Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG

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Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG
Absender:
Schul- bzw. Schulamtsstempel
Eingangsstempel Schule
Eingangsstempel Schulamt
Regierung von Oberbayern
- Sachgebiet 43 80534 München
Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG
Von der Antragstellerin / dem Antragsteller auszufüllen! Die Angaben sind zur Bearbeitung Ihres Antrages erforderlich.
Name, Vorname
Amtsbezeichnung
Geburtsdatum
genaue Bezeichnung der Schule
Diapers-Nr.
Überwiegend Einsatz in
Grundschule
schwerbehindert
nein
Hauptschule
Grad der Behinderung
ja
%
Ich beantrage Altersteilzeit
im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG)
im Teilzeitmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG)
ab 1. August
ab 1. Februar
(nur möglich bei der Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Laufzeit von 2 ½ Jahren)
bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand
bis zum Eintritt in den Antragsruhestand. Ich beantrage bereits jetzt meine Ruhestandsversetzung nach Art. 64
Nrn. 1 oder 2 BayBG
mit Ablauf des Schulhalbjahres
mit Ablauf des Schuljahres
(nur möglich bei Teilzeitmodell)
Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist die Kombination mit dem Antragsruhestand i.d.R. nur bei Anerkennung einer Schwerbehinderung möglich.
1. Für den Fall der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung verpflichte ich mich, für die Dauer des Bewilligungszeitraumes
außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, wie sie nach Art. 81 ff.
BayBG einem vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet wären.
2. Das Merkblatt „Informationen über die Rechtsfolgen bei der Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte
gem. Art. 91 BayBG ab 01.01.2010“ ist mir bekannt.
3. Außerdem bin ich über folgende Auswirkungen der Altersteilzeit informiert:
– die Altersermäßigung entfällt mit der Bewilligung der Altersteilzeit
– ein Wechsel zwischen verschiedenen Schularten ist während der Altersteilzeit grundsätzlich nicht möglich, da der
Umfang der Arbeitszeit bis zum Ruhestand verbindlich festgelegt wird.
Ort, Datum
Unterschrift (Antragstellerin/Antragsteller)
Stellungnahme des Schulleiters
Antrag geprüft – Einwendungen:
43-0414-039-5000/01.10 - E -
nein
Stellungnahme des Schulamtes
Antrag geprüft – Einwendungen:
ja, nämlich
nein
Datum, Unterschrift
ja, nämlich
Datum, Unterschrift
Stellungnahme der Regierung, Bereich 4, Sg. 4 ______ Änderungen
nein
ja, nämlich
Datum, Unterschrift
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Hinweise zur Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG:
1.
Beamtinnen und Beamte können Altersteilzeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres beantragen. Lehrkräfte
im Beamtenverhältnis können Altersteilzeit bereit ab Beginn des Schuljahres beantragen, in dem sie diese Altersgrenze vollenden. Einen Antrag auf Altersteilzeit ab 01.08.2010 können somit alle bis 01.08.1951 geborenen Lehrkräfte stellen. Für Schwerbehinderte gilt das 58. Lebensjahr als Altersgrenze.
2.
Während der Altersteilzeit beträgt die Arbeitszeit 60 v. H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der AItersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Für die Einbringung dieser Arbeitszeit stehen zwei Varianten
zur Verfügung:
Teilzeitmodell
Die Arbeitszeit beträgt durchgehend bis zum Beginn des Ruhestands 60 v. H der in den letzten fünf Jahren
durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit.
Blockmodell
Zunächst Arbeitsleistung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit und
anschließend vollständige Freistellung. Die Altersteilzeit muss sich in der Regel bis zum Beginn des gesetzlichen Ruhestandes erstrecken.
Danach sind im Lehrerbereich zwei Modelle möglich:
–
Das 5-Jahres-Modell mit 3 Jahren Dienstleistung und 2 Jahren Freistellung
und
–
das 2 ½-Jahres-Modell mit 1 ½ Jahren Dienstleistung und 1 Jahr Freistellung (hier Beginn der Altersteilzeit
am 1. Februar).
Aufgrund einer gesetzlichen Übergangsregelung beträgt bei Lehrkräften, die vom 02.02.1950 bis 01.08.1950
geboren sind, die Arbeitszeit 50 v. H. der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Diese Lehrkräfte können somit Altersteilzeit vom 01.08.2010 bis 31.07.2014 beantragen (2 Jahre Dienstleistung +
2 Jahre Freistellung).
3.
Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Darüber hinaus wird ein nicht
ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Somit werden während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit (beim
Blockmodell also auch in der Freistellungsphase) Bezüge in Höhe von 80 % der Nettodienstbezüge bezahlt ,
die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden. Der Altersteilzeitzuschlag unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt ("Progressionsvorbehalt"). In der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge führen zu einer Minderung
des Altersteilzeitzuschlages, die auch nach der Durchführung der Steuerveranlagung nicht mehr ausgeglichen
wird. Dieses Ergebnis vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern
die entsprechende Steuervergünstigung erst in der Steuererklärung geltend macht. Die Sonderzahlung wird in
Höhe von 80 v. H. der Nettobeträge, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren
durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden, gewährt. Vermögenswirksame Leistungen werden bei
Altersteilzeitarbeitsanteilig gewährt. Weitere Auskünfte über die besoldungsmäßigen Auswirkungen erteilt das
Landesamt für Finanzen, Dienststelle Augsburg, BezügesteIle Besoldung.
4.
Beamte in Altersteilzeit haben während der Dienstleistung die gleichen dienstlichen Verpflichtungen wie Vollbeschäftigte (z. B. Teilnahme an der Lehrerkonferenz, an schulischen Veranstaltungen, Aufsichtsführung usw.).
5.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind auch bei Altersteilzeit die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Zeit einer Altersteilzeit ist zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
6.
Ermäßigungsstunden wegen der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres werden während der AItersteilzeit
nicht gewährt.
7.
Während der Altersteilzeit können wir nur solche Nebentätigkeiten genehmigen, die auch vollzeitbeschäftigten
Beamtinnen und Beamten gestattet sind (vgl. entsprechende Erklärung im Antrag).
8.
Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung bleibt der Beihilfeanspruch in vollem Umfang erhalten.
9.
Bei Dienstunfähigkeit während der Ansparphase des Blockmodells, die insgesamt länger als sechs Monate
dauert, verlängert sich die Ansparphase um die Hälfte der Zeit, die sechs Monate übersteigt.
10. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist während der gesamten Laufzeit (Anspar- und Freistellungsphase) eine
Beförderung nicht möglich. Die funktionslose Beförderung zur Lehrerin/zum Lehrer der Besoldungsgruppe A12
mit Amtszulage ist in der Ansparphase der Altersteilzeit bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres möglich.
11. Ein Merkblatt über die Rechtsfolgen bei der Bewilligung der Altersteilzeit ist im Internet abrufbar:
http://www.km.bayern.de/km/lehrer/formulare
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