Ärzteblatt Baden-Württemberg 8/2004

Transcription

Ärzteblatt Baden-Württemberg 8/2004
Fortbildungsordnung in trockenen Tüchern
achdem unser Entwurf der
Fortbildungsordnung
allen
sozialrechtlichen
Anforderungen Rechnung trägt, mit
dem Sozialministerium noch im Juni
konsentiert werden konnte und am 02.
Juli von der Vertreterversammlung
verabschiedet wurde, steht dem Inkrafttreten der Fortbildungsordnung
nun nichts mehr im Wege.
Unser Modellprojekt wird damit in
den Regelbetrieb überführt. Maßgeblich war hierzu die Einbindung der §§ 95d und 137
SGB V als Grundlage für
die
Fortbildungsordnung
und die komplette Übernahme des § 8 der Muster for tbildu ngsord nu ng.
Im Wesentlichen bedeutet
dies, dass die Fortbildung
frei von wirtschaftlichen
Interessen
sein
muss,
dass
Veranstalter
und
Referenten
ökonomische
Dr. med. Klaus Baier
Verbindungen der Landesärztekammern offen legen müssen
und dass sie grundsätzlich arztöffentlich sein soll.
Entgegen der Musterfortbildungsordnung hält unsere Rechtsaufsicht die
Akkreditierung von Veranstaltern für
nicht möglich, da es sich um eine hoheitliche Aufgabe einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts handelt, die
nicht auf Dritte übertragen werden
darf. Nichtsdestotrotz können Fortbildungsveranstaltungen und Zertifikate
anderer Kammern dennoch in Baden-
Württemberg anerkannt werden. Dies
gilt auch für Fortbildungspunkte anderer Heilberufekammern (etwa der
Psychotherapeuten oder Zahnärzte),
sofern die Inhalte und Bewertungen
der Veranstaltungen den Anerkennungskriterien unserer Fortbildungsordnung entsprechen.
Nach Abschaffung der Punktzahlobergrenzen in den einzelnen Kategorien
durch den 107. Deutschen Ärztetag in
Bremen (nicht zuletzt auch aufgrund
unserer Forderungen) bestehen nun
untenstehende
Möglichkeiten
der
Fortbildung für das Kammerzertifikat
(s. Tabelle).
Die Aufnahme der Kategorie H war bis
zum Schluss heftig umstritten, ist aber
ausgesprochen vernünftig. Wenn ein
Facharzt z. B. berufsbegleitend die
Zusatzbezeichnung „Ärztliches Qualitätsmanagement“
erwerben
will,
dann muss er einen 200-Stundenkurs
absolvieren und soll gleichzeitig noch
seine ganz normalen Fortbildungspunkte erwerben. Dies ist kaum noch
machbar und gerade durch seine Weiterbildungsanstrengungen beweist er
ja, dass er kein Fortbildungsmuffel
ist.
250 Stunden (Fortbildungspunkte) in
5 Jahren, wobei 10 Punkte pro Jahr
für das Eigenstudium ohne besonderen Nachweis pauschal angerechnet
werden, entsprechen fast einer 40Stundenwoche Fortbildung/Jahr.
Die Forderung aus dem Krankenhauslager, dass diese Kosten von den Arbeitgebern zu tragen sind, halte ich für
legitim, wobei sich das Finanzierungsproblem natürlich gerade auch für den
niedergelassenen Bereich stellt.
Das Fortbildungszertifikat soll dem
Arzt als Fortbildungsnachweis gegenüber seiner Kammer, der KV oder dem
Arbeitgeber dienen und bekommt am
30. 06. 2009 ganz besondere Relevanz,
nachdem der 12er-Ausschuss der
vier baden-württembergischen KVen
schon beschlossen hat, das Zertifikat
der Kammer als Nachweis der geforderten Fortbildung zu akzeptieren.
Eine entsprechende Vereinbarung hat
die LÄK BW mit der Landes-KV dann
Anfang 2005 noch abschließend zu
treffen. An deren Zustandekommen
muss aber nicht ernsthaft gezweifelt
werden.
n diesem Zusammenhang ist die
mit unserer Aufsichtsbehörde konsentierte
Übergangsbestimmung
ebenfalls von ganz erheblicher Bedeutung, weil sie uns den größtmöglichen Spielraum überhaupt zugesteht.
Danach werden nun doch alle vor
dem 30. 06. 2009 erworbenen Fortbildungspunkte,
Fortbildungszertifikate
anderer Kammern und das Fortbildungszertifikat, das auf der Grundlage des Modellprojektes „Freiwillige
Fortbildungszertifizierung“ der LÄK
BW erworben wurde, auf den Erwerb
des Fortbildungszertifikats nach dieser Satzung anerkannt.
Dies ist nach eindeutiger Aussage des
Sozialministeriums
ein
einmaliges
und
großzügiges
Entgegenkommen
EDITORIAL
Einheitliche Bewertungskriterien für Fortbildungsmaßnahmen
324
Kategorie
Art der Fortbildung
Bewertung
A
Vortrag und Diskussion
1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag
B
Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, wenn kein Einzelnachweis entsprechend
Kategorie A bzw. C erfolgt
3 Punkte pro 1|2 Tag
bzw. 6 Punkte pro Tag
C
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers
(z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit,
Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen)
1 Punkt pro Fortbildungseinheit,
1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung
bis zu 4 Stunden und höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
D
Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle 1 Punkt pro Fortbildungseinheit
Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform
E
Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel
50 Punkte in fünf Jahren
F
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag und
2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro
Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer
G
Hospitationen
1 Punkt pro Fortbildungseinheit, höchstens 8 Punkte pro Tag
H
Curriculär vermittelte Inhalte z. B. in Form von curriculärer Fortbildung, Weiterbildungs- 1 Punkt pro Fortbildungseinheit
kursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, sowie Zusatzstudiengänge
bei den Kategorien A und C: Lernerfolgskontrolle 1 Zusatzpunkt
ÄBW 8/2004
Tanja Gönner ist die neue Sozialministerin
Die Juristin Tanja Gönner ist die
Nachfolgerin
von Dr. Friedhelm
Repnik
als Sozial- und
Gesundheitsministerin in der
Landesregierung von BadenWürttemberg.
Sie war bisher
Bu n d e s t a g s a b geordnete der CDU aus dem Wahlkreis
Zollernalb-Sigmaringen.
Tanja Gönner war bereits stellvertretende Bundesvorsitzende der Jungen
Union.
�
Neue Weiterbildungsordnung
ist beschlossen
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg hat am 02. 07. 2004 eine neue
Weiterbildungsordnung
beschlossen.
Damit ist die Landesärztekammer
Baden-Württemberg die 11. Kammer,
die die vom Deutschen Ärztetag 2003
beschlossene
Musterweiterbildungsordnung in ihr Satzungsrecht übernommen hat. Einige der gefassten
Beschlüsse
sind
aufsichtsrechtlich
erst genehmigungsfähig, wenn die
gesetzliche Grundlage, das Heilberufe-Kammergesetz, entsprechend geändert wurde. Die Novellierung des
Gesetzes ist für 2005 geplant, so dass
die Genehmigung der jetzt beschlossenen Satzung noch eine Weile auf sich
warten lassen wird. Erst nach Genehmigung und Veröffentlichung wird die
neue Weiterbildungsordnung in Kraft
treten. Anträge auf Erwerb neu eingeführter Bezeichnungen können daher
derzeit von den Bezirksärztekammern
noch nicht bearbeitet werden.
Deregulierung
Die
neue
Weiterbildungsordnung
hatte eine Deregulierung zum Ziel.
Sie will transparentere und flexiblere
Strukturen schaffen und die Facharztausbildung aktualisieren. Künftig
gibt es statt den bislang 5 erwerbbaren
Weiterbildungsqualifikationen
(Gebiet,
Schwerpunkt,
fakultative
Weiterbildung, Fachkunde und Zusatzbezeichnung) nur noch 3 erwerbund führbare Weiterbildungsbezeichnungen:
die
Facharztkompetenz,
die Schwerpunktkompetenz und die
Zusatzweiterbildung. Die bislang 40
Fachgebiete wurden auf 32 Gebiete
reduziert. Die Zahl der fakultativen
Weiterbildungen,
Fachkunden
und
Zusatzbezeichnungen wurden insgesamt in jetzt 47 Zusatzweiterbildungen
zusammengefasst. Auch im Text der
Weiterbildungsordnung selbst wurde
versucht, zu deregulieren. Nicht bei
jedem Weiterbildungsgang werden die
allgemeinen
Weiterbildungsinhalte,
die in jedem Fach beherrscht werden
müssen, formuliert, sondern sie sind
„vor der Klammer“ in den Allgemeinen
Bestimmungen vor Abschnitt B und
C geregelt. Entsprechendes gilt auch
für die Gestaltung der Übergangsbestimmungen. Es gibt eine allgemeine
Übergangsbestimmung, die für alle
neu
eingeführten
Bezeichnungen
Anwendung findet, bei denen nicht
in Abschnitt B oder C eine spezielle
Regelung getroffen wurde (§ 20).
Daraus folgt, dass für den Erwerb
der neuen Schwerpunkte „Gynäkologische Onkologie“ im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie
im Schwerpunkt „Neuropädiatrie“ im
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
ebenso wie für die Zusatzweiterbildungen Andrologie, Dermatohistologie, Diabetologie, Hämostaseologie,
Infektiologie,
Kinder-Endokrinologie
und
-Diabetologie,
Kinder-Gastroenterologie,
Kinder-Nephrologie,
Kinder-Orthopädie,
Kinder-Pneumologie, Kinder-Rheumatologie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Proktologie, Schlafmedizin,
Spezielle
Orthopädische
Chirurgie
und Spezielle Unfallchirurgie, die allgemeine Übergangsbestimmung des
§ 20 Abs. 8 anzuwenden ist. Spezielle Übergangsbestimmungen hat die
Vertreterversammlung
insbesondere
für die Gebiete Chirurgie und Innere
Medizin und Allgemeinmedizin sowie
für die Zusatzweiterbildung Akupunktur beschlossen. Daneben gibt es noch
spezielle Regelungen für solche Weiterbildungsqualifikationen, die in der
„alten“, d. h. der noch geltenden Weiterbildungsordnung, bereits als Fachkunde oder fakultative Weiterbildung
oder mit einer anderen Bezeichnung
enthalten waren. Sie werden mit einer
speziellen Übergangsbestimmung ins
neue Recht überführt.
