ArbG Cottbus - Arbeitsgericht Cottbus

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ArbG Cottbus - Arbeitsgericht Cottbus
Verkündet
Arbeitsgericht
Cottbus
am 15.07.2009
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
7 Ca 1872/08
Xxx
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
Xxx
- Kläger Prozessbevollmächtigter:
Xxx
gegen
Xxx
- Beklagte Prozessbevollmächtigte/r:
Xxx
hat das Arbeitsgericht Cottbus, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom
15.07.2009 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Schönfeld als Vorsitzender
und die ehrenamtlichen Richter Frau Xxx und Herr Xxx
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der
Kündigung der Beklagten vom 28.11.2008 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall für die Zeit vom 06.05.2006 bis einschließlich des 27.06.2006 in
der Höhe eines Betrages von 549,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem
04.03.2009 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien je zur Hälfte.
5. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 2.993,61 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtauflösung des zwischen Ihnen
vereinbarten Arbeitsverhältnisses
infolge einer
ordentlichen arbeitgeberseitigen
Kündigung sowie um aus dem Arbeitsverhältnis etwa noch geschuldete Ansprüche auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung.
Der am xx.xx.19xx geborene, Familienstand und mittlerweile xx minderjährigen
Kindern
gegenüber
zum
Unterhalt
verpflichtete
Kläger
steht
mit
einer
Betriebszugehörigkeit seit dem xx.xx.2002 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten.
Die Beklagte führt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft eine wirtschaftliche
Unternehmung eines Handelsgewerbes für Bau- und Gartenbedarf. Sie unterhält
bundesweit
selbständig
Beschäftigungsbetriebe.
geführte
In
ihrem
Filialen
Bau-
(Bau-
und
und
Gartenmärkte)
Gartenmarkt
in
Axxx,
als
dem
Beschäftigungsbetrieb des Klägers, beschäftigt die Beklagte regelmäßig mehr als 10
Arbeitnehmer, ausschließlich solcher zu ihrer Berufsbildung Beschäftigter. Der Betrieb
wird durch die Marktleiterin Frau Bxxx geführt, die befugt ist, im Namen der Beklagten
Arbeitsverhältnisse zu begründen und durch Kündigung zu beenden. Ein Betriebsrat ist
im Betrieb der Beklagten in Axxx nicht gewählt.
Der
Kläger
war
auf
der
Basis
einer
geringfügigen
Anstellung
mit
einer
Monatsstundenzahl von zuletzt 61,5 Stunden gegen ein durchschnittliches monatliches
Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 400 Euro als Lagerarbeiter (Verräumer) angestellt.
Die Arbeitszeit verteilte sich auf drei Arbeitstage je Woche.
Die Arbeitsaufgaben des Klägers bestanden vornehmlich darin, die für den Markt
bezogene angelieferte Ware in die Regale einzusortieren. Hierbei war der Kläger
neben den Mitarbeitern Cxxx und Dxxx einer von mindestens drei sogenannten
„Verräumern“, die alle zu einer Monatsstundenzahl von 61,5 Stunden angestellt waren.
Ob die Beklagte in den Kalenderjahren 2006 und 2007 klägerseitige Ansprüche auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub korrekt abwickelte und entsprechend
vergütete, ist zwischen den Parteien im Streit.
3
Die Beklagte verzeichnete im Kalenderjahr 2008 eine rückläufige Umsatz- und
insbesondere Warenumsatzentwicklung. Per 31. Oktober 2008 hatte die Beklagte eine
durchschnittliche Umsatzeinbuße von 3,7 % bei einem Warenumsatzrückgang von
durchschnittlich 8,721 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu bewerten.
Die Beklagte rechnete daher mit einem rückläufigen Geschäftsaufkommen bei der
Warenbewegung und im Warendurchsatz von zu erwartenden 15 % und berechnete
auf dieser Grundlage den zukünftig erforderlichen Personalbedarf neu.
Im Ergebnis dessen traf die Marktleiterin der Beklagten, Frau Bxxx, am 19. November
2008 die unternehmerische Entscheidung, die Warenverräumung zukünftig durch die
Mitarbeiter Verkauf und durch die Mitarbeiter Verwaltung mit durchführen zu lassen, da
es für die Tätigkeiten der Warenverräumung auch keiner kontinuierlichen Arbeitsweise
bedarf, sondern diese je nach Arbeitsanfall geleistet werden könnte.
