Info Wirtschaftsrecht in Thailand

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Info Wirtschaftsrecht in Thailand
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Info Wirtschaftsrecht in Thailand
Inhalt :
Allgemeines
UN-Kaufrecht
Gewährleistung
Sicherungsmittel
Produzentenhaftung
Vertriebsrecht Investitionsrecht
Gesellschaftsrecht
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Devisenrecht/Zahlungsverkehr
Gewerblicher Rechtsschutz
Steuerrecht
Rechtsverfolgung
Nützliche Internetadressen
Allgemeines
Das Königreich Thailand ist eine konstitutionelle Monarchie. Das parlamentarische Zweikammersystem
besteht aus Senat und Repräsentantenhaus. Staatsoberhaupt ist der König. Er ernennt den
Ministerpräsidenten (wobei die Gegenzeichnung des Präsidenten des Repräsentantenhauses erforderlich ist)
und die Mitglieder des Kabinetts.
Oberste Rechtsquelle ist die Verfassung des Königreiches Thailand von 1997.
Die Landessprache ist Thai, als Geschäftssprache ist jedoch Englisch weit verbreitet.
UN-Kaufrecht
Anders als Deutschland ist Thailand dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf (CISG/Convention on Contracts for the International Sale of Goods) bislang nicht
beigetreten. Da das thailändische IPR eine Rechtswahl zulässig ist, kann das CISG als anwendbare
Rechtsordnung vereinbart werden.
Gewährleistung
Regelungen zur Gewährleistung enthalten die Sections 472 ff. Civil and Commercial Code (CCC). Danach
haftet der Verkäufer grundsätzlich unabhängig von eigener Kenntnis für Mängel, die den Wert bzw. den
vertraglichen oder den gewöhnlichen Zweck beeinträchtigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, sie
beginnt mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer.
Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse sind möglich, können den Verkäufer jedoch nicht von einer
Haftung
für selbst verursachte oder ihm bekannte, dem Käufer jedoch verschwiegene Mängel entbinden. Die Haftung
des Verkäufers ist generell ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kannte oder hätte kennen müssen,
wenn der Mangel offensichtlich war, oder wenn die Sache in einer öffentlichen Auktion verkauft wurde.
Haftet der Verkäufer, kann der Käufer Nachlieferung, Nachbesserung oder Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatz umfasst dabei auch voraussehbare Mangelfolgeschäden. Nach Verstreichen einer gesetzten
Frist kann der Käufer zudem vom Vertrag zurücktreten.
Bei Mengenabweichungen steht es dem Käufer frei, die Ware zurückzuweisen (Section 465 CCC).
Sicherungsmittel
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (Section 459 CCC) - auch eines verlängerten - ist ein in
Thailand übliches Sicherungsmittel.
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Möglich ist auch die Koppelung eines Eigentumsvorbehaltes mit einem Verfügungsverbot für den Käufer.
Der Eigentumsvorbehalt bietet jedoch keinen Schutz vor gutgläubigem Dritterwerb.
Als Sicherungsmittel kommt zudem der Mietkauf (hire-purchase, Sections 572 ff. CCC ) in Betracht, bei dem
das Sacheigentum beim Verkäufer verbleibt. Dieser schließt mit dem Käufer einen Mietvertrag ab, der Käufer
kauft den Gegenstand zudem in Raten. Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug des Käufers mit zwei Raten
den Vertrag kündigen und die Sache zurückverlangen. In diesem Fall sind überdies die vom Käufer bereits
geleisteten Raten verwirkt.
Nur sehr vorsichtig sollte in Thailand die Bestellung von akzessorischen Bürgschaften (Sections 686 ff. CCC)
und Hypotheken (Sections 702 ff. CCC) gehandhabt werden. Empfehlenswert ist dagegen die
Kreditsicherung mittels unwiderruflichen, bestätigten Akkreditivs.
Produzentenhaftung
Das thailändische Parlament hat im Februar 2008 ein eigenes Produkthaftungsgesetz erlassen, das erstmals
einheitliche Produkthaftungsregeln aufstellt. Bislang unterlagen diese Fragen dem allgemeinem Zivil- und
Haftungsrecht. Das Gesetz wird am 20.2.09 in Kraft treten. Inhaltlich ist das Gesetz in weiten Bereichen
europäischem Produkthaftungsrecht angeglichen.
