Ausgabe Nr.21 / 2015

Transcription

Ausgabe Nr.21 / 2015
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2015
MONTAG, 18. MAI 2015
Nr. 21
Seite
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Seite
Hessische Staatskanzlei
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr
Stefan Dimitrov, Konsul der Republik
Bulgarien in Frankfurt am Main . . . . .
574
§ 10 Abs. 7 BImSchG; hier: Vorhaben
der Firma Heinz Mitteldorf Sand- und
Kieswerk GmbH & Co. KG, Kelsterbach
– Errichtung und Betrieb einer Anlage
zur Lagerung und Aufbereitung von
Fremdrohkies im Tagebau Kelsterbach 579
Antrag der K+S KALI GmbH, Werk
Werra; Verlängerung Verlauf der Lösungsverbundleitung 2 zur Alten Ziegelei; 14. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan; hier: Öffentliche Bekanntmachung
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
581
Anerkennung der „Stiftung Lebensfreude“ mit Sitz in Hünfeld . . . . . . . . .
581
Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der „Landgraf-MoritzStiftung“ mit Sitz in Kassel . . . . . . . . .
581
Hessisches Ministerium der Finanzen
Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der Verwaltung . . . . .
574
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
Beitragsordnung des Studentenwerks
Frankfurt am Main vom 19. 3. 2015;
hier: Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . .
578
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Hochwasserrisikomanagementplan
Gersprenz; hier: Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 4i, 9 Abs. 1 bis 1b UVPG
in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 bis 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . .
579
Öffentliche Bekanntmachung über die
Erteilung einer Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz nach
GIESSEN
Vorhaben der Juwi Energieprojekte
GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt; hier: Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
580
KASSEL
Drei Vorhaben der GASCADE Gas­
transport GmbH, 34119 Kassel; hier:
Öffentliche Bekanntmachungen nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
580
Vorhaben der Firma HUGO SchrottMetall Inhaber Heinrich Hugo e.K.,
Justus-Liebig-Straße 3 in 36179 Bebra;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
581
Vorhaben der TenneT TSO GmbH,
96052 Bamberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . .
581
www.staatsanzeiger-hessen.de
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . .
582
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . .
583
Andere Behörden und Körperschaften
Regionalverband FrankfurtRheinMain;
hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
585
Staatstheater Darmstadt; hier: Goldener
Armreif gefunden . . . . . . . . . . . . . . . . . .
585
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . .
585
Seite 574
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015
Nr. 21
HESSISCHE STAATSKANZLEI
396
Erteilung eines Exequaturs;
hier: Herr Stefan Dimitrov, Konsul der Republik Bulgarien
in Frankfurt am Main
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen
Vertretung der Republik Bulgarien in Frankfurt am Main ernannten Herrn Stefan Dimitrov am 29. April 2015 das Exequatur als
Konsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
Das dem bisherigen Konsul, Herrn Ivan Iliannov Jordanov, am 7.
Februar 2013 erteilte Exequatur ist erloschen.
Wiesbaden, den 4. Mai 2015
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 21/2015 S. 574
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
397
Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der
Verwaltung
B e z u g : Personalkostentabellen für das Jahr 2013 vom 5. Mai
2014 (StAnz. S. 414)
Die Personalkostentabellen für das Jahr 2014 mit Erläuterungen
gebe ich hiermit bekannt. Sie wurden aufgrund des Kabinettbeschlusses vom 14.03.2005 fortgeschrieben.
Wiesbaden, den 5. Mai 2015
Hessisches Ministerium der Finanzen
O 1066 A – 574 – I 10b
StAnz. 21/2015 S. 574
Erläuterungen zu den Personalkostentabellen für das Jahr 2014
1.
Die Tabellen weisen die durchschnittlichen Personalkosten
des Landes Hessen – ohne und mit Arbeitsplatzkosten – getrennt für Beamtinnen und Beamte, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Die Zahlen beruhen auf den am
1. Dezember 2014 gültigen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Abweichungen gegenüber den Tarifen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bleiben
unberücksichtigt. Die Kostenwerte für jede Besoldungs- und
Entgeltgruppe sind für ein Jahr, einen Monat, einen Tag und
eine Stunde angegeben. Die Jahres-, Monats- und Tagesbeträge sind auf volle Euro, die Stundenbeträge auf eine Stelle
hinter dem Komma auf-/beziehungsweise abgerundet.
Die Monatswerte wurden ermittelt, indem die Jahreswerte
durch die Zahl der Monate (zwölf) geteilt worden sind.
Für die Ermittlung der Tageswerte wurden die Jahreswerte
durch die lt. den vom Bund zuletzt ermittelten zu leistenden
Soll-Jahresarbeitstage in Höhe von 200,49 dividiert. Ausfallzeiten, wie dienstfreie Wochenenden, Feiertage, Urlaub
und so weiter sind in den Soll-Jahresarbeitstagen nicht enthalten. Die Werte berücksichtigen somit neben den Kosten
für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auch die Kosten für
die Ausfalltage.
Die so errechneten Kosten pro Tag wurden für die Beamtinnen und Beamten durch 8 (40-Stunden-Woche), 8,2 (41-Stunden-Woche), 8,4 (42-Stunden-Woche) dividiert. Des Weiteren
wurden jeweils die durchschnittlichen Stundensätze für die
gemittelte Wochenarbeitszeit angegeben. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden die Kosten durch 8
(40-Stunden-Woche) und durch 7,7 (38,5-Stunden-Woche)
dividiert.
Wegen der unterschiedlichen Stufenzuordnung können in
einigen Fällen die durchschnittlichen Kosten einer Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe über dem Durchschnitt der nächsthöheren Gruppe liegen.
2.
Die durchschnittlichen Kostenwerte für das Jahr 2014 sind
wie folgt ermittelt worden:
2.1Personalkosten
2.1.1 Beamtinnen und Beamte:
Es wurden die für das Kalenderjahr 2014 ausgezahlten Bezüge zugrunde gelegt. Aus Gründen des Datenschutzes sind
die Besoldungsgruppen B 7 und B 8 zusammengefasst worden.
Unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen werden für jede Besoldungsgruppe stufenunabhängige
Durchschnittswerte ermittelt. Die durchschnittlichen jährlichen Bezüge umfassen neben den Grundgehältern und
Familienzuschlägen, Zulagen, Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmer-Sparzulage) und sons­
tige Aufwendungen, die Sonderzahlung nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz, darin enthalten der monatliche
Grundbetrag, der Sonderbetrag für Kinder sowie der jährliche Festbetrag (früher Urlaubsgeld). Nicht enthalten ist
das Kindergeld, das vom Bund gezahlt wird.
Die Versorgungsbezüge einschließlich Beihilfen werden
durch einen Zuschlag in Höhe von 53 Prozent des Jahresdurchschnittswerts der jeweiligen Besoldungsgruppe eingerechnet. Der Zuschlagssatz entspricht dem durchschnittlichen Zuführungsbetrag für die Pensions- und Beihilferückstellungen zuzüglich der Beihilfen für Aktive zu den gezahlten Bezügen in Prozent.
Die Personalnebenkosten wurden in Höhe von jeweils 335
Euro berücksichtigt. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-,
Umzugskosten und Trennungsgelder sowie Fortbildungs­
kosten. Dieser Wert wurde ermittelt, indem die Gesamtaufwendungen des Jahres 2014 durch die Anzahl der Vollzeitäquivalente im Monat Dezember 2014 dividiert wurde.
2.1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Es wurden die für das Kalenderjahr 2014 ausgezahlten Bezüge zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelungen
werden für jede Entgeltgruppe stufenunabhängige Durchschnittswerte ermittelt. Die durchschnittlichen jährlichen
Bezüge umfassen neben den Tabellenentgelten die Zulagen,
Zuschläge, die Jahressonderzahlung, vermögenswirksame
Leistungen (ohne Arbeitnehmer-Sparzulage) und sonstige
Nr. 21
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015
Aufwendungen sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Umlagen zur Zusatzversorgung. Nicht
enthalten ist das Kindergeld, das vom Bund gezahlt wird.
Der so errechnete Jahresdurchschnittswert erhöht sich – wie
bei den Beamtinnen und Beamten – um Personalnebenkosten
in Höhe von 335 Euro.
2.2Arbeitsplatzkosten
Zur Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten eines Büroarbeitsplatzes wird den Personalkosten
nach 2.1 ein Betrag in Höhe von 15.040 Euro hinzugerechnet.
Der Betrag wurde ermittelt, indem für repräsentative Buchungskreise, die standardmäßig nur über Büroarbeitsplätze
verfügen, die diesbezüglichen Gesamtaufwendungen des
Seite 575
Jahres 2014 durch die Anzahl der Vollzeitäquivalente zum
Stichtag Dezember 2014 dividiert wurde. Zu den Arbeitsplatzkosten gehören insbesondere Kosten der Arbeitsräume,
der Büroausstattung einschließlich IT-Ausstattung sowie
Bürobedarf.
2.3
Indirekte Kosten
Als Abgeltung so genannter indirekter Kosten (Kosten der
Leitung, Aufsichtsbehörden und allgemeine Dienste) ist ein
Zuschlagssatz in Höhe von 15 Prozent auf die Personalkosten
nach 2.1 hinzugerechnet worden. Dieser Prozentsatz beruht
auf einer Empfehlung des Arbeitskreises der Kostenrechtsreferentinnen und -referenten von Bund und Ländern.
