der Trust - EII Capital Management, Inc.

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der Trust - EII Capital Management, Inc.
EII Property Funds
Ein Umbrella Unit Trust nach irischem Recht
(der Trust)
Verkaufsprospekt
Dieser Verkaufsprospekt datiert vom 30. Juni 2015
Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft deren Namen unter der
Überschrift Mitglieder des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft aufgeführt
werden, sind die für die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen verantwortlichen Personen. Nach bestem Wissen und Gewissen der Mitglieder des Verwaltungsrates
(der sich mit angemessener Sorgfalt darum bemüht hat, dass dies der Fall ist) entsprechen
die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen den Tatsachen, und es gibt keine Auslassungen, die die Bedeutung einer solchen Information beeinflussen könnten. Die
Mitglieder des Verwaltungsrates übernehmen die entsprechende Verantwortung.
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Der Wert der Anteile am Trust sowie die Erträge aus diesen können steigen oder fallen, und
es besteht die Möglichkeit, dass Sie den in dem Trust angelegten Betrag nicht zurückerlangen. Anlagen in Anteile sind mit überdurchschnittlichen Risiken verbunden, und wir verweisen Sie in diesem Zusammenhang auf den weiter unten stehenden Abschnitt mit der Überschrift "Risikofaktoren". Eine Anlage in den Trust sollte niemals einen erheblichen Anteil an
einem Investmentportfolio ausmachen und könnte daher eventuell nicht für alle Investoren
geeignet sein. Angesichts der Möglichkeit, Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge
in Rechnung zu stellen, sollten Anlagen in den Trust aufgrund der Differenz zwischen dem
Ausgabepreis und dem Rücknahmepreis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf mittel- bis
langfristiger Basis betrachtet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen vom Rücknahmepreis jedes Fondsanteils eine Rücknahmegebühr von bis zu 1%
des Nettoinventarwerts pro Anteil abziehen, wobei eine solche Gebühr einen Teil der Vermögenswerte des relevanten Fonds bildet.
Die Anteile des EII Property World Invest (ex-U.S.) Fund wurden am 16. Juli 1998 zur offiziellen Notierung an der irischen Börse [Irish Stock Exchange] zugelassen. Ein Antrag auf
Börsennotierung der Anteile an irgendeiner anderen Börse wurde nicht gestellt. Es wird nicht
erwartet, dass sich ein aktiver Sekundärmarkt für die Anteile bildet.
Weder die Zulassung der Anteile zur Notierung an der irischen Börse noch die Genehmigung der relevanten Angaben im Zusammenhang mit der Notierung gemäß den Notierungsanforderungen der irischen Börse stellen eine Garantie oder eine Zusicherung seitens
der irischen Börse hinsichtlich der Fachkompetenz von Dienstleistungsanbietern oder anderen mit dem Trust in Verbindung stehenden Parteien, in Bezug auf die Zweckdienlichkeit der
relevanten Angaben im Zusammenhang mit der Notierung oder bezüglich der Eignung des
Trusts für einen bestimmten Anlagezweck dar.
Die Verbreitung des Verkaufsprospekts ist in sämtlichen Rechtsordnungen nur zusammen
mit einem Exemplar des jeweils aktuellsten Jahres- oder Halbjahresberichtes des Trusts zulässig. Diese Berichte bilden zusammen mit diesem Verkaufsprospekt den Verkaufsprospekt
für die Ausgabe von Anteilen des Trusts.
Der Trust wurde als Unit Trust am 10. Juli 1998 durch einen dem irischen Recht unterliegenden Treuhandvertrag gegründet. Er ist in Irland als ein Organismus für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) gemäß den Verordnungen der Europäischen
Gemeinschaften von 2011 (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) in ihrer
jeweils geltenden Fassung genehmigt und untersteht dementsprechend der Aufsicht durch
die Central Bank of Ireland (in dem vorliegenden Dokument bezeichnet als die Central
Bank).
Die Genehmigung des Trusts durch die Central Bank stellt weder eine Garantie hinsichtlich des Anlageerfolges des Trusts dar, noch haftet die Central Bank für den Anlageerfolg oder Leistungsstörungen seitens des Trusts.
Die Genehmigung des Trusts stellt weder eine Bestätigung oder Garantie des Trusts
seitens der Central Bank dar, noch ist die Central Bank für den Inhalt dieses Verkaufsprospekts verantwortlich.
Dieser Verkaufsprospekt darf in keiner Rechtsordnung und unter keinen Umständen für Angebotszwecke oder Zwecke der Kundenwerbung genutzt werden, wenn ein solches Angebot
oder eine solche Kundenwerbung gesetzeswidrig oder nicht genehmigt sind. Insbesondere
sind die Anteile nicht gemäß dem US-amerikanischen Wertpapiergesetz von 1933 [United
States Securities Act of 1933] (in seiner jeweils geltenden Fassung) oder den Wertpapierge-
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setzen irgendeines Bundesstaates oder einer politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert und dürfen - außer im Zusammenhang mit einer Transaktion, die nicht gegen
das Wertpapiergesetz der Vereinigten Staaten verstößt - weder direkt noch indirekt in den
Vereinigten Staaten oder gegenüber den Vereinigten Staaten angehörigen Personen angeboten oder verkauft werden.
Die Verwaltungsgesellschaft hat nach dem Treuhandvertrag die Befugnis zur Verhängung
von Einschränkungen hinsichtlich der Inhaberschaft von Anteilen durch den Vereinigten
Staaten angehörige Personen (und folglich auch hinsichtlich der Rücknahme der von solchen Personen gehaltenen Anteile) oder hinsichtlich der Übertragung von Anteilen an den
Vereinigten Staaten angehörige Personen (es sei denn, dies ist im Rahmen von bestimmten
Ausnahmeregelungen gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten gestattet), oder durch
Personen unter 18 Jahren (oder unterhalb einer anderen von der Verwaltungsgesellschaft
für angebracht gehaltenen Altersgrenze), oder durch Personen, die dem Anschein nach gegen Gesetze oder Auflagen eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstoßen haben,
oder durch Personen, die aufgrund dessen nicht die Voraussetzungen für die Inhaberschaft
von Anteilen erfüllen, oder durch irgendeine Person oder Personen unter Umständen (die
entweder direkt oder indirekt eine solche Person oder Personen, ob nun für sich allein oder
in Verbindung mit anderen verbundenen oder nicht verbundenen Personen beeinflussen,
oder unter der Verwaltungsgesellschaft sonst wie als relevant erscheinenden Umständen),
die nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft dazu führen könnten, dass der Trust oder irgendein Fonds steuerpflichtig werden oder anderweitige finanzielle Nachteile erleiden würden, die dem Trust oder dem Fonds ansonsten nicht entstanden wären oder die sie ansonsten nicht erlitten hätten. Der Treuhandvertrag gestattet der Verwaltungsgesellschaft auch,
erforderlichenfalls Anteile zurückzukaufen oder zu stornieren, die von einer Person gehalten
werden, die bei Eintritt eines Steuertatbestandes für die Zwecke des irischen Rechts irischer
Steuerinländer ist oder als solcher angesehen wird beziehungsweise im Namen eines irischen Steuerinländers handelt.
Dieser Verkaufsprospekt darf in andere Sprachen übersetzt werden. Sämtliche Übersetzungen dürfen nur die Informationen enthalten und müssen die gleiche Bedeutung haben wie
dieses in englischer Sprache abgefasste Dokument. Bei Widersprüchen zwischen dem englischsprachigen Dokument und dem Dokument in irgendeiner anderen Sprache ist die englischsprachige Fassung des Dokuments maßgeblich, es sei denn insoweit (jedoch nur insoweit) als dies im Rahmen des Rechts einer Rechtsordnung, in der die Anteile verkauft werden, zulässig ist, sodass in einem Verfahren, das auf der Offenlegung eines Dokumentes in
einer anderen Sprache als der englischen Sprache beruht, die Sprache des Dokuments
maßgeblich ist, aus welches sich ein solches Verfahren stützt.
Alle Informationen, die von Händlern, Verkäufern oder anderen Personen stammen, die
nicht in diesem Verkaufsprospekt oder in einem anderen, einen Teil des Verkaufsprospekts
bildenden Bericht über den Trust genannt sind, sowie alle von diesen abgegebenen Zusicherungen sind als nicht autorisiert zu betrachten, auf die sich dementsprechend nicht berufen werden kann. Die Übergabe dieses Verkaufsprospektes oder das Angebot, die Ausgabe
oder der Verkauf von Anteilen stellen unter keinen Umständen eine Zusicherung dahingehend dar, dass die Informationen in diesem Verkaufsprospekt zu irgendeinem nach der
Prospektveröffentlichung liegenden Zeitpunkt korrekt sind. Dieser Verkaufsprospekt kann
von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, und interessierte Zeichnung sollten von der Verwaltungsgesellschaft eine aktuellere Fassung dieses Verkaufsprospektes oder von Berichten
des Trusts anfordern.
Potentielle Zeichner und Käufer von Anteilen sollten sich selbst über (a) mögliche steuerliche Folgen, (b) die gesetzlichen Auflagen, (c) alle Devisenbeschränkungen oder Devisenverkehrsvorschriften und (d) alle sonstigen notwendigen staatlichen Genehmigungen oder
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andere Genehmigungen oder Formalitäten informieren, die gemäß dem Recht des jeweiligen Landes, in dem sie gegründet wurden, dessen Staatsbürgerschaft sie haben oder in
denen sie ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben und die für die Zeichnung, den Kauf, den
Besitz oder die Veräußerung von Anteilen relevant sein könnten.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Anlage in Anteile für Sie geeignet ist, oder
bei Unklarheiten in Bezug auf den Inhalt dieses Verkaufsprospektes, sollten Sie den
Leiter Ihrer Bank, Ihren Börsenmakler, Ihren Anwalt, Ihren Steuerberater oder sonstigen Finanzberater konsultieren.
Alle Fondsanteilsinhaber sind Begünstigte und Verpflichtete im Rahmen der Bestimmungen
des Treuhandvertrages, durch welchen dieser Trust begründet wurde und von dem Exemplare wie hierin beschrieben erhältlich sind, und es wird davon ausgegangen, dass ihnen diese Bestimmungen bekannt sind.
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VERZEICHNIS
VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
EII Real Estate Securities Advisors Limited
25-28 North Wall Quay
Dublin 1
Irland
ANLAGEMANAGER & VERTRIEBSSTELLE & PROMOTER
EII Capital Management, Inc.
640 Fifth Avenue
8 th Floor
New York, NY 10019
U.S.A.
TREUHÄNDER
BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited
Guild House
Guild Street
International Financial Services Centre
Dublin 1
Irland
VERWALTUNGSSTELLE
Capita Financial Administrators (Ireland) Limited
2nd Floor
2 Grand Canal Square
Grand Canal Harbour
Dublin 2
Irland
WIRTSCHAFTSPRÜFER
KPMG
Chartered Accountants
1 Harbourmaster Place
International Financial Services Centre
Dublin 1
Irland
IRISCHE RECHTSBERATER DES TRUSTS
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A&L Goodbody
International Financial Services Centre
North Wall Quay
Dublin 1
Irland
BETREUENDER BÖRSENMAKLER
A&L Listing Limited
25-28 North Wall Quay
IFSC
Dublin 1
Irland
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Inhaltsverzeichnis
1.
DEFINITIONEN
9
2.
EINLEITUNG
15
3.
WESENTLICHE MERKMALE DER FONDS
17
4.
ANLAGEZIELE, ANLAGEPOLITIK UND BESCHRÄNKUNGEN DES EII PROPERTY
WORLD INVEST (EX-U.S.) FUND UND DES EII GLOBAL PROPERTY FUNDS
5.
21
ANLAGEZIELE, ANLAGEPOLITIK UND BESCHRÄNKUNGEN DES EII US
PROPERTY FUND
23
6.
ANLAGEVERFAHREN
24
7.
WEITERE ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN
25
8.
BEFUGNISSE ZUR FREMDKAPITALAUFNAHME
25
9.
RISIKOMANAGEMENT
25
10.
EFFIZIENTES PORTFOLIOMANAGEMENT
26
11.
RISIKOFAKTOREN
26
12.
AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK
29
13.
VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
30
14.
MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS DER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT30
15.
ANLAGEMANAGER, VERTRIEBSSTELLE UND PROMOTER
31
16.
TREUHÄNDER
32
17.
VERWALTUNGSSTELLE
33
18.
ANTRAG AUF ZUTEILUNG VON ANTEILEN
33
19.
RÜCKNAHME VON ANTEILEN
35
20.
AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS
37
21.
AUSGABE- UND RÜCKNAHMEPREISE/INVENTARBEWERTUNG
37
22.
VERGÜTUNGEN UND AUFWENDUNGEN
39
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7
23.
VERGÜTUNG DES ANLAGEMANAGERS & VERTRIEBSSTELLE
40
24.
WERTENTWICKLUNGSGEBÜHR (PERFORMANCE FEE):
41
25.
VERSCHIEDENES:
43
26.
BESTEUERUNG
44
27.
GELDWERTE VORTEILE (SOFT COMMISSIONS)
58
28.
INTERESSENKONFLIKTE
58
29.
BERICHTE UND ABSCHLÜSSE
59
30.
TREUHANDVERTRAG
60
31.
ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN
60
32.
VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN
61
33.
VERSAMMLUNGEN DER FONDSANTEILSINHABER
61
34.
BESTANDSDAUER DES TRUSTS
62
35.
ZUR EINSICHTNAHME ZUR VERFÜGUNG STEHENDE DOKUMENTE
62
36.
ANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
63
Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland
64
ANHANG I - ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN
66
ANHANG II - MÄRKTE
72
ANHANG III - ANTRAGSVERFAHREN
75
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8
1.
DEFINITIONEN
Verwaltungsstelle bezeichnet Capita Financial Administrators (Ireland) Limited oder
jede andere Person, die ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen der
Central Bank zum Nachfolger der Verwaltungsstelle bestellt wurde.
Geschäftstag bezeichnet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen bestimmten Fonds einen Tag, an dem die Banken in Dublin und New York zu Geschäftszwecken geöffnet haben, oder jeden anderen von der Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung des Treuhänders als solchen
festgelegten und dem Anteilinhaber vorab mitgeteilten Tag.
Central Bank bezeichnet die Central Bank of Ireland oder deren Rechtsnachfolger.
CIS bezeichnet einen gemeinsamen Anlageplan, bei dem es sich um einen OGAW
oder einen Nicht-OGAW handeln kann.
Verbundene Person bezeichnet im Allgemeinen eine Person, die nutzbringend direkt oder indirekt 20% oder mehr des Stammaktienkapitals der relevanten Person
oder einer beliebigen anderen Person besitzt, oder eine Person, die unter der Kontrolle (einschließlich hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates oder
der Inhaberschaft von mehr als der Hälfte der Stimmrecht) einer solchen Person
steht.
Entwickelte Märkte bezeichnet Länder, die ein Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von
wenigstens 10.000 US$ (Gegenwert in Euro) haben oder andere Kriterien erfüllen,
die die Verwaltungsgesellschaft und der Anlagemanager & Vertriebsstelle von Zeit zu
Zeit vereinbaren können.
Verwaltungsrat bezeichnet den Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft.
Schwellenmärkte bezeichnet Länder, die ein Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von weniger als 10.000 US$ (Gegenwert in Euro) haben oder andere Kriterien erfüllen, die
die Verwaltungsgesellschaft und der Anlagemanager & Vertriebsstelle von Zeit zu
Zeit vereinbaren können.
EU bezeichnet die Europäische Union.
Euro oder € bezeichnet die gesetzliche Währung Irlands.
Außerordentlicher Beschluss bezeichnet einen Beschluss, der als solcher bei einer
gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages einberufenen und abgehaltenen
Versammlung der Anteilsinhaber zur Abstimmung vorgelegt und bei einer solchen
Versammlung mit einer Mehrheit von 75% oder mehr der Gesamtzahl der bei einer
Abstimmung für oder gegen einen solchen Beschluss abgegebenen Stimmen verabschiedet wurde.
DFI bezeichnet ein derivates Finanzinstrument.
Steuerausländer bezeichnet (i) eine Person, die weder aufgrund des Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Wohnsitzes beziehungsweise der Ansässigkeit irischer Steuerinländer ist und der Verwaltungsgesellschaft eine entsprechende Erklärung gemäß
Anhang 2B des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes vorgelegt hat, sofern sich
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die Verwaltungsgesellschaft nicht in Besitz irgendwelcher Informationen befindet,
aufgrund derer bei vernünftiger Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die
Erklärung falsch ist oder es zu einem bestimmten Zeitpunkt war oder (ii) wenn die
Verwaltungsgesellschaft in Besitz einer schriftlichen Mitteilung der irischen Steuerbehörde [Irish Revenue Commissioners] ist, aus der hervorgeht, dass die Anforderung
hinsichtlich der Einreichung einer solchen Erklärung hinsichtlich dieser Person oder
dieser Klasse von Fondsanteilsinhabern, zu welcher diese Person gehört, als erfüllt
gilt, und dass die Genehmigung nicht widerrufen wurde und alle Bedingungen erfüllt
sind, denen diese Genehmigung unterliegt.
Fonds bezeichnet jeden Teilfonds des EII Property Funds, der als separates Treuhandvermögen innerhalb des Trusts begründet wird.
Konzerngesellschaften bezeichnet Gesellschaften, die - entsprechend der Definition in der Richtlinie 83/349/EWG in den internationalen Bilanzierungsrichtlinien - für
die Zwecke eines konsolidierten Abschlusses Teil des gleichen Konzerns sind.
Anlagemanager & Vertriebsstelle bezeichnet EII Capital Management, Inc. oder
jede andere Person oder Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Central Bank ordnungsgemäß zu deren Nachfolger als Anlagemanager & Vertriebsstelle für den Trust bestellt worden sind.
Irischer Steuerinländer bezeichnet alle Personen mit Ausnahme von:
(i)
Steuerausländern;
(ii)
Intermediären einschließlich für Ausländer tätige Nominees;
(iii)
steuerbegünstigten Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Section
739(B) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA);
(iv)
einer spezifischen Gesellschaft im Sinne von § 734 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA);
(v)
einem Anlageorganismus im Sinne von § 739(B) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA);
(vi)
einer Investment Limited Partnership im Sinne von Section 739J des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA);
(vii)
einem steuerbefreiten, genehmigten Pensionsplan oder einem Pensionsvertrag oder einem Treuhandplan im Sinne der Bestimmungen aus Section 774, 784 oder Section 785 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA);
(viii)
einem Unternehmen, das ein Lebensversicherungsgeschäft im Sinne von
Section 706 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA) betreibt;
(ix)
einem speziellen Anlageplan im Sinne von Section 737 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes;
(x)
einer in den Anwendungsbereich von Section 731(5)(a) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes fallenden Investmentgesellschaft;
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(xi)
einer gemeinnützigen Organisation, die gemäß Section 207(1)(b) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes Anspruch auf Befreiung von der
Einkommens- oder Körperschaftssteuer hat;
(xii)
einer Person, die gemäß Section 784A(2), Section 848E oder Section 787I
des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes von der Einkommenssteuer
und der Kapitalertragssteuer befreit ist, wenn es sich bei den gehaltenen
Anteilen um Vermögenswerte eines genehmigten Pensionsfonds, eines
genehmigten Mindestpensionsfonds, eines speziellen Leistungssparplans
oder eines persönlichen Pensionssparplanes (gemäß der Definition in Section 787A des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes) handelt;
(xiii)
dem irischen Justizsystem;
(xiv)
einer Kreditgenossenschaft;
(xv)
einer gemäß Section 739G(2) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes
körperschaftssteuerpflichtigen Gesellschaft, jedoch nur, insofern es sich
bei dem Fonds um einen Geldmarktfonds handelt;
(xvi)
einer gemäß Section 110(2) des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes
körperschaftssteuerpflichtigen Gesellschaft;
(xvii)
der National Asset Management Agency;
(xviii)
dem Nationalen Ausschuss für Pensionsrücklagenfonds [National Pensions Reserve Commission]; oder ein Anlagevehikel der Pension Reserve
Commission (im Sinne der Section 2 des National Pensions Reserve Fund
Act 2000);
(xix)
des Staates handelnd durch die National Pensions Reserve Commission
oder durch ein Anlagevehikel der Pension Reserve Commission (im Sinne
der Section 2 des National Pensions Reserve Fund Act 2000); und
(xx)
jeder anderen von Zeit zu Zeit durch die Verwaltungsgesellschaft zugelassenen Person mit der Maßgabe, dass der Besitz von Anteilen durch eine
solche Person nicht zu einer potentiellen Steuerpflicht des Fonds in Bezug
auf diesen Fondsanteilsinhaber gemäß Section 739 des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes führt;
In Bezug auf alle diese Personen müssen der Verwaltungsgesellschaft am oder vor
dem entsprechenden Datum eine Erklärung gemäß Anhang 2B des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes (TCA) oder auf sonstige Weise sowie alle anderen notwendigen Informationen vorliegen, die als Beleg für einen entsprechenden Status dienen.
Irische Börse bezeichnet die Irish Stock Exchange Limited.
Verwaltungsgesellschaft bezeichnet die EII Real Estate Securities Advisors Limited.
Mitgliedstaat bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
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Geldmarktinstrumente Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
Monat bezeichnet einen Kalendermonat.
NAREIT-Index bezeichnet den anhand der Marktkapitalisierung gewichteten Index
aller steuerbegünstigten eigenkapitalgestützten REITS mit Ausnahme Immobilien betreibender Unternehmen, der monatlich vom Nationalen Verband der ImmobilienInvestmenttrusts [National Association of Real Estate Investment Trusts] veröffentlicht wird, oder jeden an dessen Stelle tretenden oder alternativen Index wie von Zeit
zu Zeit zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Anlagemanager & Vertriebsstelle vereinbart.
Nettoinventarwert bezeichnet hinsichtlich der Vermögenswerte oder Anteile eines
Fonds den Bestimmungen unter der Überschrift Ausgabe- und Rücknahmepreise/Inventarbewertung bestimmten Wert.
Mitteilungen bezeichnet die von der Central Bank veröffentlichten auf den Trust anwendbaren OGAW-Mitteilungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ausgabeaufschlag bezeichnet die Gebühr (falls anwendbar) die von der Anlagemanager & Vertriebsstelle auf die Zeichnung von Anteilen gezahlt wird und die 3% des
Ausgabepreises für die Anteile nicht übersteigen darf.
Immobiliengesellschaften Bezeichnet REITS und andere Unternehmen und Emittenten, die mehr als 50% ihres Gesamtvermögens und ihrer Einnahmen aus Immobilienbesitz erwirtschaften (wobei jede einzelne von diesen als eine Immobiliengesellschaft bezeichnet wird).
Verordnungen bezeichnet die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften
über Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapiere von 2011 mit den von
Zeit zu Zeit erfolgenden Änderungen, Ergänzungen und Konsolidierungen und beinhaltet alle Bedingungen, die dem Trust in diesem Rahmen von Zeit zu Zeit durch die
Central Bank (ob nun per Mitteilung oder sonst wie) auferlegt werden können.
REITS bezeichnet gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten gegründete Immobilien-Investmenttrusts der Vereinigten Staaten.
Verbundene
Unternehmen bezeichnet Unternehmen im Sinne von § 140(5) des irischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften [Companies Act] von 1990. Laut diesen Angaben
gelten im Allgemeinen solche Unternehmen als "verbunden", bei denen sich 50%
des eingezahlten Aktienkapitals eines Unternehmens oder 50% der Stimmrechte direkt oder indirekt in den Händen eines anderen Unternehmens befinden;
Abwicklungstermin bezeichnet in Bezug auf Anträge auf Zuteilung von Anteilen
den auf den jeweiligen Handelstag folgenden Geschäftstag und bei einer Rücknahme von Anteilen von bis zu fünf Tagen nach dem relevanten Handelstag sowie nach
Erhalt des Antragsformulars und der ordnungsgemäß unterzeichneten Rücknahmedokumente (jeweils im Original).
SGD bezeichnet den Singapur-Dollar, das gesetzliche Zahlungsmittel in Singapur;
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TCA bezeichnet das irische Steuerkonsolidierungsgesetz [Tax Consolidation Act]
von 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung.
Übertragbare Wertpapiere bezeichnet
(i)
Aktien an Unternehmen und andere Wertpapiere, die diesen gleichwertig
sind;
(ii)
Anleihen und andere Formen der verbrieften Schuld;
(iii)
alle anderen handelbaren Wertpapiere, die mit dem Recht zum Erwerb solcher übertragbaren Wertpapiere durch Zeichnung oder Tausch verbunden
sind, unter Ausschluss der in Bestimmung 48A der Verordnungen erwähnten
Techniken und Instrumente;
Trust bezeichnet den durch den Treuhandvertrag errichteten EII Property Funds.
Treuhandvertrag bezeichnet den am 10. Juli 1998 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Treuhänder abgeschlossenen Treuhandvertrag mit allen bisherigen
Änderungen und Ergänzungen sowie mit allen zukünftig von Zeit zu Zeit erfolgenden
weiteren Änderungen und Ergänzungen.
Treuhänder bezeichnet die BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited oder jede
andere in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Central Bank ordnungsgemäß zu deren Nachfolger als Treuhänder bestellte Person.
OGAW bezeichnet ein Unternehmen für die gemeinsame Anlage in übertragbare
Wertpapiere und/oder liquide Finanzvermögenswerte gemäß der OGAW-Richtlinie.
OGAW-Richtlinie bezeichnet die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW)
(2009/65/EC) einschließlich aller Änderungen, Ergänzungen und Neuverkündungen;
(Fonds-) Anteil bezeichnet einen ungeteilten Anteil an dem relevanten Treuhandvermögen, eingeschlossen jeden Bruchteil eines Fondsanteils, der den entsprechenden Bruchteil eines ungeteilten Anteils an diesem Treuhandvermögen darstellt.
(Anteils-) Inhaber bezeichnet eine Person, gegenüber der eine Eigentumsbestätigung oder ein Eigentumszertifikat für einen Fondsanteil ausgestellt wurde, was (soweit nach dem Kontext zulässig) gemeinschaftlich in dieser Eigenschaft registrierte
Personen einschließt.
(Fonds-) Anteilsinhaber bezeichnet alle Inhaber von Anteilen.
Vereinigte Staaten/ USA bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika, deren
Länder, Besitztümer und alle deren Hoheits- und Amtsbereich unterliegenden Gebiete (einschließlich des Freistaats Puerto Rico).
Person der Vereinigten Staaten bezeichnet jeden Staatsbürger oder Einwohner der
Vereinigten Staaten, alle unter oder gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten oder
eines seiner Bundesstaaten gegründeten Unternehmen, Treuhandvermögen oder
Gesellschaften, oder alle Vermögen oder Treuhandvermögen, deren Einkommen der
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Bundeseinkommensteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, jeweils ungeachtet der
Herkunft.
US Dollar und US$ bezeichnet die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten.
Bewertungszeitpunkt bezeichnet den Zeitpunkt, in Bezug auf den der Nettoinventarwert des Trusts berechnet wird und der vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung des Treuhänders auf
23:00 Uhr Dubliner Zeit am Geschäftstag vor jedem Handelstag des Fonds festgesetzt wird.
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14
2.