Das Gesetz begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers und Verkäufers von defekten
Waren, durch die Verbraucher geschädigt wurden. Ein Produktfehler soll nach den Vorgaben des Gesetzes
gegeben sein, wenn das Produkt einen Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler aufweist. Die
Produkthaftung ist nicht vertraglich abdingbar.
Kann der Verbraucher nachweisen, dass durch das fehlerhafte Produkt ein Schaden verursacht wurde,
haften
die an Herstellung und Vertrieb beteiligten „Business Operators“ auf Schadenersatz. Zu ersetzen ist nicht nur
der eingetretene Sachschaden. Das Gesetz sieht darüber hinaus einen Strafschadenersatz („punitive
damage“) vor für den Fall, dass der Hersteller oder Verkäufer das entsprechende Produkt auf den Markt
bringt, obwohl ihm das Vorliegen eines Defekts bekannt war.
Bis zum Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes wurden Verbraucher vor allem durch den Consumer
Protection Act geschützt, der irreführende Werbung verbietet und Verbrauchern einen Anspruch auf die
Sicherheit von Produkten und ausreichende Produktinformationen gibt.
Die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen wird erheblich erleichtert durch den am 23.8.08 in Kraft
getretenen Consumer Case Procedure Act. Dieses Gesetz ermöglicht dem Verbraucher, kostenfrei gerichtlich
Klage gegen sogenannte „Business Operators“, also die Hersteller und Verkäufer von Produkten zu erheben.
Die Gerichte sind befugt, Schadenersatz zuzuerkennen; im Falle einer willentlichen Verbraucherschädigung
kann zudem auf Strafschadenersatz erkannt werden. Der Verbraucher kann sich dabei auch durch das
Consumer Protection Board oder eine andere als Verbraucherschutzorganisation anerkannte Institution
vertreten lassen.
Die bislang nach dem Consumer Protection Act eher verbraucherfeindliche Beweislastverteilung wurde unter
dem Consumer Case Procedure Act umgekehrt. Nach der neuen Gesetzeslage hat der Verbraucher lediglich
das Vorliegen eines Schadens oder einer Verletzung darzulegen und zu beweisen. Ein Verschulden des
Business Operators oder einen Produktfehler muss er jedoch nicht nachweisen. Auch ist der Business
Operator beweispflichtig hinsichtlich alle Tatsachen, die aus seiner Geschäftssphäre herrühren.
Vertriebsrecht
Wollen Ausländer in Thailand als Handelsvertreter tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Foreign
Business Act, der eine ausländische Handelsvertretung nur unter bestimmten Einschränkungen zulässt.
Das Handelsvertreterrecht ist nicht speziell geregelt sondern unterliegt den allgemeinen Normen des
Vertretungsrechts (Sections 797 ff. CCC). Der Handelsvertretervertrag kann formlos geschlossen werden dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter auch Vollmacht für schriftlich abzuschließende Verträge erhalten soll.
Gemäß Section 803 CCC ist eine Provision geschuldet, wenn eine vertragliche Regelung besteht oder eine
Vergütung der Vertretertätigkeit üblich ist. Da Einzelheiten zur Provision gesetzlich nicht geregelt sind, ist
eine vertragliche Ausgestaltung erforderlich. Wird nichts anderes vereinbart, ist die Provision erst mit
Beendigung des Auftrages fällig.
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Der Handelsvertreter muss den Weisungen des Unternehmers folgen und ansonsten den hergebrachten
Geschäftsgang einhalten. Gesetzliche Ausgleichsansprüche wie im deutschen Recht (§ 89 b HGB) kennt der
CCC nicht, allerdings kann der Handelsvertreter Ersatz der von ihm notwendigerweise bei
Auftragsausführung eingegangenen Verpflichtungen und Kosten verlangen.
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangener Vertrag kann von jeder Partei jederzeit gekündigt werden.
Erfolgt die Gründung jedoch zur Unzeit ohne zwingenden Grund, macht sich der Kündigende unter
Umständen schadenersatzpflichtig
Investitionsrecht
Zwischen dem Königreich Thailand und der BRD ist am 20.10.2004 das überarbeitete
Investitionsschutzabkommen in Kraft getreten.
