. Dabei ist ein Hautdesinfektionspräparat zu verwenden, das von der zuständigen Behörde zugelassen ist. 2.3 Es ist eine satte Benetzung der Haut mit dem Desinfektionsmittel erforderlich. Eine Einwirkzeit von mindestens 15 Sekunden muß gewährleistet sein, sofern nicht vom Hersteller eine längere Einwirkzeit vorgeschrieben ist. 3. Personal 3.1 von der Kleidung insbesondere von den Ärmeln darf keine Infektionsgefahr ausgehen. 3.2 Hygienische Händedesinfektion ist obligat. 202 3.3 Ein Palpieren im Injektionsgebiet ist nur zulässig, wenn die Haut des Patienten und der palpieren de Finger der die Injektion ausführenden Person nochmals zugleich mit der Haut des Patienten und in gleicher Weise desinfiziert werden. Das gilt auch bei der Verwendung von Handschuhen. 3.4 Bei Spritzenwechsel sind Handschu-he zu tragen (Unfallverhütungsvorschriften). 4. Vorbereitung der Injektion 4.1 Für die Injektion benötigte Materialien (Desinfektionslösung, Tupfer, Spritzen, Injektionskanülen etc.) müssen auf einer sauberen und trockenen Unterlage bereitgestellt werden. 4.2 Vorschriftsgemäße Entsorgungsmöglichkeiten bereitstellen. 4.3 Verwendung steriler Einwegkanülen und steriler Einwegspritzen. 4.4 Sachgerechtes Öffnen der Sterilverpackungen und der Ampullen erst unmittelbar (!) vor der Injektion. Durchstichfläschchen an der Durchstichstelle desinfizieren. 4.5 Aspiration der Medikamente aus den Ampullen, bzw. Durchstichfläschchen mit gesonderter Kanüle und nicht mit der Kanüle, mit welcher injiziert wird. 5. Nach der Injektion 5.1 Bei Bedarf Wundschnellverband. 5.2 Das während der Injektion angefallene Material ist sofort vorschriftsgemäß zu entsorgen (Unfallverhütungsvorschriften). 5.3 Dokumentation der Injektion. Quelle: RUDOLPH, BV Orthopädie/Inf. 2/95, 110. Intraartikuläre Injektionen bringen ein hohes Infektionsrisiko mit sich. Die Gelenksynovia, also die sogenannte „Gelenkschmiere“, hat selbst kaum Abwehrsysteme, ist vielmehr gegenüber bakteriellen Infektionen sehr anfällig.390 In der Literatur ist umstritten, welche Vorsichtsmaßnahmen vor einer solchen Injektion zu beachten sind. Vereinzelt hieß es, strenge Asepsis sei bei intraartikulären Injektionen zwar erwünscht, nicht jedoch nötig bzw. nicht immer durchführbar.391 Gegen diese Stimmen hat sich aber eine generelle Linie, also ein Standard zugunsten größerer Vorsicht herausgebildet, wobei im Detail noch Unterschiede bestehen. Nach BERNAU, DIXON/GRABER, KAISER/FISCHER,NAEGELE, OPITZ sowie den Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes (BGA) in Berlin von Juni 1985 gilt:392 Standards der Asepsis bei intraartikulären Injektionen: * Injektionen nur in einem Raum durchführen, in dem keine septischen Eingriffe getätigt werden, der nicht als Durchgangsraum dient, der regelmäßig hygienisch gepflegt wird (KAISER/FISCHER, NAEGELE) bzw. in einem kleinen Raum für operative Eingriffe, der sich leicht reinigen und desinfizieren läßt (BERNAU), * das Hautareal muß gründlich desinfiziert werden (BERNAU, NAEGELE, OPITZ): mit Isopropylalkohol oder einem anderen Antiseptikum (DIXON/GRABER); durch zweimalige großflächige mechanische oder Sprach-Desinfektion mit alkoholischem Mittel, Einwirkzeit eine Minute (KAISER/FISCHER, NAEGELE) bzw. zweimal 2 1/2 Minuten (BGA Berlin); * der Arzt desinfiziert sich die Hände und trägt sterile Gummihandschuhe bei dem Eingriff (BERNAU, NAEGELE, OPITZ, BGA Berlin); * der Arzt trägt weiterhin sterile Kleidung bei dem Eingriff (BGA Berlin); * der Arzt trägt saubere Berufskleidung, in welcher er zuvor keine Behandlungen septischer Patienten durchgeführt hat (NAEGELE), * der Arzt trägt zwar keine sterilen Handschuhe und keine sterile Kleidung, wäscht und desinfiziert sich aber die Hände und spritzt nur in den Morgenstunden, da dann seine Hände am wenigsten kontaminiert sind (KAISER/FISCHER), * es wird ausschließlich Einmalgerät verwandt (DIXON/GRABER, KAISER/FISCHER), * Gelenkpunktion mit kleiner Nadel (maximal Nr. 1), um das Eindringen von Stanzzylindern aus der Haut in das Gelenk zu vermeiden (KAISER/FISCHER), * werden keine sterilen Handschuhe getragen, darf die Nadel nicht mit dem Finger gesteuert werden (DIXON/GRABER), * kein Gespräch während der Injektion führen, um die Gefahr des Eindringens von Mundkeimen zu bannen (DIXON/GRABER, KAISER/FISCHER), 203 * nach der Injektion steriles Abdecken der Einstichstelle mit Wundschnellverband (NAEGELE), * Patienten unbedingt darüber belehren, sich im Komplikationsfalle (Schmerzen, Schwellung, Rötung und Ergußbildung im Gelenkbereich und/oder Fieber) sofort an den behandelnden Arzt bzw. eine andere sachkundige Stelle zu wenden (NAEGELE). 384 KAISER/FISCHER, S. 9. 385 GABKA, S. 214; OPITZ, S. 78 ff.; PERRET, S. 123; SCHMELZLE/SCHWENZER, S. 34. 386 GABKA, S. 216. 387 GABKA, a.a.O. 388 KAISER/FISCHER, S. 12; OPITZ, S. 23; SCHMELZLE/SCHWENZER, S. 5. 389 Einzelheiten hierzu bei OPITZ, S. 36 ff. 390 OPITZ, S. 126 mit weiteren Nachweisen. 391 ANDERS, Beitr. Orthop. u. Traumatol. 1984, 419 ff.; DEDERICH, Der Chirurg 1966, 178 ff. 392 BERNAU, Orthop. Praxis 1984, 260 ff.; DIXON/GRABER, S. 25; KAISER/FISCHER, S. 65; NAEGELE, S. 23 ff., 41 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OPITZ, S. 126 f.; Richtlinien des BGA bei BERNAU, Swiss Med. 1985, 5 a. 204 Colon-Hydro-Therapie - ein potentielles Risiko der Trinkwasserhygiene T. Westphal, W. Hentschel, U. Heudorf Abteilung Medizinische Dienste und Hygiene Stadtgesundheitsamt Frankfurt Zusammenfassung: Im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung von Heilpraktikerpraxen in Frankfurt am Main wurden teilweise Geräte für die Colon-Hydro-Therapie vorgefunden, die ohne erkennbare Absicherung zum Trinkwassernetz angeschlossen waren. Geräte für die Colon-Hydro- Therapie müssen als Geräte der Klasse 5 nach EN 1717 über einen freien Auslauf angeschlossen sein. Ein hierfür zertifiziertes Gerät ist auf dem Markt. Den Heilpraktikern wurden entsprechende Auflagen gemacht, Nachbegehungen zur Überprüfung der Umsetzung sind geplant. Schlüsselwörter: Colon-Hydro-Therapie - Trinkwasserverordnung - Trinkwasserhygiene - Netztrennung freier Auslauf Alternative Therapieformen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit [1]. Eines der Therapie und Ausleitverfahren ist die sog. Colon-Hydro-Therapie. Durch Spülungen des Colons sollen „Fäulnis- und Gärgifte“ aus dem Darm herausgeschwemmt, der Darm gereinigt, das Abwehr- und Stoffwechselsystem des Körpers entlastet und gleichzeitig die Darmfunktionen angeregt werden [2]. Bei dieser Therapie wird dem in Rükkenlage liegenden Patienten angewärmtes Wasser über einen Kunststoffschlauch in den Darm eingeleitet. Während der Colon-Hydro-Therapie massiert der Therapeut den Bauch des Patienten, um Problemzonen zu ertasten und das einfließende Wasser an bestimmte Stellen im Darm zu leiten und dort gezielt Ablagerungen zu lösen. Über einen zweiten Schlauch wird das Wasser mit dem gelösten Darminhalt abgeleitet. Verwendet wird ausschließlich Einmalmaterial. Auf dieses Verfahren wurden die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes im Rahmen der infektionshy- gienischen Überwachung der Praxen von Heilpraktikern in Frankfurt am Main [3] aufmerksam. Ein in einer Praxis vorgefundenes Gerät zur Colon-Hydro-Therapie (Abb. 1) war ohne erkennbare Absicherung an die Trinkwasser-Hausinstallation angeschlossen. Es waren Filter und Absperrhähne zu erkennen, jedoch stellte sich die Frage, ob dies für ein solches Gerät ausreichend ist. Hierzu wurden umfangreiche Recherchen durchgeführt. Die Ergebnisse und Schlußfolgerungen werden nachfolgend dargestellt. Methoden Es wurden folgende Verordnungs- und Normtexte oder Informationen gesichtet: Trinkwasserverordnung [4], DIN 1988 [5], DIN EN 1717 [6], Medizinproduktegesetz [8], AVBWasserV [9], Informationen des DVGW [7] sowie weitere persönliche Expertenbefragungen durchgeführt. Ergebnisse 1. Trinkwasserverordnung. Die Trinkwasserverordnung (TVO) [4] führt im § 4 Abs. 1 Satz 2 auf, daß Wasser für den menschlichen Gebrauch frei sein muß von Krankheitserregern. