staatsanzeiger für das land hessen

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staatsanzeiger für das land hessen
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2012
MONTAG, 11. juni 2012
Nr. 24
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Hessische Staatskanzlei
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr
Azizullah Amin, Generalkonsul der Islamischen Republik Afghanistan in
Bonn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
622
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Mai 2012 . .
622
Vorhaben der Bundesrepublik Deutschland zur Verbesserung der Gewässerstruktur des Seemenbaches; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
627
Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen; hier:
Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen in 65510
Idstein, Am Hahlgarten, Flur 69, Flurstücke 38/4 und 2/65 . . . . . . . . . . . . . . .
627
Vorhaben des Herrn Göbel, Niedenstein-Metze; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . .
629
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Weiterbildendes Studium „Master of
Public Management“ . . . . . . . . . . . . . . .
623
Hessisches Ministerium der Finanzen
Ausübung des Gnadenrechts und Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und
Geldbußen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Steuersachen . .
623
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur Hessischen Qualifizierungsoffensive vom 13. 3. 2011 . . . .
624
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Vorhaben der Barth Galvanik GmbH,
61440 Oberursel: Errichtung und Betrieb einer Galvanik im Werk 3; hier:
Bekanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . .
626
GieSSen
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen „Quellen 1–3“ der
Stadtwerke Aßlar, Stadtteil Werdorf,
Lahn-Dill-Kreis, vom 16. 5. 2012 . . . .
627
Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
628
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – Feststellung
der UVP-Pflicht –; hier: Bekanntgabe
nach § 3a UVPG des Ergebnisses der
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
628
Kassel
Verordnung über die Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes der Ems im
Landkreis Kassel vom 23. 3. 2012 . . . .
628
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
B 251 – Neubau einer Linksabbiegespur
auf der B 251 im Einmündungsbereich
der K 17 nach Waldeck, Stadtteil Höringhausen, Landkreis Waldeck-Frankenberg, von NK 4719 015 über NK 4719
016 nach NK 4719 017, von km 1,626
über km 1,746/0,000 nach km 0,138, entspricht von Bau-km 0 + 000,00 bis Baukm 0 + 258,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
629
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main 630
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . .
631
Andere Behörden und Körperschaften
Regionalverband FrankfurtRheinMain;
hier: Sitzungen vom 14. 6. bis 20. 6.
2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: 3. Plenarsitzung der Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
633
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . .
634
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . .
634
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012
Nr. 24
HESSISCHE STAATSKANZLEI
480
Erteilung eines Exequaturs;
hier: Herr Azizullah Amin, Generalkonsul der Islamischen
Republik Afghanistan in Bonn
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen
Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn ernannten Herrn Azizullah Amin am 23. Mai 2012 das Exequatur als Generalkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Nordrhein-Westfalen,
Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und
Saarland.
Wiesbaden, 29. Mai 2012
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 24/2012 S. 622
481
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Mai 2012
Staat und Wirtschaft in Hessen
Heft 4/5, April/Mai 2012, 67. Jahrgang
Inhalt
• Jahresrückblick – Hauptdaten der wirtschaftlichen Entwicklung in Hessen 2011
• Arbeitsmarkt in robuster Verfassung; Hessische Erwerbstätigenuhr zeigt zum Jahresende 2011 Hoch-Phase an
• Präsident Eckart Hohmann in den Ruhestand getreten – Stationen des beruflichen Wirkens im Hessischen Statistischen Landesamt
• Verabschiedung des Präsidenten Eckardt Hohmann am 30. April
2012
• Amtseinführung der neuen Präsidentin Dr. Christel Figgener
am 2. Mai 2012
• Hessischer Zahlenspiegel
• Buchbesprechungen
• Hessischer Umwelt-Monitor (2/12)
Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße
35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992,
www.statistik-hessen.de
Sonderveröffentlichung
Nachhaltigkeitsstrategie Hessen – Ziele und Indikatoren – Fortschrittsbericht 2012 – Print – 14,00 Euro – Online kostenfrei
Statistische Berichte
B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen
Lehrerinnen und Lehrer an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hessen im Schuljahr 2011/2012 – (B I 2 und B II 2
– j/10) – Online kostenfrei –
Die beruflichen Schulen in Hessen 2011 – Teil 1: Berufsschulen –
Stand: 1. November 2011 – (B II 1 – j/11) – Online kostenfrei –
Ergebnisse aus dem Projekt „Implementierung einer integrierten
Ausbildungsberichterstattung für Hessen“ Teil 1: Schulentlassene
und Übergänger aus der Sekundarstufe I allgemeinbildenden Schulen in Hessen 2008, 2009, 2010 und 2011 nach Verwaltungsbezirken
– (B II 6 – j/11) – Online kostenfrei –
Der Strafvollzug in Hessen im Jahr 2011 – Teil 2: Bestand und
Bewegung in den Justizvollzugsanstalten – (B VI 6 – j/11 – Teil 2)
– Online kostenfrei –
C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schlachtungen in Hessen im 1. Vierteljahr 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (C III 2 vj 1/12) – Online kostenfrei –
E. Produzierendes Gewerbe
Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden
Gewerbe in Hessen – im März 2012 – (E I 3 – m 03/12) – Online
kostenfrei –
Energieversorgung in Hessen im Dezember 2011 – (E IV 1, E IV 2
mit E IV 3 – m 12/11) – Online kostenfrei –
F. Wohnungswesen, Bautätigkeit
Baugenehmigungen in Hessen im Januar 2012 – (F II 1 – m 01/12)
– Online kostenfrei –
Baugenehmigungen in Hessen im Februar 2012 – (F II 1 – m 02/12)
– Online kostenfrei –
G. Handel, Tourismus und Gastgewerbe
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im März 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – 03/12) – Online
kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in
der Handelsvermittlung in Hessen im März 2012 – (Vorläufige Ergebnisse) – (G I 2 – m 03/12) – Online kostenfrei –
Die hessische Ausfuhr 2010 – (G III 1 – j/10) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im Januar 2012 – Vorläufige Ergebnisse –
(G III 1 – m 01/12) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im Februar 2012 – Vorläufige Ergebnisse –
(G III 1 – m 02/12) – Online kostenfrei –
Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Januar 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 01/12) – Online kostenfrei –
Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Februar 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 2/12) – Online kostenfrei –
Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im März 2012
– Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 03/2012) – Online kostenfrei
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in
Hessen im März 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 03/12)
– Online kostenfrei –
H. Verkehr
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Februar 2012 – Vorläufige
Ergebnisse – (H I 1 – m 02/12) – Online kostenfrei –
Binnenschifffahrt in Hessen im Februar 2012 – (H II 1 – m 2/12) –
Online kostenfrei –
K. Öffentliche Sozialleistungen
Die Sozialhilfe in Hessen im Jahr 2010 sowie Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatisik 2010, Teil I: Ausgaben und Einnahmen
– (K I 1 mit K VI 1 – j/10 – Teil 1) – Online kostenfrei –
M. Preise und Preisindizes
Verbraucherpreisindex in Hessen im März 2012 – (M I 2 – m 03/12)
– Online kostenfrei –
Verbraucherpreisindex in Hessen im April 2012 – (M I 2 – m 04/12)
– Online kostenfrei –
Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke
in Hessen im Februar 2012 (M I 4 – vj 01/12) – Online kostenfrei –
Wiesbaden, 27. Mai 2012
Hessisches Statistisches Landesamt
StAnz. 24/2012 S. 622
Nr. 24
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012
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HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
482
Weiterbildendes Studium „Master of Public Management“
Zum Oktober 2012 ist an der Hessischen Hochschule für Polizei
und Verwaltung folgendes Weiterbildungsangebot vorgesehen:
Berufsbegleitender Masterstudiengang „Public Management“
Mit dem Master-Abschluss erwerben Sie die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst
Studieninhalte
• Marketing und Kundenorientierung
• Rechnungswesen und Controlling
• Personal- und Organisationsmanagement
• Projekt- und Innovationsmanagement
• praxisbezogene Anwendungs- und Projektstudien
• Wahlmodule zu verschiedenen, auch international ausgerichteten Fragestellungen des
Verwaltungsmanagements
Adressaten
• Hochschulabsolventinnen und –absolventen,
die einen ersten Abschluss in der Fachrichtung Verwaltung erworben haben und über
eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung
von mindestens einem Jahr verfügen
• andere Hochschulabsolventen (FH oder Universität) mit mindestens zwei Jahren Berufs­
erfahrung in typischen Bereichen des Verwaltungsmanagements nach Abschluss des Hochschulstudiums
Studiendauer
6 Semester berufsbegleitend (außerhalb der
Zeiten der hessischen Schulferien) inklusive
Masterarbeit im 6. Semester
Studienform
Verbindung aus Fernstudium, Präsenzveran­
staltungen (je 4 Stunden/Woche; in der Regel
am Freitagnachmittag in Ausnahmefällen sams­
tags) und webbasierten Anwendungen
Leistungs­nachweise
Studienbegleitende Prüfungsteile – je nach
Modulen, Klausuren, Hausarbeiten und/oder
Präsentationen
Erfolgreicher
Abschluss
Master of Public Management (MPM)
VeranstalterHessische Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden
StudienortWiesbaden
Beginn
Oktober 2012
Anmeldeschluss 30. Juli 2012
AnmeldeverfahrenSchriftliche Anmeldung mit Angaben zu den
jeweiligen Voraussetzungen (Hochschulabschluss mit Note und Berufserfahrung).
Der Studiengang kann nur angeboten werden,
wenn eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
Eine Eröffnungsveranstaltung findet zu Beginn
des Semesters statt. Der Termin wird mitgeteilt.
Teilnahmegebühren
1.282 Euro je Semester. Die Gebühren werden
jeweils vor Beginn des Semesters fällig.
Weitere
Informationen
und AnmeldungHessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
– Public Management –
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
www.hfpv.hessen.de
E-Mail: [email protected]
Tel. 0611 5829 117
Wiesbaden, im April 2012
Der Rektor
der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
StAnz. 24/2012 S. 623
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
483
Ausübung des Gnadenrechts und Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Steuersachen
Nach Art. 109 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen übt der
Ministerpräsident namens des Volkes das Recht der Begnadigung
aus. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Durch Erlass vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 519) hat der Minis­
terpräsident die Ausübung seines Begnadigungsrechts unter anderem in der Weise geregelt, dass er dieses Recht mit der Befugnis zur
weiteren Übertragung
1. für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen der
Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und
Europa (Abschnitt II Nr. 1) und
2. für behördlich festgesetzte Geldbußen und Ordnungsmittel der
für die Angelegenheit zuständigen Ministerin oder dem dafür
zuständigen Minister (Abschnitt II Nr. 2) übertragen hat.