Hierbei berücksichtigte die Marktleiterin der Beklagten auch, dass der gesamte Bereich
der internen Revision des Controlling, des Warenbestandsmanagements, die
Personalsachbearbeitung, Auswertungen und Statistik ab Januar 2009 direkt der
Beklagten-Zentrale zugeordnet würden, sodass die Mitarbeiterin Controlling, Frau
Exxx, zu insgesamt 70 Monatsstunden, die Mitarbeiterin Büro/Sekretariat, Frau Fxxx,
zu insgesamt 50 Monatsstunden entlastet würden, woraufhin mit Frau Fxxx die
Wochenarbeitszeit einvernehmlich um 35 Monatsstunden herabgesenkt wurde.
Ebenfalls reduzierte die Beklagte durch einvernehmliche Vertragsänderungen die
Arbeitszeiten beim Verkaufspersonal in Summe um 320 Stunden je Kalendermonat.
Mit Schreiben vom 28. November 2008, dem Kläger am 29. November 2008
zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich
fristgemäß unter vermeintlicher Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Dezember
2008. Ebenfalls kündigte sie die Arbeitsverhältnisse der beiden weiteren noch
beschäftigten Warenverräumer Cxxx und Dxxx.
Mit seiner am 16. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen
Kündigungsschutzklage, welche der Beklagten am 23. Dezember 2008 zugestellt
wurde, verfolgt der Kläger die Feststellung der Nichtauflösung seines zur Beklagten
vereinbarten
Arbeitsverhältnisses
infolge
vorgenannter
streitgegenständlicher
4
Kündigung. Nach Klageerweiterung nimmt er die Beklagte auf Zahlung etwaiger noch
bestehender Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt
bzw. Urlaubsabgeltung in Anspruch.
Der Kläger hält die streitgegenständliche Kündigung vom 28. November 2008 bereits
deshalb für unwirksam, weil diese nur paraphiert sei und keine Unterschrift trage, im
Übrigen sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten, diese betrage zwei Monate zum
Monatsende, sodass eine Kündigung nur zum Ablauf des 31. Januar 2009 habe erklärt
werden können.
Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte sich auf hinreichende Kündigungsgründe
werde erfolgreich berufen können, die es ihr erlaubten, das Arbeitsverhältnis der
Parteien ordentlich und fristgerecht zur Auflösung zu bringen. Er bestreitet die
Ordnungsgemäßheit einer sozialen Auswahl.
Insoweit beruft sich der Kläger darauf, dass in eine korrekte Sozialauswahl alle
Mitarbeiter aller deutschlandweit bestehenden Bau- und Gartenmärkte der Beklagten
hätten einbezogen werden müssen.
Der
Kläger
verweist
auch
darauf,
dass
er
im
Kalenderjahr
2007
einen
Berechtigungsschein zur Führung von Flurförderfahrzeugen gemacht und dadurch
auch die beiden Mitarbeiter im Wareneingang unterstützt habe bzw. habe unterstützen
können, solches beispielsweise beim Abladen vom Lastkraftwagen und Verbringen der
Ware mittels Flurförderfahrzeug in die Regale. In der Urlaubszeit habe er auch in der
Warenannahme ausgeholfen. Er sei auch mit Um- und Aufbauarbeiten beschäftigt
gewesen, habe größere Kundenbestellungen kommissioniert, Ware zusammengestellt
und auch ausgeliefert.
Den beklagtenseitigen Darlegungen zu den Gründen der Kündigung tritt der Kläger des
Inhalts bestreitend entgegen, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße monatliche
betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt habe. Ein bloßer Umsatzrückgang könne
auch nur einen geringeren Gewinn zur Folge haben, sodass der schlichte Verweis auf
einen Umsatzrückgang eine Kündigung sozial nicht rechtfertigen könne.
Mit seiner Zahlungsklage nimmt der Kläger die Beklagte auf insgesamt noch 1.793,61
Euro brutto in Anspruch.
Denn ihm seien in den Kalenderjahren 2006 und 2007 weder für Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das Arbeitsentgelt fortgezahlt, noch in Zeiten der
5
Urlaubsgewährung ein entsprechendes Urlaubsentgelt gezahlt worden.
So sei er vom 06. Mai 2006 bis einschließlich des 19. Mai 2006 vollstationär in der
Landesklinik Gxxx aufgenommen gewesen. Hieran habe sich eine Arbeitsunfähigkeit
für die Zeit von Beginn des 22. Mai 2006 bis zum 02. Juni 2006 angeschlossen. In der
Zeit vom 14. Juni 2006 bis zum 05. Juli 2006 habe er sich wiederum vollstationär in
einer Rehabilitationseinrichtung, dem Reha-Zentraum Gxxx, befunden.
