Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme

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Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 16 / 143
16. Wahlperiode
16. 06. 2016
Antrag
der Abg. Dr. Gerhard Aden u. a. FDP/DVP
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Verkehr
Vergangenheit und Zukunft der Organisation von sogenannten Medizinisch-Psychologischen-Untersuchungen in BadenWürttemberg
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. wie viele sogenannte Medizinisch-Psychologische-Untersuchungen (MPU) in
Baden-Württemberg in den letzten fünf Jahren jährlich durchgeführt wurden;
2. wie lange – unterteilt nach Anordnungsgründen – in der Regel ein Verfahren
von der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung bis hin
zur Entscheidung der Behörde unter Heranziehung des Ergebnisses der Untersuchung dauert;
3. wie sich die Situation der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchungen seit
dem 1. Januar 2009 entwickelt hat, dargestellt anhand der jährlichen „Bestehensquoten“ bei der ersten und den auf ein „Durchfallen“ folgenden Untersuchungen
sowie den Kosten für die jeweiligen Erst- und etwaigen Folgeuntersuchungen;
4. inwieweit es landesweit für die jeweils gleichen Untersuchungsanlässe gleiche
Fragestellungen gibt;
5. inwieweit die Begutachtung (landeseinheitlich) dokumentiert wird;
6. ob unabhängige dritte Personen bei der Begutachtung anwesend sind;
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Eingegangen: 16. 06. 2016 / Ausgegeben: 20. 07. 2016
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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Drucksache 16 / 143
7. welche Entwicklung seit dem 1. Januar 2009 der Markt für MPU-Dienstleistungen in Baden-Württemberg nahm, aufgezeigt zumindest unter Darstellung der
rechtlichen und praktischen Bewegungen auf dem Gebiet der Begutachtungsstellen und ihrer Träger, auf dem Gebiet der Anbieter von Vorbereitungskursen/
-hilfen, unter besonderer Berücksichtigung der Folgen der Regelung in Anlage 14
Absatz 2 Nummer 6 der Fahrerlaubnisverordnung sowie der Qualitätsansprüche und Kosten;
8. welche Verfahren vergleichbarer oder ähnlicher Art zu den unterschiedlichen
Anordnungsgründen nach ihrer Kenntnis in anderen EU-Ländern existieren;
9. mit welchen Schlussfolgerungen für das eigene Handeln sie die Ergebnisse der
Projektgruppe „MPU-Reform“ bewertet;
10. inwieweit die Ergebnisse innerhalb welchen zeitlichen Horizonts von Bund
und Ländern nach ihrer Kenntnis umgesetzt werden.
10. 06. 2016
Dr. Aden, Dr. Goll, Haußmann,
Dr. Timm Kern, Keck, Weinmann FDP/DVP
Begründung
Das Thema „Medizinisch-Psychologische-Untersuchungen“ wird immer wieder
diskutiert. Die aktuelle Situation und Entwicklung in den letzten Jahren in BadenWürttemberg soll ebenso in den Blick genommen werden wie Reformbestrebungen beispielsweise der unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen gebildeten Projektgruppe „MPU-Reform“.
Stellungnahme*)
Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 Nr. 3-3853.7/698 nimmt das Ministerium für
Verkehr zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. wie viele sogenannte Medizinisch-Psychologische-Untersuchungen (MPU) in
Baden-Württemberg in den letzten fünf Jahren jährlich durchgeführt wurden;
Die landesweiten Zahlen der MPU-Anordnungen werden nicht erhoben und wären
nur mit erheblichem Zeitaufwand der Fahrerlaubnisbehörden ermittelbar.
Bundesweit erhebt und veröffentlicht die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
jährlich die Zahlen der MPU-Anordnungen, der Untersuchungsanlässe und der
Nicht-Bestehensquoten. Für die Jahre 2015 und 2016 liegen dem Verkehrsministerium (VM) noch keine Daten vor. Für die Jahre 2009 bis 2014 ergibt sich folgende
bundesweite MPU-Statistik, die als aussagekräftig auch für Baden-Württemberg
gelten kann:
*) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen.
