Satzung

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Satzung
Satzung
Deutscher Hausfrauen-Bund
Ortsverband Augsburg e.V.
Berufsverband der Haushaltsführenden
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Deutscher Hausfrauen-Bund, Ortsverband Augsburg e.V.“ Er
hat seinen Sitz in Augsburg, wurde 1950 gegründet und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Der Verband ist Mitglied des Landesverbandes Bayern e.V. im Deutschen Hausfrauen-Bund
e.V. (DHB), Berufsverband der Haushaltsführenden. Demzufolge sind ordnungsgemäß
gefasste Beschlüsse des Bundes- und Landesverbandes für den Ortsverband bindend.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Deutsche Hausfrauen-Bund arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Der Zweck
des Deutschen Hausfrauen-Bundes ist es, die sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen
Belange der Hauswirtschaft zu vertreten und zu fördern.
Der Deutsche Hausfrauen-Bund erfüllt seine Aufgaben:
a)
b)
c)
durch Wahrnehmung aller Möglichkeiten, die der Hauswirtschaft und der
Interessenvertretung der Haushaltsführenden dienen. Insbesondere
durch ein Programmangebot zur Information und Weiterbildung auf haus- und
volkswirtschaftlichem, staatsbürgerlichem und kulturellem Gebiet.
durch Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen verwandter
Zielsetzung, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Der Deutsche Hausfrauen-Bund Ortsverband Augsburg verfolgt gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch die
Förderung der fachlichen, staatsbürgerlichen und allgemeinen Bildung von Erwachsenen
und Jugendlichen.
Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu
satzungsgemäßen Zwecken.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf niemand durch
zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe
Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mit Entrichtung des Verbandsbeitrages beginnt die Mitgliedschaft.
Personen, welche die Zwecke des Verbandes in besonderem Maße gefördert haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
zu 2.
zu 3.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
erfolgen, wenn die schriftliche Abmeldung spätestens 3 Monate vorher vorliegt.
Der Ausschluss kann bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die
Satzung oder die Interessen des Verbandes erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhören des
Mitgliedes.
§ 4 Beiträge
Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Jahresbeitrag wird zu Beginn des neuen
Geschäftsjahres fällig.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 5 Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1.
2.
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand, bestehend aus
a) geschäftsführendem Vorstand
b) erweitertem Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend.
Die Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen
müssen drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung verschickt werden.
Die von einem Vorstandsmitglied geleitete Mitgliederversammlung ist zuständig für
1.
2.
Entgegennahme des Jahresberichtes
Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der
Kassenprüferinnen
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes gemäß §4
5. Bestellung der Kassenprüferinnen und ihrer Stellvertreterinnen
6. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
7. Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes.
Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
zu unterbreiten. Diese müssen mindestens eine Woche vor der anberaumten Mitgliederversammlung namentlich und schriftlich eingereicht werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen
sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin und bei Wahlen zusätzlich von
der Wahlleitung zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit mindestens 14 tägiger Frist
einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Verbandes für erforderlich hält, oder
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes einen entsprechenden
Antrag stellen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann die Befugnis einer ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
a)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende ( Stellvertreterin)
Kassenführerin
Schriftführerin
b)
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
bis zu 6 Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt
die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin sind jeweils zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Verbandes gemäß § 26 BGB berechtigt. Der
geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf
vier Jahre gewählt, in getrennten Wahlgängen.
Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin werden mittels geheimer Wahl und mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Sollte im 1.Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht
erreicht werden, so gilt im 2. Wahlgang die Kandidatin als gewählt, die die meisten Stimmen
auf sich vereinen konnte.
Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Beisitzer kann per Akklamation erfolgen.
Die 1. Vorsitzende und ihre Stellvertreterin sollen während der Amtszeit das 66. Lebensjahr
nicht vollendet haben.
Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt wird.
Schriftliche Vorschläge für die Wahl zum Vorstand sind bis 14 Tage vor der Wahl
namentlich unterzeichnet einzureichen.
Zulässig ist auch Briefwahl. Die Stimmabgabe muss deutlich als Briefwahl gekennzeichnet
und bis 12.00 Uhr am Wahltag in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.
Die Übernahme eines Vorstandsamtes verpflichtet zur aktiven Mitarbeit im Vorstand.
§ 8 Haftung
Die Haftung des Verbandes ist auf sein Vermögen beschränkt. Die Haftung der Mitglieder
beschränkt sich auf die von ihnen geschuldeten Mitgliedsbeiträge.
§ 9 Auflösung des Verbandes
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine ¾ Mehrheit der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Löst sich der Verband auf, fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des
öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur Förderung hauswirtschaftlicher Fort- und Weiterbildung.
Die Mitgliederversammlung bestimmt, auf wen das Vermögen übergehen soll.
Die Verwendung des Vermögens bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.
Augsburg, 15.10.2002