Dem Anspruch nach mehr Flexibilität trägt die Weiterbildungsordnung
unter anderem damit Rechnung, dass
die Weiterbildung grundsätzlich so
individuell wie möglich gestaltbar
sein soll. Anders als bisher soll die
Weiterbildung sowohl im ambulanten
wie im stationären Bereich unter
Anleitung zur Weiterbildung befugter
Ärztinnen und Ärzte durchgeführt
werden können. Die WBO gibt nur
noch vor, in welchem Umfang zwingend stationäre Weiterbildungszeiten
abgeleistet
werden
müssen.
Eine
Regelung, wonach nur ein oder zwei
Jahre der Weiterbildung beim niedergelassenen
Weiterbilder
abgeleistet
werden können, enthält die neue
AUS KAMMERN UND KV’EN
unserer Aufsichtsbehörde und gilt
nur für die erste Phase bis zum 30.
06. 2009. Danach ist der 5-Jahreszeitraum bindend.
Da nach Auffassung des Sozialministeriums nach geltendem HeilberufeKammer-Gesetz das Fortbildungszertifikat nicht ankündigungsfähig ist
und zukünftig alle Ärzte verpflichtet
sind, ihre Fortbildung entsprechend
den Bundeskriterien nachzuweisen,
macht es aus meiner Sicht jetzt auch
keinen großen Sinn mehr, das Zertifikat noch nach der 3-jährigen 150Punkte-Regelung zu beantragen, da
dies doch in der Tat zu unnötigen
Kosten führt.
Apropos Kosten: In § 9 unserer Fortbildungsordnung wird die Möglichkeit
zur Erhebung von Gebühren geschaffen und im Herbst wird sich die Vertreterversammlung mit diesem Thema
zu beschäftigen haben, weshalb derzeit noch keine konkreten Aussagen
gemacht werden können.
Unser Ziel ist es aber weiterhin, den
Aufwand und damit die Kosten für alle
Beteiligten so gering wie möglich zu
halten.
Da die manuelle Prüfung und Erfassung aller Fortbildungsbelege von
39 000 berufstätigen Ärzten in BadenWürttemberg weder umsetzbar noch
bezahlbar ist, arbeiten wir weiterhin
sehr intensiv an einem elektronischen
Verfahren, wie wir es bereits bei der
Anmeldung
der
Veranstaltungen
selbst realisiert haben. Nicht zuletzt
auch unter dem Aspekt eines individuellen Fortbildungskontos für jedes
Kammermitglied wird dem zukünftigen Heilberufeausweis sicherlich eine
zentrale Bedeutung zukommen.
Dr. med. Klaus Baier
Vorsitzender der Fortbildungskommission der
Landesärztekammer �
ÄBW 8/2004
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So individuell wie möglich
Weiterbildungsordnung nicht mehr.
Auch die Richtlinien über den Inhalt
der Weiterbildung sind flexibler als
bisher ausgestaltet. Sie enthalten nur
noch für die speziell ausgewiesenen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Anhaltszahlen. Der Erwerb
der Weiterbildungsinhalte im Übrigen
wird mittels der neu eingeführten Weiterbildungsdokumentation
bestätigt.
Dabei ist der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den einzelnen Weiterbildungsinhalten
vom Weiterbilder zu bescheinigen,
ohne dass zahlenmäßige Mindestanforderungen belegt werden müssen.
Die
Weiterbildungsdokumentation
wurde als Instrument der kontinuierlichen
Weiterbildungsüberwachung
in die Weiterbildungsordnung (§ 8)
aufgenommen.
AUS KAMMERN UND KV’EN
Dokumentationsvorlagen
326
Sie soll von dem in Weiterbildung
befindlichen Arzt bzw. der in Weiterbildung befindlichen Ärztin geführt
werden. Er/Sie sollen die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte mittels der in den
Richtlinien vorgegebenen Dokumentationsvorlagen festhalten. Der Weiterbildungsbefugte hat mit dem/der
Weiterzubildenden nach Ableistung
eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein
Gespräch zu führen, in dem der Stand
der Weiterbildung von beiden beurteilt
wird. Bestehende Defizite sind aufzuzeigen. Der Inhalt des Gesprächs ist
zu dokumentieren und dem Antrag auf
Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Neu in der Weiterbildungsordnung ist
auch, dass der Erwerb jeder Weiterbildungsqualifikation
das
Bestehen
einer mündlichen Prüfung voraussetzt
(§ 11). Anders als bisher, wo Fachkunden und Zusatzbezeichnungen in der
Regel ohne Prüfung nur aufgrund der
vorgelegten Zeugnisse und Nachweise erworben werden konnten, wird
künftig zum Nachweis der fachlichen
Kompetenz auch das Bestehen einer
Prüfung verlangt. Ausnahmen hiervon
hat die Vertreterversammlung für den
Erwerb der Anerkennung als Facharzt
für Innere und Allgemeinmedizin
(Hausarzt) im Wege der Übergangsbestimmungen und für den Erwerb
der Zusatzweiterbildung Akupunktur
im Wege der Übergangsbestimmungen beschlossen. In diesen beiden
Weiterbildungsgängen soll während
der Übergangszeit keine Prüfung verlangt werden.
Ulrike Hespeler
Jurist. Geschäftsführerin �
ÄBW 8/2004
Entschließungen
der 4. Vertreterversammlung
der Landesärztekammer Baden-Württemberg
vom 2. Juli 2004 in Stuttgart
Umwelt-Dieselrußfilter
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg
fordert die Bundesregierung auf, das
Thema des „Dieselrußes“ und der Partikelfilter umgehend im Kabinett zu
behandeln und eine Gesetzesvorlage
ins Parlament zu bringen.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse
über die kausale Wirkung der Dieselrußpartikel auf den Organismus des
Menschen sind eindeutig und mehrfach abgesichert.
Die
Landesärztekammer
BadenWürttemberg hat in ihrer Fortbildungsveranstaltung im Januar 2004
in der Kinderklinik der Universität
Heidelberg zum Thema „Kinder und
Mobilität“ ausführlich hierüber berichtet. Genauso wie die Gurtpflicht
und die Pflicht, Katalysatoren in die
Autos einzubauen, muss ein Gesetz
zum Einbau von Partikelfiltern in
Neuwagen und in Altwagen auf den
Weg gebracht werden.
Reelle oder scheinbare wirtschaftliche Vorteile für die deutsche Autoindustrie dürfen nicht auf Kosten der
Gesundheit der Bevölkerung gehen.
Ärzte im Praktikum als Assistenzärzte
beschäftigen
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg
appelliert an die Krankenhausträger
und andere Arbeitgeber von Ärzten
im Praktikum, schon jetzt gegenüber
diesen Beschäftigten, die zum 01. 10.
2004 die Approbation beantragen können, klarzustellen, dass sie nach ihrer
Approbation als Assistenzärzte weiter
beschäftigt werden. Der Gesetzgeber
schafft die Arzt im Praktikum-Phase
zum 30. 09. 2004 ab.
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg erwartet von Krankenhausträgern und anderen Arbeitgebern
sowie von den Krankenkassen, dass
die Entscheidung des Gesetzgebers
zur Abschaffung des Arztes im
Praktikum respektiert und vor Ort
umgesetzt wird. Es geht u. a. darum,
den Arztberuf wieder attraktiv zu machen. Dieses Ziel wird nicht erreicht,
wenn jetzt tätige Ärzte im Praktikum
verunsichert werden, ob sie nach der
Approbation am 1. Oktober 2004 tatsächlich als Assistenzärzte tätig sein
können.
Nachdem die Finanzierung der Zusatzkosten vom Gesetzgeber eindeutig
geregelt wurde, darf die Umwandlung
von AiP-Stellen in Assistenzarztstellen nicht, wie teilweise beabsichtigt,
zu einer Reduktion der Arztzahl in
den Abteilungen führen. Dies würde
in vielen Abteilungen zu einer Unterbesetzung mit Gefährdung der Patientenversorgung führen.
Herausnahme von nicht verschreibungspflichtigen Präparaten aus dem Leistungskatalog der GKV
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg
lehnt die generelle Herausnahme von
nicht verschreibungspflichtigen Präparaten („OTC“-Regelung) aus dem
Leistungskatalog
der
Gesetzlichen
Krankenversicherung ab.
Die Entscheidungsträger in der Selbstverwaltung fordern die Vertreterversammlung auf, die seit 01. April 2004
geltende Ausnahmeliste zeitnah zu
überprüfen und zu korrigieren.
Begründung:
Unter die OTC-Regelung, die ab dem
Alter von 12 Jahren gilt, fallen u. a.
Präparate zur Behandlung von Allergien, Hauterkrankungen und auch
Epilepsien.
Es handelt sich um eine Vollkostenbelastung durch den Erkrankten ohne
Armuts- oder Zumutbarkeitsgrenze
(1-%- bzw. 2-%-Regelung).
Dies führt zur zusätzlichen Belastung
Familien mit mehreren Kindern und
Jugendlichen in der Größenordnung
von bis zu mehreren hundert Euro
pro Jahr.
Die Empfehlung mancher Politiker,
auf
verschreibungspflichtige
Medikamente auszuweichen kann nicht
ernsthaft erwogen werden.
Einführung einer generellen Meningokokken-C-Impfung für Kinder und Jugendliche
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer
Baden-Württem-
berg wird beauftragt, auf die Entscheidungsund
Beratungsgremien
einzuwirken, eine Einführung einer
generellen
Meningokokken-C-Impfung für Kinder und Jugendliche
zeitnah zu prüfen.
Begründung:
Der Anteil der invasiven Verläufe von
Meningokokken-Erkrankungen
mit
letalem Ausgang bzw. mit bleibenden
Behinderungen ist bei geschätzten
10 % sehr hoch.
Die Gesamtzahl der gemeldeten Meningokokken-Erkrankungen
betrug
735 Fälle im Jahr 2002 und 769 Fälle im Jahr 2003 (1). Der Anteil der
Typ-C-Erkrankungen liegt je nach
Bundesland zwischen 20 % und über
30 % (2).
Die Beobachtungen in Ländern mit
genereller Typ-C-Impfung (England,
Irland) ergeben keinen Hinweis auf
eine Zunahme von Typ-B-Erkrankungen nach dem Rückgang von
Typ-C-Erkrankungen
aufgrund
der
Impfungen (3).