Danach ist die Ausübung des Begnadigungsrechts mit der Befugnis
zur weiteren Übertragung für die von den Finanzämtern festgesetzten Geldbußen und Ordnungsmittel mir übertragen.
1. Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen in Steuersachen, die von den Gerichten erkannt worden sind
Bei Strafen und Geldbußen, die von Gerichten des Landes Hessen erkannt worden sind, ist das Verfahren in Gnadensachen,
sofern sich nicht der Ministerpräsident die Entscheidung in
Gnadensachen vorbehalten hat, in der Hessischen Gnadenord-
nung vom 25. Oktober 2010 (HGnO), veröffentlicht im JMBl.
S. 319, geregelt.
1.1Gnadenbehörde
Gnadenbehörde ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist (§ 3 Abs. 1 HGnO)
1.2Gnadengesuch und Vorbereitung der Entscheidung
Das Gnadengesuch kann schriftlich oder in Eilfällen mündlich
gestellt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HGnO). Die Gnadenbehörde
bittet regelmäßig die Finanzbehörde um Stellungnahme zu dem
Gnadengesuch (§ 11 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2
HGnO).
1.3Verfahren bei der Anhörung der Finanzbehörden
Die Gnadenbehörde richtet ihre Bitte um Stellungnahme zu dem
Gnadengesuch an das für den Verurteilten zuständige Finanzamt. Zuständig ist das Finanzamt, dem nach der Verordnung
über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter vom 16.
Dezember 2008 (ZuStVOFÄ), veröffentlicht im GVBl. I S. 1050,
die Bearbeitung von Steuerstraf- und Bußgeldsachen übertragen ist.
Die Stellungnahme gibt ab
1. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzamts, wenn
Gegenstand des Gesuchs bilden
a) Freiheitsstrafen und Restfreiheitsstrafen von nicht mehr
als sechs Monaten oder
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012
b) Geldstrafen und Restgeldstrafen, sofern die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt,
2. der Oberfinanzpräsident in allen anderen Fällen.
Meine vorherige Zustimmung ist einzuholen, wenn Gegenstand
des Gesuchs bilden
a) Freiheitsstrafen und Restfreiheitsstrafen von mehr als einem
Jahr oder
b) Geldstrafen und Restgeldstrafen, sofern die Ersatzfreiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt.
Für Stellungnahmen bei Geldbußen in Bußgeldverfahren, in
denen eine Geldbuße durch gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, gilt die unter 2.1 getroffene Zuständigkeitsregelung.
2. Begnadigungsrecht bei Geldbußen, die von den Finanzämtern
festgesetzt worden sind
2.1Ich übertrage die mir zustehende Befugnis zur Entscheidung
über die Ausübung des Gnadenrechts für Geldbußen, die von
Finanzämtern wegen Steuerordnungswidrigkeiten und wegen
Ordnungswidrigkeiten, für die die Zuständigkeit der Finanzämter gegeben ist (§ 16 ZustVOFÄ), festgesetzt worden sind,
1. auf die Vorsteherin oder den Vorsteher des Finanzamts, soweit die in dem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbußen
insgesamt 2.500 Euro oder – bei höheren Geldbußen – die
Restgeldbuße insgesamt 2.500 Euro nicht übersteigen, und
2. im Übrigen auf den Oberfinanzpräsidenten, soweit die in
dem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbußen insgesamt
25.000 Euro oder – bei höheren Geldbußen – die Restgeldbußen insgesamt 25.000 Euro nicht übersteigen.
2.2Ich ermächtige den Oberfinanzpräsidenten außerdem, in Gnadensachen, deren Entscheidung ich mir vorbehalten habe,
1. die Vollstreckung des Bußgeldbescheides bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch einstweilen einzustellen, soweit nicht bereits die Vollstreckungsbehörde die Aussetzung
der Vollstreckung verfügt hat (§ 412 Abs. 2 in Verbindung
mit § 258 der Abgabenordnung),
2. wiederholte Gnadengesuche in einer von mir bereits entschiedenen Gnadensache abzulehnen, wenn in dem Gesuch
keine neuen schwerwiegenden Gnadengründe vorgebracht
Nr. 24
werden und auch sonst kein Anlass zur Abweichung von der
früheren Beurteilung vorliegt.
Das Gnadenrecht umfasst die Befugnis, bestandskräftig festgesetzte Geldbußen, Nebenfolgen und die Kosten des Bußgeldverfahrens zu erlassen oder zu ermäßigen sowie die Vollstreckung
des Bußgeldbescheides auszusetzen.
Gleiches gilt für vom Finanzamt festgesetzte Ordnungsmittel
nach der Strafprozessordnung.
3. Weitere Verfahrenshinweise
3.1Geht ein Gnadengesuch oder ein Ersuchen auf Abgabe einer
Stellungnahme bei einer unzuständigen Finanzbehörde ein, so
leitet diese es unverzüglich dem zuständigen Finanzamt zu.
Gnadengesuche in Steuersachen, über die von Justizbehörden
zu entscheiden ist, die aber bei Landesfinanzbehörden eingehen,
sind umgehend der zuständigen Gnadenbehörde zuzuleiten. Bei
der Weiterleitung des Gesuchs an die zuständige Gnadenbehörde ist nach Möglichkeit bereits zu dem Gesuch Stellung zu
nehmen.
3.2Dienststellen, die nicht befugt sind, einen Gnadenerweis auszusprechen, enthalten sich aller Äußerungen, die geeignet sind,
bei dem Verurteilten, dem Betroffenen, seinen Angehörigen oder
seinem Bevollmächtigten Hoffnung auf einen Gnadenerweis zu
erwecken.
3.3In Gnadensachen, in denen ich mir die Zustimmung zur Stellungnahme gegenüber der Gnadenbehörde vorbehalten habe
bzw. die meiner Entscheidung unterliegen, bitte ich, den Bericht
nach Maßgabe von § 13 HGnO zu fertigen und die für die Entscheidung bedeutsamen Akten beizufügen.
Die Erlasse vom 19. Februar 1992 (StAnz. 1992 S. 628) sowie vom
24. Juli 2001 – S 0760 A – 1 – II A 11 – (n.v.) hebe ich hiermit auf.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Wiesbaden, 10. Mai 2012
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0760 A – 001 – II 61
StAnz. 24/2012 S. 623
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
484
Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) zur Hessischen
Qualifizierungsoffensive vom 13. März 2011 (StAnz. S. 575)
Die Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) zur Hessischen Qualifizierungsoffensive vom 13. März 2011 (StAnz. S. 575) werden wie
folgt geändert:
a), Teil I, Ziffer 1., Abs. 2, erhält folgende Fassung:
„Unter Teil II – Einzelbestimmungen – werden die Förderbestimmungen zu den Programmen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung dargestellt:
• II 1. Ausbildung in Partnerschaften
• II 2. Ausbildungsstellen bei Existenzgründungen (entfällt ab 1.
Januar 2012)*
• II 3. Ausbildungsstellen zur Förderung des Abschlusses der Berufsausbildung
• II 4. Ausbildungsstellen für Altbewerber/innen
• II 5. Verbesserung des Ausbildungsumfeldes
• II 6. Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Berufsschule und
Betrieb (QABB)
• II 7. Ausbildungsstellen für Hauptschüler/innen“
*zur besseren Lesbarkeit wird die Nummerierung der bisherigen
Richtlinien beibehalten.
a), Teil II, Ziffer 2., entfällt
a), Teil II, Ziffer 3., Abs. 1, Satz 1, wird neu gefasst:
„Die einzelbetriebliche Förderung von Ausbildungsstellen für Auszubildende aus insolventen Betrieben nach a), Teil II, Ziffer 3, wird
für die Geltungsdauer des § 421r SGB III (Ausbildungsbonus) eingestellt.“
In a), Teil II, Ziffer 3.1, Abs. 5, Satz 1, entfällt:
„oder neu begonnen“ .
Nach a), Teil II, Ziffer 3.4, Abs. 1, wird angefügt:
„Inhaber/innen neu gegründeter, kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU), (siehe Teil III), sowie neu gegründete, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen wird der Zuschuss ab
Beginn der Anschlussausbildung für die Dauer von höchstens sieben Monate unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Die Neugründung muss im Programmjahr oder in den vier vorausgegangenen Kalenderjahren erfolgt sein. Es muss sich um eine
hauptberufliche selbständige Existenzgründung handeln.
Die Neugründung muss keine erstmalige selbständige Existenzgründung sein; der/die Betriebsinhaber/in darf jedoch innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Existenzgründung keine
hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
Sind mehrere Personen Betriebsinhaber/innen, so müssen die oben
genannten Voraussetzungen für alle Beteiligten (Teilhaber/innen
und Gesellschafter/innen) vorliegen – gegebenenfalls auch für alle
Gesellschafter/innen einer beteiligten Gesellschaft.
Minderheitsbeteiligte mit einem Gesellschaftsanteil von unter 25
Prozent bleiben bei der Feststellung der Förderberechtigung unberücksichtigt.
Sofern alle Beteiligten (Teilhaber/innen und Gesellschafter/innen)
die Fördervoraussetzungen erfüllen, muss der Antrag von jedem
persönlich gestellt und vertreten werden. Wird ein Unternehmen
rechtsverbindlich durch eine/n Geschäftsführer/in vertreten, hat
diese/r den Antrag mit zu stellen.
Nr. 24
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012
Die Möglichkeit der Förderung besteht auch dann, wenn bei einer
Existenzgründung ein bestehendes Unternehmen übernommen
wird und dort zusätzliche Ausbildungsverhältnisse begründet werden. Bereits beim Vorgängerunternehmen begonnene Ausbildungsverhältnisse sind von der Förderung ausgenommen.“
a), Teil II, Ziffer 3.5, Abs. 1, Satz 1, wird neu gefasst:
„Anträge auf Gewährung eines Zuschuss sind schriftlich zu stellen
und müssen vor Ausbildungsbeginn eingegangen sein beim
Regierungspräsidium Kassel
Steinweg 6
34117 Kassel
Tel.: 0561 106-1
Fax: 0611 327641662
www.rp-kassel.hessen.de”
a), Teil II, Ziffer 3.5, Abs. 2, wird gestrichen.
