Neues Umweltstrafrecht

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Neues Umweltstrafrecht
Public Sector Aktuell
Entsorgung
17. Juli 2012
Neues Umweltstrafrecht:
Verschärfung der Regeln
Der Gesetzgeber hat das Umweltstrafrecht umgestaltet
und teilweise erheblich verschärft. Die Änderungen sind
seit Juni sämtlich in Kraft. Das Wichtigste in Kürze:
Das Freisetzen von Schadstoffen in die Luft ist
nunmehr auch dann strafbar, wenn es nicht „beim
Freisetzen von Schadstoffen auch
innerhalb von Anlagen strafbar
Betrieb einer Anlage“ geschieht (§ 325 Abs. 3 StGB
n. F.).
Zudem kann jetzt jede Schadstofffreisetzung bestraft
werden,
auch
Auswirkungen
wenn sie
für
die
kontrolliert
Außenwelt
und
ohne
erfolgt,
etwa
innerhalb einer Anlage oder eines Betriebsgeländes.
Künftig ist nicht nur das Verbringen gefährlicher
Abfälle
strafbar,
sondern
auch
das
„illegale
Strafbarkeit der Verbringung auch
ungefährlicher Abfälle
Verbringen“ ungefährlicher Abfälle (§ 326 Abs. 2 Nr. 1
StGB n. F.). Damit können jetzt auch schon bloße
Formfehler im Notifizierungsverfahren zu einer Strafe
führen.
Das unerlaubte Betreiben von Anlagen ist zukünftig
auch dann strafbar, wenn die Anlage in einem
anderen
EU-Mitgliedstaat
betrieben
wird
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen im
Ausland ist zukünftig strafbar
(§ 327
Abs. 2 StGB n. F.). Bislang waren nur Inlandstaten
erfasst.
Ausführliche Informationen (auch zu den Änderungen im
BundesnaturschutzG und BundesjagdG): Szesny/Görtz, Das
neue Umweltstrafrecht – Kritisches zur Umsetzung der
Richtlinie Umweltstrafrecht, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR)
2012, S. 406 ff. (im Erscheinen).
Volltext-Service siehe Rückseite
Das PUBLIC SECTOR AKTUELL beinhaltet keinen Rechtsrat. Die
enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, geben die
Rechtsprechung und Rechtsentwicklung jedoch nur auszugsweise
wieder und können eine den Besonderheiten des einzelnen
Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.
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