Die Impfung gegen Meningokokken
Typ C sehen die STIKO-Empfehlungen
z. Zt. nur als Indikationsimpfung vor
(Immundefizienz, bei „Ausbrüchen“
und „regional gehäuftem Auftreten“)
(4).
Eine Impfung außerhalb der STIKOEmpfehlungen, z. T. als „IGeL“-Leistung, führt zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung angesichts
schwerer
Folgen
der
möglichen
Erkrankung.
Die
unvorschriftsmäßige
Kostenerstattung der Meningokokken-C-Impfung durch manche Krankenkassen
führt zu keiner Lösung des Problems,
aber zu einer Verschärfung der Problematik.
RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2, S. 21
(2004)
RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 50,
514–418 (2003)
(3)
Palmer, P., Borro, R. und Miller, E., Impact of
meningococcal C conjugate vaccine in the UK
– Review Article, J.Med.Microbiol, 51 (2002),
717–722
(4)
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, Epidemiologisches Bulletin Nr. 32, S. 252f,
255 (2003)
(1)
(2)
Einführung einer Positivliste
für OTC-Präparate
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg fordert den Gesetzgeber auf,
eine Positivliste einzuführen, auf der
auch die wirksamen „OTC“-Präparate
enthalten sind.
�
Leichenschau und
Schweigepflicht
Das
Sozialministerium
bittet
aufgrund mehrerer bekannt gewordener
Verstöße, auf die Einhaltung der bestattungsrechtlichen
Vorschriften
zum
Umgang mit dem vertraulichen Teil der
Todesbescheinigung hinzuweisen.
Ärztinnen und Ärzte, die eine Leichenschau vornehmen, müssen hierzu den
Vordrucksatz
„Todesbescheinigung“
verwenden (§ 11 Abs. 1 BestattVO).
Die Todesbescheinigung enthält einen
nicht vertraulichen und einen vertraulichen Teil. Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung
sind vom leichenschauenden Arzt/der
leichenschauenden Ärztin in Umschlag
1 zu legen und verschlossen den
Angehörigen des Verstorbenen oder
der Polizei zu übergeben oder bei der
Leiche zu belassen (§ 12 Abs. 2 Satz 1
BestattVO).
Der/die Angehörige(n), die Polizei oder
ein beauftragtes Bestattungsunternehmen müssen den Umschlag 1 zusammen mit dem nicht vertraulichen Teil
der Todesbescheinigung unverzüglich
dem Standesamt vorlegen. Der leichenschauende Arzt/die leichenschauende
Ärztin verschließt Blatt 3 (Feuerbestattung) des vertraulichen Teils der
Todesbescheinigung in Umschlag 2. Die
Durchschrift des vertraulichen Teils
der Todesbescheinigung für Obduktion (Blatt 4) verbleibt mit den beiden
nicht ausgefüllten Obduktionsscheinen
in dem vom Arzt/von der Ärztin verschlossenen Umschlag 3.
Die
ärztliche
Schweigepflicht
gilt
auch über den Tod hinaus, sodass der
leichenschauende
Arzt/die
leichenschauende Ärztin dafür Sorge tragen
muss, dass die in den Umschlägen 1, 2
und 3 befindlichen vertraulichen Teile
der Todesbescheinigung nur von den
jeweils zuständigen Stellen eingesehen
werden können. Dabei ist Umschlag 1
vom zuständigen Gesundheitsamt zu
öffnen, Umschlag 2 von dem Arzt/der
Ärztin, der/die die Leichenschau vor
der Feuerbestattung vornimmt und
Umschlag 3 vom obduzierenden Arzt/
von der obduzierenden Ärztin, wenn
eine Obduktion (innere Leichenschau)
vorzunehmen ist.
Die Umschläge 1 bis 3 müssen verschlossen werden. Werden die Umschläge unverschlossen weitergegeben
oder wird der vertrauliche Teil der
Todesbescheinigung offen und damit
für jedermann zur Einsicht bei der
Leiche belassen, so stellt dies einerseits eine gravierende Verletzung der
bestattungsrechtlichen
Vorschriften,
gleichzeitig aber auch einen Verstoß
gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 9
BO) dar, der berufsrechtlich geahndet
�
werden kann.
Meine Meinung
AUS KAMMERN UND KV’EN
Die neue Weiterbildungsordnung
– eine Entscheidung mit Vernunft?
328
Bei der Vertreterversammlung der
Landesärztekammer
Baden-Württemberg am 2. 7. 2004 in Stuttgart sind die
Delegierten zu großen Teilen dem Vorschlag des Weiterbildungsausschusses und des Vorstandes der Landesärztekammer gefolgt und haben die
eng an die 2003 in Köln verabschiedete
Musterweiterbildungsordnung
angelehnte
baden-württembergische
Fassung der Weiterbildungsordnung
verabschiedet. In Kraft kann die neue
Weiterbildungsordnung erst nach Genehmigung durch das Sozialministerium treten. Hiermit wird nicht vor dem
1. 1. 2005 gerechnet.
Die neue Weiterbildungsordnung unterscheidet sich teilweise gravierend
von der alten. Es wurde nicht nur
eine Verschlankung durch Weglassen
der Fachkunden und fakultativen Zusatzbezeichnungen erreicht, sondern
auch durch eine Neukonzeption der
Gebietsdefinition die Anforderungen
gesenkt. So werden zukünftig nicht
mehr die Gebietsinhalte durch den
Facharzt komplett abgedeckt, sondern
man erwirbt innerhalb des Gebietes
eine Facharztkompetenz. Auf diese
Weise konnte eine (berufs-)politische
Vorgabe umgesetzt werden. Zum einen
haben sich die verschiedenen Fachärzte der Chirurgie jetzt im Gebiet
Chirurgie unter einem Dach mit einer
gemeinsamen
Basisweiterbildung
zusammengefunden und gleichzeitig
den hauptsächlich nur in Deutschland bekannten Orthopäden in den
international
verbreiteten
Facharzt
für Unfallchirurgie und Orthopädie
integriert.
Zum anderen wurde ein bald schon
jahrzehntelanger Streit formal gelöst.
Es geht um die Frage, wer der Hausarzt ist. Ein erbitterter Streit zwischen
Allgemeinärzten und Internisten wurde durch die Schaffung des Gebietes
Innere Medizin und Allgemeinmedizin
auf dem 105. Ärztetag 2002 in Rostock
beendet. Innerhalb des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin
wurde der Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin und der Facharzt für
Innere und Schwerpunkt, z. B. Kardiologie, geschaffen. Der Internist alter
Prägung wurde abgeschafft. Hausarzt
ist nunmehr der Facharzt für Innere
und Allgemeinmedizin mit einer insgesamt fünfjährigen Weiterbildung, die
mindestens zwei Jahre in der Inneren im Krankenhaus und mindestens
ÄBW 8/2004
zwei Jahre im ambulanten Bereich
beim Hausarzt stattfinden muss. Der
Facharzt für Innere und Schwerpunkt
macht drei Jahre eine internistische
Basisweiterbildung und dann drei
Jahre die Schwerpunktweiterbildung,
so dass er nach sechs Jahren eine
Prüfung für die internistischen und
die Schwerpunktinhalte macht. Diese
Lösung wurde auf dem Deutschen
Ärztetag vor einem Jahr, wenn auch
nicht mehr mit so eindeutiger Mehrheit wie im Vorjahr, bestätigt. Auf
dem diesjährigen Deutschen Ärztetag in Bremen haben die Delegierten
das Ansinnen einiger Internisten
abgelehnt, nochmals in die Thematik
einzusteigen.
Der Autor dieses Beitrags ist Internist.
Er hat die Entscheidung der Gremien,
den Internisten alter Prägung zugunsten eines einheitlichen Hausarztbildes
auch in der Weiterbildungsordnung
trotz einiger ungelöster Probleme,
insbesondere für den Krankenhausbereich, akzeptiert und vertritt die
Meinung, dass in diese Diskussion
auch aus Gründen der Außendarstellung gegenüber dem Patient und
der Politik Ruhe eintreten muss.
Allgemeinmedizinische
und
internistische Inhalte wurden sinnvoll in
der Weiterbildung zusammengeführt.
Wenn
die
Weiterbildungsbefugten
in Krankenhaus und Praxis ihrer
Weiterbildungsverpflichtung
mit
Verantwortung
nachkommen,
wird
der Patient in ungefähr sechs Jahren
einen gut weitergebildeten Hausarzt
vorfinden.
Bei so gravierenden Änderungen der
Weiterbildungsstruktur
kommt
den
Übergangsbestimmungen eine besondere Bedeutung zu. Hier wird geregelt,
wie die neuen Bezeichnungen von
Fachärzten mit ähnlichen Weiterbildungsinhalten erworben werden können. Den bisherigen Internisten gibt
es nicht mehr. An seine Stelle ist der
Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin getreten. Sowohl Internisten
als auch Allgemeinmediziner haben
Teilmengen des neuen Facharztes in
ihrer Weiterbildung erlernt. In allen
Bundesländern (11), in denen die neue
Weiterbildungsordnung bisher eingeführt wurde, hat man daher für den
Allgemeinmediziner wie für den Internisten eine Übergangsregelung geschaffen, die es ihm ermöglicht, nach
Prüfung der bisher nicht inkludierten
Inhalte die neue Facharztbezeichnung
zu erhalten. Ein prüfungsloser Übergang von der Bezeichnung Allgemeinmediziner oder Internist, wie man
es 1995 beim Übergang vom Praktischen Arzt zum Allgemeinmediziner
beschlossen hatte, wollte man nicht
noch einmal machen. Im Gegensatz
zu allen anderen Bundesländern hat
die Vertreterversammlung in BadenWürttemberg mit nur geringer Mehrheit von sechs Stimmen auf Betreiben
einer kleinen lautstarken Gruppe eine
Übergangsbestimmung ohne Prüfung
beschlossen. Nun findet der Patient
beim Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (= zukünftiger Hausarzt) Ärzte ohne Weiterbildung (ehemalige praktische Ärzte, die 1995 auf
Antrag Allgemeinmediziner wurden),
Ärzte mit nur zweijähriger Weiterbildung (Eurodoc-Praktiker, die sich
seit diesem Jahr ohne Prüfung zum
Allgemeinmediziner
umschreiben
lassen können), Allgemeinmediziner
mit drei- und fünfjähriger Weiterbildung und Internisten. Dabei sei
ausdrücklich betont, dass es bei den
praktischen Ärzten und Allgemeinmedizinern exzellente Ärztinnen und
Ärzte gibt, bei denen auch ein gestandener Internist etwas lernen kann.
