9 Abrechnungsgrundsätze und 8 Praxis

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9 Abrechnungsgrundsätze und 8 Praxis
HEGEL 12/2015 mit Prosekko:
Mitarbeiterrabatte: 9 Abrechnungsgrundsätze und
8 Praxis- und Gestaltungsbeispiele
HEGEL 12 informiert über die 9 Grundsätze bei der Abrechnung von Mitarbeiterrabatten auf
der Grundlage des Steuerreformgesetzes 2015/2016 und des Begutachtungsentwurf des
1. Wartungserlass 2015 zu den Lohnsteuer-Richtlinien (kurz: LStR WE 2015/BE).
Inhaltsübersicht
I)
II)
III)
IV)
V)
I)
Mitarbeiterrabatte – die gesetzliche Neuformulierung
Die Praktiker-Prüf-Checkliste
Die 9 Abrechnungsgrundsätze
8 Praxis- und Gestaltungsbeispiele
Fortbildungstipps:
 Inhouse-Schulung zu Neuerungen mit MERK-Verstärker-Service
 Weiterbildungs-Wissens-Wochen
Mitarbeiterrabatte – die gesetzliche Neuformulierungen
Geldwerte Vorteile werden im § 15 Abs 2 EStG (neu) wie folgt definiert
(gelb unterlegt sind die wichtigen Neuformulierungen)
„1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen
im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
3. Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des § 3 Abs 1 Z 21 gilt Folgendes:
a) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Z 2 festgelegt, ist für
Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Z 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
1
Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist
der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
b) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 21 vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit Null zu bemessen.
Kein geldwerter Vorteil liegt gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG (neue Ziffer 21)
in folgenden Fällen vor
„Z 21: Der geldwerte Vorteil gemäß § 15 Abs 2 Z 3 lit a aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
b) Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen
Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
c) Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt.
d) Kommt lit. c nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als
ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.“
Hinweis
a) Im § 50 ASVG finden Sie eine dem § 15 Abs 2 EStG gleichlautende Bestimmung.
b) Dem § 49 Abs 3 ASVG wird eine neue Z 29 hinzugefügt, die gleichlautend ist der obigen Z 21 im § 3 Abs 1 EStG.
Ergebnis:
Die lohnsteuerliche und sv-rechtliche MitarbeiterrabattNeuregelung sind ident
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II)
Die Neuregelung, übersetzt in die Praktikersprache  die
Praktiker-Prüf-Checkliste
Verkauft der DG die Ware/Dienstleistung fremden
Letztverbrauchern?
JA
Nein
a) Wird der Mitarbeiterrabatt allen oder
bestimmten Gruppen1) von DN für
den Eigenbedarf gewährt, dh die
Menge der Waren/Dienstleistungen
ist derart gering, dass ein Weiterverkauf bzw das Erzielen von Gewinn
nicht möglich ist UND
b) beträgt der Mitarbeiterrabatt max
20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten „Letztverbraucher-Endpreises2) (= Preis, zu
dem der DG die Ware/Dienstleistung
fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet)?
JA
DG ist bspw Großhändler:
a) Wird der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen1) von DN
für den Eigenbedarf gewährt, dh die
Menge der Waren/Dienstleistungen
ist derart gering, dass ein Weiterverkauf bzw das Erzielen von Gewinn nicht möglich ist UND
b) beträgt der Mitarbeiterrabatt max
20 % des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes2)?
JA
Nein
Nein
Die gesetzliche Mitarbeiterrabatt-Freigrenze
iHv 20 % wird nicht überschritten  der Mitarbeiterrabatt ist zur Gänze abgabenfrei
Es besteht ein jährlicher Mitarbeiter-Freibetrag iHv € 1.000,00.
Erhält der DN Mitarbeiterrabatte von mehr als € 1.000,00 pro Jahr, dann ist der übersteigende Betrag abgabenpflichtig.
_____________________________________________
1)
= eine sachlich umschriebene Arbeitnehmergruppe. Detailliertere Hinweise hiezu finden Sie im folgenden Kapitel: die 9 Abrechnungsgrundsätze.
2) Bei Mitarbeiterrabatten, für die Werte in der Sachbezugswerteverordnung existieren, dürfen aus Vereinfachungsgründen diese Werte angesetzt werden.
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III) Die 9 Abrechnungsgrundsätze
Abrechnungsgrundsatz 1
Prüfen, ob die rabattierten Waren/Dienstleistungen zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Dienstgebers gehören.
Kann bspw der Dienstnehmer einer Tischlerei, der übersiedelt, sich den Möbeltransporter
seines Dienstgebers kostenlos leihen, dann ist dieser geldwerte Vorteil abgabenpflichtig und
die begünstigten Mitarbeiterrabattregeln sind nicht anzuwenden.
Grund: Das Verleihen von Möbeltransporter zählt nicht zum gewöhnlichen Geschäftszweig
der Tischlerei.
Analog gilt dies für folgende Fälle:

Bank kauft zu stark verbilligten Preisen Firmen-Handys, Firmen-IPads, Laptops,
Bildschirme etc und verkauft den Dienstnehmern auf deren Wunsch Handys, IPads,
Laptops, Bildschirme etc für die private Nutzung zu diesem sehr geringen Preis 
Geldwerter Vorteil ist abgabenpflichtig, weil der Verkauf von Firmen-Handys, Firmen-IPads, Laptops, Bildschirm nicht zum gewöhnlichen Geschäftszweig einer
Bank gehört.

Eine Werbeagentur kauft zu stark verbilligten Preisen für alle Büromitarbeiter Designer-Schreibtischlampen und sie bietet ihren Dienstnehmern an, zu diesem einmalig
günstigen Preis diese Designer-Schreibtischlampen auch für das Arbeitszimmer zu
Hause zu erwerben  Geldwerter Vorteil ist abgabenpflichtig, weil der Verkauf von
Designer-Schreibtischlampen nicht zum gewöhnlichen Geschäftszweig einer Werbeagentur gehört.

