Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag

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Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag
Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag
27. November 2013, Arbeitsagentur
Constanze Krätsch (IG Metall Karlsruhe)
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2. Karrierewerkstatt an der HTW
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Welche Infos bieten wir Ihnen?
Was ist ein Arbeitsvertrag?
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz – Was wird wo geregelt?
Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
Das Einstellungsgespräch
Kontakt und Tipps
Alle Angaben ohne Gewähr.
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Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag
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Was ist ein Arbeitsvertrag?
Vertragsfreiheit
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Arbeitsleistung
Gehalt
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Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag
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Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz
Rangprinzip
Gesetz
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Günstigkeitsprinzip
GG
Arbeitsvertrag
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Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag
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Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz
BGB §§ 611 - 630
Arbeitsvertrag
• ist an Gesetze und
Verordnungen gebunden
• ebenso an Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen
• darf Mindeststandards nicht
unterschreiten
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Gesetze
• Kündigungsschutzgesetz
• Entgeltfortzahlungsgesetz
• Bundesdatenschutzgesetz
• Bundesurlaubsgesetz
•…
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
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Tarifvertrag
Arbeitgeberverband
Gewerkschaft
Einzelne Arbeitgeber
Mitglieder
Mitglieder
• Entlohnung
• Arbeitszeit
• Kündigung
•…
• kein Verzicht auf Tarifrechte
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Tarifvertrag
Anspruch
Per Einzelvertrag
vereinbart
Mitglieder
• Rechtsanspruch
• Tarifvertrag steht über dem
Einzelvertrag
Gesamtzusage des
Arbeitgebers
• Tarifvertrag ist nur
Bestandteil des Vertrages
• jederzeit veränderbar
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Tarifliche Leistungen
werden mind. drei
Jahre gewährt
Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag
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Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz
Gesamtverweisung: Tarifvertrag ist gültig für alle Fragen, die im
Arbeitsvertrag nicht geregelt sind.
„Im Übrigen gelten die Tarifverträge der Metallindustrie Hessen in
der jeweils gültigen Fassung.“
Partielle Einbeziehung: Es gelten nur einzelne Tarifbestimmungen.
„Es gelten die Urlaubsbestimmungen des Tarifvertrages der
Textilindustrie Südbayern in der jeweils gültigen Fassung.“
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Betriebsvereinbarungen
Arbeitgeber
Betriebsrat
Beschäftigte
• Betriebsurlaub
• Frauenförderung
• Überstunden
• Essenszuschuss
• Gesundheitsprojekte
•…
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• keine ausdrückliche
Erwähnung im
Arbeitsvertrag
• Inhalte sollten in den
Arbeitsvertrag übernommen
werden
• Einsicht beim Betriebsrat
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Inhalt und Form des Arbeitsvertrages
Tarifvertrag
• Name und Anschrift der Vertragsparteien
• Beginn des Arbeitsverhältnisses
• Tätigkeitsbeschreibung
• Arbeitsort
• Verweis auf den Tarifvertrag
• Dauer der Probezeit oder Verzicht
• tarifliche Gehaltsgruppe
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• übertarifliche Zahlungen
• Sondervereinbarungen
• Verweis auf geltende
Betriebsvereinbarungen
• Dauer der eventuellen
Befristung
• ggf. Grund der Befristung
• Lage der Arbeitszeit
• Dauer der Teilzeit und Gehalt als
Anteil vom Tarifgehalt
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Inhalt und Form des Arbeitsvertrages
Kein Tarifvertrag
• Dauer und Lage der vereinbarten
Arbeitszeit
• Bezahlung bzw. Ausgleich von Mehrarbeit
und Reisezeiten
• Zusammensetzung und Höhe des
Entgeltes einschl. aller Zulagen,
Zuschläge, Sonderzahlungen, Prämien
• Fälligkeit des Entgeltes
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• Parameter für Provision und
Gewinnbeteiligungen
• ggf. Bezug auf die betriebliche
Vergütungsordnung
• Dauer des jährlichen
Erholungsurlaubes
• Urlaubsgeld
• Kündigungsfristen
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Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
Schriftform
Mündliche Verträge sind auch möglich, der Arbeitgeber muss
spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die
Vertragsbedingungen schriftlich übergeben (NachwG).
Es müssen nur die Punkte dokumentiert werden, die tatsächliche
vereinbart wurden.
Der Nachweis kann eingeklagt werden.
