Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt

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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION
STEUERN UND ZOLLUNION
STEUERPOLITIK
Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern
Brüssel, den 1. Juli 2002
TAXUD/C/3/TH D(2002)
MwSt in der Europäischen Gemeinschaft
MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten
Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze
usw.
Anmerkung
In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender
Informationen
zur
Anwendung
der
auf
Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften
in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von
den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt
worden sind.
Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften
dienen nur der Information. Diese Unterlage gibt
nicht unbedingt die Auffassung der Kommission
wieder und ist auch nicht als Billigung der
betreffenden Vorschriften zu verstehen.
Europäische Kommission, B-1049 Bruxelles / Brussel - Belgien. Telefon (Zentrale): (32-2) 299 11 11.
Büro: MO59 5/12. Telefon (Durchwahl): (32-2) 295 40 38. Fax: (32-2) 299 36 48.
E-mail: [email protected]
INHALTSVERZEICHNIS
BELGIEN ......................................................................................................................................................3
DÄNEMARK ..............................................................................................................................................20
DEUTSCHLAND........................................................................................................................................30
GRIECHENLAND .....................................................................................................................................42
SPANIEN.....................................................................................................................................................55
FRANKREICH ...........................................................................................................................................65
IRLAND ......................................................................................................................................................79
ITALIEN .....................................................................................................................................................88
LUXEMBURG............................................................................................................................................95
NIEDERLANDE.......................................................................................................................................115
ÖSTERREICH..........................................................................................................................................121
PORTUGAL..............................................................................................................................................128
FINNLAND ...............................................................................................................................................137
SCHWEDEN .............................................................................................................................................148
VEREINIGTES KÖNIGREICH.............................................................................................................159
ANHANG 1 SCHWELLENWERTE ......................................................................................................174
ANHANG 2 BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN ................175
ANHANG 3 ...............................................................................................................................................176
BELGIEN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Ausländische Unternehmer, die sich über die belgischen MwSt-Vorschriften informieren
möchten, können sich an folgende Stelle wenden:
Bureau central de TVA pour assujettis étrangers
Tour Sablon - 24e étage
Rue Stevens, 7
B-1000 Bruxelles
Tel.: (+32 2) 552 59 33 4
Fax: (+32 2) 552 55 41
Informationen über die belgischen MwSt-Vorschriften können auch über die Website des
belgischen Finanzministeriums abgerufen werden (http://minfin.fgov.be).
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Website der belgischen Steuerverwaltung: http://minfin.fgov.be.
Zu folgenden Themen liegen Informationen in Niederländisch und Französisch vor:
• Rechtsvorschriften
• Com.IR 92
• Erläuterungen zur MwSt
• Rechtsprechung
• Verwaltungsrundschreiben
• Parlamentarische Anfragen
• CNC-Stellungnahmen
• Pauschalregelungen
• Europäische Richtlinien
• Internationale Übereinkommen
• Rulings
• Entscheidungen
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über die MwSt
Siehe Antworten auf Fragen 1 und 2. Außerdem können Informationen bei der zentralen
Steuerverwaltung eingeholt werden:
Administration de la fiscalité des entreprises et des revenues
Tour Finances
Boulevard du Jardin Botanique, 50, Bte 61
B-1010 Bruxelles
Tel.:
Fax:
(+32 2) 210 29 11
(+32 2) 210 26 35
Die Angaben sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und
Deutsch) verfügbar.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Ausländische Unternehmer müssen in Belgien für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn
sie in Belgien Umsätze tätigen, die der belgischen MwSt unterliegen und für die sie in
Belgien Vorsteuer abziehen können und MwSt schulden.
Bei Umsätzen, die keine innergemeinschaftlichen Umsätze sind, gelten jedoch eine Reihe
von Ausnahmeregelungen auf der Grundlage bestimmter Kriterien (z.B. gelegentliche
Umsätze in Belgien, Befreiungen).
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
In der Regel können sich ausländische Unternehmer, die nicht in Belgien niedergelassen
sind und nur Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischem Recht vom
Vertragspartner zu entrichten ist, nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, und so kann einem ausländischen
Unternehmer auf Antrag eine MwSt-Nummer erteilt werden, wenn
– er als nicht in Belgien niedergelassener Steuerpflichtiger Bauarbeiten oder ähnliche
Umsätze ausführt;
– er als nicht in Belgien, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener
Steuerpflichtiger Umsätze tätigt, deren Bezahlung aufgeschoben werden kann (außer
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bei Personen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie
77/388/EWG), wenn die ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellte abziehbare
belgische MwSt den Schwellenwert von 10 000 EUR pro Jahr übersteigt.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Ausländische Unternehmer mit fester Niederlassung in Belgien beantragen die MwStNummer bei dem für die Hauptniederlassung zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle.
Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwStNummer bei der für die MwSt-Kontrolle zuständigen Stelle (Cellule contrôle) der MwStZentralstelle für ausländische Steuerpflichtige (Bureau Central de TVA pour assujettis
étrangers) (siehe Antwort auf Frage 1).
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Ausländische Unternehmer, die in Belgien über eine feste Niederlassung verfügen,
erhalten eine MwSt-Nummer, wenn sie im Zuge der Einrichtung ihrer ersten festen
Niederlassung beim zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle eine Erklärung über die
Aufnahme der Unternehmenstätigkeit einreichen. Über die in dem Vordruck verlangten
Angaben hinausgehende Informationen (z.B. Gründungsurkunde) sind ggf. als Anlage
beizufügen.
Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwStNummer bei der o.a. MwSt-Zentralstelle für ausländische Steuerpflichtige und reichen
dazu eine Erklärung über die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ein. Unternehmer mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können oder müssen ggf. bei der MwSt-Zentralstelle
die Zulassung eines Steuervertreters beantragen.
Der Antrag auf Zulassung derartiger Vertreter ist mittels eines Vordrucks einzureichen,
der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist.
Die Erklärung über die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ist mittels eines Vordrucks
einzureichen, der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist.
Einer solchen Erklärung und ggf. dem Antrag auf Zulassung eines Steuervertreters sind
folgende Unterlagen beizufügen:
– Bescheinigung der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Steuerpflichtige
niedergelassen ist, dass es sich bei dem Betreffenden um einen Steuerpflichtigen
handelt.
– Kopie des Eintrags in das Handelsregister des Landes, in dem der Steuerpflichtige
niedergelassen ist.
– Kopie der Gründungsurkunde des Unternehmens, falls der Steuerpflichtige eine
juristische Person ist.
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– Kopie der Auftragsformulare oder von Verträgen, die die künftige Tätigkeit in Belgien
belegen.
Die MwSt-Zentralstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Registrierung bzw. die
Zulassung erfüllt sind und teilt dem ausländischen Unternehmer und ggf. dem
Steuervertreter die belgische MwSt-Nummer mit.
Ausländische Unternehmer, die nicht in Belgien niedergelassen sind, nicht für MwStZwecke registriert sind und die in Belgien ausschließlich
– Einfuhren mit anschließender Lieferung der betreffenden Gegenstände tätigen;
– steuerfreie Gegenstände in eine andere Lagerregelung als eine Zolllagerregelung
überführen oder Gegenstände zur anschließenden Lieferung einer Lagerregelung
entnehmen;
– innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte
Umsätze tätigen, bei denen die betreffenden Gegenstände nicht einer anderen
Lagerregelung als einer Zolllagerregelung unterliegen und die anschließende
Lieferung (wegen Ausfuhr) von der Steuer befreit ist;
– innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte
Umsätze tätigen, ansonsten aber keine in Belgien MwSt-pflichtigen Umsätze tätigen;
können sich von Personen vertreten lassen, die in Belgien zur Vertretung dieser Gruppe
von Steuerpflichtigen bereits zugelassen sind.
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
35 000 EUR.
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
11 200 EUR.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Nicht in der EU niedergelassene Unternehmer müssen in Belgien einen Steuervertreter
bestellen, bevor sie in Belgien Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischem
Recht nicht vom Vertragspartner geschuldet wird.
Die Umsätze, für die ein Steuervertreter in Belgien erforderlich ist, sind die gleichen wie
die, die eine Registrierung für MwSt-Zwecke in Belgien erfordern. Nicht in der EU
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niedergelassene Steuerpflichtige müssen sich in Belgien für MwSt-Zwecke registrieren
lassen und einen Steuervertreter bestellen.
Dementsprechend ist in den Fällen, in denen nicht in der EU niedergelassene
Steuerpflichtige keine Registrierung für MwSt-Zwecke benötigen, auch kein
Steuervertreter erforderlich (gelegentliche Umsätze, Befreiungen).
11. Welche Regeln gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Die Personen, die der Steuerbehörde als Steuervertreter vorgeschlagen werden, müssen
folgende Voraussetzungen erfüllen:
(1)
Vertragsfähigkeit;
(2)
Niederlassung in Belgien;
(3)
ausreichendes Vermögen, um die einem Steuerpflichtigen nach belgischem Recht
auferlegten Verpflichtungen erfüllen zu können;
(4)
Zustimmung zur Vertretung des betreffenden Steuerpflichtigen;
Der Steuervertreter kann eine juristische Person oder eine in Belgien ansässige natürliche
Person belgischer oder nicht belgischer Staatsangehörigkeit sein, muss aber in jedem
Falle in Belgien niedergelassen bzw. ansässig sein. Dabei kann es sich um ein Steuerbüro
mit Sitz in Belgien oder eine Schwestergesellschaft des Steuerpflichtigen ohne Sitz in der
Gemeinschaft oder um einen Vertragspartner desselben handeln.
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der von ihm vertretene
ausländische Steuerpflichtige.
Der Steuervertreter und der Vertretene haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der
MwSt sowie der Zinsen und Geldbußen im Zusammenhang mit den in Belgien getätigten
Umsätzen.
13. Was geschieht, wenn ein im ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
MwSt, Zinsen und etwaige Geldbußen können beim Vertragspartner des ausländischen
Unternehmers beigetrieben werden. Weisen der Vertragspartner jedoch nach, dass er die
MwSt in gutem Glauben ganz oder teilweise an den von ihm benannten Lieferer gezahlt
hat, muss er die MwSt nicht erneut entrichten.
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Die Behörden prüfen, ob der Steuervertreter in der Lage ist, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen.
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Ist der Steuervertreter dazu nicht in der Lage, wird eine Bürgschaft zur Deckung der von
dem Steuerpflichtigen ggf. zu zahlenden MwSt, Zinsen, Gebühren und Geldbußen
verlangt.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat
niedergelassen sind, können in Belgien einen Steuervertreter bestellen, wenn sie in
Belgien Umsätze tätigen, die die Bestellung eines Steuervertreters erfordern würden,
wenn sie von einem nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen getätigt würden.
Umgekehrt gilt, dass Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in einem anderen EUMitgliedstaat niedergelassen sind, in Belgien keinen Steuervertreter bestellen können,
wenn im Falle des nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen eine Registrierung
für MwSt-Zwecke und die Bestellung eines Steuervertreters in Belgien nicht möglich
oder erforderlich wäre.
Für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige ist die Bestellung
eines Steuervertreters in keinem Fall obligatorisch, und die Registrierung für MwStZwecke in Belgien ist nicht von der Bestellung eines Steuervertreters abhängig. In einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige, die in Belgien für MwSt-Zwecke
registriert sind, aber keinen Steuervertreter haben, sind also direkt registriert.
In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige können zur Erfüllung
aller oder eines Teils ihrer nach den belgischen MwSt-Vorschriften obliegenden
Pflichten auch einen steuerlichen Bevollmächtigten ernennen.
16. Welche Regeln gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Siehe Antwort auf Frage 11.
17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Siehe Antwort auf Frage 12.
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Siehe Antwort auf Frage 14.
RECHNUNGEN
19. Welche Regeln gelten für die Rechnungstellung?
Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich Lieferungen von
Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, die nach Artikel 44 des belgischen
MwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen,
müssen ihren Kunden eine Rechnung ausstellen,
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(1)
wenn sie Gegenstände liefern oder eine Dienstleistung erbringen;
(2)
wenn der Steueranspruch für den gesamten Umsatz oder einen Teil davon vor der
Lieferung von Gegenständen oder vor Abschluss der Dienstleistung entsteht;
(3)
wenn der Preis einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen im
Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstaben a), b), c) oder d) der Richtlinie
77/388/EWG ganz oder teilweise vor der Durchführung der Lieferung
vereinnahmt wird.
Die Rechnung muss spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, der
auf den Monat folgt, in dem die Steuer auf den gesamten Preis der Leistung oder einen
Teil davon entsteht. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen
muss die Rechnung spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, der
auf den Monat folgt, in dem eine Anzahlung geleistet oder der Preis der Leistung ganz
oder teilweise bezahlt wird.
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. Ausstellungsdatum und Nummer, unter der sie im Warenverkaufsbuch registriert ist;
2. Name bzw. Firma des Steuerpflichtigen, Anschrift bzw. Firmensitz, ggf. Nummer im
Handelsregister, sowie die belgische MwSt-Nummer;
2a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Steuerpflichtigen:
–
Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1
oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern ein solcher in Belgien bestellt ist;
–
Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55
Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern eine solche bestellt wurde;
3. Name bzw. Firma und Anschrift des Vertragspartners sowie dessen belgische MwStNummer bzw. bei einer Lieferung im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe d) der
Richtlinie
77/388/EWG
Name
bzw.
Firma,
Anschrift
und
vom
Bestimmungsmitgliedstaat erteilte MwSt-Nummer sowie genaue Anschrift des
Bestimmungsorts der Gegenstände;
–
bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28b Teile C, D, E und F der Richtlinie
77/388/EWG: MwSt-Nummer des Kunden, unter der ihm die Dienstleistung erbracht
wurde;
–
bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe a) der Richtlinie
77/388/EWG: MwSt-Nummer, unter der der Kunde in einem anderen Mitgliedstaat
registriert ist;
–
bei Anwendung von Artikel 28c Teil E Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG: ein
Hinweis auf diesen Artikel, die MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in einem
anderen Mitgliedstaat, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die
nachfolgende Lieferung der Gegenstände vorgenommen hat sowie die MwStNummer des Empfängers der Gegenstände im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 des
belgischen MwSt-Gesetzes;
3a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Kunden:
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–
Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1
oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern ein solcher in Belgien bestellt ist;
–
Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55
Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern eine solche bestellt wurde;
4. Datum der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder
ggf. das Datum, zu dem die MwSt-Schuld entsteht oder, wenn kein genaues Datum
angegeben werden kann, der Zeitraum, in dem der Umsatz getätigt wurde;
5. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen: Datum, zu dem der
Steuertatbestand eintritt bzw. zu dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird;
6. alle zur Identifizierung des Umsatzes und zur Bestimmung des anzuwendenden
MwSt-Satzes erforderlichen Angaben, insbesondere die übliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen, ihre Menge und
Zweck der Dienstleistungen;
7. bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen die Angaben im Sinne von Artikel 28a
Absatz 2 Buchstaben a) und b); bei der Lieferung neuer oder gebrauchter Personenund Kombinationskraftwagen außerdem Marke, Modell, Baujahr, Hubraum,
Motorleistung, Karosserieart und Fahrgestellnummer; bei der Lieferung gebrauchter
Personen- und Kombinationskraftwagen außerdem Datum der Erstzulassung; bei
Wartungsarbeiten außer Waschen und bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen außerdem
Kfz-Kennzeichen;
8. für jeden MwSt-Satz: Steuerbemessungsgrundlage in Euro und Bestandteile der
Bemessungsgrundlage;
9. alle anzuwendenden MwSt-Sätze und für jeden Satz den Betrag der geschuldeten
Steuer sowie den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer in Euro oder, wenn die
Steuer gemäß Artikel 51 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 des belgischen MwStGesetzes vom Kunden geschuldet wird, anstelle der Angabe der MwSt-Sätze und des
Betrags der geschuldeten MwSt den Vermerk "Steuer wird vom Kunden geschuldet –
Artikel 51 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes";
10. Rechtsvorschriften, aufgrund deren der Umsatz von der MwSt befreit ist oder die
MwSt nicht zu erklären ist;
11. Verweis auf etwaige vorangehende Rechnungen oder andere Unterlagen in
Zusammenhang mit demselben Umsatz; auf der Rechnung darf keine MwSt
erscheinen, die dem Kunden bereits in Rechnung gestellt wurde;
12. alle anderen nach den belgischen MwSt-Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erforderlichen Angaben:
–
bei Umsätzen im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 77/388/EWG: Vermerk "MwStBefreiung für Kleinunternehmen".
Nach den belgischen Gesetzesvorschriften für den Sprachengebrauch (Artikel 52 Absatz
1 des königlichen Erlasses vom 18. Juli 1986 zur Koordinierung der Gesetze über die
Verwendung der Sprachen in der Verwaltung) sind die vorgeschriebenen wesentlichen
Angaben auf den Rechnungen von den in Belgien niedergelassenen Unternehmen in der
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Sprache zu machen, die am Ort des Unternehmens verwendet wird (Niederländisch,
Französisch oder Deutsch).
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Steuerpflichtige müssen keine Rechnung ausstellen, wenn die betreffende Lieferung von
Gegenständen oder die Dienstleistung für eine natürliche Personen bestimmt ist, die sie
für private Zwecke verwendet.
Diese Freistellung gilt nicht für folgende Umsätze:
1. Lieferung folgender Gegenstände:
–
neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von über 48 cm3 oder einer
Motorleistung von über 7,2 kW für die Personen- oder Güterbeförderung und ihre
Anhänger, einschließlich Kombifahrzeuge und Campinganhänger;
–
Yachten und sonstige Freizeit- und Sportboote;
–
Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballons und Luftschiffe
sowie ähnliche Fluggeräte mit oder ohne Motorantrieb, unabhängig davon, ob sie
leichter oder schwerer als Luft sind;
2. Lieferung von Gebäuden sowie Einräumung, Übertragung und Rückübertragung von
dinglichen Rechten, sofern sie nicht von der Steuer befreit sind;
3. Bauarbeiten sowie Lieferung und Einbau von Gegenständen in einem Gebäude,
einschließlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Arbeitskräfte;
4. nicht unter Punkt 3 erfasste Lieferung von Gegenständen und Erbringung von
Dienstleistungen für die Errichtung eines Neubaus im Sinne von Artikel 4 Absatz 4
des MwSt-Gesetzes;
5. Teilzahlungsverkauf und Mietkauf;
6. Lieferung von Gegenständen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Darreichungsform, der
verkauften Menge oder ihrem Preis eindeutig für gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
und Lieferung derartiger Gegenstände, mit denen der Käufer handelt oder die er
normalerweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt;
7. Lieferung an Einrichtungen, die Privatpersonen normalerweise nicht zugänglich sind;
8. Lieferung durch Hersteller oder Großhändler;
9. Lieferung von Ersatz-, Zusatz- und Ausrüstungsteilen für die unter Punkt 1
aufgeführten Gegenstände sowie Wartung (außer Waschen) und Reparatur dieser
Gegenstände, einschließlich der Lieferung von bei diesen Arbeiten verwendeten
Gegenständen, wenn der Preis einschließlich Mehrwertsteuer 125 EUR übersteigt;
10. Umzug und Lagerung
Dienstleistungen;
von
Möbeln
11
sowie
damit
zusammenhängende
11. Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 28b Teil B Absatz 1 der Richtlinie
77/388/EWG;
12. Lieferung von Anlagegold gemäß Artikel 1 Absatz 8 des belgischen MwSt-Gesetzes
im Wert von über 2 500 EUR, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten
über einzel- und sammelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold,
insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an
Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird,
sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit
Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines
schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Regelmäßige MwSt-Erklärungen müssen einreichen:
1. Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die kein Recht auf Vorsteuerabzug haben;
2. Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige juristische Personen, die von der Pflicht
zur Einreichung einer MwSt-Erklärung befreit sind,
–
wenn sie Vertragspartner eines Steuerpflichtigen sind, der nicht in Belgien
niedergelassen ist und in Bezug auf Umsätze, für die er gemäß Artikel 21 Absatz 1
Buchstabe a) Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG die MwSt schuldet, keinen
Steuervertreter bestellt hat, oder der nicht in Belgien für MwSt-Zwecke registriert ist;
–
wenn sie als Empfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen von
Gegenständen die Steuer schulden;
–
wenn sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen, der in
Belgien steuerpflichtig ist.
Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Steuerpflichtige, die unter die Befreiung nach
Artikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes fallen, und Steuerpflichtige im Sinne
von Artikel 44 dieses Gesetzes, die ausschließlich Lieferungen von Gegenständen oder
Dienstleistungen bewirken, für die keine Vorsteuer abziehbar ist. Diese Steuerpflichtigen
sind im Sinne von obigem Punkt 1 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil sie keine
monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen einreichen. Sie fallen jedoch unter
obigen Punkt 2, wenn sie die MwSt in Belgien schulden, weil sie einen in Belgien
steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen
(Überschreiten des Schwellenwerts oder Wahrnehmung der Option), oder weil sie
Empfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen sind. In
diesen Fällen müssen sie immer dann eine MwSt-Erklärung einreichen, wenn sie im
Laufe eines Kalenderquartals steuerpflichtige Umsätze tätigen. Diese "besondere
Mehrwertsteuererklärung" wird im letzten Absatz der Antwort auf Frage 22 erläutert.
Fallen diese Personen jedoch unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1
Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, müssen sie beim Erwerb
verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder neuer Fahrzeuge die in der Antwort auf Frage 23
erläuterte Sonderregelung beachten.
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22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Die MwSt-Erklärung im Sinne von Absatz 1 der Antwort auf Frage 21 ist monatlich
einzureichen und die zugehörige Zahlung ist bis zur Frist für die Einreichung dieser
Erklärung zu leisten.
Einreichung der Erklärung und zugehörige Zahlungen können vierteljährlich erfolgen,
wenn der Umsatz des Steuerpflichtigen 500 000 EUR nicht übersteigt und wenn er keine
Lieferungen von Mineralölen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997
über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuer auf Mineralöle tätigt.
In diesem Fall muss der Steuerpflichtige jedoch monatliche Vorauszahlungen auf den
geschuldeten Betrag leisten, der sich aus der einzureichenden Erklärung ergibt.
Die Erklärung im Sinne von Punkt 2 der Antwort auf Frage 21 ist immer dann
einzureichen, wenn der Steuerpflichtige im Laufe eines Kalenderquartals steuerpflichtige
Umsätze tätigt; die geschuldete Steuer bis zur Frist für die Einreichung der Erklärung zu
zahlen.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Steuerpflichtige, die keine monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen im
Sinne der Punkte 1 und 2 der Antwort auf Frage 21 einreichen, und nicht steuerpflichtige
juristische Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge tätigen, aber
unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der
Richtlinie 77/388/EWG fallen, müssen bei der Zollstelle, bei der sie die MwSt entrichten,
eine Erklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge einreichen.
Tätigen die unter die o.a. Ausnahmeregelung fallenden Personen einen
innergemeinschaftlichen Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die im Sinne
von Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG an sie versandt oder befördert werden, so
müssen sie das Verbrauchsteuerdokument über die Überführung der betreffenden Waren
in den freien Verkehr bei der für Verbrauchsteuern zuständigen Stelle einreichen, bei der
sie die MwSt entrichten. Dieses Dokument gilt dann als Ersatz für die
Mehrwertsteuererklärung.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Das einzige vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld wird im Rahmen der
Pauschalregelung angewandt.
In den Genuss der Pauschalregelung können nur steuerpflichtige natürliche Personen und
Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) kommen, deren
Jahresumsatz von höchstens 500 000 EUR im wesentlichen aus Umsätzen mit
Privatpersonen stammt, über die keine Rechnung ausgestellt werden muss.
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Die Vereinfachung besteht darin, dass der Jahresumsatz pauschal auf der Grundlage der
Einkäufe mittels eines Koeffizienten ermittelt wird, der von den Behörden nach
Anhörung der betreffenden Branchenverbände festgelegt wird (siehe Frage 18).
Dieses Verfahren vereinfacht die MwSt-Erhebung, reduziert den Verwaltungsaufwand
der Unternehmen und erleichtert den Finanzbeamten die Kontrolle.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich einzureichen. Der Pauschalregelung
unterliegende Landwirte müssen die Zusammenfassende Meldung allerdings nur einmal
jährlich (vor dem 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres) einreichen.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
–
Vollständige Angaben über den Kunden;
–
Kode T zur Kenntlichmachung von Umsätzen im Sinne von Artikel 22 Absatz 6
Buchstabe b) Unterabsatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Nein.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Die belgischen Rechtsvorschriften sehen die elektronische Übermittlung von
Rechnungen und an deren Stelle tretenden Dokumenten vor.
Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsvorschriften gestatten die Behörden die
Übermittlung von Rechnungsangaben auf elektronischem Wege, wenn die behördlich
festgelegten Bedingungen in Bezug auf Nichtveränderbarkeit, Irreversibilität und
Aufbewahrung erfüllt werden. Steuerpflichtige, die über eine entsprechende
Genehmigung verfügen, können ihr Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage der
elektronisch übermittelten Angaben ausüben; Ausdrucke sind nur bei Steuerprüfungen
notwendig.
Bereits erteilte Genehmigungen unterliegen je nach Antrag des betreffenden
Steuerpflichtigen bestimmten Auflagen.
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Genehmigungsanträge sind an die Administration de la fiscalité des entreprises et des
revenues, Direction II/2 - TVA, Tour Finances, Boulevard du Jardin Botanique, 50,
Bte 61, 1010 Bruxelles, zu richten.
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich nur eine MwSt-Erklärung einreichen,
können dies auf elektronischem Wege über das System INTERVAT tun.
Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich mehr als eine MwSt-Erklärung
einreichen (etwa große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) können dies auch über das
System EDIVAT tun.
Voraussetzungen für die Nutzung von INTERVAT:
–
Internetanschluss;
–
einer der folgenden Internetbrowser:
•
Microsoft Internet Explorer (mindestens Version 5.5, Version 6 wird aber von der
Anwendung noch nicht unterstützt;
•
Netscape Communicator (mindestens Version 4.77);
–
digitale Signatur;
–
digitales Zertifikat Niveau 3 (Authentisierung des Inhabers der verwendeten
elektronischen Signatur), ausgestellt von einer der folgenden Zertifizierungsstellen:
•
Global Sign
•
E-Trust
–
Zugang zu INTERVAT über die Website des belgischen Finanzministeriums:
http://minfin.fgov.be.
Weitere Informationen können bei folgenden Stellen angefordert werden: Administration
de la fiscalité des entreprises et des revenues, Direction VI/8A - Service automatisation
TVA, Tour Finances, Bte 61, Boulevard du Jardin Botanique, 50, 1010 Bruxelles, oder
über die Website des Finanzministeriums.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Zusammenfassende Meldungen können derzeit noch nicht auf elektronischem Wege
eingereicht werden.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
15
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Eine Pauschalregelung kann von Kleinunternehmen, natürlichen Personen und
Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) mit einem Umsatz von
höchstens 500 000 EUR angewandt werden, die normalerweise bewegliche Gegenstände
an Privatpersonen liefern oder für diese Dienstleistungen erbringen und die für diese
Umsätze keine Rechnung ausstellen müssen.
Eine Pauschalregelung kann grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen angewandt
werden, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, ein entsprechender Antrag
gestellt wird und die Festlegung von pauschalen Bemessungsgrundlagen möglich ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Pauschalregelung von Steuerpflichtigen in den
Branchen in Anspruch genommen werden kann, für die die Steuerbehörden pauschale
Bemessungsgrundlagen festgesetzt haben (siehe nachstehende Liste). Außerdem müssen
die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Bei dem Steuerpflichtigen muss es sich um eine natürliche Person, eine
Personengesellschaft (SNC/VOF, SCS/CV) oder eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (SPRL/BVBA) handeln.
2. Mindestens 75 % des Umsatzes des Steuerpflichtigen müssen von der Pflicht zur
Rechnungstellung befreit sein. Liegt der Wert der Umsätze, für die eine Rechnung
ausgestellt werden muss, zwischen 25 und 40 % des Gesamtumsatzes, so gestatten
die Steuerbehörden die Anwendung pauschaler Bemessungsgrundlagen, wenn diese
Umsätze mit einigen wenigen Großkunden bewirkt werden oder wenn es bei diesen
Umsätzen um Warenmengen geht, die die üblicherweise an Privatpersonen
gelieferten Mengen nicht wesentlich übersteigen.
Bisher gibt es Pauschalregelungen in folgenden Bereichen:
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Lebensmitteleinzelhandel
Metzgereien
Bäckereien und Konditoreien
Cafés
Friseurgeschäfte
Handel mit Milchprodukten, auch ambulant
Apotheken
Arztpraxen mit Arzneimittelabgabe
Eisdielen
Drogerien
Wild- und Geflügeleinzelhandel
Schuhhandel
Schuhreparatur
Fischeinzelhandel
ambulanter Fischhandel
Imbissgeschäfte
Textil- und Lederwarenhandel
Eisenwarenhandel
Schaustellerbetriebe
Zeitungshandel
Buchhandel
Tabakwareneinzelhandel
16
Erfüllt ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Anwendung einer
Pauschalregelung, so wird diese grundsätzlich angewandt, falls er sich nicht für die
normale Besteuerung entscheidet.
Die angewandten Koeffizienten beruhen auf Erhebungen, die Steuerbehörden und
Branchenverbände in ganz Belgien bei einer größtmöglichen Anzahl von Unternehmen
der jeweiligen Branchen durchgeführt haben.
Anhand der erhobenen Daten setzt die für die Pauschalbesteuerung zuständige Stelle
landesweite Mittelwerte fest.
Es gibt drei Arten von Pauschalregelungen, die sich in dem Verfahren zur Ermittlung des
steuerpflichtigen Umsatzes unterscheiden:
1. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der Gewinnspanne
•
Der Umsatz von Einzelhändlern, die hauptsächlich Lieferungen von Gegenständen
tätigen, wird wie folgt ermittelt: Die betreffenden Gegenstände werden in Kategorien
eingeteilt, und für jede Kategorie wird ein Koeffizient auf der Grundlage des
durchschnittlichen Bruttogewinns der Einzelhändler für diese Kategorie festgelegt.
Der steuerpflichtige Umsatz errechnet sich aus der Multiplikation des Gesamtpreises
der Einkäufe und Einfuhren des Einzelhändlers mit diesen Koeffizienten.
2. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der geschätzten Einnahmen
•
Der Umsatz kleiner, hauptsächlich im Dienstleistungsbereich tätiger Unternehmen
wird durch Multiplikation der angenommenen Arbeitsstunden oder -tage mit den
angenommenen Stunden- oder Tageseinnahmen errechnet;
3. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand von Normalerträgen
•
In einigen Wirtschaftszweigen wird der Umsatz auf der Grundlage der Erträge
errechnet, die normalerweise mit Rohstoffen bzw. in Belgien gekauften oder
eingeführten Erzeugnissen erzielt werden.
•
Die Koeffizienten variieren je nach Branche und werden jährlich angepasst.
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Zur Vereinfachung der den Steuerpflichtigen obliegenden Verwaltungspflichten sieht das
belgische MwSt-Gesetz vier Sonderregelungen vor:
1. Pauschalregelung: Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes anhand der Einkäufe,
ohne dass die Unternehmer ihre Einnahmen Tag für Tag auflisten oder eine jährliche
Inventur machen müssen.
2. Steuerbefreiung: Diese Regelung befreit die betreffenden Unternehmer von der
Pflicht, MwSt-Erklärungen einzureichen und MwSt abzuführen. Ein Vorsteuerabzug
ist nicht zulässig.
Die Verwaltungsformalitäten beschränken sich dementsprechend auf die jährliche
Abgabe einer Erklärung über den Umsatz samt einer Liste der steuerpflichtigen
17
Kunden, an die das Kleinunternehmen Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen
erbracht hat. Die Buchführungspflichten beschränken sich auf das strikte Minimum
(Ablage und Aufbewahrung der Rechnungen, Einnahmenbuchführung, Verzeichnis
der Investitionsgütertabellen und Kundenkonten).
3. Die Sonderregelung für die Landwirtschaft befreit die betreffenden Landwirte von
der Pflicht, Rechnungen auszustellen, MwSt-Erklärungen einzureichen und MwSt
abzuführen. Steuerpflichtige (ausgenommen andere Landwirte, die diese
Sonderregelung in Anspruch nehmen) und nicht steuerpflichtige juristische Personen,
die innergemeinschaftliche Erwerbe bei der Sonderregelung unterliegenden
Landwirten tätigen, müssen diesen die für die einzelnen Bestandteile des Preises der
betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen gezahlte
pauschale Steuer erstatten, können sie jedoch als Vorsteuer abziehen.
Auf diese Weise werden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch
Landwirte in das Mehrwertsteuersystem integriert, ohne dass den Landwirten außer
den Pflichten, die sich aus ihren innergemeinschaftlichen Umsätzen ergeben, allzu
schwere steuerliche Pflichten auferlegt werden.
4. Sonderregelung über die Besteuerung der Gewinnspanne (Differenzbesteuerung): Die
MwSt auf Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten
errechnet sich die aus der Differenz von Einkaufs- und Verkaufspreis.
Steuerpflichtige Wiederverkäufer können die Differenzbesteuerung auf die Lieferung
von Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten nur
dann anwenden, wenn ihnen die betreffenden Gegenstände innerhalb der
Gemeinschaft von den nachstehend genannten Lieferanten geliefert wurden und wenn
diese beim Kauf, beim innergemeinschaftlichen Erwerb oder bei der Einfuhr dieser
Gegenstände keine Steuerbefreiung oder -erstattung geltend machen konnten. Bei
diesen Lieferanten kann es sich handeln um: Nichtsteuerpflichtige; Steuerpflichtige,
die die betreffenden Lieferungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 13 des
belgischen MwSt-Gesetzes oder - wenn es sich um Anlagegüter handelt - gemäß
Artikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes unter MwSt-Befreiung getätigt
haben; oder um andere steuerpflichtige Wiederverkäufer, wenn die betreffenden
Lieferungen gemäß der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung besteuert
wurden.
Bei Umsätzen gemäß Artikel 26a Teile B und C der Richtlinie 77/388/EWG muss die
vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer ausgestellte Rechnung oder das an ihre Stelle
tretende Dokument, folgenden Vermerk tragen: "Lieferung gemäß Sonderregelung für
die Differenzbesteuerung. Vorsteuer nicht abziehbar."
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die Formulare für die regelmässige MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende
Meldung sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und Deutsch)
verfügbar.
VORSTEUERABZUG
18
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
1. Tabakwaren.
2. Branntwein, der nicht zum Wiederverkauf bestimmt ist oder für Zwecke von
Dienstleistungen geliefert wird.
3. Beherbergung, Mahlzeiten und Getränke im Rahmen eines Beherberungs- oder
Verpflegungsvertrags, mit zwei Ausnahmen:
–
wenn die Ausgaben für Bedienstete eines Unternehmens getätigt werden, die
auswärts Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken;
–
wenn die Ausgaben von Steuerpflichtigen getätigt werden, die die betreffenden
Dienstleistungen ihrerseits gegen Entgelt erbringen.
4. Bewirtung, d.h. Ausgaben, die Unternehmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
tätigen, um Firmenfremde, insbesondere Lieferanten und Kunden, zu empfangen.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Die MwSt auf Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung einschließlich solcher Fahrzeuge,
die sowohl zur Beförderung von Personen als auch von Gütern eingesetzt werden
können, sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen
Fahrzeugen ist bis zu 50% abziehbar, mit drei Ausnahmen:
–
Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Steuerpflichtigen, dessen
wirtschaftliche Tätigkeit im Verkauf und Leasing von Kraftfahrzeugen besteht,
verkauft oder verleast zu werden;
–
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Personenbeförderung gegen Entgelt bestimmt sind;
– neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG,
deren Lieferung gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) derselben Richtlinie von der
Steuer befreit ist. Die MwSt ist allerdings nur bis zur dem Betrag abziehbar, den der
Steuerpflichtige schulden würde, wenn die Lieferung nicht befreit wäre.
19
DÄNEMARK
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)?
Ausländische Unternehmer können Informationen über das MwSt-System bei den
regionalen Zoll- und Steuerbehörden einholen. Auskünfte über die MwSt-Registrierung
in Dänemark erteilt:
Told- og Skatteregion Sønderborg
Hilmar Finsens Gade 18
DK - 6400 Sønderborg
Tel.: (+45) 74 12 73 00
Fax: (+45) 74 42 28 09
E-Mail: [email protected]
Siehe MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104 unter www.toldskat.dk
(auch in English, Deutsch und Französisch)
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Die Homepage der nationalen Steuerbehörde ist abrufbar unter www.toldskat.dk. Hier
finden Sie Informationen für Unternehmen, rechtliche Informationen, MwSt-Formulare
und die Anschriften der lokalen Zoll- und Verbrauchsteuerstellen.
Unter dem Menüpunkt "International" auf der Homepage stehen verschiedene
Anleitungen, Newsletter und Formulare in Englisch, Deutsch und Französisch zur
Verfügung.
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über die MwSt
Über die nationalen MwSt-Vorschriften können Sie sich unter www.toldskat.dk
informieren. Um den "MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104"
abzurufen, klicken Sie auf "International" und anschließend auf die gewünschte Sprache.
Der Leitfaden enthält Anweisungen für die Registrierung und die Erklärung,
einschließlich der Möglichkeit einer online Erklärung, sowie allgemeine Bestimmungen
für die MwSt-Registrierung und die wichtigsten Regelungen für Einkommensteuer,
Verbrauchsteuern und Zoll.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Ob eine Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich ist, hängt von der Art der Tätigkeit
des Unternehmens ab. Die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegt
grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Seit dem 1.7.2002 liegt die Umsatzschwelle für die
MwSt-Registrierung bei 50 000 DKK (6 667 EUR) jährlich.