Aber die neue Bezeichnung lässt in
Baden-Württemberg eben nicht erkennen, welchen Weg der Arzt in seiner Weiterbildung beschritten hat. Es
bleibt nur zu hoffen, dass es sich nicht
um einen Pyrrhussieg handelt, den
später alle Ärzte auszubaden haben.
Das Verhalten scheint eher im momentanen KV-Wahlkampf seine Motive zu
finden. Schon wenige Tage nach der
Vertreterversammlung erhielten die
Kolleginnen und Kollegen Siegesmeldungen des Hausarztverbandes, dass
man die Prüfung verhindert habe.
Die Richtigstellung der eigentlichen
Antragsteller ließ nicht lange auf sich
warten. Nachdem nach Jahren des
Streites zwischen Allgemeinmedizinern und Internisten ein tragfähiger
Kompromiss in der Bundesrepublik
gefunden wurde, ist dieses unwürdige Verhalten einer Selbstverwaltung
nicht angemessen.
Wie ist nun die eingangs gestellte
Frage nach der Vernunft zu beantworten. Trotz noch zu lösender Probleme stimmt die Richtung, in die die
neue Weiterbildung zeigt. Bezüglich
der Regelung der Übergangsbestimmungen ist man aber leider vom Weg
abgekommen.
Dr. Matthias Fabian
Hohenheimer Straße 18
73760 Ostfildern �
Wieder einmal die Prävention entdeckt?
Ein ungewöhnlicher Tagungsort – die Fähre auf dem Bodensee
entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen. Das Ziel von Bundesgesundheitsministerin Schmidt, Prävention
zur vierten Säule im Gesundheitswesen zu machen, wird allseits begrüßt.
Politik und Fachwelt sind sich einig,
dass Prävention eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, für die nicht
nur die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein soll.
Auf dem vom NAV gecharterten Bodensee-Dampfer ging es hoch aktuell
eben um das anstehende Präventionsgesetz. Ob aber letztlich etwas
daraus werden wird, ließ auch diese
Diskussion unter der Moderation von
Bernd Seguin, vom Norddeutschen
Rundfunk, offen. Petra Selg, Mitglied
des
Deutschen
Bundestages
von
Bündnis 90/Die Grünen und Mitglied
im Ausschuss für Gesundheit und
Soziale Sicherung des Deutschen
Bundestages, macht deutlich, dass es
noch kein Eckpunktepapier gibt und
dementsprechend
die
Länderkommissionen noch tagen. Auch sie hält
Prävention für „besonders wichtig“
und weist darauf hin, dass dies dann
aber auch zunächst Geld kosten wird.
Auch Professor Dr. Matthias Leschke,
Ärztlicher Direktor und Chefarzt der
Kardiologie an den Städtischen Kliniken Esslingen, hält Prävention für
wichtig. Und warum: zwei Drittel der
Deutschen betreiben fast gar keinen
Sport, wie aus einer repräsentativen
Umfrage des Emnid-Instituts in Bielefeld hervorgeht. Der Umfrage zufolge
Anzeige
ÄBW 8/2004
AUS KAMMERN UND KV’EN
Ein
„politisches
Gerangel
ohne
Ende“ vermutet Dr. Gudrun Eberle, die Leiterin der Abteilung Prävention
im
AOK-Bundesverband,
in der jüngsten Ausgabe von „Gesundheit und Gesellschaft“, dem
AOK-Forum
für
Politik,
Praxis
und Wissenschaft. Was wird drin
stehen
im
Präventionsgesetz?
Bund, Länder und Kassen haben
ihre Vorschläge auf den Tisch gelegt, eine Einigung steht noch aus.
Klar ist aber schon jetzt: Viele wollen mitreden und sich zugleich am
Geldtopf
der
Sozialversicherung
schadlos halten, vermutet Gudrun
Eberle.
Das
Präventionsgesetz
war auch Thema bei der diesjährigen
Bodensee-Fortbildung
des
Landesverbandes
Baden-Württemberg des NAV-Virchow-Bundes.
Die Prävention also ist wieder ins
Gespräch gekommen, nachdem über
einige viele Jahre Ruhe war. Wir in
Baden-Württemberg
erinnern
uns
aber gelegentlich noch an die „Gesellschaft für Gesundheitsbildung“ mit
ihrem Domizil in Baden-Württemberg
und den gedanklichen Ursprüngen
in der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg in der Regie von Dr.
med. Gerhard Vescovi. Namen wie
Professor Schäfer oder Professor
Schipperges kommen in Erinnerung
und auch Gedanken an die in den 80er
Jahren in der Regie der Ärztlichen
Pressestelle
Baden-Württemberg
gegründeten Gesundheitswochen mit
Ärzten, Zahnärzten und Apothekern,
den Fortbildungsseminaren für Redakteure von Schülerzeitungen zum
Thema „Gesund leben“, und schließlich erinnert sich der eine oder andere auch noch an die zunächst recht
erfolgreich angelaufene Idee von den
„Vorsorgeteams“, die zur Information
über Fragen der Prävention bei Elternabenden von Grundschülern zum
Einsatz gekommen waren.
Bereits der rot-grüne Koalitionsvertrag vom 16. Oktober 2002 machte
die Stärkung von Prävention und
Gesundheitsförderung
erneut
zum
zentralen Thema dieser Legislaturperiode. Die Agenda 2010 vom 14. März
2003 sieht einen gewissen Vorrang für
die Prävention, und in einem fraktionsübergreifenden
Entschließungsantrag wird die Bundesregierung am
24. September 2003 schließlich aufgefordert, innerhalb eines Jahres einen
329
AUS KAMMERN UND KV’EN
330
bevorzugen die Menschen zwischen
Nordsee und Oberbayern in ihrer freien Zeit eher passive Beschäftigungen.
74 Prozent der Interviewten sitzen am
liebsten vor dem Fernseher und mehr
noch, jeder Deutsche verbringt durchschnittlich 5,8 Stunden am Tag im Sitzen, Schüler und Studenten sogar 7,4
Stunden. Viel zu viele Menschen sind
dick, die Zahl der Diabetiker nimmt
zu, inzwischen sind bereits Kinder
zuckerkrank. Professor Leschke: „Es
gibt immer mehr herzkranke Diabetiker und keinen vernünftigen Ansatz
für eine Prävention. Es muss dramatisch etwas getan werden“.
Die AOK in Baden-Württemberg – so
Dr. Christopher Hermann, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes
der AOK Baden-Württemberg – habe
die Prävention schon lange zu ihrem
Thema gemacht. Inzwischen habe
sich aber die ganze Diskussion auf die
Finanzierung reduziert, aber es könne
nicht sein, wie die Politik plane, dass
dies dann allein die Krankenkassen
zu regeln hätten. Für Hermann ist die
Prävention ein viel zu breites Thema.
Die Verringerung auf die sozialen Randgruppen und die Finanzierung sei nicht
gerechtfertigt. „Wenn man die Prävention zur vierten Säule im Gesundheitswesen machen will, ist das, was derzeit
diskutiert wird, zu kleinkariert.“
Dr. Erwin Hirschmann, der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der
Brendan-Schmittmann-Stiftung,
mit
großer Erfahrung in Fragen der Prävention, plädiert dafür, das Gesundheitsbewusstsein in den Schulen und
Kindergärten zu fördern und Dr. Maximilian Zollner, Bundesvorsitzender des
NAV-Virchow-Bundes und Vorsitzender
des Landesverbandes Baden-Württemberg, verdeutlicht die Ablehnung einer
überbordenen Bürokratie und will
auf jeden Fall verhindern, dass es in
der Prävention einen Finanztransfer
aus dem kurativen Bereich gibt. Die
Fachkompetenz müsse auf jeden Fall
bei den Ärzten bleiben.
Die
volkswirtschaftliche
Relevanz
eines
Präventionsgesetzes
beleuchtete schließlich Professor Günter
Neubauer von der Universität der
Bundeswehr in München, der von
der „Geheimwaffe Prävention“ sprach
und auch davon, dass dies Geld kosten werde. Fraglich sei auch, ob damit die Kosten im Gesundheitswesen
tatsächlich reduziert werden können.
Für ihn hat Prävention nichts mit den
Krankenkassen zu tun und wäre in der
Zukunft ausschließlich aus Steuermitteln zu bezahlen.
Im Raum stehen blieb letztlich die
Frage, was eigentlich Prävention ist,
wo der Nutzen liegt und wer von einem
möglichen Nutzen profitieren würde.
J. Dreher �
ÄBW 8/2004
Herz-/Kreislaufbus in Mannheim
Ein Riesenerfolg war die regionale Vorsorgeaktion der KV Nordbaden, die sich den Herz-/Kreislaufbus der KBV
geholt hatte.
Morgens um 9.30 Uhr ist die Temperatur auf dem Mannheimer Marktplatz
noch angenehm kühl. Die Schlange
der Menschen, die sich anstellen, ist
sonnengeschützt durch einen Schatten spendenden Baum. Währenddessen haben schon einige Jugendliche
„Besitz“ von der Tischtennisplatte
ergriffen und spielen sich die Seele
aus dem Leib – die Idee, mit Hilfe des
Sports und der Unterstützung des
Deutschen
Tischtennisbundes
auch
junge Leute zu mobilisieren, hat voll
ins Schwarze getroffen.
Das KV mobil ist wieder unterwegs. Der Herz-/Kreislaufbus der
KBV und der 23 Kassenärztlichen
Vereinigungen tourt derzeit durch
Deutschland, um die Risiken für
Herz-/Kreislauferkrankungen
bei
der Bevölkerung zu ermitteln und
sie zu einer Änderung der Lebensweise zu bewegen. Am 21. Juli zwischen 10 und 18 Uhr hieß es bei der
KV Nordbaden „Arzt an Bord“.