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. 2. Technische Regeln: DIN 1988 und DIN EN 1717. Als Regeln der Technik können in diesem Fall die DIN 1988 Teil 4 [5] bzw. die DIN EN 1717 [6] aufgeführt werden. Die DIN EN 1717 ist ein teilweiser Ersatz für DIN 1988-4. Für eine Übergangszeit werden in Deutschland beide Normen parallel gültig sein. Die Festlegung der Sicherungseinrichtung für Colon-Hydro-Therapie-Geräte erfolgt in beiden Normen auf vergleichbarem Weg (Tab. 1). In der DIN 1988 Teil 4 „Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte“ wird in Abschnitt 4.1 „Einzel- und Sammelsicherung“ festgelegt, daß neben dem Einbau des Rückflußverhinderers in der Wasserzähleranlage die Entnahmestellen und Apparate, von denen eine Beeinträchtigung oder Gefährdung durch das veränderte Trinkwasser ausgehen kann, durch Einzel- oder Sammelsicherung abgesichert werden müssen. Für die bei den Colon-Hydro-Therapie-Geräten vorzusehende Einzelsicherung gilt nach Abschnitt 4.1.1 „Einzelsicherung“. Das heißt, jede Entnahmestelle und jeder Apparat, von denen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung durch das veränderte Trinkwasser ausgehen kann, muß einzeln gesichert werden. Die Art der Absicherung ist abhängig vom Inhalt des Apparates. Mithilfe des Abschnittes 4.5 „Bestimmung der erforderlichen Sicherungseinrichtungen für besondere Entnahmestellen und Apparate“ bzw. 4.5.1 „Klasseneinteilung“ werden die Stoffe oder Mikroorganismen, die in das Trinkwasser gelangen könnten und gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung durch das veränderte Trinkwasser führen können, unabhängig von ihrer Konzentration in 5 Klassen eingeteilt. Die Klasse 5 ist definiert als „Gefährdung der Gesundheit durch Erreger übertragbarer Krankheiten (Verseuchung, Lebensgefahr)“. Als Beispiele sind Hepatitisviren und Salmonellen aufgeführt. 205 Die Mikroorganismen, die aus dem Colon-Hydro-Therapie-Gerät in das Trinkwasser gelangen könnten, sind daher der Klasse 5 zuzuordnen und machen nach Tabelle 2 der DIN 1988 Teil 4 „Zuordnung der Sicherungseinrichtungen zu den Klassen 1 bis 5“ eine Sicherungseinrichtung nach Nr. 1 „freier Auslauf“ oder Nr. 2 „Rohrunterbrecher A1“ erforderlich. Die Festlegung einer Sicherungseinrichtung nach EN 1717 erfolgt auf vergleichbarem Weg. In Abschnitt 6.1 „Auswahl der Sicherungseinrichtungen, die eingesetzt werden“ wird festgelegt, daß die einzubauenden Sicherungseinrichtungen für Entnahmestellen und Apparate nach dem Verfahren, wie in Abschnitt 5 beschrieben, auszuwählen sind. Auch hier wird zunächst die Flüssigkeit, die mit dem Trinkwasser in Kontakt kommen kann, in Kategorien von 1 bis 5 eingeteilt. Die Kategorie 5 ist definiert als eine „Flüssigkeit, die eine Gefährdung für Menschen durch die Anwesenheit von mikrobiellen oder viruellen Erregern übertragbarer Krankheiten darstellt“. Für das Colon-Hydro-Therapie-Gerät gilt daher, daß nach Tabelle 2 in Abschnitt 5.8 der DIN EN 1717 für die Kategorie 5 ein „ungehinderter freier Auslauf“, „freier Auslauf mit nicht kreisförmigen Überlauf (uneingeschränkt)“ bzw. „freier Auslauf mit Injektor“ oder ein Rohrunterbrecher Typ A1 mit ständiger Verbindung zur Atmosphäre“ vorzusehen ist. 3. Informationen des DVGW - twin. Weitere Informationen zum Anschluß der Colon-Hydro-Therapie-Geräte an die Hausinstallation sind in der bereits im Januar 1999 veröffentlichten Information des DVGW zur Trinkwasserinstallation (twin 10) [7] „Anschluß von Geräten im medizinischen Bereich an die Trinkwasserinstallation“ aufgeführt. Die Geräte werden hier, zusammen mit Zahnarztbehandlungsgeräten, Steckbekkenspülapparaten etc. explizit genannt. Der DVGW weist in seiner Information darauf hin, daß gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) [8] § 4 von medizinischen Geräten bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Gefahren ausgehen dürfen. Neben der Patientensicherheit ist dabei die Absicherung der Trinkwasserinstallation gegen Verunreinigungen wegen der möglichen Gefährdung Dritter von besonderer Bedeutung. Abschließend wird auch hier auf die Notwendigkeit der Einhaltung der DIN 1988/EN 1717 hingewiesen. 4. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) [9] regelt den Betrieb von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen. Die AVBWasserV ist Vertragsbestandteil des Liefervertrages zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Kunden. In § 15 der Verordnung wird festgelegt, daß Anlage und Verbrauchseinrichtungen so zu betreiben sind, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Persönliche Nachfrage bei Experten des DVGW. Eine Nachfrage beim DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) bestätigte die bisher gesammelten Informationen. Laut DVGW ist nur der freie Auslauf als Sicherungseinrichtung zu akzeptieren. Der Rohrunterbrecher A1 ist aufgrund der Bauform zwar zulässig, hier aber nicht geeignet. Weiterhin wurde mitgeteilt, daß die Hersteller der ColonHydro-Therapie-Geräte in einer Veranstaltung, die vom DVGW durchgeführt worden war, auf den normgerechten Anschluß der Geräte an die Hausinstallation hingewiesen worden sind. Nach Auffassung des DVGW müssen Geräte, die nicht normgerecht an die Hausinstallation angeschlossen sind, stillgelegt werden. Für die Sicherstellung des freien Auslaufes ist dem DVGW nur ein Gerät eines Herstellers bekannt, das vor das eigentliche Therapiegerät geschaltet wird [10]. Mit freundlicher Genehmigung Stadtgesundheitsamt Frankfurt und Georg Thieme Verlag KG, Klinik und Praxis 3, Stuttgart, entnommen aus „Umschau-Gesundheitswesen 2004; 66:770-774. 206 Injektionen Leitlinien intraartikulare Punktierungen und Injektionen Nachfolgend veröffentlichen wir wegen der Wichtigkeit des Themas (Praxen mit Injektions-techniken und Praxen für Neuraltherapie) die „Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie (DGOT) und des Berufsverbandes der Ärzte für Orthopädie (Bro), Empfehlung des Deutschsprachigen Arbeitskreises für Krankenhaushygiene“. Intraartikuläre Punktionen und Injektionen Handschuhe Spätestens seit 1993 gültigen Rechtssprechung gilt die Verwendung steriler Handschuhe an beiden Händen bei Gelenkpunktionen als unabdingbar. 1. Indikationen 1.1 Intraartikuläre Injektionen und Punktionen erfordern eine sorgfältige Indikation. 1.2 Der Patient muß vor dem Eingriff über das Behandlungsverfahren und seine Risiken aufgeklärt sein. Intraartikuläre Injektionen und Punktionen setzen eine sorgfältige Indikation voraus, wobei die Wahl des Medikaments und die Wahl der Darreichungsform der Aufklärung und Einwilligung des Patienten bedürfen. Die Behandlung durch parenterale Verabreichung eines Medikamentes erfordert die Aufklärung über Möglichkeiten und Grenzen weniger eingreifender Therapieverfahren (siehe auch Urteil des OLG Frankfurt vom 12.1.1983 - 9 U 10/82). 2. Kontraindikationen 2.1 Für intraartikuläre Injektionen stellen Infektionen, Hautschäden und Hauter-krankungen in der Umgebung der Injektionsstelle eine Kontraindikation dar. 2.2 Punktionen (z.B. Entleerung eines Pyarthros) können dagegen trotz der unter 2.1 genannten Befunde unerläßlich sein. Die Punktionsstelle soll dann (möglichst) außerhalb der Hautveränderungen liegen. Im Gegensatz zu den Gelenkpunktionen, die häufig dringende Behandlungsmaßnahmen darstellen, gehören intraartikuläre Injektionen fast immer zu den mehr oder weniger aufschiebbaren Behandlungsverfahren. Darum kann bei Infektionen, Hautschäden und Hauterkrankungen in der Umgebung der Injektionsstelle eine Indikation für eine intraartikuläre Injektion nicht begründet werden. 3. Behandlungsraum 3.1 Räume und Einrichtungen bedürfen regelmäßiger Reinigung und Desinfektion der patientennahen Gegenstände und Flächen, sowie zusätzlicher Desinfektion nach Kontamination mit erregerhaltigem Material. 