Im Blickpunkt: Internationale Bauverträge

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Im Blickpunkt: Internationale Bauverträge
buchholz - fachinformationsdienst gmbh
April 2005
Im Blickpunkt:
Internationale Bauverträge
von Dr. Marcus Felsner
Außergerichtliche Streitbeilegung in internationalen Bauvorhaben
Nicht nur multinationale Großunternehmen, sondern
zunehmend auch mittelständisch geprägte Subunternehmen und Zulieferer im Anlagenbau- und
Montagegeschäft sehen sich mit der Notwendigkeit
konfrontiert, Vertragsforderungen im Zusammenhang mit internationalen Aufträgen im Streitfall abzuwehren oder eigene Forderungen durchzusetzen.
des japanischen Ingenieurverbands ENAA und der
diversen US-Berufsverbände der Architekten und
Ingenieure (u. a. AIA, American Institute of
Architects).
Die regelmäßig vorgesehenen Mechanismen außergerichtlicher Streitbeilegung können bei entsprechender Vertragsgestaltung und professioneller
Vorbereitung ein sehr sinnvolles Mittel der Forderungsdurchsetzung bzw. -abwehr sein, und in vielen
Ländern sind dies auch die einzig effektiven Mittel.
Andererseits sind gerade mittlere und kleinere
Unternehmen ohne professionelles Vertrags- und
Forderungsmanagement in ausländischen Projekten
besonderen Risiken ausgesetzt.
Formularverträge, wie die der FIDIC (Fédération
Internationale des Ingénieurs-Conseils), gelten
nicht automatisch, sondern nur kraft ausdrücklicher
Einbeziehung im Rahmen des Hauptvertrages. Die
Verwendung der FIDIC-Bedingungen wird vorgeschrieben u. a. von KfW, Hermes, Coface, IFC
(Weltbankgruppe), EIB, EBRD, der Europäischen
Kommission, der Asian Development Bank (ADB),
Arab Bank usw.
Alle größeren Bau- und Anlagenverträge weltweit
nehmen heute neben ihren Individualbedingungen
Bezug auf Standardklauselwerke führender
Brancheninstitutionen. Dies sind heute insbesondere
die auf verschiedene Projekttypen zugeschnittenen
Vertragswerke der FIDIC (Fédération Internationale
des Ingénieurs-Conseils), des Internationalen Verbands der beratenden Ingenieure. Von besonderer
praktischer Bedeutung sind dabei die Klauselwerke
des so genannten Red Book ( „engineer & employerdesigned works“), des Yellow Book („engineer &
contractor-designed works”) und des Silver Book
(1999, „EPC turnkey contract”). Diese Vertragswerke
der FIDIC haben zuletzt auch dadurch an Bedeutung
gewonnen, dass zahlreiche nationale und internationale Finanzinstitutionen ihre Geltung zwingend
vorschreiben, wenn sie für das zu errichtende Projekt die Finanzierung bereitstellen. Dies ist nicht
nur bei der Weltbank-Gruppe, der EBRD oder etwa
der deutschen KfW ebenso wie bei Hermesgedeckten Bauvorhaben der Fall, sondern auch
bei allen Infrastrukturprojekten, die die Europäische
Union in Mittel- und Osteuropa finanziert. Alle FIDICVertragswerke sehen heute detaillierte und mehrstufige Regelungen zur Streitschlichtung und Streitbeilegung vor. Gleiches gilt für die neben den FIDICBedingungen besonders wichtigen Musterverträge
Streitschlichtung nach internationalen Formularverträgen
- FIDIC Orange Book (1995): Turnkey/design-build
contract
- FIDIC Red Book (1999): Standard form contract,
engineer + employer-designed works
- FIDIC Yellow Book (1999): Standard form contract,
engineer + contractor-designed works
- FIDIC Silver Book (1999): Conditions of Contract
for EPC/ Turnkey Projects, engineer-procureconstruct style contract
- ENAA Contract (Engineering Advancement
Association of Japan) Model Form for International
Contract for Process Plant Construction (1992):
turnkey contract
- AIA Contract (American Institute of Architects):
Design-build contract (1996)
- World Bank Standard Bidding Documents for the
Procuration of Works (2000)
- EIC Contract (European International Contractors)
1994
- usw.
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Außergerichtliche Streitbeilegung in internationalen Bauvorhaben
Die international gängigen Vertragswerke setzen
auf Mechanismen der vorläufigen Streitbeilegung,
englisch regelmäßig als ADR (alternative dispute
resolution) bezeichnet. Dazu zählen insbesondere
· Mediation
· Schlichtung
· Sachverständigenverfahren
will diesen Bedenken Rechnung tragen. Allerdings
wird auch er nur ad hoc tätig und ist so letztlich oft
nur eine Vorstufe zur streitigen Auseinandersetzung.
Sinnvoller im Interesse einer einvernehmlichen
Streitbeilegung kann da ein permanentes Streitschlichtungsgremium sein, das mit Projektbeginn
eingesetzt wird. Auch dies sehen einige Mustervertragswerke vor.
