Die Satzung des Hausfrauenbundes „Limburg aktiv“

Transcription

Die Satzung des Hausfrauenbundes „Limburg aktiv“
Satzung
Hausfrauenbund,,Limburg aktiv" e,V.
§1
1.
2.
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv"
Der Name wird in der satzung als Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv" angegeben.
Der Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv" hat seinen Sitz in 65549 Limburg/Lahn
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
3,
§2
Der Verband arbeitet überkonfessionell, überparteilich und
Familien fördernd, Der Verband ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und
verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf niemand durch
zweckfremde venrua ltu n gsa usga ben oder hohe verg ütu n gen begü nstigt werden ;
Zweck und Aufgaben
Zweck des Verbandes,,Limburg aktiv" e. V. ist es, die sozialen,
rechtlichen und wirtschaftlichen Belange der Hausfrauen und in der
Hauswirtschaft Tätigen zu vertreten und zu fördern.
Der Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv" erfüllt seine Aufgabe durch
Wahrnehmung aller Möglichkeiten, die der Förderung der
Hauswirtschaft und der Interessenvertretung der Hausfrau und in der
Ha uswirtschaft Tätigen dienen, insbesondere
durch ein Programmangebot zur Information auf haus- und volkswirtschaftlichen, staatsbürgerlichen, und kulturellern Gebiet.
§
3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied im Hausfrauenbund ,,Limburg aktiv" e. V. kann jeder werden,
der die Ziele und Satzung des Verbandes,,Limburg aktiv" anerkennt,
das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2.
Kooperatives Mitglied kann an der Hauswirtschaft interessierte Organisation
werden, deren Aufgaben zu denen des vereins nicht in widerspruch stehen.
3.
Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages auf_Aufnahme in den
Verein. Über den Antrag entscheidet der Vorständ.
Die Mitgliedschaft beginnt jeweils zum 1. des darauf folgenden Monats.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederuersammlung
festgelegt. Er ist eine Bringschuld und wird jährlich eingezogen.
Die Mitgliedschaft endet:
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a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die schriftliche Kündigung muss spätestens 6 Wochen vorher vorliegen.
Der Ausschluss kann bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die
Satzung oder die Interessen des Verbandes erfolgen.
Dies geschieht durch Beschluss des Vorstandes nach anhören des Mitgliedes.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
§
4
Organe des Verbandes
1. Mitgliederuersammlung
2. Vorstand
3. erweiterter Vorstand (Beirat)
§5
Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich
2.
Die Mitgliederuersammlung ist einmal jährlich vom Vorstand
einzuberufen.
Die Einladungen müssen 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Zeit,
des Oftes und der Tagesordnung verschickt werden
3. Die von einem Vorstandsmitglied geleitete Mitgliederuersammlung
ist zuständig für
a. Entgegennahme des Jahresberichtes
b. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der
Kassenprüferinnen
c. Entlastung des Vorstandes
d. Bestellung der Wahlleiter- und helfer
e. Wahl des Vorstandes
f.
g.
h.
i.
j.
4.
Bestellung der Kassenprüferinnen und Stellvertreterinnen
jedes Jahr
Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedbeitrages
Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
Beschlussfassung über SaEungsänderungen
Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes.
ledes Mitglied hat das Recht, Vorschläge für die Tagesordnung der
Mitgliederuersammlung zu machen. Ein Antrag muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Jedes Mitglied hat allein Antragsrecht. Dies ist
schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
I
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von 213 der anwesenden Mitglieder. Die jeweils gültige
SaEung kann bei der 1. Vorsitzenden, Elfriede Böhnke,
Hei n rich- Fendel -stra ße L2, 65549 Lim bu rg an gefordert werden,
und auf der Homepage des Verbandes,
H a usfra ue n bu n d - i m b u rg -a ktiv. d e ei n gesehe n we rde n.
Über die Beschlüsse der Mitgliederyersammlung wird ein Protokoll geführt, das
von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterschrieben wird.
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6.
7
§
6
.
I
Eine ausscheidende Vorsitzende kann von der Mitgliederuersammlung
zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand dies für erforderlich hält, oder mindestens 10 o/o der
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Vorstand
1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 3. Vorsitzende,
Schatzmeisterin und Schriftführerin
2.
Der Geschäftsführende vorstand führt die laufenden Geschäfte des
verbandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Verbandsvermögens und die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederuersammlung.
3. Jeweils zwei
Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
darunter jeweils eine der drei VorsiEenden, vertreten den Verein
gemeinsam
4.
Der Geschäftsführenden Vorstand wird von der
Mitgliederuersammlung in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit auf 3 Jahre gewählt. Eine wiederwahl
ist zulässig
5. vorschläge
für die wahl zum Gesamworstand sind spätestens 14
Tage vor der wahl unter Angabe der Eignungsbegründung schriftlich
einzureichen.
6.
7.
Der erweitefte Vorstand besteht aus 6 BeisiEer/innen
von denen jeweils eine stellvertretende Kassen- und Schriftführerin ist,
sowie ausgewählten Vertreterinnen von Gruppen, die besondere
saEungsgemäße Aufgaben wahrnehmen.
siEungen des Gesamworstandes sollen mindestens dreimaljährlich
statffinden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
SiEungsleiterin.
8. Die Übernahme eines vorstandsamtes verpflichtet zur aktiven
Mitarbeit.
S
7
Haftung
Die Haftung des Verbandes ist auf sein Vermögen beschränkt. Die
Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die von ihnen
geschuldeten Mitgliedsbeiträge.
§
I
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§
9
Auflösung des Verbandes
Für den Beschluss der Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der
Mitgliederuersammlung eforderlich. Wird die Auflösung
beschlossen, wird das Verbandsvermögen einer von der letzten
M itg iederversa m m u n g zu besti m menden Institution
gemeinnützigen Charakters mit ähnlichen Zielen zugeführt.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
I
I
Die vorstehende SaEung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 01. September 1987 beschlossen,
aktualisiert nach der Abstimmung in der
Jahreshauptversam m lung am 22.März20t3
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mensänderung, Jah resha u ptversa
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ng 07 .03.2014
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Elfriede Böhnke
1. Vorsitzende
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2, Vorsitzende
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