3.2 Die Anzahl der Personen in diesem Behandlungsraum ist (für den Zeitraum der Injektion/Punktion) auf das Notwendige zu beschränken. Es genügen die "hygienischen Anforderungen an Behandlungsräume" als Voraussetzung für aseptisches Arbeiten bei intraartikulären Injektionen und Punktionen. Es ist also nicht erforderlich, daß die Wände des Raumes gekachelt sind. Auch Vorhänge an den Fenstern und ein Abfluß im Boden entsprechen den Voraussetzungen bei regelmäßiger Reinigung und bei Desinfektion der patientennahen Gegenstände und Flächen, am besten mit einem Desinfektionsreiniger. Nach Kontamination mit erregerhaltigem Material (z.B. anläßlich einer Punktion) ist unverzüglich die Desinfektion der Raumteile und Einrichtungsgegenstände vorzunehmen, die kontaminiert worden sind. Dies hat auch bei "Verdacht" auf Kontamination zu geschehen. Das Risiko einer Kontamination mit unerwartet nachgewiesenen Erregern wird durch tägliche Reinigung und die regelmäßige Desinfektion der patientennahen Gegenstände und Flächen minimiert. Zur Erleichterung der Desinfektion und Verhinderung von weitergehender Kontamination wird empfohlen, bereits bei Verdacht auf Gelenkinfektion eine sterile wasserundurchlässige Einmalunterlage zu verwenden, wodurch auch die Entsorgung erheblich vereinfacht wird. Die vom Behandlungspersonal ausgehende Keimstreuung aus den oberen Luftwegen ist am geringsten, wenn nicht gesprochen wird. Deshalb sind Gespräche vor der Eröffnung der sterilen Geräte/Lösungen bis zur Injektion/Punktion auf das Notwendigste zu beschränken. Bei Infektionen der Atemwege und regelmäßig bei Gelenkpunktionen mit Spritzenwechsel (Dekonnektion) sind Einmal-Gesichtsmasken zu verwenden, die aus mehrlagigem Material bestehen. 207 4. Vorbereitung des Patienten 4.1 Das Injektionsfeld ist so weit freizulegen, daß seine Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden und der Arzt nicht behindert wird. 4.2 Die Injektionsstelle und ihre Umgebung sind zu desinfizieren, nötigenfalls vorher zu reinigen. Dabei sind Hautdesinfektionspräparate zu verwenden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist. Störende Behaarung ist vor der Injektion/Punktion mit der Schere zu kürzen. 4.3 Desinfektion im Sprüh- oder Wischverfahren. Die satte Benetzung der Haut ist erforderlich. Eine Einwirkzeit von 1 Minute darf nicht unterschritten werden (sofern nicht vom Hersteller eine längere Einwirkzeit vorgeschrieben ist). Bei Wischdesinfektion sind Materialien zu verwenden, die den Anforderungen an steriles Vorgehen genügen. Eine Behaarung ist praktisch nie so dicht, daß sie die Benetzung der Injektions- bzw. Punktionsstelle durch das Desinfektionsmittel behindert, sofern das Desinfektionsmittel nicht nur aus einer Richtung, sondern von allen Seiten herangebracht wird. Gefordert wird eine satte Benetzung. Die Benutzung gefärbter Desinfektionsmittel erleichtert das Erkennen des desinfizierten Bereiches. Empfohlen werden Hautdesinfektionsmittel, deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist (z.B. durch Aufnahme in die Liste der nach den "Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren). Das Rasieren der Haare im Injektions- bzw. Punktionsbereich wird für nicht sinnvoll erachtet, weil es dabei zu Hautverletzungen kommen kann, die eine Infektion begünstigen. Empfohlen wird deshalb bei störender Behaarung das Kürzen der Haare mit einer Schere und anschließendes Entfernen (z.B. mit einem feuchten Tupfer oder einem Pflaster). 5. Arzt und Assistenzpersonal 5.1 Von der Kleidung, insbesondere von den Ärmeln, darf keine Infektionsgefahr ausgehen. 5.2 Nach vorausgehender hygienischer Händedesinfektion sind sterile Handschuhe anzulegen. 5.3 Gespräche sind auf das Notwendige zu beschränken. Bei Gelenkpunktion mit Spritzenwechsel (Dekonnektion) ist stets eine Gesichtsmaske zu verwenden. Es soll Kleidung getragen werden "von der keine Infektionsgefahr ausgeht" . Eine Gefährdung ist vor allem bei Schutzkleidung gegeben, die (z.B. durch weite Ärmel) mit dem Patienten in Kontakt kommen kann. Es ist zu empfehlen, solche Kittel vor einer Injektion oder Punktion abzulegen und statt dessen bei Kontaminationsgefährdung des Arztes (z.B. im Rahmen einer Punktion) zweckmäßige Schutzkleidung (Schürze) anzulegen. Die bei Gelenkpunktion obligat zu verwendenden sterilen Handschuhe schützen gleichzeitig den Arzt vor Kontamination. Auch die in der Handhabung weniger befriedigenden Folienhandschuhe entsprechen den hygienischen Anforderungen (2). 6. Vorbereitung der Injektion 6.1 Es sind sterile Einmalkanülen und sterile Einmalspritzen zu verwenden. 6.2 Die steril verpackten Instrumente, ebenso wie Ampullen etc., dürfen erst unmittelbar vor der Injektion geöffnet werden. Die Verwendung von sterilen Einmalkanülen und sterilen Einmalspritzen wird gefordert, auch wenn diese nicht gesondert abrechnungsfähig sind. Es ist darauf zu achten, daß diese - ebenso wie die anderen verwendeten Materialien, das gilt insbesondere auch für die Tupfer bei Wischdesinfektion - einem anerkannten Sterilisationsprozeß unterworfen wurden. Der Nachweis der Keimfreiheit unmittelbar vor Verwendung der Materialien läßt sich nicht fordern. Der Hinweis auf einen "anerkannten Sterilisationsprozeß" schließt die regelmäßige Überprüfung dieses Sterilisationsverfahrens ein. Eine erneute Kontamination muß verhindert werden. Deshalb soll die Öffnung der Ampullen und der steril verpackten Instrumente unmittelbar vor der Injektion erfolgen (siehe auch Urteil des BGH vom 3.11.1981 - VI ZR 119/80). Eine Stichinzision vor intraartikulären Injektionen ist abzulehnen. Bei Punktion wäre nur dann ein Vorteil der Stichinzision zu erwarten, wenn die so gesetzte Hautwunde schneller heilen würde als der Stichkanal. 208 Auch bei Verwendung kleinster Injektionsnadeln sind Entstehung und Verlagerung von Hautstanzzylindern nach neueren Untersuchungen praktisch nicht vermeidbar. Die Deponierung des Hautstanzzylinders in das Subkutangewebe wurde kontrovers beurteilt. Danach kann die Verlagerung von Gewebspartikeln in das Gelenk nicht sicher verhütet werden; verschiedentlich wurden auch Unverträglichkeitserscheinungen beobachtet. 7. Nach der Injektion 7.1 Die Injektions- bzw. Punktionsstelle ist mit Wundschnellverband abzudecken. 7.2 Bei vermehrten Beschwerden im behandelten Gelenk soll unverzüglich der Behandler oder, bei dessen Unerreichbarkeit, ein anderer Arzt aufgesucht werden. 7.3 Anfallendes Material ist nach der Punktion so zu entsorgen, daß davon keine Infektionsgefahr ausgeht. Wesentliche Funktion des Wundschnellverbandes ist es, die Kleidung vor Verunreinigung zu schützen. Nach der intraartikulären Injektion oder Punktion soll der behandelnde Arzt dem Patienten mitteilen, wie dieser den Behandler bei eventuellen Komplikationen (vor allem an Wochenenden) erreichen kann, oder an wen er sich bei dessen Verhinderung wenden soll. Denn die frühestmögliche Erfassung einer Komplikation nach intraartikulärer Injektion oder Punktion ist für Behandlung und Behandlungsergebnis der Komplikation entscheidend. Quelle: Arbeitsgemeinschaft der AWMF online [Image] Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften 209 Thema Intraartikuläre Injektion II Auszug aus "Haftungskriterien für Injektionsschäden" von Boris Meinecke, in der Reihe Rechtswissenschaft, Shaker Verlag, Aachen 1997 Zusammenfassung: ** Intraarterielle Fehlinjektionen können schwere Gesundheitsschäden zur Folge haben. ** Zur Vermeidung dieser Konsequenzen gilt es, die Injektionstechnik zu beherrschen. ** Gefäßtoxische Medikamente sollen nicht in die Innenseite der Ellenbogenvenen gespritzt werden, da dort die Gefahr der versehentlichen intraarteriellen Injektion auf Grund der anatomischen Varianten besonders groß ist. ** Bei Schmerzäußerungen des Patienten ist die Injektion wegen des Verdachtes der intraarteriellen Fehlinjektion sofort abzubrechen. ** Kommt