EINLEITUNG
Umbrellastruktur
Der Trust ist in Form eines offenen Umbrellafonds strukturiert, der verschiedene
Fonds umfasst, von denen jeder für sich einzelnes Fondsvermögen mit seinem separaten Anlagenportfolio verwaltet wird. Von Zeit zu Zeit kann die Verwaltungsgesellschaft verschiedene Klassen von Anteilen ausgeben, die Beteiligungen an jedem
dieser separaten Fonds darstellen. Detailangaben zu jedem dieser Fonds finden sich
in diesem Verkaufsprospekt. Alle Anteile einer Klasse sind gleichrangig, es sei denn,
es ist in diesem Verkaufsprospekt etwas anderes geregelt. Bei Einführung eines
neuen Fonds (welche der vorherigen Zustimmung der Central Bank bedarf) oder einer neuen Klasse von Anteilen (deren Ausgabe gemäß den Auflagen der Central
Bank erfolgen muss) wird von der Verwaltungsgesellschaft eine neue Version des
Verkaufsprospekts beziehungsweise ein Nachtrag zum bestehenden Verkaufsprospekt mit den relevanten Detailangaben für jeden dieser neuen Fonds oder diese
Klasse von Anteilen erstellt und vom Verwaltungsrat herausgegeben.
Separate Fonds
Für jeden Fonds (und dementsprechend nicht für jede Klasse von Anteilen) wird ein
separates Portfolio an Vermögenswerten gehalten und entsprechend den auf diesen
Fonds anwendbaren Anlagezielen und Verfahren angelegt.
Jede Veränderung hinsichtlich des Anlageziels oder wesentliche Änderungen der Anlageziele der Fonds bedürfen der Genehmigung durch einen Beschluss der
Fondsanteilsinhaber des relevanten Fonds mit der Mehrheit der auf einer solchen
Versammlung der Anteilseigner abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Änderung des
Anlagezieles und/oder der Anlagepolitik wird seitens der Verwaltungsgesellschaft ein
angemessener Zeitraum eingeräumt, um den Fondsanteilsinhaber vor Umsetzung
dieser Änderungen eine Gelegenheit zur Ablösung ihrer Anteile zu geben.
Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Treuhänder verpflichtet, auf Anweisung der
Verwaltungsgesellschaft Fonds einzurichten, die separate Treuhandvermögen darstellen, und dabei wie folgt vorzugehen:(a)
Die Einnahmen aus der Ausgabe jeder Klasse von Anteilen (abzüglich der
Ausgabeaufschläge) werden in den Aufzeichnungen und Büchern des jeweiligen Fonds verbucht und die jedem Fonds zurechenbaren Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Aufwendungen werden diesem Fonds zugerechnet;
(b)
Sofern ein Vermögenswert aus einem anderen Vermögenswert (in Bar oder
in sonstiger Form) abgeleitet wird, wird der abgeleitete Vermögenswert wie
der Vermögenswert, aus welchem er abgeleitet wurde, in den Aufzeichnungen und Büchern desselben Fonds verbucht, und bei jeder Wertanpassung
eines Vermögenswerts wird die Wertsteigerung oder Wertminderung auf
denselben Fonds angewendet;
(c)
Wenn die Verwaltungsgesellschaft einen Vermögenswert des Trusts (oder
einen als fiktiven Vermögenswert betrachteten Betrag) nicht als einem oder
mehreren bestimmten Fonds zurechenbar betrachtet, liegt die Entscheidung,
auf welcher Grundlage der Vermögenswert zwischen den Fonds aufgeteilt
wird (einschließlich der Bedingungen für die nachfolgende Neuzuweisung,
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falls die Umstände dies zulassen) im gemeinsamen Ermessen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle, wobei die Verwaltungsgesellschaft befugt ist, diese Grundlage jederzeit und von Zeit zu Zeit mit Zustimmung des Treuhänders und der Wirtschaftsprüfer des Trusts zu ändern, mit
der Maßgabe, dass der Treuhänder und die Wirtschaftsprüfer des Trusts
nicht hinzugezogen werden müssen, wenn der Vermögenswert zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufteilung vorgenommen wird, auf alle dem Trust zugrunde
liegenden Fonds anteilig zu deren Nettoinventarwerten aufgeteilt wird;
(d)
Jeder Fonds wird mit den Verbindlichkeiten, Aufwendungen, Kosten, Belastungen oder Rücklagen belastet, die zu diesem Fonds gehören oder diesem
zurechenbar sind. Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Verbindlichkeit des
Trusts (oder einen als fiktive Verbindlichkeit betrachteten Betrag) nicht als einem oder mehreren bestimmten Fonds zurechenbar betrachtet, liegt die Entscheidung, auf welcher Grundlage die Verbindlichkeit zwischen den Fonds
aufgeteilt wird (einschließlich der Bedingungen für die nachfolgende Neuzuweisung, falls die Umstände dies zulassen) im gemeinsamen Ermessen der
Verwaltungsgesellschaft und des Treuhänders, wobei die Verwaltungsgesellschaft befugt ist, diese Grundlage jederzeit und von Zeit zu Zeit mit Genehmigung des Treuhänders und der Wirtschaftsprüfer des Trusts zu ändern, mit
der Maßgabe, dass der Treuhänder und die Wirtschaftsprüfer des Trusts
nicht hinzugezogen werden müssen, wenn die Verbindlichkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufteilung vorgenommen wird, auf alle dem Trust zugrunde
liegenden Fonds anteilig zu deren Nettoinventarwerten aufgeteilt wird;
(e)
Die Verwaltungsgesellschaft kann auf Verlangen des Treuhänders und der
Wirtschaftsprüfer des Trusts Vermögenswerte (oder als fiktive Vermögenswerte behandelte Beträge) auf Fonds oder aus diesen heraus übertragen,
wenn eine Verbindlichkeit aufgrund eines von einem Gläubiger in Bezug auf
bestimmte Vermögenswerte des Fonds eingeleiteten Verfahrens oder aus einem anderen Grunde anders geführt werden würde, als sie gemäß Absatz (d)
vorstehend oder unter ähnlichen Umständen geführt werden müsste;
(f)
Für jeden Fonds sind jeweils separate Aufzeichnungen und Bücher in der Basiswährung des jeweiligen Fonds zu führen; und
(g)
Vorbehaltlich von Absatz (e) vorstehend gehören die Vermögenswerte eines
Fonds ausschließlich diesem Fonds, sind von den Vermögenswerten anderer
Fonds getrennt zu halten und dürfen weder direkt noch indirekt zur Begleichung von Verbindlichkeiten anderer Fonds oder von Ansprüchen gegenüber
diesen verwendet werden und dürfen nicht für derartige Zwecke zur Verfügung stehen.
Anteile
Inhabern von Anteilen kommt eine wirtschaftliche Beteiligung (beneficial interest) im
Rahmen eines Trusts zu. Wenn in Bezug auf einen Fonds nur eine Klasse von Anteilen ausgegeben wird, stellt jeder Fondsanteil einen ungeteilten Anteil an den diesem
Fonds zugehörigen Vermögenswerten und - wo hinsichtlich eines Fonds mehr als eine Klasse von Anteilen ausgegeben werden - an einer Anzahl solcher ungeteilten
Anteile dar. Die proportionalen Beteiligungen der Anteile werden entsprechend den
Bedingungen im Treuhandvertrag und gemäß den Anweisungen in diesem Verkaufsprospekt im Zusammenhang mit den Preisen für die Anteile und den Ansprüchen auf die Zuteilung von Einnahmen berechnet.
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3.
WESENTLICHE MERKMALE DER FONDS
Die Informationen in dieser Zusammenfassung werden selektiv wiedergegeben und
sollten in Verbindung mit dem vollständigen Text des Verkaufsprospektes gelesen
werden:Verwaltungsgesellschaft:
EII Real Estate Securities Advisors Limited
Anlagemanager & Vertriebsstelle:
EII Capital Management, Inc. (EII) wurde zum Anlagemanager & Vertriebsstelle des
Trusts bestellt und ist unter anderem für den Kauf, Verkauf und Tausch der Anlagewerte verantwortlich, die die Vermögenswerte des Trusts bilden. EII wurde am 14.
März 1983 im Bundesstaat Delaware gegründet und hat seinen Geschäftssitz in New
York. EII befasst sich mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des weltweiten Immobilien-Portfolio-Managements für Anleger, mit einem Schwerpunkt auf
Anlagen in US-Unternehmen und andere Unternehmen, die Immobilien besitzen, unterhalten und verwalten. EII ist eine sich im Eigentum seiner Geschäftsführer befindliche Privatgesellschaft.
Promoter:
EII Capital Management, Inc.
Treuhänder:
die BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited
Verwaltungsstelle:
Capita Financial Administrators (Ireland) Limited
Profil eines typischen Anlegers:
Anleger, die einen langfristigen Kapitalzuwachs erstreben
EII PROPERTY WORLD INVEST (EX-U.S.) FUND
Basiswährung:
Euro
Anteilsklasse:
Euro-Anteile
Handelsanforderungen
Mindestzeichungsbetrag
Zusätzl. Zeich- Mindestnung
beteiligung
(Minimum)
Euro-Anteilsklassen
5.000 €
1.000 €
Ausgabeaufschlag:
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5.000 €
Bis zu 3% des Ausgabepreises der Anteile.
Jährlicher Bilanzstichtag:
31. Dezember.
Geschäftstag:
Ein Tag, an dem die Banken in Dublin und New York zu Geschäftszwecken geöffnet
sind.
Handelstage:
Jeder Geschäftstag
Handelsschluss:
Zeichnungen: 17:00 Uhr (Dubliner Ortszeit) am Geschäftstag vor dem betreffenden
Handelstag
Rücknahmen: 17:00 Uhr (Dubliner Ortszeit) an dem Tag vor dem betreffenden Handelstag.
Preisgestaltung:
Die Preise werden unter Bezugnahme auf den Nettoinventarwert pro Fondsanteil
zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag berechnet.
Ausschüttungspolitik:
Es wird beabsichtigt, alle Nettoeinnahmen des Trusts auszuschütten. Diese Ausschüttung wird jedoch in zusätzlichen Anteilen angelegt, es sei denn, ein Fondsanteilsinhaber verlangt ausdrücklich eine Ausschüttung in bar.
EII GLOBAL PROPERTY FUND
Basiswährung:
Euro
Anteilsklassen:
Euro-Anteilsklasse A
US$-Anteilsklasse A
Euro-Anteilsklasse I
US$-Anteilsklasse I
SGD-Anteilsklasse I
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Handelsanforderungen Mindestzeichnungs
betrag
Zusätzl.
Zeich- Mindestbeteiligung
nung (Minimum)
Euro- Anteilsklasse A
5.000 €
1.000 €
5.000 €
US$-Anteilsklasse A
5.000 US$
1.000 US$
5.000 US$
Euro-Anteilsklasse I
5 Mio. €
500.000 €
5 Mio. €
US$-Anteilsklasse I
5 Mio. US$
500.000 US$
5 Mio. US$
SGD-Anteilsklasse I
5 Mio. SGD
500.0000 SGD
5Mio. SGD
Ausgabepreis für SGD Anteilklasse I
SGD-Anteilsklasse I 100 SGD
Angebotsperiode für SGD Anteilklasse I:
Von 09:00 Uhr (irischer Zeit) an dem auf die Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes folgenden Tag bis um 17:00 Uhr (irischer Zeit) am 21. Juli 2015, es sei denn,
diese Frist wird von den Mitgliedern des Verwaltungsrats abgekürzt oder verlängert.
Nach der Angebotsperiode stehen die Anteile kontinuierlich zu dem nächsten berechneten Nettoinventarwert zur Zeichnung zur Verfügung.
Ausgabeaufschlag
Bis zu 3% des Ausgabepreises für die in Euro und US$ bezifferten Anteile.
Geschäftstag:
Ein Tag, an dem die Banken in Dublin und New York zu Geschäftszwecken geöffnet
sind.
Handelstage:
Jeder Geschäftstag
Handelsschluss:
Zeichnungen: 17:00 (Dubliner Zeit) am Geschäftstag vor dem betreffenden Handelstag.
Rücknahmen: 17:00 (irische Zeit) am Geschäftstag vor dem entsprechenden Handelstag.
Preisgestaltung:
Die Preise werden unter Bezugnahme auf den Nettoinventarwert pro Fondsanteil
zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag berechnet.
Ausschüttungspolitik:
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Es wird beabsichtigt, alle Nettoeinnahmen des Fonds auszuschütten. Diese Ausschüttung wird jedoch in zusätzlichen Anteilen angelegt, es sei denn, ein Fondsanteilsinhaber verlangt ausdrücklich eine Ausschüttung in bar.
EII US PROPERTY FUND
Basiswährung:
US-Dollar
Anteilsklassen:
US$-Anteilsklasse A
US$-Anteilsklasse I
Handelsanforderungen Mindestzeichnungs
betrag
Zusätzl.
Zeich- Mindestbeteiligung
nung (Minimum)
US$-Anteilsklasse A
5.000 US$
1.000 US$
5.000 US$
US$-Anteilsklasse I
1 Mio. US$
100.000 US$
1 Mio. US$
Ausgabeaufschlag
Bis zu 3% des Ausgabepreises für die in Euro und US$ bezifferten Anteile.
Geschäftstag:
Ein Tag, an dem die Banken in Dublin und New York zu Geschäftszwecken geöffnet
sind.
Handelstage:
Jeder Geschäftstag
Handelsschluss:
Zeichnungen: 17:00 (Dubliner Zeit) am Geschäftstag vor dem betreffenden Handelstag.
Rücknahmen: 17:00 (Dubliner Zeit) an dem Tag, der mindestens ein Geschäftstag
vor dem betreffenden Handelstag liegt.
Preisgestaltung:
Die Preise werden unter Bezugnahme auf den Nettoinventarwert pro Anteil zum Bewertungszeitpunkt am jeweiligen Handelstag berechnet.
Ausschüttungspolitik:
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Es wird beabsichtigt, alle Nettoeinnahmen des Fonds auszuschütten. Diese Ausschüttung wird jedoch in zusätzlichen Anteilen angelegt, es sei denn, ein Fondsanteilsinhaber verlangt ausdrücklich eine Ausschüttung in bar.
4.
ANLAGEZIELE, ANLAGEPOLITIK UND BESCHRÄNKUNGEN DES EII PROPERTY WORLD INVEST (EX-U.S.) FUND UND DES EII GLOBAL PROPERTY FUNDS
Das oberste Anlageziel des EII Property World Invest (ex-U.S.) Fund besteht darin,
durch Anlagen in an wichtigen Börsen in der ganzen Welt (insbesondere in Europa
und Asien, jedoch nicht in den USA) notierte Teilhaberpapiere sowie beteiligungsähnliche Wertpapiere von Immobiliengesellschaften für langfristigen Kapitalzuwachs
zu sorgen.
Das oberste Anlageziel des EII Global Property Fund besteht darin, durch Anlagen in
an wichtigen Börsen in der ganzen Welt gehandelte Teilhaberpapiere und beteiligungsähnliche Wertpapiere von Immobiliengesellschaften für langfristigen Kapitalzuwachs zu sorgen.
Durch weltweite Anlagen im Immobiliensektor versucht der Trust von dem zyklischen
Kreislauf der Industrie und der Streuung von Anlagen auf verschieden Märkten weltweit zu profitieren. Nach Ansicht des Anlagemanagers & Vertriebsstelle bieten Wertpapiere von Immobiliengesellschaften einen höheren Streuungsgrad und höhere
Renditen als andere Arten von Wertpapieren. Die Erträge von Immobiliengesellschaften sind tendenziell nicht so stark mit ihren eigenen breiteren Märkten noch mit anderen Märkten in Wechselbeziehungen begriffen.
Darüber hinaus wird der Anlagemanager & Vertriebsstelle auch bestrebt sein, risikobereinigte Erträge zu maximieren, wobei die relativen Risiken einer jeden Investition
im Kontext des Risikos des gesamten Portfolios bemessen werden. Das ist besonders wichtig angesichts der globalen Orientierung der einzelnen Fonds. Die Exposition innerhalb von Märkten und Ländern mit dem höchsten Risikoniveau (gemessen
nach der Standardabweichung der Erträge) wird dabei genau und engmaschig durch
den Anlagemanager & Vertriebsstelle überwacht.
Zur Erreichung des Anlageziels, zur Aufrechterhaltung eines für die Erreichung der
täglichen Handelsvolumen angemessenen Maßes an Liquidität sowie zur Maximierung der risikobereinigten Erträge wird der Anlagemanager & Vertriebsstelle bestrebt
sein, in Unternehmen und Wertpapiere zu investieren, die in ausreichendem Maße
laufende Einnahmen und Liquidität bieten. Angesichts der Wachstumsorientierung
jedes der Fonds wird innerhalb des Portfolios eine geringe Umschlagsrate erwartet,
wodurch die Aufwendungen des jeweiligen Fonds reduziert werden. Eine Streuung
des Portfolios ist zwar bei keinem der Fonds das primäre Ziel, wird aber dennoch
vom Anlagemanager & Vertriebsstelle überwacht, um zu gewährleisten, dass die
Portfoliorisiken innerhalb der Grenzen der internen Richtlinien der Anlagemanager &
Vertriebsstelle liegen.
Die Fonds werden primär in Gläubiger- und Teilhaberpapiere von Immobiliengesellschaften und Immobilien-Investmenttrusts (Real Estate Investment Trusts - REITs)
investieren, deren primäres Ziel im Eigentum und in der Verwaltung von Immobilien
liegt. Zu solchen Immobiliengesellschaften können - ohne Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung - Grundstückserschließungsgesellschaften und Unternehmen
zählen, die Bürogebäude, Einkaufszentren, Industriegebäude, Lagerräume und Beteiligungen und Aktien an Hotelunternehmen anbieten. Zu den für eine Anlage in
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Frage kommenden Wertpapieren gehören - ohne Anspruch auf Vollständigkeit der
Aufzählung - öffentlich gehandelte, hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (wie etwa
Wertpapiere, die von der Nationalen Hypothekenvereinigung der Regierung der Vereinigten Staaten [Government National Mortgage Association] gesichert sind, und auf
dem Markt für US-Regierungspapiere gehandelt werden, der von Primärhändlern betrieben wird und der Regulierung durch die US-amerikanische Bundeszentralbank
[Federal Reserve Bank] in New York unterliegen), von REITs ausgegebene Wandelanleihen, Vorzugsaktien und Optionsscheine. Während der Hauptteil der Anlagen
(90%) in Form von öffentlich gehandelten Wertpapieren und investiven Gläubigerpapieren (die von einer Rating-Agentur wie Standard & Poor’s oder von jeder anderen
zu diesem Zweck vom Anlagemanager & Vertriebsstelle zugelassenen anerkannten
Rating-Agentur getätigt werden, kann ein Teil der Anlagen in privat platzierte Ausgaben öffentlich notierter Emittenten erfolgen. Die Fonds werden nicht unter Berücksichtigung auf ein au einen Anteilinhaber anwendbares Steuerregime verwaltet.
Alle Barreserven des Fonds werden in kurzfristige Geldmarktinstrumente oder Geldmarktfond angelegt oder auf Banken oder anderen Finanzinstitutionen hinterlegt,
wenn sie einen Mindestnettowert von 500 Millionen US$ (Gegenwert in Euro) haben.
Bareinlagen dürfen nur als ergänzendes liquides Kapital gehalten werden und unterliegen den Beschränkungen von Anlage I.
Des Weiteren unterliegt jeder Fonds vorbehaltlich nachstehender anderweitiger Angaben den folgenden Anlagebeschränkungen:
(i)
Entwickelte Märkte. Mindestens 60% des Nettoinventarwerts jedes Fonds
müssen in Wertpapiere angelegt werden, die an Börsen/auf Märkten in den
Entwickelten
Ländern
notiert
sind/
gehandelt werden. Letzterer Begriff schließt die Mitgliedstaaten, die Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan, Hong Kong und Singapur ein.
(ii)
Schwellenmärkte. Höchstens 30% des Nettoinventarwerts jedes Fonds dürfen in Wertpapiere angelegt werden, die an den Börsen/auf den Märkten in
Schwellenländern notiert sind/gehandelt werden. Die unter diesen Begriff
fallenden Länder müssen auch über einen bestehenden Markt an Immobiliengesellschaften verfügen. Dies würde zutreffen auf: die Philippinen, Indonesien, Malaysia und Thailand. Die lateinamerikanischen Länder erfüllen
derzeit zwar die Voraussetzungen für Schwellenmärkte, verfügen jedoch nur
über begrenzte Möglichkeiten für Anlagen in Immobiliengesellschaften.
(iii)
Barmittel: Höchstens 15% des Nettoinventarwerts des Global Property Fund
können in Bareinlagen angelegt werden.
Angesichts einer umfangreichen Erfahrung in Bezug auf internationale Immobilien
seitens der Eigenhändler und der primären Anteilseigner des Anlagemanagers &
Vertriebsstelle versucht jeder der Fonds bei der Maximierung der risikobereinigten
Renditen von einem wertorientierten Ansatz zu profitieren. Der Anlagemanager &
Vertriebsstelle glaubt, dass die Immobilienmärkte im Vergleich zu anderen Märkten
Ineffizienzen aufweisen, und ist bestrebt, sich die Vorteile aus den Besonderheiten
bei der Preisbildung zunutze zu machen, die durch sein grundsätzliches Vorgehen
bei der Bewertung von Unternehmen aufgedeckt werden. Im Unterschied zum industriellen Sektor kann sich der Immobiliensektor nicht so einfach an veränderte
Marktbedingungen anpassen. Die Erschließung einer Immobilie und deren nachfolgender Verkauf bzw. deren Vermietung nehmen viel Zeit in Anspruch, und wenn ein
Projekt einmal auf den Weg gebracht wurde, ist es nur schwer zu stoppen. Die An-
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passung der Mieten und der Werte der Immobilien geht ebenfalls nur langsam vonstatten, und durch diese ökonomische Unstimmigkeit kann es zu Ineffizienzen in der
Marktpreisgestaltung kommen, aus denen sich nach Meinung des Anlagemanagers
& Vertriebsstelle wiederum Anlagemöglichkeiten für jeden der Fonds ergeben.
5.
ANLAGEZIELE, ANLAGEPOLITIK UND BESCHRÄNKUNGEN DES EII US PROPERTY FUND
Das hauptsächliche Ziel des Fonds ist es absolute und relative Gesamterträge über
einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu erzielen, die über dem FTSE/NAREIT
Equity REIT Index (der Index) liegen. Bei dem Index handelt es sich um einen breitangelegten Index, der die Wertentwicklung des US REIT Markets abbildet. Der
Fonds wird vornehmlich in die unten beschriebenen Wertpapiere anlegen, die von
REITs und Real Estate Operating Companies (REOCs) begeben werden, die überwiegend in den USA, aber auch in Kanada ihren Sitz haben. Kanada ist für die Zwecke der vorliegenden Anlagepolitik in den Wirtschaftsraum der USA aufgrund seiner
engen wirtschaftlichen Verknüpfung mit den USA inbegriffen. Die Wertpapiere, in die
der Fonds anlegen wird, können höher konzentriert sein als die Zusammensetzung
des Index, um die Erträge der Investoren maximieren zu können, wobei aber eine
Diversifizierung über die größten Immobiliensektoren und –gebieten in den Vereinigten Staaten und Kanada angestrebt wird. Ein untergeordnetes Ziel des Fonds wird es
sein, laufende Erträge für die Anleger zu generieren. Der Fonds wird typischerweise
in Emittenten anlegen, deren laufende Dividende vollständig durch Barmittelzuflüsse
aus der operativen Geschäftstätigkeit gedeckt sind.
Der Fonds wird einen dynamischen top down und bottom up-Ansatz einsetzen, wobei
makroökonomische Faktoren wie etwa das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts,
Beschäftigungstrends, Konsum- und Geschäftsklima, Einzelhandelsumsätze usw. für
die Erwägungen in dem Evaluierungsprozess wesentlich sein werden. Der Anlagemanager verfügt über eine eigene Bewertungsmethode, die jedem Emittenten in jedem Immobiliensektor einen Rang zuordnet und benutzt diese Methode, um ein konzentriertes Portfolio von grundsätzlich 25-40 Emittenten zusammenzusetzen. Der
Fonds wird nicht nach Maßgabe eines steuerlichen Regimes verwaltet, das auf einen
Anleger Anwendung findet.
Die Vermögenswerte des Fonds werden unter gewöhnlichen Handelsumständen in
Übereinstimmung mit dem Prinzip der Risikomischung wie folgt angelegt, um die Investmentziele zu erreichen:
(i)
Der Fonds wird in Stammaktien von US-amerikanischen und kanadischen
REITs und REOCs anlegen. Der Fonds kann auch in Optionsscheinen, Vorzugsaktien und Wandelanleihen anlegen, die von denselben USamerikanischen und kanadischen Gruppenunternehmen begeben werden.
Bei den Anleihen kann es sich um fest und variabel verzinsliche Anleihen
handeln, wobei diese über ein investment grade Rating verfügen können,
aber nicht müssen.
(ii)
Darüberhinaus kann der Fonds bis zu 10 % seiner Nettovermögenswerte in
Stammaktien von REITs und REOCs anlegen, die außerhalb der USA und
Kanada liegen.
(iii)
Der Fonds darf bis zu 10 % seiner Nettovermögenswerte in andere OGAWs
aus jeglichem Mitgliedsstaat der Europäischen Union anlegen, dessen Anlageziel darin besteht in die vorgenannten Vermögenswerte anzulegen.
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(iv)
Darüberhinaus darf der Fonds in Einlagen anlegen und Geldmarktinstrumente erwerben. Das bedeutet, kurzfristige zinstragende Wertpapiere von Emittenten mit einem hohen Kreditrating erwerben wie z.B. treasury bills, Einlagenzertifikate, commercial papers oder Bankakzepte und in Geldmarktfonds
anlegen, die in die (iii) beschriebene Kategorie fallen. Der Wert dieser Anlagen darf 15 % der Nettovermögenswerte des Fonds unter gewöhnlichen
Handelsumständen nicht überschreiten.
(v)
Die Anlagewertpapiere werden unabhängig von der Größe des Unternehmens und unabhängig davon ausgewählt, ob es sich bei diesen Wertpapieren um ein value stock oder um einen Wachstumswert handelt.
(vi)
Die in (ii) und (iv) genannten Anlagegrenzen können aus Gründen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Fonds liegen, überschritten werden.
Hierzu zählen Wertsteigerungen oder –verluste der Anlagen des Fonds, die
Ausübung von Bezugsrechten oder Optionen und die Wertveränderung des
gesamten Fonds, wie etwa durch Zeichnungen und Rücknahmen. Die Berichtigung des Überschreitens von Anlagegrenzen hat oberste Priorität, wobei die Interessen der Anteilinhaber angemessen zu berücksichtigen sind.
Vorbehaltlich der Ziffer 2.1 des Anhangs 1 wird der Fonds nur in Wertpapiere anlegen, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, der in den USA und Kanada
liegt, sowie in zusätzlichen Ländern in denen ADRs, GDRs und EDRs gehandelt
werden, so wie z.B. das Vereinigte Königreich und Deutschland gehandelt werden.
6.
ANLAGEVERFAHREN
Der Anlageverfahren resultiert aus der Erfahrung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle auf den Immobilien- und Finanzmärkten und beinhaltet einen hoch disziplinierten, wertorientierten Ansatz. Vor der Anlage in einen Emittenten setzt sich der Portfoliomanager des Anlagemanagers & Vertriebsstelle mit kompetenten Vertretern aus
Regierung und Wirtschaft in Verbindung, um eine direkte Einschätzung der Anlagemöglichkeiten vornehmen zu können.
Es wird eine Überprüfung der lokalen marktwirtschaftlichen Faktoren vorgenommen,
um das Stadium der Konjunktur auf dem Immobilienmarkt zu bestimmen und herauszufinden, welche Unternehmen gut genug positioniert sind, um von den zukünftigen Entwicklungen profitieren zu können. Zu diesen wirtschaftlichen Faktoren, die
sich direkt auf Angebot und Nachfrage für die verschiedenen Typen von Immobilien
auswirken, zählen das Beschäftigungswachstum, Tendenzen hinsichtlich der Baugenehmigungen, die Liquidität sowie das Zinsniveau am Finanzmarkt, Absorption und
bevorstehende Angebotssteigerungen. Hauptquellen für diese wirtschaftlichen Daten
sind unter anderem die Maklerrecherche, von Bloomberg erstellte Datenbanken, das
Internet, die Gemeinschaft der Immobilienmakler sowie andere Kontakte am Markt.