Ein Pharmaunternehmen organisiert die Firmen-Pkw Flotte neu und kauft 65 Fahrzeuge der Marke X zum Flottenrabatt von 40%. Den Dienstnehmern wird angeboten,
ein Fahrzeug dieser Marke ebenfalls um einen Rabatt von 40% vom Dienstgeber zu
erwerben  Geldwerter Vorteil ist abgabenpflichtig, weil der Verkauf von Pkws
nicht zum gewöhnlichen Geschäftszweig eines Pharmaunternehmens gehört.
Abrechnungsgrundsatz 2
Der Rabatt muss allen oder nach sachlichen Unternehmenskriterien gebildeten Gruppen gewährt werden.
Wann sind Arbeitnehmergruppen begünstigt?
Unter Gruppen von Dienstnehmer sind nach Ansicht der Finanz Großgruppen (zB Gruppe
der Arbeiter, der Angestellten, der Schichtarbeiter) oder abgegrenzte Berufsgruppen (zB
Chauffeure, Monteure, Außendienstpersonal etc) zu verstehen.
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Keine „begünstigte“ Gruppe sind
 nach umstrittener Ansicht der Finanz: leitende Angestellte3)
 Personen einer bestimmten Altersgruppe
 Alleinerzieher
Hängt die Zugehörigkeit zur Gruppe hingegen von einer bestimmten Beschäftigungsdauer
ab, so sind Zuwendungen an diese Gruppe begünstigt.
Allgemein gilt, dass die Gruppenmerkmale sachlich begründet, nicht willkürlich, betriebsbezogen und genügend deutlich festgelegt sein müssen. Ist dies erfüllt, so ist die Anzahl der
Gruppenmitglieder ohne Bedeutung (hat zB ein Betrieb nur einen Angestellten, so besteht
die begünstigte Gruppe der Angestellten eben nur aus einem Mitglied!).
__________________________3) Gemäß der Entscheidung des UFS Wien 13. 6. 2006, RV/0305-W/06 können die leitenden Angestellten ein betriebsbezogenes Merkmal erfüllen und daher eine begünstigte Gruppe sein. Auch der VwGH tendiert dazu, leitende Angestellte
als „Gruppe von Arbeitnehmern“ anzuerkennen (VwGH 28. 5. 2002, 96/14/0019)
Abrechnungsgrundsatz 3
Die Mitarbeiterrabatt-Begünstigungen gelten nur für aktive Dienstnehmer.
a) Die Mitarbeiterrabatt-Begünstigungen gelten nicht für (Mitarbeiter)Rabatte an ehemalige
Dienstnehmer (= Pensionisten oder aus dem Unternehmen ausgeschiedene Dienstnehmer).
b) Werden aufgrund des Dienstverhältnisses Rabatte auch Angehörigen des Dienstnehmers
gewährt, dann
 sind gemäß LStR-WE 2015/BE diese Vorteile dem Dienstnehmer zuzurechnen,
aber
 es gelten für diese Käufe die Begünstigung für Mitarbeiterrabatte (= 20%-Regel bzw
€ 1.000-Freibetrag) nicht!
Da kündigt sich bei den GPLA ein massiver Streitpunkt an, wenn der Dienstgeber nicht
sehr, sehr umfassende Nachweise & Dokumentationen (Bürokratie zum Haare raufen)
vorlegen kann, ob und wenn ja, wieviel der Dienstnehmer für nahe Angehörige zum rabattierten Preis eingekauft hat.
Abrechnungsgrundsatz 4
Das vom Dienstnehmer verbilligt erworbene Produkt darf der Dienstnehmer nicht verkaufen oder zur Einkünfteerzielung verwenden.
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Dass diese Voraussetzung eingehalten wird, hat der Dienstgeber nachzuweisen (Aufzeichnungen; Bürokratie zum Haare raufen). Die Erläuterungen zum Steuerreformgesetzes
2015/2016 schlagen eine entsprechende Regelung im Dienstvertrag vor.
Hinweis
Das Verbot, mit der begünstigt erworbenen Ware Einkünfte zu erzielen, kann wohl nicht
für mittelbare Einkunftserzielung gelten, denn sonst wäre der Mitarbeiterrabatt, den ein
Mitarbeiter eines Autohauses beim Kauf eines Pkws seines Dienstgeber erhält, abgabenpflichtig, wenn der Dienstnehmer diesen Pkw für Dienstfahrten oder für Fahrten Wohnung  Arbeitsstätte  Wohnung einsetzt.
Es liegt hinsichtlich des begünstigt erworbenen Pkw eine mittelbare Einkunftserzielungsverwendung vor: Der Dienstnehmer erzielt Einkünfte aus nichtselbsttändiger Arbeit (Gehalt/Lohn) und verwendet hiezu den begünstigt erworbenen Pkw. Das kann der Gesetzgeber
wohl nicht gemeint haben.
Abrechnungsgrundsatz 5
Die 20%-Begünstigung (Freigrenze) und der € 1.000-Freibetrag können nie
gemeinsam angewandt werden.
Entweder kann die Freigrenze angewandt werden oder der Freibetrag; nie beide gemeinsam.
Abrechnungsgrundsatz 6
Freigrenze: Verkauft der Dienstgeber an Letztverbraucher  Vergleichspreis ist der um die üblichen Preisnachlässe verminderte „Letztverbraucher-Endpreis“
Bekommen bestimmte Letztverbraucherkunden Spezialpreise (zB alle Dienstnehmer einer
Großbank erhalten im Fitness-Center die Jahreskarte statt um € 1.200,00 um € 840,00 (= 30%
verbilligt), dann ist bei der Berechnung der 20%-Freigrenze hinsichtlich der Mitarbeiterrabatte für die Dienstnehmer des Fitness-Centers vom „Max-Mustermann-Preis
(= € 1.200,00) und nicht von € 840,00 auszugehen; dh die Spezialpreise für bestimmte Letztverbraucherkunden sind nicht heranzuziehen.