Entgeltfortzahlung sei ihm aber mit der Begründung verweigert worden, dass seine
Ehefrau genug eigenes Geld verdiene. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe
er bei der Beklagten jeweils unverzüglich entweder selbst oder durch seine Ehefrau
vorgelegt. Die Beklagte habe die Arbeitsleistungen im Monat Juni 2006, welche er in
der Zeit zwischen dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn seiner
Rehabilitationsmaßnahme geleistet habe, im Umfang von 21 Stunden zu einem Betrag
von 106,64 Euro brutto abgerechnet und vergütet. Weitere Zahlungen habe die
Beklagte für diesen Zeitraum nicht geleistet.
Urlaubszeiten habe er vorher herausarbeiten müssen, die erarbeiteten Stunden seien
ihm dann in der Urlaubswoche gutgeschrieben worden, so behauptet der Kläger.
Daher schulde die Beklagte im Ergebnis aus dem Kalenderjahr 2006 noch
Entgeltfortzahlung
im
Krankheitsfall
für
sechs
Wochen,
Urlaubsentgelt
bzw.
Urlaubsabgeltung jeweils für die Kalenderjahre 2006 und 2007 jeweils für 18
Urlaubstage, insgesamt also einen Betrag von 1.793,61 Euro brutto.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
vom 28.11.2008 nicht aufgelöst worden ist sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
1.793,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6
Sie anerkennt das Klagebegehren des Klägers insoweit, wie dieses auf die Einhaltung
der Kündigungsfrist gerichtet ist.
Im Übrigen weist sie darauf hin, dass die Kündigungserklärung der Beklagten vom
28.11.2008 durch die Marktleiterin des Betriebes in Axxx, Frau Bxxx, unterzeichnet
worden sei.
In Begründung der Kündigungserklärung vom 28. November 2008 verweist die
Beklagte darauf, dass im Ergebnis ihrer am 19.11.2008 getroffenen unternehmerischen
Entscheidung der Arbeitsbedarf für den Kläger entfallen sei.
Das
Gesamtarbeitsvolumen
der
drei
beschäftigten
Verräumer
habe
183
Monatsstunden betragen. Bei einem zu erwartenden Arbeitsmengenrückgang von
15 % der Arbeitsmenge sei also von einem zukünftigen Bedarf von nur noch 155
Arbeitsstunden je Kalendermonat auszugehen gewesen.
Diesen Rückgang der Arbeitsmenge habe die Beklagte aber auch in den Bereichen
des Verkaufs zu erwarten gehabt, sodass bei in diesem Bereich Beschäftigten 12,6
Vollzeitstellen mit insgesamt 2.075 Monatsstunden beim Verkaufspersonal insgesamt
310 Monatsstunden frei werden würden. Dieser Überkapazität habe die Beklagte
wiederum
dadurch
Rechnung
getragen,
dass
sie
infolge
einvernehmlicher
Vertragsanpassungen insgesamt 320 Monatsstunden im Beschäftigungsvolumen habe
absenken können.
Durch die freigewordenen Arbeitszeitkapazitäten in der Verwaltung insbesondere bei
der Marktleiterin mit 40 Wochenstunden, die in den Verkauf eingebracht würden, und
bei den Mitarbeiterinnen Exxx und Fxxx von insgesamt 85 Monatsstunden habe der
Arbeitsbedarf bei den Warenverräumern von 155 Monatsstunden auf die Mitarbeiter
des Verkaufs und der Verwaltung umverteilt werden können, ohne dass die Mitarbeiter
des Verkaufs und der Verwaltung deshalb gehalten gewesen wären, hierdurch
veranlasst überobligatorische Leistungen zu erbringen.
Die Beklagte habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, alle drei Warenverräumer
gekündigt, wessentwegen eine soziale Auswahl nicht durchzuführen gewesen sei.
Dass der Kläger auch mit Um- und Aufbauten beschäftigt gewesen sei, größere
Kundenbestellungen kommissioniert, Waren zusammengestellt und auch ausgeliefert
habe, bestreitet die Beklagte.
7
Den Zahlungsansprüchen tritt die Beklagte des Inhalts entgegen, dass sie die
Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers sowie die Zeiten einer Rehabilitationsmaßnahme
bestreitet, entsprechende Belege und Bescheinigungen seien ihr nicht zugegangen, so
behauptet die Beklagte.
Soweit
der
Kläger
nunmehr
Urlaubsentgelt
bzw.
Urlaubsabgeltung
für
die
Kalenderjahre 2006 und 2007 verfolge, sei schon nicht klar, worauf der Kläger die
Beklagte nunmehr in Anspruch nehme, behaupte er doch seinerseits, Urlaub
bekommen und genommen zu haben. Wann, wem gegenüber der Kläger die Beklagte
hinsichtlich der Gewährung von Urlaub in Verzug gesetzt habe, sei weder ersichtlich,
noch näher dargetan, solches insbesondere auch hinsichtlich eines etwaig
abgelehnten Urlaubsgesuchs nicht nachzuvollziehen.