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die Gegenstände liefern und Dienstleistungen
erbringen und nicht gemäß § 13 des MwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind, zur
MwSt-Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende
Umsätze, bei denen die MwSt vom Käufer zu entrichten ist (Umkehrung de
Steuerschuldnerschaft). Welche Umsätze dies betrifft, ist in § 46 des MwSt-Gesetztes
festgelegt.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)?
Für die MwSt-Registrierung ausländischer Unternehmer ist die regionale Zoll- und
Steuerbehörde von Sønderborg zuständig. Außerhalb der EU ansässige Unternehmer
müssen sich über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren lassen.
Ausländische Unternehmer, die in der EU ansässig sind, können sich direkt mit ihrem
Wohnsitz registrieren lassen. Entsprechende Auskünfte erteilt:
Told- og Skatteregion
Hilmar Finsens Gade 18
DK - 6400 Sønderborg
Tel.: (+45) 74 12 73 00
Fax: (+45) 74 42 28 09
E-Mail: [email protected]
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Dänemark wendet zwei verschiedene
ausländischer Unternehmen an.
Verfahren
für
die
MwSt-Registrierung
Außerhalb der EU niedergelassene Unternehmen müssen sich über einen in Dänemark
ansässigen Vertreter registrieren lassen. Bei diesem Verfahren wird dasselbe Formular
wie für dänische Unternehmen verwendet: Formblatt Nr. 49.005, das unter “Virksomhed
- blanketter” auf der Website www.toldskat.dk abzurufen ist. Nach der Registrierung
erhält der Unternehmer eine entsprechende Bestätigung.
21
In der EU ansässige Unternehmer können sich direkt mit ihrem ausländischen Sitz, seit
dem 1. Januar 2002 aber auch über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren
lassen. In letzterem Fall wird dasselbe Verfahren wie bei außerhalb der EU
niedergelassenen Unternehmern angewandt.
EU-Unternehmer, die sich direkt bei der Zoll- und Steuerbehörde von Sønderborg
registrieren lassen wollen, müssen Formular Nr. 31.026 ausfüllen, das in Englisch,
Deutsch und Französisch unter "blanketter" auf der Website www.toldskat.dk abgerufen
werden kann.
Für Erklärungen und für die Löschung der Registrierung gibt es besondere Formulare.
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
Steuerpflichtige aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die über den Versandhandel
Gegenstände an Kunden in Dänemark liefern, sind nicht zur Registrierung verpflichtet
und müssen - wenn es sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt - für
Fernverkäufe, deren Gesamtbetrag im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr den
Schwellenwert von insgesamt 280 000 DKK (37 333 EUR) nicht überschreitet, keine
Mehrwertsteuer entrichten.
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
Nicht steuerpflichtige juristische Personen und steuerpflichtige Personen, die sich nicht
für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen, sind zur Registrierung verpflichtet, wenn
der Gesamtwert der im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr getätigten Erwerbe
80 000 DKK überschreitet (10 667 EUR).
Bei diesen Umsätzen werden allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht
berücksichtigt.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Steuerpflichtige Personen, die in einem Nicht-EU-Staat ansässig sind, mit dem
Dänemark kein den EU-Vorschriften rechtlich gleichwertiges Amtshilfeabkommen
geschlossen hat, und die in Dänemark Gegenstände liefern und Dienstleistungen
erbringen, müssen sich über eine in Dänemark ansässige Person oder einen Unternehmer
mit Sitz in Dänemark registrieren lassen. Das gleiche gilt, wenn diese ausländischen
Unternehmer Gegenstände aus anderen EU-Staaten erwerben. Außerhalb Dänemarks
niedergelassene steuerpflichtige Personen sind nicht zur Registrierung verpflichtet, wenn
die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet
wird.
22
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Als Steuervertreter kann eine in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Person
bestellt werden, die sich bereit erklärt, im Namen des ausländischen Unternehmers zu
handeln.
Ist ein außerhalb der EU, Norwegens, Islands, Grönlands oder der Färöer-Inseln
niedergelassener Unternehmer über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registriert,
so haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer.
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen Unternehmers die
Mehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen einzureichen.
Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des dänischen
Steuervertreters unmittelbar zugänglich sein. Er hat die gleichen Rechte wie ein
ordnungsgemäß in Dänemark registrierter Unternehmer.
Ist ein Unternehmer über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registriert, so haften
beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der MwSt.
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Jedem Unternehmer aus einem Drittland, der keinen in Dänemark ansässigen
Steuervertreter bestellt hat, wird die Registrierung verweigert. Falls dieser Unternehmer
dennoch eine steuerpflichtige Tätigkeit ausübt, wird der Fall untersucht und
gegebenenfalls eine Strafe verhängt.
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Unternehmer aus Drittstaaten benötigen für die Registrierung keine Bankbürgschaft.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Ja. Siehe Antwort auf Frage 7.
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Seit 1. Januar 2002 besteht für EU-Unternehmer die Möglichkeit, aber keine Pflicht,
einen Steuervertreter zu bestellen.
Als Steuervertreter kann eine in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Person
bestellt werden, die sich bereit erklärt, im Namen des ausländischen Unternehmers zu
handeln.
23
Ein in Dänemark ansässiger Steuervertreter, der einen in der EU, Norwegen, Island,
Grönland oder auf den Färöer-Inseln niedergelassenen Unternehmer vertritt, haftet nicht
für die Zahlung der Mehrwertsteuer. Das Registrierungsformular muss zusätzlich zu den
Angaben über den ausländischen Unternehmer auch Angaben über den in Dänemark
ansässigen Steuervertreter enthalten und von diesem unterzeichnet werden.
17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen Unternehmers die
Mehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen einzureichen.
Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des Steuervertreters
unmittelbar zugänglich sein. Er hat die gleichen Rechte wie ein ordnungsgemäß
registrierter Unternehmer.
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Unternehmer aus anderen EU-Staaten, Grönland, von den Färöer-Inseln und aus
Norwegen benötigen für ihre Registrierung nur dann eine Bankbürgschaft, wenn nach
Ansicht der Zoll- und Steuerbehörde ein hohes Steuerausfallrisiko besteht.
RECHNUNGEN
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?
In der Regel ist bei jeder steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung
von Dienstleistungen eine Rechnung auszustellen. In bestimmten Fällen kann eine
Quittung an die Stelle der Rechnung treten. Rechnungen und Quittungen sind bei
Abschluss der Lieferung oder unmittelbar danach auszustellen. Bei Vorauszahlungen
sind getrennte Rechnungen auszustellen.
Rechnungen, Quittungen und Gutschriften sind fortlaufend zu nummerieren und in
mindestens zwei Ausfertigungen auszustellen. Die Rechnungen müssen mindestens
folgende Angaben enthalten:
–
–
–
–
–
Datum der Ausstellung
Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Verkäufers
Name und Anschrift des Käufers
Art der Ware oder Leistung; Menge (Umfang) und Preis
MwSt-Betrag.
Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist stets eine Rechnung auszustellen. In diesem
Fall ist auf der Rechnung sowohl die MwSt-Nummer des Lieferanten als auch die des
Käufers anzugeben.
Bei Fernverkäufen ist immer eine Rechnung auszustellen.
Ausländische Unternehmer, die in Dänemark über einen in Dänemark ansässigen
Steuervertreter registriert sind, müssen auf den Rechnungen, die sie für Unternehmer in
Dänemark ausstellen, Namen und Anschrift sowie die MwSt-Nummer des
Steuervertreters angeben.
24
Der Steuervertreter hat Kopien der Rechnungen aufzubewahren.
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Für Verkäufe an Privatpersonen (Personen, die nicht für MwSt-Zwecke registriert sind)
müssen keine Rechnungen ausgestellt werden. Bei sonstigen Verkäufen müssen
Einzelhändler und andere Unternehmer, die hauptsächlich Lieferungen und Leistungen
für Privatpersonen erbringen, nur auf Verlangen der Käufer Rechnungen ausstellen.
Bei Fernverkäufen aus anderen Mitgliedstaaten und der Lieferung von Neufahrzeugen ist
stets eine Rechnung auszustellen.
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Registrierte Unternehmer sind stets verpflichtet, periodische Steuererklärungen
abzugeben.
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Der Steuerzeitraum hängt vom Umsatz des Unternehmers ab. Übersteigt der
Jahresumsatz 15 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum einen Monat. Übersteigt der
Jahresumsatz 1 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum drei Monate. Bei einem
Jahresumsatz von 1 Mio. DKK oder weniger beträgt der Steuerzeitraum ein halbes Jahr.
Unternehmer, deren Steuerzeitraum einen Monat oder drei Monate beträgt, müssen ihre
Erklärungen innerhalb von einem Monat und 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen
Zeitraums einreichen und die entsprechenden Zahlungen leisten. Beträgt der
Steuerzeitraum ein halbes Jahr, so muss die Abgabe der Erklärungen und Leistung der
Zahlungen spätestens zwei Monate nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Nein.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Nein.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils vierteljährlich einzureichen. Es gelten
dieselben Abgabefristen wie für die MwSt-Erklärung.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Nein.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Es gibt folgende Vereinfachungen:
a) Halbjährliche Meldungen:
Unternehmer, deren Steuerzeitraum sechs Monate beträgt, können halbjährlich
Zusammenfassende Meldungen abgeben, wenn
– der Jahresumsatz 1,6 Mio. DKK (213 333 EUR) nicht überschreitet;
– der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR)
nicht überschreitet;
– die Lieferungen keine neuen Fahrzeuge umfassen.
b) Jährliche Meldungen:
Unternehmer können Zusammenfassende Meldungen mit Angabe der MwSt-Nummer
der Käufer für ein Kalenderjahr vorlegen, wenn :
– ihr Jahresumsatz 300 000 Mio. DKK (40 000 EUR) nicht überschreitet;
– der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR)
nicht überschreitet;
– die Lieferungen keine neuen Fahrzeuge umfassen.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Elektronische Rechnungen sind zulässig.
Buchführungspflichtige Unternehmer können dafür elektronisch übermittelte Daten
verwenden.
Bei den Systemen, die elektronisch übermittelte Daten verwenden, müssen Kopien der
An- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werden können.
26
Die Bestimmungen des Ministerialerlasses zur MwSt, die sich auf die elektronische
Buchführung beziehen, gelten auch für die MwSt-Buchführung von Unternehmern. Die
Vorschriften für die elektronische Buchführung sind im Buchführungsgesetz festgelegt.
Sie gestatten Buchungseinträge auf der Grundlage von Daten, die zwischen Unternehmen
elektronisch übermittelt wurden. Die Erstellung eines Belegs in Papierform ist daher
nicht erforderlich.
Die Vorschriften für die elektronische Buchhaltung und Speicherung von
Buchungsunterlagen werden als mit den MwSt-Vorschriften vereinbar angesehen, sofern
den Bestimmungen des Buchführungsgesetzes entsprochen wird.
Bei den Systemen, die sich auf die elektronische Übermittlung von Daten stützen,
müssen Kopien der An- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werden
können.
Die Aufbewahrungspflicht gilt für Geschäftsbücher und Belege (einschließlich An- und
Verkaufsrechnungen, Auktionsunterlagen, Kontenindex und Hauptbuch) und andere
Buchungsunterlagen wie Auftragsbücher, Fertigungsbelege, Rollen von Registrierkassen,
Lagerbücher u.ä.
Die Buchungsunterlagen müssen grundsätzlich 5 Jahre lang ab dem Beginn eines
bestimmten Finanzjahres an dem eingetragenen Unternehmenssitz in Dänemark
aufbewahrt werden. Für Unterlagen in Bezug auf unbewegliches Vermögen gilt eine Frist
von 10 Jahren.
Die Buchungsunterlagen können jedoch an einem anderen Ort in Dänemark als dem
eingetragenen Sitz aufbewahrt werden, wenn sie auf Verlangen der örtlichen
Steuerbehörde kurzfristig am Unternehmenssitz für Überprüfungen bereit gestellt werden
können und die dadurch anfallenden Kosten vom Unternehmer getragen werden.
Die Buchungsunterlagen eines Unternehmers, der außerhalb der EU, Grönlands, der
Färöer Inseln, Islands und Norwegens niedergelassen ist, werden von seinem in
Dänemark ansässigen Steuervertreter aufbewahrt.
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Alle innerhalb oder außerhalb der EU niedergelassenen Unternehmer können ihre
Steuererklärungen auf elektronischem Wege abgeben. Entweder der Unternehmer selbst
oder sein Vertreter in Dänemark können sich an die örtliche Zoll- und Steuerbehörde
oder an die regionale Steuerbehörde in Sønderborg wenden. Das entsprechende
Verfahren ist unter www.toldskat.dk beschrieben.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Zusammenfassende Meldungen können elektronisch an das EDV-System der nationalen
Zoll- und Steuerbehörde weitergeleitet werden.
27
Dafür sind drei Möglichkeiten vorgesehen: 1. Der Unternehmer kann von seinem eigenen
PC aus die Daten direkt an die Datenbank der Zoll- und Steuerbehörde weiterleiten. Die
Zoll- und Steuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 2. Der
Unternehmer kann von seinem eigenen PC aus seine Dateien in einem bestimmten
Format als Datensatz an die Zoll- und Steuerbehörde senden. Die Zoll- und
Steuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 3. Der
Unternehmer kann ein Selbstbedienungssystem im Internet benutzen, für das er einen
von der Zoll- und Steuerbehörde vergebenen Zugangscode benötigt.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Nein.
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Nein.
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die Formulare für die Zusammenfassende Meldung liegen nur in dänischer Sprache vor.
Die Erstattungsformulare stehen in Dänisch und Englisch, und die Anweisungen für das
Ausfüllen in Dänisch, Englisch, Französisch und Deutsch vor.
VORSTEUERABZUG
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
Folgende Gegenstände und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
-
Erwerb eines LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 Tonnen, der nicht
ausschließlich für Lieferungen und Leistungen des Unternehmers verwendet wird.
-
Verpflegung für Eigentümer und Beschäftigte des Unternehmens.
-
Erwerb und Verwaltung von Unterkünften für Eigentümer und Beschäftigte des
Unternehmens
-
Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte
-
Erwerb und Verwaltung von Krippen,
Ferienhäusern u.ä. für die Beschäftigten
-
Bewirtung, Repräsentationsaufwendungen und Geschenke
-
Erwerb und Unterhalt von PKW, die für die Beförderung von höchstens 9
Personen zugelassen sind. Ausgenommen sind Kosten für die Benutzung der
28
Kindergärten,
Freizeitzentren,
festen Verbindung über den Öresund sowie Autohändler, Autovermietungen und
Fahrschulen.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
-
Bei Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes für rein gewerbliche Zwecke
sind 25 % der Vorsteuer abziehbar.
-
Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Fortbildungskurse veranstalten, können
25% der Mehrwertsteuer, die in Zusammenhang mit der Bereitstellung von
Unterkunft und Verpflegung für die Kursteilnehmer anfällt, abziehen, wenn die
Verhältnismäßigkeit dieser Ausgaben gewahrt ist.
-
Unternehmer, die PKW länger als 6 Monate mieten, können von der
Mehrwertsteuer bis zu 25% der Berechnungsgrundlage abziehen (siehe unten).
Voraussetzung ist, dass mindestens 10% der Jahresfahrleistung in Verbindung mit
den abzugsfähigen Lieferungen und Dienstleistungen des Unternehmers
zurückgelegt wurden. Während der ersten drei Jahre nach der Zulassung des
Fahrzeugs werde als Berechnungsgrundlage für den Vorsteuerabzug monatlich 2%
der dänischen Zulassungssteuer und in den folgenden Jahren 1% monatlich
zugrunde gelegt. Handelt es sich um einen Gebrauchtwagen oder kann das Datum
der Erstzulassung nicht mehr ermittelt werden, wird der Zeitpunkt der Herstellung
des Fahrzeugs als Fristbeginn festgesetzt. Falls der für die Zulassung entrichtete
Betrag nicht bekannt ist, werden 55% des von der Autovermietung gezahlten
Anschaffungspreises einschließlich Steuer zugrundegelegt.
29
DEUTSCHLAND
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Land informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Bundesministerium der Finanzen
Referat Presse und Information
11016 Berlin
Telefax: (0 30) 22 42 - 32 60
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Allgemeine Informationen über die Mehrwertsteuervorschriften in Deutschland können
von
der
Website
des
Bundesministeriums
der
Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) abgerufen werden. Umfangreiche Informationen und
einige Vordrucke sind auf der Website des Bundesamtes für Finanzen (www.bffonline.de) enthalten. Die Informationen können nur in der deutschen Sprache abgerufen
werden.
3.
Wo sind die innerstaatlichen MwSt-Rechtsvorschriften niedergelegt? In
welchen Sprachen liegen die Vorschriften vor?
Die innerstaatlichen Mehrwertsteuervorschriften sind im Umsatzsteuergesetz 1999
(UStG), in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) und in den
Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) zu finden. Sämtliche Texte sind ausschließlich in
der deutschen Sprache verfügbar.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Wer in der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen ausführt, innergemeinschaftliche
Erwerbe bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, muss sich mehrwertsteuerlich
registrieren lassen und seine Umsätze erklären und versteuern.
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland steuerpflichtige
Werklieferungen
oder
Dienstleistungen
(mit
Ausnahme
von
Personenbeförderungsleistungen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen),
schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Leistungsempfänger hat die Steuer von
der Gegenleistung (Nettobetrag) zu berechnen und bei dem für ihn zuständigen
Finanzamt anzumelden. Der leistende Unternehmer braucht sich in diesen Fällen nicht
mehrwertsteuerlich registrieren zu lassen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit einer
freiwilligen Registrierung in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Eine Übersicht über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Ausland ansässigen Unternehmer kann der Website des Bundesamtes für Finanzen
(http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustzust.html)
entnommen
werden.
Für
die
Unternehmer, die ihr Unternehmen von einem der dort genannten Staaten aus betreiben,
sind bestimmte Finanzämter örtlich zuständig. Dabei sind die einzelnen Staaten
bestimmten Finanzämtern zugeordnet. Wird das Unternehmen nicht von einem der dort
aufgeführten Staaten aus betrieben, sondern von einem anderen Staat, ist das Finanzamt
Berlin Neukölln-Nord (Anschrift: Sonnenallee 223, 12059 Berlin) zuständig. Sofern der
ausländische Unternehmer im Inland eine Niederlassung hat, ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt. Das zuständige Finanzamt kann beim
Bundesamt für Finanzen online (http://195.37.191.41/cgi-bin/gemfai.exe) durch die
Eingabe des entsprechenden Ortes bzw. der Postleitzahl erfragt werden.
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Ein Unternehmer, der seine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen möchte oder erstmals
in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig wird, muss dies seinem zuständigen Finanzamt
formlos mitteilen. Daraufhin wird ihm ein Vordruck zugesandt, in dem neben
persönlichen Daten vor allem auch unternehmensbezogene Daten gefordert werden. Der
vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck ist an das Finanzamt
zurückzusenden, so dass dem Unternehmer danach - ebenfalls per Post - eine
Steuernummer mitgeteilt werden kann. Die MwSt-Nummer (in Deutschland: USt-IdNr.)
wird grundsätzlich auf schriftlichen Antrag vergeben.
Der Antrag ist an das Bundesamt für Finanzen (Anschrift: Industriestraße 6, D - 66738
Saarlouis) zu richten.
In dem formlosen Antrag sind folgende Angaben zu machen:
• Name und Anschrift des Antragstellers,
• die Steuernummer, unter der der Antragsteller bei dem zuständigen deutschen
Finanzamt mehrwertsteuerlich geführt wird und
31
• das für die Mehrwertsteuer zuständige Finanzamt.
Der Antrag kann auch bei dem Finanzamt abgegeben werden, bei dem der Unternehmer
mit seiner Steuernummer registriert ist. Es wird nicht unterschieden zwischen
Unternehmern, die in Deutschland niedergelassen sind und solchen, die nicht in
Deutschland niedergelassen sind. Ferner gibt es keinen Mindestzeitraum für eine
Mehrwertsteuer-Registrierung. Für Kleinunternehmer gibt es eine Freistellung und für
pauschalierende Landwirte eine Sonderregelung.
Bei den Kleinunternehmern gründet sich diese Freistellung auf Umsatzschwellen. Die für
Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr 16 620 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden
Kalenderjahr 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Regelung gilt
nur für Unternehmer, die im Inland ansässig sind.
Die Sonderregelung
Umsatzschwellen.
für
pauschalierende
Landwirte
gilt
unabhängig
von
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
100 000 EUR
9.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige
juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1
Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
12 500 EUR
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Die Inanspruchnahme eines Steuervertreters (Fiskalvertreter) ist nicht zwingend
vorgeschrieben (fakultativ). Die steuerliche Vertretung (Fiskalvertretung) beschränkt sich
auf die Fälle, in denen der Vertretene im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze
ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Der Vertretene darf weder im Inland
noch in den Gebieten des § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz seinen Wohnsitz, seinen Sitz,
seine Geschäftsleistung oder seine Zweigniederlassung haben.
Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbesondere in Betracht:
• steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung
anschließt,
• steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, sofern der
Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die
Vorsteuer abziehen kann.
32
11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu
beachten?
Die Vorschriften über die Fiskalvertretung sind in den §§ 22a - 22e Umsatzsteuergesetz
geregelt.
Zur Fiskalvertretung sind nur die folgenden Personen befugt:
• Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe,
• Spediteure, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
• sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie in Zusammenhang mit der
Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten.
Die vorgenannten Speditionsunternehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen sind
grundsätzlich nur dann zur Fiskalvertretung befugt, wenn sie in der Bundesrepublik
Deutschland ansässig sind.
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Fiskalvertreter hat bei dem für seine Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt
unter einer für die Fiskalvertretung gesondert erteilten Steuernummer die
umsatzsteuerlichen Pflichten sämtlicher durch ihn vertretenen ausländischen
Unternehmer als eigene Pflichten zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der
Vertretene und kann beispielsweise die erforderlichen Anträge im Inland stellen.
Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren:
Die zur Fiskalvertretung befugten Personen werden durch Vollmachterteilung durch den
Vertretenen zu Fiskalvertretern. Die Vollmacht ist vor der Ausführung von steuerfreien
Umsätze zu erteilen. Sollte sie in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist in begründeten
Fällen auf Verlangen der Finanzbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Der Fiskalvertreter erhält auf Antrag für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer
und eine gesonderte USt-IdNr. Die gesonderte Steuernummer ist von dem Finanzamt zu
erteilen, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist. Die USt-IdNr.
wird durch das Bundesamt für Finanzen auf Antrag erteilt. Unter der USt-IdNr. tritt er für
alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer auf.
Der Fiskalvertreter hat die allgemeinen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Dabei sind
für jeden Vertretenen die vereinbarten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondert
aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen zu
erkennen sein.
Der Fiskalvertreter hat unter der gesonderten Steuernummer eine UmsatzsteuerErklärung für das Kalenderjahr abzugeben. Dort fasst er die Besteuerungsgrundlagen für
alle von ihm Vertretenen zusammen. Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. Die
Frist zur Abgabe der Erklärung richtet sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften. Der Fiskalvertreter hat zudem bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden
Kalendervierteljahres eine Zusammenfassende Meldung beim Bundesamt für Finanzen
abzugeben. In den Zusammenfassenden Meldungen sind die Bemessungsgrundlagen für
alle Vertretenen zusammenzufassen.
33
Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall der Fiskalvertretung
sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. In beiden Fällen hat
die Rechnung stets folgende zusätzliche Angaben zu enthalten:
• den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
• den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie
• die dem Fiskalvertreter für diese Zwecke erteilte USt-IdNr.
Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben seinen
steuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt. Dies gilt auch dann, wenn
der Vertretene steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für
die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Des Weiteren ist die Fiskalvertretung
ausgeschlossen, wenn der Vertretene für den gleichen Zeitraum einen zulässigen Antrag
auf Vorsteuer-Vergütung stellt oder innergemeinschaftliche Erwerbe im Rahmen von
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die als besteuert gelten. Gleiches gilt
für die Fälle, in denen der Vertretene steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen von
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten
Abnehmer geschuldet wird.
Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch den
Vertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung
untersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene, der zunächst einen Fiskalvertreter wirksam
bestellt hat, im weiteren Verlauf des Besteuerungszeitraums im Inland steuerpflichtige
Umsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen kann.
Ist die Fiskalvertretung beendet, ist wie folgt bei dem Fiskalvertreter und bei dem im
Ausland ansässigen Unternehmer zu verfahren:
Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung eines jeden von ihm
Vertretenen dem Finanzamt formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung
der Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in der
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zu erfassen und in die Zusammenfassende
Meldung des entsprechenden Zeitraums zu übernehmen. Die allgemeinen Erklärungsund Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung der
Fiskalvertretung von ihm zu erfüllen. Der im Ausland ansässige Unternehmer muss sich
nach Beendigung der Fiskalvertretung unter einer eigenen Steuernummer registrieren
lassen und ggf. eine eigene USt-IdNr. beantragen.
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Die Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters ist nicht zwingend, daher kann auch nicht
gegen Vorschriften verstoßen werden, die etwaige Sanktionen nach sich ziehen.
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich, da sich in der Bundesrepublik Deutschland
der Anwendungsbereich der Fiskalvertretung auf diejenigen Unternehmer beschränkt, die
grundsätzlich keine Zahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche gegenüber dem
Fiskus haben.
34
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Bei der Bestellung eines Fiskalvertreters wird nicht zwischen einem in den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Unternehmer und einem im
Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer differenziert.
16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu
beachten?
Siehe Antwort auf Frage 11.
17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Siehe Antwort auf Frage 12.
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Siehe Antwort auf Frage 14.
RECHNUNGEN
19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?
Die Vorschriften über die Rechnungsstellung sind in §§ 14 und 14a des
Umsatzsteuergesetzes sowie §§ 31 bis 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
geregelt. Danach ist jeder Unternehmer berechtigt über die von ihm ausgeführten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eine Rechnung zu erteilen. Soweit
er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine
juristische Person ausführt, ist er auf deren Verlangen verpflichtet, eine Rechnung
auszustellen.
Inhaltlich muss eine Rechnung grundsätzlich die folgenden Angaben enthalten:
• den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
• den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
• die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
• den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
• das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder
einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
35
In Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, hat der leistende
Unternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
Über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen muss der Unternehmer stets
Rechnungen erteilen, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Ferner muss der
Unternehmer auch über folgende Umsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis
erteilen, wenn diese Umsätze im Inland steuerpflichtig sind:
• Versendungslieferungen an Abnehmer ohne MwSt-Nummer,
• bestimmte Vermittlungsleistungen, insbesondere die der Handelsvertreter,
• innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen, einschließlich der Nebenleistungen
sowie deren Vermittlung,
• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser
Gegenstände,
• Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen an
bestimmte Erwerber. Diese müssen noch weitere Angaben enthalten, aus denen sich
die Eigenschaft eines „neuen Fahrzeugs“ ergibt.
Führt der Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Dabei muss er in der
Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen und darf die
Umsatzsteuer auf keinen Fall gesondert ausweisen.
Im Falle von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ist auf diese Tatsache sowie
die Steuerpflicht des letzten Leistungsempfängers hinzuweisen.
Im deutschen Recht gibt es keine Vorschrift, nach der die Rechnung innerhalb eines
bestimmten Zeitraums nach Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung
ausgestellt werden muss.
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Im deutschen Recht gibt es nur in bestimmten Fällen, in denen der Leistungsempfänger
eine Privatperson ist, eine Ausnahme von der Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüber
hinaus gibt es noch Regelungen über eine vereinfachte Rechnungsstellung.
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Grundsätzlich ist jeder als Unternehmer geführte Steuerpflichtige verpflichtet,
periodische MwSt-Erklärungen („Umsatzsteuer-Voranmeldung“), in denen er die
Vorauszahlungen selbst zu berechnen hat, sowie eine MwSt-Erklärung für das gesamte
Kalenderjahr („Umsatzsteuererklärung“) abzugeben.
36
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen
Vordruckes abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum
(Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf
des Voranmeldungszeitraums fällig. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das
Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als
6 136 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das
vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR, kann das Finanzamt den
Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien. Der
Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als
Voranmeldungszeitraum innerhalb bestimmter Antragsfristen wählen, wenn sich für das
vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als
6 136 EUR ergibt.
Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit neu auf, ist er verpflichtet, im laufenden und im
folgenden Kalenderjahr seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Erst
ab dem zweiten Kalenderjahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gelten für
ihn die zuvor genannten Ausführungen.
Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat der Unternehmer für das gesamte
Kalenderjahr eine Umsatzsteuerklärung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen
Vordrucks abzugeben. Diese ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Ist die
Steuer aufgrund der Umsatzsteuererklärung höher als die Vorauszahlungen oder wurden
keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, ist die ausstehende Steuer innerhalb
eines Monats nach Eingang beim Finanzamt zu zahlen. Ein sich möglicherweise
ergebender Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgezahlt.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Kleinunternehmer, die nicht für die Mehrwertsteuer optieren und pauschalierende
Landwirte brauchen keine MwSt-Erklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
Umsatzsteuererklärung) abzugeben.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen darf und worin bestehen die Vereinfachungen?
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
• dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 EUR
betragen hat oder
• der von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung regelmäßiger
Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen befreit ist, oder
• soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs bewirkt,
37
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten
Entgelten berechnet.
Erstreckt sich die Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung
regelmäßiger Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen nur auf einzelne
Betriebe des Unternehmers und beträgt der Gesamtumsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr mehr als 125 000 EUR, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuern
nach den vereinbarten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der
Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst
werden oder unversteuert bleiben.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich für ein Kalendervierteljahr
abzugeben. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres
erfolgen, in dem der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen von
Gegenständen ausgeführt hat.
Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit, kann die
zusammenfassende Meldung für ein Kalenderjahr abgegeben werden, wenn
(1)
die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen
Kalenderjahr 200 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht übersteigen wird;
(2)
die Summe seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen im
vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 EUR nicht überstiegen hat und im
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und
(3)
es sich bei den in Nr. 2 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen nicht um
Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit MwSt-Nummer handelt.
Die Zusammenfassende Meldung ist nur für das Kalenderjahr abzugeben, in dem der
Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen durchgeführt hat.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Nein.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Ja, die Schwellenwerte dafür betragen 200 000 EUR und 15 000 EUR (Weiteres siehe
Antwort zu Frage 25).
38
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind dabei zu beachten?
Seit dem 1. Januar 2002 ist eine elektronische Abrechnung zulässig. Sie muss neben den
geforderten Angaben (siehe Frage 19) eine qualifizierte elektronische Signatur mit
Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes enthalten. Sofern alle
Voraussetzungen erfüllt sind, ist die elektronische Abrechnung einer Rechnung
gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass unter den weiteren Voraussetzungen der
Vorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen grundsätzlich möglich ist.
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, wie, und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine
entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Sowohl Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch Umsatzsteuererklärungen für das
Kalenderjahr können auf elektronischem Wege abgegeben werden.
Grundlage für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist die
Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV). Danach können
Steueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (MagnetbandKassetten) oder über Datenfernübertragung (durch ein genormte FTP-Übertragung)
übermittelt werden. Die Teilnahme des Unternehmers an diesem Verfahren ist von der
Erfüllung der folgenden Voraussetzungen abhängig:
• Das jeweils eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm muss von der zuständigen Stelle
genehmigt worden sein,
• dem Datenlieferer muss eine Zulassung erteilt worden sein,
• der Unternehmer muss die Teilnahme erklärt haben.
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und sofern alle Daten der Steueranmeldung
mängelfrei übermittelt worden sind, steht die Übermittlung von Daten der Abgabe einer
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. Der Zugang der
übermittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hinsichtlich der Abgabefristen die
gleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim Finanzamt.
Die Genehmigung und die Zulassung sind gesondert bei dem zuständigen Finanzamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Sie werden durch schriftlichen
Verwaltungsakt erteilt oder abgelehnt. Die Teilnahmeerklärung hat der Unternehmer
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamt
abzugeben.
Nimmt ein Unternehmer am Datenübermittlungsverfahren nach der StADÜV teil, bleibt
es zulässig, einzelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben. Auch eine berichtigte Steueranmeldung kann entweder durch
Datenfernübertragung oder auf Datenträger übermittelt oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.
39
Die erforderlichen Anträge und eine ausführliche Schilderung des Verfahrens kann
folgender Internetseite entnommen werden:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreiben.745.9355/Automation-in-der-Steuerverwaltung-br-Steueranme...htm?sort=nc.Titel
Außerdem gibt es noch ein verwaltungseigenes Verfahren zur Übermittlung der
elektronischen Steuererklärung, z.B. auch der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Dieses
Verfahren, genannt „ELSTER“, wird auf der Internetseite http://www.elster.de
ausführlich beschrieben. Die Übermittlung der Steueranmeldungen bei ELSTER erfolgt
ebenfalls über Datenfernübertragung.
In Kürze sollen auch Formulare über ELSTER-Formular für UmsatzsteuerVoranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zum Download angeboten
werden.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Zusammenfassende Meldungen können auf elektronischem Wege abgegeben werden.
Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Abgabe von Zusammenfassende
Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (ZMDV). Danach können
Zusammenfassende Meldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern
abgegeben werden. Die Teilnahme an der Datenübermittlung ist freiwillig. Unternehmer,
die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mit
automatischen Einrichtungen erledigen oder von einem datenverarbeitenden
Unternehmen durchführen lassen, können die Zusammenfassende Meldungen auf
maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitende
Unternehmen abgeben lassen. Zu den datenverarbeitenden Unternehmen gehören auch
die öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitungszentralen.
Die Teilnahme des Unternehmens an diesem Verfahren ist von seiner Zulassung oder der
des datenverarbeitenden Unternehmens durch das Bundesamt für Finanzen abhängig. Die
Übermittlung der Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern steht der Abgabe
einer Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich,
wenn die Zulassung erfolgt ist und die Daten mängelfrei an das Bundesamt für Finanzen,
Bonn, übermittelt werden. Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreiben
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck - das auch maschinell gefertigt werden kann beizufügen. Das Begleitschreiben muss vom Unternehmer unterschrieben sein.
Darüber hinaus gibt es derzeit einen Pilotversuch, die Zusammenfassenden Meldungen
auch mittels einer Datenfernübertragung (durch eine genormte FTP-Übertragung)
abzugeben. Eine Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen über ELSTER ist zurzeit
noch nicht möglich.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Eine Pauschalregelung gibt es für Land- und Forstwirte.
40
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Bestimmte Gruppen von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 61 356 EUR betragen hat, können die abziehbaren
Vorsteuerbeträge pauschal im Wege eines bestimmten Prozentsatzes vom maßgeblichen
Umsatz ermitteln (Durchschnittssätze). Die Anwendung dieser Methode darf jedoch
nicht zu einer Steuer führen, die wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne
Anwendung dieser Methode ergeben würde.
33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und
Zusammenfassende Meldung) vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die Formulare liegen nur in deutscher Sprache vor.
VORSTEUERABZUG
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
Die Vorsteuerbeträge, die auf Repräsentationsaufwendungen entfallen, für die auch ein
ertragsteuerliches Abzugsverbot gilt, oder im Zusammenhang mit Kosten der privaten
Lebensführung stehen, sind nicht abzugsfähig. Des Weiteren sind die Vorsteuerbeträge
aus den Reisekosten des Personals nicht abzugsfähig, soweit es sich um
Verpflegungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt. Gleiches
gilt allgemein für Umzugskosten aus Anlass eines Wohnungswechsels.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Nur zu 50 % abziehbar sind die Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder
Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder den
Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers
oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.
41
GRIECHENLAND
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
MEHRWERTSTEUERSYSTEM IN IHREM LAND INFORMIEREN?
ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL)
ÜBER
DAS
(BEHÖRDE,
Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte über das
griechische Mehrwertsteuersystem:
Wirtschafts- und Finanzministerium
Generaldirektion Steuern
Direktion 14 - MwSt
Sina 2-4,
GR - 10672 ATHEN
Tel.: (+30) 210 364 72 03-5
Fax: (+30) 210 364 41 3
E-Mail: [email protected]
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Website: www.gsis.gov.gr
Derzeit können nur allgemeine Informationen in griechischer Sprache abgerufen
werden.
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen ?
über die MwSt
Die MwSt-Vorschriften und die Durchführungsbestimmungen sind ausschließlich in
griechischer Sprache beim Wirtschafts- und Finanzministerium (siehe Antwort auf
Frage 1) erhältlich.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
In- und Ausländer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, müssen sich für
MwSt-Zwecke registrieren lassen. Als mehrwertsteuerpflichtige Umsätze gelten die
Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Einfuhr von
Gegenständen und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, soweit diese
Tätigkeiten innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets im Rahmen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit ausgeübt werden.
Mit
dieser
Registrierung
erhalten
die
Steuerpflichtigen
eine
Steueridentifikationsnummer, wenn sie eine solche nicht bereits für andere steuerliche
Zwecke erhalten haben, da es keine spezifische MwSt-Nummer gibt.
Eine Freistellung gilt nur für Landwirte (natürliche Personen), die der einschlägigen
MwSt-Sonderregelung unterliegen, sofern sie keine innergemeinschaftlichen Erwerbe
von Gegenständen tätigen. Landwirte, die der MwSt-Sonderregelung unterliegen und
denen die MwSt auf ihre Erwerbe erstattet wird, werden in einem besonderen Register
für Landwirte erfasst.
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
In folgenden Fällen erübrigt sich eine Registrierung für ausländische Unternehmer:
a) wenn Gegenstände unter Anwendung der Vereinfachungsmaßnahmen
Dreiecksgeschäfte in griechischem Hoheitsgebiet geliefert werden;
für
b) wenn der Empfänger einer Dienstleistung die Steuer dafür schuldet (Artikel 9 der
Richtlinie 77/388/EWG).
In den oben genannten Fällen können sich ausländische Unternehmer nicht freiwillig für
Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Es gibt keine besondere Behörde für die Registrierung ausländischer Unternehmer.
Sie müssen sich an das örtliche Finanzamt (∆ηµόσια Οικονοµική Υπηρεσία - DOY)
wenden, das für den Steuervertreter (für Unternehmen in Drittstaaten) oder den
Steuerbevollmächtigten (für Unternehmen in Mitgliedstaaten) des ausländischen
Unternehmers zuständig ist.