Durchschnittliche Personalkosten in der Hessischen Landesverwaltung im Jahre 2014
Beamtinnen und Beamte
Besoldungsgruppe/
Pro Jahr
Pro Monat
Pro Tag
Laufbahngruppe
ohne AK
mit AK
ohne AK
mit AK
ohne AK
mit AK
1
2
3
4
5
6
7
A3
49.537
64.577
4.128
5.381
247
322
A4
50.778
65.818
4.232
5.485
253
328
A 5 e.D.
54.509
69.549
4.542
5.796
272
347
A 6 e.D.
55.441
70.481
4.620
5.873
277
352
Summe einfacher Dienst
54.183
69.223
4.515
5.769
270
345
A5
53.044
68.084
4.420
5.674
265
340
A6
51.055
66.095
4.255
5.508
255
330
A7
56.522
71.562
4.710
5.964
282
357
A8
64.256
79.296
5.355
6.608
320
396
A 9 m.D.
72.605
87.645
6.050
7.304
362
437
A 10 m.D.
82.972
98.012
6.914
8.168
414
489
Summe mittlerer Dienst
65.088
80.128
5.424
6.677
325
400
A 9 g.D.
58.426
73.466
4.869
6.122
291
366
A 10
77.668
92.708
6.472
7.726
387
462
A 11
87.396
102.436
7.283
8.536
436
511
A 12
90.970
106.010
7.581
8.834
454
529
A 13 g.D.
100.389
115.429
8.366
9.619
501
576
Summe gehobener Dienst
88.893
103.933
7.408
8.661
443
518
A 13 h.D.
97.950
112.990
8.162
9.416
489
564
A 14
115.260
130.300
9.605
10.858
575
650
A 15
130.826
145.866
10.902
12.155
653
728
A 16
146.287
161.327
12.191
13.444
730
805
B2
154.376
169.416
12.865
14.118
770
845
B3
165.868
180.908
13.822
15.076
827
902
B4
171.875
186.915
14.323
15.576
857
932
B5
182.528
197.568
15.211
16.464
910
985
B6
196.125
211.165
16.344
17.597
978
1.053
B 7/B 8
201.707
216.747
16.809
18.062
1.006
1.081
B9
245.697
260.737
20.475
21.728
1.225
1.301
Summe höherer Dienst
110.668
125.708
9.222
10.476
552
627
Seite 576
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015
Nr. 21
Beamtinnen und Beamte
Besoldungsgruppe/
Laufbahngruppe
Pro Stunde 40 Stunden/
Woche
ohne AK
mit AK
41 Stunden/
Woche
ohne AK
mit AK
42 Stunden/
Woche
ohne AK
mit AK
im Durchschnitt
ohne AK
mit AK
1
8
9
10
11
12
13
14
15
A3
30,9
40,3
30,1
39,3
29,4
38,3
29,8
38,8
A4
31,7
41,0
30,9
40,0
30,2
39,1
30,5
39,5
A 5 e.D.
34,0
43,4
33,2
42,3
32,4
41,3
32,8
41,8
A 6 e.D.
34,6
43,9
33,7
42,9
32,9
41,9
33,3
42,3
Summe e.D.
33,8
43,2
33,0
42,1
32,2
41,1
32,6
41,6
A5
33,1
42,4
32,3
41,4
31,5
40,4
31,9
40,9
A6
31,8
41,2
31,1
40,2
30,3
39,2
30,7
39,7
A7
35,2
44,6
34,4
43,5
33,6
42,5
34,0
43,0
A8
40,1
49,4
39,1
48,2
38,2
47,1
38,6
47,6
A 9 m.D.
45,3
54,6
44,2
53,3
43,1
52,0
43,6
52,7
A 10 m.D.
51,7
61,1
50,5
59,6
49,3
58,2
49,9
58,9
Summe m.D.
40,6
50,0
39,6
48,7
38,6
47,6
39,1
48,1
A 9 g.D.
36,4
45,8
35,5
44,7
34,7
43,6
35,1
44,1
A 10
48,4
57,8
47,2
56,4
46,1
55,0
46,7
55,7
A 11
54,5
63,9
53,2
62,3
51,9
60,8
52,5
61,5
A 12
56,7
66,1
55,3
64,5
54,0
62,9
54,7
63,7
A 13 g.D.
62,6
72,0
61,1
70,2
59,6
68,5
60,3
69,4
Summe g.D.
55,4
64,8
54,1
63,2
52,8
61,7
53,4
62,4
A 13 h.D.
61,1
70,4
59,6
68,7
58,2
67,1
58,9
67,9
A 14
71,9
81,2
70,1
79,3
68,4
77,4
69,3
78,3
A 15
81,6
90,9
79,6
88,7
77,7
86,6
78,6
87,6
A 16
91,2
100,6
89,0
98,1
86,9
95,8
87,9
96,9
B2
96,2
105,6
93,9
103,0
91,7
100,6
92,8
101,8
B3
103,4
112,8
100,9
110,0
98,5
107,4
99,7
108,7
B4
107,2
116,5
104,5
113,7
102,1
111,0
103,3
112,3
B5
113,8
123,2
111,0
120,2
108,4
117,3
109,7
118,7
B6
122,3
131,7
119,3
128,4
116,5
125,4
117,8
126,9
B 7/B 8
125,8
135,1
122,7
131,8
119,8
128,7
121,2
130,2
B9
153,2
162,6
149,4
158,6
145,9
154,8
147,6
156,7
Summe h.D.
69,0
78,4
67,3
76,5
65,7
74,6
66,5
75,5
Nr. 21
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015
Seite 577
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Entgeltgruppe
Pro Jahr
Pro Monat
Pro Tag
Pro Stunde
TV-H
ohne AK
mit AK
ohne AK
mit AK
ohne AK
mit AK
38,5 Stunden/Woche
ohne AK
mit AK
1
2
3
4
5
6
7
8
9
E1
31.241
46.281
2.603
3.857
156
231
20,2
30,0
E2
44.481
59.521
3.707
4.960
222
297
28,8
38,6
E2Ü
45.850
60.890
3.821
5.074
229
304
29,7
39,4
E3
44.138
59.178
3.678
4.931
220
295
28,6
38,3
E4
46.693
61.733
3.891
5.144
233
308
30,2
40,0
E5
50.581
65.621
4.215
5.468
252
327
32,8
42,5
E6
53.990
69.030
4.499
5.752
269
344
35,0
44,7
E7
61.608
76.648
5.134
6.387
307
382
39,9
49,6
E8
57.946
72.986
4.829
6.082
289
364
37,5
47,3
E9
64.503
79.543
5.375
6.629
322
397
41,8
51,5
E 10
66.953
81.993
5.579
6.833
334
409
43,4
53,1
E 11
74.207
89.247
6.184
7.437
370
445
48,1
57,8
E 12
87.409
102.449
7.284
8.537
436
511
56,6
66,4
E 13
78.176
93.216
6.515
7.768
390
465
50,6
60,4
E 13 Ü
94.442
109.482
7.870
9.124
471
546
61,2
70,9
E 14
96.968
112.008
8.081
9.334
484
559
62,8
72,6
E 15
105.999
121.039
8.833
10.087
529
604
68,7
78,4
E 15 Ü
122.898
137.938
10.241
11.495
613
688
79,6
89,4
Summe
63.626
78.666
5.302
6.556
317
392
41,2
51,0
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Entgeltgruppe
Pro Stunde
TV-H
40 Stunden/Woche
ohne AK
mit AK
1
10
11
E1
19,5
28,9
E2
27,7
37,1
E2Ü
28,6
38,0
E3
27,5
36,9
E4
29,1
38,5
E5
31,5
40,9
E6
33,7
43,0
E7
38,4
47,8
E8
36,1
45,5
E9
40,2
49,6
E 10
41,7
51,1
E 11
46,3
55,6
E 12
54,5
63,9
E 13
48,7
58,1
E 13 Ü
58,9
68,3
E 14
60,5
69,8
E 15
66,1
75,5
E 15 Ü
76,6
86,0
Summe
39,7
49,0
Seite 578
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015
Nr. 21
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST
398
Beitragsordnung des Studentenwerks Frankfurt am Main
vom 19. März 2015;
hier: Bekanntmachung
Nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den
Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), wird die oben genannte Beitragsordnung des Studentenwerks Frankfurt hiermit
bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 4. Mai 2015
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
351.004 (0006) – II 4.1
StAnz. 21/2015 S. 578
§1
Für das Studentenwerk Frankfurt am Main wird in jedem Semester
von allen Studierenden der
• Goethe-Universität, Frankfurt am Main
• Frankfurt University of Applied Science
• Hochschule RheinMain
• Hochschule Geisenheim
• Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt am
Main
• Hochschule für Gestaltung, Offenbach am Main
ein Beitrag nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes erhoben.
§2
(1) Der Beitrag der Studierenden nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes wird zum Sommersemester 2015 für die GoetheUniversität, Frankfurt am Main, für die Frankfurt University of
Applied Science, für die Hochschule für Musik und Darstellende
Kunst in Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung in
Offenbach am Main auf 80,50 Euro je Studierenden im Semester
festgesetzt. Für die Studierenden der Hochschule Geisenheim wird
der Beitrag auf 70,50 Euro je Studierenden im Semester festgesetzt.
