maler - Mappe

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maler - Mappe
malerlackierer
Stand
Dezember 2014
2. aktualisierte
Fassung, Stand
17.12.2014
Wichtige Information: Folgen des
gesetzlichen Mindestlohns im Malerbetrieb
Zum 1. Januar 2015 wird in Deutschland ein allgemeiner
gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Er beträgt 8,50 € brutto je
Zeitstunde. Grundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Über
die zukünftige Anpassung der Mindestlohnhöhe (frühestens ab 1.
Januar 2017), entscheidet erstmals Mitte 2016 eine besondere
Mindestlohnkommission.
Im Maler- und Lackiererhandwerk gibt es bereits seit 2003
Branchen-Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer im
Malerbereich, die höher liegen. Diese Branchen-Mindestlöhne
(vgl. Seite 3) bleiben unverändert bestehen und gehen dem
allgemeinen Mindestlohn vor. Dennoch betrifft das
Mindestlohngesetz auch Malerbetriebe. Vom BranchenMindestlohn sind und bleiben insb. (Büro-) Angestellte
ausgenommen, für die nunmehr aber der allgemeine
Mindestlohn zu beachten ist.
Dieses Merkblatt richtet sich an Malerbetriebe, nicht an Fahrzeuglackierbetriebe. Für Fahrzeuglackierbetriebe existiert ein
eigenes Merkblatt.
Merkblatt
Wichtig:
Mit dem Thema Mindestlohn müssen sich auch Betriebe
beschäftigen, deren Löhne sämtlich oberhalb der jeweiligen
Mindestlöhne liegen. Das Mindestlohngesetz bringt auch
Nebenpflichten mit sich, die in jedem Fall greifen. Für
Malerbetriebe bedeutet dies vor allem die Ausweitung der
Arbeitszeitaufzeichnung auf Angestellte.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind noch nicht alle praktischen Fragen in der Anwendung des neuen Gesetzes
geklärt. Dieses Merkblatt gibt daher erste Basisinformationen, ohne den Anspruch, alle Punkte
abschließend und rechtssicher zu behandeln.
Inhaltsübersicht
Seite
1. Anwendungsbereiche: Für wen gilt welcher Mindestlohn?
2. Vorrang des Branchen-Mindestlohns Maler
3. Hinweise zur Anwendung des allg. Mindestlohns 8,50 €
3.1 Höhe und Berechnung des Mindestlohns
3.2 Fälligkeit des Mindestlohn
3.3 Arbeitszeitflexibilisierung / Arbeitszeitkonto
3.4. Arbeitszeitsaufzeichnungspflicht
3.5. Kontrolle, Haftung, Sanktionen
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1. Anwendungsbereiche: Für wen gilt welcher Mindestlohn?
Der Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ist wesentlich weiter gefasst als
der Geltungsbereich der Branchen-Mindestlöhne Maler. Abgesehen von einigen
Ausnahmen (z.B. für Auszubildende, „Schüler/Praktikanten“) gilt das MiLoG für alle
Arbeitnehmer. Unsere nachfolgende Tabelle soll die Übersicht erleichtern, für
welche Personengruppe ab 2015 welcher Mindestlohn mindestens einzuhalten ist:
Personengruppe
BranchenMindestlohn
Maler
Allgemeiner
gesetzlicher
Mindestlohn
X
-
Reinigungspersonal („Putzfrauen“) oder anderes
gewerbsfremdes Hilfspersonal, ausschließlich in
Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen tätig
-
X
Fahrzeug- und Metallackierer, die in stationären
Werkstätten beschäftigt sind
-
X
Minijob (450 € Kraft) gewerblich im Malerbereich,
ausgenommen Reinigungspersonal (s.o.)
X
-
Kfm.-technische Angestellte, insb. im Büro
(auch z.B. dort angestellte Ehepartner)
-
X
Minijob (450 € Kraft, angestellt, Büro)
-
X
Auszubildende (Lehrlinge) im Rahmen ihrer
Berufsausbildung
-
-
Praktikanten (Pflichtpraktika Schule, Studium)
-
-
Schüler (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
-
X ab 18 Jahre
X wenn mehr
als 50 Arbeitstage binnen 12
Monate nach
Schulabgang
beschäftigt
X ab 18 Jahre
Gewerbliche Arbeitnehmer im Malerbetrieb:
Malergesellen, Vorabeiter, Malerhelfer,
„Bauhelfer“ u.ä., Fahrer, gewerbliches Personal
aus anderen Berufen, auch Aushilfskräfte
Schüler/Praktikanten*:
Schulabgänger (die z.B. in den Ferien arbeiten)
Praktikanten (freiwillig) zur Berufsfindung/orientierung oder begleitend zu
Ausbildung/Studium
X ab 18 Jahre,
bei Dauer von
mehr als 3
Monaten**
*Wenn Praktikanten beschäftigt werden, müssen spätestens vor Praktikumsbeginn die
wesentlichen Praktikumsbedingungen schriftlich niedergelegt werden: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, allgemeiner Hinweise auf anwendbare
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ** Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als 3
Monate gilt der allgemeine Mindestlohn ab dem 1.Tag; ein begleitendes Praktikum zu
Ausbildung/Studium darf nichts bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber bestanden haben.