Wenn hingegen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer eines Autohauses den Pkw der
Type XY von seinem Dienstgeber um verbilligt (Listenpreis – 45%) erhält, für diese Pkw
Type XY eine Sonderpreisaktion (zB Listenpreis minus 27%) für alle „normalen“ Endverbraucher besteht, dann kann dieser Sonderaktionspreis als Vergleichspreis für die 20% Frei-
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grenze-Berechnung herangezogen werden (Achtung: Aufzeichnungspflicht für den Dienstgeber)  im konkreten Fall führt die Freigrenze dazu, dass der gesamte Mitarbeitrrabatt abgabenfrei ist.
Beispiel:
Ein Textilhandelsunternehmen verkauft eine Hose an Letztverbraucher zu einem Preis von
€ 100,00. Am 1. Juli wird die Ware aufgrund des Sommerschlussverkaufs um 30 % auf
€ 70,00 reduziert.
Ein Dienstnehmer des Textilhandelsunternehmens erwirbt die Hose …
a) … am 28. Juni um € 70,00  Da die 20%-Grenze überschritten wird (€ 100,00 minus
20% = € 80,00), liegt ein geldwerter Vorteil von € 30,00 vor, der dann zu versteuern ist,
wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird.
b) … am 1. Juli um € 70,00  Es liegt kein Mitarbeiterrabatt vor, da auch fremde Letztverbraucher die Hose um € 70,00 erwerben können.
c) … am 1. Juli um € 60,00  Die 20%-Grenze wird nicht überschritten (€ 70,00 minus
20% = € 56,00). Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei
d) … am 1. Juli um € 50,00  Da die 20%-Grenze überschritten wird (€ 70,00 minus 20%
= 56,00), liegt ein geldwerter Vorteil von € 20,00 vor, der dann zu versteuern ist, wenn
der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird.
Abrechnungsgrundsatz 7
Freigrenze: Verkauft der Dienstgeber an Wiederverbraucher  Vergleichspreis ist der um die üblichen Preisnachlässe verminderte übliche
Endpreis des Abgabeortes
Der LStR-WE 2015/BE stellt klar, dass …
a) … Online-Angebote keine tauglichen Endpreise des Abgabeortes sind;
b) … maßgebend der Ort (= Gemeinde bzw Bezirk) ist, an dem der geldwerte Vorteil
zufließt. Der Entwurf äußert sich aber nicht dazu, wie vorzugehen ist, wenn das vom
Großhändler verkaufte Produkt
 weder in der Gemeinde, noch im Bezirk, aber in einem anderen Bezirk des
Bundeslandes von Einzelhändlern oder
 in einem anderen Bundesland oder
 nur im Internet
verkauft wird
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Analog zum Abrechnungsgrundsatz 6 können Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkaufspreise dann berücksichtigt werden, wenn
diese „Sonderpreise“ am Abgabeort zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Dienstnehmer die Ware von seinem Dienstgeber verbilligt erhält, für
alle „normalen“ Endverbraucher gelten.
Beispiel:
Der Textilgroßhändler, die Seidenspinner AG (Sitz in Wien) verkauft seine Textilien nur an
Einzelhändler/Wiederverkäufer (nicht an Letztverbraucher).
Die Seidenspinner AG verkauft die Marken-Jeanshose Diesel Buster blau um € 100,00 an
Einzelhändler und Wiederverkäufer. Im Einzelhandel in Wien ist diese Jeanshose „regulär“
(dh ohne Preissonderaktionen) zu einem Preis zwischen € 150,00 und € 170,00 erhältlich.
Im Juli bietet ein Textileinzelhändler in Wien alle Jeans dieser Marke zum Ausverkaufspreis
um minus 50 % (= € 80,00) an.
Die Dienstnehmer der Seidenspinner AG erhalten die Marken-Jeanshose Diesel Buster blau
um € 100,00.
a) Kauft der Dienstnehmer diese Jean bei seinem Dienstgeber im August, wird die 20%Grenze überschritten wird (€ 150,00 minus 20% = 120,00)  Es liegt ein geldwerter
Vorteil von € 20,00 vor, der dann zu versteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von
€ 1.000,00 überschritten wird.
b) Kauft der Dienstnehmer diese Jean bei seinem Dienstgeber im Juli, liegt kein Mitarbeiterrabatt vor, da fremde Letztverbraucher im Juli die Hose zum Ausverkaufspreis um
€ 80,00 erwerben können.
Abrechnungsgrundsatz 8
Freibetrag: € 1.000,00 pro Person und Kalenderjahr und Dienstgeber
Aus dem Gesetzestext lässt sich unserer Meinung nach ableiten, dass der jährliche Freibetrag
von € 1.000,00 in voller Höhe berücksichtigt werden kann, unabhängig
 eines unterjährigen Ein- oder Austritts des Dienstnehmers oder
 einer unterjährigen Karenzierung des Dienstverhältnisses oder
.
 eines weiteren Dienstverhältnisses, das der Dienstnehmer zu einem anderen Dienstgeber hat, der ihm ebenfalls einen Mitarbeiterrabatt (inkl Freigrenze und Freibetrag) gewährt.
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Abrechnungsgrundsatz 9
Mitarbeiterrabattbegünstigungen sind auch bei Rabatten von verbundenen
Konzernunternehmen anzuwenden
Die Mitarbeiterrabatt-Begünstigungen und die obigen Abrechnungsgrundsätze gelten
auch für Produkte/Dienstleistungen, die ein verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet und den Mitarbeitern anderer Konzernunternehmen verbilligt oder kostenlos zuwendet siehe  Beispiel 7.
IV) 8 Praxis- und Gestaltungsbeispiele
Beispiel 1
 Sachverhalt
Das Autohaus Kraxi GmbH verkauft seine Neufahrzeuge an Letztverbraucher.