es zu einer intraarteriellen Fehlinjektion, sind adäquate Gegenmaßnahmen unverzüglich einzuleiten. Analyse der Entscheidungen: Die Entscheidungen dürften, auch nach heute geltenden Standards, zutreffend ausgefallen sein. 3. Die intraartikuläre Injektion "Intraartikuläre Injektionen. Segen oder Fluch?" Mit diesen Worten leitet NAEGELE570 seine informative Abhandlung über die intraartikulären Injektionen und Punktionen ein. Tatsächlich gehen, wie bereits oben in der "Vorbereitungsphase", Punkt II A 2 a) (4) dargestellt, die Meinungen über den Sinn dieser Therapie in der einschlägigen Literatur weit auseinander. Intraartikulär zu injizieren bedeutet, eine Substanz in ein Gelenk, also in den Gelenkinnenraum, zu spritzen. Der häufigste Anlaß für die intraartikuläre Injektion war bis vor wenigen Jahren die Injektion eines Kortisonpräparates.571 Aus der vorliegenden Rechtsprechung läßt sich ableiten, daß die juristisch relevanten Versäumnisse des Arztes wesentlich in den oben untergliederten Bereich der "Vorbereitungsphase" fallen, weniger in den Abschnitt der Technik der Injektion. Der Vollständigkeit halber sollen unten dennoch die einzelnen Techniken übersichtsweise erörtert werden, um Einblicke in den Injektionsablauf zu geben. (Hier nur auszugsweise einige Positionen.) In der "Vorbereitungsphase" liegt der Schwerpunkt des möglichen Vorwurfs ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzung auf den Gebieten 1. Diagnose - 2. Indikation - 3. Sterilisation und Desinfektion. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei im einzelnen auf die dort bereits festgestellten Haftungsstandards verwiesen. Zusammengefaßt gelten hiernach für die Frage ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzung folgende Standards der Vorbereitung der intraartikulären Injektion:572 * Um die zutreffende Diagnose stellen zu können, sollte ein aktuelles Röntgenbild des betroffenen Gelenkes vorliegen, * die Indikation für eine intraartikuläre Injektionstherapie ist streng und sorgfältig zu stellen; die intraartikuläre Injektion da rf in der Regel nicht zur Anwendung kommen, solange konservative Maßnahmen wie z.B. Eisbeutel, eine orale oder intramuskuläre Medikation bzw. Krankengymnastik gute Wirkung erbringen, * demzufolge hat die intraartikuläre Injektion - wiederum in der Regel - nicht am Anfang, sondern erst am Ende des Behandlungsstufenplanes zu stehen, wenn weniger einschneidende Therapieformen versagen, * ist die Indikation zur intraartikulären Injektion gestellt, müssen die Standards der Desinfektion und Sterilisation (s.o.) penibel beachtet werden, um Gelenkinfektionen zu verhindern, * notwendige zeitliche Abstände zwischen Injektionen einhalten, * tritt dennoch eine Infektion auf, muß unv erzüglich an kompetenter Stelle eine Behandlung eingeleitet werden, um die gelenkzerstörenden Folgen dieser Komplikation zu vermeiden.573 210 a) Die gebotenen Standards bei Einspritzungen in: (1) Kniegelenk Für die Injektionstechnik ist entscheidend, ob im Gelenk ein Erguß vorliegt oder nicht.574 Technik bei Erguß im Kniegelenk:575 * Geeignete Injektionskanüle verwenden, * Erguß absaugen und erst hiernach - falls Indikation besteht - Präparat injizieren. Injektionsort: (Unterschiedliche Punktionsstellen werden angegeben.) Technik:578 * Geeignete, nicht zu dünne Injektionsnadel verwenden, * da die Punktion des Hüftgelenkes wegen der anatomischen Situation sehr schwierig ist, sollte diese Punktion nur dem Spezialisten vorbehalten bleiben, * Punktion möglichst nur unter Bildwandlerkontrolle durchführen, (5) Handgelenk Technik:572 *nur injizieren, wenn das Medikament sich ohne Gewalt einspritzen läßt und der Patient keinen Schmerz angibt. b) Komplikationen und Haftung Die hauptsächliche Komplikation nach intraartikulärer Injektion stellt die Entzündung dar. Die maßgeblichen Standards der Prophylaxe sowie die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wurden bereits oben in der Vorbereitungsphase unter dem Punkt "Sterilisation und Desinfektion" bzw. "Indikation" abgehandelt. Auf die dortigen Ausführungen sei daher verwiesen. Nach NAEGELE, einem Schüler von SCHLEGEL, gilt folgender Standard der Indikation:363 * Strenge und sorgfältige Indikationsstellung, Medikamente sorgfältig aussuchen, ein aktuelles Röntgenbild des Gelenkes soll vorliegen; * zuerst überprüfen, ob eine andere Darreichungsform und/oder eine konservative Therapie in Frage kommt,364 * die intraartikuläre Injektion soll und darf erst am Ende der Behandlungskette stehen, dann, wenn andere Therapien (z.B. konservativ mit Salbe, Eisbeutel pp. bzw. oraler, intramuskulärer Medikation pp.) nicht greifen. Nach dem Lehrbuch von KAISER/FISCHER zu den Techniken der Injektion sowie nach DIXON/GRABER habe hinsichtlich der Indikation und Kontraindikation der intraartikulären Kortikoidinjektionen folgende Standards zu gelten.365 Indikation: * Restierende Entzündung in einem oder wenigen Gelenken bei chronischer Polyarthritis oder seronegativer Spondylarthritis, * exsudative Arthritis bei Gicht und Pseudogicht, * aktivierte Arthrose, * Hydrops articulorum intermittens, * traumatische Arthritis mit Erguß, * Zusatz zur Synoviorthese. 211 Keine Indikation: * Arthrose ohne Entzündungsreaktion * trotz mehrfacher Injektion rezidivierender Erguß (hier sind dann weiterreichende Therapiemaßnahmen notwendig, eventuell die medikamentöse Synoviorthese, siehe unten, oder die operative Synovektomie mit Sanierung der die chronische Entzündung unterhaltenden, eventuellen biomechanischen Faktoren), * Periarthropathien (hier ist u.a. die Infiltrationstherapie366 indiziert). Kontraindikation: * Bakterielle Arthritis (allerdings ist die primäre Punktion zur Frühesterkennung des unterhaltenden Erregers unerläßlich und es kann auch primär neben anderen parenteralen Maßnahmen die hochdosierte intraartikuläre Breitband-Antibiotikumgabe sinnvoll sein; dies setzt allerdings eine engmaschige Nachkontrolle, besonders bei gegebenem Infektionsverdacht, voraus), * bakterielle Infektion in Gelenkumgebung, * Blutungsneigung - spontan oder therapeutisch induziert, * absolute Kontraindikation für eine allgemeine Steroidtherapie. Intraartikuläre Injektionen werden auch im Rahmen der Synoviorthese verabreicht. Hierunter versteht man die intraartikuläre Injektion von Substanzen (Radionuklide bzw. chemische Präparate), welche die erkrankte Synovalis (Gelenkinnenschicht) zerstören. Für die Synoviorthese sind nach KAISER/FISCHER folgende Indikationsstandards zu beachten.367 Indikation: * Rezidivierende Ergußbildung bei chonisch-entzündlichen Gelenkerkrankungen, * Alternative zur Synovektomie bei alten und inoperablen Patienten. Kontraindikation: * Oberflächlich gelegene Gelenke, * septische Arthritis, * bei Patienten unter 50 Jahren hinsichtlich der Radiosynoviorthese wegen der Keimschädigung (nur in Ausnahmefällen ist die Therapie nach sorgfältiger Aufklärung des Patienten begründbar), * Hüftgelenk, * Ödem, Infektion oder Entzündung an der Injektionsstelle, * Antikoagulantientherapie oder Blutungsneigung. Weitere Informationen und Auszüge aus dem Buch: Im weiteren Verlauf der Vorbereitungsphase muß der Arzt regelgerecht die gebotenen organisatorischen und technischen Maßnahmen treffen, das benötigte Instrumentarium muß bereitgestellt werden, der Patient ist auf den geplanten Eingriff körperlich und psychisch einzustellen. Dazu gehört beispielsweise die korrekte Auswahl und Dosierung eines zu verabreichenden Präparates, die Sterilisation des Gerätes (z.B. der Spritze) und (örtliche) Desinfektion bei dem Patienten. In weiterem Sinne fällt schließlich auch die erforderliche Eingriffsaufklärung, also die Unterrichtung des Patienten über die Risiken des geplanten Eingriffes, in die Vorbereitungsphase. Fehler in der Durchführungsphase betreffen den Eingriff an sich. Der Arzt begeht bei der Anwendung einer indizierten Therapie einen Regelverstoß, wobei