Für eine Mehrarbeitsvergütungsklage hingegen fehle es an einem entsprechend
substantiierten Sachvortrag.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2009 ihre
gegenseitigen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft.
Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des
weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 15. Juli 2009 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie war
im Übrigen abzuweisen.
A)
Antragsgemäß war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch
die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 28. November 2008 aufgelöst
worden ist. Denn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die
Beklagte ist unwirksam.
Auch war die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 549,32 Euro brutto zu
verurteilen. Denn der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
noch für die Zeit von Beginn des 06. Mai 2006 bis einschließlich des 27. Juni 2006.
8
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat mit seiner am 16. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht Cottbus
eingegangenen Klage vom 15. Dezember 2008, die mit Schriftsatz vom 04. März 2009
erweitert worden ist, eine gemäß den §§ 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), 253 II,
256, 260 ZPO zulässige Feststellungsklage in objektiver Klagehäufung erhoben, durch
welche zum einen die Nichtauflösung eines Arbeitsverhältnisses und damit das
Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, zum
anderen eine Zahlungsklage verfolgt wird.
II.
Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Denn die streitgegenständliche Kündigung vom 28. November 2008 ist unwirksam.
Auch schuldet die Beklagte dem Kläger noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für
die Zeit von Beginn des 06. Mai 2006 bis einschließlich des 27. Juni 2006 in der Höhe
eines Betrages von 549,32 Euro brutto.
1.
Die Kündigung der Beklagten vom 28. November 2008 gilt nicht bereits gemäß
den §§ 4, 7 KSchG als sozial gerechtfertigt. Sie steht vielmehr hinsichtlich ihrer
Wirksamkeit gemäß den §§ 623, 126, 125 BGB; § 1 II, III KSchG zur Entscheidung der
erkennenden Kammer.
Denn ausweislich der Zahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer,
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigter, sowie unter Berücksichtigung
der über sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit des Klägers ist entsprechend den §§ 1
I, 23 KSchG sowohl der persönliche, als auch der betriebliche Anwendungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes
eröffnet,
das
Kündigungsschutzgesetz
auf
das
Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.
Auch hat der Kläger innerhalb der sich aus § 4 des KSchG ergebenden dreiwöchigen
Klagefrist Klage auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses erhoben,
solches nach Zugang der Kündigung am 29. November 2008.
2.
Die streitgegenständliche Kündigung vom 28. November 2008 ist aber
unwirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder zum Ablauf des 31.
Dezember 2008, noch zum Ablauf des 31. Januar 2009, dem letzten Tag der
tatsächlich einzuhaltenden Kündigungsfrist zu beenden vermocht, denn sie ist sozial
nicht gerechtfertigt. Sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung
des
Klägers
entgegenstehen, bedingt, § 1 II KSchG.
im
Beschäftigungsbetrieb
der
Beklagten
9
a)
Mit
der
Erfordernisse,
Voraussetzung
die
einer
des
Vorhandenseins
Weiterbeschäftigung
in
dringender
dem
betrieblicher
Beschäftigungsbetrieb
entgegenstehen, hat der Gesetzgeber einen unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen
Rechtsbegriff in das Gesetz aufgenommen, der dann als gegeben anzusehen ist, wenn
aufgrund außerbetrieblicher Ursachen oder einer innerbetrieblichen unternehmerischen
Entscheidung
(Unternehmerentscheidung
wie
zum
Beispiel
Rationalisierungsmaßnahmen oder Umstellung oder Einschränkung der Produktion
oder
Fremdvergabe
bisher
in
Eigenregie
ausgeführter
Leistungen)
eine
Beschäftigungsmöglichkeit für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfallen ist, entfällt
(vgl. BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 522/98 zu I 1. der Gründe NJW 2000, 378 ff. unter
Hinweis auf BAG NJW 1998, 578 ff. AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte
Kündigung; exemplarisch auch BAG vom 20.02.1986, 2 AZR 612/85, EzA § 1 KSchG
betriebsbedingte Kündigung Nr. 37).
Dabei ist im Kündigungsschutzprozess der Arbeitgeber für das Vorhandensein der von
ihm in Bezug genommenen Ursachen darlegungs- und beweisbelastet. Soweit er sich
aber auf eine unternehmerische Entscheidung beruft, ist diese nur auf deren
Treuwidrigkeit oder Willkür bzw. offenbarer Unsachlichkeit hin von den Gerichten zu
überprüfen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. beispielsweise
BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 522/98, a.a.O., BAG vom 07.05.1998, 2 AZR 536/97,
NZA 1998, 933 – 936; siehe auch KR-Etzel, 6. Auflage 2002, § 1 KSchG Rz 540, 553
ff., 557 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Aus der im § 1 IV des KSchG enthaltenen Beweislastregelung, wonach der Arbeitgeber
die Kündigungstatsachen zu beweisen hat, ergibt sich, dass der Arbeitgeber im
Kündigungsschutzprozess sowohl die innerbetrieblichen Faktoren, wie auch die
maßgeblichen
externen
Auftragsrückgang)
Formulierungen
im
Faktoren
Einzelnen
(Auftragsmangel,
(zum
Beispiel
darzustellen
Rohstoffverknappung
hat.