Vor dem Bus sitzen drei Arzthelferinnen. Ein Pieks in den Finger und schon
sind Blutzucker- und Cholesterinwerte ermittelt. Im Bus können sich die
Patienten dann an niedergelassene
Kardiologen
und
Allgemeinärzte/
-innen wenden. „Ich war lange nicht
mehr beim Arzt und will mich mal
durchchecken lassen“, sagt eine 64jährige Mannheimerin. Sie füllt einen
Risiko-Fragebogen aus und wendet
sich damit vertrauensvoll an den Spezialisten im Bus.
Dem sieht man an, dass er seine Aufgabe mit vollem Engagement erfüllt:
„Mich freut besonders das Zutrauen
der Menschen und ihr Interesse.
Bemerkenswert finde ich auch die
Bereitschaft, das eigene Leben in die
Hand zu nehmen und etwas für die Gesundheit zu tun“, so ein Mannheimer
Allgemeinmediziner. Es sei bitter nötig, die Menschen aufzuklären. Denn
die Unwissenheit der Leute über ihre
eigene Krankheit ist erschreckend.
Warum das so ist? Die Ärzte vermuten:
„Bluthochdruck tut eben nicht weh,
deshalb gehen viele Leute erst zu spät
zum Arzt. Sie lassen sich leider einfach
nicht regelmäßig untersuchen“.
Stunden später ist die Quecksilbersäule auf 33 Grad angestiegen. Sechs
Kästen Wasser sind geleert, über 350
Blutzucker- und Cholesterintests gemacht, hunderte von Frisbee-Scheiben und Jogging-Schlüsselanhängern
sind verteilt – eine kleine Aufmunterung, den „inneren Schweinehund“
zu überwinden und sich sportlich zu
engagieren. Eine Stunde lang ist die
Aktion live im SWR 4 Kurpfalz-Radio
übertragen worden und hat viele Interessierte zum KV mobil gebracht.
18 Uhr – die KV mobil-Aktion ist
zu Ende, aber, so die Akteure der
KV Nordbaden: „Wir kommen sicher
nächstes Jahr wieder und werden
die Aktion KV mobil auch nach der
Fusion zur KV Baden-Württemberg
weiterführen“.
Eva Frien, KV-Pressestelle �
Im Lande macht sich
Aufbruchstimmung breit
Bei der jüngsten Gesundheitsreform
ist der Anlauf zu einer integrierten
Versorgung (IV) vor allem an Überregulierung gescheitert. Jetzt hat der
Gesetzgeber einige Hürden beseitigt
und für eine Anschubfinanzierung
gesorgt. Seit Januar ist das GKVModernisierungsgesetz in Kraft, und
spürbar macht sich überall im Lande
Aufbruchstimmung in Richtung integrierte Versorgung breit. Konkrete
Projekte sind allerdings noch rar.
„Verbal geht es in die Offensive“,
beschrieb beim 6. Gesundheitspolitischen Seminar des ArzneimittelHerstellers Merck in Baden-Baden
der Moderator Helmut Laschet die
Szene.
Der
Vorstandsvorsitzende
des Bundesverbands Managed Care
(BMC), Dr. Klaus Meyer-Lutterloh,
bestätigte den Eindruck. Er sprach
von einer sehr komplexen unternehmerischen Herausforderung für alle
Beteiligten
im
Gesundheitswesen.
„Es sind Chancen, aber auch Risiken
bis hin zum Scheitern zu beachten.“
Die diskutierten Modelle reichen von
Indikations-bezogenen
über
Populations-bezogene bis hin zu Methoden-bezogenen
Integrationsformen,
beschrieb er anschaulich: „Von ‚alter
Wein in neuen Schläuchen’ über ‚IVlight’ bis zu ‚IV-XXL’“ werde alles
entwickelt, um von der 1-prozentigen
Anschubfinanzierung durch die Krankenkassen zu profitieren. Ob aus den
Ansätzen etwas wird, dämpfte er den
Elan, hänge vor allem davon ab, ob die
„Kunden“, sprich die Patienten, die integrierte Versorgung annehmen.
Die Ersatzkassen stellen sich dem
Vertragswettbewerb, der ihnen erlaubt, in der integrierten Versorgung
nach § 140 a SGB V Individualverträge
zu schließen, erklärte der VdAK-Landesvertreter von Baden-Württemberg,
Roger Jaeckel. Sein Verband hat nicht
nur
einen
Entscheidungsrahmen
zum Abschluss von IV-Verträgen erarbeitet, sondern soeben einen konkreten Integrationsvertrag mit der
Ärzte-Genossenschaft
Südwürttemberg (GNSW) zur Behandlung von
Asthma/COPD
abgeschlossen,
der
im Juli mit einer Probephase startet.
Der Ulmer Pneumologe Dr. Michael
Barczok,
Aufsichtsratsvorsitzender
der GNSW, verspricht sich eine WinWin-Situation für alle Beteiligten. In
Baden-Baden nannte er es „spannend,
den Wechsel aus der DMP-Welt mit
Überbürokratisierung hinein in die
Welt der integrierten Versorgung zu
vollziehen, in eine völlig freie Welt, in
der alles möglich ist“. In der integrierten Versorgung sieht er eine Chance,
Kompetenznetze mit Fachärzten und
Hausärzten in der Region zu bilden.
Die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg, die als Vertragspartner
nicht vorgesehen ist, hat eine Arbeitsgruppe gebildet, die die integrierte
Versorgung
beobachten
soll,
die
Projekte der Kollegen überprüft und
versuchen will, Benachteiligungen der
niedergelassenen Kollegen auszugleichen. Darin sieht auch Norbert Bonauer, Hauptgeschäftsführer der KV
Nordbaden, die zukünftige Rolle der
KVen in der integrierten Versorgung.
Die Selbstverwaltung könne sehr gut
beraten, weil sie über das Know-how
verfüge, und ihre Dienste anbieten.
Dazu seien keine KV-Consult-Töchter
als Beratungsunternehmen notwendig. Er versicherte, dass die KVen
konstruktiv mitwirken werden und
nicht nur den Ärzten, sondern auch
den Krankenkassen ihre Beratung
anbieten.
Klaus-Peter Emig �
Die 12. Novelle des Arzneimittelgesetzes und die dazugehörige
Good Clinical Practice (GCP)Rechtsverordnung treten in Kürze
in Kraft. Mit der Novelle kommt
es zu erheblichen Änderungen bei
der Planung und Durchführung
klinischer Studien.
Aus diesem Anlass führt das Zentrum Klinische Studien des Universitätsklinikums
Freiburg
seit
29. Juni 2004 eine Seminarreihe
zu diesem Thema durch. Die Reihe
wird ab dem 09. September 2004
14-tägig fortgesetzt, jeweils donnerstags um 17.00 Uhr im Konferenzraum 1 des Neurozentrums des
Universitätsklinikums Freiburg.
Für weitere Auskünfte und Programm (Flyer) steht Martin Lucht,
Telefon: (07 61) 2 70-73 96, E-Mail:
[email protected],
jederzeit gerne zur Verfügung.
ÄBW 8/2004
331
Die Kurse der Management-Akademie
im vierten Quartal 2004
Qualitätsbeauftragte/r Arztpraxis1
Start: Fr, 01. 10. 04, 15.00–19.30 Uhr
Stuttgart. Kosten: 280,– a
Arbeitskreis Praxisgründung/Praxisführung
Start: Fr, 01. 10. 04, 14.00–17.00 Uhr
Mannheim. Kosten: 175,– a
Praxisabgabe und -bewertung
Sa, 02. 10. 04, 09.30–12.00 Uhr
Konstanz. Kosten: 40,– a
EDV Windows Aufbaukurs
Mi, 06. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 75,– a
Textverarbeitung mit Word Grundkurs
Mi, 06. 10. 04, 14.30–18.30 Uhr
Freiburg. Kosten: 75,– a
Tipps zur Praxisorganisation
für Arzthelferinnen
Mi, 06. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr
Freiburg. Kosten: 75,– a
Existenzgründerseminar2
Sa, 09. 10. 04, 09.00–13.00 Uhr
Reutlingen. Kosten: 40,– a
AUS KAMMERN UND KV’EN
Textverarbeitung mit Word Aufbaukurs
Mi, 13. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 75,– a
332
Textverarbeitung mit Word Aufbaukurs
Mi, 13. 10. 04, 14.30–18.30 Uhr
Freiburg. Kosten: 75,– a
Das Telefon – die Visitenkarte der Praxis
Mi, 13. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 75,– a
Praxisabgabe und -bewertung
Mi, 13. 10. 04, 15.00–17.30 Uhr
Karlsruhe. Kosten: 40,– a
EDV für Umsteiger
Mi, 13. 10. 04, 15.00–17.00 Uhr
Stuttgart. Kosten 60,– a je Praxis
Selbstsicheres Auftreten und
wirkungsvolles Vortragen
Sa, 16. 10. 04, 09.00–18.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 120,– a
Grundkurs Qualitätsmanagement
Sa, 16. 10. 04, 09.00–13.00 Uhr
Mannheim. Kosten: 75,– a
Das Telefon – die Visitenkarte der Praxis
Mi, 20. 10. 04, 14.30–18.30 Uhr
Reutlingen. Kosten: 75,– a
Vorsorge und Versicherung
Mi, 20. 10. 04, 19.30–21.45 Uhr
Stuttgart. Kosten: 40,– a
EDV Windows Grundkurs
Mi, 20. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 75,– a
Die Arzt-Homepage im Internet
Mi, 20. 10. 04, 19.30–21.30 Uhr
Stuttgart. Kosten: 40,– a
ÄBW 8/2004
Erläuterungen zu einzelnen Kursen
Qualitätsbeauftragte/r Arztpraxis
Die Inhalte unserer Ausbildung zur/zum
Qualitätsbeauftragten orientieren sich am
Anforderungsprofil des internen Auditors
bzw. Qualitätsbeauftragten und sind an
das Curriculum der Bundesärztekammer
und die DIN EN ISO 9000:2000 angelehnt.
Bei erfolgreicher Teilnahme wird ein
Zertifikat „Qualitätsbeauftragte/r (Arztpraxis)“ verliehen.