sich die Fehlerhaftigkeit - ausgehend von dem aufgezeigten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab - ausschließlich an den geltenden medizinischen Standards orientiert.109 Das Spektrum ist vielfältig, relativ häufig sind Operations-, Narkose- und Injektionszwischenfälle.110 Im Rahmen dieser Arbeit werden die derzeit geltenden Standards - für die Injektionsbehandlung - anhand der aktuellen Fachliteratur herausgearbeitet. Dieser Weg bietet sich an, da höchstrichterlich entschieden ist, daß der Arzt sich durch regelmäßiges Lesen der einschlägigen Fachzeitschriften über die neuesten medizinischen Standards unterrichten muß.111 Sowohl zur Durchführungsphase als auch zur erforderlichen Nachsorge zählt, je nach Einzelfall, die sogenannte Sicherheitsaufklärung. Unter dieser Aufklärung, die nichts mit der Eingriffsaufklärung gemein hat, versteht man die Aufklärung des Patienten über therapierichtiges Verhalten zur Gewährleistung der Genesung; der Patient und/oder der nachbehandelnde Arzt ist über Befunde, Therapie und mögliche Komplikationen aufzuklären; der Patient ist vor einer Überbewertung einer Therapie zu warnen, andererseits auf das Erfordernis einer notwendigen weitergehenden Therapie hinzuweisen; die Sicherheitsaufklärung dient auch der Gefahrabwendung.112 212 II. Injektionen und Behandlungsfehler A. Die Vorbereitungsphase Bevor die Spritze gesetzt wird, hat der Verantwortliche verschiedene Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. 1. Diagnose Als erstes Glied in der Kette steht die Diagnose, also das fehlerfreie Erkennen der Leiden des Patienten. a.) Standards der Diagnose Da die zutreffende Diagnose vor je dem ärztlichen Wirken getroffen werden muß, lassen sich für den Bereich der Injektionsbehandlung keine spezifischen Standards aufstellen. Es gelten vielmehr diejenigen Diagnosestandards, die allgemein vom Arzt zu beachten sind. Diagnosestandards: * Wie bereits angeklungen, ist Voraussetzung der zutreffenden Dia gnose die korrekte Erstellung von An amnese und Befund.328 Der Arzt, der die Behandlung des Patienten übernommen hat, muß hiernach zunächst die Vorgeschichte der Krankheit erforschen, also die sogenannte Anamnese erstellen.329 Hierzu hat er sich genügend Zeit zu nehmen. Der Patient soll ihm berichten können, wie es zu seinen Beschwerden kam. Hierbei hat der Arzt zu erforschen, ob frühere Krankheiten des Patienten in Zusammenhang mit seinem jetzigen Leiden stehen, ob der Patient hierdurch oder durch Medikamente bereits vorsensibilisiert oder vorgeschädigt ist, ob gegebenenfalls in der Familie des Patienten Krankheiten oder Beschwerden der vorliegenden Art bereits vorkamen (sog. "Familienanamnese".)330 * An die Anamnese schließt sich die sogenannte Befunderhebung an.331 Hierunter ist die körperliche Untersuchung des Patienten zu verstehen, die unter Berücksichtigung des spezifischen Krankheitsbildes dem Arzt einen Eindruck von der Konstitution des Patienten vermitteln soll. Der erstbehandelnde Arzt hat hierzu - in Abhängigkeit von dem Krankheitsbild - einen "Check von Kopf bis Fuß" durchzuführen, zum Beispiel durch Besichtigung, Abhören, Abklopfen, Funktionsprüfungen, Röntgen, bakteriologische Untersuchungen etc.332 In diesem Untersuchungsstadium ist der Arzt verpflichtet, sich ein eigenes Bild von dem Patienten und dessen Leiden zu machen und nicht ungeprüft Angaben und Befunde Dritter zu übernehmen, insbesondere dann nicht, wenn es sich um bedeutsame Untersuchungen handelt.333 * Daher verbieten sich "Ferndiagnosen" per Telefon, sobald der Arzt die Behandlung übernommen hat.334 Die fernmündliche Schilderung über eine Krankheitssymptomatik, die ein bettlägeriger Patient und/oder einer seiner Angehörigen dem Arzt gibt, wird in den seltensten Fällen geeignet sein, das Leiden zutreffend zu verifizieren. Hieraus folgt, daß dem Arzt eine Be suchs pflicht trifft, wenn der Patient nicht in der Lage ist, sich in die Sprechstunde zu begeben.335 * Die Dia gnose sollte weitgehend ges ichert sein, die Injektionstherapie begründbar, selbst wenn sie ex juvantibus einleitend durchgeführt wird und auch dann zur endgültigen Diagnosestellung beiträgt. Auch eine solche Injektionstherapie kann indiziert sein, gehorcht dann aber strengeren Kriterien. Ist der Arzt nach Erstellung von Anamnese und Befund nicht in der Lage, eine sichere Diagnose zu treffen, so muß er weitere Untersuchungen folgen lassen mit dem Ziel, seine Verdachtsdiagnose zu bestätigen bzw. auszuschließen.336 Dies ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil der Arzt aufgrund einer bestimmten Diagnose eine bestimmte Therapie einleiten wird. Dieser Vertragspflicht kann der Arzt naturgemäß nur dann entsprechen, wenn er die zutreffende Diagnose erstellt hat. Denn nur dann wird er diejenige Behandlung wählen, die einerseits maximalen Erfolg verspricht, andererseits für den Patienten die geringsten Risiken birgt, also eine Therapie, die indiziert ist.337 213 2. Die Indikation Nach der Erstellung der Diagnose hat sich der Arzt für eine Therapie zu entscheiden, die indiziert ist. a) Standards der Indikation Das bedeutet, daß der Arzt diejenige Art der Behandlung wählen muß, die nach dem Stand der Wissenschaft für den Patienten bei größtmöglicher Erfolgsaussicht die geringsten Risiken mit sich bringt.339 Bezogen auf Injektionen heißt dies: (1) Allgemeines Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis ist, daß das Gefahrenmoment bei der Injektion für den Patienten allgemein bei vielen Medikamenten größer ist als das bei der oralen Gabe.340 Die Schädigungsmöglichkeiten sind vielfältig, worauf im einzelnen bei den jeweiligen Injektionstypen noch hingewiesen werden wird. Allgemeiner Indikationsstandard:341 * Injektionen sollten nur erfolgen, wenn eine orale, rektale oder sonstige schonendere Gabe nicht möglich ist bzw. Kontrolle und Überwachung der oralen Medikation nicht gegeben sind. 109 BRÜGGEMEIER, S. 398 f. 110 BRÜGGEMEIER, S. 399; Überblick bei STEFFEN, S. 47 ff. 111 BGH Das Krankenhaus 1977, 198. 112 BGH VersR 1986, 1121; BGH NJW 1989, 2320; BGH NJW 1991, 748; OLG München VersR 1988, 523; STEFFEN, S. 126 f. 328 siehe auch im allgemeinen Teil dieser Arbeit unter Punkt II B 2 a. 329 MALEK/ENDRIß, Rdnr. 19; PSCHYREMBEL unter "Anamnese". 330 vgl. MALEK/ENDRIß, a.a.O. 331 BAPPERT, S. 29; MALEK/ENDRIß, Rdnr. 20. 332 MALEK/ENDRIß, a.a.O. 333 BAPPERT, a.a.O. 334 BGH NJW 1979, 1284. 335 BGH a.a.O. 336 MALEK/ENDRIß, Rdnr. 21. 337 MALEK/ENDRIß, Rdnr. 22. 339 MALEK/ENDRIß, Rdnr. 22. 340 ROTH, Schweiz. med. Wschr. 1963, 786. 341 ROTH, a.a.O. 363 NAEGELE, S. 5. 364 so auch ROMPE, Deutsch. Ärzteblatt 1985, 968 ff. 365 DIXON/GRABER, S. 107; KAISER/FISCHER, S. 68. 366 beschrieben bei KAISER/FISCHER, S. 79 f. 367 KAISER/FISCHER, S. 69. 570 NAEGELE, S. 1. 571 vgl. statt vieler KAISER/FISCHER, S. 68. 572 vgl. KAISER/FISCHER, S. 65 ff.; NAEGELE, S. 5 f., 17 ff., 23 ff. 573 Einzelheiten bei: HARLE et al., Dtsch. Ärztebl. 1987, 2252 ff.; STROBEL/PÄSSLER/NEUMANN, Chir. Praxis 1989, S. 73 ff. 214 574 vgl. KAISER/FISCHER, S. 70. 575 DIXON/GRABER, S. 105 ff.; KAISER/FISCHER, S. 70 f.; MÜLLENEISEN, S. 132; NAEGELE, S. 39. 