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BG - INFOBLATT
 Stand 12/2014
 Best.-Nr. 327
Schutzkleidung
Werden an die Arbeitskleidung von Mitarbeitern, die am Arbeitsplatz getragen wird, über ihre eigentliche Funktion hinaus Sicherheitsanforderungen gegen Gefahren gestellt, handelt es sich um Schutzkleidung. Schutzkleidung bietet gegenüber Gefahren und Risiken einen Schutz. Im Gegensatz zur
Arbeitskleidung muss der Unternehmer seinen Mitarbeitern geeignete Schutzkleidung zur Verfügung
stellen (DGUV Vorschrift 1, § 29, bisher BGV A1). Beispiele für Schutzkleidung sind:

Maschinenschutzanzug

Chemikalienschutzanzug

Schutzkleidung gegen Hitze oder Kälte

Warnkleidung
Bei der Auswahl von Schutzkleidung sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und
nach Tragekomfort andererseits abzuwägen. Die Mitarbeiter sind in die Auswahl der Schutzkleidung
mit einzubeziehen. Die Kleidung ist von den Mitarbeitern bestimmungsgemäß zu benutzen und regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Festgestellte Mängel sind dem Unternehmer
schnellstmöglich zu melden (DGUV Vorschrift 1, § 30, bisher BGV A1).
Für die bereitgestellte Schutzkleidung muss eine EG-Konformitätserklärung vorliegen. Auf das Tragen
von Schutzkleidung ist auch in den Betriebsanweisungen hinzuweisen und die Mitarbeiter sind entsprechend zu unterweisen.
Schutz vor mechanischen Gefahren
Neben dem Schutz gegen Schnitt- und Stichverletzungen ist es in vielen Bereichen wichtig, dass eine
Erfassung der Kleidung durch bewegte Teile verhindert wird. Daraus ergeben sich bestimmte Grundanforderungen an die Schutzkleidung:
 Eng anliegende Form,
 verdeckte Knopfleiste (besser Reißverschluss),
 innen liegende Taschen,
 Bund an Ärmeln und Hosenbeinen,
 keine losen Teile wie Schnüre oder Rückengurt.
Schutzanzüge können ein- oder zweiteilig sein. Für zweiteilige Anzüge empfiehlt sich eine Latzhose in
Kombination mit einer Bundjacke, weil durch die Hosenträger ein bequemer Sitz gewährleistet ist. Dagegen ist der Luftaustausch innerhalb des Anzuges bei Rundbundhosen weniger gut.
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Schutz gegen ätzende Flüssigkeiten
Gegen ätzende Flüssigkeiten (Säuren oder Laugen) kommt Schutzkleidung aus beschichtetem oder
unbeschichtetem Material infrage. Unbeschichtete Gewebe bestehen aus widerstandsfähigem Material. Sie erhalten ihre Dichtigkeit aber erst durch eine spezielle Ausrüstung, deren Dauerhaftigkeit unterschiedlich ist und durch die Reinigung beeinträchtigt werden kann. Diese Schutzkleidung ist bei gelegentlichen Spritzern geeignet, eine Schürze erhöht den Schutz.
Durch die Verwendung von beschichtetem, also flüssigkeitsdichtem Gewebe in Verbindung mit einem
entsprechenden Schnitt werden die Schutzeigenschaften wesentlich verbessert, aber auch der Tragekomfort gemindert. Schutzanzüge aus präpariertem Leder haben sich gegenüber einer Anzahl von
ätzenden Flüssigkeiten gut bewährt. Sie besitzen gute Trageeigenschaften.
Schutz vor Brandgefahren
Die Schwerentflammbarkeit von Schutzkleidung wird durch entsprechend ausgerüstete Baumwollgewebe oder durch die Verwendung flammfester Gewebe errecht. Bei der „Flammfestigkeit“ eines Gewebes muss die Isolierung gegen die auftretende Hitze beachtet werden. Das Gewebe darf nicht
durch brennbaren Staub oder brennbare Flüssigkeiten verunreinigt sein. Auch hier zeigt entsprechend
ausgerüstetes Leder gute Eigenschaften.
Schutz vor Hitzestrahlung oder hohe Temperaturen
Unter Hitzeeinwirkung steigt die Körpertemperatur schnell an, daher ist die Tätigkeitsdauer auch bei
bestens isolierender Schutzkleidung sehr begrenzt. Hier helfen nur zusätzliche Maßnahmen, wie z.B.
Fremdbelüftung (Kühlung) der Schutzkleidung, um für eine erträgliche Temperatur zu sorgen.
Schutz vor Kälte und Witterungseinflüssen
In Kälteräumen und bei Arbeiten im Freien muss zusätzlich zur Oberbekleidung eine Kleidung getragen werden, die Schutz gegen Kälte, Wind und Niederschlag bietet. Vor allem die neuen Funktionsmaterialien, aus dem Sport- oder Outdoorbereich, sind wasser- und winddicht, aber transportieren
Schweiß nach außen.
Tipps
 Die Imprägnierung von Schutzkleidung muss in gewissen Zeitabständen erneuert werden.

Leitfähige Schutzkleidung muss einen Baumwollanteil von mindestens 35% haben. Durch das
Waschen verringert sich der Anteil mit der Zeit.
Verordnungen, Vorschriften, Regeln



„PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV)
„Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, bisher BGV A1)
„Einsatz von Schutzkleidung“ (DGUV Regel 112-189, bisher BGR 189)
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Checkliste für Schutzkleidung (DGUV Regel 112-189)
Art des Betriebes/Arbeitsbereiches: ______________________________________________
Ausgeübte Tätigkeit: __________________________________________________________
Gefährdungen/Arbeits- und Arbeitsplatzumgebungsbedingungen
Mechanische Einwirkungen
Weitere Angaben:
 Stiche
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 Schnitte
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 Risse
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 Abrieb
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 Erfassen durch drehende oder einziehende Teile
Einwirkung von Elektrizität
 Berührungsspannung
 Lichtbogen
 Elektrostatische Entladung
Spannung _____ V
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Thermische Einwirkungen
 Kälte
 Wärmestrahlung
 Flammenwirkung
 Funken oder Flüssigmetallspritzer
Temperatur: ___ °C, Exposition: ___ h/Tag
Temperatur: ___ °C, Exposition: ___ h/Tag
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Chemische Einwirkungen
Aerosole
 Stäube/Fasern
 Rauch
 Nebel
Flüssigkeiten (Überflutung, Spritzer)
 Säuren
 Basen
 Lösungsmittel
 Öle
 Andere
 Sonstiges
Art der Chemikalien:
Einwirkung von Strahlung/Kontamination
 Röntgenstrahlen
 UV-Strahlung
 sonstige Strahlung
 radioaktive Kontamination
Art der Strahlung/Kontamination:
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Biologische Einwirkungen
 krankheitserregendes biol. Material
 Bakterien, Viren, Pilze
 Sonstiges
Art des biologischen Materials:
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