Der Listenpreis für das Fahrzeug „Speedy RS 4“ beträgt € 15.000,00. Der übliche Rabatt,
den das Autohaus seinen Letztverbrauchern gewährt, liegt zwischen 5 und 8 %. Die Mehrzahl der Kunden erhält einen Rabatt iHv 7 %. Die Maschinenhandels AG ist Großkunde
(kauft zwischen 25 und 30 Fahrzeuge pro Jahr) und erhält einen Flottenrabatt iHv 18 %.
An seine Dienstnehmer verkauft die Kraxi GmbH das Fahrzeug „Speedy RS 4“ zu folgenden
Preisen (das Angebot gilt für alle Dienstnehmer):
 Variante a: Die Dienstnehmer erhalten 25 % auf den Listenpreis
 Variante b: Die Dienstnehmer erhalten 30 % auf den Listenpreis
 Frage: Sind diese lohnwerten Vorteile abgabenpflichtig?
 Lösung
Generell ist als Vergleichsbetrag zum Mitarbeiterpreis, der um die üblichen Preisnachlässe
verminderte Letztverbraucher-Endpreis heranzuziehen.
Es ist – so der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf – dem an Letztverbrauchern verkaufenden Dienstgeber nicht zumutbar und damit unverhältnismäßig, zwecks
Mitarbeiterrabatt-Beurteilung seine eigenen Preise für die jeweilige Ware/Dienstleistung den
Preisen des Mitbewerbers hinsichtlich vergleichbarer Waren/Dienstleistungen, gegenüberzustellen. Die Preise des Mitbewerbers spielen somit nach ‒ unserer Meinung in dieser generellen Feststellung unzutreffenden ‒ Ansicht des Gesetzgebers bei der Mitarbeiterrabatt-Bewertung künftig keine Rolle mehr.
Für das Beispiel bedeutet dies, dass der um den Flottenrabatt (= Rabatt des Großkunden)
verminderte Letztverbraucher-Endpreis nicht heranzuziehen ist. Maßgeblich ist der um 7 %
(Rabatt, den die Mehrzahl der Letztverbraucher erhält) verminderte Listenpreis
(= € 13.950,00).
9
Hinweis
Es ist davon auszugehen, dass bei der Sachbezugsberechnung für die Pkw-Privatnutzung ab
2016 auch nur mehr übliche Preisnachlässe – und keine Flottenrabatte! – berücksichtigt werden können.
Variante a)
Zur Lösung, ob ein abgabenpflichtiger Mitarbeiterrabatt vorliegt oder nicht, führt Sie die folgende 3-Schritte-Lösungsmethode:
1. Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen
25 % vom Listenpreis = € 3.750,00. Der Preis für den Mitarbeiter für den „Speedy S 4“
beträgt daher € 11.250,00.
2. Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen
Der „Normalkunde“ (= Letztverbraucher) bekommt 7 % Rabatt (= € 1.050,00). Daher beträgt der Letztverbraucher-Endpreis für den „Speedy S 4“: € 13.950,00. Der Preis für den
Mitarbeiter darf samt Rabatt nicht höher sein, als der um 20% verminderte Letztverbraucher-Endpreis: € 13.950,00 – 20 % = € 11.160,00
3. Schritt: Der Vergleich
€ 11.250,00 (= Mitarbeiterpreis) ist höher als der um übliche Rabatte verminderte Letztverbraucher-Endpreis iHv € 11.160,00.
Da der Mitarbeiterrabatt somit 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten
Letztverbraucher-Endpreises nicht übersteigt, liegt ein abgabenfreier Mitarbeiterrabatt vor (20 %-Freigrenze wurde nicht überschritten). Der Mitarbeiter-Freibetrag von
EUR 1.000,00 pa steht noch in voller Höhe für andere Mitarbeiterrabatte zur Verfügung.
Variante b)
Auch für diese Variante wenden wir die 3-Schritte-Lösungsmethode an:
1.
Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: 30 % vom Listenpreis = € 4.500,00. Der Preis
für den Mitarbeiter für den „Speedy S 4“ beträgt daher € 10.500,00.
2. Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen: Ident wie bei Variante a): € 11.160,00.
3. Schritt: Der Vergleich
€ 10.500,00 (= Mitarbeiterpreis) ist niedriger als der um übliche Rabatte verminderte
Letztverbraucher-Endpreis iHv € 11.160,00. Da der Mitarbeiterrabatt somit 20 % des um
die üblichen Preisnachlässe verminderten Letztverbraucher-Endpreises übersteigt,
liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil iHv € 3.450,00 [= € 13.950,00 abzgl.
€ 10.500,00] vor. Nach Abzug des Jahres-Freibetrages von € 1.000,00 ist ein Betrag von
10
€ 2.450,00 als uE laufender Bezug4) im Monat der Zuwendung (ist idR der Kaufmonat)
abgabenpflichtig (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) abzurechnen.
_____________________________________
4)
Es handelt sich hiebei um eine Zahlung, die keinem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat zuzuordnen
ist. Achtung bei geringfügig Beschäftigten: Im Monat der Zuwendung eines Mitarbeiterrabattes ist zu prüfen, ob
dadurch möglicherweise die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Hinweis
Die neue Mitarbeiterrabatt-Regel behandelt uE einzelne Mitarbeiter ungerecht.
Bei Variante a) bleibt eine Zuwendung an den DN iHv € 2.700,00 abgabenfrei
(= € 13.950,00 abzgl € 11.250,00) und zudem kann der Jahres-Freibetrag noch zur Gänze
genutzt werden!
Bei Variante b) bleibt hingegen nur eine Zuwendung iHv € 1.000,00 (= Jahresfreibetrag) an
den Dienstnehmer abgabenfrei.
Gerechter wäre, dass auch dann, wenn die 20 %-Grenze überschritten wird, die 20 % abgabenfrei abgerechnet werden können, und dass dem Dienstnehmer noch zusätzlich ein absoluter Jahres-Freibetrag von € 1.000,00 für sämtliche sonstige Mitarbeiterrabatte zusteht.