Nach Herausfiltern der Unternehmen mit dem größten Potenzial für Anlagemöglichkeiten wird der Anlagemanager & Vertriebsstelle die Analyse anhand von Unternehmens-Vergleichsmodellen weiter verfeinern. Die Schlüsselelemente der Modelle des
Anlagemanagers & Vertriebsstelle sind dabei sowohl quantitativer als auch subjektiver Natur. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle konzentriert sich auf die Fähigkeit
eines jeden Unternehmens, einen Cash Flow zu erzeugen, um damit periodisch wiederkehrende Ausgaben und Fixkosten abzudecken und das laufende Geschäft zu
unterhalten. Eines der wesentlichen quantitativen Untersuchungskriterien des Anla-
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gemanagers & Vertriebsstelle ist dabei der Zugang zu Kapital, der für solche vermögensintensiven Unternehmen einen kritischen Faktor darstellt. Die Nettoinventarwerte von Unternehmen werden im Kontext eines Auflösungs- oder Liquidationsszenarios bewertet, jedoch kommt ihnen bei der Ermittlung des Gesamtwerts des Unternehmens keine ausschließliche Rolle zu. Da viele dieser Unternehmen zur Steigerung ihres Shareholder Value vom Wachstum abhängen, hält der Anlagemanager &
Vertriebsstelle auch nach Unternehmen Ausschau, deren Wachstumschancen sich
nicht in vollem Umfang marktwirksam niederschlagen. Die Messungen nichtquantitativer Art betreffen schwerpunktmäßig die Qualität des Managements und des
Eigentums, das finanzielle Engagement des Managements sowie die Schwerpunktsetzung auf bestimmte Marktnischen/Unternehmensschwerpunkte. An diesem Punkt
gewinnen die Kontakte des Anlagemanagers & Vertriebsstelle sowie seine Markterfahrung entscheidend an Bedeutung.
An die Erstellung einer Liste mit potenziellen Investments schließt sich eine erneute
Analyse der Unternehmen im Kontext der Marktbedingungen an. Nach Bestätigung
der Bewertungen wird die Anlagemöglichkeit zwecks endgültiger Genehmigung
durch Mitglieder der Geschäftsleitung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle überprüft. Im Zuge des Genehmigungsprozesses werden Richtpreise sowohl für den Kauf
als auch für den Verkauf einer jeden Anlageposition festgelegt. Die Bewertungen
werden quartalsweise oder - wenn dies aufgrund neuer Entwicklungen erforderlich
ist - auch häufiger überprüft. Richtpreise können mit Genehmigung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle neu festgelegt werden. Sobald der Richtpreis für den Verkauf erreicht wurde, muss diese Position verkauft oder ein neuer Richtpreis festgelegt werden.
7.
WEITERE ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN
Die Anlagetätigkeit eines Fonds darf nur in Übereinstimmung mit den Verordnungen
und innerhalb der Grenzen für Anlagen und Fremdkapitalaufnahme erfolgen, wie sie
die Central Bank den OGAWs von Zeit zu Zeit auferlegt. Diese finden sich in Anhang I zu diesem Verkaufsprospekt.
Des Weiteren darf der Anlagemanager & Vertriebsstelle im Auftrag eines Fonds nicht
mehr als 5% der Wertpapiere eines Emittenten erwerben.
Keiner der Fonds darf hinsichtlich des Emittenten eines der ihm zugrundeliegenden
Anlagewerte die rechtliche Kontrolle über das Unternehmen oder die Kontrolle über
die Unternehmensführung übernehmen oder dieses anstreben.
Die Fonds dürfen keine direkten Anlagen in Immobilien tätigen.
Eine Liste der Wertpapierbörsen und Märkte, in die jeder Fonds investieren darf, findet sich in Anhang II. Die Central Bank selbst gibt keine Liste genehmigter Märkte
aus.
8.
BEFUGNISSE ZUR FREMDKAPITALAUFNAHME
Jeder Fonds darf vorübergehend bis zu 10% seines Nettoinventars an Fremdkapital
aufnehmen. Unbeschadet der Befugnis jedes der Fonds zur Anlage in übertragbare
Wertpapiere darf der Trust keine Darlehen vergeben oder im Auftrag Dritter als Bürge auftreten.
9.
RISIKOMANAGEMENT
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25
Der Anlagemanager & Vertriebsstelle misst dem Risikomanagement eine entscheidende Bedeutung für seine Klienten zu und hat zu diesem Zweck ein System interner
Überprüfungs- und Ausgleichsmechanismen eingerichtet. Die internen Richtlinien
des Anlagemanagers & Vertriebsstelle sind darauf ausgerichtet, dass dem Portfoliomanager für jeden der Fonds ein Satz an vordefinierten Kauf- und Verkaufskriterien
vorgegeben wird, die er strikt einzuhalten hat.
10.
EFFIZIENTES PORTFOLIOMANAGEMENT
Die Fonds werden über Investitionen in verschiedenen Währungen verfügen.
Hedging-Transaktionen und andere Derivate (wie an der Börse oder außerbörslich
gehandelte Termingeschäfte, Optionen und Swaps) werden nur zur Abmilderung
kurzfristiger Währungsrisiken eingesetzt, wenn Dividendenpapiere zum Zwecke des
effizienten Portfoliomanagements gekauft oder verkauft werden sollen. Diese Verfahrensweisen und Instrumente dürfen nur in Übereinstimmung mit den Verordnungen
und den Auflagen der Central Bank angewendet werden. Nach Auffassung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle sind Währungshedges am effektivsten, was die Kontrolle des Zugangs- und Abgangsrisikos anbelangt, und sind nicht wirksam, was die
längerfristige Kontrolle des Gesamtrisikos in Bezug auf ein Portfolio anbelangt.
Dementsprechend wird weder eine Absicherung von Währungsrisiken zwischen der
Basiswährung eines Fond und den Währungen beabsichtigt, in denen die Vermögenswerte eines Fonds beziffert sind, noch soll das Risiko im Zusammenhang mit
einer Anlage in die in US$-Anteile des EII Global Property Fund abgesichert werden,
der den Euro als Basiswährung hat. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle wird die
Kostenstruktur dieser Verfahren zur Absicherung von Währungsrisiken überwachen
und mit Strategien überlagern, um sie auf ihre Kosteneffektivität im Hinblick auf ein
Management der Risiken im Portfolio zu bewerten. Keiner der Fonds wird jedoch Derivate einsetzen, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft hat der Central Bank in
Übereinstimmung mit dem von dieser herausgegebenen Richtlinienpapier 3/03 einen
Entwurf für ein Risikomanagementverfahren vorgelegt und besagtes Verfahren wurde durch die Central Bank genehmigt, bevor der jeweilige Fonds die Derivattransaktionen eingeht. In diesem Fall stellt der jeweilige Fonds den Anteilseignern auf Verlangen zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit den angewendeten Risikomanagementverfahren zur Verfügung, die die angewendeten quantitativen Beschränkungen sowie alle kürzlichen Entwicklungen im Risiko- und Ertragsprofil der
Hauptkategorien von Anlagen des Fonds einschließen.
11.
RISIKOFAKTOREN
Die Fonds investieren primär in Emittenten mit Aktivitäten im Immobiliensektor. Anlagen in Wertpapiere von Unternehmen aus dem Immobiliensektor sind unter anderem
mit den folgenden Risiken behaftet: Minderung des Immobilienwertes, Risiken im
Zusammenhang mit den allgemeinen und lokalen wirtschaftlichen Bedingungen,
Überbietung und zunehmender Wettbewerb, Anstieg der Grundsteuern und der Betriebskosten, Änderungen im Raumplanungsrecht, Verlust durch Schadensfall oder
Enteignung, Schwankungen in den Mieteinnahmen, Änderungen des Nachbarschaftswertes, der Attraktivität der Immobilien für Mieter und Anstieg der Zinssätze.
Des Weiteren können eigenkapitalgestützte REITs durch Wertänderungen der sich
im Besitz des Trusts befindlichen zugrundeliegenden Immobilie beeinflusst werden,
während hypothekengestützte REITs durch die Qualität der eingeräumten Kreditlinie
beeinflusst werden. Eigenkapital- und hypothekengestützte REITs hängen von den
Fähigkeiten des Managements ab, können nicht diversifiziert werden und unterliegen
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den für Finanzierungsprojekte spezifischen Risiken. Zu den weiteren Risiken, denen
diese Trusts ausgesetzt sind, gehören eine starke Cashflow-Abhängigkeit, Schuldnerverzug, Selbstliquidation und Gefahr, nicht in den Genuss einer steuerbefreiten
Durchreichung des Einkommens gemäß dem Bundessteuergesetz der USA [Internal
Revenue Code] von 1986 in der jeweils geltenden Fassung in Frage zu kommen oder keine Ausnahmegenehmigung im Rahmen des US-amerikanischen Investmenttrustgesetzes [Investment Trust Act] von 1940 in der jeweils geltenden Fassung zu
erhalten. Falls ein Emittent von durch Immobilien abgesicherten Schuldnerpapieren
in Not gerät, besteht immer noch die Möglichkeit, dass ein Fonds letztendlich in den
Besitz der zugrundeliegenden Immobilie gelangt. Außerdem wäre zu beachten, dass
Anteile in Immobilien-Investmenttrusts möglicherweise nicht so liquide sind wie andere Wertpapierarten.
Die Wertpapieranlagen jedes des Fonds unterliegen auch den normalen Marktschwankungen und anderen Risiken, mit denen Wertpapiere von Haus aus behaftet
sind. Der Wert der Anlagewerte und die sich daraus ergebenden Erträge - und damit
auch der Wert der Anteile und die Einnahmen aus diesen - können sowohl sinken als
auch steigen, und es besteht die Möglichkeit, dass der Anleger den von ihm angelegten Betrag nicht zurückerlangt. Wechselkursschwankungen zwischen den Währungen oder die Umrechnung von einer Währung in eine andere können ebenso zu einer Wertsteigerung oder -verringerung von Investitionen führen, und Änderungen der
Zinssätze können sich sowohl auf den Ertrag als auch auf den Wert einer Investition
auswirken. Aufgrund der Different zwischen dem Verkaufs- und dem Rücknahmepreis von Anteilen sollte eine Investition mittel- bis langfristig geplant werden.
Bei Anlagen in Wertpapier von Emittenten aus Schwellenmärkten kann sich ein
Fonds zusätzlich zu den üblichen, mit konventionellen Wertpapieren verbundenen
Risiken noch zusätzlichen Risiken gegenübersehen. Zu diesen zählen:Währungsabwertung
Der Fonds hat seine Vermögenswerte möglicherweise in Wertpapiere angelegt, die
in anderen Währungen als die der entwickelten Länder beziffert sind, und wenn der
Fonds Einnahmen aus diesen Wertpapieren erzielt, dann erzielt er sie in diesen
Währungen. Historisch gesehen haben die meisten Währungen in den weniger entwickelten Ländern eine erhebliche Abwertung gegenüber den Währungen in den
entwickelten Ländern erfahren. Einige der Währungen aus den Schwellenländern
könnten gegenüber den Währungen in den entwickelten Ländern weiterhin im Wert
fallen.
Landesspezifische Risiken
Der Wert der Vermögenswerte im Fonds kann durch Unsicherheiten innerhalb der
einzelnen Schwellenmarktländer, in die der Fonds investiert hat - wie etwa durch Änderungen in der Regierungspolitik, Verstaatlichung der Industrie, Besteuerung, Beschränkungen bei der Währungsrückführung und andere Entwicklungen innerhalb
der Gesetze oder Vorschriften des Landes, in dem der Fonds investieren könnte und
insbesondere durch Änderungen in der Gesetzgebung in Bezug auf das Niveau ausländischer Beteiligungen an Unternehmen - weiteren Einflüssen unterliegen.
Börsenpraktiken
Viele Schwellenmärkte durchlaufen eine Zeit des rapiden Wachstums und sind weniger stark reguliert als viele Märkte der führenden Börsen in der Welt. Weiterhin kön-
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nen Marktpraktiken in Bezug auf den Abschluss von Wertpapiergeschäften und die
Aufbewahrung von Vermögen in entstehenden Märkten ein erhöhtes Risiko für den
Fonds darstellen und können zu Verzögerungen beim Erhalt genauer Informationen
über den Wert der Wertpapiere führen (was sich im Ergebnis auf die Berechnung
des Nettoinventarwerts auswirken kann). Die Börsen sind im Allgemeinen weniger liquide als die führenden Börsenmärkte der Welt. Der Kauf und Verkauf von Anlagen
kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als es normalerweise auf entwickelten Börsenmärkten erwartet wird, und eventuell müssen Transaktionen zu ungünstigen Preisen abgewickelt werden.
Informationsqualität
Normen und Praktiken betreffend Rechnungslegung, Buchprüfung und Finanzberichterstattung sowie Forderungen zur Offenlegung von Informationen, die für manche Unternehmen auf Schwellenmärkten gültig sind, in denen der Fonds möglicherweise Anlagen tätigt, können von den Normen abweichen, die in entwickelten Ländern vorherrschen. Dadurch haben die Anleger möglicherweise weniger Informationen zur Verfügung, und die zur Verfügung stehenden Informationen können veraltet
oder mit einem zu geringen Sicherheitsniveau behaftet sein.
Unternehmensführung und Anlegerschutz
Die Standards hinsichtlich der angemessenen Unternehmensführung und des Anlegerschutzes können aufgrund der weniger weit entwickelten Regelungen und/oder
Praktiken in solchen Ländern geringer sein.
Abwicklung
Die Handels- und Abwicklungspraktiken an einigen der Börsen oder Märkte, an denen ein Fonds Anlagen tätigt, können sich von denen an den weiter entwickelten
Märkten unterscheiden, was zu einem erhöhten Abwicklungsrisiko und/oder zu Verzögerungen bei der Realisierung von Anlagen durch einen Fonds führen kann.
Verwahrungsrisiko
In den meisten Ländern mit Schwellenmärkten sind die lokalen Verwahrungsdienste
noch unterentwickelt, sodass der Handel an solchen Märkten mit einem Transaktions- und Verwahrungsrisiko verbunden ist. Unter bestimmten Umständen kann ein
Fonds seine Vermögenswerte möglicherweise nicht wieder zurückerlangen oder es
kann bei der Rückerlangung von einigen Vermögenswerten zu Verzögerungen
kommen. Zu solchen Umständen gehören beispielsweise die Unsicherheit in Bezug
auf Gesetze oder deren rückwirkende Anwendung sowie die Auferlegung von Börsenkontrollen oder die nicht ordnungsgemäße Eintragung von Rechtstiteln. In einigen Schwellenländern wird der Beweis für einen Rechtstitel an Anteilen in Form eines "Bucheintrages" bei einer unabhängigen Registrierungsstelle geführt, die möglicherweise nicht der effektiven Überwachung durch die Regierung unterliegt; das erhöht das Risiko, dass die Registrierung der in einem Fonds gehaltenen Anteile in einem solchen Land aufgrund von Betrug, Fahrlässigkeit oder aufgrund der Tatsache,
dass diese unabhängigen Registrierungsstellen sie einfach übersehen haben, verloren geht. Die Kosten eines Fonds im Zusammenhang mit der Anlagetätigkeit und
dem Besitz von Anlagen in solchen Märkten liegen in der Regel höher als auf organisierten Wertpapiermärkten.
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Potentielle Investoren, deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorwiegend in
anderen Währungen als der Basiswährung des relevanten Fonds beziffert sind, oder
die in Anteile investieren, die in einer anderen Währung als die Basiswährung des relevanten Fonds beziffert sind, sollten die potenziellen Verlustrisiken berücksichtigen,
die sich aus Wertfluktuationen zwischen der Währung, in der die Anlage getätigt
wird, und (gegebenenfalls) den anderen Währungen und/oder der Basiswährung ergeben.
Die Berechnungen des (gegebenenfalls) an den Anlagemanager & Vertriebsstelle zu
zahlenden leistungsbezogenen Honorars berücksichtigt keine einbehaltene Kapitalertragsteuer aus Zahlungen, die der Fonds empfangen hat. Anleger des Fonds, die
ihren Anteil an solchen einbehaltenen Kapitalertragssteuern nicht zurückfordern oder
nicht zurückfordern können, tragen dementsprechend indirekt einen höheren Anteil
an dem leistungsbezogenen Honorar als Anleger, die ihren Anteil an solchen Steuern
zurückfordern können und dies auch tun. Die Anleger sollten hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in einen der Fonds ihren Steuerberater konsultieren.
Die durch den Fonds zu zahlende Wertentwicklungsgebühr basiert auf den realisierten und nicht realisierten Nettogewinnen zum Ende einer jeden Berechnungsperiode.
Das bedeutet, dass Wertentwicklungsgebühren nicht realisierte Gewinne gezahlt
werden können, die nachfolgend niemals realisiert werden.
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass bei nicht börsennotierten Wertpapieren
die Verwaltungsgesellschaft oder der Anlagemanager & Vertriebsstelle möglicherweise nicht an der Bewertung solcher Wertpapiere beteiligt sind. Schätzungen hinsichtlich des voraussichtlichen Realisierungswerts solcher Investitionen sind per se
schwierig anzustellen und mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet. Es besteht ein
inhärenter Interessenkonflikt zwischen der Beteiligung des Anlagemanagers & Vertriebsstelle an der Festsetzung des Bewertungspreises für die Investitionen eines
Fonds einerseits und den übrigen Aufgaben des Anlagemanagers & Vertriebsstelle
andererseits. Darüber hinaus basieren die Honorare des Anlagemanagers & Vertriebsstelle auf dem Nettoinventarwert des jeweiligen Fonds, sodass die an den Anlagemanager & Vertriebsstelle zu zahlenden Honorare bei einem Anstieg des Nettoinventarwerts gleichfalls steigen, was auf einen weiteren Interessenkonflikt des Anlagemanagers & Vertriebsstelle bei der Bestimmung des Preises für die Bewertung der
Anlagen in einem Fonds hinausläuft. Schließlich können nicht börsennotierte Wertpapiere auch illiquide sein.
12.
AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK
Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, jährlich, innerhalb eines Monats nach Ende einer jeden Börsenhandelsperiode, oder zu allen anderen von ihm festgelegten
Zeiten eine Ausschüttung aller Nettodividenden, Zinsen und anderen Einnahmen aus
jedem der Fonds mit den gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages angebrachten Anpassungen vorzunehmen. Alle nicht ausgeschütteten Einnahmen der
Fonds sowie alle (ob realisierten oder nicht realisierten) Kapitalgewinne werden gemäß der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds angelegt.
Ausschüttungen, die nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Stichtag für ihre
Fälligkeit eingefordert werden, verfallen und fließen an den jeweiligen Fonds zurück.
An die Fondsanteilsinhaber auszuzahlende Ausschüttungen werden durch Zeichnung zusätzlicher Anteile wieder in den Fonds investiert, es sei denn, die Inhaber
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verlangen ausdrücklich eine Auszahlung der Dividenden per telegrafischer Überweisung. Die elektronische Überweisung erfolgt auf Risiko und zu Lasten des Fondsanteilsinhabers.
Jeder Fonds ist dazu verpflichtet und berechtigt, von allen Dividenden, die an einen
Anleger gezahlt werden müssen, der irischer Steuerinländer ist oder dafür gehalten
wird oder im Namen eines irischen Steuerinländers handelt, einen Betrag für die in
Irland zu zahlenden Steuern einzubehalten und diesen an die irische Finanzbehörde
abzuführen.
13.
VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
EII Real Estate Securities Advisors Limited ist die Verwaltungsgesellschaft des
Trusts. Die Verwaltungsgesellschaft ist verantwortlich für das tägliche Management
und die Verwaltung des Trusts, hat jedoch ihre Aufgaben in den Bereichen Anlagemanagement und Anlagenverwaltung an den Anlagemanager & Vertriebsstelle beziehungsweise an die Verwaltungsstelle ausgelagert. Die Verwaltungsgesellschaft
wurde am 3. Oktober 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet.
Das genehmigte Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beläuft sich auf
10.000.000 €, von denen 125.000 € ausgegeben und voll eingezahlt sind. Gesellschaftssekretär des Unternehmens ist die Firma Goodbody Secretarial Limited.
Die Verwaltungsgesellschaft hat gemäß dem Treuhandvertrag das Recht, zugunsten
einer anderen qualifizierten Gesellschaft, die von dem Treuhänder und der Central
Bank genehmigt wurde, zurückzutreten. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter den
folgenden Umständen durch den Treuhänder von ihren Pflichten abberufen werden:
(a) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Liquidation geht oder wenn ein Insolvenzverwalter über ihr Vermögen bestellt wurde; (b) wenn der Treuhänder gute und berechtige Gründe zu der Annahme hat - und dies der Verwaltungsgesellschaft gegenüber schriftlich erklärt - dass ein Wechsel der Verwaltungsgesellschaft im Interesse
der Fondsanteilsinhaber wünschenswert ist und (c) auf Verlangen der Fondsanteilsinhaber, die mindestens 50% der derzeit ausgegebenen Anteile auf sich vereinigen.
Im Treuhandvertrag finden sich Bestimmungen und Vorschriften, durch die die Verantwortlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft geregelt werden und die unter bestimmten Umständen - ausgenommen bei Fahrlässigkeit, Leistungsverzug, Pflichtverletzung oder Vertrauensbruch - für eine Entschädigung oder Haftungsfreistellung
sorgen.
14.
MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS DER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
Christian A. Lange
Herr Lange ist der Chief Executive Officer (CEO) und Mitbegründer der EII Capital
Management, Inc. Er wurde in Deutschland geboren und erhielt 1967 seinen MBAAbschluss an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Von
1968 bis 1974 arbeitete Herr Lange als Vice President der Goldman Sachs International in New York und gründete und leitete die Goldman Sachs AG, Zürich 1974. Von
1976 bis 1983 war Herr Lange geschäftsführender Direktor der Friedrich Flick Industrieverwaltung KgaA, wo war für deren internationale Wertpapierportfolios, Immobilieninvestments und große industrielle Direktinvestitionen verantwortlich zeichnete.
Herr Lange kann mehr als 29 Jahre Erfahrung in der Wertpapierbranche vorweisen.
Declan McCourt
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Declan McCourt ist Group Chief Executive und Partner in der OHM-Group. Seine
Firma vermarktet und vertreibt auf exklusiver Basis Personen- und Lastkraftwagen
führender Marken und ist in dieser Branche gut etabliert. Declan McCourt wurde in
Dublin geboren und schloss das University College Dublin 1967 mit einem BA in
Wirtschafts- und Politikwissenschaft und 1968 mit einem MA in Wirtschaftswissenschaft ab, erhielt 1968 die irische Anwaltszulassung und absolvierte 1973 die Harvard Business School mit einem MBA. Er arbeitete sechs Jahre lang bei Seagram in
deren Unternehmensbereich für Übersee, anfänglich als Marketing-Direktor für Europa mit Sitz in Italien und dann als Vizepräsident im Unternehmensbereich Weltweite Geschäfte in New York. 1978 kehrte er nach Irland zurück, wo er als Hauptgeschäftsführer und erster Vorstandsvorsitzender bei der TMG Group Limited arbeitete.
1982 wurde er Partner und Geschäftsführer bei der OHM-Group, wo er dabei half,
das Unternehmen auf sein heutiges Niveau auszudehnen.
Mary Broughan
Mary Broughan war von 1980 bis 1994 geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied
und Gesellschaftssekretärin bei Woodchester Investments plc und von 1988 bis
1994 geschäftsführendes Vorstandsmitglied bei der Woodchester Credit Lyonnais
Bank. Seit 1994 hat sie sich teilweise zurückgezogen und ist bei keinem Unternehmen mehr in einer Vollzeitbeschäftigung tätig. Mary Broughan hat eine Reihe nicht
leitender Verwaltungsratsposten bei irischen Unternehmen inne. Sie ist Mitglied des
Instituts für Bankfachleute [Institute of Bankers] in Irland und hat einen BA-Abschluss
in Politikwissenschaft und Philosophie des University College Dublin.
Keines der Mitglieder des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft hat irgendeinen Anteil an oder Vorteil aus Transaktionen, die ihren Eigenschaften oder Bedingungen nach ungewöhnlich waren oder sind oder wesentlich für den Trust sind, mit
der Ausnahme, dass Christian Lange Mitglied des Verwaltungsrats des Anlagemanagers und der Vertriebsstelle ist.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft haben die Befugnis
zur Festlegung der Anlagepolitik und des Anlagemanagements des Trusts an den
Anlagemanager & Vertriebsstelle delegiert.
Die Kontaktadresse des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft ist die Adresse
des Anlagemanagers & Vertriebsstelle.
15.
ANLAGEMANAGER, VERTRIEBSSTELLE UND PROMOTER
Der Anlagemanager & Vertriebsstelle erbringt unter anderem ermessensabhängig
und ermessensunabhängige Dienstleistungen im Bereich Anlageberatung sowohl für
private als auch institutionelle Kunden in allen Bereichen seiner internationalen
Wertpapiergeschäfte an. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle ist auch der Promoter
des Fonds.
Der Anlagenverwaltungs- und Vertriebsvertrag bleibt für eine anfängliche Laufzeit
von einem Jahr in Kraft und wird daraufhin verlängert, sofern er nicht von einer der
Parteien drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Bei Eintritt bestimmter Ereignisse (auch während des ersten Jahres), wie etwa bei einem wesentlichen Verstoß einer Vertragspartei gegen die Vertragsbestimmungen oder wenn eine
der Vertragsparteien in Liquidation geht oder der Trust aufgelöst wird, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden.
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Die Verwaltungsgesellschaft hat sich verpflichtet, den Anlagemanager & Vertriebsstelle von allen Klagen, Verfahren und Ansprüchen sowie allen daraus entstehenden
Kosten, Forderungen und Ausgaben (einschließlich der hieraus entstehenden Anwaltskosten und Kosten für professionelle Beratung sowie anderer Ausgaben) freizustellen und gegenüber diesen schadlos zu halten, die aufgrund der Erfüllung oder
Nichterfüllung seiner Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der Bedingungen des Anlagenverwaltungs- und Vertriebsvertrages (außer in Fällen von Betrug, vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit seitens des Anlagemanagers
& Vertriebsstelle) möglicherweise gegen den Anlagemanager & Vertriebsstelle vorgebracht, von diesem erlitten werden oder ihm entstehen könnten; von dieser Regelung aufgenommen sind jedoch Steuern in Bezug auf den Gesamtertrag oder die
Gesamtgewinne des Anlagemanagers & Vertriebsstelle.
16.
TREUHÄNDER
Die BNY Mellon Trust Company Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde am 13. Oktober 1994 in Irland unter der Registernummer 223184
gegründet. Ihre Haupttätigkeit besteht in der Erbringung von Treuhänder- und Verwahrdienstleistungen für gemeinsame Anlageprogramme. Die Gesellschaft ist gemäß dem Investment Intermediaries Act von 1995 von der Central Bank zugelassen.
The Bank of New York Mellon Corporation ist ein weltweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen, dessen Tätigkeiten sich darauf konzentrieren, Kunden bei der
Verwaltung ihrer Vermögenswerte und damit verbundenen Dienstleistungen zu unterstützen. Es ist in 36 Ländern und auf über 100 Märkten aktiv. The Bank of New
York Mellon Corporation ist ein führender Anbieter von Finanzderivaten für Institute,
Unternehmen und vermögende Privatpersonen, die über ein weltweites Team hochwertiger Vermögensverwaltungs-, Asset Service, emittentenbezogene Abwicklungsund Treasurydienstleistungen anbietet.