1
Auswahl und Einsatz von EDV
in der Arztpraxis
Mi, 20. 10. 04, 15.00–17.15 Uhr
Freiburg. Kosten: 40,– a
Professionelles Marketing
in der Arztpraxis3
Fr, 22. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr
Konstanz. Kosten: 75,– a
Einführung in die Gesundheitsökonomie
Sa, 23. 10. 04, 09.00–17.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 120,– a
2
Existenzgründerseminar
In diesem Seminar zeigen wir auf, worauf
Jungunternehmer bei der Neuniederlassung achten müssen und wie sie ihre
Praxis erfolgreich führen können. Angefangen bei der Planung über die Finanzierung bis hin zur Kooperation werden
alle
vertragsarztrechtlichen,
berufsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen
Themen abgedeckt, die für Neueinsteiger
wichtig sind.
Professionelles Praxismanagement
Sa, 23. 10. 04, 09.30–16.30 Uhr
Reutlingen. Kosten: 120,– a
3
Professionelles Marketing in der
Arztpraxis
In diesem Seminar lernen die Teilnehmer
alle wichtigen Instrumente des Marketings für Ärzte und deren Einsatzmöglichkeiten in der Praxis kennen. Immer unter
Berücksichtigung der standesrechtlichen
Werbebeschränkungen
werden
praktische Tipps und Anregungen gegeben, wie
sich eine Arztpraxis nach außen und innen
präsentieren und eigene Marketingstrategien entwickeln und umsetzen kann.
Textverarbeitung mit Word Grundkurs
Mi, 27. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 75,– a
Konfliktmanagement – Konflikte
klären und vermeiden
In diesem Seminar zeigen wir, wie Konflikte mit Kollegen, Mitarbeiterinnen, Patienten oder im Team erkannt, eingeschätzt
und kreative Lösungswege entwickelt
werden können. Fallanalysen und Rollenspiele sorgen für die Einprägsamkeit der
Trainingsergebnisse und erleichtern den
Transfer in den Praxisalltag.
4
5
Kooperationsformen mit Zukunft
Der Trend führt im Gesundheitswesen
weg von der Einzelpraxis hin zu ärztlichen Kooperationen. Das GKV-Modernisierungsgesetz, das am 01. 01. 2004
in Kraft getreten ist, hat dies nochmals
deutlich zum Ausdruck gebracht. Es
sieht neben der Integrierten Versorgung
auch die Einführung medizinischer Versorgungszentren vor. In diesem Seminar
zeigen wir verschiedene Wege unter Berücksichtigung der neuen rechtlichen und
ökonomischen Rahmenbedingungen auf.
Weitere
Informationen
erhalten
Sie
bei der Management-Akademie badenwürttembergischer Ärzte e. V., Albstadtweg 11, Postfach 80 06 08, 70506 Stuttgart, Tel. (07 11) 78 75-3 69, Fax (07 11)
78 75-2 74,
E-Mail:
[email protected],
www. managementakademie-aerzte.de
Grundkurs Qualitätsmanagement
Mi, 27. 10. 04, 15.00–19.00 Uhr
Mannheim. Kosten: 75,– a
Auswahl und Einsatz von EDV
in der Arztpraxis
Mi, 27. 10. 04, 19.30–21.45 Uhr
Stuttgart. Kosten: 40,– a
Konfliktmanagement –
Konflikte klären und vermeiden4
Sa, 30. 10. 04, 09.00–18.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 120,– a
EDV Windows Aufbaukurs
Mi, 03. 11. 04, 15.00–19.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 75,– a
Betriebswirtschaft für Ärzte
Sa, 06. 11. 04, 09.00–17.00 Uhr bis
So, 07. 11. 04 09.00–13.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 230,– a
Mit Patienten richtig gut umgehen
Mi, 10. 11. 04, 15.00–17.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 40,– a
Textverarbeitung mit Word Aufbaukurs
Mi, 10. 11. 04, 15.00–19.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 75,– a
Kooperationsformen mit Zukunft5
Mi, 17. 11. 04, 19.30–22.00 Uhr
Reutlingen. Kosten: 40,– a
Modernes Krankenhausmanagement
Mi, 17. 11. 04, 14.00–20.00 Uhr
Mannheim. Kosten: 120,– a
Grundkurs Qualitätsmanagement
Mi, 24. 11. 04, 15.00–19.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 75,– a
Praxisabgabe und -bewertung
Sa, 27. 11. 04, 09.30–12.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 40,– a
Das Telefon – die Visitenkarte der Praxis
Mi, 01. 12. 04, 15.00–19.00 Uhr
Stuttgart. Kosten: 75,– a
Grundseminar Unternehmen Arztpraxis
Mi, 15. 12. 04, 19.30–22.00 Uhr
Reutlingen. Kosten: 40,– a
�
Zum Tode von Herrn Prof. Dr. med.
Dr. med. h. c. mult. Hans Erhard Bock
und Senatsmitglied der Deutschen
Forschungsgemeinschaft.
Die ärztliche Selbstverwaltung war
Prof. Bock zeit seines Lebens immer
ein besonderes Anliegen. Wenn er
auch wegen seiner vielfältigen medizinischen und wissenschaftlichen
Aufgaben innerhalb der verfassten
Ärzteschaft keine Ehrenämter annahm, schätzte er doch sehr die Rolle
der deutschen Ärztinnen und Ärzte in
der Gesundheitspolitik. Die deutschen
Ärztinnen und Ärzte ehrten ihn für
seine Verdienste mit der ParacelsusMedaille, der höchsten Auszeichnung
der deutschen Ärzteschaft, und der
Ernst-von-Bergmann-Plakette
der
Bundesärztekammer, der Verdienstmedaille für besondere Leistungen
in der ärztlichen Fortbildung. Die
Landesärztekammer
Baden-Württemberg ehrte ihn mit ihrer höchsten
Auszeichnung,
der
Albert-Schweitzer-Medaille.
Dr. med. Michael Datz
Präsident der Bezirksärztekammer
Südwürttemberg �
Anzeige
AUS KAMMERN UND KV’EN
Am 12. Juli 2004 verstarb der emeritierte Ordinarius und ehemalige
Direktor der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen im Alter von
100 Jahren. Prof. Dr. Bock wurde zu
Beginn des 20. Jahrhunderts am 31. 12.
1903 im thüringischen Waltershausen
als Sohn eines Schulrektors geboren.
Nach dem Abitur 1922 in Gotha und
dem Medizinstudium an den Universitäten Marburg, München, Jena,
Bonn und Hamburg erhielt er am
30. 06. 1928 von der Gesundheitsbehörde Hamburg die ärztliche Bestallung.
Seine ärztliche Weiterbildung durchlief er von 1927 bis 1933 am Allgemeinen Krankenhaus St. Georg in
Hamburg
mit
Weiterbildungszeiten
in der Pathologie, Pharmakologie,
Neurologie und der Inneren Medizin.
1933 wechselte er an die weltberühmte
Medizinische
Universitätsklinik
Frankfurt. Hier habilitierte er sich
1936 bei Prof. Dr. Franz Volhard mit
„Die Pathogenese der Agranulozytose“. Als Oberarzt folgte er 1938 Prof.
Dr. Friedrich Koch nach Tübingen und
1942 nach Berlin. Nach dem Krieg war
er bis 1949 Oberarzt bei Prof. Dr. H. H.
Bennhold in Tübingen. Die Universität
Marburg berief ihn 1949 auf den Lehrstuhl für Innere Medizin. 1962 kehrte
er als Nachfolger von Prof. Dr. H. H.
Bennhold nach Tübingen zurück. Die
Medizinische Universitätsklinik Tübingen leitete er bis 1972.
Mit Prof. Bock starb der letzte „große
Mann der Inneren Medizin“, der Nestor der Inneren Medizin in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Lehrer
Prof. Dr. Franz Volhard an der Medizinischen Klinik Frankfurt prägte ihn
entscheidend. Bock begründete die
sog. Bock‘sche Schule, aus der viele
Universitätslehrer und Wissenschaftler der Inneren Medizin hervorgingen.
Er verfasste mehr als 350 Publikationen, mit den Schwerpunkten Hämatologie und Onkologie sowie der Lehre
von den Arzneimittelwirkungen und
-nebenwirkungen. Prof. Bock erwarb
sich auch besondere Verdienste um
die Universität, so war er 1953/54
Dekan der Medizinischen Fakultät
und 1960/61 Rektor der Universität
Marburg. Sein Engagement brachte
ihm 1968 die medizinische Ehrendoktorwürde dieser Universität ein. Mehrere Jahre war Prof. Bock Präsident
der Gesellschaft für Innere Medizin
ÄBW 8/2004
333
INDUSTRIE-NACHRICHTEN
Hoch wirksame und gut verträgliche Therapie
mit Fixkombination von Enalapril und Nitrendipin
334
Auch unter den Bedingungen der täglichen Praxis erweist sich die unter dem
Handelsnamen
Eneas®
zugelassene
Fixkombination des ACE-Hemmers
Enalapril mit dem DihydropyridinCalciumantagonisten Nitrendipin in
der Hochdrucktherapie als hoch effektiv und sehr gut verträglich. Dies
bestätigen die Ergebnisse einer praxisnahen
Anwendungsbeobachtung,
die Professor Dr. Peter Trenkwalder,
Starnberg, nun bei einem von Merck
veranstalteten
Pressegespräch
„Intelligentes
Hochdruck-Management:
Praxiserfahrungen mit Eneas®“ in
München vorgestellt hat.
Solide durchgeführte Anwendungsbeobachtungen sind nach Einschätzung
Trenkwalders eine wichtige Ergänzung zu den klinischen Zulassungsstudien. Von ihnen erwartet man vor
allem Antwort auf die Frage, ob ein
bestimmtes Medikament auch unter
den Bedingungen des Praxisalltags
den Anforderungen gerecht wird.
Für eine im Jahr 2003 durchgeführte
Anwendungsbeobachtung wurden in
Deutschland knapp 14 000 ambulant
geführte Hochdruckpatienten rekrutiert. Bei der Mehrzahl der Patienten
war eine essentielle Hypertonie unterschiedlicher Schweregrade bereits seit
vielen Jahren diagnostiziert und therapiert worden. Zusätzliche kardiovaskuläre Risikofaktoren wie Diabetes
mellitus,
Fettstoffwechselstörungen
oder aktiver Raucherstatus waren im
Untersuchungskollektiv weit verbreitet. Nach Studieneinschluss wurden
die Patienten über einen Zeitraum von
durchschnittlich 13,4 Wochen mit der
Fixkombination von 10 mg Enalapril
und 20 mg Nitrendipin (Eneas®) behandelt. Bei knapp einem Drittel der
Patienten verordneten die Prüfärzte
eine
zusätzliche
antihypertensive
Begleitmedikation – zumeist ein Diuretikum oder einen Betablocker.