Für die Studierenden der Hochschule RheinMain wird der Beitrag
auf 75,50 Euro je Studierenden im Semester festgesetzt.
(2) Der Beitrag der Studierenden nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes wird zum Wintersemester 2015/2016 für die Frankfurt University of Applied Science, für die Hochschule für Musik
und Darstellende Kunst in Frankfurt am Main, für die Hochschule
für Gestaltung in Offenbach am Main auf 81,50 Euro je Studierenden im Semester festgesetzt. Für die Studierenden der Hochschule
Geisenheim wird der Beitrag auf 71,50 Euro je Studierenden im
Semester festgesetzt. Für die Studierenden der Hochschule RheinMain wird der Beitrag auf 76,50 Euro je Studierenden im Semester
festgesetzt.
Im Wintersemester 2015/2016 wird der Beitrag der Studierenden
nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes für die Goethe–Uni-
versität auf 81,50 Euro und einen zusätzlichen Versicherungsbeitrag
in Höhe von 0,60 Euro festgesetzt, insgesamt auf 82,10 Euro.
Ab dem Sommersemester 2016 gilt für die Studierenden der Goethe-Universität ein Semesterbeitrag in Höhe von 81,50 Euro.
(3) Der Beitrag der Studierenden nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes wird für allgemeine Zwecke des Studentenwerks
Frankfurt am Main erhoben.
(4) Im Beitrag der Studierenden ist ein Versicherungsbeitrag in
Höhe von 0,50 Euro enthalten.
(5) Ab dem Wintersemester 2015/2016 wird ein zusätzlicher Solidarbeitrag in Höhe von 1,00 Euro je Studierenden und je Semester
zur Erweiterung des Darlehensstocks des Studentenwerks Frankfurt am Main im Beitrag enthalten sein.
(6) Studierende der Goethe-Universität in Frankfurt am Main, der
Frankfurt University of Applied Science, der Hochschule RheinMain, der Hochschule Geisenheim, der Hochschule für Musik und
Darstellende Kunst in Frankfurt am Main und der Hochschule für
Gestaltung in Offenbach am Main, die gleichzeitig an mehr als
einer dieser Hochschulen eingeschrieben sind, haben den Beitrag
der Studierenden zum Studentenwerk Frankfurt am Main nach
§ 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes nur einmal je Semester zu
zahlen. Bei differierenden Beiträgen zwischen den Hochschulen
wird der jeweils höhere Beitrag erhoben.
§3
Der Beitrag wird jeweils mit der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig und wird von der jeweiligen Hochschule unentgeltlich eingezogen. Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen.
§4
(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
(2) Bei Exmatrikulation oder Versagung der Einschreibung vor
Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das der Sozialbeitrag
bereits geleistet wurde, ist insoweit der Sozialbeitrag zu erstatten;
im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
(3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht sechs Monate nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das der
Sozialbeitrag gezahlt wurde, schriftlich geltend gemacht wird.
§5
Die Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Die Beitragsordnung
vom 13. November 2014 wird mit Inkrafttreten der Beitragsordnung
vom 19. März 2015 außer Kraft gesetzt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats des
Studentenwerks Frankfurt am Main vom 19. März 2015.
19. März 2015
Prof. Dr. Birgitta W o l f f
– Verwaltungsratsvorsitzende –
Nr. 21
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015
Seite 579
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
399
DARMSTADT
Hochwasserrisikomanagementplan Gersprenz;
hier:
Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 14i, 9 Abs. 1 bis 1b
UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs.
4 bis 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Mit der Richtlinie der EU vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung
und das Management von Hochwasserrisiken sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet worden, Hochwasserrisikomanagementpläne
(HWRMP) aufzustellen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
finden sich in den §§ 73 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Im
Verfahren zur Aufstellung der HWRMP ist unter anderem das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwenden.
Nach §§ 14 i, 9 Abs.1 bis 1b UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 bis 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Der Entwurf des Hochwasserrisikomanagementplans für die Gersprenz liegt einen Monat lang, und zwar vom 15. Juni 2015 bis 15.
Juli 2015 einschließlich während der üblichen Dienststunden beim
Regierungspräsidium in Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Darmstadt, Wilhelminenhaus, Wilhelminenstraße 1-3,
66283 Darmstadt, 1. Stock, Zimmer Nr. 1.074 für jede Person zur
Einsicht aus. Die Entwürfe sind außerdem ab dem 15. Juni 2015
auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und
Geologie (HLUG) unter der Adresse http://www.hlug.de/start/wasser/hochwasser/hochwasserrisiko-managementplaene/gersprenz.
html einsehbar. Dort ist auch der endgültige Hochwasserrisikomanagementplan zu finden, sobald er aufgestellt worden ist.
Bedenken gegen den Entwurf beziehungsweise Anregungen dazu
sind bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung beim Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt –, 64278 Darmstadt, schriftlich zu
erheben oder zur Niederschrift zu erklären.
Für den Hochwasserrisikomanagementplan Gersprenz besteht
nach§ 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.3 des UVPGesetzes die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung (UVPG)
nach §§ 14a ff UVPG.
Für die Aufstellung des Hochwasserrisikomanagementplans ist das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Darmstadt, Dezernat 41.2 (Oberflächengewässer) zuständig. Auskünfte zu dem Verfahren, insbesondere zu der stattfindenden Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt Frau Martina Reinholz (Tel.:
06151-123782) Mail [email protected].
Die auszulegenden Pläne enthalten jeweils die Hochwassergefahrenkarten mit der Angabe, wo das Hochwasser bei welchem Hochwasserereignis wie hoch stehen wird, die Hochwasserrisikokarten
mit der Angabe, welche Rechtsgüter bei diesen Hochwasserereignissen betroffen sein werden, die Maßnahmensteckbriefe mit der
Angabe, welche einzelnen Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes vorgeschlagen werden, sowie den eigentlichen Managementplan, der eine Darstellung des Einzugsgebiets des Gewässers, eine Bewertung und Beschreibung der Hochwassergefahr und
des Hochwasserrisikos und die Hochwasserrisikomanagementplanung enthält.
Zu den Entwürfen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind die
Träger öffentlicher Belange erstmalig am 5. April 2013 gehört worden; danach haben am 23. Oktober 2014 Erörterungen mit den
Trägern öffentlicher Belange stattgefunden, zu welchen auch die
Städte und Gemeinden eingeladen waren und an denen nach vorherigen Hinweisen durch die Kommunen und in der Presse auch
interessierte Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen teilnehmen
konnten. Mit der jetzigen Offenlegung wird den Bürgerinnen und
Bürgern sowie Unternehmen noch einmal eine formelle und umfassende Gelegenheit geboten, sich zu den Entwürfen der Pläne zu
äußern und Anregungen und Bedenken vorzubringen.
Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden vom Regierungspräsidium Darmstadt geprüft und ggf. in den endgültigen
Plänen eingearbeitet, bevor diese durch Veröffentlichung in Kraft
gesetzt werden.
Darmstadt, den 5. Mai 2015
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt
Darmstadt
IV/Da 41.2 – 79 b 06.33-121StAnz. 21/2015 S. 579
400
Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) nach § 10 Abs. 7 BImSchG;
hier:
Vorhaben der Firma Heinz Mitteldorf Sand- und Kieswerk GmbH & Co. KG, Kelsterbach – Errichtung und
Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Aufbereitung
von Fremdrohkies im Tagebau Kelsterbach
Nach § 10 Abs. 7 BImSchG und § 21a der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung
vom 29. April 2015 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des erlassenen Genehmigungsbescheides lautet:
Hiermit erteile ich Ihnen auf Ihren Antrag vom 3. März 2014 gemäß
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 BImSchG die Genehmigung
– zur trockenen Aufbereitung von nicht aus dem Tagebau stammendem Kies und Sand mittels
• einer mobilen Siebanlage Powerscreen/Terex Turbo Chieftain 1800 mit einem Durchsatz von maximal 400 t/h sowie
• einer Siebanlage Beyer MS650 V20 mit einem Durchsatz von
maximal 100 t/h
und einem Gesamtdurchsatz von 50.000 t/a (Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag gemäß Nr. 8.11.2.2 des
Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des
BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
– 4. BImSchV)),
– zum Betrieb von Lagerflächen für nicht aus dem Tagebau stammenden Kies und Sand mit einer Gesamtkapazität von 77.000 m³
(Anlage zur Lagerung von Inertabfällen über einen Zeitraum
von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität
von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25.000 Tonnen oder mehr gemäß Nr. 8.14.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV).
Die maximale Annahmemenge der Anlage beträgt 50.000 t/a.
Die Anlage befindet sich in der
Stadt Raunheim, Gemarkung Raunheim, Flur 13, Flurstück 71/10
und in der
Stadt Kelsterbach, Gemarkung Kelsterbach, Flur 5, Flurstück
112/6.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-ReiberStraße 37, 64293 Darmstadt, erhoben werden. Die Klage ist gegen
das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden, zu richten.