Der Treuhänder ist für die sichere Verwahrung aller Vermögenswerte des Trusts
verantwortlich. Der Treuhänder darf jedoch zu normalen wirtschaftlichen Tarifen ein
oder mehrere andere Personen zu Unterverwahrern hinsichtlich der Vermögenswerte
bestellen, wobei sich die Tatsache, dass er einen Dritten mit der sicheren Verwahrung eines oder aller Vermögenswerte beauftragt hat, in keiner Weise auf seine Haftung auswirkt. Die Central Bank wacht darüber, dass der Treuhänder in Erfüllung
seiner Verpflichtung bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrer äußerste
Sorgfalt walten lässt, um zu gewährleisten, dass der Unterverwahrer über die für die
Erfüllung der entsprechenden Verantwortlichkeiten erforderliche Fachkenntnis, Kompetenz und das Ansehen verfügt und diese pflegt. Daher muss der Treuhänder den
Unterverwahrer in angemessenem Umfang überwachen und von Zeit zu Zeit entsprechende Nachforschungen anstellen und Erkundigungen einziehen, um sich zu
vergewissern, dass der Unterverwahrer seine Pflichten nach wie vor in vollem Umfang erfüllt. Dieser Absatz erhebt nicht den Anspruch, eine rechtliche Interpretation
der Richtlinien und der entsprechenden Vorschriften der OGAW-Richtlinie zu sein.
Der Treuhänder kann nach erfolgter Bestellung eines neuen, von der Central Bank
genehmigten und für die Verwaltungsgesellschaft akzeptablen Treuhänders von seinem Posten zurücktreten.
Der Treuhänder muss seine Pflichten mit der gebührenden Sorgfalt erfüllen und haftet gegenüber den Fondsanteilsinhabern für jeden Verlust, den diese aufgrund seiner
ungerechtfertigten Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
Verpflichtungen erleiden.
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Der Treuhandvertrag enthält Bestimmungen, in denen die Verantwortlichkeiten des
Treuhänders geregelt sind und unter bestimmten Voraussetzungen - jedoch nicht bei
ungerechtfertigter Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtungen - für dessen Haftungsfreistellung gesorgt ist.
17.
VERWALTUNGSSTELLE
Die Verwaltungsgesellschaft hat Capita Financial Administrators (Ireland) Limited zur
Verwaltungsstelle für jeden der Fonds bestellt und darüber hinaus auch mit der Führung des Registers für jeden der Fonds betraut.
Die Bestellung von Capita Financial Administrators (Ireland) Limited zur Verwaltungsstelle erfolgte gemäß dem Verwaltungsstellenvertrag. Die Verwaltungsstelle erbringt Dienstleistungen im Bereich Verwaltung, Rechnungslegung, Registrierung,
Transferagentur und damit zusammenhängende Dienstleistungen an die Anteilseigner für gemeinsame Anlagepläne.
Die Verwaltungsstelle ist eine gemäß dem irischen Recht gegründete Gesellschaft
mit beschränkter Haftung und hat sich am 22, Februar 2006 dazu bereiterklärt, als
Verwaltungsstelle gemäß dem Fondsverwaltungsvertrag tätig zu sein. Die Verwaltungsstelle ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Capita Plc, einer gemäß dem
Recht von England und Wales gegründeten und an der Londoner Börse notierten
Aktiengesellschaft. Die Verwaltungsstelle ist von der irischen Central Bank genehmigt und steht unter deren Aufsicht. Die Pflichten und Funktionen der Verwaltungsstelle umfassen unter anderem die Berechnung des Nettoinventarwertes und die
Führung aller relevanten Aufzeichnungen und Bücher der Fonds wie gemäß den von
ihm im Rahmen des Verwaltungsstellenvertrages sowie im Rahmen der Verordnungen übernommenen Pflichten erforderlich.
Zu den Pflichten und Funktionen der Verwaltungsstelle gehören unter anderem die
Berechnung des Nettoinventarwerts, die Bereitstellung von Einrichtungen für die Registrierung der Anteile, die Aufbewahrung aller relevanten Aufzeichnungen und Bücher des Trusts wie gemäß den von ihm im Rahmen des Verwaltungsvertrages
übernommenen Pflichten erforderlich, sowie die Unterstützung der Wirtschaftsprüfer
im Zusammenhang mit der Prüfung der Finanzabschlüsse des Trusts.
Der Verwaltungsstellenvertrag zwischen dem Verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle sieht vor, dass die Bestellung der Verwaltungsstelle so lange gilt bis
oder insofern sie von der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsstelle gegenüber dem jeweils anderen mit einer Frist von mindestens 90 Tagen schriftlich gekündigt wird. Unter bestimmten Umständen jedoch kann der Vertrag von jeder der
beiden Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung gegenüber der jeweils anderen
schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag enthält gewisse Bestimmungen für die Haftungsfreistellung der Verwaltungsstelle, schränkt diese jedoch insoweit ein, als dass
Fälle aufgrund von arglistiger Täuschung, Fahrlässigkeit, Betrug, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgenommen sind.
18.
ANTRAG AUF ZUTEILUNG VON ANTEILEN
Nach Maßgabe des Treuhandvertrages hat die Verwaltungsgesellschaft sowie jede
von ihr beauftragte andere Person (wobei für solche Zwecke die Verwaltungsstelle
bestellt wurde) das ausschließliche Recht, auf Rechnung des Trusts oder auf eigene
Rechnung die Ausgabe von Anteilen zu veranlassen und den Treuhänder zur Schaffung dieser Anteile aufzufordern. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet bezüglich
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jedes einzelnen Antrages auf Zuteilung von Anteilen nach eigenem freiem Ermessen
über dessen vollständige oder teilweise Annahme oder Ablehnung. Jeder Fondsanteil stellt ein im Rahmen des Trusts bestehende wirtschaftliche Beteiligung (beneficial
interest) dar. Alle Anteile sind gleichrangig.
Die Anteile werden an jedem Handelstag hinsichtlich von Anträgen (denen alle im
Rahmen der Verfahren zur Geldwäschebekämpfung erforderlichen Dokumente beigefügt sein müssen), die die Verwaltungsstelle bis zum Handelsschluss für den jeweiligen Handelstag erhalten hat, zu dem Preis ausgegeben, der anhand des zum
Bewertungszeitpunkt des jeweiligen Handelstages geltenden Nettoinventarwerts pro
Fondsanteil berechnet wird. Die Zahlungen für die Anteile, für die der Antrag gestellt
wurde, müssen bis zum Abrechnungstag eingegangen sein. Der Nettoinventarwert
wird mittels des weiter unten unter der Überschrift Ausgabe- und Rücknahmepreise/Inventarbewertung beschriebenen Bewertungsverfahrens für Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten ermittelt. Ein nach Handelsschluss eingehender Antrag wird so
behandelt, als wäre er bis zum nächsten Handelsschluss eingegangen. Anträge auf
Zuteilung von Anteilen sollten gemäß den Vorgaben unter der Überschrift Antragsverfahren in Anlage III erfolgen.
Die Einnahmen jedes der Fonds aus dem Verkauf von Anteilen werden von dem jeweiligen Fonds im Rahmen von dessen Anlageplan verwendet.
Die Mindesthöhe der Erstzeichnung durch jeden Anleger muss den weiter oben gemachten Angaben zu den Schlüsselmerkmale der Fonds oder jedem anderen Betrag
entsprechen, den die Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit festlegt.
Jeder Fondsanteilsinhaber muss nach einem Teilrücknahme oder einer Übertragung
die Mindestbeteiligung halten, welches in den Angaben zu den Schlüsselmerkmalen
des Fonds weiter oben festgelegt ist.
Die Verwaltungsgesellschaft kann (vorausgesetzt, der Treuhänder hat sich davon
überzeugt, dass die Interessen der vorhandenen Fondsanteilsinhaber nicht wesentlich beeinträchtigt werden) Anteile gegen die Übertragung von Anlagewerten an den
Treuhänder ausgeben, die von der Verwaltungsgesellschaft zum Einschluss in den
Trust genehmigt wurden.
Es können Bruchteile von Anteilen in Höhe von mindestens 1/1000 eines Fondsanteils ausgegeben werden. Zeichnunsgelder, die kleinere Bruchteile von Anteilen repräsentieren, gehen nicht an den Antragsteller zurück, sondern werden als Teil der
Vermögenswerte des relevanten Fonds einbehalten. Anteile werden nur in nicht verbriefter Form ausgegeben. Die Registrierung der von dem Antrag erfassten Anteile
und der Versand der schriftlichen Bestätigungen über die Inhaberschaft erfolgen
normalerweise innerhalb von 10 Tagen, nachdem die Verwaltungsgesellschaft die relevanten Angaben zur Registrierung erhalten hat.
Änderungen hinsichtlich der Einzelheiten der Registrierung des Anlegers sowie hinsichtlich der Zahlungsanweisungen werden nur gegen Vorlage der Originalbelege
vorgenommen.
Als Teil des Erstantrages auf die Zeichnung von Anteilen müssen ein oder mehrere
Dokumente im Zusammenhang mit Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche bei
der Verwaltungsstelle eingereicht werden. Diese Anforderung ergibt sich aus der
entsprechenden Richtlinie des Rates des Europäischen Gemeinschaften
(91/308/EEC) sowie aus dem irischen Strafverfolgungsgesetz [Criminal Justice Act]
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(Money Laundering and Terrorist Financing) Act 2010 in seiner jeweils geltenden
Fassung; nach diesen Rechtsvorschriften sind Finanzinstitute verpflichtet, die Identität ihrer potenziellen Kunden zu ermitteln. Zusätzlich dazu behält sich die Verwaltungsstelle das Recht vor, alle Dokumente anzufordern, die zur Bestätigung der
Identität des Antragstellers erforderlich sind. Das kann dazu führen, dass Anteile an
einem Handelstag nach demjenigen Handelstag ausgegeben werden, für den der
Antragsteller die Ausstellung der Anteile ursprünglich gewünscht hat.
Beispielsweise kann eine Person dazu aufgefordert werden, eine ordnungsgemäß
notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises zusammen mit Belegen über die Anschrift dieser Person (wie etwa einer Strom-, Gas- oder
Wasserrechnung oder einen Bankauszug) oder über deren Geburtsdatum beizubringen. Bei einer Antragstellung durch Unternehmen sind eine beglaubigte Kopie der
Gründungsurkunde (und jede Namensänderung), des Gesellschaftsvertrages und
der Satzung (oder gleichwertiger Dokumente), sowie Informationen über Namen, Beruf, Geburtsdatum und Wohn- und Geschäftssitz aller Vorstandsmitglieder beizubringen.
Weiterhin wird anerkannt, dass die Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltungsstelle vom Antragsteller gegenüber allen Verlusten schadlos gehalten werden, die infolge der Nichtbearbeitung des Antrages entstehen, wenn diese Informationen durch
die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsstelle angefordert, jedoch vom Antragsteller nicht vorgelegt wurden.
Während der Zeiträume, in denen das Recht der Fondsanteilsinhaber zur Forderung
der Rücknahme ihrer Anteile wie nachstehend unter Aussetzung der Berechnung
des Nettoinventarwerts beschrieben ausgesetzt ist, dürfen von der Verwaltungsgesellschaft keine Anteile ausgegeben oder verkauft werden. Antragsteller für solche
Anteile werden über eine solche Verschiebung oder Stornierung informiert und ihre
Anträge werden, sofern nicht zurückgezogen, am nächsten auf das Ende der Aussetzung folgenden Handelstag berücksichtigt.
19.
RÜCKNAHME VON ANTEILEN
Anträge zur Rücknahme von Anteilen können per Fax oder per Post erfolgen. Bei
Antragstellung per Fax sollte der Verwaltungsstelle jedoch der Originalantrag per
Post nachgesendet werden. Per Fax eingehende Rücknahmeanträge werden nur
bearbeitet, wenn die Zahlung auf ein Konto erfolgt, das in den Unterlagen des Antragstellers angegeben ist. Faxanträge werden von der Verwaltungsstelle als endgültige Aufträge behandelt, auch wenn sie nachfolgend nicht schriftlich bestätigt werden. Die Verwaltungsstelle wird Beträge im Zusammenhang mit einer Rücknahme
nicht an Dritte auszahlen.
Anträge zur Rücknahme von Anteilen, die die Verwaltungsstelle bis zum Handelsschluss für einen Handelstag erhält, werden wie in diesem Abschnitt beschrieben unter Zugrundelegung des Nettoinventarwerts pro Fondsanteil gehandelt, der zum Bewertungszeitpunkt des jeweiligen Handelstages Gültigkeit hat (und wie unter Ausgabe- und Rücknahmepreise/Inventarbewertung nachstehend beschrieben berechnet wurde).
Nach Handelsschluss bei der Verwaltungsstelle eingehende Rücknahmeanträge
werden so behandelt, als ob sie bis zum darauf folgenden Handelsschluss eingegangen wären.
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Teilrückkäufe von Paketen sind erlaubt, vorausgesetzt dies führt nicht dazu, dass der
Fondsanteilsinhaber eine Anzahl von Anteilen hält, die einen Wert von weniger als
5.000 € (oder den Gegenwert in einer anderen Währung) hat.
Der bei der Rücknahme von Anteilen fällige Betrag ist normalerweise in der relevanten Währung für die jeweilige Klasse von Anteilen bis zum Abwicklungstermin per telegrafischer Überweisung auf das Risiko und auf die Kosten des Fondsanteilsinhabers zu zahlen.
Erlöse aus einer Rücknahme werden erst dann ausgezahlt, wenn das Original des
Zeichnungsantragsformulars zusammen mit allen erforderlichen Dokumenten (einschließlich aller Dokumente im Zusammenhang mit Verfahren zur Bekämpfung der
Geldwäsche) bei der Verwaltungsstelle eingegangen ist.
Ein Fondsanteilsinhaber kann seinen Rücknahmeantrag nicht ohne vorheriges
schriftliches Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft zurückziehen, es sei denn
im Falle einer vorübergehenden Aussetzung der Bewertung der Vermögenswerte
des Trusts (unter den in Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts
dargelegten Umständen), wobei ein Rücktritt in einem solchen Fall nur wirksam wird,
wenn die Verwaltungsstelle vor Ende der Aussetzungsperiode eine entsprechende
schriftliche Erklärung erhalten hat. Wenn kein Rücknahmeantrag ergeht, erfolgt die
Rücknahme am nächsten auf das Ende der Aussetzungsperiode folgenden Handelstag.
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Genehmigung des Treuhänders die Anzahl der
an einem beliebigen Handelstag (entweder durch Verkauf an die Verwaltungsgesellschaft oder durch Stornierung durch den Treuhänder) zurückgekauften Anteile auf
zehn Prozent des gesamten Nettoinventarwerts des Fonds beschränken. In diesem
Fall wird die Beschränkung anteilig angewendet, sodass alle Fondsanteilsinhaber,
die an diesem Handelstag Anteile zurücknehmen möchten, denselben Anteil an solchen Anteilen zurücknahmen. Nicht zurückgenommene, jedoch für eine Rücknahme
vorgesehene Anteile werden für die Rücknahme am nächsten Handelstag vorgetragen. Bei einem derartigen Vortrag von Rücknahmeanträgen informiert die Verwaltungsgesellschaft die betroffenen Fondsanteilsinhaber entsprechend und behandelt
deren Rücknahmeanträge dann am nächsten Handelstag mit Priorität.
Der Treuhandvertrag enthält spezielle Bestimmungen und Vorschriften für den Fall
eines Rücknahmeantrages eines Fondsanteilsinhabers, der sich auf mehr als fünf
Prozent aller ausgegebenen Anteile bezieht. In einem solchen Fall finden besondere
Bewertungsvorschriften Anwendung, und die Verwaltungsgesellschaft ist befugt,
dem Rücknahmeantrag durch eine Barausschüttung der Anlagen nachzukommen.
Der Anteilsinhaber kann die Verwaltungsgesellschaft in seinem Rücknahmeantrag
jedoch damit beauftragen, diese Anlagewerte für ihn zu verkaufen und ihm den Verkaufserlös abzüglich der in Verbindung mit dem Verkauf angefallenen Kosten auszuzahlen. Eine solche Barausschüttung darf die Interessen der anderen Inhaber nicht
wesentlich beeinträchtigen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann alle Anteile zurücknehmen, wenn der Nettoinventarwert des Trusts zu irgendeinem Zeitpunkt geringer ist als 5.000.000 €.
Bei Eingang eines Rücknahmeantrages eines Anlegers, der irischer Steuerinländer
ist oder dafür gehalten wird oder der im Namen eines irischen Steuerinländers handelt, ist der Treuhänder verpflichtet, im Zusammenhang mit der entsprechenden
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Transaktion von den Rücknahmeerlösen einen Betrag einzubehalten, der dem im
Zusammenhang mit der Transaktion steuerlich abzuführenden Betrag entspricht.
20.
AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit mit Genehmigung des Treuhänders vorübergehend die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und das Recht der
Fondsanteilsinhaber auf Stellung von Anträgen auf die Ausgabe oder die Rücknahme von Anteilen aussetzen und/oder die Zahlung von Geldern in Bezug auf eine solche Rücknahme hinauszögern, wenn während des betreffenden Zeitraumes
(i) Märkte oder Börsen, auf denen ein wesentlicher Teil der Anlagen des Trusts notiert, gelistet oder gehandelt werden, aus einem anderen Grund als aufgrund eines
gesetzlichen Feiertages geschlossen sind; (ii) der Handel auf solchen Märkten oder
Börsen eingeschränkt oder ausgesetzt ist; (iii) Umstände vorliegen, aufgrund derer
der Verkauf von Anlagewerten oder anderen Vermögenswerten des Trusts nicht wie
normalerweise oder nicht ohne ernsthafte Beeinträchtigung der Interessen der
Fondsanteilsinhaber durchgeführt werden kann; (iv) die für die Berechnung des Nettoinventarwerts verwendeten Kommunikationsmittel ausgefallen sind oder wenn der
Wert von Anlagewerten oder Vermögenswerten des Trusts aus anderen Gründen
nicht umgehend und genau ermittelt werden kann; (v) die Rücknahme von Anlagewerten oder anderen Vermögenswerten oder die Übertragung der Geldmittel im Zusammenhang mit einer solchen Rücknahme nach Meinung der Verwaltungsgesellschaft nicht zu den normalen Preisen oder Sätzen erfolgen kann. Fondsanteilsinhaber, die die Ausgabe oder die Rücknahme von Anteilen beantragt haben, werden auf
eine von der Verwaltungsgesellschaft festgelegte Art und Weise über die Aussetzung benachrichtigt, und ihre Anträge werden am ersten Handelstag nach Aufhebung der Aussetzung bearbeitet, es sei denn, sie wurden zurückgezogen oder unterliegen den weiter oben angegebenen Beschränkungen.
Jede solche Aussetzung wird unverzüglich der irischen Central Bank und der irischen
Börse gemeldet und falls möglich werden alle angemessenen Schritte eingeleitet und
unternommen, um eine Aussetzung so schnell wie möglich zu beenden.
21.
AUSGABE- UND RÜCKNAHMEPREISE/INVENTARBEWERTUNG
Die Erstausgabe jeder Anteilklasse erfolgt zu dem Erstausgabepreis für diese Klasse, der in Abschnitt 3 unter "Wesentliche Merkmale der Fonds" genannt wird. Nach
der Erstausgabe errechnet sich der Preis, zu dem Anteile normalerweise an einem
Handelstag ausgegeben werden, durch Ermitteln des Nettoinventarwerts des Trusts
zum Bewertungszeitpunkt für den jeweiligen Handelstag. Der Nettoinventarwert pro
Fondsanteil errechnet sich durch Division des Nettoinventarwerts des relevanten
Fonds durch die Gesamtzahl der zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt ausgegebenen Anteile. Der Nettoinventarwert ist das auf die ersten drei Dezimalstellen gerundete Ergebnis aus dieser Berechnung.
Bei der Berechnung des Ausgabepreises kann die Verwaltungsgesellschaft pro
Fondsanteil eine Pauschale für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Steuern
und mit dem Kauf berechnen, die 0,50% des Nettoinventarwerts pro Fondsanteil
nicht übersteigen darf.
Der Preis, zu dem Anteile üblicherweise an einem Handelstag zurückgenommen
werden, basiert auf dem Nettoinventarwert pro Fondsanteil, der sich durch Dividieren
des zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt geltenden Nettoinventarwerts des relevanten Fonds durch die Gesamtzahl der zum Bewertungszeitpunkt ausgegebenen Antei-
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le errechnet. Der Rücknahmepreis ist das auf die ersten drei Dezimalstellen gerundete Ergebnis aus dieser Berechnung. Bei der Berechnung des Rücknahmepreises
kann die Verwaltungsgesellschaft pro Fondsanteil eine Pauschale für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Verkauf berechnen, die nicht höher
sein darf als 0,50% des Nettoinventarwerts pro Fondsanteil.
Des Weiteren ist die Verwaltungsgesellschaft befugt, bei der Berechnung des Rücknahmepreises von Anteilen hinsichtlich von Rücknahmeanträgen, die es erforderlich
machen, dass der relevante Fonds Anlagen zu einem niedrigeren Preis realisiert als
zu dem (nach den Vorgaben in diesem Abschnitt berechneten) Preis, denjenigen Betrag abzuziehen, der ansonsten für die Bewertung der Vermögenswerte des Trusts
herangezogen werden würde, um die für die Bearbeitung solcher Rücknahmeanträge erforderlichen Gelder bereitzustellen. Ein solcher Abzug stellt einen proportionalen Anteil einer solchen Wertreduzierung dar und beläuft sich auf einen Betrag, den
die Verwaltungsgesellschaft als gerecht und angemessen betrachtet und der vom
Treuhänder genehmigt wird. Alternativ darf die Verwaltungsgesellschaft für den relevanten Fonds zu den Bedingungen, die nachstehend unter Befugnis zur Fremdmittelaufnahme sowie in den Verordnungen dargelegt sind, Fremdmittel aufnehmen.
Die Kosten für eine solche Fremdmittelaufnahme werden wie bereits vorstehend beschrieben aufgeteilt, wie es die Verwaltungsgesellschaft für gerecht und angemessen erachtet und wie es vom Treuhänder genehmigt wird.
Das Verfahren zur Ermittlung des Wertes aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Fonds ist im Treuhandvertrag festgelegt und unten zusammengefasst. Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Wert eines jeden auf dem Markt notierten
oder gehandelten Anlagewertes unter Bezugnahme auf den letzten gehandelten
Preis oder (in Ermangelung eines solchen) unter Bezugnahme auf den Mittelwert
zwischen dem letzten Rücknahmepreis und dem Angebotspreis oder (in Ermangelung eines solchen) unter Bezugnahme auf die letzte verfügbare Schlussnotierung
des Rücknahme- oder Angebotspreises in jedem Fall zu dem entsprechenden Bewertungszeitpunkt zu berechnen. Steht für einen notierten Anlagewert kein Marktpreis zur Verfügung oder stellt dieser nach Absicht der Verwaltungsgesellschaft nicht
den gerechten Marktwert dar, wird für diesen Anlagewert der durch eine kompetente
Person sorgfältig und nach Treu und Glauben geschätzte Rücknahmewert herangezogen, vorausgesetzt diese Person wurde zu diesem Zweck vom Treuhänder zugelassen. Bei einer solchen Wertermittlung kann ein Schätzwert akzeptiert werden, der
von einem entsprechend qualifizierten Marktteilnehmer oder einer anderen Person
abgegeben wurde, die vom Treuhänder zum Zwecke der Werteinschätzung der jeweiligen Wertpapiere genehmigt wurde.
Ferner sieht der Treuhandvertrag vor, dass Barwerte, Einlagen und ähnliche Anlagewerte zum Nennwert (zuzüglich der angefallenen Zinsen) und Einlagenzertifikate
anhand des zum relevanten Bewertungszeitpunkt besten Preisangebotes für Einlagenzertifikate mit gleicher Fälligkeit, gleichem Betrag und gleichem Kreditrisiko zu
bewerten sind. Anteile oder Aktien in einem gemeinsamen Anlageplan, bei denen
vorgesehen ist, dass diese Anteile oder Aktien nach Wahl des Fondsanteilsinhabers
aus den Vermögenswerten des Unternehmens zurückgekauft werden sollen, werden
nach dem letzten veröffentlichten Nettoinventarwert pro Fondsanteil oder Aktie oder
(bei Vorliegen veröffentlichter Rücknahme- und Angebotspreise) nach dem letzten
veröffentlichten Rücknahmepreis bewertet.
Der Treuhandvertrag sieht vor, dass der Wert aller gehandelten Optionen oder Terminkontrakte der Schlusswert auf dem jeweiligen Markt zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt ist, die Verwaltungsgesellschaft jedoch (nach Rücksprache mit dem Treu-
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händer oder gemäß einem anderen durch den Treuhänder genehmigten Verfahren)
Anpassungen und Änderungen hierzu vornehmen kann, wenn sie dies unter den gegebenen Umständen für gerecht erachtet. Der Wert von Devisentermingeschäften
errechnet sich aus dem Preis, zu dem ein neuer Terminkontrakt mit derselben Größe
und Fälligkeit abgeschlossen werden könnte. Außerbörslich gehandelte Derivatkontrakte werden täglich zu den von einer unabhängigen Preisagentur bewertet, die für
diesen Zweck durch den Treuhänder genehmigt werden muss, und die Bewertung
solcher Kontrakte ist mindestens monatlich durch eine von der Gegenpartei unabhängige Partei, bei der es sich um den Anlagemanager handeln kann und die für
diesen Zweck durch den Treuhänder genehmigt werden muss mit der Bewertung der
Gegenpartei abzugleichen. Alle sich bei einem solchen Abgleich ergebenden Differenzen sind sofort zu untersuchen und zu erklären. Wenn kein Preis von einer unabhängigen Bewertungsagentur zur Verfügung steht oder der angegebene Preis nach
Meinung der Verwaltungsgesellschaft nicht den gerechten Marktwert wiedergibt, oder wenn die Verwaltungsgesellschaft es aus einem anderen Grund für angebracht
hält, können außerbörslich gehandelte Derivatkontrakte nach einem anderen Bewertungsverfahren (vorbehaltlich einer Genehmigung des Wertes durch den Treuhänder) oder unter Heranziehung der Bewertung der Gegenpartei bewertet werden, wobei diese Bewertung der Genehmigung oder Bestätigung durch eine Partei (unter
anderem den Investmentmanager) bedarf, die für diesen Zweck durch den Treuhänder genehmigt werden und von der Gegenpartei unabhängig sein muss. Eine solche
unabhängige Überprüfung der Bewertung der Gegenpartei muss mindestens wöchentlich stattfinden. Wo ein außerbörslich gehandelter Derivatkontrakt gemäß einer
alternativen Bewertungsmethode zu der Bewertungsmethode der Gegenpartei bewertet wird, befolgt die Verwaltungsgesellschaft die internationale beste Praxis über
die Bewertung von außerbörslich gehandelten Finanzinstrumenten, wie sie von Organisationen wie etwa der Vereinigung nationaler Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO;
[International Organization of Securities Commissions]) und dem Verband für Alternatives Anlagenmanagement (AIMA; [Alternative Investment Management] Association) aufgestellt werden.
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit den Einverständnis des Treuhänders den Wert
jedes notierten Anlagewerts anpassen, wenn die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass eine solche Anpassung unter Berücksichtigung der Währungskurse,
der anwendbaren Zinssätze, der Laufzeit, der Marktgängigkeit und anderer der Verwaltungsgesellschaft relevant erscheinender Erwägungen für eine wahrheitsgetreuere Wiedergabe des Wertes einer solchen Anlage erforderlich ist.
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit dem Einverständnis des Treuhänders die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode in Bezug auf einen Anlagewert zulassen, wenn die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass eine solche andere Bewertungsmethode unter Berücksichtigung der Währungskurse, der anwendbaren
Zinssätze, der Laufzeit, der Marktgängigkeit und aus anderen von der Verwaltungsgesellschaft als relevant erachteten Erwägungen für eine wahrheitsgetreuere Wiedergabe des Wertes einer solchen Anlage erforderlich ist. Jede solche andere Bewertungsmethode muss durch den Treuhänder genehmigt werden.