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Vom allgemeinen Mindestlohn sind auch ausgenommen ehrenamtlich Tätige und
Langzeitarbeitslose (§ 18 Abs.1 SGB III) während der ersten sechs Monaten ihrer
Beschäftigung unmittelbar nach der Langzeitarbeitslosigkeit (Wichtig: die Langzeitarbeitslosen-Ausnahme gilt nur beim allgemeinen Mindestlohn, nicht beim BranchenMindestlohn !). Außerdem gibt es für bestimmte Branchen Übergangs- und Sonderregelungen, die jedoch für unser Handwerk i.d.R. keine Bedeutung haben.
Branchen- als auch allgemeiner Mindestlohn sind eine jeweilige Lohnuntergrenze.
Soweit z. B. aufgrund Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung ein
höherer Lohn geschuldet wird, ist weiterhin diese höhere Vergütung zu zahlen und
wird nicht durch den (niedrigeren) gesetzlichen Mindestlohn ersetzt. Der allgemeine
Mindestlohn gilt für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer sowie Ausländer, die nach Deutschland entsandt werden und in Deutschland
arbeiten. Einige Personengruppen sind ausgenommen (vgl. 1.). Im Übrigen spielt
der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeit keine Rolle. Der Mindestlohn gilt auch
für Teilzeitbeschäftige und Minijobber (450 € Kräfte). Ebenso fallen z.B. im
Betrieb angestellte Ehepartner unter den Mindestlohn.
Jegliche Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, seine Geltendmachung ausschließen oder beschränken, sind unwirksam.
2. Vorrang des Branchen-Mindestlohns Maler
Die Einführung des allgemeinen Mindestlohns ändert an den bestehenden
Branchen-Mindestlöhnen nichts:
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Die Branchen-Mindestlöhne sind nach § 1 Abs. 3 MiLoG vorrangig, soweit ihre Höhe
(wie beim Branchen-Mindestlohn Maler der Fall) den allgemeinen Mindestlohn
übersteigt.
Die rechtliche Reichweite dieser Vorrangregelung wird z.T. unterschiedlich
beurteilt. Für die Mindestlohnhöhe ist sie unstrittig, nach unserer Auffassung
greift sie nach Sinn und Zweck sowie der Begründung des Gesetzentwurfs bei
den betroffenen Personen auch für alle übrigen spezifischen Regelungen der
Branchen-Mindestlöhne (z.B. bei Arbeitszeitkonten, Fälligkeit). Diese werden
nicht durch die z.T. abweichenden Regelungen des MiLoG verdrängt.
Bis auf weiteres empfehlen wir daher, bei den Personen, die unter den
Branchen-Mindestlohn Maler fallen, weiter dessen Bestimmungen
einzuhalten. Ohnehin gibt es, abgesehen von der Höhe, wenig Unterschiede:
Arbeitszeitaufzeichnung und General-/ Subunternehmer-Haftung sind identisch
nach MiLoG und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).
Die Fälligkeit ist beim allgemeinen Mindestlohn länger (bis Ende des Folgemonats,
vgl. 3.2).
Hier gilt es weiterhin die Fälligkeit des Branchen-Mindestlohns (15. des Folgemonats) zu berücksichtigen.
Die Fälligkeit des Branchen-Mindestlohns Maler gilt nicht für Stunden, die in das
Arbeitszeitkonto eingestellt werden, soweit



das Arbeitszeitkonto nachweislich nach den Regelungen des § 9 RTV (Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk)
geführt wird,
der Ausgleich der erworbenen Mindestlohn-Ansprüche zu einen späteren
Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Ansprüche ein wertgleicher
und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflichen Ausgleichszeiträume
(d.h. nach § 9 RTV grundsätzlich bis zum Stichtag 31. März bzw. bei
Ausscheiden des Arbeitnehmers) und
ein Monatslohn auf der Basis von 40 Stunden (bei Teilzeit
auf Basis der vereinbarten regelmäßigen
Wochenarbeitszeit) bis zum 15. des Folgemonats
ausgezahlt wird.
Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung des Branchen-Mindestlohn Maler Vorrang
vor den z.T. anderen Arbeitszeitkonto-Vorschriften des MiLoG
(vgl. 3.3) haben.
Ausführliche Informationen zum Mindestlohn Maler
enthält unsere Broschüren Tarif- und Arbeitsrecht, die
Mitgliedsbetriebe unter www.farbe.de herunterladen können.
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3. Hinweise zur Anwendung des allgemeinen gesetzlichen
Mindestlohns 8,50 €
Die nachfolgenden Hinweise (3.) betreffen diejenigen
Personengruppen, die ab 2015 im Malerbetrieb unter
den allgemeinen Mindestlohn 8,50 € und nicht die
höheren Branchen-Mindestlöhne fallen, vgl. Tabelle auf Seite 2
X
3.1 Höhe und Berechnung des Mindestlohns
Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beträgt brutto 8,50 €/Stunde. Welche
evtl. zusätzlich zum Grundlohn vom Arbeitgeber gewährten Vergütungen, z. B.
Vermögenswirksame Leistungen, Fahrtkosten, Sachbezüge in die Berechnung für
den Mindestlohn 8,50 € einbezogen werden können, lässt das Gesetz offen. Generell
ist Vorsicht geboten, wenn nicht bereits der Grundlohn 8,50 € beträgt.
Von der Anrechenbarkeit von Zulagen/Zuschlägen/Einmalzahlungen etc. kann
ausgegangen werden bei:


Zahlungen des Arbeitgebers, die er für die „normale“ (nicht aber eine
„überobligatorische“ Leistung) des Arbeitnehmers erbringt,
typischen Einmalzahlungen wie
Hinweis:
Weihnachtsgeld oder zusätzliches
Urlaubsgeld, jedoch nur, sofern diese
Entscheidend für die Berücksichtiunwiderruflich und tatsächlich, regelmäßig
gung von Vergütungsbestandteilen
anteilig zu dem für den Mindestlohn
wird die auf die Rechtsprechung
gestützte Prüfpraxis des Zolls
maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt
sein. Informationen zu den
werden.
Nicht berücksichtigungsfähig und damit
zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sind:







Grundsätzen der Mindestlohnberechnung sind abrufbar auf den
Internetseiten des Zolls unter
www.zoll.de.
Überstundenzuschläge,
Auskünfte können auch über die
Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge,
Mindestlohn-Hotline (Tel. 030 /
(Wechsel)-Schichtzulagen),
60 28 00 28) bzw. die Internetseite
Erschwerniszuschläge u.ä. Zulagen für
www.der-mindestlohn-kommt.de
Arbeiten unter besonders unangenehmen,
des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales (BMAS) eingeholt
beschwerlichen, körperlich oder psychisch
werden.
besonders belastenden oder gefährlichen
Umständen,
Vergütungen für mehr Arbeit pro Zeiteinheit (z. B. Akkordprämien),
Vergütungen für besondere Qualität der Arbeit (Qualitätsprämien),
Auslagenersatz (Reise-, Fahrtkosten etc.),
Vermögenswirksame Leistungen (VWL)
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Die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen bleibt zulässig, soweit
gewährleistet ist, dass mindestens der gesetzliche Mindestlohn für jede tatsächlich
geleistete Arbeitsstunde gewährt wird.
Die Handhabungen bei Festvergütungen statt Stundenlohn, z.B. bei Angestellten
mit Monatsgehalt, sind noch nicht in jedem Punkt geklärt. Der Mindestlohnrechner
des BMAS geht zwar davon aus, dass z.B. eine 40-Stunden-Woche mit einem
Mindestlohn von 8,50 € einem Monatsgehalt von 1.473 € entspricht, eine 20
Stunden-Woche 737 €. Das Ministerium weist jedoch darauf hin, dass diese Werte
einen gerundeten Mittelwert darstellen (basierend auf einer Berechnungsgrundlage
von 21,66 Arbeitstagen pro Monat): „der tatsächliche Wert kann in jedem Monat
leicht variieren“. Wir empfehlen daher von einer Orientierung an diesen Durchschnittswerten als „Untergrenze“ abzusehen und zu berücksichtigen, dass es auch
Monate mit mehr Arbeitstagen (z.B. 23) gibt. Entscheidend für die Zahlung des
Mindestlohns ist der jeweilige Monat. Bei Personen exakt oder nahe am Mindestlohn
von 8,50 € empfiehlt sich eine monatliche stundengenaue Abrechnung und kein
verstetigtes Monatseinkommen.