Beispiel 2
 Sachverhalt
Der Textilgroßhändler, die Seidenspinner AG (Sitz in Wien) verkauft seine Textilien nur an
Einzelhändler/Wiederverkäufer (nicht an Letztverbraucher).
Die Seidenspinner AG verkauft die Marken-Jeanshose Diesel Buster blau um € 100,00 an
Einzelhändler und Wiederverkäufer. Im Einzelhandel in Wien ist diese Jeanshose „regulär“
(dh ohne Preissonderaktionen) zu einem Preis zwischen € 150,00 und € 170,00 erhältlich.
Die Seidenspinner AG bietet allen ihren Dienstnehmer die Marken-Jeanshose Diesel Buster
blau zu folgenden Konditionen an:
 Variante a) Die Dienstnehmer erhalten diese Jeans um € 125,00
 Variante b) Die Dienstnehmer erhalten diese Jeans um € 100,00
 Frage: Sind diese lohnwerten Vorteile abgabenpflichtig?
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 Lösung
Variante a)  Die 3-Schritte-Lösungsmethode:
1. Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: € 125,00
2. Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen: Der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes (= € 150,005));
_____________________________
5)
Es ist der günstigste Regulärpreis am Abgabeort für vergleichbare Produkte heranzuziehen.
3. Schritt: Der Vergleich: Der Mitarbeiterpreis (= € 125,00) beträgt 83,33% des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes, daher liegt ein
abgabenfreier Mitarbeiterrabatt vor (20 %-Freigrenze wurde nicht überschritten).
Der Mitarbeiter-Freibetrag von € 1.000,00 pa steht noch in voller Höhe für andere Mitarbeiterrabatte zur Verfügung.
Variante b)  Die 3-Schritte-Lösungsmethode:
1. Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: € 100,00
2. Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen: Der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes (= € 150,00); ident wie bei Variante a).
3.
Schritt: Der Vergleich: Der Mitarbeiterpreis (= € 100,00) beträgt 66,67% des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes. Da somit die
20 %-Freigrenze überschritten wurde, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil iHv
€ 50,00 vor. Da der Freibetrag (€ 1.000,00 pa) noch nicht verbraucht wurde, bleibt der
geldwerte Vorteil abgabenfrei.
Eine abgabenpflichtige Abrechnung (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten)
dieses lohnwerten Vorteils als laufender Bezug ist im Monat der Zuwendung (ist idR der
Kaufmonat) nur dann erforderlich, wenn der Jahres-Freibetrag für Mitarbeiterrabatte iHv
€ 1.000,00 pa bereits zur Gänze verbraucht ist.
Beispiel 3
 Sachverhalt
Der Einzelhändler Tchiduscho (Verkauf an Letztverbraucher) bietet allen seinen Dienstnehmer einen 25%igen Rabatt auf sein wöchentlich wechselndes Warensortiment. Frau Geschäftig, alleinerziehende Mutter eines Sohnes kauft in einer Woche 30 blaue Damen TShirts in 4 verschiedenen Größen zum verbilligten Mitarbeiterpreis um insgesamt € 900,00.
 Frage: Ist der lohnwerte Vorteil iHv € 300,00 abgabenpflichtig?
 Lösung
Frau Geschäftig erwirbt Waren in einem Umfang, der vermuten lässt, dass sie diese nicht nur
zu ihrem privaten Gebrauch kauft. Sowohl die Menge als auch die verschiedenen Größen
und auch der kurze Zeitraum lassen darauf schließen, dass sie die erworbenen T-Shirts weiterverkaufen möchte und damit Gewinne machen will. Damit verliert Frau Geschäftig gemäß § 3
12
Abs 1 Z 21 lit b EStG die Steuerfreiheit für den gesamten Einkauf und der gesamte Rabatt
iHv € 300,00 (kein Freibetrag!) ist als lohnwerter Vorteil voll abgabenpflichtig abzurechnen.
Beispiel 4
 Sachverhalt
Das Möbelhaus Holz & Wurm GmbH (Verkauf an Letztverbraucher) bietet allen seinen DN
einen 15%igen Rabatt auf den Küchen- und Schlafzimmer-Listenpreis und einen 20%igen Rabatt auf den Kleinmöbellistenpreis an.
Klaus Strebsam ist der erfolgreichste Verkäufer des Jahres 2016. Da Klaus Strebsam den
Kauf einer neuen Küche überlegt, bietet ihm der Dienstgeber, als Anerkennung für seine besonderen Leistungen, einen einmaligen „Küchen-Rabatt“ iHv 50% auf den Listenpreis an.
 Frage: Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig?
 Lösung
Obwohl das Möbelhaus Holz & Wurm GmbH allen Mitarbeitern Rabatte anbietet, kann uE
für den „Belohnungs-Sonderrabatt“ § 3 Abs 1 Z 21 EStG nicht angewandt werden.
Der Grund: Der besondere Rabatt iHv 50 % (= zusätzlicher, einmaliger höherer Mitarbeiterrabatt iHv 35 %!) für Herrn Strebsam ist kein Mitarbeiterrabatt, sondern eine individuelle
Leistungsentlohnung. Er ist der erfolgreichste Verkäufer 2016 und erhält nur deswegen einen höheren Rabatt als alle anderen Mitarbeiter. Der Herrn Strebsam gewährte zusätzliche
Rabatt iHv 35 % ist daher als Incentive voll abgabenpflichtig abzurechnen.
Hätte Klaus Strebsam eine Leistungsprämie ausbezahlt bekommen und hätte er die Küche
zum Mitarbeiterpreis (= Listenpreis abzgl 15%-Rabatt) gekauft, dann wäre der Mitarbeiterrabatt zur Gänze abgabenfrei (die 20%-Freigrenze wird nicht überschritten).
Beispiel 5
 Sachverhalt
Alle Mitarbeiter des Juweliers Gold & Schmied erhalten jährlich eine Rabatt-Zusage iHv
€ 1.000,00, einlösbar beim Kauf von DG-Handelsware. Der Juwelier gewährt dafür seinen
DN keine weiteren Rabatte auf die Handelsware.