22.
VERGÜTUNGEN UND AUFWENDUNGEN
Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft und des Treuhänders für jeden einzelnen Fonds
Die Verwaltungsgesellschaft hat Anrecht auf eine jährliche Vergütung in Höhe von
0,25% des Gegenwerts in Euro des Nettoinventarwerts jedes Fonds, jeweils zuzüg-
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lich Mehrwertsteuer (falls anwendbar). Die Vergütung ist monatlich nachschüssig
zahlbar uns muss pro Jahr mindestens 60.000 US$ (Gegenwert in Euro) betragen.
Die Vergütung der Verwaltungsgesellschaft in Hinsicht auf jeden Fonds kann durch
eine angemessen vorher erfolgende Benachrichtigung der jeweiligen Fondsanteilsinhaber bis auf 1% erhöht werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat aus ihrem Honorar
die Honorare der Verwaltungsstelle zu zahlen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann auf den Ausgabepreis eines jeden Fondsanteils
Ausgabeaufschläge aufschlagen, die an den Anlagemanager & Vertriebsstelle in Bezug auf die Anteile zu zahlen sind, die von durch ihn in den Fonds eingeführten Anlegern gekauft werden. Der Ausgabeaufschlag kann bis zu 3% des Nettoinventarwerts der erworbenen Anteile betragen. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann
ganz oder teilweise auf den an ihn zu zahlenden Ausgabeaufschlag verzichten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach ihrem Ermessen vom Rücknahmepreis eines
jeden Fondsanteils eine Rücknahmegebühr von bis zu 1% des Nettoinventarwerts
pro Fondsanteil abziehen. Alle diese Gebühren gehen in das Vermögen des jeweiligen Fonds ein.
Der Treuhänder hat Anrecht auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,02% des
Nettoinventarwerts jedes Fonds zuzüglich Mehrwertsteuer (falls anwendbar). Die
Vergütung ist monatlich nachschüssig zu zahlen und muss pro Fonds jährlich mindestens 20.000 € betragen. Darüber hinaus hat der Treuhänder Anrecht auf Transaktions- und Handelskosten, die zu den normalen handelsüblichen Sätzen aus den
Vermögenswerten des relevanten Fonds zu zahlen sind. Die hinsichtlich jedes Fonds
zu zahlende Vergütung des Treuhänders kann nach angemessen vorher erfolgender
Ankündigung gegenüber den Fondsanteilsinhabern bis auf 1% erhöht werden.
Die Kosten für die Auflegung des EII US Property Fund, einschließlich der Kosten für
die Erstellung und Drucklegung der entsprechenden Abschnitte des Verkaufsprospektes und die Honorare für alle daran beteiligten Personen, die vermutlich 45.000 €
nicht übersteigen werden, werden von diesem Fonds getragen und über die ersten
fünf Jahre der Geschäftstätigkeit des Fonds (oder einen von der Verwaltungsgesellschaft in Abstimmung mit dem Anlagemanager & Vertriebsstelle bestimmten kürzeren Zeitraum) hinweg abgeschrieben.
23.
VERGÜTUNG DES ANLAGEMANAGERS & VERTRIEBSSTELLE
EII Property World Invest (ex-U.S.) Fund
Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,30% des Nettoinventarwerts des Fonds, die monatlich nachschüssig aus dem Vermögen des Fonds
zu zahlen ist und nach angemessen vorher erfolgender Ankündigung gegenüber den
Fondsanteilsinhabern bis auf 1,5% erhöht werden kann. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit nach Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft
eine geringere Vergütung akzeptieren.
EII Global Property Fund
Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,40% des Nettoinventarwerts der Euro-Anteile Klasse A und der US$-Anteilsklasse A in dem Fonds,
die monatlich nachschüssig aus dem auf jede solche Klasse entfallenden Vermögen
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zu zahlen ist und nach vorheriger Benachrichtigung der relevanten Fondsanteilsinhaber auf bis zu 1,5% pro Jahr erhöht werden kann. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit nach Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft
eine geringere Vergütung akzeptieren.
Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,7% des Nettoinventarwerts der Euro-Anteilsklasse I, der US$-Anteilsklasse I und der SGDAnteilsklasse I in dem Fonds, die monatlich nachschüssig aus dem auf jede solche
Klasse entfallenden Vermögen zu zahlen ist und nach vorheriger Benachrichtigung
der relevanten Fondsanteilsinhaber auf bis zu 0,8% pro Jahr erhöht werden kann.
Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit nach Abstimmung mit der
Verwaltungsgesellschaft eine geringere Vergütung akzeptieren.
EII US Property Fund
Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,30% des Nettoinventarwerts der US$-Anteile Klasse A des Fonds, die monatlich nachschüssig aus
dem auf jede solche Klasse entfallenden Vermögen zu zahlen ist und nach vorheriger Benachrichtigung der relevanten Fondsanteilsinhaber auf bis zu 1,5% pro Jahr
erhöht werden kann. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit
nach Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft eine geringere Vergütung akzeptieren.
Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat gemäß dem Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag, Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,7% des Nettoinventarwerts der US$-Anteilsklasse I, des Fonds, die monatlich nachschüssig aus
dem auf jede solche Klasse entfallenden Vermögen zu zahlen ist und nach vorheriger Benachrichtigung der relevanten Fondsanteilsinhaber auf bis zu 0,8% pro Jahr
erhöht werden kann. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann von Zeit zu Zeit
nach Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft eine geringere Vergütung akzeptieren.
24.
WERTENTWICKLUNGSGEBÜHR (PERFORMANCE FEE):
EII Property World Invest (ex-U.S.) Fund
Der Anlagemanager und Vertriebsstelle erhält ebenfalls eine nachfolgend beschriebene Wertentwicklungsgebühr, die aus den Vermögenswerten des Fonds gezahlt
wird, die den Euro-Anteilsklassen des Fonds zugeordnet sind.
Die Wertentwicklungsgebühr wird auf der Grundlage der Outperformance des Nettoinventarwerts pro Anteil der Euro Anteilsklasse des Fonds gegenüber seiner Benchmark (eine jährliche Mindestrendite in Höhe von 8% (Hurdle Rate)) seit dem Zeitpunkt, zu dem die Wertentwicklungsgebühr zuletzt anfiel, berechnet.
Sofern die Anteile der Euro Anteilsklasse die Hurdle Rate überwinden und der Nettoinventarwert (NIW) je Anteil des Fonds vor Auszahlung der Wertentwicklungsgebühr
die High Watermark am Ende desselben Zeitraums übersteigt, hat der Anlagemanager einen Anspruch auf eine Gebühr in Höhe von 20% des Betrages, um den die Anteilsklasse die Hurdle Rate überwunden hat.
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Die High Watermark wird berechnet, indem der Referenz-NIW pro Anteil um die jährliche Hurdle Rate während des Wertentwicklungszeitraums pro rata angepasst wird.
Der NIW zum letzten Geschäftstag des vorangegangenen Wertentwicklungszeitraums, in dem der Anlagemanager letztmalig die Wertentwicklungsgebühr erlangt
hat bzw. der Erstausgabepreis, stellen den Referenz-NIW pro Anteil dar. Der Wertentwicklungszeitraum entspricht einem Kalenderquartal (z. B. Ende März, Juni, September, Dezember).
Bei der Berechnung der High Watermark muss jegliche Underperformance im Vergleich zu vorangegangenen Wertentwicklungszeiträumen berücksichtigt werden.
Zum Zwecke der Klarheit wird ausgeführt, dass Underperformance den Betrag darstellt, um den die Hurdle Rate während eines vorangegangenen Wertentwicklungszeitraums höher lag als die Wertentwicklung des NIW pro Anteil der EuroAnteilsklasse. Für den Fall, dass die Wertentwicklung einer Klasse über einen Wertentwicklungszeitraum niedriger als die seiner Benchmark ist, wird solange keine
Wertentwicklungsgebühr bezüglich dieser Klasse gezahlt, bis die kumulierte Underperformance im Vergleich zu seiner Benchmark wieder aufgeholt worden ist.
Die Berechnung der Wertentwicklungsgebühr wird zum Zwecke der Berücksichtigung jeglicher Dividendenausschüttung des Fonds angepasst werden.
Die Wertentwicklungsgebühr fällt täglich an und ist vierteljährlich nachträglich zahlbar. Sie wird von der Verwaltungsstelle bezüglich jedes Wertentwicklungszeitraums
berechnet und am Ende jedes Wertentwicklungszeitraums ausbezahlt. Der Anteil an
der Wertentwicklungsgebühr, der bezüglich solcher Anteile angefallen ist, die vor
dem Ablauf des Wertentwicklungszeitraums zurückgenommen worden sind, steht
dem Anlagemanager zu. Die Wertentwicklungsgebühr wird durch den Treuhänder
überprüft.
EII Global Property Fund
Der Anlagemanager und Vertriebsstelle erhält ebenfalls eine nachfolgend beschriebene Wertentwicklungsgebühr, die aus den Vermögenswerten des Fonds gezahlt
wird, die den Anteilen der Euro-Anteilsklasse A und der USD-Anteilsklasse A des
Fonds zugeordnet sind. Der erste Wertentwicklungszeitraum für die USDAnteilsklasse A wird nach Ablauf des erstmaligen Angebotszeitraums beginnen. Für
Euro-Anteilsklasse I, USD-Anteilsklasse I-Anteile und SGD-Anteilsklasse I-Anteile
fällt eine Wertentwicklungsgebühr nicht an.
Die Wertentwicklungsgebühr wird auf der Grundlage der Outperformance des Nettoinventarwerts pro Anteil der Euro Anteilsklasse A und der USD Anteilsklasse A des
Fonds gegenüber ihrer Benchmark, der Wertentwicklung des FTSE EPRA / NAREIT
Developed Index Net TRI (Bloomberg Ticker: TRNGLU) berechnet, die jeweils in Euro und Dollar veröffentlicht wird.
Sofern eine der Anteilsklassen A gegenüber ihrer Benchmark outperformt, hat der
Anlagemanager einen Anspruch auf eine Gebühr in Höhe von 20% des Betrags, um
den die Anteilsklasse gegenüber ihrer Benchmark outperformen. Die Wertentwicklungsgebühr steht dem Anlagemanager in dem Falle, in dem die Benchmark fällt, so
lange zu, wie die Wertentwicklungsgebühr der Klasse die ihrer Benchmark und der
NIW pro Anteil der entsprechenden Klasse, vor Berücksichtigung der Wertentwicklungsgebühr, seine High Watermark am Ende des selben Zeitraums übersteigt.
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Die High Watermark wird berechnet, indem der Referenz-NIW pro Anteil um die
Entwicklung des Indexes während des Wertentwicklungszeitraums angepasst wird.
Der Nettoinventarwert zum letzten Geschäftstag des vorangegangenen Wertentwicklungszeitraums, in dem der Anlagemanager letztmalig die Wertentwicklungsgebühr
erlangt hat bzw. der Erstausgabepreis, stellen den Referenz-NIW pro Anteil dar. Der
Wertentwicklungszeitraum entspricht einem Kalenderquartal (z. B. Ende März, Juni
September, Dezember).
Bei der Berechnung der High Watermark muss jegliche Underperformance im Vergleich zu vorangegangenen Wertentwicklungszeiträumen berücksichtigt werden.
Zum Zwecke der Klarheit wird ausgeführt, dass Underperformance den Betrag darstellt, um den die Entwicklung der Benchmark während eines vorangegangenen
Wertentwicklungszeitraums höher lag als die Wertentwicklung des NIW pro Anteil
jeder Anteilsklasse. Für den Fall, dass die Wertentwicklung einer Klasse über einen
Wertentwicklungszeitraum niedriger als die seiner Benchmark ist, wird solange keine
Wertentwicklungsgebühr bezüglich dieser Klasse gezahlt, bis die kumulierte Underperformance im Vergleich zu seiner Benchmark wieder aufgeholt worden ist.
Die Berechnung der Wertentwicklungsgebühr wird zum Zwecke der Berücksichtigung jeglicher Dividendenausschüttung des Fonds angepasst werden.
Die Wertentwicklungsgebühr fällt täglich an und ist vierteljährlich nachträglich zahlbar. Sie wird von der Verwaltungsstelle bezüglich jedes Wertentwicklungszeitraums
berechnet und am Ende jedes Wertentwicklungszeitraums ausbezahlt. Der Anteil an
der Wertentwicklungsgebühr, der bezüglich solcher Anteile angefallen ist, die vor
dem Ablauf des Wertentwicklungszeitraums zurückgenommen worden sind, steht
dem Anlagemanager zu. Die Wertentwicklungsgebühr wird durch den Treuhänder
überprüft.
EII US Property Fund
Eine Wertentwicklungsgebühr wird für die Anteile dieses Fonds nicht erhoben.
25.
VERSCHIEDENES:
Die Verwaltungsgesellschaft wird aus den Vermögenswerten des entsprechenden
Fonds die oben genannten Gebühren, Kosten und Auslagen zahlen, die Auslagen
des Anlagemanagers und der Vertriebsstelle, sowie der Verwaltungsstelle, die Auslagen des Treuhänders und der Verwaltungsgesellschaft, die diesen ausschließlich
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Pflichten entstanden sind,
die Auslagen sonstiger Dienstleister, die Gebühren und Auslagen der Unterverwahrstellen, die diesen in gewöhnlicher Höhe entstanden sind, jegliche Gebühren, die im
Zusammenhang mit der Bekanntmachung von Einzelheiten des Nettoinventarwerts
entstanden sind, Stempelgebühren, Steuern, jegliche Kosten, die in Zusammenhang
mit Anteilinhaberversammlungen entstanden sind, Marketing- und Vertriebskosten,
Transaktionsgebühren, Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausschüttung von
Einkünften an die Anteilinhaber entstehen, die Gebühren und Auslagen der Vertriebsstellen, Zahlstellen oder Repräsentanten, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer anderen Rechtsordnung bestellt wurden, (und in gewöhnlicher
Höhe entstanden sind) jeglicher Betrag, der nach den Entschädigungsregeln der
Satzung oder einer Vereinbarung mit einem Beauftragten der Verwaltungsgesellschaft geschuldet wird, die Gebühren und Auslagen der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater und der Rechtsanwälte, die im Zusammenhang mit der Zulassung der Anteile zum Handel an der Irish Stock Exchange und der Zulassung der Anteile der
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Fonds zum Vertrieb in anderen Rechtsordnungen entstehen. Die Kosten für den
Druck und den Vertrieb dieses Verkaufsprospekts, der Finanzberichte, der Jahresabschlüsse und von erläuternden Mitteilungen, die notwendigen Übersetzungskosten, die Kosten der Preisveröffentlichung sowie die Kosten, die im Zusammenhang
mit den regelmäßigen Aktualisierungen des Verkaufsprospekts oder im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen oder der Einführung neuer Gesetze entstehen, Gebühren, die an Aufsichtsbehörden zu leisten sind (einschließlich der Kosten, die im
Zusammenhang mit der Einhaltung von anwendbaren Vorschriften entstehen, unabhängig davon, ob diesen Vorschriften Gesetzeskraft verliehen wurde) werden ebenso von der Verwaltungsgesellschaft aus den Vermögenswerten des entsprechenden
Fonds gezahlt.
26.
BESTEUERUNG
Allgemeines
Die folgenden Ausführungen zur Besteuerung basieren auf einer Beratung, die
die Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich des geltenden Rechts und der geltenden Praxis in der relevanten Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments erhalten hat, und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung
der Fondsanteilsinhaber oder zukünftiger Fondsanteilsinhaber dar. Wie bei allen Anlagen gibt es keine unbegrenzte Bestandsgarantie hinsichtlich der Steuerposition oder der geplanten Steuerposition, die zum Zeitpunkt der Tätigung
einer Anlage Gültigkeit hat, da sich sowohl die Besteuerungsgrundlagen als
auch die Steuersätze ändern können.
Potenziellen Fondsanteilsinhabern wird deswegen geraten, in Fragen einer
möglichen Besteuerung oder anderer Folgen des Erwerbs, der Inhaberschaft,
des Verkaufs oder anderer Formen der Veräußerung der Anteile gemäß dem
Recht des Staates, in dem sie eingetragen oder gegründet sind, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie wohnhaft oder ansässig sind,
ihren professionellen Steuerberater zu konsultieren.
IRLAND
Einkommens- und Kapitalertragssteuer
Der Trust
Die Mitglieder des Verwaltungsrats wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der
Trust nur im Zusammenhang mit Steuervorfällen in Bezug auf Fondsanteilsinhaber
der irischen Steuerpflicht unterliegen, bei denen es sich um irische Steuerinländer
handelt (grundsätzlich solche Personen die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Irland haben, Einzelheiten hierzu siehe unten im Abschnitt „Definitionen“).
Ein Steuertatbestand tritt ein:
(i)
bei einer wie auch immer gearteten Zahlung seitens des Trusts an den
Fondsanteilsinhaber; und
(ii)
bei einer Übertragung von Anteilen; und
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(iii)
am achten Jahrestag des Erwerbs der Anteile durch einen Anteilsinhaber,
sowie an jedem darauf folgenden achten Jahrestag.
Hierzu gehören jedoch keine Transaktionen in Bezug auf Anteile in einem von der
irischen Finanzbehörde anerkannten Clearing-System, sich im Zuge einer Fusion
oder Umstrukturierung von bestimmten Anlagevehikeln ergebende Übertragungen
sowie bestimmte Übertragungen zwischen Ehepartnern oder früheren Ehepartnern.
Wenn ein Fondsanteilsinhaber zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes nicht irischer
Steuerinländer ist, ist in Bezug auf diesen Steuertatbestand im Zusammenhang mit
diesem Fondsanteilsinhaber in Irland keine Steuer zu entrichten.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen stellen in Bezug auf einen Steuertatbestand zu entrichtende Steuern eine Verbindlichkeit des relevanten Fonds dar und
sind durch Abzug oder - im Falle einer Übertragung oder eines alle acht Jahre wiederkehrenden Steuertatbestandes - durch Stornierung oder Aneignung von Anteilen
der jeweiligen Fondsanteilsinhaber zu begleichen. Unter bestimmten Umständen und
nur nach entsprechender Benachrichtigung eines Fondsanteilsinhabers durch die
Verwaltungsgesellschaft können die in Bezug auf einen alle acht Jahre wiederkehrenden Steuertatbestand zu entrichtenden Steuern aufgrund der von der Verwaltungsgesellschaft für den Trust getroffenen Wahl zu einer Verbindlichkeit des
Fondsanteilsinhabers statt des Trust werden. In diesem Fall ist der Fondsanteilsinhaber verpflichtet, eine irische Steuererklärung aufzustellen und die entsprechenden
Steuern (zu den nachstehend angegebenen Sätzen) an die irische Finanzbehörde
abzuführen.
Liegt der Verwaltungsgesellschaft die Erklärung dahingehend, dass es sich bei einem Fondsanteilsinhaber nicht um eine irische Person handelt, nicht vor, oder liegen
der Verwaltungsgesellschaft Informationen vor, die bei vernünftiger Betrachtungsweise den Schluss zulassen, dass diese Erklärung nicht korrekt ist, und falls keine
schriftliche Erklärung seitens der irischen Finanzbehörde dahingehend vorliegt, dass
die Voraussetzung der Vorlage einer solchen Erklärung erfüllt ist (oder nach Widerruf
der Genehmigung oder Nichterfüllung der mit einer solchen Genehmigung verbundenen Auflagen), ist der Trust beim Eintritt eines Steuertatbestandes zur Abführung
von Steuern verpflichtet (auch wenn der Anteilinhaber tatsächlich nicht in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz dort hat). Falls es sich bei dem Steuertatbestand um eine Ausschüttung von Einnahmen handelt, wird die Steuer entsprechend dem Einkommenssteuer-Regelsatz (derzeit 41% bzw. 25%, sofern es
sich bei dem Anteilsinhaber um ein Unternehmen handelt und die entsprechende Erklärung abgegeben wurde) von dem ausgeschütteten Betrag einbehalten. Falls es
sich bei dem Steuertatbestand um eine andere Zahlung an den Fondsanteilsinhaber
bei dem es sich nicht um ein Unternehmen handelt, welches die entsprechende Erklärung abgegeben hat, um eine Übertragung von Anteilen oder um den alle acht
Jahre wiederkehrenden Steuertatbestand handelt, werden die Steuern in Höhe von
41% auf die Wertsteigerung der Anteile seit ihrem Erwerb erhoben. Auf Übertragungen bei denen der Anteilsinhaber ein Unternehmen ist, welches die entsprechende
Erklärung abgegeben hat, wird ein Steuersatz von 25% in Ansatz gebracht. In Bezug
auf den alle acht Jahre wiederkehrenden Steuertatbestand existiert ein entsprechender Steuerrückerstattungsmechanismus, wenn die Anteile in Folge zu einem geringeren Wert verkauft werden.
Eine Vorschrift zur Bekämpfung der Steuervermeidung erhöht den Steuersatz von
41% auf 60% (80% sofern Zahlungen/Veräußerungen nicht korrekt in den Steuererklärungen eines einzelnen Steuerpflichtigen angegeben werden), wenn der Anleger
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oder bestimmte mit dem Anleger in Verbindung stehende Personen gemäß den Anlagebedingungen eines Fonds die Möglichkeit haben, auf die Auswahl der Anlagewerte in einem Fonds Einfluss zu nehmen.
Abgesehen von den oben beschriebenen Sachverhalten ist der Trust nicht steuerpflichtig im Sinne der irischen Einkommens- und Ertragssteuer.
Fondsanteilsinhaber
Fondsanteilsinhaber, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Wohnsitz in
Irland haben (beziehungsweise dort ansässig oder gewöhnlich ansässig sind) und
bezüglich derer die entsprechenden Erklärungen vorgelegt wurden (oder hinsichtlich
derer die Verwaltungsgesellschaft die schriftliche Bestätigung der irischen Finanzbehörde dahingehend eingeholt hat, dass die Anforderung zur Vorlage einer solchen
Erklärung durch diesen Anteilsinhaber oder die Klasse der Anteilsinhaber, zu welcher
der Fondsanteilsinhaber gehört, als erfüllt gilt), müssen im Zusammenhang mit einer
Ausschüttungen aus dem Trust oder für Gewinne, die im Zusammenhang mit einer
Tilgung, einer Rücknahme oder einer Übertragung ihrer Anteile entstehen, keine irischen Steuern zahlen, vorausgesetzt die Anteile werden nicht über eine Niederlassung oder Vertretung in Irland gehalten und der Wert der Anteile leitet sich (sofern
diese nicht notiert sind) nicht zu einem größeren Teil aus irischen Landnutzungs- und
Mineralgewinnungsrechten her. Bezüglich von Zahlungen des Trusts an Fondsanteilsinhaber, die keine irischen Steuerinländer sind, werden keine Steuern abgeführt.
Fondsanteilsinhaber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz in Irland haben oder ihre Anteile durch Niederlassungen oder Vertretungen in Irland halten, können im Rahmen des Selbstbewertungssystems zur Zahlung von Steuern beziehungsweise zur Zahlung von weiteren Steuern für alle Ausschüttungen oder Erträge
verpflichtet sein, die sich aus den von ihnen gehaltenen Anteilen ergeben. Insbesondere wenn sich die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Trusts dafür entschieden hat, im Zusammenhang mit dem alle acht Jahre wiederkehrenden Steuertatbestand keine Steuer abzuführen, ist ein Fondsanteilsinhaber verpflichtet, nach
dem Selbstveranlagungssystem eine Steuererklärung einzureichen und die entsprechende Steuer an die irische Finanzbehörde abzuführen.
In solchen Fällen, in denen eine relevante Erklärung hätte abgegeben werden können, zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes aber nicht vorgelegen hat, sind im Allgemeinen keine Steuerrückerstattungen möglich; eine Ausnahme von dieser Regelung stellen Anteile haltende Unternehmen dar, die der irischen Körperschaftssteuer
unterliegen.
Stempelsteuer
Auf die Zeichnung, die Übertragung oder die Rücknahme von Anteilen wird keine irische Stempelsteuer erhoben, vorausgesetzt, dass die Begleichung von Zahlungen
im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zuteilung von Anteilen oder Rückkauf oder
eine Rücknahme von Anteilen nicht im Wege einer Naturalübertragung von in Irland
belegenen Immobilien erfolgt.
Kapitalerwerbssteuer
Auf den Erwerb von Anteilen aufgrund einer Schenkung oder eines Erbfalls wird keine irische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer (Kapitalerwerbssteuer) erhoben, vorausgesetzt, dass:
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(i)
weder der Übertragende noch der Empfänger zum Zeitpunkt der Schenkung
oder des Erbfalles seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in
Irland hatte; und
(ii)
die Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls sowie zum Bewertungszeitpunkt Gegenstand der Verfügung waren.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Warnhinweis: Dieser Abschnitt enthält keine Angaben zu steuerlichen Auswirkungen für Einwohner des Vereinigten Königreichs, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort
sich nicht im Vereinigten Königreich befindet oder für Finanzinvestoren oder andere
Anleger, die Anteile an dem Trust aufgrund ihres Gewerbes oder ihres Berufes halten. Zudem werden in der Zusammenfassung nur die steuerlichen Folgen für im Vereinigten Königreich ansässige Anleger berücksichtigt, die Anteile zu Anlage- und
nicht zu Handelszwecken halten. Die Behandlungen bestimmter Anlegerklassen wie
etwa Effektenhändler und Versicherungsgesellschaften, Trusts und Personen, die ihre Anteile aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses oder des Beschäftigungsverhältnisses eines Dritten Anteile halten und im Vereinigten Königreich zugelassene Investmentfonds, die in den Trust investieren, werden nicht erörtert.
Diese Zusammenfassung basiert auf der britischen Steuergesetzgebung und der bekannten aktuellen Auslegung der britischen Steuerbehörde (HMRC – Her Majesty's
Revenue and Customs). In Abhängigkeit der individuellen Umstände, sind jedoch
Abweichungen möglich. Auch kann es zu Änderungen kommen. Diese Hinweise dienen nur als Leitfaden und sind kein Ersatz für fachlichen Rat. Es wird nicht der Anspruch auf eine vollständige Analyse aller steuerlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Besitz von Anteilen erhoben. Die folgenden Angaben stellen keinen
rechtlichen oder steuerlichen Rat dar. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, ihre
professionellen Berater zu konsultieren, um Auskünfte über sämtliche Konsequenzen
zu erhalten, die sich nach den Gesetzen jeder Jurisdiktion, in dem sie möglicherweise steuerpflichtig sind, bei der Zeichnung, beim Erwerb, Besitz, Umtausch oder
der Veräußerung von Anteilen ergeben.
Wie bei jeder Anlage kann nicht gewährleistet werden, dass bestehende oder geplante Steuerregelungen zum Zeitpunkt einer Anlage in den Trust auf unbegrenzte
Zeit fortbestehen bleiben. Die Aussagen beruhen auf der derzeitigen Steuergesetzgebung sowie der Praxis des HMRC. In all diesen Bereichen kann es jederzeit zu
Änderungen kommen, die möglicherweise auch rückwirkend gelten.
A
Art der Anlage
Anleger erwerben Anteile an einem bestimmten Fonds des Trusts. EII Property
Funds ist ein in Irland gegründeter, offener Umbrella-Trust mit getrennter Haftung
der Teilfonds. Er wurde nach den Gesetzen Irlands durch einen Treuhandvertrag errichtet und ist von der Irischen Central Bank als UCITS zugelassen.