Umsatzrückgang,
Durch
oder
schlagwortartige
Fremdvergabe,
betriebliche
Umorganisation, Umstrukturierung oder Leistungsverdichtung) genügt der Arbeitgeber
seiner Darlegungslast nicht (vgl. BAG vom 20.02.1986, EzA § 1 KSchG
betriebsbedingte Kündigung Nr. 37).
Für das Gericht muss aufgrund eines entsprechenden Sachvortrages hiernach
insbesondere aber auch erkennbar sein, ob und weshalb durch innerbetriebliche
Maßnahmen
oder
durch
außerbetriebliche
Ursachen
das
Bedürfnis
für
die
10
Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist, entfallen wird (vgl.
BAG vom 30.05.1985, EzA § 1 KSchG Nr. 36). Zwar gehört es zu der dem Arbeitgeber
obliegenden Organisations- und Gestaltungsfreiheit, hinsichtlich seines Betriebes, die
Stärke seiner Belegschaft festzulegen, wobei eine Unternehmerentscheidung auch
darin liegen könne, künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten (BAG NJW
1998, 3586 ff. = AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung).
Reduziert sich aber die Entscheidung zur Personalreduzierung praktisch auf den
Kündigungsentschluss, so muss der Arbeitgeber darlegen, in welchem Umfang die
fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen, das heißt
eine näher konkretisierte Prognose der Entwicklung aufgrund unternehmerischer
Vorgaben in den Rechtsstreit detailliert einführen und darlegen, wie diese noch
verbleibenden Tätigkeiten mit dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische
Leistungen erledigt werden könnten (BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99, NJW 2000,
381 ff.; bestätigt durch BAG vom 26.09.2002, 2 AZR 636/01, NJW 2003, 2116 ff.).
Denn je näher die eigentliche arbeitgeberseitige Organisationsentscheidung an den
Kündigungsentschluss
heranrückt,
umso
mehr
muss
der
Arbeitgeber
durch
entsprechenden Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für
den Arbeitnehmer entfallen ist, entfallen wird (BAG vom 17. Juni 1999, 2 AZR 141/99,
a.a.O.; BAG vom 26.09.2002, 2 AZR 636/01, a.a.O.).
Zwar ist insofern unter anderem anerkannt, dass dann von dringenden betrieblichen
Erfordernissen im Sinne des § 1 II 1 KSchG auszugehen ist, wenn sich der Arbeitgeber
entschließt, seinen Betrieb etwa stillzulegen, einen Teil seines Betriebes stillzulegen,
seinen
Betrieb
umzuorganisieren
oder
bisher
wahrgenommene
Aufgaben,
Leistungsprofile einzustellen und am Markt nicht mehr anzubieten. Auch solches stellt
jeweils eine Unternehmerentscheidung dar, die auf ihre Zweckmäßigkeit hin nicht zu
überprüfen ist (BAG vom 22.05.1986, EZA § 1 KSchG soziale Auswahl Nr. 23). Eine
demzufolge im Ergebnis einer Rationalisierungsentscheidung, Betriebsstilllegung,
Bereichseinstellung oder Betriebseinschränkung erklärte ordentliche Kündigung ist
allerdings dann als sozial gerechtfertigt anzusehen, wenn die unternehmerische
Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen
angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die
Prognose rechtfertigte, dass zum Ablauf der Kündigungsfrist der Kläger als
Arbeitnehmer entbehrt werden könne (BAG vom 19.06.1991, EzA § 1 KSchG
betriebsbedingte Kündigung Nr. 70 mit zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab; BAG
vom 18. Januar 2001, 2 AZR 514/99, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr.
109; BAG vom 07. März 2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, 1111).
11
Schließlich kann auch eine rückläufige Auftragslage und damit einhergehend durch
fehlende Nachfrage entstehende Überkapazitäten an vorgehaltener Arbeitskraft
dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 II KSchG darstellen. Beruft sich
der Arbeitgeber in Begründung seiner Kündigungsentscheidung auf ein solches
rückläufiges Arbeitsvolumen, muss er nachvollziehbar darstellen, welche Auftragslage
zur Beschäftigung der gewerblichen Arbeitnehmer bisher ausreichend war und
inwieweit die Auftragslage dem zukünftig nicht mehr genügen wird und dass infolge
dessen die betrieblich gebundene Arbeitskraft in welchem Umfang in Überhang
geraten ist.