Peter Fröhlich kauft für sich und seine Verlobte im Mai 2016 Eheringe um € 650,00. Aufgrund des freudigen Ereignisses gewährt der Dienstgeber seinem Dienstnehmer Peter Fröhlich einen einmaligen „Sonder-Rabatt“ iHv € 50,00.
Peter Fröhlich löst für den Kauf der Eheringe einen Teil (€ 600,00) seiner € 1.000,00-Rabatt-Zusage ein.
 Frage: Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig? Wieviel Euro verbleiben Herrn
Fröhlich nun noch aufgrund der € 1.000,00-Rabatt-Zusage für weitere Einkäufe beim
Dienstgeber im Jahr 2016?
13
 Lösung
Auf folgende Grundsätze ist bei der Lösung dieses Fallbeispieles zu achten:
1. Auch wenn alle Endverbraucherkunden des Juweliers Gold & Schmied einen Rabatt
zwischen 7 % und 8 % erhalten, ist die 20 %-Freigrenze nicht anwendbar, da die
Dienstnehmer des Juweliers Gold & Schmied keine prozentuellen Rabatte auf die Verkaufsware, sondern eine € 1.000,00-Rabatt-Zusage erhalten.
2. Der vom Dienstgeber gewährte Sonderrabatt ist, da der Dienstgeber keine warenspezifischen Rabatte für alle seine Dienstnehmer (oder für Dienstnehmergruppen) gewährt, ein
abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil. Dieser abgabenpflichtige lohnwerte Vorteil iHv
€ 50,00 „verbraucht“ den Jahresfreibetrag von € 1.000,00 nicht. Somit verfügt Peter
Fröhlich über eine Rabatt-Restzusage iHv € 400,007), die er 2016 beim Kauf weiterer
Produkte seines Dienstgebers abgabenfrei „einlösen“ kann.
3.
Bitte beachten Sie, dass keine Übertragung von nicht verbrauchten MitarbeiterrabattZusagen in das Folgejahr 2017 möglich ist!
_____________________________
6)
Der Jahres-Mitarbeiterrabatt-Freibetrag von € 1.000,00 vermindert sich um abgabenfrei zugewendete Mitarbeiterrabatte. Da im obigen Beispiel € 50,00 als abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil abzurechnen ist, verbleibt somit
lediglich ein abgabenfreier lohnwerter Vorteil iHv € 600,00. Daher wird der Jahres-Mitarbeiterrabatt-Freibetrag
auch nur um diese € 600,00 vermindert und es verbleibt somit ein Restbetrag für abgabenfreie Mitarbeiterrabatte von € 400,00.
Beispiel 6
 Sachverhalt (geringfügig abweichend zu Beispiel 5)
Alle Mitarbeiter des Juweliers Gold & Schmied erhalten
 18 % Rabatt auf den ausgepreisten Wert der Handelsware (Endverbrauchskunden erhalten
idR 8 % Rabatt) und
 jährlich eine € 1.000,00-Rabatt-Zusage
Peter Fröhlich kauft für sich und seine Verlobte im Mai 2016 Eheringe. Der Listenpreis beträgt € 650,00; der Mitarbeiterpreis beträgt: € 533,00 (= € 650,00 abzgl 18 %).
Peter Fröhlich überlegt, einen Teil (iHv € 533,00) seiner € 1.000,00-Rabatt-Zusage für den
Ringkauf einzulösen.
 Frage: Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig?
 Lösung
Aufgrund der Gesetzesformulierung kann beim Kauf eines Produktes die Freigrenze und der
Freibetrag nicht gemeinsam beansprucht werden.
Peter Fröhlich hat 2 Möglichkeiten:
a) Entweder beansprucht Peter Fröhlich die Freigrenze, dann ist der Mitarbeiterrabatt iHv
€ 65,00 (= Kaufpreis Endverbrauchskunde: € 650,00 abzgl 8 % [= üblicher Kundenrabatt]
= € 598,00 abzgl € 533,00 Kaufpreis Dienstnehmer) abgabenfrei. Allerdings muss er,
wenn er die Freigrenze nutzt, den um den Mitarbeiterrabatt verminderten Kaufpreis
(= € 533,00) wirklich bezahlen und kann dafür nicht seine € 1.000,00-Rabatt-Zusage
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verwenden. Die € 1.000,00-Rabatt-Zusage steht Peter Fröhlich unverbraucht bei einer
anderen Anschaffung zur Verfügung.
b) Oder aber Peter Fröhlich setzt seine € 1.000,00-Rabatt-Zusage ein. Dann ist die Freigrenze nicht anwendbar. Peter Fröhlich steht nur mehr ein Restwert seiner € 1.000,00Rabatt-Zusage iHv € 402,00 (= € 1.000,00 abzgl € 598,00 [= um 8 % [= üblicher Kundenrabatt] verminderter Listenpreis]) für weitere abgabenfreie Mitarbeiterrabatte zur Verfügung. Bei dieser Variante fließt kein Geld.
Beispiel 7
 Sachverhalt
Alle DN der Automobil Holding AG erhalten einen Rabatt von 30 % (üblicher Letztverbraucherrabatt: 8 %) auf Pkws, die die Konzerntochtergesellschaft verkauft.
 Frage: Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig?
 Lösung
§ 3 Abs 1 Z 21 EStG erfasst nicht nur Mitarbeiterrabatte, die der eigene Dienstgeber gewährt,
sondern auch von Konzerngesellschaften gewährte Rabatte (… geldwerte Vorteile … die …
ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet“)
Da der Mitarbeiterrabatt 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten Letztverbraucher-Endpreis übersteigt (20 %-Freigrenze wurde überschritten), liegt grundsätzlich
ein geldwerter Vorteil vor. Nach Abzug des Jahres-Freibetrages von € 1.000,00 ist ein allenfalls verbleibender Restbetrag bei der Automobil Holding AG als laufender Bezug im Monat
der Zuwendung (ist idR der Kaufmonat) abgabenpflichtig (Lohnsteuer, Sozialversicherung)
abzurechnen.