Ausländische Unternehmer können diesbezügliche Anfragen an die Direktion MwSt
(siehe Antwort auf Frage 1) richten.
Eine Liste der Finanzämter ist unter www.gsis.gov.gr abrufbar.
43
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte
Die Steuernummer (für die Mehrwertsteuer und direkte Steuern) wird erteilt, nachdem
der Steuerpflichtige eine Erklärung über die Aufnahme seiner Tätigkeit abgegeben hat.
Diese Erklärung ist abzugeben, bevor der erste Umsatz getätigt wurde.
Ist ein ausländischer Unternehmer in Griechenland rechtmäßig niedergelassen, wird er
wie ein inländischer Steuerpflichtiger behandelt.
Ein nicht in Griechenland niedergelassener Unternehmer muss vor der Aufnahme einer
mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit in Griechenland
- einen Steuervertreter bestellen, wenn das Unternehmen in einem Drittland ansässig ist;
- einen Steuerbevollmächtigten bestellen, wenn das Unternehmen in einem anderen EGMitgliedstaat ansässig ist.
Der Steuervertreter bzw. -bevollmächtigte meldet im Auftrag des ausländischen
Unternehmers die Aufnahme der Tätigkeit bei dem zuständigen örtlichen Finanzamt.
Anschließend erfolgt die Erteilung der Steuernummer in der beschriebenen Weise.
Gemeinsam mit der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit muss ein Dokument mit
dem Namen des Steuervertreters bzw. -bevollmächtigten in griechischer Sprache
übermittelt werden.
Beantragt der ausländische Unternehmer die Registrierung persönlich, so muss er seinen
Pass und - wenn die Eintragungen nur in lateinischen Buchstaben sind - eine beglaubigte
Übersetzung desselben vorlegen.
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
35 000 EUR.
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nicht steuerpflichtige
juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1
Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
10 000 EUR.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
44
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Ein Steuervertreter muss bestellt werden wenn innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets
Umsätze durch die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen,
die Einfuhr von Gegenständen oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen gegen Entgelt bewirkt werden.
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Es kann jede Person Steuervertreter werden, vorausgesetzt
– sie ist voll rechtsfähig, mindestens 18 Jahre alt, nicht entmündigt und
geschäftsfähig;
– sie gilt in Bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen, die sie übernimmt, als
zahlungsfähig und
– sie ist in Griechenland ansässig.
Die Bestellung eines Steuervertreters erfolgt mit der Vorlage einer Vollmacht, die vom
ausländischen Unternehmer unterschrieben und beim örtlichen Finanzamt gemeinsam
mit der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen ist. Diese Erklärung muss
vom griechischen Konsulat des Landes, in dem der Unternehmer niedergelassen ist oder
von einer gemäß der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 dazu ermächtigten
Behörde beglaubigt werden.
Die Finanzbehörde kann alle Sicherheiten verlangen, die sie zur Sicherung des
öffentlichen Interesses für zweckdienlich erachtet.
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere in
Griechenland ansässige Steuerpflichtige.
Der Steuervertreter haftet mit seinem Mandanten gesamtschuldnerisch für alle aus
steuerpflichtigen Umsätzen in Griechenland entstehenden Steuern, Zinsen und
Bußgelder.
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Wird kein Steuervertreter bestellt, so muss die MwSt vom griechischen Empfänger der
Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet werden.
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich.
45
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Seit 1. Januar 2002 sind Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten zur Bestellung
eines Steuerbevollmächtigten verpflichtet.
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten?
Die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten erfolgt mit der Vorlage einer Vollmacht in
der ausdrücklich vermerkt ist, dass er der einzige Bevollmächtigte ist, und die alle
Angaben zum Hauptverpflichteten enthält.
Jede natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme nichtsteuerpflichtiger juristischer
Personen), die bereits steuerpflichtig ist und über einen Hauptsitz oder eine feste
Niederlassung in Griechenland verfügt, kann als Steuerbevollmächtigter bestellt werden.
17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuerbevollmächtigter?
Wenn der Steuerbevollmächtigte seine Bestellung akzeptiert, muss er im Auftrag des von
ihm vertretenen Steuerpflichtigen eine Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit, eine
Kopie der Vollmacht und eine offizielle Erklärung über sein Einverständnis mit der
Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei dem für Einkommensteuer zuständigen
örtlichen Finanzamt oder dem für den Hauptsitz des Bevollmächtigten zuständigen
Finanzamt vorlegen.
In anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige sind verpflichtet, a)
unabhängig von ihrer Rechtsform eine Buchführung der zweiten oder dritten Kategorie
zu haben und b) die im Gesetz über Steuerbuchführung vorgeschriebenen Daten zu
erfassen und aufzubewahren. Die oben genannten Verpflichtungen werden von dem in
Griechenland bestellten Steuerbevollmächtigten erfüllt.
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Wenn kulturelle, künstlerische oder sportliche Veranstaltungen gelegentlich von einem in
einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen in Griechenland organisiert
werden, kann dieser, statt einen Steuerbevollmächtigen zu bestellen, eine Bankbürgschaft
von einer in Griechenland niedergelassenen Bank hinterlegen, die den für die punktuellen
Umsätze anfallenden MwSt-Betrag abdeckt.
RECHNUNGEN
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?
Jede natürliche oder juristische Person, gleich ob Inländer oder Ausländer, die in
Griechenland eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete kaufmännische, gewerbliche oder
46
landwirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausübt, ist verpflichtet, bei
Verkäufen an einen anderen Unternehmer Rechnungen zu erstellen und aufzubewahren.
Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für Firmenkonsortien, für den Staat, alle
anderen juristischen Personen mit Ausnahme von Personengesellschaften, Ausschüsse
und Personenvereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, ausländische Missionen und
internationale Organisationen.
In welchen Fällen?
In folgenden Fällen muss eine Rechnung erstellt werden:
(1)
beim Verkauf von Gegenständen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter
oder für die Abtretung von Einfuhrrechten und für die Erbringung von
Dienstleistungen zwischen Unternehmern;
(2)
wenn der Unternehmer Subventionen, Finanzhilfen, Entschädigungen,
Erstattungen von indirekten Steuern, Zöllen und Zinsen sowie Beiträge und
sonstige Einkünfte vereinnahmt und Gutschriften erhält, sofern dies schriftlich
bestätigt wird;
(3)
beim Verkauf von Gegenständen Dritter durch einen Vertreter sowie bei
Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages;
(4)
bei Abzügen und Gutschriften, wenn diese in keiner anderen Rechnung
aufscheinen;
(5)
in Ausnahmefällen durch den Käufer, wenn
– der zur Rechnungstellung verpflichtete Verkäufer die Rechnung verweigert;
– der Verkäufer Landwirt ist, der der MwSt-Sonderregelung unterliegt und daher
nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet ist.
Innerhalb welcher Frist ist die Rechnung nach dem Verkauf von Gegenständen
oder nach der Erbringung von Dienstleistungen auszustellen?
In zwei Fällen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung vorgeschrieben:
(1)
Bei der Lieferung von Gegenständen wird die Rechnung zum Zeitpunkt der
Lieferung bzw. der Absendung der Gegenstände an den Abnehmer ausgestellt.
Die Rechnung kann bis zu einen Monat später ausgestellt werden, jedoch stets
innerhalb des betreffenden Steuerjahres, sofern für die Beförderung eine
Versandbescheinigung ausgestellt wurde.
(2)
Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird die Rechnung bei Beendigung der
Dienstleistung ausgestellt.
Es gibt folgende Sonderfälle:
(a)
bei einer Erbringung einer Dienstleistung von langer Dauer wird die
Rechnung über den jeweils erbrachten Teil der Dienstleistung ausgestellt,
wenn das betreffende Entgelt gezahlt wird;
47
(b)
bei der Ausführung von Bauarbeiten und anderen technischen Arbeiten
wird die Rechnung innerhalb eines Monats nach der vorläufigen
Bezahlung
und
in
jedem
Fall
innerhalb
des
gleichen
Besteuerungszeitraums erstellt, in dem die Zahlung erfolgte.
Erfolgt die Vergabe eines Auftrags für einen bestimmten Zeitraum und zu
einem festen Preis, ist die Rechnung bei der Bezahlung auszustellen. Sie
darf nicht nach Ablauf des vertraglichen festgelegten Zeitraums ausgestellt
werden.
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?
Rechnungsdatum, vollständige Angaben über die Vertragspartner, Angaben über den
Rechnungsgegenstand sowie laufende Nummern der Versandscheine, die für den
Transport der Gegenstände, auf die sich die Rechnung bezieht, erstellt wurden.
Als vollständige Angaben über die Vertragspartner gelten: Vor- und Nachname oder
Firma, Beruf oder Tätigkeit, Anschrift, Steuernummer und örtliches Finanzamt.
Beim Staat und ihm gleichgestellten Körperschaften, bei internationalen Organisationen
und bei ausländischen Missionen sind zumindest die genaue Bezeichnung und die
Anschrift anzugeben.
Als vollständige Angaben über den Rechnungsgegenstand gelten: bei der Lieferung von
Gegenständen Art und Menge der Gegenstände, Maßeinheit, Preis je Einheit; bei der
Erbringung von Dienstleistungen Wert oder Art der Dienstleistungen und das Entgelt,
ggf. unter Angabe des Mehrwertsteuersatzes (oder ohne MwSt). Auch Rabatte sind
auszuweisen.
Sonderfälle der Rechnungstellung:
(a)
In der Rechnung, die der Vertreter einer ausländischen Firma ausgestellt,
sind neben den obenerwähnten Angaben auch Angaben über die Bank,
über die das Geschäft getätigt wird, Angaben über das ausländische
Unternehmen und die Nummer der Rechnung oder der Bestellung, auf die
sich die Lieferung bezieht, zu vermerken.
(b)
Bei Retourware, bei Rabatten oder anderen ohne Einbeziehung der MwSt
bestehenden Preisdifferenzen gegenüber früheren Umsätzen wird eine
Rechnungsgutschrift erstellt, die neben den Angaben über die
Vertragspartner folgende Angaben enthält: Art und Menge, Maßeinheit,
Preis und Wert (mit jeweiligem MwSt-Satz) der zurückgegebenen
Gegenstände, Höhe der Rabatte und etwaiger Preisdifferenzen,
fortlaufende Nummer oder Nummern der Belege des Umsatzes, auf den
sich die Rückgabe oder der zugestandene Rabatt bezieht, sowie die
jeweilige MwSt. Bei Preisnachlässen auf der Grundlage der getätigten
Verkäufe brauchen die vorgenannten Nummern nicht angegeben zu
werden
48
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Freistellungen von der Pflicht zur Rechnungstellung gibt es nur in folgenden Fällen:
(a)
bei Verkäufen von Grundstücken, Industrieanlagen, Schiffen,
Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigem Gerät, sofern ein
Übereignungsvertrag geschlossen wird, ferner bei Verkäufen von Aktien,
Wechseln, Schuldverschreibungen usw.;
(b)
bei Verkäufen von Wasser (ausgenommen Mineralwasser), Gas und Strom
sowie Wärmeenergie, ferner bei Telekommunikations-, Post-, Bank-,
Börsen- und Finanzdienstleistungen, sofern das leistende Unternehmen
sonstige Belege erstellt, die außer der MwSt-Nummer und dem
zuständigen örtlichen Finanzamt die Rechnungsangaben enthalten, und der
Leistungsempfänger eine Ausfertigung dieser Belege empfängt;
(c)
bei Verkäufen von nicht wiederverkaufsfähigen Gegenständen im Werte
von höchstens 50 EUR pro Umsatz, sofern eine Einzelhandelsquittung
ausgestellt wird.
Beim Verkauf von Gegenständen und bei der Erbringung von Dienstleistungen an
Endverbraucher wird keine Rechnung, sondern eine Einzelhandelsquittung ausgestellt.
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Mehrwertsteuererklärungen hat jeder Unternehmer einzureichen,
(a)
der mehrwertsteuerpflichtige
Dienstleistungen bewirkt;
Verkäufe
(b)
der innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt.
von
Gegenständen
oder
Keine Mehrwertsteuererklärung einzureichen haben Kleinunternehmen mit einem
Jahresumsatz
– unter 9 000 EUR aus der Lieferung von Gegenständen oder
– unter 4 000 EUR aus der Erbringung von Dienstleistungen
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Für welche Zeiträume periodische Mehrwertsteuererklärungen einzureichen sind, richtet
sich nach der Art der Buchführung des betreffenden Unternehmens entsprechend dem
Gesetz über Steuerbuchführung:
(1)
Unternehmen mit einer Buchführung dritter Kategorie im Sinne des Gesetzes
können ihre Erklärungen monatlich jeweils bis zum 26. des auf den
Bezugszeitraum folgenden Monats elektronisch über die TAXIS-Website
übermitteln, unabhängig davon, ob sie innergemeinschaftliche Umsätze
(Lieferungen und Dienstleistungen) bewirkt haben oder nicht. Zu einer
49
Buchführung dritter Kategorie sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1 000 000 EUR
verpflichtet, sowie alle Unternehmen, die für diese Form der Buchführung optiert
haben.
(2)
Unternehmen mit einer Buchführung zweiter Kategorie im Sinne des Gesetzes
können
I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierform
quartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats vorlegen,
unabhängig davon, ob sie innergemeinschaftliche Umsätze (Lieferungen und
Dienstleistungen) bewirkt haben oder nicht;
II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise über die TAXISWebsite bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats übermitteln.
Eine Buchführung zweiter Kategorie (Einnahmen und Ausgaben) ist für
Unternehmen vorgeschrieben,
– die mit Lieferungen und Dienstleistungen einen Jahresumsatz von bis zu
1 000 000 EUR erzielen,
– die unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes medizinische, technische,
buchhalterische und andere Dienstleistungen erbringen
– die bestimmten anderen Kategorien von Unternehmen angehören.
(3)
Unternehmen mit einer Buchführung erster Kategorie im Sinne des Gesetzes
können
I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierform ebenfalls
quartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats übermitteln,
sofern sie eine Buchführung erster Kategorie (Wareneingangsbuch) oder keine
Buchführung haben;
II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise über die TAXISWebsite bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats übermitteln.
Eine Buchführung erster Kategorie wird Unternehmen in Dörfern und nicht-touristischen
Städten mit weniger als 5 000 Einwohnern gestattet, deren Umsatz aus dem Verkauf von
Gegenständen 100 000 EUR nicht überschreitet.
Die Zahlung der geschuldeten Steuer muss gleichzeitig mit der Einreichung der
periodischen Mehrwertsteuererklärung erfolgen. Unterbleibt dies, so ist die abgegebene
Mehrwertsteuererklärung ungültig.
Berichtigungen der MwSt-Erklärung sind dem Finanzamt immer fristgerecht in
Papierform vorzulegen.
Unabhängig von der Kategorie der in dem einschlägigen Gesetz vorgeschriebenen
Buchführung, sind keine Null-Erklärungen oder MwSt-Erklärungen, die sich nur auf
MwSt-Gutschriften beziehen, abzugeben, wenn das Unternehmen keine
innergemeinschaftlichen Umsätze (Gegenstände oder Dienstleistungen) getätigt hat.
50
Der Unternehmer muss außerdem für jedes Kalenderjahr eine konsolidierte
Mehrwertsteuererklärung abgeben.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Am 1. Januar 2003 wurden fakultative MwSt-Erstattungsregelungen für Unternehmen mit
einer Buchführung erster Kategorie eingeführt, die keine innergemeinschaftlichen Umsätze
tätigen.
Diese Unternehmen mit einer Buchführung erster Kategorie können auf die Einreichung
periodischer MwSt-Erklärungen verzichten, wenn sie dem zuständigen Finanzamt im Laufe
des Januar eine entsprechende Erklärung vorlegen.
In diesem Fall leistet der Steuerpflichtige während des Steuerzeitraums Vorauszahlungen in
Höhe der im Vorjahreszeitraum gezahlten Steuern zuzüglich einem Aufschlag von 10%.
Die tatsächlich zu zahlende Steuerschuld wird anhand der Mehrwertsteuererklärung für das
betreffende Jahr ermittelt.
Ergeben sich Unterschiedsbeträge bei der Anrechnung der Vorauszahlungen auf die aus der
MwSt-Erklärung ersichtliche tatsächliche Steuerschuld so
a) werden zuviel geleistete Vorauszahlungen erstattet bzw.
a) müssen bei zu geringen Vorauszahlungen die ausstehenden Beträge - ohne Bußgeld nachgezahlt werden.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Es gibt eine Reihe von Sonderregelungen für:
(a)
Kleinunternehmen, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder eine
Buchführung erster Kategorie haben und deren Steuerschuld durch
Schätzung des Umsatzes (Umwandlung der Käufe in Verkäufe) ermittelt
wird;
(b)
Tabakwaren, die der Quellenbesteuerung unterliegen, in Abhängigkeit von
der verkauften Menge;
(c)
Taxiunternehmer, für die die geschuldete Steuer als Jahresbetrag pro
Fahrzeug in Abhängigkeit von der Bevölkerungszahl des Bezirks, in dem
das Fahrzeug genutzt wird, ermittelt wird;
(d)
kleine Fischereiunternehmen, für die die geschuldete Steuer als
Jahresbetrag pro Boot in Abhängigkeit von seiner Länge ermittelt wird.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN
51
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
abzugeben?
Für Unternehmen, die im innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen tätigen,
müssen quartalsweise Zusammenfassende Meldungen abgegeben werden.
Diese Verpflichtung besteht auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
In den Zusammenfassenden Meldungen sind zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 der
Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben folgende Angaben zu machen: 1)
Einzelheiten zu den örtlichen Steuerbehörden, 2) in der Zusammenfassenden Meldung
verwendete Währung (EUR), 3) zusätzliche Spalte für Informationen über
Dreiecksgeschäfte (Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG) in den Formularen
für Zusammenfassende Meldungen von Lieferungen und 4) zusätzliche Spalte für
Informationen über Dreiecksgeschäfte - theoretische Erwerbe in dem Formular für
Zusammenfassende Meldungen von Erwerben.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Es gibt keine vereinfachten Verfahren für die Zusammenfassenden Meldungen gemäß
Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Nach den geltenden Vorschriften sind elektronische Rechnungen zulässig. Die Rechnung
muss jedoch in jedem Fall auch in Papierform ausgestellt werden. Die entsprechende
Richtlinien wurde noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss jedoch
bis zum 1. Januar 2004 erfolgen.
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Derzeit können periodische MwSt-Erklärungen auf elektronischem Weg eingereicht
werden, sofern es sich nicht um Berichtigungen handelt und sie rechtzeitig eingereicht
werden. Über folgende Websites können Informationen dazu abgerufen und
entsprechende Anträge gestellt werden:
www.Taxisnet.gr
52
www.gsis.gov.gr
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Es wird in Kürze möglich sein, Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Weg
einzureichen, sobald der Aufbau der entsprechenden EDV-Infrastruktur abgeschlossen
ist.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Es gibt es eine Pauschalregelung für Landwirte gemäß Artikel 25 der Richtlinie
77/388/EWG.
Dieser Artikel sieht vor, dass Landwirte, die unter die Sonderregelung fallen, keine
MwSt auf ihre landwirtschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen erheben müssen.
Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der MwSt, die auf von ihnen bezogene
Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wurde. Für die Berechnung dieses Betrages
werden Pauschalausgleich-Prozentsätze angewendet, deren Höhe sich nach dem
Jahresumsatz des Landwirtes berechnet. Pauschallandwirte müssen bei ihrem Finanzamt
jedes Jahr einen entsprechenden Antrag einreichen.
Pauschallandwirte können mit einer entsprechenden Erklärung, die jeweils bis zum 30.
Januar einzureichen ist, die Anwendung der normalen MwSt-Regelung beantragen. Eine
solche Erklärung kann jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren zurückgezogen werden.
Siehe auch Frage 24.
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Es gibt keine weiteren Vereinfachungen.
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar?
Die Formulare sind nur in griechischer Sprache verfügbar.
VORSTEUERABZUG
34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer
abgezogen werden?
53
Folgende Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen:
a)
Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mit
Tabakwaren
b)
Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mit
alkoholischen Getränken, sofern sie ausschließlich für steuerfreie Umsätze
bestimmt sind.
c)
Repräsentationskosten;
d)
für Beschäftigte und Vertreter des Unternehmens übernommene Kosten für
Unterkunft, Speisen und Getränke, Beförderungsleistungen und Vergnügungen
e)
Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mit
Privatfahrzeugen, die für die Beförderung von bis zu neun Personen zugelassen
sind, von Motorrädern und Mopeds, privaten Sportbooten und -flugzeugen, sowie
Kosten für Kraftstoff, Reparaturen, Wartung, Anmietung und Nutzung solcher
Beförderungsmittel.
Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die zum Verkauf, zur Vermietung oder
zur Beförderung von Personen gegen Entgelt bestimmt sind.
f)
Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mit
Baumaterialien, wenn für die Lieferung dieser Stoffe durch eine ordnungsgemäße
Sicherheit geleistet wurde und ihre weitere Verwendung keiner Steuer unterliegt.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Es gibt keine Kategorien, bei denen die Vorsteuer teilweise abgezogen werden kann.
Wenn allerdings ein Steuerpflichtiger Umsätze mit Gegenständen und
Dienstleistungen bewirkt, die zum Teil nicht vorsteuerabzugsfähig sind, wird für
den Vorsteuerabzug ein entsprechender Prozentsatz des insgesamt geschuldeten
Steuerbetrags ermittelt.
54
SPANIEN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Allgemeine Informationen über die MwSt-Bestimmungen in Spanien können
Unternehmer schriftlich bei folgenden Stellen erhalten:
Subdirección General de Información y Asistencia Tributaria del Departamento de
Gestión de la Agencia Estatal de Administración Tributaria
c/ Infanta Mercedes, 37
E - 28071 Madrid
Tel. : (+34-1) 583 89 76
Apartado de Correos 993
E - 28080 Madrid
Es gibt auch eine Telefonnummer, unter der Auskünfte zur MwSt erteilt werden (Tel.
901 33 55 33), doch kann sie nur aus Spanien angerufen werden.
Gemäß Artikel 107 der spanischen Abgabenordnung ('Ley General Tributaria') gibt es
außerdem ein offizielleres Verfahren, um sich über die steuerliche Behandlung von
Umsätzen zu informieren. Der Artikel erlaubt es dem Steuerpflichtigen (nicht seinem
Rechtsanwalt oder einer Rechtsberatungsstelle, außer sie vertreten den
Steuerpflichtigen), seine Anfrage an folgende Stelle zu richten:
Subdirección General de Impuestos sobre el Consumo. Dirección General de Tributos
c/ Alcalá, 5
E - 28014 Madrid
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Die Adresse der Website der nationalen spanischen Steuerverwaltung (Agencia Estatal
de Administración Tributaria - A.E.A.T.) lautet: www.aeat.es. Die Website enthält
Rechtsvorschriften, Antworten auf häufig gestellte Fragen, Beschlüsse der spanischen
Generaldirektion Steuern usw. Verfügbar sind auch die verschiedenen Vordrucke und
Formulare, die in Spanien zur Zeit verwendet werden, und Hilfsprogramme, die
heruntergeladen werden können. Die Website ermöglicht außerdem das elektronische
Einreichen von MwSt-Erklärungen.
Die Rubrik 'No residentes' (Ausländer) enthält nützliche Informationen über
Rechtsvorschriften für nicht in Spanien ansässige Personen, zumeist in spanischer,
teilweise jedoch auch in englischer Sprache.
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über die MwSt
Die Vorschriften über die MwSt können auf der Website www.aeat.es eingesehen
werden: Klicken Sie auf 'Información Tributaria' (Steuerinformationen), dann auf
'Normativa' (Bestimmungen) und schließlich auf 'Impuesto sobre el Valor Añadido'
(Mehrwertsteuer).
Die Vorschriften stehen auch auf der Website des Finanzministeriums (www.minhac.es)
unter der Rubrik 'D. B. Tributos' (Generaldirektion Steuern) zur Verfügung. Dort können
außerdem Auskunftsersuchen gestellt werden.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Alle Unternehmer und freiberuflich Tätigen, die aufgrund der Art ihrer Umsätze im
MwSt-Gebiet (Festland und Balearen) mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen sich ins
Steuerverzeichnis eintragen lassen, indem sie in einer Registrierungserklärung (über
Formular 036) die MwSt-Regelung angeben, die für sie gelten soll.
Bei ausländischen Unternehmern unterscheidet das spanische Recht zwischen zwei
Möglichkeiten:
– Ausländische Unternehmer, die im Sinne der spanischen Vorschriften eine "feste
Niederlassung in Spanien" (z. B. ein Büro in spanischem Hoheitsgebiet) haben,
beantragen ihre MwSt-Nummer bei dem für den Sitz ihrer festen Niederlassung
zuständigen Büro oder der zuständigen regionalen Zweigstelle ('Delegación') der
nationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.);
– Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Spanien müssen sich per
Antrag selbst oder - falls vorhanden - über ihren Steuervertreter bei dem für den Ort
ihrer künftigen Geschäftstätigkeit zuständigen Büro bzw. der zuständigen regionalen
Zweigstelle der A.E.A.T. registrieren lassen.
Unternehmer, die nicht in Spanien ansässig sind, können die MwSt-Nummer auch bei
einem spanischen Konsulat oder einer spanischen Vertretung in ihrem Aufenthalts- oder
Herkunftsland beantragen.
Eine Freistellung von der Registrierungspflicht aufgrund von Umsatzschwellen ist nicht
vorgesehen. Die Registrierungspflicht gilt jedoch nicht für
(a)
Personen, die ausschließlich Umsätze bewirken, für die kein
Vorsteuerabzug möglich ist, oder nur Tätigkeiten nachgehen, die von der
56
Sonderregelung für Landwirtschaft erfasst
innergemeinschaftlichen Erwerbe steuerfrei sind;
werden,
wenn
ihre
(b)
Personen, die nur gelegentlich neue, von der MwSt befreite Fahrzeuge
liefern;
(c)
Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und nur Umsätze
bewirken, bei denen der Empfänger der gelieferten Gegenstände oder der
Erbringer der Dienstleistung als Steuerschuldner gelten;
(d)
Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und die
ausschließlich Dreiecksgeschäfte tätigen, bei denen sie Vermittler sind.
Eine freiwillige MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen.
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Ein ausländischer Unternehmer, der im spanischen MwSt-Gebiet keine Niederlassung
hat, dort jedoch Umsätze bewirkt, unterliegt dann nicht der MwSt und muss sich daher
nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es sich beim Empfänger der
steuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen um einen
Unternehmer oder freiberuflich Tätigen handelt.
Dennoch registrierungspflichtig ist der ausländische Unternehmer,
(a)
wenn der Unternehmer oder freiberuflich Tätige, dem die Gegenstände
geliefert bzw. für den die Dienstleistungen erbracht werden, ebenfalls
keine spanische MwSt-Nummer hat und andere als die in Artikel 70
Absatz 1 Nummer 7, Artikel 72, 73 und 72 des Gesetzes 37/1992 ('Ley
37/1992') genannten Dienstleistungen für ihn erbracht wurden;
(b)
wenn die gelieferten Gegenstände in Artikel 68 Absätze 3 und 5 des
Gesetzes 37/1992 ('Ley 37/1992') aufgeführt sind.
Handelt es sich bei dem ausländischen Unternehmer ohne Niederlassung in Spanien nicht
um eine steuerpflichtige Person, ist keine Registrierung für MwSt-Zwecke möglich.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Erklärungen zur Registrierung, Änderung von Daten oder zur Beendigung der
Registrierung (Formulare 036/037) sind bei der lokalen Steuerverwaltung
('Administración') oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei der regionalen
Zweigstelle ('Delegación') der nationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.) einzureichen, die
für das Gebiet, in dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Sitz hat, zuständig ist.
Wird die Erklärung von einer nicht im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Person
abgegeben und wurde ein Steuervertreter bestellt, ist sie bei der regionalen Zweigstelle
('Delegación') der A.E.A.T. einzureichen, die für das Gebiet, in dem der Steuervertreter
57
seinen steuerlichen Sitz hat, zuständig ist. In einem anderen EU-Mitgliedstaat tätige
Unternehmer und freiberuflich Tätige sind jedoch nicht verpflichtet, einen Steuervertreter
zu bestellen.
Nicht in Spanien ansässige juristische Personen, die dort ohne feste Niederlassung eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, müssen ihre Registrierungserklärung zur Erteilung
einer MwSt-Nummer (NIF) bei der für das Gebiet, in dem sie die Tätigkeit ausüben,
zuständigen lokalen Verwaltung ('Administración') oder regionalen Zweigstelle
('Delegación') einreichen.
Angaben zu den lokalen Verwaltungen ('Administraciónes') und regionalen Zweigstellen
('Delegaciónes') finden sich auf der Website der A.E.A.T. (www.aeat.es).
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Alle natürlichen und juristischen Personen müssen eine MwSt-Nummer (NIF) haben.
Sie wird über die Registrierungserklärung (Formulare 036/037) beantragt.
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
35 000 EUR.
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
10 000 EUR.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Ein Steuervertreter muss bestellt werden, wenn der Unternehmer nicht in der EU oder
einem anderen Land, mit dem ein vergleichbares Rechtshilfeabkommen besteht, ansässig
ist. Ist er auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig, ist kein
Steuervertreter erforderlich.
Nicht in der EU niedergelassene Unternehmer und freiberuflich Tätige, die von ihrem
Recht auf Erstattung der in Spanien gezahlten MwSt gemäß der Achten Richtlinie
79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 Gebrauch machen wollen, müssen
ebenfalls einen im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuervertreter bestellen.
58
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Als Steuervertreter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die im
spanischen MwSt-Gebiet ansässig ist.
Ein Steuervertreter ist zu bestellen, bevor die steuerpflichtigen Umsätze bewirkt werden.
Seine Bestellung muss der Steuerverwaltung mitgeteilt werden.
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Ein Steuervertreter muss die Pflichten der Steuerpflichtigen, die er vertritt, erfüllen. Er
haftet jedoch nicht gegenüber dem Fiskus: Die Steuer wird weiterhin vom nicht im
spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet.
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Wird kein Steuervertreter bestellt, so gilt dies nach spanischem Recht als "geringes
Steuervergehen".
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Nein.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Ausländische Unternehmer, die in der EU, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in
Melilla ansässig sind, können freiwillig einen Steuervertreter bestellen.
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
siehe Antwort auf Frage 11
17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
siehe Antwort auf Frage 12
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Nein.
RECHNUNGEN
59
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?
Die Rechnungstellung ist im Königlichen Dekret Nr. 2401 (Real Decreto 2401/85) vom
18. Dezember 1985 geregelt. Jeder Unternehmer muss für alle von ihm bewirkten
Umsätze - auch solche, die mehrwertsteuerlich als Eigenverbrauch gelten - eine
Rechnung ausstellen und das Duplikat oder den Kontrollabschnitt aufbewahren.
Rechnungen bzw. an deren Stelle tretende Dokumente sind sofort bei Erbringung der
Leistung auszustellen. Ist der Leistungsempfänger seinerseits Unternehmer, gilt für die
Rechnungstellung eine Frist von dreißig Tagen.
Rechnungen und deren Duplikate oder Kontrollabschnitte müssen mindestens folgende
Angaben enthalten:
(1)
Nummer und gegebenenfalls Serie der Rechnung. Die Rechnungen müssen
fortlaufend nummeriert sein. Es können auch unterschiedliche Serien vorgesehen
werden; dies gilt vor allem dann, wenn die Fakturierung an verschiedenen Orten
erfolgt.
(2)
Vor- und Nachname (oder Firmenname), MwSt-Nummer und Wohnsitz des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers bzw. Sitz der festen
Niederlassung im Falle von gebietsfremden Steuerpflichtigen.
Handelt es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person, die kein
Unternehmer ist, genügt die Angabe von Vor- und Nachnamen und der
Personalausweisnummer.
(3)
Beschreibung des Umsatzes und Angabe des Gegenleistung. Bei
mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen, für die keine Befreiung gilt, muss die
Rechnung alle wesentlichen Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
sowie den anzuwendenden Steuersatz und den MwSt-Betrag enthalten. Ist die
MwSt im Preis inbegriffen, genügt entweder die Angabe des betreffenden
Steuersatzes oder der Hinweis 'inklusive MwSt' ('I.V.A. incluido'), sofern dies
nach den spanischen MwSt-Vorschriften zulässig ist.
Bezieht sich eine Rechnung auf die Lieferung von Gegenständen oder die
Erbringung von Dienstleistungen zu unterschiedlichen MwSt-Sätzen, so sind die
entsprechenden Umsätze nach Sätzen getrennt auszuweisen.
(4)
Ort und Datum der Rechnung.
Bei Vorauszahlungen für spätere Leistungen ist ebenfalls eine Rechnung
auszustellen und zu übermitteln. Dieser Umstand ist auf der Rechnung
ausdrücklich zu vermerken.
Die Rechtsvorschriften sehen in Bezug auf die Rechnungstellung weder Auflagen
sprachlicher Art noch besondere Vorschriften für Versendungslieferungen vor.
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Über sämtliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die der
Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt, sind Rechnungen
60
auszustellen, die die in der Antwort auf Frage 19 aufgeführten Angaben enthalten
müssen. Folgende Ausnahmen sind in den Rechtsvorschriften vorgesehen:
(1)
Von der Fakturierungspflicht ausgenommen sind: die Benutzung
gebührenpflichtiger Autobahnen, Umsätze aus Tätigkeiten, die unter das
vereinfachte MwSt-Verfahren fallen, sowie bestimmte, mit Genehmigung der
zuständigen Steuerbehörde befreite Umsätze.
(2)
Ist der Leistungsempfänger kein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
handelnder Unternehmer oder freiberuflich Tätiger und beläuft sich der Wert der
bewirkten Umsätze auf höchstens 90 EUR, kann in der Rechnung auf Angaben
zum Leistungsempfänger verzichtet werden.
(3)
Belege oder Fahrscheine, die weniger Angaben enthalten als Rechnungen, sind
zulässig für: die Beförderung von Personen, Dienstleistungen im Hotel- und
Gaststättengewerbe, Bereitstellung von Parkplätzen, Einzelhandelsumsätze,
öffentliche Veranstaltungen, Fernsprechdienste und sonstige Dienstleistungen, die
von der zuständigen Steuerbehörde ausgenommen wurden.
Eine vollständige Rechnung ist dennoch auszustellen,
– wenn der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung die Ausstellung einer
Rechnung fordert, um seine Bemessungsgrundlage zu verringern oder das Recht auf
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.
– bei steuerbefreiten Ausfuhren oder innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Mehrere, innerhalb desselben Kalendermonats bewirkte Umsätze zugunsten eines
bestimmten Leistungsempfängers können in einer Rechnung zusammengefasst werden.
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Grundsätzlich muss jeder für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer vierteljährlich (in
einigen Fällen auch monatlich) eine MwSt-Erklärung abgeben, gleichgültig, ob er in dem
betreffenden Quartal (oder Monat) Umsätze bewirkt hat oder nicht. Personen, die
ausschließlich mehrwertsteuerfreie Umsätze bewirken, die kein Recht auf
Vorsteuerabzug eröffnen, brauchen keine MwSt-Erklärungen abzugeben.
Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige eine jährliche Zusammenfassende Meldung
einreichen, der Kopien der einzelnen Erklärungen für die entsprechenden
Erklärungszeiträume des Jahres beizufügen sind.
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Erklärungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderquartal.
Erklärungen haben dagegen Steuerpflichtige abzugeben, die
(1)
Monatliche
MwSt-
im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6 010 121 EUR umgesetzt haben.
61
(2)
zur Rückforderung von Steuerguthaben berechtigt sind, die sich am Ende des
jeweiligen Erklärungszeitraums ergeben (in erster Linie Exporteure und
Unternehmer mit Umsätzen zu niedrigeren Steuersätzen).
Die MwSt-Erklärungen sind gemäß dem vom spanischen Finanzministerium jeweils
genehmigten Formular zu erstellen und bis zum 20. Kalendertag des auf den
vierteljährlichen bzw. monatlichen Erklärungszeitraum folgenden Monats einzureichen.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Steuerpflichtige, für die das vereinfachte Verfahren gilt, müssen ihre MwSt-Erklärung
auf einem anderen Formular einreichen. Auch sie müssen ihre MwSt-Erklärungen und
Zahlungen jedoch vierteljährlich einreichen bzw. entrichten und eine jährliche
Zusammenfassende Meldung abgeben.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Ein vereinfachtes Verfahren gilt für bestimmte Umsätze natürlicher Personen, die nicht
die normale Regelung gewählt haben.
Der geschuldete Steuerbetrag wird auf Grundlage bestimmter Indices ermittelt, die auf
speziellen Steuerdaten beruhen und tätigkeitsbezogen sind. Von dem errechneten Betrag
können die gezahlten MwSt-Beträge abgezogen werden. Für jede Tätigkeit gilt dabei ein
Mindeststeuerbetrag.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Zusammenfassende Meldungen sind zwischen dem 1. und 20. des auf das
Kalendervierteljahr folgenden Monats bzw. - für das vierte Quartal - zwischen dem
1. und 30. Januar des Folgejahres abzugeben.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
In Spanien sind sowohl innergemeinschaftliche Erwerbe als auch Lieferungen
aufzuführen.
In beiden Fällen müssen folgende Angaben gemacht werden:
(1)
MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat sowie sein
Vor- und Nachname bzw. der Firmenname;
(2)
Steuerbemessungsgrundlage;
62
(3)
gegebenenfalls Angabe, ob die Gegenstände im Rahmen eines Dreieckgeschäfts
geliefert wurden.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Die Rechtsvorschriften sehen vereinfachte Verfahren für die Zusammenfassende
Meldung vor.
