OLG München zur Abgrenzung von Markterkundung und

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OLG München zur Abgrenzung von Markterkundung und
Public Sector Aktuell
Vergabe
10. August 2012
OLG München zur Abgrenzung
von Markterkundung und
Vergabeverfahren
Der Auftraggeber überschreitet die Schwelle von der
Markterkundung
Maßnahmen
zum
ergreift,
Vergabeverfahren,
die
seinen
sobald
Entschluss
er
zur
Beschaffung nach außen hin objektiv erkennbar machen
(OLG München, 19.07.2012, Verg 8/12).
Mit seiner Entscheidung liegt das OLG München auf einer
Linie mit anderen Oberlandesgerichten.
Nur wenn die Schwelle zum Vergabeverfahren überschritten
ist,
dürfen
Bieter
Nachprüfungsverfahren
Abgrenzungskriterien
gegen
Direktvergaben anstrengen. Für ein Vergabeverfahren ist
maßgeblich,
ob
und
inwieweit
der
Auftraggeber
den
Beschaffungsvorgang organisatorisch und planerisch bereits
eingeleitet hat. Weiter kommt es darauf an, ob er Kontakt zu
etwaigen Bietern aufgenommen hat. Bei allen Maßnahmen
muss der Auftraggeber das Ziel verfolgen, ein konkretes
Unternehmen für den Vertragsschluss auszuwählen.
Vorsicht ist geboten, wenn Auftraggeber Dritte mit der
Maßnahmen Dritter zurechenbar
Einholung von Angeboten beauftragen. Denn auch die
Maßnahmen eines Dritten sind dem Auftraggeber nach den
allgemeinen Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurechenbar.
Das PUBLIC SECTOR AKTUELL beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, geben die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung jedoch nur auszugsweise wieder
und können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.
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