POLICE Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht

Transcription

POLICE Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht
C A T L I N SCHWEIZ AG | Utoquai 37 | CH-8008 Zürich
Plattenleger / -handel
POLICE
(Entwurf)
Anlagen-, Betriebs- und Produkte-HaftpflichtVersicherung
•
Deckungssumme - CHF 10 Mio.
Versicherungsnehmer/in:
……………………..
……………………..
……………………..
Police-Nr.:
……………………..
Beginn der Versicherung
Nach Vereinbarung
Dokument ausgestellt am:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
2.
3.
4.
5.
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.4.1
6.4.2
6.4.3
6.4.4
6.4.5
6.4.6
6.4.7
6.4.8
6.4.9
6.4.10
6.4.11
6.4.12
6.4.13
6.4.14
6.4.15
6.4.16
6.4.17
6.4.18
6.4.19
6.4.20
6.4.21
6.4.22
6.4.23
6.4.24
6.4.25
6.5
6.6
6.7
Grundlagen des Versicherungsvertrages.................................................... - 4 Versicherungsart ........................................................................................ - 4 Versicherer ................................................................................................. - 4 Versicherungsnehmer ................................................................................ - 4 Versicherte Firmen..................................................................................... - 5 Deckungsumfang ....................................................................................... - 5 Gegenstand der Versicherung .................................................................... - 5 Versicherte Personen ................................................................................. - 7 Vorsorgeversicherung für neue Tochtergesellschaften.............................. - 7 Deckungserweiterungen............................................................................. - 8 Stockwerkeigentum.................................................................................... - 8 Nicht dem Betrieb dienende Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten - 8 Bauherren-Haftpflichtversicherung ........................................................... - 8 Be- und Entladeschäden............................................................................. - 8 Bearbeitungs- und Obhutsschäden............................................................. - 9 Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung ..................................................... - 10 Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken,
Gebäuden und Räumlichkeiten (Feuer, Explosion, Wasser) ................... - 10 Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken,
Gebäuden und Räumlichkeiten (übrige Risiken) ..................................... - 10 Schäden an gemieteten oder geleasten Telekommunikationsanlagen
und –geräten............................................................................................. - 11 Schadenverhütungskosten........................................................................ - 12 Unterakkordanten..................................................................................... - 12 Privat-Haftpflicht-Versicherung auf Dienstreisen ................................... - 12 Rückrufkosten .......................................................................................... - 13 Passiver Strafrechtsschutz........................................................................ - 13 Tank- und Rohrleitungsschäden („Carbura-Klausel“)............................. - 14 Grobe Fahrlässigkeit ................................................................................ - 14 Arbeits- und Dienstmiete ......................................................................... - 14 Schlossänderungskosten .......................................................................... - 15 Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln
oder Schäden ............................................................................................ - 15 Aus- und Einbaukosten ............................................................................ - 15 Tätigkeit als Generalunternehmer oder Totalunternehmer ...................... - 16 Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften .................................................... - 17 Vermögensschäden .................................................................................. - 17 Abgabe von Lizenzen, Patenten............................................................... - 18 Unfälle von Kunden und Besuchern ........................................................ - 18 Zusätzliche Bestimmungen für Motorfahrzeuge im
Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff. 3............................................................... - 19 Zusätzliche Bestimmungen für Fahrräder und diesen gleichgestellte
Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff. 4............................. - 20 Zusätzliche Bestimmungen für Personen- und Sachschäden sowie
Schadenverhütungskosten mit Umweltbeeinträchtigungen .................... - 20 -
Seite - 2 -
6.7.1
6.7.2
6.7.3
6.8
6.8.1
6.8.2
6.8.3
6.8.4
6.8.5
6.8.6
7.
8.
9.
10.
10.1
10.2
11.
11.1
11.2
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
18.1
19.
20.
21.
22.
22.1
22.2
22.3
22.4
22.5
22.6
22.7
22.8
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
Umweltschäden in USA/Kanada ............................................................. - 22 Umweltschäden in den ehemaligen Ostblockstaaten ............................... - 22 Umweltschäden in Deutschland............................................................... - 22 Einschränkungen des Deckungsumfanges ............................................... - 23 Krieg/Terrorismus.................................................................................... - 26 Luftfahrzeug-Produkte ............................................................................. - 26 Arbeitsunfälle / Berufskrankheiten .......................................................... - 27 Spezielle Stoffe und Risiken .................................................................... - 27 Schimmelpilz (Toxic Mold)..................................................................... - 27 Abgabe von Arzneimitteln (Pflichtversicherungserfordernis)................. - 27 Örtlicher Geltungsbereich ........................................................................ - 28 Zeitlicher Geltungsbereich....................................................................... - 28 Leistungen des Versicherers .................................................................... - 29 Deckungssumme ...................................................................................... - 29 Personen- und Sachschäden ..................................................................... - 29 Sublimiten ................................................................................................ - 29 Selbstbehalt .............................................................................................. - 30 Sachschäden ............................................................................................. - 30 Sonstige Selbstbehalte ............................................................................. - 30 Gefahrserhöhung und –verminderung ..................................................... - 30 Beseitigung eines gefährlichen Zustandes ............................................... - 31 Verletzung von Obliegenheiten ............................................................... - 31 Vertragsdauer ........................................................................................... - 31 Kündigung im Schadenfall ...................................................................... - 32 Anzeigepflicht.......................................................................................... - 32 Schadenbehandlung ................................................................................. - 32 Schadenservice im Selbstbehaltbereich ................................................... - 33 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten................................................... - 33 Rückgriff .................................................................................................. - 33 Abtretung von Ansprüchen ...................................................................... - 33 Prämie ...................................................................................................... - 33 Prämienberechnungsgrundlage ................................................................ - 33 Prämienabrechnung.................................................................................. - 34 Prämiensätze / Prämien............................................................................ - 34 Vorausprämie für die Zeit vom ………………… bis ……………….. - 35 Minimalprämie......................................................................................... - 35 Eidg. Stempelabgabe................................................................................ - 35 Rückerstattung ......................................................................................... - 35 Änderung des Prämientarifes ................................................................... - 35 Mahnverfahren und Deckungsunterbruch................................................ - 36 Verjährung ............................................................................................... - 36 Konkurs des Versicherungsnehmers........................................................ - 36 Mitteilungen an den Versicherer.............................................................. - 36 Datenschutz.............................................................................................. - 36 Brokerklausel ........................................................................................... - 36 Erfüllungsort und Gerichtsstand .............................................................. - 37 Unterschriftenblatt ................................. Fehler! Textmarke nicht definiert.
Seite - 3 -
1.
Grundlagen des Versicherungsvertrages
Die Grundlagen des vorliegenden Versicherungsvertrages bilden:
a)
die folgenden Bestimmungen der vorliegenden Versicherungspolice für die Anlagen-,
Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung, die allfälligen Zusatzbedingungen (ZB)
und Nachträge;
b) das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 für
Sachverhalte, die in den unter vorstehend lit. a) genannten Grundlagen nicht geregelt sind;
c)
2.
die schriftlichen Erklärungen, die der Versicherungsnehmer abgibt.
Versicherungsart
Die Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung schützt das Vermögen der
Versicherten gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter. Sie umfasst insbesondere:
3.
•
das Anlagenrisiko, d.h. Schadensmöglichkeiten aus Eigentum oder Besitz von
Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, die dem versicherten Betrieb dienen;
•
das Betriebsrisiko, d.h. Schadensmöglichkeiten aus betrieblichen Vorgängen und
Arbeitsabläufen auf dem Betriebsareal oder auf externen Arbeitsstätten;
•
das Produkterisiko, d.h. Schadensmöglichkeiten aus Erzeugnissen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen, die von Versicherten hergestellt oder geliefert wurden, nach
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten.
Versicherer
Catlin Syndicate 2003 at Lloyd’s
Lloyd’s
Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Lloyd’s Geschäft
Seefeldstrasse 7
CH-8008 Zürich
(nachstehend „Versicherer“ genannt)
vertreten durch:
CATLIN Schweiz AG
Utoquai 37
CH-8008 Zürich
4.
Versicherungsnehmer
Seite - 4 -
……………………….
……………………….
……………………….
(nachstehend „Versicherungsnehmer“ genannt)
5.
Versicherte Firmen
Versichert sind
•
……………………..
……………………..
……………………..
•
……………………..
……………………..
……………………..
•
sowie die rechtlich selbständigen Pensionskassen und Fürsorgeinstitutionen der
……………………...
6.
Deckungsumfang
6.1
Gegenstand der Versicherung
a)
Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht aus
den in vorstehend Art. 5 genannten Firmen wegen
•
Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstiger
Gesundheitsschädigung von Personen sowie daraus entstehende
Vermögensschäden;
•
Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen sowie
daraus entstehende Vermögensschäden. Die Funktionsbeeinträchtigung einer
Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden.
Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, die Verletzung oder sonstige
Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren.
b) Die vorliegende Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung umfasst die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der versicherten Firmen
namentlich aufgrund folgender Gefahren:
1.
Aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten des
Versicherungsnehmer und der versicherten Firmen, die einen Zusammenhang mit
dem Betriebscharakter haben.
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Firmen befassen sich u.a. mit
2.
•
Verlegen von Keramikplatten sowie Handel von Keramikplatten
•
dem Besitz und der Verwaltung von Immobilien
aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere:
Seite - 5 -
•
für Schäden, die zurückzuführen sind auf Grundstücke, Gebäude,
Räumlichkeiten und Anlagen, die vorwiegend dem versicherten Betrieb dienen.