Eine Zusammenfassende Meldung für ein gesamtes Kalenderjahr kann innerhalb der
ersten dreißig Tage des darauffolgenden Monats Januar abgegeben werden, wenn:
– sich der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferten Gegenstände
bzw. erbrachten Dienstleistungen ohne MwSt auf nicht mehr als 27 346 EUR beläuft;
– sich der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkten steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen (mit Ausnahme von
Neufahrzeugen) auf nicht mehr als 7 813 EURS beläuft.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
28. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
a) Unter die sog. Ausgleichsabgabenregelung ('Régimen especial del recargo de
equivalencia') fallen Einzelhändler (überwiegend natürliche Personen, aber auch
juristische Personen, sofern sie nach einer besonderen Einkommensteuerregelung
veranlagt werden), die bestimmte, nicht speziell ausgenommene Gegenstände oder
Erzeugnisse jeder Art verkaufen.
Die von dieser Regelung erfassten Einzelhändler müssen ihren Lieferanten zusätzlich
zu der auf den Erwerb anfallenden MwSt eine Ausgleichsabgabe ('recargo de
equivalencia') zahlen und sind damit von allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen in
Bezug auf die MwSt befreit.
Einzelhändler, auf die dieses Verfahren Anwendung findet, brauchen für ihre
Umsätze keine Rechnungen oder an deren Stelle tretende Dokumente auszustellen,
wenn sie die Gegenstände an nicht steuerpflichtige Personen verkaufen.
b) Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei: Betreiber von
Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereibetrieben können auf die
Inanspruchnahme dieser Regelung offiziell verzichten, und zwar bei der Abgabe der
Registrierungserklärung zur Anmeldung der Tätigkeit oder mittels der
entsprechenden Erklärung jeweils im Dezember vor dem Wirtschaftsjahr, in dem der
Verzicht wirksam werden soll.
Von der Sonderregelung erfasste Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen
Pauschalausgleich in Höhe von 8 % (Tätigkeiten in Land- und Forstwirtschaft) bzw.
7 % (Tätigkeiten in den Bereichen Viehzucht und Fischerei) des Wertes der
bewirkten Umsätze.
Sie sind außerdem für die darunter fallenden Tätigkeiten von allen mit der
63
Festsetzung und Entrichtung
Aufzeichnungspflichten befreit.
der
Steuer
verbundenen
Melde-
und
29. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Es gibt ein vereinfachtes System, das freiwillig gewählt werden kann. Es steht kleinen
Unternehmen offen, die bestimmte Bedingungen erfüllen und deren Umsätze im Jahr
einen festgelegten Schwellenwert nicht übersteigen. Das Besondere an diesem System ist
die Berechnung der MwSt-Schuld anhand objektiver Indizes, Schlüssel o. ä. Von diesem
System erfasste Unternehmer sind, von Ausnahmen abgesehen, von der Pflicht zur
Rechnungstellung befreit.
30. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar?
Die im Zusammenhang mit MwSt-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen zu
verwendenden Vordrucke und Formulare sind in spanischer Sprache verfasst. Nur der
Vordruck 361 für MwSt-Erstattungen an bestimmte, nicht im spanischen MwSt-Gebiet
ansässige Unternehmer und freiberuflich Tätige ist zweisprachig (Englisch und Spanisch)
(Achte und Dreizehnte MwSt-Richtlinie).
64
FRANKREICH
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Ausländische Unternehmer, die sich über die französischen MwSt-Vorschriften
informieren möchten, können sich schriftlich oder telefonisch an folgende Stelle wenden:
Direction Générale des Impôts
Département de la Communication
86-92, allée de Bercy
F-75012 Paris
Tel.: (+33 1) 53 18 11 34
Dort erhalten sie alle nützlichen Informationen (Merkblätter, Broschüren usw.). Auskunft
erteilen ebenfalls die Steuerattachés der französischen Botschaften in London, Berlin,
Brüssel, Rom und Madrid.
Unternehmer mit Niederlassung in Frankreich können sich an das zuständige Finanzamt
am Ort der Niederlassung wenden.
In der EU ansässige Unternehmer ohne Niederlassung in Frankreich erhalten Auskunft
beim:
Centre des impôts des non-résidents (CINR)
Inspection TVA
9 Rue d’Uzès
TSA 39203
75094 PARIS cedex 02
Tel.: (+33 1) 44 76 19 07 (oder 08 oder 09)
Fax: (+33 1) 44 76 19 43
E-Mail:[email protected]
Die Website www.impots.gouv.fr informiert unter der Rubrik 'professionnels' über die
neusten steuerlichen Maßnahmen, z. B. über die Einführung des Euro, die Abschaffung
der Pflicht zur Bestellung eines Steuervertreters für in der EU ansässige Steuerpflichtige
ohne Niederlassung in Frankreich, die elektronischen Verfahren ('téléprocédures').
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Von der Website www.finances.gouv.fr , die über alle Aufgaben des Ministeriums für
Wirtschaft, Finanzen und Industrie informiert, gibt es eine Verbindung zur bereits
erwähnten Website www.impôts.gouv.fr , die gezielter Auskunft zu Steuerfragen und vor
allem zur MwSt gibt. Ein Teil der Informationen auf dieser Website sind auf Englisch,
Deutsch, Spanisch und Italienisch abrufbar.
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über die MwSt
Die Rechtsvorschriften für den MwSt-Bereich sind im Code général des impôts (CGI)
und seinen Anhängen sowie im Steuerverfahrenshandbuch niedergelegt. Die Texte
können auf der Website www.legifrance.gouv.fr unter 'Codes', 'Code général des impôts'
oder 'Livre des procédures fiscales' eingesehen werden.
Die Verwaltungsanweisungen der Generaldirektion Steuern werden im Bulletin officiel
des impôts veröffentlicht.
Die Verwaltungsentscheidungen enthält die Reihe 3 CA des Bulletin.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Alle Steuerpflichtigen, die in Frankreich MwSt und gleichgestellte Steuern schulden,
müssen für MwSt-Zwecke registriert sein. Ausländische Unternehmer müssen in
Frankreich für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn sie dort direkt oder über eine feste
Niederlassung Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen.
Außerhalb der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmer ohne feste Niederlassung in
Frankreich müssen einen Steuervertreter bestellen.
Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich
melden sich direkt bei der DRESG, sofern sie nicht vor dem 1.1.2002 bereits über einen
Steuervertreter erfasst waren. In der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die vor
dem 1.1.2002 über einen Steuervertreter verfügten, werden weiter bei dem Finanzamt
geführt, das für ihren früheren Steuervertreter zuständig war. Diese Steuerpflichtigen
können jedoch eine Person damit beauftragen, sie gegenüber der Verwaltung zu
vertreten. Dabei bleibt jedoch von Rechts wegen der in der Gemeinschaft ansässige
Unternehmer der alleinige Steuerschuldner. Informationen, die diese Steuerpflichtigen
betreffen, können auf der Website www.impots.gouv.fr unter 'professionnels' abgerufen
werden.
Die in Artikel 286 ter CGI vorgesehenen Ausnahmen von der Registrierungspflicht
entsprechen den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Sechsten
MwSt-Richtlinie.
Ausgenommen sind danach Steuerpflichtige, die gelegentlich Lieferungen von
Gegenständen bewirken (vor allem Privatpersonen, die gelegentlich neue Fahrzeuge
liefern), sowie Personen, die unter eine Sonderregelung fallen (nichtsteuerpflichtige
juristische Personen, der Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige,
Pauschallandwirte) und deren innergemeinschaftliche Erwerbe im Vorjahr oder im
laufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Kaufs den Schwellenwert von insgesamt
10 000 EUR nicht überschritten haben bzw. überschreiten.
66
Sonderregelungen gelten auch für kleine Unternehmen, die den Grundfreibetrag in
Anspruch nehmen können.
Diese Regelung, die für alle Steuerpflichtigen ungeachtet ihrer Rechtsform und ihrer
steuerlichen Veranlagung gilt (mit Ausnahme der Landwirte, die unter die vereinfachte
Regelung für die Landwirtschaft fallen), befreit Unternehmen von der Steuer, die im
Laufe des vorherigen Kalenderjahres einen Umsatz von höchstens
- 76 300 EUR mit Lieferungen von Gegenständen, Verkäufen zum Verbrauch an Ort und
Stelle und der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten bzw.
- 27 000 EUR mit anderen Dienstleistungen
erzielt haben.
Andere Personen als Steuerpflichtige, die in Frankreich MwSt schulden
(nichtsteuerpflichtige
juristische
Personen,
steuerbefreite
Personen,
der
Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige, Pauschallandwirte), erhalten nur
dann eine eigene MwSt-Nummer, wenn sie Umsätze erklären, die die Vergabe einer
solchen Nummer erforderlich machen (Überschreiten des Schwellenwertes von 10 000
EUR pro Jahr bei innergemeinschaftlichen Erwerben), oder wenn sie für die MwStPflicht optieren.
Sie werden dann entweder auf eigene Anfrage oder auf Initiative des Finanzamtes
schriftlich informiert.
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Die Fälle, in denen sich die MwSt-Registrierung erübrigt, weil die Steuer vom
französischen Leistungsempfänger geschuldet wird, betreffen zunächst Dienstleistungen
gemäß den Artikeln 259 A-3°, 4° bis, 5° und 6° CGI, sofern bestimmte Anforderungen
erfüllt sind, und zwar vor allem in Bezug auf den Ort der Dienstleistung, das die
innergemeinschaftliche MwSt-Nummer erteilende Land oder die Übermittlung der
innergemeinschaftlichen MwSt-Nummer des Leistungsempfängers oder -erbringers. Bei
den fraglichen Leistungen handelt es sich um:
- innergemeinschaftliche Beförderung beweglicher körperlicher Gegenstände sowie
Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und
bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;
- Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen;
- Nebenleistungen zur innergemeinschaftlichen Beförderung beweglicher körperlicher
Gegenstände sowie Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung
Dritter handeln und bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;
- Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und
bei anderen als den unter 1 bis 3 sowie im folgenden Absatz genannten Umsätzen mit
beweglichen körperlichen Gegenständen tätig werden.
67
Zu den Fällen, in denen die Registrierung nicht erforderlich ist, weil die MwSt vom
Leistungsempfänger geschuldet wird, gehören auch die Dienstleistungen gemäß Artikel
259 B CGI, sofern sie von einem außerhalb Frankreichs niedergelassenen Dienstleister
erbracht werden und es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen
handelt, der in Frankreich den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste
Niederlassung hat. Hierbei handelt es sich um bestimmte immaterielle Leistungen wie
Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern, Ingenieuren,
Studienbüros,
Buchprüfern,
Datenverarbeitung,
Bankumsätze,
Telekommunikationsleistungen usw.).
Bewirkt der Leistungserbringer keinerlei Umsatz, für den er in Frankreich MwSt
schuldet, muss er in Frankreich keine MwSt-Nummer beantragen.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Ausländische Steuerpflichtige können bei folgenden Stellen eine MwSt-Nummer
beantragen:
- Wenn sie in Frankreich niedergelassen sind: Beim Centre de Formalités des
Entreprises (CFE); dies ist je nach Art der Tätigkeit z. B. die Wirtschafts- oder
Handelskammer, die Registrierungsabteilung des Handelsgerichts. Anzugeben ist der
voraussichtliche Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit, dann wird innerhalb von fünfzehn
Tagen nach Antragstellung die Nummer erteilt.
In jeder Direktion der Finanzverwaltung (ein bis zwei pro Département) gibt es eine
Person für die Kontakte zu den CFE, an die sich die Unternehmen wenden können. Diese
Verbindungsperson erteilt die notwendigen Auskünfte über die MwSt-Registrierung.
- Wenn sie nicht in Frankreich niedergelassen sind: Beim Centre des Impots des non
résidents (CINR, Anschrift und Telefonnummer s. o. unter Frage 1). Diese Stelle teilt
den Steuerpflichtigen auch die Registriernummer und die innergemeinschaftliche MwStNummer zu.
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Die zu erledigenden Formalitäten richten sich nach dem Status der Gesellschaft in
Frankreich.
Verfügt die Gesellschaft in Frankreich über eine feste Niederlassung, muss sie sich an die
Industrie- und Handelskammer wenden, um eine Niederlassungsbescheinigung "Mo"
oder "Po" zu erhalten, die Voraussetzung für die Eintragung und Registrierung bei allen
Verwaltungen, auch bei der Steuerverwaltung, ist. Die Verwaltung wird dann die zur
Identifizierung notwendigen Formalitäten durchführen und die innergemeinschaftliche
MwSt-Nummer vergeben.
Hat die Gesellschaft keine feste Niederlassung in Frankreich, sind folgende Formalitäten
zu erfüllen:
68
- Ist das Unternehmen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig, muss es einen
Steuervertreter bestellen, der in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig ist und alle
notwendigen Formalitäten bei dem für ihn selbst zuständigen Finanzamt abwickelt.
- Ist das Unternehmen in einem anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich ansässig, muss
es sich ab dem 1.1.2002 bei folgender Behörde registrieren lassen:
Centre des impôts des non-résidents (CINR)
Inspection TVA
9 Rue d’Uzès
TSA 39203
75094 PARIS cedex 02
Tel.: (+33 1) 44 76 19 07 (oder 08 oder 09)
Fax: (+33 1) 44 76 19 43
E-Mail:[email protected]
Um eine MwSt-Nummer zu erhalten, muss der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben,
in der vor allem Art und Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben werden.
Anschließend erhält das Unternehmen eine Registriernummer und eine
innergemeinschaftliche MwSt-Nummer.
Die für die MwSt-Registrierung erforderlichen Informationen und Dokumente werden
von den oben genannten Stellen zugesandt.
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
Der Schwellenwert (Artikel 258 A und B CGI) für die Besteuerung von
Versendungslieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände nach Frankreich beträgt
100 000 EUR ohne MwSt.
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
Dieser Schwellenwert beträgt 10 000 EUR (Artikel 256 bis I-2° CGI).
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Ist ein in Frankreich Mehrwertsteuerpflichtiger in einem Staat außerhalb der
Europäischen Union ansässig oder niedergelassen, so hat er der für die Steuererhebung
zuständigen Behörde einen in Frankreich ansässigen Vertreter zu benennen, der sich
verpflichtet, die dem Steuerpflichtigen obliegenden Formalitäten zu erledigen und die
Steuer an seiner Stelle abzuführen (Artikel 289 A CGI).
69
Ein Steuervertreter muss auch dann bestellt werden, wenn das ausländische Unternehmen
ausschließlich die nachstehend aufgeführten Umsätze bewirkt, für die es zwar keine
Steuer abführen, aber doch bestimmte Erklärungspflichten erfüllen muss:
- Umsätze, für die dem Unternehmen die Zahlung der MwSt gemäß Artikel 277 A-II-4
CGI erlassen wird: Ausfuhren oder Lieferungen, die gemäß Artikel 262 ter I CGI
steuerfrei sind (innergemeinschaftliche Lieferungen und diesen gleichgestellte
Verbringungen);
- Umsätze, die gemäß Artikel 291 III-4 CGI von der Steuer befreit sind (Einfuhr von
Gegenständen, die nach einem Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferung beim
Einführer gemäß Artikel 262 ter I CGI steuerfrei ist.
Für beide Arten von Umsätzen muss der außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
niedergelassene Unternehmer bei der Finanzbehörde punktuell einen Steuervertreter
bestellen, der in Frankreich steuerpflichtig ist und für ihn alle mit den fraglichen
Umsätzen verbundenen Erklärungspflichten erfüllt.
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Die Bestellung eines Steuervertreters regelt Artikel 289 A CGI in der seit dem 1.1.2002
geltenden Fassung.
Der Steuervertreter muss ein in Frankreich niedergelassener Steuerpflichtiger sein.
Jeder tatsächlich zur Steuer veranlagte oder von ihr befreite Steuerpflichtige kann bei der
Finanzbehörde als Steuervertreter bestellt werden. Diese Aufgabe kann somit von
Rechtsanwälten, Rechtsberatern usw. wahrgenommen werden, deren Tätigkeiten seit
April 1991 mehrwertsteuerpflichtig sind und deren steuerliche Behandlung seit Januar
1992 vereinheitlicht ist (Folge der rechtlichen Vereinheitlichung des Rechtsberater- und
des Anwaltberufes, die in Frankreich per Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1992
vorgenommen wurde).
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Steuervertreter verpflichtet sich, für die Person, die ihn als Vertreter bestellt hat, die
Formalitäten (Niederlassungsbescheinigung, Buchführung, Abgabe von MwStErklärungen und Entrichtung der Steuer) zu erledigen.
Der Steuervertreter ist rechtlich verantwortlich für die Erfüllung seiner Pflichten und ist
der gesetzliche Steuerschuldner.
Der Steuervertreter besitzt im Übrigen die gleichen Rechte wie die übrigen Steuerzahler.
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Ausländische Unternehmen können nur einen einzigen Steuervertreter für alle Umsätze
in Frankreich bestellen.
70
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ihm im Falle von Unregelmäßigkeiten
Korrekturbeträge angelastet werden können.
Wird kein Steuervertreter bestellt, so müssen die MwSt und ggf. auch die entsprechenden
Geldbußen vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung/Dienstleistung entrichtet
werden (Artikel 289 A 1 CGI).
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Der Steuervertreter muss keine Bankbürgschaft vorweisen. Voraussetzung ist allerdings
eine gute Steuermoral.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
Unternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat müssen seit dem 1.1.2002
keinen Steuervertreter mehr bestellen.
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
EU-Unternehmer dürfen keinen Steuervertreter mehr bestellen, der für sie die
Erklärungspflichten übernimmt oder die in Frankreich zu entrichtete MwSt zahlt. Sie
müssen sich nunmehr direkt registrieren lassen. Sie können jedoch weiterhin einen
Bevollmächtigten bestellen. Hierzu muss der zuständigen Stelle das Original der
Vollmacht vorgelegt werden.
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten?
Der Steuerbevollmächtigte, dessen Bestellung fakultativ ist, kann in Frankreich oder im
Ausland ansässig sein.
Dem für den EU-Unternehmer in Frankreich zuständigen Amt muss auf jeden Fall die
Originalvollmacht vorgelegt werden, auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen
früheren Steuervertreter (den ein EU-Unternehmer bis zum 31. Dezember 2001 bestellen
musste) als Bevollmächtigten wählt.
Der Steuerpflichtige darf nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Vollmacht muss in
französischer Sprache abgefasst und von einer von dem in der EU ansässigen
Unternehmen befugten und vom Bevollmächtigten akzeptierten Person unterzeichnet
sein. Eine Mustervollmacht befindet sich auf der Website www.impots.gouv.fr unter
'professionnels', 'vos impôts : TVA', 'suppression de la représentation fiscale'. Das
Muster existiert auch in Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.
17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuerbevollmächtigter?
Im Unterschied zum Steuervertreter handelt der Bevollmächtigte unter der vollen
Verantwortung der bevollmächtigenden Unternehmens, das allein Steuerschuldner ist.
71
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Der Steuerbevollmächtigte muss in keinem Fall eine Bankbürgschaft vorweisen.
RECHNUNGEN
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?
Alle steuerpflichtigen Personen (und nicht wie nach dem früheren Wortlaut des Artikels
289 CGI nur Personen, die MwSt schulden) sind jetzt zur Rechnungstellung verpflichtet.
Die Rechnungstellungspflicht gilt demnach für:
– jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt;
– jede Person, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefert, die in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert werden.
Der Verkäufer muss normalerweise sofort bei Verkauf der Gegenstände oder Erbringung
der Dienstleistung eine Rechnung ausstellen, und der Käufer muss eine Rechnung
verlangen.
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
– Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer;
– Datum des Verkaufs der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung;
– Menge und Beschreibung der verkauften Gegenstände bzw. der erbrachten
Dienstleistungen;
– Stückpreis;
– der Gesamtpreis ohne Steuer und der auf die einzelnen Steuersätze entfallende
Steuerbetrag müssen gesondert ausgewiesen werden;
– die MwSt-Nummern des Verkäufers und des Käufers bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen gemäß Artikel 262ter CGI mit einer spezifischen Bezugnahme auf
die MwSt-Befreiung gemäß Artikel 262ter 1 CGI;
– bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen
Leistungserbringers und des Kunden;
die
MwSt-Nummern
des
– bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge Detailangaben zum
Fahrzeug.
Die Liste der obligatorischen Rechnungsangaben einschließlich Rechnungsdatum und
Rechnungsnummer wurde durch den Erlass Nr. 92-1244 des Conseil d'Etat vom
27. November 1992 zur Umsetzung von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 92-677 vom 17. Juli
1992 aktualisiert.
72
Französische und ausländische Wirtschaftsbeteiligte, die in Frankreich tätig sind, müssen
grundsätzlich Rechnungen in französischer Sprache ausstellen1. Sind Rechnungen, die
Anlagen zu Konten im Sinne des Artikels L.102B des Steuerverfahrensbuchs sind, in
einer anderen Sprache abgefasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten
Übersetzers beizufügen, die auf Verlangen bei den Behörden vorzulegen ist.
Im Falle internationaler Verträge können französische Firmen Rechnungen für Umsätze
mit ausländischen Kunden in ausländischer Währung ausstellen und begleichen. Die
gleichen Bedingungen können auch für Rechnungen und Zahlungen für bestimmte
Umsätze mit anderen französischen Unternehmen angewandt werden.
Dies wirkt sich jedoch auf die Bemessungsgrundlage und den Steueranspruch aus, wenn
die entsprechenden Umsätze in Frankreich der MwSt unterliegen. Die in diesem Fall
anwendbaren Sonderregeln sind sowohl in Rechtsvorschriften (Artikel 266-1bis CGI) als
auch in Verwaltungsentscheidungen festgelegt und ausgeführt.
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Nichtsteuerpflichtige Personen dürfen keine Rechnungen ausstellen.
Als steuerpflichtig gilt jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig
ausübt.
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Regelmäßige Steuerschuldner müssen eine MwSt-Erklärung abgeben, sobald sie als
solche bekannt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie keinerlei steuerpflichtige Umsätze
bewirkt haben (Nullmeldung).
Gelegentliche Steuerschuldner müssen eine MwSt-Erklärung einreichen, sobald sie einen
Umsatz bewirken, aufgrund dessen sie der MwSt unterliegen.
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Je nach Steuerstatus sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder einmal jährlich
abzugeben.
Steuerschuldner, die der vereinfachten Regelung unterliegen – dies sind solche, deren
Umsatz ohne MwSt sich in dem unter Punkt 23 beschriebenen Rahmen bewegt, sowie
solche, die unter die Freibetragsregelung fallen oder für diese Regelung optiert haben –
geben für jedes Kalender- oder Geschäftsjahr eine Erklärung (Vordruck Nr.
CA12/CA12E) ab, auf deren Grundlage die für diesen Zeitraum geschuldete MwSt sowie
die für den folgenden Zeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungen festgesetzt werden.
1
Vgl. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 über die Verwendung der französischen
Sprache.
73
Diese Steuerschuldner erklären und entrichten in den Monaten April, Juli, Oktober und
Dezember vierteljährliche Vorauszahlungen, die 25 % des gesamten für das
vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr geschuldeten MwSt-Betrags vor Abzug
der MwSt für Anlagegüter entsprechen; die im Dezember zu leistende Vorauszahlung
entspricht einem Fünftel dieses Betrags.
Die unter die normale Regelung fallenden Steuerschuldner, also diejenigen, deren
Jahresumsatz ohne MwSt je nach Art ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit 763 000 EUR bzw.
230 000 EUR übersteigt, sowie die Steuerschuldner, die für diese Regelung optiert
haben, geben monatliche MwSt-Erklärungen ab. Diese Steuerschuldner können ihre
Erklärung vierteljährlich abgeben, wenn die zu entrichtende Jahressteuer geringer ist als
4 000 EUR.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Abgesehen von der Freibetragsregelung (vgl. Frage 31) ist die vereinfachte Regelung
kleinen Unternehmen angepasst.
Sie gilt für Steuerschuldner, deren Jahresumsatz ohne MwSt sich in dem folgenden
Rahmen bewegt:
- 76 300 EUR bis 763 000 EUR bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,
Gegenstände, Artikel, Waren und Lebensmittel zu verkaufen, die zur Mitnahme bestimmt
sind oder an Ort und Stelle konsumiert werden, oder die Unterbringungsmöglichkeiten
zur Verfügung zu stellen;
- 27 000 EUR bis 230 000 EUR bei anderen Unternehmen.
Unternehmen, die von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung fallen, können für die
vereinfachte steuerliche Behandlung optieren.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Es gibt ein vereinfachtes System der Abrechnung und Einziehung, das unter Frage 22
beschrieben ist. Anwendbar ist es für Steuerschuldner, deren Umsatz sich in bestimmten
Grenzen (vgl. Frage 23) bewegt oder die für die Zahlung der MwSt optiert haben,
obwohl sie von Rechts wegen der Freibetragsregelung unterliegen (vgl. Frage 31).
Nach dieser Regelung muss der Steuerschuldner nur einmal jährlich eine Erklärung
(Vordruck Nr. CA12/CA12E) einreichen, und zwar bis spätestens 30. April eines jeden
Jahres, wenn sein Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, oder innerhalb von drei
Monaten nach Datum des Jahresabschlusses im Falle der Steuerschuldner, deren
Geschäftsjahr während des Kalenderjahres endet und die für eine Abgabe innerhalb von
drei Monaten nach dem Jahresabschluss optiert haben.
Die MwSt-Schuld wird auf die herkömmliche Weise durch Anwendung des für jeden
Umsatz geltenden Satzes und durch Abzug der abzugsfähigen Beträge berechnet.
74
Im Übrigen leisten diese Steuerschuldner vierteljährliche Vorauszahlungen im April, Juli,
Oktober und Dezember jeden Jahres. Der Betrag der Vorauszahlungen im April, Juli und
Oktober entspricht 25 % der für das vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr
geschuldeten MwSt vor Abzug der MwSt für Anlagegüter. Die im Dezember zu leistende
Vorauszahlung entspricht 20 % der Vorjahressteuer.
Die Steuerschuldner müssen so nur eine einzige Erklärung pro Jahr abgeben.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
In Frankreich dient die Zusammenfassende Meldung zweierlei Zwecken - der
Besteuerung und der statistischen Kontrolle.
Die Zusammenfassende Meldung ist von den Wirtschaftsbeteiligten monatlich
einzureichen. Sie können jedoch auch von Dritten (Buchhalter, Zollspediteur, Zollagent
usw.) im Auftrag des Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden, wobei sie in diesem Fall
auch nur einzelne Umsätze betreffen können. Die zuständige Behörde wird dann tätig,
um eine angemessene Konsolidierung der Angaben und den Datenabgleich zu
gewährleisten.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Alle statistischen Angaben, die zu übermitteln sind, wenn Gegenstände empfangen und
versandt werden, gehen über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie
hinaus. Grundlage für ihre Übermittelung ist die INTRASTAT-Verordnung (EWG) Nr.
3330/91 vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen
Mitgliedstaaten.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Richtlinie 77/388/EWG?
Die vereinfachten und fakultativen Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten
MwSt-Richtlinie sind bei Erklärungen, die sowohl statistischen als auch steuerlichen
Zwecken dienen sollen, nicht anwendbar, da der Zeitraum, in dem die statistischen
Angaben zu übermitteln sind, sehr kurz (binnen zehn Tagen nach Ende des Monats, in
dem der Umsatz bewirkt wurde) und für alle Wirtschaftsbeteiligten identisch ist,
unabhängig vom Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Rechnungen können auf elektronischem Wege übermittelt werden, sofern folgende
Anforderungen erfüllt sind:
75
- Die versandten und erhaltenen Daten müssen identisch und auf Papier reproduzierbar
sein.
- Die Unternehmen müssen ein elektronisches Übertragungssystem verwenden, das den
Normen entspricht, die der Haushaltsminister festgelegt hat (Artikel 41 septies in Anhang
IV zum CGI). Die Verfahren für eine solche elektronische Rechnungstellung sind in
Artikel 41 octies in Anhang IV CGI beschrieben.
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Ausländische Unternehmen sind, unabhängig davon, ob sie über einen Steuervertreter
verfügen und in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, von der Pflicht befreit,
die MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege einzureichen und die MwSt auf
elektronischem Wege zu entrichten. Falls diese Unternehmen jedoch die elektronischen
Verfahren, die den französischen Unternehmen zur Verfügung stehen, nutzen möchten,
können sie dies über ihren Steuervertreter oder ihren Bevollmächtigten tun. Wollen sie
die MwSt auf elektronischem Wege entrichten, müssen sie allerdings über ein Bankkonto
in einem Geldinstitut in Frankreich verfügen.
Die Unternehmen, die auf elektronischem Wege die Erklärung einreichen und die Steuer
entrichten möchten, können zwischen zwei Verfahren wählen:
- dem elektronischen Austausch von Vordrucken über das Internet (EFI);
- dem elektronischen Datenaustausch (EDI) ;
Es kann nur eines der beiden Verfahren gewählt werden.
Der elektronische Austausch von Vordrucken kann über das Internet abgewickelt
werden, und zwar von der Steuerwebsite des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und
Industrie www.impots.gouv.fr über 'e-services' und 'téléTVA'.
Dieses Verfahren eignet sich besonders für die Übermittelung einer einzelnen Erklärung.
Das elektronische Formular kann online ausgefüllt werden, und es gibt auch eine OnlineHilfefunktion.
Die Sicherheit des Datenaustauschs ist durch eine elektronische Signatur gewährleistet.
Das EDI-Verfahren ist eher für jene geeignet, die, wie z. B. Buchhaltungsbüros, eine
Vielzahl von Erklärungen einreichen.
Voraussetzung ist die technische Vermittlung eines von der Generaldirektion Steuern
anerkannten EDI-Partners.
Das Lastenheft kann von der Website www.edificas.org , die über die Steuerwebsite des
Finanzministeriums zugänglich ist, heruntergeladen werden.
Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen sich die Steuerschuldner bei der für sie
zuständigen Finanzkasse registrieren lassen. Diese Registrierung erfolgt durch
Einreichung eines Anmeldeformulars, dass erhältlich ist:
76
- bei einer Finanzkasse, beim Empfangsbüro eines Finanzamts oder direkt auf dem
Server der Generaldirektion Steuern (zu erreichen über das Steuerportal des
Finanzministeriums), falls der Steuerpflichtige das EDI-Verfahren durchführen will;
- nur auf dem Server der Generaldirektion Steuern, falls der Steuerschuldner das EFIVerfahren wählt.
Die Zahlung auf elektronischem Wege ist nur dann zulässig, wenn auch eine
elektronische Erklärung eingereicht wird.
Alle Informationen zu den elektronischen MwSt-Verfahren können auf der Website
'www.impots.gouv.fr' unter 'e-services' und 'TeleTVA' abgerufen werden. Diese Seite
erlaubt auch den Zugriff auf verschiedene technische Dossiers.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist einer entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Nach vorheriger Genehmigung durch die Zollverwaltung und auf der Grundlage einer
mit dieser geschlossenen speziellen Vereinbarung kann der Steuerschuldner die für die
Zusammenfassende Meldung (déclaration d'échanges de biens – DEB) erforderlichen
Daten auf elektronischem Wege übermitteln. Die diesbezüglichen Modalitäten sind in der
Entscheidung vom 19. Dezember 1994 festgelegt, die in den Amtsblättern vom 26. und
27. Dezember desselben Jahres veröffentlicht wurde.
Nach vorheriger Registrierung auf der Website www.minefi.gouv.fr kann der
Steuerschuldner auch von dem Verfahren 'DEB sur le WEB' Gebrauch machen.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Mit Artikel 7 des Finanzgesetzes für 1999 wurde die Pauschalregelung zum 1. Januar
1999 abgeschafft. Ab diesem Datum fallen Steuerpflichtige mit einem Umsatz von bis zu
- 76 300 EUR im Falle von Weiterverkäufern, Unternehmen, die Gegenstände zum
Konsum
an
Ort
und
Stelle
verkaufen
und
Unternehmen,
die
Unterbringungsmöglichkeiten bereitstellen bzw.
- 27 000 EUR im Falle von Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen erbringen,
von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung. Sie können jedoch für die Zahlung der
MwSt optieren und unterliegen dann von Rechts wegen der vereinfachten Regelung oder
auf Wunsch der normalen MwSt-Regelung.
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Die vereinfachte Regelung ist in der Antwort auf Frage 23 beschrieben.
77
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die MwSt-Erklärungen sind zurzeit nur in Französisch verfügbar.
Formulare zur Beantragung von MwSt-Erstattungen (durch im Ausland ansässige
Steuerpflichtige, die in Frankreich keinen Sitz und keine feste Niederlassung haben und
auch keine MwSt-pflichtigen Umsätze in Frankreich bewirkt haben, denen dort aber
regelmäßig die MwSt in Rechnung gestellt wurde) gibt es in allen Sprachen der
Europäischen Gemeinschaft. Sie können über die Stelle bezogen werden, die für die
MwSt-Erstattung an ausländischen Steuerpflichtige zuständig ist ((+33 1) 44 82 25 40
(oder 25 41).
VORSTEUERABZUG
34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer
abgezogen werden?
Die Gegenstände und Dienstleistungen, für die die Vorsteuer nicht abgezogen werden
kann, sind in den Artikeln 298-4 CGI und 230 bis 242 des Anhangs II CGI aufgeführt.
Dabei handelt es sich um
- für Führungskräfte
Unterbringungskosten;
und
Beschäftigte
der
Unternehmen
übernommene
- Fahrzeuge oder Maschinen jeder Art zur Beförderung von Personen oder gemischter
Verwendung;
- Beförderung von Personen und Nebenleistungen;
- unentgeltlich (oder gegen ein erheblich unter dem Normalpreis liegendes Entgelt)
gelieferte Gegenstände;
- Ausgaben für verbotene Werbung;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die vom Vorsteuerabzug
ausgenommen sind;
- bestimmte Erdölerzeugnisse.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
20 % der Vorsteuer auf Gasöl, das als Kraftstoff für vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossene Fahrzeuge verwendet wird, können nicht abgezogen werden.
50 % der Vorsteuer auf Flüssiggas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie
Kerosin sind nicht abzugsfähig, wenn diese Erzeugnisse als Kraftstoff für Fahrzeuge und
Maschinen verwendet werden, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Im Übrigen kann nur die Vorsteuer auf für den Geschäftsbetrieb erforderliche
Gegenstände und Dienstleistungen abgezogen werden. Der Steuerschuldner muss daher
unter Umständen einen entsprechenden Prozentsatz ermitteln.
78
IRLAND
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Allgemeine Auskünfte über die MwSt-Vorschriften erteilt folgende Stelle:
VAT Interpretation Branch
Office of the Revenue Commissioners
Stamping Building
Dublin Castle
Dublin 2
Irland
Tel.: (+353-1) 647 50 00
Fax: (+353-1) 679 52 36
E-Mail: [email protected]
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Die Adresse der Website lautet:
www.revenue.ie
Die auf der Website verfügbaren Informationen und Dienste sind in folgende zehn
Hauptrubriken untergliedert
(1)
Die Homepage ('Home') enthält allgemeine Informationen über die
Steuerverwaltung ('Revenue') und die Website allgemein sowie ein Formular für
eine Online-Umfrage bei den Nutzern der Website.
(2)
Unter der Rubrik 'What's New' finden sich die neuesten Informationen der
Steuerverwaltung - z. B. über die öffentlichen Finanzen - und Pressemitteilungen.
Auch kann man sich auf den Verteiler für das Online-Mitteilungsblatt der
Steuerverwaltung setzen lassen.
(3)
Die Rubrik 'Services' informiert umfassend über alle einschlägigen Steuern,
elektronische Dienstleistungen, den Euro und die Rechtsvorschriften zur
Informationsfreiheit.
(4)
Die Rubrik 'FAQs' (Frequently Asked Questions) ist in folgende Bereiche
aufgeteilt: Lifetime Events (Änderung der Lebensumstände), Individuals (Auf
den Einzelnen anwendbare Rechtsvorschriften), Businesses (Vorschriften für
Unternehmer), Vehicle Registration Tax (Anmeldung eines Kraftfahrzeugs),
Customs & Excise (Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung), How to Contact Us
(Ansprechpartner) und Calendar of Events (Wichtige Termine).
(5)
Unter 'Publications' können viele Veröffentlichungen der Steuerverwaltung
aufgerufen werden, so z. B. Broschüren (Leaflets), Formulare (Forms),
Informationen über Standards bei der steuerlichen Behandlung ('Statements of
Practice'), ein regelmäßig erscheinendes Mitteilungsblatt der Steuerverwaltung
('Tax Briefing'), Leitlinien zu bestimmten Fachbereichen (Technical Guidelines),
Rechtsvorschriften (Legislation) und andere Unterlagen (Other material).
(6)
Die Rubrik 'Contact' bietet verschiedene Möglichkeiten, Informationen auf der
Website der Steuerverwaltung zu finden.
(7)
Die 'Sitemap' (Übersicht über die Website) bietet ebenfalls verschiedene
Möglichkeiten, auf der Website der Steuerverwaltung Informationen zu finden.
(8)
Unter der Rubrik 'Languages' (Sprachen) finden sich Informationen und
Unterlagen in irischer, französischer, deutscher und spanischer Sprache.
(9)
Die Rubrik 'About us' enthält
Steuerverwaltung und ihrer Tätigkeit.
(10)
Die Rubrik 'Links' führt zu nützlichen Webadressen in Irland und dem Ausland.
3.
allgemeine
Informationen
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über
die
über die MwSt
Die irischen MwSt-Vorschriften können über die Website der Steuerverwaltung
('Revenue') eingesehen werden (www.revenue.ie). Klicken Sie auf der Homepage auf
'Publications' (Veröffentlichungen) und dann auf 'Legislation' (Rechtsvorschriften).
Die Informationen sind in englischer Sprache.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
In Irland ansässige Unternehmer müssen sich ab einem Jahresumsatz von 25 500 EUR
bei Dienstleistungen bzw. 51 000 EUR bei der Lieferung von Gegenständen registrieren
lassen.
In anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer, die Versendungslieferungen tätigen,
benötigen eine irische MwSt-Nummer, wenn der Wert ihrer Verkäufe an Kunden in
Irland 35 000 EUR übersteigt.
Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die im Zuge ihrer
Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung Lieferungen in Irland bewirken, müssen sich
80
unverzüglich registrieren lassen. Die Registrierungspflicht hängt nicht von einem
Mindestumsatz ab.
Unternehmer, die ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirken, benötigen
keine MwSt-Nummer. Hingegen müssen sich Unternehmer, die nur Lieferungen zum
Nullsatz bewirken, registrieren lassen.
Unternehmer, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung
steuerpflichtige Lieferungen bewirken, den Umsatzschwellenwert für die Registrierung
jedoch nicht überschreiten, können sich freiwillig anmelden und übernehmen damit alle
Verpflichtungen eines Steuerpflichtigen.
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Nicht in Irland ansässige Unternehmer, die Dienstleistungen erbringen, die in einer
Anlage zum irischen MwSt-Gesetz von 1972 erfasst sind (Fourth Schedule to the VAT
Act, 1972) (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 77/388/EWG), müssen sich
nicht registrieren lassen, da die MwSt vom irischen Empfänger der Dienstleistung
geschuldet wird.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Ausländische Unternehmer können sich bei folgender Stelle für MwSt-Zwecke
registrieren lassen:
Taxes Central Registration Office
Office of the Revenue Commissioners
9/15 Upper O'Connell Street
Dublin 1
Irland
Tel.: (+353-1) 874 68 21
Fax: (+353-1) 874 60 78
E-mail: [email protected]
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Die Formulare TR/TR1/TR2 sind auszufüllen und bei folgender Stelle einzureichen:
Taxes Central Registration Office
Árus Brugha,
9/15 Upper O'Connell Street
Dublin 1
81
Irland
Tel.: (+353-1) 874 68 21
Fax: (+353-1) 874 60 78
E-mail: [email protected]
Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird eine MwSt-Nummer erteilt.
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
35 000 EUR.
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
41 000 EUR.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
82
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?
Eine steuerpflichtige Person, die einer anderen steuerpflichtigen Person Gegenstände
liefert oder Dienstleistungen für sie erbringt, muss innerhalb bestimmter Fristen eine
Rechnung für MwSt-Zwecke ausstellen, aus der Folgendes hervorgeht:
• Name und Anschrift des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt;
• MwSt-Nummer des Unternehmers;
• Name und Anschrift des Kunden;
• Datum der Rechnung;
• Datum der Lieferung bzw. der Dienstleistung;
• vollständige Beschreibung der Gegenstände bzw. der Dienstleistungen;
• Menge der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der erbrachten Dienstleistungen;
• Rechnungsbetrag ohne MwSt;
• MwSt-Satz (auch bei Nullsatz) und MwSt-Betrag pro MwSt-Satz.
Ein Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen zum Nullsatz bewirkt, ist
verpflichtet, außerdem die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat
anzugeben. Eine Person, die Dreiecksgeschäfte tätigt, muss auf der Rechnung
ausdrücklich auf die vereinfachten Regelungen der EU für Dreiecksgeschäfte verweisen.
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Eine steuerpflichtige Person muss einer in Inland nicht registrierten steuerpflichtigen
Person, die Anspruch auf Erstattung der MwSt hat, für ein Geschäft eine MwStRechnung ausstellen, wenn dies schriftlich angefordert wird. Auf freiwilliger Basis kann
eine steuerpflichtige Person einer nicht steuerpflichtigen Person auch sonst eine MwStRechnung ausstellen.
MWST-ERKLÄRUNG
83
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Jeder Inhaber einer MwSt-Nummer muss eine MwSt-Erklärung abgeben.
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt zwei Kalendermonate (z. B.
Januar/Februar, März/April usw.). Die MwSt-Erklärung für jeden Erklärungszeitraum ist
am 19. des Folgemonats fällig. Die entsprechende Zahlung ist bei Einreichung der
Erklärung zu entrichten.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Unternehmen mit niedriger MwSt-Schuld kann erlaubt werden, statt der zweimonatlichen
Erklärungen eine jährliche MwSt-Erklärung einzureichen. Unternehmer, die ihre MwStSchuld per Einzugsermächtigung begleichen, haben ebenfalls diese Möglichkeit, müssen
aber auch die Erklärung einreichen.
Unternehmern, die stets eine Rückzahlung erhalten, kann es gestattet werden, monatlich
eine MwSt-Erklärung einzureichen.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Gelten bei Verkäufen durch Einzelhändler an Privatpersonen verschiedene Steuersätze,
so werden die unterschiedlich besteuerten Verkäufe anhand der Einkäufe aufgeteilt.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Die Meldungen sind vierteljährlich einzureichen. Auf Antrag können die Unternehmer
unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch monatliche oder jährliche Meldungen
einreichen.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Nein. Innergemeinschaftliche statistische Daten werden über Intrastat-Verfahren
gesammelt.
84
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
– Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) kann einem Steuerpflichtigen auf
schriftlichen Antrag an die Steuerverwaltung gestattet werden, eine jährliche
Zusammenfassende Meldung einzureichen, wenn die Lieferungen und
Dienstleistungen des Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr 76 184 EUR nicht
übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden und seine
innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR in diesem
Jahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden, sofern diese
innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Neufahrzeuge umfassen.
– Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) kann einem Steuerpflichtigen, der jährliche
MwSt-Erklärungen einreichen darf, auf schriftlichen Antrag an die Steuerverwaltung
gestattet werden, eine jährliche Zusammenfassende Meldung einzureichen, wenn die
Lieferungen und Dienstleistungen des Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr
190 461 EUR nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden und
seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR in
einem Jahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden, sofern
diese innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Neufahrzeuge umfassen.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Unternehmer dürfen Rechnungen elektronisch ausstellen, sofern die Systemsicherheit
gewährleistet ist. Zulässig sind die Verwendung
• einer sicheren elektronischen Unterschrift,
• eines Systems für den elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange EDI) oder
• anderer elektronischer Mittel.
Das System für die elektronische Rechnungstellung muss bestimmten Spezifikationen
und Bedingungen entsprechen, die in Regelungen festgehalten werden sollen. Die
Ausarbeitung dieser Regelungen steht kurz vor dem Abschluss. Nach Fertigstellung
können sie auf der Website der Steuerverwaltung eingesehen werden (www.revenue.ie).
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Elektronische MwSt-Erklärungen können über den Online-Dienst der Steuerverwaltung
(Revenue On-line Service - ROS) eingereicht werden. Das System ermöglicht es,
• MwSt-Erklärungen über das Internet einzureichen und
85
• die Einzelheiten zu Ihrem MwSt-Konto abzurufen.
Über das ROS können Steuerbevollmächtigte die MwSt-Erklärungen für ihre Kunden
über das Internet einreichen und die Einzelheiten zu den entsprechenden Konten ihrer
Kunden abrufen.
Die Nutzung des Systems sollte über den Leitfaden ('step-by-step instructions') beantragt
werden, der auf der Website der Steuerverwaltung (www.revenue.ie) verfügbar ist.
Klicken Sie auf der Homepage auf 'Revenue On-Line Service' und dann unter 'How to
become a ROS customer' (Wie werde ich ROS-Benutzer) auf 'step-by-step instructions'.
Fragen zur Antragstellung können auch per E-Mail an [email protected] gerichtet
werden.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Zusammenfassende Meldungen können derzeit auf Diskette, per Post oder per E-Mail
eingereicht werden. Die Postanschrift lautet:
VMA Systems Section
Revenue Commissioners
Government Buildings
Millennium Centre
Dundalk
Co. Louth.
Irland
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Es gibt eine Pauschalregelung für Personen, die Tätigkeiten im Sinne von Anhang A der
Richtlinie 77/388/EWG ausüben (z. B. Ackerbau, Viehzucht, Fischerei, Forstwirtschaft
usw.).
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
_
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die Unterlagen sind in Englisch.
VORSTEUERABZUG
86
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen für andere
Zwecke als die des steuerpflichtigen Unternehmens verwendet werden.
Außerdem kann in folgenden Fällen kein Vorsteuerabzug erfolgen, auch wenn die
Gegenstände bzw. Dienstleistungen für die Zwecke des steuerpflichtigen Unternehmens
benötigt oder verwendet werden:
• Aufwendungen für Speisen und Getränke, Beherbergung und andere persönliche
Dienstleistungen für eine steuerpflichtige Person, ihre Vertreter oder Angestellten,
außer die Person unterliegt der MwSt (Vorsteuerabzug erfolgt dann entsprechend dem
Umfang der Steuerpflicht);
• Aufwendungen einer steuerpflichtigen Person für Speisen und Getränke,
Beherbergung und andere Repräsentationsleistungen, sofern es sich vollständig oder
teilweise um Aufwendungen für die Erbringung einer Werbungsdienstleistung
handelt, für die der Steuerpflichtige die Steuer schuldet und zahlen muss;
• Repräsentationsaufwendungen einer steuerpflichtigen Person, ihrer Vertreter oder
Angestellten;
• Erwerb (und Mieten) von Personenkraftfahrzeugen, außer sie sind zum Wiederverkauf
gedacht oder werden für die Zwecke eines Fahrzeugverleihs oder einer Fahrschule
eingesetzt;
• Erwerb von Benzin, wenn es nicht für Zwecke der Unternehmen verwendet wird;
• Lohnveredelung, die die Übergabe von Gegenständen umfasst, die an sich nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Übt eine Person sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerpflichtige Tätigkeiten aus,
ist nur bei den steuerpflichtigen Tätigkeiten Vorsteuerabzug möglich. Werden erworbene
Leistungen sowohl für Zwecke, die einen Vorsteuerabzug erlauben, als auch für Zwecke,
die keinen Vorsteuerabzug erlauben, eingesetzt, handelt es sich um sog. 'dual-use inputs'.
Gemäß einer festgelegten Pro-rata-Methode und Vereinbarungen mit der örtlichen
Steuerbehörde ist für solche Leistungen teilweise Vorsteuerabzug möglich.
87
ITALIEN
MWST-REGISTRIERUNG
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Ministero delle Finanze
Segretariato Generale
Ufficio Relazioni Internazionali
Viale dell'Aeronautica, 122
I-00144 Roma
Tel.:
Fax:
(+39 6) 592 59 67 oder 543 94 25 6
(+39 6) 591 29 83
Website: www.Finanze.it
2.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (einschließlich Handwerk) und
freiberuflicher Tätigkeiten ist eine MwSt-Registrierung vorgeschrieben (Artikel 4 und 5
des italienischen MwSt-Gesetzes DPR Nr. 633/72). Eine Befreiung von der
Registrierungspflicht ist nicht möglich.
3.
Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer an
ausländische Unternehmer
Der Unternehmer muss sich an die für seinen steuerlichen Wohnsitz zuständige MwStBehörde wenden und einen Vordruck über die Aufnahme seiner Tätigkeit ausfüllen.
Hat er keine feste Niederlassung in Italien, kann er einen Steuervertreter bestellen.
Ein Mindestzeitraum für die MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen. Sie gilt bis zur
Einstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit.
4.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
27 889 EUR
5.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) der
Sechsten MwSt-Richtlinie)?
8 263 EUR
STEUERVERTRETER
6.
Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu
beachten?
Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne feste Anschrift in Italien können eine in Italien
ansässige natürliche oder juristische Person als Steuervertreter bestellen, um ihren
mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und die in den MwStRechtsvorschriften festgelegten Rechte ausüben zu können.
Die Bestellung des Steuervertreters muss in einem amtlichen Dokument oder einer
registrierten privaten Vereinbarung festgehalten werden oder in einem besonderen
Verzeichnis eingetragen werden, das beim örtlich zuständigen Mehrwertsteueramt des
Gebietes aufliegt, in dem der Steuervertreter seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Der
Vertragspartner ist vor der Durchführung des Umsatzes über die Bestellung des
Steuervertreters zu unterrichten.
Die Bestellung kann auch mittels eines Dokuments erfolgen, das in einem anderen Land
notariell beglaubigt wird, das Mitglied der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 ist.
Ein derartiges Dokument, das in der Folge vom Generalkonsul Italiens in dem
betreffenden Land zu bestätigen ist, gilt als amtliche Urkunde.
7.
Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Steuervertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie der von ihm Vertretene.
Für den ausländischen Steuerpflichtigen ohne feste Anschrift in Italien erledigt er
folgende Tätigkeiten: Rechnungstellung, Registrierung, Entrichtung der MwSt,
Einreichung von Erklärungen und Erledigung sonstiger Verpflichtungen, die mit der
Tätigkeit des ausländischen Steuerpflichtigen in Italien zusammenhängen. Außerdem
haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Vertretenen für die Erfüllung der in den MwStRechtsvorschriften niedergelegten Pflichten.
Bewirkt ein ausländischer Unternehmer jedoch nur nichtsteuerpflichtige oder befreite
Umsätze, so können die Pflichten des Vertreters auf die Rechnungstellung und die
Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen beschränkt sein.
8.
Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu benennen?
Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch für den Vertretenen. Kommt der
Steuervertreter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ein Ersuchen um Unterstützung
bei der Beitreibung der Steuerforderungen gestellt werden.
89
RECHNUNGEN
9.
Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?
Jeder Steuerpflichtige, der einen Gegenstand liefert bzw. eine Dienstleistung erbringt,
muss eine Rechnung ausstellen. Rechnungen sind sofort bei Lieferung des Gegenstands
bzw. zum Zeitpunkt der Vergütung der erbrachten Dienstleistung auszustellen.
Die Rechnung muss datiert und fortlaufend nummeriert sein sowie folgende Angaben
enthalten:
– Name und Anschrift der steuerpflichtigen Personen, zwischen denen der Umsatz
Geschäft abgewickelt wurde, einschließlich der folgenden Angaben:
(a)
bei Unternehmen, Firmen oder juristischen Personen: Firmenname;
(b)
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname;
In beiden Fällen ist der Wohnsitz oder der Firmensitz der Steuerpflichtigen bzw. bei
gebietsfremden Steuerpflichtigen die feste Anschrift anzugeben.
– MwSt-Nummer des Verkäufers bzw.
gegebenenfalls des Leistungsempfängers;
des
Dienstleistungserbringers
und
– Menge, Art und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten
Dienstleistungen;
– Preis je Einheit;
– Gesamtpreis ohne MwSt und entsprechender Steuerbetrag, getrennt nach Steuersätzen.
Für die Rechnung ist keine bestimmte Sprache vorgeschrieben.
10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Sofern vom Käufer keine Rechnung verlangt wird, besteht in den folgenden Fällen keine
Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung:
(1)
genehmigte Lieferung von Gegenständen durch Einzelhändler in öffentlich
zugänglichen Räumen oder auf Privatgelände, mittels Verkaufsautomaten, per
Post, zu Hause oder ambulant;
(2)
Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes durch öffentliche Unternehmen,
in Kantinen oder Verkaufsautomaten;
(3)
Beförderung von Personen sowie Begleitung von Kraftfahrzeugen und Gepäck;
(4)
Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen an für die Öffentlichkeit
zugänglichen Stellen, ambulant oder in der Wohnung des Kunden;
(5)
Aufbewahrung und Verwaltung von
Dienstleistungen von Finanzinstituten;
90
Wertpapieren
sowie
sonstige
(6)
bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken und gemäß
Artikel 36a für die Anwendung der Steuer optiert haben.
Die betreffenden Steuerpflichtigen sind - sofern sie vorher bei der für MwSt zuständigen
Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt haben - für Umsätze, die gemäß Artikel 10
des italienischen MwSt-Gesetzes befreit sind (mit Ausnahme bestimmter, unter den
Nummern 11, 18 und 19 des genannten Artikels aufgeführter Umsätze) von der Pflicht
zur Ausstellung von Rechnungen und zur Registrierung befreit.
MWST-ERKLÄRUNG
11. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Zur Abgabe jährlicher Erklärungen sind alle für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer
verpflichtet, die
– unternehmerisch tätig sind;
– einem Handwerk oder einem freien Beruf nachgehen.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bleibt auch bestehen, wenn diese
Steuerpflichtigen im Laufe des Kalenderjahres keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt
haben.
Von der Abgabe der jährlichen Erklärung sind ausgenommen:
(a)
Steuerpflichtige, die im vorangegangenen Jahr nur steuerfreie Umsätze
bewirkt haben;
(b)
vorausgesetzt, dass sie keine Berichtigungen vornehmen müssen;
(c)
landwirtschaftliche Erzeuger, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 befreit sind
(maximaler Umsatz 2 582 EUR);
(d)
Steuerpflichtige in der Unterhaltungsindustrie,
Sonderregelung gemäß Artikel 74 Absatz 6 fallen.
die
unter
die
12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Die Mehrwertsteuererklärung ist jährlich abzugeben.
Neben der jährlichen Erklärung haben einige steuerpflichtige Unternehmer periodische
Mehrwertsteuererklärungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben.
Ab dem Jahr 2000 sind periodische Erklärungen auch von Personengesellschaften und
Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 5 des Präsidentendekrets Nr. 917 vom 22.
Dezember 1986 sowie von natürlichen Personen einzureichen, die im vorangegangenen
Jahr einen Umsatz von über 25 823 EUR erzielt haben.
Die Zahlungen sind monatlich bis zum 16. des darauffolgenden Monats zu leisten.
91
Steuerpflichtige mit einem Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von höchstens
185 924 EUR
(Unternehmen
im
Dienstleistungsbereich,
Handwerksund
Gewerbebetriebe) bzw. 516 457 EUR (andere Tätigkeiten) können, nachdem sie für die
Abgabe der Erklärung für das vorangegangene Jahr oder für die Aufnahme der Tätigkeit
optiert haben,
(a)
ihre periodischen Erklärungen für das erste, zweite und dritte
Kalenderquartal spätestens bis zum 15. Tag des zweiten auf das jeweilige
Quartal folgenden Monats einreichen und die entsprechenden Zahlungen
spätestens bis zum 16. Tag desselben Monats leisten, wobei Zinsen in
Höhe von 1,50 % anfallen;
(b)
die Steuer alljährlich bis zum 15. März innerhalb der angegebenen Frist
für die Zahlung des Betrags entrichten, der aufgrund der Jahreserklärung
geschuldet wird, wobei je vollen oder angefangenen Monat Verspätung
Zinsen von 0,4 % anfallen.
Übt der Steuerpflichtige neben Dienstleistungen noch andere Tätigkeiten aus und werden
diese nicht getrennt ausgewiesen, gilt der Schwellenwert von 185 924 EUR für alle
ausgeübten Tätigkeiten.
13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Es gibt folgende Sonderregelungen:
– Sonderregelung für Landwirte;
– Ausgleichsregelung für Mutter- und Tochterunternehmen;
– Regelung für Reisebüros (Differenzbesteuerung);
– Andere Sonderregelungen gelten nach Artikel 74 des Dekrets des Staatspräsidenten
Nr. 633/72 vom 26. Oktober 1972 für:
(a)
den Handel mit Salz und Tabak;
(b)
den Handel mit Zündhölzern;
(c)
den Verkauf von Tageszeitungen, Zeitschriften, Beilagen und Büchern;
(d)
Dienstleistungen von Betreibern öffentlicher Telephonen, der
Öffentlichkeit zugänglichen Telephonen und öffentlichen Telephonzellen;
(e)
die Ausgabe von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr
durch autorisierte Vertreiber;
(f)
Einrichtungen und Unternehmen, die der Öffentlichkeit Dienstleistungen
erbringen, die aufgrund ihrer Einheitlichkeit, Häufigkeit und ihres
Umfangs für Zeiträume von über 1 Monat in Rechnung gestellt werden,
können vom Finanzminister ermächtigt werden, ihre periodischen
92
Erklärungen im Sinne von Artikel 27 des Präsidentendekrets Nr. 633/72
abzugeben und die Steuer vierteljährlich anstatt monatlich zahlen;
(g)
Veranstaltungen und Glücksspiele;
(h)
Lieferung von Alteisen, Altmetall und Metallschrott;
(i)
Auktionsgeschäfte;
(j)
Auftragsvergabe an Zulieferer.
14. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Siehe Antwort auf Frage 13.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Je nach Höhe der bewirkten Umsätze monatlich, vierteljährlich oder jährlich.
16. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Es sind auch die in Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (Intrastat) genannten
statistischen Daten bereitzustellen.
Ferner ist eine Aufstellung der erfolgten Käufe einzureichen.
17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie?
Steuerpflichtige mit geringfügigen Umsätzen können jährliche Erklärungen abgeben.
Generell müssen jedoch die folgenden Fristen eingehalten werden:
(1)
Lieferungen
(a)
monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahr
innergemeinschaftliche Lieferungen im Wert von über 154 937 EUR
bewirkt haben oder im Falle der Aufnahme des innergemeinschaftlichen
Handels im laufenden Jahr voraussichtlich innergemeinschaftliche
Lieferungen in dieser Höhe bewirken werden;
93
(2)
(b)
vierteljährliche
Erklärung
bei
Steuerpflichtigen,
die
innergemeinschaftliche Lieferungen im Wert von über 38 734 EUR
bewirken;
(c)
jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.
Erwerbe
(a)
monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahr
innergemeinschaftliche Erwerbe im Wert von über 103 291 EUR getätigt
haben oder im Falle der Aufnahme des innergemeinschaftlichen Handels
im laufenden Jahr voraussichtlich innergemeinschaftliche Erwerbe in
dieser Höhe tätigen werden;
(b)
vierteljährliche
Erklärung
bei
Steuerpflichtigen,
die
innergemeinschaftliche Erwerbe im Wert von über 25 823 EUR tätigen;
(c)
jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.
18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Nein.
19. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen?
Nein.
94
LUXEMBURG
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Bureau d'imposition X de l'Administration de l'Enregistrement et des Domaines
7, Rue Plébiscite
Boîte postale 31
L - 2010 LUXEMBOURG-VILLE
Tel.: (+352) 44 90 5-1
Fax: (+352) 29 11 93
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
http://saturn.etat.lu/etva/index.do
Über diese Website können
(1)
luxemburgische Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen,
die Gültigkeit der MwSt-Nummer ihrer Kunden in anderen EG-Mitgliedstaaten
überprüfen;
(2)
alle MwSt-Formulare abgerufen werden.
Die Website ist zweisprachig (Französisch und Deutsch).
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwSt
niedergelegt? In welchen Sprachen sind die Vorschriften verfügbar?
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwSt werden im Amtsblatt des
Großherzogtums Luxemburg, dem "MEMORIAL" veröffentlicht (Herausgeber: Service
Central de Législation, 43 boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg; Druckerei:
Cour Victor Buck s.à r.l. in Leudelange).
Seit 1996 veröffentlichte Rechts- und Verwaltungsvorschriften können über folgende
Website abgerufen werden: http://www.etat.lu/memorial/.
Eine koordinierte, aktuelle Fassung des MwSt-Gesetzes vom 12. Februar 1979 und der
Durchführungsvorschriften in französischer Sprache (Code Fiscal - Vol 6) kann bei
folgender Stelle erworben werden:
Editions de l'Imprimerie St-Paul
2, rue Christophe Plantin
L - 2988 Luxembourg
Tel.: (+352) 49 93 1
Die genannte Ausgabe enthält auch eine offiziöse deutschsprachige Fassung der
Vorschriften.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, die im Gebiet
des Großherzogtums Luxemburg zu besteuern sind und für die sie die Steuer schulden,
müssen sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Dies ist insbesondere bei folgenden
Umsätzen der Fall:
– entgeltliche Lieferungen von Gegenständen einschließlich solcher, die Gegenstand
einer Installation oder einer Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
mit oder ohne Inbetriebsetzungsprüfung sind, sowie die Erbringung von
Dienstleistungen gegen Entgelt;
– entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen;
– Einfuhr von Gegenständen;
– Lieferungen im Rahmen des Versandhandels, wenn der Ort der Lieferung als in
Luxemburg gelegen gilt (d.h. wenn der Schwellenwert von 100 000 EUR
überschritten wird oder wenn der Lieferer für die Besteuerung in Luxemburg optiert).
In folgenden Fällen ist keine MwSt-Registrierung erforderlich:
– Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen
der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt und für die
sie grundsätzlich die MwSt schulden, wenn die betreffenden Umsätze von der MwSt
befreit sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug zu eröffnen.
– Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen
der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die sie
jedoch nicht die MwSt schulden.
– Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Luxemburg, die ihre
wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich außerhalb von Luxemburg ausüben.
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländische Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der
Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die sie jedoch
96
nicht die MwSt schulden, müssen sich nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Dies
ist insbesondere bei folgenden Umsätzen der Fall:
• Erbringung folgender Dienstleistungen durch einen im Ausland niedergelassenen
Steuerpflichtigen, wenn die MwSt vom Empfänger geschuldet wird und
a) sofern der Empfänger in Luxemburg für MwSt-Zwecke registriert ist:
– innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen;
– in
einem
anderen
Mitgliedstaat
erbrachte
Nebenleistungen
innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen;
zur
– Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und für
Rechnung Dritter bei der Erbringung anderer als der nachstehend unter b)
genannten Dienstleistungen tätig werden;
– Bewertung von beweglichen körperlichen Gegenständen in einem anderen
Mitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Bewertung den
betreffenden Mitgliedstaat verlassen;
– Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen in einem anderen
Mitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Arbeiten den
betreffenden Mitgliedstaat verlassen;
b) sofern der Empfänger in Luxemburg mehrwertsteuerpflichtig ist:
– Überlassung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Gebrauchsmustern und
ähnlichen Rechten;
– Dienstleistungen im Bereich der Werbung;
– Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Beratern, Buchhaltern, Ingenieuren,
Beratungsunternehmen und ähnliche Dienstleistungen;
– Datenverarbeitung und Erteilung von Auskünften;
– Bank-, Finanz- und Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte mit
Ausnahme der Vermietung von Safes;
– Gestellung von Personal;
– Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen mit Ausnahme von
Beförderungsmitteln;
– Telekommunikationsleistungen;
– Verpflichtung, eine berufliche Tätigkeit oder ein Recht im Sinne dieses
Buchstabens nicht oder nur teilweise auszuüben;
– Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und für
Rechnung Dritter bei der Erbringung von Dienstleistungen unter diesem
Buchstaben tätig werden.
97
• Innergemeinschaftliche Erwerbe im Sinne von Artikel 28b Teil A Absatz 1 der
Sechsten MwSt-Richtlinie in luxemburgischem Gebiet unter den in Artikel 28c Teil E
Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Voraussetzungen
(Dreiecksgeschäfte).
In den vorstehend genannten Fällen können ausländische Unternehmer keine MwStRegistrierung in Luxemburg beantragen.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)?
Ausländische Unternehmer beantragen die MwSt-Registrierung bei der in der Antwort
auf Frage 1 genannten Stelle.
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Jede natürliche oder juristische Person, die eine MwSt-Nummer beantragt, muss zunächst
im luxemburgischen Register für natürliche und juristische Personen eingetragen sein.
Dazu hat die betreffende Person eine Erklärung ("déclaration initiale") auf dem dafür
vorgesehenen Formular (für natürliche bzw. für juristische Personen) abzugeben, das
über die oben genannte Website der Steuerverwaltung abgerufen werden kann. Das
ausgefüllte Formular ist an die in der Antwort auf Frage 1 genannte Stelle zu senden.
Natürliche Personen müssen der Erklärung eine Photokopie ihres ausländischen Passes
beifügen, juristische Personen ein Exemplar ihres Gesellschaftsstatuts.
Der Steuerpflichtige erhält eine MwSt-Kennnummer, die er bei Kontakten mit der
Verwaltung anzugeben hat. Außerdem erhält er eine MwSt-Nummer zugeteilt, die bei
allen innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden ist.
Vor der Aufnahme einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit in Luxemburg
muss
der
betreffende
Wirtschaftsbeteiligte
über
die
erforderliche
Niederlassungsgenehmigung verfügen und im Handelsregister eingetragen sein. Die
zuständigen Stellen sind:
Niederlassungsgenehmigung
Ministère des Classes Moyennes, du Tourisme et du Logement
6, Avenue Emile Reuter
B.P. 535
L-2420 Luxembourg
Telefon (Zentrale): (+352) 478-1
Infotelefon:
(+352) 478-4711, -4715, -4716, -4718
Fax:
(+352) 478-4740
Eintragung ins Handelsregister
• Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Luxemburg:
98
Palais de Justice
Greffe du Tribunal d'Arrondissement
Rue du Palais de Justice
L - 1841 Luxembourg
Tel.: (+ 352) 47 59 81 und 22 18 93
• Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Diekirch:
Palais de Justice
Place Guillaume
L - 9237 Diekirch
Tel.: (+352) 80 32 11
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28a Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
100 000 EUR
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
10 000 EUR
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kann in Luxemburg kein Steuervertreter mehr
bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass sich nicht in Luxemburg niedergelassene
Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der
Besteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die sie
die Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen.
11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu
beachten?
Siehe Antwort auf Frage 10.
12. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Siehe Antwort auf Frage 10.
99
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Siehe Antwort auf Frage 10.
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Von einem Steuerpflichtigen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kann verlangt werden,
dass er eine Sicherheit leistet oder eine Bürgschaftserklärung eines zugelassenen
Bankinstituts vorlegt, um die Zahlung der Steuer und etwaiger Geldbußen zu
gewährleisten, die aufgrund der von dem Steuerpflichtigen durchgeführten oder
durchzuführenden steuerbaren Umsätze geschuldet werden.
Die Sicherheit ist binnen eines Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung
zu leisten; für die Vorlage der Bürgschaftserklärung gilt die selbe Frist.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kann in Luxemburg kein Steuervertreter mehr
bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass sich nicht in Luxemburg niedergelassene
Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der
Besteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die sie
die Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen.
16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu
beachten?
Siehe Antwort auf Frage 10.
17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Siehe Antwort auf Frage 10.
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Nein.
RECHNUNGEN
19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?
Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen einer
wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und
ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes
Dokument ausstellen für
100
– an einen anderen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische
Person bewirkte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen;
– Lieferungen von Gegenständen,
Versendungslieferungen fallen;
die
unter
die
Sonderregelung
für
– Lieferungen von Gegenständen, die unter die Sonderregelung für die
Differenzbesteuerung fallen;
– Lieferungen von Gegenständen, die durch ihn selbst oder für seine Rechnung
oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb
Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert werden,
wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen, der im Rahmen
seines Unternehmens handelt, oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische
Person in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt werden;
– Lieferungen neuer Fahrzeuge, die durch ihn selbst oder für seine Rechnung oder
durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb
Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert werden,
wenn diese Lieferungen bewirkt werden an:
(a)
einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen ausführt
bzw. Dienstleistungen erbringt, die von der Steuer befreit sind und keinen
Anspruch auf Vorsteuerabzug eröffnen;
(b)
einen Steuerpflichtigen,
Unternehmen gilt;
(c)
einen Steuerpflichtigen, für den die Pauschalregelung für land- und
forstwirtschaftliche Erzeuger gilt;
(d)
nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren wirtschaftliche Tätigkeit
oder deren Umsätze nicht der MwSt unterliegen;
(e)
jede andere nichtsteuerpflichtige Person;
für den die Sonderregelung für kleine
– Verbringungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder für dessen
Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft,
wenn diese Verbringungen für die Zwecke seines Unternehmens vorgenommen
werden (Lagervorräte und Investitionsgüter);
– Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen oder einer
nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor die Lieferung oder
Dienstleistung bewirkt ist.
Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokumen muss bis zum 15. Tag des auf
die Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistung folgenden Monats
bzw. im Falle einer Vorauszahlung für noch nicht gelieferte Gegenstände oder noch nicht
erbrachte Dienstleistungen bis zum Inkasso dieser Vorauszahlung ausgestellt werden.
Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument muss folgendes ausweisen:
(a)
Rechnungsdatum;
101
(b)
Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder der
Dienstleistung;
(c)
Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der
Dienstleistung oder gegebenenfalls der Zeitraum, auf den sich die
Rechnung bezieht;
(d)
Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder Art
und Umfang der erbrachten Dienstleistungen sowie Angaben, die zur
Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes erforderlich sind;
(e)
Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage erforderlich sind;
(f)
Preis ohne Steuer und sonstige zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
je Steuersatz erforderliche Angaben, wenn für die in Rechnung gestellten
Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;
(g)
Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag;
(h)
Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wenn
für die in Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;
(i)
gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten
Umsatz keine MwSt ausgewiesen wird.
Die Rechnung muss außerdem die folgenden Angaben enthalten:
– bei Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungen und Leistungen
Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter an der Erbringung
innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen beteiligt sind: MwSt-Nummer
Dienstleistenden in Luxemburg und MwSt-Nummer des Empfängers
Dienstleistung, unter der ihm die Dienstleistung erbracht worden ist;
von
von
des
der
– bei der Verbringung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke
seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat (Lagerbestände und
Investitionsgüter): MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in Luxemburg und seine
MwSt-Nummer in dem anderen Mitgliedstaat;
– bei Lieferungen neuer Fahrzeuge:
(a)
Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind,
insbesondere Art des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell,
Fahrgestellnummer und Baujahr;
(b)
Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und
– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;
– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;
– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand
(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);
102
– bei einer Anschlusslieferung zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen, den ein Steuerpflichtiger, der im Inland weder ansässig ist noch eine
MwSt-Nummer hat, hingegen in einem anderen Mitgliedstaat eine solche Nummer
hat, im Inland an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige
juristische Person mit MwSt-Nummer bewirkt, für den/die die Anschlusslieferung
bestimmt ist und der/die als Steuerschuldner angegeben ist: außerdem einen
ausdrücklichen Verweis auf Artikel 18 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich sowie die
MwSt-Nummer, unter der der Steuerpflichtige diesen innergemeinschaftlichen Erwerb
und die Anschlusslieferung bewirkt hat, sowie die MwSt-Nummer des Empfängers
dieser Lieferung;
– in der Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, die/das der im Ausland
ansässige Steuerpflichtige für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von
Dienstleistungen auszustellen hat, für die die Steuer vom Empfänger des Gegenstands
bzw. der Dienstleistung geschuldet wird, ist lediglich der Preis ohne Steuer für jeden
steuerpflichtigen Umsatz anzugeben.
Rechnungen, die von einem steuerpflichtigen Unternehmer für Lieferungen von
Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten ausgestellt
werden, müssen folgende Angaben enthalten:
(1)
bei Lieferungen, die der Sonderregelung für die Differenzbesteuerung
unterliegen, auf die der steuerpflichtige Unternehmer jedoch die normalen
Steuervorschriften angewandt hat:
(a)
Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung;
(b)
Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und des
Kunden;
(c)
Datum der Lieferung der Gegenstände;
(d)
Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände, wobei
Gegenstände, deren Kaufpreis pro Stück 250 EUR überschreitet oder bei
denen es sich um Fahrzeuge handelt, getrennt aufzuführen sind; bei
Fahrzeugen muss die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument
ferner folgende Angaben enthalten:
– Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Art
des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer und
Baujahr;
– Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und
– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;
– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;
– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand
(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);
(e)
Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage erforderlich sind;
103
– Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage je Steuersatz erforderlich sind, wenn für die in Rechnung
gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;
(f)
Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag;
– Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wenn für die in
Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;
(g)
(2)
gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten
Umsatz keine MwSt ausgewiesen wird;
bei Lieferungen, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung
unterliegen:
(a)
Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung;
(b)
Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und des
Kunden;
(c)
Datum der Lieferung der Gegenstände;
(d)
Menge, übliche Beschreibung und Preis, einschließlich der MwSt auf die
Gewinnspanne für die gelieferten Gegenstände, wobei Gegenstände
getrennt aufzuführen sind, deren Kaufpreis pro Stück über 250 EUR liegt
oder bei denen es sich um Fahrzeuge handelt; bei Fahrzeugen muss die
Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument ferner folgende
Angaben enthalten:
– Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Art
des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer und
Baujahr;
– Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und
– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;
– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;
– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand
(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);
(a)
die Worte "Sonderregelung über die Differenzbesteuerung";
(b)
gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten
Umsatz keine MwSt ausgewiesen wird.
Das MwSt-Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften hinsichtlich der in den
Rechnungen zu verwendenden Sprache. Amtssprachen in Luxemburg sind Französisch,
Deutsch und Luxemburgisch.
Die Vorschriften über die MwSt-Buchführung verlangen, dass die Steuerpflichtigen mit
ihren einschlägigen Unterlagen in einer Weise zusammenstellen, dass die zur Ermittlung
der Steuerschuld erforderlichen Angaben eindeutig feststellbar und überprüfbar sind.
104
Da die Rechnung ein wesentlicher Bestandteil der Buchführung ist, sollte diese in einer
der Verwaltung zugänglichen Sprache abgefasst sein. Bei innergemeinschaftlichen
Umsätzen ist dieser Auflage Genüge getan, wenn die Rechnung in einer der beiden in
Luxemburg gängigen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft, d. h. in Französisch
oder Deutsch, abgefasst ist.
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an andere Steuerpflichtige für
einen Rechnungsbetrag von höchstens 50 EUR muss die Rechnung mindestens folgende
Angaben enthalten:
(a)
Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Dienstleisters;
(b)
Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. Art
und Umfang der erbrachten Dienstleistung;
(c)
Preis einschließlich MwSt;
(d)
MwSt-Satz.
Nach den luxemburgischen MwSt-Vorschriften ist bei Verkäufen
Nichtsteuerpflichtige die Ausstellung einer Rechnung nicht obligatorisch.
an
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen einer
wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und
ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss
– die geschuldete Steuer regelmäßig erklären und entrichten;
– für jedes Kalenderjahr eine jährliche MwSt-Erklärung einreichen;
– ordnungsgemäß Buch führen.
22. In welchen zeitlichen Abständen sind die MwSt-Erklärungen einzureichen und
die betreffenden Zahlungen zu leisten?