Denn eine Kongruenz zwischen Rückgang der Arbeitsmenge und der Anzahl der zu
entlassenden Arbeitnehmer besteht nämlich nicht. Ein Arbeitgeber kann also auch
sozial verträglicher handeln. Er kann zum Beispiel überzähliges Personal als
Personalreserve vorhalten (BAG vom 18.09.1997, EzA KSchG § 1 betriebsbedingte
Kündigung Nr. 53). Entscheidend ist allein, dass für die Gekündigten keine
Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen (BAG vom 22.10.1987 RzK § 1 I 5 c Nr.
23; BAG vom 18.09.1997, 2 AZR 657/96, nicht amtlich veröffentlicht). Sieht sich der
Arbeitgeber aber gehalten, die außerbetrieblichen Gründe erst durch andere
Maßnahmen
innerbetrieblich
innerbetriebliche
Ursachen,
umzusetzen,
die
handelt
vermittels
es
sich
einer
im
insofern
Ergebnis
um
getroffenen
unternehmerischen Entscheidung auf das Arbeitskräftepotenzial des Betriebes
einwirken.
Hier
muss
der
Unternehmer
in
der
Regel
die
sogenannten
außerbetrieblichen Gründe erst durch andere Maßnahmen umsetzen, die sich dann auf
die Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken. Damit stellt eine Verminderung des
Umsatzes, beispielsweise infolge ausbleibender Kunden und damit rückläufiger
Nachfrage, in der Regel erst dann einen betriebsbedingte Kündigungsgrund dar, wenn
dies zu einem derartigen Rückgang der Arbeitsmenge, des Arbeitsanfalls und in
dessen Folge etwa zu einer Produktionseinschränkung führt, dass dadurch für einen
oder mehrere Arbeitnehmer ein Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt (BAG vom
30.05.1985, a.a.O.).
b)
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen einer Kündigung aus
dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 II KSchG, war der
streitgegenständlichen Kündigung vom 28.11.2008 deren Rechtswirksamkeit zu
versagen.
Denn die unternehmerische Entscheidung ist dergestalt, wie sie durch die Marktleiterin,
Frau Bxxx, am 19.11.2008 getroffen worden ist, nicht durchführbar.
12
Sie verstößt im Hinblick auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger gegen
das Ultima Ratio Prinzip des Kündigungsrechts, denn der Kläger hätte mindestens zu
geänderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden können (Vorrang der
Änderungskündigung). Solches steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
15. Juli 2009 zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest.
aa)
Die
durch
die
unternehmerische
Marktleiterin,
Entscheidung
Frau
beinhaltete,
Bxxx,
am
die
19.11.2008
Warenverräumung
getroffene
von
den
Verkaufskräften mit ausführen zu lassen, in dem sie beabsichtigte, eigene freie
Kapazitäten im Umfang von 40 Monatsstunden in den Verkauf einzubringen und im
Übrigen die Verwaltungsmitarbeiterinnen Fxxx und Exxx, im Rahmen derer
Überkapazitäten
von
85
Monatsstunden
zu
effektiv
75
Monatsstunden
Warenverräumung durchführen zu lassen.
bb)
Als Warenverräumer waren bis zum 19.11.2008 insgesamt drei Mitarbeiter zu je
61,5
Monatsstunden
beschäftigt,
sodass
insgesamt
184,5
Monatsstunden
bedarfsausgelasteter Arbeitskraft im Beschäftigungsbetrieb der Beklagten gebunden
waren.
Die Beklagte erwartete aufgrund des Rückgangs des Warenumsatzes eine kongruente
Reduzierung
des
Arbeitsvolumens
um
15
%,
sodass
eine
Summe
bedarfsausgelasteter Arbeitskraft von nur noch 85 % der 184,5 Monatsstunden, in
Summe 156,83 Monatsstunden, benötigt werden würde.
cc)
Demgegenüber hatte die Beklagte 12,6 vollzeitbeschäftigte Einheiten im
Verkauf bedarfsausgelastet beschäftigt. Dies entsprach in Summe hierdurch
gebundener Arbeitskraft von insgesamt 2.184 Monatsstunden (12,6 Mitarbeiter x 40
Wochenstunden x 13 Wochen : 3 Monate).