In a), Teil II, Ziffer 3.5, wird nach Abs. 5 eingefügt:
„Bei Existenzgründungen ist den Anträgen außerdem ein Nachweis
zum Datum der Unternehmensgründung beziehungsweise -übernahme beizufügen, bei Gesellschaften auch eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, aus dem die Gesellschafteranteile hervorgehen.“
In a) Teil II, Ziffer 3.5, wird nach Abs. 8 eingefügt:
„Abweichend von Nr. 6 ANBest-P gelten als Verwendungsnachweis
der Antrag mit den persönlichen Erklärungen aller Inhaber/innen
beziehungsweise Gesellschafter/innen, der Nachweis der Unternehmensgründung, die Kopien der Ausbildungsverträge, die Mittelanforderungen und Gehaltsabrechnungen innerhalb des bewilligten Förderzeitraums.“
In a), Teil II, Ziffer 3.6, wird nach Abs. 1 eingefügt:
„Die Ausbildungsbeihilfe an Existenzgründer/Innen ist von der
Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2010, S. 47)
freigestellt. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), (ABl. L 214
vom 9. August 2008, S. 3) sind erfüllt.
Einem Unternehmen, das einer früheren Kommissionsentscheidung
zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer
Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat,
darf nach Art. 1 Abs. 6 lit. a) AGVO keine Einzelbeihilfe gewährt
werden.“
a), Teil II, Ziffer 4.1, Abs. 1, wird neu gefasst:
„Als Anreiz zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für hessische Altbewerber/innen, die höchstens über einen Hauptschulabschluss verfügen, gewährt das Land Hessen Zuschüsse für die Begründung von Ausbildungsverhältnissen mit diesem Personenkreis.“
Nach a), Teil II, Ziffer 4.4, Abs. 1, wird angefügt:
„Inhaber/innen neu gegründeter, kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU), (siehe Teil III), sowie neu gegründete, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen erhalten jeweils einen
Zuschlag von 10 Prozent auf die vorgenannte Förderung unter
folgenden Voraussetzungen:
Die Neugründung muss im Programmjahr oder in den vier vorausgegangenen Kalenderjahren erfolgt sein. Es muss sich um eine
hauptberufliche selbständige Existenzgründung handeln.
Die Neugründung muss keine erstmalige selbständige Existenzgründung sein; der/die Betriebsinhaber/in darf jedoch innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Existenzgründung keine
hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
Sind Betriebsinhaber/innen mehrere Personen, so müssen die oben
genannten Voraussetzungen für alle Beteiligten (Teilhaber/innen
und Gesellschafter/innen) vorliegen – gegebenenfalls auch für alle
Gesellschafter/innen einer beteiligten Gesellschaft.
Minderheitsbeteiligte mit einem Gesellschaftsanteil von unter 25
Prozent bleiben bei der Feststellung der Förderberechtigung unberücksichtigt.
Sofern alle Beteiligten (Teilhaber/innen und Gesellschafter/innen)
die Fördervoraussetzungen erfüllen, muss der Antrag von jedem
persönlich gestellt und vertreten werden. Wird ein Unternehmen
rechtsverbindlich durch eine/n Geschäftsführer/in vertreten, hat
diese/r den Antrag mit zu stellen.
Die Möglichkeit der Förderung besteht auch dann, wenn bei einer
Existenzgründung ein bestehendes Unternehmen übernommen
wird und dort zusätzliche Ausbildungsverhältnisse begründet werden. Bereits beim Vorgängerunternehmen begonnene Ausbildungsverhältnisse sind von der Förderung ausgenommen.“
a), Teil II, Ziffer 4.5, erhält folgende Fassung:
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„Förderanträge müssen vor Ausbildungsbeginn, spätestens bis zum
31. August des jeweiligen Programmjahres eingegangen sein beim
Regierungspräsidium Kassel
Steinweg 6
34117 Kassel
Tel.: 0561/106-1
Fax: 0611-327641662
www.rp-kassel.hessen.de“
Nach a), Teil II, Ziffer 4.5, Abs. 4, wird eingefügt:
„Bei Existenzgründungen ist den Anträgen außerdem ein Nachweis
zum Datum der Unternehmensgründung beziehungsweise -übernahme beizufügen, bei Gesellschaften auch eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, aus dem die Gesellschafteranteile hervorgehen.“
a), Teil II, Ziffer 4.5 Abs. 8, wird neu gefasst:
„Der Zuschuss zur Ausbildungsplatzförderung wird auf Anforderung in der Regel in einem ersten Teilbetrag nach Ablauf der Probezeit (§ 13 BBiG) und in einer weiteren Rate nach einem Jahr
Ausbildungszeit ausgezahlt.“
In a) Teil II, Ziffer 4.5, wird nach Abs. 10 eingefügt:
„Im Falle der Förderung bei Existenzgründungen gelten als Verwendungsnachweis zusätzlich die persönlichen Erklärungen aller
Inhaber/innen beziehungsweise Gesellschafter/innen, und der
Nachweis der Unternehmensgründung.“
In a), Teil II, Ziffer 4.6, wird nach Abs. 3 eingefügt:
„Die Ausbildungsbeihilfe an Existenzgründer/Innen ist von der
Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2010, S. 47)
freigestellt. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), (ABl. L 214
vom 9. August 2008, S. 3) sind erfüllt.
Einem Unternehmen, das einer früheren Kommissionsentscheidung
zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer
Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat,
darf nach Art. 1 Abs. 6 lit. a) AGVO keine Einzelbeihilfe gewährt
werden.“
In a), Teil II, Ziffer 7.4, Abs. 1, wird angefügt:
„Inhaber/innen neu gegründeter, kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU), (siehe Teil III), sowie neu gegründete, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen erhalten jeweils einen
Zuschlag von 10 Prozent auf die vorgenannte Förderung unter
folgenden Voraussetzungen:
Die Neugründung muss im Programmjahr oder in den vier vorausgegangenen Kalenderjahren erfolgt sein. Es muss sich um eine
hauptberufliche selbständige Existenzgründung handeln.
Die Neugründung muss keine erstmalige selbständige Existenzgründung sein; der/die Betriebsinhaber/in darf jedoch innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Existenzgründung keine
hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
Sind mehrere Personen Betriebsinhaber/innen, so müssen die oben
genannten Voraussetzungen für alle Beteiligten (Teilhaber/innen
und Gesellschafter/innen) vorliegen – gegebenenfalls auch für alle
Gesellschafter/innen einer beteiligten Gesellschaft.
Minderheitsbeteiligte mit einem Gesellschaftsanteil von unter 25
Prozent bleiben bei der Feststellung der Förderberechtigung unberücksichtigt.
Sofern alle Beteiligten (Teilhaber/innen und Gesellschafter/innen)
die Fördervoraussetzungen erfüllen, muss der Antrag von jedem
persönlich gestellt und vertreten werden. Wird ein Unternehmen
rechtsverbindlich durch eine/n Geschäftsführer/in vertreten, hat
diese/r den Antrag mit zu stellen.
Die Möglichkeit der Förderung besteht auch dann, wenn bei einer
Existenzgründung ein bestehendes Unternehmen übernommen
wird und dort zusätzliche Ausbildungsverhältnisse begründet werden. Bereits beim Vorgängerunternehmen begonnene Ausbildungsverhältnisse sind von der Förderung ausgenommen.“
a), Teil II, Ziffer 7.5, Abs. 1, erhält folgende Fassung:
„Förderanträge müssen bis zum 31. März des Jahres, in dem das
Ausbildungsverhältnis begonnen wird, eingegangen sein beim
Regierungspräsidium Kassel
Steinweg 6
34117 Kassel
Tel.: 0561/106-1
Fax.: 0611-327641662
www.rp-kassel.hessen.de“
Nach a), Teil II, Ziffer 7.5, Abs. 5, wird eingefügt:
„Bei Existenzgründungen ist den Anträgen außerdem ein Nachweis
zum Datum der Unternehmensgründung beziehungsweise -über-
Seite 626
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012
nahme beizufügen, bei Gesellschaften auch eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, aus dem die Gesellschafteranteile hervorgehen.“
a), Teil II, Ziffer 7.5, Abs. 8, wird neu gefasst:
„Der Zuschuss zur Ausbildungsplatzförderung wird auf Anforderung in der Regel in einem ersten Teilbetrag nach Ablauf der Probezeit (§ 13 BBiG) und in einer weiteren Rate nach einem Jahr
Ausbildungszeit ausgezahlt.“
In a), Teil II, Ziffer 7.5, wird nach Abs. 10 eingefügt:
„Im Falle der Förderung bei Existenzgründungen gelten als Verwendungsnachweis zusätzlich die persönlichen Erklärungen aller
Inhaber/innen beziehungsweise Gesellschafter/innen, und der
Nachweis der Unternehmensgründung.“
a), Teil II, Ziffer 7.6, Abs. 2, Satz 1 wird neu gefasst:
„Sofern spätestens mit Beginn des sechsten Monats nach dem Abbruch eines geförderten und bereits von der zuständigen Stelle
eingetragenen Ausbildungsverhältnisses ein neues Ausbildungsverhältnis mit einer/einem Jugendlichen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 1.1 innerhalb des Antragsjahres (bis zum 31.
Dezember) begonnen wird, wird die bestehende Förderung mit
diesem neuen Ausbildungsverhältnis fortgesetzt.“
In a), Teil II, Ziffer 7.6, wird nach Abs. 3 eingefügt:
„Die Ausbildungsbeihilfe an Existenzgründer/Innen ist von der
Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2010, S. 47)
freigestellt. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), (ABl. L 214
vom 9. August 2008, S. 3) sind erfüllt.
Einem Unternehmen, das einer früheren Kommissionsentscheidung
zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer
Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat,
darf nach Art. 1 Abs. 6 lit. a) AGVO keine Einzelbeihilfe gewährt
werden.“
b), Teil II, Ziffer 1.3, wird neu gefasst:
„1.3 Förderberechtigte
Förderberechtigt sind:
• Hessische Handwerkskammern und die Landesinnungsverbände
Nr. 24
• Hessische Industrie- und Handelskammern
• Organisationen der hessischen Wirtschaftsverbände
• sonstige Organisationen und Einrichtungen der Wirtschaft sowie
• andere geeignete Einrichtungen.