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Alkohol
(ggf. mit
weiterem
Anlass für
MPU)
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MPU nicht
bestanden
Drogen
(ohne
Alkohol)
MPU nicht
bestanden
Sonstiger
Anlass
MPU nicht
bestanden
2009
59.758
41,6 %
17.715
33,5 %
28.609
26,9 %
2010
55.977
39,6 %
17.671
31,7 %
27.948
27,6 %
2011
53.819
40,8 %
17.919
32,5 %
27.527
34,3 %
2012
50.256
40,5 %
17.419
32,5 %
26.501
34,4 %
2013
49.481
38,2 %
17.471
30,1 %
27.867
34,5 %
2014
46.537
38,6 %
18.852
30,4 %
26.147
33,0 %
2. wie lange – unterteilt nach Anordnungsgründen – in der Regel ein Verfahren
von der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung bis hin
zur Entscheidung der Behörde unter Heranziehung des Ergebnisses der Untersuchung dauert;
Die Gesamtdauer des Verfahrens von der Anordnung einer MPU bis zur Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist individuell – je nach Untersuchungsanlass und
nach den Besonderheiten des Einzelfalls – sehr unterschiedlich. Die Fahrerlaubnisbehörde legt in der Anordnung der MPU die Frist zur Beibringung des Gutachtens
fest. Die Frist beträgt in der Regel bei Fahrerlaubnisinhabern zwei bis drei Monate,
bei Bewerbern auf eine Erst- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis zwei bis sechs
Monate; sie kann auf Antrag verlängert werden.
Bei einer MPU wegen Alkohol oder Drogen kann es für eine positive MPU erforderlich sein, dass eine Trennung von Alkohol-/Drogenkonsum und Fahren über
einen längeren Zeitraum stabil und motivational gefestigt ist und durch Abstinenzkontrollen nachgewiesen wird (je nach Vorfall und Grad der Alkoholisierung/Art
des Betäubungsmittels mindestens sechs bzw. zwölf Monate). Dieser Abstinenzzeitraum ist bei der Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen.
Der Betroffene wählt unter verschiedenen MPU-Anbietern einen aus und vereinbart dort einen Termin zur MPU. Die Versendung des Gutachtens durch die MPUStelle sollte spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang aller Befunde erfolgen.
Überschreitungen dieser Frist sind mit Angabe der Gründe aufzuzeichnen.
Die Bearbeitungsdauer bei der Fahrerlaubnisbehörde nach Vorlage des MPU-Gutachtens beträgt in der Regel wenige Tage bis zwei Wochen.
3. wie sich die Situation der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchungen seit
dem 1. Januar 2009 entwickelt hat, dargestellt anhand der jährlichen „Bestehensquoten“ bei der ersten und den auf ein „Durchfallen“ folgenden Untersuchungen sowie den Kosten für die jeweiligen Erst- und etwaigen Folgeuntersuchungen;
Die Nicht-Bestehensquoten der MPU, aufgeschlüsselt nach Untersuchungsanlässen, sind in der Antwort oben zu Ziffer 1 dargestellt. Eine Unterscheidung nach
Erst- oder Folgeuntersuchung erfolgt hierbei nicht.
Die Kosten einer MPU sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich festgelegt, unterschieden nach Untersuchungsanlässen. Für eine MPU wegen Alkohol oder Drogen beträgt die Gebühr
338 Euro zzgl. Umsatzsteuer, vgl. GebOSt-Nr. 451.5 und 451.6.
Aus Sicht der Betroffenen können Kosten für eine Vorberatung, für eine Therapie
sowie für Abstinenzkontrollen bei Alkohol oder Drogen hinzu kommen, die jeweils nicht einer staatlichen Gebührenregelung unterliegen.
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4. inwieweit es landesweit für die jeweils gleichen Untersuchungsanlässe gleiche
Fragestellungen gibt;
Im baden-württembergischen Einführungserlass zur Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 1. Januar 1999 wurden landeseinheitliche Fragestellungen für
jeweils gleiche Untersuchungsanlässe festgelegt, die seither punktuell an Änderungen der Rechtsprechung angepasst wurden. Einen unverbindlichen Fragenkatalog
auf Bundesebene gibt es in einer fachwissenschaftlichen Veröffentlichung, den
sog. „Beurteilungskriterien“.
Im Zuge der MPU-Reform wurde seitens des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) im Frühjahr 2016 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
unter Federführung der BASt eingesetzt mit dem Ziel, in mehreren Arbeitssitzungen bundesweit einheitliche und verbindliche Fragestellungen zu erarbeiten. Der
Gutachter hat sich an die behördliche Fragestellung zu halten. Die Rechtsprechung
stellt hohe Anforderungen an die Bestimmtheit und Transparenz der behördlichen
Fragestellung.