Nicht als dem Betrieb dienend gelten Grundstücke und Gebäude zur
Vermögensanlage;
•
aus Besitz und Unterhalt von Zapfstellen, Tankstellen und MotorfahrzeugPflegestationen, auch wenn diese Einrichtungen durch Betriebsangehörige und
gelegentlich auch durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden;
•
aus Besitz und Verwendung giftiger, feuergefährlicher und explosiver Stoffe;
•
als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Betriebes;
•
als Halter von Wachhunden;
•
aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
•
aus Betriebsveranstaltungen aller Art wie Betriebesfeste, Betriebsausflüge,
Schulungskurse;
•
aus der Beschäftigung von haupt- oder nebenberuflichen Betriebsärzten und
deren Hilfspersonal, wenn sich die Tätigkeit der Ärzte darauf beschränkt, dass
sie „Erste Hilfe“ gewähren, Untersuchungen von Betriebsangehörigen und
Bewerbern vornehmen und für die hygienischen Erfordernisse des Betriebes
verantwortlich sind.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer
Hilfspersonen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb, einschliesslich der
Verwendung von medizinischen Geräten;
•
aus Unterhalt und Einsatz einer Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und
Übungen ausserhalb des Betriebes;
•
aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige wie Werkskantinen,
Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dgl., auch wenn sie
gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden sowie aus
der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von
Plätzen, Räumen und Geräten an diese.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie
die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in
dieser;
•
aus dem Besitz von Schusswaffen und Munition sowie deren Überlassung an die
mit dem Schutz des Betriebes beauftragten Personen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der beauftragten
Personen aus dem Gebrauch der ihnen überlassenen Waffen und Munition in
Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen, nicht jedoch bei Tragen oder
Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
•
3.
für Schäden durch Verwendung von Laserstrahlen aus der Verwendung von
Geräten und Einrichtungen der Laserkategorien I-III B;
als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, für die weder ein
Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder bestehen oder wenn Letztere seit mehr als 6
Monaten bei der zuständigen Behörde hinterlegt sind, gemäss nachstehend Art. 6.5;
Seite - 6 -
c)
6.2
4.
aus der Verwendung von Fahrrädern und ihnen hinsichtlich Haftpflicht und
Versicherung gleichgestellten Motorfahrzeugen, soweit es sich um Fahrten für den
versicherten Betrieb (unter Ausschluss von Fahrten von der und zur Arbeit) handelt,
gemäss nachstehend Art. 6.6;
5.
für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten im Zusammenhang
mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss nachstehend Art. 6.7.
Im Übrigen richtet sich der Umfang der Deckung nach den Vertragsbestimmungen des
vorliegenden Versicherungsvertrages, allfälligen Zusatzbedingungen (ZB) und den
Bestimmungen in den Nachträgen.
Versicherte Personen
Versichert ist die Haftpflicht der nachstehenden Personen:
a)
des Versicherungsnehmers als Betriebsinhaber sowie in allfälligen weiteren im
vorliegenden Versicherungsvertrag als versichert aufgeführten Eigenschaften.
Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollektivgesellschaft),
Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemeinschaft) oder hat er die Versicherung
für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt
die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen
Personen, auf welche die Versicherung lautet;
b) der im vorliegenden Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und
Institutionen (z.B. Tochterfirmen);
c)
der Vertreter des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Gesellschaften und
Institutionen sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten
Personen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb;
d) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers und der
mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (mit Ausnahme von selbständigen
Unternehmern und Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer und die
mitversicherten Gesellschaften und Institutionen bedienen, wie Unterakkordanten usw.)
aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im
Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und
Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für
Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben;
e)
des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte
Gesellschaft und Institution nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes,
ist (Baurecht).
Wird im vorliegenden Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer gesprochen, sind
damit stets die unter vorstehend lit. a) erwähnten Personen gemeint, während der Ausdruck
Versicherte alle unter vorstehend lit. a) bis lit. e) genannten Personen umfasst.
6.3
Vorsorgeversicherung für neue Tochtergesellschaften
Die von versicherten Firmen während der Vertragsdauer mit mindestens 50 %
Kapitalbeteiligung gegründeten oder übernommenen Tochterfirmen mit Sitz ausserhalb von
USA/Kanada und gleichem Betriebscharakter wie bereits versicherter Firmen gelten ab dem
Zeitpunkt ihrer Gründung oder Übernahme ebenfalls als versicherte Firmen.
Des Weiteren erstreckt sich die Vorsorgeversicherung auch auf neue Tochterfirmen, an
welchen die versicherten Firmen mit weniger als 50 % am Kapital beteiligt sind, jedoch nur
Seite - 7 -
wenn Vertreter der versicherten Firmen die Leitung solcher neuer Tochtergesellschaften inne
haben und alleinige Entscheidungsträger sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer am Ende eines jeden
Versicherungsjahres solche neuen Tochterfirmen unter Angabe ihres Betriebscharakters und
der für die Prämienberechnung erheblichen Tatsachen schriftlich zu benennen und die
erforderliche Mehrprämie ab Beginn des Versicherungsschutzes für die neue Tochterfirma zu
entrichten. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung oder wird keine Einigung
über die Höhe der zu entrichtenden Mehrprämie erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz
für die neuen Tochterfirmen rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung oder Übernahme.
Für diese neuen Tochterfirmen bestehende anderweitige Versicherungen gehen dieser
Versicherung vor und werden für die Leistungen dieser Police angerechnet.
6.4
Deckungserweiterungen
6.4.1
Stockwerkeigentum
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Stockwerkeigentümers aus den ihm zu
Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Grundstücken.
6.4.2
Nicht dem Betrieb dienende Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter oder Pächter von
Grundstücken (nicht jedoch von Luftlandeplätzen), Gebäuden und Anlagen, die weder
ganz noch teilweise dem versicherten Betrieb dienen (z.B. Miethäuser ohne Betriebsräumlichkeiten, Personalwohnhäuser, Personalsportanlagen).
6.4.3
Bauherren-Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in teilweiser Abänderung von Art. 6.8 lit. g) auf
Ansprüche, die gegen Versicherte als Bauherr erhoben werden wegen Schäden an
Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- und
Bauarbeiten.
6.4.4
Be- und Entladeschäden
a)
In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j, 2. Einzug erstreckt sich die Versicherung
auch auf Ansprüche aus Schäden, die verursacht werden
•
an Land- und Wasserfahrzeugen einschliesslich Aufbauten und Aufliefern durch das
Beladen mit Stückgütern oder durch das Entladen von solchen Gütern.
Als Stückgüter gelten Sachen, die einzeln verladen oder entladen werden, wie
Maschinen, Geräte, Bauteile (Türen, Fenster usw.), Paletten sowie Behälter aller Art
(Kisten, Harasse, Container, Wannen, Fässer usw.);
•
an Tank- und Zisternenfahrzeugen durch das Auffüllen mit festen oder flüssigen
Gütern oder durch das Entleeren von solchen Gütern.
b) Vom Versicherungsschutz gemäss vorstehend lit. a bleiben ausgeschlossen Ansprüche aus
Schäden, die verursacht werden
Seite - 8 -
•
an Luftfahrzeugen sowie an Rollmaterial der Bahn;
•
an Land- und Wasserfahrzeugen, die ein Versicherter geliehen, gemietet oder geleast
hat;
•
an Land- und Wasserfahrzeugen durch das Beladen mit Schüttgüttern oder durch das
Entladen von solchen Gütern (vorbehaltlich vorstehend lit. a, 2. Einzug).
Als Schüttgüter gelten Sachen, die locker und unverpackt verladen oder entladen
werden, wie Getreide, Sand, Kies, Steine, Felsbrocken, Kohle, Alteisen, Abbruchund Aushubmaterial sowie Abfälle;
6.4.5
•
an Land- und Wasserfahrzeugen infolge Überfüllens oder Überladens;
•
an Behältern (ausgenommen Aufbauten und Aufliegern gemäss vorstehend lit. a,
1. Einzug, sowie Tanks und Zisternen gemäss vorstehend lit. a, 2. Einzug) sowie an
den manipulierten Gütern selbst durch das Be- und Entladen von Fahrzeugen.
Bearbeitungs- und Obhutsschäden
a)
Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j die gesetzliche Haftpflicht für
•
Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch oder zur Bearbeitung
übernommen hat;
•
Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines
Versicherten an oder mit ihnen entstanden sind.
b) Von der Versicherung ausgeschlossen sind
•
Schäden an Sachen, die ein Versicherter zur Verwahrung oder Beförderung, in
Kommission oder zu Ausstellungszwecken übernommen oder die er gemietet, geleast
oder gepachtet hat;
•
Schäden an Sachen oder Teilen davon, an oder mit denen eine Tätigkeit unmittelbar
ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen. Als solche Tätigkeit gelten
auch Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen,
Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funktionsproben,
gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt werden.
Erstreckt sich eine Tätigkeit im vorerwähnten Sinne nur auf Teile unbeweglicher
Sachen, so bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche aus Schäden an
diesen Teilen selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich
liegenden Teilen. Bei An-, Um- und Ausbau-, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten
gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner Gesamtheit als Gegenstand der
Tätigkeit, wenn es unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten an seinen
stützenden oder tragenden Elementen (wie Fundamente, Trägern, Stützmauern und
dergleichen) ausgeführt werden, die deren Stütz- oder Tragfähigkeit beeinträchtigen
können. Ansprüche aus Schäden an benachbarten Bauwerken, die unterfangen oder
unterfahren werden, sind hingegen unter Vorbehalt des ersten Satzes dieses Absatzes
versichert; vor Baubeginn ist ein Zustandprotokoll der benachbarten Bauwerke
aufzunehmen;
•
Schäden an Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
Seite - 9 -
6.4.6
Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung
Eingeschlossen ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j, 2. Einzug die gesetzliche
Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Versicherten an oder mit diesen Sachen entstanden sind.
Die Ausschlussbestimmungen von Art. 6.8, lit. k behalten unverändert Gültigkeit.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
6.4.7
•
Sachen, die Versicherte gemietet, geliehen oder gepachtet haben, oder die Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;
•
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen.
Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken,
Gebäuden und Räumlichkeiten (Feuer, Explosion, Wasser)
a)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Abänderung von Art. 6.8, lit. j auch auf die
Haftpflicht für Ansprüche aus Sachschäden, die durch Feuer, Explosion oder Wasser an
von Versicherten gemieteten, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden oder
Räumlichkeiten (Immobilien) verursacht wurden. Die Versicherung gilt nur insoweit, als
für solche Schäden nicht anderweitig Deckung besteht.
b) Nicht versichert sind Schäden an Maschinen, Apparaten und Mobiliar.