Ausländische natürliche Personen oder juristische Personen mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung
unterliegen den Beschränkungen des "Foreign Business Act 1999" (FBA, zuweilen auch "Alien Business Act"
genannt). Ein viel kritisierter Reformentwurf wurde bereits 2007 durch das Kabinett beschlossen, ist jedoch
durch den Staatsrat bislang noch nicht verabschiedet worden.
Nach dem Foreign Business Act dürfen einige Tätigkeiten gar nicht oder nur mit Zustimmung der
zuständigen Behörden durch ausländische Investoren ausgeführt werden. Ausländischen Unternehmen
völlig verwehrt werden Betätigungen gemäß Anhang 1 des FBA, z.B. in einigen Bereichen des
Kommunikationswesens, der Landwirtschaft und Viehzucht sowie des Fischereiwesens. Eine Genehmigung
des Handelsministeriums ist nötig zur Aufnahme von Tätigkeiten nach Anhang 2 des FBA, die die nationale
Sicherheit, kulturelle oder Umweltbelange betreffen. Der Director-General des Department of Business
Development (DBD) genehmigt mit Einverständnis des Foreign Business Board Unternehmungen, die
Anhang 3 des FBA unterfallen. In letzterem werden Tätigkeiten genannt, in denen Thailänder mit Ausländern
noch nicht konkurrieren können, u.a. zahlreiche Dienstleistungen.
In Bereichen, die nicht den Regelungen des FBA unterliegen, können Ausländer ohne Beschränkungen tätig
werden; eine 100% ausländische Beteiligung an dem jeweiligen Unternehmen ist unproblematisch möglich.
Die Genehmigungen für Tätigkeiten nach den Anhängen 2 und 3 des FBA sind ebenfalls dann nicht nötig,
wenn der Ausländer als Investor im Sinne anderer Gesetze anerkannt wird. Wichtig ist hier u.a. der
Industrial Estate Authority of Thailand Act, vor allem aber der Investment Promotion Act, auf dessen
Grundlage das BOI tätig wird. Wessen Projekt vom BOI als volkswirtschaftlich sinnvoll gefördert wird, hat
eine Reihe von Vergünstigungen nicht nur beim Immobilienerwerb (s.o.), sondern auch z.B. bei Einfuhrzöllen
und bei der Körperschaftsteuer. Auch können ausländische Arbeitnehmer unter erleichterten Bedingungen
beschäftigt werden. Dabei kommt es für den Umfang der Vergünstigungen und die an die Genehmigung
geknüpften Bedingungen auch auf den Projektort an, da das BOI drei verschiedene Investmentzonen
unterscheidet. Weitere Informationen hält das BOI im Internet bereit.
Gesellschaftsrecht
Das thailändische Gesellschaftsrecht ist in großen Teilen im Title XXII (Sections 1012 ff.) des CCC geregelt.
Die am 1.7.08 in Kraft getretene Reform des Civil and Commercial Codes hat insbesondere im Bereich des
Gesellschaftsrechts wesentliche Änderungen herbeigeführt.
Folgende Gesellschaftsformen werden in Thailand unterschieden:
Die Unregistered Ordinary Partnership ist vergleichbar der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Registered Ordinary Partnership ähnelt der deutschen OHG insoweit, als auch hier die Gesellschafter
gesamtschuldnerisch und persönlich haften. Die Gesellschafterhaftung endet zwei Jahre nach Ausscheiden
des Gesellschafters aus der Partnership. Die Registered Ordinary Partnership erlangt jedoch - anders als die
OHG - den Status einer juristischen Person, und unterliegt aus diesem Grunde der Körperschaftsteuer.
Die Limited Partnership, vergleichbar der Kommanditgesellschaft deutschen Rechts, besteht aus
unbeschränkt haftenden Komplementären und nur mit der Einlage haftenden Kommanditisten.
Kommanditisten dürfen die Gesellschaft nicht leiten, sonst müssen auch sie persönlich für die
Verbindlichkeiten des Unternehmens einstehen. Die Limited Partnership wird als juristische Person
qualifiziert und unterliegt damit der Körperschaftsteuer.