Eine Durchschrift des Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach dieser Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18 in 65189 Wiesbaden im Haus C, Raum
10 aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweis für Dritte:
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber
Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Die Klagefrist beginnt am Tag nach dem Ende der Auslegungsfrist
am 3. Juni 2015 und läuft bis zum 3. Juli 2015
Wiesbaden, den 29. April 2015
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt
Wiesbaden
IV/Wi 44 – 620.0 – 53b – 8
StAnz. 21/2015 S. 579
Seite 580
401
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015
GIESSEN
Vorhaben der Juwi Energieprojekte GmbH, Energie-Allee 1,
55286 Wörrstadt;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung
vom 19. Februar 2015 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nr. 21
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides
lautet auszugsweise:
Auf Antrag vom 20. Januar 2014, persönlich abgegeben am 24.
Januar 2014, zuletzt ergänzt am 18. Februar 2015, wird der Juwi
Energieprojekte GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt gemäß
§ 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung erteilt, auf den unten näher bezeichneten Grundstücken in
35287 Amöneburg, Gemarkung Roßdorf fünf Windkraftanlagen
vom Typ GE 2.5 mit einer Nabenhöhe von 139 m, einem Rotordurchmesser von 120 m, einer Gesamthöhe von 199 m und einer Nennleistung von je 2,5 MW zu errichten und zu betreiben.
Die genauen Standorte der Windkraftanlagen sind:
WKA Nr. Gemeinde
Gemarkung
Flur
Flurstück
Koordinaten UTM ETRS89
1
3
4
5
6
Roßdorf
Roßdorf
Roßdorf
Roßdorf
Roßdorf
16
16
16
17
17
5/1
5/1
5/1
5/1
5/1
Wert Ost
32.492.872
32.493.049
32.493.500
32.493.271
32.493.716
Amöneburg
Amöneburg
Amöneburg
Amöneburg
Amöneburg
Wert Nord
5.621.442
5.620.995
5.620.842
5.620.295
5.620.010
Die Genehmigung berechtigt ferner zum Bau der erforderlichen
Baustellen- und Wartungseinrichtungen und der Lager, Kranstellund Vormontageflächen sowie zur Durchführung der mit der Maßnahme verbundenen Rodungs-, Wiederaufforstungs- und Ausgleichsmaßnahmen entsprechend der Angaben in den Antragsunterlagen, soweit in diesem Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Errichtung und Betrieb haben entsprechend der Angaben in den
Antragsunterlagen zu erfolgen, soweit in diesem Bescheid keine
abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Genehmigung
ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III dieses Bescheides
aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter
den in Abschnitt IV festgesetzten Nebenbestimmungen.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
vom
Dienstag, den 19. Mai 2015
bis zum Dienstag, den 2. Juni 2015
beim Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
Raum 536
Marburger Straße 91, 35396 Gießen
aus und kann dort während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr; Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist
am Mittwoch, dem 3. Juni 2015 und läuft bis zum Mittwoch, den 1.
Juli 2015.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden.
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, d. h.
Gießen, den 18. Mai 2015
402
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die GASCADE Gastransport GmbH beabsichtigt, Sanierungsarbeiten an der Ferngasleitung MIDAL im Bereich der Querung der
K 100 bei gleichzeitiger Entfernung des vorhandenen Mantelrohres
vorzunehmen.
Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen
des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 18. Mai 2015
Regierungspräsidium Kassel
33 EnWG GASCADE-MIDAL K100 2015/We
StAnz. 21/2015 S. 580
403
Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH, 34119 Kassel;
hier: Regierungspräsidium Gießen,
Abteilung IV Umwelt
43.1-53e621 juwi WKA Roßdorf 01/14 Br
StAnz. 21/2015 S. 580
KASSEL
Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH, 34119 Kassel;
hier: Hinweis:
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber
Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die GASCADE Gastransport GmbH beabsichtigt, Sanierungsarbeiten an der Ferngasleitung MIDAL im Bereich der Querung des
Radweges bei Burghaun bei gleichzeitiger Entfernung des vorhandenen Mantelrohres vorzunehmen.
Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen
des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 18. Mai 2015
Regierungspräsidium Kassel
33 EnWG GASCADE-MIDAL
Burghaun Radweg 2015/We
StAnz. 21/2015 S. 580
404
Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH, 34119 Kassel;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die GASCADE Gastransport GmbH beabsichtigt, Sanierungsarbeiten an der Ferngasleitung MIDAL im Bereich der Querung der
L3429 an der AS B27 bei gleichzeitiger Entfernung des vorhandenen Mantelrohres durchzuführen.
Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen
des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 18. Mai 2015
Regierungspräsidium Kassel
33 EnWG GASCADE-MIDAL L3429/AS B27/We
StAnz. 21/2015 S. 580
Nr. 21
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015
405
Vorhaben der Firma HUGO Schrott-Metall Inhaber Heinrich
Hugo e.K., Justus-Liebig-Straße 3 in 36179 Bebra;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma HUGO Schrott-Metall Inhaber Heinrich Hugo e.K. beabsichtigt, die bestehende Anlage zur zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen zu erweitern.
Das Vorhaben soll in 36179 Bebra, Gemarkung Bebra, Flur 4, Flurstücke 41/3, 41/4 und 43 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch
das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
zu erwarten sind. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Seite 581
in der Gemarkung Wölfershausen und der bestehenden Lösungsverbundleitung Hattorf-Wintershall zu errichten.
Für das Bauvorhaben ist Grundwasser im Zuge der bauzeitlichen
Wasserhaltung in Baugruben in den Gemarkungen Heringen und
Wölfershausen von maximal 180.000 m³ zu fördern und in die Werra
in der Gemarkung Heringen sowie in den Herfabach bei der Gemarkung Wölfershausen abzuleiten.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig
machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 6. Mai 2015
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
III - 31.6 – 79 f 12 305/005
StAnz. 21/2015 S. 581
Bad Hersfeld, den 4. Mai 2015
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III - Umwelt- und Arbeitsschutz
32.2 100g 10.21 A-151 Hugo AE02
StAnz. 21/2015 S. 581
Anerkennung der „Stiftung Lebensfreude“ mit Sitz in Hünfeld
406
Vorhaben der TenneT TSO GmbH, 96052 Bamberg;
hier: 408
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die TenneT TSO GmbH beabsichtigt Kettenwechsel an den Masten
35, 35, 40,41, 46,47,48, 85, 86 und 94 sowie Regulage der Seilzugspannung in den Abspannabschnitten von Mast 44 bis Mast 49 und
Mast 101 bis Mast 103 der 380/110 kV-Leitung Borken-Mecklar
(Ltg.Nr. P3009) vorzunehmen.
Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen
des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung des
Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002
(BGBl. I S. 2634) und § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes
(HStG) vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen
Fassung habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft vom 14. März
2015 errichtete Stiftung Lebensfreude, Sitz Hünfeld mit Stiftungsurkunde vom 4. Mai 2015 als rechtsfähige Familienstiftung anerkannt.
Kassel, den 4. Mai 2015
Regierungspräsidium Kassel
15.1 - 25 d 04/11 – (2) - 64
StAnz. 21/2015 S. 581
Bad Hersfeld, den 18. Mai 2015
Regierungspräsidium Kassel
33 EnWG TenneT TSO _Kettenwechsel
Borken-Mecklar-0/2015/we
StAnz. 21/2015 S. 581
407
Antrag der K+S KALI GmbH, Werk Werra; Verlängerung
Verlauf der Lösungsverbundleitung 2 zur Alten Ziegelei; 14.
Ergänzung zum Sonderbetriebsplan;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die K+S KALI GmbH beabsichtigt, eine Verbindungsleitung zwischen den geplanten Stapelbecken im Bereich der „Alten Ziegelei“
409
Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der
„Landgraf-Moritz-Stiftung“ mit Sitz in Kassel
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966­
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung
heute eine Änderung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter
anderem auch eine Änderung des Stiftungszweckes beinhaltet.
Kassel, den 30. April 2015
Regierungspräsidium Kassel
15.1 - 25 d 04/11 – (1) - 13
StAnz. 21/2015 S. 581
Seite 582
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015
Nr. 21
BUCHBESPRECHUNGEN
Berliner Kommentar zum Grundgesetz. Hrsg. von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, LL.M., und Prof. Dr. Wolfram Höfling, M.A. Loseblattwerk.
42. Erg.Lfg. August 2013, 37 Euro, 43. Erg.Lfg. April 2014, 42 Euro, 44.
Erg.Lfg. November 2014, 58 Euro. Erich Schmidt Verlag, Berlin.
Der Kommentar wächst langsamer als dem interessierten Benutzer lieb
sein kann – vielleicht eine Folge des Loseblatt-Systems, das dem oft
auch bei anderen Kommentaren engagierten Mitarbeiter beliebige Abgabedaten zu versprechen scheint. Zu berichten ist daher nur über drei
weitere Ergänzungslieferungen unterschiedlichen Zuschnitts, die zum
Teil Fehlstellen ausfüllen und im Übrigen ältere Texte aktualisieren.