Beispiel 8
 Sachverhalt
Die Gartensaison 2016 verschafft dem Baumarkt „Cappy-GmbH“ (KV Handel) tolle Umsätze. Um die zahlreichen Anfragen und Aufträge abzuarbeiten, leisten die exakt nach KV
bezahlten Dienstnehmer der Gartenabteilung während der Sommermonate (Juni bis August
2016) pro Woche 5 Überstunden.
Anfang September sieht der Baumarktleiter die Überstundenlisten der Dienstnehmer und ist
angesichts der hohen Kosten, die auf den Baumarkt zukommen, schockiert.
Doch er hat eine tolle Idee: Er gibt den Dienstnehmern der Gartenabteilung eine Mitarbeiterrabattzusage iHv € 700,00, dh um diesen Betrag können sich die Dienstnehmer der Gartenabteilung Baumarktware mit nach Hause nehmen. In einer gesonderten Vereinbarung wird
festhalten, dass damit sämtliche Überstunden abgegolten sind.
 Frage: Können durch diese „Sonder-Mitarbeiterrabatte“ die Überstunden zur Gänze abgabenfrei abgegolten werden?
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 Lösung:
Sicher nicht; Der Personalleiter sollte die Idee, die entstandenen Überstunden durch „SonderMitarbeiterrabatte“ abzugelten, schnell wieder vergessen, denn spätestens bei einer GPLA
wird der Abgabenprüfer (zu Recht) eine unzulässige Anspruchsumwandlung feststellen und
die Zuwendung als Überstundenabgeltung (mit nur teilweiser Abgabenbefreiung gemäß § 68
Abs 2 EStG) beurteilen (somit keine Abgabenbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG).
Es droht außerdem noch ein zusätzliches Problem und zwar ein Lohn- und SozialdumpingProblem. Überstunden werden bei seiner Idee durch Sachleistungen vergütet. Die Dienstnehmer haben aber Anspruch darauf, dass sie sämtliche Überstunden (inkl. Zuschläge) gemäß
KV-Handel in Geld vergütet bekommen. Somit liegt – trotz entsprechender Vereinbarung –
eine Unterentlohnung vor, da Sachbezüge keine Minderentlohnung (zB fehlende Überstundenentlohnungen) kompensieren können.
Der „Cappy-GmbH“ drohen aufgrund der Unterentlohnung neben den GPLA-Abgabennachforderungen auch noch empfindlich hohe Verwaltungsstrafen.
V)
Fortbildungstipp
Inhouse-Schulung zu Neuerungen mit MERK-Verstärker-Service
Sie überlegen, eine Interne Schulung für die eigenen MitarbeiterInnen zu organisieren. Geht
es Ihnen auch so, dass sich Ihnen dabei die folgenden Fragen aufdrängen?
Ist sichergestellt, dass die Schulung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis haben wird? Gemessen wird dieses ua daran, ob die geschulten MitarbeiterInnen den Seminarinhalt so vermittelt bekamen, dass sie ihn auch praxisgerecht anwenden können.
Das heißt, der Trainer muss die TeilnehmerInnen mit seinem Vortrag fesseln, kein Juristengeschwafel absondern, sondern er muss humorvoll und dennoch kompetent das Wissen vermitteln. Genauso wichtig ist, dass den MitarbeiterInnen das erlernte Wissen nachhaltig im
Gedächtnis bleibt und praxisorientiert angewandt wird.
Und – um eine gängige Redewendung aus Deutschland zu zitieren – als Sahnehäubchen
könnte der Vortragende neben den Neuerungen auch noch Spezialfragen der MitarbeiterInnen zu Spezialthemen (zB abgabenrechtliche Fragen zur Abrechnung von Dienstreisen) beantworten.
Damit die interne Schulung ein voller Erfolg wird, hat der Vortragende große Herausforderungen zu bewältigen.
Wie Sie wissen, trage ich, Ernst Patka schon seit mehr als 15 Jahre leidenschaftlich gerne
vor und daher weiß ich: JA, ich schaffe diese Herausforderungen, dh für Sie: Ich garantiere Ihnen ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis der Internen Schulung:
a)
Meine Schulungen sind U.N.I.-Schulungen– keine Sorge, das wird nicht akademisch. Ich
garantieren Ihnen und den TeilnehmerInnen dreierlei, denn U.N.I.-Schulung heißt:
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

Unterhaltsam (freudvolles Lernen steigert die Merkfähigkeit)
Nachhaltig (aufgrund meines einzigartigen MERK-Verstärker-Service, dazu
gleich mehr)

Informativ (praxisbezogen und direkt in der Beratung umsetzbar)
b) Sie erhalten ein optimal auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Neuerungs-Seminarmodell: Damit Sie exakt das Seminar bekommen, das Sie sich vorstellen, habe ich für
Sie 3 verschiedene Pakete zusammengestellt, aus denen Sie die passende Schulungsvariante wählen können:
1.
Sollen Ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter über die Personalverrechnungs-Neuerungen 2016 praxisbezogen informiert werden? –
Dann ist die Economy-Variante
die Richtige für Sie.
2.
ODER Sie nutzen die Gelegenheit,
dass ein Vortragsprofi in Ihrem Unternehmen ist und Sie wählen für
Ihre Mitarbeiter-innen und Mitarbeiter zusätzlich zu den Neuerungen
noch
4 Themen aus dem Themen-ABC
(Datei ist beigefügt) − Dann ist die
Business-Variante die Richtige
für Sie.
3.
ODER Sie nutzen die Gelegenheit,
dass ein Vortragsprofi in Ihrem Unternehmen ist und Sie wählen für
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(a) 4 Themen aus dem ThemenABC UND
(b) 2 Unternehmens-individuelle
Themen,
dann ist die First Class-Variante die Richtige für Sie.