6.4.8
Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken,
Gebäuden und Räumlichkeiten (übrige Risiken)
a)
In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j oder einer an dessen Stelle tretenden
Regelung erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus
•
Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und
Räumlichkeiten, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen;
•
Schäden an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasingnehmern oder Pächtern oder mit
dem Eigentümer benützten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten (wie Treppenhaus,
Einstellhalle);
•
Schäden an Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Rolltreppen,
Personen- und Warenaufzügen sowie Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die
ausschliesslich den gemäss Ziff. 1, lit. a und lit. b aufgeführten Grundstücken,
Gebäuden, Gebäudeteilen und Räumlichkeiten dienen.
Bei Schäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, ist der Versicherungsschutz – in Abänderung von Art. 6.8, lit. d – auf den Teil des Schadens beschränkt für
welchen der Versicherte aufgrund des Miet-, Leasing- oder Pachtvertrages aufzukommen
hat.
b) Vom Versicherungsschutz gemäss vorstehend lit. a sind in Ergänzung von Art. 6.8
ausgeschlossen Ansprüche aus
•
Schäden
1.
durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser,
Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz,
Seite - 10 -
Steinschlag und Erdrutsch;
2.
durch Wasser aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Betrieb
dienen, sowie aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten
oder durch Wasser, welches aus Aquarien ausgeflossen ist, gleichgültig auf
welche Ursache dies zurückzuführen ist;
3.
durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern
das Wasser durch das Dach, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre ins
Gebäude eingedrungen ist, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch
Grundwasser;
4.
an Glas (wie Fenster, Schaufenster, Glasdächer, -böden, -türen und –
wände).
Dieser Ausschluss ist jedoch beschränkt auf Schäden an den gemieteten, geleasten
oder gepachteten Objekten selbst und gilt – in Abänderung von Art. 6.8, lit. m – nicht
für Ertragsausfälle oder andere Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden;
c)
6.4.9
•
Schäden durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit sowie Schäden, die nach
und nach entstehen (Abnützungsschäden, Tapeten- und Farbschäden und
dergleichen);
•
Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache
nach willentlicher Veränderung derselben durch einen Versicherten oder auf seine
Veranlassung hin.
Nicht Gegenstand dieser Deckungserweiterung sind Schäden an Mobiliar sowie an
Maschinen und Apparaten, selbst wenn sie mit dem Grundstück, dem Gebäude oder den
Räumlichkeiten fest verbunden und soweit sie nicht in lit. a, 3. Einzug aufgeführt sind.
Schäden an gemieteten oder geleasten Telekommunikationsanlagen und –
geräten
a)
In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j erstreckt sich die Versicherung auch auf
Ansprüche aus Schäden an gemieteten oder geleasten stationären Systemapparaten,
Telefaxgeräten, Bildtelefonen, Videokonferenzanlagen, Anrufbeantwortern, an
unmittelbar zu diesen Apparaten und Geräten gehörenden Kabeln sowie an Hauszentralen
(Inneneinrichtungen).
b) Vom Versicherungsschutz gemäss vorstehend lit. a ausgeschlossen sind Ansprüche aus
Schäden
•
an Mobiltelefonen, Pagern, Betriebsfunksystemen, Personal Computern und
deren Peripheriegeräten, an Servern, Netzwerk- und Grossrechneranlagen, an
Kabelnetzen;
•
durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmungen,
Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch;
•
infolge Diebstahls;
•
durch Wasser aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Betrieb
dienen, sowie aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten oder
durch Wasser, welches aus Aquarien ausgeflossen ist, gleichgültig auf welche
Ursache dies zurückzuführen ist;
Seite - 11 -
•
durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das
Wasser durch das Dach, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre ins Gebäude
eingedrungen ist, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch
Grundwasser.
6.4.10 Schadenverhütungskosten
a)
Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten
Schadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung in Abänderung von
Art. 6.1, lit. a sowie Art. 6.8, lit. j und lit. m auch auf die zu Lasten des Versicherten
gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Anwendung
dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten), nicht jedoch auf
Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie z.B. Rückruf, Rücknahme oder
Entsorgung von mangelhaften Produkten.
b) Nicht versichert sind
c)
•
Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung
gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten;
•
für Reparatur, Ersatz oder Neuanschaffung betrieblicher Anlagen und Einrichtungen
der versicherten Firmen;
•
die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes im Sinne von
Art. 13 dieser Bestimmungen;
•
die Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder
Eisbildung ergriffen werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Schadenverhütungsmassnahmen im
Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss Art. 6.8, lit. d dieser
Bedingungen.
6.4.11 Unterakkordanten
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten aus der
Ausführung von Arbeiten durch zugezogene Unterakkordanten. In diesen Fällen bleibt dem
Versicherer das volle Regressrecht auf den Unterakkordanten selbst vorbehalten.
6.4.12 Privat-Haftpflicht-Versicherung auf Dienstreisen
a)
In Ergänzung von vorstehend Art. 6.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die
Versicherten sowie auf ausländische Trainees in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen
während nicht privaten Zwecken dienenden Reisetätigkeiten und kurzfristigen
Aufenthalten. Diese Deckung gilt subsidiär zu allfällig bestehenden PrivathaftpflichtVersicherungen.
Versicherungsschutz besteht für Personen- und Sachschäden im Sinne von vorstehend
Art. 6.1, lit. a, 1. Einzug und 2. Einzug dieser Bedingungen.
b) Nicht versicherte Eigenschaften
•
Familienoberhaupt
Seite - 12 -
•
Halter von Tieren
•
Arbeitgeber von privatem Personal
•
Eigentümer oder Pächter von Grundstücken und Gebäuden (auch von
Stockwerken)
•
Halter, Lenker oder Benützer von Wasser- oder Luftfahrzeugen, Fluggeräten und
Flugkörpern aller Art und als Fallschirmspringer
•
Bauherr
•
Eigentümer oder Benützer von Waffen aller Art
•
Verantwortlicher für Schäden an übernommenen Sachen (z.B. Miete, Gebrauch,
Verwahrung, Bearbeitung); versichert ist hingegen die Haftpflicht des
Versicherten als Mieter von selbstbewohnten Räumlichkeiten (Zimmern,
Hotelzimmern, Wohnungen, Einfamilienhäuser).
Die vorstehend genannten Einschränkungen gelten in Ergänzung von Art. 6.8.
6.4.13 Rückrufkosten
a)
Mitversichert sind die von Versicherten (oder von in ihrem Auftrag oder Interesse
handelnden Personen) innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages zur Vermeidung
versicherter Personen- oder Sachschäden aufgewendeten Kosten eines Rückrufs der von
ihnen hergestellten oder gelieferten Produkte aufgrund festgestellter oder vermuteter
Produktmängel oder aufgrund behördlicher Anordnung.
Als Rückruf gilt insoweit jede angemessene Massnahme zur Benachrichtigung
betroffener Dritter über die Produktmängel sowie zur Wiedererlangung der Kontrolle über
die mangelhaften Produkte durch die Versicherten, nicht aber der Ersatz des Wertes
mangelhafter Produkte oder die Neulieferung mangelfreier Produkte.
Als eine Rückruf-Aktion gelten alle Rückrufmassnahmen aus der gleichen Ursache (z.B.
aus dem gleichen Konzeptions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler) oder aus Lieferung
von mit gleichen Mängeln behafteten Produkten, wobei diese Rückrufmassnahmen als in
dem Zeitpunkt als eingetreten gelten, in dem die erste derartige Rückrufmassnahme
vorgenommen wurde.
b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche, die auf den Rückruf von
Teilen oder Zubehör von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zurückzuführen sind.
6.4.14 Passiver Strafrechtsschutz
a)
Wird aufgrund eines versicherten Schadenereignisses vor Straf- oder
Verwaltungsbehörden ein Verfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer im Rahmen
der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die dem Versicherten daraus entstehenden
Aufwendungen wie Anwaltshonorare, Gerichts- und Expertisekosten,
Parteientschädigungen an Privatkläger sowie dem Versicherten im Strafverfahren
auferlegte Kosten.
b) Nicht versichert sind Verpflichtungen, die Straf- oder strafähnlichen Charakter haben.
c)
Bei einem Rekurs in Bussenangelegenheiten oder bei der Weiterziehung eines
erstinstanzlichen Entscheides kann der Versicherer Leistungen ablehnen, wenn aufgrund
der amtlichen Akten ein Erfolg als unwahrscheinlich erscheint.
Seite - 13 -
d) Zur Strafverteidigung des Versicherten bestellt der Versicherer im Einvernehmen mit
diesem einen Anwalt. Stimmt der Versicherte nicht einem der von ihr vorgeschlagenen
Anwälte zu, so hat er seinerseits drei Vorschläge zu unterbreiten, aus welchen der
Versicherer den zu beauftragenden Anwalt auswählt. Der Versicherte ist nicht befugt,
ohne Ermächtigung durch den Versicherer einem Anwalt ein Mandat zu erteilen.
e)
Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen verfallen dem
Versicherer im Umfang seiner Leistungen, soweit sie nicht Ersatzleistungen für
persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten darstellen.
f)
Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich alle Mitteilungen und Verfügungen
über das Polizei- oder gerichtliche Strafverfahren zur Kenntnis zu bringen und die
Anordnungen des Versicherers zu befolgen. Trifft der Versicherte von sich aus oder
entgegen der Anordnungen des Versicherers Massnahmen, so erbringt der Versicherer nur
Leistungen, wenn dadurch nachweisbar ein wesentlich günstigeres Ergebnis erzielt
worden ist.
6.4.15 Tank- und Rohrleitungsschäden („Carbura-Klausel“)
In Präzisierung von Art. 6.8, lit. b richtet sich der Versicherungsschutz für Schäden im
Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen verursacht durch Anlagen-, in denen bodenoder gewässerschädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und
andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert
oder transportiert werden nach Art. 6.8, lit. b. Dabei wird das Durchrosten oder Leckwerden
der Anlagen einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss Art. 6.8, lit. b
gleichgestellt.
Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, Wannen
usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen, einschliesslich den dazugehörenden
Installationen.