Bei auch insoweit erwartetem Rückgang des Beschäftigungsvolumens auf 85 % der
bisherigen Auslastung, war eine zukünftige Auslastung von nur noch 1.856,40
Monatsstunden und damit ein Arbeitskräfteüberhang von 327,60 Monatsstunden zu
besorgen.
dd)
Diese
Überkapazität
hat
die
Beklagte
durch
einvernehmliche
Vertragsänderungen mit den Verkaufsmitarbeitern um 320 Monatsstunden abgebaut,
sodass hiernach noch 7,60 Monatsstunden im Beschäftigungsüberhang verblieben.
ee)
Nach den weiteren Darlegungen der Beklagten beabsichtigte diese nun, das
13
aus dem Bereich der Warenverräumer bestehende Beschäftigungsvolumen von noch
156,83 Monatsstunden durch die Verkaufs- und Verwaltungsmitarbeiter übernehmen
zu lassen.
Hierzu standen der Beklagten aus dem Verkauf noch 7,60 Monatsstunden zur
Verfügung. Weitere 40 Monatsstunden sollten dadurch frei werden, dass die
Marktleiterin der Beklagten in diesem Umfang sich in den Verkauf einbringen wollte
(Zwischensumme: 47,60 Stunden). Schließlich würden weitere 75 Monatsstunden aus
dem Beschäftigungsüberhang der Mitarbeiterinnen Exxx und Fxxx hinzugezogen
werden, wobei diese Überkapazitäten von zwar 85 Monatsstunden hätten, in
Anbetracht derer Leistungsfähigkeit aber von einer Leistungsersetzung zu nur 75
Monatsstunden auszugehen sei (Summe 122,60 Monatsstunden).
ff)
Hiernach
konnte
Beschäftigungspotenzial
die
von
Beklagte
noch
das
156,83
bei
den
Verräumern
Monatsstunden
nur
zu
erwartete
122,60
Monatsstunden ersetzen, wodurch eine Besetzungslücke von 34,23 Monatsstunden
entstand, ungeachtet der nicht näher bezeichneten und insofern nicht näher
nachvollziehbar im Bereich der Marktleitung und der Verwaltung entstandenen
Überkapazitäten von insgesamt 125 Monatsstunden.
Denn, warum die Marktleiterin, Frau Bxxx, zu 40 Monatsstunden sich in den Verkauf
werde einbringen können, warum bei den Mitarbeiterinnen Exxx und Fxxx von 70 bzw.
50 Monatsstunden Überkapazität in der Folge der Aufgabenverlagerung zur OBI
Zentrale auszugehen sei, ist weder ersichtlich noch näher dargestellt.
Bereits bei jeweils 10 Stunden geringerer „Überkapazität“ je Arbeitskraft je Mitarbeiterin
(Frau Bxxx, Frau Fxxx, Frau Exxx) je Monat führte die Personalplanung der Beklagten
die Möglichkeit der sogar ungeänderten Weiterbeschäftigung des Klägers herbei
(34,23 + 30 = 64,23 Monatsstunden).
Entsprechend des aus dem Ultima-Ratio-Prinzip des Kündigungsrechts folgenden
Grundsatzes des Vorrangs der Änderungskündigung (BAG vom 21.04.2005 – 2 AZR
132/04 – NZA 2005, 1289 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 79) ist der nicht erforderlichen
Beendigungskündigung die Wirksamkeit zu versagen.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch in
der Höhe eines Betrages von 549,32 Euro brutto für die Zeiten krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit bzw. medizinischer Rehabilitation von Beginn des 05. Mai 2006 bis
einschließlich des 27. Juni 2006 aus den §§ 3 I, 4 I und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz
(EFzG).
14
a)
Denn der Kläger war in der Zeit von Beginn des 06. Mai 2006 bis einschließlich
des Freitags, den 19. Mai 2006, vollstationär in der Landesklinik Gxxx aufgenommen
und daher infolge einer Erkrankung an der Erbringung der arbeitsvertraglich
geschuldeten Leistung verhindert.
Ab Beginn des Montags, den 22. Mai 2006, bis einschließlich des Freitags, den
02. Juni 2006, war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig erkrankt.
Ab Beginn des Montags, den 15. Juni 2006, bis einschließlich des Freitags, den
05. Juli 2006, befand sich der Kläger, vollstationär aufgenommen, in einer Einrichtung
der medizinischen Rehabilitation eines Trägers der gesetzlichen Renten-, Krankenoder Unfallversicherung.
b)
Solches steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2009 zur
Überzeugung der erkennenden Kammer fest. Denn insoweit hat der Kläger im Verlauf
des Rechtsstreits zum einen die Entlassungsmitteilung der Landesklinik Gxxx
vorgelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass der Kläger in der Zeit vom 06. Mai 2006 bis
einschließlich des 19. Mai 2006 stationär aufgenommen war. Zum anderen hat der
Kläger die ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes, Herrn Hxxx, Anschrift,
vorgelegt,
ausweislich
derer
dieser
eine
selbst
dem
Kläger
attestierte
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 02.05. bis zum 02.06.2006
bescheinigte.
