(beim Namensrecht) Art. 10 Abs. 1 EGBGB

Transcription

(beim Namensrecht) Art. 10 Abs. 1 EGBGB
Heimatrecht
oder
Rechtswahl?
Namensrecht mit Auslandsbezug
Grundsätze des
internationalen Privatrechts
(in Bezug auf die Namensführung)
IPR
- ist Teil eines jeden nationalen Rechts
- ist Kollisionsrecht
- entscheidet, welches Privatrecht bei
Personenstandsfällen mit Auslandsbezug
anzuwenden ist
- Auslandsbezug:
- Personenstandsfall im Ausland
- Personenstandsfall im Inland mit
ausländischen Beteiligten
Quelle des deutschen IPR
(beim Namensrecht)
Art. 10 Abs. 1 EGBGB
Der Name einer Person unterliegt dem Recht
des Staates, dem die Person angehört.
 Staatsangehörigkeit ist entscheidend
Feststellung der
Staatsangehörigkeit
Kenntnis über die Staatsangehörigkeit:
- bei (zukünftigen) Ehegatten/Lebenspartnern
durch Pass
- bei Neugeborenen???
Feststellung der
Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Geburt in
Deutschland:
- Eltern dt/dt:
deutsch
- Eltern dt/ausl:
deutsch
- Eltern ausl/ausl:
deutsch, wenn § 4 (3) StAG
- Eltern ausl/ausl:
wenn gleiche StAng, Kind
meistens entsprechend
- Eltern ausl/ausl:
verschiedene StAng  ??
Feststellung der
Staatsangehörigkeit
Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit durch
Abstammung (Beispiel)
- wenn beide Elternteile polnische Staatsangehörige sind;
- wenn ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist und
der andere Elternteil unbekannt oder staatenlos ist oder
seine Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann;
- wenn ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger und der
andere Ausländer ist und die Eltern sich nicht durch eine
innerhalb von drei Monaten seit der Geburt des Kindes
abgegebene übereinstimmende Erklärung für die
Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils entscheiden
und das Kind diese Staatsangehörigkeit erwirbt ...
Anwendung des Heimatrechts
nach Feststellung der
Staatsangehörigkeit
polnische Staatsangehörige polnisches Recht
italienische Staatsangehörige italienisches Recht
türkische Staatsangehörige türkisches Recht
togoische Staatsangehörige togoisches Recht
Was bedeutet Heimatrecht?
Art. 10 (1) EGBGB  IPR des Heimatstaats (nicht
Sachrecht)
 Gesamtverweisung
 Art. 4 (1) EGBGB
„Wird auf das Recht eines anderen Staates
verwiesen, so ist auch dessen Internationales
Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem
Sinn der Verweisung widerspricht.“
anzuwendendes Recht
polnische Staatsangehörige polnisches IPR
italienische Staatsangehörige italienisches IPR
türkische Staatsangehörige türkisches IPR
togoische Staatsangehörige togoisches IPR
Quelle des ausländischen IPR
Anwendung des ausl. IPR
Anwendung des ausl. IPR
Anwendung des ausl. IPR
Zusammenfassung
Art. 10 Abs. 1 EGBGB  ausl. IPR  Sachrecht
Ausl. IPR entscheidet, welches Sachrecht
anzuwenden ist:
- Heimatsachrecht (Annahme der Verweisung)
- deutsches Sachrecht (Rückverweisung)
- anderes Sachrecht (Weiterverweisung)
1. Annahme der Verweisung
deutsches IPR
Recht
Sachrecht
IPR
Sachrecht
ausl.
Recht
1. Annahme der Verweisung
2. Rückverweisung
deutsches IPR
Recht
Sachrecht
IPR
Sachrecht
ausl.
Recht
2. Rückverweisung
3. Weiterverweisung
deutsches
Recht
IPR
IPR
Sachrecht
Sachrecht
ausl. Recht IPR
(DrittstaatSachrecht
recht)
ausl.
Recht
3. Weiterverweisung
Rück- und Weiterverweisungen
Sonderfälle
- Doppel- bzw. Mehrstaater
- Ausländer mit Sonderstatus
Mehrstaater
Art. 5 Abs. 1 EGBGB
Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem
eine Person angehört, und gehört sie mehreren
Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser
Staaten anzuwenden, mit dem die Person am
engsten verbunden ist, insbesondere durch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den
Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch
Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
Mehrstaater
- Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit
- Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit
- gewöhnlicher Aufenthalt
- Verlauf des Lebens
- kulturelle Prägung
- Sprache
- berufliche und private Verbindungen
- Ausübung staatsbürgerliche Rechte und
Pflichten
Sonderstatus
Art. 5 Abs. 2 EGBGB
Ist eine Person staatenlos oder kann ihre
Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so
ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels
eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
Sonderstatus
Ausnahme vom Heimatrechtsgrundsatz
- Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland
- heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Deutschland
- Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
 unterliegen deutschem Recht
Rechtswahl
Die Möglichkeit der Rechtswahl bleibt bestehen.
Ehename:
 Art. 10 Abs. 2 EGBGB
Kindesname:  Art. 10 Abs. 3 EGBGB
Die Rechtswahl führt in das Sachrecht des
gewählten Rechts (Sachnormverweisung).
Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist nicht zu beachten
Rechtswahl
Rechtswahl – ja oder nein?