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Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet
Gesetz
Tarifvertrag
• Arbeitsvertrag muss „eine
kurze Charakterisierung der
vom Arbeitnehmer zu
leistenden Tätigkeit“
enthalten
• möglichst eindeutige
Zuordnung zu einer im
Tarifvertrag definierten
Gehaltsgruppen und zum
Tätigkeitsjahr
„Frau Soundso wird ab dem
1.1.2003 im Werk Dortmund
als Diplom-Ingenieurin im
technisch-wissenschaftlichen
Verkauf eingestellt.“
„(Arbeitnehmer/-in) wird ab
(Datum) im (Werk/Abteilung) als
(genaue Charakterisierung oder
Beschreibung der Tätigkeit)
eingestellt. Die auszuübende
Tätigkeit wird nach dem
notwendigen Unterrichtungen gem.
§ 81 BetrVG durch den Betrieb
schriftlich festgelegt und damit
Bestandteil des Arbeitsvertrages.“
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Probezeit
Gesetz
• höchstens für die ersten
sechs Monate
• AV kann innerhalb von zwei
Wochen beendet werden
• Vorschriften zum
Kündigungsschutz gelten
nicht
„Vereinbart wird eine
Probezeit von sechs Monaten.
Innerhalb der Probezeit bleibt
die Kündigung vorbehalten.“
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Tarifvertrag
• meist kürzere Probezeit
• auch eine kürzere Kündigungsfrist kann während der
Probenzeit vereinbart
werden
• klare Probezeitenziele
• regelmäßige Personalgespräche mit dem
Vorgesetzten/Betreuer
• möglichst kurze oder keine
Probezeit
• keine Befristung
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Arbeitszeit
Gesetz
Tarifvertrag
• pro Werktag maximal zehn
Stunden, im Durchschnitt
von sechs Monaten nicht
mehr als acht Stunden
• zw. Arbeitsende und
Arbeitsbeginn müssen elf
Ruhestunden liegen
• sechs bis neun Stunden:
Ruhepause von 30 min, ab
neun Stunden: 45 min
• länger als sechs Stunden
darf niemand ohne
Ruhepause beschäftigt
werden
• 35-39 Stunden pro Woche
• längere Arbeitszeit von
maximal 40 Stunden pro
Woche kann nach einigen
TV mit bis zu 13 bzw. 18
Prozent der Beschäftigten
vereinbart werden
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Betriebsvereinbarung
• Lage und Verteilung der
Arbeitszeit
• Lage von Pause
• Gleitzeitregelungen
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Vergütung
Gesetz
• kein gesetzlicher
Mindestlohn
• ein Drittel unter der
entsprechenden
Tarifvergütung kann
Lohnwucher sein
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Tarifvertrag
• Abhängig von Qualifikation
und Tätigkeit
• gilt ein TV, dürfen
Tarifgehälter auch mit
Zustimmung des AN nicht
unterschritten werden
• Vergütungsgruppe und
Tätigkeitsjahr muss genannt
sein
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Vergütung von Mehrarbeit
Gesetz
Tarifvertrag
• Zehn-Stunden-Grenze pro
Werktag
• keine Zuschlagsregelung für
Mehrarbeit
• für zwei Stunden Mehrarbeit
muss binnen sechs Monaten
ein Zeitausgleich erfolgen
• Mehrarbeit ist Arbeitszeit,
die über die tariflich
vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geht
• Vergütung mit 20 bis 60
Prozent Zuschlag, auch bei
Freizeitausgleich
„Notwendige (vorübergehende, geringfügige)
Mehrarbeit ist nicht besonders
zu vergüten.“
„Mit dieser Vergütung gelten
bis zu zehn Mehrarbeitsstunden als abgegolten.“
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Urlaub, Urlaubsgeld
Gesetz
Tarifvertrag
• 24 Werktage bezahlter
Urlaub pro Jahr bei einer
Sechs-Tage-Woche
• bei einer Fünf-Tage-Woche
20 Arbeitstags
• durchschnittliches Gehalt
• kann nicht wegen Krankheit
verfallen
• auf Begriffe achten:
Arbeitswoche hat fünf
Arbeitstage, sechs
Werktage, sieben
Kalendertage
• meist 30 Arbeitstage, gleich
sechs Wochen pro Jahr
• als Urlaubsentgelt wird das
normale Gehalt
weiterbezahlt
• Anspruch auf Urlaubsgeld
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Betriebsvereinbarung
• zusätzliche Urlaubstage
• weitere Freistellungen
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Kündigungsfristen
Gesetz
• in der Probezeit: zwei
Wochen
• vier Wochen zum 15. oder
zum Monatsende
• verlängern sich nur für
Kündigung durch AG nach
Beschäftigungsdauer
• Kündigung nur zum
Monatsende
• Ausnahmen
„Es gelten die gesetzlichen
Kündigungsfristen.“
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Tarifvertrag
• manchmal längere
Kündigungsfristen für den
AG
• Gilt nur für befristete
Arbeitsverhältnisse, wenn
sie vereinbart wurden, die
sonst nicht vorzeitig kündbar
sind!
