Amtsblatt im PDF-Format
Transcription
Amtsblatt im PDF-Format
Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €, kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: [email protected] Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. Februar 2015 Nummer 4 Inhalt dieser Ausgabe: 11/2015 12/2015 71. Änderung des Flächennutzungsplanes und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 131 "SO-Gebiet Abfallentsorgungsstandort Brink" 25 Bekanntmachung der Planfestellung für den Neubau der Bundesstraße 67n sowie für den Neubau der Bundesstraße 474n – Ortsumgehung Dülmen – (Nordabschnitt) 27 Nummer 4/2015 11/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 25 71. Änderung des Flächennutzungsplanes und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 131 "SO-Gebiet Abfallentsorgungsstandort Brink" Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung zur 71. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S.1548) geändert worden ist und über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 131 „SO-Gebiet Abfallentsorgungsstandort Brink“ gemäß § 10 BauGB. A. 71. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.09.2014 beschlossen, die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes abschließend festzustellen. Zu diesem Zweck wurde folgender Beschluss gefasst: „Es wird beschlossen, den Änderungsplan der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes abschließend festzustellen.“ Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom 18.12.2014, Az.: 35.02.01-01-COE 11/14 die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 des BauGB genehmigt. Gemäß § 6 (5) des BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. B. Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 131 „SO-Gebiet Abfallentsorgungsstandort Brink“ Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.09.2014 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 131 „SO-Gebiet Abfallentsorgungsstandort Brink“ als Satzung sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Zu diesem Zweck wurde folgender Beschluss gefasst: „Der Bebauungsplan Nr.131 „SO-Gebiet Abfallentsorgungsstandort Brink“ wird unter Berücksichtigung der stattgefundenen Abwägung als Satzung beschlossen.“ Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 131 „SO-Gebiet Abfallentsorgungsstandort Brink““ wird hiermit gemäß §10 (3) des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 131 „SO-Gebiet Abfallentsorgungsstandort Brink“ in Kraft. Geltungsbereich Das ca. 9,3 ha große Plangebiet befindet sich im Norden des Coesfelder Stadtgebietes, nahe der Grenze zur Gemeinde Rosendahl. Es wird begrenzt durch: – die Straße Brink im Norden, – die Grenze des Flurstücks 221, Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel im Osten, – die Grenze des Flurstücks 210, Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel im Süden, – die Grenze des Flurstücks 219, Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel im Westen. Das Plangebiet umfasst das Flurstück 220, Flur 27, Gemarkung Coesfeld - Kirchspiel. Die genaue Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich. Nummer 4/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 26 Der Bebauungsplan mit Begründung und die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus am Markt, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, von jedermann eingesehen werden. Den Bebauungsplan Nr.131 „SO-Gebiet Abfallentsorgungsstandort Brink“ und die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie weitere Informationen zu den Bauleitplänen finden Sie auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung . Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen: Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, Nummer 4/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 27 b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO Die vorstehenden Beschlüsse stimmen mit dem Feststellungsbeschluss zur 71. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 25.09.2014 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO). Coesfeld, 26.01.2015 Coesfeld, 26.01.2015 Heinz Öhmann Der Bürgermeister Dorothée Beck Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss der Stadt Coesfeld vom 25.09.2014 zum Bebauungsplan Nr. 131 sowie die Genehmigung der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld vom 18.12.2014 durch die Bezirksregierung Münster wird hiermit gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben. Coesfeld, 26.01.2015 Heinz Öhmann Der Bürgermeister 12/2015 Bekanntmachung der Planfestellung für den Neubau der Bundesstraße 67n sowie für den Neubau der Bundesstraße 474n – Ortsumgehung Dülmen – (Nordabschnitt) Stadt Coesfeld Coesfeld, 12.02.2015 Bekanntmachung Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße 67n von Bau-km 0,000 (etwa 80 m westlich der Kreuzung B 67/L 600/K 12/“Hadenbrok“ -Mitfahrerparkplatz Reken-) bis Bau-km 12,350 (Kreuzung mit der vorhandenen B 474 Coesfeld – Dülmen in Welte) sowie für den Neubau der Bundesstraße 474n -Ortsumgehung Dülmen- (Nordabschnitt) von Baukm 12,350 (Anschluss an die B 67n) bis Bau-km 15,450 (B 474n/A 43, Anschlussstelle Dülmen – Nord) mit folgenden Planänderungen (Deckblatt II): – Verlegung, Änderung und Ergänzung landschaftspflegerischer Maßnahmen außerhalb der Trasse in den faunistischen Funktionsräumen: I - Heubachwiesen, II -Wahlers Venn, IV Wildpferdebahn, VI - Steenberger Forst / Sunderner Forst, VIII - Kottenbrookswiesen,, IX Marienhof, XII - Schwarzes und Weißes Venn, XIII - ehemaliger Standortübungsplatz Flamschen, XIV - Letter Bruch und XV - Welte/ Empte – sowie der Aufhebung einer Gewässerfunktion eines Gewässers im Letter Bruch und der hiermit im Zusammenhang stehenden übrigen Maßnahmen auf dem Gebiet der – Gemeinde Heiden, Kreis Borken, in der Gemarkung Heiden, Flur 34 – Gemeinde Reken, Kreis Borken, in der Gemarkung Groß-Reken, Flur 14, 20, Nummer 4/2015 – – Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 28 Stadt Coesfeld, Kreis Coesfeld, in der Gemarkung Lette, Flur 20, 21, 22, 37 und der Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 6 Stadt Dülmen, Kreis Coesfeld, in der Gemarkung Dülmen-Kirchspiel, Flur 2, 94, 115 und der Gemarkung Merfeld Flur 2, 9. Der bereits vom 26.10.2010 bis 25.11.2010 ausgelegte Plan für das o.a. Bauvorhaben des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen wird geändert. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Coesfeld, Gemarkungen Lette und Coesfeld-Kirchspiel, in der Stadt Dülmen, Gemarkungen Dülmen-Kirchspiel und Merfeld, in der Gemeinde Reken, Gemarkung Groß-Reken und in der Gemeinde Heiden, Gemarkung Heiden beansprucht. Die Planänderungen (Deckblatt II, Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 19. Februar 2015 bis 18. März 2015 (einschließlich) in der Stadtverwaltung Coesfeld, Bürgerbüro - Zimmer 001, Markt 8, 48653 Coesfeld, während der Dienststunden Montag bis Freitag und Samstag 8:00 bis 18:00 Uhr 10:00 bis 12:00 Uhr. zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 01.04.2015 bei der Bezirksregierung Münster (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Domplatz 1-3, 48143 Münster oder bei der Stadt Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld, Einwendungen gegen die Planänderungen in Gestalt des Deckblattes II schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Bezirksregierung Münster bietet die Möglichkeit an, Einwendungen in rechtsverbindlicher elektronischer Form gemäß § 3 a VwVfG NRW über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu senden. Dabei sind aber die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Virtuellen Poststelle (EGVP) zu beachten. Auf die Homepage der Bezirksregierung Münster, www.bezreg muenster.de/startseite/service/virtuelle_poststelle, wird hierzu verwiesen. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung und der Hinweis auf die Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) dient auch der Benachrichtigung der a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Vereine sowie der Nummer 4/2015 b) Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 29 sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17 Nr. 5 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenige, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). 8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, - dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Bezirksregierung Münster -Verkehrsdezernat - ist, - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, - dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und - dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist. Die Planunterlagen können für die Dauer der Auslegung in den betroffenen Städten und Gemeinden außerdem im Internet auf der Seite der Bezirksregierung Münster unter www.brms.nrw.de unter dem Stichwort "Planfeststellungsverfahren B67n/B474n OU Dülmen Deckblatt II" eingesehen werden. 9. Stadt Coesfeld Der Bürgermeister Heinz Öhmann