Wichtig:
Bei allen Minijobbern (450 €-Jobs) im Betrieb muss auf die
Einhaltung des jeweiligen Mindestlohns und der Arbeitszeit
besonders geachtet werden.
Für Minijobber gilt in jedem Fall die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht (vgl.3.4).
Die vertragliche und die tatsächliche monatliche Arbeitszeit muss überprüft und ggf.
angepasst (reduziert) werden, damit einerseits die Grenze von 450 Euro bei
Sozialversicherung / Steuern nicht überschritten, andererseits aber der jeweilige
Mindestlohn (Branchen-Mindestlohn Maler oder allgemeiner Mindestlohn 8,50 €)
nicht unterschritten wird. Bei Minijobs im Bürobereich (d.h. Mindestlohn 8,50 €)
tritt dies ab einer Monatsstundenzahl von mehr als 52 Stunden (52 x 8,50 € = 442
€) in jedem Fall ein.
Entgeltumwandlung des Mindestlohns für eine betriebliche Altersvorsorge
(z.B. Maler-Lackierer-Rente) dürfte zulässig sein. Auf die Einhaltung der tariflichen
Regelungen (insb. 12% Arbeitgeberzuschuss zum Entgeltumwandlungsbetrag des
Arbeitnehmers) – zusätzlich zum Mindestlohn – ist zu achten, um nicht die
Sozialversicherungs-/Steuerfreiheit zu gefährden. Reine arbeitgeberfinanzierte
Altersvorsorgebeiträge dürften nicht anrechnungsfähig auf den Mindestlohn sein.
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3.2 Fälligkeit des Mindestlohns
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist
grundsätzlich zur vertraglich vereinbarten
Fälligkeit, spätestens jedoch am letzten
Bankarbeitstag (Banken in Frankfurt/M.) des
Folgemonats der Leistungserbringung zu
zahlen.
3.3 Arbeitszeitflexibilisierung /
Arbeitszeitkonto
Hinweis:
Bereits die verspätete Zahlung des
Mindestlohns kann ein Bußgeld
auslösen. Nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag
(RTV) im Maler- und Lackiererhandwerk ist die Lohnzahlung am
betrieblichen Fälligkeitstag,
spätestens zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Daher wird
empfohlen, die Lohnzahlung nicht
später durchzuführen.
Das Mindestlohngesetz erlaubt das Führen von
Arbeitszeitkonten, hat hierfür aber, um „Mißbrauch zur Umgehung des Mindestlohns“ zu verhindern eigene „Spielregeln“
geschaffen, die neben den bestehenden tariflichen Regelungen (z. B. auch § 9 RTV
Maler- und Lackiererhandwerk) zu Arbeitszeitkonten gelten und diese teilweise
verdrängen.
Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, können auf ein
schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gebucht werden.
Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich nicht
mehr als 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit betragen. Die eingestellten
Stunden sind spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer
monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns
auszugleichen. Endet das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber auf dem
Arbeitszeitkonto verbliebene Arbeitsstunden spätestens in dem der Beendigung
folgenden Kalendermonat auszugleichen.
Wichtig:
Hinweis:
Diese Vorgaben gelten nicht, wenn der MinSoweit Arbeitnehmer im Mindestlohndestlohnanspruch bereits durch die Zahlung
nahen Bereich und mit Arbeitszeitdes verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. In
konten beschäftigt werden, sollte auf
denjenigen Fällen, in denen also der allgedie Einhaltung der Sonderregelungen
meine gesetzliche Mindestlohn 8,50 € für
des „MiLoG-Arbeitszeitkontos“
geachtet werden.
sämtliche geleistete Arbeitsstunden (einschließlich der Über-/Mehrarbeitsstunden, die
auf das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden), bereits mit der Monatslohnzahlung
erfüllt wird, müssen Arbeitszeitkonten nicht nach den genannten Ausgleichsregelungen geführt werden.
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Durch das „MiLoG-Arbeitszeitkonto“ werden nicht die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes aufgehoben. Danach ist insb. eine über 8 Stunden hinausgehende (bis zu
10 Stunden zulässige) tägliche Arbeitszeit binnen 6 Monate auf durchschnittlich 8
Stunden werktäglich auszugleichen, es sei denn eine tarifliche Regelung (im Malerund Lackiererhandwerk: für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitszeitkonto nach § 9
RTV) erlaubt einen anderen Ausgleichszeitraum.