5. inwieweit die Begutachtung (landeseinheitlich) dokumentiert wird;
Bundesrechtlich sind in Anlage 4 a zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und für die Erstellung von Gutachten
festgelegt, die für ärztliche Gutachten und MPU-Gutachten gleichermaßen verbindlich gelten. Dort sind Standards hinsichtlich der einzelnen Gutachten wie auch
Grundlagen zur Transparenz für die Betroffenen geregelt.
Die Einhaltung dieser Grundsätze wird von der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorlage
des Gutachtens überprüft.
Die Qualität der Gutachten ist – neben den Anforderungen an die MPU-Anbieter
und an die Qualifikation der Gutachter – zudem Gegenstand einer stichprobenartigen Überwachung und Kontrolle durch die BASt im Rahmen der Qualitätssicherung.
6. ob unabhängige dritte Personen bei der Begutachtung anwesend sind;
Die MPU kann nach Ziffer 4 der Anlage 4 a zur FeV unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers durchgeführt werden. Der Antrag ist durch den Betroffenen
zu stellen. Die Bestellung des Dolmetschers erfolgt durch den MPU-Träger. Die
Kosten sind vom Betroffenen zu tragen.
Andere Personen wie nahe Angehörige, Rechtsberater oder sonstige Vertrauenspersonen sind zur MPU nicht – auch nicht mit Einwilligung des Betroffenen – zugelassen, da die Offenheit des psychologischen Gesprächs beeinträchtigt und der
Zweck der MPU gefährdet würde.
7. welche Entwicklung seit dem 1. Januar 2009 der Markt für MPU-Dienstleistungen in Baden-Württemberg nahm, aufgezeigt zumindest unter Darstellung der
rechtlichen und praktischen Bewegungen auf dem Gebiet der Begutachtungsstellen und ihrer Träger, auf dem Gebiet der Anbieter von Vorbereitungskursen/
-hilfen, unter besonderer Berücksichtigung der Folgen der Regelung in Anlage 14
Absatz 2 Nummer 6 der Fahrerlaubnisverordnung sowie der Qualitätsansprüche und Kosten;
Wesentliche Veränderungen des MPU-Angebots in Baden-Württemberg seit 2009
sind nicht bekannt, der Markt kann als stabil bezeichnet werden. Neue Anerkennungen von MPU-Trägern und das Erlöschen bestehender Anerkennungen kommen nur vereinzelt vor.
Für den Bereich der Vorbereitungskurse und therapeutischen Angebote kann hierzu keine Aussage getroffen werden, da diese nicht durch staatliche Anerkennungsverfahren geregelt sind. In diesem Bereich gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher
Angebote.
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Das Gebot der organisatorischen, räumlichen und personellen Trennung zwischen
MPU-Trägern einerseits und Vorbereitungskursen bzw. Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung andererseits gemäß Anlage 14 Absatz 2 Nummer 6 FeV
wurde zum 1. Juli 2009 rechtlich verankert und wird seither in Baden-Württemberg umgesetzt und überwacht. Nach hiesiger Einschätzung hat dies nicht zu einer
Einschränkung des Angebots von MPU-Stellen oder von Vorbereitungskursen, und
auch nicht zu höheren Kosten für Betroffene geführt. Die Qualitätsforderungen im
Sinne einer größeren Objektivität und Neutralität der Begutachtung sind allerdings
angehoben worden.
8. welche Verfahren vergleichbarer oder ähnlicher Art zu den unterschiedlichen
Anordnungsgründen nach ihrer Kenntnis in anderen EU-Ländern existieren;
Ärztliche Untersuchungen – auch in Form regelmäßiger Pflichtuntersuchungen –
gibt es in einer Vielzahl von EU-Staaten. Die MPU nach deutschem Recht mit
einer Kombination ärztlicher Untersuchungen und einem individuellen psychologischen Explorationsgespräch gibt es – soweit hier bekannt – in vergleichbarer
Form in anderen EU-Staaten nicht. Ein ähnliches System ist nur in Österreich mit
der verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) bekannt, die in Deutschland
nicht als gleichwertig anerkannt ist.