Folgt man nicht der Chronologie der Lieferungen, sondern dem Aufbau
des Grundgesetzes, ist als erstes auf die ganz aktuelle Kommentierung
von Art. 5 Abs. 3 – die ersten beiden Absätze sind noch offen – allein
unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit durch v. Coelln hinzuweisen, die schon die Entscheidungen des BVerfG zur hessischen
W 2-Besoldung und zuletzt zu Strukturfragen der Hochschulmedizin
vom 24.06.2014 einbezieht. Ausführlich arbeitet sie den heute weitgehend unstreitigen sachlichen und persönlichen Schutzbereich des
Grundrechts auf, Eingriffe und Beschränkungen werden im Licht der
aktuellen Diskussion etwa über die Zivilklauseln der Hochschulgesetze
und über forschungsrelevante Tierversuche nachgezeichnet; etwas am
Rande stehen die Konfliktfälle von Forschern in Dienstverhältnissen
außerhalb der Hochschulen. Die Distanzierung des Autors von der gesetzlichen Pflicht, die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bedenken, mag gerade den hessischen Leser an den Streit
über die Hochschulreform der späten sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts erinnern.
Sieckmann gehört zu den Autoren der ersten Stunde, seine Kommentierung von Art. 14 hatte er bereits im Jahre 2000 vorgelegt. Er hat sie
nunmehr vollständig durchgesehen und auf den Stand des Jahres 2014
gebracht. Ausgangspunkt ist nach wie vor die grundsätzliche Kritik an
der Rechtsprechung des BVerfG, die „aufgrund ihrer Brüche und inneren Widersprüche …. nicht als Grundlage zur Interpretation der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geeignet“ sei (Rdn. 15); ihr Problem sei
„die Auflösung der Verbindung von Eigentumsbegriff, Enteignungsbegriff und grundsätzlicher Entschädigungspflicht des Eigentumsentzugs“ (Rdn. 58). Wer jetzt eine theorielastige und deshalb wenig praktikable Demontage des Gerichts erwartet, wird allerdings enttäuscht.
Selbstverständlich wird dessen Rechtsprechung zu den Gegenständen
des Eigentumsschutzes, zur Bestimmung von Inhalt und Schranken,
seine Eingriffs- und Enteignungsdogmatik umfassend vorgestellt, und
der Hinweis, dass sie allgemein anerkannt, obwohl vielleicht aus dem
Grundgesetz nicht zu begründen sei (Rdn. 186), erleichtert, wo es nötig
ist, die Orientierung an der h.M.. Dass diese sich nicht von selbst versteht, kritikwürdig und vielleicht sogar änderungsanfällig sein kann,
macht Sieckmann allemal deutlich.
Auch Fastenrath und Groh haben die Aktualisierungsmöglichkeiten
eines Loseblatt-Kommentars genutzt und im April 2014 ihre zehn Jahre
alte Erläuterung von Art. 32 im Rahmen ihrer ursprünglichen Gliederung erweitert. Sie legen weiterhin ein auf den völkerrechtlichen Verkehr eingegrenztes Verständnis der dem Bund zugewiesenen auswärtigen Gewalt zugrunde, um nicht – unter anderem – die wachsenden internationalen Verflechtungen der Länder mit dem Verdacht des Kompetenzverstoßes belegen zu müssen. Ein aktueller Überblick über deren
institutionalisierte Kontakte zu fremden Staaten, in Fn. 148 und 149
angedeutet, hätte diesem Ansatz vielleicht noch größere Plausibilität
vermittelt. Heute weitgehend unstreitige Strukturen weisen dagegen im
Verhältnis von Bund und Ländern die Verteilung von Abschluss- und
Transformationskompetenz auf, die hier wie überhaupt der Völkerrechtsbezug der Länder gründlich ausgeleuchtet wird.
Schreiber legt seine Kommentierung von Art. 38 in zwei Teilen vor:
Annähernd parallel zur 9. Auflage des von ihm begründeten Wahlrechtshandbuchs hatte er im Jahre 2013 die Wahlrechtsnorm des Art. 38
Abs. 1 Satz 1 besprochen, nur wenige Monate später folgte dann die
ähnlich umfangreiche abschließende Erläuterung der Vorschrift. Was
dabei entstanden ist, ist mit 253 Seiten eher Monografie als Kommentar.
Mit einer eindrucksvollen Fülle von Rechtsprechungs- und Literaturbelegen geht er sämtlichen aus dem Mandat sich ergebenden Statusfragen im Verhältnis zu Partei, Fraktion und Bundestag nach und bezieht
hierfür das unterverfassungsrechtliche Parlamentsrecht umfassend ein.
Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze ergänzend geben die Absätze 2
und 3 schließlich Anlass für eine sich sehr in die Einzelheiten vertiefende
Behandlung des Wahlverfahrens und schließlich des Rechtsschutzes bis
hin zur Wahlprüfung. Hier ist eine Gesamtdarstellung des Abgeordneten- und Wahlrechts entstanden, die sich im Format eines Verfassungskommentars schwerlich übertreffen lässt.
Kleine Nachträge mit Stand vom April 2014 finden sich in dem von
Busse bearbeiteten VI. Abschnitt („Die Bundesregierung“). Sie verweisen auf Organisationsänderungen, auf neue Veröffentlichungen und
Entscheidungen, so etwa auf diejenige zur ausschließlichen, wenngleich
nicht immer praxisnahen Kollegialzuständigkeit der Bundesregierung
in den Notfällen des Art. 35 Abs. 3 (BVerfGE 133, 241). Gänzlich neu
ist die den Werdegang präzise nachzeichnende Kommentierung der
„Bremer Klausel“ des Art. 141 durch Geis und Tangermann. Als Ausnahme von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 ist sie, von Bremen und Berlin als Sonderfällen abgesehen, für die alten Bundesländer weitgehend ohne Bedeutung, ihre Anwendbarkeit auf die neuen Länder ist dagegen streitig.
Hier wird sie mit umfangreicher entstehungsgeschichtlicher, den Einigungsvertrag einbeziehender Begründung im Sinne einer „eindeutigen
Rechtslage“ (Rdn. 24) verneint.
Das weitere Schicksal des mittlerweile 15 Jahre alten Kommentars mag
vielleicht unklar sein. Bisher haben Herausgeber und Verlag, offenkundigen Problemen zum Trotz, seine Fortführung jedoch sichern können.
Die Qualität nicht zuletzt der neu vorgelegten Bearbeitungen lässt auf
den Erfolg, zunächst aber auf weitere Lieferungen in nicht zu ferner
Zeit hoffen.
Ministerialdirigent a.D. Prof. Dr. Herbert Günther
Strafgesetzbuch und Nebengesetze. Fischer. 62. Aufl., 2015, LXII,
2727 S. (Ln.), 89 Euro. Verlag C.H. Beck, München, ISBN 978-3-40666884-5.
Der traditionsreiche Kommentar zum Strafgesetzbuch wurde im Jahre
1932 von Otto Schwarz gegründet und in der 23.–37. Auflage von Eduard
Dreher bearbeitet. Von der 38. bis zur 49. Auflage erfolgten die Erläuterungen durch Herbert Tröndle. Seit der 49. Auflage ist das Werk von
Thomas Fischer fortgeführt und neu bearbeitet worden und erscheint
seit der 55. Auflage unter seinem Namen. Dr. Thomas Fischer ist Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der
Universität Würzburg.
Die Neuauflage hat den Stand vom 1. November 2014. Sie berücksichtigt die vier Änderungen, die seit der Vorauflage vorgenommen worden
sind. Es handelt sich um die §§ 5, 108 d, 108 e und 261. Allerdings
befinden sich wichtige Gesetzesinitiativen auf dem Weg, die in der
Neuauflage angesprochen werden. Zu nennen sind hier z. B. die Vorhaben von Neuregelungen der Tötungsdelikte. Das BMJV hat hierzu im
Sommer 2014 eine Expertenkommission eingesetzt (vgl. Rdn. 3 a vor
§§ 211 bis 216). Zahlreiche Erläuterungen sind aktualisiert, überarbeitet oder eingefügt worden. Z. B. die Erläuterungen vor § 1 (zur Wahlfeststellung), zu § 27 (zu sozial adäquaten Beihilfehandlungen), zu § 38
(zur lebenslangen Freiheitsstrafe), zu § 253 (zum Vermögensbegriff), zu
§ 46 (zu Strafmaß-Absprachen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Die Erläuterungen zur Rechtsbeugung (§ 339) sind
völlig neu gefasst worden.
In dieser neuen Auflage sind 450 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte
eingearbeitet worden. Die Literatur ist bis September 2014 ausgewertet.
Insbesondere für rechtshistorische Nachforschungen ist die Tabelle der
Änderungen des Strafgesetzbuches eine große Hilfe. Aufgeführt sind
die Änderungen seit der Neufassung des StGB vom 13.11.1998 (Nr. 168
– 241). Eine Gesamtdokumentation der Änderungsgesetze Nr. 1
(26.2.1876) bis Nr. 167(18.9.1998) ist in der 50. Auflage abgedruckt. Im
Anhang dieser neuen Auflage finden sich Auszüge weiterer wichtiger
Gesetze, wie z.B. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, des
Therapieunterbringungsgesetzes oder des Waffengesetzes.
Das Werk wendet sich insbesondere an Strafrichterinnen und Strafrichter, Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte, Referendarinnen und Referendare, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Studierende. Es gibt wertvolle Hinweise
zur Anwendung des Gesetzes, vor allem durch eine aktuelle Erfassung
und Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Verarbeitung der wichtigsten Literatur.
Das Werk ist eine nahezu unentbehrliche Hilfe für jeden, der eine Frage
aus dem Bereich Strafrechts zu beantworten hat.