3.4 Arbeitszeitaufzeichnungspflicht
Das MiLoG sieht eine Arbeitszeitaufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer einschliesslich der Leih-/Zeitarbeitnehmer in den Wirtschaftszweigen nach § 2a
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor. Zu diesen Zweigen gehört das Baugewerbe (im weiteren Sinn) und damit auch der Malerbereich des Maler- und
Lackiererhandwerks.
Bei der Beschäftigung von Minijobbern (450 €-Kräften) gelten die Dokumentationspflichten branchenübergreifend für alle Arbeitgeber (mit Ausnahme
geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten).
Die gesetzliche Regelung bedeutet damit zunächst eine Ausweitung der
bekannten Arbeitszeitaufzeichnungspflicht im Malerbetrieb auf die
Personengruppen, die ab 2015 unter den allgemeinen Mindestlohn fallen
(vgl. Tabelle unter 1.), also insbesondere auf die Angestellten.
Gerade im Angestelltenbereich ist allerdings die Arbeitszeitaufzeichnung überflüssig und verursacht damit lediglich unverhältnismäßig
Bürokratie. Das Bundeskabinett hat am 17.12.2014 zwar eine „Mindestlohndokumentationspflichten-Einschränkungs-Verordnung (MiLodokEV)“
beschlossen, die allerdings den Forderungen der Verbände aus dem Bau und
Ausbaubereich, darunter dem BV Farbe, nur teilweise Rechnung trägt:
aktualisiert
Nach der MiLodokEV sollen von der Aufzeichnungspflicht lediglich ausgenommen werden Angestellte, wenn sie ein regelmäßiges monatliches
Arbeitsentgelt von mehr als 2.958 € erhalten und versichert wird, dass der
Mindestlohn eingehalten wird.
Inhaltlich ist die Aufzeichnungspflicht identisch mit der bereits bekannten Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Sie umfasst: Beginn
(Uhrzeit), Ende (Uhrzeit) und Dauer (Stunden, ggf. Minuten) der täglichen
Arbeitszeit der Arbeitnehmer („Nettoarbeitszeit“ ohne Pausen; es empfiehlt sich
zumindest die tägliche Gesamtdauer der Pausen mit aufzuzeichnen).
Die Aufzeichnung ist spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der
Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorzunehmen. Die Form der Arbeitszeitaufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Die Dokumentationen sind im Inland in
deutscher Sprache für die gesamte Zeit der tatsächlichen Beschäftigung aufzubewahren, längstens jedoch zwei Jahre. Auf Verlangen des Zolls sind die
Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
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3.5 Kontrolle, Haftung, Sanktionen
Die allgemeinen Mindestlöhne werden wie die Branchen-Mindestlöhne staatlich
kontrolliert durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei den Zollbehörden.
Unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer bei Nichtzahlung des Mindestlohns, diesen
einklagt oder nicht, kann ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz zu Sanktionen
führen:




Ordnungswidrigkeit mit Bußgelder bis zu 500.000 € (bei Nichteinhaltung der
Arbeitszeitaufzeichnungspflicht bis zu 30.000 €)
regelmäßige Prüfung Sozialversicherung ( Nachzahlung SozialversicherungsBeiträge )
ggf. Bußgeld- bzw. Strafverfahren wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) bzw. wegen Wucher (§ 302a I StGB)
Ausschluss von der öffentlichen Vergabe (ab Bußgeld von 2.500 €).
Im Rahmen seiner Kontrollrechte ist der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers zu betreten, Personalien
aufzunehmen und Personenbefragungen durchzuführen sowie Arbeitsverträge und
Geschäftsunterlagen einzusehen. Dem Arbeitgeber obliegen hierbei Duldungs- und
Mitwirkungspflichten.
General-/Subunternehmerhaftung: Wer als Unternehmer (Auftraggeber) einen
anderen Unternehmer (Auftragnehmer) mit Werk- oder Dienstleistungen
beauftragt, haftet verschuldensunabhängig dafür, dass der Auftragnehmer und
ggf. dessen Nachunternehmer („Sub-Sub-Ketten“) den Mindestlohn einhält.
Die Haftungsregelungen entsprechen denen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz
für die Branchen-Mindestlöhne (vgl. Broschüre Tarif- und Arbeitsrecht).
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