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Die Limited Company (Co. Ltd.) entspricht einer GmbH deutschen Rechts. Sie muss nach dem
reformierten CCC nicht mehr über mindestens sieben Mitgliedern bestehen, vielmehr reichen drei
Gründungsmitglieder und später drei Anteilsinhaber aus. Das registrierte Mindestkapital beträgt 35 Baht.
Wenn Ausländer beschäftigt werden sollen, muss die Gesellschaft ein Mindestkapital von mindestens 2 Mio.
Baht pro ausländischen Arbeitnehmer registrieren lassen.
Die Gründung einer Co. Ltd. soll nunmehr bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen in einem Tag
abgeschlossen werden. Die Co. Ltd. muss in den durch den Foreign Business Act in den Listen 1 bis 3
aufgeführten Branchen zu mindestens 51 % in thailändischer Hand sein.
Die Geschäftsführung übernimmt das Board of Directors, das gleichzeitig auch als Aufsichtsrat fungiert. Das
Tagesgeschäft leitet der Managing Director.
Die Public Limited Company ist einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Sie wird ähnlich der Co. Ltd.
errichtet, muss jedoch mindestens 15 Mitglieder haben.
Anders als die Co. Ltd. kann sie ihre Anteile öffentlich anbieten. Gesetzliche Mindestkapitalanforderungen
bestehen nicht, allerdings soll die Kapitalisierung dem Geschäftszweck entsprechen.
Die Registered Ordinary Partnership, die Limited Partnership sowie die Companies müssen sich beim
zuständigen Business Development Office oder Business Registration Service Office registrieren lassen.
Weitere Möglichkeiten der Marktpräsenz in Thailand sind Repräsentationsbüros, Regionalbüros,
Zweigniederlassungen (Branches) und Joint Ventures.
Repräsentationsbüros dürfen nicht selbständig Geschäfte betreiben und Einkommen erzielen, sondern nur
an das oder vom Mutterhaus gelieferte Güter kontrollieren und das Mutterhaus informierend unterstützen.
Regionalbüros unterstützen die Arbeit der Muttergesellschaft in anderen Staaten außerhalb Thailands.
Die Zweigniederlassung darf in Thailand geschäftlich tätig werden. Sie wird wie das Mutterhaus als
juristische Person angesehen.
Joint Ventures sind in Thailand gesellschaftsrechtlich nicht definiert. Sie können zur Kooperation von
mindestens zwei Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck gegründet werden. Die Registrierung ist
fakultativ.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Rechtsgrundlage des Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrechts ist der am 23.2.08 reformiert in Kraft
getretene Working of Aliens Act.
Deutsche Touristen, die sich bis zu 30 Tagen in Thailand aufhalten, benötigen kein Visum, sondern lediglich
einen noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass und ein bestätigtes Rück- oder Weiterflugticket.
Wer dagegen länger (bis zu 60 Tagen) als Tourist bleiben möchte, muss vorher bei der Botschaft des
Königreiches Thailand oder einem Konsulat ein Touristenvisum beantragen.
Geschäftlich bis zu 90 Tagen in Thailand tätige Deutsche benötigen ein Non-Immigrant Visum, das ebenfalls
die thailändische Botschaft oder die Konsulate erteilen. Non-Immigrant Visa können auch für die Dauer eines
Jahres beantragt werden. Die Überschreitung der genehmigten Aufenthaltsdauer wird mit Geldbuße oder
Haft bestraft.
Deutsche, die in Thailand abhängig beschäftigt arbeiten möchten, benötigen neben der
Aufenthaltsgenehmigung eine Arbeitserlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn der ausländische Arbeitnehmer
über besondere Qualifikationen verfügt. Keine Arbeitserlaubnis wird z.B. erteilt für eine Vielzahl von
handwerklichen und kunsthandwerklichen Tätigkeiten oder einfache Tätigkeiten in Landwirtschaft und
Handel.
Nimmt ein Ausländer eine berufliche Tätigkeit auf, ohne dass eine wirksame Arbeitserlaubnis vorliegt, wird
dies nach den neuen Regelungen mit Geldstrafen von 10.000 bis zu 100.000 Baht geahndet.
Die Arbeitsgenehmigung ist bei der Aliens Occupation Division bzw. beim zuständigen Provincial
(Changwhat) Skills Development Office zu beantragen. Wie viele Arbeitsgenehmigungen für Ausländer an
ein Unternehmen vergeben werden, hängt von dessen Kapital und Deviseneinfuhr sowie der Zahl der
beschäftigten Thailänder ab.