Gewähltes Recht muss anwendbar sein
Nach Möglichkeit keine hinkende Namensführung
produzieren.
Beispiel
Ein türkischer Staatsangehöriger und eine
deutsche Staatsangehörige möchten einen
gemeinsamen Ehenamen führen.
Es muss ein Recht gewählt werden, dass einen
gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) kennt.
Türkisches Recht:
Deutsches Recht:
gemeinsamer Name kraft
Gesetz.
gemeinsamer Name durch
Bestimmung nach § 1355
BGB
Beispiel
Ein deutscher Staatsangehöriger und eine
türkische Staatsangehörige möchten einen
gemeinsamen Ehenamen führen.
 Rechtswahl ist nicht erforderlich.
Der Mann führt nach deutschem Recht seinen
Namen weiter.
Die Frau führt nach türkischem Recht den Namen
des Mannes.
Beispiel
Der deutscher Staatsangehörige Christian Brand
und die spanische Staatsangehörige Maria Cortez
Gonzalez (miteinander verheiratet) bekommen
ein Kind und erkundigen sich nach möglichen
Familiennamen für das Kind.
keine Rechtswahl  deutsches Recht:
Brand oder Cortez Gonzalez
Rechtswahl  spanisches Recht:
Brand Cortez
Lebenspartnerschaften
Art. 17b EGBGB
(2) Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten
entsprechend.
Grundsätzlich Art. 10 (1) EGBGB  Heimatrecht
Lebenspartnerschaften
Klärung der Staatsangehörigkeit wie bei
Eheschließung
- Heimatrecht kennt Lebenspartnerschaften
 namensrechtliche Folgen gemäß IPR
- Heimatrecht kennt keine Lebenspartnerschaften
 keine namensrechtlichen Folgen
Lebenspartnerschaften
Beispiel
Der schweizerische Staatsangehörige Hans Hügli
und der deutsche Staatsangehörige Martin
Hansen (beide mit Wohnsitz in Deutschland)
wollen eine Lebenspartnerschaft begründen und
den Namen Hansen als gemeinsamen Namen
führen.
Ist dies nach dem jeweiligen Heimatrecht
möglich?
Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften
Beispiel
Die türkische Staatsangehörige Meral Bayram und
die deutsche Staatsangehörige Lena Hellmann
wollen eine Lebenspartnerschaft begründen und
gemeinsam den Namen Hellmann führen.
Ist dies nach dem jeweiligen Heimatrecht
möglich?
Lebenspartnerschaften
Beispiel
- Türkei kennt keine Lebenspartnerschaften
- keine Namensänderung bei Lebenspartnerschaft
- Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamen
nur nach deutschem Recht möglich
 Achtung!!! Hinkende Namensführung!!!
Noch Fragen?
[email protected]
Praktischer Fall 1
Der deutsche Staatsangehörige Martin Elchjäger
und die finnische Staatsangehörige Minttu
Holopainen möchte die Ehe schließen (beide
wohnen in Bremen).
Nach welchem Recht richtet sich die
Namensführung der Ehegatten?
Praktischer Fall 1
Praktischer Fall 1
Norm:
Art. 10 (1) EGBGB
 deutsches Recht für den Mann
 finnische IPR für die Frau
 Rückverweisung in das
deutsche Sachrecht
 Anwendung des deutschen Sachrechts für
beide Ehegatten
Praktischer Fall 1
Ergebnis:
Die Namensführung der Ehegatten richtet sich
kraft Gesetz nach deutschem Recht. Eine
gesondert beurkundetet Erklärung ist nicht
erforderlich. Die Namensführung wird in der
Niederschrift über die Eheschließung
aufgenommen.
Praktischer Fall 2
Der deutsche Staatsangehörige Lars Richter und
die schweizerische Staatsangehörige Lena Rübli
(beide wohnhaft in Deutschland) haben am
01.10.2013 in Dänemark die Ehe geschlossen.
Die Heiratsurkunde enthält keine
Namensführung. Welchen Namen führen die
Ehegatten?
Praktischer Fall 2
Praktischer Fall 2
Norm:
Art. 10 (1) EGBGB
 deutsches Recht für den Mann
 schweizerisches IPR für die Frau
Das schweizerische IPR verweist bei
Wohnsitz im Ausland auf das Recht,
auf welches das Kollisionsrecht
verweist.
 Anwendung des schweizerischen
Sachrechts für die Frau
Praktischer Fall 2
Praktischer Fall 2
Da Dänemark keine Erklärungen mehr von im
Ausland wohnen Personen entgegennimmt,
führen die Ehegatten ihre bisherigen Namen
weiter.
Praktischer Fall 2
Die Ehegatten können noch immer das deutsche
Recht wählen und einen Ehenamen bestimmen.
Praktischer Fall 3
Die polnische Staatsangehörige Agnieszka
Borowska und der aus Israel stammende Ali Reza
Mohammed Yusuf (staatenlos) haben am 25.
Oktober 2013 eine Tochter bekommen.
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
liegen vor. Die Voraussetzungen nach § 4 (3)
StAG sind nicht erfüllt.
Nach welchem Recht richtet sich die
Namensführung des Kindes und welche Namen
könnte das Kind führen?
Praktischer Fall 3
Praktischer Fall 3
Praktischer Fall 3