PDF Geschäftsbedingungen - neuf Second Hand | Solothurn
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PDF Geschäftsbedingungen - neuf Second Hand | Solothurn
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN neuf Second Hand, Solothurn Mit Abgabe der Kommissionsware erkennt die Lieferantin/der Lieferant (nachfolgend «die Lieferantin» genannt) die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von neuf Second Hand an. 1. Wir nehmen ausgewählte, modische und neuwertige Damen- und Herrenbekleidung sowie Schuhe und Accessoires in Kommission. Nur in Ausnahmefällen kaufen wir ausgewählte Artikel an. 2. Grundsätzlich nehmen wir Artikel unter der Woche während den Ladenöffnungszeiten an. Termine nach Vereinbarung sind auch möglich – bitte kontaktieren Sie uns dazu per Mail ([email protected]). 3. Die Auswahl der Kommissionsartikel (Kleider, Schuhe und Accessoires) liegt im Ermessen von neuf Second Hand. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung seitens neuf Second Hand. Wir nehmen keine Artikel von Grossverteilern (H&M, ZARA, Mango, C&A, Vögele, Vero Moda, Manor, Bata, WE, La Redoute, Dosenbach usw.) an. Highstreet-Brands (Cecil, Esprit, Street One usw.) nehmen wir nur sehr selektiv an. 3.1 Die angebotenen Artikel müssen saisongerecht und in einwandfreiem Zustand sein (d.h. gewaschen/gereinigt und gebügelt sowie flecken- und fusselfrei). Falls Labels entfernt wurden, diese bitte komplett entfernen. Bitte kontrollieren Sie die Artikel vor der Anlieferung sorgfältig. Sollten wir – auch nach Warenannahme – bei der Auszeichnung Verschmutzungen oder Beschädigungen entdecken oder riechen die Artikel nach Keller/Estrich, werden diese ausgesondert und automatisch einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. 3.2 Die Lieferantin bezeichnet/nennt bei Abgabe der Ware diejenigen Teile, welche nach vereinbarter Auftragsdauer (—> s. Ziff. 5.) retourniert werden sollen. Alle anderen, nicht verkauften Teile gehen nach Auftragsende automatisch ins Eigentum von neuf Second Hand über (—> s. Ziff. 5.1). Sämtliche nicht verkaufte resp. nicht abgeholte Kommissionsware wird nach Ablauf der Auftragsdauer und Abholfrist einer gemeinnützigen Organisation (Seraphisches Liebeswerk, Solothurn) übergeben. 4. Der Verkaufspreis wird grundsätzlich durch neuf Second Hand festgelegt. In einzelnen Fällen/bei speziellen Artikeln erfolgt die Preisgestaltung in Absprache mit der Lieferantin. Nachforderungen auf dem festgelegten Verkaufspreis sind nicht möglich. 4.1 Die Lieferantin erklärt sich mit der Abgabe der Ware einverstanden, dass im Verlauf der Auftragsdauer eine Preisreduzierung von bis zu max. 20% vom ursprünglichen Verkaufspreis erfolgen darf. neuf Second Hand | Hauptgasse 53 | 4500 solothurn | [email protected] | neuf-secondhand.ch 1 4.2 Die Lieferantin/der Lieferant erhält innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Abgabe der Kommissionsware per eMail einen Lieferschein (PDF) zugestellt. Auf diesem sind die folgenden Informationen zu den angenommenen Teilen aufgeführt: - Kunden- und Artikelnummer - Annahmedatum und Abholtermin - Artikelbeschreibung, Grösse und Label - Verkaufspreis, inkl. 8% MwSt - Kommissionsbetrag (30% vom erzielten Netto-Verkaufspreis) Die Lieferantin muss den Lieferschein nach Erhalt prüfen und allfällige Fehler innerhalb von drei (3) Arbeitstagen melden. 5. Die Dauer eines regulären Auftrags beträgt drei (3) Monate. Sie kann aber nach Absprache verlängert oder verkürzt werden (z.Bsp. Saisonende, «Klassiker», Schmuck). Die Lieferantin erhält bei Warenannahme eine Annahmequittung, auf welcher die Anzahl der angenommenen Artikel sowie der Abholtermin festgehalten werden. 5.1 Nicht verkaufte Teile, welche gemäss Ziff. 3.2 an die Lieferantin retourniert werden sollen, sind innerhalb der Abholfrist abzuholen. Sämtliche nicht fristgerecht abgeholte Kommissionsware wird einer gemeinnützigen Organisation (Seraphisches Liebeswerk, Solothurn) übergeben. Die Einhaltung des Abholtermins ist Sache der Lieferantin. 6. Die Lieferantin erhält 30% des erzielten Netto-Verkaufspreises als Verkaufskommission (MwSt = 8%). Der zustehende Betrag wird innerhalb von sechs (6) Monaten nach Verkaufsdatum in bar ausbezahlt. Selbstverständlich werden Kommissionsbeträge von verkauften Teilen auch während der Auftragsdauer ausbezahlt. Das Nachfragen nach fälliger Kommission ist Sache der Lieferantin. 6.1 Über Verkäufe wird die Lieferantin nicht automatisch informiert. Selbstverständlich kann jederzeit per eMail ein aktueller Stand der Abverkäufe angefragt werden 7. Die Kommissionsware wird mit entsprechender Sorgfalt behandelt und ist in unserem Geschäft gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Einbruchdiebstahl versichert. neuf Second Hand ist bemüht, Diebstahl und Beschädigungen in unserem Geschäft zu vermeiden, übernimmt jedoch bei Diebstahl oder mutwilliger Beschädigung der Ware keine Haftung. 8. Ein Umtausch von gekauften Artikeln ist nicht möglich. Solothurn, 1. August 2016 neuf Second Hand | Hauptgasse 53 | 4500 solothurn | [email protected] | neuf-secondhand.ch 2