6.4.16 Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer verzichtet im Fall eines grob fahrlässig herbeigeführten Schadenereignisses
auf sein im gemäss Art. 14 VVG zustehendes Recht zur Leistungsverkürzung. Ausgenommen
sind der Missbrauch von Drogen, Alkohol und Medikamenten.
6.4.17 Arbeits- und Dienstmiete
In Abänderung von nachstehend Art. 6.8, lit. b gilt die gesetzliche Haftpflicht der versicherten
Unternehmen versichert für:
•
Regress- und Ausgleichsansprüche des UVG-Versicherers
•
Ansprüche des vom UVG-Versicherer nicht vergüteten Anteils der Schäden gemäss dem
Leistungskatalog von Art. 43, Abs. 2 UVG aufgrund von Unfällen des von einer
versicherten Unternehmung gemieteten Personals
•
Direktansprüche des gemieteten Personals
Seite - 14 -
6.4.18 Schlossänderungskosten
In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j erstreckt sich die Versicherung auf die gesetzliche
Haftpflicht für Schäden durch Verlust von anvertrauten Schlüsseln (auch Schlüssel/Badges
von Schliesssystemen) zu Gebäuden und Räumlichkeiten Dritter, zu welchen die versicherten
Personen in Ausübung einer versicherten Tätigkeit befugterweise Zutritt haben.
Versichert sind ausschliesslich die Kosten für das notwendige Ändern oder Ersetzen von
Schlössern/Schliessanlagen und von dazugehörenden Schlüsseln/Badges.
Die Deckung gilt nur insoweit, als für solche Schäden nicht anderweitig Deckung besteht
(subsidiär).
6.4.19 Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden
a)
Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j und lit. k, 2. Einzug die
gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden infolge Ermittlung und/oder Behebung von
Mängeln oder Schäden gemäss nachstehenden Bestimmungen:
Hat ein Versicherter bei der Erstellung, beim Umbau oder bei Reparaturen von Gebäuden,
Strassen, Leitungen oder andern unbeweglichen Werken Arbeiten geleistet oder wurden
von ihm hergestellte oder gelieferte Materialien verwendet, gilt Folgendes:
Müssen wegen dieser Arbeiten oder Materialien Mängel oder Schäden an einem dieser
Werke ermittelt oder behoben werden, so erstreckt sich die Versicherung auch auf
Ansprüche aus der für die Ermittlung oder Behebung notwendigen Zerstörung oder
Beschädigung von Sachen.
b) In Ergänzung von Art. 6.8 sind von der Versicherung ausgeschlossen:
•
Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge einer solchen
Zerstörung oder Beschädigung;
•
Schäden an Sachen, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter
geliefert oder hergestellt hat, oder an denen er Arbeiten (z.B. Einbau, Montage)
geleistet hat.
6.4.20 Aus- und Einbaukosten
a)
Gegenstand der Versicherung
Wurden beim Erstellen, beim Umbau, Einbau oder bei der Reparatur beweglicher oder
unbeweglicher Sachen von einem Versicherten hergestellte, bearbeitete oder gelieferte
Sachen verwendet, so gilt in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j (oder einer diese
Bestimmung ersetzenden Regelung) und Art. 6.8, lit. k, Absatz 2 folgendes:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht für Aufwendungen
wegen
•
der Entfernung, des Ausbaus oder der Freilegung von mangelhaften oder dem
Verwendungszweck nicht entsprechenden Sachen, auch wenn dadurch keine anderen
Sachen zerstört oder beschädigt werden oder verloren gehen (Ausbaukosten),
•
des nachfolgenden Einbaus, Anbringens oder Verlegens von mangelfreien oder dem
Verwendungszweck entsprechenden Sachen (Einbaukosten).
Seite - 15 -
Werden die Aus- oder Einbauarbeiten vom Versicherten selbst vorgenommen, erstreckt
sich der Versicherungsschutz auf die Selbstkosten.
Aus- und Einbaukosten werden den Sachschäden gleichgestellt.
b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
•
Aufwendungen, wenn ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter die
mangelhaften oder nicht dem Verwendungszweck entsprechenden Sachen selbst
eingebaut, angebracht oder verlegt hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung
oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montierten lassen; dies gilt jedoch nicht,
wenn der Versicherte beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der
Montage oder Montageleitung, sondern ausschliesslich aus der Herstellung oder der
Lieferung resultiert;
•
Ansprüche für Schäden und Mängel an Sachen, die ein Versicherter oder ein von ihm
beauftragter Dritter hergestellt, bearbeitet, geliefert, eingebaut, angebracht oder
verlegt hat;
•
Die Kosten für die Nachlieferung mangelfreier Sachen. Hingegen gelten Kosten für
den Transport mangelfreier Sachen als mitversichert, mit Ausnahme solcher an den
Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Versichert
sind so genannte äussere Transportkosten, die beim Abnehmer des Versicherten für
den Weiterversand der nachgelieferten, mangelfreien Sachen anfallen. Sind die
Kosten für den direkten Transport vom Versicherten zum Ort des Austausches
geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen
Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten
des Direkttransportes versichert.
•
Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge der in lit. a, 2. Absatz
aufgeführten Tätigkeiten;
•
Ansprüche, die auf den Aus- und Einbau von Teilen oder Zubehör von Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeugen zurückzuführen sind.
6.4.21 Tätigkeit als Generalunternehmer oder Totalunternehmer
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Generalunternehmer oder Totalunternehmer. Der Versicherungsnehmer gilt als
•
Generalunternehmer, wenn ihm vom Bauherrn aufgrund eines vorhandenen
Projektes die vollständige Ausführung eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles
übertragen wird;
•
Totalunternehmer, wenn ihm vom Bauherrn in einem Zuge die vollständige
Projektierung und Ausführung eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles übertragen
wird.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz als Generalunternehmer oder Totalunternehmer
ist, dass der Versicherungsnehmer die Verträge für Arbeiten, die er durch Dritte (Architekten,
Ingenieure, Bauunternehmer, Handwerker usw.) ausführen lässt, in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung abschliesst.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden und Mängeln an Bauten,
die der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer erstellt.
Seite - 16 -
Ist jedoch der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer
gleichzeitig auch als Bauunternehmer an den Arbeiten für die Erstellung eines Bauwerkes
beteiligt und verursacht er in dieser Eigenschaft einen Schaden an einem nicht durch ihn
erstellten oder sonst wie bearbeiteten Bauteil, ist ein solcher Schaden im Rahmen der durch
die Police festgelegten Deckung versichert.
Wird der Generalunternehmer- oder Totalunternehmervertrag erst während der Erstellung des
Bauwerkes abgeschlossen, besteht kein Versicherungsschutz gemäss vorstehendem Absatz,
wenn der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Bauherr war und zugleich selbst
Arbeiten ausführte.
6.4.22 Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften
a)
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht aus der Teilnahme einer
versicherten Firma an einer Arbeitsgemeinschaft.
Für Ansprüche aufgrund einer allfälligen Solidarhaftung mit anderen Mitgliedern der
Arbeitsgemeinschaft bleibt dem Versicherer das Rückgriffsrecht auf die übrigen
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gewahrt.
b) Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. 6.8 Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft
selbst sowie Ansprüche für Schäden an Sachen und Personen anderer Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft.
c)
Soweit eine andere Versicherung Schutz gewährt – z.B. eine „Erection All Risk“ (EAR)
oder eine „Contractor’s All Risk“ (CAR) – gilt die Deckung des vorliegenden
Versicherungsvertrages komplementär.
6.4.23 Vermögensschäden
a)
Die Versicherung erstreckt sich in Abänderung von Art. 6.8, lit. m, jedoch im Rahmen der
übrigen Bestimmungen der Police, auf die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden, die durch ein unvorhergesehenes, nicht zum normalen oder geplanten
Bauvorgang gehörendes Ereignis verursacht werden. Als Vermögensschäden im Sinne
dieser Bestimmung gelten in Geld messbare Schäden, die weder die Folge eines
Personenschadens noch die Folge eines dem Geschädigten zugefügten Sachschadens sind.
Ist der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer (Art. 6.4.19,
Abs. 1 hiervor) tätig, so bleibt die Versicherung auf solche Vermögensschäden beschränkt,
für die er auch als am Bau beteiligter Hoch- und Tiefbauunternehmer haftet.
b) Nicht versichert sind:
•
Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen
gemäss nachstehend Art. 6.7;
•
Ansprüche des Bauherrn, anderer am Bau Beteiligter und von Lieferanten;
•
Konventionalstrafen;
•
Ansprüche wegen Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Staub, Schmutzwasser,
Gerüche usw.).
Seite - 17 -
6.4.24 Abgabe von Lizenzen, Patenten
a)
Mitversichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. l die gesetzliche Haftpflicht
aus der Abgabe von Lizenzen und Patenten an andere als durch diesen Vertrag versicherte
Firmen.
b) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche des Lizenznehmers für Schäden oder Mängel an den
in Lizenz hergestellten Sachen sowie für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als
Folge solcher Schäden oder Mängel.
6.4.25 Unfälle von Kunden und Besuchern
a)
Versicherte Unfälle
Versichert sind – zusätzlich zu allfälligen Haftpflichtansprüchen – Unfälle von Kunden
oder Besuchern, die sie während Aufenthalten auf den Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und der versicherten Firmen erleiden oder ausserhalb, solange sie sich in
offizieller Begleitung des Versicherungsnehmers, seiner Repräsentanten oder
Arbeitnehmer befinden.
b) Unfalldefinition
Versichert sind Unfälle gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), nicht
jedoch Berufskrankheiten sowie Unfälle anlässlich von Vergehen, Verbrechen oder
kriegerischer Vorfälle.
c)
Heilungskosten
Versichert sind in Ergänzung zum UVG oder KVG die von diesen Versicherungen nicht
übernommenen Kosten, die medizinisch notwendig sind für
•
•
•
•
•
Spitalaufenthalte in der ganzen Schweiz in der allgemeinen Abteilung
Miete, erstmalige Anschaffung oder Reparatur von Brillen, Kontaktlinsen,
Hörapparaten, orthopädischen Hilfsmitteln, Krankenmobilien (wie Krücken,
Stützen), Prothesen
Transporte des Verunfallten mit angemessenen Mitteln
Such- und Rettungsaktionen bis CHF 20'000.00
Aktionen zur Bergung und Heimschaffung der Leiche
sowie die Selbstbehalte/-beteiligungen, Franchisen, Unterhaltskostenabzüge.