B
Steuerstatus des Trusts
Der Trust gilt nach Maßgabe des britischen Steuerrechts nicht als steuertransparentes Rechtssubjekt. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte des Trusts so zu
führen, dass er im steuerlichen Sinne nicht im Vereinigten Königreich ansässig wird
und nach Maßgabe des britischen Steuerrechts kein Gewerbe im Vereinigten König-
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reich betreibt. Dementsprechend dürfte der Trust, auch wenn dieser Status nicht garantiert werden kann, im Vereinigten Königreich abgesehen von bestimmten aus den
im Vereinigten Königreich stammenden Erträgen keiner Einkommens- oder Körperschaftssteuer unterliegen.
Investiert der Trust in Anlagen aus dem Vereinigten Königreich, können in dem Vereinigten Königreich entstehende Erträge der Quellensteuer des Vereinigten Königreich unterliegen. Dies hängt von der Art der jeweiligen Anlagen sowie davon ab, ob
der Trust Ansprüche geltend machen kann, um eine solche Quellensteuer zu umgehen oder zu minimieren.
C
Besteuerung im Vereinigten Königreich
Die einzelnen Anteilsklassen des Trusts dürften im Sinne der britischen Besteuerung
von Offshore-Unternehmen in Abschnitt 355 des Taxation (International and Other
Provisions) Act von 2010 als "Offshore-Fonds" gelten. Daher gelten für diese Anteilsklassen die britischen Regelungen für Bericht erstattende Fonds, die in den Offshore
Funds (Tax) Regulations 2009 (Statutory Instrument 2009/3001) enthalten sind.
Die Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (Statutory Instrument 2009/3001) sehen
für den Fall, dass ein für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich ansässiger Anleger einen Anteil an einem ausländischen Fonds hält, bei dem es sich um einen Bericht erstattenden Fonds („Reporting Fund“) handelt und der Reporting Fund für jede
Rechnungsperiode, in dem der Anteil gehalten wird, als Reporting Fund qualifiziert,
vor, dass auf jeglichen Kapitalertrag, der sich aus einem Verkauf oder einer Veräußerung des Anteils ergibt, Kapitalertrags- anstatt Einkommensteuer anfällt. Für diesen Fall ist eine Steuerermäßigung für kumulierte Gewinne oder reinvestierte Gewinne vorgesehen, wenn auf diese bereits britische Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer fällig wurde.
Wenn jedoch ein im Vereinigten Königreich ansässiger Anleger einen Anteil an einem nicht Bericht erstattenden ausländischen Fonds („Non-reporting Fund“) hält,
wird jeder Kapitalertrag aus einem Verkauf oder einer Veräußerung des Anteils, als
Ertrag („offshore income gain“) behandelt und nicht mit dem Einkommensteuersatz,
sondern dem jeweiligen Grenzsteuersatz besteuert.
Der Verwaltungsrat beabsichtigt, wann immer dies möglich und von Vorteil für die
Anleger einer Anteilklasse des Trusts ist, den Status eines Bericht erstattenden
Fonds (Reporting Fund Status) für die jeweilige Anteilklasse zu erlangen. In solchen
Fällen wird ein Antrag auf Zuweisung des Reporting Fund Status bei der HMRC gestellt.
Um Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen bei der Veräußerung ihrer Anlage in Anteile an einer Anteilsklasse des
Trusts zu sichern, muss nach den Regelungen für Meldefonds die Anteilsklasse über
den gesamten Zeitraum, währenddessen der Steuerpflichtige aus dem Vereinigten
Königreich die Anlage gehalten hat, als Meldefonds ("Reporting Fund") zertifiziert
sein.
Wenn für eine Anteilklasse des Trusts der Reporting Fund Status erteilt wurde, wird
der Verwaltungsrat sämtliche Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den
geltenden Gesetzen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen Irlands und des Vereinigten Königreichs zu entsprechen und die mit den Anlagezielen und der –politik des
entsprechenden Fonds und des Trusts übereinstimmen, um sicherzustellen, dass
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48
bezüglich jeder relevanten Anteilsklasse, die unten aufgeführt ist, der Reporting Fund
Status für jede Rechungsperiode erlangt und beibehalten wird. Jedoch muss beachtet werden, dass keine Garantie dafür übernommen werden kann, dass ein solcher
Status bei der ersten Beantragung erlangt wird (für eine Anteilklasse, die derzeit
nicht als Reporting Fund registriert ist) und bezüglich jeder Rechnungsperiode beibehalten wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die genauen Voraussetzungen, die der Trust erfüllen muss, damit er den Reporting Fund Status erlangen kann, von der Verwaltungspraxis der HM Revenue & Customs ("HMRC") oder
der Änderung der gesetzlichen Regelungen der Steuergesetze des Vereinigten Königreichs betroffen sein können. Wird der Reporting Fund Status vom HMRC für eine
Anteilklasse widerrufen, kann die Anteilklasse diesen Status nicht wiedererlangen
und fällt sodann dauerhaft außerhalb der Regelungen für Meldefonds.
Die nachfolgenden Anteilsklassen des EII Global Property Fund sind bei der HMRC
als UK Reporting Funds ab dem Ende des Rechnungslegungszeitraums zum
31. Dezember 2012 registriert und die nachfolgenden Anteilklassen des EII Global
Property Fund sind bei der HMRC als UK Reporting Funds ab dem Ende des Rechnungslegungszeitraums zum 31. Dezember 2013 registriert:
EII Global Property Fund
•
Euro Anteilsklasse A
•
USD Anteilsklasse A
•
Euro Anteilsklasse I
•
USD Anteilsklasse I
EII US Property Fund
•
USD Anteilsklasse A
•
USD Anteilsklasse I
Derzeit hat der Trust keinen "UK Reporting Fund Status" beim HMRC für andere Anteilklassen oder andere Teilfonds des Trusts registrieren lassen oder beantragt.
Sofern der Verwaltungsrat jedoch künftig für eine (oder für eine zukünftige Anteilsklasse eines derzeitigen oder zukünftigen Teilfonds) Anteilsklasse beim HMRC UK
Reporting Fund Status beantragt, muss ein Antrag auf UK Reporting Fund Status
dem HMRC im Allgemeinen bis zum Ende des ersten Abrechnungszeitraums vorliegen, ab dem eine Anteilsklasse Reporting Fund Status haben soll. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dieser Status nicht rückwirkend gewährt wird und
daher allgemein nur ab dem Zeitraum besteht, in dem der Verwaltungsrat die entsprechenden Anträge beim HMRC eingereicht hat (und in künftigen Zeiträumen).
Sofern ein ausländischer Fonds für einen bestimmten Haltezeitraum eines Anteilinhabers aus dem Vereinigten Königreich einen Non-Reporting Fund darstellt und für
die übrige Haltezeit als Reporting Fundeingestuft wird, bestehen Wahlmöglichkeiten,
um Kapitalerträge aus dem Zeitraum, in welchem der ausländische Fonds als Reporting Fund qualifiziert, der Kapitalertragssteuer zu unterwerfen. Diese Wahlmöglichkeiten müssen innerhalb bestimmter Fristen ausgeübt werden, die auf Grundlage
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49
des Datums der Statusänderung von Non-Reporting Fund in Reporting Fund festgelegt werden.
Die folgenden Erläuterungen enthalten einige Hinweise im Zusammenhang mit den
steuerlichen Auswirkungen im Vereinigten Königreich sowohl auf Anteilklassen des
Trusts, die über den UK Reporting Fund Status verfügen („UK Reporting Fund Classes“, „RFUC“) als auch auf Anteilklassen des Trusts, die nicht über UK Reporting
Fund Status verfügen („Nicht-RFUC“).
D
Besteuerung von im Vereinigten Königreich ansässigen Anlegern
Die allgemeinen Hinweise unter D.1 und D.2 wurden auf der Grundlage erstellt, dass
kein Teilfonds des Trusts als "Bond Fund" im Sinne der maßgeblichen Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs qualifiziert. Im Allgemeinen gilt ein Teilfonds für
einen Abrechnungszeitraum voraussichtlich als "Bond Fund", wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt innerhalb dieses Abrechnungszeitraums der Marktwert ihrer "qualifizierenden Anlagen", die hauptsächlich aus Staats- und Unternehmensanleihen, Wertpapieren oder Bareinlagen (außer in Kürze anzulegende Barmitteln) oder bestimmten Derivaten oder Beteiligungen an anderen Fonds bestehen und die zu einem beliebigen
Zeitpunkt innerhalb dieser Abrechnungsperiode als "Bond Funds" eingestuft sind,
mehr als 60% des Marktwerts des Gesamtvermögens beträgt.
Das Anlageziel jedes Teilfonds besagt, dass diese Teilfonds vermutlich nicht als ein
„Bond Fonds“ für steuerliche Zwecke angesehen werden. Dies gilt auch für Anteilsklassen anderer Fonds der Gesellschaft, die in einem Zeitraum den "Bond Fund"Test nicht bestehen. Dies ist jedoch jährlich förmlich durch jährliche Überprüfung des
proportionalen Anteils "qualifizierender Instrumente" am Gesamtvermögen auf Teilfondsbasis über diesen Zeitraum zu bestätigen (da jedem Fonds ein separater Vermögenspool zugeordnet ist).
D.1
Kapitalgewinne – allgemeine Grundsätze
Der Reporting Fund Status bedeutet für im Vereinigten Königreich ansässige Anleger, dass von den Anlegern bei der Veräußerung von Anlagen in Meldefonds, die
den Reporting Fund Status über den gesamten Zeitraum, in dem die Anleger die Anlage halten, beibehalten, erzielte Gewinne meist nach Maßgabe des Steuerrechts
des Vereinigten Königreichs als "Kapitalveräußerung" behandelt werden.
D.1.1 Im Vereinigten Königreich ansässige Privatanleger in RFUC
Anteilsinhaber, die nach Maßgabe des britischen Steuerrechts im Vereinigten Königreich ansässig sind und dort ihren Wohnsitz haben, können in Bezug auf Kapitalveräußerungen ihrer RFUC-Anteile einer Kapitalertragssteuer unterliegen.
Ein Wertgewinn der RFUC-Anteile, der bei einer möglichen Veräußerung erzielt wird
(gegenüber den abzugsfähigen Kosten) unterliegt vermutlich der britischen Kapitalertragssteuer (derzeitiger Gesamtsatz: 28%). Dabei gibt es möglicherweise Ausnahmen
und/oder Erleichterungen. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen der anfänglich für die
RFUC-Anteile entrichtete Betrag sowie thesaurierte und nicht ausgeschüttete Beträge,
die als Einkommen der natürlichen Person gemäß D.2.1 steuerpflichtig waren.
D.1.2 Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger in RFUC
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Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen können in Bezug auf Kapitalveräußerungen von RFUC-Anteilen der britischen Körperschaftssteuer zu ihrem Grenzsatz
unterliegen.
Die den Unternehmen während ihres Besitzes von RFUC-Anteilen als zugeflossen geltenden Ausschüttungen können unter bestimmten Umständen zusätzliche Grundkosten bei der Veräußerung von RFUC-Anteilen darstellen.
Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger, die der britischen Körperschaftssteuer unterliegen, sollten berücksichtigen, dass für sie, sofern sie in einer Abrechnungsperiode zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beteiligung an einem "Bond Funds"
halten, gemäß dem Regelwerk für Kreditbeziehungen (Loan Relationships Regime)
diese Beteiligung in Bezug auf diesen Zeitraum so behandelt wird, als handele es sich
für die Zwecke der Regelung um einen Anspruch aus einer Kreditbeziehung – was
wahrscheinlich bedeutet, dass die Gesamterträge aus dieser Anteilsklasse auf Mark-toMarket-Basis
der
Körperschaftssteuer
unterliegen
und
die
OffshoreEinkommensgewinnregelung nicht angewendet wird.
D.2
Einkünfte und als zugeflossen geltende Ausschüttungen – allgemeine
Grundsätze
Generell werden Anleger für Erträge aus RFUC jährlich besteuert, und nicht zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie an den Anleger ausgeschüttet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein auf einen RFUC-Anteilsinhaber entfallender Ertrag physisch ausgeschüttet/thesauriert wird, während der Anteilsinhaber diese Anteile hält.
Es wird davon ausgegangen, dass Anleger im Vereinigten Königreich Erträge beziehen, die ihrem proportionalen Anteil an den "auszuweisenden Erträgen" der RFUC entsprechen und der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für "ausgewiesene Erträge" ist
das Datum 6 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums. Für tatsächlich ausgeschüttete Dividenden wird bei der Berechnung der ausgewiesenen Erträge eine Gutschrift gewährt.
Tatsächlich vom Anleger eingenommene Dividenden während eines Zeitraums werden
auch steuerbar sein.
Dividenden und andere Ertragsausschüttungen, die an im Vereinigten Königreich ansässige Anteilsinhaber in Bezug auf Anteile an Anteilklassen eines Teilfonds ausbezahlt werden, der als „Bond Fund“ gilt, können stattdessen als "Zinsen" (im Gegensatz zu "Dividenden" – Näheres unter A.2) besteuert werden. Werden derartige Dividenden als "Zinsen" versteuert, erfolgen keine Steuergutschriften. Der derzeit anzuwendende Steuersatz beträgt dann nach dem Grundsteuersatz 20%, für "Higher Rate Taxpayers" 40% (höherer Steuersatz) und für "Additional Rate Taxpayers" 45%
(Spitzensteuersatz).
Bei Anteilsklassen eines Teilfonds, die keine "Bond Funds" sind, gilt die Differenz
zwischen dem ausgewiesenen Ertrag und den tatsächlichen Dividenden/Ausschüttungen nach Maßgabe des britischen Steuerrechts als ausländische
Dividende. Bei Anteilsklassen eines Teilfonds, die "Bond Funds" sind, gilt die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Ertrag und den tatsächlichen Dividenden/Ausschüttungen nach Maßgabe des britischen Steuerrechts als Zinsertrag.
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Unter bestimmten Umständen können Anleger, die Dividenden erhalten, so betrachtet werden, als erzielten sie einen Gewinn aus Handelsgeschäften. Dieser Steuerabschnitt beruht auf der Annahme, dass alle Anleger so betrachtet werden, als ob sie
Anteile als Anlagewerte halten, und dass die Dividenden im steuerlichen Sinne als
Anlageertrag und nicht als Gewinn aus Handelsgeschäften behandelt werden.
D.2.1 Im Vereinten Königreich ansässige Anleger (natürliche Personen)
Derzeit gibt es bei der britischen Einkommenssteuer drei Sätze, die auf von britischen
natürlichen Personen vereinnahmte Bruttodividenden angewendet werden: Ein Basissatz von 10% (für Dividenden innerhalb des ersten steuerpflichtigen Einkommensteils
bis zu GBP 31.865), einen höheren Satz von 32,5% (für Dividenden innerhalb der
nächsten GBP 118.135 des steuerpflichtigen Einkommens; GBP 150.000 insgesamt)
und einen Spitzensteuersatz von 37,5% (für Dividenden innerhalb von Einkommensteilen über GBP 150.000). Unter bestimmten Umständen kann möglicherweise eine
Steuergutschrift in Höhe von 1/9 der als zugeflossen geltenden Nettoausschüttung erfolgen. Diese Steuergutschrift kann, sofern sie gewährt wird, mit der zahlbaren Einkommenssteuer auf die als zugeflossen geltende Dividende verrechnet werden, kann
jedoch nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung durch den HMRC führen.
D. 2.2 Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger
Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger können von der britischen
Körperschaftsteuer befreit sein, wenn eine als zugeflossen geltende Ausschüttung aus
der RFUC unter eine der Ausnahmekategorien für Dividenden fällt, die für vereinnahmende Unternehmen gelten. Fallen die als zugeflossen geltenden Dividenden nicht
unter eine der Ausnahmekategorien für Dividenden, gelten sie wahrscheinlich als
steuerpflichtiges Einkommen des Unternehmensanlegers zum Grenzsatz der britischen Körperschaftsteuer.
Wie oben erläutert, unterfällt jede Anteilklasse eines Teilfonds, der nicht als „Bond
Fund“ qualifiziert, für Zwecke der Körperschaftssteuer den Loan Relationships Regelungen und wird besteuert wie in D.1.2. oben aufgeführt.
D.2.3 Steuerbefreite Anleger im Vereinigten Königreich
Einige Anleger (z. B. genehmigte Pensionsfonds) können steuerbefreit sein. Abweichende Regelungen können auch für einige nicht im Vereinigten Königreich ansässige Anleger gelten (für nähere Angaben dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater).
E
Im Vereinigten Königreich ansässige Anleger in Nicht-RFUC
E.1
Kapitalerträge
Anteilsinhaber, die nach Maßgabe des Steuerrechts im Vereinigten Königreich ansässig sind, können in Bezug auf Kapitalveräußerungen ihrer Nicht-RFUC-Anteile einer
Kapitalertragssteuer unterliegen. Allgemein sind bei Veräußerungen von Anlagen in
Nicht-RFUC erzielte Gewinne wahrscheinlich steuerpflichtig als Einkünfte (ohne Gutschrift für Indexierungen, die es anderweitig gäbe) im Sinne der britischen Regelungen
für Offshore-Fonds. Sämtliche Beträge, die als Einkünfte steuerbar sind, sollten von
den Erlösen im Rahmen der Kapitalertragssteuer abzugsfähig sein.
E.2
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Erträge aus Nicht-RFUC
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Im Vereinigten Königreich ansässige Anleger in Nicht-RFUC unterliegen nur potenziell
einer britischen Steuer auf tatsächlich vereinnahmte Ausschüttungen. Der Zeitpunkt
der Entstehung der Steuer für derartige Ausschüttungen ist voraussichtlich das Datum, zu dem diese Ausschüttungen ausbezahlt werden. Diese Ausschüttungen sind
bei im Vereinigten Königreich ansässigen Privatanlegern als ausländische Dividendenerträge zu betrachten.
Dividenden und andere Ertragsausschüttungen, die an im Vereinigten Königreich ansässige Anteilsinhaber oder an Anteilsinhaber mit ständigem Aufenthalt im Vereinigten
Königreich, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, in Bezug auf Anteile an
der Gesellschaft ausbezahlt werden, die als "Bond Funds" gelten, können stattdessen
als "Zinsen" (im Gegensatz zu "Dividenden") besteuert werden. Werden derartige Dividenden als "Zinsen" versteuert, erfolgen keine Steuergutschriften. Der derzeit anzuwendende Steuersatz beträgt dann nach dem Grundsteuersatz 20%, für "Higher Rate
Taxpayers" 40% (höherer Steuersatz) und für "Additional Rate Taxpayers" 45% (Spitzensteuersatz).
Unternehmensanleger mit Sitz im Vereinigten Königreich können für Ausschüttungen,
die sie von Nicht-RFUC erhalten haben von der UK Körperschaftssteuer befreit werden, wenn die Ausschüttung unter eine der Ausnahmebestimmungen für Ausschüttungen an Körperschaften fällt. Fällt sie nicht unter eine der Ausnahmebestimmungen
für Ausschüttungen an Körperschaften, stellt sie vermutlich einen Ertrag dar, der der
Körperschaft zugute kommt und muss zu dem anwendbaren Grenzsteuersatz des UK
Körperschaftssteuergesetzes versteuert werden.
Wie oben bereits erwähnt, können im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmensanleger, die der britischen Körperschaftssteuer unterliegen, sollten berücksichtigen, dass für sie, sofern sie in einer Abrechnungsperiode zu irgendeinem Zeitpunkt
eine Beteiligung an einem "Bond Funds" halten, gemäß dem Regelwerk für Kreditbeziehungen (Loan Relationships Regime) diese Beteiligung in Bezug auf diesen Zeitraum so behandelt wird, als handele es sich für die Zwecke der Regelung um einen
Anspruch aus einer Kreditbeziehung – was wahrscheinlich bedeutet, dass die Gesamterträge aus dieser Anteilsklasse auf Mark-to-Market-Basis der Körperschaftssteuer unterliegen und die Offshore-Einkommensgewinnregelung nicht angewendet
wird.
F
Vorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung
Die Steuergesetzgebung des Vereinigten Königreichs enthält zahlreiche Vorschriften
zur Verhinderung von Steuerumgehung, die je nach den individuellen Umständen eines Anlegers für Beteiligungen am Trust gelten können. Die folgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf vollständige Auflistung dieser Vorschriften zur Verhinderung
von Steuerumgehung oder auf vollständige Auflistung aller hierin enthaltenen Bestimmungen. Anleger, die sich unsicher sind, ob diese Vorschriften oder sonstige britische
Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung möglicherweise für sie gelten,
sollten basierend auf ihren persönlichen Umständen umfassende steuerliche Beratung
einholen. Natürliche Personen mit im steuerlichen Sinne gewöhnlichem Aufenthalt im
Vereinigten Königreich werden im Rahmen dieser Übersicht dennoch besonders auf
die folgenden Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung aufmerksam gemacht.
Kapitel 2, Teil 13 des britischen Einkommenssteuergesetzes von 2007 (Übertragung
von Vermögenswerten ins Ausland)
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Diese Bestimmungen sollen eine Umgehung der Besteuerung des Einkommens von
natürlichen Personen durch Übertragung von Vermögenswerten oder Einkünften an
Personen (einschließlich Gesellschaften) verhindern, die außerhalb des Vereinigten
Königreichs ansässig sind oder außerhalb des Vereinigten Königreichs ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch diese Bestimmungen entsteht für sie möglicherweise
eine Steuerschuld in Bezug auf nicht ausgeschüttete Beträge, die jedes Jahr als im
Vereinigten Königreich steuerpflichtige Erträge und Gewinne des Trusts behandelt
würden (einschließlich Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren und Finanzgewinnen, sofern der Trust so behandelt wird, als ginge sie einer finanzgewerblichen
Tätigkeit nach). Wir gehen nicht davon aus, dass diese Bestimmungen auf Erträge im
Zusammenhang mit einer Anlageklasse anwendbar sind, die vom HMRC als RFUC
zertifiziert wurde. Wurde eine Anteilsklasse nicht als RFUC eingestuft, könnten die
Bestimmungen gelten. Es bestehen jedoch möglicherweise Ausnahmen, sofern es
sich um echte Handelsgeschäfte handelt und die Steuerumgehung nicht das Ziel oder
eines der Ziele der Transaktionen darstellt.
Stempelsteuer im Vereinigten Königreich und stamp duty reserve tax
Die folgenden Hinweise dienen als Leitfaden in Bezug auf die allgemeinen Bestimmungen zur britischen Stempelsteuer und sind unter Umständen nicht auf Personen
wie Market Maker, Broker, Händler, Intermediäre und mittels Depotvereinbarungen
verbundene Personen oder Clearingdienste anwendbar, für die besondere Regelungen gelten.
Bei der Ausgabe der Anteile ist keine britische Stempelsteuer (stamp duty reserve tax)
zu entrichten. Gesetzliche Instrumente zur Übertragung von Anteilen dürften keiner
britischen Stempelsteuer unterliegen, sofern diese Instrumente außerhalb des Vereinigten Königreichs zum Einsatz kommen und nicht im Zusammenhang mit im Vereinigten Königreich ausgeführten oder auszuführenden Handlungen stehen.
Sonstige Steuerfragen
Die Erträge und/oder Gewinne des Fonds aus seinen Wertpapieren und Vermögenswerten können in den Ländern, in denen diese Erträge oder diese Gewinne entstehen,
einer Einbehaltung der Kapitalertragsteuer unterliegen. Möglicherweise ist der Fonds
nicht in der Lage, von den verringerten Sätzen für die Einbehaltung von Kapitalertragsteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und diesen Ländern zu
profitieren. Ändert sich dies in der Zukunft und führt die Anwendung eines niedrigeren
Steuersatzes zur Rückzahlungen an den Fonds, wird der Nettoinventarwert des relevanten Fonds nicht neu angesetzt und der Nutzen zum Zeitpunkt der Rückzahlung anteilig auf die vorhandenen Fondsanteilsinhaber umgelegt.
EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie
Am 03. Juni 2003 verabschiedete der Rat für Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Union (ECOFIN) eine Richtlinie zur Besteuerung von Zinseinkünften. Jeder EUMitgliedstaat ist verpflichtet, die Richtlinie durch Verabschiedung entsprechender
Rechtsnormen umzusetzen, in denen Zahlstellen (im Sinne der Richtlinie) vorgesehen
sind, die die Zuständigkeit für ein bestimmtes Gebiet übernehmen, um der zuständigen Behörde Einzelheiten zu Zinszahlungen (einschließlich bestimmter Zahlungen, die
von gemeinsamen Organismen für gemeinsame Anlagen wie etwa dem Trust vorgenommen wurden) mitzuteilen, die an alle einzelnen oder an bestimmte Maklerunternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten oder einem Gebiet, das ein abhängiges oder angeschlossenen Gebiet eines Mitgliedstaates ist (relevantes Hoheitsge-
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biet), gemacht wurden. Die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates der Zahlstelle
(im Sinne der Richtlinie) ist dann verpflichtet, diese Information an die zuständige Behörde in dem EU-Mitgliedstaat weiterzugeben, in dem der Nutznießer ansässig ist.
Österreich und Luxemburg können sich für die Übergangszeit hingegen für die Einbehaltung von Steuern aus Zinszahlungen im Sinne der Richtlinie entscheiden. Die luxemburgische Regierung hat erklärt, dass sie beabsichtigt mit Wirkung zum 1. Januar
2015 von dem Einbehaltungssystem zu dem automatischen Informationssystem zu
wechseln.
Irland hat die Richtlinie in irisches Recht umgesetzt. Irische Zahlstellen, die im Auftrag
des Fonds Zinszahlungen an eine natürliche Person oder bestimmte andere im TCA
definierte Rechtsträger vornehmen, die in einem anderen relevanten Hoheitsgebiet
ansässig sind, müssen der Irish Revenue Commissioners gegebenenfalls Einzelheiten
über die Zahlung mitteilen. Die Irish Revenue Commissioners wiederum stellt diese Informationen den zuständigen Behörden des jeweiligen Hoheitsgebiets zur Verfügung,
in dem die betreffende natürliche Person oder der betreffende andere Rechtsträger
ansässig ist.
Allgemein gesprochen gilt Folgendes: Im Falle von Ertragsausschüttungen gelten Berichtspflichten für vom Fonds geleistete Zahlungen nur, wenn der jeweilige Fonds mit
mehr als 15 % seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinslichen Wertpapieren
investiert ist; im Falle von Kapitalausschüttungen gelten Berichtspflichten für vom
Fonds geleistete Zahlungen nur, wenn der Fonds mit mehr als 25 % seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinslichen Wertpapieren investiert ist.
Erklärung bestimmter Begriffe aus dem irischen Steuerrecht
Ansässigkeit - Unternehmen
Ein Unternehmen, dessen zentrale Unternehmensführung und Kontrolle sich in der
Republik Irland (dem Staat) befinden, gilt ungeachtet seines Gründungsstaates als in
Irland ansässig. Ein Unternehmen, dessen zentrale Unternehmensführung und Kontrolle sich nicht in der Republik Irland befinden, das aber in dem Staat gegründet ist,
gilt als im Staat ansässig, es sei denn:(i)
das Unternehmen oder ein verbundenen Unternehmen ist weiterhin in dem Staat
handelstätig und das Unternehmen untersteht entweder der letztendlichen Kontrolle durch Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder Ländern ansässig
sind, mit denen der Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat,
oder das Unternehmen oder das verbundene Unternehmen sind an einer anerkannten Börse innerhalb der EU oder in einem Land mit Besteuerungsvertrag
notiert.
oder
(ii)
das Unternehmen wird im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
der Republik Irland und dem anderen Land als nicht im Staat ansässig behandelt.
Hier ist zu beachten, dass die Bestimmung der Ansässigkeit eines Unternehmens zu
Steuerzwecken in manchem Fällen sehr umfangreich und komplex sein kann. Die Erklärenden werden hiermit auf die speziellen gesetzlichen Bestimmungen gemäß Abschnitt 23A des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes von 1997 verwiesen.