Die Arbeitsgenehmigung kann nunmehr für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren erteilt werden. Dabei ist
die Dauer der Arbeitsgenehmigung nicht mehr notwendigerweise an die im Pass ausgewiesene zulässige
Aufenthaltsdauer gekoppelt sondern kann sie überschreiten.
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Ausländer, die in Thailand selbständig tätig sein wollen, müssen die Beschränkungen des Foreign Business
Act 1999 beachten (s.o. Investitionsrecht).
Devisenrecht/Zahlungsverkehr
Die Aufsicht über den Devisenverkehr obliegt der Bank of Thailand.
Ausländische Währungen können ohne Limit eingeführt werden, thailändische Baht nur in Höhe von maximal
50.000 Baht, nach Vietnam und andere an Thailand grenzende Staaten in Höhe von 500.000 Baht
ausgeführt werden.
In Thailand ansässige Personen können ausländische Währungen unbegrenzt nach
Thailand einführen, müssen diese jedoch innerhalb von sieben Tagen auf einem Fremdwährungskonto
deponieren oder an eine hierfür autorisierte Bank verkaufen.
Fremdwährungskonten können durch in Thailand ansässige sowie durch nicht ansässige juristische und
natürliche Personen eröffnet werden. Nicht in Thailand Ansässige dürfen auf Fremdwährungskonten nur aus
dem Ausland stammende Geldmittel anlegen. In Thailand Ansässige dürfen Fremdwährungskonten eröffnen
und unterhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.
So müssen die einzuzahlenden Währungen aus dem Ausland stammen bzw. von Fremdwährungsdarlehen
herrühren und der Kontoinhaber muss zur Eröffnung u.a. einen Nachweis über die Verpflichtung zur Zahlung
in Devisen (z.B. Importverträge, Kreditvertrag etc.) vorlegen.
Gewerblicher Rechtsschutz
Der Patent Act B.E. 2522 (1979), der seither mehrmals geändert wurde, gewährt Erfindungen, die neu und
industriell anwendbar sind und zudem ein erfinderisches Element (inventive step) beinhalten, einen Schutz
von 20 Jahren. Fehlt das erforderliche erfinderische Element, kann nur ein "kleines Patent" (Petty Patent)
angemeldet werden. Dieses hat eine Schutzdauer von sechs Jahren, eine zweimalige Verlängerung des
Schutzes um jeweils zwei Jahre ist allerdings möglich. Auch Designpatente können beantragt werden.
Ausländische Patentanmelder müssen sich bei der Anmeldung eines thailändischen Agenten bedienen.
Warenzeichen, Marken, Dienstleistungs-, Gemeinschafts- und Gütezeichen werden in Thailand durch den
Trademark Act B.E. 2543 (2000) geschützt. Seit Oktober 2005 können sogar Zeichen mit überragender
Verkehrsgeltung ("well-known marks") registriert und geschützt werden. Markeninhaber dürfen nur in
Thailand wohnhafte natürliche oder juristische Personen sein.
Urheberrechte schützt der Copyright Act B.E. 2537 (1994), sie erlöschen grundsätzlich 50 Jahre nach dem
Tod des Urhebers.
Thailand ist Mitglied u.a folgender internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes:
- TRIPS;
- WIPO;
- Berner Übereinkunft.
Seit dem 2.8.08 ist Thailand zudem Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft für den Schutz des
gewerblichen Eigentums.
Steuerrecht
Zwischen dem Königreich Thailand und der BRD findet seit dem 1.1.1967 deutsch-thailändische
Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung.
In Thailand tätige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Körperschaftsteuer in
Höhe
von 30% des Nettogewinns. Sonderregelungen bestehen u.a. für Banken, für kleine und mittlere
Unternehmen mit einem eingezahlten Kapital von weniger als 5 Mio. Baht und einem Jahresnettogewinn von
bis zu 3 Mio. Baht sowie für an der thailändischen Börse gelistete Unternehmen. Bei ausländischen Firmen,
die weder in Thailand registriert noch dort ansässig sind, unterliegen nur die in Thailand erzielten Einkünfte
der Steuerpflicht. Betriebsausgaben können von den Einkünften abgezogen werden. Sie müssen entweder
mit dem Einkaufs- oder dem Marktpreis angesetzt werden - je nachdem, welcher niedriger ist.