Vorstehende Organisationen und Einrichtungen müssen handlungsfähig im Sinne des § 12 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz
sein.“
Nach b), Teil II, Ziffer 2.1.3, wird eingefügt:
„2.1.4 Kosten externer Gutachten
Soll ein Vorhaben nur vom Land gefördert werden und kann die
erforderliche Begutachtung zur Bedarfsermittlung, Programmplanung, Auslastung, Raumprogramm und Angemessen­heit der Kosten
nicht im Rahmen der bestehenden Vereinbarung mit dem Heinz
Piest Institut durchgeführt werden, zum Beispiel weil der Träger
der Maßnahmen nicht dem Hand­werk angehört, so hat der Antrag­
steller einen externen Gutachter auf eigene Kosten zu beauftragen.
Vor der Auftragserteilung hat der Antragsteller die Zustimmung
des Landes zur Auswahl des Gutachters einzuholen. Eine nachträgliche Zustimmung ist ausgeschlossen.
Sofern die Förderfähigkeit des angezeigten Vorhabens durch das
Gutachten festgestellt wird, werden im Falle einer Förderung die
Kosten für das Gutachten im Rahmen der Investitions­aus­gaben als
zuwendungsfähig anerkannt.
Die Zustimmung wird versagt, wenn erkennbar ist, dass die Qualifikation des Gutachters unzureichend ist oder wenn die Gefahr
einer Interessenkollision besteht.“
In Teil III, Abs. 1, Ziffer 2., wird nach Satz 2 eingefügt:
„Über Abweichungen von den Richtlinien entscheidet das zuständige Ministerium.“
Inkrafttreten
Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft.
Wiesbaden, 25. Mai 2012
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
IV 4 – 3 – 099 – d – 02 – 09 – R#005
– Gült.-Verz. 50, 322 –
StAnz. 24/2012 S. 624
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
485
DARMSTADT
Vorhaben der Barth Galvanik GmbH, 61440 Oberursel:
Errichtung und Betrieb einer Galvanik im Werk 3;
hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung
vom 21. Mai 2012 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides
lautet:
I.
Auf Antrag vom 20. Juni 2011, eingegangen am 5. und 7. Juli, ergänzt am 14. Juli, 19. August, 28. September 2011, 18. Januar und
8. März 2012, wird der Barth Galvanik GmbH – im Folgenden
Betreiberin genannt – In den Schwarzwiesen 4, 61440 Oberursel
(Taunus), die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in Oberursel (Taunus), Zimmersmühlenweg 24, Gemarkung Oberursel, Flur
35, Flurstück 1960/9, Gebäudebezeichnung Werk 3, einer Anlage
zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch
ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen
der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr (Galvanik) zu errichten und zu betreiben.
Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III
dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV festgesetzten Nebenbestimmungen.
Diese Genehmigung berechtigt
a) zur Errichtung der Linie 50 (Zinktrommelanlage) mit einem
Wirkbadvolumen von 27,4 m³ im Werk 3 und
b) zum Betrieb einer Galvanik, bestehend aus den Linien 40 und
50, mit einem Volumen der Wirkbäder von insgesamt 54,8 m³ im
Werk 3.
Die Kosten des Verfahrens hat die Betreiberin zu tragen.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht Frankfurt,
Adalbertstraße 44-48, 60486 Frankfurt am Main.
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung am Montag den 11. Juni 2012 an zwei
Wochen, von Dienstag, 12. Juni 2012 bis Montag, 25. Juni 2012 beim
– Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV Arbeitsschutz
und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16–18, 65189 Wiesbaden,
im Raum 326a im 3. Obergeschossund
– Magistrat der Stadt Oberursel, Rathaus – Geschäftsbereich
Stadtentwicklung, Rathausplatz 1, 61440 Oberursel (Taunus),
4. Obergeschoss, Infocenter,
aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweis:
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber
Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Innerhalb der Klagefrist können diejenigen, die schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, Klage einlegen. Die
Nr. 24
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012
Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am
Dienstag, dem 26. Juni 2012, und läuft bis zum Mittwoch, dem 25.
Juli 2012.
Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen gegen das Vorhaben
erhoben haben, unter folgender Adresse schriftlich, unter Angabe
des Aktenzeichens, angefordert werden: Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt, Lessingstraße
16–18, 65189 Wiesbaden.
Wiesbaden, 25. Mai 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung IV/Wi Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
RP Da IV Wi – 43.1 – GB 1/11 § 4
StAnz. 24/2012 S. 626
486
Vorhaben der Bundesrepublik Deutschland zur Verbesserung der Gewässerstruktur des Seemenbaches;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Bundesrepublik Deutschland, hier vertreten durch das Hessische Baumanagement –Regionalniederlassung Mitte –, beabsichtigt,
Strukturgüteverbesserungen des Seemenbaches im Bereich des
ehemaligen US-genutzten Heliportes Büdingen auf einer Länge von
etwa 420 m durchzuführen. Das Bachbett wird aufgeweitet, die
Strukturvielfalt und Eigendynamik des Gewässers werden erhöht
und durch die Umgestaltung der Ufer wird das Gewässer an das
Auensystem angeschlossen.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit Anlage 1 zum UVPG zu
prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf
die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 25. Mai 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 41.2 79 i 08
StAnz. 24/2012 S. 627
487
Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576
Sprendlingen;
hier: Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb
eines Zwischenlagers für die zeitweilige Lagerung von
gefährlichen Abfällen in 65510 Idstein, Am Hahlgarten,
Flur 69, Flurstücke 38/4 und 2/65
Die Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen, hat
einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers
für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen in 65510
Idstein, Am Hahlgarten, Flur 69, Flurstücke 38/4 und 2/65 gestellt.
Beantragt wird die Lagerung für teerhaltigen Straßenaufbruch
(AVV 17 03 01*). Die max. Lagerkapazität der Lagerhalle beträgt
1.000 Tonnen.
Die Anlage soll nach Bescheiderteilung errichtet und in Betrieb
genommen werden.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur
Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit Nr. 8.14a Spalte
1 des Anhangs der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504),
zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 13 des Gesetzes zur Neuordnung
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium
Darmstadt.
Seite 627
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG sowie § 9
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in
der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert
durch Art. 5 Abs. 15 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) öffentlich gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen liegen in der Zeit vom 18. Juni 2012
(erster Tag) bis zum 17. Juli 2012 (letzter Tag) bei folgenden Offenlegungsorten
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 3. Stock, Zimmer 326a,
65189 Wiesbaden,
und
beim Magistrat der Stadt Idstein
im Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Bürgerbüro, während der
allgemeinen Dienststunden
Montag bis Mittwoch von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag von
7.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitags von
7.30 Uhr bis 12.00 Uhr
aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 18. Juni 2012 (erster Tag) bis 31. Juli 2012
(letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen
gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten
Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und
Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und
solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin
nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete
Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung benennen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgaben der Einwendungen
an die Antragssteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die innerhalb der Einwendungsfrist bei den oben genannten Behörden/Stellen eingegangenen Einwendungen können auf einem
Erörterungstermin erörtert werden, § 10 Abs. 6 BImSchG. Der
Termin soll unter anderem insbesondere denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu
erläutern.
Als Erörterungstermin wird der 22. August 2012, 10.00 Uhr, im
Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Sitzungssaal „Altes Amtsgericht“ festgelegt.
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht
erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragsstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben,
erörtert.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben worden sind.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die beantragte Genehmigung
kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Wiesbaden, 1. Juni 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wi – 43.1 GB 18/11
StAnz. 24/2012 S. 627
488
GIESSEN
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutz der
Trinkwassergewinnungsanlagen „Quellen 1–3“ der Stadtwerke Aßlar, Stadtteil Werdorf, Lahn-Dill-Kreis,
Vom 16. Mai 2012
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), wird Folgendes verordnet:
Seite 628
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012
§1
Schutzgebietsaufhebung
Das mit Verordnung vom 1. März 1990 (StAnz. S. 606), geändert am
15. Oktober 2008 (StAnz. S. 2924), festgesetzte Wasserschutzgebiet
für die Wassergewinnungsanlagen „Quellen 1–3“ der Stadtwerke
Aßlar in der Gemarkung Werdorf, Lahn-Dill-Kreis, wird mit dieser
Verordnung aufgehoben.
Die Trinkwassergewinnungsanlagen werden nicht mehr für die
öffentliche Trinkwasserversorgung verwendet.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Gießen, 16. Mai 2012
Regierungspräsidium Gießen
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 24/2012 S. 627
489
Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co.
KG;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG beabsichtigt
die Erweiterung der bestehenden Eisengießerei durch räumliche
Verlagerung und anlagentechnische Änderungen im Bereich der
Entkernerei und des Schwarzgusslagers. Daraus resultiert eine
Nutzungsänderung der bereits errichteten Halle im Leistungscenter 2 ohne kapazitive Erweiterung der Schmelzleistung.
Das Vorhaben soll in 35260 Stadtallendorf, Gemarkung Stadtallendorf, Flur 44, Flurstücke 260/1; 436/1; 437/20; 437/22; 443; 444/4;
490/6 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 24. Mai 2012
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV/43.2 53 e 621 – Winter 1/12
StAnz. 24/2012 S. 628
490
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –;
hier: Bekanntgabe nach § 3a UVPG des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Die Stadtwerke Bad Camberg, Landkreis Limburg-Weilburg, haben
die wasserrechtliche Erlaubnis für folgende Nutzungen beantragt:
Zutageförderung und Entnahme von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Herrnau I in der Gemarkung Erbach, Flur 16, Flurstück
Nr. 176, insgesamt bis zu 150.000 m³ und aus dem Tiefbrunnen
Herrnau II in der Gemarkung Erbach, Flur 16, Flurstück 163/1, in
einer Menge von bis zu 210.240 m³ Grundwasser pro Jahr zum
Zweck der öffentlichen Wasserversorgung.
Die bisherigen Wasserrechte wurden in der beantragten Höhe erteilt
und sind durch Fristablauf erloschen.
Da diese Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fallen,
wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 UVPG
durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für die beantragten Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Vorhaben werden nach Einschätzung der Behörde aufgrund
überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage
2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifischer
Nr. 24
Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Nach § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig
anfechtbar.
Gießen, 29. Mai 2012
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV/41.1 – bf – 79 e 04.31
StAnz. 24/2012 S. 628
491
KASSEL
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ems im Landkreis Kassel
Vom 23. März 2012
Aufgrund
• des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie
• des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.
Dezember 2010 (GVBl. I S. 548)
wird verordnet:
§1
Festsetzung und Abgrenzung
1. Das Überschwemmungsgebiet der Ems im Landkreis Kassel
wird vom Auslauf der Verdolung in Schauenburg-Breitenbach
(km 32,510) bis zur Kreisgrenze Landkreis Kassel/SchwalmEder-Kreis (km 20,978) festgesetzt.
2. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auf folgende hessische Kommunen, Gemarkungen und Fluren:
Gemeinde Bad Emstal
Gemarkung Merxhausen
Flur 1;
Gemarkung SandFluren 5, 6, 7, 9, 15, 18 und
19;
Gemeinde Schauenburg
Gemarkung Breitenbach
Fluren 10, 13, 15 und 16.
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
3. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
den Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 2 500/
1 : 5 000 (Kartenblatt 1 bis 6). Sie sind mit einem roten Farbstrich
gekennzeichnet. Das Gewässer ist mit dunkelblauem Farbstrich
gekennzeichnet, das Hochwasserabflussgebiet mit mittelblauer
und der Retentionsraum (Hochwasserrückhalteraum) mit hellblauer Farbe dargestellt.
Die genannten Karten sowie eine Übersichtskarte (Maßstab
1 : 25 000) sind Bestandteil dieser Verordnung.
Sie werden beim
– Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel;
– Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Emstal, Kasseler
Straße 57, 34308 Bad Emstal;
– Gemeindevorstand der Gemeinde Schauenburg, Korbacher
Straße 300, 34270 Schauenburg;
archivmäßig aufbewahrt und können bei diesen Verwahrstellen
während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.
Weitere Ausfertigungen dieser Verordnung mit zugehörigen Unterlagen befinden sich beim
– Landkreis Kassel, Der Kreisausschuss – FB Bauen und Umwelt – Untere Wasserbehörde –, Richard-Roosen-Straße 11,
34123 Kassel;
– Landkreis Kassel, Der Kreisausschuss – FB Bauen und Umwelt – Bauaufsicht –, Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117
Kassel;
– Landkreis Kassel, Der Kreisausschuss – FB Amt für ländlichen Raum –, Manteuffel-Anlage 5, 34369 Hofgeismar;
sowie eine zusätzliche Ausfertigung beim
– Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel.
Der Erläuterungstext und das Flurstücksverzeichnis sind nicht
Bestandteil der Verordnung; sie wurden für Auskunftszwecke
erstellt.
Nr. 24
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012
4. Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) und den
dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungs- beziehungsweise Zulassungsvorbehalte.
5. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den
Karten eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes
bestimmt (siehe Ziffer 3).
6. Hinweis:
Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein
Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, 23. März 2012
Seite 629
492
Vorhaben des Herrn Göbel, Niedenstein-Metze;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Herr Marco Göbel beabsichtigt, eine Schweinemastanlage mit 1.984
Tierplätzen zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 34305 Niedenstein, Gemarkung: Metze, Flur:
10, Flurstück: 28/2 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, 30. Mai 2012
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Göbel/Li
StAnz. 24/2012 S. 629
Regierungspräsidium Kassel
gez. Dr. L ü b c k e
Regierungspräsident
StAnz. 24/2012 S. 628
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
493
B 251 – Neubau einer Linksabbiegespur auf der B 251 im
Einmündungsbereich der K 17 nach Waldeck, Stadtteil
Höringhausen, Landkreis Waldeck-Frankenberg, von NK
4719 015 über NK 4719 016 nach NK 4719 017, von km 1,626
über km 1,746/ 0,000 nach km 0,138, entspricht von Bau- km
0 + 000,00 bis Bau- km 0 + 258,00
Das Land Hessen (Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement), vertreten durch Bad Arolsen, beabsichtigt, den Knotenpunkt
B 251/K 17 durch Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 251
nachzurüsten und entsprechend den Verkehrsbedürfnissen auszubauen.
Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement Bad Arolsen über das Entfallen
der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 17b Abs. 1
Nr. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), herbeigeführt werden.
Gegenstand der Maßnahme ist der Neubau einer Linksabbiegespur
auf der B 251 im Einmündungsbereich der K 17 nach Waldeck,
Stadtteil Höringhausen, von Bau-km 0,000 bis Bau-km 0,258.
Das Vorhaben liegt in der Trinkwasserschutzzone IIIA der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadtwerke Korbach GmbH, des
Wasserbeschaffungsverbandes „Waroldern“ in Twistetal, des Wasserbeschaffungsverbandes „Upland“ in Willingen (Upland) und des
Wasserbeschaffungsverbandes „Eisenberg“ in Lichtenfels.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das durch Art. 11 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbstständig anfechtbar ist.
Bad Arolsen, 25. Mai 2012
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Bad Arolsen
20 g – B 251/K 17 – 045.2012
StAnz. 24/2012 S. 629
Seite 630
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012
Nr. 24
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
494
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars
Frankfurt am Main
Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar
Frankfurt am Main, finden im Juli 2012 nachfolgend aufgeführte
Fortbildungsseminare statt.
Gesunder Umgang mit Belastungen: Burnout-Prophylaxe
Termin:
02.07. und 03.07.2012
Lehrbeauftragte: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer:FM-15-15-0150-1202
Gebühr:
296 Euro pro Person für Mitglieder
360 Euro pro Person für Nichtmitglieder
Rechte der Ordnungspolizei
Termin:
03.07. und 04.07.2012
Lehrbeauftragter: Dirk Weingarten
Seminarnummer:FM-50-25-0090-1201
Gebühr:
264 Euro pro Person für Mitglieder
328 Euro pro Person für Nichtmitglieder
Nachfolgend aufgeführte Seminare sind neu in unserem Programm:
Die neue Hessische Gemeindeverordnung
Termin:
20.09.2012
Lehrbeauftragter: Thomas Dickert
Seminarnummer:FM-35-15-0020-1201
Gebühr:
100 Euro pro Person für Mitglieder
132 Euro pro Person für Nichtmitglieder
Das neue Familienpflegegesetz
Termin:
20.08.2012
Lehrbeauftragter: Michael Jersch
Seminarnummer:FM-25-00-0430-1201
Gebühr:
75 Euro pro Person für Mitglieder
99 Euro pro Person für Nichtmitglieder
Kommunalverfassungsrecht für Mandatsträger
Termin:
15.09.2012
Lehrbeauftragter: Thomas Dickert
Seminarnummer:FM-50-30-0040-1201
Gebühr:
100 Euro pro Person für Mitglieder
132 Euro pro Person für Nichtmitglieder
Zeichen und Weisungen im Straßenverkehr – Auffrischungsseminar
Termin:
08.10. und 09.10.2012
Lehrbeauftragte: Heike Vittinghoff-Kappel
Seminarnummer:FM-50-25-0060-1201
Gebühr:
296 Euro pro Person für Mitglieder
360 Euro pro Person für Nichtmitglieder
Neuer Termin:
Anwenden des Hessischen Gaststättengesetzes in der Verwaltungs­
praxis
Termin:
23.08.2012
Lehrbeauftragter: Alexander Steiß
Seminarnummer:FM-35-05-0320-1203
Gebühr:
100 Euro pro Person für Mitglieder
132 Euro pro Person für Nichtmitglieder
Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an das Verwaltungsseminar Frankfurt am Main, Niddagaustraße 32-38, 60489
Frankfurt am Main, oder per Fax: 69 7894748, per E-Mail: [email protected], [email protected], [email protected]
erfolgen.
Telefonische Auskünfte erteilen Frau Buchta und Frau Dejanovic,
Telefon: 069 978461-11/-17.
Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle
Seminarangebote, sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm
finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Frankfurt am Main, 30. Mai 2012
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Frankfurt am Main
StAnz. 24/2012 S. 630
Seite 631
ÖFFENTLICHER ANZEIGER
ZUM »STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN«
2012
nr. 24
Montag, 11. juni 2012
güterrechtsregister
385
87 GR 2789 – Neueintragung – 21. 5. 2012:
Eheleute Wack, Pierre, geb. am 12. 7. 1981,
und Agnieszka geb. Cichy, geb. am 8. 4. 1980,
beide wohnhaft Im Mühlfeld 60 in 61169
Friedberg (Hessen). Durch Vertrag vom 26. 3.
2012, UR 128/2012 des Notars Helmut Engel,
Bad Nauheim, ist Gütertrennung vereinbart.
Friedberg (Hessen), 21. 5. 2012 Amtsgericht
Liquidationen
390
Als Liquidatoren des Vereins Workers Beer
Company (WBC) e.V. machen wir die Auflö­
sung des Vereins bekannt und ersuchen die
Gläubiger etwaige Ansprüche bei uns anzu­
melden: WBC e.V. c/o Frank Herrmann,
Mauerstraße 8, 64289 Darmstadt.
Darmstadt, 31. 5. 2012
Die Liquidatoren
391
386
GR 3104 – Neueintragung – 30. 5. 2012:
Rammenstein, Frank, geb. am 5. 10. 1964,
wohnhaft Duderstadt, Rammenstein, Bi­
anka, geb. Grünberg, geb. am 14. 8. 1969,
wohnhaft Söhrewald. Durch Vertrag vom
1. 4. 2011 ist Gütertrennung vereinbart.
Kassel, 30. 5. 2012
Amtsgericht
Der University of Chicago Graduate
School of Business Alumni Club Germany
e. V. ist aufgelöst worden und befindet sich in
Liquidation. Die Gläubiger des Vereins wer­
den aufgefordert, ihre Ansprüche gegen den
Verein bei einem der Liquidatoren, Evi Vogl,
Pflegerbauerstraße 10, 81925 München, und
David Hart, Rossertstraße 6, 65719 Hofheim
am Taunus, anzumelden.
Frankfurt am Main, 29. 5. 2012
387
GR 5840 – Neueintragung – 23. 5. 2012:
Eheleute Czajkowski, Thomas, und Suttapa,
geb. Fonsaingam, wohnhaft in Offenbach am
Main. Durch notariellen Vertrag vom 15. 3.
2012 ist Gütertrennung vereinbart.
Offenbach am Main, 23. 5. 2012 Amtsgericht
388
GR 634 – 16. 4. 2012: Dipl.­Ing. Norbert
Müller, geb. am 25. 4. 1960, Eva­Maria Mül­
ler geb. Schäfer, geb. am 8. 9. 1962, Gerani­
enweg 5, 35794 Mengerskirchen­Waldern­
bach. Durch notariellen Vertrag vom 15. 12.
2011 ist die Gütertrennung aufgehoben.
Weilburg, 24. 5. 2012
Die Liquidatoren
392
Der Verein Aqua Musica e. V. hat sich auf­
gelöst. Gläubiger des Vereins können ihre
Ansprüche bei der Liquidatorin Nina Klee­
spies, Jossastraße 11, 63637 Jossgrund, an­
melden.