Besonders starke Blutdrucksenkung
bei nicht vorbehandelten Patienten
Unter dem Einsatz der antihypertensiven Fixkombinationen gelang es, den
Blutdruck um durchschnittlich 29,5
mmHg systolisch und um 14,5 mmHg
diastolisch zu senken – von initial 167/
96 auf 137,8/81,6 mmHg. Bei bislang
nicht antihypertensiv vorbehandelten
Patienten war die erreichte DrucksenÄBW 8/2004
kung mit 34,2 mmHg systolisch und
28,3 mmHg diastolisch ausgeprägter
als bei den vorbehandelten Patienten.
Bei 47 Prozent der Patienten konnte
zum Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung eine Normotonie erreicht
werden – definiert als ein Blutdruck
< 140/90 mmHg.
Mehr als 90 Prozent der Patienten setzten
Kombinationstherapie mit Eneas ® fort
Bei mehr als 90 Prozent der Patienten
wurde die antihypertensive Fixkombination von Enalapril und Nitrendipin
auch nach dem Studienende fortgesetzt. Nur in 0,6 Prozent der Fälle
war eine unzureichende Wirksamkeit
der Grund für die Beendigung der
Therapie. Nebenwirkungen wie Flush,
Ödeme, Schwindel, Husten oder Kopfschmerzen traten bei 4,3 Prozent der
Patienten auf – eine nach Einschätzung
Trenkwalders
bemerkenswert
niedrige
Nebenwirkungsrate.
Auch
deshalb stelle die mit Eneas® realisierte Fixkombination von Enalapril
und Nitrendipin im Praxisalltag eine
wichtige Ergänzung der aktuellen
Therapiepalette mit modernen Antihypertensiva dar.
ACE-Hemmer und Calciumantagonisten
erfreuen sich besserer Patientenakzeptanz
Eine gute Verträglichkeit und ein
möglichst einfaches Einnahmeschema mit täglicher Einmalgabe sind
nach den Worten von Privatdozent
Dr. Friedhelm Späh, Krefeld, unabdingbare Voraussetzungen für eine
auch auf lange Sicht befriedigende
Blutdruckeinstellung.
Grundsätzlich
sei in den letzten Jahren deutlich
geworden, dass ACE-Hemmer und
Calciumantagonisten vom Dihydropyridintyp
bei
Hochdruckpatienten
eine gute Akzeptanz haben.
Initiale Kombinationstherapie im Aufwind
In nationalen und internationalen
Therapieempfehlungen haben antihypertensive (Fix)-Kombinationen inzwischen eine deutliche Hochstufung
erfahren – ein aus Sicht des praktisch tätigen Arztes begrüßenswerter
Umstand, wie Dr. Joachim Haist,
Biberach, in München betont hat. Gemäß JNC 7-Report ist eine primäre
Kombinationstherapie
beispielsweise
bereits dann gerechtfertigt, wenn der
aktuelle Blutdruck mehr als 20/10
mmHg über dem Zielwert liegt. In der
täglichen Praxis haben antihypertensive Fixkombinationen unter anderem
deshalb einen hohen Stellenwert, weil
häufig
frustrane
Therapieversuche
mit einer antihypertensiven Monotherapie
die
Patientencompliance
gefährden können.
Enalapril und Nitrendipin: Ein schlagkräftiges Duo bei (prä)-diabetischen
Hypertonikern
Der hohe Stellenwert einer Fixkombination auf Basis eines ACE-Hemmers
und eines Calciumantagonisten vom
Dihydropyridintyp beruht vor allem
auf der Tatsache, dass eine essentielle Hypertonie häufig mit Begleiterkrankungen wie einem Metabolischen Syndrom vergesellschaftet ist.
Basierend auf den Ergebnissen großer
Interventionsstudien ist die Kombination von Enalapril und Nitrendipin
(Eneas®) nach Einschätzung Haists
insbesondere bei Hypertonikern mit
begleitendem Diabetes mellitus oder
einem Metabolischen Syndrom eine
attraktive
Therapieoption.
Beide
Kombinationspartner gelten als stoffwechselneutral und verfügen zudem
über ein organprotektives Potenzial.
Einen hohen Stellenwert hat die
Kombination von Enalapril und Nitrendipin auch bei der Behandlung
älterer Patienten mit isolierter systolischer Hypertonie. Im Rahmen der
Syst-Eur-Studie gelang unter dieser
Kombination
eine
eindrucksvolle
Reduktion kardialer Ereignisse und
auch die Schlaganfallrate ließ sich
deutlich senken.
*
Eine Information der Merck KGaA,
Deutschland
Pharma,
Frankfurter Straße 250, 64271 Darmstadt.
Rückfragen bitte an Birgit Dickoré,
Telefon (02 21) 7 75 43-11, Martina
Liebig, Telefon (02 21) 7 75 43-15.
�
KV-Ranking in „Arzt und Wirtschaft“
ist nicht identisch mit unserer Mitgliederbefragung!
Eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „Arzt und Wirtschaft“ hat bei
Mitgliedern der KV Südwürttemberg
für Verwirrung gesorgt: Dort wurde
von einem bundesweiten „Ranking“
berichtet, bei dem die KV Südwürttemberg den siebten Platz belegt.
Hierzu stellen wir fest:
• Die Umfrage dieser Zeitschrift steht
in keinem Zusammenhang mit unserer Mitgliederbefragung im Rahmen
unseres internen Qualitätsmanagements!
Grenzen der Transplantationsmedizin
Sonntag, 12. September 2004,
11.15 Uhr bis 12.30 Uhr
Hospitalhof Stuttgart, Kleiner Saal
Zur Diskussion gestellt.
Ethisches Forum im Hospitalhof
Ein Expertengespräch mit
Professor Dr. Werner Lauchart,
Deutsche Stiftung Organtransplantation,
Pfarrer Joachim L. Beck, Direktor
an der Evangelischen Akademie
Bad Boll,
Jutta Riemer, Vors. Bundesinitiative
Lebertransplantierter Deutschland
e. V.,
Professor Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Vorsitzender der Kommission
Transplantation der Bundesärztekammer Göttingen,
Professor Dr. Christoph J. Olbricht,
Ärztlicher Direktor des Transplantationszentrums Stuttgart,
Gerhard Harriehausen, Vorsitzender
der Lebendspende-Kommission der
Bezirksärztekammer
Nordwürttemberg, Präsident des Landgerichts
Heilbronn.
Moderation:
Professor Dr. Friedrich Wilhelm
Kolkmann
Ehrenpräsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Kostenbeitrag: a 5,– (a 4,–)
Gottesdienst zum Thema:
10.00 Uhr, Hospitalkirche:
Pfarrer Joachim L. Beck,
Pfarrer Eberhard Schwarz
BW-Bank-Praxisabgabe-Seminar für niedergelassene Ärzte
Die Baden-Württembergische Bank AG veranstaltet Praxisabgabe-Seminare
für niedergelassene Ärzte, die ihre Praxisabgabe langfristig planen möchten
oder bereits unmittelbar vor der Abgabe ihrer Praxis stehen.
Kommende Termine:
Mittwoch, 15. September 2004 um 18.30 Uhr in Ulm
Mittwoch, 29. September 2004 um 19.00 Uhr in Eberbach
Seminarinhalte:
• Abgabeverfahren
• Planung und Organisation der Praxisabgabe
• Praxisabgabe und Finanzplanung
• Ermittlung des Praxiswertes
• Rechtsfragen
• Steuerliche Aspekte
• Check-Liste zur Praxisabgabe
Als Referenten hat die BW-Bank zu der kostenlosen Veranstaltung Steuerberater, Rechtsanwälte und VermögensManager eingeladen, die auf Heilberufe
spezialisiert sind.
Information und Anmeldung:
Für den 15. September: BW-Bank Ulm, Tel.: (07 31) 14 24-1 31.
Für den 29. September: BW-Bank Eberbach, Tel.: (0 62 71) 92 00-16.
• Die in diesem Artikel gemachten
Aussagen enthalten auch keine Ergebnisse der von uns durchgeführten Mitgliederbefragung!
• Bei der besagten Umfrage haben
sich bundesweit nur rund 500 Hausärzte bzw. in der hausärztlichen
Versorgung tätige Ärzte beteiligt.
Davon entfallen auf Südwürttemberg gerade mal ein Dutzend Ärzte,
so dass die Ergebnisse kaum als
repräsentativ
gewertet
werden
können. In unserer Mitgliederbefragung sind bei dem beauftragten
Unternehmen bereits mehr als 1000
Rückmeldungen eingegangen.
Auch der Vorsitzende der KV Nordbaden, Dr. med. Wolfgang Herz, ging in
der jüngsten Vertreterversammlung
der KV auf die Umfrage ein und bezeichnete sie als einen „unmöglichen
Eingriff in den Wahlkampf“ um die
Landes-KV. Von 120 000 Ärztinnen
und Ärzten in Deutschland seien
gerade mal 512 befragt worden und
davon 300 in Nord-Württemberg. Auch
die KV Südbaden distanzierte sich von
der Umfrage und den Ergebnissen.
Patientenhoheit über die Daten muss sein
„Die elektronische Gesundheitskarte
unterliegt
der
Entscheidungshoheit
des Patienten. Er allein kann bestimmen, welche Daten gespeichert
werden und welche nicht“, erklärten
der Vorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr.
Jürgen Fedderwitz und Dr. Leonhard
Hansen, Zweiter Vorsitzender der
Kassenärztlichen
Bundesvereinigung
(KBV). „Der Patient allein sollte
auch entscheiden können, ob bestimmte Daten für bestimmte Ärzte
gesperrt werden oder nicht. Diese
Entscheidungshoheit ist zum Schutz
der
persönlichen
Gesundheitsdaten
unbedingt notwendig und vonseiten
der KZBV und KBV immer vehement
eingefordert worden“.