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Der Mehrwertsteuersatz beträgt nach wie vor 7 %. Der Mehrwertsteuersatz war 1997 auf 10% gesetzt,
bereits 1999 jedoch wieder auf 7% abgesenkt worden. Die bis zum 30.9.08 Herabsetzung wurde 2005
zumersten Mal bis zum 30.9.2008 verlängert.
Durch königliches Dekret wurde eine erneute Verlängerung des
Steuersatzes von 7% bis zum 30.9.2010 beschlossen.
Das Mehrwertsteuergesetz sieht neben dem Standardsatz einige Befreiungstatbestände vor. So unterliegt
u.a. der Warenexport einem Nullsteuersatz. Die Mehrwertsteuer ist monatlich zu entrichten. Für
Unternehmer besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Einkommensteuer ist von allen Personen zu zahlen, die in Thailand Einkommen erzielen.
Jährliche Einkommen bis zu 150.000 Baht werden nicht zur Einkommensteuer herangezogen. Ansonsten
beträgt der Einkommensteuersatz
- für Einkommen zwischen 150.001 Baht und 500.000 Baht: 10 %
- für Einkommen zwischen 500.001 Baht und 1 Mio. Baht: 20 % zzgl. 35.000 Baht
- für Einkommen zwischen 1.000.001 Baht und 4 Mio. Baht: 30 % zzgl. 135.000 Baht
- für Einkommen ab 4.000.001 Baht: 37 % zzgl. 1.035.000 Baht
Es fallen je nach Einkunftsart in der Höhe unterschiedliche Pauschalabzüge an. Ein Abzug von 40 % der
Einkünfte (jedoch maximal 60.000 Baht) wird z.B. bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
(employment) zugelassen. Auch kann jeder Steuerpflichtige 30.000 Baht als individuellen Freibetrag in
Abzug bringen. Das Königreich Thailand erhebt zudem eine Stempelsteuer.
Rechtsverfolgung
Deutsche Urteile werden in Thailand weder anerkannt noch vollstreckt. Sie können jedoch als Beweismittel
in einem thailändischen Prozess herangezogen werden. Thailändische Gerichtsverfahren sind oft langwierig.
Die thailändische Zivilgerichtsbarkeit ist grundsätzlich dreistufig aufgebaut: Es gibt erstinstanzliche Gerichte
(Sarn Chunton), Berufungsgerichte (Sarn Uthorn) und den obersten Gerichtshof (Sarn Dika).
Für Rechtsfragen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie internationale Handelssachen hat Thailand im Jahr
1996 einen zentralen Intellectual Property and International Transaction Court eingerichtet. Gegen die
Entscheidungen dieses Gerichthofes steht als einzige und endgültige Berufungsinstanz der Supreme Court
zur Verfügung.
Ein Anwaltszwang besteht in Thailand nicht, anwaltliche Vertretung ist jedoch dringend anzuraten. Die Höhe
von Anwaltshonoraren wird regelmäßig pauschal oder nach Stundensätzen vereinbart. Die
streitwertabhängigen Gerichtskosten muss der Kläger vorschießen. Wie die Kosten des Rechtsstreits im
Urteil verteilt werden, liegt im freien Ermessen des Gerichts. Es kann also auch ein obsiegender Kläger die
Kosten tragen müssen.
Das Königreich Thailand ist wie die BRD Mitglied des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.58. Das Abkommen wurde durch Schaffung der
Sections 28 ff. Arbitration Act in thailändisches Recht inkorporiert, auch wenn diese teilweise schärfer gefasst
sind als das Übereinkommen. Eine Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist daher
möglich.
Nützliche Internetadressen
- Bank of Thailand: http://www.bot.or.th/English/Pages/BOTDefault.aspx
- BOI - Board of Investment: http://www.boi.go.th
- Botschaft des Königreiches Thailand in Berlin: http://www.thaiembassy.de
- Deutsche Botschaft in Bangkok: http://www.bangkok.dipl.de
- DBD - Department of Business Development des Ministry of Commerce: http://www.dbd.go.th
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