Jossgrund, 11. 5. 2012
Die Liquidatorin
Konkurse
Amtsgericht
393
Vereinsregister
Die in Klammern gesetzten Angaben der
Geschäftsadresse und des Geschäftszweiges
erfolgen ohne Gewähr.
389
VR 40131 – Veränderung – 25. 5. 2012:
Verkehrsverein e.V. Siedelsbrunn, Wald­Mi­
chelbach­Siedelsbrunn (Obergasse 25, 69483
Wald­Michelbach­Siedelsbrunn). Der Verein
ist aufgelöst.
Darmstadt, 29. 5. 2012
Amtsgericht
81 N 1244/96 V­10­6: Das Konkursverfah­
ren über das Vermögen der VM Bau GmbH
i. L., Am Burghof 17 i, 60437 Frankfurt am
Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB
35259), wird nach Abhaltung des Schlusster­
mins gemäß § 163 KO aufgehoben.
Frankfurt am Main, 24. 5. 2012 Amtsgericht
394
7 N 216/98: In dem Konkursverfahren über
das Vermögen der Airline Lederwaren Bohnen & Kern GmbH & Co. KG, Schubertstraße 104, 63179 Obertshausen, wird der
Konkursverwalter, Rechtsanwalt Ulrich
Kneller, Goethestraße 142, 63477 Maintal,
auf Antrag der Gläubigerversammlung vom
14. 5. 2012 aus dem Amt entlassen.
Zum neuen Konkursverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Th. Walter,
Cronstettenstraße 30, 60322 Frankfurt am
Main, bestellt.
Offenbach am Main, 24. 5. 2012 Amtsgericht
Zwangsversteigerungen
Sammelbekanntmachung: Ist ein Recht im
Grundbuch nicht oder erst nach dem Verstei­
gerungsvermerk eingetragen, muss der Be­
rechtigte es anmelden, bevor das Gericht im
Versteigerungstermin zum Bieten auffordert
und auch glaubhaft machen, wenn der Gläu­
biger widerspricht. Sonst wird das Recht im
geringsten Gebot nicht berücksichtigt und
erst nach dem Anspruch des Gläubigers und
den übrigen Rechten befriedigt.
Die Gläubiger werden aufgefordert, alsbald,
spätestens zwei Wochen vor dem Termin,
eine Berechnung der Ansprüche – getrennt
nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten –
einzureichen und den beanspruchten Rang
mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch
zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklä­
ren.
Wer berechtigt ist, die Versteigerung des
Grundstücks oder seines Zubehörs (§ 55
ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren
aufheben oder einstweilen einstellen lassen,
bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Ver­
säumt er dies, tritt für ihn der Versteige­
rungserlös anstelle des Grundstücks oder
seines Zubehörs.
395
71 K 9/10: Das im Grundbuch von Bür­
stadt, Blatt 6926, eingetragene Grundeigen­
tum,
lfd. Nr. 1 und 2/zu 1, Flur 1, Flurstück
299/3, Hof­ und Gebäudefläche, Nibelun­
genstraße 24 A, B, C, Größe 20,97 Ar,
verbunden mit dem Sondereigentum an
der Wohnung (W 110) im I. OG sowie Abstell­
raum im Untergeschoss und Sondernut­
zungsrecht an Garage im Untergeschoss, im
Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. W 110.
Das Miteigentum ist durch die zu den ande­
ren Miteigentumsanteilen gehörenden Son­
dereigentumsrechte beschränkt, ebenso
durch die Eintragung von Miteigentumsan­
teilen verbunden mit Sondereigentum in den
Blättern 8086, 8087, 8095, 8096,
laut Gutachten vom 13. August 2010:
Eigentumswohnung (Wohnen/Essen, Kü­
che, kl. Speisekammer, Elternschlafzimmer,
2 kleine Schlafzimmer hintereinanderlie­
gend mit leichter Trennwand mit Tür dazwi­
schen, innenliegende Dusche, innenliegendes
Bad, Flur, Balkon, relativ hellhörig) in einem
31/2­geschossigen, unterkellerten Wohn­ und
Geschäftshaus mit insgesamt ca. 44 Einhei­
ten, mehrere Eingänge vorhanden, Baujahr
ca. 1983 (nicht exakt bekannt), Wohnfläche
ca. 109 qm, vermietet, Hausgeld inkl. In­
standhaltungsrücklage 369 Euro/Monat
(inkl. teilw. auf den Mieter umlegbare Ne­
benkosten), kein Energieausweis, Abnut­
zungserscheinungen, geringfügige Schäden,
Feuchteschäden, Flachdachproblematik,
soll am Donnerstag, dem 11. Oktober 2012,
10.00 Uhr, Saal A 05, EG, Hauptgebäude A
des Amtsgerichts Lampertheim durch
Zwangsvollstreckung versteigert werden.
Seite 632
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Der Wert des Grundeigentums ist gemäß
§ 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf
89 000,– Euro.
Hinweis: Bieter haben auf Verlangen Si­
cherheit zu leisten. Sicherheitsleistung
durch Bargeld ist ausgeschlossen.
Die Bietsicherheit (= 10% des Verkehrs­
wertes) kann an die Gerichtskasse Darm­
stadt, Landesbank Hessen­Thüringen, Kon­
tonummer 1006048, BLZ 500 500 00, zu dem
Kassenzeichen 008566201119 (ist als Ver­
wendungszweck stets anzugeben) überwie­
sen werden.
Weitere Informationen stehen im Internet
unter www.zvg­portal.de zur Verfügung.
Auf die Sammelbekanntmachung am
Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“
wird hingewiesen.
Lampertheim, 24. 5. 2012
Amtsgericht
396
71 K 48/10: Das im Grundbuch von Biblis,
Blatt 7015, eingetragene Grundeigentum,
lfd. Nr. 1: 385,805/1 000 Miteigentumsan­
teil an dem Grundstück der Gemarkung Bi­
blis, Flur 11, Flurstück 288, Gebäude­ und
Freifläche, Gartenfeldstraße 4, Größe 2,61
Ar,
verbunden mit dem Sondereigentum an
der Wohnung im Obergeschoss, Luftraum/
Spitzboden, Balkon, Garage und einem Kel­
lerraum, Nr. 2 des Aufteilungsplanes, Son­
dernutzungsrecht an einem Kfz­Stellplatz,
der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist
durch die zu den anderen gehörenden Son­
dereigentumsrechte beschränkt, Veräuße­
rungsbeschränkung: Zustimmung des ande­
ren Wohnungseigentümers, Ausnahme: Ver­
äußerung an Ehegatten, Verwandte gerader
Linie, im Wege der Zwangsversteigerung auf
Antrag eines Grundpfandrechtsgläubigers,
laut Gutachten vom 27. Dezember 2010:
vermietete 3 Zimmer, Küche, Flur, Bad,
EW eines Zweifamilienhauses, Baujahr ca.
1960, Wohnfläche ca. 90 qm, davon 5,16 qm
25%­Balkonanteil, Energieausweis fehlt,
niedrige Instandhaltungsrücklage,
soll am Donnerstag, dem 4. Oktober 2012,
10.00 Uhr, Saal A 05, EG, Hauptgebäude A
des Amtsgerichts Lampertheim durch
Zwangsvollstreckung versteigert werden.
Der Wert des Grundeigentums ist gemäß
§ 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf
47 000,– Euro
für die jeweils hälftigen Miteigentumsan­
teile somit auf je
23 500,– Euro.
Hinweis: Bieter haben auf Verlangen Si­
cherheit zu leisten. Sicherheitsleistung
durch Bargeld ist ausgeschlossen.
Die Bietsicherheit (= 10% des Verkehrs­
wertes) kann an die Gerichtskasse Darm­
stadt, Landesbank Hessen­Thüringen, Kon­
tonummer 1006048, BLZ 500 500 00, zu dem
Kassenzeichen 008541201112 (ist als Ver­
wendungszweck stets anzugeben) überwie­
sen werden.
Weitere Informationen stehen im Internet
unter www.zvg­portal.de zur Verfügung.
Auf die Sammelbekanntmachung am
Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“
wird hingewiesen.
Lampertheim, 21. 5. 2012
Amtsgericht
397
7 K 21/11: Am Donnerstag, dem 26. Juli
2012, 13.30 Uhr, soll durch Zwangsvollstre­
ckung im Justizzentrum, Kaiserstraße 16–18,
63065 Offenbach am Main, Raum 18­270, 2.
OG, folgendes Grund­/Teileigentum verstei­
gert werden, eingetragen im Teileigentums­
grundbuch von Dietzenbach, Blatt 15193:
37,04/10 000 Miteigentumsanteil an dem
Grundstück
Gemarkung Dietzenbach, Flur 12, Flur­
stück 523/1, Gebäude­ und Freifläche, Masa­
yaplatz, Größe 17,57 Ar,
verbunden mit dem Sondereigentum an
dem im Aufteilungsplan mit Nr. 96 bezeich­
neten Pkw­Stellplatz in der Tiefgarage.
Der Wert des Grundbesitzes ist nach § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzt auf
7 800,– Euro.
Objektbeschreibung (ohne Gewähr):
Pkw­Stellplatz in der Tiefgarage des
Wohn­ und Geschäftshauses Masayaplatz
2–8.
Kontoverbindung für Überweisung der
Sicherheitsleistung: Gerichtskasse Darm­
stadt, Kontonummer 1006048, bei der Lan­
desbank Hessen­Thüringen, Frankfurt, BLZ
500 500 00, IBAN DE 725 0050 000000 100 60
48, BIG HELADEFF, unter Angabe des Kas­
senzeichens 027310201149.
Auf die Sammelbekanntmachung am
Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“
wird hingewiesen.
Offenbach am Main, 29. 5. 2012 Amtsgericht
398
7 K 26/11: Am Donnerstag, dem 26. Juli
2012, 10.00 Uhr, soll durch Zwangsvollstre­
ckung im Justizzentrum, Kaiserstraße 16–18,
63065 Offenbach am Main, Gebäude K 18,
Raum 18­270, 2. OG, folgendes Teileigentum
versteigert werden, eingetragen im Teilei­
gentumsgrundbuch von Dietzenbach, Blatt
16056: 26,32/10 000 Miteigentumsanteil an
dem Grundstück
Gemarkung Dietzenbach, Flur 12, Flur­
stück 521/1, Gebäude­ und Freifläche,
Theodor­Heuss­Ring, Größe 20,59 Ar,
verbunden mit dem Sondereigentum an
dem im Aufteilungsplan mit Nr. 79 bezeich­
neten Pkw­Stellplatz in der Tiefgarage.