Schließlich hat der Kläger den ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrum Gxxx,
Kliniken Xxx GmbH, Fachklinik für Orthopädie und Onkologie, Anschrift in Gxxx
vorgelegt, ausweislich derer der Kläger in der Zeit vom 14. Juni bis zum 05 Juli 2006
vollstationär aufgenommen war.
Damit kann der Streit der Parteien, ob der Kläger unverzüglich nach der jeweils
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsverhinderung der Beklagten gegenüber
durch
Vorlage
einer
entsprechenden
Bescheinigung
den
Nachweis
seiner
Arbeitsverhinderung führte, dahinstehen.
Dass die Beklagte aber das Arbeitsverhältnis aus Anlass unentschuldigten Fehlens des
Klägers
gekündigt
hätte
oder
dem
Kläger
zumindest
wegen
fortgesetzten
Nichterscheinens am Arbeitsplatz eine diesbezüglich hierauf gerichtete Abmahnung
erteilt hätte, wird von der Beklagten genauso wenig behauptet, wie diese die Erfüllung
etwaiger Entgeltfortzahlungsansprüche ihrerseits vortragen lässt.
15
c)
Der Höhe nach schuldet die Beklagte Entgeltfortzahlung zu einem Betrag in
Höhe von 549,32 Euro brutto.
Denn gemäß § 4 I des EFzG ist für den im § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum dem
Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 gilt entsprechend
für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation,
§ 9 I 1 EFzG.
Ausweislich der Vergütungsabrechnung der Beklagten für den Monat April 2009 war
der Kläger zur Dienstleistung im Umfang von 78,25 Monatsstunden verpflichtet.
Ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2006 rechnete die Beklagte
auf 21 Arbeitsstunden einen Betrag von 106,64 Euro brutto ab.
Aus 78,25 Monatsstunden errechnet sich eine Wochenstundenzahl von 18,05
Wochenstunden, die mit sechs Wochen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
bzw. Arbeitsverhinderung in Summe fortzuzahlende 108,35 Gesamtstunden ergibt
(78,25 x 3 Monate : 13 Wochen = 18,05 Wochenstunden x 6 Wochen = 108,35
Gesamtstunden).
Die Höhe des dem Kläger zu entgeltenden Stundenbruttolohnes ist entsprechend der
Abrechnung für den Monat Juni 2006 mit einem Stundensatz von 5,07 Euro brutto zu
bemessen.
d)
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291, 247 BGB. Ab Rechtshängigkeit
der Klageforderung war diese mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
B)
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Der
Kläger
hat
gegen
die
Beklagte keine
weitergehenden Ansprüche
auf
Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung, weder aus § 11 I des Bundesurlaubsgesetzes,
noch aus § 7 IV des Bundesurlaubsgesetzes.
Denn insoweit ist der Sachvortrag des Klägers bereits nicht nachvollziehbar,
insbesondere
im
Anspruchsgrundlage.
Hinblick
auf
die
von
ihm
in
Anspruch
genommene
16
Denn nach dem klägerseitigen Sachvortrag hat dieser tatsächlich Urlaub in Anspruch
genommen, für welchen die Beklagte ihm tatsächlich auch Urlaubsentgelt gezahlt hat.
Hiernach scheiden Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung aus. Soweit
der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er die Zeiten der
urlaubsbedingten Freistellung habe vorarbeiten müssen, woraufhin die Beklagte für die
Zeiten der urlaubsbedingten Freistellung die vorgearbeiteten Stunden wiederum in
Abzug gebracht hätte, so hat der Kläger allenfalls einen Anspruch auf zusätzliche
Arbeitsvergütung, welchen er als solchen jedoch in den Rechtsstreit nicht näher und
nicht weitergehend eingeführt hat.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 92 I ZPO. Entsprechend des
Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien im Rechtsstreit waren die Kosten dessen zu
teilen.
Der Streitwert war gemäß den §§ 61 I ArbGG i. V. m. 39, 40, 42 IV GKG in der Höhe
eines Betrages von 2.993,61 Euro festzusetzen.
Hierbei hat die erkennende Kammer den Wert der Bestandsschutzstreitigkeit
entsprechend § 42 IV GKG mit drei Monatsbruttoarbeitsentgelten und damit mit 1.200
Euro bewertet, diesem Betrag hinzuzusetzen war die Höhe der Zahlungsforderung, die
entsprechend des materiellen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits in
den Gegenstandswert eingeflossen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von beiden Partei
Berufung
eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
17
d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich
nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt
wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe.
Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem
Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder
einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin
eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil
eingelegt werde.
Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher
Form schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten
Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine
ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der
Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle
niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als
zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der
ehrenamtlichen Richter erbeten.
Dr. Schönfeld