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55
Es ist des Weiteren zu beachten, dass Abschnitt 23A des irischen Steuerkonsolidierungsgesetzes von 1997 durch Abschnitt 43 des Finance Acts 2014 ersetzt wurde. In
Folge dessen wurden die oben genannten Regelungen betreffend die Ansässigkeit für
steuerliche Zwecke in Bezug auf Unternehmen, die in Irland gegründet wurden, erheblich geändert. Die Änderungen sind vergleichsweise komplex, weswegen einem in Irland gegründeten Unternehmen, welches kein in Irland ansässiges Unternehmen sein
könnte, empfohlen wird, sich in dieser Hinsicht professionell beraten zu lassen bevor
dies in einer steuerlichen Erklärung an den Trust angegeben wird.
Ansässigkeit - Natürliche Person
Natürliche Personen werden für ein Steuerjahr als in Irland ansässig betrachtet, wenn
sie:
1.
innerhalb dieses Steuerjahres 183 oder mehr Tage im Staat verbringen;
oder
2.
insgesamt 280 Tage im Staat anwesend sind, wobei für diese Zwecke die
Anzahl der im Steuerjahr im Staat verbrachten Tage zusammen mit der Anzahl
der im Vorjahr im Staat verbrachten Tage berücksichtigt wird.
Die Anwesenheit einer natürlichen Person von nicht mehr als 30 Tagen im Steuerjahr
wird bei der Anwendung des Zweijahrestests nicht berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2008 bedeutet die Anwesenheit im Staat für einen Tag, die persönliche Anwesenheit einer Person am Ende des Tages (Mitternacht). Ab dem 1 Januar 2009 bedeutet
die Anwesenheit im Staat für einen Tag die persönliche Anwesenheit einer Person zu jeder beliebigen Tageszeit.
Gewöhnliche Ansässigkeit - Einzelperson
Im Gegensatz zur "Ansässigkeit" bezieht sich der Begriff "gewöhnliche Ansässigkeit"
auf die normalen Lebensgewohnheiten einer Person und verweist, was den Verbleib
an einem Ort betrifft, auf einen gewissen Grad an Kontinuität.
Eine Einzelperson, die für drei aufeinander folgende Steuerjahre im Staat ansässig
war, wird mit Wirkung ab dem Beginn des vierten Steuerjahres als gewöhnlich dort
ansässige Person eingestuft.
Natürliche Personen, die gewöhnlich im Staat ansässig sind, verlieren diesen Status
zum Ende des dritten aufeinander folgenden Steuerjahres, in dem sie nicht mehr dort
ansässig
sind.
Folglich
gilt
eine natürliche Person, die im Jahr 2011 im Staat ansässig und dort gewöhnlich ansässig war und den Staat während dieses Steuerjahres verlässt, bis zum Ende des
Steuerjahres 2014 weiterhin als gewöhnlich im Staat ansässig.
Intermediär
Bezeichnet eine Person,(i)
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deren Geschäftstätigkeit darin besteht, im Auftrag anderer Personen Zahlungen
aus einem in Irland ansässigen Investmentunternehmen entgegenzunehmen(oder dieses beinhaltet); oder
56
(ii)
die im Auftrag einer anderen Person Anteile an einem Investmentunternehmen
hält.
FATCA
Ab dem 01. Juli 2014 ist der Trust verpflichtet, bestimmte Meldepflichten in Bezug auf
U.S.-Anleger des Trusts zu erfüllen. Die an die Irish Revenue Commissioners gemeldeten Informationen werden dann von diesen an U.S.-Steuerbehörden weitergeleitet.
Diese Verpflichtungen entstammen einem U.S. Gesetz, den Foreign Account Tax
Compliance Regelungen aus dem U.S. Hiring Incentives to Restore Employment Act
aus dem Jahr 2010 (FATCA). Diese Regelungen ordnen auf bestimmte „quellensteuerpflichtige Zahlungen“, die am oder nach dem 01. Juli 2014 erfolgen, eine Quellensteuer in Höhe von 30% an, es sei denn, der Zahlungsberechtigte schließt eine Vereinbarung mit dem U.S. Internal Revenue Service (IRS) ab, aus der hervorgeht, dass
er dem IRS die wesentlichen Informationen über direkte und indirekte Inhaber und
Kontoinhaber zur Verfügung stellt.
Irland hat mit den USA ein zwischenstaatliches Abkommen zur Umsetzung von FATCA abgeschlossen. Am 21.Dezember 2012 wurde das zwischenstaatliche Abkommen
mit den Vereinigten Staaten (IGA) unterzeichnet, um die Einhaltung internationaler
Steuervorschriften sicher zu stellen und FATCA umzusetzen. In diesem Abkommen
verpflichtet sich Irland, Gesetze zu erlassen, die das Einholen bestimmter Informationen in Bezug auf FATCA ermöglichen. Ebenfalls haben sich die Irischen und U.S.
amerikanischen Steuerbehörden auf einen automatischen Austausch dieser Informationen verständigt. Das IGA sieht den jährlichen beiderseitigen automatischen Austausch von Informationen über Konten und Depots von U.S. Personen bei einer Vielzahl von irischen Finanzdienstleistern vor.
Gemäß dem IGA und den Financial Accounts Reporting (United States of America)
Regulations 2014 (die am 1. Juli 2014 in Kraft traten) (die Irish Regulations), die die
Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen umsetzen, sind irische Finanzinstitute
wie der Trust verpflichtet, bestimmte Informationen über U.S. amerikanische Depotinhaber an die Revenue Commissioners zu melden. Diese werden die Informationen
dann automatisch der IRS zur Verfügung stellen. Der Trust (oder die Verwaltungsstelle
bzw. der Anlagemanager in Vertretung für den Trust) ist demnach verpflichtet diese Informationen von seinen Anlegern einzuholen, um den Meldepflichten nachzukommen,
sei es nach dem IGA, den Irish Regulations oder aufgrund eines anderen anwendbaren Gesetzes, das im Zusammenhang mit FATCA erlassen wird und solche Informationen werden im Rahmen der Zeichnung von Anteilen an dem Trust eingeholt. Es sollte
beachtet werden, dass die Irish Regulations die Einholung von Informationen und deren Weitergabe an Irish Revenue Commisioners verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob
der Trust U.S. Bestände hält oder U.S. Anleger in den Trust investiert sind.
Sollte ein Anteilinhaber dafür verantwortlich sein, dass der Trust mit einer Verbindlichkeit aufgrund der FATCA Regelungen belastet wird (FATCA Einbehaltung) oder eine
Geldstrafe, Kosten oder Ausgaben tragen muss oder der Haftung unterliegt, ist der
Trust berechtigt, die Anteile eines solchen Anteilsinhabers zwangsweise zurück zu
nehmen und/oder jede Maßnahme zu ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Strafe,
die Kosten oder die Ausgaben und die Haftung wirtschaftlich von diesem Anteilsinhaber getragen werden. Obwohl das IGA und die Irish Regulations die Einhaltung der
FATCA-Regelungen vereinfachen sollten und demnach auch das Risiko verringern
sollten, dass der Trust zur Zahlung der FATCA Quellensteuer verpflichtet wird, kann
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dies nicht garantiert werden. Anteilinhaber sollten sich von einem unabhängigen Steuerberater in Bezug auf die potenziellen Auswirkungen von FATCA beraten lassen.
Sonstige Rechtsordnungen
Die steuerlichen Folgen von Anlagen können sich von einer Rechtsordnung zur
anderen erheblich voneinander unterscheiden und hängen letztlich vom Steuersystem
der Rechtsordnung ab, innerhalb derer eine Person steueransässig ist. Der
Verwaltungsrat empfiehlt den Fondsanteilsinhabern daher dringend, sich im
Zusammenhang mit der Steuerpflicht, die im Zusammenhang mit der Inhaberschaft
von Anteilen im Trust sowie den eventuellen Anlageerträgen aus diesen Anteilen
entsteht, durch eine entsprechende Stelle steuerlich beraten lassen. Der
Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte des Trusts so zu führen, dass dieser nicht
außerhalb von Irland von Steuerzwecke ansässig wird.
27.
GELDWERTE VORTEILE (SOFT COMMISSIONS)
Der Anlagemanager & Vertriebsstelle kann einen Fonds dazu veranlassen, im Gegenzug für direkte Recherchedienstleistungen über Unternehmen und Märkte soft
commissions an Makler oder Finanzinstitute zu zahlen. Wenn er dennoch Vereinbarungen über soft commissions schließt, wird er sicherstellen, dass der Makler oder
die andere Gegenpartei dem Fonds die beste Ausführung bietet und dass der sich
daraus ergebende Nutzen bei der Erbringung von Anlagedienstleistungen für den
Fonds förderlich ist. Einzelheiten zu solchen soft commission Vereinbarungen werden in den regelmäßigen Berichten des Trusts veröffentlicht.
28.
INTERESSENKONFLIKTE
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnittes, können der Treuhänder, die
Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft, der Anlagemanager & Vertriebsstelle
sowie jede verbundene Person eines jeden von diesen (beteiligte Parteien und einzeln eine beteiligte Partei) Finanz-, Bank- oder sonstige Transaktionen vertraglich
miteinander vereinbaren oder eingehen, einschließlich von (jedoch nicht beschränkt
auf) Anlagen einer beteiligten Partei in einem Unternehmen oder einer juristischen
Person, deren Investitionen Teile der Vermögenswerte eines Fonds bilden, oder sich
an einem solchen Vertrag oder solchen Transaktionen beteiligen und insbesondere
können sie ohne Einschränkungen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung von
Dritten Anlagen in Vermögenswerte von der Art, wie sie zum Anlageinventar des
Trusts gehören, tätigen oder mit diesen handeln.
Des Weiteren können alle Barmittel eines Fonds gemäß den Bestimmungen der Gesetze über die irische Zentralbank [Central Bank Acts] von 1942 bis 2004 in ihrer jeweils geltenden Fassung bei jeder beteiligten Partei (ob nun bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut) eingezahlt werden, wobei eine solche Bank oder ein
solches
Finanzinstitut
gemäß den
normalen Bankpraktiken und zu
einem Zinssatz, der nicht niedriger ist als der geltende Satz für Einlagen ähnlicher
Größe und Laufzeit, Zinsen darauf zahlen.
Jede beteiligte Partei kann als Bevollmächtigter des Treuhänders für Rechnung jedes Fonds Anlagewerte kaufen und verkaufen und ist berechtigt, dem Fonds für solche Transaktionen Provisionen und/oder Maklerhonorare in Rechnung zu stellen,
und kann Zahlungen für alle sich aus einem solchen Kauf oder Verkauf oder in Verbindung damit ergebenden Erträge entgegennehmen und zu seiner ausschließlichen
und alleinigen Verwendung behalten.
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Jede beteiligte Partei kann dem Treuhänder Anlagewerte verkaufen oder auf Rechnung eines Fonds Anlagewerte an diesen übertragen. Jede beteiligte Partei kann auf
Rechnung des Fonds vom Treuhänder Anlagewerte zu den gleichen Bedingungen
erwerben, die ihr als nicht beteiligter Partei zugestanden hätten. Eine beteiligte Partei
ist nicht verpflichtet, gegenüber den Fondsanteilsinhabern Rechenschaft über die
sich daraus ergebenden Gewinne abzulegen, und die jeweilige Partei kann alle diese
Gewinne für sich selbst behalten, mit der Maßgabe, dass diese Transaktionen so
durchgeführt werden, als ob sie zu normalen, zwischen gleichberechtigten Marktpartnern ausgehandelten Handelsbedingungen abgeschlossen worden wären, mit
den besten Interessen der Fondsanteilsinhaber im Einklang stehen und
(a)
der Verwaltungsgesellschaft von einer Person, die vom Treuhänder als unabhängig und kompetent zur Ausstellung eines solchen Zertifikates beurteilt und
genehmigt wurde, eine dahingehende Bescheinigung vorliegt, dass die Bedingungen für den Fonds nicht weniger günstig sind als diejenigen, die der
Fonds bei vernünftiger Betrachtungsweise hätte erzielen können, wenn die
Transaktion zu normalen, zwischen gleichberechtigten Marktpartnern ausgehandelten Handelsbedingungen abgeschlossen worden wären; oder
(b)
eine solche Transaktion an einer organisierten Börse zu dem besten Preis
abgewickelt wurde, der bei vernünftiger Betrachtungsweise erzielt werden
konnte; oder
(c)
wenn der Treuhänder bei Undurchführbarkeit von (a) oder (b) auf andere Art
und Weise glaubhaft macht, dass die Transaktionen so durchgeführt wurden,
als ob sie zu normalen, zwischen gleichberechtigten Marktpartnern ausgehandelten Handelsbedingungen abgeschlossen worden wären.
Werden von der Verwaltungsgesellschaft oder vom Treuhänder oder von der Verwaltungsstelle oder von irgendeiner angeschlossenen Person in ihrem Namen Transaktionen vorgenommen, sollen Honorare und Provisionen erhoben werden, als ob eine
Transaktion zu normalen, zwischen gleichberechtigten Marktpartnern ausgehandelten Handelsbedingungen abgeschlossen worden wäre.
Zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anlagemanager & Vertriebsstelle
und dem Trust kann es im Zuge ihrer Geschäfte jeweils noch unter anderen als den
oben genannten Umständen zu Interessenkonflikten kommen. In einem solchen Fall
hat die Verwaltungsgesellschaft jedoch ihrer Verpflichtung Rechnung zu tragen, bei
der Tätigung von Investitionen, bei denen sich möglicherweise Interessenkonflikte
ergeben können, im besten Interesse der Fondsanteilsinhaber zu handeln und zu
versuchen, solche Konflikte in fairer Weise beizulegen. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle hat in einem solchen Fall seiner Verpflichtung Rechnung zu tragen, bei
der Tätigung von Investitionen, bei denen sich möglicherweise Interessenkonflikte
ergeben können, im besten Interesse jedes der Fonds zu handeln. Der Anlagemanager & Vertriebsstelle sorgt bei der Zuteilung von Investitionen dafür, dass alle solche Investitionen auf faire und gerechte Weise aufgeteilt werden.
Während es der Verwaltungsgesellschaft gemäß dem Treuhandvertrag gestattet ist,
mit Anteilen zu handeln, beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft nicht, mit Anteilen
zu handeln.
29.
BERICHTE UND ABSCHLÜSSE
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59
Die Rechnungsperiode der Fonds endet jedes Jahr am 31. Dezember. Geprüfte Abschlüsse und Berichte in Bezug auf jeden der Fonds werden innerhalb von vier Monaten nach Ende einer Rechnungsperiode an die Fondsanteilsinhaber und innerhalb
von sechs Monaten an die irische Wertpapierbörse geschickt. Ungeprüfte Halbjahresberichte werden innerhalb von zwei Monaten nach Ende der am 31. Mai jedes
Jahres endenden Halbjahresperiode an die Fondsanteilsinhaber und innerhalb von
vier Monaten an die irische Wertpapierbörse geschickt. Diese Abschlüsse und Berichte enthalten eine Aufstellung über den Nettoinventarwert des Fonds und der darin
enthaltenen Anlagen mit Stand jeweils zum Ende der Rechnungsperiode oder zum
Ende der Halbjahresperiode, sowie alle anderen gemäß den Verordnungen erforderlichen Informationen.
30.
TREUHANDVERTRAG
Kopien des Treuhandvertrages sind kostenfrei bei der Verwaltungsstelle erhältlich
oder liegen während der normalen Arbeitszeiten in den Büros der Verwaltungsstelle
oder des Treuhänders zur kostenfreien Einsichtnahme aus.
Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung seitens der irischen Central Bank, können der
Treuhänder und die Verwaltungsgesellschaft die Bestimmungen des Treuhandvertrag ändern oder ergänzen, wenn der Treuhänder davon überzeugt ist, dass die Modifizierung oder Ergänzung entweder (a) die Interessen der Fondsanteilsinhaber
nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht dazu führt, dass der Treuhänder oder die
Verwaltungsgesellschaft in einem wesentlichen Umfang von ihren Verantwortlichkeiten gegenüber den Fondsanteilsinhabern entbunden werden, oder zu einem Anstieg
der aus dem Fonds zu zahlenden Kosten führt; oder (b) zur Einhaltung steuerlicher,
gesetzlicher oder staatlicher Auflagen erforderlich ist; oder (c) zur Korrektur eines offensichtlichen Fehlers erfolgt. .
Alle anderen Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung im Wege
eines außerordentlichen Beschlusses, der (wie unter Versammlungen der
Fondsanteilsinhaber unten beschrieben) auf einer Versammlung der Fondsanteilsinhaber verabschiedet wird. Änderungen oder Ergänzungen dürfen den Fondsanteilsinhabern keine Verpflichtungen zur Vornahme weiterer Zahlungen oder zur
Übernahme irgendeiner Haftung in Bezug auf seine Anteile auferlegen.
31.
ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN
Bei einer Übertragung von Anteilen wird der Empfänger über die Eintragung seines/seiner Namen(s) in das Register der Fondsanteilsinhaber benachrichtigt.
Die Übertragung der Anteile erfolgt durch eine schriftliche Urkunde, die vom Veräußernden unterschrieben ist (oder bei einer Übertragung durch eine juristische Person, in deren Namen unterschrieben und mit einem Siegel versehen ist). Beim Tod
eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Fondsanteilsinhaber werden nur die überlebenden Personen als Inhaber eines Rechtsanspruches auf oder eines Nießbrauchrechtes an den auf den Namen eines solchen Fondsanteilsinhabers eingetragenen
Anteilen anerkannt.
Der Empfänger sollte zur Einreichung mit der Übertragungsurkunde ein Antragsformular über die Anteile ausfüllen.
Falls der Veräußernde im Auftrag einer in Irland steuerpflichtigen Person handelt oder davon ausgegangen wird, ist der Trust berechtigt, einen solchen Teil der Anteile
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des Veräußernden zu stornieren, der den Trust in die Lage versetzt, die in Bezug auf
die Übertragung zahlbare Steuer an die irische Finanzbehörde abzuführen.
32.
VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN
Der Nettoinventarwert eines Fondsanteils an einem Fonds kann nach seiner Berechnung bei der Verwaltungsstelle erfragt werden und wird nach jeder Berechnung auf
www.bloomberg.com veröffentlicht, und wird unverzüglich der irischen Wertpapierbörse mitgeteilt, sofern eine Anteilklasse dort zum Handel zugelassen ist.
33.
VERSAMMLUNGEN DER FONDSANTEILSINHABER
Der Treuhandvertrag enthält detaillierte Vorgaben für die Versammlungen der
Fondsanteilsinhaber allgemein sowie für die Versammlungen der Fondsanteilsinhaber jedes Fonds. Versammlungen können vom Treuhänder, von der Verwaltungsgesellschaft oder von Fondsanteilsinhabern, die mindestens 10% des Wertes aller begebenen Anteile oder der begebenen Anteile eines Einzelfonds auf sich vereinigen,
mit einer Frist von mindestens 21 Tagen einberufen werden. Die Ankündigungen der
Versammlungen werden den Fondsanteilsinhabern zugestellt. Die Fondsanteilsinhaber können Stellvertreter benennen, die selbst keine Fondsanteilsinhaber sein müssen. Die beschlussfähige Anzahl für die Fassung eines außerordentlichen Beschlusses setzt sich aus den persönlich oder durch einen Stellvertreter anwesenden
Fondsanteilsinhabern, die mindestens 25% des Wertes aller begebenen Anteile oder
der begebenen Anteile eines Fonds auf sich vereinigen oder - bei einer vertagten
Versammlung - aus den persönlich oder durch einen Stellvertreter anwesenden
Fondsanteilsinhabern ungeachtet ihrer Anzahl oder der Anzahl der von ihnen gehaltenen Anteile zusammen.
Bei einer Abstimmung per Handzeichen hat jeder Fondsanteilsinhaber, der (als natürliche Person) persönlich oder durch einen Stellvertreter anwesend ist oder (als juristische Person) durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen seiner Führungskräfte als dessen Stellvertreter anwesend ist, eine Stimme. Bei einer verdeckten Stimmabgabe hat jeder persönlich oder durch einen Vertreter oder durch einen Stellvertreter anwesende Fondsanteilsinhaber eine Stimme für jeden Fondsanteil, bezüglich
dessen er als Fondsanteilsinhaber registriert ist. Diese Stimmrechte können auf dieselbe Art und Weise wie die übrigen Bestimmungen des Treuhandvertrages ergänzt
und geändert werden.
Ein außerordentlicher Beschluss ist ein Beschluss, der als solcher auf einer
Fondsanteilsinhaberversammlung eingebracht wurde, bei der eine beschlussfähige
Anzahl anwesend ist, und dort mit einer Mehrheit von 75% der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen gefasst wurde. Fondsanteilsinhaber, die lediglich Bruchteile eines Fondsanteils besitzen, dürfen in Bezug auf einen solchen Fondsanteil kein
Stimmrecht ausüben.
Gemäß den Bestimmungen im Treuhandvertrag gilt ein Beschluss, der nach Auffassung des Treuhänders einen Fonds betrifft, als ordnungsgemäß verabschiedet, wenn
er auf einer separaten Versammlung der Fondsanteilsinhaber dieses Fonds gefasst
wurde. Wenn ein Beschluss nach Auffassung des Treuhänders mehr als einen
Fonds betrifft, jedoch keinen Anlass zu einem Interessenkonflikt zwischen den Anteilseignern der jeweiligen Fonds gibt, gilt der Beschluss als ordnungsgemäß verabschiedet, wenn er auf einer einzigen Versammlung der Fondsanteilsinhaber jedes
dieser Fonds gefasst wird. Wenn ein Beschluss nach Auffassung des Treuhänders
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61
mehr als einen Fonds betrifft und zu einem Interessenkonflikt zwischen den Anteilseignern der einzelnen Fonds Anlass gibt oder Anlass geben könnte, gilt der Beschluss nur dann als ordnungsgemäß gefasst, wenn er anstatt auf einer einzigen
Versammlung der Anteileigner der relevanten Fonds auf separaten Versammlungen
der Anteilseigner jedes der relevanten Fonds gefasst wurde.
34.
BESTANDSDAUER DES TRUSTS
Der Trust und jeder seiner Fonds haben so lange Bestand, bis sie gemäß der Treuhandvertrag entweder beendet werden durch (a) die Verwaltungsgesellschaft, wenn
zu einem beliebigen Zeitpunkt der Nettoinventarwert des Trusts unter 5.000.000 US$
(oder den Gegenwert in Euro) fällt oder bei einen anderen Betrag, wenn die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass eine Fortführung des Trusts oder des Fonds
nicht mehr länger vertretbar ist oder (b) durch die Verwaltungsgesellschaft oder den
Treuhänder zu einem beliebigen Zeitpunkt unter bestimmten Umständen (beispielsweise bei Verabschiedung eines Gesetzes, durch welches der Fortbestand des
Trusts oder der Fonds rechtswidrig wird oder wenn dadurch nach Meinung der Verwaltungsgesellschaft oder des Treuhänders die Fortführung des Trusts oder des
Fonds nicht mehr durchführbar oder ratsam ist, oder (c) durch den Treuhänder bei
Liquidation der Verwaltungsgesellschaft oder Unfähigkeit der Verwaltungsgesellschaft, seine Pflichten zu erfüllen oder bei nicht zufrieden stellender Pflichterfüllung
seitens der Verwaltungsgesellschaft oder (d) durch die Verwaltungsgesellschaft bei
Liquidation des Treuhänders oder Unfähigkeit des Treuhänders, seine Pflichten zu
erfüllen oder bei nicht zufrieden stellender Pflichterfüllung seitens des Treuhänders
oder (e) durch den Treuhänder oder die Verwaltungsgesellschaft mit einer mindestens einjährigen Kündigungsfrist.
Der Treuhandvertrag sieht vor, dass die Verwaltungsgesellschaft bei Beendigung
des Trusts oder eines seiner Fonds alle Vermögenswerte, die dann von dem in jedem der Fonds oder dem relevanten Fonds enthalten sind, zurücknimmt, und dass
der Treuhänder anteilig zu deren jeweiligen Beteiligungen an allen der Fonds oder in
dem relevanten Fonds alle Barerträge, die sich aus der Rücknahme der Vermögenswerte des Fonds ergeben und für eine solche Ausschüttung zur Verfügung stehen, an die Fondsanteilsinhaber ausschüttet, mit der Maßgabe, dass der Treuhänder
(mit Ausnahme der letzten Ausschüttung) nicht zur Ausschüttung aller Gelder verpflichtet ist, wenn diese nicht ausreichen, um hinsichtlich eines jedes Fondsanteils
10 € zu zahlen. Der Treuhänder ist berechtigt, von den sich in seinen Händen befindlichen Geldern aus dem Vermögen des Trusts oder eines Fonds den Teil einzubehalten, der für die Zahlung aller entstanden Kosten, Gebühren, Aufwendungen, Forderungen und Ansprüche erforderlich ist, die vom Treuhänder oder der Verwaltungsgesellschaft in Verbindung mit der Beendigung des Trusts oder des relevanten Fonds
eingegangen, gemacht oder wahrgenommen wurden oder daraus entstanden sind,
und sich aus den so einbehaltenen Geldern von allen derartigen Kosten, Auflagen,
Ausgaben, Forderungen und Ansprüchen freizustellen und gegenüber diesen schadlos zu halten.
35.
ZUR EINSICHTNAHME ZUR VERFÜGUNG STEHENDE DOKUMENTE
Kopien des Treuhandvertrages, des Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen und nach deren Veröffentlichung der periodischen Berichte sind bei der Verwaltungsstelle kostenlos erhältlich. Sie sind auch unter www.eiicm.com in dem Abschnitt
"Deutsche Anleger" erhältlich.
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62
Die folgenden Unterlagen können ebenso am Sitz der Verwaltungsstelle während der
gewöhnlichen Geschäftszeiten an Wochentagen, mit Ausnahme von Feiertagen eingesehen werden.
36.
(i)
der Treuhandvertrag;
(ii)
der Prospekt;
(iii)
die wesentlichen Anlegerinformationen;
(iv)
der Anlagemanagement- und Vertriebsvertrag;
(v)
die periodischen Finanzberichte;
(vi)
die Regulations;
(vii)
das Beschwerdeverfahren des Trusts;
(viii)
eine Liste sämtlicher gegenwärtiger und vergangener Verwaltungsratsposten und Beteiligungen jedes Verwaltungsratsmitgliedes der letzten fünf Jahre.
ANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
Der Trust und seine Fonds sind in Übereinstimmung mit Section 264 des Financial
Services and Markets Act 2000 anerkannt.
Die Verwaltungsgesellschaft ist im Auftrag des Trust gehalten, nach den Regeln der
Financial Conduct Authority (FCA) bestimmten Einrichtungen an einer Adresse im
Vereinigten Königreich für Anleger aus dem Vereinigten Königreich zur Verfügung zu
stellen (Facilities Agent).
Das folgende Unternehmen wird als Facilities Agent fungieren:
KB Associates Consulting (Uk) LLP
42 Brook Street
London W1K 5DB
Vereinigtes Königreich
Der Facilities Agent ist dafür verantwortlich einen Geschäftssitz vorzuhalten an dem
eine Person Kopien der Unterlagen zu dem Trust, einschließlich des Prospekts, der
wesentlichen Anlegerinformationen und der letzten Jahres- und Halbjahresberichte
(zu vertretbaren Kosten) erhalten oder (kostenlos) einsehen kann. Er stellt auch Informationen zum Preis der Anteile bereit.
Jeder Anteilinhaber, der seine Anteile zurückgeben oder deren Rückgabe veranlassen möchte (und eine Auszahlung für diese Anteile erhalten möchte) kann den Facilities Agent an oben genannter Adresse kontaktieren. Jegliche Beschwerde bezüglich
der Anteile kann an den Facilities Agent an obige Adresse geleitet werden.
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63
Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland
Der Vertrieb der Anteile ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß
§ 310 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) angezeigt worden.