Ministerialrat Dirk Fredrich
Nr. 21
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain
Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010
Genehmigungsbekanntmachung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main hat die Verbandskammer des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2014 die
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Friedberg (Hessen), Stadtteil Friedberg,
Gebiet: „Ray Barracks – Südlicher Teil“
beschlossen.
Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010
für diese Teilfläche wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt
gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Bescheid vom 30. April 2015 (Az.
III 31.2-61d 02/01-522) genehmigt.
Der genehmigte Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 kann, mit Begründung und zusammenfassender
Erklärung beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße
16, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB
während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über
seinen Inhalt wird Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Regionalplan Südhessen/
Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilfläche rechtswirksam.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie
nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber dem Regionalverband FrankfurtRheinMain
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes
geltend gemacht worden sind.
Frankfurt am Main, den 12. Mai 2015
Regionalverband FrankfurtRheinMain
gez. Ludger S t ü v e
Verbandsdirektor
Goldener Armreif gefunden
Im Staatstheater Darmstadt wurde vor ca. 30–35 Jahren ein goldener Armreif gefunden. Die Eigentümer werden gebeten, sich schriftlich unter Vorlage einer genauen Beschreibung des Armreifs, eines
Eigentumsnachweises und des genauen Verlustdatums zu melden
bei:
Staatstheater Darmstadt, Abt. II, Georg-Büchner-Platz 1, 64283
Darmstadt.
Darmstadt, den 6. Mai 2015
Staatstheater Darmstadt
Seite 585
Stellenausschreibungen
Das
Regierungspräsidium
Darmstadt
stellt zum 1. Oktober 2015
bis zu 4 Baureferendarinnen bzw. Baureferendare in
der Fachrichtung Städtebau
in den zweijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Hessen
ein.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde
der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten.
Die Bereiche Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft und Verkehr gehören zu den Kernaufgaben des Regierungspräsidiums
in seiner Funktion als Bündelungsbehörde.
Der Vorbereitungsdienst vermittelt die für eine Tätigkeit im höheren technischen Verwaltungsdienst benötigten Kenntnisse und
Fähigkeiten. Mit einer anschließenden Großen Staatsprüfung
wird die Laufbahnbefähigung zuerkannt und das Beamtenverhältnis auf Widerruf beendet.
Fachliche Anforderungen:
Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium (Diplom/Master) bzw. Fachhochschulstudium (Master)
der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder Vertiefungsstudium Städtebau im Rahmen des Studiums der Architektur, des
Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder
der Landespflege oder ein Aufbaustudium Städtebau im Anschluss an die vorstehend genannten Studiengänge. Einschlägige Berufserfahrung ist von Vorteil.
Bewerbungen anderer Studiengänge und Bewerbungen von
Fachhochschulabsolventen mit Diplom- oder Bachelor-Abschluss
können leider nicht berücksichtigt werden.
Die vollständigen Anforderungen an die wissenschaftlichen Studiengänge und die obligatorischen Studienfächer können unter
www.oberpruefungsamt.de eingesehen werden.
Persönliche Anforderungen:
Das Höchstalter für die Einstellung ist 40 Jahre. Die deutsche
oder eine EU-Staatsangehörigkeit sind Voraussetzung für die
Berufung in das Beamtenverhältnis.
Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen
Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf,
Kopien von Abiturzeugnis, Hochschul-/Universitätszeugnissen,
Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades und ggf.
Arbeitszeugnissen) bis zum 19. Juni 2015 unter Angabe des
Aktenzeichens I 12 – 18 – 5e 08/01 (1/E 828) an das
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I 12–18-5e 08/01-(1/E 828)
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
oder auch per E-Mail (eine Datei in PDF-Format mit max. 4 MB)
an [email protected]
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mahler,
Telefon 06151/128928. Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rpdarmstadt.hessen.de.
Seite 586
Seite 2
Staatsanzeiger
für das Land Hessen – 13. August 2012
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für
das Land Hessen
Das
Regierungspräsidium
Darmstadt
Nr. 21
und Habitatschutz nachweisen. Außerdem sind fundierte Kenntnisse
des Naturschutzrechts auf EU-, Bundes- und Landesebene erforderlich. Vertiefte floristische oder faunistische Artenkenntnisse sind von
Vorteil. Einschlägige Berufserfahrung und Erfahrung im Umgang mit
Behörden und Gremien sind wünschenswert. Der sichere Umgang
mit Informationstechnologien und die Bereitschaft zur Einarbeitung
in spezielle Fachanwendungen werden vorausgesetzt.
Eine
Stellenausschreibung
stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Darmstadt eine/
Eine
Stellenausschrei
einen
im
Landespflegerin/Landespfleger oder Biologin/Biologen (Hoch-im Persönliche Anforderungen:
schule Diplom/Master)
Sie sind entscheidungsfreudig und verantwortungsbewusst und verfügen über Organisationsgeschick, Durchsetzungsvermögen, Überin der Abteilung V „Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und
ist günstiger
als Sie
denken.
günstiger als
Sie denken.
zeugungskraft sowie ein sicheres und ist
verbindliches
Auftreten.
Sie
Verbraucherschutz“ im Dezernat V 53.2
„Naturschutz
(Schutzgebiete
Eine Anzeige in dieser Beispielgröße
mit sich
155 schnell
mm kostet
nur
Eine Anzeige
in dieser Beispielgröße
mit 257
können
in komplexe
Fragestellungen
einarbeiten.
Auund biologische Vielfalt)“ ein.
Euro + USt., also
nurEnt1,85 Euro
je Millimeter
Euro
+ die
USt.,
also nur 1,85 Euro je Millim
genmaß,
Sinn fürHöhe.
das Wesentliche und 475,45
Machbare
und
Fähigkeit,
Die Einstellung erfolgt – unbefristet 286,75
– als Beschäftigte/-r
nach
kooperativ
mit anderen zusammenzuarbeiten,
runden
Ihrerreichen
Profil ab.Sie genau Ihre Zielg
Mit einem Inserat erreichen Sie genau
Ihre Zielgruppe:
Mit einem
Inserat
geltgruppe 13 TV-H.
Die Bereitschaft und Fähigkeit, das fachliche
und rechtliche Wissen
• Ministerien
• Ministerien
Das Regierungspräsidium Darmstadt
hat als große Mittelbehörde
ständig aktuell zu halten und das vorhandene Wissen flexibel auf
der hessischen Landesverwaltung mit
1.500und
Beschäftigten
viel• circa
BundesStaatsbehörden
• Bundesund Staatsbehörden
neue Fragestellungen anzuwenden, werden
vorausgesetzt.
Die Auffältige Zuständigkeiten. Der Bereich Naturschutz
gehört
zu
den
Kern• Regierungspräsidenten
• Regierungspräsidenten
gabenstellung
ist
mit
häufigen
Außendiensten
verbunden
und erforaufgaben des Regierungspräsidiums.
dert uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit
und den Besitz der
• Finanzämter
• Finanzämter
Das Aufgabengebiet umfasst konzeptionelle Planungen zur AusFahrerlaubnis Klasse B (Klasse 3).
•
Bauämter
•
Bauämter
wahl, Organisation und Durchführung geeigneter Maßnahmen im
Die Behörde strebt eine Erhöhung des •
Frauenanteils
• Forstämter zum Schutz von
Forstämter in allen BereiRahmen der Hessischen Biodiversitätsstrategie
chen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
Arten, für die Hessen eine besondere
Verantwortung
trägt.
Dies
• Justizbehörden
• Justizbehörden
Frauen sind deshalb besonders aufgefordert,
sich zu bewerben.
umfasst auch den Erlass von Zuwendungsbescheiden
zur Finanzie• Rechtsanwälte und
Notare
• Rechtsanwälte
Notare
Wir bieten Ihnen einen Arbeitsplatz im öffentlichen
Dienst und
mit guten
rung von Projekten sowie die erforderliche Abstimmung mit nachge•
Landräte
•
Landräte
Fortbildungsmöglichkeiten
und
den
Vorteilen
eines
betrieblichen
ordneten Fachbehörden, Kommunen, Unternehmen, Nutzergruppen
Gesundheitsmanagements. Familienfreundliche
Arbeitszeitgestal• schwerpunktmäßig
Bürgermeister
• Bürgermeister
und Verbänden. Darüber hinaus sind
Aufgaben
tung und vielfältige Formen der Teilzeitbeschäftigung
Bedes Naturschutzmonitorings in Natura
und Naturschutzgebie• 2000Gemeindeund Stadtverwaltungen
• Gemeinde- sind
und unter
Stadtverwaltungen
rücksichtigung der dienstlichen Belange für uns selbstverständlich.
ten entsprechend dem Hessischen Monitoring-Konzept
wahrzuneh• Versorgungsbetriebe
und Zweckverbände
• Versorgungsbetriebe und Zweckverbände
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher
men. Hierzu gehören die regierungsbezirksweite Überprüfung des
• der
Universitäten
und wissenschaftliche
Institute
• Universitäten und wissenschaftliche Institute
Eignung
bevorzugt berücksichtigt.
Gebietszustands und der Wirksamkeit
durchgeführten
Maßnahnoch
viele Bezieher
mehr.