Die Rechtsordnungen der meisten EU-Staaten verzichten bei Alkohol- und Drogenfahrten auf eine einzelfallbezogene Untersuchung des Betroffenen und sehen
stattdessen generell schärfere Sanktionen wie Fahrerlaubnisentziehung mit langer
Sperrfrist für die Neuerteilung, z. B. frühestens nach fünf bzw. zehn Jahren, vor,
die auch nicht im Einzelfall abgekürzt werden kann.
9. mit welchen Schlussfolgerungen für das eigene Handeln sie die Ergebnisse der
Projektgruppe „MPU-Reform“ bewertet;
10. inwieweit die Ergebnisse innerhalb welchen zeitlichen Horizonts von Bund und
Ländern nach ihrer Kenntnis umgesetzt werden.
Zu 9. und 10.:
Die Projektgruppe „MPU-Reform“ im Auftrag des BMVI und unter Federführung
der BASt hat eine Vielzahl von Reformvorschlägen erarbeitet:
–Zur Erhöhung der Transparenz im Sinne einer frühzeitigen Aufklärung der Betroffenen über die MPU wurden auf der Internet-Homepage der BASt bereits
umfassende Informationen über Anlässe, Verfahren, Ansprechpartner zur MPU
eingestellt. Ein Info-Flyer in Papierform mit Kurzinformationen ist derzeit beim
BMVI zur Drucklegung und wird bundesweit über die Fahrerlaubnisbehörden,
die MPU-Träger und sonstige Stellen zur Verfügung gestellt.
–Zur Erarbeitung bundesweit einheitlicher und verbindlicher Fragestellungen in
einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vgl. oben Antwort zu Ziffer 4.
–Zur Eignung psychologischer Testverfahren und -geräte wird gemäß Anlage 14
Absatz 2 Nummer 7 zur FeV künftig die Anerkennung und Bestätigung durch
eine unabhängige Stelle erforderlich. Verfahren und Detailregelungen hierzu
werden derzeit im Auftrag des BMVI seitens der BASt erarbeitet.
–Zur Frage von Tonbandaufzeichnungen besteht noch Aufklärungsbedarf betreffend datenschutzrechtliche Fragen, Kosten-Nutzen-Verhältnis und organisatorische Handhabung.
–Eine fahrerlaubnisrechtliche Regelung zur amtlichen Anerkennung von Fahreignungsberatern mit Qualitätssicherung – wie sie von der BASt-Projektgruppe
„MPU-Reform“ vorgeschlagen wurde – wird auf Bundesebene nicht weiterverfolgt, da der bürokratische Aufwand neuer Anerkennungs- und Überwachungsverfahren für eine Vorberatung zur MPU außer Verhältnis zum angestrebten
Nutzen steht.
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–Die Unterwerfung der MPU-Anordnung einer Fahrerlaubnisbehörde unter eine
unmittelbare verwaltungsgerichtliche Kontrolle wurde vielfach als Reformpunkt gefordert (zum Beispiel 52. Deutscher Verkehrsgerichtstag Goslar 2014,
Arbeitskreis V Ziffer 8). Eine solche isolierte Anfechtbarkeit der MPU-Anordnung wird auf Bundesebene nicht weiterverfolgt, vielmehr ist wie bisher eine
Überprüfung der MPU-Anordnung nur im Zusammenhang mit der Klage auf
Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis möglich.
–Eine bundesweite Regelung zur Einrichtung von Obergutachterstellen ist nicht
vorgesehen. Ungeachtet dessen ist in Baden-Württemberg beabsichtigt, die
Möglichkeit von Obergutachten durch Fachwissenschaftler (in der Regel Universitätsprofessoren mit besonderer Fachkunde im einschlägigen Fachgebiet),
die seitens des Verkehrsministeriums namentlich benannt sind, weiterzuführen.
Auch ohne bundesrechtliche Grundlage wird die Beauftragung solcher Obergutachter durch Fahrerlaubnisbehörden im Einzelfall, wenn ein MPU-Gutachten
konkrete Anhaltspunkte für Mängel oder Zweifel an dessen Plausibilität aufweist, seitens des VM für rechtmäßig im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (ebenso wie zur Klärung der Frage der Fahreignung im Verfahren zur strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung) und zugleich für zielführend im Sinne
einer Befriedungsfunktion und der Einzelfallgerechtigkeit, insbesondere mit
Blick auf die fehlende isolierte Anfechtbarkeit der MPU-Anordnung, erachtet.
Hermann
Minister für Verkehr
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