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag eines jeden Monats bei der
Steuerverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular eine vorschriftsmäßige
Erklärung einzureichen, die sämtliche Angaben enthält, die zur Berechnung der MwSt
und etwaiger Abzüge in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
im Vormonat erforderlich sind. Für Zwecke der Kontrolle durch die Steuerverwaltung
sind der Gesamtbetrag der betreffenden Umsätze, der Gesamtbetrag der von der MwSt
befreiten oder nicht erfassten Umsätze und der Gesamtbetrag der Umsätze anzugeben,
für die Abzüge vorgenommen werden. Zum gleichen Datum ist die für den Vormonat
geschuldete MwSt an den luxemburgischen Fiskus zu entrichten.
105
Unter den nachstehend in der Antwort auf Frage 23 genannten Voraussetzungen können
bestimmte Steuerpflichtige oder Gruppen von Steuerpflichtigen die MwSt-Erklärung
vierteljährlich oder jährlich einreichen und gleichzeitig die für den betreffenden Zeitraum
geschuldete MwSt entrichten.
Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen einreichen müssen,
haben außerdem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Erklärung über die im
vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt einzureichen und gleichzeitig eine sich
daraus möglicherweise ergebende MwSt-Schuld zu begleichen.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
(1)
Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem
Erklärungszeitraum über 112 000 EUR, höchstens jedoch 620 000 EUR betragen
hat, können ihre MwSt-Erklärung über die in einem Kalenderquartal angefallene
MwSt bis zum 15. Tag des jeweils folgenden Quartals einreichen und gleichzeitig
die geschuldete Steuer entrichten;
(2)
Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem
Erklärungszeitraum höchstens 112 000 EUR betragen hat, können die Erklärung
über die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt bis zum 1. März
eines jeden Jahres einreichen und gleichzeitig die geschuldete Steuer entrichten;
(3)
Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen einreichen
müssen, haben außerdem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Erklärung über
die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt einzureichen und
gleichzeitig eine sich möglicherweise aus dieser Erklärung ergende MwSt-Schuld
zu begleichen.
(4)
Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit einstellen, müssen binnen zwei
Monaten eine an die Stelle der Jahreserklärung für das betreffende Kalenderjahr
tretende MwSt-Erklärung einreichen und gleichzeitig eine sich daraus
möglicherweise ergebende MwSt-Schuld begleichen.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Nein.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Der Steuerpflichtige hat bis zum 15. Tag eines jeden Kalenderquartals eine Aufstellung
einzureichen, die Angaben über die Erwerber mit MwSt-Nummer in einem anderen
Mitgliedstaat enthält, an die er Lieferungen von Gegenständen bewirkt hat, die durch ihn
selbst oder für seine Rechnung oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach
106
Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert
wurden, und für die die Steuer im vorangehenden Kalenderquartal angefallen ist.
Unter bestimmten Bedingungen ist diese Aufstellung nur jährlich einzureichen.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Nein.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt über 45 000 EUR, aber höchstens
112 000 EUR beträgt und bei denen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen von
Gegenständen, die von ihnen selbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder für
dessen Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft,
versandt oder befördert wurden, 15 000 EUR nicht überschreitet und die keine
innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können die
Zusammenfassende Meldung bis zum 15. eines jeden Kalenderjahrs einreichen. Hat ein
Steuerpflichtiger seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, so hat er die
Zusammenfassende Meldung jedoch bis zum 15. Tag des auf das Kalenderquartal der
Betriebseinstellung folgenden Quartals einzureichen.
Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt höchstens 45 000 EUR beträgt und bei
denen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen von Gegenständen, die von ihnen
selbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten
außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert
wurden, 15 000 EUR nicht überschreitet und die keine innergemeinschaftlichen
Lieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können bis zum 15. Tag eines jeden
Kalenderjahrs eine vereinfachte Aufstellung einreichen. Hat ein Steuerpflichtiger seine
wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, so hat er die Zusammenfassende Meldung jedoch bis
zum 15. Tag des auf das Kalenderquartal der Betriebseinstellung folgenden Quartals
einzureichen.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
Elektronische Rechnungen sind nicht zulässig.
107
welchen
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
In Kürze wird es möglich sein, MwSt-Erklärungen online einzureichen. Dies betrifft
zunächst die periodischen Erklärungen, später wird es auch möglich sein,
Jahreserklärungen elektronisch einzureichen.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Es ist bereits möglich, Zusammenfassende Meldungen auf Datenträgern wie etwa
Disketten einzureichen.
In Kürze wird es möglich sein, Zusammenfassende Meldungen auch online einzureichen.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Für Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken,
gelten
Pauschalregelungen.
Für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch landoder forstwirtschaftliche Erzeuger ist die Steuer pauschal festgesetzt auf
(1)
8 % der Steuerbemessungsgrundlage bei
– Gegenständen, die üblicherweise von einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt
werden und aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen stammen, einschließlich
Gegenständen, die mit betriebsüblichen Mitteln eine erste Bearbeitung erfahren haben;
– Dienstleistungen, die üblicherweise zum Zustandekommen oder zur Vermarktung der
land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und die der Steuerpflichtige mit
betriebsüblichen Mitteln erbringt;
– Gegenständen, die der Steuerpflichtige für seinen Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb
benutzt hat, einschließlich Investitionsgütern;
(2)
4 % der Steuerbemessungsgrundlage bei Gegenständen, die üblicherweise von
einem forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden und aus dem Betrieb des
Steuerpflichtigen stammen, einschließlich Gegenständen, die mit betriebsüblichen
Mitteln
eine
erste
Bearbeitung
erfahren
haben,
nicht
jedoch
Sägewerkserzeugnisse.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Erzeuger kann jedoch auf die Pauschalbesteuerung
verzichten und auf die im Rahmen seiner Tätigkeit bewirkten Umsätze die normalen
MwSt-Vorschriften anwenden.
108
Grundsätzlich ist die Rücknahme dieser im Wege einer schriftlichen Erklärung
vorzunehmenden Option nicht möglich. Im Falle dieser Option werden auf sämtliche
wirtschaftlichen Tätigkeiten des betreffenden Erzeugers die normalen MwStVorschriften angewandt.
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Nein.
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die MwSt-Formulare liegen in Französisch und Deutsch vor.
VORSTEUERABZUG
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
Die MwSt auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für befreite oder nicht der MwSt
unterliegende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen verwendet werden,
ist nicht abziehbar.
Für Gegenstände und Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen für
innergemeinschaftliche Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen verwendet werden,
gelten die gleichen Regeln über den Vorsteuerabzug wie für die innergemeinschaftlichen
Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen, für die die betreffenden Gegenstände
verwendet werden.
Der auf den Artikeln 13 und 16 der Sechsten MwSt-Richtlinie beruhende Artikel 44 des
luxemburgischen MwSt-Gesetzes bestimmt, welche Umsätze in Luxemburg - zumeist
aus sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und bildungspolitischen Gründen - von der
MwSt befreit sind.
Artikel 44 (inoffizielle Fassung für Zwecke dieser Darstellung)
(1)
Unter den durch großherzogliche Verordnung festzulegenden Beschränkungen
und Bedingungen sind folgende Umsätze von der MwSt befreit:
(a)
vom öffentlichen Post- und Telekommunikationsunternehmen bewirkte
Dienstleistungen und zugehörige Lieferungen von Gegenständen mit
Ausnahme von Telekommunikationsleistungen und zugehörigen
Lieferungen von Gegenständen;
(b)
folgende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen:
– Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie Verwaltung von
Krediten durch die Kreditgeber, Diskont- und Rediskontgeschäfte;
109
– Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften
und anderen Sicherheiten und Garantien sowie Verwaltung von
Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber;
– Umsätze mit Forderungen - ausgenommen Einziehung von Forderungen sowie deren Vermittlung;
– Umsätze mit Schecks und anderen handelbaren Papieren sowie deren
Vermittlung;
– Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr sowie deren
Vermittlung;
– Umsätze im
Vermittlung;
Zahlungs-
und
Überweisungsverkehr
sowie
deren
– Umsätze - einschließlich Vermittlung - mit Devisen, Banknoten und
Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von
Sammlerstücken; als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber oder
anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als
gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von
numismatischem Interesse sind;
– Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch ausgenommen die
Verwahrung und Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an
Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige
Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren;
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren;
Die Vorsteuer auf diese Dienstleistungen und Lieferungen ist jedoch dann abziehbar,
wenn sie unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die in ein Land außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde in
einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist.
(c)
Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des
Gesetzes vom 30. März 1988 über derartige Einrichtungen und
Verwaltung von Pensionsfonds im Sinne des Gesetzes über die Gründung
derartiger Einrichtungen in Form von offenen Fonds (SEPCAV) und
Pensionssparvereinigungen (ASSEP);
(d)
Lieferung von in Luxemburg gültigen Postwertzeichen, Steuemarken und
anderen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
(e)
Lieferung von Grundstücken und Überlassung von dinglichen Rechten an
Grundstücken mit Ausnahme von Lieferungen infolge eines Vertrags über
den Verkauf von Baugrundstücken, wenn sich diese Lieferungen auf zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestehende Gebäude
beziehen und mit Ausnahme von Lieferungen infolge eines Vertrags über
den Verleih von Vorrichtungen und Maschinen;
(f)
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme
folgender Umsätze:
110
– Gewährung von Unterkunft auf Grundstücken, die ein Steuerpflichtger
ausschließlich für die Gewährung vorübergehender Unterkunft nutzt;
– Gewährung von Unterkunft in Ferienlagern oder auf als Campingplatz
erschlossenen Grundstücken;
– Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
– Vermietung von Vorrichtungen, Maschinen und Ausrüstungen jeglicher
Art;
– Vermietung von Schließfächern;
(g)
Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen
einschließlich der Lieferung von Wasser, Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte
und ähnlichen Gegenständen im Rahmen der Verwaltung, Unterhaltung
und Reparatur von Gemeinbesitz durch Vereinigungen von
Miteigentümern im Sinne des Gesetzes vom 16. Mai 1975 über
Miteigentum an Gebäuden sowie über Miteigentümer und Mieter
derartiger Gebäude;
(h)
Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich
dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern
-vertretern erbracht werden, mit Ausnahme der Dienstleistungen
Gutachtern
im
Zusammenhang
mit
der
Bewertung
Entschädigungsleistungen von Versicherungen;
der
und
von
bei
Diese Umsätze eröffnen jedoch ein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn sie unmittelbar mit
Gegenständen zusammenhängen, die in ein Land außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde in einem Drittland
niedergelassen oder ansässig ist.
(i)
Sportwetten und Glücksspiele im Sinne der Artikel 4 und 5 des Gesetzes
vom 20. April 1977 über Glücksspiele und Wetten im Bereich des Sports,
wenn sie Gegenstand von Steuern und spezifischen Abgaben zugunsten
des Staates sind und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden;
diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen von Vermittlern, die bei
diesen Umsätzen tätig werden;
(j)
Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch
zugelassene Lotterieveranstalter, wenn die Einnahmen aus diesen
Lotterien für öffentliche oder dem Gemeinwohl dienende Zwecke
verwendet werden;
(k)
folgende Dienstleistungen und Gegenstände:
– medizinische Behandlung im Rahmen vorschriftsmäßiger ärztlicher und
zahnärztlicher Tätigkeit;
– von Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbrachte
Dienstleistungen;
– von Zahnärzten und Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit gelieferter Zahnersatz;
111
– Medizinische Behandlung im Rahmen der Ausübung paramedizinischer
Berufe, wenn sie auf ärztliche Verschreibung erfolgt oder von
Sozialversicherungseinrichtungen bezahlt wird, mit Ausnahme von
Saunas und Schönheitsbehandlungen;
(l)
folgende Umsätze:
– Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen in engem
Zusammenhang mit Krankenhausbehandlungen und medizinischen
Behandlungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Kliniken,
Heil- und Diagnosezentren sowie ähnliche private Einrichtungen, deren
Gemeinnützigkeit von den zuständigen öffentlichen Stellen anerkannt ist;
– klinische Analysen durch biochemische Labors;
– Beförderung von kranken oder verletzten Personen durch speziell dafür
ausgerüstete Fahrzeuge;
(m)
Lieferung von
Frauenmilch;
menschlichen
Organen,
menschlichem
Blut
und
(n)
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit
zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen
durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen der
Sozialversicherungsträger, öffentliche oder dem Gemeinwohl dienende
Einrichtungen, Erholungsheime, Altenheime, gerontologische oder
geriatrische Einrichtungen, Wohlfahrtseinrichtungen oder ähnliche private
Einrichtungen, deren Gemeinnützigkeit von den zuständigen öffentlichen
Stellen anerkannt ist;
(o)
eng mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen zusammenhängende
Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen
des öffentlichen Rechts, Waisenhäuser, Erholungsheime, Kinder- oder
Jugendheime einschließlich Jugendherbergen oder ähnliche private
Einrichtungen, deren Gemeinnützigkeit von den zuständigen öffentlichen
Stellen anerkannt ist;
(p)
folgende Umsätze:
– eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, dem Schul- und
Hochschulunterricht sowie der beruflichen Ausbildung und Umschulung
zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen
durch private Einrichtungen, die durch die zuständigen öffentlichen
Stellen zugelassen und beaufsichtigt werden oder die gesetzlich
geschaffen wurden;
– Gewährung von Unterkunft und Lieferung von Speisen und Getränken
durch Internate und Schul- oder Hochschulkantinen;
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schul- und Hochschulunterricht
durch Privatlehrer;
112
(q)
Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche
Einrichtungen für die unter l), n), o) und p) genannten Tätigkeiten und für
Zwecke des geistigen Beistands;
(r)
folgende Umsätze:
– Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen von
Gegenständen durch den Staat, Gemeinden und andere Körperschaften
des öffentlichen Rechts im Rahmen der Verwaltung von Theatern,
Orchestern, Chören, Museen, Bibliotheken, Archiven und botanischen
oder zoologischen Gärten;
– Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen von
Gegenständen durch Veranstalter von Theater-, Ballett- und
Kinovorstellungen, Konzerten, Konferenzen, Lehrgängen und anderen
Veranstaltungen, die einem allgemeinen Interesse auf dem Gebiet der
Wissenschaft, der Kultur oder der Bildung oder in sozialer Hinsicht
entsprechen, wenn die Einnahmen im Wesentlichen der Deckung der
Veranstaltungskosten dienen;
Diese Befreiung gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die
andere Steuerpflichtige an derartigen Einrichtungen und Veranstaltern für Zwecke der
genannten Tätigkeiten und insbesondere für Dienstleistungen bewirken, die durch
Theater- oder Ballettgruppen, Orchester oder Chöre, Regisseure, Schauspieler, Tänzer,
Dirigenten, Musiker, Sänger oder andere Künstler sowie durch Redner und Kursleiter
erbracht werden.
(s)
in engem Zusammenhang mit Sport oder körperlicher Ertüchtigung
stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an
Personen erbringen, die Sport oder körperliche Ertüchtigung betreiben,
sowie Dienstleistungen, die Veranstalter von Sportereignissen anlässlich
derartiger Veranstaltungen erbringen;
(t)
Dienstleistungen und damit eng zusammenhängende Lieferungen von
Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die politische,
gewerkschaftliche,
religiöse,
patriotische,
weltanschauliche,
philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen oder deren
Tätigkeit in der Verwaltung einer Gemeinschaftseinrichtung besteht, an
ihren Mitgliedern gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag
erbringen;
(u)
Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen bei
gelegentlichen
Veranstaltungen
zur
Mittelbeschaffung
durch
Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die dem Gemeinwohl oder im
öffentlichen Interesse liegenden Zielen dienen und die wegen ihrer
Haupttätigkeit nicht als Steuerpflichtige gelten oder durch Einrichtungen,
deren Umsätze nach Maßgabe der Buchstaben l), n), 0), p), r), s) oder t)
von der Steuer befreit sind;
(v)
Dienstleistungen, die von Angehörigen von öffentlichen Einrichtungen,
Berufsverbänden, Verwaltungsräten, Verwaltungsausschüssen oder
ähnlichen Einrichtungen erbracht und durch Sitzungsgelder entgolten
werden;
113
(w)
Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für Zwecke einer nach
diesem Artikel befreiten Tätigkeit verwendet wurden, wenn für diese
Gegenstände gemäß Artikel 49 kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden
hat, und Lieferung von Gegenständen, deren Erwerb oder Verwendung
gemäß Artikel 54 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;
(x)
Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die
eine von der Steuer befreite Tätigkeit oder eine Tätigkeit ausüben, für die
sie nicht als Steuerpflichtige gelten, an ihren Mitgliedern für unmittelbare
Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, sofern diese
Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung
des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt,
dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Außerdem ist die MwSt auf Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben,
etwa Repräsentationsausgaben, nicht als Vorsteuer abziehbar.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Ein Anspruch auf Abzug eines Teils der Vorsteuer besteht nach luxemburgischem Recht
nicht.
114
NIEDERLANDE
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen Buitenland
Postbus 2865
NL - 6401 DJ Heerlen
Tel.: (+31) 45 573 66 66
Fax: (+31) 45 573 66 84
Website: www.belastingdienst.nl
2.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Eine Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken ist in den folgenden Fällen erforderlich:
(1)
wenn ein Unternehmer in den Niederlanden niedergelassen ist oder in den
Niederlanden über eine ständige Niederlassung verfügt, von der aus
Dienstleistungen erbracht oder Gegenstände verkauft werden;
(2)
wenn ein ausländischer Unternehmer steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt
oder Gegenstände in den Niederlanden an Kunden verkauft, die keine
niederländischen Unternehmer und Organe sind;
(3)
wenn Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten Versendungslieferungen an
Privatpersonen in den Niederlande durchführen.
3.
Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer an
ausländische Unternehmer.
Ausländische Unternehmer (Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus
einem Land außerhalb der EU) müssen bei der für ausländische Unternehmer/Personen
zuständigen Stelle in Heerlen (s.o.) um die Registrierung ansuchen. Sie erhalten einen
Fragebogen, den sie ausfüllen und einreichen müssen. In dringenden Fällen kann eine
provisorische Nummer ausgegeben werden. Unternehmer, die sich nur registrieren
lassen, damit ihnen die niederländische Mehrwertsteuer erstattet wird, erhalten eine
Nummer, die nicht als MwSt-Nummer verwendet werden kann.
4.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie?
100 000 EUR.
5.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen oder steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie?
Für besondere Unternehmer und juristische Personen, die keine Unternehmer sind, gilt
ein Schwellenwert von 10 000 EUR.
6.
Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu
beachten?
Ein Steuervertreter wird in den folgenden Fällen bestellt:
(1)
Auf Antrag eines Unternehmers, der in den Niederlanden nicht ansässig oder
niedergelassen ist.
(2)
Die Bestellung eines Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn die Lieferung von
Gegenständen durch einen ausländischen Unternehmer unter die Regelung für
Versendungslieferungen fällt.
(3)
Die Bestellung eines Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn ein ausländischer
Unternehmer in den Niederlanden mit Gegenständen handelt, die unter die
Regelung für MwSt-Lager fallen.
Als Steuervertreter eines ausländischen Unternehmers, der außerhalb der Niederlande
niedergelassen ist, kann nur ein in den Niederlanden niedergelassener Unternehmer
registriert werden.
7.
Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Steuervertreter übernimmt alle Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im
Zusammenhang mit der Steuererklärung und -entrichtung, einschließlich der Pflicht zur
Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen im Falle innergemeinschaftlicher
Umsätze.
Die Bedingungen sind in der Zulassung niedergelegt (siehe Antwort auf Frage 6).
Gefordert wird u. a. eine Sicherheitsleistung. Außerdem können Aufzeichnungen über
die von ihm als Steuervertreter verantworteten Umsätze verlangt werden.
Der Steuervertreter genießt denselben Rechtschutz wie jeder andere Steuerpflichtige.
8.
Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Hat ein ausländischer Unternehmer in den Niederlanden steuerpflichtige Lieferungen
ausgeführt, ohne dort registriert zu sein und eine entsprechende MwSt-Erklärung
einzureichen, kann die Steuer von Amts wegen festgesetzt und eine Geldbuße verhängt
werden.
9.
Welche Vorschriften sind bei der Rechnungserteilung zu beachten?
Wer muss eine Rechnung ausstellen?
116
(1)
Unternehmer sowie Personen, die ein Neufahrzeug liefern und dafür rechtlich
einem Unternehmer gleichgestellt sind, müssen anderen Unternehmern oder
juristischen Personen, die keine Unternehmer sind, für gelieferte Gegenstände
oder erbrachte Dienstleistungen sowie für die Lieferung eines Neufahrzeugs an
eine Privatperson eine Rechnung ausstellen.
(2)
Unternehmer, die Lieferungen von Gegenständen im Sinne der Regelung für
Versendungslieferungen tätigen, müssen ebenfalls Rechnungen erteilen.
Innerhalb welcher Frist?
(1)
Spätestens bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
betreffenden Gegenstände geliefert oder die betreffende Dienstleistung erbracht
wurde.
(2)
Wird eine Anzahlung geleistet, ist die Rechnung vor der Zahlung auszustellen.
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
(1)
fortlaufende Rechnungsnummer;
(2)
Datum,
(3)
Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung;
(4)
Name und Anschrift des Unternehmers, der die Dienstleistung oder Lieferung
bewirkt;
(5)
Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung;
(6)
eindeutige Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten
Dienstleistungen;
(7)
Menge der gelieferten Gegenstände;
(8)
in den folgenden Fällen muss die MwSt-Nummer sowohl des Unternehmers, der
die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, als auch des
Unternehmers, der die Leistungen empfängt, in der Rechnung aufscheinen:
(9)
(a)
bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen;
(b)
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen;
(c)
bei Dienstleistungen in Bezug auf bewegliches Vermögen für einen
Unternehmer, der über keine niederländische MwSt-Nummer
verfügt;
(d)
bei Dienstleistungen von Vermittlern im Sinne von Artikel 28b Teil E
der Sechsten MwSt-Richtlinie;
(e)
bei vereinfachten Modalitäten für Dreiecksgeschäfte;
Angaben, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Fahrzeug neu ist;
117
(10)
Rechnungsbetrag;
(11)
MwSt-Betrag, der für die Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist.
10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Die folgenden Unternehmer sind nicht zur Rechnungstellung verpflichtet:
(1)
Unternehmer, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die in den
Niederlanden ihren Wohnsitz haben, niedergelassen sind oder dort über eine
ständige Niederlassung verfügen und die gemäß der Sonderregelung für
Kleinunternehmen von administrativen Verpflichtungen befreit sind,
brauchen schon deshalb keine Rechnungen erteilen;
(2)
Unternehmer, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind auch von der
Rechnungstellungspflicht befreit;
(3)
Unternehmer, die Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi
befördern (Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e) und g) des
Personenbeförderungsgesetzes);
(4)
Unternehmer, die Speisen und Getränke an Personen liefern, die sich nur
kurzzeitig in einem Hotel, Café, Restaurant, einer Pension oder einer
ähnlichen Einrichtung aufhalten;
(5)
Unternehmer, die an Nichtunternehmer Gegenstände liefern, wenn diese
Lieferungen mindestens
– 80 % der Gesamtlieferungen ausmachen, für die im voraus eine
Sondererlaubnis erteilt worden ist;
–
90 % der Gesamtlieferungen ausmachen, wenn die Geschäfte in einem
Ladengeschäft abgewickelt werden oder
– wenn 100 % der Gegenstände an eine oder mehrere von in den
Rechtsvorschriften genannten 13 Kategorien von Unternehmern geliefert
werden.
11. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Wenn dem Unternehmer ein Formular für die MwSt-Erklärung zugeschickt wird, muss er
dieses ausgefüllt einreichen. Wenn der Unternehmer ein solches Formular nicht erhält, er
aber steuerpflichtig ist, muss er ein solches Formular anfordern.
12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Es gelten die folgenden Fristen:
(1)
Grundsätzlich sind die MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen
vierteljährlich einzureichen bzw. zu leisten.
118
(2)
Erfüllt ein Unternehmen bestimmte Voraussetzungen, ist die Erklärung monatlich
abzugeben und die Zahlung monatlich zu leisten; die gleiche Frist gilt, wenn der
Unternehmer dies beantragt;
(3)
Kleinunternehmen können die Erklärungen jährlich abgeben.
13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Unternehmer, die pro Jahr höchstens MwSt in Höhe von 908 EUR schulden, dürfen ihre
Mehrwertsteuererklärung jährlich abgeben. Kleinunternehmer, die von der MwSt befreit
sind, brauchen keine Erklärung einzureichen.
14. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld?
Unternehmer, die die Frist für die Ermittlung des korrekten MwSt-Betrags nur
schwer einhalten können, dürfen den Betrag der geschuldeten Steuer schätzen. Hier
werden zwei Systeme unterschieden:
(1)
Der für einen Erklärungszeitraum (Monat oder Quartal) geschätzte Betrag muss
im darauffolgenden Zeitraum vom korrekten Betrag abgezogen werden.
(2)
Unternehmer, die monatliche Erklärungen abgeben, können die geschuldete
Mehrwertsteuer für die ersten zwei Monate eines Quartals schätzen. Der korrekte
Betrag muss dann vor dem letzten Monat des Quartals entrichtet werden.
15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Die Aufstellungen sind in der Regel vierteljährlich einzureichen. Es sind jedoch auch
längere Zeiträume möglich (siehe Antwort auf Frage 17).
16. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Nein.
17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie?
In den Niederlanden werden die folgenden vereinfachten Verfahren angewandt;
Unternehmer, die diese Verfahren anwenden wollen, müssen bei der Steuerbehörde einen
diesbezüglichen Antrag stellen:
(1)
Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) der Sechsten
MwSt-Richtlinie (jährliche Aufstellungen) kann angewandt werden, wenn der
Jahresumsatz des betreffenden Unternehmers unter 36 302 EUR liegt und der
Wert der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens
13 613 EUR beträgt.
119
(2)
Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) der Sechsten
MwSt-Richtlinie (Aufstellungen für denselben Zeitraum wie bei der MwStErklärung des Unternehmers) kann angewandt werden, wenn der Jahresumsatz
des betreffenden Unternehmers unter 208 739 EUR liegt und der Wert der
innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens 13 613 EUR
beträgt.
18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
(1)
Bestimmte Einzelhändler, bei denen die Berechnung der geschuldeten MwSt auf
der Grundlage der Kasseneinnahmen Probleme bereitet, können eine
Pauschalregelung anwenden, wenn ihre Lieferungen von Gegenständen sowohl
dem ermäßigten als auch dem normalen Steuersatz unterliegen. Diese
Möglichkeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufschlüsselung
der Gegenstände nach den einzelnen Steuersätzen schwierig ist; der Händler hat
dann die Wahl zwischen verschiedenen Pauschalregelungen.
(2)
Unternehmer, die ihr Personal verpflegen, können in dieser Hinsicht eine
Sonderregelung in Anspruch nehmen.
(3)
Unternehmer, die die "Regelung für Landwirte" in Anspruch nehmen, brauchen
ihren Kunden keine MwSt in Rechnung zu stellen. Unternehmer, die von
Landwirten, die diese Regelung in Anspruch nehmen, Gegenstände erwerben,
haben jedoch das Recht, vom Kaufpreis 5,6 % (Stand Dezember 1998) als
Vorsteuer abzuziehen.
19. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen?
Nein.
120
ÖSTERREICH
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Bundesministerium der Finanzen
Abteilung IV/4, UID-Büro
Erdbergstraße 192-196
A - 1034 Wien
Tel.: (+43) 1 799 64 99-0
Fax: (+43) 1 799 64 99-29
Bundesministerium der Finanzen
Abteilung III/A/9
Himmelpfortgasse 4 - 8
A - 1010 Wien
Tel.: (+43) 1 514 33/1561
Fax: (+43) 1 513 98 61
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Website: http://www.bmf.gv.at/index.htm
Allgemeine Informationen, Kontaktstellen,
Aktuelles (temporär verfügbar)
3.
Formulare,
Umsatzsteuerrichtlinien,
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über die MwSt
Die MwSt-Rechtsvorschriften sind in den Bundesgesetzblättern veröffentlicht.
http://www.rdb.at/. Weitere umfangreiche Informationen bieten öffentlich zugängliche
Rechtsdatenbanken (z.B. www.rdb.at).
Die Vorschriften sind in deutscher Sprache verfügbar.
Für inhaltliche Fragen zum österreichischen Umsatzsteuergesetz ist folgende Stelle
zuständig:
Ministerium für Finanzen
Abteilung IV/9
Himmelpfortgasse 4 - 8
1010 Wien
Tel.: (+43) 1 514 33
e-mail: PostIV/[email protected]
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Jeder Unternehmer, der in Österreich Lieferungen tätigt, sonstige Dienstleistungen
erbringt oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt, muss grundsätzlich beim
Finanzamt registriert sein und unterliegt der Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme gilt bei der
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen
Leistungsempfänger übertragen wird.
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen
Leistungsempfänger übertragen wird, erübrigt sich eine Registrierung.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Unternehmer haben eine Steuernummer zu beantragen; zuständig ist das Finanzamt Graz
Stadt.
Finanzamt Graz Stadt
Referat für ausländische Unternehmer
Conrad von Hötzendorfstraße 14-18
8018 Graz
Tel.: (+43) 316 88 10
Fax: (+43) 316 81 04 08
E-mail: [[email protected]]
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Der ausländische Unternehmer hat einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt Graz-Stadt
zu stellen.
122
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
100 000 EUR
9.
Welcher Schwellenwert gilt Land für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige
juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1
Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
11 000 EUR
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10.
In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Ein Fiskalvertreter muss nur bestellt werden, wenn ein Unternehmer aus einem Drittstaat,
mit dem kein Rechtshilfeübereinkommen besteht, Leistungen an Nichtunternehmer
erbringt.
11.
Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu
beachten?
Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit
Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der
Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder
Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den
abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das
Finanzamt Graz-Stadt zuständig
12.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Fiskalvertreter muss in der Lage sein, den abgabenrechtlichen Pflichten
nachzukommen und ist berechtigt, die Rechte des ausländischen Unternehmers
wahrzunehmen.
13.
Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Steuervertreters beim Finanzamt kann mit
einer Geldstrafe durchgesetzt werden, ein entsprechendes Versäumnis kann nach dem
Finanzstrafrecht jedoch nicht geahndet werden.
123
14.
Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Nein.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15.
Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Ja.
16.
Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu
beachten?
Siehe Antwort auf Frage 11.
17.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Siehe Antwort auf Frage 12.
18.
Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Nicht erforderlich.
RECHNUNGEN
19.
Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?
Wenn ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen durchführt oder sonstige
steuerpflichtige Leistungen erbringt, ist er zur Ausstellung von Rechnung berechtigt und
verpflichtet, wenn er den Umsatz für einen anderen Unternehmer bewirkt und dieser
Unternehmer ihn um die Rechnungserteilung ersucht. In den Rechnungen muss die
Steuer getrennt ausgewiesen werden. Die entsprechenden Vorschriften sind in Paragraph
11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten.
20.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Im österreichischen Umsatzsteuerrecht sind keine ausdrücklichen Ausnahmen von der
Pflicht zur Rechnungserteilung vorgesehen. Allerdings können vereinfachte Rechnungen
ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag 150 EUR nicht überschreitet.
MWST-ERKLÄRUNG
21.
Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Grundsätzlich muss jeder steuerpflichtige Unternehmer eine MwSt-Erklärung abgeben,
in der der geschuldete Steuerbetrag vom Steuerpflichtigen selbst eingetragen wird
(Vorauszahlung).
124
Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird der Unternehmer zur Steuer veranlagt. Zu
diesem Zweck muss er eine MwSt-Erklärung einreichen, in der alle beendeten
Voranmeldungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres aufgeführt sind.
22.
In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und
die betreffenden Zahlungen zu leisten?
Der Unternehmer muss dem für die Einbringung der Mehrwertsteuer zuständigen
Finanzamt bis zum 15. des zweiten Monats, das dem betreffenden Kalendermonat folgt
(Voranmeldungszeitraum), eine Mehrwertsteuererklärung einreichen, für die er das
amtliche Formular verwendet. In diesem Formular muss der Unternehmer die
Steuerschuld (in Form einer Vorauszahlung) oder die von ihm errechnete Gutschrift
eintragen.
Dieses Erfordernis fällt jedoch weg, wenn die im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung bis zum Fälligkeitsdatum eingezahlt wird oder
wenn für den Vorauszahlungszeitraum keine Vorauszahlung fällig wird. In diesen Fällen
kann der Unternehmer unter bestimmten Umständen (z. B. wenn der Unternehmer seine
Aufzeichnungspflicht verletzt) vom Finanzamt jedoch zur Abgabe einer Voranmeldung
aufgefordert werden.
Die Vorauszahlung muss bis zum 15. des zweiten Monats nach dem betreffenden
Kalendermonat geleistet werden (Fälligkeitsdatum).
Die jährliche Mehrwertsteuererklärung muss bis Ende März des dem betreffenden Jahr
folgenden Jahres geleistet werden, obwohl diese Frist auf Antrag verlängert werden kann.
23.
Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Im Falle von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr
als 22 000 EUR betragen hat, ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal. Das gilt auch
für Jungunternehmer, sofern in dem Jahr, in dem sie ihre geschäftliche Tätigkeit
aufnehmen, mit einem Umsatz von höchstens 22 000 EUR zu rechnen ist.
Die Vorauszahlung hat bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu erfolgen, das dem
betreffenden Vorauszahlungszeitraum folgt.
Diese Sonderregelungen für Kleinunternehmer dürfen von ausländischen Unternehmern
nicht angewandt werden.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit der Anwendung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
125
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Meldezeitraum ist das Kalenderquartal.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Nein.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Nein.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Nein.
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Nein.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Zusammenfassende Meldungen können via DATAKOM AUSTRIA eingereicht werden.
Anträge können bei Datakom Austria eingebracht werden.
Die Übermittlung erfolgt via Internet oder asynchron mittels Modem.
http:\www.dataweb.datakom.at
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Vorsteuerpauschalierungen für bestimmte Berufsgruppen.
126
Pauschalierungen für Landwirte.
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Kleinunternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 7 500 EUR
übersteigen, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit.
nicht
Unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 22 000 EUR nicht übersteigen,
haben als Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die Formulare liegen in deutscher Sprache auf. Übersetzungen gibt es derzeit nicht.
VORSTEUERABZUG
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
Bei Kraftfahrzeugen (ausgenommen Fahrschul-Kfz, Taxis und Mietwagen) und
Repräsentationsaufwendungen besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Bei Bewirtungsspesen ist der Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt.
127
PORTUGAL
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
DIRECÇÃO-GERAL DOS IMPOSTOS
DIRECÇÃO DE SERVIÇOS DO IVA
AVENIDA JOÃO XXI, 76
1049-065 LISBOA
TEL.: (+ 351) 21 761 00 00 (Zentrale)
(+ 351) 21 761 03 37 (Durchwahl)
(+ 351) 21 761 03 38 (Durchwahl)
FAX: (+ 351) 21 793 65 08
E-MAIL: [email protected]
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Website: www.dgci.min-financas.pt
Über diese Website sind abrufbar: Informationen über das portugiesische MwSt-Gesetz
(Gesetzesdekret Nr. 394-B/84 vom 31. Dezember 1984 und spätere Änderungen), MwStVorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel (Gesetzesdekret Nr. 290/92 vom
28. Dezember 1992 und spätere Änderungen), Verwaltungsvorschriften zur Auslegung
der Steuergesetze (Rundschreiben und Erlässe), Formulare für Unternehmer, die
gelegentlich mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen und Antworten auf die am
häufigsten gestellten Fragen.
Diese Informationen stehen nur in Portugiesisch zur Verfügung
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über die MwSt
Diese Informationen sind über die in der Antwort auf Frage 2 angegebenen Website in
Portugiesisch abrufbar.
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Grundsätzlich müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen, die eine
gewerbliche oder andere berufliche Tätigkeit für eigene Rechnung ausüben, für
Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.
Auch Unternehmen, die nach Artikel 9 des portugiesischen MwSt-Gesetzes (Artikel 13
der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuer befreit sind, müssen sich für
Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Die portugiesischen Rechtsvorschriften sehen bei bestimmten Dienstleistungen vor, dass
die Mehrwertsteuer vom Empfänger geschuldet wird, wenn diese Dienstleistungen von
Unternehmern erbracht werden, die keine Hauptniederlassung, feste Niederlassung und
keinen Wohnsitz in portugiesischem Steuergebiet haben. Dies gilt für die unter Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe e) der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgelisteten Dienstleistungen
sowie für innergemeinschafltiche Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungen
und Leistungen von Vermittlern, die unter den festgelegten Voraussetzungen im Namen
Dritter Arbeiten an beweglichen Gegenständen verrichten oder Gutachten dieser
Gegenstände erstellen.
Die MwSt wird von dem in Portugal steuerpflichtigen Empfänger geschuldet, wenn die
Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistungen durch einen
Unternehmer erfolgt, der weder seine Hauptniederlassung, eine feste Niederlassung oder
seinen Wohnsitz in portugiesischem Steuergebiet hat, noch einen Steuervertreter in
Portugal bestellt hat und den Empfänger darüber informiert hat.
Anmerkung: Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des portugiesischen MwStGesetzes, mit dem der Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur
Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des
Mehrwertsteuerschuldners Rechnung getragen werden soll, wurde dem Parlament
Annahme vorgelegt. Da dass Gesetz jedoch vom Präsidenten der Republik nicht
verkündet wurde, ist es nicht in Kraft getreten.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Die Aufnahme einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit kann bei jedem lokalen
Finanzamt durch Vorlage eines entsprechenden Formulars (Nationales Formblatt 1698)
oder mündlich gemeldet werden. Eine mündliche Meldung ist jedoch nur bei
Finanzämtern möglich, die über die entsprechende EDV-Ausstattung verfügen.
129
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Vor der in der Antwort auf Frage 6 genannten Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit
können ausländische Unternehmer, wenn sie in Portugal regelmäßig eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausüben und unabhängig davon, ob sie eine feste Niederlassung im
Steuergebiet Portugals haben oder nicht, ihre Registrierung für MwSt-Zwecke bei
folgender Stelle beantragen:
REGISTO NACIONAL DE PESSOAS COLECTIVAS
Praça Silvestre Pinheiro Ferreira, 1 – C
1500 – 578 LISBOA
TEL: (+351) 21 771 43 00
Hier müssen die ausländischen Unternehmer einen Auszug aus dem Handelsregister und
ein ausgefülltes Formular des Personenregisters ihres Herkunftslands vorlegen. Falls der
Antrag vom Vertreter des Unternehmens eingereicht wird, muss auch die entsprechende
Vollmacht beigefügt werden.