• Ministerien
men in einem regelmäßigen Turnus und die
übergreifende
Beratung
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbei Fragen des lokalen Schutzgebietsmanagements.
Auch
Der Staatsanzeiger
fürder
dasErlass
Land Hessen
erscheint
jeden
Montag.
• Bundesund Staatsbehörden
bung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben,
Lebenslauf,
Kopien
von Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen
und EinzelanordIhre Veröffentlichung
kann daher –von
sowohl
in der Zeitschrift
als
•Arbeitszeugnissen)
Regierungspräsidenten
Abiturzeugnis,
Hochschulzeugnis,
bis zum
nungen hinsichtlich Errichtung, Schutz
und
Pflege
von
Natura
auch exklusiv für Abonnenten auf der
des
Staatsanzei31.Website
Mai 2015
unter
Angabe des Aktenzeichens
I 12 – 21 – 5e 08/01
• Finanzämter
2000-Gebieten sowie die Ausweisung
von
und Hessen
Landschaftsgers
fürNaturdas Land
– kurzfristig
(1/Eplatziert
823) anwerden:
das
• Bauämter
schutzgebieten zählen zu den Aufgaben.
www.staatsanzeiger-hessen.de
Regierungspräsidium Darmstadt
• Forstämter
Fachliche Anforderungen:
I 12 – 21
Für weitere Auskünfte steht IhnenDezernat
das Staatsanzeiger-Team
• Justizbehörden
Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium (Hochschule DiLuisenplatz 2
gerne zur Verfügung.
plom/Master) der Fachrichtungen Landespflege, Biologie (mit
• Rechtsanwälte und Notare
64283
Darmstadt
Ihre
Ansprechpartner:
Schwerpunkt Zoologie oder Botanik,
keine
Lehramtsorientierung),
• Landräte
oder
auch
per
E-Mail
(eine
Datei
im
pdf-Format
bis max. 4 MB) an
Landschaftsplanung, Umweltplanung,
Naturschutz
und LandschaftsTechnische
Redaktion:
• fachlichen
Bürgermeister
[email protected].
Bei
Fragen wenden
planung, Landschaftsökologie und Naturschutz,
Ökologie
und
NaRalph Wagner – Tel.: 0611 36098-56
– Fax:
0611
301
303
Sie sich
bitte an
Frau
Abteilungsleiterin
Telefon
12
• Enders,
Gemeindeund06151
Stadtverwaltungen
turschutz oder Biodiversität und Ökologie
in
einem
konsekutiven
[email protected]
5333 oder Frau Dezernatsleiterin Fillbrandt,
Telefon 06151 12 5431.
Studiengang mit inhaltlichem Bezug der jeweiligen Fachrichtung zum
• Versorgungsbetriebe
und Zweckverbände
Anzeigenverwaltung:
Aufgabengebiet und können gute Fachkenntnisse
im Bereich des
Informationen über das Regierungspräsidium
Darmstadtund
finden
Sie
• Universitäten
wissenschaftliche
Institute
Naturschutzes und der Landschaftspflege
Schwerpunkt
Julijanamit
Lukacevic
– Tel.: Arten0611 36098-38
– Fax:Homepage:
0611 36098-84
auf unserer
www.rp-darmstadt.hessen.de.
• Ministerien
[email protected]
• Bundes- und Staatsbehörden
• Regierungspräsidenten
• Finanzämter
• Bauämter
• Forstämter
• Justizbehörden
• Rechtsanwälte und Notare
• Landräte
• Bürgermeister
• Gemeinde- und Stadtverwaltungen
• Versorgungsbetriebe und Zweckverbände
• Universitäten und wissenschaftliche Institute
im
• Ministerien
und noch viele Bezieher mehr.
als Kurzversion ist günstiger als Sie denken.
Der Staatsanzeiger für das Land Hessen erschein
Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit 92 mm kostet nur
Ihre Veröffentlichung kann daher – sowohl in de
170,20 Euro + USt., also nur 1,85 Euro je Millimeter Höhe.
auch exklusiv für Abonnenten auf der Website d
Der Staatsanzeiger für das Land Hessen erscheint jeden Montag:
gers für das Land Hessen – kurzfristig platziert w
www.staatsanzeiger-hessen.de
www.staatsanzeiger-hessen.de
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staats
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staatsanzeiger-Team
gerne zur Verfügung.
gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:
Ihre Ansprechpartner:
Technische Redaktion:
Technische Redaktion:
Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax
Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax: 0611 301 303
[email protected]
[email protected]
Anzeigenverwaltung:
Anzeigenverwaltung:
Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax:
Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: 0611 36098-84
[email protected]
[email protected]
Staatsanzeiger Hessen
Eine
Stellenausschreibung
Staatsanzeiger Hessen
Staatsanzeiger Hess
Nr. 21
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Im Hessischen Ministerium für
Umwelt, Klimaschutz,
Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Abteilung Landwirtschaft, ist im Referat „Koordinierung der
Entwicklung des ländlichen Raums, EU-Angelegenheiten
des ländlichen Raums, ELER-Verwaltungsbehörde, Investive
Förderprogramme“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters
befristet bis zum 31.12.2023 zur Umsetzung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen in der Förderperiode 2014 bis 2020 einschließlich der Abfinanzierungsphase zu besetzen.
Es ist je nach fachlichen und persönlichen Voraussetzungen eine
Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe E 11 TV-Hessen vorgesehen.
Das Aufgabengebiet umfasst die Unterstützung der ELER-Verwaltungsbehörde bei der Koordinierung, Umsetzung, Begleitung
und Bewertung des Entwicklungsplans für den Ländlichen Raum
des Landes Hessen in der vorgenannten Förderperiode (EPLR
2014–2020).
Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgaben:
• Beiträge zu förderstrategischen Überlegungen
• Programmbegleitung und -bewertung
• Koordinierung von Berichten
•Unterstützung der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner
sowie der Arbeit des Begleitausschusses EPLR 2014-2020
• Umsetzung des Kommunikationsplans
• Zusammenarbeit mit den anderen EU-Fonds in Hessen
•Prüfangelegenheiten durch die Zahlstelle, Bescheinigende
Stelle sowie weiterer Prüfstellen der EU, des Bundes und des
Landes
Fachliches Anforderungsprofil:
•Hochschulabschluss (erster berufsqualifizierender Abschluss)
einer geeigneten Fachrichtung mit der Befähigung zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der
beruflichen Praxis (Bachelor/Diplom FH) oder vergleichbarer
Abschluss mit fachlichem Bezug
•gute Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Förderung
der Entwicklung des ländlichen Raums, in der Umsetzung entsprechender Fördermaßnahmen, in den EU-Strukturpolitiken
•Kenntnisse im öffentlichen Haushalts- und Subventionsrecht,
im allgemeinen Verwaltungsrecht sowie im EU-Recht
•Kenntnisse im sicheren Umgang mit EDV-gestützter Text- und
Tabellenverarbeitung, einschließlich Präsentationstechniken
•gute Kenntnisse einer Fremdsprache (Englisch oder Französisch) in Wort und Schrift
• Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung ist von Vorteil.
•Die Mitarbeit in Projekten oder Moderation von Prozessen
oder ähnlichem ist von Vorteil.
Persönliches Anforderungsprofil:
•selbständige, gewissenhafte und sorgfältige Arbeitsweise,
Eigeninitiative, Flexibilität, hohe Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft
•Organisationsgeschick
•Kommunikationsfähigkeit
•persönliche Souveränität, sicheres Auftreten in der Öffentlichkeit
•Bereitschaft zur kollegialen und fachübergreifenden Teamarbeit sowie interdisziplinärer Zusammenarbeit
Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit den Frauenförderplan ergibt sich die Verpflichtung, den
Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von qualifizierten Frauen
sind daher besonders erwünscht.
Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.
Aussagefähige Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Qualifikationsnachweise, Zeugnis – nicht
älter als ein Jahr – etc.) sind unter Angabe der Kennung „SB VII
6“ bis zum 12. Juni 2015 zu richten an das
Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Personalreferat I 3A, Kennung: „SB VII
6“, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.
Für Fragen zum Aufgabengebiet steht Ihnen Herr Dippel, Tel.
0611-815-1790 zur Verfügung. Das Verfahren wird betreut durch
Frau Hiller, Tel. 0611-815-1152.
Seite 587
Das
Regierungspräsidium
Darmstadt
stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Darmstadt
eine/einen
Landespflegerin/Landespfleger (Dipl.-Ing. (FH)/Bachelor)
in der Abteilung V „Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und
Verbraucherschutz“ im Dezernat V 53.2 „Naturschutz (Schutzgebiete und biologische Vielfalt)“ ein.
Die Einstellung erfolgt – unbefristet – als Beschäftigte/-r nach
Entgeltgruppe 10 TV-H.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde
der hessischen Landesverwaltung mit circa 1.500 Beschäftigten
vielfältige Zuständigkeiten. Der Bereich Naturschutz gehört zu
den Kernaufgaben des Regierungspräsidiums.