• Achtung: „Verlängerte
Kündigungsfristen gelten für
beide Seiten.“
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Kündigungsgründe
Verhaltensbedingte Kündigung
• Fehlverhalten, Verstoß gegen Arbeitspflichten
• i.d.R. vorher Abmahnung durch den Arbeitgeber
Krankheitsbedingte Kündigung
• Wiederkehrende oder lang andauernde Krankheit
• Fehlzeiten mehr als sechs Wochen jährlich in den drei Jahren
vor der Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
• Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagerung von
Arbeitsplätzen
• Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Auswahl durch den
Arbeitgeber
• Abweichung mit Ausnahme: z.B. besondere Kenntnisse
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Wettbewerbsverbot
Gesetz
Achtung
• dient den geschäftlichen
Interessen des
Unternehmens
• nachtragliches
Wettbewerbsverbot nach §§
74 ff. HGB
• maximal zwei Jahre
• wirkliche Konkurrenztätigkeit
• kaum kündbar
• gilt nicht, wenn es nicht dem
Interesse des
Unternehmens dient und
das Fortkommen des
Arbeitgebers erschwert
• kurze Fristen vereinbaren
• und/oder möglichst hohe
Entschädigung
• Verbot muss ausdrücklich
schriftlich vereinbart sein
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Üblich für
• Handelsvertreter
• EDV
• R&D
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Zeugnis
Anspruch auf Zeugnis (§ 109 GewO)
rechtzeitig für die Bewerbung
Rechtsprechung
• inhaltlich wohlwollend
• wahrheitsgemäß
• keine einmaligen Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht
charakteristisch sind
• arbeitsbezogene Fakten, nichts Privates
• korrekte, schriftliche Form mit entsprechender Unterschrift
• keine versteckten Hinweise
Zwischenzeugnis aus gewichtigen Grund
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Personalfrage(bogen)
• Einführung/Änderung
unterliegt der
Mitbestimmung des BR
unzulässig
• Schwangerschaft, letzte Regel, Kinderwunsch, Einnahme von
Antikonzeptiva, Schwerbehinderteneigenschaft (mit
Einschränkung)
• Religionszugehörigkeit, Partei- oder
Gewerkschaftszugehörigkeit
• Einstellungsuntersuchungen
zulässig bzw. unter bestimmten Voraussetzungen
• Vorstrafen, Auszug aus dem Zentralregister, chronische
Krankheiten, bevorstehende Abwesenheitszeiten
• ansteckende Krankheiten, Schulden, Auszug aus dem
Schufa-Register
• weitere Arbeitsverhältnisse, letzte Vergütung, beruflicher
Werdegang, graphologische Gutachten, Stressseminare, AC,
Auskünfte früherer AG
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Das Einstellungsgespräch
Wie gut ist Ihre Verhandlungsposition?
Wesentliche Daten werden im Einzelgespräch festgelegt.
Was wollen Sie mindestens erreichen?
Im Einzelgespräch soll Ihre Persönlichkeit ausgetestet werden.
In welcher Branche fangen Sie an?
Gilt ein Tarifvertrag?
Sonderleistungen
[email protected]
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Das Einstellungsgespräch
Weitere Details werden nach dem Gespräch im Vertragsentwurf
festgelegt.
Vertragsentwurf zum Lesen und Prüfen mitnehmen, den Betriebsrat
konsultieren.
Udo Kroener - Fotolia
[email protected]
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Gehaltsverhandlung – Wie verhalte ich mich?
Selbstbewusstsein
Marktwert kennen
Wie viel brauchen Sie?
Abwarten
Der Ton macht die Musik
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Kontakt und Tipps
Ratgeber Arbeitsvertrag
Rechtsberatung und Rechtsschutz in Ihrer IG Metall
Verwaltungsstelle: www.karlsruhe.igm.de
Tarife, Recht & Rat, Arbeit, Innovation, Mitgliedernetzwerk:
www.engineering-igmetall.de
Infos, Materialien und Angebote für Studierende:
www.hochschulinformationsbuero.de
Arbeitsrecht, Infos rund um den Job, Datenbank mit
Tarifentgelten: www.igmetall.de
[email protected]
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Weitere Veranstaltungen
Betriebsbesichtigung: IWK Verpackungstechnik
29. November 2013
WS Gehaltsverhandlung
11. Dezember 2013, Agentur für Arbeit
Verdienst Du gleich? Vom geringeren Entgelt weiblicher
Berufsanfänger
21. Januar 2014, KIT
Frauen machen Karriere – Faktoren für den beruflichen Erfolg
von Frauen
30. Januar 2014, Agentur für Arbeit
[email protected]
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