Abschlepp- und Bergekosten: das Wichtigste im Überblick

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Abschlepp- und Bergekosten: das Wichtigste im Überblick
VKS-Info - 01/2014
überreicht durch unser Mitglied:
Abschlepp- und Bergekosten:
das Wichtigste im Überblick
Sehr geehrte Damen und Herren,
immer öfter gibt es Streit mit Versicherern über die Abschlepp- und Bergekosten. Aus
diesem Grund wollen wir in unserer heutigen Information dieses Thema für Sie
detailliert aufgreifen.
Wir gehen unter anderem darauf ein, warum der Geschädigte bei Haftpflichtschaden
keine Preise vergleichen muss, wie weit ein Unfallfahrzeug abgeschleppt werden darf
und was bei Kaskoschäden gilt.
Zwischen Abschleppen und Bergen unterscheiden
Beachten Sie bitte: „Abschleppen“ bezeichnet nachfolgend das problemlose Aufladen
und den Abtransport. „Bergen“ umfasst die gelegentlich erforderlichen Zusatzarbeiten,
wie z.B. „das vom Acker holen“ oder das Aufsammeln von Ladung, Teilen oder
ähnlichem.
Wenn der Geschädigte den Auftrag erteilt
Abschleppaufträge zeichnen sich dadurch aus, dass in der Regel vor der Erledigung
kein Preis vereinbart wird. Dennoch ist dem Kunden klar, dass dies nicht umsonst ist.
Und wenn die Polizei agiert? In manchen Fällen wird der Auftrag durch die Polizei
erteilt, hier wird die Polizei „als Bote“ tätig.
Ist der Geschädigte am Ort des Geschehens damit einverstanden, dass der
Abschleppunternehmer sein Auto auflädt, kommt somit ein Werkvertrag zustande.
Ist der Geschädigte nicht mehr aktionsfähig, erteilt die Polizei den Auftrag in seinem
Namen.
Kein Preisvergleich bei Haftpflichtschäden
Bei Haftpflichtschäden ist die besondere Situation des Geschädigten zu beachten. Weil
die schnelle Räumung der Unfallstelle oft im Vordergrund steht, muss er vor der
Beauftragung eines Abschleppunternehmens keine Preise vergleichen!
Das ist ihm in der Regel auch gar nicht möglich, zumal das Abschleppunternehmen
oftmals von der Polizei benachrichtigt wird. (OLG Celle, Urteil vom 9.10.13, Az: 14 U
55/13).
Eine BGH-Rechtsprechung gibt es dazu noch nicht – jedoch kann davon ausgegangen
werden, dass der BHG es genauso sehen würde. Denn es kommt nur auf die Situation
des Geschädigten an.
Und für die Bergekosten gilt nichts anderes als für die Abschleppkosten.
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VKS-Info - 01/2014
Fortsetzung Seite 1
Wie weit abschleppen?
Bei dieser Frage muss zwischen offensichtlichem Totalschaden und Reparaturschaden
unterschieden werden:
Totalschaden
Ein Fahrzeug, dass bei einem Unfall offensichtlich einen Totalschaden erlitt, kann nicht auf
Kosten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners über eine Strecke von 373 km
„nach Hause“ abgeschleppt werden (LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2011, Az: 8 O 434/11).
Dies ist nachvollziehbar, denn die Verwertung des Fahrzeuges kann auch am Unfallort
organisiert werden. Einen generellen Anspruch, das Fahrzeug an den Heimatort zu holen,
gibt es nämlich nicht – hier ist die Schadenminderungspflicht zu beachten.
Reparaturschaden
Anders als beim Totalschaden können die Dinge bei einem Reparaturschaden liegen.
Denn selbst wenn das Fahrzeug in der Nähe des Unfallortes repariert würde, müsste es
danach ja zum Heimatort des Geschädigten gelangen.
Schadenrechtlich wird man nicht verlangen können, dass der Geschädigte Urlaub nimmt,
um seinen Wagen zu holen und außerdem fielen Zugfahrkosten oder Treibstoffkosten an.
Damit ist der Transport des Unfallfahrzeuges in die Heimatwerkstatt zumindest zu einem
Teil gedeckt.
Notwendige Zwischenlagerung
Ereignet sich der Unfall außerhalb der Werkstattöffnungszeiten und muss das verunfallte
Fahrzeug daher zunächst beim Abschleppunternehmen zwischengelagert werden, muss
die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die weitere Abschlepprechnung zur
Reparaturwerkstatt übernehmen (LG Detmold, Urteil vom 16.1.2009, Az: 12 O 248/07).
Denn der BGH hat so entschieden: der Geschädigte kann sein Unfallfahrzeug nicht
einfach am Straßenrand abstellen. Eventuell muss er es vor Regen und Schnee schützen
und nicht weniger gegen Diebstahl von Teilen, wenn es z.B. nicht mehr abschließbar ist
(BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az: VI ZR 363/11).
Kein Verweis auf Schutzbrief oder Clubmitgliedschaft
Viele Autofahrer haben eine Verkehrsservice-Versicherung, die im Volksmund
„Schutzbrief“ genannt wird und darin sind Abschleppleistungen enthalten.
Jedoch gilt hier der gleiche Grundsatz wie immer: private Vorsorge ist nicht dazu da, den
Schädiger zu entlasten.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann den Geschädigten also nicht dazu
auffordern, seinen „eigenen“ Schutzbrief zu verwenden. Dies wurde mit der Begründung
der Schadenminderungspflicht schon in manchen Fällen versucht.
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Fortsetzung Seite 2
Die Situation bei Kaskoschäden
In den Musterbedingungen heißt es im Hinblick auf die Abschleppkosten: „Bei
Beschädigung des Fahrzeuges ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom
Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn
nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Das gilt
nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des
Fahrzeuges nach A.2.7.1. die Obergrenze nach A.2.7.1a oder A.2.7.1b nicht
überschritten wird“.
Das bedeutet: die Abschleppkosten sind vom Versicherungsschutz umfasst. Die
Summe aus Reparaturkosten und Abschleppkosten darf aber nicht höher sein, als der
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Unfalltag, wenn vollständig und
fachgerecht repariert wird. Und sie darf nicht höher sein, als die Differenz aus
Wiederbeschaffungswert und Restwert, wenn nicht vollständig oder nicht fachgerecht
repariert wird.
Beachten Sie: Die Klausel ist auf Abschleppkosten bezogen. Bergungskosten sind
nicht umfasst und damit nicht erstattungsfähig.
Für Totalschäden sehen die Musterbedingungen keine Abschleppkosten vor. Das ist
schlüssig, da bei Totalschäden die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und
Restwert die Höchstentschädigung darstellt. Jedoch sind hier viele Versicherer kulant.
Gerne stehen wir Ihnen als Partner in allen Fragen rund um das Kfz-Gutachten und die
Schadensabwicklung zur Seite.
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der
behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Quelle: Unfallzeitung.de / Der Kfz-Sachverständige/autorechtakutell.de
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