Der Wert des Grundbesitzes ist nach § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzt auf
7 800,– Euro.
Objektbeschreibung (ohne Gewähr):
Stellplatz Nr. 79 in der Tiefgarage des
Hauses Theodor­Heuss­Ring 66–68.
Kontoverbindung für Überweisung der
Sicherheitsleistung: Gerichtskasse Darm­
stadt, Kontonummer 1006048, bei der Lan­
desbank Hessen­Thüringen, Frankfurt, BLZ
500 500 00, IBAN DE 725 0050 000000 100 60
48, BIG HELADEFF, unter Angabe des Kas­
senzeichens 027380801146.
Auf die Sammelbekanntmachung am
Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“
wird hingewiesen.
Offenbach am Main, 4. 4. 2012 Amtsgericht
399
7 K 27/11: Am Freitag, dem 3. August
2012, 10.00 Uhr, soll durch Zwangsvollstre­
ckung im Justizzentrum, Kaiserstraße 16–18,
63065 Offenbach am Main, Raum 18­270, 2.
Nr. 24
OG, folgendes Teileigentum versteigert wer­
den, eingetragen im Teileigentumsgrund­
buch von Offenbach, Blatt 25539: 10/10 000
Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung Offenbach, Flur 3, Flurstück
277/1, Gebäude­ und Freifläche, Kaiser­
straße 99–105, Größe 35,23 Ar,
verbunden mit dem Sondereigentum an
dem Garagenplatz, im Aufteilungsplan be­
zeichnet mit Nr. 139.
Der Wert des Grundbesitzes ist nach § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzt auf
7 000,– Euro.
Objektbeschreibung (ohne Gewähr):
Abschließbarer Pkw­Stellplatz im EG ei­
ner Tiefgarage.
Kontoverbindung für Überweisung der
Sicherheitsleistung: Gerichtskasse Darm­
stadt, Kontonummer 1006048, bei der Lan­
desbank Hessen­Thüringen, Frankfurt, BLZ
500 500 00, IBAN DE 725 0050 000000 100 60
48, BIG HELADEFF, unter Angabe des Kas­
senzeichens 027827201146.
Auf die Sammelbekanntmachung am
Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“
wird hingewiesen.
Offenbach am Main, 24. 5. 2012 Amtsgericht
400
7 K 184/11: Am Dienstag, dem 7. August
2012, 10.00 Uhr, soll durch Zwangsvollstre­
ckung im Justizzentrum, Kaiserstraße 16–18,
63065 Offenbach am Main, Raum 18­270, 2.
OG, folgendes Wohnungseigentum verstei­
gert werden, eingetragen im Wohnungs­
grundbuch von Offenbach, Blatt 26341:
37,85/1 000 Miteigentumsanteil an dem
Grundstück
Gemarkung Offenbach, Flur 22, Flurstück
206/3, Gebäude­ und Freifläche, Lichten­
plattenweg 36 und 38, Größe 12,08 Ar,
verbunden mit dem Sondereigentum an
der Wohnung und Keller Nr. 13 des Auftei­
lungsplanes.
Der Wert des Grundbesitzes ist nach § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzt auf
45 000,– Euro.
Objektbeschreibung (ohne Gewähr):
2­Zimmer­Wohnung im 3. OG des Hauses
mit der Nr. 36 mit Küche, Bad, Flur, Abstell­
kammer, ca. 40,20 qm Wohnfläche zzgl. Kel­
lerraum, Baujahr ca. 1960. Zur Zuschlagser­
teilung ist die Zustimmung des Verwalters
erforderlich.
Kontoverbindung für Überweisung der
Sicherheitsleistung: Gerichtskasse Darm­
stadt, Kontonummer 1006048, bei der Lan­
desbank Hessen­Thüringen, Frankfurt, BLZ
500 500 00, IBAN DE 725 0050 000000 100 60
48, BIG HELADEFF, unter Angabe des Kas­
senzeichens 027789101141.
Auf die Sammelbekanntmachung am
Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“
wird hingewiesen.
Offenbach am Main, 22. 5. 2012 Amtsgericht
Nr. 24
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 633
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachungen des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain
Die 7. – öffentliche – Sitzung des Planungsausschusses in der III.
Wahlperiode findet am Donnerstag, 14. Juni 2012, 14.00 Uhr, in
Frankfurt am Main, Poststraße 16, Untergeschoss, Sitzungsraum
Nr. 8A, statt.
Ta g e s o r d n u n g :
1. Kenntnisnahme der Ausschluss- und Abstandskriterien
Aufstellung des sachlichen Teilplans Windenergienutzung für
den Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan
2010, Drucksache Nr. II-195
2. 4. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Stadt Frankfurt
am Main, Stadtteil Heddernheim,
Gebiet: „An der Sandelmühle“
hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)
3. 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Stadt Niddatal,
Stadtteil Assenheim,
Gebiet A: „Seniorenheim“
Gebiet B: „Im kleinen Feld“
hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)
4. 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Gemeinde
Schmitten, Ortsteil Arnoldshain,
Gebiet: „Im Grund“
hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlagebeschluss)
5. Anfragen und Mitteilungen
------------------------------Die 5. – öffentliche – Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses in
der III. Wahlperiode findet am Freitag, 15. Juni 2012, 12.00 Uhr, in
Frankfurt am Main, Poststraße 16, Untergeschoss, Sitzungsraum
Nr. 8A, statt.
Ta g e s o r d n u n g :
1. Wahl eines Vorsitzenden
2. Unterrichtung über die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses 2011 gemäß § 112 Abs. 9 HGO
3. Anfragen und Mitteilungen
------------------------------Die 7. – öffentliche – Sitzung der Verbandskammer in der III. Wahlperiode findet am Mittwoch, 20. Juni 2012, 10.30 Uhr, im Plenarsaal
der Stadt Frankfurt am Main, Rathaus-Römer, Eingang Römerberg,
statt.
Ta g e s o r d n u n g :
1. Mitteilungen des Vorsitzenden der Verbandskammer
2. Mitteilungen des Verbandsvorstandes
3. Fragestunde gemäß § 12 der Geschäftsordnung
4. Unterrichtung über die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses 2011 gemäß § 112 Abs. 9 HGO
5. 4. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Stadt Frankfurt
am Main, Stadtteil Heddernheim,
Gebiet: „An der Sandelmühle“
hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)
6. 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Stadt Niddatal,
Stadtteil Assenheim,
7.
Gebiet A: „Seniorenheim“
Gebiet B: „Im kleinen Feld“
hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)
1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Gemeinde
Schmitten, Ortsteil Arnoldshain,
Gebiet: „Im Grund“
hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlagebeschluss)
Frankfurt am Main, 29. Mai 2012
Regionalverband FrankfurtRheinMain
Die Verbandskammer
gez. v o n N e u m a n n , Vorsitzender
Gemäß § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen geben wir nachstehend Zeit, Ort und Tagesordnung
der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bekannt.
Verbandsversammlung des
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
– XV. Wahlperiode –
3. Plenarsitzung
der Verbandsversammlung
am 20. Juni 2012, Beginn: 9.00 Uhr,
im Plenarsaal des Ständehauses,
Ständeplatz 6–10, 34117 Kassel
Ta g e s o r d n u n g
Punkt 1Mitteilungen
a) des Präsidenten der Verbandsversammlung
b) des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses
Punkt 2Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten der
Verbandsversammlung
Punkt 3 Eckwerte für die Haushaltsplanung 2013
Punkt 4Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zu verschiedenen Vorgängen im Integrationsamt (gemäß § 29 Abs. 2
HKO bzw. § 50 Abs. 2 HGO)
Punkt 5Auszahlung der Mittel an den Verein Arbeit-Beruf, Information und Soziales e. V. Nauheim/GG-A-Bis e.V.
Punkt 6Gewährung einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung
unter Berücksichtigung der Gewährung personenzentrierter Hilfen
Punkt 7 Neuregelung der Investitionsförderung beim LWV Hessen
Punkt 8Umsetzung der Bund-Länder-Richtlinie „Initiative Inklusion“ Handlungsfeld I – Berufsorientierung
Punkt 9Vertragsverhandlungen mit den Integrationsfachdiensten
(IFD)
Punkt 10Antrag zur Personalentwicklung
Punkt 11Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca.
7.000 qm aus dem Grundstück Gemarkung Idstein, Flur
64, Flurstück 4/11 bzw. 4/17, mit einer Gesamtgröße von
insgesamt 10,2950 ha; Eigentümer: Hospitalfonds Hofheim
Kassel, 23. Mai 2012
Landeswohlfahrtsverband Hessen
gez. B e c k e r
Präsident der Verbandsversammlung
Seite 634
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Öffentliche Ausschreibungen
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut LBF, Darmstadt
Gebäude für dynamische Prüfungen
Vergabenummer 010/733 717 – 17
Gewerk Hebebühne und Schachttüren
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
a)
Bezeichnung
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49
(0)89/1205 – 3399/+49 (0)89/1205 – 7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
b)Verfahrensart:
Öffentliche Ausschreibung gemäß
VOB/A
Verg.Nr.-Bezeichnung010/733 717 – 17
Hebebühne und Schachttüren
d)Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
e)
Ort der AusführungFraunhofer-Institut LBF, Darmstadt
Bartningstraße 51, 64289 Darmstadt
Maßnahme
Gebäude für dynamische Prüfungen
f)
Umfang der
Leistung (ca.) 1 Doppelscheren-Hebebühne, Hubhöhe ca. 4,50 m, Tragkraft 5000.
daN Flächenlast, hydraulisch – automatische Bolzenverriegelung an 3
Haltestellen, 5 2-flüglige Schachttüren Größen 2490/3050 mm und
3180/3050 mm
h) Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1
i)
AusführungsfristenBeginn: 15. 10. 2012
Ende: 2. 11. 2012
j)
Nebenangebote
zugelassen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information
k)Anforderung Unterlagen: Vergabestelle Bau, siehe a)
l)Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen
erhältlich bis:
21. 6. 2012
Verwendungszweck010/733 717 – 17 Kosten 14,00 Euro
Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt.
Zahlungsweise
Nur Banküberweisung – keine
Schecks, keine Einzugsermächtigung!
Empfänger
Fraunhofer-Gesellschaft München
Kontonummer
7 521 933 00
BLZ/Geldinstitut700 700 10/Deutsche Bank, München
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM
Hinweise
1.Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn:
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax (nicht
per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen, lesbaren
Firmenadresse und funktionierender E-Mail-Adresse angefordert wurden
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt
wurde
2.Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet
3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt
4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen!