Für Kunden und Besucher, die weder UVG noch KVG unterstellt sind, werden diese
medizinisch notwendigen Kosten sowie Spitalaufenthalte (im Rahmen der allgemeinen
Abteilung) erbracht, abzüglich der Leistungen anderer Kranken- und
Unfallversicherungen.
Seite - 18 -
d) Invalidität
Bei voraussichtlich bleibender Invalidität bezahlt der Versicherer
•
bei vollständiger Invalidität die vereinbarte Invaliditätssumme von
CHF 40'000.00 (Sublimite)
•
bei teilweiser Invalidität einen dem Grad der Invalidität entsprechenden Anteil der
vorstehend genannten Invaliditätssumme. Der Anteil wird nach den gleichen Regeln
festgelegt, wie sie für die Bemessung der Integritätsentschädigung nach UVG gültig
sind.
e)
Tod
f)
Im Todesfall bezahlt der Versicherer die vereinbarte Todesfallsumme von CHF 40'000.00
(Sublimite). Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Unfalles das 16. Altersjahr noch nicht
vollendet haben, beträgt die Todesfallentschädigung höchstens aber CHF 20'000.00. Die
Zahlung erfolgt an die Hinterbliebenen nach Erbfolge.
Unfallfremde Ursachen
Ist der Unfall nur teilweise die Ursache von Invalidität oder Tod, werden die Leistungen
im Verhältnis der Anteile der unfallbedingten zu den unfallfremden Ursachen erbracht.
g) Selbstbehalt
Der Versicherte hat keinen Selbstbehalt zu tragen.
6.5
Zusätzliche Bestimmungen für Motorfahrzeuge im
Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff. 3
a)
Es gelten die in der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung vorgeschriebenen
Mindestversicherungssumme, sofern in der Police nicht höhere Leistungen festgesetzt
sind.
b) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwendet
haben, welche behördlich nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch die
Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus anderen Gründen nicht ermächtigt waren, sowie
die Haftpflicht der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen, ferner die
Haftpflicht von Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten
ausgeführt wurden.
c)
Für Schadenereignisse, für die nach schweizerischer Strassenverkehrsgesetzgebung eine
Versicherungspflicht besteht, sind – in Ergänzung zu vorstehend lit. b und in Aufhebung
von Art. 6.8 – von der Versicherung ausgeschlossen:
•
Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die
er nach der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich ist;
•
Ansprüche aus Sachschäden der Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in
auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Geschwister;
•
Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug und Anhänger sowie für Schäden
an den mit diesen Fahrzeugen beförderten Sachen, ausgenommen an
Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und
dergleichen.
Seite - 19 -
d) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung zwingend vorgeschrieben ist.
6.6
Zusätzliche Bestimmungen für Fahrräder und diesen
gleichgestellte Motorfahrzeuge im Sinne von
Art. 6.1, lit. b, Ziff. 4
a)
Die Deckung ist beschränkt auf den Teil der Entschädigung, der die vereinbarten
Versicherungssummen der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung übersteigt
(Zusatzversicherung). Diese Einschränkung entfällt, wenn solche Fahrzeug in
Übereinstimmung mit der Strassenverkehrsgesetzgebung ohne Kennzeichen (Vignette)
bzw. Kontrollschild verwendet werden.
Ist eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das
verwendete Fahrzeug nicht abgeschlossen worden, besteht kein Versicherungsschutz.
b) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwendet
haben, die behördlich nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus anderen Gründen nicht ermächtigt waren, sowie die Haftpflicht der
für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen, ferner die Haftpflicht von
Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt wurden.
c)
Für Schadenereignisse, für die nach schweizerischer Strassenverkehrsgesetzgebung eine
Versicherungspflicht besteht, sind – in Ergänzung zu lit. b hiervor und in Aufhebung von
Art. 6.8 – von der Versicherung ausgeschlossen:
•
Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers, seiner Verwandten in
auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Geschwister,
•
Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von gesetzwidrig Mitfahrenden,
•
Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des benützten Fahrrades oder
von mitgeführten Sachen.
Diese Ausschlüsse gelten auch für die den Fahrrädern gleichgestellten Motorfahrzeugen.
d) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung zwingend vorgeschrieben ist.
6.7
Zusätzliche Bestimmungen für Personen- und
Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten mit
Umweltbeeinträchtigungen
a)
Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von
Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen,
sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die
menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder
entstanden sind.
Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als
Seite - 20 -
„Umweltschaden“ bezeichnet wird.
b) Versichert sind Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer
Umweltbeeinträchtigung nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich
eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen
erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung,
Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen.
Kein Versicherungsschutz besteht:
c)
•
wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z.B.
gelegentliches tropfen weises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden,
wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern)
Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen
dieser Art nicht notwendig sind;
•
für den eigentlichen Umweltschaden (sog. Ökoschaden);
•
für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten. Als Altlasten gelten
Umweltbeeinträchtigungen, die vor Beginn dieses Versicherungsvertrages
bestanden haben.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit
Umweltbeeinträchtigungen durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung
oder Beseitigung von Abfällen, sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-Material,
sofern der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Gesellschaft/Institution
Eigentümer dieser Anlagen ist oder diese von ihm bzw. in seinem Auftrag betrieben
werden. Hingegen besteht Versicherungsschutz für betriebseigene Anlagen zur
1.
Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen
Abfallprodukten;
2.
Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern.
d) Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten
Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, übernimmt der Versicherer auch die von
Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch
angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden
(Schadenverhütungskosten).
Nicht versichert sind:
•
Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung
gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten;
•
Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch nicht durch diesen Vertrag
versicherte Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder
Zubehör verursacht werden;
•
Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit Nuklearschäden im Sinne der
schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung sowie im Zusammenhang mit
der Einwirkung ionisierender Strahlen oder von Laserstrahlen. Diese Einschränkung
gilt nicht für Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit der Einwirkung von
Laserstrahlen aus der Verwendung von Geräten und Einrichtungen der
Laserkategorien I-II B;
•
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf oder der Rücknahme von
Sachen, dazu notwendiger Vorbereitungsmassnahmen oder an Stelle des Rückrufes
Seite - 21 -
oder der Rücknahme aufgewendeter Kosten anderer Massnahmen;
e)
6.7.1
•
die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes im Sinne von Art. 13;
•
Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und
Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und
Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.B.
Sanierungskosten).
Der Versicherte ist verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass
•
die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von
umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher
Bestimmungen erfolgt;
•
die für die vorstehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der
Sicherheits- und Alarmanlagen, unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen
sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten
werden;
•
den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnliche Massnahmen
innert den vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird.
Umweltschäden in USA/Kanada
Abweichend von vorstehend Art. 6.7 besteht für in USA oder Kanada eintretende Schäden
kein Versicherungsschutz für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausströmen, der
Ausbreitung, der Freisetzung oder dem Entweichen von verschmutzenden Substanzen in das
Erdreich, auf die Erdoberfläche, in die Atmosphäre oder in über- oder unterirdische Gewässer.
Unter dem Begriff „verschmutzende Substanzen“ werden in dieser Ausschlussbestimmung
alle festen, flüssigen, gasförmigen und thermischen, reizerzeugenden oder verunreinigenden
Immissionen verstanden, einschliesslich Rauch, Dampf, Russ, Qualm, Säure, Lauge,
chemische Stoffe und Abfallstoffe. Zu den Abfallstoffen gehören auch Materialien, die
wiederverwertet, wieder aufbereitet oder rückgewonnen werden können.
6.7.2
Umweltschäden in den ehemaligen Ostblockstaaten
Abweichend von Art. 6.7 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden im
Zusammenhang mit dem Ausströmen, der Ausbreitung, der Freisetzung oder dem Entweichen
von verschmutzenden Substanzen in das Erdreich, auf die Erdoberfläche, in die
Atmosphäre oder in über- oder unterirdische Gewässer, soweit diese von in den Ländern des
ehemaligen Ostblocks gelegenen selbständigen Unternehmen des Versicherten ausgehen.
Unter dem Begriff „verschmutzende Substanzen“ werden in dieser Ausschlussbestimmung
alle festen, flüssigen, gasförmigen und thermischen, reiz erzeugenden oder verunreinigenden
Immissionen verstanden, einschliesslich Rauch, Dampf, Russ, Qualm, Säure, Lauge,
chemische Stoffe und Abfallstoffe. Zu den Abfallstoffen gehören auch Materialien, die
wiederverwertet, wieder aufbereitet oder rück gewonnen werden können.
6.7.3
Umweltschäden in Deutschland
Abweichend von Art. 6.7 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden im
Zusammenhang mit dem Ausströmen, der Ausbreitung, der Freisetzung oder dem Entweichen
von verschmutzenden Substanzen in das Erdreich, auf die Erdoberfläche, in die
Atmosphäre oder in über- oder unterirdische Gewässer, soweit diese von in Deutschland
Seite - 22 -
gelegenen selbständigen Unternehmen des Versicherten ausgehen.
Unter dem Begriff „verschmutzende Substanzen“ werden in dieser Ausschlussbestimmung
alle festen, flüssigen, gasförmigen und thermischen, reiz erzeugenden oder verunreinigenden
Immissionen verstanden, einschliesslich Rauch, Dampf, Russ, Qualm, Säure, Lauge,
chemische Stoffe und Abfallstoffe. Zu den Abfallstoffen gehören auch Materialien, die
wiederverwertet, wieder aufbereitet oder rück gewonnen werden können.