578 DIXON/GRABER, S. 181 f.; KAISER/FISCHER, S. 75 f.; NAEGELE, S. 35 ff. 215 Schutz vor Nadelstichverletzungen: Bitte nutzen Sie nur neue Sicherheitskanülen Seit der Novellierung der TRBA 250 ( Technische Richtlinie für biologische Arbeitsmittel) sind Sicherheitskanülen in vielen Bereichen seit dem 1.8.2007 vorgeschrieben. Sicherheitskanülen werden u.a. nach dem Entfernen aus der Venenverweilkanüle automatisch gesichert, so daß eine Nadelstichverletzung verhindert wird. Die TRBA 250 - Abs. 4.2.4. - Sichere Arbeitsgeräte sind ab 01. August 2007 Pflicht Die Problematik der Nadelstichverletzungen für Personen im Gesundheitswesen ist allgemein bekannt. Sie begründet, warum die TRBA 250 im August 2006 hinsichtlich des Abschnitts 4.2.4 verschärft wurde. In der aktuellen TRBA heißt es nun: 4.2 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 … 4.2.4 Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 – soweit technisch möglich – durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht. Die Ziffern 1 bis 7 konkretisieren diese allgemeine Anforderung. Besonders hervorzuheben ist die Ziffer 1. Hier werden die Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind, die Behandlung fremdgefährdender Patienten, Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme sowie in Gefängniskrankenhäusern als zwingend für den Einsatz von Sicherheitsprodukten benannt. Unter Ziffer 2 werden Behandlungssituationen aufgeführt, bei denen ebenfalls grundsätzlich Safety-Produkte eingesetzt werden müssen. Dies sind u. a. Blutentnahmen und sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten. Die Ziffer 3 beschreibt Tätigkeitsbereiche, bei denen Ausnahmen für den Einsatz von Sicherheitsprodukten möglich sind, z. B. nach Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung oder bei einem nachgewiesenen negativen HIV-, HBV- und HCV- Infektionsstatus des Patienten. Die Ziffern 4 bis 7 ergänzen die Anforderungen bzgl. der Produktmerkmale der sicheren Arbeitsgeräte und der notwendigen Unterweisung der Anwender in der Handhabung sicherer Arbeitsgeräte bzw. der Anpassung der Arbeitsabläufe. Ab dem 1. August 2007 gilt die TRBA mit dem neu festgelegten Abschnitt 4.2.4. uneingeschränkt in allen medizinischen Einrichtungen. Auf der Homepage z.B. der Fa. Braun ( www.bbraun.de ) finden Sie weitere ausführliche Informationen zur TRBA 250. 216 Wohin mit dem Praxismüll? Merkblatt Die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW), Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, Fernsprech-Nr. 040/20 20 70, Fax 040/20 20 24 95, hat einige Informationen zum herunterladen auf ihrer Homepage www.bgw-online.de (siehe auch Seite 163) LAGA Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Häufig erreichen uns Fragen über die Entsorgung von Abfällen. Wir verweisen auf: Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Merkblatt über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Zu beziehen über Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Genthiner Str. 30G, 10785 Berlin, Telefon 030/25 00 85-0, Fax 030/25 00 85 305, e-post [email protected]. Kosten liegen zwischen Euro 6,00 und 16,00. 217 Arbeitsvertrag - Muster Nachfolgend stellen wir einen Musterarbeitsvertrag zur Verfügung. Dieser Mustervertrag beinhaltet sowohl die Möglichkeit eines Arbeitsvertrages mit Teilzeitbeschäftigten oder Vollzeitbeschäftigten wie auch geringfügig Beschäftigten. Der entsprechende Text ist demgemäß entsprechend dem Einzelfall auszuwählen. Wir machen allerdings ausdrücklich darauf aufmerksam, daß ein derartiger Mustervertrag nicht ohne Überlegung und ohne genaue Prüfung für jeden Einzelfall übernommen werden kann. Arbeitsverträge können - wie sonstige schuldrechtliche Verträge auch - in verschiedenster Weise ausgestaltet werden. Sinn einer vertraglichen Vereinbarung ist es ja gerade, den Besonderheiten der Vertragspartner gerecht zu werden, im Falle von Arbeitsverträgen, die regelmäßig vom Arbeitgeber gestellt werden, mithin vor allen den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers. Dies kann ein Mustervertrag naturgemäß nicht. Hinzu kommt, daß gerade bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Heilpraktiker-Praxen sehr unterschiedliche Gegebenheiten vorhanden sind und individuelle Absprachen erfolgen und erfolgen müssen. Im Bedarfsfalle empfiehlt es sich dann auch, insbesondere dann wenn Arbeitsverhältnisse mit herausgehobenen Arbeitnehmern, also beispielsweise ausgebildeten Heilpraktikern, geschlossen werden sollen, anwaltlich einen individuellen Arbeitsvertrag entwerfen zu lassen. Bei Verwendung des Mustervertrages ist gerade auch darauf zu achten, daß verschiedene Arbeitsmöglichkeiten integriert wurden und daß deshalb zahlreiche Stellen ausgefüllt oder gestrichen werden müssen. Es ist also ein genaues Durcharbeiten erforderlich, so daß nichts vergessen wird, dass entsprechende Vervollständigungen vorzunehmen sind oder daß möglicherweise widersprüchliche Angaben gemacht werden. 218 Mustervertrag Arbeitsvertrag zwischen Naturheilpraxis Heilpraktiker Extra Muster, Musterstraße 36, xxxxx Musterstadt und Frau/Herrn Name und Anschrift als Arbeitnehmer wird mit Wirkung ab ....................................... nachstehender Arbeitsvertrag abgeschlossen. §1 Der Arbeitsvertrag a) gilt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung1) b) für eine Teilzeitbeschäftigung/Vollzeitbeschäftigung1) Beiden Parteien ist bekannt, daß eine Beschäftigung mit einem monatlich zu erwartenden Entgelt über EURO 400,002) nicht mehr geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV ist. §2 Frau/Herr wird in ....................... (Einsatzort) in ihrer/seiner Eigenschaft als Heilpraktiker/Heilpraktikerin/ Krankenschwester/..................................................................................3) als Praxishelfer(in)/Assistent(in)/ kaufmännische Mitarbeiter(in)...........................................4) beschäftigt. §3 Das Aufgabengebiet umfaßt im wesentlichen ............................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................ §4 Der dem/der Arbeitnehmer(in) zugewiesene Aufgabenbereich kann durch den Arbeitgeber je nach den geschäftlichen Erfordernissen geändert werden. Hierbei besteht Einigkeit, daß der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen insgesamt geändert werden kann und daß dieses Recht auch durch eine längere Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(in) in einem bestimmten Aufgabenbereich nicht eingeschränkt wird. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Ort als dem in §2 genannten einzusetzen. 219 §5 Frau/Herr wurde eindeutig darüber informiert und hat dies ausdrücklich zur Kenntnis genommen, daß sie/ er, insbesondere was den Patientenbereich betrifft, weisungsgebunden ist. Jegliche Tätigkeiten am oder mit dem Patienten ohne ausdrückliche Weisung sind nicht statthaft, soweit nicht unter §3 etwas anderes vereinbart wurde. Beiden Vertragsparteien sind die Möglichkeiten der Delegation und deren Grenzen bekannt. §6 Der Arbeitgeber erklärt ausdrücklich, daß für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, in der der Arbeitnehmer mitversichert ist. §7 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ......... Stunden. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber nach den betrieblichen Erfordernissen und nach billigem Ermessen festgelegt. §8 Es wird ein Nettostundenlohn von EURO ................. 5)/ein monatliches Gehalt von Brutto EURO ................ vereinbart. §9 Es gilt ein bezahlter Urlaub von ............ Tagen unter Berücksichtigung einer 5-Tage-Woche (gesetzlicher Mindesturlaub 20 Werktage). Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bzw. geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgt eine entsprechende anteilmäßige Umrechnung. Der Urlaub beläuft sich auf ..................Tage. Die Urlaubszeit ist rechtzeitig, möglichst am Jahresanfang, zu vereinbaren. Die Verhältnisse der Praxis sind hierbei zu berücksichtigen. §10 Der/die Arbeitnehmer(in) hat die übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und ist im Rahmen seines/ihres Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der/die Arbeitnehmer(in) erklärt ausdrücklich seine/ihre Schweigepflicht gegenüber Dritten über alle ihm/ihr bekannt gewordenen Fakten, Daten und Geschäftsvorgänge, wobei die Schweigepflicht der Patientendaten besonders hervorzuheben ist. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden. §11 Der/die Arbeitnehmer(in) versichert, daß die bei seiner/ihrer Einstellung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Er/sie verpflichtet sich, Änderungen in bezug auf diese Angaben dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Ist eine Änderung der Anschrift (z.B. nach Umzug) nicht ordnungsgemäß dem Arbeitgeber gemeldet, so gelten die Mitteilungen des Arbeitgebers in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie den/die Arbeitnehmer(in) unter der zuletzt gegebenen Anschrift erreicht hätten. Die Arbeitnehmerin erklärt ausdrücklich, dass bei ihr zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses keine Schwangerschaft besteht. Der/die Arbeitnehmer(in) erklärt, dass keine körperlichen Gebrechen und/oder keine Berufsunfähigkeit und/oder Erwerbsunfähigkeit-minderung vorliegt. §12 Der Arbeitsvertrag wird für die Dauer von ..... Wochen/Monaten auf Probe abgeschlossen. 6) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung mit den in §13 des Vertrages genannten Fristen möglich. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Eine Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 220 §13 Der Vertrag kann nach der Probezeit von beiden Seiten unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung gilt gleichzeitig vorsorglich als ordentliche Kündigung für den nächstzulässigen Termin. Im übrigen gelten die gesetzlichen Grundlagen. §14 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Abmachungen. §15 Soweit Gratifikationen gezahlt werden, sind diese freiwillig und es kann hieraus seitens des Arbeitnehmers kein Anspruch abgeleitet werden. §16 Die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit des Anspruches schriftlich geltend gemacht werden. ........................................................, den ........................................................ Arbeitgeber Arbeitnehmer(in) Im Falle einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungsrechtliche Beurteilung Das Beschäftigungsverhältnis ist versicherungsfrei, weil das monatlich zu erwartende Entgelt EURO 400,00 2)nicht überschreitet. ........................................................, den ........................................................ Arbeitgeber 1) Nichtzutreffendes streichen 2) Evtl. gesetzl. Änderungen sind zu beachten und bedarfsweise abzuändern 3) Nichtzutreffendes streichen und gegebenenfalls anderen medizinischen Beruf einsetzen 4) Evtl. andere Tätigkeit einsetzen 5) Gilt nur für geringfügig Beschäftigte 6) Maximal für 6 Monate vereinbar. 221 Zuschüsse zu Weiterbildungsmaßnahmen Bildungsscheck Sie machen sich gerade als Heilpraktiker in eigener Praxis selbständig? Sie beabsichtigen in naher Zukunft die selbständige Tätigkeit als Heilpraktiker? Sie sind bereits als Heilpraktiker selbständig tätig und dies weniger als 5 Jahre? Und Sie beschäftigen in keinem der drei oben genannten Fälle Mitarbeiter? Und Sie sind ansässig in Nordrhein-Westfalen oder werden in Nordrhein-Westfalen ansässig sein? Und Sie beabsichtigen, bei dem „Freie Heilpraktiker e.V.“ Kurse und Seminare zur Weiterbildung zu belegen? Dann haben Sie die Möglichkeit, Zuschüsse von 50% zur jeweiligen Kursusgebühr zu erhalten! Sie sind als Heilpraktiker selbständig und beschäftigen Mitarbeiter? Sie möchten Ihren Mitarbeitern Weiterbildungen zukommen lassen und diese finanziell unterstützen? Dann können von Ihren Mitarbeitern durchgeführte Weiterbildungsmaßnahmen ebenfalls mit 50% bezuschußt werden. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen können zu diesem Zweck Bildungsschecks erworben werden. Der Bildungsscheck soll Beschäftigte und Unternehmen dabei unterstützen,ihre Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit durch lebensbegleitendes Lernen zu verbessern. Mit dem Bildungsscheck gewährt das Land NRW mit Mitteln des europäischen Sozialfonds einen Zuschuß zu den Ausgaben für berufliche Weiterbildung. Mit dem Bildungsscheck wird die Möglichkeit eröffnet, bei Buchung eines Weiterbildungskursus die Kursusgebühr nur zur Hälfte zu bezahlen und die andere Hälfte mit dem Bildungsscheck zu begleichen. Der „Freie Heilpraktiker e.V.“ hat sich bereit erklärt, die Bildungsschecks anzunehmen und die Formalitäten und Verwaltungsarbeiten zu übernehmen, beim Land NRW die Erstattung zu beantragen und anzufordern. Um in den Genuß zu kommen, muß der Bildungswillige die Weiterbildungsmaßnahme und den Bildungsscheck beantragen. Außer den oben genannte Voraussetzungen gilt, daß in den letzten zwei Jahren (zur Zeit 2008 und 2007 bis zur Antragstellung) keine Weiterbildungsmaßnahmen, die unter die Föderung fallen, durchgeführt wurden. Den zuständigen Ansprechpartner müssen Sie entsprechend Ihrem Wohnsitz / Arbeitsplatz-Ort ermitteln. Sie finden diesen im Internet unter: www.bildungsscheck.nrw.de Zu dem weitergehenden Ablauf bei Belegung von Kursen des „Freie Heilpraktiker e.V.“ setzen Sie sich mit der Verwaltungsstelle Düsseldorf in Verbindung. 222 Rote Liste Rote Liste Service GmbH Justus-von-Liebig-Str. 1 86899 Landsberg Fax:030/75301-828 www.rote-liste.de Das Buch kostet Euro 20,00 inklusive USt. und die CD Euro 30,00 inklusive USt. 223 Preiswerter telefonieren? Telekommunikation: Mehr Leistung und bessere Service bei geringeren Kosten Der „Freie Heilpraktiker e.V.“ ist bekanntlich Mitglied im „Bundesverband der Freien Berufe - BFB -“. Der „BFB“ ist eine Kooperation mit der „telego! GmbH“ eingegangen. Allen Mitgliedern werden hierüber Sonderkonditionen in den Bereichen Festnetz, Mobilfunk und DSL - bei einem allumfassenden Service - angeboten. Danach erhalten Kunden bei „telego!“ alle Leistungen aus einer Hand und auf eine Rechnung. Interessenten und Kunden werden in allen TK-Fragen beraten, individuelle Anforderungen werden bei „telego!“ konsequent bis zur Lösung bearbeitet, heißt es. Festnetzkunden von „telego!“ surven danach kostenlos, solange sie möchten und telefonieren weiterhin über die vergünstigten Verbandstarife. „telego!“ verzichtet dabei auf Mindestlaufzeiten (Ausnahme subventionierte Mobilfunkverträge) und setzt statt dessen auf eine langfristige Kundenzufriedenheit. Die kostenlose DSL-Flatrate ermöglicht zeitlich unbegrenztes Surfen im World Wide Web und beinhaltet ein monatliches Inklusiv-Volumen von 1.000 Megabyte. Dieses Datenvolumen gilt in aller Regel für die klassischen Online-Anwendungen wie Internetrecherche und E-Mails als ausreichend. Durch die Sonderkonditionen könnten für die Mitglieder im Festnetz Einsparungen von bis zu 50% erzielt werden. Zur Nutzung der Sondertarife sei keinerlei zusätzliche Hardware notwendig, telefoniert wird einfach wie bisher mit den bestehenden Rufnummern. „telego!“ analysiert auf Wunsch Telefon-/Internetrechnungen und zeigt die möglichen Einsparungen auf. Kontakt über „telego! GmbH“, Mehlbeerenstraße 4, 82024 Taufkirchen, Tel.: 089/61445-410, Fax: 089/ 61445-511, eMail: [email protected], Internet: www.telego.de unter Angabe der Mitgliedschaft „Freie Heilpraktiker e.V.“ Der „telego!