Die MwSt-Numer für natürliche Personen wird von der Generaldirektion "Steuern"
zugeteilt. Entsprechende Anträge können bei jedem örtlichen Finanzamt gestellt werden.
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
31 424,27 EUR.
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
8 978,36 EUR.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne ständige Niederlassung in Portugal, die in
portugiesischem Steuergebiet steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen tätigen
oder steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, müssen einen Steuervertreter bestellen.
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Der Steuervertreter muss selbst steuerpflichtig sein, seine Hauptniederlassung oder eine
feste Niederlassung in Portugal haben und über eine entsprechende Vollmacht verfügen.
130
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch mit der Person, die er vertritt, für deren
sämtliche steuerliche Verpflichtungen.
Der Steuervertreter kann die Beschlagnahme aller Gegenstände der von ihm vertretenen
Person verlangen, bevor er für deren Steuerschuld eintritt (auch Personen ohne ständige
Niederlassung können Vermögenswerte in Portugal besitzen).
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Lande einen Steuervertreter zu bestellen?
Wurde kein Steuervertreter bestellt, kann die Steuer beim Empfänger der Gegenstände
oder Dienstleistungen erhoben werden, sofern dieser der Mehrwertsteuer unterliegt.
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Nein. Auch wenn die Bestellung eines Steuervertreters erforderlich ist, muss weder der
Vertreter noch die von ihm vertretene Person eine Bankbürgschaft leisten.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Aus den in der Antwort auf die Frage 5 dargelegten Gründen wurde die Richtlinie
2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 noch nicht in portugiesisches Recht
umgesetzt, so dass Steuerpflichtige, die in anderen EU-Staaten ansässig sind, nach dem
portugiesischen MwSt-Gesetz wie außerhalb der EU ansässige Steuerpflichtige behandelt
werden und somit den in der Antwort auf die Frage 10 genannten Vorschriften
unterliegen.
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Siehe Antworten auf die Fragen 11 und 15.
17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Siehe Antworten auf die Fragen 12 und 15.
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Siehe Antworten auf die Fragen 14 und 15.
131
RECHNUNGEN
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungsstellung?
Einem steuerpflichtigen Empfänger muss in jedem Fall eine Rechnung ausgestellt
werden, auch dann, wenn er von der Steuer befreit ist. Unabhängig vom Steuerstatus des
Empfängers ist bei Fernverkäufen in andere Mitgliedstaaten auch die Ausstellung einer
Rechnung vorgeschrieben.
Die Rechnung ist bei Inlandsumsätzen spätestens am fünften Werktag nach Eintreten des
Steuertatbestandes, bei innergemeinschaftlichen Umsätzen spätestens bis zum 15. Tag
des darauffolgenden Monats auszustellen. Die Rechnung muss folgende Angaben
enthalten:
(1)
Name oder Firma und Firmen- bzw. Wohnsitz des leistenden Unternehmers und
des Leistungsempfängers sowie ihre jeweilige MwSt-Nummer;
(2)
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw.
erbrachten Dienstleistungen unter genauer Angabe der zur Ermittlung des
geltenden Steuersatzes erforderlichen Einzelheiten;
(3)
Preis ohne MwSt und sonstige Bestandteilee der Steuerbemessungsgrundlage;
(4)
anzuwendende MwSt-Sätze und MwSt-Beträge;
(5)
gegebenenfalls Gründe für die Nichtanwendung der MwSt.
Rechnungen für neue Fahrzeuge müssen nach der Mehrwertsteuerregelung für
innergemeinschaftliche Umsätze u.a. folgende Angaben zum Fahrzeug enthalten:
Kennzeichen, Seriennummer, technische Merkmale, Anzahl der zum Zeitpunkt der
Lieferung zurückgelegten Kilometer bzw. Betriebsstunden - je nachdem, ob es sich um
ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt.
Nach Artikel 28 Absatz 6 der portugiesischen MwSt-Regelung für
innergemeinschaftliche Umsätze ist in folgenden Fällen eine Rechnung vorgeschrieben:
(1)
Fernverkäufe portugiesischer Unternehmen, die unter den in den anderen
Mitgliedstaaten geltenden Schwellenwerten liegen;
(2)
Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gemeinschaft, die über dem
Schwellenwert liegen;
(3)
Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gemeinschaft, die unter dem
Schwellenwert liegen, falls die betreffenden Unternehmen für die Besteuerung
optiert haben.
Anmerkung:
(1)
Rechnungen oder an ihre Stelle tretende Dokumente müssen in Portugiesisch
abgefasst sein, können jedoch auch Übersetzungen in eine oder mehrere Sprachen
umfassen.
132
(2)
Bei Verkäufen an Steuerpflichtige ist eine Rechnung vorgeschrieben, auch wenn
der Kunde von der Mehrwertsteuer befreit ist.
(3)
Bei Dreiecksgeschäften muss der steuerpflichtige Verkäufer B in MS2 auf der
Rechnung ausdrücklich angeben, dass die MwSt für die Verbringung der
Gegenstände in das Gebiet von MS 3 vom steuerpflichtigen Käufer C geschuldet
wird.
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Einzelhändler müssen für Verkäufe an Privatpersonen mit Wohnsitz in Portugal keine
Rechnung ausstellen.
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Jeder Unternehmer, der nicht nach nach Artikel 9 bzw. Artikel 53 des portugiesischen
MwSt-Gesetzes (Artikel 13 bzw. 24 der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuer
befreit ist und nicht unter die Sonderregelung für kleine Einzelhandelsunternehmen fällt,
ist zur Abgabe periodischer MwSt-Erklärungen verpflichtet.
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz über 488 797,90 EUR müssen ihre MwStErklärung monatlich, Steuerpflichtige mit einem geringeren Jahresumsatz vierteljährlich
einreichen.
Monatliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sind spätestens bis
zum 10. Tag des zweiten Monats einzureichen bzw. zu entrichten, der auf den Monat
folgt, in dem die Umsätze bewirkt wurden.
Vierteljährliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sind
spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen
Kalendervierteljahres einzureichen bzw. zu entrichten.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Für Einzelhandelsunternehmen mit einem Umsatz bis zu 49 879,79 EUR, die Waren im
gleichen Zustand weiterverkaufen, in dem sie sie erworben haben, gilt eine
Sonderregelung. Die entsprechenden Steuererklärungen und Zahlungen sind bis zum 20.
des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats beim örtlichen Finanzamt
abzugeben bzw. zu entrichten. Von der Sonderregelung ausgeschlossen sind
Einzelhändler mit Buchführungspflicht, juristische Personen und Unternehmer, die
Waren einführen bzw. ausführen oder innergemeinschaftliche Umsätze bewirken.
133
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Unternehmer, die unter die in der Antwort auf Frage 13 genannte Sonderregelung für
kleine Einzelhändler fallen, führen 25 % der MwSt, die sie beim Erwerb der zum
Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt haben, an den
Fiskus ab. Dieser Betrag kann von der MwSt auf den Erwerb von Investitionsgütern
abgezogen werden.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Die Zusammenfassende Meldung ist der monatlich oder vierteljährlich abzugebenden
MwSt-Erklärung beizufügen.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
In Portugal ist zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie
geforderten Angaben eine Erklärung über innergemeinschaftliche Lieferungen neuer
Fahrzeuge an Privatpersonen oder diesen gleichgestellte Personen abzugeben, damit der
Gesamtbetrag dieser Lieferungen mit dem in der Zusammenfassenden Meldung
angegebenen Betrag für innergemeinschaftliche Lieferungen abgeglichen werden kann.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist in dem
Formular für die Zusammenfassende Meldung eine Rubrik für die Angabe von
Dreiecksgeschäften (Verkäufe von MS 2 aus) vorgesehen.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassend Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Die Einführung vereinfachter Verfahren für die Zusammenfassende Meldung ist nicht
vorgesehen.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Gemäß Gesetzesdekret Nr. 375/99 vom 18. September 1999, Durchführungsvorschrift
Nr. 15/2000 vom 2. Oktober 2000 und Dekret Nr. 52/2002 vom 12. Januar 2002 sind
elektronische Rechnungen zulässig. Dafür müssen Steuerpflichtige die Genehmigung der
Generaldirektion für Steuern mit dem im oben genannten Dekret vorgeschriebenen
Formular beantragen.
134
Allerdings kann die elektronische Rechnungstellung vorübergehend ausgesetzt werden,
da in dem Schreiben Nr. C (2001) 4234 der Europäischen Kommission festgestellt
wurde, dass es sich bei den Durchführungsvorschriften für die elektronische
Rechnungstellung um technische Vorschriften handelt, die erst angenommen werden
können, nachdem der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ein entsprechender
Antrag als Entwurf einer technischen Vorschrift übermittelt wurde.
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Die periodische MwSt-Erklärung kann auf elektronischem Wege eingereicht werden,
sofern ihr nicht eine Zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze
beizufügen ist. Für den Zugang zur Website der Generaldirektion "Steuern" ist ein
persönliches Passwort erforderlich, das per Post zugesandt wird, zusammen mit einer
Anleitung zur elektronischen Einreichung der MwSt-Erklärung.
MwSt-Zahlungen an den Fiskus können über das "Mulitbanco"-Netz vorgenommen
werden oder mittels eines an die "Direccão de Serviços do Cobrança, Apartado 8121 –
1802 Lisboa Codex" gerichteten und auf die "Direcção-Geral do Cobrança" ausgestellten
Verrechnungsschecks, auf dem die MwSt-Nummer und der Bezugszeitraum der Zahlung
angegeben sind.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Zur Zeit können Zusammenfassende Meldungen innergemeinschaftlicher Umsätze noch
nicht auf elektronischem Wege eingereicht werden. Sie müssen den periodischen MwStErklärungen beigefügt und per Post an die Direccão de Serviços de Cobrança geschickt
werden.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Abgesehen von der erwähnten Sonderregelung für kleine Einzelhandelsunternehmen gibt
es keine Pauschalregelungen.
(a)
Steuerpflichtige, die unter die Sonderregelung für kleine
Einzelhandelsunternehmen fallen, können auch für die normale Regelung
optieren.
(b)
Wie bereits erwähnt, sind im Rahmen der Sonderregelung für kleine
Einzelhandelsunternehmen 25 % der MwSt, die beim Erwerb von zum
Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt wird,
an den Fiskus abzuführen; dieser Betrag kann von der MwSt auf den
Erwerb von Investitionsgütern abgezogen werden.
135
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachung? Wenn ja, welche?
Zur Vereinfachung der Formalitäten
Mehrwertsteuerpflichtige geplant.
ist
eine
Sonderregelung
für
"kleine"
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die Formulare sind nur in Portugiesisch verfügbar.
VORSTEUERABZUG
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
In folgenden Fällen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
– Erwerb, Herstellung und Einfuhr, Vermietung, Nutzung, Be- oder Verarbeitung und
Reparatur von Personenkraftfahrzeugen, Sportbooten, Helikoptern, Flugzeugen oder
Motorrädern, sofern der Verkauf oder Betrieb dieser Fahrzeuge zur wirtschaftlichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehört.
– Erwerb des für Kraftfahrzeuge üblicherweise verwendeten Kraftstoffes (Benzin), mit
Ausnahme von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas (siehe Antwort auf Frage 35).
– Ausgaben für Geschäftsreisen des
einschließlich Benutzungsgebühren;
Steuerpflichtigen
und
seines
Personals,
– Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke, Tabak und Bewirtung;
– Ausgaben für Freizeit- und Luxusartikel, die aufgrund ihrer Art oder der Höhe des
Betrages nicht unter die üblichen Betriebskosten fallen.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Beim Erwerb von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas kann Vorsteuer in Höhe von
50% abgezogen werden; bei der Verwendung dieser Kraftstoffe für die nachstehend
aufgeführten Fahrzeugarten kann die gesamte MwSt abgzogen werden:
– Omnibusse
– Kraftfahrzeuge, die zum öffentlichen Personenverkehr zugelassen sind, mit Ausnahme
von Mietwagen;
– nicht registrierte Fahrzeuge, die mit Dieselkraftstoff, Flüssiggas oder Erdgas betrieben
werden;
– Traktoren, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft genutzt werden;
– Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 3500 kg.
136
FINNLAND
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Uusimaa Regional Tax Office
Corporate Tax Office
Opastinsilta 12, P.O.Box 30
00052 VEROTUS
Finnland
Tel.: (+358) 20 466 017
Fax: (+358) 9 731 143 92
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Die Website der finnischen Steuerverwaltung ist unter folgender Anschrift zu finden:
www.vero.fi
Sie enthält alle Informationen, Veröffentlichungen und Formulare der finnischen
Steuerverwaltung zur MwSt in finnischer und schwedischer Sprache.
In Englisch stehen u. a. allgemeine Informationen zur MwSt, Kontaktadressen und die
MwSt-Formulare zur Verfügung.
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über die MwSt
Das finnische MwSt-Gesetz und die weiteren Rechtsvorschriften in diesem Bereich
können auf der Website der 'Finlex Data Bank' (www.finlex.fi) in Finnisch und
Schwedisch eingesehen werden. Unter www.finlex.fi/pdf/saadkaan/E9931501.PDF steht
eine englische Übersetzung des MwSt-Gesetzes zur Verfügung.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Der Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit ist in Finnland auch dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Verkäufer ein
ausländischer Steuerpflichtiger ist und der Verkauf nicht von einer festen Niederlassung
in Finnland aus erfolgt.
Ausländische Steuerpflichtige, die in Finnland über eine feste Niederlassung verfügen,
sind in der üblichen Weise mehrwertsteuerpflichtig. Sie werden im MwSt-Register wie
finnische Steuerpflichtige eingetragen, und es gelten für sie die gleichen Rechte,
Pflichten und Vorschriften wie für finnische Steuerpflichtige.
Aus Verwaltungsgründen unterliegen geringfügige Umsätze nicht der Besteuerung. Als
Schwellenwert wurden 8 500 EUR festgesetzt. Dieser Wert gilt nicht für ausländische
Unternehmer ohne feste Niederlassung in Finnland, doch können diese eine
Registrierung beantragen.
In der Regel schulden die Käufer von in Finnland verkauften Gegenständen und
Dienstleistungen die MwSt, wenn es sich bei den Verkäufern um ausländische
Steuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Finnland handelt (Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft).
Der Verkäufer schuldet jedoch immer dann die MwSt, d. h. die Steuerschuldnerschaft ist
nicht umkehrbar,
– wenn es sich beim Käufer um einen Ausländer ohne feste Niederlassung in Finnland
handelt und dieser im MwSt-Register nicht eingetragen ist;
– wenn der Käufer eine Privatperson ist; eine Privatperson schuldet jedoch die MwSt,
wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ein neues Fahrzeug kauft;
– wenn es um Versendungslieferungen von Gegenständen aus einem anderen
Mitgliedstaat an Privatpersonen oder diesen Gleichgestellte in Finnland geht;
– wenn es um die Beförderung von Passagieren geht;
– wenn es um die folgenden, in Finnland erbrachten Leistungen geht: Unterricht,
wissenschaftliche Dienstleistungen, Veranstaltungen in den Bereichen Kultur,
Unterhaltung oder Sport, u. ä., sowie Dienstleistungen, die direkt mit deren
Veranstaltung zusammenhängen.
Ausländer, die in Finnland innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen bewirken,
müssen sich registrieren lassen. Ausländer, die mit so genannten Verkäufen zum Nullsatz
zu tun haben, müssen sich als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lassen, um Anspruch
auf die Erstattung der MwSt für in Finnland getätigte Käufe zu haben.
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung in Finnland ist nicht
verpflichtet, sich für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen, wenn die Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft greift, da dann der Käufer die MwSt für den Verkauf schuldet.
Wann die Belastungsumkehrung nicht anwendbar ist, geht aus der Antwort auf Frage 4
hervor.
138
Ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung kann sich freiwillig für MwStZwecke registrieren lassen. Er muss dann einen Steuervertreter bestellen.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Uusimaa Regional Tax Office
Corporate Tax Office
Opastinsilta 12, P.O.Box 30
00052 VEROTUS
Finnland
Tel.: (+358) 20 466 017
Fax: (+358) 9 731 147 00
Die Registrierung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem finnischen Patent- und
Registrierungsamt auf gemeinsamen Formularen, die - in Finnisch und Schwedisch - auf
der Website www.ytj.fi verfügbar sind.
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Bei Inlandsumsätzen wird in Finnland keine MwSt-Nummer verwendet. Stattdessen zeigt
auf den Rechnungen der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", dass der ausstellende
Unternehmer für MwSt-Zwecke registriert ist. Jedes Unternehmen erhält hingegen eine
Unternehmensnummer, sobald die Formulare zur Unternehmensgründung bei den
Behörden eingegangen sind und das Unternehmensregister eingetragen worden ist.
Um eine Unternehmensnummer zu erhalten, ist eines der Gründungsformulare aus der YSerie auszufüllen: Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Formular Y1, für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Formular
Y2 und für Einzelunternehmer Formular Y3.
Dem Formular ist die ausländische Entsprechung des Handelsregisterauszugs mit
finnischer oder schwedischer Übersetzung beizulegen, aus der Name, Anschrift,
Geschäftstätigkeit, Geschäftsjahr und die Namen der zeichnungsberechtigten Personen
hervorgehen. Handelt es sich um eine GmbH, eine offene Handelsgesellschaft oder eine
Kommanditgesellschaft, ist außerdem die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag o. ä. im
Original oder in beglaubigter Kopie mit finnischer oder schwedischer Übersetzung
beizufügen.
Muss ein Steuervertreter bestellt werden, muss der ausländische Unternehmer eine
ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht beilegen, die den Steuervertreter dazu berechtigt,
im Namen des Unternehmens die nach dem finnischen MwSt-Gesetz erforderlichen
Unterlagen zu unterzeichnen. Auch hier ist eine finnische oder schwedische Übersetzung
erforderlich.
Muss ein Steuervertreter bestellt werden und hat der ausländische Unternehmer das
Registrierungsformular selbst unterzeichnet, ist eine Erklärung beizufügen, in der sich
der Steuervertreter verpflichtet, die Vertretung zu übernehmen.
139
Der Unternehmer wird über die Registrierung in Kenntnis gesetzt und erhält eine
Unternehmensnummer.
Eine MwSt-Nummer ist erst für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlich. Tätigt
ein Unternehmer innergemeinschaftliche Käufe oder Verkäufe, bildet er seine MwStNummer aus der Unternehmensnummer, indem er den Ländercode FI voranstellt und den
Bindestrich weglässt.
Beispiel:
Unternehmensnummer 1234567-8 wird zu MwSt-Nummer: FI12345678.
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
35 000 EUR.
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
10 000 EUR.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, kann er durch einen
entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner
werden. Er benötigt dazu einen in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der
regionalen Steuerbehörde zugelassen worden sein muss.
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, kann er durch einen
entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner
werden. Er benötigt dazu einen in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der
regionalen Steuerbehörde zugelassen worden sein muss. Natürliche Personen werden von
der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.
Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug über den Steuervertreter
beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen
der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.
Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte außerdem
ein Beleg dafür übermittelt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse
140
besitzt, um seine Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz
wahrzunehmen.
Hat der ausländische Unternehmer das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollte
eine Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er sich verpflichtet, die
Vertretung zu übernehmen.
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er muss
über ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgaben
eines Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter im
Register des finnischen Patent- und Registrierungsamts eingetragen werden.
Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die sich
aus der Steuerschuld eines Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande sein,
die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er ist
verpflichtet, über die Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmers, die die
Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und die
Unterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahre
aufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür,
dass die erforderlichen Erklärungen eingereicht werden. Diese Verpflichtung gilt
entsprechend auch für die Vertreter ausländischer Steuerpflichtiger. Jedoch sind die
Steuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden,
verantwortlich.
Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und der
nationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Einsicht in die Bücher gewähren.
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Der ausländische Unternehmer wird nicht in das MwSt-Register eingetragen.
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Die regionale Steuerbehörde kann eine Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommt
dies jedoch nur selten vor.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Ja.
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, kann er durch einen
141
entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner
werden. Er benötigt dazu einen in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der
regionalen Steuerbehörde zugelassen worden sein muss. Natürliche Personen werden von
der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.
Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug über den Steuervertreter
beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen
der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.
Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte ein Beleg
dafür beigelegt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um seine
Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz wahrzunehmen.
Hat der ausländische Unternehmer das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollte
eine Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er sich verpflichtet, die
Vertretung zu übernehmen.
17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er muss
über ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgaben
eines Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter im
Register des finnischen Patent- und Registrierungsamts eingetragen werden.
Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die sich
aus der Steuerschuld eines Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande sein,
die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er ist
verpflichtet, über die Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmers, die die
Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und die
Unterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahre
aufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür,
dass die erforderlichen Erklärungen eingereicht werden. Diese Verpflichtung gilt
entsprechend auch für die Vertreter ausländischer Steuerpflichtiger. Jedoch sind die
Steuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden,
verantwortlich.
Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und der
nationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Einsicht in die Bücher gewähren.
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Die regionale Steuerbehörde kann eine Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommt
dies jedoch nur selten vor.
RECHNUNGEN
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?
Laut Buchführungsgesetz muss jeder, der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit
ausübt, Bücher führen, wobei sich jeder Eintrag auf einen Beleg stützen muss.
142
Nach dem MwSt-Gesetz ist ein Steuerpflichtiger verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
wenn er für einen anderen Steuerpflichtigen oder eine nicht steuerpflichtige juristische
Person steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirkt.
Nach
dem
Buchführungsgesetz,
dem
MwSt-Gesetz
und
dem
Unternehmensinformationsgesetz müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
– Rechnungsdatum und -nummer;
– Name und Anschrift des Unternehmers, der die Dienstleistung oder Lieferung
bewirkt;
– Name und Anschrift des Unternehmers, an den die Lieferung oder die Dienstleistung
bewirkt wird;
– Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen;
– Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung;
– das Entgelt für die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen ohne
MwSt;
– den MwSt-Betrag, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt;
– bei von der Steuer befreiten Lieferungen den Hinweis auf die Steuerbefreiung,
– bei von der Steuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen die MwSt-Nummer
des Leistungserbringers und des Kunden;
– bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge eine Beschreibung, aus der
in ausreichender Weise hervorgeht, dass es sich bei der Lieferung um ein neues
Fahrzeug handelt;
– bei Dreiecksgeschäften gemäß Artikel 28e Teil E Absatz 3 der Richtlinie
77/388/EWG ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Dreiecksgeschäft handelt, und
die MwSt-Nummer des Lieferers und des folgenden Käufers;
– der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", um anzuzeigen, dass der Lieferer zu
MwSt-Zwecken registriert ist;
– die Unternehmensnummer.
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Nach dem MwSt-Gesetz reicht es bei Bargeschäften aus, dem Kunden eine Quittung
auszustellen.
143
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Jeder für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer hat regelmäßig eine MwSt-Erklärung
einzureichen.
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt einen Monat. Die geschuldete
MwSt und die MwSt-Erklärung sind spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach
dem Ende des jeweiligen Erklärungszeitraums zu entrichten bzw. einzureichen. Eine
monatliche MwSt-Erklärung ist auch dann einzureichen, wenn ein für MwSt-Zwecke
registrierter Unternehmer für einen Monat keine MwSt zahlt oder keine steuerpflichtigen
Umsätze bewirkt hat.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Für Urerzeuger in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei beträgt der
Erklärungszeitraum ein Kalenderjahr.
Die MwSt-Erklärung und die geschuldete MwSt sind bis Ende Februar des Jahres, das
dem betreffenden Kalenderjahr folgt, einzureichen bzw. zu bezahlen.
Urerzeuger können sich jedoch auch für den normalen Erklärungszeitraum entscheiden.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Nein.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich spätestens am 15. des zweiten
Monats nach dem jeweiligen Quartal einzureichen.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Nein.
144
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Nein.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Elektronische Rechnungstellung ist zulässig. Die Rechnung sollte die in der Anwort auf
Frage 19 angegebenen Informationen enthalten.
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
MwSt-Erklärungen können unter Verwendung des TYVI-Systems elektronisch
eingereicht werden.
Im Rahmen dieses Systems gehen die elektronischen MwSt-Erklärungen über einen
Vermittler bei der Steuerverwaltung ein. Vier verschiedene Vermittler können gewählt
werden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oder Tietoenator Oy. Sie bieten
unterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, die teilweise gebührenpflichtig sind.
Links zu den Vermittlern finden sich auf der Website der Steuerverwaltung
(www.vero.fi).
Der Steuerzahler schließt einen Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält von
diesem zur Einreichung der MwSt-Erklärung einen Benutzernamen und ein Passwort.
Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass die
MwSt-Erklärung über das TYVI-System einreicht wird.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Zusammenfassende Meldungen können bei Verwendung des TYVI-Systems elektronisch
eingereicht werden.
Elektronisch eingereichte Zusammenfassende Meldungen gehen im Rahmen dieses
Systems über einen Vermittler bei der Steuerverwaltung ein. Vier verschiedene
Vermittler können gewählt werden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oder
Tietoenator Oy. Sie bieten unterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, die
teilweise gebührenpflichtig sind. Links zu den Vermittlern finden sich auf der Website
der Steuerverwaltung (www.vero.fi).
145
Der Steuerzahler schließt einen Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält von
diesem zur Einreichung der Zusammenfassenden Meldung einen Benutzernamen und ein
Passwort.
Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass die
Zusammenfassende Meldung über das TYVI-System einreicht wird.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Nein.
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Nein.
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die Formulare sind in Finnisch, Schwedisch und Englisch verfügbar.
VORSTEUERABZUG
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
Vorsteuerabzug ist nicht möglich für
– Erwerb einer Immobilie, die der Steuerpflichtige oder dessen Beschäftigte als
Wohnung, Kindergarten oder Freizeiteinrichtung verwenden und den mit der
Immobilie bzw. ihrer Verwendung zusammenhängenden Gegenständen und
Dienstleistungen;
– Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen für die Beförderung des
Steuerpflichtigen oder dessen Beschäftigte vom Wohnort zum Arbeitsplatz und
zurück;
– Repräsentationsaufwendungen;
– Erwerb von Postwertzeichen oder vergleichbaren Marken, wenn der Verkauf der
Beförderungsleistung im Ausland stattfindet und daher keine Steuerschuld entsteht;
– Erwerb von Personenfahrzeugen, Krafträdern, Wohnanhängern, Sport- und
Freizeitbooten, Luftfahrzeugen mit einem Gewicht unter 1 550 kg und allen damit
zusammenhängenden Gegenständen und Dienstleistungen. Dagegen kann Vorsteuer
abgezogen werden, wenn es sich um Land- und Wasserfahrzeuge handelt, die
weiterverkauft, vermietet, zur gewerblichen Personenbeförderung oder für die Zwecke
einer Fahrschule verwendet werden. Vorsteuer kann auch abgezogen werden bei
146
Personenfahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke eingesetzt werden, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
Reiseveranstalter können bei Gegenständen und Dienstleistungen, die sie an Reisende
liefern, keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Vorsteuerabzug ist auch nicht möglich bei Gegenständen, auf deren Verkauf die
Differenzbesteuerungsregelung
für
Gebrauchtgegenstände,
Kunstgegenstände,
Sammlungsstücke und Antiquitäten angewendet wird.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Keine.
147
SCHWEDEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Viele Informationen über die MwSt-Vorschriften sind auf der Website der schwedischen
Finanzverwaltung ('Riksskatteverket') verfügbar (www.rsv.se). In Schweden ansässige
Unternehmer erhalten Informationen bei der örtlichen Steuerbehörde, bei der sie
registriert sind. Die Adressen dieser örtlichen Steuerbehörden finden sich auf der
Website der Finanzverwaltung oder auch in den örtlichen Telefonbüchern unter dem
Eintrag 'Skattemyndigheten'.
Ist ein Unternehmer nicht in Schweden ansässig oder hat er dort einen Steuervertreter, so
kann er sich unter folgender Anschrift an die Steuerbehörde in Stockholm wenden:
Skattemyndigheten i Stockholms län
Skattekontor Riks
SE 106 61 Stockholm
Schweden
Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00)
Fax: 08-642 92 61 (aus dem Ausland: +46-8-642 92 61)
E-Mail: [email protected]
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Die Adresse der Website lautet: www.rsv.se
Auf dieser Website der schwedischen Finanzverwaltung stehen fast alle Informationen
des Amts zur Verfügung: Definitionen, Informationshefte, Formulare, Handbücher,
Rechtsprechung, offizielle Mitteilungen und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die
Website ist in schwedischer Sprache, doch einige Informationen sind auch in Englisch
und - in weitaus geringerem Umfang - in Finnisch, Französisch und Deutsch verfügbar.
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über die MwSt
Die Vorschriften können auf folgenden, bisher nur auf Schwedisch verfügbaren
Internetseiten abgerufen werden:
www.riksdagen.se
www.notisum.se
www.lagrummet.gov.se
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
Anträge auf MwSt-Registrierung sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Unternehmenstätigkei unter Verwendung eines speziellen, bei den Steuerbehörden
erhältlichen Vordrucks bei der Steuerbehörde zu stellen, die für den Niederlassungsort
zuständig ist. Nach der Registrierung erhält der Unternehmer eine entsprechende
Bestätigung, in der die Mwst-Nummer und der Erklärungszeitraum usw. angegeben sind.
Ausländische Unternehmer, die in Schweden über eine Tochtergesellschaft eine
steuerpflichtige Tätigkeit ausüben, müssen sich wie schwedische Unternehmer bei der für
den Niederlassungsort der Tochtergesellschaft zuständigen Steuerbehörde registrieren
lassen.
Besitzt der ausländische Unternehmer keine Tochtergesellschaft in Schweden, betreibt
seine Tätigkeit aber von einer festen Niederlassung in Schweden aus (z. B. über eine
Zweigniederlassung), so muss er sich bei der Steuerbehörde für den Bezirk Stockholm
registrieren lassen. Gleiches gilt für Unternehmer ohne feste Niederlassung in Schweden.
Ausländische
Unternehmer
aus
Ländern,
mit
denen
Schweden
kein
Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen
im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen sich über einen Vertreter registrieren lassen.
Dabei kann es sich um eine Person mit festem Wohnsitz in Schweden oder ein
Unternehmen mit fester Niederlassung oder einer auf Dauer angelegten
Geschäftstätigkeit in Schweden handeln. Der Vertreter muss von der Steuerbehörde
zugelassen werden.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Seit 1. Juli 2002 gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn ein schwedischer
Unternehmer in Schweden Gegenstände von einem ausländischen Unternehmer erwirbt,
der in Schweden nicht für MwSt-Zwecke registriert ist. In diesen Fällen schuldet der
Käufer die MwSt für die bewirkte Lieferung. Obwohl der ausländische Unternehmer also
nicht Steuerschuldner ist, muss er in Schweden registriert sein und die bewirkte
Lieferung in seinen vierteljährlichen Aufstellungen verzeichnen, um eine Besteuerung in
seinem Herkunftsland zu vermeiden.
Auch wenn die Steuerschuldnerschaft beim Käufer liegt, kann sich ein ausländischer
Unternehmer freiwillig in Schweden für MwSt-Zwecke registrieren lassen.
Ausländische Unternehmer, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Unternehmen
in Schweden erbringen, sind nicht zur MwSt-Registrierung verpflichtet:
149
(1)
Einräumung und Nutzung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten,
Warenzeichen u. ä.;
(2)
Leistungen auf dem Gebiet der Werbung;
(3)
Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern,
Büroarbeiten, Übersetzungen u. ä.;
(4)
EDV und Entwicklung von EDV-Systemen oder -programmen;
(5)
Informationsdienstleistungen;
(6)
Bank- und Finanzdienstleistungen,
Schließfächern;
(7)
Gestellung von Personal;
(8)
Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel und
-zubehör;
(9)
Abtretung von unter Punkt (1) genannten Rechten oder Verpflichtung, eine
bestimmte Tätigkeit nicht auszuüben;
(10)
Telekommunikationsdienstleistungen. Als Telekommunikationsdienstleistungen
gelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder
der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher
Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien
ermöglicht werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden
Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur
Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.
(11)
Ausführung von unter (1) bis (10) genannten Dienstleistungen im Namen und für
Rechnung eines Dritten.
ausgenommen
die
Vermietung
von
Ausländische Unternehmer, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Personen
erbringen, die in Schweden für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen sich ebenfalls
nicht registrieren lassen:
(1)
Beförderung innerhalb Schwedens;
(2)
Gütertransporte (und Vermittlung von Gütertransporten) mit Ausgangspunkt
Schweden, wenn der Kunde dafür eine schwedische MwSt-Nummer verwendet;
(3)
verantwortliche Übernahme von Be-/Entladung und ähnlichen Dienstleistungen
im Transportgewerbe (Nebentätigkeiten) in Schweden, für die der Kunde in
keinem anderen EU-Mitgliedstaat eine MwSt-Nummer verwendet;
(4)
Nebentätigkeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden und
für die der Kunde eine schwedische MwSt-Nummer verwendet;
(5)
Ausführung von Nebentätigkeiten im Namen und für Rechnung eines Dritten,
wenn der Käufer zum Erwerb dieser Dienstleistungen eine schwedische MwStNummer verwendet;
150
(6)
Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Dritten, wenn
die Gegenstände in Schweden verkauft werden und der Hauptauftragnehmer in
keinem anderen EU-Mitgliedstaat eine MwSt-Nummer verwendet hat;
(7)
Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Dritten, wenn
die Gegenstände in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden und der
Hauptauftragnehmer eine schwedische MwSt-Nummer verwendet.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Antragsformulare für die MwSt-Registrierung können telefonisch bei der Steuerbehörde
in Stockholm angefordert werden (Tel.: 08-694 22 00, aus dem Ausland:
+46-8-694 22 00) und sind auch über die Website der Finanzverwaltung abrufbar
(www.rsv.se).
Sie können Formulare auch an folgender Anschrift bei der Steuerbehörde in Stockholm
anfordern:
Skattemyndigheten i Stockholms län
Skattekontor Riks
SE 106 61 Stockholm
Schweden
Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00)
Fax: 08-642 52 30 (aus dem Ausland: +46-8-643 52 30)
E-Mail: [email protected]
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der
erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
Die Registrierung ist über das vorgesehene Formular RSV 4620 zu beantragen.
Ausländische
Unternehmer
aus
Ländern,
mit
denen
Schweden
kein
Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen
im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen einen Bevollmächtigten bestellen, der in
ihrem Namen handelt. Wird der Registrierungsantrag über einen Bevollmächtigten
gestellt, ist die dem Bevollmächtigten ausgestellte Vollmacht dem Antrag beizufügen.
Für die Vollmacht gibt es ein Standardformular (RSV 5703) der Steuerbehörde. Eine
Vollmacht zieht nicht das Recht nach sich, Zahlungen auf dem Postamt oder einer Bank
entgegenzunehmen.
Anträge sind vom ausländischen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen und sollten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der
Unternehmenstätigkeit bei folgender Stelle eingereicht werden:
Skattemyndigheten i Stockholm
Skattekontor Riks
SE 106 61 Stockholm
Schweden
151
Dem Antrag ist ein Nachweis über die Registrierung des ausländischen Unternehmers in
seinem Herkunftsland beizufügen. Entsprechend muss auch ein Bevollmächtigter seine
Registrierung nachweisen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um eine natürliche
Person, muss er in der Lage sein, einen Nachweis über seinen Wohnsitz in Schweden zu
erbringen. Die Registrierungsnachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Nach der Zulassung durch die Steuerbehörde wird eine Registrierungsbestätigung
ausgestellt. Die Formulare für die MwSt-Erklärung werden automatisch zugesandt. Ist
ein ausländischer Unternehmer über einen Bevollmächtigten registriert, werden die
Formulare dem Bevollmächtigten zugestellt.
Weitere Informationen enthält das Informationsheft "Skattekonto för företagare"
(Steuerkonten von Unternehmern) (RSV 409).
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
320 000 SEK
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
90 000 SEK
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Ausländische
Unternehmer
aus
Ländern,
mit
denen
Schweden
kein
Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen
im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen einen Bevollmächtigten bestellen, der in
allen MwSt-Angelegenheiten in ihrem Namen handelt.
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Bei dem Bevollmächtigten muss es sich um eine natürliche oder juristische Person
handeln, die in Schweden ansässig ist oder dort eine registrierte Niederlassung hat und
die von den Steuerbehörden als Bevollmächtigter zugelassen wurde. Auch wenn ein
ausländischer Unternehmer über einen Bevollmächtigten in Schweden registriert ist,
bleibt er weiterhin Schuldner der MwSt.
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und die
Zusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen Unternehmers
einzureichen. Die Bücher des Unternehmers müssen in den Geschäftsräumen des
152
schwedischen Bevollmächtigten unmittelbar zugänglich sein. Die Rechte des
Bevollmächtigten sind denen eines ordentlich registrierten Unternehmers vergleichbar.
Der Bevollmächtigte hat ein Zugangsrecht zu Unterlagen, die den vertretenen
ausländischen Unternehmer betreffen.
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Tätigt ein ausländischer Unternehmer aus einem Land, mit dem Schweden kein
Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen
im Steuerbereich abgeschlossen hat, steuerpflichtige Umsätze in Schweden und ist nicht
über einen schwedischen Bevollmächtigten registriert, wird eine Untersuchung
angestellt, auf deren Grundlage zusätzliche Steuern, Zinsen und Bußgelder erhoben
werden können.
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Die schwedische Steuerbehörde kann von einem ausländischen Unternehmen verlangen,
eine Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob eine Sicherheit erforderlich
ist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen Unternehmers ab. Kann er
- beispielsweise durch Referenz einer schwedischen Bank - nachweisen, dass seine
finanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte keine besondere Sicherheit verlangt werden.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Ja.