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ÄBW 8/2004
NACHRICHTEN
Nachrichten
335
Innovative Wertpapierprodukte
Obwohl sich die Kapitalmärkte nach
einer
dreijährigen
„Börsenbaisse“
wieder deutlich erholt haben, meiden noch immer viele Privatanleger
direkte Aktieninvestments. Die niedrigen Renditen für festverzinsliche
Wertpapiere lassen keine richtige
Lust auf Anleihen oder Pfandbriefe
aufkommen. So sind innovative AnlaHeiko Lang, Prokurist geformen mehr denn je gefragt – zum
Baden-WürttemBeispiel strukturierte Produkte, die
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336
Strukturierte Produkte
Hier wird mindestens ein Kassainstrument – zum Beispiel eine Aktie
oder Anleihe mit mindestens einem
derivaten Finanzinstrument – z. B.
Optionen, Futures, … – verbunden.
Die
Gestaltungsmöglichkeiten
sind
dabei sehr vielseitig. Bald jede nur
denkbare
Chancen-Risiko-Struktur
kann so in Form von Anleihen oder
Zertifikaten abgebildet werden. Somit
gibt es für alle Zielgruppen und jeden
Bedarf das passende Produkt.
Anleihen mit Kapitalgarantie
Investoren, die Kapitalverluste zwar
scheuen, für eine höhere Rendite
aber ein Quäntchen mehr Risiko
akzeptieren, öffnet sich ein breites
Spektrum an innovativen Anleihen.
Geradezu spektakulär war im vergangenen Jahr das Interesse für die
BW-Protector-Anleihe: Sechs Jahre
Laufzeit, 100-%ige Kapitalgarantie,
ein jährlicher Mindestkupon von 2 %
und ein Zielkupon von respektablen
8 %. Dieser wird immer dann ausbezahlt, wenn jede Aktie aus einem
vorher bestimmten Referenzportfolio nicht mehr als 40 % ihres Werts
verliert. Für das erste Jahr konnte
bereits der begehrte Kupon von 8 %
ausbezahlt werden.
Ein weiteres Beispiel ist die BWPerforMax-Anleihe. Auch hier ist das
eingesetzte Kapital zum Laufzeitende
in vollem Umfang geschützt. Der
jährliche Zinskupon richtet sich nach
der Wertentwicklung eines vorab
definierten Aktienkorbs mit 20 Werten. Entwickeln sich die Aktien gut,
dann winken hohe Kuponzahlungen.
Kursverluste – egal wie hoch – führen lediglich zu einem Nullkupon im
jeweiligen Jahr. Beide Anleihen können übrigens jederzeit innerhalb der
ÄBW 8/2004
Laufzeit zum aktuellen
veräußert werden.
Marktkurs
Indexanleihen
Interessante Ertragsaussichten bieten
Indexanleihen. Der Zinskupon wird
im Vorfeld festgelegt und liegt deutlich
über dem aktuellen Marktzinsniveau.
Dafür ist die Art der Rückzahlung
offen. Sofern der zugrunde liegende
Aktienindex ein bestimmtes Niveau
nicht unterschreitet, erfolgt am Ende
der Laufzeit eine Rückzahlung in bar.
Erst wenn der Index deutlich fällt,
wird dem Anleger statt einer Kapitalrückzahlung der aktuelle Indexwert ausbezahlt. Nach dem gleichen
Prinzip funktionieren auch Anleihen
auf Einzelaktien. Durch die gezielte
Auswahl volatiler Aktien lassen sich
teilweise noch attraktivere Eckdaten
darstellen.
MaxiRend Tracker
Mit den MaxiRend Trackern profitiert
der Anleger bereits von minimalen
Kurssteigerungen und sogar von einer unveränderten Wertentwicklung
einer zugrunde liegenden Aktie. Die
Renditechancen sind hier äußerst
attraktiv und liegen im Normalfall im
zweistelligen Prozentbereich, sofern
die Anlage vor der eigentlichen Fälligkeit zurückbezahlt wird. Die ursprüngliche Laufzeit liegt bei ca. drei
Jahren – eine vorzeitige Einlösung findet jedoch immer dann statt, wenn die
zugrunde liegende Aktie nach Ablauf
jeweils eines vollen Jahres unverändert oder im Plus notiert. Ist dies an
keinem Stichtag der Fall, so läuft das
Papier weiter bis zur Fälligkeit. Die
Rückzahlungsbedingungen zum Laufzeitende können ebenfalls überzeugen. Sollte sich die Aktie dann immer
noch unter ihrem Ausgangsniveau bewegen, mindert ein Sicherheitspuffer
das Risiko möglicher Kapitalverluste.
Bei den Privatanlegern hat sich diese
Struktur als äußerst beliebte Anlagemöglichkeit etabliert.
Saftey-Outperformance-Zertifikat
Die Grafik zeigt den Rückzahlungsbetrag des Safety-OutperformanceZertifikats bei Fälligkeit im Vergleich
zum zugrunde liegenden Aktienbasket
bei
unterschiedlicher
prozentualer
Wertveränderung des Aktienkorbs.
Wer es etwas dynamischer mag, der
fährt mit dem Safety-Outperformance-Zertifikat richtig. Das Wertpapier bezieht sich auf einen Korb
von ausgewählten DAX-Werten. Mit
dem Zertifikat partizipiert der Anleger überdurchschnittlich an Kursgewinnen. Gehen die Aktienkurse
dagegen nach unten, ist das Investment auf Emissionsniveau in einem
vorbestimmten Korridor abgesichert.
Kurzum – ein äußerst interessantes
Chance-Risiko-Verhältnis!
Auch wenn hier nur ein Bruchteil der
möglichen Anlagekonstruktionen angesprochen wurde, ist unschwer zu erkennen, wie vielfältig und ideenreich
dieser Markt ist. Auf weitere Produktvarianten und immer neue Ideen darf
man also gespannt sein.
�
Urlaubsabgeltung bei Elternzeit
Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs (heute:
Elternzeit) nicht vollständig erfüllt
worden, so hat der Arbeitgeber nach
§ 17 II BErzGG den Resturlaub nach
dem Ende des Erziehungsurlaubs/der
Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu
gewähren. Der so übertragene Urlaub
verfällt mit Ablauf des nächsten
Urlaubsjahres, wenn er wegen der
Inanspruchnahme
eines
zweiten
Erziehungsurlaubes/einer
zweiten
Elternzeit nicht genommen werden
konnte.
Urteil des BAG vom 21. 10. 1997 (9
AZR 267/96)
Urlaubserteilung und Rückrufrecht
des Arbeitgebers
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. 06. 2000, Az.:
9 AZR 405/99, NJW 2001, 460, kann
ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht
verlangen, dass sein Arbeitnehmer
den ihm zuvor gewährten Urlaub
abbricht und die Arbeit aufnimmt.
Selbst eine entsprechende Vereinbarung, in der der Arbeitnehmer sich
verpflichtet, aus seinem Urlaub zur
Arbeit zu erscheinen, verstößt gegen
zwingendes Urlaubsrecht und ist
daher unwirksam. Zur Begründung
verweist das BAG auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach es einen
Anspruch des Arbeitgebers gegen den
Arbeitnehmer, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, nicht gibt.
Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Hierfür hat
er ihn von der Arbeit freizustellen.
Dies bedeutet, dass er ihm uneingeschränkt ermöglichen muss, anstelle
der geschuldeten Arbeitsleistung die
ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs
zustehende
Freizeit
selbstbestimmt
zu nutzen. Dies ist dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer
trotz der Freistellung ständig damit
rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu
werden. Offen gelassen hat das BAG
allerdings, ob bei unvorhersehbaren
und „zwingenden Notwendigkeiten,
welche einen anderen Ausweg nicht
zulassen“ ein solcher Anspruch des
Arbeitgebers im Ausnahmefall bestehen könnte, wenn der Arbeitgeber
hierfür die entsprechenden Tatsachen
vorträgt.
Jeder Arbeitgeber, auch der Arzt,
muss sich deshalb vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er seiner
Arbeitnehmerin
den
beantragten
Urlaub gewährt oder ob er deren Urlaubswunsch etwa wegen dringender
betrieblicher Belange im Sinne von
§ 7 Abs. 1 BUrlG ablehnen muss.
Eine Vereinbarung, in der sich der
Arbeitnehmer/die Arzthelferin gleichwohl verpflichtet, den Urlaub im Bedarfsfall abzubrechen und die Arbeit
wieder aufzunehmen, verstößt gegen
§ 13 Abs. 1 BUrlG und ist rechtsunwirksam.
Schutz vor sexueller Belästigung
am Arbeitsplatz
Nach dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung
am
Arbeitsplatz
(Beschäftigungsschutzgesetz – BSchG) vom 24. 06.
1994 soll die Würde von Frauen und
Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
gewahrt werden. Arbeitgeber und
Dienstvorgesetzte haben daher die
Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen.
Nach der gesetzlichen Definition in
§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSchG ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte
Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt.
Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Norm gehören dazu sexuelle Handlungen und
Aufforderungen zu diesen, sexuell
bestimmte körperliche Berührungen,
Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie
das Zeigen und sichtbare Anbringen
pornographischer Darstellungen, die
von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.
Durch eine solche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verletzt ein
Arbeitnehmer und Dienstvorgesetzter
nach § 2 Abs. 3 BSchG seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Deshalb kann
die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch
einen Vorgesetzten eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
Dabei sind der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung
zu berücksichtigen. Feststehen muss
allerdings, dass die Arbeitnehmerin
die sexuellen Kontakte durch den
Vorgesetzten erkennbar ablehnt.
Vgl. Urteil des BAG vom 25. 03. 2004
(2 AZR 341/03)
Redaktion:
Prof. Dr. iur.
Hans Kamps
72770 Reutlingen
Haldenhaustr. 11
Zwischenzeugnis
Scheidet ein langjähriger Vorgesetzter
eines Arztes aus dem Krankenhaus
aus, reicht es nicht aus, wenn die
Krankenhausverwaltung
für
einen
nachgeordneten Arzt zwei Beurteilungen für die Personalakte schreibt.
Denn diese Beurteilungen haben
nur interne Bedeutung. Der nachgeordnete Arzt hat aber Anspruch auf
Erteilung eines Zwischenzeugnisses,
weil sonst für längere Zeit keine
sachberechtigte Beurteilung des angestellten Arztes möglich wäre. Ein
Zwischenzeugnis
unterrichtet
wie
ein Endzeugnis Dritte über die Leistung des Angestellten. Auch enthält
es verbindliche Erklärungen für ein
späteres Endzeugnis.
Urteil des BAG vom 08. 04. 1999 (6 AZR
176/97)
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RECHTSFRAGEN
Rechtsfragen
ÄBW 8/2004
337