5.Die Vergabeunterlagen bestehen aus:
– Vertragsbedingungen in Papierform
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD
– GAEB-Datei auf CD
p)Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch
q)AngebotseröffnungDatum 20. 7. 2012
Uhrzeit 11:00
Ort: siehe a)
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
Nr. 24
r)geforderte Sicherheiten gem. Vergabeunterlagen
t) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit
bevollmächtigtem Vertreter
u) Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A
v) Zuschlagsfrist
20. 8. 2012
Abschnitt VI: Andere Informationen
w) Nachprüfung behaupteter Verstöße (gemäß GWB § 104):
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn.
Stellenausschreibungen
Das
Regierungspräsidium
Darmstadt
stellt zum 1. September 2013
Inspektoranwärter/Inspektoranwärterinnen
(Bachelorstudiengang)
in den dreijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des
gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung ein.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde
der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten.
Die Aufgaben und Tätigkeiten eines Beamten/einer Beamtin des
gehobenen Dienstes sind durch die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten sehr abwechslungsreich und breit gefächert. Sie
fertigen beispielsweise Entscheidungen anhand von Rechtsvorschriften, klären Sachverhalte, berechnen Fristen, überwachen
die einheitliche Rechtsanwendung und planen organisatorische
sowie personelle Angelegenheiten.
Die Ausbildung erfolgt in einem dreijährigen Bachelorstudiengang
und wechselt zwischen Fachstudien an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden und berufspraktischen Ausbildungsabschnitten. Nach Beendigung der dreijährigen Ausbildung wird der Abschluss Bachelor of Arts (Allgemeine
Verwaltung) zuerkannt. Die Ausbildung bereitet Sie auf einen
sicheren und abwechslungsreichen Arbeitsplatz im öffentlichen
Dienst vor. Die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist beabsichtigt.
Fachliche Anforderungen:
Einstellungsvoraussetzung ist ein zum Hochschulstudium berechtigender Schulabschluss
Persönliche Anforderungen:
Das Höchstalter für die Einstellung ist 35 Jahre. Ausnahmen gibt
es für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung eines
Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor der Vollendung des 36. Lebensjahres abgesehen haben, für Angestellte, die sich mindestens 3 Jahre im öffentlichen
Dienst bewährt haben und für Schwerbehinderte. In diesen Fällen ist eine Einstellung bis zum Höchstalter von 40 Jahren möglich.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf,
Kopie Schulabschlusszeugnis oder letztes Schulzeugnis) gerne
auch per E-Mail (eine Datei in pdf-Format bis max. 4 MB an Astrid.
[email protected]) bis zum 13. Juli 2012 unter Angabe
des Aktenzeichens I 12 – 18 – 5e 08/01 (1/E 572 ) an das
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I 12 – 18 – 5e 08/01 (E 572)
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt.
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mönch,
Telefon 06151/125658. Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rpdarmstadt.hessen.de.
Nr. 24
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Das
Regierungspräsidium
Darmstadt
stellt zum 1. Oktober 2012
vier Baureferendarinnen bzw. Baureferendare
in der Fachrichtung Städtebau
in den zweijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Hessen
ein.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde
der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten.
Die Bereiche Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft und Verkehr gehören zu den Kernaufgaben des Regierungspräsidiums
in seiner Funktion als Bündelungsbehörde.
Der Vorbereitungsdienst vermittelt die für eine Tätigkeit im höheren technischen Verwaltungsdienst benötigten Kenntnisse und
Fähigkeiten. Mit einer anschließenden Großen Staatsprüfung
wird die Laufbahnbefähigung zuerkannt und das Beamtenverhältnis auf Widerruf beendet.
Fachliche Anforderungen:
Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium (Diplom/Master) bzw. Fachhochschulstudium (Master)
der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder Vertiefungsstudium Städtebau im Rahmen des Studiums der Architektur, des
Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder
der Landespflege oder ein Aufbaustudium Städtebau im Anschluss an die vorstehend genannten Studiengänge. Einschlägige Berufserfahrung ist von Vorteil.
Bewerbungen anderer Studiengänge und Bewerbungen von
Fachhochschulabsolventen mit Diplom- oder Bachelor-Abschluss
können leider nicht berücksichtigt werden.
Die vollständigen Anforderungen an die wissenschaftlichen Studiengänge und die obligatorischen Studienfächer können unter
www.oberpruefungsamt.de eingesehen werden.
Persönliche Anforderungen:
Das Höchstalter für die Einstellung ist 35 Jahre. Ausnahmen gibt
es für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung eines
Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor der Vollendung des 36. Lebensjahres abgesehen haben, für Angestellte, die sich mindestens 3 Jahre im öffentlichen
Dienst bewährt haben und für Schwerbehinderte. In diesen Fällen ist eine Einstellung bis zum Höchstalter von 40 Jahren möglich.
Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen
Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf,
Kopien von Abiturzeugnis, Hochschul-/Universitätszeugnissen
und Arbeitszeugnissen) gerne auch per E-Mail (eine Datei in
pdf-Format bis max. 4 MB) an [email protected]
bis zum 29. Juni 2012 unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 18
– 5e 08/01 (1/E 573 ) an das
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I 12 – 18 – 5e 08/01 (E 573)
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt.
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mahler,
Telefon 06151/128928. Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rpdarmstadt.hessen.de.
Seite 635
Im Hessischen Ministerium
für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
ist in der Abteilung „Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen“ zum nächstmöglichen
Zeitpunkt die Stelle der/des
Leiterin bzw. Leiters des Referates
„Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung,
amtliche Lebensmittelhygieneüberwachung,
Lebensmittel tierischer Herkunft“
zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende fachliche Schwerpunkte:
•fachspezifische Angelegenheiten des Lebensmittelrechts und
der Lebensmittelhygiene inkl. Fleischhygiene
•Grundsatzangelegenheiten und Steuerung des Vollzugs der
amtlichen Lebensmittelüberwachung/Fleischhygiene
• fachliche Angelegenheiten bei tierischen Lebensmitteln
•fachliche Koordinierung der Aus- und Fortbildungsangelegenheiten im Bereich der Lebensmittelkontrolleurinnen/Lebensmittelkontrolleure
• QM Fachgebiet Lebensmittelüberwachung/Fleischhygiene
•Krisenmanagement im Bereich Lebensmittelüberwachung/
Fleischhygiene
Fachliches Anforderungsprofil:
•Befähigung für den höheren Dienst in der Fachrichtung tierärztlicher Dienst
•umfassende Fachkenntnisse in den einschlägigen Rechtsvorschriften
•mehrjährige Erfahrung im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung, möglichst auf mehreren Verwaltungsstufen
• gute Kenntnisse in den Fachanwendungen der DV
• gute Englischkenntnisse
Persönliches Anforderungsprofil:
• besondere Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung
• Organisations- und Verhandlungsgeschick
• Durchsetzungs- und Delegationsvermögen
• Fähigkeit zur fachübergreifender Teamarbeit
• Fähigkeit zur Problemlösung und Konfliktbewältigung
•überdurchschnittliches Engagement sowie ein hohes Maß an
Eigeninitiative, Belastbarkeit und Flexibilität
• sicheres Auftreten in der Öffentlichkeit
Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz ergibt sich die
Verpflichtung, den Frauenanteil in Führungspositionen zu erhöhen. Bewerbungen von qualifizierten Frauen sind daher besonders erwünscht.
Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden im Rahmen
der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.
Teilzeitbeschäftigung ist unter Berücksichtigung dienstlicher Belange grundsätzlich möglich.
Die Vorlage einer zeitnahen Beurteilung (nicht älter als ein Jahr)
sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die
Personalakte sind erforderlich.
Bewerbungen richten Sie bitte mit aussagefähigen Bewerbungsunterlagen unter der Kennung „RL V 2 C“ bis zum 30. Juni 2012
an das
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, – Personalreferat I 3A – Mainzer
Straße 80, 65189 Wiesbaden.
Seite 636
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Adressenfeld
Nr. 24
In der Gemeinde Hasselroth (Main-Kinzig-Kreis) ist die Stelle
der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder
des hauptamtlichen Bürgermeisters
Dokument 3
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Gemeinde Hasselroth hat derzeit rund 7.300 Einwohner und
besteht aus drei Ortsteilen.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am 28. Oktober 2012
von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Hasselroth für
die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Amtszeit beginnt am 1. April 2013.
Erreicht keiner der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am 11. November 2012
unter den beiden Bewerber/innen eine Stichwahl statt, die im
ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A16 bewertet. Zusätzlich wird
eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die
am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der
Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10–13, 41 und 45 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge
können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes,
von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und
Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieAnfragen
und Auskünfte über den
ben.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Donnerstag, den
23. August 2012 bis 18.00 Uhr, schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Hasselroth, OT Neuenhaßlau,
Bodo-Käppel-Platz 1, Rathaus, Zimmer 12, 63594 Hasselroth,
einzureichen. Dort sind auch die dazu erforderlichen Vordrucke zu erhalten.
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 23. August 2012 einzureichen, dass etwaige Män0 61 22
/ 77 noch
09-01
gel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge
berühren,
rechtzeitig behoben werden können.
Durchwahl -152
In der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasselroth besteht
zurzeit folgende Sitzverteilung: SPD 13 Sitze, CDU 9 Sitze, SWG
3 Sitze, FDP 1 Sitz, Die Linke 1 Sitz.
Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschläzum
gen ist in den öffentlichen Bekanntmachungsorganen der GeSTAATSANZEIGER
FÜR DAS
HESSEN
meinde Hasselroth, am Montag,
dem 7.LAND
Mai 2012,
in der „Gelnhäuser Neue Zeitung“ und am Mittwoch, dem 30. Mai 2012, im
Mitteilungsblatt, dem „Gelnhäuser Boten“, bekannt gemacht
worden; sie kann zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde
Hasselroth (www.hasselroth.de) eingesehen und unter der oben
genannten Anschrift angefordert werden.
Die Wahlleiterin der Gemeinde Hasselroth
gez. Susanneüber
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Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
0 61 22 / 77 09-01
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Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,­
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 06122 77 09-152, Fax -180,
[email protected]; Druck: Capri Print + Medien GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag ­erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 32 vom 1. Januar
2012.
Anfragen und Auskünfte über den
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☎
0 61 22 / 77 09-01
Der Umfang der Ausgabe Nr. 24 vom 11. Juni 2012
beträgt 16 Seiten.
Durchwahl
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