6.8
Einschränkungen des Deckungsumfanges
Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
a)
Ansprüche aus Schäden
•
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Gesellschaft/Institution,
•
welche die Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Gesellschaft/Institution betreffen (z.B. Versorgerschaden),
•
von Personen, welche mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen
Haushalt leben;
b) Ansprüche aus Personenschäden, von denen eine durch den Versicherungsnehmer oder
einer mitversicherten Gesellschaft/Institution aufgrund eines Arbeiterstellungsvertrages
(Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigte Person in Ausübung ihrer
arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb
betroffen wird. Der Ausschluss ist auf Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter
beschränkt für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben;
c)
die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von
Verbrechen oder Vergehen verursacht werden;
d) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften
hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher
Versicherungspflicht;
e)
die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen
(vorbehältlich Art. 6.5 und Art. 6.6) und von ihnen gezogenen Anhängern oder
geschleppten Fahrzeugen sowie die Haftpflicht der Personen, für die der Halter gemäss
der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich ist, wenn der Schaden
verursacht wurde
•
durch den Betrieb eines solchen Fahrzeuges,
•
durch einen Verkehrsunfall, der von einem nicht in Betrieb befindlichen solchen
Fahrzeug veranlasst wird,
•
infolge Hilfeleistung nach Unfällen eines solchen Fahrzeuges
•
beim Ein- und Aussteigen aus einem solchen Fahrzeug
•
beim Öffnen oder Schliessen beweglicher Fahrzeugteile
•
beim Anhängen oder Loslösen einen Anhängers oder geschleppten Fahrzeuges.
Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für abgekuppelte Anhänger gemäss Art. 2 der
Verkehrsversicherungsverordnung.
Seite - 23 -
f)
die Haftpflicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen, soweit
diese Schäden nicht unter den Versicherungsschutz gemäss Art. 6.7 fallen;
g) Ansprüche aus Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch
Abbruch, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, die gegen den Versicherten in seiner
Eigenschaft als Bauherr erhoben werden. Führt jedoch ein Versicherter solche Arbeiten
(einschliesslich Bauführung) ganz oder teilweise selbst aus, hat er Pläne dafür erstellt
oder übt er die Bauleitung oder Bauführung aus, sind die gegen ihn erhobenen Ansprüche
versichert, sofern der Schaden durch eine dieser Tätigkeiten schuldhaft verursacht wird;
h) Ansprüche aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien
zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen;
i)
die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer oder einer
mitversicherten Gesellschaft/Institution, seinem bzw. ihrem Vertreter oder von Personen,
die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betraut sind, mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (z.B. die Beschädigung von Grund und
Boden durch Betreten und Befahren oder Lagerung von Schutt, Materialien und Geräten;
die unvermeidbare Beschädigung von Grundstücken und Bauten durch das Niedergehen
von Schutt anlässlich von Sprengungen) . Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf
die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise, zwecks Senkung der Kosten, Beschleunigung
der Arbeit oder Vermeidung von Vermögenseinbussen in Kauf genommen wurden;
j)
Ansprüche aus
•
Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung,
Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen (z.B. in Kommission, zu
Ausstellungszwecken) übernommen oder die er gemietet, gepachtet oder geleast hat;
•
Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines
Versicherten an oder mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen
eines Fahrzeuges) entstanden sind. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch
Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen,
Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funktionsproben,
gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt werden.
Erstreckt sich eine Tätigkeit im vorerwähnten Sinne nur auf Teile unbeweglicher
Sachen, so bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche aus Schäden an
diesen Teilen selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich
liegenden Teilen. Bei An-, Um- und Ausbau-, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten
gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner Gesamtheit als Gegenstand der
Tätigkeit, wenn es unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten an seinen
stützenden oder tragenden Elementen (wie Fundamenten, Trägern, Stützmauern)
ausgeführt werden, die deren Stütz- oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können. ;
k) Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf
Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere
diejenigen für Mängel und Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer oder einer
mitversicherten Gesellschaft/Institution oder in seinem bzw. ihrem Auftrag hergestellten
oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind;
Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behebung von
in Absatz 1 erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und
Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden;
ausservertragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit oder anstelle von vertraglichen,
nach Absatz 1 und 2 von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüchen gestellt werden;
Seite - 24 -
l)
die Haftpflicht aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Patenten, Lizenzen,
Forschungsergebnissen, Formeln, Rezepten, Software oder von durch Computer
verarbeiteten Daten, Konstruktions-, Fabrikations- oder Bauplänen an andere, nicht durch
diesen Vertrag versicherte Betriebe.
Nicht als Abgabe von Software gilt die Überlassung von Sachen, in welche Software zu
deren Steuerung eingebaut ist;
m) die Haftpflicht für Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder
Sachschaden zurückzuführen sind;
n) die Haftpflicht
•
für Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung sowie dazugehörigen Kosten,
•
für Schäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen oder von Laserstrahlen. Diese
Einschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Schäden durch Einwirkung von
Laserstrahlen aus der Verwendung von Geräten und Einrichtungen der
Laserkategorien I-III B;
o) Aufwendungen zur Verhütung von Schäden (Schadenverhütungskosten); vorbehalten sind
Art. 6.8, lit. b sowie, soweit mitversichert, die Deckungserweiterung
Schadenverhütungskosten;
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen,
dazu notwendiger Vorbereitungsmassnahmen oder an Stelle des Rückrufs oder der
Rücknahme aufgewendeter Kosten anderer Massnahmen;
p) die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Schiffen oder Luftfahrzeugen
jeder Art, für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben
ist bzw. eine Sicherstellungspflicht besteht oder die im Ausland immatrikuliert sind;
q) die Haftpflicht aus dem Bestand und/oder Betrieb von Anschlussgleisen, Seilbahnen jeder
Art zur Personenbeförderung (Betriebsangehörige oder Dritte) und von Skiliften;
r)
die Haftpflicht von Arbeitnehmern, die von einem Dritten aufgrund eines mit dem
Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Gesellschaft/Institution abgeschlossenen
Arbeiterstellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigt werden, für
Schäden an Sachen dieses Dritten;
s)
die Haftpflicht für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung,
Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, sonstigen Abfallprodukten
oder Recycling-Material verursacht werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung
auf Ansprüche aus Schäden an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer;
t)
Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
Technik ausreichend erprobt waren. Gab es keinen Stand der Technik für die Erprobung,
muss eine ausreichende Erprobung in sonstiger Weise erfolgt sein.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen, noch deren
bestimmungsgemässer Einwirkung unterliegen;
u) die Haftpflicht für Schäden aus dem Umgang
•
mit gentechnisch veränderten Organismen oder ihnen gleichgestellten Erzeugnissen
wegen der Veränderung des genetischen Materials,
Seite - 25 -
•
pathogenen Organismen wegen deren pathogenen Eigenschaften,
sofern für den versicherten Betrieb hierfür eine Melde- oder Bewilligungspflicht im Sinne
der schweizerischen Gesetzgebung besteht oder sofern bei einem entsprechenden
Umgang im Ausland eine solche Pflicht bestünde, wenn dieser in der Schweiz stattfände.
Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für Schäden aus der Herstellung von oder dem
Handel mit Futtermitteln oder Futtermittelzusätzen, welche gentechnisch veränderte
Organismen enthalten;
v) Ansprüche aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen)
von Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, es sei denn, es handle sich
dabei um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern;
w) Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
oder sonstigen Diskriminierungen.
x) Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere „punitive and
exemplary damages“;
y) Ansprüche einer durch den vorliegenden Versicherungsvertrag versicherten Firma gegen
eine andere durch den vorliegenden Versicherungsvertrag versicherten Firma.
6.8.1
Krieg/Terrorismus
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden jeglicher Art, die
unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen
(gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht), Terrorakte, Aufruhr, inneren Unruhen,
Bürgerkrieg, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Massnahmen von hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob
der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das Gleiche gilt für
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, und dadurch
auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
6.8.2
Luftfahrzeug-Produkte
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus
•
der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge
bestimmt waren,
•
Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- und Raumfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugteilen.
Der Ausschluss gilt sowohl für Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen einschliesslich der mit
diesen beförderten Personen und Sachen als auch für Schäden, die durch Luft- und
Raumfahrzeuge verursacht wurden.
Seite - 26 -
6.8.3
Arbeitsunfälle / Berufskrankheiten
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und/oder
Berufskrankheiten, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen
speziellen Versicherungsform versichert werden können.
Versichert sind im Rahmen des Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der Träger
solcher Versicherungen gegen die versicherten Firmen und/oder ihre gesetzlichen
Repräsentanten.
6.8.4
Spezielle Stoffe und Risiken
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden verursacht durch:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
6.8.5
Agent Orange
Brustimplantate und Silikonimplantate
Chlorkohlenwasserstoffe (CKW)
Diethylsilbestrol (DES)
Impfstoffe/Impfmittel aller Art
Intra Uterin Devices
L-Tripthophan
Oxychinoline (SMON)
Pharmazeutika, welche die Schwangerschaft beeinflussen (Antikonzeptiva, Abortiva,
Ovulationsinduktoren)
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Produkte menschlichen Ursprungs (z.B. Blut, Blutplasma, Organe oder Teile davon usw.)
Tabak und Tabakprodukte
Urea-Formaldehyd
die Übertragung von HIV-Viren und deren Folgen
die Übertragung von Erregern spongiformer Enzephalopathien (BSE, Creutzfeld-JakobKrankheit, TSE usw.)
Schimmelpilz (Toxic Mold)
Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die direkt oder indirekt
•
auf jegliche Art oder Form von Schimmel, Schimmelsporen sowie hierdurch
hervorgerufene bzw. freigesetzte Gerüche und Nebenprodukte
•
auf Bakterien
an oder in Gebäuden, Bauwerken oder Teilen hiervon zurückzuführen sind oder mit diesen im
Zusammenhang stehen.
Dieser Ausschluss findet ausschliesslich Anwendung auf Versicherungsfälle im
Zusammenhang mit Exporten in die USA und USA-Territorien sowie – soweit mitversichert –
mit stationären Risiken in den USA und USA-Territorien.
6.8.6
Abgabe von Arzneimitteln (Pflichtversicherungserfordernis)
Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus der Abgabe von Arzneimitteln,
soweit ein Pflichtversicherungserfordernis gegeben ist.
Seite - 27 -
7.
Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung ist gültig für Schäden, die in der ganzen Welt, mit Ausnahme von USA,
einschliesslich US-Territorien und Kanada eintreten.
Versichert sind indessen auch Schäden, die in USA, einschliesslich US-Territorien und
Kanada eintreten, soweit diese Schäden
•
durch Produkte des Versicherten verursacht wurden, welche nach USA,
einschliesslich US-Territorien oder nach Kanada gelangen, ohne dass der Versicherte
dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen, oder
•
aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und
Messen verursacht wurden.
Als Schäden gelten auch versicherte Schadenverhütungsmassnahmen sowie allfällige weitere
versicherte Kosten.
8.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten.
Entstehen aus der gleichen Ursache mehrere Schäden (z.B. durch den gleichen Mangel von
Produkten), so sind diese nur dann versichert, wenn der zeitlich erste Schaden aus der
gleichen Ursache während der Vertragsdauer eintrat. In diesem Fall sind auch die nach Ablauf
des Versicherungsvertrages eintretenden Schäden aus der gleichen Ursache versichert, soweit
für diese nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Als Eintritt des Schadens gilt derjenige Zeitpunkt, in welchem ein Schaden oder der zeitlich
erste aller Schäden aus der gleichen Ursache erstmals festgestellt wird. Bei Personenschäden
gilt im Zweifelsfall der Schaden als zu jenem Zeitpunkt eingetreten, in welchem ein
Geschädigter erstmals ein Arzt konsultierte wegen Symptomen des betreffenden
Körperschadens, auch wenn sich der ursprüngliche Zusammenhang erst später herausstellt.
Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt derjenige Zeitpunkt, in dem
erstmals festgestellt wird, dass ein Schaden bevorsteht.
Für Schäden, welche vor dem festgelegten Beginn des vorliegenden Versicherungsvertrages
verursacht worden sind, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist,
dass er bei Vertragsbeginn von einer Handlung oder Unterlassung, welche seine Haftpflicht
begründen könnte, keine Kenntnis hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen. Sofern
während der Vertragsdauer der Deckungsumfang erweitert oder die Garantiesumme oder der
Selbstbehalt verändert werden, gilt der vorstehende Satz sinngemäss.
Soweit Schäden gemäss vorstehendem Absatz durch eine allfällige Vorversicherung gedeckt
sind, wird durch den vorliegenden Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Bestimmungen
eine Summendifferenzdeckung gewährt. Leistungen aus der Vorversicherung gehen dem
vorliegenden Versicherungsvertrag vor und kommen von der Versicherungssumme des
vorliegenden Versicherungsvertrages in Abzug.
Seite - 28 -
9.
Leistungen des Versicherers
Die Leistungen des Versicherers bestehen in der Entschädigung begründeter und in der
Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich der dazu gehörenden Schaden- und
Verzugszinsen, Schadenminderungs-, Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und
Vermittlungs-, Schadenverhütungs- und weiterer Kosten (wie z.B. Parteientschädigungen)
begrenzt durch die in der Police in dem Zeitpunkt festgelegte Versicherungssumme bzw.
Sublimite, in welchem der Schaden eintrat oder die Schadenverhütungsmassnahme
vorgenommen wurde.
Die Gesamtheit aller versicherten Schäden und Schadenverhütungsmassnahmen aus der
gleichen Ursache (z.B. durch den gleichen Mangel von Produkten), gilt ohne Rücksicht auf
die Zahl der Geschädigten oder Anspruchsberechtigten als ein Schaden. Dieser Schaden gilt in
dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der zeitlich erste Schaden aus der gleichen Ursache
eintrat oder die zeitlich erste Schadenverhütungsmassnahme aus der gleichen Ursache
vorgenommen wurde.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für die Gesamtheit aller während eines
Versicherungsjahres eintretenden Schäden/Schadenverhütungsmassnahmen beträgt das
Einfache der je Schaden/Schadenverhütungsmassnahme vereinbarten Deckungssumme.
Bei im Ausland eintretenden Schäden gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt der Zahlung des Umrechnungswertes in Schweizer Franken an eine Aussenhandelsbank als erfüllt. Für die Umrechnung ausländischer Währungen ist der Kurs (Briefkurs) am
Zürcher Devisenmarkt im Zeitpunkt der Schadenzahlung massgebend.
10. Deckungssumme
10.1 Personen- und Sachschäden
Die Deckungssumme beträgt je Schaden/Schadenverhütungsmassnahme:
•
CHF 10'000'000.00
10.2 Sublimiten
Die Deckungssumme beträgt je Schaden/Schadenverhütungsmassnahme innerhalb der unter
Art. 10.1 aufgeführten Deckungssumme als Höchstersatzleistung des Versicherer:
•
CHF 200'000.00 für Bearbeitungs- und Obhutsschäden gemäss vorstehend Art. 6.4.5
•
CHF 100'000.00 für Schäden aus der Deckung Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung
gemäss vorstehend Art. 6.4.6
•
CHF 1'000'000.00 für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten
Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (Feuer, Explosion, Wasser) gemäss
vorstehend Art. 6.4.7
•
CHF 1'000'000.00 für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten
Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (übrige Risiken) gemäss
vorstehend Art. 6.4.8
Seite - 29 -
•
CHF 1'000'000.00 für Schäden an gemieteten oder geleasten
Telekommunikationsanlagen und –geräten gemäss vorstehend Art. 6.4.9
•
CHF 100'000.00 für Rückrufkosten gemäss vorstehend Art. 6.4.13
•
CHF 1’000’000.00 für Schäden aus der Deckung Passiver Strafrechtsschutz gemäss
vorstehend Art. 6.4.14
•
CHF 200'000.00 für Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln
oder Schäden gemäss vorstehend Art. 6.4.19
•
CHF 200'000.00 für Aus- und Einbaukosten gemäss vorstehend Art. 6.4.20
•
CHF 250'000.00 für Schäden aus der Deckung Vermögensschäden gemäss vorstehend
Art. 6.4.23
11. Selbstbehalt
11.1 Sachschäden
Der Versicherungsnehmer trägt je Sachschaden/Schadenverhütungsmassnahme den folgenden
Selbstbehalt:
•
CHF 2'000.00
11.2 Sonstige Selbstbehalte
Der Versicherungsnehmer trägt in Abänderung von vorstehend Art. 11.1 je
Schaden/Schadenverhütungsmassnahme den folgenden Selbstbehalt:
•
CHF 10'000.00 bei Schäden aus der Deckung Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung
gemäss vorstehend Art. 6.4.6
•
CHF 10'000.00 bei Rückrufkosten gemäss vorstehend Art. 6.4.13
•
CHF 3'000.00 bei Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder
Schäden gemäss vorstehend Art. 6.4.19
•
CHF 3'000.00 bei Aus- und Einbaukosten gemäss vorstehend Art. 6.4.20
•
CHF 3'000.00 bei Schäden aus der Deckung Vermögensschäden gemäss vorstehend Art.
6.4.23
12. Gefahrserhöhung und –verminderung
a)
Ändert sich im Laufe der Versicherung eine im Antrag oder sonst wie mitgeteilte
erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt,
so hat dies der Versicherungsnehmer dem Versicherer sofort schriftlich mitzuteilen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist der Versicherer für die
Seite - 30 -
Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist der Versicherungsnehmer seiner
Meldepflicht nachgekommen, so ist die erhöhte Gefahr gedeckt. Der Versicherer ist
jedoch berechtigt, innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige den Vertrag auf zwei
Wochen zu kündigen. Eine allfällige Mehrprämie ist vom Eintritt der Gefahrserhöhung an
geschuldet. Bei Gefahrsverminderung reduziert der Versicherer von der schriftlichen
Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend.
b) In Abänderung von vorstehend lit. a erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen
dieses Vertrages und des in vorstehend Art. 6, lit. b beschriebenen Betriebscharakters
auch auf wesentliche Gefahrserhöhungen, die im Laufe der Versicherung durch die
Änderung einer im Antrag oder sonst wie mitgeteilten erheblichen Tatsache ausserhalb
von USA/Kanada eintreten.
Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer am Ende jedes
Versicherungsjahres solche Gefahrserhöhungen schriftlich mitzuteilen und eine allfällige
Mehrprämie von deren Eintritt an zu entrichten.
Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung oder kommt innert Monatsfrist nach
Eingang einer solchen Mitteilung beim Versicherer eine Vereinbarung über die
Mehrprämie für die Gefahrserhöhung nicht zustande, so entfällt der Versicherungsschutz
für die erhöhte Gefahr rückwirkend ab ihrem Eintritt.
13. Beseitigung eines gefährlichen Zustandes
Die Versicherten sind verpflichtet, einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen
könnte und dessen Beseitigung der Versicherer verlangt hat, innerhalb angemessener Frist auf
eigene Kosten zu beseitigen.
14. Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt ein Versicherter die ihm durch diesen Vertrag überbundenen Obliegenheiten
versehentlich, so wird der Versicherer von der Verpflichtung der Leistung nicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf ein Versehen beruht und nach
seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des VVG unverändert.
15. Vertragsdauer
Der vorliegende Versicherungsvertrag beginnt am Nach Vereinbarung, 00.00 Uhr und endet
am Nach Vereinbarung, 24.00 Uhr.
Der vorliegende Versicherungsvertrag verlängert sich anschliessend stillschweigend um ein
Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vorher die Kündigung erhalten hat.
Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der
dreimonatigen Frist dem Versicherer bzw. dem Versicherungsnehmer zugekommen ist.
Seite - 31 -
16. Kündigung im Schadenfall
1.
Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung geschuldet wird, kann der
Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung der
Entschädigung Kenntnis erhalten hat, den vorliegenden Versicherungsvertrag kündigen.
Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung bei der Gesellschaft.
2.
Der Versicherer verzichtet ausdrücklich auf das ihm gesetzlich zustehende Recht, im
Schadenfall den vorliegenden Versicherungsvertrag zu kündigen, ausser im Falle des
versuchten oder vollendeten Versicherungsmissbrauchs. Kündigt der Versicherer den
vorliegenden Versicherungsvertrag aus diesem Grunde, erlischt er 14 Tage nach dem
Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
17. Anzeigepflicht
Ereignet sich ein Schadenfall, dessen voraussichtliche Folgen die Versicherung betreffen
könnten, oder werden gegen einen Versicherten Ansprüche erhoben, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen.
Wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicherten ein Polizei- oder
Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend
macht, ist der Versicherer sofort zu benachrichtigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer versehentlich die Abgabe einer Anzeige oder gibt er eine
unrichtige Anzeige ab, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf ein Versehen beruht
und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist.
18. Schadenbehandlung
Der Versicherer übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die
Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen.
Der Versicherer vertritt den Versicherten gegenüber dem Geschädigten; der Versicherte hat
sie dabei nach Möglichkeit zu unterstützen. Die vergleichsweise Erledigung eines
Schadenfalles durch den Versicherer ist für den Versicherten verbindlich. Der Versicherer ist
berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen
Selbstbehaltes auszurichten; der Versicherte hat ihm in diesem Fall unter Verzicht auf
sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt zurückzuerstatten.
Ohne vorgängige Zustimmung des Versicherers ist der Versicherte nicht berechtigt,
Entschädigungsansprüche anzuerkennen oder abzufinden und den Befreiungsanspruch aus
dieser Versicherung an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten.
Bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen den Versicherten hat dieser dem vom Versicherer
bezeichneten Anwalt die nötige Vollmacht auszustellen. Der Versicherer trägt die Kosten des
von ihr bestellten Anwaltes.
Eine dem Versicherten im Prozess allenfalls zugesprochenen Prozessentschädigung fällt bis
zur Höhe ihrer Leistungen für die Abwehr unbegründeter Ansprüche dem Versicherer zu. Der
Versicherte hat dem Versicherer diesen Betrag abzutreten.
Seite - 32 -
18.1 Schadenservice im Selbstbehaltbereich
In teilweiser Abänderung von Art. 18 übernimmt der Versicherer die Abwehr unbegründeter
und die Regulierung begründeter Ansprüche auch dann, wenn die voraussichtliche
Schadenhöhe im Selbstbehaltbereich bleibt. Allfällige Barauslagen des Versicherers, wie
Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten sowie
Parteientschädigungen bis zur Höhe des anwendbaren Selbstbehaltes gehen zu Lasten des
Versicherungsnehmers. Interne Kosten des Versicherers, wie Reisespesen etc. gehen zu Lasten
des Versicherers.
19. Folgen bei vertragswidrigem Verhalten
Bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der Art. 17 und Art. 18 hat der Versicherte alle
diejenigen Folgen selbst zu tragen, die bei bedingungsgemässem Verhalten vermieden worden
wären.
Bei Anerkennung der Haftpflicht durch den Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
sowie bei allen gegen die Vertragstreue verstossenden Handlungen des Versicherten fällt jede
Leistung des Versicherers dahin, es sei denn, dass der Verstoss den Umständen nach als
unverschuldet anzusehen ist.
20. Rückgriff
Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Bundesgesetzes über den
Versicherungsvertrag, welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen
dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, hat der Versicherer insoweit, als er
seine Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem
Versicherten.
21. Abtretung von Ansprüchen
Der Versicherte ist ohne vorgängige Zustimmung der Gesellschaft nicht berechtigt, Ansprüche
aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten.
22. Prämie
22.1 Prämienberechnungsgrundlage
Als Prämienberechnungsgrundlage dient die Jahres-Brutto-Lohnsumme.
Definition Jahres-Brutto-Lohnsumme
Darunter ist die gesamte in der Versicherungsperiode ausbezahlte Bruttolohnsumme, wie sie
für die Berechnung der Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Seite - 33 -
massgebend ist, zu verstehen.
Die aufgewendeten Beträge für Personen, die keine AHV-Beiträge zu entrichten haben, sind
zusätzlich zu deklarieren. Die Beträge, die aufgrund eines Arbeiterstellungsvertrages
(Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) aufgewendet werden, sind ausschliesslich vom Mieter
anzugeben.
Bei Personengesellschaften oder –gemeinschaften werden alle mitarbeitenden Gesellschafter
bzw. Gemeinschafter, mit Ausnahme eines Einzigen, mit in der Police festgelegten
Lohnsummen berücksichtigt.
22.2 Prämienabrechnung
a)
Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres hat der Versicherungsnehmer zunächst die
provisorisch festgesetzte Prämie (Vorauszahlungsprämie) zu bezahlen, die der
mutmasslich endgültigen möglichst zu entsprechen hat. Die Zahlungsfrist beträgt
1 Monat nach Fälligkeit.
b) Nach Ablauf eines jeden einzelnen Versicherungsjahres oder nach Auflösung des
vorliegenden Versicherungsvertrages wird die definitive Prämienabrechnung
vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein
Formular mit der Aufforderung zu, ihm darauf die in Frage kommenden Angaben zur
Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen.
Eine sich aus der Prämienabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 1 Monat, nachdem
der Versicherer den Betrag vom Versicherungsnehmer eingefordert hat, zu bezahlen. Eine
allfällige Rückprämie lässt der Versicherer innerhalb derselben Frist seit Feststellung des
endgültigen Prämienbetrages dem Versicherungsnehmer zugehen. Stellt sich jedoch die
Nach- oder Rückprämie auf einen Betrag unter CHF 20.00 verzichten die
Vertragsparteien – ohne anders lautende Vereinbarung – auf Nachzahlung bzw.
Rückerstattung.
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er
hat ihm zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgeblichen Unterlagen (Lohnbücher,
Belege usw.) zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer die Prämienberechnungsgrundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariert, ruht die Leistungspflicht des Versicherers
ab jenem Zeitpunkt, in welchem die richtigen Angaben dem Versicherer spätestens hätten
mitgeteilt werden müssen, bis zur Bezahlung der Nachprämie (zuzüglich Zinsen und
Kosten), die sich bei richtiger Deklaration ergibt.
c)
Übersteigt die sich aufgrund der Prämienabrechnung ergebende Nach- oder Rückprämie
den Betrag von CHF 500.00, kann der Versicherer die Vorauszahlungsprämie vom
folgenden Versicherungsjahr an entsprechend anpassen.
22.3 Prämiensätze / Prämien
Die Prämien bzw. die Prämiensätze betragen jährlich
•
auf der Jahres-Brutto-Lohnsumme von zurzeit CHF ……… Mio. der versicherten Firmen
(sofern nachstehend nichts anderes als vereinbart gilt):
o
……….. %o
Seite - 34 -
22.4 Vorausprämie für die Zeit vom ………………… bis
…………………..
Die Vorausprämie für die Versicherungsperiode vom ……………… bis
…………………. beträgt
•
CHF ………………..
22.5 Minimalprämie
Die Minimalprämie beträgt
•
CHF …………… p.a.
22.6 Eidg. Stempelabgabe
Die vorstehend genannten Prämiensätze / Prämien verstehen sich ohne eidg. Stempelabgabe.
22.7 Rückerstattung
Wird der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgehoben, erstattet der Versicherer
die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück
und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Bestimmungen über die
Prämienabrechnung gemäss vorstehend Art. 22.2 bleiben vorbehalten.
Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht,
•
wenn der Versicherungsnehmer den vorliegenden Versicherungsvertrag im Schadenfall
kündigt;
•
wenn der vorliegende Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als ein
Jahr in Kraft war und auf Veranlassung des Versicherungsnehmers aufgehoben wird;
•
wenn der Versicherte Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der
Täuschung verletzt hat.
22.8 Änderung des Prämientarifes
Ändert der Prämientarif, kann der Versicherer die Anpassung des vorliegenden
Versicherungsvertrages vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat
er dem Versicherungsnehmer die neuen Prämienkonditionen 90 Tage vor der Fälligkeit der
Prämie bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer mit den neuen Prämienkonditionen
nicht einverstanden, kann er auf Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung
muss spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres beim Versicherer eintreffen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung
des vorliegenden Versicherungsvertrages.
Seite - 35 -
23. Mahnverfahren und Deckungsunterbruch
Mahnverfahren und Deckungsunterbruch richten sich nach den Bestimmungen des
schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).
24. Verjährung
Die auf einem Schadenfall beruhenden Ansprüche eines Versicherten aus diesem
Versicherungsvertrag verjähren nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Abschluss eines
aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder dem Vorliegen eines rechtkräftigen
Urteils.
25. Konkurs des Versicherungsnehmers
Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung.
26. Mitteilungen an den Versicherer
Alle Mitteilungen sind an den schweizerischen Sitz des Versicherers zu richten. Kündigungsund Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist dort eintreffen.
27. Datenschutz
Der Versicherer ist befugt, die für die Vertrags- und Schadenabwicklung notwendigen Daten zu
beschaffen und zu bearbeiten. Ebenso gilt sie als ermächtigt, bei Drittpersonen sachdienliche Auskünfte
einzuholen sowie in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Der Versicherer verpflichtet sich, die
erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Falls erforderlich werden die Daten an involvierte
Dritte, namentlich Mit-, Rück- und andere beteiligte Versicherer weitergeleitet. Zudem können zur
Durchsetzung von Regressansprüchen Informationen an andere haftpflichtige Dritte und deren
Haftpflichtversicherung weitergegeben werden. Der Versicherer ist ermächtigt, Dritten (z.B. zuständigen
Behörden), welchen der Versicherungsschutz bestätigt wurde, das Aussetzen, Ändern oder Aufhören der
Versicherung mitzuteilen.
28. Brokerklausel
Die Firma PROMRISK AG, Ein Unternehmen der Promea, Postfach 56, CH-8173 Neerach,
wickelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ab
und ist deshalb vom Versicherer bevollmächtigt, Anfragen, Deklarationen und
Willenserklärungen entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich dem Versicherer
weiterzuleiten. Ist die Wirksamkeit einer allfälligen Leistung oder Erklärung an den
Versicherer von der Einhaltung einer Frist abhängig, so gilt diese mit rechtzeitigem Zugang
bei der Firma PROMRISK AG als gewährt.
Seite - 36 -
29. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherer am schweizerischen
Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten sowie am schweizerischen
Sitz des Versicherers belangt werden.
Seite - 37 -