1. Zahl- und Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland
Die Commerzbank AG, Kaiserplatz, D-60311 Frankfurt am Main, hat die Funktion der Zahlund Informationsstelle gemäß § 309 Kapitalanlagegesetzbuch in der Bundesrepublik
Deutschland übernommen.
Anträge auf Umtausch oder Rücknahme der Anteile können bei der Commerzbank AG eingereicht werden. In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Anleger können verlangen,
dass Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anleger
über die Commerzbank AG geleitet werden. In diesem Fall wird die Zahlstelle diese Zahlungen auf ein vom Anleger angegebenes Konto überweisen.
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, Kopien des Treuhandvertrages und des Vertrages zur Änderung und Neufassung des Treuhandvertrages vom 15. Januar 2008, die Anlage- und operationellen Richtlinien für den EII Global Property Fund und
die Anlage- und operationellen Richtlinien für den EII Property World Invest (es U.S.) Fund
sowie die Jahres- und Halbjahresberichte sind bei der Commerzbank AG, Kaiserplatz, D60311 Frankfurt am Main in Papierform kostenlos erhältlich.
Die folgenden wesentlichen Verträge und sonstigen relevanten Dokumente sind bei der
Commerzbank AG kostenlos einsehbar:
-
der Verwaltungsstellenvertrag vom 31. März 2010 zwischen der Verwaltungsgesellschaft
und der Verwaltungsstelle;
-
der Anlagemanagement– und Vertriebsvertrag vom 30. November 2000 zwischen der
Verwaltungsgesellschaft und dem Anlagemanager & Vertriebsstelle nebst Änderungen;
und
-
die Verordnungen;
-
das Beschwerdeverfahren des Trusts;
-
eine Liste sämtlicher gegenwärtiger und vergangener Verwaltungsratsposten und Beteiligungen jedes Verwaltungsratsmitgliedes der letzten fünf Jahre.
Die aktuellen Ausgabe-, Rücknahmepreise und Umtauschpreise sowie etwaige Mitteilungen
an die Anleger sind auf Nachfrage bei der Commerzbank AG kostenlos erhältlich.
2. Veröffentlichungen
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf der Internetseite www.eiicm.com veröffentlicht. Mitteilungen an die Anteilinhaber erscheinen im Bundesanzeiger.
Die Anleger in Deutschland werden entsprechend § 167 Kapitalanlagegesetzbuch mittels eines dauerhaften Datenträgers unterrichtet über:
•
die Aussetzung der Rücknahme der Anteile,
•
die Kündigung der Verwaltung oder die Abwicklung des Trusts oder eines Fonds,
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•
Änderungen des Treuhandvertrages des Trusts, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die
Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können,
•
die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und
•
die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderungen eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der
Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.
3. Besteuerung in Deutschland
Anlegern wird dringend geraten, sich vor einer Investitionsentscheidung über die steuerlichen Folgen des Erwerbs der Anteile individuell von entsprechend qualifizierten Personen
beraten zu lassen.
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65
ANHANG I - ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN
Anlagen dürfen nur in dem durch diesen Verkaufsprospekt und durch die Verordnungen gestatteten Umfang getätigt werden und unterliegen den in diesem Verkaufsprospekt und den
Verordnungen niedergelegten Beschränkungen. Diese Beschränkungen umfassen die folgenden Bestimmungen:
1.
Zulässige Anlagen
Die Anlagetätigkeit jedes der Fonds ist beschränkt auf:
2.
1.1
Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder für die
offizielle Notierung an einer Wertpapierbörse in einem Mitgliedstaat oder
Drittlandes zugelassen sind, oder die auf einem Markt gehandelt werden, der
ordnungsgemäß reguliert wird und ordnungsgemäß arbeitet, anerkannt ist
und
der
Öffentlichkeit
in
einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugänglich ist (und der in jedem Fall
in Anhang II aufgeführt ist).
1.2
Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres für die offizielle
Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) zugelassen werden sollen.
1.3
Andere Geldmarktinstrumente als solche, die auf einem regulierten Markt gehandelt werden.
1.4
Anteile von OGAWs.
1.5
Anteile von Nicht-OGAWs wie im Richtlinienpapier 2/03 der Central Bank
festgelegt.
1.6
Einlagen bei Kreditinstituten, wie in den Mitteilungen beschrieben.
1.7
Finanzderivatinstrumente wie in den Mitteilungen beschrieben.
Anlagebeschränkungen
2.1
Jeder der Fonds darf nicht mehr als 10% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren, die nicht in Artikel 1 genannt sind.
2.2
Jeder der Fonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens in kürzlich ausgegebene Wertpapiere investieren, die (wie unter Ziffer 1.1 beschrieben) innerhalb eines Jahres zur offiziellen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen werden sollen. Diese Beschränkung erstreckt sich nicht auf die Anlagetätigkeit der einzelnen Fonds in bestimmte, als "Regel 144A-Wertpapiere"
bekannte Wertpapiere, mit der Maßgabe, dass:
-
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die Wertpapiere mit der Zusage ausgegeben werden, dass sie
innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der US-
66
Börsenaufsichtsbehörde [Securities and Exchange Commission]
registriert werden; und
-
es sich bei den Wertpapieren nicht um illiquide Wertpapiere handelt;
das heißt, jeder der Fonds muss in der Lage sein, sie innerhalb von
sieben Tagen zu dem Preis oder annähernd zu dem Preis
zurückzukaufen, zu dem sie vom Fonds bewertet wurden.
2.3
Jeder der Fonds darf höchstens 10% des Nettovermögens in von ein und
demselben Emittenten ausgegebene übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente anlegen, mit der Maßgabe, dass, wenn ein Fonds mehr als
5% in die übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten anlegt, der Gesamtwert dieser Anlagen weniger als 40% betragen muss.
2.4
Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der irischen Central Bank erhöht
sich die 10%-Grenze aus Punkt 2.3 auf 25% im Falle von Anleihen, die von
einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und zum Schutz der Inhaber von Anleihen von Gesetzes wegen einer besonderen Überwachung unterliegt. Wenn ein Fonds mehr als 5% seines Nettovermögens in die von einem einzigen Emittenten ausgegebenen
Anleihen investiert, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds nicht übersteigen.
2.5
Die 10%-Grenze aus Punkt 2.3 erhöht sich auf 35%, wenn die übertragbaren
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen
lokalen Behörden oder von einem Nicht-Mitgliedstaat oder einer internationalen Behörde oder Organisation, der ein oder mehrere der Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben oder garantiert werden. Dies unterliegt den Regelungen von Ziffer 2.12 nachstehend.
2.6
Die unter Ziffer 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden für die Zwecke der Anwendung der unter 2.3 erwähnten 40%-Grenze nicht berücksichtigt.
2.7
Jeder der Fonds darf höchstens 20% der Nettovermögenswerte in Einlagen
bei dem gleichen Kreditinstitut investieren.
Einlagen bei einem beliebigen Kreditinstitut dürfen - es sei denn, bei einem
Kreditinstitut, das im Europäischen Wirtschaftsraum, einem EU-Mitgliedstaat,
in Norwegen, Island, Liechtenstein oder einem (nicht dem Europäischen
Wirtschaftsraum angehörenden) Unterzeichnerstaat der Baseler Kapitalkonvergenzvereinbarung vom Juli 1998 (Schweiz, Kanada, Japan, die Vereinigten Staaten) oder auf Jersey, Guernsey. der Isle of Man, in Australien oder
Neuseeland autorisiert ist - 10% des Nettovermögens nicht überschreiten.
Diese Grenze kann für Einlagen beim Treuhänder auf 20% angehoben werden.
2.8
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Die Risikoexposition der einzelnen Fonds gegenüber einer Vertragspartei bei
einer nicht außerbörslichen Derivattransaktion darf 5% des Nettovermögens
nicht überschreiten.
67
Diese Grenze wird für Kreditinstitute, die innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder innerhalb eines (nicht dem Europäischen
Wirtschaftsraum
angehörenden)
Unterzeichnerstaates
der
Baseler
Kapitalkonvergenzvereinbarung vom Juli 1998 autorisiert sind, auf 10%
angehoben.
2.9
Ungeachtet von Ziffer 2.3, 2.7 und 2.8 vorstehend darf eine Kombination von
zwei oder mehr der vorgenannten Anlageformen, die von demselben Emittenten ausgegeben oder bei der gleichen Gesellschaft getätigt wurden, 20% des
Nettovermögens nicht übersteigen:
-
Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente;
-
Einlagen, und/oder
-
Risikoexpositionen aus außerbörslichen Derivattransaktionen.
2.10
Die Grenzen und Beschränkungen gemäß der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8
und 2.9 dürfen nicht miteinander kombiniert werden, sodass die Exposition
gegenüber einem einzelnen Emittenten 35% des Nettovermögens nicht überschreitet.
2.11
Konzerngesellschaften gelten für die Zwecke der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8
und 2.9 als ein einzelner Emittent. Jedoch ist auf Anlagen in übertragbare
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb desselben Konzerns eine
Grenze von 20% anwendbar.
2.12
Jeder der Fonds kann bis zu 100% des Nettovermögens in verschiedene
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem
Mitgliedstaat oder seinen lokalen Behörden oder von einem NichtMitgliedstaat oder einer internationalen Behörde oder Organisation ausgegeben oder garantiert werden. Bei den einzelnen Emittenten kann es sich handeln um: OECD-Regierungen (vorausgesetzt, die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), die Regierung Brasiliens (vorausgesetzt die
Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), die Regierung Indiens(vorausgesetzt die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), die
Regierung Singapurs (vorausgesetzt die Emissionen sind mit Investment
Grade bewertet), (die Europäische Investitionsbank, die Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung, den Internationalen Währungsfonds, die
Euratom, die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäische Zentralbank, den
Europarat, Eurofirma, die Afrikanische Entwicklungsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Europäische Union, die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Federal National Mortgage
Association (Fannie Mae), die Federal Home Loan Mortgage Corporation
(Freddie Mac), die Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Federal Home Loan Bank (FHLB), Federal Farm Credit Bank (FFCB),
Tennessee Valley Authority (TVA), die Student Loan Marketing Association
(Sallie Mae) Straight- A Funding LLC sein.
Jeder der Fonds muss Wertpapiere von mindestens 6 verschiedenen
Ausgaben halten, wobei die Wertpapiere einer beliebigen Ausgabe 30% des
Nettovermögens nicht übersteigen dürfen.
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3.
4.
Anlagen in gemeinsame Anlagepläne
3.1
Ein Fonds darf nicht mehr als 10% des Nettovermögens in einen beliebigen
gemeinsamen Anlageplan (CIS) investieren.
3.2
Pläne für gemeinsame Anlagen dürfen nicht mehr als 10% des Nettovermögens in andere Pläne für gemeinsame Anlagen investieren.
3.3
Investiert einer der Fonds in Anteile von anderen Plänen für gemeinsame Anlagen, die - direkt oder durch Delegation – von der Verwaltungsgesellschaft,
vom Anlagemanager & Vertriebsstelle oder einem anderen Unternehmen
verwaltet werden, mit dem die Verwaltungsgesellschaft oder der Anlagemanager & Vertriebsstelle durch gemeinsame Leitung und Lenkung oder durch
wesentliche direkte oder indirekte Inhaberschaft verbunden ist, dürfen weder
die Verwaltungsgesellschaft, der Anlagemanager & Vertriebsstelle noch das
andere Unternehmen aufgrund der Anlagen des Trusts in die Anteile eines
solchen anderen gemeinsamen Anlageplans irgendwelche Zeichnungs-, Umrechnungs- oder Tilgungsgebühren erheben.
3.4
Erhält die Verwaltungsgesellschaft oder der Anlagemanager & Vertriebsstelle
aufgrund einer Anlage in die Anteile eines anderen Programms für gemeinsame Anlagen eine Provision (einschließlich einer reduzierten Provision), ist
diese Provision in den relevanten Fonds einzuzahlen.
Allgemeine Bestimmungen
4.1
Die im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten gemeinsamen Anlageprogrammen handelnde Verwaltungsgesellschaft darf keine mit Stimmrecht
versehenen Beteiligungen erwerben, die ihn dazu in die Lage versetzen würden, einen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensführung eines Emittenten auszuüben.
4.2
Jeder der Fonds darf nicht mehr als:
(i)
10% der stimmrechtslosen Anteile eines einzelnen Emittenten;
(ii)
10% der Gläubigerpapiere eines einzelnen Emittenten;
(iii)
25% der Anteile eines einzelnen gemeinsamen Anlageplanes;
(iv)
10% der Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten erwerben.
ANMERKUNG: Die in (ii), (iii) und (iv) oben festgelegten Grenzen können
zum Zeitpunkt des Erwerbs außer Acht gelassen werden, wenn zu diesem
Zeitpunkt
der
Bruttobetrag
der
Gläubigerpapiere
oder
der
Geldmarktinstrumente, oder der Nettobetrag der ausgegebenen Wertpapiere
nicht berechnet werden kann.
4.3
Die Ziffern 4.1 und 4.2 finden keine Anwendung auf:
(i)
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von einem Mitgliedstaat oder seinen lokalen Behörden ausgegebene
oder garantierte übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente;
69
5.
(ii)
von einem Nicht-Mitgliedstaat oder seinen lokalen Behörden ausgegebene oder garantierte übertragbare Wertpapiere;
(iii)
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem
öffentlichen internationalen Organ emittiert werden, dem ein oder
mehrere Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören;
(iv)
Anteile, die von einem der Fonds am Kapital eines Unternehmens gehalten werden, das in einem Nicht-Mitgliedstaat gegründet wurde, und
das seine Vermögenswerte hauptsächlich in Wertpapiere emittierender Gesellschaften investiert, die ihren Sitz im Staat haben, wenn eine
solche Inhaberschaft nach dem Recht dieses Staates für einen der
Fonds die einzig mögliche Art darstellt, um in die Wertpapiere einer
emittierende Gesellschaft des Staates zu investieren. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass
das Unternehmen aus dem Nicht-Mitgliedstaat bei seiner Anlagepolitik
die in Ziffer 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 7.1, 7.2 und 7.3 festgelegten Grenzen einhält und dass im Falle einer Überschreitung dieser
Grenzen 7.2 und 7.3 eingehalten werden;
(v)
Anteile, die von einem Fonds am Kapital von Tochtergesellschaften
gehalten werden, die in dem Land, in dem sich das Tochterunternehmen befindet, ausschließlich in den Bereichen Verwaltung, Beratung
oder Marketing tätig sind, in Bezug auf die Rücknahme von Anteilen
auf Antrag der Fondsanteilsinhaber ausschließlich in deren Auftrag.
Derivative Finanzinstrumente (DFIs)
5.1
Die Gesamtexposition eines Fonds (wie in den Mitteilungen beschrieben) in
Bezug auf derivative Finanzinstrumente darf seinen globalen Nettoinventarwert nicht übersteigen.
5.2
Die Exposition der Position der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde
liegenden Vermögenswerte einschließlich der in übertragbare Wertpapiere
eingebetteten derivative Finanzinstrumente darf , sofern diese gegebenenfalls mit sich aus Direktanlagen ergebenden Positionen kombiniert werden,
nicht die in den Mitteilungen gesetzten Anlagegrenzen überschreiten. (Diese
Vorschrift gilt nicht für an Indizes gekoppelte derivative Finanzinstrumente,
vorausgesetzt, dass der zugrunde liegende Index die in den Mitteilungen
festgelegten Kriterien erfüllt.)
5.3
Ein Fonds kann mit der Maßgabe Anlagen in außerbörslich gehandelte derivative Finanzinstrumente tätigen, dass
- Es sich bei den Gegenparteien der außerbörslichen Transaktionen um Institutionen handelt, die einer sorgfältigen Überwachung unterliegen und
von der irischen Central Bank genehmigten Kategorien angehören.
5.4
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Anlagen in derivative Finanzinstrumente unterliegen den von der irischen
Central Bank gesetzten Bedingungen und Beschränkungen.
70
6.
Allgemeine Beschränkungen
6.1
Weder die Verwaltungsgesellschaft noch der für einen Fonds handelnde
Treuhänder dürfen ungedeckte Verkaufstransaktionen abwickeln hinsichtlich
von:
- übertragbaren Wertpapieren;
- Geldmarktinstrumenten;
- Anteilen von Plänen für gemeinsame Anlagen; oder
- derivativen Finanzinstrumenten.
6.2
7.
Ein Fonds darf zusätzliche liquide Mittel halten.
Einhaltung von Anlagebeschränkungen
7.1
Bei der Ausübung von Zeichnungsrechten im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die einen Teil seiner Vermögenswerte darstellen, ist ein Fonds nicht zur Einhaltung der hierin enthaltenen Anlagebeschränkungen verpflichtet.
7.2
Die Behörde kann erst kürzlich genehmigte Fonds für die auf ihre Genehmigung folgenden sechs Monate von den Bestimmungen in Ziffer 2.3 bis 2.12,
3.1 und 3.2 freistellen, vorausgesetzt, diese halten das Prinzip der Risikostreuung ein.
7.3
Werden die Prozentsätze für die hierin festgelegten Anlagebeschränkungen
aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft oder
des Anlagemanagers & Vertriebsstelle liegen, oder aufgrund der Ausübung
von Zeichnungsrechten überschritten, sind die Verwaltungsgesellschaft und
der Anlagemanager & Vertriebsstelle verpflichtet, dementsprechend mit
oberster Priorität bei den Verkaufstransaktionen des relevanten Fonds und
unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Fondsanteilsinhaber
für die Bereinigung der Situation sorgen.
Es ist beabsichtigt, dass jeder der Fonds die Möglichkeit haben soll, von den Möglichkeiten im Zusammenhang mit Änderungen der Gesetze, der Verordnungen oder
Richtlinien zu profitieren, die eine Anlagetätigkeit in Vermögenswerte und Wertpapiere auf einer breiteren Basis als vorstehend beschrieben entsprechend den Anforderungen der irischen Central Bank gestatten würden.
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71
ANHANG II - MÄRKTE
Mit Ausnahme der zulässigen Anlagen in nicht börsennotierte Wertpapiere oder in Anteile
von offenen Plänen für gemeinsame Anlagen ist die Anlagetätigkeit auf die nachfolgend
aufgeführten Börsen und Märkte beschränkt.
Börsen
1.
(i)
(ii)
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jede Wertpapierbörse, die sich:
-
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes; oder
-
in Australien, Kanada, Hong Kong, Japan, Neuseeland, der Schweiz,
den Vereinigten Staaten von Amerika befindet; oder
jede der auf der nachstehenden Liste aufgeführten Wertpapierbörsen:Argentinien
-
Bolsa de Comercio de Buenos Aires, Cordoba, Mendoza, Rosario und La Plata Stock Exchange;
Botswana
-
Botswana Stock Exchange;
Brasilien
-
Bolsa de Valores de Sao Paulo, Bolsa de Valores de
Brasilia, Bolsa de Valores de Bahia-Sergipe - Alagoas,
Bolsa de Valores de Extremo Sul, Bolsa de Valores de
Parana, Bolsa de Valores de Regional, Bolsa de Valores de Santos, Bolsa de Valores de Pernambuco e
Paraiba und Bolsa de Valores de Rio de Janeiro;
Chile
-
Bolsa de Comercio de Santiago
China
-
Shanghai Stock Exchange und Shenzhen Stock Exchange;
Kolumbien
-
Bolsa de Bogota S.A., Bolsa de Medellin S.A. und die
Cali Stock Exchange;
Ägypten
-
Cairo Stock Exchange und Alexandria Stock Exchange;
Ghana
-
Ghana Stock Exchange;
Indien
-
Mumbai Stock Exchange, Madras Stock Exchange,
Delhi Stock Exchange, Ahmedabab Stock Exchange,
Bangalore Stock Exchange, Cochin Stock Exchange,
Guwahati Stock Exchange, Magadh Stock Exchange,
Pune Stock Exchange, Hyderabad Stock Exchange,
Ludhiana
Stock
Exchange,
Uttar Pradesh Stock Exchange, Calcutta Stock Exchange und die National Stock Exchange of India;
Indonesien
-
Jakarta Stock Exchange und Surabaya Stock Exchange;
72
(iii)
Israel
-
Tel Aviv Stock Exchange;
Jordanien
-
Amman Stock Exchange;
Südkorea
-
Korean Stock Exchange;
Malaysia
-
Kuala Lumpur Stock Exchange;
Mexiko
-
Bolsa Mexicana de Valores;
Marokko
-
Casablanca Stock Exchange;
Nigeria
-
Lagos Stock Exchange, Kaduna Stock Exchange und
Port Harcourt Stock Exchange;
Pakistan
-
Lahore Stock Exchange and Karachi Stock Exchange;
Peru
-
Bolsa de Valores de Lima;
Philippinen
-
Philippines Stock Exchange;
Singapur
-
The Stock Exchange of Singapore;
Südafrika
-
Johannesburg Stock Exchange;
Sri Lanka
-
Colombo Stock Exchange;
Taiwan
-
Taipei Stock Exchange Corporation;
Thailand
-
The Stock Exchange of Thailand in Bangkok;
Türkei
-
Istanbul Stock Exchange;
Uruguay
-
Bolsa de Valores de Montevideo;
Venezuela
-
Bolsa de Valores de Caracas;
Zimbabwe
-
Zimbabwe Stock Exchange;
jede der folgenden:
Der von der Vereinigung für den Internationalen Wertpapiermarkt [International
Securities Market Association] organisierte Markt;
Der (i) von Banken und anderen Institutionen geführte Markt, der der Regulierung
durch die FCA sowie den Bestimmungen über eine professionelle Anlagetätigkeit [Inter-Professional Conduct] des von der FCA herausgegebenen Marktregelwerks
[Market Conduct Sourcebook] unterliegt und (ii) der Markt für nicht investive Produkte, der den Richtlinien des von den Teilnehmern am Londoner Markt, einschließlich
der FCA und der Bank von England verfassten Regelwerkes für nicht-investive Produkte [Non Investment Products Code] unterliegt;
Der Markt an US-Staatsanleihen, der von der Regulierung durch die USamerikanische Zentralbank [Federal Reserve Bank] und die US-amerikanische Bör-
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73
senaufsichtsbehörde [Securities and Exchange Commission] unterliegenden Primärhändlern geführt wird;
Der Markt für außerbörsliche Transaktionen in den Vereinigten Staaten, der von den
der Regulierung durch die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde und der Nationalen Vereinigung der Wertpapierhändler [National Association of Securities Dealers] unterliegenden Primär- und Sekundärhändlern sowie von Bankinstituten geführt
wird, die der Regulierung durch den Bundesrechnungshof der Vereinigten Staaten
[Comptroller of the Currency], das Zentralbanksystem [Federal Reserve System] oder die US-amerikanische Bundesanstalt zur Versicherung von Einlagen bei Kreditinstituten [Federal Deposit Insurance Corporation] unterliegen.
KOSDAQ;
NASDAQ;
SESDAQ;
TAISDAQ/Gretai-Markt;
Die Handelskammer von Chicago [Chicago Board of Trade];
Die Warenbörse von Chicago [Chicago Mercantile Exchange];
Der außerbörsliche Markt in Japan, der der Regulierung durch den japanischen
Wertpapierhändlerverband [Securities Dealers Association] unterliegt;
Der außerbörsliche Markt in kanadischen Regierungsanleihen, der der Regulierung
durch den kanadischen Investmenthändlerverband [Investment Dealers Association]
unterliegt;
Der französische Markt für Titres de Creance Negotiable (außerbörslicher Markt in
handelbaren Schuldverschreibungen);
2.
Hinsichtlich aller an Börsen gehandelten Finanzderivatkontrakte jede Wertpapierbörse, auf der ein solcher Kontrakt erworben oder verkauft werden kann und die einer
Regulierung unterliegt, regelmäßig betrieben wird, anerkannt ist und der Öffentlichkeit zugänglich ist und (i) die sich in einem EWR-Mitgliedstaat befindet, (ii) die sich in
Australien, Kanada, Hong Kong, Japan, Neuseeland, Schweiz oder den Vereinten
Staaten befindet, (iii) bei der es sich um die Channel Islands Stock Exchange handelt, oder (iv) die unter (c) vorstehend aufgeführt ist.
Die oben aufgeführten Wertpapierbörsen und regulierten Märkte wurden gemäß den
Anforderungen der irischen Central Bank - die selbst keine Liste der genehmigten
Märkte herausgibt - in das vorliegende Dokument aufgenommen.
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ANHANG III - ANTRAGSVERFAHREN
Alle Zeichnungsanträge sollten unter Verwendung eines (bei der Verwaltungsstelle erhältlichen) Antragsformulars gestellt werden und per Post oder vorab per Fax (unter unmittelbarer Nachsendung des Originals per Post) an die ganz oben auf dem Antrag angegebene Adresse der Verwaltungsstelle gesendet werden. Anträge per Fax werden von der Verwaltungsstelle als definitive Aufträge behandelt, auch wenn sie nachfolgend nicht schriftlich bestätigt werden.
Nach Handelsschluss bei der Verwaltungsstelle eingehende Anträge werden so behandelt,
als ob sie zum nächsten Handelsschluss eingegangen wären.
Anträge sollten nur auf den Antragsformularen des Trusts erfolgen, auf denen der Antragsteller aufgefordert wird:
(a)
den Betrag anzugeben, der in den Trust investiert werden soll (einschließlich des Betrages für die Ausgabeaufschläge);
(b)
anzugeben, wie die Zahlung erfolgt ist oder erfolgen wird;
(c)
den Erhalt dieses Verkaufsprospektes zu bestätigen und zu bescheinigen, dass dieser Antrag gemäß den Bedingungen des Verkaufsprospektes und des Treuhandvertrages gestellt wird;
(d)
den Namen des Antragstellers und den Namen und die Adresse anzugeben, an welche die Bestätigung zu schicken ist;
(e)
zu bestätigen, dass der Antragsteller gemäß der Rechtsordnung des Landes, in dem
er gewöhnlich ansässig ist, das Alter der Volljährigkeit erreicht hat;
(f)
zu bestätigen, dass der Käufer weder eine Person der Vereinigten Staaten (gemäß
der Definition in diesem Verkaufsprospekt) ist, noch im Auftrag oder zum Vorteil einer solchen handelt oder - bei mehr als einem Käufer - dass keiner dieser Käufer eine Person der Vereinigten Staaten ist oder im Auftrag oder zum Vorteil einer Person
der Vereinigten Staaten handelt.
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, Anträge ganz oder teilweise abzulehnen. Bei Ablehnung eines Antrages zahlt die Verwaltungsstelle die Antragsgelder oder
den Restbetrag hieraus innerhalb von fünf Tagen nach Ablehnung auf Risiko und zu Lasten
des Antragstellers per telegrafischer Überweisung zurück.
Die Zahlung ist spätestens zum Abwicklungstermin in der Währung der relevanten Anteile
zu leisten. Die Verwaltungsstelle kann Zahlungen in anderen Währungen akzeptieren, jedoch werden diese Zahlungen zu den vorherrschenden Umrechnungskursen in Euro umgerechnet und nur das Ergebnis aus der Umrechnung wird (nach Abzug der Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Umrechnung) von der Verwaltungsstelle als Zahlung für die
Zeichnungsgelder verwendet. Eine Währungsumrechnung wird ebenso zu den vorherrschenden Umrechnungskursen bei der Rücknahme oder jedem Umtausch eines Anteils und
bei jeder Dividendenzahlung bezüglich eines solchen Anteils vorgenommen.
Die Verwaltungsstelle richtet für Zeichnungsgelder, die per telegrafischer Überweisung gemäß den Angaben im Antragsformular des Trusts auszuzahlen sind, Daueraufträge ein.
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Im Zusammenhang mit diesen Zahlungen sind der Name des Antragstellers, die Bank, Kontonummer und Nummer der Bestätigung (insofern diese schon ausgestellt wurde) anzugeben. Alle im Zusammenhang mit der elektronischen Überweisung entstehenden Kosten sind
vom Antragsteller zu zahlen.
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