Bei allen Varianten biete ich Ihnen kostenfrei
mein MERK-Verstärker-Service an:
Jeder Chef wünscht sich, dass seine geschulten MitarbeiterInnen auch noch in einigen Wochen wissen, was im Seminar vorgetragen
wurde. Wie selten wird dieser Wunsch erfüllt?
Mein MERK-Verstärker-Service sorgt für
nachhaltiges Wissen, denn wiederholt der/die
SeminarteilnehmerIn das Gelernte und setzt
er/sie sich mit dem vermittelten Wissen auseinander, dann bleibt wesentlich mehr im Gedächtnis „hängen“.
Und so funktioniert mein MERK-Verstärker-Service:
Die TeilnehmerInnen erhalten ca. 3 Wochen
nach dem Seminar ein Arbeitsblatt mit Wiederholungsfragen und Aufgaben zur Vertiefung des Gelernten.
Nachdem Sie die bearbeiteten Arbeitsblätter an
uns gesendet haben, erhalten Sie von uns binnen weniger Arbeitstage eine Auswertung
über die Ergebnisse und Vorschläge, wie die
das erworbene Wissen verstärkt in der Praxis
umgesetzt werden kann.
Eine Schulung kostet Geld. 4 Gründe, warum Sie garantiert

Ihre Wahl nicht bereuen und

anhand des nachweislichen Nutzens des Seminars auch die „Zahlenmenschen“ in
Ihrem Unternehmen überzeugen werden.
17
Ich bin für Sie der ideale Partner für die Durchführung interner Workshops …
… 1. aufgrund meiner Fachkompetenz: Meine Spezialisierung auf Personalrechtsthemen
(Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht) steigert von Jahr zu Jahr meine Fachkompetenz auf diesem Wissensgebiet und Sie werden kaum „echte“ (nicht selbst ernannte)
ExpertInnen auf diesem Wissensgebiet finden; das bedeutet für Sie, dass Ihre MitarbeiterInnen nicht mit Theorie „niedergemüllt“ werden, sondern in der Praxis direkt umsetzbare Infos
und Gestaltungstipps erhalten.
… 2. weil ich selbst Praktiker und speziell darauf geschult bin (Studium der Wirtschaftspädagogik!), komplexe Themen einfach und pragmatisch zu erklären; das bedeutet für Sie,
dass Ihre MitarbeiterInnen in klaren Worten und verständlich die in der Praxis direkt umsetzbaren Infos und Gestaltungstipps erlernen.
… 3. weil ich als „Workshop-erprobter“ Vortragender die praxisnahe und nach didaktischen Grundsätzen aufgebaute Vermittlung von Fachthemen GARANTIERE (siehe:
U.N.I.-Schulungsmethode); das bedeutet für Sie, dass Ihre MitarbeiterInnen ua Unterlagen
für Praktiker (mit Beispielen, Checklisten und Arbeitshilfen) erhalten.
… 4. weil das Ende des Seminares der Beginn meiner Nachbetreuung ist: mein einzigartiges Nachhaltigkeits-Service unterstützt Sie und Ihre MitarbeiterInnen die gehörten Inhalte zu
verinnerlichen und weiter zu vertiefen; das bedeutet für Sie, dass Ihre MitarbeiterInnen
noch lange nach dem Ende des Seminars das erworbene Wissen für das Unternehmen einsetzen können.
Weiterbildungs-Wissens-Wochen
Das reichhaltige, sehr preiswerte Angebot für weiterbildungs- und wissbegierige Newsletterleserinnen und -leser:
1. PVP-Abonnent können zu dauerhaft reduzierten Preisen DAS für Personalverrechner,
Personalisten und Personalabteilungen maßgeschneidert Informationsportal (= LexisNexis® KnowHow) nutzen. Alle Informationen sind auf einer Oberfläche vereint und unterteilt in Kurzinfo // Detailinfo // Muster & Formulare // Checklisten // Beispiele
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2. Die ARS-Personalverrechnungs-Jahrestagungen 2016 mit den Neuerungen 2016 finden ab Mitte November in Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck und Graz statt
(http://www.ars.at  im Suchfeld eingeben: „Neuerungen Personalverrechnung“).
Das Who ist Who der Personalverrechnung als Vortragende und ein Gratisexemplar des
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eines Personalverrechners wie kein anderes am Markt erhältliches Werk.
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Freundinnen, die mit Personalverrechnung zu tun haben.
4. Der ARS-Personalverrechnungs-Jour Fix
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ARS veranstaltet auch 2016 wieder 4x im Jahr (Februar, Mai, September und Dezember)
den exklusiven Personalverrechnungs-Jour Fix (= DER Erfahrungsaustausch-Treffpunkt für Praktiker) mit mir als Vortragenden zum NewsletterleserInnen-Sonderpreis
für NeuteilnehmerInnen: € 867,00 (statt € 1.020,00) für alle 4 Termine.
 Orte: Wien, Graz, Klagenfurt, Wels, Innsbruck und Feldkirch
 Zeit: 8:30 Uhr bis 12:30; nur Wels: 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr (jeweils mit gemeinsamen
Frühstück)
Mehr Infos unter: www.ars.at  im Suchfeld eingeben: „Personalverrechnungs JourFix
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vom 3. Quartal (ca 200 Seiten Arbeitsbuch + ca 100 Folienkopien + Gratistextmuster
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Wir wünschen einen erfolgreichen Arbeitstag.
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Kanzlei Mag. Ernst Patka
1210 Wien, Jedleseer Strasse 5 Top 19
Tel: 0043 664 888 70 693
E-Mail: [email protected]
Alle bisherigen Newsletter finden Sie auch auf der Homepage www.patka-knowhow.at 
Die bisherigen Newsletter finden Sie hier
Wir freuen uns über Ihre Weiterempfehlung …
… unserer Newsletters auch an jene Freunde, Bekannte oder Geschäftspartner, die möglicherweise ebenfalls Interesse an diesem Thema haben könnten.
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