Das Aufgabengebiet umfasst die Aufstellung und Durchführung
von Bewirtschaftungsplänen für besonders geschützte Tier- und
Pflanzenarten (insbesondere Vogelarten). Dies beinhaltet die
Auswahl und Festlegung geeigneter Maßnahmen, die erforderliche Abstimmung mit Flächeneigentümern, örtlichen Fachbehörden, Nutzergruppen und Verbänden sowie die fachliche Beratung
und Begleitung bei der Umsetzung vor Ort. Darüber hinaus ist
eine Mitwirkung im Schutzgebietsmanagement für Natura
2000-Gebiete und Naturschutzgebiete vorgesehen. Zum Aufgabengebiet gehört auch die Planung und Finanzierung von Renaturierungs- und Gewässerentwicklungsmaßnahmen, die gleichzeitig den Erhaltungszielen in Natura 2000-Gebieten und der
Herstellung eines guten Fließgewässerzustandes nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie dienen.
Fachliche Anforderungen:
Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium (Dipl.-Ing. (FH)/
Bachelor) der Fachrichtungen Landespflege, Landschaftsplanung,
Umweltplanung, Naturschutz und Landschaftsplanung, Landschaftsökologie und Naturschutz oder Ökologie und Naturschutz
jeweils mit inhaltlichem Bezug zum Aufgabengebiet und können
gute Fachkenntnisse im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Schwerpunkt Arten- und Habitatschutz nachweisen. Außerdem sind solide Kenntnisse des Naturschutzrechts auf
EU-, Bundes- und Landesebene erforderlich. Kenntnisse in weiteren Rechtsbereichen, wie Wasser- und Forstrecht, sind wünschenswert. Praktische Erfahrungen mit Artenschutz- oder Landschaftspflegeprojekten sind von Vorteil. Der sichere Umgang mit
Informationstechnologien und die Bereitschaft zur Einarbeitung in
spezielle Fachanwendungen werden vorausgesetzt.
Persönliche Anforderungen:
Sie sind entscheidungsfreudig und verantwortungsbewusst und
verfügen über Organisationsgeschick, Überzeugungskraft sowie
ein sicheres und verbindliches Auftreten. Augenmaß, Sinn für
das Wesentliche und Machbare und die Fähigkeit, kooperativ mit
anderen zusammenzuarbeiten, runden Ihr Profil ab. Die Bereitschaft und Fähigkeit, das fachliche und rechtliche Wissen ständig
aktuell zu halten und das vorhandene Wissen flexibel auf neue
Fragestellungen anzuwenden, werden vorausgesetzt. Die Aufgabenstellung ist mit häufigen Außendiensten verbunden und
erfordert uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit und den
Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Klasse 3).
Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben.
Wir bieten Ihnen einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst mit
guten Fortbildungsmöglichkeiten und den Vorteilen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements. Familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung und vielfältige Formen der Teilzeitbeschäftigung
sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange für uns
selbstverständlich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf,
Kopien von Abiturzeugnis, Hochschulzeugnis, Arbeitszeugnissen) bis zum 31. Mai 2015 unter Angabe des Aktenzeichens I 12
– 21 – 5e 08/01 (1/E 824) an das
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 12 – 21
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt
oder auch per E-Mail (eine Datei im pdf-Format bis max. 4 MB)
an [email protected]. Bei fachlichen Fragen
wenden Sie sich bitte an Frau Abteilungsleiterin Enders, Telefon
06151 12 5333 oder Frau Dezernatsleiterin Fillbrandt, Telefon
06151 12 5431.
Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden
Sie auf unserer Homepage: www.rp-darmstadt.hessen.de.
Seite 588
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 21
Adressenfeld
In der Abteilung Finanzen und Beschaffung – Referat Drittmittel – ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters
tellenausschreibung
mit einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für
das dritte Einstiegsamt Bes. Gr. A9/A10 LBesG zu besetzen.
Auch eine Einstellung im tariflichen Beschäftigungsverhältnis ist
9 TV-L).– ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Beschaffung –möglich
Referat(EG
Drittmittel
Bewerbungen von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern, die im Jahr 2015 die Laufbahnprüfung für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst für den Zugang zum dritten
Einstiegsamt
ablegen,
sind ausdrücklich erwünscht.
achbearbeiterin
oder eines
Sachbearbeiters
Aufgabengebiet:
•Verwaltung und Betreuung von Drittmittelvorhaben verschiedener öffentlicher
und Einstiegsamt
privater Geldgeber
von A9/A10
der Bewilligung
eamten mit der Befähigung
für das dritte
Bes. Gr.
bis zur abschließenden Abrechnung inkl. Einrichtung im EDVSystem (aktuell ist an der Johannes Gutenberg-Universität
Mainz MACH
CS/PM im
Einsatz)
hen Beschäftigungsverhältnis
ist möglich
(EG
9 TV-L).
•Beratung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei
der administrativen
Abwicklung
Forschungsvorhaben
ärterinnen und Beamtenanwärtern,
die im
Jahr 2015ihrer
die Laufbahnprüfung
entsprechend
den unterschiedlichen
Vorgaben der
Geldgeber
chen Verwaltungsdienst
für den Zugang
zum dritten Einstiegsamt
ablegen,
•verzinsliche Anlage nichtöffentlicher Drittmittel aller Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz am Kapitalmarkt inkl. Schriftverkehr mit dem Wissenschaftsministerium, Verteilung der
Erträgnisse sowohl extern als auch universitätsintern sowie
Überwachung der Liquidität
•Ermittlung
der für die Bilanz
erforderlichen
Werte der Finanzng von Drittmittelvorhaben
verschiedener
öffentlicher
und privater
anlagen nachAbrechnung
HGB
illigung bis zur abschließenden
inkl. Einrichtung im EDVWir bieten:
er Johannes Gutenberg-Universität
Mainz MACH CS/PM im Einsatz)
gründlichebei
Einarbeitung
in ihr zukünftiges
Aufgabengebiet
haftlerinnen und •eine
Wissenschaftler
der administrativen
Abwicklung
ihrer
jederzeit die erforderliche
Unterstützung
ntsprechend den•
unterschiedlichen
Vorgaben der
Geldgeber durch Vorgesetzte
und aller
Kolleginnen
oder Kollegen
töffentlicher Drittmittel
Hochschulen
des Landes Rheinland-Pfalz am
tverkehr mit dem•
Wissenschaftsministerium,
der Erträgnisse
eine abwechslungsreiche,Verteilung
verantwortungsvolle
und interessanteÜberwachung
Tätigkeit
universitätsintern sowie
der Liquidität
anz erforderlichen
Werte
der Finanzanlagen
nach HGB und verantwortungsvoll
•die
Möglichkeit
im Team selbstständig
zu arbeiten
Voraussetzungen:
•Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Vertung in ihr zukünftiges
Aufgabengebiet
waltungsdienst
für den Zugang zum dritten Einstiegsamt oder
e Unterstützung durch
Vorgesetzte
und Kolleginnen oder Kollegen
vergleichbare
Qualifikation
e, verantwortungsvolle
und interessante
Tätigkeit
•Grundkenntnisse
landesrechtlicher
Bestimmungen zum Hausselbstständig und haltsrecht
verantwortungsvoll zu arbeiten
•wünschenswert wären Kenntnisse der kaufmännischen Buchführung
•Vertrautheit und Interesse an EDV-Anwendungen
n gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienst
für den
•gute Auffassungsgabe,
Flexibilität
im Zugang
Denken,zum
Verantworr vergleichbare Qualifikation
tungsbewusstsein, Eigeninitiative und Engagement sowie
rechtlicher Bestimmungen
zum Haushaltsrecht
Aufgeschlossenheit
für neue Herausforderungen
Kenntnisse der kaufmännischen
Buchführung
Bewerbungen Älterer
sind erwünscht.
se an EDV-Anwendungen
Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorFlexibilität im Denken,
Verantwortungsbewusstsein, Eigeninitiative und
zugt berücksichtigt.
geschlossenheit Ihre
für neue
Herausforderungen
schriftliche
Bewerbung richten Sie bitte unter Angabe der
Kenn-Nummer: 1615-FIN-A10-st bis zum 23.06.2015 an die
Abteilung Personal – PA 1 – der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 55099 Mainz.
Stellenangebote und weitere Informationen auch im Internet:
www.uni-mainz.de/personal/
12:00 Uhr; Mi geschlossen
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Der RECHNUNGSHOF RHEINLAND-PFALZ mit Sitz in
Speyer sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den
Dienstort Speyer
eine Volljuristin/einen Volljuristen als persönliche
Referentin/persönlichen Referenten des Präsidenten.
Bewerben können sich insbesondere Beamtinnen und
Beamte mit Befähigung für das vierte Einstiegsamt der
Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 sowie Beschäftigte in
vergleichbarer Entgeltgruppe.
Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens Freitag,
3. Juli 2015 an:
Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,
Postfach 17 69, 67327 Speyer
oder elektronisch im Format pdf an:
[email protected].
Nähere Informationen über den Rechnungshof RheinlandPfalz, die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil
und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie
im Internet unter: http://www.rechnungshof-rlp.de
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Leisen,
Tel. 06232-617118, oder Frau Jung, Tel. 06232-617159.
1615-FIN-A10-st.doc_
t Mainz (JGU) D 55099 Mainz  Telefon +49 6131 39-0  Internet:
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH,
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, ­
Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
Geschäfts­füh­rung: Christian Augsburger, Andreas Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, ­Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Lammers; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,­
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag ­erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 35 vom 1. Januar
2015.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 21 vom 18. Mai 2015 beträgt 16 Seiten.