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Ein Bevollmächtigter muss einen dauerhaften Wohnsitz in Schweden haben; handelt es
sich um eine juristische Person, muss sich die Firmenleitung in Schweden befinden oder
das Unternehmen eine feste Niederlassung in Schweden haben.
17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und die
Zusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen Unternehmers
einzureichen. Die Bücher des Unternehmers müssen in den Geschäftsräumen des
schwedischen Vertreters unmittelbar zugänglich sein. Die Rechte des Bevollmächtigten
sind denen eines ordentlich registrierten Unternehmers vergleichbar.
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Die schwedische Steuerbehörde kann von einem ausländischen Unternehmen verlangen,
eine Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob eine Sicherheit erforderlich
153
ist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen Unternehmers ab. Kann er
- beispielsweise durch Referenz einer schwedischen Bank - nachweisen, dass seine
finanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte keine besondere Sicherheit verlangt werden.
RECHNUNGEN
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?
Grundsätzlich ist für jede Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen sowie für
Vorauszahlungen im Zusammenhang mit derartigen Lieferungen eine Rechnung
auszustellen. Die Rechnung muss Rechnungsbetrag, MwSt-Beträge und andere für die
Ermittlung der Steuerschuld und für den Vorsteuerabzug relevante Angaben enthalten.
Im einzelnen muss Folgendes daraus hervorgehen:
– Rechnungsbetrag;
– MwSt-Betrag;
– Name und Anschrift des Rechnungsausstellers (oder andere Angaben, die seine
Identifikation erlauben);
– Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (oder andere Angaben, die seine
Identifikation erlauben);
– Art des Umsatzes:
– Ort, an dem die Gegenstände in Empfang genommen werden;
– Registriernummer des Rechnungsausstellers;
– bei innergemeinschaftlichen Lieferungen MwSt-Nummer des Lieferers und des
Käufers.
Die Steuer wird auf Grundlage der auf der Rechnung angegebenen Beträge erhoben, d.h.
– entweder Preis ohne MwSt plus MwSt-Betrag oder
– Preis inklusive MwSt mit gesonderter MwSt-Ausweisung.
Wird üblicherweise auf ganze SEK gerundet, ist dies auch beim MwSt-Betrag zulässig.
Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer und
Verkäufer vereinbart wird, dass der Käufer eine schriftliche Erklärung abgibt, die die für
eine Rechnung geforderten Angaben enthält.
Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist immer eine Rechnung auszustellen, auf der die
MwSt-Nummer sowohl des Lieferers als auch des Käufers angegeben sein muss.
Kopien von Rechnungen und anderen Buchungsbelegen sind vom Bevollmächtigten an
seiner Anschrift aufzubewahren.
154
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer und
Verkäufer vereinbart wird, dass der Käufer eine schriftliche Erklärung abgibt, die die für
eine Rechnung geforderten Angaben enthält.
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Registrierte Unternehmer müssen in jedem Fall periodische MwSt-Erklärungen
einreichen bzw. in einigen Fällen ihre Einkommensteuererklärung auf die MwSt
ausweiten.
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Die MwSt kann auf zweierlei Weise erklärt werden: entweder in der MwSt-Erklärung
oder in der Einkommensteuererklärung. Letztere erfasst nicht nur die MwSt, sondern
auch die Arbeitgeberabgaben und Steuerabzüge auf Löhne und Gehälter.
Es gibt zwei Erklärungszeiträume für die MwSt: ein Monat oder ein Jahr. Unternehmer
mit einem Umsatz von höchstens 200 000 SEK im Jahr können die MwSt-Erklärung
jährlich einreichen. Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens 1 Mio. SEK im Jahr
müssen die MwSt dagegen in ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen, sofern die
Steuerbehörde nicht aufgrund eines Antrags des Steuerschuldners anders entscheidet.
Andere Unternehmer müssen monatliche MwSt-Erklärungen einreichen. Die Frist für die
Entrichtung der Steuer endet gleichzeitig mit der Frist für die Einreichung der Erklärung.
Überschreitet der Umsatz des Unternehmers 40 Mio. SEK im Jahr, müssen die Erklärung
und die Zahlung spätestens 26 Tage nach Ende des Erklärungszeitraums eingereicht bzw.
entrichtet werden. Beträgt der Umsatz des Unternehmers nicht mehr als 40 Mio. SEK
jährlich, sind die Erklärung und die Steuer spätestens einen Monat und zwölf Tage nach
Ende des Erklärungszeitraums einzureichen bzw. zu entrichten.
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Nein, vgl. die Antwort auf Frage 22.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Nein.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
155
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Bezugszeitraum für die Zusammenfassenden Meldungen ist normalerweise ein Quartal.
Die Einreichung einer jährlichen Meldung kann von der Finanzverwaltung unter
folgenden Bedingungen gestattet werden:
– Das Rechnungsjahr des Unternehmers fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
– Die Steuerbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr beträgt insgesamt höchstens
200 000 SEK.
– Der Wert der Gegenstände, die an in anderen EU-Mitgliedstaaten für MwSt-Zwecke
registrierte Käufer geliefert wurden, beträgt maximal 120 000 SEK im Kalenderjahr.
Die Zusammenfassende Meldung für das ganze Kalenderjahr ist spätestens am 5. Februar
des Folgejahres einzureichen. Fällt dieser Tag auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag,
muss die Meldung spätenstens am darauffolgenden Arbeitstag eingereicht werden.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Nein.
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Nein.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Elektronische Rechnungstellung ist in Schweden zulässig. Für Ausstellung und Inhalt
elektronischer Rechnungen gelten dieselben Bestimmungen wie für herkömmliche
Rechnungen (vgl. die Antwort auf Frage 19).
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Elektronische MwSt-Erklärungen sind in Schweden zulässig, doch muss der
Steuerpflichtige vorab die Genehmigung der Finanzverwaltung einholen. Fast alle
Unternehmer und Arbeitgeber können MwSt-Erklärungen elektronisch einreichen. Es
gelten jedoch folgende Bedingungen bzw. Ausnahmen:
– Um eine schriftliche Genehmigung zu erhalten, sind eine Adresse in Schweden und
ein schwedisches Personenkennzeichen erforderlich.
156
– Eine elektronische Einreichung ist nicht möglich, wenn mit der Erklärung auch Belege
zu übermitteln sind.
– Nicht möglich ist die elektronische Einreichung auch bei Unternehmern, deren MwStRegistrierung nur für eine bestimmte Jahreszeit gilt und die daher nur zu einer
bestimmten Zeit im Jahr Erklärungen einreichen.
Der Steuerbehörde sind ein Antrag auf Erteilung einer schriftlichen Genehmigung und
ein Antrag auf elektronische Einreichung zuzuleiten. Den Antrag auf schriftliche
Genehmigung leitet die Steuerbehörde an die für die Erteilung dieser Genehmigung
zuständige Stelle 'Posten Sverige AB' weiter. Die Angaben werden vertraulich behandelt.
Antragsformulare sind über die Website der Finanzverwaltung verfügbar
(http://www.rsv.se) oder können bei den Steuerbehörden direkt angefordert werden.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Ja. Zur Datenübertragung ist das ELDA-Programm zu verwenden, das kostenlos bei der
Steuerbehörde (Formular RSV 2695) oder über die Website des Zentralamts für
Finanzverwaltung (http://www.rsv.se) erhältlich ist.
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Nein.
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Nein.
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung sind nur in
Schwedisch verfügbar.
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
– Erwerb und Miete von Vermögensgegenständen, mit bestimmten Ausnahmen;
– in den Bereichen Gesundheit, Zahngesundheit und Sozialfürsorge, außer es sind
bestimmte Bedingungen erfüllt;
– Bildung, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;
– Banken und Finanzen;
157
– Versicherungen;
– Anlagegold;
– kulturelle Aktivitäten, mit bestimmten Ausnahmen;
– in
bestimmten
Fällen
Sportveranstaltungen;
– Mitgliederzeitschriften
Bedingungen erfüllt;
oder
Eintrittsgebühren
und
Mitarbeiterzeitungen,
Teilnahmegebühren
außer
es
sind
für
bestimmte
– von Organisationen herausgegebene, mindestens viermal jährlich erscheinende
Zeitschriften, die hauptsächlich religiöse, parteipolitische, ökologische oder sportliche
Inhalte haben oder der Bekämpfung von Alkoholmissbrauch, der Förderung der
nationalen Verteidigung oder der Vertretung der Interessen behinderter Menschen
dienen;
– Verkauf von Programmen und Katalogen mit Bezug auf eine eigene Tätigkeit, die
weder der Steuerpflicht unterliegt noch zu Erstattungen berechtigt;
– Reklame in nicht der MwSt unterliegenden Zeitschriften, Programmen oder
Katalogen;
– Herstellung von Zeitschriften, die von Organisationen herausgegeben werden,
Mitgliedszeitschriften oder Mitarbeiterzeitungen, außer es sind bestimmte
Bedingungen erfüllt;
– öffentliche Rundfunk- und Fernsehprogramme;
– Wasser- und Luftfahrzeuge usw., außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;
– Rettungsboote, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;
– Geldscheine und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch keine
Sammlerstücke;
– menschliche Organe, Blut oder Frauenmilch;
– Flugbenzin oder -kerosin;
– Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;
– Ausheben und Pflege von Gräbern;
– Goldlieferungen an die schwedische Nationalbank;
– nicht liquides Vermögen, sofern der Verkäufer kein Recht auf Vorsteuerabzug oder
MwSt-Erstattung hatte, als er das Vermögen erwarb - es gelten einige Ausnahmen;
– Lagerhäuser bzw. -räume und anderes, zum Unternehmen gehörendes Vermögen,
sofern die Übertragung im Rahmen der Unternehmensübertragung oder als Teil des
Unternehmens oder bei einem Unternehmenszusammenschluss o. ä. erfolgt und der
Käufer steuerpflichtig oder erstattungsberechtigt ist;
158
– Verkauf von Motorfahrzeugen an ausländische Botschaften und ihre Mitarbeiter,
außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;
– Kosten für den Eigengebrauch von Gegenständen zu Repräsentationszwecken, sofern
ein Anspruch darauf besteht, derartige Aufwendungen von der Einkommensteuer
abzusetzen;
– Eigengebrauch von Gegenständen und Dienstleistungen durch regionale oder zentrale
Regierungsstellen;
– Einfuhren, die gemäß dem Gesetz über die Freiheit zur Steuerentrichtung auf
Einfuhren (1994:1551) eine Steuerbefreiung nach sich ziehen;
– bestimmte Verkäufe im innergemeinschaftlichen Handel;
– Zustellung/Beförderung von Briefen und Paketen an Empfänger in Schweden und
damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die ein Zustelldienst für einen
ausländischen Zustelldienst ausführt;
– Einfuhrkosten;
– bestimmte Verkäufe und Einfuhren, die nicht zum Zweck des Endverbrauchs
erfolgen; die MwSt-Befreiung endet, sobald die Gegenstände das Lager verlassen;
– Verkauf von Dienstleistungen, die innerhalb eines selbständigen Zusammenschlusses
natürlicher oder juristischer Personen erbracht werden, sofern die Tätigkeit nicht auf
andere Weise zur Steuerpflicht führt;
– Personen, die bei den EU-Institutionen und -Einrichtungen oder bei internationalen
Organisationen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat angestellt sind, dürfen
unter bestimmten Voraussetzungen in Schweden steuerfreie Einkäufe tätigen.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Für das Leasing (Mieten) von PKWs kann die Vorsteuer zu höchstens 50 % abgezogen
werden.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)
Wenn der Unternehmer keine Niederlassung im VK hat und KEINEN
Steuerbevollmächtigten ('tax agent') oder Steuervertreter ('tax representative') bestellt hat,
muss er sich an folgende Stelle wenden:
159
Aberdeen Non-established Taxable Persons Unit (NETPU)
Custom House
28 Guild Street
Aberdeen AB9 2DY
Vereinigtes Königreich
Tel.: (+44 1224) 844 653/4/5
Fax: (+44 1224) 844 611
E-Mail:
[email protected]
[email protected]
Andere allgemeine Fragen zur Mehrwertsteuer oder anderen Steuern und Abgaben im
Zuständigkeitsbereich der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs and
Excise') sind an den 'National Advice Service' (NAS) zu richten (Montag bis Freitag: 8
bis 20 Uhr Ortszeit VK, Tel. (+44 208) 929 0152). Das NAS schickt auf Anfrage auch
gedruckte Exemplare aller Formulare und MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') zu.
2.
Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von
Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden
(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare
usw.)? In welchen Sprachen?
Die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs and Excise') findet
sich unter folgender Adresse:
http://www.hmce.gov.uk
Die Website enthält folgende Informationen zur MwSt:
Allgemeine Einleitung (General introduction)
Wann ist eine Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich bzw. möglich (When to
register for VAT), einschl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen
MwSt-Abmeldung (Cancellation of VAT registration), einschl. der entsprechenden
Formulare und MwSt-Mitteilungen
Wann und wie sind die bei der Registrierung gemachten Angaben zu ändern (When
and how to change your registration details), einschl. der entsprechenden Formulare
und MwSt-Mitteilungen
Weitere Informationen über auszufüllende Formulare (Further information about
forms to complete), einschl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen
Elektronische MwSt-Erklärung (Electronic VAT Return)
Häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions - FAQs)
160
Volltext aller MwSt-Mitteilungen (VAT Notices)
Ansprechpartner im 'National Advice Service' (NAS)
Die Informationen sind in Englisch und Walisisch verfügbar.
3.
Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt? In welchen Sprachen?
über die MwSt
Die Rechtsvorschriften sind in gedruckter Form auf Englisch im Buchhandel erhältlich
oder können bei 'The Stationery Office Ltd' bestellt werden (Tel. (+44 870) 600 5522,
Fax (+44 870) 600 5533). Auf folgender Website des 'Her Majesty's Stationery Office'
(HMSO) sind sie auch im Internet verfügbar:
www.legislation.hmso.gov.uk
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4.
In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?
4.1 Normale Registrierung
(a) Obligatorische Registrierung
Bewirkt ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen im VK und überschreitet
der Gesamtwert dieser Lieferungen in den unmittelbar vorausgegangenen 12
Monaten oder aller Voraussicht nach allein in den folgenden 30 Tagen die im VK
geltende Schwelle für die MwSt-Registrierung (derzeit 55 000 GBP,
86 112 EUR∗), so muss er sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen.
(b) Freiwillige Registrierung
Weist ein Unternehmer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung nach, dass seine
Tätigkeiten von der MwSt erfasst werden, d. h. dass er steuerpflichtige
Lieferungen bewirkt, kann er sich freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen.
Ein Unternehmer kann sich auch freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zollund Verbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er die feste Absicht hat,
steuerpflichtige Lieferungen zu bewirken.
Ein Unternehmer, der ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirkt,
erfüllt die Voraussetzungen für eine MwSt-Registrierung im VK nicht. Er bewirkt
keine steuerpflichtigen Lieferungen und ist daher weder verpflichtet, sich
registrieren zu lassen, noch kann er sich freiwillig anmelden.
∗
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
161
4.2 Versendungslieferungen
a) Obligatorische Registrierung
Alle in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer, die Gegenstände an
Personen, die keine MwSt-Nummer im VK haben, verkaufen und für deren
Lieferung verantwortlich sind, müssen die MwSt-Registrierung beantragen, wenn
der Wert dieser Verkäufe an Kunden im VK in einem Kalenderjahr 70 000 GBP
(109 598 EUR∗) überschreitet.
(b) Freiwillige Registrierung
Ein Unternehmer, der Versendungslieferungen tätigt und dessen Umsätze dabei
unter der Schwelle von 70 000 GBP (109 598 EUR∗) bleiben, kann sich
entscheiden, das VK zum Ort der Lieferung zu machen, und muss sich dann im
VK für MwSt-Zwecke registrieren lassen.
4.3 Erwerb
(a) Obligatorische Registrierung
Ist ein Unternehmer im VK nicht für MwSt-Zwecke registriert und erwirbt dort
Gegenstände direkt von einem Lieferer mit MwSt-Nummer in einem anderen
Mitgliedstaat, so muss er sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn der
Gesamtwert der gelieferten Gegenstände in einem Kalenderjahr 55 000 GBP
(86 112 EUR∗) übersteigt oder damit zu rechnen ist, dass er allein in den nächsten
dreißig Tagen 55 000 GBP (86 112 EUR∗) überschreitet.
(b) Freiwillige Registrierung
Ein Unternehmer kann sich freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zoll- und
Verbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er entsprechende Erwerbe tätigt bzw.
die feste Absicht hat, derartige Erwerbe zu tätigen.
∗
∗
∗
∗
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
162
5.
In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich
ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke
registrieren lassen?
Wird die MwSt für den Erwerb von Gegenständen von dem Kunden im VK geschuldet
oder greift bei Dienstleistungen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so ist der
Lieferer nicht verpflichtet, sich im VK für MwSt-Zwecke anzumelden, kann sich jedoch
freiwillig registrieren lassen. Nähere Informationen hierzu enthält die Antwort auf Frage
4.
6.
Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail)
Vgl. oben Antwort auf Frage 1.
7.
Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer
(mit Angabe der erforderlichen
Unterlagen)
unter
besonderer
Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.
MwSt-Nummern ('registration numbers') werden von regionalen Registrierungsstellen
('Regional Registration Units') zugeteilt.
Hat ein Unternehmer einen Antrag auf Registrierung für MwSt-Zwecke gestellt, so
überprüft die regionale Registrierungsstelle die Angaben auf dem/den eingereichten
Formular/en. Nach Feststellung der Richtigkeit der Angaben vergibt die
Registrierungsstelle eine MwSt-Nummer an den Unternehmer und teilt ihm das Datum
der Registrierung mit. Unmittelbar anschließend wird dem Unternehmer eine
Bescheinigung über die erfolgte Registrierung zugestellt, aus der alle Angaben
hervorgehen.
Ein ständig im VK ansässiger ausländischer Unternehmer muss Formular VAT 1
ausfüllen, das - gegebenenfalls zusammen mit zusätzlich erbetenen Angaben - bei der
regionalen Registrierungsstelle einzureichen ist.
Ein ausländischer Unternehmer, der keine Niederlassung im VK hat (d.h. ein
gebietsfremder Steuerpflichtiger), kann verpflichtet sein, sich zu MwSt-Zwecken
registrieren zu lassen. Er kann seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Mehrwertsteuer selbst wahrnehmen; in diesem Fall muss er sich bei der 'Non-established
Taxable Person Unit' (NETPU - Stelle für Steuerpflichtige ohne Niederlassung) in
Aberdeen registrieren lassen. Wenn er stattdessen einen in seinem Namen handelnden
Steuerbevollmächtigten oder Steuervertreter bestellt, muss die Registrierung bei jener
Registrierungsstelle ('Registration Unit') erfolgen, die für den Bevollmächtigten oder
Steuervertreter örtlich zuständig ist.
Für die MwSt-Registrierung gelten folgende Mindestzeiträume:
(1) NORMALE REGISTRIERUNG IM VK
Keine Mindestdauer.
(2) VERSENDUNGSLIEFERUNGEN
163
Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst keine Einschränkung.
(3) ERWERB
Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst keine Einschränkung.
SCHWELLENWERTE
8.
Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
70 000 GBP (109 598 EUR∗)
9.
Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?
55 000 GBP (86 112 EUR∗)
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?
Unternehmen mit Sitz in einem Land außerhalb der EU können unter bestimmten
Umständen - wenn die Entrichtung der Steuer möglicherweise in Frage gestellt ist und
sofern mit dem Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, kein
Rechtshilfeabkommen ähnlich jenen innerhalb der EU abgeschlossen wurde - von den
britischen Behörden angewiesen werden, einen Steuervertreter zu bestellen, der in MwStAngelegenheiten in ihrem Namen handelt.
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU kann freiwillig einen Steuervertreter
bestellen. Jede im VK ansässige Person kann Steuervertreter werden.
12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?
•
Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht.
•
Er kann jederzeit von seiner Bestellung als Steuervertreter zurücktreten.
∗
∗
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
164
•
Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriften
und für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Eine
strafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen.
Weitere
Informationen
über
Steuervertreter
('tax
representatives')
und
Steuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr.
700/1.
13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem
Land einen Steuervertreter zu bestellen?
Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung kann von Unternehmen mit Sitz in Ländern,
mit denen keine Rechtshilfeabkommen geschlossen wurden, verlangen, einen
Steuervertreter zu bestellen.
14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Nein, ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist nicht verpflichtet, eine
Bankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern,
wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist.
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?
Ein Unternehmen mit Niederlassung in der EU muss keinen Steuervertreter bestellen,
kann dies jedoch freiwillig tun.
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?
Um zum Steuervertreter bestellt werden zu können, muss eine Person lediglich im VK
ansässig sein.
17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter?
•
Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht.
•
Er kann jederzeit von seiner Bestellung als Steuervertreter zurücktreten.
•
Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriften
und für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Eine
strafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen.
Weitere
Informationen
über
Steuervertreter
('tax
representatives')
und
Steuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr.
700/1.
165
18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?
Es gibt keine Fälle, in denen ein Unternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet ist, eine
Bankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern,
wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist.
RECHNUNGEN
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?
Wer muss eine Rechnung ausstellen?
Im VK für MwSt-Zwecke registrierte Personen.
In welchen Fällen?
Für
(1) Lieferungen an einen Steuerpflichtigen im VK,
(2) Lieferungen an eine Person in einem anderen EG-Staat,
(3) Versendungslieferungen und bei
(4) Eingang einer Vorauszahlung von einer Person aus einem anderen EG-Staat.
Innerhalb welcher Frist?
Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung auszustellen.
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?
Normale Lieferungen im VK:
(1) Rechnungsnummer;
(2) Zeitpunkt der Lieferung;
(3) Datum der Rechnungstellung (sofern abweichend vom Zeitpunkt der Lieferung);
(4) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers;
(5) Name (oder Firmenname) und Anschrift des Kunden;
(6) Art der Lieferung (Verkauf, Mietkauf, Darlehen, Tauschgeschäft, Miete, Leasing oder
Vermietung, Be- oder Verarbeitung, Kommissionsverkauf oder Verkauf mit
Rückgaberecht);
(7) zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistungen
ausreichende Beschreibung;
(8) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen,
MwSt-Satz und Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt in GBP;
(9) Höhe eines etwaigen Barzahlungsrabatts in %;
166
(10) jeweils anwendbare MwSt-Sätze und -Beträge in GBP;
(11) Gesamtbetrag der zu entrichtenden MwSt in GBP.
Bei Lieferungen an Personen in einem anderen EG-Mitgliedstaat sind außerdem
folgende Angaben zu machen:
(1) der MwSt-Nummer des Lieferers ist der Kode "GB" voranzustellen;
(2) falls vorhanden, die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EG-Staat samt
Länderkode;
(3) bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine hinreichende Beschreibung, mit der dieses
als neues Fahrzeug identifiziert werden kann;
(4) der zu zahlende Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt;
(5) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen;
bei einem MwSt-Satz über Null: der MwSt-Satz und der zu zahlende Betrag ohne MwSt
in GBP;
(6) bei steuerpflichtiger Lieferung von Gegenständen außerdem die oben unter (10) und
(11) geforderten Angaben.
Bei einzelnen Lieferungen im Wert von bis zu 100 GBP (157 EUR∗) (einschließlich
MwSt) kann eine weniger detaillierte Rechnung ausgestellt werden, die folgende
Angaben enthalten muss:
(1) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers;
(2) Zeitpunkt der Lieferung;
(3) eine Beschreibung zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder erbrachten
Dienstleistungen;
(4) Gesamtrechnungsbetrag einschließlich MwSt;
(5) pro MwSt-Satz den jeweiligen Gesamtbetrag einschließlich MwSt sowie den in
Rechnung gestellten MwSt-Betrag in GBP.
Bei Versendungslieferungen an eine Person in einem anderen Mitgliedstaat muss eine
Rechnung für Steuerzwecke ausgestellt werden, unabhängig davon, ob die betreffende
Person in dem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert ist oder nicht.
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in
welchen Fällen?
Eine Rechnung für Steuerzwecke braucht nicht ausgestellt zu werden
∗
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
167
(1) bei Lieferung von Gegenständen zum Nullsatz, wenn sich Lieferer und Kunde im VK
befinden,
(2) bei Lieferung an eine Person im VK, die nicht für MwSt-Zwecke registriert ist,
(3) bei Versendungslieferungen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Verkäufer, der im VK für MwSt-Zwecke registriert ist, wenn der Kunde im VK nicht für
MwSt-Zwecke registriert ist, sowie
(4) bei einer steuerfreien Lieferung an einen Kunden im VK oder einem anderen
Mitgliedstaat.
MWST-ERKLÄRUNG
21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?
Jede Person, die für MwSt-Zwecke registriert ist oder sich für MwSt-Zwecke registrieren
lassen muss, hat eine MwSt-Erklärung einzureichen, auch wenn keine Umsätze zu
erklären sind.
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die
betreffenden Zahlungen zu leisten?
Unternehmer, die Zahlungen leisten:
Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt drei Monate. Für kleine
Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz unter 600 000 GBP (939 408 EUR∗)
im Jahr kann er - bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung einer
entsprechenden Genehmigung - auf zwölf Monate verlängert werden.
Erklärungszeiträume auf anderer als Kalendermonatsbasis sind möglich, bedürfen jedoch
ebenfalls der Genehmigung.
MwSt-Erklärungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erklärungszeitraums
einzureichen. Die geschuldeten Steuerbeträge sind bei Einreichung der Erklärung zu
entrichten.
Unternehmer, die regelmäßig Rückzahlungen erhalten:
Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung
Genehmigung: 1 Monat. Sonst: standardmäßig 3 Monate.
einer
entsprechenden
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,
welche?
Regelung für eine Jahresabrechnung
∗
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
168
Kleine Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von höchstens 600 000 GBP
(939 408 EUR∗) im Jahr (ohne MwSt) können frühestens zwölf Monate nach ihrer
MwSt-Registrierung die Anwendung der Regelung für eine Jahresabrechnung
beantragen. Sehr kleine Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von höchstens
100 000 GBP im Jahr können die Anwendung der Regelung bereits bei der MwStRegistrierung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, braucht das betreffende
Unternehmen statt der üblichen vier MwSt-Erklärungen nur eine einzige einzureichen
und leistet im Normalfall neun Abschlagszahlungen vor der Jahresausgleichszahlung, die
mit der MwSt-Erklärung fällig wird. Die Unternehmen erhalten jedoch auch die
Möglichkeit, drei höhere Abschlagszahlungen zu leisten, sofern die Zoll- und
Verbrauchsteuerverwaltung zustimmt.
Alle Unternehmer können auf Wunsch zusätzliche freiwillige Zahlungen leisten. Die
Ausgleichszahlung erfolgt zusammen mit der spätestens zwei Monate nach Ende des
betreffenden Jahreszeitraums einzureichenden MwSt-Erklärung.
MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 732 enthält nähere Angaben.
24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,
wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch
nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?
Cash Accounting Scheme ("Kassenbuchführungsregelung")
Kleinunternehmer mit einem steuerpflichtigen Jahresumsatz von unter 600 000 GBP
(939 408 EUR∗) können das 'Cash Accounting Scheme' anwenden.
Es erlaubt den Unternehmen, die MwSt-Abrechnung auf Grundlage der Zahlungseinund -ausgänge anstatt der ausgestellten und erhaltenen MwSt-Rechnungen vorzunehmen,
was Cashflow-Problemen mildern sollte.
MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 731 enthält nähere Angaben.
Regelungen für den Einzelhandel
Für den Einzelhandel gibt es Methoden zur Berechnung des Wertes steuerpflichtiger
Einzelhandelslieferungen und zur Aufschlüsselung dieser Lieferungen nach den
anzuwendenden MwSt-Sätzen.
Diese Regelungen können von den Einzelhändlern nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn eine große Anzahl von Lieferungen direkt an den Endverbraucher erfolgt.
∗
∗
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
169
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen
einzureichen?
Im VK heißen die Zusammenfassenden Meldungen 'EC Sales Lists'. Sie sind
normalerweise quartalsweise einzureichen, können jedoch - bei Erfüllung bestimmter
Bedingungen - auch jährlich oder monatlich eingereicht werden.
Bei Einsatz des elektronischen Datenaustausches (EDI) können diese Aufstellungen
häufiger eingereicht werden.
26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?
Nein
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,
welche Schwellenwerte gelten dabei?
Ja. Vorausgesetzt, der steuerpflichtige Gesamtumsatz liegt unter 72 500 GBP
(113 512 EUR∗) im Jahr und der Wert der in andere EU-Mitgliedstaaten gelieferten
Gegenstände liegt insgesamt bei maximal 11 000 GBP (17 222 EUR∗) und die bewirkten
Lieferungen umfassen keine neuen Fahrzeuge (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder
motorbetriebene Landfahrzeuge), können Unternehmen eine vereinfachte jährliche
Aufstellung der MwSt-Nummern ihrer Kunden in der EU vorlegen. Wertangaben sind
nicht erforderlich.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?
welchen
Elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
Unternehmer, die von der elektronischen Rechnungstellung Gebrauch machen wollen,
müssen dies dem für sie zuständigen örtlichen MwSt-Büro ('local VAT Office')
mindestens einen Monat im Voraus schriftlich ankündigen. Daraufhin teilt das Büro
∗
∗
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP
zugrunde gelegt.
170
ihnen schriftlich die Bedingungen mit, unter denen elektronische Rechnungstellung
möglich ist. Wichtig sind z. B. folgende Punkte:
•
Kontrolle des Übertragungsvorgangs hinsichtlich Echtheit, Vollständigkeit und
Richtigkeit der Rechnung, Bearbeitungsfristen;
•
Anforderungen bezüglich des Prüfpfads zwischen dem System für die elektronische
Rechnungstellung und internen Anwendungssystemen (einschließlich MwStBuchhaltung).
Außerdem gelten die üblichen Anforderungen für Angaben auf MwSt-Rechnungen und
die Speicherung/Verfügbarkeit von Daten und Belegen zu Prüfzwecken (nähere Angaben
enthalten MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') 700 und 700/21).
Normalerweise stattet ein Mitarbeiter des örtlichen MwSt-Büros dem Unternehmen einen
kurzen Besuch ab, um festzustellen, ob die Bedingungen erfüllt werden können. Ist das
der Fall, genehmigt das Büro die elektronische Rechnungstellung.
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?
Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Ja. Diese Möglichkeit besteht über die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung
(www.hmce.gov.uk), die auch eine ausführliche Anleitung enthält. Die Unternehmen
können selbst entscheiden, ob sie die MwSt-Erklärungen über das Internet oder lieber per
Post einreichen.
Um eine MwSt-Erklärung elektronisch abgeben zu können, ist wie folgt vorzugehen:
•
Erwerben Sie über einen zugelassenen Provider ein digitales Zertifikat.
•
Melden Sie sich für die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung an, wenn das
digitale Zertifikat installiert ist.
•
Aktivieren Sie die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung, wenn die dazu
erforderliche Geheimzahl (PIN) per Post bei Ihnen eingegangen ist.
•
Rufen Sie die Seiten zur elektronischen Abgabe der MwSt-Erklärung direkt auf,
füllen Sie die Erklärung aus und senden Sie sie elektronisch ab.
•
Bezahlen Sie die geschuldete MwSt auf elektronischem Weg.
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher
Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?
Ja. Die sog. 'EC Sales Lists' können auf der Grundlage des Standards der Vereinten
Nationen für Elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Wirtschaft und Transport
(United Nations EDIFACT) elektronisch übermittelt werden.
Folgende Übertragungsmittel kommen in Frage:
171
•
MwSt-Netz (Value Added Networks)
•
Öffentliche X400-Fazilitäten
•
Port DTI Communities
•
3,5-Zoll-Disketten oder 9-spurige Bänder
•
E-Mail (über das Internet)
Nähere Informationen über EDIFACT einschließlich der Spezifikationen zur
Schnittstelle für die Wirtschaft enthalten die Webseiten der Zoll- und
Verbrauchsteuerverwaltung (http://www.hmce.gov.uk). Sie können sich auch an den
'National Advice Service' wenden (siehe Frage 1) und dort mit dem Helpdesk für den
elektronischen Datenaustausch ('Electronic Data Interchange (EDI) helpdesk') sprechen.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?
Eine Pauschalregelung für Landwirte wurde am 1. Januar 1993 eingeführt. Unter
bestimmten Bedingungen steht sie Personen offen, die Tätigkeiten im Sinne der Anhänge
A und B der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (Artikel 25) ausüben. Ihre
Anwendung ist freiwillig.
Der Steuersatz beträgt 4 %.
MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 700/46 enthält nähere Angaben.
Für kleine Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von bis zu
100 000 GBP (156 568 EUR) und einem Gesamtumsatz von 125 000 GBP
(195 710 EUR) einschließlich befreiten und/oder nicht steuerpflichtigen Einkünften - ist
eine neue Pauschalregelung eingeführt worden. Danach wird die Steuerschuld dieser
Unternehmen einfach als pauschaler Prozentsatz ihrer Gesamtumsätze berechnet.
MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 733 enthält nähere Angaben.
32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere
Vereinfachungen? Wenn ja, welche?
Unternehmen, deren steuerpflichtige Umsätze über dem für die MwSt-Registrierung
festgelegten Schwellenwert liegen, können eine Befreiung von der Registrierungspflicht
beantragen, wenn ihre Lieferungen überwiegend dem Nullsatz überwiegen. Nach dieser
Regelung muss ein Unternehmen die Vorsteuer tragen, ist jedoch von den mit der MwStRegistrierung verbundenen Pflichten befreit.
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?
Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung ('EC Sales
Lists') sind in Englisch und Walisisch verfügbar.
172
VORSTEUERABZUG
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine
Vorsteuer abgezogen werden?
Vorsteuerabzug ist nicht möglich
•
bei Gegenständen und Dienstleistungen, die für unternehmensfremde Zwecke
erworben wurden;
•
bei Autos, ihrer Ausstattung und den
('VAT Notice') 700/64 'Motoring expenses');
•
bei Repräsentationsaufwendungen
entertainment');
•
für Bauträger: bei bestimmten Gegenständen, die sie in zum Nullsatz verkaufte
oder geleaste Gebäuden eingebaut haben (MwSt-Mitteilung 708 'Buildings and
construction');
•
bei Käufen, die unter die Differenzbesteuerung für Reiseveranstalter fallen
(MwSt-Mitteilung 709/5 'Tour operators' margin scheme');
•
bei
Gegenständen,
deren
Gebrauchtgegenstände unterliegt;
•
bei Vermögenswerten eines Unternehmens, das als arbeitendes Unternehmen
übertragen wird; und
•
bei Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit steuerfreien
Lieferungen (MwSt-Mitteilung 706 'Partial exemption').
Lieferkosten
(MwSt-Mitteilung
Verkauf
einer
(MwSt-Mitteilung
700/65
'Business
MwSt-Regelung
für
Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann die Vorsteuer
teilweise abgezogen werden? In welcher Höhe ist ein Abzug dann möglich?
Bei bestimmten geleasten, für Unternehmenszwecke genutzten Autos kann die Vorsteuer
bis zu 50 % abgezogen werden.
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?
Auch bei Gemeinkosten der Unternehmen in Bezug auf Gegenstände und
Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Zwecke
verwendet werden, kann Vorsteuer teilweise abgezogen werden. Es kommt eine Pro-rataMethode zur Anwendung.
173
ANHANG 1
Mitgliedstaat
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Finnland
Schweden
Vereinigtes
Königreich
Schwelle für die Anwendung der Sonderregelung
für den Erwerb durch Steuerpflichtige ohne Schwellenwert für die Anwendung der Befreiung von Kleinunternehmen4
Vorsteuerabzugsrecht
und
durch
nicht Sonderregelung für Versendungslieferungen3
2
steuerpflichtige juristische Personen
Landeswährung
Euro
Landeswährung
Euro
Landeswährung
Euro
11.200 EUR
35.000 EUR
5.580 EUR
80.000 DKK
10.722
280.000 DKK
37.528
50.000 DKK
6.667
12.500 EUR
100.000 EUR
16.620 EUR
10.000 EUR
35.000 EUR
7.500 oder 3.000 EUR
10.000 EUR
35.000 EUR
10.000 EUR
100.000 EUR
76.300 od. 27.000 EUR
41.000 EUR
35.000 EUR
51.000 od. 25.500 EUR
8.263 EUR
27.889 EUR
10.000 EUR
100.000 EUR
10.000 EUR
10.000 EUR
100.000 EUR
11.000 EUR
100.000 EUR
22.000°EUR
8.978 EUR
31.424 EUR
9.976 oder 12.470 EUR
10.000 EUR
35.000 EUR
8.500 EUR
90.000 SEK
10.071
320.000 SEK
35.809
55.000 GBP
86.112
70.000 GBP
109.598
55 000 GBP
86.112
2
Siehe Artikel 28a Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/388/EWG.
3
Siehe Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG.
4
Siehe Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Regelung ist auf Steuerpflichtige mit Sitz im Inland beschränkt.
ANHANG 2
Bezeichnung der MwSt-Nummer in den Landessprachen
BE
numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
BTW - identificatienummer
DK momsregistreringsnummer
DE
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
EL
Αριθµός Φορολογικού Μητρώου ΦΠΑ
Arithmos Forologikou Mitroou FPA
ES
número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Añadido
FR
numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
IE
value added tax identification no.
IT
numero di registrazione IVA
LU
numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
NL
BTW - identificatienummer
AT
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)
PT
número de identificação para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado
FI
arvonlisãverorekisterõintinumero
Mervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer)
SE
Mervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer)
GB value added tax (VAT) registration no.
ANHANG 3
ABKÜRZUNGEN
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Finnland
Schweden
Vereinigtes
Königreich
LAND
BE
DK
DE
EL
ES
FR
IE
IT
LU
NL
AT
PT
FI
SE
GB
176
WÄHRUNG
EUR
DKK
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
SEK
GBP