Diese Streitbeilegungsformen sind vorläufig, da sie
anders als Schiedsgerichte oder staatliche Gerichte
keine letztverbindlichen Entscheidungen treffen.
Die verschiedenen Formen gehen teilweise ineinander über. Während etwa das ENAA-Vertragswerk
auf den Sachverständigen setzt, der allein zur objektiven Beurteilung einer technischen Frage aufgerufen ist und nach der Vorstellung der Verfasser
allein dadurch eine kaufmännische Lösung der
Streitfrage zwischen den Parteien befördern soll,
bevorzugen andere Regelwerke wie das FIDIC
Silver Book und das Orange Book die Schlichtung
durch einen Schlichtungsausschuss (Dispute
Adjudication Board, DAB). Der Schlichtungsausschuss macht dabei einen Vorschlag, dessen Annahme den Parteien letztlich freisteht. Die Grenzen
zur Mediation sind fließend. Die beiden Verfahrensarten unterscheiden sich regelmäßig im Grad der
Gestaltungsfreiheit der Parteien im Laufe des
Verfahrens, auch ist bei der Mediation regelmäßig
vorgesehen, dass der Mediator mit den Parteien
einzeln Gespräche führt und daraus seinen Vorschlag entwickelt.
Schiedsklauseln in internationalen Verträgen
Schlichtungsverfahren sorgfältig auswählen
· Sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts
· Anzuwendende Schiedsordnung
· Zahl der Schiedsrichter
· Schiedsort
· Schiedssprache
Die sorgfältige Prüfung eines geeigneten Verfahrens
kann sich in komplexen Auslandsprojekten lohnen.
So wurde der projektleitende Ingenieur als Schlichtungsstelle von vielen Projektbeteiligten insofern
kritisch betrachtet, als er zwar seiner Funktion nach
neutral, allerdings durch den Auftraggeber zu bezahlen war, andererseits durch seine Schlichterrolle
gerade auch der Auftraggeber sich benachteiligt
fühlen konnte, hatte doch er im Verfahren nun
keinen eigenen Fürsprecher mehr. Der Schlichtungsausschuss der moderneren FIDIC-Verträge
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung,
ist die Durchführung eines Schiedsverfahrens regelmäßig schon deshalb geboten, weil nur eine Entscheidung eines solchen Schiedsgerichts auch im
Sitzstaat der anderen Partei vollstreckbar ist. Immer
wieder scheitern gewollte Schiedsvereinbarungen
aber an Fehlern bei der Formulierung der Schiedsklausel im Vertrag. Das ist umso dramatischer in
eben solchen Fällen, in denen keinerlei rechtliche
Handhabe besteht, einen Anspruch vor einem staatlichen Gericht gegen einen ausländischen Vertragspartner durchzusetzen (s. dazu auch nachstehenden
Beitrag). Fehler bei der Klauselformulierung können
hier leicht existenzbedrohende Folgen haben.
Zwingende Bestandteile jeder vertraglichen Schiedsklausel sind die Bestimmung der genauen Zuständigkeit–über welche Rechtsfragen darf das Schiedsgericht entscheiden? – und der anzuwendenden
Schiedsordnung. Insgesamt sinnvoll wird regelmäßig zu regeln sein:
Viele Mustervertragswerke verweisen auf die
Schiedsordnungen der großen Schiedsinstitutionen
der Welt, also in erster Linie der Internationalen
Handelskammer (ICC) in Paris, daneben auch
häufig des London Court of Arbitration (LCIA) und
die UNCITRAL-Schiedsordnung.
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Außergerichtliche Streitbeilegung in internationalen Bauvorhaben
Beispiel einer ICC-Schiedsklausel
„All disputes arising out of or in connection with the
present contract shall be finally settled under the
Rules of Arbitration of the International Chamber
of Commerce by [one or more] arbitrators appointed
in accordance with the said Rules. The arbitration
shall be conducted in [city] in [language] [the
language for communications defined in Sub-Clause
[ ] of the present contract]”.
Verfahren nach der Schiedsordnung der ICC haben
den erheblichen Vorteil, dass sie durch ein eigenes,
fachlich exzellentes Sekretariat der ICC in Paris
vorbereitet und organisatorisch begleitet werden.
Dadurch sind Entscheidungen von hoher rechtlicher
Qualität und Verlässlichkeit sichergestellt. Nachteil
der ICC sind allerdings neben der Verfahrensdauer
die im Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen
hohen Kosten. Die Schiedsrichter werden hier nicht
nach Zeitaufwand (so etwa nach der Londoner
Schiedsordnung), sondern nach einer streitwertabhängigen Honorartabelle vergütet. Dabei kann
bei einem Streitwert von etwa 1 Million US-Dollar
das Honorar für ein dreiköpfiges Schiedsgericht
ohne weiteres 150.000 US-Dollar erreichen.
Dennoch lässt sich ein ICC-Verfahren, das in vielen
Mustervertragswerken zwingend vorgeschrieben
ist, oft nicht vermeiden.
Die vorgenannten Informationen wurden bfd mit freundlicher Unterstützung von
Rödl & Partner zur Verfügung gestellt.
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