“ kann per Fax (089/61445-511) die Telefon-/Internetrechnung für einen unverbindlichen und kostenlosen Tarifvergleich übersandt werden. Einfach prüfen und entscheiden, kann nur der Ratschlag sein. 224 Index A Abbi ldungen v on Angehö r igen de r He i l be r ufe Abf ä l l en Abf al l ent so r gung Abgabe von A r zne i m i tte l n Abmahnf al l e Abmahn f al l en Abmahnung Absch r e i bungs r ege l ungen A kupun ktu r A l te r s v e r so r gung A MG Ampu l l enbe vo r r atung Ampu l l enp r äp ar aten Anfah r ts wege Angabe bes ti mmte r Kr ankhe i ten Angeste l l te An l aufze i ten Anme l debogen Anm i etung Anschaf fungen Ansp r uchsbe r ech ti gten An ti di abe ti ka Anze i gepf l i cht Anze igepf l i cht P r ax i sn i ede r l as sung A r be i tsge r äte ar be i ts s i che r he i tstechn i sche Be tr euung A r be i tsunfäh i gke i tsbesche i n i gung A r be i ts ve r t r ag A r zne i m i tte l A r zne i m i tte l ge setz A r zne i m i tte l n A s s i stenten A s s i sten ti nnen A s s i sten ti nnen / A s s i stenten Atte st Aufbe w ar ungspf l i cht Auf k l ä r ung Auf k l är ungspf l i cht Ausbi l dung Au s f a l l Au s l ändi sche A r zne i m i tte l 133 212 176 147 , 150 134 89 115 6 175 157 151 153 147 , 153 62 101 29 6 37 4 6 115 140 17 17 211 29 52 213 , 214 141 137 , 138 , 147 , 151 140 63 63 63 84 51 192 34, 78, 86 2 55 137 B Bach B l üten B ar r i e r ef r e i he i t Bauamt Behandl ung Behandl ungskosten Be r u f sbeze i chnungen Be r uf sgenos sensch aft Be r u f sh aftpf l i ch tv e r s i che r ung Be r uf sk l e i dung Be r uf so r dnung Be ste l l p r a x i s Be tr i ebs är zt l i che Be tr euung B et r i ebs compute r Be vo r r atung 147 18 18 67 58 112 28, 212 155 , 159 103 , 133 100 55 29 68 147 225 Bezah l ung Bezugsque l l en i nfo r m ationen B i l dungs scheck B l utd r uckme ßge r äte B l utege l B l utkontam i n ation Buchfüh r ung 55 23 217 42 141 182 20 ch i nes i schen A r zne i m i tte l n Co l on - H yd r o - The r ap i e Cop y r ight 140 200 62 C D Danksch r e i ben Da r ste l l ung D ar ste l l ung i n Be r uf sk l e idung Deckenhöhe De l egat i on De l egations v e r fah r en Des i nfek tion Des i nfek ti onsge r äte Dokumen tation snach w e i se Dozenten Dozenten - und Ref e r ententät igke i t 102 104 133 16 63, 66 66 172 , 196 , 197 43 51 136 136 E E i chamt E i chf r i sten E i ch vo r s ch r i ften E i genbl utnosoden E i nnahmenübe r schu ß r echnung E i n s i ch ts r echt EKG - Ge r ätes e l ek tr i schen Ge r äten Entgegennahme von An sch r i f te E x i stenzg r ündungsd ar l ehen 42 41 42 147 21 5 175 31 106 14 f ach l i che S te l l ungnahme Feh l ende Ge w i nne r zi e l ungsab s i cht Fe r nbehandl ung Feue r l ös che r Fi nanzamt Fl ächen r e i n i gung Fo r me l l e s Fo r me l l es zu r P r ax i se r öf fnung Fo r mu l a r EUR Fo r mu l ar e Fo r tb i l dungsze r ti f i kat f r e i e r M i tar be i t Fr emden v e r keh r sabgabe 14 82 108 30 20 170 16 16 21 47 54 162 53 F G Gebüh r en v e r ze i chn i s GE M A Geme i ns cha f t sp r a x i s Ge r ätemange l Gesamtk al ku l ation Gesetz gegen den un l aute r en Wettbe w e r b Gesundhe i tsamt Ge w e r be Ge w e r beanme l dung Ge w e r be steue r Ge w i nn - und Ve r l u s tr echnung GEZ 58 32 12 41 6 88, 101 , 130 16, 17 22 22 13, 22 21 68 226 Gutachten 103 H Haf tung Händeh ygi ene Hausbesuch Hautdes i nfek tion He i l kunde i m Umhe r zi ehen He i l m i t t e l He i l m i tte l w e r begesetz He i ß l u f tSte r i l i sato r en He i s s l uf tste r i l i sato r en He r ausgabe von Kopi en Höhe de r Räum l i chke i ten Homepage homöopath i sche E i nze l m i tte l Hono r ar ab r echnung Hono r ar fo r de r ungen Hono r ar r ückzah l ung Hono r ar ve r e i nb ar ung Hono r a r zah l ung Hono r ave r e i nb ar ung HWG H ygi ene H ygi enepl an H ygi ene r i ch tl i n i en 113 168 48, 49, 50 170 109 106 88, 90, 92, 99, 130 46 43, 44 5 16 131 141 77, 81 76 78 77, 79 73, 79 78 130 19, 164 , 192 , 193 , 195 166 164 I mp r e ssum In fek tions schutzgesetz In j ekt ion In j ekt i onen Inkas soi n s ti tute Inte r net Inte r nete i n tr agungen Inte r net w e r bung In tr aar ti ku l är e In tr aar ti ku l är e In j ek tion In ve r keh r b r i ngen 132 59, 101 205 , 208 202 76 89, 121 , 123 , 130 , 131 88 118 205 205 153 I K K au f Kau fp r e i s Kauf ve r t r ag Kö r pe r scha f t s steue r Kosten fü r P r ax i s r äume und In v es ti tionen k r ank sch r e i ben Kr ankengesch i chten Kr ankenunte r l agen Kr anken ve r s i che r ung Ku r o r ten 4, 7, 8 8 4, 8 13 6 52 104 5 156 , 158 53 L L a bo r Labo r geme i nschaften LA G A Lage r f r i sten L i ebhabe r tät igke i t Lungenf unk tionsge r ät 24, 25 24, 25, 27 212 174 82 175 M M ahnbeschei d M ahnungen M ahn ve r fah r en M edi kamenten 74 55 73 176 227 medi zi n i schen M eßge r äte M edi zinp r odukte - Be tr e i be r v e r o r dnung M edi zi np r oduktegesetz M edi zi np r odukten M edi zi np r odukte r echt M eh r w e r t steue r M e l de fo r mu l a r M e l depf l i cht M i et ve r t r ag M i k r obio l ogi sche D iagnos ti k M i n ibeschäf ti gungen M i schung von A r zne i m i tte l n M i ta r be i te r M i t ar be i te r ve r t r ag M obi l funksendemasten M u s te r M uste r ar be i t s ve r t r ag 42 71 42 171 71 22 183 190 4 190 163 151 63, 162 50 70 108 213 N Nach r i cht an den Ve r band Nah r ungse r gänzungs mi tte l Nah r ungse r gänzungsm i tte l n Ni cht e i ngeh al tene r Te r m i n Nutzungsände r ungsan tr ag Nutzungsände r ungsgenehm i gung 33 138 , 139 , 154 138 55 4, 16, 18 4, 48 O O r dnungsamt Ozonthe r ap i e 16 175 P P ar kp l atz P ar kpl atzf r age P ar kpl atztf r age P a r tne r P ar tne r sch af tsgese l l sch aft P at i enten P at i entene r k l är ung P ati entenk ar te P at i entenka r te i P ati entenunte r l agen P e r son al h ygi ene P f l i chtangaben P r ax i sabgabe P r a x i sbegehung P r ax i sbeze i chnungen P r a x i se r öf fnung P r ax i shono r ar en P r a x i s k a uf P r a x i smü l l P r a x i snach fo l ge r P r ax i sn i ede r l as sung P r ax i s r äume P r a x i ssch i ld P r ax i sübe r nahme P r ax i sübe r p r ü fungen P r ax i s ve r äu ße r ung P r a x i s v e r kau f P r ax i s v e r w al tung P r e i sangaben v e r o r dnung P r e i saus sch r e i ben P r e i s w e r te r te l efon i e r en P r essebe r i chten P r i v atpati enten 4 16, 48 4 12 13 35 34, 37 51 7, 9, 10 11 185 85, 118 , 131 , 132 7 61 112 3, 16 88 7 212 11 17 6 90 7, 10 59 11 9 81 88 107 219 102 76 228 P r oben P r oph y l ax e P r o v i s ionen P r üfung und Übe r w achung v on e l ek tr i schen Ge r äten 108 187 24 31 R Räum l i chke i ten Rechnungse r stel l ungen Rechnungsnumme r n Rechnungs ste l l ung Recht auf E i ns i cht Ref e r ententät igke i t R e in i gung Renten ve r s i che r ung Renten v e r s i che r ungspf l i cht r enten ve r s i che r ungspf l i ch tig Rezeptfo r mu l ar e Rote L i ste Rückständi ge Hono r ar zah l ung Rundfunk - und Fe r nsehge r äten R undf unkgebüh r 16 85 85 86 5 136 172 157 157 136 47 218 73 68 68, 69, 70 S S achkundenach w e i s Samme l bestel l ungen S che i nse lbständi gke i t S chutz vo r Nade l s ti ch v e r l etzungen S chutzm aßnahmen S ch w e i gepf l i cht Sem i n ar e Sem i n ar tät igke i t S i che r he i ts kanü l en Spo r enp r obe Stadtp l anausschn i tte Ste r i l i sat ion Ste r i l i s ations - und Des i nf ek tionsge r äte Ste r i l i sato r en Steue r e r stattung Steue r n S teue r numme r Suchm asch i nen 143 48 163 211 176 , 211 50 135 22 211 41, 43 62 173 , 181 , 196 , 197 43 41, 44 84 82, 84 20, 85 89 T Te i l ze i tk r aft Te l ekommun i k ation Te l emed i engesetz Te r m i n v e r e i nb ar ung T i e r he i l p r a kt i ke r To i l etten Tou r enp l ane r T RBA T r i nk w as se r h ygi ene 29 219 124 , 131 55 130 16 15 211 200 U Übe r gabe Übe r nahme Übe r nahme e i ne r P r a x i s Übe r p r üfung Übe r w achung Umhe r ziehen Umnutzung Um satzsteue r f r e i he i t Um satzsteue r pf l i cht Unf al l - R ente Unf al l v e r hütungs vo r sch r i ften 11 8 7 18 31, 154 109 4 85 22 161 184 229 Unte r l as sungse r k l är ung Ur te i l zu Lasten de r He i l p r ak ti ke r i n UWG 117 56 130 Ve r äu ße r ungsge w i nn Ve r band Ve r f al l f r i st Ve r kau f Ve r kauf von He i l m i tte l n Ve r kauf von P r odukten Ve r losungen Ve r öf fent l i chung Ve r öf f en tl i chungen Ve r s i che r ung Ve r s i che r ungen Ve r zugsz i ns Vo l l s tr eckungsbesche id Vo r r ät igh al ten Vo r t r äge Vo r tr ags - und S em i n ar tät i gke i t Vo r tr agstät i gke i t 11 33 141 7 106 154 107 88 103 160 156 76 74 150 135 22 22 V W W ar enkundep r üfung Was chbecken We r begeschenke We r bemaßnahmen We r be v e r bot We r bung We r bung m i t B i l de r n We r bung m i t „ kosten lose r Be r atung Wettbe w e r bs r echt 138 16 108 88 100 101 , 130 , 133 103 91 93, 99, 130 Z Zahn ar zt r echnung Ze r ti f i zi e r ungen Zusammena r be i t mi t Labo r s Zuschüs se zu We i te r bi l dungsm aßnahmen 57 54 24 217 Z w e i tp r a x i s 155 230